Bundesfinanzhof Urteil, 12. Feb. 2015 - V R 38/13

bei uns veröffentlicht am12.02.2015

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 15. Februar 2012  14 K 1973/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) zur Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 (Streitjahre) berechtigt war.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren als Musikproduzent unternehmerisch tätig. Am 22. Oktober 1997 vereinbarte er mit der H-GmbH, dass er von dieser auf Darlehensbasis eine voll gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlung in Höhe von 2.000.000 DM erhält, zahlbar in Höhe von 1.000.000 DM nach Unterzeichnung der Vereinbarung sowie weitere 1.000.000 DM im Januar 1998. Dafür erwarb die H-GmbH die zukünftigen Forderungen des Klägers gegen die GEMA in Höhe der zu erwartenden Autorenvergütung bis zum Betrage von 2.000.000 DM einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 1 der Vereinbarung). Zur Sicherung trat der Kläger am 22. Oktober 1997 seine Ansprüche gegen die GEMA auf Ausschüttung der ihm zustehenden Erträge aus der Verwertung von Urheberrechten an die H-GmbH ab. Bis zur Höhe dieser Forderungen sollten Zahlungen der GEMA künftig auf ein Konto der H-GmbH zu überweisen sein.

3

Während der Kläger die GEMA-Autorenvergütungen in seinen Steuererklärungen als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende steuerpflichtige Umsätze berücksichtigte, kam das FA nach einer die Jahre 1996 bis 1998 betreffenden Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Zahlungen der H-GmbH bei Zufluss in den Jahren 1997 und 1998 als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz (7 %) mit 934.579,43 DM (Nettobetrag) zu erfassen seien. Die Vereinbarungen des Klägers mit der H-GmbH stellten keinen Darlehensvertrag, sondern einen Kaufvertrag dar. Bei den Zahlungen handele es sich um Vorauszahlungen der H-GmbH für die ihr übertragenen Autorenanteile. Die Zahlungen aus den laufenden Lizenzabrechnungen mit der GEMA seien dagegen umsatzsteuerrechtlich irrelevant.

4

Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 20. Juli 2004 legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.

5

Während des Rechtsbehelfsverfahrens führte das FA beim Kläger eine die Streitjahre betreffende Außenprüfung durch. Dabei schloss sich die Betriebsprüfung dem Ergebnis der vorausgegangenen Betriebsprüfung an, sodass die in den Streitjahren bereits erklärten Umsätze zu mindern seien. Daraufhin erließ das FA am 12. Mai 2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

6

In dem die Umsatzsteuer 1997 und 1998 betreffenden Klageverfahren erklärte sich das FA bereit, das strittige Vertragsverhältnis als Darlehensvereinbarung anzuerkennen und dadurch dem Klagebegehren abzuhelfen. Dies geschah durch die Änderungsbescheide vom 11. Oktober 2010. Der Rechtsstreit wurde daraufhin mit Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 23. November 2010  14 K 544/07 für erledigt erklärt.

7

Hierauf änderte das FA am 18. Oktober 2010 die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide auf der Grundlage des § 174 Abs. 4 AO und erfasste nunmehr beim Kläger die Umsätze aus den jährlichen Lizenzabrechnungen der GEMA.

8

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO nicht vorlägen, weil das FA nicht die steuerlichen Folgen aus einem "bestimmten Sachverhalt" gezogen habe. Gegenstand des Rechtsstreits wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 sei die umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinbarung des Klägers mit der H-GmbH vom 22. Oktober 1997 und damit die umsatzsteuerliche Erfassung der von der H-GmbH an den Kläger in den Jahren 1997 und 1998 gezahlten 2.000.000 DM gewesen. Maßgeblicher Lebensvorgang sei daher die Vereinbarung des Klägers mit der H-GmbH vom 22. Oktober 1997 zum Erhalt einer Zahlung von 2.000.000 DM "auf Darlehensbasis". Im Unterschied dazu gehe es in den Streitjahren (1999 bis 2001) um die umsatzsteuerrechtliche Erfassung der jährlichen Auszahlungen der GEMA. Dafür komme es auf die Leistungsbeziehungen des Klägers mit der GEMA an. Beide Ereignisse stellten keinen einheitlichen Lebensvorgang und damit keinen bestimmten Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO dar. Der bloß tatsächliche Zusammenhang infolge der Abtretung der GEMA-Ansprüche des Klägers an die H-GmbH reiche hierfür nicht aus. Umsatzsteuerrechtlich lägen zwei unterschiedliche Leistungsbeziehungen vor. Diese stellten jeweils einen eigenständigen "bestimmten" Sachverhalt dar, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpfe.

9

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 174 Abs. 4 AO und trägt dazu vor:

10

Ein bestimmter Sachverhalt i.S. von § 174 Abs. 4 AO liege nicht nur bei einzelnen steuererheblichen Tatsachen und einzelnen steuerrechtlich bedeutsamen Merkmalen vor, sondern auch bei einem einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Im Streitfall umfasse dieser Sachverhaltskomplex nicht nur die zwischen der H-GmbH und dem Kläger getroffene Darlehensvereinbarung vom 22. Oktober 1997, sondern auch die damit in Verbindung stehenden Regelungen im Zusammenhang mit den Forderungen des Klägers gegenüber der GEMA, wonach der Kläger seine Ansprüche gegen die GEMA auf Ausschüttung der ihm zustehenden Erträgnisse aus der Verwertung von Urheberrechten an die H-GmbH abgetreten habe. Das FG habe verkannt, dass das FA nicht einen weiteren Sachverhalt (Vereinbarung des Klägers mit der H-GmbH) in die Beurteilung der Vertragsbeziehungen mit der GEMA einbezogen habe, da die Vertragsbeziehungen mit der GEMA Bestandteil des vorliegenden Sachverhaltskomplexes seien. Dieser bestehe aus dem Autorenexklusivvertrag vom 22. Oktober 1997, dem Darlehensvertrag vom 22. Oktober 1997 und der Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die GEMA an die H-GmbH mit Vertrag vom 22. Oktober 1997.

