Bundesfinanzhof Urteil, 08. Feb. 2018 - V R 42/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:U.080218.VR42.15.0
bei uns veröffentlicht am08.02.2018

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015  6 K 1251/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das im Streitjahr 2011 Arzneimittel herstellte und sie steuerpflichtig über Großhändler an Apotheken lieferte.

2

Diese gaben die Arzneimittel an gesetzlich Krankenversicherte aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Spitzenverband der Krankenkassen ab. Die Arzneimittel wurden an die Krankenkassen geliefert und von diesen ihren Versicherten zur Verfügung gestellt. Die Apotheken gewährten den Krankenkassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis. Die Klägerin als pharmazeutisches Unternehmen musste den Apotheken oder --bei Einschaltung von Großhändlern-- den Großhändlern diesen Abschlag erstatten. Die Finanzverwaltung behandelte den Abschlag umsatzsteuerrechtlich als Entgeltminderung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 14. November 2012, BStBl I 2012, 1170, unter I.1.).

3

Arzneimittel für privat Krankenversicherte gaben die Apotheken aufgrund von Einzelverträgen mit diesen Personen ab. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung war dabei nicht selbst Abnehmer der Arzneimittel, sondern erstattete lediglich die ihren Versicherten entstandenen Kosten. In diesem Fall musste die Klägerin dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis gewähren. Dies beruhte auf § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (AMRabG). Danach hatten die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu gewähren. Dies galt auch für sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen wurde.

4

Die Klägerin machte für diese Abschläge in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bei den von ihr an Arzneimittelhändler ausgeführten Arzneimittellieferungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 1170, unter I.2.) einen geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem die Abschläge nicht mehr entgeltmindernd berücksichtigt wurden. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

5

Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg. Das FG änderte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2243 abgedruckten Urteil den Umsatzsteuerbescheid dahingehend, dass die Umsätze gemäß der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angesetzt wurden. Gegen dieses Urteil wendet sich das FA mit der Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt.

6

Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juni 2016 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gerichtet.

9

Dieser hat hierauf mit Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 2017 C-462/16 (EU:C:2017:1006) wie folgt geantwortet:

      

"Im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden."

10

Die Beteiligten hatten im Nachgang zu diesem Urteil Gelegenheit zur Stellungnahme und haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

II.

11

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin zu einer Minderung nach § 17 Abs. 1 UStG berechtigt ist.

12

1. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL. Danach wird im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.

13

Der EuGH hatte hierzu bereits entschieden, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden muss (EuGH-Urteile Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, Rz 28, 31; Ibero Tours vom 16. Januar 2014 C-300/12, EU:C:2014:8, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 274, Rz 29). Der EuGH hat aber eine Minderung abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird (EuGH-Urteil Ibero Tours, EU:C:2014:8, HFR 2014, 274, Rz 33). Dies beruht darauf, dass das Reisebüro außerhalb einer Leistungskette vom Reiseveranstalter zum Endverbraucher steht.

14

2. Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG (EU:C:2017:1006) hat der EuGH klargestellt, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

15

3. Danach hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin für die Abschläge, die sie nach § 1 AMRabG gezahlt hat, in unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 UStG zur Minderung berechtigt ist.

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage


(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht


(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalte

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer


(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt

Gesetz über Rabatte für Arzneimittel - AMRabG | § 1 Anspruch auf Abschläge


Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 6 K 1251/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 3. Juli 2014 wird dahingehend geändert, dass die Umsätze zum regulären Steuersatz um 3.197.334,91 Euro reduziert werden. II. Die Kosten des Verfahrens hat d

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Tenor

I. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 3. Juli 2014 wird dahingehend geändert, dass die Umsätze zum regulären Steuersatz um 3.197.334,91 Euro reduziert werden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob gesetzlich vorgeschriebene Rabatte der Pharmaunternehmen nach § 1 S. 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) gegenüber privaten Krankenversicherungen und Trägern der Beihilfe und Heilfürsorge die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

2

Die Klägerin ist Herstellerin und Vertreiberin pharmazeutischer Produkte und als solche unternehmerisch tätig.

3

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 ging am 21. November 2012 beim zuständigen Finanzamt ein. Sie stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. In einem Anschreiben informierte die Klägerin das Finanzamt, dass in den erklärten Lieferungen und sonstigen Leistungen Entgeltminderungen für Rabatte an private Krankenversicherungen gemäß § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) enthalten seien (Bl. 5 d. Umsatzsteuerakte). Es handele sich hierbei um einen Bruttobetrag in Höhe von 3.804.828,54 Euro, d.h. netto 3.197.334,91 Euro zzgl. 607.493,63 Euro Umsatzsteuer.

4

Dieser Vorgehensweise erfolgte vor folgendem gesetzlichen Hintergrund:

5

Nach § 130a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erhalten die gesetzlichen Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken oder ihren Zwischenhändlern diesen Abschlag zu erstatten.

6

Während bis Ende 2010 die Abschläge nur gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen gesetzlich vorgeschrieben waren, haben seit 1. Januar 2011 nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) pharmazeutische Unternehmen nunmehr auch den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und Heilfürsorge für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstatten, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren. Die privaten Krankenversicherungen machen die Rabatte über die „Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten – ZESAR“ gegenüber den Herstellern geltend. Für Selbstzahler bzw. für Privatversicherte, die ihre Arzneimittelrechnung nicht bei der privaten Krankenkasse einreichen, ist der normale Apothekenverkaufspreis ohne Abschlag maßgeblich.

7

Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Zeitraum Januar 2011 bis September 2012 anberaumten Umsatzsteuersonderprüfung ergab sich, dass die über die Zentrale Abrechnungsstelle – ZESAR – bei der Klägerin im Streitjahr in Höhe von 3.804.828,54 Euro angeforderten und ausgezahlten Rabatte nur Umsätze zum Regelsteuersatz betrafen. Die von der Klägerin in ihrer Steuererklärung vorgenommene Entgeltminderung wurde von der Prüferin unter Verweis auf das BMF Schreiben vom 14.11.2012 (BStBl. I 2012, 1170) nicht anerkannt.

8

Das Finanzamt erließ in der Folge am 8. Februar 2013 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem es die Umsätze zum Regelsteuersatz um 3.197.334,91 Euro erhöhte (Bl. 11 d. USt-Akte).

9

Hiergegen legte die Klägerin am 8. März 2013 Einspruch ein (Bl. 1 d. Rb-Akte). In ihren Schriftsätzen vom 10. Juli 2013 (Bl. 23 ff. d. Rb-Akte) und vom 20. Dezember 2013 (Bl. 51 ff. d. Rb-Akte) wandte sie sich gegen die Nichtanerkennung der gegenüber den privaten Krankenversicherungen gewährten Rabatten als Entgeltminderung und trug im Wesentlichen vor:

10

Die Minderung der Bemessungsgrundlage setze nicht einen Rabatt innerhalb der Leistungskette voraus. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) gehöre zum Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten. Der vorrangige Art. 73 MwStSystRl, auf dem § 10 UStG basiere, definiere hingegen den Begriff der Gegenleistung von der Seite des Leistenden. Danach umfasse die Bemessungsgrundlage alles, was der Leistende für den Umsatz erhalte.

11

Ungeachtet dessen stünde die private Krankenversicherung in der Leistungskette, da sie selbst und nicht der Versicherte wirtschaftlich mit dem Arzneimittelpreis belastet sei. Der Rabatt sei von der Klägerin nur zu gewähren, wenn die private Krankenversicherung dem Versicherten die Kosten für die Arzneimittel erstatte. Die Rabattgewährung an die private Krankenversicherung und die Belastung der privaten Krankenversicherung mit den Kosten des Endverbrauchs seien damit zwingend und untrennbar miteinander verknüpft.

12

Zudem verstoße die Auffassung des Finanzamts gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Sachverhalte der Rabattgewährung an die private Krankenversicherung und an die gesetzliche Krankenversicherung seien nahezu identisch. Wirtschaftlich sei von einer vollständigen Identität der Sachverhalte auszugehen.

