Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Feb. 2012 - III B 158/11

bei uns veröffentlicht am28.02.2012

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

3

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783).

4

Um den Darlegungsanforderungen für diesen Zulassungsgrund zu genügen, muss sich die Beschwerdebegründung mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.). Dagegen reicht es zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die von dem Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

5

b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Klägerin trägt vor, eine Verjährungsunterbrechung sei wegen der nachträglichen Aufhebung hinfällig. Mit Bescheid vom 29. April 2010 sei erstmals die damalige Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben worden. Mit neuem Bescheid vom 18. Januar 2011 sei der alte Bescheid vom 29. April 2010 aufgehoben worden. Aufgrund dessen sei hier die Verjährungsunterbrechung durch den Bescheid vom 29. April 2010 hinfällig geworden. Damit seien die Kindergeldbeträge bis 31. Dezember 2005 verjährt. Auf diese Rechtslage habe sich die Klägerin verlassen dürfen. Des Weiteren habe die Klägerin ihrer Anzeigepflicht durch Schreiben an die Stadtverwaltung vom 28. Oktober 2004 genügt, in welchem auch das Kindergeld und dessen Bezug angesprochen worden seien. Insoweit stelle sich auch im Rahmen dieses Verfahrens die Frage, ob hier nicht auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe, da die Klägerin davon habe ausgehen dürfen, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) durch das vorgenannte Schreiben benachrichtigt worden sei.

7

Mit diesen Ausführungen wird weder eine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet noch dargelegt, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Auch auf die grundsätzliche Bedeutung wird nicht eingegangen. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass das FG die Zahlungsverjährung unzutreffend berechnet habe, weil es zu Unrecht von dem fehlerhaft bekanntgemachten und später aufgehobenen Bescheid vom 29. April 2010 ausgegangen sei, werden nur Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Klägerin habe ihrer Anzeigepflicht genügt. Solche Einwände können nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.). Überdies hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst die Aufhebung des --ihrer Ansicht nach bereits durch den neuen Bescheid vom 18. Januar 2011 aufgehobenen- Bescheides vom 29. April 2010 beantragt. Soweit die Klägerin vom Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ausgeht, fehlt es auch an der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats. Denn insoweit ist bereits geklärt, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Kindergeldrecht nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes nicht gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III B 167/06, BFH/NV 2007, 865).

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2. Ebenso wenig hat die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

9

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).

10

b) Die Klägerin macht geltend, es liege eine Abweichung von "dieser Entscheidung" des BFH vor, wonach der Rückforderung zu viel gezahlten Kindergeldes der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könne, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches zu lange zuwarte. Die Rückforderung müsse sich als illoyale Rechtsausübung darstellen.

11

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin weder eine mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichnete Divergenzentscheidung des BFH bezeichnet noch hat sie aus der Entscheidung des FG einen tragenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der einem solchen durch den BFH aufgestellten Rechtssatz widersprechen würde. Überdies hat das FG hinsichtlich der Frage, wann aufgrund Treu und Glaubens von der Rückforderung überzahlten Kindergeldes abzusehen ist, die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 III B 177/10, BFH/NV 2011, 1507) seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand:2Streitig ist, ob der am 00.00.19xx geborene Sohn U    ein berücksichtigungsfähiges Kind i.S.d. §§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist.3Die Klägerin erhielt

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Tatbestand

1

I. Der Vater des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war Landwirt und erzielte aus der Bewirtschaftung eines Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes.

2

In 1974 schloss der Vater mit K einen Grundstückstauschvertrag. Im Tausch für ein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück (Holzung, 4 675 m²) erhielt er die Grundstücke Flur 2 Nr. 46 (Grünland, 315 m²), Flur 2 Nr. 59 (Grünland, 3 317 m²) und Flur 2 Nr. 14 (Holzung, 4 040 m²). Nach Tz. III.5. des Tauschvertrags beantragten die Beteiligten Befreiung von der Grunderwerbsteuer, da es sich um einen freiwilligen Flächentausch zur besseren Bewirtschaftung von zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken handelte.

3

Die eingetauschten Grundstücke Flur 2 Nr. 46 und Flur 2 Nr. 59 wurden später neu vermessen und erhielten die neuen Bezeichnungen:

Flur 2, Nr. 162 (Gebäude- und Freifläche 466 m² --Grundstück A--),

Flur 2, Nr. 163 (Gebäude- und Freifläche 426 m² --Grundstück B--),

Flur 2, Nr. 16 (Gebäude- und Freifläche 718 m² und Landwirtschaftsfläche 1 986 m² --Grundstück C--).