11

Das FA beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Anfechtungsklage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision des FA ist begründet.

14

Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 nach § 174 Abs. 4 AO nicht vorgelegen hätten. Die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998, in denen das FA die Zahlungen der H-GmbH an den Kläger als steuerpflichtige Umsätze behandelt und der Umsatzsteuer unterworfen hatte, beruhten auf einer rechtlich irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Nachdem diese Bescheide aufgrund eines Rechtsbehelfs des Klägers aufgehoben wurden, war das FA berechtigt, durch den Erlass der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide die zutreffenden steuerlichen Folgen zu ziehen.

15

1. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt gemäß § 174 Abs. 4 Satz 2 AO auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden (§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor:

16

a) Entgegen der Ansicht des FG handelt es sich bei den Vereinbarungen vom 22. Oktober 1997 zwischen dem Kläger und der H-GmbH und den darauf beruhenden Zahlungen sowie den Vertragsbeziehungen des Klägers mit der GEMA und deren Zahlungen an die H-GmbH um einen "bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 4 AO.

17

aa) Bei dem Tatbestandsmerkmal des "bestimmten Sachverhalts" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Normzwecks zu konkretisieren ist. Danach soll der Steuerpflichtige im Fall seines Obsiegens an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist. Der Steuerpflichtige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2012 I R 53/11, BFH/NV 2013, 690, BFH-Beschluss vom 21. Mai 2004 V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497). Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem bestimmten Sachverhalt der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Begriff erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen, sondern den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2013 V R 7/12, BFHE 245, 80; vom 24. April 2013 II R 53/10, BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, und vom 16. April 2013 IX R 22/11, BFHE 241, 136). Dabei müssen der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt und Besteuerungssachverhalt nicht vollständig übereinstimmen (BFH-Urteil vom 14. Januar 2010 IV R 33/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586, m.w.N.).

18

bb) Im Streitfall umfasst der Sachverhaltskomplex sowohl die in 1997 und 1998 erfolgten und auf einem Darlehensvertrag beruhenden Zahlungen der H-GmbH von 2.000.000 DM gegen Abtretung der Lizenzansprüche des Klägers bei der GEMA als auch die Vertragsbeziehungen des Klägers zur GEMA und die darauf beruhenden jährlichen Lizenzzahlungen.

19

(1) Mehrere Sachverhaltselemente bilden dann einen einheitlichen Lebensvorgang und Sachverhaltskomplex, wenn die betreffenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang aufweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, Rz 15; FG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2012  14 K 1400/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 709, Rz 32; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 174 Rz 12).

20

(2) Dieser innere Sachzusammenhang liegt im Streitfall vor: Das dem Kläger gewährte Darlehen sollte durch die ihm zustehenden Autorenanteile bei der GEMA getilgt werden. Darüber hinaus trat der Kläger zur Sicherheit seine zukünftigen Forderungen gegen die GEMA in Höhe der zu erwartenden Autorenvergütung bis zum Betrag von 2.000.000 DM einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ab. Der innere Sachzusammenhang ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlungen. Diese beruhen alle auf einer einheitlichen Quelle, der Verwertung von Autorenrechten durch die GEMA. Während sich das Sachverhaltselement "GEMA" auf die Umsätze des Klägers in den Streitjahren (1999: 154.973 DM, 2000: 107.258 DM, 2001: 86.988 DM) beschränkt, geht es im Sachverhaltselement "H-GmbH" um die in diesen Jahren und den Folgejahren bis zu einer Summe von 2.000.000 DM addierten Lizenzeinnahmen des Klägers. Damit ist das Sachverhaltselement "GEMA" Bestandteil des Sachverhaltselements "H-GmbH". Dies ist ausreichend, da der Sachverhalt nicht in vollem Umfang inhaltsgleich sein muss, vielmehr kann es --wie im Streitfall-- nach den Erfordernissen des jeweiligen steuerlichen Tatbestandes genügen, dass er zumindest zu einem Teil in den widerstreitenden Steuerfestsetzungen deckungsgleich ist (BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, Rz 15 a.E.; BFH-Beschluss vom 6. Dezember 1979 IV B 56/79, BFHE 130, 1, BStBl II 1980, 314, Rz 22; von Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 174 AO Rz 57 und 82; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 29; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 5; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 174 AO Rz 18).

21

b) Eine "irrige Beurteilung" i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sich die Beurteilung des bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist (BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277).

22

aa) Das FA ging im Anschluss an eine Außenprüfung zunächst davon aus, dass die Zahlungen der H-GmbH in Höhe von 2.000.000 DM in den Jahren des Zuflusses (1997 und 1998) zu erfassen seien, da es sich um Vorauszahlungen der H-GmbH für die Übertragung der künftigen Autorenvergütung des Klägers gegenüber der GEMA handele.

23

bb) Diese Beurteilung erwies sich als unrichtig. Bei zutreffender Beurteilung des Sachverhalts stellen die Zahlungen der H-GmbH lediglich eine Darlehensgewährung ohne umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen dar, während es sich bei den Lizenzgebühren des Klägers aus Ausschüttungen der GEMA um die Gegenleistung für steuerbare und steuerpflichtige Duldungsleistungen i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen.

