Bundesfinanzhof Urteil, 04. Dez. 2014 - II R 20/14

bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2014  3 K 2428/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Anstalt öffentlichen Rechts, errichtete zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe, Einrichtungen des studentischen Wohnens zu schaffen und bereitzustellen, ein Studentenwohnheim im Erbbaurecht. In dem Wohnheim befinden sich mehrere jeweils 22,10 m2 große 1-Zimmer-Appartements mit je einem Wohnraum mit eigener Küchenzeile, einer Diele und einem Bad sowie mehrere größere Raumeinheiten, die jeweils aus einem Aufenthaltsraum mit Kücheneinrichtung, zwei Bädern und gesondert abschließbaren Wohnräumen bestehen. Jeder dieser Wohnräume verfügt über eine eigene Klingel und einen Telefon- und Internetanschluss. Die jeweiligen "Zimmer" werden durch die Klägerin vergeben. Die bereits in dem Wohnheim wohnenden Studenten haben dabei kein Mitspracherecht. Die Raumeinheiten dürfen nur als studentischer Wohnraum genutzt werden. Diese Nutzungsbeschränkung ist durch eine im Grundbuch für die Dauer von 50 Jahren eingetragene Dienstbarkeit gesichert.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte für das Studentenwohnheim als Mietwohngrundstück durch Bescheid vom 4. November 2011 im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 2011 einen im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswert von 452.237 € fest. Der Ansicht der Klägerin, das Studentenwohnheim sei von der Grundsteuer befreit, folgte das FA nicht. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos. Das FA erklärte die Feststellung des Einheitswerts in der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2012 lediglich hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig.

3

Die Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 892 veröffentlicht.

4

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 5 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes (BewG). Das Studentenwohnheim sei von der Grundsteuer befreit.

5

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2012 und den Einheitswertbescheid vom 4. November 2011 aufzuheben.

6

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass das Studentenwohnheim nicht von der Grundsteuer befreit ist und daher die Feststellung eines Einheitswerts i.S. des § 19 Abs. 4 BewG für steuerliche Zwecke von Bedeutung ist.

8

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b i.V.m. § 7 GrStG ist Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird, von der Grundsteuer befreit.

9

a) Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, ist nur unter den in § 5 Abs. 1 GrStG genannten Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit. Wohnungen sind gemäß § 5 Abs. 2 GrStG stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 GrStG vorliegen, also etwa wenn sie zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke überlassen werden. Der Gesetzgeber hat damit eine Entscheidung dahin getroffen, dass bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllen, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen und Grundsteuerpflicht gegeben ist. Dies verbietet es, Rechtsträgern i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b GrStG eine Grundsteuerbefreiung dann und insoweit zu gewähren, als sie Wohnungen in Verfolgung und in Verwirklichung eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks Dritten überlassen. Diese Einschränkung der Befreiung von der Grundsteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1999 II R 5/97, BFHE 188, 434, BStBl II 1999, 496; vom 15. März 2001 II R 38/99, BFH/NV 2001, 1449, und vom 11. April 2006 II R 77/04, BFH/NV 2006, 1707; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. April 1984  1 BvR 1139/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 436).

10

b) Die von der Rechtsprechung entwickelte typologische Umschreibung des bewertungsrechtlichen Begriffs der Wohnung gilt auch für den Wohnungsbegriff i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG (BFH-Urteile in BFHE 188, 434, BStBl II 1999, 496, m.w.N., und in BFH/NV 2006, 1707).

11

Unter einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist es u.a. erforderlich, dass die abgeschlossene Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet und die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen wie Küche oder zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sind. Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 1974 ist es zudem erforderlich, dass die als Wohnung in Betracht kommenden Räumlichkeiten eine von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang bilden (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151; in BFHE 188, 434, BStBl II 1999, 496; in BFH/NV 2001, 1449, und in BFH/NV 2006, 1707).

12

Ist die Führung eines selbständigen Haushalts in einer solchen in sich abgeschlossenen Wohneinheit objektiv möglich, ist die Wohneinheit auch dann als Wohnung zu beurteilen, wenn sie baulich nicht auf die typischen Bedürfnisse einer Familie zugeschnitten ist oder mehrere Bewohner darin tatsächlich keinen gemeinsamen Haushalt führen (BFH-Urteile vom 30. April 1982 III R 33/80, BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671; in BFH/NV 2001, 1449, und in BFH/NV 2006, 1707). Entscheidend ist, dass fremde Dritte keinen freien Zugang haben (BFH-Urteile in BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671, und in BFH/NV 2006, 1707).

