Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - III R 44/14
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014 15 K 768/09 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind X für die Monate Juni 2002 und Juli 2002 sowie April 2003.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des im Mai 1981 geborenen Sohnes X. X war seit seinem 16. Lebensjahr bis in den streitigen Zeitraum hinein drogenabhängig und psychisch krank. In dem Zeitraum vom 27. Juni 2002 bis 8. Juli 2002 und im April 2003 war X stationär in einer Klinik aufgenommen.
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Die Klägerin beantragte am 28. August 2006 Kindergeld für X. Dem Kindergeldantrag war ein Attest des Landschaftsverbandes R vom 21. August 2006 beigefügt. Hiernach befinde sich X wegen einer psychiatrischen Erkrankung seit 2003 in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung. Die Ersterkrankung sei auf das Jahr 2002 zurückzudatieren. Auch unter medikamentösen und nichtmedikamentösen Behandlungsmaßnahmen bestehe durch die Erkrankung weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. X sei derzeit aufgrund der Erkrankung für einen noch nicht absehbaren Zeitraum nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch den Lebensunterhalt sicherzustellen.
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Mit Bescheid vom 26. März 2008 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für X ab, da laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eine nachträgliche Aussage oder Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit nicht mehr möglich sei.
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Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2009).
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Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin Kindergeld für X, zuletzt für die Monate Juni 2002 und Juli 2002 sowie April 2003. Zum Beleg ihres Vortrags, X sei aufgrund seiner Behinderung erwerbsunfähig gewesen, legte sie eine Bescheinigung des Landschaftsverbands R vom 2. Januar 2009 vor, aus der sich u.a. ergibt, dass X seit dem Jahr 2002 psychisch erkrankt ist.
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Das Finanzgericht (FG) holte zunächst eine Stellungnahme, sodann eine schriftliche Zeugenaussage des den Sohn im Streitzeitraum behandelnden Arztes ein. Zu der Frage, ob die krankheitsbedingten Folgen so stark gewesen seien, dass X nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit von mindestens 15 Stunden in der Woche auszuüben, erklärte dieser, eine Einschätzung sei ihm zwar nicht mehr möglich, aufgrund der Aufzeichnungen sei jedoch davon auszugehen, dass X nicht in der Lage gewesen sei, einer strukturierten Arbeit vollschichtig nachzugehen.
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Am 18. Juli 2012 erließ das FG einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Fragen,
"1. ob das Kind X ... im Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2003 oder in Teilen dieser Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung behindert war,
2. ..., welcher Grad der Behinderung und welches Merkmal festgestellt werden kann,
3. ..., ob das Kind nach Art und Umfang der Behinderung in der Lage war, eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben".
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Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2013 im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:
"... 1. ... X ... war im Zeitraum von Januar 2002 bis Juli 2003 in Teilen dieser Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung behindert. Allerdings lässt sich diese Feststellung nur treffen für die Zeiträume zwischen dem 27. Juni 2002 bis zum 8. Juli 2002 sowie zwischen 1. April 2003 bis zum 8. April 2003, da es sich hierbei um die Dauer der stationären Aufenthalte handelte. ...
2. Daher ist für die genannte Dauer der stationären Behandlung ein Grad der Behinderung von 100 % festzustellen unter der Diagnose einer akuten ... psychotischen Störung mit Symptomen einer ...
3. Für die genannten Zeiträume der stationären Behandlung ... war der Proband nicht in der Lage, eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Über die weiteren Zeiträume kann keine Aussage getroffen werden. ...".
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Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 821 veröffentlichten Urteil statt. Es hob den Bescheid vom 26. März 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2009 teilweise auf und setzte Kindergeld für den Sohn X für den zuletzt streitigen Zeitraum Juni 2002 und Juli 2002 sowie April 2003 fest.
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Mit der Revision rügt die Familienkasse die sich aus einer unzutreffenden Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) ergebende Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler.
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Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des FG Köln vom 13. März 2014 15 K 768/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass X als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wird durch die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht getragen. Die Revision hat somit bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr ankommt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2011 X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz 50, m.w.N.).