13

Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte am 17. Juni 2013 den Umsatzsteuerbescheid 2011 nach § 164 Abs. 2 AO aus hier nicht streitbefangenen Beträgen (Bl. 17 d. Umsatzsteuerakte).

14

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 68 d. Rb-Akte). Zwar definiere § 10 Abs. 1 S. 2 UStG als Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten, während Art. 11 Teil 1 Abs. 1a der Richtlinie 77/388/EWG als Besteuerungsgrundlage alles umfasse, was den Wert der Gegenleistung bilde, die der Lieferer oder Dienstleister für diesen Umsatz erhalte einschließlich der mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Subventionen. Trotz dieser Formulierungsunterschiede führten beide Regelungen zu gleichen Ergebnissen, da weder § 10 Abs. 1 S. 2 UStG die Berücksichtigung der Sicht des Leistenden noch Art. 11 A Abs. 1a der Richtlinie 77/388/EWG eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Leistungsempfängers ausschließe. Dem entsprechend richte sich die Höhe des Entgeltes nach dem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergebe. Maßgeblich sei, ob die Zuwendung des Leistungserbringers in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung stehe.

15

Die den privaten Krankenversicherungen gewährten Rabatte der Klägerin führten nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 2 UStG, da die private Krankenversicherung außerhalb der Leistungskette stehe. Nach dem Kostenerstattungsprinzip bei den privaten Krankenversicherungen erwerbe der Patient als Selbstzahler seine Medikamente unmittelbar von der Apotheke. Der Kaufvertrag komme zwischen ihm als Endverbraucher und der Apotheke zustande. Sowohl die Apotheke als auch der Endverbraucher wende für die Lieferung des Medikaments den vollständigen Medikamentenpreis auf. Dieser werde dem Privatpatienten hin auf Antrag von seiner privaten Krankenversicherung erstattet. Diese Kostenerstattung führe aber nicht dazu, dass die private Krankenversicherung Teil der Leistungskette werde. Die Kostenerstattung erfolge außerhalb der Leistungskette aufgrund versicherungsvertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Endverbraucher und der privaten Krankenversicherung. Da die Klägerin den Rabatt an die außerhalb der Leistungskette stehende private Krankenversicherung zahle, stelle die fehlende umsatzsteuerliche Berücksichtigung des Rabatts als Entgeltminderung keinen Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip dar. Dem Fiskus fließe auf allen Stufen innerhalb der Leistungskette genau der Umsatzsteuerbetrag zu, den der Privatpatient als Endverbraucher durch die Zahlung des vollen Medikamentenpreises an die Apotheke tatsächlich aufwende. Der EuGH habe entgegen der Ansicht der Klägerin in seinem Urteil Elida Gibbs seine Rechtsprechung zum Neutralitätsprinzip nicht über die Beteiligten einer Leistungskette hinaus ausgedehnt.

16

Zwar sei der Klägerin insoweit zuzustimmen, als auch Zahlungen eines Dritten für eine bestimmte Leistung für die Frage der Höhe des Entgelts von Bedeutung sein könnten. Allerdings sei auch hier auf das zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis abzustellen. So rechneten Zahlungen eines Dritten an den Leistenden gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 UStG als zusätzliches Entgelt zur Gegenleistung, wenn der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch habe oder diese zumindest überwiegend in seinem Interesse geleistet werde. Korrespondierend habe eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen, wenn die Rückzahlung des Leistenden in unmittelbaren Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehe. Zahlungen des Leistenden an Dritte minderten die Bemessungsgrundlage nur, wenn sie wirtschaftlich als Zahlung an den Leistungsempfänger anzusehen seien. Vorliegend komme der Rabatt der privaten Krankenversicherung und nicht dem Privatpatienten als Leistungsempfänger zugute. Nach § 1 Abs. 4 AMRabG dürften die Rabatte von den privaten Krankenversicherungen ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Rabatt um eine Art Rückzahlung an den einzelnen Endverbraucher handele. Von geringeren Versicherungsprämien profitierten letztlich alle Versicherten der privaten Krankenversicherung – unabhängig davon, ob und ggf. in welchem Umfang sie Medikamente erworben hätten.

17

Die Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss im Bereich der §§ 10, 17 UStG werde nach der Person des Bedachten und nach dem Förderungsziel vorgenommen. Die technische Anknüpfung der Rabatte an die Medikamentenlieferung führe für sich genommen nicht zur Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Lieferungen und Rabatten, da die Rabatte nicht der wirtschaftlichen Entlastung des Leistungsempfängers dienten.

18

Die Nichtberücksichtigung der Rabatte bei der Höhe des Entgelts stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 5. Mai 1994 (C-38/93, Rs. Glawe) entschieden, dass bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingend gesetzlicher Vorschriften so eingestellt seien, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt werde, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltenen Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze bestehe, über den er effektiv verfügen könne. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall seien in der Rs. Glawe die Gewinne ausschließlich an die Spieler, also an die Leistungsempfänger der Dienstleistung ausgeschüttet worden und nicht wie vorliegend an Dritte.

19

Letztlich verstoße die Ansicht des Finanzamts auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt, da im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung das Sach- und Dienstleistungsprinzip gelte, während die private Krankenversicherung nach dem Kostenerstattungsprinzip organisiert sei.

20

Mit ihrer am 25. Februar 2014 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Minderung der Bemessungsgrundlage von Umsätzen zum regulären Steuersatz um den Nettobetrag der gewährten Rabatte.

21

Ihre Ansicht begründet sie im Wesentlichen wie folgt:

22

Die Minderung der Bemessungsgrundlage setze nicht voraus, dass der den Rabatt zahlende in einer Leistungskette mit dem Leistenden stehen müsse. Art. 73 MwStSystRL definiere den Begriff der Gegenleistung aus Perspektive des Leistenden, während § 10 Abs. 1 S. 2 UStG auf die Perspektive des Leistungsempfängers abstelle. Die Klägerin erhalte aber nur das um den gesetzlichen Zwangsrabatt geminderte Entgelt. Trotz der Formulierungsunterschiede könne nicht mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden, dass beide Vorschriften zu den gleichen Ergebnissen führten. Vorliegend sei erheblich, ob Gegenleitung das sei, was beim Leistungsempfänger abfließe oder dasjenige, was dem Leistenden zufließe. In der Regel seien beide Werte identisch. Bestehe jedoch eine Differenz, komme es nach dem vorrangigen Art. 73 MwStSystRL darauf an, was der Leistende als Gegenleistung erhalte oder ihm verbleibe. Auch der EuGH habe erst jüngst in seinem Urteil in der Rs. Le Rayon d’Or ausgeführt, dass die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bilde. Für eine Verringerung des Entgelts im Sinne der §§ 10, 17 UStG komme es nicht darauf an, ob ein Teil des vereinnahmten Geldes direkt an den Leistungsempfänger zurückfließe. Vielmehr schieden tatsächlich erhaltene Geldbeträge dann aus der Bemessungsgrundlage wieder aus, wenn von vornherein aufgrund gesetzlich zwingender Vorschriften feststehe, dass der Leistende über diese effektiv nicht verfügen dürfe.

23

Diese Auffassung werde auch durch das Urteil in der Rs. Glawe bestätigt. Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung seien die garantierten Gewinne, die aus einem Glückspielautomaten ausgeschüttet würden und nach EuGH deshalb nicht Teil der Bemessungsgrundlage seien, an andere, also an Dritte ausgeschüttet worden. Es erhalte nicht jeder Glücksspieler eine garantierte Quote seines Einsatzes als Gewinn zurück. Festgelegt sei nur, dass der Automat eine bestimmte Quote des eingeworfenen Geldes als Gewinn ausschütten müsse, gleichgültig an wen. Die anderen Glücksspieler, die den Gewinn erhielten, stünden zu dem einsetzenden Glücksspieler in keiner Beziehung. Die gewinnenden Spieler seien im Verhältnis zu der Leistungsbeziehung zwischen dem Betreiber des Glückspielautomaten und dem den Betrag einsetzenden Glückspieler Dritter. Ebenso verhalte es sich bei den Zwangsrabatten. Von dem vereinnahmten Geld für die einzelnen Arzneimittel müsse die Klägerin einen Teil an einen Dritten, die private Krankenversicherung abgeben. Der der Rs. Glawe zugrunde liegende Sachverhalt weiche entgegen den Ausführungen des FG Berlin-Brandenburgs auch nicht von demjenigen der Herstellerrabatte ab. Wie der BFH im Anschluss ausgeführt habe, beruhe das Urteil des EuGH maßgeblich auf dem Umstand, dass eine gesetzlich genau bestimmte Gewinnquote zugunsten der Spieler bestanden habe.