13

c) Eine Wohnung in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses liegt vor, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m2 hat (BFH-Urteile vom 17. Mai 1990 II R 182/87, BFHE 160, 335, BStBl II 1990, 705, und vom 21. Juli 1993 II R 75/92, BFH/NV 1994, 410). Für Studentenwohnheime gilt insoweit dasselbe wie für abgeschlossene Appartements in einem Altenheim oder Altenwohnheim, die ebenfalls lediglich eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m2 haben müssen, um als Wohnung bewertet werden zu können (BFH-Urteil in BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671).

14

d) Aus § 181 Abs. 9 Satz 4 BewG, wonach das Vorhandensein einer Wohnung eine Wohnfläche von mindestens 23 m2 voraussetzt, ergibt sich hinsichtlich der Mindestfläche einer Wohnung für Zwecke der Einheitsbewertung nichts anderes. Diese Vorschrift gilt nach ihrer systematischen Stellung im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG für die Bewertung für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 und nicht für die Einheitsbewertung, die im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG geregelt ist. Die Mindestanforderungen an eine Wohnung für Zwecke der Einheitsbewertung werden demgemäß durch § 181 Abs. 9 Satz 4 BewG nicht berührt. Die aus heutiger Sicht geltenden Mindeststandards für das Führen eines selbständigen Haushalts in einer Wohnung und veränderte Wohngepflogenheiten betreffen die Wertverhältnisse und können daher entgegen der Ansicht der Klägerin bei Nachfeststellungen nicht berücksichtigt werden. Für Nachfeststellungen sind gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 BewG und Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl I 1965, 851) i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl I 1970, 1118) die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 maßgebend.

15

2. Sowohl die 1-Zimmer-Appartements als auch die größeren Raumeinheiten in dem Studentenwohnheim erfüllen somit die Voraussetzungen einer Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG. Sie weisen die erforderlichen Räumlichkeiten und die notwendige Mindestgröße auf und haben den Zweck, Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Sie ermöglichen objektiv die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer. Bei den größeren Raumeinheiten kommt es unabhängig von der jeweiligen konkreten Belegung auf deren Gesamtwohnfläche und nicht auf die Fläche der einzelnen Wohnräume an (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 410). Dass die Türen der jeweiligen Wohnräume gesondert abschließbar sind und jeder Wohnraum über eine eigene Klingel sowie einen eigenen Telefon- und Internetanschluss verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies schließt es nämlich objektiv nicht aus, dass in den größeren Raumeinheiten ein selbständiger Haushalt geführt wird, etwa durch ein studentisches Ehepaar mit Kindern.

16

Wie die Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Personen, denen die Räume zu Wohnzwecken überlassen werden, geregelt sind, spielt bewertungsrechtlich keine Rolle; denn für die steuerliche Beurteilung ist allein die objektive Beschaffenheit der Raumeinheiten maßgebend (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 410; in BFH/NV 2001, 1449, und in BFH/NV 2006, 1707). Die durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch abgesicherte Nutzungsbeschränkung steht dem Vorliegen von Wohnungen ebenfalls nicht entgegen; denn auch Studenten können in Wohnungen leben.

17

3. Das Verfahren braucht nicht bis zur Entscheidung des BVerfG über den zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ergangenen Vorlagebeschluss des BFH vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 (Deutsches Steuerrecht 2014, 2438) ausgesetzt zu werden. Da das FA die Feststellung des Einheitswerts in der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt hat, droht der Klägerin kein Rechtsverlust (BFH-Urteil vom 3. Juni 2014 II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 27, m.w.N.). Sollte aufgrund einer Entscheidung des BVerfG der Einheitswertbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben oder zu ändern sein, wäre dies aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks von Amts wegen vorzunehmen.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Dez. 2014 - II R 20/14 zitiert 15 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

Bewertungsgesetz - BewG | § 19 Feststellung von Einheitswerten


(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

Bewertungsgesetz - BewG | § 181 Grundstücksarten


(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:1.Ein- und Zweifamilienhäuser,2.Mietwohngrundstücke,3.Wohnungs- und Teileigentum,4.Geschäftsgrundstücke,5.gemischt genutzte Grundstücke und6.sonstige beba

