Bundesfinanzhof Urteil, 20. Dez. 2017 - I R 8/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IR8.16.0
bei uns veröffentlicht am20.12.2017

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 2016  1 K 4/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (Kanada) gezahlten Leibrente kraft Abkommensrechts ausgeschlossen ist.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, lebt seit dem Ende der ...iger Jahre in Kanada. Sie bezog in den Jahren 2005 und 2006 (Streitjahre) eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von jeweils ... €.

3

Mit Bescheiden vom 12. Juni 2012 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 Nr. 7 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) jeweils Einkommensteuer in Höhe von ... € gegen die Klägerin fest. Dabei erfasste er die Rente jeweils nur mit ihrem steuerpflichtigen Teil (... €) und wendete den Mindeststeuersatz (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG: 25 %) an. Auf die dagegen erhobene Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer auf jeweils ... € herab (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Januar 2016  1 K 4/15, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 988).

4

Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

6

Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die angefochtenen Steuerfestsetzungen sind rechtmäßig, da die Besteuerung der der Klägerin zugeflossenen Sozialversicherungsrenten nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen vom 19. April 2001 (BGBl II 2002, 671, BStBl I 2002, 505) --DBA-Kanada 2001-- beschränkt wird.

7

1. Die Klägerin wohnte in den Streitjahren in Kanada; sie war dort mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada 2001 ansässig. In Deutschland war die Klägerin nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, da sie --ohne einen inländischen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) zu haben-- durch den Bezug von Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers (inländische) Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erzielt hat. Über diese von den Feststellungen des FG getragenen Grundlagen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; weitere Ausführungen dazu sind entbehrlich.

8

2. An der Besteuerung wird Deutschland durch das DBA-Kanada 2001 nicht gehindert; der Senat hält insoweit an der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits geäußerten Rechtsauffassung (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417) auch nach erneuter Prüfung fest (dieser Rechtslage zustimmend z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 49 Rz 90 mit Fußn. 6; Hick in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 18 Rz 167 f., 171, 174; Blümich/Wied, § 49 EStG Rz 218; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 49 EStG Rz 1003; Kühnen, EFG 2016, 578; Schober, EFG 2016, 990; Ismer in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 18 Rz 87; Holthaus, Internationale Wirtschaftsbriefe 2017, 796, 797; im Ergebnis ebenso die Verwaltungspraxis, s. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 8. Juni 2011, Internationales Steuerrecht 2011, 776; a.A. W. Wassermeyer in Wassermeyer, DBA, Kanada Art. 18 Rz 70a; Hagemann/Kahlenberg/Cloer, Betriebs-Berater 2017, 2775, 2785 f.).

9

a) Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada 2001 können regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen können nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 aber auch im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) besteuert werden, wenn sie --nach Maßgabe verschiedener Voraussetzungen-- aus Quellen in jenem Staat resultieren, u.a. --nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a-- dann, wenn sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen werden und --nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b-- dann, wenn die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder wenn das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist. Danach steht bei einer Zuordnung der Sozialversicherungsrenten zu den tatbestandlichen Begriffen "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" (auch) Deutschland für die der Klägerin gezahlten Renten das Besteuerungsrecht zu.

