Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Sept. 2011 - I R 51/10

bei uns veröffentlicht am15.09.2011

Tatbestand

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I. Streitig ist die Hinzurechnung von Zinsaufwendungen als sog. Dauerschuldentgelte bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 2001 bis 2005.

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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art sowie die Übernahme von Handelsvertretungen. Von ihr in Partien eingekaufte Güter werden zum Verkauf jeweils in eine Vielzahl kleinerer Partien aufgeteilt, so dass sich eine große Anzahl von Verkaufsakten insgesamt und je Partie ergibt. Die Waren werden regelmäßig innerhalb weniger Monate umgeschlagen. Die Klägerin unterhielt bei sieben verschiedenen Banken insgesamt 22 Girokonten (zum Teil auch als Fremdwährungskonten). In den Streitjahren wurden 14 dieser Konten bei vier Banken, der A, der B, der C und ab März 2005 bei der D, zum überwiegenden Teil mit negativen Salden, geführt.

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Mit den vier Banken waren jeweils gesondert Verträge über eine Rahmenkreditlinie abgeschlossen worden. 2001 hatten die B der Klägerin eine Kreditlinie von 12.000.000 DM, die A von 7.000.000 DM und die C von 5.000.000 DM eingeräumt. Die Rahmenkredite wurden jährlich neu abgeschlossen oder prolongiert. Nachdem die Kreditlinien sich zwischenzeitlich erhöht hatten, betrugen sie 2005 bei der B 6.000.000 €, bei der C 5.000.000 € und ab März 2005 bei der D (nach dem Ausscheiden der A) 5.000.000 €. Mit den Banken waren jeweils individuell die Kreditbedingungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme u.a. als Kontokorrentkredit, Eurokredit oder Avalkredit vereinbart worden. Gemäß dem Verwendungszweck der Rahmenkreditvereinbarungen standen die Kreditmittel jeweils allgemein zur Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs zur Verfügung. Besondere Vereinbarungen über die Art und Weise der Rückzahlung der Kredite bestanden nicht.

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In der Kreditzusage der A vom 21. Februar 2001 heißt es u.a.: "Bei unserer Kreditzusage gehen wir davon aus, dass die B und C ebenfalls mit deren zugesagten Kreditlinien zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen." Vergleichbare Vereinbarungen bestanden --und zwar auch in den Folgejahren-- mit allen genannten Kreditinstituten. So heißt es z.B. in der Kreditvereinbarung mit der D vom 4. März 2005: "Die Kreditlinie dient zur Übernahme/Ablösung des von Ihnen bei der A unterhaltenen Kreditengagements. Die Besicherung der jeweiligen Inanspruchnahme unter dieser Kreditlinie erfolgt durch Einbindung unserer Bank in den zwischen der A, B und C im März 2001 geschlossenen Poolvertrag, wobei die A gleichzeitig aus dem bestehenden Poolvertrag ausscheidet."

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Im März 2001 schloss die Klägerin mit der A, der B und der C einen Sicherheiten-Poolvertrag, in dem auf die individuell mit den drei Banken vereinbarten Kreditlinien in der im Einzelnen aufgeführten Höhe Bezug genommen wurde (§ 1 des Vertrags). Jede Bank war nach § 1 Abs. 4 des Vertrags befugt, die von ihr eingeräumten Kredite jederzeit gemäß den getroffenen Vereinbarungen zu kündigen oder nicht zu verlängern; sie war jedoch verpflichtet, die anderen Banken hiervon unverzüglich, mindestens jedoch zehn Tage vor Ausspruch der Kündigung zu benachrichtigen.

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In § 2 des Vertrags ist geregelt, welche Sicherheiten die Klägerin der Poolführerin --der B-- zu bestellen hat und unter welchen weiteren Bedingungen dies erfolgt. Als Sicherheiten wurden insbesondere sämtliche Forderungen abgetreten, die Warenläger sicherungsübereignet und selbstschuldnerische Bürgschaften abgegeben. In § 2 Abs. 2 heißt es weiterhin: "Erhält eine Bank künftig für eine der in § 1 (1) aufgeführten Kredite bzw. Kreditlinien weitere Sicherheiten, so sind diese mit ihrer Bestellung in den Poolvertrag einbezogen." Nach § 3 des Poolvertrags dienen die in den Poolvertrag einbezogenen Sicherheiten zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die den Banken mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der jeweiligen bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die Klägerin zustehen.