24

(1) Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins, der die Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Werken der Musik wahrnimmt. Das Wahrnehmungsrecht schließt das Recht ein, die Nutzung der Werke in allen Ländern zu gestatten, die Wiedergabe zu überwachen und die Tantiemen einzuziehen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird ihr das Recht zur Aufführung, Rundfunksendung und Vervielfältigung übertragen. Die Übertragung dient dem Zweck, die den Urhebern zustehenden Rechte wirtschaftlich zu verwerten. Dies geschieht dadurch, dass die Werke Dritten gegen Entgelt zur Wiedergabe zur Verfügung gestellt werden. Wesentlicher Inhalt der Leistung der jeweiligen Urheber ist daher das Dulden der Wiedergabe ihrer Werke (BFH-Urteil vom 10. März 1966 V 7/63, BFHE 85, 257, BStBl III 1966, 302; Husmann in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c Rz 65). Die den Urhebern zufließenden Anteile am Reinertrag der Verwertungsgesellschaft sind als Entgelt für die Einräumung von Nutzungsrechten nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt(Husmann in Rau/ Dürrwächter, a.a.O., § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c Rz 192).

25

(2) Der Umsatzsteuerpflicht steht nicht entgegen, dass die Lizenzeinnahmen dazu dienen sollten, das Darlehen des Klägers zurückzuzahlen und der Kläger seine Lizenzansprüche sicherungshalber an die H-GmbH abgetreten hatte.

26

Der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, hat diese auch dann zu versteuern, wenn er seinen Anspruch auf die Gegenleistung abgetreten hat. Auf den Rechtsgrund der Abtretung kommt es dabei nicht an. Da sich die Höhe und der Umfang des Entgelts nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis --im Streitfall zwischen dem Kläger und der GEMA-- bestimmen, ist eine Abtretung des dem Leistenden zustehenden Entgeltanspruchs an einen Forderungserwerber für die Bestimmung des Entgelts ohne Bedeutung. Denn durch eine Vereinbarung, an der der Leistungsempfänger nicht beteiligt ist, kann das zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehende Rechtsverhältnis nicht geändert werden (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BFHE 230, 252, BStBl II 2011, 142; BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2010 V B 123/09, BFH/NV 2011, 663). Ist die Abtretung des Vergütungsanspruchs für die Besteuerung des Leistenden ohne Bedeutung, "erhält" dieser den an einen Dritten ausgezahlten Betrag für die von ihm erbrachte Leistung (vgl. Stadie in Rau/ Dürrwächter, a.a.O., § 17 Rz 189).

27

c) Die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 wurden auch aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten geändert, da diese Änderung im Rahmen des vom Kläger betriebenen Klageverfahrens erfolgte. Dass die Bescheide nicht durch ein Gerichtsurteil geändert wurden, sondern das FA dem Klagebegehren bereits aufgrund eines Erörterungstermins des Berichterstatters abgeholfen hat, steht dem nicht entgegen. Denn es reicht insoweit aus, dass der Kläger spezifisch die Änderung der angefochtenen Bescheide veranlasst hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 25/09, BFHE 230, 203, BStBl II 2010, 953, Rz 13).

28

d) Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist gewahrt.

29

aa) Bei Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 am 18. Oktober 2010 war deren Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Aufgrund der die Streitjahre betreffenden Außenprüfung wurden am 12. Mai 2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 erlassen und zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Mit der Bekanntgabe dieser Bescheide sind diese unanfechtbar und somit nicht mehr änderbar geworden.

30

bb) Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist aber unbeachtlich, da die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen wurden: Im Streitfall sind die fehlerhaften Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 am 11. Oktober 2010 geändert worden. Die hier streitigen Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 sind bereits am 18. Oktober 2010 und damit binnen Jahresfrist erlassen worden.

31

e) Die Änderungsbefugnis ist im Streitfall auch nicht durch § 174 Abs. 4 Satz 4 AO eingeschränkt. Danach ist eine Änderung nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO zulässig, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war, als der später geänderte Steuerbescheid erlassen wurde. Die später geänderten Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 wurden im Anschluss an eine Außenprüfung am 20. Juli 2004 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war wegen der Ablaufhemmung der Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

32

2. Liegen damit die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO vor, durfte das FA die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem "bestimmten Sachverhalt" ziehen. Da der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" nicht periodenbezogen einschränkend auszulegen ist, sind die richtigen steuerlichen Folgerungen ohne Rücksicht auf den Besteuerungszeitraum zu ziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 690). Demnach umfasst die Änderung sämtliche Besteuerungszeiträume, die vom "bestimmten Sachverhalt" betroffen sind. Vorliegend sind das 1999 bis 2001.

33

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, sodass seine Entscheidung aufzuheben war. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwar Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt (BFH-Urteile vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78, sowie vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256; BFH-Beschluss vom 18. April 2007 V B 157/05, BFH/NV 2007, 1544, m.w.N.). Entgegen dem Urteil des FG kommt es jedoch für die Auslegung des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ("bestimmter Sachverhalt") nicht auf die umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze zur einheitlichen Leistung an, sondern auf das Vorhandensein eines inneren Sachzusammenhangs zwischen den jeweiligen Sachverhaltselementen.

34

4. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Das FA hat zwar keine Ermessensentscheidung über die Änderung getroffen, dies war aber auch nicht erforderlich. Nach dem BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 2/10, BFHE 237, 391, BStBl II 2012, 653), dem sich der Senat anschließt, stellt die Entscheidung des FA darüber, ob im Falle einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO nachträglich geändert wird, keine Ermessensentscheidung dar, sondern eine gebundene Entscheidung.