10

b) Allerdings bestimmt Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001, dass Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat --hier Kanada-- ansässige Person gezahlt werden, in diesem anderen Staat besteuert werden können, wobei jedoch der Betrag einer solchen Leistung, der in dem erstgenannten Staat --hier Deutschland-- vom zu versteuernden Einkommen ausgenommen wäre, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig wäre, von der Besteuerung in dem anderen Staat befreit ist. Diese Besteuerungszuordnung gilt zwar "ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens" und geht damit diesen Bestimmungen vor. Das ändert indessen nichts daran, dass sie in den Kontext des Art. 18 DBA-Kanada 2001 und den dort angeordneten Besteuerungszuordnungen eingebunden ist. Demgemäß modifiziert Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001 die in Abs. 1 Satz 1 bestimmte Grundregel der Besteuerungszuordnung für den Bereich der Sozialversicherungsrenten lediglich insoweit, als sie den Ansässigkeitsstaat den in der Vorschrift genannten Restriktionen seines prinzipiell aufrechterhaltenen Besteuerungsrechts (nach Maßgabe des Besteuerungsrechts des Quellenstaats) unterwirft. Keinesfalls verdrängt die Regelung zugleich das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 eingeräumte konkurrierende Zugriffsrecht des Quellenstaats. Dieses Recht bleibt vielmehr unberührt. Es wird in Deutschland innerstaatlich durch § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch wahrgenommen. Das Ziel des Abkommens, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wird dadurch nicht unterlaufen; vielmehr stellt Art. 23 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Buchst. d DBA-Kanada 2001 sicher, dass Kanada als Ansässigkeitsstaat entsprechende Maßnahmen im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen vorsieht.

11

c) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis nicht zuletzt durch Art. 18 Abs. 3 Buchst. a, b und d DBA-Kanada 2001. Abweichend von den Einkünften, welche in Abs. 3 Buchst. c des Art. 18 DBA-Kanada 2001 benannt werden, können die darin aufgeführten Einkünfte (u.a. Kriegsrenten, Kriegsfolgenleistungen, Unterhaltszahlungen) "nur" entweder in dem einen oder dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; ein Zugriffsrecht des jeweils anderen Staates ist damit für solche Einkünfte ausgeschlossen.

12

d) Ein Hindernis für das Besteuerungsrecht Deutschlands folgt auch nicht aus Ziffer 5 Buchst. b des Protokolls zu diesem Doppelbesteuerungsabkommen, das Bestandteil des Abkommens ist (s. Art. 30 DBA-Kanada 2001). Zwar gilt zu den Einkünften, die nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Kanada 2001 besteuert werden, gemäß dieser Ziffer (dort Buchst. b) die Einschränkung, dass "von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ... die deutsche Steuer nur erhoben werden (darf), wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden" – und zu den dort angeführten Zahlstellen gehört die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht. Der Wortlaut der Regelung erfasst aber nur die "Ruhegehälter" und macht dabei --gemeinsam mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada 2001-- seine Komplementärfunktion zu den in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada 2001 geregelten "Aktivbezügen" im öffentlichen Dienst ("Ruhegehälter" als Rückausnahme zum Regelungsbereich des Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada 2001) deutlich (s.a. Rupp in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 18 DBA-Kanada 2001 Rz 7). Ein Einfluss dieser Protokollbestimmung auf die in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001 "ungeachtet der übrigen Bestimmungen des Abkommens" angesprochenen "Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats" besteht nicht. Für diese Leistungen hält das Protokoll ausschließlich eine für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls nicht relevante Regelung in Nr. 7 zum Informationsaustausch mit dem Ansässigkeitsstaat bereit, um eine ordnungsgemäße Besteuerung der Sozialversicherungsrenten nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001 zu gewährleisten.

13

3. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die Steueranrechnung im Ansässigkeitsstaat wegen der geringen Höhe eigener (dort steuerpflichtiger) Einkünfte ins Leere gehe, berührt die Berechtigung des Quellenstaats zur Besteuerung nicht.

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt


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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Jan. 2016 - 1 K 4/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor Abweichend von den Bescheiden für 2005 und 2006 über Einkommensteuer vom 12.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2014 wird die festgesetzte Einkommensteuer für 2005 und 2006 auf jeweils … Euro herabgesetzt. Die Kosten d

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Tenor

Abweichend von den Bescheiden für 2005 und 2006 über Einkommensteuer vom 12.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2014 wird die festgesetzte Einkommensteuer für 2005 und 2006 auf jeweils … Euro herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Besteuerung einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogenen Rente.