4

Die Grundstücke A und B liegen direkt im Anschluss an die bebaute Ortslage und waren unbebaut. Das Grundstück C, das sich unmittelbar an die Grundstücke A und B anschließt, war mit einem Behelfsheim (Holzbauweise) bebaut, das bereits von K und anschließend vom Vater vermietet wurde. Der Vater erklärte hinsichtlich des vermieteten Grundstücks in den Einkommensteuererklärungen 1979, 1982, 1984 und 1987 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Erst ab 1995 erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ohne aber eine Entnahme des Grundstücks zu erklären und zu versteuern.

5

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bewertete ab 1. Januar 1989 einen Teil des Grundstücks C (350 m²) durch Einheitswertbescheid vom 20. April 1989 bewertungsrechtlich als Einfamilienhaus und erließ entsprechende Grundsteuermessbescheide.

6

Der Vater verstarb am … August 1996. Die Erbfolge war unklar, da mehrere handschriftliche letztwillige Verfügungen existierten. Der Kläger, die Beigeladenen und Beschwerdeführer zu 2. bis 5. (Beigeladene zu 2. bis 5.) sowie der zum Klageverfahren Beigeladene Z haben daher am 1. August 1997 einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, mit dem alle Auslegungsschwierigkeiten und mündlichen Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden sollten. Danach erhielt der Kläger den Hof und die dazu gehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Der Beigeladene Z erhielt die Grundstücke A bis C. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. erhielten Grundstücke aus dem Privatvermögen.

7

Der Beigeladene Z hatte bereits vor dem Erbauseinandersetzungsvertrag eine Bauvoranfrage hinsichtlich des von ihm in sein Privatvermögen übernommenen Grundbesitzes gestellt. Nachdem diese nach Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags positiv beantwortet worden war, veräußerte er die Grundstücke A und B am 16. Januar 1998 für jeweils 100.000 DM (dies entspricht einem m²-Preis von 214 DM bzw. 234 DM). Das Grundstück C veräußerte er am 5. Juni 2002 zum Preis von 354.000 DM, wobei nach § 4 des Kaufvertrags für das Bauland von 847 m² ein Preis von 381 DM/m² vereinbart wurde.

8

Das FA ging davon aus, dass die Grundstücke A bis C im Rahmen der Erbauseinandersetzung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden seien. Es erfasste deshalb in dem Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1997 für die Erbengemeinschaft bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Entnahmegewinn und rechnete diesen allein dem Kläger zu.

9

Die dagegen nach Durchführung des Einspruchsverfahrens vom Kläger erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als der Entnahmegewinn herabgesetzt und zu gleichen Teilen auf den Kläger und die fünf Beigeladenen des Klageverfahrens verteilt worden ist.

10

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die vom Kläger und den Beigeladenen zu 2. bis 5. eingelegte Beschwerde. Die Revision sei zuzulassen, da die Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1994 IV R 80/92 (BFH/NV 1995, 288) abweiche. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Es sei klärungsbedürftig, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. August 1989 X R 20/86 (BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128), wonach ein im Tauschwege erlangtes Wirtschaftsgut schon deshalb Betriebsvermögen sei, weil der Tauschvertrag eine betriebliche Veranlassung habe, auch bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sei. Grundsätzliche Bedeutung komme auch der Rechtsfrage zu, wem ein etwaiger Entnahmegewinn der Grundstücke A bis C zuzurechnen sei. Die Vorentscheidung widerspreche dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. März 2006 IV B 2 -S 2242- 7/06 (BStBl I 2006, 253) zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung. Schließlich sei die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) habe seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gebildet. Das FG hätte den Wert der Grundstücke nicht ohne genaue Kenntnisse über die baurechtliche Einordnung der Grundstücke ermitteln dürfen.

11

Der Kläger und die Beigeladenen zu 2. bis 5. beantragen,

die Revision zuzulassen.

12

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

14

1. Divergenz

15

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 288 nicht vorliegt. Eine Abweichung setzt u.a. voraus, dass die Entscheidungen zu einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind. Daran fehlt es vorliegend.

