Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Dez. 2011 - V B 39/11

bei uns veröffentlicht am13.12.2011

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dar.

3

1. Sie rügt, das Finanzgericht (FG) habe verkannt, dass die Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1998 erst ab dem Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen X im zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihr und der A-GmbH begonnen habe. Zudem stützt sie sich darauf, die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben verlange im Streitfall, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihr die von ihr für die nichtexistente ausländische Rechnungsausstellerin (die schweizerische Firma F) gemäß §§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV a.F.) --nach ihrer Meinung rechtsgrundlos-- angemeldete und abgeführte Umsatzsteuer erstatten müsse. Ferner dürfe sich das FA ihr gegenüber nicht auf die Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1998 berufen.

4

a) Dieser Vortrag der Klägerin reicht für die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht aus. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 V B 144/09, BFH/NV 2011, 863). Die Klägerin macht nur pauschal geltend, die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Streitfall werfe Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf, ohne abstrakte Rechtsfragen herauszuarbeiten. Ausführungen zur Klärbarkeit sowie Klärungsbedürftigkeit fehlen vollständig. Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Stile einer Revisionsbegründung darin, Rechtsfehler der Vorentscheidung zu behaupten.

5

b) Die Zulassung der Revision aufgrund eines Rechtsfehlers des FG käme allenfalls in Betracht, wenn die Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler darlegen würde, d.h. einen offensichtlichen materiellen oder formellen Fehler der Vorentscheidung, der diese zu einer willkürlichen Entscheidung macht (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 V B 160/08, BFH/NV 2010, 1876, unter 2.b, und vom 14. Juni 2011 V B 24/10, nicht veröffentlicht). Ein Fehler von derartigem Gewicht wird von der Klägerin aber nicht substantiiert behauptet.

6

2. Auch der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, das FG habe ihren Beteiligtenvortrag teilweise nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt des Streitfalls nicht zutreffend erfasst, wird nicht hinreichend dargelegt.

7

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann zwar gegeben sein, wenn das FG seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837, unter II.2., und in BFH/NV 2010, 1876, unter 3.). Im Kern behauptet die Klägerin aber nur in unbeachtlicher Weise einen materiell-rechtlichen Fehler der Vorentscheidung. Sie begründet das Vorliegen des Verfahrensfehlers damit, das FG habe ihren Vortrag, dass die schweizerische Firma F als Rechnungsausstellerin nicht existiere, nicht zutreffend berücksichtigt. Deshalb habe deren Umsatzsteuer-Verbindlichkeit aus der Vermittlungsleistung nicht bestanden und somit sei die Abführung der Umsatzsteuer durch sie, die Klägerin, rechtsgrundlos gewesen. Ein Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann aber nicht vorliegen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend seinen, des Beschwerdeführers, Vorstellungen gewürdigt oder wenn dem Beschwerdeführer die Würdigung des FG fehlerhaft erscheint (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1837).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Dez. 2011 - V B 39/11 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

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Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Jan. 2011 - V B 144/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Beklagte und Beschwerdeführe

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Mai 2010 - V B 70/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus in Rechnung gestellten Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in den Streitjahren 2001 b

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

2

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

1. Mit der Rechtsfrage, ob die Vergütung für eine Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband gemäß § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

4

a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27). Daran fehlt es, wenn eine Rechtsfrage nur anhand von einzelfallbezogenen Umständen beantwortet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, und vom 27. Mai 2009 V B 8/08, nicht amtlich veröffentlicht).

5

So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage nach der Umsatzsteuerfreiheit einer Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sieht die Steuerfreiheit einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88, m.w.N.). Der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens und die fehlende Hauptberuflichkeit des jeweils Tätigen sowie dessen Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus. Letztgenanntes ist z.B. bei Tätigkeiten für Selbsthilfeeinrichtungen anzutreffen, wie etwa im genossenschaftlichen Bereich, oder auch im Verbandsbereich. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Einrichtung gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 86/92, BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773). Dem entspricht, dass nach dem durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen eingefügten § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGBl I 2009, 3161) eine ehrenamtliche Tätigkeit auch gegenüber Vereinen erbracht werden kann. Eine entgeltliche Vorstandstätigkeit wird danach ehrenamtlich erbracht, wenn die Vergütung 500 € jährlich nicht übersteigt. Dieses Gesetz ist zwar erst am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten, die darin zum Ausdruck kommende Gleichstellung kann jedoch als Bestätigung dafür gelten, dass eine nur gering vergütete Vorstandstätigkeit für einen Verein im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich angesehen wird.