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Die Poolführerin verwaltete die in den Vertrag einbezogenen Sicherheiten zugleich treuhänderisch für die übrigen Banken (§ 5 des Vertrags). In § 7 Abs. 1 verpflichtete sich die Klägerin, die Banken nach Möglichkeit im Verhältnis der in § 1 Abs. 1 genannten Kreditlinien gleichmäßig in Anspruch zu nehmen. Im Mai 2005 wurde ein entsprechender Sicherheiten-Poolvertrag unter Einbeziehung der nunmehr die A ablösenden D geschlossen.

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Die Banken stellten der Klägerin die finanziellen Mittel im Rahmen der Kreditlinien als Kontokorrentkredite entsprechend den benötigten oder abgerufenen Beträgen bereit. Die Klägerin finanzierte durch die Kredite ausschließlich ihr Umlaufvermögen. Insbesondere wurde der Wareneinkauf über die Konten der A, B, C oder D abgewickelt. Die Bezahlung der verkauften Waren konnte über verschiedene, nicht nur bei den vier Vertragsbanken geführte Konten vorgenommen werden.

9

In ihren Gewerbesteuererklärungen hatte die Klägerin die Zinsaufwendungen für die Kontokorrentkonten bei den zum Sicherheitenpool gehörenden Banken nicht in Höhe von 50 % als sog. Dauerschuldzinsen hinzugerechnet, weil jedes einzelne Konto für mehr als acht Tage im Jahr einen positiven Saldo ausgewiesen und der Finanzierung der Warengeschäfte gedient habe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Bankzinsen aufgrund der Inanspruchnahme der Poolvertragskredite zur Hälfte als Dauerschuldzinsen hinzu. Insgesamt habe auf den Konten der verbundenen Banken kein positiver Saldo bestanden, so dass die Kredite einer dauernden Stärkung des Betriebskapitals gedient hätten. Die Klägerin habe einen engen wirtschaftlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Krediten und Wareneinkäufen nicht darlegen können. Stichproben hätten vielmehr ergeben, dass die tatsächliche Verwendung der Kredite für Wareneinkäufe nicht eindeutig habe nachvollzogen werden können. Von den Konten seien auch andere betriebliche Zahlungen vorgenommen worden. Eine Zuordnung zu einem einzelnen Geschäftsvorfall sei weder vertraglich vereinbart noch praktisch durchgeführt worden. Die Erlöse aus den Warenverkäufen hätten nicht unmittelbar zur Tilgung des Kredits verwendet werden müssen. Die Kredite bei der A, der B, der C und der D seien als eine einheitliche Verbindlichkeit zu betrachten, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhingen und die Kreditbedingungen eine einheitliche langfristige Kreditgewährung gewährleisteten. Insbesondere über den Sicherheiten-Poolvertrag liege eine Verknüpfung der Kredite vor.

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Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2010  2 K 68/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1717).

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Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidungen in der Weise zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2001 auf 33.039 €, für 2002 auf 23.710 €, für 2003 auf 25.570 €, für 2004 auf 45.940 € und für 2005 auf 33.990 € herabgesetzt wird.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Die Hinzurechnung der (hälftigen) Schuldzinsen in den Streitjahren erfolgte zu Recht, weil die Rahmenkreditlinien der durch die Sicherheiten-Poolvereinbarung verbundenen Banken als Schulden anzusehen sind, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals der Klägerin gedient haben.

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1. Nach § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in den für die Streitjahre geltenden Fassungen (GewStG 1999/2002) wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für Schulden hinzugerechnet, die (u.a.) der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen.

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a) Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen allerdings trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl I 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).

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b) Diese Grundsätze gelten auch bei Kontokorrentschulden (BFH-Urteile vom 3. August 1993 VIII R 40/92, BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664; in BFH/NV 2011, 44). Danach sind Kontokorrentschulden im Allgemeinen laufende Schulden, es sei denn, aus dem Geschäftsverhältnis der Beteiligten muss geschlossen werden, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 44, m.w.N.; s.a. Abschn. 45 Abs. 7 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR-- 1998; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1a Rz 92; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 450 "Kontokorrentschulden", m.w.N.). Letzteres gilt aber --entsprechend den allgemeinen Grundsätzen-- dann nicht, wenn Kontokorrentschulden bei nachweisbarer Beziehung zu den laufenden Geschäften nicht als Dauerschulden anzusehen sind (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 44, m.w.N.).