24

Soweit das FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 13. Mai 2015 (7 K 7323/13) ausführe, dass weder der Klägerin noch dem Zwischenhändler bekannt sei, in welchem Umfang die von den Endverbrauchern erworbenen Arzneimittel zur Erstattung der bei den von § AMRabG begünstigten Körperschaften führten, sei dies unrichtig. Der Klägerin sei genau bekannt, in welchem Umfang die Endverbraucher bei den privaten Krankenkassen Erstattungen geltend machen würden. Sofern das FG Berlin-Brandenburg mit seinen Ausführungen die Minderung der Bemessungsgrundlage mit der Begründung verneinen wollte, dass die Arzneimittelhersteller bei der Lieferung des Medikaments noch nicht wüssten, ob das Medikament bei der noch kommenden Abgabe an den Patienten zu rabattieren sei, so würde es verkennen, dass auch nachträglich eintretende Rabatte die Bemessungsgrundlage mindern könnten. Im Übrigen sei den Herstellern auch im Fall der an die gesetzlichen Krankenkassen gewährten Rabatte bei Lieferung an den Zwischenhändler noch nicht bekannt, in welchem Umfang die Arzneimittel Erstattungen gemäß § 130a SGB V auslösen würden.

25

Die Auffassung der Klägerin werde auch durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Elida Gibbs bestätigt. Hier sei ein Rabatt als Minderung der Bemessungsgrundlage anerkannt worden, obwohl er nicht an den Empfänger, sondern an einen vertraglich nicht mit dem Lieferer Verbundenen gewährt worden sei. Obwohl das letzte Glied der Lieferkette in der Lieferkette stehe, sei es weder vertraglich noch wirtschaftlich mit dem ersten Glied der Kette verbunden. Werde ein Rabatt nicht an den Empfänger, sondern an einen Dritten gezahlt, müsse dieser Dritte nicht am Ende der Lieferkette stehen. Entscheidend sei nur, dass der Rabatt dazu führe, dass dem Lieferer für seine Lieferung weniger Entgelt verbleibe und dass der vom Hersteller gewährte Betrag mit einer seiner Leistungen verknüpft sei.

26

Etwas anderes ergebe sich – im Gegensatz zu der u.a. vom FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 13. Mai 2015 vertretenen Ansicht - auch nicht aus dem EuGH-Urteil in der Rs. Ibero Tours. Hier habe der EuGH eine Entgeltminderung abgelehnt, weil tatbestandlich kein Rabatt vorliege, nicht aber, weil der den Rabatt beziehende Dritte nicht in der Leistungskette stehe. Der EuGH habe in der Rs. Ibero Tours lediglich klargestellt, dass eine Betriebsausgabe, die der Steuerpflichtige zur Durchführung einer Ausgangsleistung durchführe, nicht die Betriebseinnahme (Entgelt) auf diese Ausgangsleistung schmälern könne. Die Frage, ob ein Rabatt an einen Dritten außerhalb der Leistungskette als Entgeltminderung anzuerkennen sei, habe sich hier nicht gestellt. Der Generalanwalt des EuGH habe in seinem Schlussantrag in der Rs. Ibero-Tours hingegen ausdrücklich klargestellt, dass der EuGH in der Rs. Elida Gibbs die Position des Dritten in der Leistungskette gerade nicht zur Voraussetzung für die Anerkennung eines Rabatts gemacht habe. Das Vorliegen eines Rabatts sei vorliegend unstreitig und ergebe sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut des „Arzneimittelrabattgesetzes“. Ein Rabatt setze nicht voraus, dass er bei Lieferung der Arznei bereits feststehe. Auch eine danach oder völlig separat vereinbarte Verringerung des Entgelts sei ein Rabatt und damit eine Minderung der Bemessungsgrundlage.

27

Auch die Rechtsprechung zu den Solidarbeiträgen stünde der Anerkennung der an die privaten Krankenversicherungen gewährten Herstellerrabatte nicht entgegen. Solidarbeiträge seien bereits tatbestandlich kein Rabatt, da sie nicht mit der Lieferung zusammenhingen. Dies hätten der BFH und das FG Schleswig-Holstein klargestellt. Der freiwillige Solidarbeitrag sei inhaltlich nicht mit der Arzneimittellieferung verknüpft und damit kein Preisnachlass auf eine bestimmte Lieferung.

28

Auch aus § 10 Abs. 1 S. 2 UStG ergebe sich, dass die den privaten Krankenkassen gezahlten Rabatte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien. Wenn ein Entgelt durch das erhöht werde, was ein Dritter für die Leistung an den Leistenden zahle, ergebe sich im Umkehrschluss, dass ein Rabatt, der einem Dritten vom Leistenden auf die Leistung gewährt werde, dessen Entgelt auch mindere. Dies ergebe sich auch aus A 10.3. Abs. 7 S. 3 UStAE. Unerheblich sei, dass der Rabatt der privaten Krankenversicherung zugutekomme. Es gehe vorliegend nicht um die Unterscheidung zwischen einem steuerbaren und einem nicht steuerbaren Zuschuss, sondern um die Frage, ob der Rabattbetrag Teil des Entgelts sei oder nicht.

29

Selbst wenn man davon ausgehe, dass Rabatte das Entgelt nicht minderten, wenn sie an einen Dritten außerhalb der Leistungskette gewährt worden, sei die Umsatzsteuerfestsetzung rechtswidrig. Denn die private Krankenkasse stehe durchaus in der Leistungskette im Sinne der von der Finanzverwaltung in A 10.3. Abs. 7 S. 1, 3 UStAE aufgestellten Auffassung. Der EuGH habe in der Rs. Elida Gibbs ausgeführt, dass durch das Mehrwertsteuersystem nur der Endverbraucher belastet werden soll. Dieser Grundsatz greife nicht nur für den regulären Fall, in dem das Entgelt zwischen zwei unmittelbaren Vertragsparteien eine Änderung erfahre. Wirtschaftlich sei aber nicht der Versicherte der Belastete, sondern die private Krankenversicherung. Denn die Klägerin habe den Rabatt nur zu gewähren, wenn die private Krankenversicherung ihrem Versicherten die Kosten für die Arzneimittel erstatte. Für Arzneien, für die die private Krankenversicherung die Kosten nicht übernehme und der Versicherte mit den Kosten des Endverbrauchs belastet sei, werde kein Rabatt im Sinne des § 1 AMRabG gewährt. Insofern sei die private Krankenversicherung durchaus wie die gesetzliche Krankenversicherung als in der Leistungskette stehend einzustufen. Die Rabattgewährung an die private Krankenkasse und die Belastung der privaten Krankenkasse mit den Kosten des Endverbrauchs seien zwingend und untrennbar miteinander verknüpft. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vorliegen, wenn der Fiskus Umsatzsteuer auf den ungeminderten Nettopreis vereinnahme, obwohl die private Krankenversicherung nur mit dem geminderten Netto-/Bruttopreis belastet sei und die Klägerin nur den geminderten Nettopreis für sich behalten könne. Soweit die Klägerin zu Rabatten verpflichtet sei, es aber aufgrund vertraglich vereinbarter Selbst- oder Eigenbehalte letztlich zu keiner bzw. einer nur anteiligen Kostenerstattung an die Privatversicherten komme, betreffe § 1 S. 3 AMRabG nicht die Frage der Rabattgewährung dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach (Bl. 135 d. PrA.). Zum Entstehen des Herstellerrabatts und dessen Voraussetzungen nehmen § 1 Abs. 3 AMRabG keine Stellung. Die Regelung stelle lediglich klar, dass bei der Berechnung des Herstellerrabattes als Prozentsatzes des Abgabepreises des Arzneimittels dieser Abgabepreis als Ausgangsgröße unverändert bleibe und nicht durch andere Rabatte verringert werde. Die Frage aber, wie der Herstellerrabatt nach den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu berechnen sei, sei unbeachtlich für die Frage, ob er dem Grunde nach als Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 UStG anzuerkennen sei.