6

b) Der Vortrag des FA, dass es in Deutschland etwa 500 Kreisbauernverbände gibt und eine Entscheidung des BFH eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle beträfe, ersetzt nicht die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2009 V B 6/08, BFH/NV 2009, 1473, und vom 24. April 2009 XI B 122/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R578). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, der BFH habe über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1335, und in BFH/NV 2006, 1121).

7

2. Soweit das FA vorbringt, das Finanzgericht (FG) sei durch den Rechtssatz "Die Tätigkeit des Klägers für den KBV ist grundsätzlich geeignet, als ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26b UStG von der Umsatzsteuer befreit zu werden" von den BFH-Urteilen vom 16. Dezember 1987 X R 7/82 (BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384), in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773 und vom 14. Mai 2008 XI R 70/07 (BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912) abgewichen, hat es damit keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO dargelegt.

8

a) Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeitet und einander gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, und vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Daran fehlt es vorliegend, denn das FA hat abstrakte Rechtssätze weder aus dem FG-Urteil noch aus den Entscheidungen herausgearbeitet, zu denen die Abweichung bestehen soll. Bei der vom FA angeführten Äußerung des FG handelt es sich um keinen abstrakten Rechtssatz, sondern um das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung des Einzelfalls durch das FG.

9

b) Indem das FA ausführt, das FG habe in seiner Entscheidung die Grundsätze der angeführten BFH- sowie der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. April 2007 C-455/05, Velver & Steel Immobilien (Slg. 2007, I-3225) und vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig (Slg. 2007, I-5083) nicht angewandt, rügt es in der Art einer Revisionsbegründung die unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG. Selbst wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2010 V B 13/09, BFH/NV 2010, 2084; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443, und in BFH/NV 2007, 69).

10

c) Der vom FA gerügte Rechtsanwendungsfehler kann erst dann zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führen, wenn er von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2010 VIII B 216/09, BFH/NV 2010, 1110; vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116; vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798). Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich in diesem Sinne, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1116). Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1116). Ein derartig schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler ist weder in der Beschwerdebegründung dargelegt noch für das Gericht ersichtlich.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus in Rechnung gestellten Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in den Streitjahren 2001 bis 2003 der Vorsteuerabzug zusteht.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Zwischen 1998 und dem Streitjahr 2001 war er Partner (Mitgesellschafter) einer Anwalts- und Steuerberatungssozietät, aus der er im Jahr 2001 ausgeschlossen wurde.

3

Der Kläger war nach seinem Ausschluss aus der Sozietät als Einzelanwalt tätig. Schließlich nahm er zusätzlich eine Stellung als Syndikusanwalt an.

4

Er führte mehrere Rechtsstreite, aus denen ihm Rechtsberatungs- und Vertretungskosten entstanden. Zum einen klagte er wegen des Ausschlusses aus der Sozietät und wegen Schadensersatzes gegen den früheren Mitgesellschafter und diejenigen Personen, die als Gesellschafter der Sozietät auftraten. Zum anderen wurde er auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens verklagt. Hinzu kamen Kosten der Rechtsvertretung im Rahmen einer Honorarklage, die frühere Prozessbevollmächtigte gegen den Kläger betrieben.

5

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte im Anschluss an eine Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus den Rechtsberatungs- und Vertretungskosten, die der Kläger im Rahmen seiner einzelunternehmerischen Anwaltskanzlei geltend gemacht hatte. Es war der Auffassung, diese ständen fast ausschließlich im Zusammenhang mit dessen früherer Gesellschafterstellung und den Auseinandersetzungen anlässlich seines Ausschlusses.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Ein objektiver Zusammenhang der Rechtsstreitigkeiten wegen des Ausschlusses aus der Kanzlei und im Zusammenhang damit der Rückzahlung eines Darlehens mit der späteren einzelunternehmerischen Tätigkeit als Rechtsanwalt sei nicht erkennbar. U.a. habe der Kläger selbst im Schriftsatz vom 6. September 2007 vorgetragen, dass er durch eine Feststellungsklage versucht habe, "die weitere Existenz als Rechtsanwalt in der Kanzlei sichern zu können". Selbst wenn die Verfahren auch zum Teil seinem persönlichen (privaten) oder seinem beruflichen Rehabilitationsinteresse gedient haben sollten, wäre dies von weitaus untergeordneter Bedeutung und deshalb zu vernachlässigen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegen nicht vor, die Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

8

1. Werden mit der Beschwerde Verfahrensfehler geltend gemacht, ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. darzulegen, dass der behauptete Fehler ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, der für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, maßgeblich ist, überhaupt entscheidungserheblich war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2002 IX R 28/98, BFHE 198, 403, BStBl II 2002, 714, unter II.1. der Gründe; Senatsbeschluss vom 6. November 2008 V B 126/07, BFH/NV 2009, 234; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79).