35

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Abgabenordnung - AO 1977 | § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen


(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2012 - 14 K 1973/11

bei uns veröffentlicht am 15.02.2012

Tenor 1. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 werden aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das Urteil ist hinsichtlic

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Tenor

1. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kl) ist als P unternehmerisch tätig.
Der Kl schloss am xx.xx.1997 mit dem X Verlag (X) einen Autorenexklusivvertrag auf die Dauer von drei Jahren. X hatte seinerseits einen Verwaltungsvertrag mit der Y Verlag GmbH (Y) geschlossen. Danach werden Y die X zustehenden Verlagseinnahmen bei der M ausgezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Autorenexklusivvertrag (Klage-Akte xxx, S. 44 ff.) sowie den Verwaltungsvertrag (Klage-Akten xxx, S. 135 ff.) Bezug genommen.
Der Kl erhielt von Y in den Jahren 1997 und 1998 jeweils xxx DM, also insgesamt xxx DM. Die Y und der Kl hatten hierzu am xx.xx.1997 im Wesentlichen folgende Vereinbarung getroffen:
        
„ § 2
                 
        
1. Sie erhalten von Y Verlag GmbH auf Darlehensbasis die folgende, voll gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlung in Höhe von DM xxx,- …
                 
        
2. Y Verlag GmbH erwirbt von Ihnen dafür gemäß den nachfolgenden Bestimmungen seine zukünftigen Forderungen gegen die M in Höhe der zu erwartenden Autorenvergütung bis zum Betrage von DM xxx,- … einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
                 
        
Sie sind gemäß den steuerlichen Bestimmungen verpflichtet, bei Eingang der M-Autorenvergütungen die in den M-Abrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer an das für Sie zuständige Finanzamt abzuführen. …“
Wegen der Einzelheiten wird auf diese Vereinbarung Bezug genommen (Klage-Akte xxx, S. 59 ff.).
Ebenfalls am xx.xx.1997 trat der Kl seine Ansprüche gegen die M auf Ausschüttung der ihm zustehenden Erträgnisse aus der Verwertung von Urheberrechten an Y in Höhe von xxx DM ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bezug genommen (Klage-Akte xxx, S. 63). Die M wurde informiert.
Nach den Lizenzabrechnungen der M stand dem Kl 1998 ein Betrag in Höhe von xxx DM zu, der an Y ausbezahlt wurde. Der Kl erklärte diesen Betrag 1998 als steuerpflichtigen Umsatz.
Im Jahr 2001 verzichtete Y auf das Darlehen. Der Darlehensstand betrug zu diesem Zeitpunkt noch ca. x,xx  DM.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 reichte der Kl eine berichtigte Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung 4. Quartal 1999 beim beklagten Finanzamt (FA) ein und teilte dem Beklagten (Bekl) mit, dass im Rahmen der Abschlussarbeiten für 1999 nachträgliche Honorarerlöse verbucht wurden, die durch ein Vorausdarlehen eines Verlags vorfinanziert worden seien (USt-Akten, S. 11). Eine USt-Erklärung 1999 reichte der Kl zunächst nicht ein. Daher schätzte der Bekl mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 die Besteuerungsgrundlagen und setzte USt 1999 in Höhe von xxx DM fest. Dann gingen beim Bekl die USt-Erklärungen des Kl ein.
Der Bekl änderte die USt-Festsetzung 1999 mit Bescheid vom 15. Januar 2002. Er setzte USt in Höhe von xxx DM (xxx,xx EUR) fest, und erhöhte mit Bescheid vom 28. Juli 2004 infolge der berichtigten USt-Erklärung die USt-Festsetzung 2001 auf xxx,xx EUR.
10 
Der Bekl führte für die Jahre 1996 bis 1998 eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Diese gelangte in ihrem Bericht vom 29. April 2004 zu dem Ergebnis, dass die Zahlungen der Y in den Jahren des Zuflusses, also 1997 und 1998, als ust-pflichtiger Umsatz (7 %) zu erfassen seien. Er beurteilte die Vereinbarungen des Kl mit der Y nicht als Darlehensvertrag, sondern als Kaufvertrag, mit der Folge, dass die geleisteten Vorauszahlungen 1997 und 1998 steuerlich zu erfassen sind. Die Zahlungen aus den laufenden Lizenzabrechnungen der Y mit der M seien indes nicht zu erfassen.
11 
Der Bekl änderte daraufhin die USt-Festsetzungen 1997 und 1998, jeweils mit USt-Bescheid vom 20. Juli 2004. Er erhöhte die Umsätze 1997 und 1998 um jeweils xxx,xx DM. Er berücksichtigte, dass es sich bei den Zahlungen von jeweils xxx DM um Zahlungen einschließlich USt gehandelt hat. Außerdem berücksichtigte er, dass der Kl 1998 Zahlungen der M in Höhe von xxx,xx DM als Umsatz erfasst hatte. Insoweit minderte er den Umsatz 1998.
12 
Hiergegen legte der Kl Einspruch ein. Er führte aus, er habe die laufenden Lizenzabrechnungen als Umsätze erfasst. Bei der Auszahlung in Höhe von insgesamt xxx DM habe es sich um die Auszahlung eines Darlehens gehandelt.
13 
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wegen USt 1997 und 1998 (xxx) und Einkommensteuer (ESt; xxx).
14 
Der Berichterstatter erörterte die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten. Der Berichterstatter hielt in der Niederschrift über den Erörterungstermin u.a. fest:
        
„Für den Fall, dass die Klage xxx Erfolg haben sollte, beabsichtigt das Finanzamt, den in den Jahren 1997 ff. nicht durch M-Autorenansprüche zurückbezahlten und ggf. unversteuerten Teil von ca. x,xx DM im Veranlagungszeitraum 2001 der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. …
                 
        
Der Berichterstatter wies daraufhin, dass er eine Gesamt-Verständigung unter Einbeziehung der Umsatzsteuer … und evtl. auch weiterer Fragen (Folge-Betriebsprüfung, Zinsen, Steuererhebung, Kosten) für sinnvoll erachten würde.
        