30

Die Finanzverwaltung bleibe in A 10.3. Abs. 7 S. 7 UStAE eine Antwort schuldig, was denn nach ihrer Ansicht die Zahlung der Klägerin an die private Krankenversicherung sonst sei, wenn nicht ein Rabatt. Das Finanzamt müsse dann eine Leistung der privaten Krankenversicherung an die Klägerin oder eine Schenkung annehmen. Beides komme aber nicht in Betracht, da § 1 AMRabG keinen Zweifel an der Ursache der Zahlung und an ihrem unmittelbaren Zusammenhang mit der Lieferung lasse.

31

Letztlich verstoße die Umsatzsteuerfestsetzung des Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Sachverhalt der Rabattgewährung an die private Krankenversicherung sei dem Sachverhalt der Rabattgewährung an die gesetzliche Krankenversicherung nicht nur wesentlich gleich, sondern nahezu identisch. Wirtschaftlich sei von einer vollständigen Identität der Sachverhalte auszugehen. Sowohl der Rabatt an die gesetzliche als auch an die private Krankenversicherung sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend. § 1 AMRabG verweise auf die entsprechende Anwendung des § 130a SGB V. Sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rabattgewährung als auch die Höhe des zu gewährenden Rabattes seien identisch. Dass die private Krankenversicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung die Gegenleistung für die Arzneilieferung im Wege der Kostenübernahme trage, sei eine aus dem Sozialversicherungsrecht geborene Unterscheidung. Umsatzsteuerrechtlich lägen zwei gleiche Sachverhalte vor. Im Übrigen sei auch die gesetzliche Krankenkasse nicht unmittelbarer Vertragspartner der Apotheke. Vielmehr übernehme sie gemäß § 129 SGB V in Verbindung mit den darauf setzenden Vereinbarungen nur die Pflicht zur Vergütung des Arzneimittelpreises an die Apotheke. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründe § 129 SGB V nur die Pflicht zur Vergütung des Arzneimittelpreises an die Apotheke. Gläubiger und Inhaber des Anspruchs auf Übereignung der Arznei bleibe bei der gesetzlichen Krankenversicherung allein der gesetzlich Versicherte. Mithin sei der zivilrechtliche Gläubiger der Arzneilieferung auch im Fall der gesetzlichen Krankenversicherung allein der Versicherte und nicht die gesetzliche Krankenversicherung. Diese habe lediglich die Pflicht, die Kosten für den Erwerb der Arznei durch den Versicherten zu tragen.

32

Zusammenfassend gehe es letztlich um die Frage, ob für einen Rabatt an einen Dritten Voraussetzung sei, dass der Dritte in der Leistungskette stehe. Der Generalanwalt habe dies in seinen Schlussanträgen in der Rs. Ibero Tours verneint, indem er ausgeführt habe:

33

„Der Gerichtshof hat den Steuerpflichtigen zwar als das erste Glied einer Kette von Umsätzen angesehen; dabei handelt es sich aber um eine Anknüpfung an den Sachverhalt der dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegenden Rechtssache, in der sich der Hersteller, der dem Endverbraucher den Preisnachlass anbot, am Anfang der Wertschöpfungskette befand, und nicht um die Aufstellung einer Voraussetzung für die Minderung der Besteuerungsgrundlagen.“

34

Der Beklagte erließ aus hier nicht streitbefangenen Gründen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung am 4. März 2014 (Bl. 23 d. Umsatzsteuerakte) und zuletzt am 3. Juli 2014 jeweils geänderte Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2011 (Bl. 28 d. Umsatzsteuerakte).

35

Die Klägerin beantragt,
den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 3. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze zum regulären Steuersatz um 3.197.334,91 Euro, mithin die Umsatzsteuer um 607.493,63 Euro, reduziert werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

36

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

37

Der Beklagte verweist klageerwidernd auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Nach der Rechtsprechung des BFH führten § 10 Abs. 1 S. 2 UStG und Art. 73 MwStSyStRL trotz der bestehenden Formulierungsunterschiede zum selben Ergebnis. Soweit die Klägerin sich auf das EuGH-Urteil in der Rs. Le Rayon d’Or beziehe, habe der EuGH ausgeführt, dass die Gegenleistung auch von einem Dritten erbracht werden könne, ohne dass dadurch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zu der erbrachten Dienstleistung beseitigt werden. Für das deutsche Rechtssystem lasse sich dies aus § 10 Abs. 1 S. 3 UStG herleiten und stehe nicht im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung.

38

Mit der Klägerin gehe auch der Beklagte grundsätzlich davon aus, dass Rückzahlungen an Dritte zu einer Entgeltminderung führen könnten. Vorliegend seien hierfür aber nicht die Voraussetzungen gegeben.

39

Soweit sich die Klägerin auf die EuGH-Rechtsprechung in der Rs. Glawe beruft, weist der Beklagte darauf hin, dass die Rückvergütung in Form der ausgeschütteten Gewinne ausschließlich an Glücksspieler erfolge. Diese seien aber im maßgeblichen Rechtsverhältnis zum Automatenbetreiber nicht Dritte, sondern Leistungsempfänger. Dass sie im Verhältnis zu den leer ausgehenden anderen Glücksspielern Dritte seien, sei unbeachtlich, da der Leistungsaustausch zwischen dem Automatenbetreiber und den Glücksspielern und nicht zwischen den Glücksspielern untereinander stattfinde. Anders als in der Rs. Glawe stehe auch im Streitfall nicht für jede Arzneimittellieferung von vornherein fest, dass die Klägerin über einen Teil der Gegenleistung effektiv nicht verfügen dürfe, da die Gewährung des Abschlags davon abhänge, ob der Privatpatient die Rechnung bei seiner privaten Krankenkasse einreiche oder nicht.

40

Für den Beklagten sei nicht ersichtlich, aus welchen Passagen des EuGH-Urteils in der Rs. Elida Gibbs die Klägerin herauslese, dass auch Rabatte an außerhalb der Leistungskette stehende Personen eine Entgeltminderung nach sich zögen. Das Urteil selbst sei zu Rabatten innerhalb der Leistungskette ergangen. Vielmehr stehe durch die jüngste EuGH-Rechtsprechung in der Rs. Ibero Tours GmbH und der sich anschließenden BFH Entscheidung vom 27. Februar 2014, V R 18/11 nunmehr fest, dass die Grundsätze der Rechtsprechung in der Rs. Elida Gibbs nicht auf Rabatte an außerhalb der Leistungskette stehende Personen und damit auch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Der EuGH sei in der Rs. Ibero Tours nicht der Ansicht des Generalanwalts gefolgt und habe es als entscheidungserheblich angesehen, dass der Reiseveranstalter nicht erstes Glied einer Leistungskette und die von Ibero Tours erbrachte Dienstleistung getrennt von der Dienstleistung des Reiseveranstalters gewesen sei.

41

Die private Krankenversicherung stehe nicht innerhalb der Leistungskette. Denn auch in den Fällen, in denen der Endverbraucher die Arzneimittelrechnung bei seiner privaten Krankenversicherung einreiche, es aber aufgrund der vertraglich vereinbarten Selbst- oder Eigenbehalte zu keiner bzw. nur anteiligen Kostenerstattung komme, sei das Pharmaunternehmen zur Zahlung der Abschläge verpflichtet. Die Klägerin sei auch zu Rabatten verpflichtet, wenn die private Krankenversicherung keine Kosten erstatte und damit wirtschaftlich nicht belastet sei.