18

Bei Warenkrediten muss hierfür ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgewährungen, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung bestehen (BFH-Urteile in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664; in BFH/NV 2011, 44). Dies ist der Fall, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteile vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33; in BFH/NV 2011, 44).

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c) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 vorliegen, muss grundsätzlich jedes einzelne Schuldverhältnis für sich beurteilt werden. Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist nicht schon deshalb möglich, weil sie ohneeinander nicht denkbar sind. Mehrere Verbindlichkeiten sind nur ausnahmsweise als eine einheitliche Schuld zu werten, nämlich dann, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und es dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen. Dieser Zweck liegt darin, den Ertrag des im Betrieb arbeitenden Kapitals in vollem Umfang der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag zu unterwerfen ("objektive Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs") und im Wesentlichen eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen (z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Rz 1; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 402; Köster in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Rz 10). Deshalb können Verbindlichkeiten auch gegenüber verschiedenen Kreditgebern als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 zu beurteilen sein, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern sowie zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (Senatsurteil in BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655; in BFH/NV 2011, 44; Abschn. 45 Abs. 1 Satz 4 GewStR 1998; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 408; Köster in Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Rz 103, 106, 201; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 1a (1 aF) Rz 48, je m.w.N.).

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2. Das FG hat ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Kredite der dem Sicherheiten-Poolvertrag angeschlossenen Banken als einheitliche Schuld anzusehen sind.

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a) Das FG hat insoweit zunächst auf den Sicherheiten-Poolvertrag verwiesen. Dieser gehe über eine reine Bündelung der gestellten bzw. zu stellenden Sicherheiten für die verschiedenen Kredite hinaus. Denn aus ihm ergebe sich, dass die beteiligten Banken der Klägerin zwar auf der Grundlage unabhängig voneinander ausgehandelter, selbständiger Kreditverträge, aber nur gemeinschaftlich die erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung stellen wollten. Der Vertrag nehme ausdrücklich auf die der Klägerin durch die Banken eingeräumten Kreditlinien Bezug. Der Ansatz der gemeinschaftlichen Bereitstellung des Betriebsmittelbedarfs ergebe sich aus § 7 Abs. 1 des Poolvertrags, wonach die Klägerin die Kredite entsprechend ihrem Anteil am Gesamtkreditvolumen gleichmäßig in Anspruch nehmen sollte. Die jeweilige Bank habe in Bezug auf ihr Kreditverhältnis mit der Klägerin auch nicht vollkommen unabhängig von den anderen in das Vertragsverhältnis eingebundenen Banken handeln können. So habe zwar jede Bank die von ihr eingeräumten Kredite entsprechend den individuellen Vereinbarungen kündigen bzw. die Laufzeit nicht verlängern können. Sie habe jedoch hiervon die anderen Banken vor Ausspruch der Kündigung benachrichtigen müssen. Mit der gekündigten Kreditlinie habe die betreffende Bank alsdann weiter an dem Poolverhältnis teilhaben sollen. Schließlich hätten die einbezogenen Banken auch dadurch miteinander in Abhängigkeit gestanden, dass eine Bank sich hinsichtlich der im Vertrag genannten Kreditlinie nicht zusätzlich habe absichern können. Wenn eine Bank für die aufgeführte Kreditlinie weitere Sicherheiten erhalten hätte, wären diese mit der Bestellung in den Sicherheitenpool einbezogen worden.

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Das FG hat darüber hinaus auf den Inhalt der individuell zwischen der Klägerin und der jeweiligen Bank ausgehandelten Rahmenkreditverträge verwiesen. Alle Kreditverträge enthielten eine Klausel, wonach die von der einzelnen Bank gegebene Kreditzusage im Zusammenhang stehe mit den Kreditzusagen der weiteren Banken, die den Gesamtfinanzierungsbedarf der Klägerin sicherstellen sollten. Auch aus Sicht der Banken habe damit eine tatsächliche und rechtliche Verknüpfung der gewährten Kreditlinien bestanden.

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b) Diese Einschätzung, dass eine einheitliche Schuld vorgelegen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO); ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist weder von der Revision vorgetragen worden noch ersichtlich. Dem FG ist auf dieser Grundlage auch darin beizupflichten, dass es damit für die Beurteilung als sog. Dauerschuld nicht darauf ankommt, dass die Konten bei den betreffenden Banken für sich betrachtet an mindestens acht Tagen im Jahr einen positiven Saldo ausgewiesen haben. Einzelne Konten konnten nur deshalb zeitweise ein Guthaben ausweisen, weil der (prinzipiell bestehende) Kreditbedarf aktuell durch eine andere Bank und über ein anderes Konto gedeckt wurde. In ihrer rechnerischen Summe --als Gesamtsaldo der einheitlichen Schuld-- haben die Konten zu keinem Zeitpunkt in den Streitjahren einen positiven Saldo ausgewiesen.