Nach vorläufiger Gesamtwürdigung sehe er durchaus Erfolgsaussichten.“
15 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akte xxx, S. 115-117).
16 
Mit Schreiben vom 11. August 2010 fasste der Berichterstatter die „im Hinblick auf die Einschätzung der Erfolgsaussichten auf Anregung des Gerichts erzielte Einigung noch einmal wie folgt zusammen“:
17 
„1. Das Finanzamt sagt verbindlich zu, den Klagen xxx und xxx in vollem Umfang abzuhelfen.“
18 
Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Klage-Akte xxx).
19 
Der Bekl antwortete mit Schreiben vom 12. August 2010 im Wesentlichen:
20 
„Das Finanzamt sagt zu, das bisher strittige Vertragsverhältnis als Darlehensvereinbarung zu behandeln. … Nunmehr sind die M-Einnahmen ab IV/97 als Einnahmen des Kl. zu erfassen“.
21 
Ebenfalls mit Schreiben vom 12. August 2010 stimmte der Kl der Erledigung zu.
22 
Noch am selben Tag teilte der Berichterstatter dem Kl mit, dass das FA darauf hingewiesen habe,
        
„dass es aufgrund der verbindlich zugesagten Anerkennung des Darlehens nun folgerichtig die vom Kläger erzielten M-Einnahmen der Besteuerung zuführen wird (soweit dies wegen der bisherigen Anerkennung des Darlehens in der Folgezeit unterblieben ist). Hierüber besteht dem Grunde nach zwischen den am Verfahren Beteiligten Einvernehmen. Auch Herr B hat mir dies telefonisch noch einmal bestätigt, allerdings darum gebeten, die konkrete Höhe im Streitjahr 1998 noch einmal durch die Kanzlei C überprüfen lassen zu können. …
                 
        
Falls über die Höhe der im Klagezeitraum zu erfassenden M-Einnahmen Einigkeit besteht, …“.
23 
Während des Rechtsbehelfsverfahrens begann der Bekl mit einer Bp beim Kl für die Jahre 1999 bis 2001. Mit Bericht vom 12. März 2010 schloss sich die Bp dem Ergebnis der Vor-Bp an. Nach Tz. 36 zur USt ermäßigten sich damit die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 7 % um xxx DM (1999), xxx DM (2000) und xxx DM (2001). Zur Begründung wurde auf Tz. 17 verwiesen und dort ausgeführt:
24 
„Die im Prüfungszeitraum verbuchten Einnahmen aus der Abrechnung des Y Verlags sind bereits im Rahmen der Vorprüfung als Einnahmen steuerlich erfasst worden. Auf die Tz 14.1 des entsprechenden Bp-Berichts vom 29.04.2004 wird hingewiesen.“
25 
Änderungen bei der USt 1999 bis 2001 ergaben sich außerdem in Bezug auf die private PKW-Nutzung des Kl (Tz. 37 und 38). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht Bezug genommen (Bp-Akte, S. 6 ff.).
26 
Der Bekl wertete diesen Bericht aus und erließ am 12. Mai 2010 geänderte USt-Bescheide 1999 bis 2001 und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die geänderten Bescheide wurden bestandskräftig.
27 
Am 11. Oktober 2010 änderte dann der Bekl die USt-Festsetzungen 1997 und 1998 nach einem richterlichen Hinweis und seiner, des Bekl, o.g. Zusage vom 12. August 2010, dem Klagebegehren zu entsprechen.
28 
Anschließend änderte er die USt-Festsetzungen 1999 bis 2001, jeweils mit nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheiden vom 18. Oktober 2010. Er erfasste nunmehr die Umsätze aus den Lizenzabrechnungen der M.
29 
Hiergegen legte der Kl Einspruch ein. Seiner Ansicht nach komme § 174 Abs. 4 AO nicht zur Anwendung.
30 
Der Bekl antwortete mit Schreiben vom 23. November 2010 im Wesentlichen, dass im Bp-Bericht Tz. 36 in Verbindung mit Tz. 17 darauf hingewiesen worden sei, dass die Besteuerung gemindert werde, weil die in 1999 bis 2001 verbuchten Einnahmen aus der Abrechnung von Y bereits bei der Veranlagung 1997 und 1998 steuerlich berücksichtigt worden sind. Damit sei eine doppelte Erfassung ausgeschlossen worden. Die Rechtsbehelfsstelle habe sie (die für die Veranlagung zuständige Sachbearbeiterin) mit Schreiben vom 14. September 2010 darüber informiert, dass das FA dem Vorschlag des FG zugestimmt habe. Daraufhin seien die USt-Bescheide 1997 und 1998 zugunsten und die USt-Bescheide 1999 bis 2001 zulasten des Kl geändert worden.
31 
Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kl im Wesentlichen geltend, § 174 Abs. 4 AO sei nicht anwendbar. Der Bekl habe nicht infolge irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts aufgrund eines Rechtsbehelfs bzw. Antrags des Steuerpflichtigen (Stpfl) die Bescheide geändert, sondern nachdem er den Bp-Bericht in Kenntnis des damals anhängigen Klageverfahrens ausgewertet und den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hatte. Dies ergebe sich daraus, dass der Bekl in den nach der Bp geänderten USt-Bescheiden 1999 bis 2001, jeweils vom 12. Mai 2010, erläutert habe, dass den Festsetzungen die Ergebnisse der durchgeführten Bp zugrunde lägen. Er als Stpfl sei nur dann nicht schutzwürdig, wenn er die Aufhebung oder Änderung des vorangegangenen Steuerbescheids selbst herbeigeführt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Er habe die Umsätze aus den Lizenzabrechnungen der M erklärt gehabt. Der Bekl sei von seinen Angaben abgewichen. Hinzu komme, dass die Rechtsbehelfsstelle des Bekl mit Schreiben vom 12. August 2010 den vom Berichterstatter vorgeschlagenen Abhilfen für 1997 und 1998 zugestimmt, trotzdem noch am 20. August 2010 einen geänderten ESt-Bescheid 2001 erlassen, den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben und diesen Bescheid dann erneut am 18. Oktober 2010 nach 174 Abs. 4 AO geändert hat. Dieses Verhalten des Bekl zeige, dass mit den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Bescheiden steuer- und verfahrensrechtliche Fehler korrigiert werden sollten. § 174 Abs. 4 AO ermögliche jedoch keine allgemeine Fehlerkorrektur. Dies gelte auch für die anderen geänderten Bescheide, so wie im Streitfall die geänderten USt-Bescheide 1999 bis 2001. Er, der Kl, stelle die Vorgehensweise des Bekl beispielhaft mit der ESt 2001 dar, weil diese zur höchsten Nachzahlung geführt habe.
32 
Der Kl beantragt,

