Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2014 - 3 K 2428/12

published on 27/02/2014 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2014 - 3 K 2428/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid aufzuheben ist, weil die Feststellung für die Besteuerung nicht von Bedeutung ist.
Die Klägerin  (A) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Zu den gesetzlichen Aufgaben gehört auch die Schaffung und Bereitstellung von Einrichtungen des studentischen Wohnens. In Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrages errichtete die Klägerin in X ein Studentenwohnheim, bestehend aus mehreren 1 Zimmer-Appartements und Mehrzimmerwohnungen.
Die Nutzung dieser Wohnräume darf nur als studentischer Wohnraum erfolgen. Im Grundbuch ist für die Dauer von 50 Jahren eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen worden. Die Vergabe der jeweiligen „Zimmer“ erfolgt durch das A; ein Mitspracherecht für die dort bereits wohnenden Studenten / innen ist nicht gegeben.
Bei den Mehrzimmerwohnungen sind die einzelnen Wohnräume von den Gemeinschaftsräumen abschließbar; jeder Wohnraum verfügt über eine eigene Klingel und einen Telefon / Internetanschluss.
Die Klägerin reichte nach Fertigstellung des Objekts eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar XXX ein und beantragte aufgrund der ausschließlichen studentischen Nutzung die Befreiung von der Grundsteuer.
Entgegen diesem Antrag erließ der Beklagte am 04. November 2011 einen Einheitswertbescheid – Nachfeststellung auf den 1.1.XXX- und stellte den Einheitswert mit xxx Euro fest.
Gegen diesen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG die Befreiung von der Grundsteuer für Grundbesitz gelte, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt werde. Handele es sich dabei um Wohnräume, seien diese von der Grundsteuer befreit, wenn der steuerbegünstigte Zweck nur durch deren Überlassung erreicht werden könne. Von dieser Befreiung ausgenommen seien lediglich Wohnungen, § 5 Abs. 2 GrStG. Das Grundsteuergesetz definiere den Begriff einer Wohnung nicht. Auch aus den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergebe sich keine Definition des Begriffs der Wohnung. Der Gesetzgeber habe allerdings in § 181 Abs. 9 BewG nunmehr geregelt, dass eine Wohnung eine Mindestfläche von 23 m2 voraussetze. Diese Größe würden die Ein Zimmer-Appartements nicht erreichen. Bei den Mehrzimmer-Wohnungen sei auf den jeweiligen Wohnraum des studentischen Zimmerns und nicht auf die Gesamtfläche der Wohnung abzustellen. Die Gemeinschaftsflächen dienten nämlich nicht dem individuellen Wohnbedürfnis; vielmehr unterlägen die Bewohner sowohl hinsichtlich der Auswahl der Mitbewohner als auch hinsichtlich der gemeinschaftlichen Nutzung der Gemeinschaftsflächen so erheblichen Einschränkungen, dass von einer dauerhaften ungestörten Entfaltung ihres Privatbereichs nicht ausgegangen werden könne.
Da somit keine Wohnungen im Sinn des Bewertungsgesetzes vorlägen, handele es sich um studentischen Wohnraum, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG steuerbefreit sei. Der festgestellte Einheitswert sei für die Besteuerung nicht von Bedeutung und demgemäß aufzuheben.
10 
Die Klägerin beantragt,
den Einheitswertbescheid, Nachfeststellung auf den 1.1.xxx, vom 04. November xxx und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. Juni xxx aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen
11 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
12 
Der vorliegende Fall sei zum Gegenstand einer Besprechung der Bewertungsreferenten des Bundes und der Länder gemacht worden. Dabei sei man zur Auffassung gelangt, dass die in § 181 Abs. 9 BewG enthaltene Mindestgröße für eine Wohnung nur im Bereich der Feststellung von Bedarfswerten anwendbar sei. Eine allgemeine Gültigkeit dieser Wohnungsdefinition für die Feststellung von Einheitswerten habe der Gesetzgeber weder gewollt noch vorgenommen.
