Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem finanzgerichtlichen Urteil jederzeit, auch noch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, zu berichtigen. Ein die Berichtigung ablehnender Beschluss kann mit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO angefochten werden. Der Senat lässt offen, ob einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte, wenn gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1996 XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 VI B 258/99, BFH/NV 2001, 1420; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9; Brandt, Der AO-Steuerberater, 2003, 352, 354). Denn ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor; das Urteil des Finanzgerichts (FG), dessen Berichtigung die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren, ist erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden.

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2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

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Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO ist, dass das Urteil im Rubrum, im Tenor, im Tatbestand oder in den Gründen einen Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit enthält. Die Berichtigung darf nur der Verwirklichung des vom Gericht erkennbar Gewollten dienen, nicht aber die gewollte Entscheidung inhaltlich korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt ist. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1420, m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen haben die Kläger schon nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr hat das FG den umstrittenen erstinstanzlichen Antrag der Kläger, "die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 wegen Nichtigkeit aufzuheben", offensichtlich zutreffend sowohl in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2008 als auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit seiner "Rechtsansicht, dass aufgrund der Vielzahl der von ihm vorgetragenen Fehler hier von einer Nichtigkeit der Bescheide ausgegangen werden müsse", zitiert wird.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 107


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urte

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Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Feb. 2011 - IX B 160/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Gründe 1 1. Die Beschwerde ist zulässig. 2 Nach § 107 der F

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.