die geänderten USt-Bescheide 1999, 2000 und 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 aufzuheben.
33 
Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34 
Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, er, der Bekl, habe zunächst den Bp-Bericht ausgewertet und die USt-Festsetzungen nach 164 Abs. 2 AO geändert. Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO hindere ihn, den Bekl, nicht, anschließend den Bescheid nach § 174 Abs. 4 AO zu ändern. Er habe nämlich die „irrige“ Auffassung vertreten, der Kl habe schon mit dem Erhalt der Zahlungen in Höhe von insgesamt xxx DM steuerpflichtige Umsätze in den Jahren 1997 und 1998 erzielt und daher die Lizenzabrechnungen der Folgejahre (1999 bis 2001) steuerlich nicht erfasst. Da die USt-Festsetzungen 1997 und 1998 aufgrund eines Rechtsbehelfs des Kl, nämlich der Klage xxx, zu seinen Gunsten geändert worden seien, habe er, der Bekl, die richtigen steuerlichen Folgerungen in den Streitjahren 1999 bis 2001 ziehen und die laufenden Lizenzzahlungen als Umsätze erfassen können. Der Zweck des § 174 Abs. 4 AO sei, nach antragsgemäßer Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Stpfl -im Streitfall der Jahre 1997 und 1998- die in einem anderen Steuerbescheid gezogenen, unzutreffenden steuerlichen Folgerungen -im Streitfall der Streitjahre 1999 bis 2001- unter Durchbrechung der Bestandskraft richtig zu stellen. Die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts und das Interesse an seiner übereinstimmenden steuerrechtlichen Beurteilung erlaubten es, einer zutreffenden Besteuerung den Vorrang vor dem Schutz des Vertrauens auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu geben. Der Stpfl wisse aufgrund der positiven Verbescheidung seines Einspruchs (seiner Klage), dass Folgerungen in einem oder mehreren anderen Steuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume bzw. Steuerarten zu ziehen sind. Der Stpfl sei daher nicht schutzbedürftig. Entgegen der Ansicht des Kl sei der Widerstreit der Steuerfestsetzungen nicht schon durch den Erlass der Steuerbescheide 1999 bis 2001 aufgrund der beim Kl durchgeführten Bp am 12. Mai 2010, sondern zeitlich erst nach der Änderung der Steuerfestsetzungen für die Jahre 1997 und 1998 aufgrund der Klagen des Kl am 11. Oktober 2010 eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen 1999 bis 2001 lägen daher vor. § 174 Abs. 4 AO stelle nicht darauf ab, ob die Änderungsmöglichkeit „nachträglich“, nach Erlass eines erstmaligen Steuerbescheids, eingetreten ist. Es komme auch nicht darauf an, wer den Widerstreit der Steuerfestsetzungen verursacht hat. Der Gedanke des Vertrauensschutzes stehe einer Änderung auch dann nicht entgegen, wenn das FA die Fehlerhaftigkeit der Veranlagung selbst herbeigeführt hätte, so von Wedelstädt (Der Betrieb 1988, 2228). Entscheidend sei ausschließlich, dass eine Steuerfestsetzung aufgrund eines Einspruchs des Stpfl zu dessen Gunsten geändert worden ist.

