Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Feb. 2016 - V S 39/15

published on 03.02.2016 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Feb. 2016 - V S 39/15
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die am 5. August 2010 ergangenen Bescheide betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrages und von Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2009 (Streitjahr) abgewiesen.

2

Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) am 28. August 2015 den zuvor bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Streitjahr abgelehnt hatte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) die AdV der für das Streitjahr ergangenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und die Festsetzung von Umsatzsteuer.

3

Das FA beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

4

Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat der angerufene Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

5

II. Der Antrag auf AdV ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.

6

1. Der Antrag auf AdV ist betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Streitjahr zulässig, hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr aber unzulässig.

7

a) Der Antrag ist zu Recht beim BFH gestellt worden. Denn der BFH ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf AdV zuständig (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138).

8

b) Die besondere in § 69 Abs. 4 FGO genannte Zugangsvoraussetzung ist nur betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Streitjahr erfüllt, weil das FA insoweit die bei ihm zuvor begehrte AdV abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO).

9

Hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr fehlt es an der Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzung von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, weil der Antragsteller diesbezüglich ausweislich seines Schreibens vom 30. Juni 2015 zuvor keinen Antrag auf AdV beim FA gestellt hatte.

10

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich etwas anderes auch nicht einer anderweitigen Auslegung seines Begehrens entnehmen, weil er den entsprechenden AdV-Antrag ausdrücklich auf "Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2009" beschränkt hat, so dass sich aus maßgeblicher Empfängersicht des FA eine entsprechende Beschränkung seines Antrages ergab. Der alleinige Umstand, dass das vom Antragsteller zusätzlich angeführte Aktenzeichen auch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr betraf, steht der Maßgeblichkeit seines ausdrücklich formulierten --beschränkten-- Antrages aus Empfängersicht nicht entgegen. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass betreffend die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO eine Vollstreckung drohen könnte.

11

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

12

Denn das Urteil des FG ist durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind auch die angefochtenen Steuerbescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Annotations

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.