42

Die Klägerin stelle auf die rein wirtschaftliche Beurteilung der Beziehungen der Beteiligten ab, wenn sie ausführe, dass die private Krankenversicherung faktisch in der Leistungskette stünde. Entscheidend seien jedoch die zugrundeliegenden zivilrechtlichen Beziehungen. Die private Krankenversicherung sei nicht Leistungsempfängerin der Arzneimittellieferung und somit nicht Teil einer diese Lieferung umfassenden Leistungskette. Die an sie geleisteten Zahlungen minderten damit nicht das Entgelt der Arzneimittellieferung der Klägerin.

43

Soweit die Klägerin sich auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG berufe, erwidert der Beklagte, ein Kaufvertrag komme zwischen dem gesetzlich Versicherten und der Apotheke nicht zustande. Der gesetzlich Versicherte habe vielmehr nach § 31 Abs. 1 SGB V einen Anspruch gegenüber seiner gesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Dem stehe auch die jüngere BSG-Rechtsprechung nicht entgegen. In dem von der Klägerin zitierten Textpassagen gehe es lediglich um die Frage, ob der Vergütungsanspruch der Apotheken auf einem in jedem einzelnen Fall der Medikamentenabgabe auf Kassenrezept zu schließenden öffentlich-rechtlichen Kaufvertrag zwischen Apotheker und Krankenkasse beruhe, oder sich bereits aus § 129 SGB V i.V.m. den entsprechenden Einzelvereinbarungen ergebe. Beiden Auffassungen sei gemein, dass das Vertragsverhältnis zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und den Apotheken als Leistungserbringern bestehe. Für einen zivilrechtlichen Kaufvertrag zwischen der Apotheke und dem gesetzlich Versicherten bleibe kein Raum.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die über die ZESAR an die privaten Krankenkassen und anderen Kostenträger der Heilfürsorge ausgezahlten Abschläge nach § 1 AMRabG mindern die Bemessungsgrundlage der Klägerin (so auch: Stadie, in Stadie: Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage 2015, § 10 Rn. 48; Winter/Kapeller MwStR 2013, 109. A.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2015, 7 K 7323/13, nicht rechtskräftig, das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 14/15 geführt).

I.

45

Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen bemisst sich im Umsatzsteuerrecht nach dem vereinbarten Entgelt, § 10 Abs. 1 S. 1 UStG. Dem Entgelt kommt im Umsatzsteuerrecht eine Doppelfunktion zu: einerseits liegt ohne Entgelt kein steuerbarer Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG vor, andererseits ist das Entgelt Bemessungsgrundlage für die steuerbaren Umsätze.

46

Im Rahmen des § 10 UStG geht es allein um die Frage der Bemessungsgrundlage. Entgelt ist nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Eine Zahlung ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH nur dann Entgelt für eine bestimmte Leistung, wenn sie für die Leistung bzw. für diesen Umsatz gewährt wird.

47

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein „Rechtsverhältnis“ besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung darstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH Urteil „Kennemer Golf & Country Club, C- 174/00, Urteil vom 21. März 2002, Slg. 2002 I – 3293; BFH Urteil vom 16. Januar 2003, V R 36/01, BFH/NV 2003, 667).

48

Maßgebend für die Höhe des Entgelts nach nationalem Recht ist alles, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung erhöht oder ermäßigt werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl. II 09, 250). Das Entgelt kann sich anfänglich oder nachträglich mindern. Vor der Steuerentstehung ermittelt es sich nach § 10 UStG, nach der Steuerentstehung nach § 17 UStG. Dem entsprechend spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert (BFH Urteil vom 17. Dezember 2009, V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869).

49

Nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Da der Dritte etwas „für die Leistung“ zahlt, muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der Zuwendung des Dritten feststellbar sein. Erbringt der am Leistungsaustausch unbeteiligte Dritte die Zahlung unabhängig von einem bestimmten Leistungsaustausch, gehört die Zahlung nicht zum Entgelt. Ist die Zuzahlung Entgelt eines weiteren, zweiten Leistungsaustauschs, gehört sie nicht zum Entgelt des ersten Leistungsaustauschs. Insofern liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden und dem zahlenden Dritten regelmäßig nicht vor (BFH Urteil vom 20. Februar 1992, V R 107/87, BStBl. II 1992, 705).

II.

50

Mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach den Aufwendungen des Leistungsempfängers bzw. eines Dritten weicht das Umsatzsteuergesetz vom Wortlaut der unionsrechtlichen Grundlage ab (Wagner, in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer Kommentar, § 10 Rn. 46, Stand: April 2015). Art. 73 MwStSystRL (bis 31.12.2006: Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/388/EWG) bestimmt als Steuerbemessungsgrundlage für entgeltliche Leistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängender Subventionen.

51

Auch der EuGH führt in ständiger Rechtsprechung zu Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/377/EWG aus, dass die endgültige Besteuerungsgrundlage bei Lieferung von Waren oder Erbringen von Dienstleistung die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist (EuGH Urteil vom 24. Oktober 1996, C-288/94, Rs. Argos Distributors Ltd.; EuGH Urteil vom 29. Mai 2001, C-86/99, Rs. Freemans). Da Art. 73 MwStSystRL mit der früheren Vorschrift des Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/388/EWG im Wesentlichen übereinstimmt, ist diese Rechtsprechung mutatis mutandis auch auf Art. 73 MwStSystRL übertragbar (EuGH Urteil vom 27. März 2014, C-151/13, Rs. Le Rayon d’Or).

III.

52

Während das nationale Recht darauf abstellt, was der Leistungsempfänger bzw. ein Dritter für die Leistung aufwendet, stellt das Unionsrecht darauf ab, was der Leistende erhält. Nach der Rechtsprechung des BFH führen beide Regelungen trotz der vorhandenen Formulierungsunterschiede in den bisher entschiedenen Fällen zum selben Ergebnis (BFH Urteil vom 19. Oktober 2001, V R 48/00, BStBl. II 2003, 210; BFH Urteil vom 11. Februar 2010, V R 2/09, BStBl. II 2010, 765). Weder schließe die Formulierung in Art. 11 Teil a Abs. 1 lit. a Richtlinie 77/388/EWG die Anknüpfung an die Aufwendungen des Leistungsempfängers aus, noch verbiete die auf den typischen Fall des gegenseitigen Vertrages zugeschnittene  Formulierung in § 10 Abs. 1 S. 2 UStG die Berücksichtigung der Sicht des Leistenden. Eine Zahlung/Aufwendung sei grundsätzlich nur dann Entgelt für eine bestimmte Leistung, wenn sie für die Leistung bzw. für diese Umsätze gewährt werde bzw. der Leistende sie hierfür erhalte. Die Entgelthöhe richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt (BFH Urteil vom 17. Dezember 2009, V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869). Auf eine finale Verknüpfung von Entgelt und Leistung kommt es nach der Rechtsprechung nicht an. Entscheidend ist der unmittelbarere Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, der sich regelmäßig aus dem „Rechtsverhältnis“ zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt.

53

Nach der Rechtsprechung des BFH gelten diese Grundsätze sinngemäß für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlungen eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt werden bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH Urteil vom 16. Januar 2003, V R 36/01, BFN/NV 2003, 681).

54

Letztlich führen auch nach Ansicht des erkennenden Senats die Entgeltbestimmungen im UStG und im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich zum selben Ergebnis, weil regelmäßig die Aufwendungen des Leistungsempfängers bzw. des Drittens für die Leistung ungeschmälert auf den Leistenden übergehen und der Leistende sie ungeschmälert behalten kann.  In diesen Fällen entspricht der Betrag, den ein Leistungsempfänger oder ein Dritter erhält, dem Betrag, den der Leistende erhält.

IV.