Entscheidungsgründe

35 
Die Klage ist begründet.
36 
Die geänderten USt-Bescheide 1999 - 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011, sind rechtswidrig.
37 
1. Die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen USt-Bescheide 1999 - 2001 gemäß § 174 Abs. 4 AO liegen nicht vor. Gemäß § 174 Abs. 4 S. 1 AO können aus einem bestimmten Sachverhalt nachträglich durch Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn auf Grund irriger Beurteilung dieses Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der auf Grund eines Rechtsbehelfs des Stpfl durch das FA zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Irrig ist die Beurteilung eines Sachverhalts, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Ein „bestimmter“ Sachverhalt ist dabei der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Er ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung maßgebliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Mai 2011 V R 45/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2011, 1655; BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2007, 602). Der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebens- und Besteuerungssachverhalt müssen nicht vollständig übereinstimmen (BFH-Beschluss vom       25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890). Entscheidend ist, dass aus demselben unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt andere steuerliche Folgen noch in einem anderen Steuerbescheid gegenüber dem Stpfl zu ziehen sind (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BStBl II 1997, 647; FG Köln, Urteil vom 9. Juni 2011 13 K 3702/07, Entscheidungen der FG (EFG) 2011, 1856). Ein bloßer tatsächlicher Zusammenhang mehrerer Vorgänge, der diese nicht aufgrund ihres inneren Zusammenhangs als einen einheitlichen Vorgang erscheinen lässt, oder sogar eine bloße zeitliche Verknüpfung mehrerer Vorgänge reichen nicht (Rüsken in: Klein, AO, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 174 Rn. 18). Es muss sich also um denselben           -unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten- Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteil vom 8. März 2007        IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813).
38 
§ 174 Abs. 4 AO wird in besonderem Maße vom Grundsatz von Treu und Glauben geprägt. Die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts und das Interesse an seiner übereinstimmenden steuerrechtlichen Beurteilung erlauben es, einer zutreffenden Besteuerung den Vorrang vor dem Schutz des Vertrauens auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu geben. Der Stpfl weiß aufgrund der positiven Verbescheidung seines Einspruchs bzw. seiner Klage, dass Folgerungen in einem oder mehreren anderen Steuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume zu ziehen sind. Der Stpfl ist dann nicht schutzbedürftig (BFH-Urteil vom 28. Januar 2009 X R 27/07, Juris). Die Folge ist, dass in bestimmten Fällen der materiellen Richtigkeit Vorrang eingeräumt wird, indem mit     § 174 AO vermieden wird, dass Steuerfestsetzungen bestehen bleiben, die inhaltlich zueinander in Widerspruch stehen (BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 25/09, BStBl II 2010, 953).
39 
Der Bekl geht zwar unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze zu Recht davon aus, dass § 174 Abs. 4 AO die Fälle erfasst, in denen das FA darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 III R 81/07, BFH/NV 2009, 1073). Im Streitfall      -USt 1999 - 2001- hat der Bekl jedoch nicht die steuerlichen Folgen aus einem bestimmten Sachverhalt gezogen, der Gegenstand des Klageverfahrens wegen USt 1997 und 1998 war. Gegenstand dieses Rechtsbehelfs war die umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinbarung des Kl mit der Y vom xx.xx.1997 und damit die umsatzsteuerliche Erfassung der auf „Darlehensbasis“ von der Y an den Kl in den Jahren 1997 und 1998 gezahlten xxx DM. Der Bekl ging hinsichtlich dieses Sachverhalts irrig davon aus, dass diese Zahlungen umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Kl sind und erfasste diese in den Jahren, in denen sie der Kl vereinnahmt hat, also 1997 und 1998. Es kann dahin gestellt bleiben, ob -wie vom Bekl angenommen- die künftigen Ansprüche des Kl gegen die M „verkauft“ werden können und ob es sich beim Erwerb von Forderungen um eine entgeltliche Leistung des Forderungsverkäufers (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, Juris) mit einer Bemessungsgrundlage von xxx EUR abzüglich Umsatzsteuer handelt. Demgegenüber gelangte das FG zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um die Gewährung eines Darlehens der Y an den Kl und damit nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelte. Dieser Rechtsauffassung folgte der Bekl und bezog diese Zahlungen nicht mehr in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 1997 und 1998 ein. Insoweit ist der Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft, die Vereinbarung des Kl mit der Y vom xx.xx.1997 zum Erhalt einer Zahlung von xxx DM „auf Darlehensbasis“. Für deren umsatzsteuerliche Behandlung kommt es nicht darauf an, ob der Kl seine Ansprüche gegen die M an die Y abgetreten hat, damit diese mit dem von der Y ausgezahlten Betrag verrechnet werden -so die Formulierung gemäß § 2 der Vereinbarung vom xx.xx.1997 „gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlungen“-.
40 
In den Streitjahren 1999 - 2001 geht es dagegen um die umsatzsteuerliche Erfassung der Auszahlungen der M. Insoweit kommt es auf die Leistungsbeziehungen des Kl mit der M an.
41 
Die beiden Ereignisse (die Vereinbarungen vom xx.xx.1997 zwischen dem Kl und der Y zur Zahlung von xxx DM auf „Darlehensbasis … voll gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlung“ und zur Abtretung der Ansprüche des Kl gegenüber der M an die Y einerseits sowie die Leistungen der M an den Kl andererseits) stellen keinen einheitlichen Lebensvorgang und damit keinen bestimmten Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar. Hierfür reicht der bloße tatsächliche Zusammenhang infolge der Abtretung der M-Ansprüche des Kl an die Y nicht aus. Umsatzsteuerrechtlich sind trotz Abtretung zwei unterschiedliche Leistungsbeziehungen zu würdigen und zwar die des Kl zur Y einerseits sowie die des Kl zur M andererseits. Diese stellen jeweils einen eigenständigen „bestimmten“ Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar und zwar jeweils einen Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
42 
Der Bekl ist auch nicht befugt, die USt-Bescheide 1999 - 2001 nach § 174 Abs. 3 AO zu ändern. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass „ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden (ist), dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist, und … sich diese Annahme als unrichtig“ herausstellt. Aus den o.g. Gründen beurteilte der Bekl jedoch nicht nur einen „bestimmten“ Sachverhalt, sondern bezog einen weiteren Sachverhalt (Vereinbarungen des Kl mit der Y) in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Leistungsaustausches des Kl mit der M (umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlungen der M in den Streitjahren 1999 - 2001) ein. Damit scheidet auch eine Änderung gemäß § 174 Abs. 3 AO aus.
43 
2. Der Bekl trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
44 
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
45 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 115 FGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die entscheidenden Fragen liegen auf tatsächlichem Gebiet.

