Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juli 2014 - IV R 32/13

Gericht
Tatbestand
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I.Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, an der T, I sowie B und G beteiligt sind.
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T und I sind zu je 10 % und B und G zu je 40 % Miteigentümer der Grundstücke G-Straße 2, G-Straße 4 und H-Straße 2 in S.
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Ausweislich eines notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 12. November 1997 erwarben T, I, B und G "handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechtes" das Grundstück R-Straße in S.
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) existieren mehrere jeweils von T, I, B und G unterzeichnete Verträge über die Gründung von GbR. An den darin bezeichneten Gesellschaften sind jeweils --entsprechend den Miteigentumsanteilen an den Grundstücken G-Straße 2 und 4 und H-Straße 2-- T und I zu jeweils 10 % und B und G zu jeweils 40 % beteiligt.
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Ein auf den 2. Dezember 1997 datierter, von T, I, B und G unterschriebener "Vorabentwurf" eines "Gesellschaftsvertrags der T, I, G und B Liegenschafts-GbR mit beschränkter Haftung" benennt den Gesellschaftszweck mit dem Erwerb, dem Halten, der Verwaltung, der Vermietung und Verpachtung und der Nutzung der Grundstücke G-Straße 2, G-Straße 4, H-Straße 2 sowie eines Grundstücks K-Straße.
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Zwei auf den 30. Dezember 1997 datierte und jeweils von T, I, G und B unterzeichnete --ausweislich des Akteninhalts entgegen den Feststellungen des FG nicht notariell beurkundete-- Gesellschaftsverträge betreffen eine A-GbR und eine B-GbR.
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Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der A-GbR ist Gesellschaftszweck das Halten, die Verwaltung, die Vermietung und Verpachtung und die Nutzung der Grundstücke G-Straße 4 und H-Straße 2. Laut § 1 Abs. 4 des Vertrags haben die Gesellschafter ihre Einlagen dadurch erbracht, dass sie den Grundbesitz der Gesellschaft zur uneingeschränkten Nutzung überlassen haben.
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Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der B-GbR ist Gesellschaftszweck das Halten, die Verwaltung, die Vermietung und Verpachtung und die Nutzung des Grundstücks G-Straße 2. Auch nach § 1 Abs. 4 dieses Vertrags haben die Gesellschafter ihre Einlagen dadurch erbracht, dass sie den Grundbesitz der Gesellschaft zur uneingeschränkten Nutzung überlassen haben.
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Das Grundstück H-Straße 2 war in den Streitjahren (1999 bis 2002) an die V-GmbH verpachtet, deren Gesellschafter ebenfalls T, I, B und G waren. Diese wiederum verpachtete das Grundstück an die X-GmbH & Co. KG (im Folgenden KG), an der die genannten Personen ebenfalls --z.T. über weitere Gesellschaften-- beteiligt waren. Das Grundstück G-Straße 4 war von T und I bebaut worden und in den Streitjahren auf der Grundlage eines von T und I geschlossenen Pachtvertrags an die KG verpachtet. Das Grundstück R-Straße wurde von einer T, I, B und G GbR an die KG verpachtet.
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Feststellungserklärungen für die Streitjahre wurden jeweils nur von einer "X-GbR T, I, G und B" abgegeben, wobei als Empfangsbevollmächtigter jeweils T benannt wurde. Darin wurden ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden waren. Davon umfasst waren in den Streitjahren Einkünfte betreffend die Grundstücke G-Straße 2 und 4, H-Straße 2 und R-Straße. In den für eine "X-GbR T, I, G und B" aufgestellten Bilanzen zum 31. Dezember 1999 bis 2001 waren u.a. die Grundstücke G-Straße 2 und 4, H-Straße 2 und R-Straße aktiviert. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 ist das Grundstück G-Straße 2 nicht mehr aufgeführt. Auf den 31. Dezember 1998 war noch eine Bilanz für eine "T, I, G und B Liegenschafts-GbR mit beschränkter Haftung" eingereicht worden.
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Mit an T als Empfangsbevollmächtigten bekannt gegebenen Feststellungsbescheiden für 1999 vom 27. Februar 2002, für 2000 vom 10. April 2003 und für 2001 vom 11. April 2003 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für eine "GdbR T, I, G und B" zunächst entsprechend den vorgenannten Feststellungserklärungen und unter Vorbehalt der Nachprüfung ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest.