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
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a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch --SGB IX--; z.B. BFH-Urteile vom 23. Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584, Rz 22; vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409, Rz 14, m.w.N., und vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190, Rz 27, m.w.N.).
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aa) Seelisch behindert ist, wer infolge seelischer Störung in der Funktionsfähigkeit entsprechend gemindert ist. Als solche seelische Störungen kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in Betracht (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 21, m.w.N.).
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bb) Eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX setzt zudem eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Entscheidend ist nicht die seit Beginn der Erkrankung oder seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22, m.w.N.). Zur Beurteilung dieser Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 9 SB 3/99 R, Sozialrecht --SozR-- 3-3870 § 3 Nr 9, zu § 3 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes).
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cc) Die (seelische) Gesundheit muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zudem "von dem für das Lebensalter typischen Zustand" abweichen. Leistungseinschränkungen, die für das jeweilige Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind, stellen keine Behinderung dar. Bei Kindern ist zur Feststellung einer Behinderung die Abgrenzung altersadäquater Gesundheitszustände notwendig. Erforderlich ist ein Vergleich der körperlichen, geistigen bzw. seelischen Fähigkeiten mit denen eines altersentsprechenden nicht behinderten Kindes (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 23, m.w.N.).
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dd) Für die Frage, ob in Folge einer seelischen Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, kommt es auf das Ausmaß und den Grad der seelischen Störung an. Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Die Prüfung einer Teilhabebeeinträchtigung hat aufgrund einer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen nach sozialpädagogischem und gegebenenfalls psychologischem Sachverstand zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 24, m.w.N.; vgl. auch BSG-Urteil vom 30. September 2015 B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 48, Rz 19).
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b) Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass X im Streitzeitraum i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert war. Es stützt seine Würdigung auf die Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat in seinem wissenschaftlich-psychiatrischen Gutachten u.a. die Feststellung getroffen, dass X im Zeitraum der stationären Klinikaufenthalte (27. Juni 2002 bis 8. Juli 2002 und 1. April 2003 bis 8. April 2003) aufgrund einer psychischen Erkrankung behindert gewesen sei. Diese ärztliche Beurteilung kann eine Grundlage der vom FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung sein. Die Frage, ob eine Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegt, ist hingegen eine Rechtsfrage. Dem Sachverständigen, der Beweismittel ist und dem Gericht im Wesentlichen die allgemeinen Erfahrungssätze aus seinem Fachgebiet vermittelt, darf die Prüfung von Rechtsfragen nicht übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 16-19/89, BFH/NV 1991, 850, unter II.2.b, m.w.N.; vgl. auch Stiepel in Beermann/Gosch, FGO § 82 Rz 132, und Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 82 FGO Rz 140). Die Folgerung des FG, dass X im Streitzeitraum i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert war, kann daher nur das Ergebnis der durch das FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung sein.
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2. Zwar ist die finanzrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Würdigung des FG ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor (z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, Rz 21, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 16. April 2015 III R 6/14, BFH/NV 2015, 1237, Rz 16, m.w.N.).
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Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist die vom FG vorgenommene Würdigung zu beanstanden. Denn für den Senat ist nicht nachvollziehbar, auf welche Tatsachen und Umstände das FG seine Folgerung stützt, dass X im Streitzeitraum i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert war. Es fehlt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
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a) Zwar diagnostizierte der Sachverständige bei X für die Dauer der stationären Behandlung eine akute psychotische Störung. Das FG hat aber weder Feststellungen dazu getroffen, ob die seelische Gesundheit des X tatsächlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich noch hat es aus dem seelischen Zustand des X sich ableitende, für eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutsame Umstände festgestellt. Zwar ist der Vorentscheidung zu entnehmen, dass X seit seinem 16. Lebensjahr bis in den streitigen Zeitraum hinein drogenabhängig und psychisch krank war. Es sind aber weder Ausmaß noch Folgen der psychischen Erkrankung insbesondere in psychischer, physischer, beruflicher und sozialer Hinsicht ersichtlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, unter II.2.b bb, zur Teilnahme an einem Polamidon-Substitutions-Programm).