55

Unterschiede können sich jedoch ergeben, wenn es dem Leistenden wie vorliegend aufgrund gesetzlicher Regelungen versagt ist, über den empfangenen Betrag in voller Höhe uneingeschränkt zu verfügen und er einen Teil des vom Leistungsempfängers aufgewendeten Betrags an einen Dritten auszukehren hat. In diesem Fall entspricht der Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, nicht mehr dem Betrag, der dem Leistenden zufließt.

56

1. So hat der EuGH in der Rs. Glawe (C-38/93, EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994) im Rahmen von Umsätzen mit Geldspielautomaten entschieden, dass der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der gesamten Spieleinsätze, der an die Spieler als Gewinn ausgezahlt werden muss, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört. Der Betreiber von Geldspielautomaten könne nur über den Teil der Einsätze effektiv verfügen, den er nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften als Gewinn an die Spieler auszahlen müsse. Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Urteil vom 19. Juli 2012 in der Rs. International Bingo Technology (C-377/11) bestätigt.  Er führt hierin aus:

57

„Da der Teil des Verkaufspreises der Coupons, der als Gewinne an die Spieler ausgeschüttet wird, im Vorhinein feststeht und zwingend ist, kann er nicht als Bestandteil der Gegenleistung angesehen werde, die der Spielveranstalter für die von ihm erbrachte Leistung erhält. Daher besteht bei einem Spiel wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen die Gegenleistung, die der Spielveranstalter für die erbrachte Dienstleistung tatsächlich erhält, im Verkaufspreis der Coupons abzüglich des gesetzlich festgelegten Teils dieses Preises, der als Gewinn an die Spieler auszuschütten ist. Der Veranstalter kann nämlich nur über diesen Teil des Verkaufspreises effektiv selbst verfügen.“

58

Entscheidend ist damit, ob der Leistende über die eingenommene Gegenleistung frei verfügen kann oder ob von vornherein feststeht, dass ein Teil der eingenommenen Verkaufspreise an die Spieler zurückzuzahlen ist.

59

Der EuGH hat in der Rs. Freemans zwar darauf hingewiesen, dass sich Glückspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen und es nicht angebracht erscheint, aus der Besteuerung dieser Umsätze allgemeine Schlussfolgerungen zu ziehen, um sie auf die Besteuerung der gewöhnlichen Lieferung von Gegenständen anzuwenden (EuGH Urteil vom 29. Mai 2001, C-86/99, Slg. 2991, I-4167). Der streitgegenständliche Fall stimmt jedoch insoweit mit der Rs. Glawe überein, als der Betrag, über den der Leistende letztendlich verfügen kann, gesetzlich reguliert ist.

60

Vorliegend steht aufgrund § 1 AMRabG fest, dass die Klägerin das zunächst erhaltene Entgelt nicht in voller Höhe behalten und über es frei verfügen kann, sondern zur Zahlung eines Abschlags verpflichtet sich, sobald der Versicherte die Kosten gegenüber der privaten Krankenkasse oder dem Träger der Heilfürsorge geltend macht.

61

Somit steht zwar noch nicht bereits beim Erwerb des Medikaments in der Apotheke fest, ob die Klägerin zur Zahlung des Abschlags verpflichtet ist. Jedoch ergibt sich aus § 17 UStG, dass auch nachträgliche Entgeltminderungen die Bemessungsgrundlage beeinflussen. Sobald ein Versicherter das Rezept bei seiner Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger einreicht, ist die Klägerin nach § 1 AMRabG verpflichtet, dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung bzw. den Trägern der Beilhilfe und Heilfürsorge einen Abschlag entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.

62

2. Der Annahme einer Entgeltminderung in Form der Abschläge an die privaten Krankenkassen bzw. Trägern der Heilfürsorge steht auch nicht entgegen, dass die Abschläge an einen Dritten und damit nicht an einen Unternehmer oder Endverbraucher innerhalb der Leistungskette gezahlt werden, da die Zahlungen der Klägerin in einem unmittelbarem Zusammenhang mit der Medikamentenlieferung stehen.

63

Für den Fall der Rückzahlung der vereinnahmten Gegenleistung nach § 130a SGB V durch die Pharmahersteller an diegesetzlichen Krankenkassen gehen sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH von einer Entgeltminderung aus (BFH Urteil vom 28. Mai 2009, V R 2/08, BStBl. II 2009, 870). Ob die gesetzliche Krankenkasse Teil der Lieferkette war, brauchte der BFH im Verfahren V R 2/08 nicht näher zu beleuchten (so auch: Prätzler, Anmerkung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2015, 7 K 7323/13, jurisPR-SteuerR 40/2015, Anmerkung 6).

64

Soweit das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. Mai 2015, 7 K 7323/13, juris) und das BMF (BMF Schreiben vom 14.11.2012, BStBl. I 2012, 1170) davon ausgehen, dass bei Zahlung der Rabatte an private Krankenversicherungen bzw. Träger der Heilfürsorge eine Entgeltminderung nicht eintritt, weil Rabatte nur innerhalb der Leistungskette zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen können, spricht für diese Ansicht zunächst der Wortlaut des Art. 79 MwStSystRL. Danach sind in die Steuerbemessungsgrundlage nicht Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis einzubeziehen, die dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden. Vorliegend wurden die Rabatte aber weder den Apotheken noch dem Endkunden, sondern den privaten Krankenkassen bzw. den Trägern der Heilfürsorge als Zahlungsempfänger außerhalb der Lieferkette eingeräumt.

65

Eine solche Beschränkung auf Rabatte innerhalb der Leistungskette enthält hingegen Art. 90 MwStSystRL nicht. Danach wird die Bemessungsgrundlage u.a. im Fall des Preisnachlasses nach Bewirken des Umsatzes unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend geändert.

66

Da das Entgelt jedoch nach Art. 73 MwStSystRL bzw. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG auch von Dritter Seite erfolgen kann, muss im Umkehrschluss auch eine nachträgliche Rückvergütung an den Dritten zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen, sofern zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Rückvergütung einer solchen Leistungsbeziehung unmittelbar zuzuordnen ist.

67

Mangels unmittelbaren Zusammenhangs hat der BFH im Verfahren V R 1/13 die Änderung der Bemessungsgrundlage aufgrund der Zahlung eines umsatzunabhängigen Solidarbeitrags eines pharmazeutischen Unternehmens an die gesetzlichen Krankenkassen abgelehnt (BFH Urteil vom 30. Januar 2014, V R 1/13, BFH/NV 2014, 911). Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass zum einen zwischen den Pharmaunternehmen und den gesetzlichen Krankenkassen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestanden hätten und zum anderen der Solidarbeitrag nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die nach seiner Erbringung erfolgten Leistungen geführt habe. Insoweit fehle es an einem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zuwendung des Leistungserbringers und einem Umsatz oder einer Mehrheit von Umsätzen.

68

Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass eine Rückzahlung des Leistenden an Dritte nur dann eine Minderung der Bemessungsgrundlage darstellt, wenn sie wirtschaftlich als Zahlung an den Leistungsempfänger anzusehen ist, ist vorliegend nicht entscheidend, ob der Privatpatient unmittelbar von dem Rabatt profitiert. Dies dürfte im Ergebnis zu verneinen sein. Entscheidend ist vielmehr, ob die Rückzahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der zuvor erbrachten Leistung, hier der Medikamentenlieferung, steht und somit ein Preisnachlass an den Leistungsempfängers bzw. an den Dritten für eine bestimmte Leistung darstellt. Dies ist vorliegend der Fall. Denn nur wenn eine Medikamentenlieferung erfolgt ist und der Patient den gezahlten Preis bei der Krankenkasse geltend macht, kommt es zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Abschlag. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen steht von vornherein fest, dass und in welcher Höhe es zu einem Abschlag vom ursprünglichen Apothekenverkaufspreis kommt, wenn der Patient sein Rezept bei der privaten Krankenkasse einreicht. Die zwischen der Klägerin und der Apotheke bzw. der Apotheke und dem Versicherten bestehende Vereinbarung sieht vor, dass aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 1 AMRabG eine Rückzahlung des zunächst geleisteten Entgelts erfolgt, wenn der Versicherte seine Krankenversicherung in Anspruch nimmt.