9

a) Der Kläger behauptet als Verfahrensfehler des FG, dass es

-      Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen des Klägers nicht zutreffend gewürdigt und daher der Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt,

-      weder die schriftliche Erklärung des Rechtsanwalts S. noch ein Schaubild des Klägers, welche in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht worden seien, in der Sitzungsniederschrift erwähnt und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt,

-      eine Einsicht in die schriftliche Zusammenfassung des vorgetragenen wesentlichen Akteninhalts des Berichterstatters verweigert,

-      im Protokoll die Länge der mündlichen Verhandlung nicht kenntlich gemacht und

-      Akten aus den schwebenden zivilrechtlichen Verfahren nicht beigezogen

habe. Zudem soll das FG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen haben, weil es nicht ermittelt habe, ob neben der Sozietät, an der der Kläger beteiligt gewesen sei, nach dessen Ausschluss eine zweite Sozietät bestanden habe.

10

b) Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde gelegt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2006 IX B 184/05, BFH/NV 2007, 70; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.). Dabei ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599; vom 15. April 2008 IX B 159/07, BFH/NV 2008, 1341). Insoweit fehlt es jedoch schon an der Darlegung, inwieweit die nach Ansicht des Klägers erheblichen Akteninhalte oder Vorgänge bei Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG hätten entscheidungserheblich sein können.

11

c) Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend wiedergegeben, ist diese Rüge im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Denn etwaige Unzulänglichkeiten oder Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils hätte der Kläger mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beim FG geltend machen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 21. Oktober 2005 IX B 164/05, BFH/NV 2006, 340, m.w.N.).

12

d) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt auch nicht deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den Vorstellungen des Klägers gewürdigt hat oder ihm die Würdigung fehlerhaft erscheint. Soweit sich der Kläger daher gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende Würdigung des fehlenden Zusammenhangs der Rechtsstreitigkeiten mit seiner späteren Tätigkeit als Einzelanwalt wendet, rügt er allenfalls materiell-rechtliche Fehler, aber keinen Verfahrensverstoß (z.B. BFH-Beschluss vom 24. April 2007 VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521, m.w.N.). Ein materiell-rechtlicher Fehler des FG rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27 und 45). Schwerwiegende Rechtsfehler, die ausnahmsweise zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen könnten (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), lassen sich der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.

13

e) Soweit der Kläger rügt, das FG hätte den Rechtsstreit angesichts der schwebenden zivilrechtlichen Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen, fehlt die Darlegung, warum diese Verfahren nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des FG vorgreiflich gewesen sein sollen und die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens die einzig ermessensgerechte Entscheidung gewesen wäre (s. hierzu den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501).

14

f) Hinsichtlich der Rüge, das FG habe den Vertagungsantrag rechtswidrig abgelehnt und dem Kläger hierdurch die weitere Gelegenheit zur Stellungnahme abgeschnitten, fehlt es an der Darlegung, was der Kläger --ausgehend von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG-- noch Entscheidungserhebliches vorgebracht hätte. Darüber hinaus fehlen Ausführungen, dass und warum für diese Verfahrensfehler kein Rügeverzicht eingetreten ist. Denn ein Verfahrensfehler kann gemäß § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO nicht mehr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden, wenn dessen Verletzung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt worden ist, obwohl er bekannt war oder bekannt sein musste. Zu dem in einer Beschwerdebegründung darzulegenden Inhalt gehören bei verzichtbaren Verfahrensverstößen deshalb auch Ausführungen, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vom Beteiligten in der Vorinstanz rechtzeitig gerügt worden ist oder nicht gerügt werden konnte (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 49; vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 V B 154/08, BFH/NV 2009, 1597).