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b) Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem vom FG in Bezug genommenen Sachverständigengutachten. Zwar führt der Sachverständige darin aus, dass von einer initial durch ausgeprägten Drogenkonsum angestoßenen psychotischen Entwicklung im Jahr 2002 auszugehen sei. Der Sachverständige beschränkt seine Feststellungen aber ausdrücklich auf die Dauer des 12-tägigen und des 8-tägigen stationären Klinikaufenthalts des X. Allein die Diagnose einer psychotischen Störung für die Dauer der stationären Klinikaufenthalte lässt jedoch unter Beachtung der unter II.1.a dargelegten Maßstäbe nicht den Schluss zu, dass X i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert war (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, unter II.2.b bb, zur Teilnahme an einem Polamidon-Substitutions-Programm).
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3. Die Vorentscheidung war somit aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und daher gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die entsprechenden Feststellungen, gegebenenfalls nach persönlicher Anhörung des Sachverständigen, zu treffen haben.
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a) Sollte sich eine Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht feststellen lassen, geht der fehlende Nachweis der Behinderung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (z.B. Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.c; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1409, Rz 14, m.w.N.).
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b) Für den Fall, dass bei X im Streitzeitraum eine Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorgelegen haben sollte, wird das FG weiter aufzuklären haben, ob X wegen seiner Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
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Für die Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt wird das FG den gesamten existenziellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) des X einerseits und dessen finanzielle Mittel andererseits gegenüberzustellen haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10 ff., m.w.N.). Auch hier tragen die in sich nicht widerspruchsfreien Feststellungen der angefochtenen Vorentscheidung nicht den Schluss, dass X mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit und fehlender Anhaltspunkte für einen Arbeitslosengeldbezug außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, X habe im streitigen Zeitraum Sozialleistungen erhalten, aber kein sonstiges Erwerbseinkommen erzielt. Zu den Bezügen, mit deren Hilfe ein behindertes volljähriges Kind seinen existenziellen Grundbedarf abdecken kann, können jedoch grundsätzlich auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gehören (vgl. z.B. Senatsurteil vom 5. Februar 2015 III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 15, m.w.N.); soweit ein Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt, dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2003 VIII R 32/02, BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588, unter 2.b, m.w.N., und vom 12. Dezember 2012 VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, Rz 12, m.w.N.). Die Schlussfolgerung des FG, dass X außerstande war, sich selbst zu unterhalten, kann daher ohne konkrete Feststellungen dazu, ob und welche Sozialleistungen X, gegebenenfalls in welcher Höhe, im streitigen Zeitraum bezogen hat, nicht getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich bei den Akten befindliche Aufstellung vom 10. März 2008 hinzuweisen, aus der Immobilienvermögen des X hervorgeht (vgl. Kindergeldakte Bl. 543).
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c) Die Entscheidung über die Mitursächlichkeit hat das FG schließlich unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (z.B. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 46/08, BFH/NV 2012, 730, Rz 20). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2012, 730, Rz 13 ff.; vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 27, und in BFH/NV 2016, 190, Rz 29 ff., m.w.N. Bezug genommen.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.3.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 4.2.2009 wird Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Juni bis Juli 2002 und April 2003 festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Mutter des am .... Mai 1981 geborenen Sohnes A. Der Sohn war seit seinem 16. Lebensjahr bis in den hier streitigen Zeitraum hinein drogenabhängig und psychisch krank. Im Zeitraum vom 27. Juni 2006, bis 08. Juli 2002 und im April 2003 war der Sohn stationär in einer Klinik aufgenommen.