Bewertungsgesetz - BewG | § 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen


Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes - BewGÄndG | Art 2


(1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz


(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für 1. Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptqua

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck


Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2014 - 3 K 2428/12

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid aufzuheben ist, weil die Feststellung für die Besteuerung nicht von Bedeutung

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid aufzuheben ist, weil die Feststellung für die Besteuerung nicht von Bedeutung ist.
Die Klägerin  (A) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Zu den gesetzlichen Aufgaben gehört auch die Schaffung und Bereitstellung von Einrichtungen des studentischen Wohnens. In Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrages errichtete die Klägerin in X ein Studentenwohnheim, bestehend aus mehreren 1 Zimmer-Appartements und Mehrzimmerwohnungen.
Die Nutzung dieser Wohnräume darf nur als studentischer Wohnraum erfolgen. Im Grundbuch ist für die Dauer von 50 Jahren eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen worden. Die Vergabe der jeweiligen „Zimmer“ erfolgt durch das A; ein Mitspracherecht für die dort bereits wohnenden Studenten / innen ist nicht gegeben.
Bei den Mehrzimmerwohnungen sind die einzelnen Wohnräume von den Gemeinschaftsräumen abschließbar; jeder Wohnraum verfügt über eine eigene Klingel und einen Telefon / Internetanschluss.
Die Klägerin reichte nach Fertigstellung des Objekts eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar XXX ein und beantragte aufgrund der ausschließlichen studentischen Nutzung die Befreiung von der Grundsteuer.
Entgegen diesem Antrag erließ der Beklagte am 04. November 2011 einen Einheitswertbescheid – Nachfeststellung auf den 1.1.XXX- und stellte den Einheitswert mit xxx Euro fest.
Gegen diesen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG die Befreiung von der Grundsteuer für Grundbesitz gelte, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt werde. Handele es sich dabei um Wohnräume, seien diese von der Grundsteuer befreit, wenn der steuerbegünstigte Zweck nur durch deren Überlassung erreicht werden könne. Von dieser Befreiung ausgenommen seien lediglich Wohnungen, § 5 Abs. 2 GrStG. Das Grundsteuergesetz definiere den Begriff einer Wohnung nicht. Auch aus den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergebe sich keine Definition des Begriffs der Wohnung. Der Gesetzgeber habe allerdings in § 181 Abs. 9 BewG nunmehr geregelt, dass eine Wohnung eine Mindestfläche von 23 m2 voraussetze. Diese Größe würden die Ein Zimmer-Appartements nicht erreichen. Bei den Mehrzimmer-Wohnungen sei auf den jeweiligen Wohnraum des studentischen Zimmerns und nicht auf die Gesamtfläche der Wohnung abzustellen. Die Gemeinschaftsflächen dienten nämlich nicht dem individuellen Wohnbedürfnis; vielmehr unterlägen die Bewohner sowohl hinsichtlich der Auswahl der Mitbewohner als auch hinsichtlich der gemeinschaftlichen Nutzung der Gemeinschaftsflächen so erheblichen Einschränkungen, dass von einer dauerhaften ungestörten Entfaltung ihres Privatbereichs nicht ausgegangen werden könne.
Da somit keine Wohnungen im Sinn des Bewertungsgesetzes vorlägen, handele es sich um studentischen Wohnraum, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG steuerbefreit sei. Der festgestellte Einheitswert sei für die Besteuerung nicht von Bedeutung und demgemäß aufzuheben.
10 
Die Klägerin beantragt,
den Einheitswertbescheid, Nachfeststellung auf den 1.1.xxx, vom 04. November xxx und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. Juni xxx aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen
11 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
12 
Der vorliegende Fall sei zum Gegenstand einer Besprechung der Bewertungsreferenten des Bundes und der Länder gemacht worden. Dabei sei man zur Auffassung gelangt, dass die in § 181 Abs. 9 BewG enthaltene Mindestgröße für eine Wohnung nur im Bereich der Feststellung von Bedarfswerten anwendbar sei. Eine allgemeine Gültigkeit dieser Wohnungsdefinition für die Feststellung von Einheitswerten habe der Gesetzgeber weder gewollt noch vorgenommen.
13 
Im Übrigen komme eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, da die Rechtsprechung für Studentenwohnheime ab einer Wohnraumgröße von 20 m2 vom Vorliegen einer –im Bereich der Grundsteuer nicht mehr begünstigten- Wohnung ausgehe. Bei den Mehrzimmer Wohnungen sei auf die Gesamtfläche der jeweiligen Wohnung und nicht auf die Wohnfläche der jeweiligen Wohnräume abzustellen. Die Oberfinanzdirektion habe daher alle Finanzämter angewiesen, für Studentenwohnheime den Erlass eines Bewertungsbescheides zu prüfen.
14 
Im Übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf die Darlegungen seiner Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