2

Die … geborene Klägerin lebt seit dem Ende der …iger Jahre in Kanada. Sie bezog in den beiden Streitjahren von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstaben aa) des EinkommensteuergesetzesEStG – in Höhe von jeweils … €. Als Rentenbeginn wird in den elektronisch übermittelten Rentenbezugsmitteilungen der … ausgewiesen.

3

Mit Bescheiden vom 12.06.2012 setzte der Beklagte für 2005 und 2006 jeweils … € Einkommensteuer gegen die Klägerin fest. Dabei berücksichtigte er die von ihr bezogene Rente jeweils nur mit ihrem steuerpflichtigen Teil (… €). Das zu versteuernde Einkommen versteuerte er mit dem Mindeststeuersatz nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG in der in den beiden Streitjahren geltenden Fassung (25 %). Den hiergegen form- und fristgerecht eingelegten, aber auch in der Folgezeit nicht weiter begründeten Einspruch wies der Beklagte nach … Fristverlängerungsanträgen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nachdem er diesem die Rechtslage noch einmal mit Schreiben vom 03.04.2014 erläutert und auf die Möglichkeit einer Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG hingewiesen hatte, mit Einspruchsentscheidung vom 03.12.2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin mit ihrer aus Deutschland bezogenen Rente nach §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG der deutschen Einkommensteuer unterliege.

4

Die Klägerin hat am 05.01.2015 Klage erhoben.

5

Nachdem sie mit Schreiben des Vorsitzenden vom 08.01.2015, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 11.02.2015, nach § 79b Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO – aufgefordert worden ist, bis zum 20.02.2015 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt, hat sie mit Schriftsatz vom 20.02.2015 vorgetragen, dass sie seit dem Eintritt in ihr Rentenalter von der Deutschen Rentenversicherung eine geringfügige Rente beziehe, die mehr als … Jahre nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen habe. In Kanada beziehe sie eine Witwenrente, die unter dem kanadischen Existenzminimum liege. Beide Renten reichten nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu decken. In Kanada habe sie keine Steuererklärung abgegeben. Ob ihr kanadische Steuerbescheide vorlägen, wisse sie nicht. Sie bemühe sich mit Hilfe eines Verwandten in den Besitz dieser Einkommensteuerbescheide zu kommen. Da sie nicht abschätzen könne, ob eine Option nach § 1 Abs. 3 EStG zu einer Verschlechterung führe, könne eine solche Option erst nach Vorlage und Prüfung der kanadischen Steuerbescheide erfolgen.

6

Die Klägerin ist mit Schreiben des Berichterstatters vom 27.03. und 13.05.2015 gebeten worden, bis zum 08.05.2015 bzw. 30.06.2015 mitzuteilen, ob sie nach § 1 Abs. 3 EStG in der für die beiden Streitjahre maßgeblichen Fassung beantragt, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden und für den Fall, dass sie einen solchen Antrag stellen will, darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG in der für die beiden Streitjahre maßgeblichen Fassung vorgelegen haben und die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 17.07.2015, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 23.07.2015, ist ihr dies noch einmal nach § 79b Abs. 1 und 2 FGO bis zum 31.08.2015 aufgegeben worden. Mit diesem Schreiben ist ihr weiter aufgegeben worden, mitzuteilen, ob und ggf. welche konkreten Einwendungen sie gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide erhebt und diese zu belegen. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.

7

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.02.2015 beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 12.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2014 aufzuheben und die Einkommensteuer für 2005 und 2006 auf jeweils … festzusetzen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Der Klägerin sei zwar allgemein zuzugeben, dass es für eine lange im Ausland lebende Rentnerin schwer nachzuvollziehen sei, warum sie nunmehr in Deutschland Einkommensteuer zahlen müsse. Die Besteuerung beruhe aber auf einer gesetzlichen Grundlage, mit der die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen nach dem System der sogenannten nachgelagerten Besteuerung grundlegend umgestaltet worden sei.

10

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2015, in dem der Beklagte unter anderem auf Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen – DBA Kanada – hingewiesen worden ist, wird Bezug genommen.