Gründe

35 
Die Klage ist begründet.
36 
Die geänderten USt-Bescheide 1999 - 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011, sind rechtswidrig.
37 
1. Die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen USt-Bescheide 1999 - 2001 gemäß § 174 Abs. 4 AO liegen nicht vor. Gemäß § 174 Abs. 4 S. 1 AO können aus einem bestimmten Sachverhalt nachträglich durch Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn auf Grund irriger Beurteilung dieses Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der auf Grund eines Rechtsbehelfs des Stpfl durch das FA zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Irrig ist die Beurteilung eines Sachverhalts, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Ein „bestimmter“ Sachverhalt ist dabei der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Er ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung maßgebliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Mai 2011 V R 45/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2011, 1655; BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2007, 602). Der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebens- und Besteuerungssachverhalt müssen nicht vollständig übereinstimmen (BFH-Beschluss vom       25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890). Entscheidend ist, dass aus demselben unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt andere steuerliche Folgen noch in einem anderen Steuerbescheid gegenüber dem Stpfl zu ziehen sind (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BStBl II 1997, 647; FG Köln, Urteil vom 9. Juni 2011 13 K 3702/07, Entscheidungen der FG (EFG) 2011, 1856). Ein bloßer tatsächlicher Zusammenhang mehrerer Vorgänge, der diese nicht aufgrund ihres inneren Zusammenhangs als einen einheitlichen Vorgang erscheinen lässt, oder sogar eine bloße zeitliche Verknüpfung mehrerer Vorgänge reichen nicht (Rüsken in: Klein, AO, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 174 Rn. 18). Es muss sich also um denselben           -unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten- Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteil vom 8. März 2007        IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813).
38 
§ 174 Abs. 4 AO wird in besonderem Maße vom Grundsatz von Treu und Glauben geprägt. Die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts und das Interesse an seiner übereinstimmenden steuerrechtlichen Beurteilung erlauben es, einer zutreffenden Besteuerung den Vorrang vor dem Schutz des Vertrauens auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu geben. Der Stpfl weiß aufgrund der positiven Verbescheidung seines Einspruchs bzw. seiner Klage, dass Folgerungen in einem oder mehreren anderen Steuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume zu ziehen sind. Der Stpfl ist dann nicht schutzbedürftig (BFH-Urteil vom 28. Januar 2009 X R 27/07, Juris). Die Folge ist, dass in bestimmten Fällen der materiellen Richtigkeit Vorrang eingeräumt wird, indem mit     § 174 AO vermieden wird, dass Steuerfestsetzungen bestehen bleiben, die inhaltlich zueinander in Widerspruch stehen (BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 25/09, BStBl II 2010, 953).
39 
Der Bekl geht zwar unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze zu Recht davon aus, dass § 174 Abs. 4 AO die Fälle erfasst, in denen das FA darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 III R 81/07, BFH/NV 2009, 1073). Im Streitfall      -USt 1999 - 2001- hat der Bekl jedoch nicht die steuerlichen Folgen aus einem bestimmten Sachverhalt gezogen, der Gegenstand des Klageverfahrens wegen USt 1997 und 1998 war. Gegenstand dieses Rechtsbehelfs war die umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinbarung des Kl mit der Y vom xx.xx.1997 und damit die umsatzsteuerliche Erfassung der auf „Darlehensbasis“ von der Y an den Kl in den Jahren 1997 und 1998 gezahlten xxx DM. Der Bekl ging hinsichtlich dieses Sachverhalts irrig davon aus, dass diese Zahlungen umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Kl sind und erfasste diese in den Jahren, in denen sie der Kl vereinnahmt hat, also 1997 und 1998. Es kann dahin gestellt bleiben, ob -wie vom Bekl angenommen- die künftigen Ansprüche des Kl gegen die M „verkauft“ werden können und ob es sich beim Erwerb von Forderungen um eine entgeltliche Leistung des Forderungsverkäufers (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, Juris) mit einer Bemessungsgrundlage von xxx EUR abzüglich Umsatzsteuer handelt. Demgegenüber gelangte das FG zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um die Gewährung eines Darlehens der Y an den Kl und damit nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelte. Dieser Rechtsauffassung folgte der Bekl und bezog diese Zahlungen nicht mehr in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 1997 und 1998 ein. Insoweit ist der Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft, die Vereinbarung des Kl mit der Y vom xx.xx.1997 zum Erhalt einer Zahlung von xxx DM „auf Darlehensbasis“. Für deren umsatzsteuerliche Behandlung kommt es nicht darauf an, ob der Kl seine Ansprüche gegen die M an die Y abgetreten hat, damit diese mit dem von der Y ausgezahlten Betrag verrechnet werden -so die Formulierung gemäß § 2 der Vereinbarung vom xx.xx.1997 „gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlungen“-.
40 
In den Streitjahren 1999 - 2001 geht es dagegen um die umsatzsteuerliche Erfassung der Auszahlungen der M. Insoweit kommt es auf die Leistungsbeziehungen des Kl mit der M an.
41 
Die beiden Ereignisse (die Vereinbarungen vom xx.xx.1997 zwischen dem Kl und der Y zur Zahlung von xxx DM auf „Darlehensbasis … voll gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlung“ und zur Abtretung der Ansprüche des Kl gegenüber der M an die Y einerseits sowie die Leistungen der M an den Kl andererseits) stellen keinen einheitlichen Lebensvorgang und damit keinen bestimmten Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar. Hierfür reicht der bloße tatsächliche Zusammenhang infolge der Abtretung der M-Ansprüche des Kl an die Y nicht aus. Umsatzsteuerrechtlich sind trotz Abtretung zwei unterschiedliche Leistungsbeziehungen zu würdigen und zwar die des Kl zur Y einerseits sowie die des Kl zur M andererseits. Diese stellen jeweils einen eigenständigen „bestimmten“ Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar und zwar jeweils einen Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
42 
Der Bekl ist auch nicht befugt, die USt-Bescheide 1999 - 2001 nach § 174 Abs. 3 AO zu ändern. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass „ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden (ist), dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist, und … sich diese Annahme als unrichtig“ herausstellt. Aus den o.g. Gründen beurteilte der Bekl jedoch nicht nur einen „bestimmten“ Sachverhalt, sondern bezog einen weiteren Sachverhalt (Vereinbarungen des Kl mit der Y) in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Leistungsaustausches des Kl mit der M (umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlungen der M in den Streitjahren 1999 - 2001) ein. Damit scheidet auch eine Änderung gemäß § 174 Abs. 3 AO aus.
43 
2. Der Bekl trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
44 
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
45 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 115 FGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die entscheidenden Fragen liegen auf tatsächlichem Gebiet.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.