3Am 28. August 2006 beantragte die Klägerin Kindergeld. Beigefügt war ein Attest des B vom ....08.2006. Dies lautet wie folgt: „.............Herr E. befindet sich aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung seit 2003 in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung. Die Ersterkrankung ist auf das Jahr 2002 zurückzudatieren. Auch unter medikamentösen und nicht medikamentösen Behandlungsmaßnahmen besteht durch die Erkrankung weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Herr E. ist derzeit aufgrund der Erkrankung für einen noch nicht absehbaren Zeitraum nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen...“
4Mit Bescheid vom 26. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes sei eine nachträgliche Aussage bzw. Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum Januar 2002 bis Juni 2003 nicht mehr möglich. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und begründete ihn wie folgt: Ihr Sohn sei seit seinem 16. Lebensjahr drogenabhängig; seither bestehe eine Psychose. Der Sohn sei erwerbsunfähig. Im Streitzeitraum seien wiederholte Aufenthalte in Krankenhäusern erfolgt.
5Den Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 2009 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte erneut aus, eine nachträgliche Aussage bzw. Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit könne im Nachhinein nicht mehr getroffen werden. Sonstige Berücksichtigungstatbestände könnten nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
6Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie hat zunächst für den Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2003 Kindergeld begehrt und vorgetragen, der Sohn sei aufgrund seiner Behinderung erwerbsunfähig gewesen. Zum Beleg des Vortrags hat sie eine Bescheinigung des Landschaftsverbands Rheinland vom 2. Januar 2009 vorgelegt aus welcher sich ergibt, dass der Sohn seit dem Jahr 2002 psychisch erkrankt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung vom 2. Januar 2009 (Bl. 35 der Gerichtsakten) verwiesen.
7Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Sohn der Klägerin Herrn C, den im Streitzeitraum behandelnden Arzt, von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Der Arzt hat auf die Anfrage des Gerichtes mit Schriftsätzen vom 6. Februar und vom 08. Mai 2012 ausführlich Stellung genommen. Zur Frage ob die krankheitsbedingten Folgen so stark gewesen seien, dass der Sohn nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit von mindestens 15 Std. in der Woche auszuüben, erklärte Herr C, eine Einschätzung sei ihm zwar nicht mehr möglich, aufgrund der Aufzeichnungen sei jedoch davon auszugehen, dass der Patient nicht in der Lage gewesen sei, einer strukturierten Arbeit vollschichtig nachzugehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 06. Februar 2012 und vom 08. Mai 2012 (Bl. 73 und 119 f. der Gerichtsakten) verwiesen.
8Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 hat der Senat beschlossen:
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I. Es soll durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Fragen:
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1. ob das Kind A, (geb. ....05.1981) im Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2003 oder in Teilen dieser Zeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung behindert war,
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2. wenn die Beweisfrage zu I.1. bejaht wird, welcher Grad der Behinderung und welches Merkmal festgestellt werden kann,
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3. wenn die Beweisfrage zu I.1. bejaht wird, ob das Kind nach Art und Umfang der Behinderung in der Lage war, eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.
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II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird D beauftragt
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2012 (Bl. 138, 139 der Gerichtsakten) verwiesen.
18Das Gutachten wurde durch Herrn D am 02. Oktober 2013 erstattet. Er nahm abschließend wie folgt Stellung:
19„...1. Der Proband A war im Zeitraum von Januar 2002 bis Juli 2003 in Teilen dieser Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung behindert. Allerdings lässt sich diese Feststellung nur treffen für die Zeiträume zwischen dem 27.06.2002 bis 08.07.2002 sowie zwischen dem 01.04.2003 und dem 08.04.2003, da es sich hierbei um die Dauer der stationären Aufenthalte handelt.
20...
212. Daher ist für die genannte Dauer der stationären Behandlung ein Grad der Behinderung von 100 % festzustellen unter der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störungen mit Synthomen einer Schizophrenie.
223. Für die genannten Zeiträume ... war der Proband nicht in der Lage, eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.
23Über die weiteren Zeiträume kann keine Aussage getroffen werden. Wir empfehlen, eine erneute stationäre Aufnahme des Probanden mit dem Ziel einer umfassenden Hirnorganischen differenzialdiagnostischen Abklärung und zur Etablierung einer suffizienten antipsychotischen Therapie.
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
25In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage wegen der Zeiträume Januar bis Mai 2002, August 2002 bis März 2003 und Mai bis Juli 2003 zurückgenommen.