11

Dem Senat lagen je ein Band Einkommensteuer und Rechtsbehelfsakten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

12

I.) Der Senat konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 niemand für die Klägerin erschienen ist (vgl. § 91 Abs. 2 FGO), weil ihr Prozessbevollmächtigter zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen worden und der Termin nicht nach § 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der ZivilprozessordnungZPO – aufzuheben oder zu verlegen gewesen ist. Hiernach kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Ein solcher Grund kann zwar darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet erkrankt. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung des Bevollmächtigten ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung. Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Der Antragsteller muss die Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 08.09.2015, XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690).

13

Diesen Anforderungen genügt der erst am Nachmittag des 12.01.2016 (15.44 Uhr) per Fax bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht. Mit diesem ist dem Gericht – ohne die Verlegung des Termins zu beantragen – lediglich mitgeteilt worden, dass der sachbearbeitende Anwalt nicht zum Termin erscheinen werde, da er bettlägerig erkrankt sei. Nähere Angaben zu der Erkrankung enthält der Schriftsatz nicht. Ihm ist auch kein ärztliches Attest beigefügt gewesen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle über die am 13.01.2016 fernmündlich erfolgte Bitte aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigen, den Termin zu verlegen, hat die Anruferin auf die Bitte der Geschäftsstelle, einen Krankenschein zu faxen, erklärt, sie wisse nicht, ob … beim Arzt gewesen sei. Auch anschließend ist kein ärztliches Attest übersandt worden.

14

II.) Die zulässige Klage ist begründet.

15

Die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Abweichend von diesen Bescheiden war die Einkommensteuer für beide Streitjahre auf jeweils … € herabzusetzen, weil Deutschland nach dem DBA Kanada kein Besteuerungsrecht für die von der Klägerin in den Streitjahren von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogene Leibrente hat.

16

1.) Ohne dieses Doppelbesteuerungsabkommen wäre die Klägerin mit diesen Einkünften allerdings nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Denn sie hat in den Streitjahren weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG nicht erfüllt und in beiden Streitjahren inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehabt, weil zu diesen auch sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG zählen, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern gewährt werden, also auch die von der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Klägerin ausgezahlte Leibrente.

17

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie in den Streitjahren nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Sie ist für die beiden Streitjahre auch nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 EStG in seiner für die Streitjahre geltenden Fassung und den Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – in seinem Schreiben vom 17.11.2003 (VV DEU BMF 2003-11-17 IV C 4-S 2285-54/03, BStBl I 2003, 637) können auch natürliche Personen mit Wohnsitz in Kanada als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136,00 € betragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings neben einem entsprechender Antrag (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG), den die Klägerin nicht gestellt hat, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde nachgewiesen wird (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt.

18

2.) Der Beklagte hat die von der Klägerin bezogenen Leibrentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit der sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstaben aa) Sätze 2 bis 7 EStG ergebenden Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Da die Klägerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in den Streitjahren weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, gehabt hat (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 10.09.2004, IV A 5-S 2301-10/04, BStBl I 2004, 860) wäre – wenn der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für die streitbefangenen Einkünfte nicht durch das DBA Kanada entzogen worden wäre – auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Einkommensteuer für die Streitjahre mit dem Mindeststeuersatz von 25 % (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG in seiner für diese Jahre geltenden Fassung) bemessen hat. Die Anwendung des Mindeststeuersatzes verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2011 I R 63/10, BStBl II 2011, 747).

19

Gegen die nachgelagerte Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung seit dem Jahr 2005 bestehen aber auch im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2010 X R 53/08, BStBl II 2011, 567). Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, die nur dann vorliegt, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der Altersbezüge (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12, BStBl II 2014, 58) hat der Senat im Streitfall nicht. Die Klägerin hat dergleichen auch nicht vorgetragen.

20

3.) Gleichwohl sind die angefochtenen Einkommensteuerbescheide rechtswidrig, weil das Besteuerungsrecht für die streitbefangenen Einkünfte der Klägerin nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada in Verbindung Art. 30 DBA Kanada und Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zu diesem DBA Kanada und nicht Deutschland zusteht.