24

3. Das FG hat alsdann dahin erkannt, dass diese Schuld nicht als eine Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs anzusehen ist, weil die von der Rechtsprechung geforderte Verknüpfung von Warengeschäft und Kreditgeschäft nicht vorliege. Darin ist ihm im Ergebnis beizupflichten.

25

a) Das FG hat insoweit zunächst darauf verwiesen, dass sich mit Blick auf die regelmäßige Verlängerung der Kreditverträge und die durchgängig in Anspruch genommene Höhe der Finanzierung die Funktion der Kreditverhältnisse nicht auf die Finanzierung einzelner, laufender Geschäfte reduzieren lasse. Vielmehr sei es darum gegangen, die Wirtschaftskraft der Klägerin durch zusätzliches Fremdkapital dauerhaft zu stärken. Dafür spreche auch die rechtliche Ausgestaltung und insbesondere die tatsächliche Abwicklung der Kreditverhältnisse. Eine Verknüpfung von Warengeschäft und Kreditgeschäft liege nicht vor, da die Kreditmittel --auch wenn sie in erster Linie zur Finanzierung des Warenumsatzes gedient hätten-- der Klägerin zur freien Verwendung zur Verfügung gestanden hätten und auch eine Verpflichtung oder tatsächliche Bindung, die Verkaufserlöse zur Tilgung der Kredite einzusetzen, angesichts der Möglichkeit für die Kunden, auch auf weitere Konten einzuzahlen, nicht bestanden habe. Die Klägerin habe zwar den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Wareneinkauf, Kredit und Forderungseingang nachgewiesen, nicht aber die tatsächliche Rückführung des Warenkredits durch Erlöse aus dem Verkauf der Ware. Damit sei nicht nachgewiesen, dass die Zinsen für die in Anspruch genommenen Kredite ausschließlich durch die Warengeschäfte verursacht worden seien.

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b) Die Revision rügt insoweit, das FG habe die streitgegenständlichen Darlehensverhältnisse der Klägerin bei den Poolbanken zunächst als ein einheitliches Kreditverhältnis eingeordnet, um in einem zweiten Schritt bei der Prüfung, ob Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs vorlägen, wiederum eine Einzelbetrachtung vorzunehmen. Es habe als tatbestandsauslösend angesehen, dass Erlöse aus den kreditfinanzierten Warengeschäften nicht jeweils auf das Kreditkonto zurückgeführt worden seien, von dem die Mittel für den Wareneinkauf ursprünglich stammten, sondern möglicherweise auf ein anderes der verschiedenen Einzelkonten, welche zur Ausnutzung der ausgereichten Rahmenkredite dienten. Dieser Rüge wäre, ihre Berechtigung unterstellt, zu folgen. Denn die Betrachtung der Einzelkredite als einheitliche Schuld (vgl. oben zu II.2.) schließt es aus, im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs nunmehr wiederum auf den einzelnen Kredit abzustellen und für maßgeblich zu erachten, dass die Erlöse nicht notwendig auf dasselbe Konto geflossen sind, über das der jeweilige Wareneinkauf finanziert worden ist; vielmehr wären alle Konten zusammenzurechnen (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 44).