15 
Die Klage ist unbegründet.
16 
Das Grundstück ist nicht von der Grundsteuer befreit; die Feststellung eines Einheitswerts hat für steuerliche Zwecke Bedeutung, § 19 Abs. 4 BewG (Bewertungsgesetz).
17 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist Grundbesitz einer inländischen Körperschaft, die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, von der Grundsteuer befreit. Diese Befreiung wird durch § 5 Abs. 1 GrStG für Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, eingeschränkt. Für Wohnungen ordnet § 5 Abs. 2 GrStG einen vollständigen Ausschluss der Steuerbefreiung an. Wohnungen sind danach auch dann von der Steuerbefreiung ausgenommen, wenn ihre Überlassung in Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke erfolgt.
18 
Der Gesetzgeber hat damit entschieden, dass bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllen, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen ist und die Grundsteuerpflicht damit gegeben ist (BFH – Urteil vom 21. April 1999 II R 5/97, BStBl II 1999, 496).
19 
Gegen diese Auslegung des § 5 Abs. 2 GrStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1984, 1 BvR 1139/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 436).
20 
Der Begriff der Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG entspricht dem bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff (BFH-Urteile vom 21. Juli 1993 II R 74/92, BFH/NV 1994, 343; vom 22. September 1993 II R 63/91, BStBl II 1994, 415).
21 
Unter einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist es u.a. erforderlich, dass die Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet. Darüber hinaus müssen grundsätzlich die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen wie Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Für die Bewertungsstichtage ab 1. Januar 1974 ist zudem erforderlich, dass die als Wohnung in Betracht kommenden Räumlichkeiten eine von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang bilden (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151; in BFH/NV 1994, 343; in BFHE 173, 558, BStBl II 1994, 415; in BFHE 188, 434, BStBl II 1999, 496, und in BFH/NV 2001, 1449).
22 
Ist die Führung eines selbständigen Haushalts in einer solchen in sich abgeschlossenen Wohneinheit objektiv möglich, ist die Wohneinheit auch dann als Wohnung zu beurteilen, wenn sie baulich nicht auf die typischen Bedürfnisse einer Familie zugeschnitten ist oder mehrere Bewohner darin tatsächlich keinen gemeinsamen Haushalt führen (BFH-Urteile vom 30. April 1982 III R 33/80, BStBl II 1982, 671). Entscheidend ist, dass fremde Dritte keinen freien Zugang haben (BFH-Urteil vom 30.04.1982, III R 33/80, BStBl II 1982, 671).
23 
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff einer Wohnung bei studentischen Wohnraum bereits erfüllt, wenn ein Studenten-Appartement über eine Fläche von mindestens 20 m2 verfügt (BFH – Urteil vom 17.05.1990, II R 182/87, BStBl II 1990, 705). Die 35 1-Zimmer Appartements liegen über dieser Größe und erfüllen daher die Voraussetzungen einer Wohnung im Sinn der Rechtsprechung.
24 
Auch bei den Mehrzimmer Appartement ist der bewertungsrechtliche Begriff einer Wohnung erfüllt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt es nicht auf die Größe der einzelnen Wohnräume an; maßgebend ist vielmehr die gesamte Fläche der jeweiligen Wohnung (BFH – Urteil vom 21.07.1993 II R 75/92, BFH/NV 1994, 410).
25 
Zu Unrecht folgert die Klägerin aus dem Umstand, dass die Türen der jeweiligen Wohnräume mit verschiedenen Schlössern versehen sind und sich jeweils mehrere Studenten eine Wohnung teilen, dass die in Rede stehenden Räumlichkeiten nicht zu einer Wohneinheit (Wohnung) zusammengefasst werden könnten. Auch kommt der Tatsache, dass jeder Wohnraum über eine eigene Klingel, einen eigenen Telefon- und Internetanschluss verfügt, keine Bedeutung zu.
26 
Maßgebend für die Zusammenfassung der Räumlichkeiten zu einer Wohnung ist die bauliche Gestaltung, die eine Zusammenfassung aller Räumlichkeiten zu einer Wohneinheit erfordert. Angesichts dieser gebotenen Zusammenfassung der Wohnräume zu einer Wohneinheit mit gemeinsamen Duschen/WC, einem gemeinschaftlichem Flur einen Koch- und Aufenthaltsbereich kommt es für das Vorhandensein der erforderlichen Mindestwohnfläche nicht auf die Größe des einzelnen Wohnraums, sondern auf die Gesamtwohnfläche der Wohnung an.
27 
Wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und den Personen, denen die Wohnung überlassen werden, geregelt ist, ist dagegen unerheblich (BFH-Urteil vom 15. März 2001 II R 38/99, BFH/NV 2001, 1449).