21

a.) Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada können regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat – hier Kanada – ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Zu diesen Ruhegehältern gehören im Anwendungsbereich des DBA Kanada auch Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

22

aa.) Zwar wird der Begriff des Ruhegehaltes im DBA Kanada nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Ruhegehälter jedoch Bezüge, die nach dem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden und zumindest teilweise der Versorgung des Empfängers dienen (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1992, I R 158/90, BStBl II 1992, 660). Unter einen so verstandenen Begriff des Ruhegehaltes lassen sich auch Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung fassen, die – wie die hier in Streit stehende Altersrente der Klägerin – ihrer Versorgung dienen. Das entspricht mittlerweile auch dem allgemeinen Verständnis zu Art. 18 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD), wonach ein Ruhegehalt aus der Sozialversicherung als für frühere unselbständige Arbeit gezahlt angesehen werden kann, wenn der Betrag des Ruhegehaltes nach dem betreffenden Sozialversicherungssystem nach dem Arbeitszeitraum und/oder Arbeitseinkommen oder nach den Sozialversicherungsbeiträgen bemessen wird, die unter der Voraussetzung einer Beschäftigung und in Bezug auf die Beschäftigung geleistet werden (vgl. dazu Ismer in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 6. Auflage, Art. 18 Rn. 29a und Ziffer 24 des dort unter Rn. 1 wiedergegebenen OECD-Musterkommentars; vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I R 92/09, BStBl. II 2011, 488). Folgerichtig hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 13.12.2011 (I B 159/11, BFH/NV 2012, 417) auch die von der Deutschen Rentenversicherung Nord gezahlten Renten in den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada einbezogen.

23

bb.) Für ein solches Verständnis von dem in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada verwendeten Begriff des Ruhegehaltes spricht auch die Regelung in Art. 18 Abs. 3 Buchstabe c) DBA Kanada. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt hiernach, dass Leistungen aufgrund des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaates, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, im anderen Staat besteuert werden können, dass jedoch der Betrag einer solchen Leistung, der in dem erstgenannten Staat vom zu versteuernden Einkommen ausgenommen wäre, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig wäre, von der Besteuerung in dem anderen Staat befreit ist. Art. 18 Abs. 3 Buchstabe c) DBA Kanada modifiziert die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Grundregel der Besteuerungszuordnung für den Bereich der Sozialversicherungsrenten. Die Reichweite dieser Modifikation ist begrenzt. Sie beschränkt sich darauf, den Ansässigkeitsstaat in der beschriebenen Weise bestimmten Restriktionen seines prinzipiell aufrechterhaltenen unbedingten Besteuerungsrechts nach Maßgabe des Besteuerungsrechts des Quellenstaates zu unterwerfen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417). Da sich die Beschränkung des Besteuerungsrecht aus Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada auch auf die Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht, wird deutlich, dass diese Leistungen im Anwendungsbereich des DBA Kanada von dem in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 verwendeten Begriff des Ruhegehaltes umfasst werden.

24

cc.) Der Senat übersieht nicht, dass die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erst durch den OECD-Musterkommentar 2005 – also nach Abschluss des hier maßgeblichen DBA Kanada – in den Anwendungsbereich des Art. 18 OECD Musterabkommen einbezogen worden sind, Renten aus gesetzlichen Sozialversicherungssystemen bis dahin nicht zu den Ruhegehältern im Sinne des Art. 18 OECD Musterabkommen gehört haben (vgl. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I R 92/09, BStBl II 2011, 488) und die Bundesrepublik Deutschland gegen die im OECD-Musterkommentar unter Ziffer 24 zu Art. 18 OECD Musterabkommen erfolgte Kommentierung im Jahr 2014 einen Vorbehalt erhoben hat, nach der eine Sozialversicherungsrente nicht unter Art. 18 OECD Musterabkommen fallen soll, wenn sich ihre Höhe nach den Beiträgen des Arbeitnehmers bestimmt (vgl. dazu Ismer in Vogel Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 6. Auflage, Art. 18 Rn. 29a und Ziffer 71 des dort unter Rn. 1 wiedergegebenen OECD-Musterkommentars). Das rechtfertigt es indes nicht, von dem vorstehend für Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada gefundenen Auslegungsergebnis abzuweichen.

