Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Aug. 2010 - IV B 52/10

published on 06.08.2010 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Aug. 2010 - IV B 52/10
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Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die X GmbH & Co. KG i.L. Einziger Liquidator war Herr Z, der --nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde-- am 3. Juni 2010 verstorben ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, den Rechtsstreit nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich dahin geäußert, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2, 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO bestünden.

Entscheidungsgründe

2

II. Mit dem Tod des Z, der als einziger Liquidator gesetzlicher Vertreter der Klägerin war (§ 146 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs), ist die Klägerin i.S. von § 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO prozessunfähig geworden. Zwar tritt gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO keine Unterbrechung des Verfahrens ein, da die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Aufgrund des Antrags des Prozessbevollmächtigten ist jedoch das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO auszusetzen, bis entweder für die Klägerin ein neuer Liquidator bestellt ist und dieser dem Senat von seiner Bestellung Anzeige macht oder das FA seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Senat angezeigt und der Senat diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ein unselbständiges Nebenverfahren ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18).

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.