69

3. Einer Minderung der Bemessungsgrundlage durch Abschlagszahlung an einen Dritten, der faktisch Teil der Leistungskette wird, steht auch nicht das EuGH-Urteil Ibero-Tours entgegen (EuGH Urteil vom 16. Januar 2014, C-300/12, BStBl. II 2015, 317). Ibero Tours vermittelte von Reiseveranstaltern zusammengestellte Reiseleistungen an Kunden und erhielt im Gegenzug von den Reiseveranstaltern Provisionen. Zur Umsatzsteigerung gewährte Ibero Tours den Kunden einen Nachlass auf den Bruttoreisepreis, den sie mit einem Teil ihrer Provisionen finanzierte und begehrte insoweit eine Minderung ihrer Bemessungsgrundlage.

70

Der EuGH hat eine Minderung des Entgelts mit der Begründung verneint, dass sich der gewährte Nachlass weder auf die Gegenleistung auswirke, die der Reiseveranstalter für den Verkauf der Reise erhalte, noch auf die Gegenleistung, die Ibero Tours für die Vermittlung erhalte. Der gewährte Preisnachlass führe weder bei dem vermittelten Umsatz noch bei der vom Reisebüro erbrachten Dienstleistung zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage. Insofern seien die Grundsätze aus dem Urteil Elida Gibbs nicht anzuwenden.

71

Während Ibero Tours damit zu Leistungsbeziehungen sowohl zum Reiseveranstalter als auch zum Reisekunden stand, steht die private Krankenversicherung vorliegend nicht in gesonderten Leistungsbeziehungen zur Klägerin. Sie ist vielmehr Dritte, die durch ihre Inanspruchnahme durch den Patienten faktisch an die Stelle des Leistungsempfängers gesetzt wird.

72

4. Diese Sichtweise steht auch mit dem Grundprinzip und der Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems in Einklang. Danach soll nur der Endverbraucher belastet werden (EuGH Urteil vom 24. Oktober 1996, C-317/94, Rs. Elida-Gibbs Ltd.). Folglich kann der Betrag, der als Besteuerungsgrundlage für die von den Steuerbehörden zu erhebenden Mehrwertsteuer dient, nicht höher sein als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tatsächlich erbracht hat und auf deren Grundlage die von ihm letztlich getragene Mehrwertsteuer berechnet worden ist.

73

Sofern der Endverbraucher das Rezept nicht bei seiner Krankenkasse bzw. der Beihilfe einreicht, wird er mit der Umsatzsteuer belastet. Bemessungsgrundlage ist der volle Nettoapothekenverkaufspreis. Sofern der Endverbraucher die Kosten bei seiner Krankenkasse geltend macht, kommt es nach § 1 AMRabG u.V.m. § 130a SGB V zu einem Abschlag. Die Klägerin kann nach der hier vertretenen Ansicht den um den Abschlag geminderten Nettopreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Die private Krankenkasse bzw. die Beihilfe wäre nach der hier vertretenen Auffassung nur mit dem um den Abschlag geminderten Nettopreis belastet, während der Endverbraucher durch die Rückerstattung seiner Versicherung regelmäßig wirtschaftlich nicht belastet wird. Würde man eine Minderung der Bemessungsgrundlage um den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlag verneinen, müsste die Klägerin Umsatzsteuer auf den ungeminderten Nettopreis zahlen, obwohl die private Krankenkasse nur mit dem um den Abschlag geminderten Preis belastet und der Versicherte selbst wirtschaftlich aufgrund der Erstattung nicht belastet wäre.

74

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Fall von Selbst- oder Eigenbehalten. Zwar sieht § 1 S. 3 AMRabG vor, dass zur Ermittlung der Abschläge nach § 1 S. 1 AMRabG Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen sind. Eigen- oder Selbstbehalte sind jedoch regelmäßig nicht bestimmten Leistungen zugeordnet. Sie beruhen wie die Versicherungsprämien selbst  auf den versicherungsrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Versicherungsnehmer und den Versicherungen.

75

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

76

Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen.

Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3, 3a, 3b und 3d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren, wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurde. Dies gilt auch für sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird. Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen. Die Abschläge nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden.

(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag nach Satz 1 6 vom Hundert. Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten. Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen, für Fertigarzneimittel, aus denen Teilmengen entnommen und abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt. Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels abgerechnet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben.

(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel einschließlich Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen abweichend von Absatz 1 16 Prozent. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8 entsprechend. Eine Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, die ab dem 1. August 2010 vorgenommen wird, mindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung, höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1; § 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Arzneimittel, die nach dem 1. August 2009 in den Markt eingeführt wurden, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. Hat ein pharmazeutischer Unternehmer für ein Arzneimittel, das im Jahr 2010 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wurde und das dem erhöhten Abschlag nach Satz 1 unterliegt, auf Grund einer Preissenkung ab dem 1. August 2010 nicht den Abschlag gezahlt, obwohl die Preissenkung nicht zu einer Unterschreitung des am 1. August 2009 geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers um mindestens 10 Prozent geführt hat, gilt für die im Jahr 2011 abgegebenen Arzneimittel abweichend von Satz 1 ein Abschlag von 20,5 Prozent. Das gilt nicht, wenn der pharmazeutische Unternehmer den nach Satz 6 nicht gezahlten Abschlag spätestens bis zu dem Tag vollständig leistet, an dem der Abschlag für die im Dezember 2010 abgegebenen Arzneimittel zu zahlen ist. Der erhöhte Abschlag von 20,5 Prozent wird durch eine erneute Preissenkung gegenüber dem am 1. August 2009 geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gemindert; Satz 4 gilt entsprechend.

(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erhalten die Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Ist der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b abgelöst worden, erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen Abschlag in Höhe von 5 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine ab dem 12. November 2022 abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für die zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i einen Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, mit dem der Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis nach Satz 2 je Mengeneinheit ausgeglichen wird. Der durchschnittliche Preis je Mengeneinheit ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmers in den vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben wird, mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten. Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absätze 6 und 7 sowie § 131 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Der pharmazeutische Unternehmer ermittelt die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und den durchschnittlichen Preis nach Satz 2 und übermittelt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Anfrage die Angaben zu der Berechnung. Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Bei Preisvereinbarungen für Impfstoffe, für die kein einheitlicher Apothekenabgabepreis nach den Preisvorschriften auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt, darf höchstens ein Betrag vereinbart werden, der dem entsprechenden Apothekenabgabepreis abzüglich des Abschlags nach Satz 1 entspricht.

(3) Die Absätze 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist.

(3a) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2026 einen Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung; dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist. Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. August 2009 erstmalig am 1. Juli 2018 und jeweils am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt. Für Arzneimittel, die nach dem 1. August 2010 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das der pharmazeutische Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten kommt; dies gilt nicht für die Neueinführung eines Immunglobulins menschlicher Herkunft, für das nach dem 31. Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Ausnahme der Zulassung von anderen Stärken oder Ausbietungen. Satz 4 gilt entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen pharmazeutischen Unternehmer. Für importierte Arzneimittel, die nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben werden, gilt abweichend von Satz 1 ein Abrechnungsbetrag von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend den Vorgaben des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 niedriger ist als der Arzneimittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels einschließlich Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung von Abschlägen für das Bezugsarzneimittel aufgrund dieser Vorschrift. Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3b werden zusätzlich zu dem Abschlag nach den Sätzen 1 bis 5 erhoben. Rabattbeträge, die auf Preiserhöhungen nach den Absätzen 1, 1b und 3b zu gewähren sind, vermindern den Abschlag nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechend. Für die Abrechnung des Abschlags nach den Sätzen 1 bis 6 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 und 9 entsprechend. Absatz 4 findet Anwendung. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem 13. Mai 2017 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand des 1. September 2020 Anwendung findet. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 4 zweiter Halbsatz vorzulegen.