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Dem Verfahren in BFH/NV 1995, 288 lag ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Tauschsachverhalt zu Grunde. Dort hatte der Kläger landwirtschaftliche Grundstücke an einen Dritten veräußert und im Wege des Tauschs Ersatzgrundstücke erhalten. Auf einem dieser Grundstücke hat er sodann ein Mehrfamilienhaus errichtet. Bezüglich dieses Grundstücks hat der BFH in BFH/NV 1995, 288 die Betriebsvermögenseigenschaft mit der Begründung verneint, dass ein Land- und Forstwirt ein hinzuerworbenes Grundstück nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuordnen könne, wenn er es von Anfang an nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt habe.

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Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat mangels begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, liegt der Vorentscheidung aber ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Ausweislich Tz. III.5. des Tauschvertrags diente der Tausch der besseren Bewirtschaftung von zersplitterten und unwirtschaftlich geformten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Des Weiteren stand auf einem der Grundstücke lediglich ein in Holzbauweise errichtetes, ca. 55 m² Wohnfläche umfassendes Behelfsheim, welches ungeachtet der Vermietung lediglich --was schon der Name "Behelfsheim" nahelegt-- auf eine vorübergehende wohnliche Nutzung angelegt war. Ersichtlich haben die Vertragsparteien des Tauschvertrags der Wohnnutzung auf dem Grundstück, so sie denn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich stattgefunden haben sollte, keinerlei Bedeutung beigemessen. Denn in dem Tauschvertrag fand das Behelfsheim überhaupt keine Erwähnung. Auch wurden die von K im Tauschverfahren hergegebenen Grundstücke als Grünland und Holznutzung bezeichnet.

18

Eine Abweichung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass das FG den Rechtssatz in BFH/NV 1995, 288 möglicherweise missverstanden hat.

19

2. Grundsätzliche Bedeutung

20

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

21

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).

22

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt den von dem Kläger und den Beigeladenen zu 2. bis 5. aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

23

a) Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 im Streitfall Anwendung finden, basiert auf der Annahme, dass die im Tauschwege erworbenen Grundstücke zu Wohnzwecken erworben worden sind. Wie bereits unter II.1. ausgeführt, lassen die tatsächlichen Feststellungen des FG einen solchen Schluss nicht zu. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Grundstücke für land- bzw. forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt waren. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage könnte in einem Revisionsverfahren deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geklärt werden.

24

b) Bezüglich der von der Beschwerde des Weiteren für klärungsbedürftig gehaltenen Frage, wem ein etwaiger Entnahmegewinn der Grundstücke A bis C zuzurechnen sei, fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung dieses Zulassungsgrunds.

25

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen dazu, inwieweit der Entscheidung dieser Rechtsfrage Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zukommt. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage beruft sich die Beschwerde zunächst darauf, dass die von dem FG im Streitfall vertretene Rechtsauffassung mit den Ausführungen in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 253, Tz. 14, Beispiel 3 nicht in Einklang stehe. Abgesehen davon, dass sich die dortigen Ausführungen unter Tz. 14 auf eine Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen beziehen und vorliegend die Erbauseinandersetzung über einen Mischnachlass zu beurteilen ist, ist das BMF-Schreiben ausweislich der Übergangsregelung unter Buchst. J, Tz. 83 im Streitjahr nicht anwendbar. Ebenso wenig wird mit dem Hinweis auf die Ausführungen unter C.II.1.e in der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage dargelegt. Diese Ausführungen des Großen Senats beziehen sich auf eine in Abschnitten durchgeführte Teilauseinandersetzung hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände. Im Streitfall haben sich die Erben aber über die Teilung des gesamten Nachlasses verständigt. Die Beschwerde wendet sich mit ihren Ausführungen im Grunde gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung und setzt ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Die Ausführungen lassen nur das individuelle Interesse des Klägers und der Beigeladenen zu 2. bis 5. an einer anderen Entscheidung des Einzelfalls erkennen. Nicht ersichtlich ist, welche vom Einzelfall losgelöste, für einen größeren Personenkreis bedeutsame und inhaltlich klärungsbedürftige Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

26

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, der BFH habe über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34).

27

3. Verfahrensfehler

28

Mit der Beschwerde wird ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.

29

Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II.1. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.). Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70 i.V.m. Rz 67, m.w.N.).