25

Zum einen weicht der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada von dem des Art. 18 DBA Musterabkommen ab. Während die dort verwendeten Begriffe des Ruhegehaltes und der ähnlichen Vergütungen durch einen relativen Zusatz („die (…) für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden“) eingeschränkt werden, enthält Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada eine solche Einschränkung nicht. Dementsprechend verhält sich – bei genauerer Betrachtung – auch der unter Ziffer 71 des OECD-Musterabkommens nunmehr aufgenommene Vorbehalt der Bundesrepublik nicht zu dem sowohl in Art. 18 OECD Musterabkommen als auch in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada verwendeten Begriff des Ruhegehaltes als solchen, sondern – wie ein Abgleich der Ziffern 71 und 24 des OECD-Musterkommentars ergibt – zu der dort unter Ziffer 24 vorgenommen Auslegung der nur in Art. 18 OECD Musterabkommen, nicht aber in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada aufgenommenen Einschränkung „für frühere unselbständige Arbeit gezahlt“ und des dafür nach dem zweiten Spiegelstich genannten Beispiels, dass der Betrag des Ruhegehaltes nach dem betreffenden Sozialversicherungssystem nach den Sozialversicherungsbeiträgen bemessen wird, die unter der Voraussetzung einer Beschäftigung und in Bezug auf die Beschäftigung geleistet werden. Zum anderen wird der Umfang des im DBA Kanada verwendeten Begriffs des Ruhegehaltes – wie oben ausgeführt – maßgeblich durch die Regelung in Art. 18 Abs. 3 Buchstabe c) DBA Kanada und ihr Verhältnis zu dessen Abs. 1 Satz 1 mitgeprägt.

26

b.) Der Bundesrepublik Deutschland steht für die hier streitbefangenen Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada zu. Zwar können die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada genannten Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen nach dessen Satz 2 auch in dem anderen Vertragsstaat – hier also in Deutschland – besteuert werden, wenn sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezogen werden (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a DBA Kanada), die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren oder wenn das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b DBA Kanada) und sie nicht für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt werden, die von einer Person außerhalb des anderen Staates erbracht beziehungsweise ausgeübt wurden, als diese Person nicht in diesem anderen Staat ansässig war (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c DBA Kanada). Diese Voraussetzungen erfüllen auch die von der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Klägerin gezahlten Leibrenten (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417), weil die Beiträge zur Rentenversicherung in Deutschland steuerlich abzugsfähig waren. Die Beiträge zu Versicherungen gehörten schon im Preußischen Einkommensteuergesetz vom 24.06.1891 zu den abzugsfähigen persönlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und sind seit dem Einkommensteuergesetz vom 29.03.1920 im Katalog der (heutigen) Sonderausgaben aufgenommen worden. Das gilt auch für die Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. hierzu Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10 EStG Rn. E 1).

27

Allerdings gilt zu den Einkünften, die nach Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada besteuert werden, gemäß Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zu diesem DBA Folgendes: von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf die deutsche Steuer nur erhoben werden, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden. Die Bestimmung enthält für die Quellenbesteuerung in Deutschland eine sachliche Begrenzung, nach der diese nur für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 18 DBA Kanada Rn. 7). Für Ruhegehälter, die – wie die hier streitbefangene Altersrente – von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt werden, darf daher keine deutsche Steuer erhobenen werden. Denn die Deutsche Rentenversicherung Bund ist weder die „Bundesrepublik Deutschland“ in diesem Sinne noch eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften, sondern eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. § 29 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – SGB – Viertes Buch – IV). Ob sie als solche als „staatliches Organ“ der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) DBA Kanada begriffen werden kann, kann dahinstehen, weil die von staatlichen Organen der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Ruhegehälter vom Wortlaut der Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zum DBA Kanada nicht erfasst werden.