26Die Klägerin behauptet, der Sohn sei in den nunmehr noch streitigen Monaten behindert gewesen. Aufgrund der Behinderung sei er nicht in der Lage gewesen sich selbst zu unterhalten.
27Die Klägerin beantragt,
28unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.März 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 2009, Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Juni und Juli 2002 und April 2003 festzusetzen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie ist der Auffassung, dass nicht feststehe, dass der Sohn sich in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht habe selbst unterhalten könne.
32Entscheidungsgründe
33I. Die Klage ist begründet.
34Der Ablehnungsbescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in den Monaten Juni und Juli 2002 und April 2003 Anspruch auf Kindergeld.
35Gemäß den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.
36Diese Voraussetzungen sind für A in den streitigen Monaten erfüllt.
371. Der Sohn A war in den hier streitigen Zeiträumen behindert (Grad der Behinderung von 100%). Dies hat der Gutachter D nach Untersuchung des Probanden und Auswertung der Arztberichte, ärztlichen Stellungnahmen und sonstigen Belege über die in den Jahren ab 2002 erfolgten ärztlichen Behandlungen überzeugend ausgeführt. Der Senat hat danach keinen Grund an den Ausführungen des Gutachters zu zweifeln. Die Behinderung ist vor dem 27.Lebensjahr eingetreten.
382. Der Sohn A war auch aufgrund dieser Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten.
39Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der sich der Senat anschließt, (Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, m.w.N.) ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann. Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist nicht, dass die Behinderung alleinige Ursache für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bereits dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mit ursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 III R 72/06, BFH/NV 2009, 1975 und vom 19. November 2008 III R 105/07, a.a.O. )
40Insoweit ist keine abstrakte Betrachtungsweise zulässig; vielmehr fordert der Gesetzgeber eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486). Die Entscheidung, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mit ursächlich ist, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Ein Indiz für die Fähigkeit (oder Unfähigkeit) des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt kann die Feststellung in ärztlichen Gutachten -z.B. von der Reha-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen- sein, das Kind sei (oder sei nicht) nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Weiteres Indiz ist der Grad der Behinderung (GdB). Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Dieser Erkenntnis liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung schwerbehinderter Kinder unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Indizien für eine Erwerbsfähigkeit können z.B. die tatsächliche Aufnahme einer nicht behinderungsspezifischen Berufsausbildung oder der Bezug von „Arbeitslosengeld II“ sein (vgl. BFH-Urteil vom19. November 2008 III R 105/07, a.a.O., m.w.N.).
41Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Senat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass der Sohn A nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung des Sohnes in erheblichem Umfang mit ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt war.
42Für die erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten spricht der vom Gutachter festgestellte Grad der Behinderung von 100 %, der bereits eine starke Vermutung für die fehlende Erwerbsunfähigkeit begründet. Für eine behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit spricht ferner die Aussage des Gutachters, der ausgeführt hat, A sei in den noch strittigen Monaten nicht in der Lage gewesen eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Der Senat hat auch insoweit keinen Anlass, die Wertungen des Gutachters anzuzweifeln. Berücksichtigt hat der Senat ferner, dass auch Herr C in seiner Bescheinigung vom 6. Februar 2012 angegeben hat, er könne zwar keine konkrete Aussage dahingehend treffen, dass eine Tätigkeit von 15 Wochenstunden unmöglich gewesen sei, es sei jedoch davon auszugehen, dass der Patient nicht in der Lage gewesen sei einer strukturierten Arbeit vollschichtig nachzugehen.
43Anhaltspunkte, die für eine Fähigkeit des Sohnes sich selbst zu unterhalten sprechen sind nicht ersichtlich. Weder war der Sohn tatsächlich erwerbstätig, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn in den streitigen Zeiträumen eine Form von Arbeitslosengeld erhielt. Ferner ergeben sich keine Anhaltspunkte die dafür sprechen, dass andere Gründe als die bestehende Behinderung maßgeblich ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt waren.
44II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 135 Abs. 1 FGO und §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.