28 
Denn die Tatsache, dass sich die Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Bewohner auf ihr jeweiliges Zimmer und die gemeinsame Nutzung des Aufenthaltsraumes / Küche und der sanitären Einrichtungen beschränkt, beruht auf (einzel-)vertraglichen Bestimmungen, berührt aber nicht die steuerliche Erfassung der Wohneinheit als Ganzes. Denn diese steuerliche Einordnung ist dem Parteiwillen entzogen und richtet sich nach der objektiven Beschaffenheit der Wohneinheit (BFH-Urteil vom 30.05.1990, II R 139/86, BFH/NV 1991, 268, 269).
29 
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sind nach den Verkehrsanschauungen nicht nur solche Wohneinheiten als Wohnungen im bewertungs- und grundsteuerrechtlichen Sinne anzusehen, die in jeder Hinsicht den bauordnungsrechtlichen Vorstellungen und Bestimmungen entsprechen. Der bewertungs- und grundsteuerrechtliche Wohnungsbegriff ist ein spezifisch steuerrechtlicher Typus und deshalb nach den eigenständigen steuerrechtlichen Prinzipien, Zwecken und Zielsetzungen und nicht nach dem Sinn und Zweck anderer Teilrechtsordnungen auszulegen (BFH-Urteil vom 24.April 1991 II R 2/89, BStBl II 1991, 683 unter II. 1.). Auf die Frage, ob anderer als studentischer Wohnraum baurechtlich mangels ausreichender Stellplatznachweise, oder Freiflächen genehmigungsfähig gewesen wäre, kommt es daher nicht an.
30 
Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 181 Abs. 9 BewG stützen.
31 
Nach dieser Vorschrift stellt eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist, dar. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
32 
Der Klägerin ist zwar insoweit beizupflichten, als in R B 181.1 Abs. 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien dargelegt wird, dass durch die Regelung des § 181 Abs. 9 BewG die Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne definiert werden solle. Allerdings binden die Erbschaftsteuerrichtlinien lediglich die Finanzverwaltung. Verwaltungsanweisungen sind jedoch keine Rechtsnormen und haben daher für die Finanzgerichtsbarkeit keine bindende Wirkung (Schwarz, in Schwarz AO / FGO § 1 FGO Rz. 5).
33 
Der Senat weist vorab darauf hin, dass die Regelung einer Mindestgröße ausschließlich für die Behandlung der 1 Zimmer Appartements in dem streitigen Objekt maßgebend sein könnte. Nur diese verfügen über eine Wohnfläche, die kleiner als 23 m2 ist.
34 
Die Regelung einer Wohnungsgröße von 23 m2 wurde vom Gesetzgeber in den 6. Abschnitt des Bewertungsgesetzes aufgenommen und gilt für den Bereich der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaftsteuer. Ausweislich der Drucksache 16/7918 (Seite 46) wollte der Gesetzgeber erstmals eine gesetzliche Definition der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne einfügen, die die Grundsätze der Rechtsprechung übernehmen sollte. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Regelung nur für den Bereich der Bedarfsbewertung getroffen; eine Anwendung dieser Mindestgröße für das Bewertungsverfahren allgemein erfolgte jedoch nicht. Der Senat geht daher davon aus, dass im Bereich der allgemeinen Bewertung die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin gelten.
35 
Im Übrigen beträgt die Abweichung der Wohnungsgröße eines 1 Zimmer Appartements von der „Sollgröße“ des § 181 Abs. 9 BewG nur 0,9 m2, oder 3,91%.
36 
Bei einer so geringfügigen Abweichung geht der Senat davon aus, dass selbst wenn § 181 Abs. 9 BewG eine allgemeine Anforderung an die Größe einer Wohnung darstellen würde, der Wohnungsbegriff erfüllt ist. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um Studentenwohnungen handelt, deren studentische Nutzung durch eine Dienstbarkeit abgesichert ist und die Rechtsprechung für Studentenwohnungen eine Mindestgröße von 20 m2 als ausreichend beurteilt hat.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
38 
Die Revision wird zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
39 
Der Senat bejaht die grundsätzliche Bedeutung, weil die Bewertungsreferenten des Bundes und der Länder den vorliegenden Fall zum Anlass genommen habe, eine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG bei Studentenwohnungen bereits dann zu bejahen, wenn die Wohnungsgröße kleiner als 23 m2 ist. In Vollzug dieser bundeseinheitlich abgestimmten Vorgehensweise hat die OFD Karlsruhe mit Verfügung vom 26.04.2012 angeordnet, dass im Wege einer Fehlerfortschreibung Einheitswertbescheide für Studentenwohnheime zu erlassen sind.