13 
Im Übrigen komme eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, da die Rechtsprechung für Studentenwohnheime ab einer Wohnraumgröße von 20 m2 vom Vorliegen einer –im Bereich der Grundsteuer nicht mehr begünstigten- Wohnung ausgehe. Bei den Mehrzimmer Wohnungen sei auf die Gesamtfläche der jeweiligen Wohnung und nicht auf die Wohnfläche der jeweiligen Wohnräume abzustellen. Die Oberfinanzdirektion habe daher alle Finanzämter angewiesen, für Studentenwohnheime den Erlass eines Bewertungsbescheides zu prüfen.
14 
Im Übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf die Darlegungen seiner Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

15 
Die Klage ist unbegründet.
16 
Das Grundstück ist nicht von der Grundsteuer befreit; die Feststellung eines Einheitswerts hat für steuerliche Zwecke Bedeutung, § 19 Abs. 4 BewG (Bewertungsgesetz).
17 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist Grundbesitz einer inländischen Körperschaft, die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, von der Grundsteuer befreit. Diese Befreiung wird durch § 5 Abs. 1 GrStG für Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, eingeschränkt. Für Wohnungen ordnet § 5 Abs. 2 GrStG einen vollständigen Ausschluss der Steuerbefreiung an. Wohnungen sind danach auch dann von der Steuerbefreiung ausgenommen, wenn ihre Überlassung in Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke erfolgt.
18 
Der Gesetzgeber hat damit entschieden, dass bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllen, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen ist und die Grundsteuerpflicht damit gegeben ist (BFH – Urteil vom 21. April 1999 II R 5/97, BStBl II 1999, 496).
19 
Gegen diese Auslegung des § 5 Abs. 2 GrStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1984, 1 BvR 1139/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 436).
20 
Der Begriff der Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG entspricht dem bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff (BFH-Urteile vom 21. Juli 1993 II R 74/92, BFH/NV 1994, 343; vom 22. September 1993 II R 63/91, BStBl II 1994, 415).
21 
Unter einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist es u.a. erforderlich, dass die Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet. Darüber hinaus müssen grundsätzlich die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen wie Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Für die Bewertungsstichtage ab 1. Januar 1974 ist zudem erforderlich, dass die als Wohnung in Betracht kommenden Räumlichkeiten eine von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang bilden (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151; in BFH/NV 1994, 343; in BFHE 173, 558, BStBl II 1994, 415; in BFHE 188, 434, BStBl II 1999, 496, und in BFH/NV 2001, 1449).
22 
Ist die Führung eines selbständigen Haushalts in einer solchen in sich abgeschlossenen Wohneinheit objektiv möglich, ist die Wohneinheit auch dann als Wohnung zu beurteilen, wenn sie baulich nicht auf die typischen Bedürfnisse einer Familie zugeschnitten ist oder mehrere Bewohner darin tatsächlich keinen gemeinsamen Haushalt führen (BFH-Urteile vom 30. April 1982 III R 33/80, BStBl II 1982, 671). Entscheidend ist, dass fremde Dritte keinen freien Zugang haben (BFH-Urteil vom 30.04.1982, III R 33/80, BStBl II 1982, 671).
23 
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff einer Wohnung bei studentischen Wohnraum bereits erfüllt, wenn ein Studenten-Appartement über eine Fläche von mindestens 20 m2 verfügt (BFH – Urteil vom 17.05.1990, II R 182/87, BStBl II 1990, 705). Die 35 1-Zimmer Appartements liegen über dieser Größe und erfüllen daher die Voraussetzungen einer Wohnung im Sinn der Rechtsprechung.
24 
Auch bei den Mehrzimmer Appartement ist der bewertungsrechtliche Begriff einer Wohnung erfüllt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt es nicht auf die Größe der einzelnen Wohnräume an; maßgebend ist vielmehr die gesamte Fläche der jeweiligen Wohnung (BFH – Urteil vom 21.07.1993 II R 75/92, BFH/NV 1994, 410).