(3b) Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die Krankenkassen ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer; für preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3a Satz 6 entsprechend. Eine Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1. Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der Preis innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der Abschlag nach Satz 1 um den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei der Abrechnung mit der Krankenkasse. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der Anhebung des Preisstands vom 1. August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 ergeben. Absatz 3a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen. Für ein Arzneimittel, dessen Preis einmalig zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. April 2007 erhöht und anschließend gesenkt worden ist, kann der pharmazeutische Unternehmer den Abschlag nach Satz 1 durch eine ab 1. April 2007 neu vorgenommene Preissenkung von mindestens 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer ablösen, sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab der neu vorgenommenen Preissenkung einen weiteren Abschlag von 2 vom Hundert des Abgabepreises nach Satz 1 gewährt.

(3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt eingeführt, für das nach Absatz 3a Satz 4 oder Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 anfällt, kann der pharmazeutische Unternehmer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die im Vergleich zu bereits zugelassenen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine neue Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet erfasst und wenn eine Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entscheidet über den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Eingang. Die Entscheidung ist zusammen mit den tragenden Gründen und dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung zu übermitteln. Erteilt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befreiung oder wird die Entscheidung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer mit dem pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für alle Krankenkassen einen Herstellerabgabepreis für das Arzneimittel. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines neuen Herstellerabgabepreises.

(3d) Für in § 35 Absatz 1a Satz 2 genannte Arzneimittel, für die nach Absatz 1a Satz 4 ein fiktiver Festbetrag festgesetzt wurde, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um 50 Prozent angehobenen fiktiven Festbetrag auf Grundlage des Abgabepreises der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer. Für in § 35 Absatz 5 Satz 8 genannte Arzneimittel bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus den um 50 Prozent angehobenen Festbetrag auf Grundlage des Abgabepreises der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer, der zuletzt für das Arzneimittel galt. Für Arzneimittel, die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführt sind und deren Festbetrag aufgehoben wurde, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis entsprechend des Satzes 2. Für Arzneimittel, die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführt sind und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste oder der Änderung dieser Liste kein Festbetrag galt, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um 50 Prozent angehobenen zuletzt geltenden Preisstand gemäß Absatz 3a. Für Arzneimittel, für die das Bundesministerium für Gesundheit eine Bestimmung nach § 35 Absatz 5b Satz 3 getroffen hat und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Bestimmung kein Festbetrag galt, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um 50 Prozent angehobenen zuletzt geltenden Preisstand gemäß Absatz 3a. Die Sätze 1 bis 5 finden ab dem 1. Februar 2024 Anwendung.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind. Über Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a vorgesehenen Abschlägen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls und der besonderen Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. § 34 Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann Sachverständige mit der Prüfung der Angaben des pharmazeutischen Unternehmers beauftragen. Dabei hat es die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze berechnet werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

(5) Der pharmazeutische Unternehmer kann berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b gegenüber der begünstigten Krankenkasse geltend machen.

(6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabedatum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach § 300 Abs. 1 übermittelten Angaben maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmer oder, bei einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeutischen Großhändler. Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker sowie den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmer können in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere regeln.

(7) Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 4 gegenüber pharmazeutischen Großhändlern verrechnen. Pharmazeutische Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten Abschlag, auch in pauschalierter Form, gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern verrechnen.

(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel sind so zu vereinbaren, dass die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Gewährleistung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate nach Versendung der Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. Der Bieter, dessen Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich zur Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die geplante Annahme des Angebots zu informieren. Rabatte nach Satz 1 sind von den pharmazeutischen Unternehmern an die Krankenkassen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b nicht; Abschläge nach den Absätzen 1, 1a und 2 können abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Krankenkassen oder ihre Verbände können Leistungserbringer oder Dritte am Abschluss von Verträgen nach Satz 1 beteiligen oder diese mit dem Abschluss solcher Verträge beauftragen. Die Vereinbarung von Rabatten nach Satz 1 soll für eine Laufzeit von zwei Jahren erfolgen. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind die Vielfalt der Anbieter und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen. In den Vereinbarungen nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel, die nach den Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschlossen werden, ist eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der von der jeweiligen Vereinbarung erfassten Arzneimittel in einem Umfang zu vereinbaren, der der voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Abschluss der Vereinbarung durchschnittlich abzugebenden Menge dieser Arzneimittel entspricht. Als versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der Vertragslaufzeit der Vereinbarung nach Satz 1 darf die Bevorratung der von der jeweiligen Vereinbarung erfassten Arzneimittel unter Sicherstellung der bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Absatz 1 und 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes schrittweise reduziert werden. Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i und die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführten Arzneimittel zur Behandlung von Kindern.

(8a) Zur Vermeidung von Lieferengpässen und zur Sicherstellung einer diversifizierten, bedarfsgerechten Versorgung mit patentfreien Antibiotika bilden die Krankenkassen oder ihre Verbände für die Vergabe von Vereinbarungen nach Absatz 8 Satz 1 für diese Arzneimittel Lose nach § 97 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Krankenkassen oder ihre Verbände legen jeweils die für die Gewährleistung der Liefersicherheit erforderliche Anzahl der Lose fest. Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern

1.
dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist,
2.
der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und
3.
mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird.
Die Beschränkungen nach den Sätzen 3 und 4 müssen mit Hinweis auf diese Vorschriften in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen aufgeführt werden. Die übrigen Lose schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände so aus, dass Vereinbarungen nach Absatz 8 Satz 1 für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit mehr als einem pharmazeutischen Unternehmer geschlossen werden. Die Lose nach Satz 3 ermöglichen dieselbe Liefermenge wie die Lose nach Satz 6. Gehen in einem der nach Satz 3 oder Satz 6 ausgeschriebenen Lose keine oder keine zuschlagsfähigen Angebote ein, hat dies keinen Einfluss auf die Erteilung des Zuschlags in den anderen nach Satz 3 oder Satz 6 ausgeschriebenen Losen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt den Krankenkassen oder ihren Verbänden auf Antrag Auskunft zur Herstellungsstätte des bei der Herstellung des rabattierten Arzneimittels tatsächlich verwendeten Wirkstoffs eines pharmazeutischen Unternehmers, wenn dies für die Entscheidung über den Zuschlag oder die Überprüfung der Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 erforderlich ist. Sofern Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Erteilung der Auskunft im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut.

(8b) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach Anhörung des nach § 52b Absatz 3b Satz 1 des Arzneimittelgesetzes eingerichteten Beirats dem Bundesministerium für Gesundheit empfehlen, einzelne patentfreie Arzneimittel mit in der Liste nach § 52b Absatz 3c Satz 1 des Arzneimittelgesetzes aufgeführten versorgungskritischen Wirkstoffen oder patentfreie Arzneimittel mit versorgungskritischen Wirkstoffen eines bestimmten Anwendungsbereichs als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration einzustufen. Sofern Wirkstoffe im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Empfehlung im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. Auf der Grundlage der Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einzelne patentfreie Arzneimittel mit in der Liste nach § 52b Absatz 3c Satz 1 des Arzneimittelgesetzes aufgeführten versorgungskritischen Wirkstoffen oder patentfreie Arzneimittel mit versorgungskritischen Wirkstoffen eines bestimmten Anwendungsbereichs als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration einstufen. Die Einstufung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Absatz 8a ist auch auf patentfreie Arzneimittel, die nach Satz 3 als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden, anzuwenden.

(8c) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. Vereinbarungen nach Satz 1 müssen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich geschlossen werden. Absatz 8 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen.

(9) Pharmazeutische Unternehmer können einen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 auch für ein Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist, dass durch einen Abschlag nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a seine Aufwendungen insbesondere für Forschung und Entwicklung für das Arzneimittel nicht mehr finanziert werden.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3, 3a, 3b und 3d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren, wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurde. Dies gilt auch für sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird. Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen. Die Abschläge nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.