Gründe

15 
Die Klage ist unbegründet.
16 
Das Grundstück ist nicht von der Grundsteuer befreit; die Feststellung eines Einheitswerts hat für steuerliche Zwecke Bedeutung, § 19 Abs. 4 BewG (Bewertungsgesetz).
17 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist Grundbesitz einer inländischen Körperschaft, die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, von der Grundsteuer befreit. Diese Befreiung wird durch § 5 Abs. 1 GrStG für Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, eingeschränkt. Für Wohnungen ordnet § 5 Abs. 2 GrStG einen vollständigen Ausschluss der Steuerbefreiung an. Wohnungen sind danach auch dann von der Steuerbefreiung ausgenommen, wenn ihre Überlassung in Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke erfolgt.
18 
Der Gesetzgeber hat damit entschieden, dass bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllen, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen ist und die Grundsteuerpflicht damit gegeben ist (BFH – Urteil vom 21. April 1999 II R 5/97, BStBl II 1999, 496).
19 
Gegen diese Auslegung des § 5 Abs. 2 GrStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1984, 1 BvR 1139/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 436).
20 
Der Begriff der Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG entspricht dem bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff (BFH-Urteile vom 21. Juli 1993 II R 74/92, BFH/NV 1994, 343; vom 22. September 1993 II R 63/91, BStBl II 1994, 415).
21 
Unter einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist es u.a. erforderlich, dass die Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet. Darüber hinaus müssen grundsätzlich die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen wie Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Für die Bewertungsstichtage ab 1. Januar 1974 ist zudem erforderlich, dass die als Wohnung in Betracht kommenden Räumlichkeiten eine von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang bilden (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151; in BFH/NV 1994, 343; in BFHE 173, 558, BStBl II 1994, 415; in BFHE 188, 434, BStBl II 1999, 496, und in BFH/NV 2001, 1449).
22 
Ist die Führung eines selbständigen Haushalts in einer solchen in sich abgeschlossenen Wohneinheit objektiv möglich, ist die Wohneinheit auch dann als Wohnung zu beurteilen, wenn sie baulich nicht auf die typischen Bedürfnisse einer Familie zugeschnitten ist oder mehrere Bewohner darin tatsächlich keinen gemeinsamen Haushalt führen (BFH-Urteile vom 30. April 1982 III R 33/80, BStBl II 1982, 671). Entscheidend ist, dass fremde Dritte keinen freien Zugang haben (BFH-Urteil vom 30.04.1982, III R 33/80, BStBl II 1982, 671).
23 
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff einer Wohnung bei studentischen Wohnraum bereits erfüllt, wenn ein Studenten-Appartement über eine Fläche von mindestens 20 m2 verfügt (BFH – Urteil vom 17.05.1990, II R 182/87, BStBl II 1990, 705). Die 35 1-Zimmer Appartements liegen über dieser Größe und erfüllen daher die Voraussetzungen einer Wohnung im Sinn der Rechtsprechung.
24 
Auch bei den Mehrzimmer Appartement ist der bewertungsrechtliche Begriff einer Wohnung erfüllt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt es nicht auf die Größe der einzelnen Wohnräume an; maßgebend ist vielmehr die gesamte Fläche der jeweiligen Wohnung (BFH – Urteil vom 21.07.1993 II R 75/92, BFH/NV 1994, 410).
25 
Zu Unrecht folgert die Klägerin aus dem Umstand, dass die Türen der jeweiligen Wohnräume mit verschiedenen Schlössern versehen sind und sich jeweils mehrere Studenten eine Wohnung teilen, dass die in Rede stehenden Räumlichkeiten nicht zu einer Wohneinheit (Wohnung) zusammengefasst werden könnten. Auch kommt der Tatsache, dass jeder Wohnraum über eine eigene Klingel, einen eigenen Telefon- und Internetanschluss verfügt, keine Bedeutung zu.
26 
Maßgebend für die Zusammenfassung der Räumlichkeiten zu einer Wohnung ist die bauliche Gestaltung, die eine Zusammenfassung aller Räumlichkeiten zu einer Wohneinheit erfordert. Angesichts dieser gebotenen Zusammenfassung der Wohnräume zu einer Wohneinheit mit gemeinsamen Duschen/WC, einem gemeinschaftlichem Flur einen Koch- und Aufenthaltsbereich kommt es für das Vorhandensein der erforderlichen Mindestwohnfläche nicht auf die Größe des einzelnen Wohnraums, sondern auf die Gesamtwohnfläche der Wohnung an.
27 
Wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und den Personen, denen die Wohnung überlassen werden, geregelt ist, ist dagegen unerheblich (BFH-Urteil vom 15. März 2001 II R 38/99, BFH/NV 2001, 1449).
28 