25 
Zu Unrecht folgert die Klägerin aus dem Umstand, dass die Türen der jeweiligen Wohnräume mit verschiedenen Schlössern versehen sind und sich jeweils mehrere Studenten eine Wohnung teilen, dass die in Rede stehenden Räumlichkeiten nicht zu einer Wohneinheit (Wohnung) zusammengefasst werden könnten. Auch kommt der Tatsache, dass jeder Wohnraum über eine eigene Klingel, einen eigenen Telefon- und Internetanschluss verfügt, keine Bedeutung zu.
26 
Maßgebend für die Zusammenfassung der Räumlichkeiten zu einer Wohnung ist die bauliche Gestaltung, die eine Zusammenfassung aller Räumlichkeiten zu einer Wohneinheit erfordert. Angesichts dieser gebotenen Zusammenfassung der Wohnräume zu einer Wohneinheit mit gemeinsamen Duschen/WC, einem gemeinschaftlichem Flur einen Koch- und Aufenthaltsbereich kommt es für das Vorhandensein der erforderlichen Mindestwohnfläche nicht auf die Größe des einzelnen Wohnraums, sondern auf die Gesamtwohnfläche der Wohnung an.
27 
Wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und den Personen, denen die Wohnung überlassen werden, geregelt ist, ist dagegen unerheblich (BFH-Urteil vom 15. März 2001 II R 38/99, BFH/NV 2001, 1449).
28 
Denn die Tatsache, dass sich die Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Bewohner auf ihr jeweiliges Zimmer und die gemeinsame Nutzung des Aufenthaltsraumes / Küche und der sanitären Einrichtungen beschränkt, beruht auf (einzel-)vertraglichen Bestimmungen, berührt aber nicht die steuerliche Erfassung der Wohneinheit als Ganzes. Denn diese steuerliche Einordnung ist dem Parteiwillen entzogen und richtet sich nach der objektiven Beschaffenheit der Wohneinheit (BFH-Urteil vom 30.05.1990, II R 139/86, BFH/NV 1991, 268, 269).
29 
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sind nach den Verkehrsanschauungen nicht nur solche Wohneinheiten als Wohnungen im bewertungs- und grundsteuerrechtlichen Sinne anzusehen, die in jeder Hinsicht den bauordnungsrechtlichen Vorstellungen und Bestimmungen entsprechen. Der bewertungs- und grundsteuerrechtliche Wohnungsbegriff ist ein spezifisch steuerrechtlicher Typus und deshalb nach den eigenständigen steuerrechtlichen Prinzipien, Zwecken und Zielsetzungen und nicht nach dem Sinn und Zweck anderer Teilrechtsordnungen auszulegen (BFH-Urteil vom 24.April 1991 II R 2/89, BStBl II 1991, 683 unter II. 1.). Auf die Frage, ob anderer als studentischer Wohnraum baurechtlich mangels ausreichender Stellplatznachweise, oder Freiflächen genehmigungsfähig gewesen wäre, kommt es daher nicht an.
30 
Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 181 Abs. 9 BewG stützen.
31 
Nach dieser Vorschrift stellt eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist, dar. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
32 
Der Klägerin ist zwar insoweit beizupflichten, als in R B 181.1 Abs. 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien dargelegt wird, dass durch die Regelung des § 181 Abs. 9 BewG die Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne definiert werden solle. Allerdings binden die Erbschaftsteuerrichtlinien lediglich die Finanzverwaltung. Verwaltungsanweisungen sind jedoch keine Rechtsnormen und haben daher für die Finanzgerichtsbarkeit keine bindende Wirkung (Schwarz, in Schwarz AO / FGO § 1 FGO Rz. 5).