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Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der "Ges. bürgerlichen Rechts T, I, G und B" für die Jahre 1996 bis 1998 vertrat das FA die Auffassung, dass bezüglich des an die V-GmbH verpachteten Grundstücks H-Straße 2 von einer Betriebsaufspaltung auszugehen sei. Aufgrund der daraus erzielten gewerblichen Einkünfte seien die übrigen Einkünfte --mit Ausnahme der Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks G-Straße 2-- in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren. Mit an T als Empfangsbevollmächtigten bekannt gegebenen geänderten Feststellungsbescheiden für 1999 bis 2001 vom 30. Juni 2004 stellte das FA für die "Ges. bürgerlichen Rechts X" Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Mit erstmaligem Feststellungsbescheid für 2002 vom 9. August 2004 stellte das FA insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Mit ebenfalls an die "Ges. bürgerlichen Rechts X" gerichtetem Bescheid vom 9. August 2004 setzte das FA zudem einen Gewerbesteuermessbetrag 2002 fest. Die gegen beide Bescheide gerichteten Einsprüche wies das FA mit an die "GbR T, I, B und GX und ('TIBG alt/ groß')" gerichteten Einspruchsentscheidungen vom 26. November 2009 als unbegründet zurück. Dabei ging das FA u.a. davon aus, dass bei der Vermietung des Grundstücks G-Straße 2 an fremde Dritte eine Betriebsaufspaltung ausscheide, weil hinsichtlich dieses Grundstücks von "einer eigenständigen/getrennten Gesellschaft" auszugehen sei und deshalb keine "Abfärbetheorie" zur Anwendung komme. Die im Rahmen des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide vom 9. Oktober 2009 betreffen nicht die streitgegenständliche Frage der Qualifizierung der Einkünfte.
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Das FG wies die Klage unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidungen (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unbegründet ab. Das FA sei zutreffend von einer Betriebsaufspaltung zwischen der A-GbR und der V-GmbH ausgegangen, mit der Folge eines insoweit einheitlichen Gewerbebetriebs und ausschließlich gewerblicher Einkünfte.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG-Urteil verstoße gegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG). Zwar habe sie --die Klägerin-- in den Streitjahren in geringem Umfang Grundbesitz an eine nach Auffassung des FG personell mit ihr verflochtene GmbH verpachtet. Das FG habe jedoch nicht berücksichtigt, dass diese Vorschrift aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismäßigkeitsprinzips (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) bei einem äußerst geringen Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit nicht angewendet werden dürfe. Vorliegend führe die Umqualifizierung der Einkünfte dazu, dass die Gewerbesteuerbelastung der Klägerin ein Vielfaches der erzielten gewerblichen Mieteinkünfte betrage, so dass diese in allen Streitjahren "wegbesteuert" würden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das vorinstanzliche Urteil und den Gewerbesteuermessbescheid für 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die Feststellungsbescheide für 1999 bis 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide und der Einspruchsentscheidung und den Feststellungsbescheid für 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass insgesamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Folgerungen des FG stehen nicht im Einklang mit den von ihm getroffenen Feststellungen und beinhalten deshalb einen Verstoß gegen die Denkgesetze.
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1. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787; vom 14. November 2013 VI R 25/13, BFH/NV 2014, 678).
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2. Ein solcher Verstoß gegen die Denkgesetze liegt im Streitfall vor. Dass das FG die angefochtenen Bescheide, die sich an eine einzige, zwischen T, I, B und G als Gesellschafter bestehende GbR richten, bestätigt hat, lässt sich nicht mit den Feststellungen des FG vereinbaren, wonach zwei Gesellschaften existieren, an denen zwar jeweils die gleichen Gesellschafter beteiligt sind, denen jedoch unterschiedliche Grundstücke zuzuordnen sind.