30

Mit der Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, weil es über die baurechtliche Zulässigkeit der Grundstücksbebauung zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung weder eine Auskunft beim Bauamt noch ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, wird zwar ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Den Anforderungen der Vorschrift genügt das Vorbringen indes nicht. Da § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte verzichten kann, hätte außerdem vorgetragen werden müssen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen sei. Aus dem Protokoll des FG vom 22. Januar 2009 ergibt sich weder, dass der fachkundig vertretene Kläger oder die Beigeladenen zu 2. bis 5. in der mündlichen Verhandlung überhaupt Beweisanträge gestellt haben, noch, dass sie das Übergehen von Beweisanträgen gerügt hätten, noch, dass sie eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den §§ 160 Abs. 4, 164 der Zivilprozessordnung beantragt hätten (BFH-Beschlüsse vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280; vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338). Angesichts der Auskunft der Stadt X als untere Bauaufsichtsbehörde über die positive Bescheidung der kurz vor dem Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung gestellten Bauvoranfrage über die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück C vermag der Senat auch nicht zu erkennen, inwieweit sich dem FG eine weitere Beweiserhebung über die Bebaubarkeit des Grundstücks hätte aufdrängen müssen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihren in ihrem Haushalt lebenden Bruder T laufend Kindergeld. Auf die schriftliche Bitte der Klägerin vom 10. September 2004 überwies die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld ab Oktober 2004 auf das Konto des T. Im Juni 2007 stellte die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes vorerst ein, da T eine Änderung seiner Kontodaten mitgeteilt und die Klägerin diese Änderung nicht unterschrieben hatte. Mit Bescheid vom 4. August 2008 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung --unter Verweis auf den Auszug des T aus dem Haushalt der Klägerin-- ab Juni 2004 auf (§ 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und forderte von der Klägerin das in der Zeit von Juni 2004 bis Juni 2007 gezahlte Kindergeld in Höhe von 5.698 € zurück. Während des Einspruchsverfahrens überprüfte die für den Kindergeldanspruch des T zuständige Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Nürnberg, dessen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und bejahte ihn teilweise. Die Familienkasse erkannte daraufhin das für die Monate Juni bis Dezember 2004 sowie Januar bis Mai 2007 gezahlte Kindergeld nach dem EStG als Weiterleitung an und minderte die Restforderung im Änderungsbescheid vom 2. Februar 2009 auf 3.850 €. Den Einspruch wies es im Anschluss als nunmehr unbegründet zurück.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Familienkasse stehe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 3.850 € gegen die Klägerin zu, da diese auf Grund der Anweisung, das Kindergeld auf ein Konto des T zu zahlen, die Leistungsempfängerin geblieben sei; eine Abzweigung liege nicht vor. Den Rückforderungsanspruch habe die Familienkasse auch nicht verwirkt.

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

5

1. Die Klägerin hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

6

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

7

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin nicht. Sie will sinngemäß eine Klärung der Frage erreichen, ob sie als Leistungsempfängerin des auf das Konto des T geflossenen Kindergeldes anzusehen sei, obwohl sie den Kindergeldantrag zurückgezogen, die Familienkasse Kenntnis vom Auszug des T gehabt und gleichwohl die Kindergeldzahlungen weitergeleistet habe. Des Weiteren möchte die Klägerin sinngemäß geklärt wissen, ob die Familienkasse sie nach nahezu vier Jahren Bearbeitungsdauer in Anspruch nehmen dürfe, obwohl die Familienkasse Kenntnis von dem Umstand der Volljährigkeit und des Auszuges des Zahlungsempfängers T aus ihrem Haushalt gehabt und dennoch die Kindergeldzahlungen weitergeleistet habe.

8

Damit werden jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellt, sondern nicht ausreichende rein sachverhaltsbezogene Fragestellungen aufgeworfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 1994 II B 30/94, BFH/NV 1995, 132, und vom 2. Mai 2002 VI B 158/99, BFH/NV 2002, 1051). Aus den Ausführungen der Klägerin ist allein ihr Interesse an einer anderen Entscheidung ihres Falles erkennbar.

9

2. Mit der Rüge, das FG sei von der Entscheidung des BFH vom 26. Juli 2001 VI R 163/00 (BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174) abgewichen, wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO dargelegt.

10

a) Wird als Zulassungsgrund eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO geltend gemacht, so muss in der Beschwerdeschrift nicht nur die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweichen soll, bezeichnet werden; es muss darüber hinaus aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des BFH im Widerspruch stehen kann. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 127/94, BFH/NV 1995, 909).