33 
Der Senat weist vorab darauf hin, dass die Regelung einer Mindestgröße ausschließlich für die Behandlung der 1 Zimmer Appartements in dem streitigen Objekt maßgebend sein könnte. Nur diese verfügen über eine Wohnfläche, die kleiner als 23 m2 ist.
34 
Die Regelung einer Wohnungsgröße von 23 m2 wurde vom Gesetzgeber in den 6. Abschnitt des Bewertungsgesetzes aufgenommen und gilt für den Bereich der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaftsteuer. Ausweislich der Drucksache 16/7918 (Seite 46) wollte der Gesetzgeber erstmals eine gesetzliche Definition der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne einfügen, die die Grundsätze der Rechtsprechung übernehmen sollte. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Regelung nur für den Bereich der Bedarfsbewertung getroffen; eine Anwendung dieser Mindestgröße für das Bewertungsverfahren allgemein erfolgte jedoch nicht. Der Senat geht daher davon aus, dass im Bereich der allgemeinen Bewertung die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin gelten.
35 
Im Übrigen beträgt die Abweichung der Wohnungsgröße eines 1 Zimmer Appartements von der „Sollgröße“ des § 181 Abs. 9 BewG nur 0,9 m2, oder 3,91%.
36 
Bei einer so geringfügigen Abweichung geht der Senat davon aus, dass selbst wenn § 181 Abs. 9 BewG eine allgemeine Anforderung an die Größe einer Wohnung darstellen würde, der Wohnungsbegriff erfüllt ist. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um Studentenwohnungen handelt, deren studentische Nutzung durch eine Dienstbarkeit abgesichert ist und die Rechtsprechung für Studentenwohnungen eine Mindestgröße von 20 m2 als ausreichend beurteilt hat.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
38 
Die Revision wird zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
39 
Der Senat bejaht die grundsätzliche Bedeutung, weil die Bewertungsreferenten des Bundes und der Länder den vorliegenden Fall zum Anlass genommen habe, eine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG bei Studentenwohnungen bereits dann zu bejahen, wenn die Wohnungsgröße kleiner als 23 m2 ist. In Vollzug dieser bundeseinheitlich abgestimmten Vorgehensweise hat die OFD Karlsruhe mit Verfügung vom 26.04.2012 angeordnet, dass im Wege einer Fehlerfortschreibung Einheitswertbescheide für Studentenwohnheime zu erlassen sind.

Gründe

15 
Die Klage ist unbegründet.
16 
Das Grundstück ist nicht von der Grundsteuer befreit; die Feststellung eines Einheitswerts hat für steuerliche Zwecke Bedeutung, § 19 Abs. 4 BewG (Bewertungsgesetz).
17 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist Grundbesitz einer inländischen Körperschaft, die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, von der Grundsteuer befreit. Diese Befreiung wird durch § 5 Abs. 1 GrStG für Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, eingeschränkt. Für Wohnungen ordnet § 5 Abs. 2 GrStG einen vollständigen Ausschluss der Steuerbefreiung an. Wohnungen sind danach auch dann von der Steuerbefreiung ausgenommen, wenn ihre Überlassung in Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke erfolgt.
18 
Der Gesetzgeber hat damit entschieden, dass bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllen, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen ist und die Grundsteuerpflicht damit gegeben ist (BFH – Urteil vom 21. April 1999 II R 5/97, BStBl II 1999, 496).
19 
Gegen diese Auslegung des § 5 Abs. 2 GrStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1984, 1 BvR 1139/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 436).
20 
Der Begriff der Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG entspricht dem bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff (BFH-Urteile vom 21. Juli 1993 II R 74/92, BFH/NV 1994, 343; vom 22. September 1993 II R 63/91, BStBl II 1994, 415).
21 
Unter einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist es u.a. erforderlich, dass die Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet. Darüber hinaus müssen grundsätzlich die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen wie Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Für die Bewertungsstichtage ab 1. Januar 1974 ist zudem erforderlich, dass die als Wohnung in Betracht kommenden Räumlichkeiten eine von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang bilden (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151; in BFH/NV 1994, 343; in BFHE 173, 558, BStBl II 1994, 415; in BFHE 188, 434, BStBl II 1999, 496, und in BFH/NV 2001, 1449).