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a) Nach den Feststellungen des FG haben T, I, B und G mit Kaufvertrag vom 12. November 1997 "handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechtes" das Grundstück R-Straße erworben. Ein auf den 2. Dezember 1997 datierter, von T, I, B und G unterschriebener "Vorabentwurf" des Gesellschaftsvertrags einer GbR benennt den Gesellschaftszweck mit dem Erwerb, dem Halten, der Verwaltung, der Vermietung und Verpachtung und der Nutzung der Grundstücke G-Straße 2, G-Straße 4, H-Straße 2 sowie eines Grundstücks K-Straße. Für die Folgezeit sind zwei auf den 30. Dezember 1997 datierte und jeweils von T, I, G und B unterzeichnete Gesellschaftsverträge festgestellt, die sich auf jeweils unterschiedliche Grundstücke, und zwar bezüglich der A-GbR auf die Grundstücke G-Straße 4/H-Straße 2 und bezüglich der B-GbR auf das Grundstück G-Straße 2 beziehen.
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b) Wenn das FG auf der Grundlage dieses von ihm festgestellten Sachverhalts einerseits auf S. 23 seines Urteils ausführt, die Annahme einer Betriebsaufspaltung führe insgesamt zu gewerblichen Einkünften bei der "T, I, G und B GbR - G-Straße 4/H-Str. 2", also der A-GbR, andererseits aber auf S. 19 seines Urteils von einem einheitlichen Gewerbebetrieb "betreffend die Grundstücke H-Str. 2, G-Straße 4 und R-Straße 132" ausgeht und dabei auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Einspruchsentscheidungen verweist, denen eine Feststellung für eine GbR mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugrunde liegt, ist dies logisch nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, von wie vielen GbR das FG ausgeht und wie die Einkünfte im Zusammenhang mit den verschiedenen Grundstücken dabei zuzuordnen sind.
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3. Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang der Frage nachzugehen haben, ob lediglich eine GbR existiert hat, in der --wie u.a. die abgegebenen Steuererklärungen und vorgelegten Jahresabschlüsse für die Streitjahre nahelegen-- sämtliche "Objekte" (u.a. G-Straße 2 und 4, H-Straße 2) zusammengefasst waren, oder ob in den Streitjahren --worauf u.a. die festgestellten Gesellschaftsverträge vom 30. Dezember 1997 hindeuten könnten-- mehrere GbR als "beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften" bestanden haben, denen jeweils unterschiedliche Objekte zugeordnet worden sind.
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Für den Fall, dass das FG im zweiten Rechtsgang zu der Würdigung gelangt, dass in den Streitjahren mehrere Gesellschaften existiert haben, weist der Senat im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des Rechtsstreits --allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- darauf hin, dass ein Verwaltungsakt gemäß § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606) und daher konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe des Inhaltsadressaten ist, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404; in BFH/NV 2010, 1606). Hinsichtlich der angefochtenen Feststellungsbescheide ist außerdem zu beachten, dass für jede Gesellschaft, in der mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen, selbst dann ein selbständiges gesondertes und einheitli-ches Feststellungsverfahren durchzuführen und ein selbständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 6/04, BFH/NV 2005, 1737). Danach sind auch dann, wenn an mehreren, jeweils ein Objekt (Grundstück) betreffenden Personengesellschaften quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt sind, verschiedene Feststellungsverfahren durchzuführen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2005 VIII B 301/04, BFH/NV 2006, 14).
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Sollte das FG aufgrund der im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zu dem Schluss gelangen, dass im Streitfall von nur einer Gesellschaft auszugehen ist, kommt auch in Betracht, die Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen dieser GbR und der KG zu prüfen. Diese kann sich aus der Verpachtung des Grundstücks R-Straße ergeben, das nicht über die V-GmbH, sondern unmittelbar an die KG verpachtet wurde. Eine personelle Verflechtung zwischen der GbR und der KG könnte ungeachtet des Umstands vorliegen, dass nur I unmittelbar an der KG beteiligt war, wenn die Gesellschafter der KG mittelbar vollständig mit den Gesellschaftern der GbR übereinstimmen. Bei Bejahung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung wären die durch die Vermietung an die KG erzielten Einkünfte bei der Klägerin ebenfalls als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, so dass die zwischen den Beteiligten aufgeworfene weitere Rechtsfrage, ob eine relative und/ oder absolute Geringfügigkeitsgrenze bestehe, unterhalb derer die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu verneinen sei, im Streitfall nicht streitrelevant wäre.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
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Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.