15

g) Von einem Rügeverzicht geht die Rechtsprechung auch aus, wenn ein Beteiligter der Auffassung ist, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 92 Abs. 2 FGO vorgetragene Sachbericht sei unvollständig oder nicht zutreffend und er in der mündlichen Verhandlung die mögliche Richtigstellung des Sachverhalts unterlässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196). Dies schließt auch die Rüge aller weiteren darin möglicherweise liegenden Verfahrensfehler (mangelnde Sachaufklärung, Verstoß gegen das Gebot der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2006 X B 182/05, BFH/NV 2006, 1506). Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass der Kläger vor dem FG --abgesehen von einer im Urteil konkret benannten und vom FG berichtigten Tatsache-- beantragt habe, den Sachbericht hinsichtlich weiterer konkreter Einzelheiten zu berichtigen oder warum ihm dies nicht möglich gewesen sei.

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h) Für die Behauptung des Klägers, das FG habe ihm mündlich zugesagt, er könne vor der Entscheidung nochmals schriftlich Stellung nehmen, dann aber entgegen der Zusage durch Verkündung entschieden, besteht weder nach der Niederschrift noch nach dem Urteil ein Anhaltspunkt. Aus der Niederschrift ergibt sich nur, dass der Vorsitzende die mündliche Verhandlung am 6. Mai 2009 mit dem Beschluss geschlossen hat, den Beteiligten werde eine Entscheidung zugestellt. Der Kläger muss gemäß § 165 ZPO i.V.m. § 94 FGO diesen Inhalt der Niederschrift als richtig und verbindlich gegen sich gelten lassen. Im Übrigen ist auf Seite 5 im Tatbestand des Urteils erwähnt, der Kläger habe den Antrag gestellt, nochmals umfassend zur Sache vortragen zu können, allerdings ohne eine Frist zur Stellungnahme zu beantragen. Davon abgesehen fehlt es auch hier am Vortrag, was der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG noch Entscheidungserhebliches vorgebracht hätte.

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i) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das FG habe den gesamten Inhalt der Sitzungsniederschrift am Ende der mündlichen Verhandlung nicht nochmals vorgelesen; denn das FG ist nicht verpflichtet, die gesamte Niederschrift am Sitzungsende nochmals zu verlesen oder eine Verzichtserklärung der Beteiligten hierzu einzuholen (vgl. § 162 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 94 FGO).

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j) Auch das Vorbringen des Klägers, der Berichterstatter (der Vorsitzende) beim FG habe ihm die Einsicht in seine schriftliche Grundlage für den vorgetragenen wesentlichen Akteninhalt nicht gewährt, führt nicht zur Zulassung der Revision. § 92 Abs. 2 FGO verpflichtet das FG nur zum Vortrag des wesentlichen Akteninhalts, gibt den Beteiligten aber kein Einsichtsrecht in das Manuskript des Sachvortrages. Für die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht, die Prozessakten einzusehen (§ 78 Abs. 1 FGO), erläutert der Kläger nicht, welche entscheidungserheblichen Umstände --unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (s. unter II.1.a)-- sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können, was er nach Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. zu diesen Begründungsanforderungen BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216; vom 13. März 2009 II B 84/08, BFH/NV 2009, 956).

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2. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht. Dies würde u.a. voraussetzen, dass die Rechtsfragen, die der Kläger für grundsätzlich bedeutend hält, im Revisionsverfahren klärbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28 ff.). Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt, der --weil insoweit die Verfahrensrügen des Klägers nicht durchgreifen-- den Senat bindet (§ 118 Abs. 2 FGO), ist das für die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht der Fall. Denn das FG geht davon aus, dass die Leistungsbezüge, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, nicht mit der späteren selbständigen Tätigkeit des Klägers als Einzelanwalt objektiv zusammenhängen und, soweit überhaupt ein Bezug zu der späteren Tätigkeit vorliegt, dieser völlig untergeordnet und deshalb unbeachtlich ist. Der Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Sozietät reicht deswegen nicht aus, weil eine Personengesellschaft und deren Gesellschafter umsatzsteuerrechtlich ihre Unternehmerstellung jeweils eigenständig begründen müssen (Senatsurteil vom 6. September 2007 V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710). Ohne einen zumindest teilweisen, unmittelbaren objektiven Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers als Einzelunternehmer kommt ein Vorsteuerabzug durch ihn unter keinen denkbaren Umständen in Betracht. Schon deshalb scheidet auch eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen der vom Kläger vermissten Erörterung des "Zuordnungswahlrechts" im angefochtenen Urteil aus.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.