Denn die Tatsache, dass sich die Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Bewohner auf ihr jeweiliges Zimmer und die gemeinsame Nutzung des Aufenthaltsraumes / Küche und der sanitären Einrichtungen beschränkt, beruht auf (einzel-)vertraglichen Bestimmungen, berührt aber nicht die steuerliche Erfassung der Wohneinheit als Ganzes. Denn diese steuerliche Einordnung ist dem Parteiwillen entzogen und richtet sich nach der objektiven Beschaffenheit der Wohneinheit (BFH-Urteil vom 30.05.1990, II R 139/86, BFH/NV 1991, 268, 269).
29 
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sind nach den Verkehrsanschauungen nicht nur solche Wohneinheiten als Wohnungen im bewertungs- und grundsteuerrechtlichen Sinne anzusehen, die in jeder Hinsicht den bauordnungsrechtlichen Vorstellungen und Bestimmungen entsprechen. Der bewertungs- und grundsteuerrechtliche Wohnungsbegriff ist ein spezifisch steuerrechtlicher Typus und deshalb nach den eigenständigen steuerrechtlichen Prinzipien, Zwecken und Zielsetzungen und nicht nach dem Sinn und Zweck anderer Teilrechtsordnungen auszulegen (BFH-Urteil vom 24.April 1991 II R 2/89, BStBl II 1991, 683 unter II. 1.). Auf die Frage, ob anderer als studentischer Wohnraum baurechtlich mangels ausreichender Stellplatznachweise, oder Freiflächen genehmigungsfähig gewesen wäre, kommt es daher nicht an.
30 
Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 181 Abs. 9 BewG stützen.
31 
Nach dieser Vorschrift stellt eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist, dar. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
32 
Der Klägerin ist zwar insoweit beizupflichten, als in R B 181.1 Abs. 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien dargelegt wird, dass durch die Regelung des § 181 Abs. 9 BewG die Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne definiert werden solle. Allerdings binden die Erbschaftsteuerrichtlinien lediglich die Finanzverwaltung. Verwaltungsanweisungen sind jedoch keine Rechtsnormen und haben daher für die Finanzgerichtsbarkeit keine bindende Wirkung (Schwarz, in Schwarz AO / FGO § 1 FGO Rz. 5).
33 
Der Senat weist vorab darauf hin, dass die Regelung einer Mindestgröße ausschließlich für die Behandlung der 1 Zimmer Appartements in dem streitigen Objekt maßgebend sein könnte. Nur diese verfügen über eine Wohnfläche, die kleiner als 23 m2 ist.
34 
Die Regelung einer Wohnungsgröße von 23 m2 wurde vom Gesetzgeber in den 6. Abschnitt des Bewertungsgesetzes aufgenommen und gilt für den Bereich der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaftsteuer. Ausweislich der Drucksache 16/7918 (Seite 46) wollte der Gesetzgeber erstmals eine gesetzliche Definition der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne einfügen, die die Grundsätze der Rechtsprechung übernehmen sollte. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Regelung nur für den Bereich der Bedarfsbewertung getroffen; eine Anwendung dieser Mindestgröße für das Bewertungsverfahren allgemein erfolgte jedoch nicht. Der Senat geht daher davon aus, dass im Bereich der allgemeinen Bewertung die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin gelten.
35 
Im Übrigen beträgt die Abweichung der Wohnungsgröße eines 1 Zimmer Appartements von der „Sollgröße“ des § 181 Abs. 9 BewG nur 0,9 m2, oder 3,91%.
36 
Bei einer so geringfügigen Abweichung geht der Senat davon aus, dass selbst wenn § 181 Abs. 9 BewG eine allgemeine Anforderung an die Größe einer Wohnung darstellen würde, der Wohnungsbegriff erfüllt ist. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um Studentenwohnungen handelt, deren studentische Nutzung durch eine Dienstbarkeit abgesichert ist und die Rechtsprechung für Studentenwohnungen eine Mindestgröße von 20 m2 als ausreichend beurteilt hat.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
38 
Die Revision wird zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
39 
Der Senat bejaht die grundsätzliche Bedeutung, weil die Bewertungsreferenten des Bundes und der Länder den vorliegenden Fall zum Anlass genommen habe, eine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG bei Studentenwohnungen bereits dann zu bejahen, wenn die Wohnungsgröße kleiner als 23 m2 ist. In Vollzug dieser bundeseinheitlich abgestimmten Vorgehensweise hat die OFD Karlsruhe mit Verfügung vom 26.04.2012 angeordnet, dass im Wege einer Fehlerfortschreibung Einheitswertbescheide für Studentenwohnheime zu erlassen sind.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964. Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes wird abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch besonderes Gesetz bestimmt.

