Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Dez. 2013 - V B 55/13

Gericht
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 14c Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes nach unzutreffenden Umsatzsteuerausweisen an der fehlenden Rückzahlung des geltend gemachten Vorsteueranspruchs des Rechnungsempfängers wegen dessen Insolvenz scheitert, wenn das Finanzamt (FA) die Vorsteuer zu einem früheren Zeitpunkt pflichtwidrig nicht eingefordert hat. Denn die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann mangels Klärungsfähigkeit dann nicht erfolgen, wenn es nach den den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Finanzgerichts (FG) für die Entscheidung auf die Rechtsfrage nicht ankommt.
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Dies ist jedoch der Fall, denn das FG hat festgestellt (Urteil S. 5 unten), dass sich der Rechnungsempfänger auch im Zeitpunkt der Fertigstellung des Lohnsteueraußenprüfungsberichtes (18. Dezember 2007), aus dem das FA die fehlende Unternehmereigenschaft des Klägers hätte ersehen können, bereits in Vollstreckung wegen anderer Steuerrückstände befand und eine Realisierung der Rückforderung damit auch zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Aufsichts- und Kontrollrechte des FA beim Lohnsteuerabzug dazu dienen, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn beim Kläger sicherzustellen (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589) und daher eine Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck hat, zu Gunsten des Klägers zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil das FG nicht geprüft hat, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Lohnsteueraußenprüfer die Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer entdeckt hat und ob zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung noch realisierbar gewesen wäre. Das FG war schon deshalb nicht verpflichtet, hierzu weitere Feststellungen zu treffen, weil es auf den konkreten Zeitpunkt der Entdeckung eines Fehlers während des Verlaufs einer Außenprüfung nicht ankommt, weil das FA vor Fertigstellung des Prüfungsberichtes nicht verpflichtet ist, andere Dienststellen innerhalb desselben oder eines anderen FA über die --vielfach noch streitigen-- Erkenntnisse zu informieren. Im Übrigen hat die Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck, eine möglichst frühzeitige Vollstreckung von Vorsteuerrückforderungen beim Rechnungsempfänger sicherzustellen.

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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.