22 
Ist die Führung eines selbständigen Haushalts in einer solchen in sich abgeschlossenen Wohneinheit objektiv möglich, ist die Wohneinheit auch dann als Wohnung zu beurteilen, wenn sie baulich nicht auf die typischen Bedürfnisse einer Familie zugeschnitten ist oder mehrere Bewohner darin tatsächlich keinen gemeinsamen Haushalt führen (BFH-Urteile vom 30. April 1982 III R 33/80, BStBl II 1982, 671). Entscheidend ist, dass fremde Dritte keinen freien Zugang haben (BFH-Urteil vom 30.04.1982, III R 33/80, BStBl II 1982, 671).
23 
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff einer Wohnung bei studentischen Wohnraum bereits erfüllt, wenn ein Studenten-Appartement über eine Fläche von mindestens 20 m2 verfügt (BFH – Urteil vom 17.05.1990, II R 182/87, BStBl II 1990, 705). Die 35 1-Zimmer Appartements liegen über dieser Größe und erfüllen daher die Voraussetzungen einer Wohnung im Sinn der Rechtsprechung.
24 
Auch bei den Mehrzimmer Appartement ist der bewertungsrechtliche Begriff einer Wohnung erfüllt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt es nicht auf die Größe der einzelnen Wohnräume an; maßgebend ist vielmehr die gesamte Fläche der jeweiligen Wohnung (BFH – Urteil vom 21.07.1993 II R 75/92, BFH/NV 1994, 410).
25 
Zu Unrecht folgert die Klägerin aus dem Umstand, dass die Türen der jeweiligen Wohnräume mit verschiedenen Schlössern versehen sind und sich jeweils mehrere Studenten eine Wohnung teilen, dass die in Rede stehenden Räumlichkeiten nicht zu einer Wohneinheit (Wohnung) zusammengefasst werden könnten. Auch kommt der Tatsache, dass jeder Wohnraum über eine eigene Klingel, einen eigenen Telefon- und Internetanschluss verfügt, keine Bedeutung zu.
26 
Maßgebend für die Zusammenfassung der Räumlichkeiten zu einer Wohnung ist die bauliche Gestaltung, die eine Zusammenfassung aller Räumlichkeiten zu einer Wohneinheit erfordert. Angesichts dieser gebotenen Zusammenfassung der Wohnräume zu einer Wohneinheit mit gemeinsamen Duschen/WC, einem gemeinschaftlichem Flur einen Koch- und Aufenthaltsbereich kommt es für das Vorhandensein der erforderlichen Mindestwohnfläche nicht auf die Größe des einzelnen Wohnraums, sondern auf die Gesamtwohnfläche der Wohnung an.
27 
Wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und den Personen, denen die Wohnung überlassen werden, geregelt ist, ist dagegen unerheblich (BFH-Urteil vom 15. März 2001 II R 38/99, BFH/NV 2001, 1449).
28 
Denn die Tatsache, dass sich die Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Bewohner auf ihr jeweiliges Zimmer und die gemeinsame Nutzung des Aufenthaltsraumes / Küche und der sanitären Einrichtungen beschränkt, beruht auf (einzel-)vertraglichen Bestimmungen, berührt aber nicht die steuerliche Erfassung der Wohneinheit als Ganzes. Denn diese steuerliche Einordnung ist dem Parteiwillen entzogen und richtet sich nach der objektiven Beschaffenheit der Wohneinheit (BFH-Urteil vom 30.05.1990, II R 139/86, BFH/NV 1991, 268, 269).