(2) Fortschreibungen der nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes werden nach den §§ 22 bis 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind erstmals anzuwenden

1.
§ 23b des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes 1964,
2.
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt.

(4) Für die Zwecke von Steuern, bei denen die nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellten Einheitswerte noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, werden weiterhin Fortschreibungen der bisherigen Einheitswerte des Grundbesitzes und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften vorgenommen. Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970, 1. Januar 1971, 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 werden abweichend von § 22 des Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um mehr als 200.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht, der nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden ist. Wenn der Wert nach unten abweicht, muß die Wertabweichung mindestens 3.000 Deutsche Mark, wenn der Wert nach oben abweicht, mindestens 50.000 Deutsche Mark betragen. Wird bei einer wirtschaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert oder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne Rücksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Die Fortschreibung auf Null Deutsche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bleibt unberührt. Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 anzuwenden.

(5) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1965 oder einen späteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39a des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus diesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar 1966 und 1. Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar 1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen ohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durchzuführen.

(6) Bei einer Stichtagsbewertung nach § 23 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes auf einen früheren Zeitpunkt als den Zeitpunkt, der in dem in Absatz 1 Satz 2 erwähnten Gesetz für die Erbschaftsteuer bestimmt wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben gilt für die Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes folgendes:

1.
Es sind anzuwenden
a)
§ 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen wird,
b)
§ 22 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 und § 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Aufhebungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen werden,
c)
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten vorgenommen werden.
2.
Die bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und die zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften sind weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben auf einen früheren als auf den in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, von dem an die nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte zugrunde gelegt werden.

(9) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden seine Aufgaben durch den vorläufigen Bewertungsbeirat erledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom 28. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden ihre Aufgaben durch die Gutachterausschüsse erledigt, die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes und nach § 8 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung gebildet worden sind.

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.