11

Eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt hätte vorausgesetzt, dass in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet worden wären, dass die Abweichung erkennbar geworden wäre. Im Streitfall fehlt insbesondere die Darstellung von der BFH-Rechtsprechung abweichender abstrakter Rechtssätze des FG.

12

b) Eine Abweichung der angefochtenen FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174 liegt im Übrigen auch nicht vor. In diesem Urteil hat der BFH zwar ausgeführt, dass der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen kann, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet. Anders als die Klägerin meint, hat der BFH damit aber keineswegs entschieden, dass "der Umstand der langen Bearbeitungsdauer ... [genügte], um ein schutzwürdiges Vertrauen zu bejahen, das einer Rückforderung entgegensteht". Die Entscheidung ist vielmehr im Zusammenhang mit den weiteren von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Rückforderung von Kindergeld im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben i.S. des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu sehen. Danach reicht die Weiterzahlung des Kindergeldes selbst bei einer --wie von der Klägerin behaupteten-- Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes allein nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486). Auch der Zeitablauf allein (das sog. Zeitmoment) genügt für die Annahme der Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs grundsätzlich nicht (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153). Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 III B 37/09, BFH/NV 2010, 837, m.w.N.). Hiervon ist das FG ausgegangen und dabei zu der Würdigung gelangt, im Streitfall seien keine solchen besonderen Umstände festzustellen.

13

3. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

14

a) Mit dem Vortrag, das FG habe gegen Denkgesetze verstoßen, wird kein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. Ein derartiger Verstoß ist nach der Rechtsprechung des BFH vielmehr ein materiell-rechtlicher Fehler (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 I B 115/07, BFH/NV 2008, 1362, m.w.N.), der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).

15

b) Auch die Rüge der Klägerin, das FG habe gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, weil es keinen Beweis über den Zugang ihres Schreibens vom 19. Oktober 2004 erhoben habe, vermag eine Zulassung nicht zu begründen. Für eine schlüssige Rüge hätte die Klägerin ausführen müssen, inwiefern eine weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, jeweils m.w.N.). Dies hat die Klägerin nicht getan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil des FG auf der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung beruhen kann. Da das FG den Zugang des Schreibens vom 19. Oktober 2004 durchaus als möglich angesehen hat, es nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt jedoch nicht darauf ankam, wann und auf welche Weise die Familienkasse Kenntnis von dem Auszug des T erlangt hatte, erübrigte sich eine diesbezügliche Sachaufklärung.

16

c) Schließlich lässt die Rüge der Klägerin keinen Verfahrensfehler des FG erkennen, das FG habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass die Familienkasse durch das Schreiben vom 28. Juni 2007 einen weiteren Umstand geschaffen habe, der sie habe darauf vertrauen lassen, dass keine Kindergeldzahlungen erfolgt seien. Insbesondere kann insoweit bereits deshalb kein Verstoß gegen die Überzeugungsbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) vorliegen, weil die Familienkasse der Klägerin in diesem Schreiben lediglich mitgeteilt hat, die Zahlung des Kindergeldes werde bis zur Rückgabe der korrekt unterschriebenen Kontoänderungsmitteilung zur Vermeidung von falschen Zahlungen vorerst ausgesetzt. Vorliegend geht es indes um die Erstattung des für die Monate Januar 2005 bis Dezember 2006 sowie Juni 2007 ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 28. Juni 2007 konnte die Klägerin aber für die in der Vergangenheit liegenden Monate keinen Vertrauenstatbestand ableiten. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat die Familienkasse auch keineswegs "trotz des eigenen Schreibens vom 28. Juni 2007" Kindergeld weiter ausgezahlt und damit einen --wie die Klägerin meint-- ebenfalls vom FG "gänzlich unbeachteten Umstand" geschaffen. Vielmehr ist die letzte Auszahlung auf das Konto des T --entsprechend dem Schreiben vom 28. Juni 2007-- im Juni 2007 erfolgt. § 96 FGO gebietet auch nicht, sämtliche vorgebrachten, aber nicht für maßgeblich gehaltenen Argumente abzuhandeln (BFH-Beschluss vom 18. September 2006 VI B 76/05, BFH/NV 2006, 2301). Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2301, m.w.N.). Dass dies vorliegend auch tatsächlich der Fall war, ergibt sich schon daraus, dass das FG in der Darstellung des Tatbestandes auf den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin eingegangen ist.