29 
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sind nach den Verkehrsanschauungen nicht nur solche Wohneinheiten als Wohnungen im bewertungs- und grundsteuerrechtlichen Sinne anzusehen, die in jeder Hinsicht den bauordnungsrechtlichen Vorstellungen und Bestimmungen entsprechen. Der bewertungs- und grundsteuerrechtliche Wohnungsbegriff ist ein spezifisch steuerrechtlicher Typus und deshalb nach den eigenständigen steuerrechtlichen Prinzipien, Zwecken und Zielsetzungen und nicht nach dem Sinn und Zweck anderer Teilrechtsordnungen auszulegen (BFH-Urteil vom 24.April 1991 II R 2/89, BStBl II 1991, 683 unter II. 1.). Auf die Frage, ob anderer als studentischer Wohnraum baurechtlich mangels ausreichender Stellplatznachweise, oder Freiflächen genehmigungsfähig gewesen wäre, kommt es daher nicht an.
30 
Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 181 Abs. 9 BewG stützen.
31 
Nach dieser Vorschrift stellt eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist, dar. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
32 
Der Klägerin ist zwar insoweit beizupflichten, als in R B 181.1 Abs. 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien dargelegt wird, dass durch die Regelung des § 181 Abs. 9 BewG die Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne definiert werden solle. Allerdings binden die Erbschaftsteuerrichtlinien lediglich die Finanzverwaltung. Verwaltungsanweisungen sind jedoch keine Rechtsnormen und haben daher für die Finanzgerichtsbarkeit keine bindende Wirkung (Schwarz, in Schwarz AO / FGO § 1 FGO Rz. 5).
33 
Der Senat weist vorab darauf hin, dass die Regelung einer Mindestgröße ausschließlich für die Behandlung der 1 Zimmer Appartements in dem streitigen Objekt maßgebend sein könnte. Nur diese verfügen über eine Wohnfläche, die kleiner als 23 m2 ist.
34 
Die Regelung einer Wohnungsgröße von 23 m2 wurde vom Gesetzgeber in den 6. Abschnitt des Bewertungsgesetzes aufgenommen und gilt für den Bereich der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaftsteuer. Ausweislich der Drucksache 16/7918 (Seite 46) wollte der Gesetzgeber erstmals eine gesetzliche Definition der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne einfügen, die die Grundsätze der Rechtsprechung übernehmen sollte. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Regelung nur für den Bereich der Bedarfsbewertung getroffen; eine Anwendung dieser Mindestgröße für das Bewertungsverfahren allgemein erfolgte jedoch nicht. Der Senat geht daher davon aus, dass im Bereich der allgemeinen Bewertung die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin gelten.
35 
Im Übrigen beträgt die Abweichung der Wohnungsgröße eines 1 Zimmer Appartements von der „Sollgröße“ des § 181 Abs. 9 BewG nur 0,9 m2, oder 3,91%.
36 
Bei einer so geringfügigen Abweichung geht der Senat davon aus, dass selbst wenn § 181 Abs. 9 BewG eine allgemeine Anforderung an die Größe einer Wohnung darstellen würde, der Wohnungsbegriff erfüllt ist. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um Studentenwohnungen handelt, deren studentische Nutzung durch eine Dienstbarkeit abgesichert ist und die Rechtsprechung für Studentenwohnungen eine Mindestgröße von 20 m2 als ausreichend beurteilt hat.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
38 
Die Revision wird zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
39 
Der Senat bejaht die grundsätzliche Bedeutung, weil die Bewertungsreferenten des Bundes und der Länder den vorliegenden Fall zum Anlass genommen habe, eine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG bei Studentenwohnungen bereits dann zu bejahen, wenn die Wohnungsgröße kleiner als 23 m2 ist. In Vollzug dieser bundeseinheitlich abgestimmten Vorgehensweise hat die OFD Karlsruhe mit Verfügung vom 26.04.2012 angeordnet, dass im Wege einer Fehlerfortschreibung Einheitswertbescheide für Studentenwohnheime zu erlassen sind.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 04/12/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2014  3 K 2428/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.