28

Gegen die sachliche Beschränkung des deutschen Besteuerungsrecht aus Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada kann schließlich nicht eingewandt werden, dass vom Wortlaut der Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zu diesem DBA nur die Ruhegehälter, nicht aber die ebenfalls in Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada erwähnten „ähnlichen Vergütungen“ erfasst werden. Denn die Altersrenten aus der (deutschen) gesetzlichen Sozialversicherung werden – wie oben ausgeführt – vom abkommensrechtlichen Begriff des Ruhegehaltes umfasst.

29

c.) Die streitbefangenen Rentenleistungen können auch nicht nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 DBA Kanada in Deutschland besteuert werden. Denn der dort verwendete Begriff der Renten umfasst nach seiner Definition in Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBA Kanada keine Renten, deren Kosten – wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – in dem Vertragsstaat steuerlich abzugsfähig waren, in dem sie erworben wurden (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz DBA Kanada).

30

d.) Entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 08.06.2011 S 1301.1.1-93/4 St 32, IStR 2011, 776) können die Altersrenten aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung schließlich nicht nach Art. 18 Abs. 3 Buchstabe c) DBA Kanada in Deutschland besteuert werden. Das folgt schon aus dem Wortlaut dieser Regelung. Hiernach können Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates (hier Deutschland), die an eine im anderen Vertragsstaat (hier Kanada) ansässige Person gezahlt werden, im anderen Staat (hier Kanada) besteuert werden. Mit der nachfolgenden Regelung in Art. 18 Abs. 3 Buchstabe c DBA Kanada wird lediglich das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates eingeschränkt (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417), jedoch kein Besteuerungsrecht des Quellenstaates begründet.

31

II.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 FGO und einer entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33

Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen, weil die Frage, ob Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zum DBA Kanada der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung entzieht, grundsätzliche Bedeutung hat und er mit seiner Entscheidung von dem Beschluss des BFH vom 13.12.2011 (I B 159/11, BFH/NV 2012, 417) abweicht.

(1)1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags.3Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 32b Absatz 2 oder nach § 2 Absatz 5 des Außensteuergesetzes gilt, ist dieser auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden.4§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden.5Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen.6Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.

(1a)1Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung besteht, die auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht.2Dies gilt nur für Staatsangehörige

1.
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie
2.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz haben.
3Die Beiträge können nur als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 stehen, die aus der durch die Zulassung ermöglichten Berufsausübung erzielt werden.4Der Abzug der Beiträge erfolgt entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte im Sinne des Satzes 3 an dem Gesamtbetrag der positiven in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Berufsausübung.5Der Abzug der Beiträge ist ausgeschlossen, soweit sie im Rahmen der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen in einem Staat, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgezogen worden sind oder sie die Einkünfte nach Satz 3 übersteigen.

(2)1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.2Satz 1 gilt nicht

1.
für Einkünfte eines inländischen Betriebs;
2.
wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden;
3.
in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3;
4.
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4,
a)
wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1),
b)
wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8) oder
c)
in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a;
5.
für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird;
6.
für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist.4Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.5Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war.6Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.7Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.8In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steuern.9In den Fällen des Satzes 2 Nummer 6 ist für die Besteuerung des Gläubigers nach dem Einkommen das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung des Schuldners nach dem Einkommen zuständig ist; bei mehreren Schuldnern ist das Finanzamt zuständig, das für den Schuldner, dessen Leistung dem Gläubiger im Veranlagungszeitraum zuerst zufloss, zuständig ist.10Werden im Rahmen einer Veranlagung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, gilt § 46 Absatz 3 und 5 entsprechend.

(3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.

(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht

1.
an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder
2.
am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.3§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.4Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist.5Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden.4Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.