27

Die Rüge bleibt allerdings im Streitfall ohne Erfolg. Denn tragender Gesichtspunkt der angefochtenen Entscheidung ist nicht die gerügte Einzelbetrachtung mit Blick auf nicht genau zuordenbare Erlöszuflüsse bzw. Tilgungsleistungen. Tragend ist vielmehr die Feststellung, dass die Verkaufserlöse nicht zwingend den streitgegenständlichen Kreditkonten gutgeschrieben worden sind, vielmehr auf 22 verschiedenen Konten - und damit auch auf acht Konten, die bei weiteren Banken unterhalten wurden, ohne dass eine Zuordnung/Umbuchung auf die streitgegenständlichen Kreditkonten erfolgte. Das FG hat damit entgegen der Ansicht der Revision nicht das Erfordernis einer (vertraglich abgesicherten) Verpflichtung zur kontengenauen Rückführung der Tilgungs- und Zinsbeträge formuliert. Es hat vielmehr angenommen, dass --ohne dass es auf das Erzielen weiterer Erlöse aus anderen Geschäftstätigkeiten ankam-- eine Verwendung der Erlöse für andere Zwecke als zur Tilgung durch eine Erlösverbuchung auf den Konten, über die der Wareneinkauf finanziert worden war, nicht ausgeschlossen gewesen und auch tatsächlich praktiziert worden sei. Eine solche Betrachtung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht branchenspezifisch und ohne weiteres auch in einem Handelsbetrieb mit "kleinteiligen und vertretbaren Gütern" sachgerecht. Dass die wirtschaftliche Bedeutung dieser "außenstehenden Konten", wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragen hat, äußerst gering gewesen sei, berührt den Umstand einer nicht gebundenen Abwicklung nicht. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt des von der Klägerin in Bezug genommenen BFH-Urteils in BFH/NV 2011, 44. Der Senat hält es nicht --auch nicht unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes-- für geboten, die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme zur Dauerschuldzinshinzurechnung (Warenkredite) auf die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Branchen anzupassen und durch Aufgabe der noch vorhandenen Konturen auf weitere Bereiche zu erstrecken (s.a. das Senatsurteil vom 24. Mai 2011 I R 104/10, BFH/NV 2011, 2107).

28

c) Die Revision rügt weiterhin, dass das angefochtene Urteil eine fehlende Verknüpfung von Warengeschäft und Kreditgeschäft daran festgemacht habe, dass die Klägerin über die Kontokorrentkonten auch ihren weiteren laufenden Geschäftsverkehr abgewickelt, z.B. Gehälter gezahlt und Anschaffungen für den laufenden Geschäftsbetrieb getätigt habe. Damit werde gegen die BFH-Rechtsprechung verstoßen (die Revision verweist insoweit auf die Senatsurteile vom 17. März 1959 I 171/58 U, BFHE 70, 131, BStBl III 1960, 49, und vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430), die die Kreditfinanzierung von Löhnen und Gehältern als Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle angesehen und deshalb nicht als sog. Dauerschulden qualifiziert habe. Da nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ein anderer Finanzierungszweck als die Finanzierung von laufenden Geschäftsvorfällen ausgeschlossen sei, lägen insgesamt "laufende Verbindlichkeiten" und keine sog. Dauerschulden vor.

29

Dieser Folgerung kann der Senat nicht beipflichten. Das FG hat die (unbestrittene) Feststellung einer Abwicklung des "weiteren laufenden Geschäftsverkehrs" der Klägerin (Gehälter etc.) über die Kontokorrentkonten angeführt, um zu belegen, dass die Zinsen für die in Anspruch genommenen Kredite nicht ausschließlich durch die Warengeschäfte verursacht wurden. Damit hat es aber nicht einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Finanzierung laufenden Betriebsaufwands nicht (auch) zu "laufenden Verbindlichkeiten" führen könne (s. neben der von der Revision angeführten Rechtsprechung auch Abschn. 45 Abs. 4 Satz 2 GewStR 1998; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 1a (1 aF) Rz 51) bzw. stets sog. Dauerschulden auslöse. Vielmehr ist damit nur herausgestellt, dass ein solcher Finanzierungszweck nicht stets zu einer Qualifizierung als Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs führt, sondern auch insoweit eine Abwicklung der Schuld in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist stattfinden muss (z.B. BFH-Urteil in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664; Senatsurteil in BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; Abschn. 45 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 GewStR 1998; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 1a (1 aF) Rz 52; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 428 und 429). Einen solchen Sachverhalt hat das FG im Streitfall aber nicht feststellen können. Es hat vielmehr festgestellt, dass der Klägerin die Kreditmittel "zur freien Verfügung" gestanden haben (S. 18 des Urteilsabdrucks). Ein in diesem Sinne nicht zweckgebundener Kredit führt auch dann nicht zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn und soweit er z.B. zur Zahlung von Arbeitslöhnen verwendet wird (ebenso Köster in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Rz 83; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 1a (1 aF) Rz 45; vgl. auch Senatsurteil vom 4. September 1963 I 244/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 84).

30

4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer widersprüchlichen Tatsachenfeststellung. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt es zwar einerseits, die Klägerin habe "durch die Kredite ausschließlich ihr Umlaufvermögen" finanziert, während das FG an anderer Stelle festgestellt hat, die Klägerin habe "über die Kontokorrentkonten auch ihren weiteren laufenden Geschäftsverkehr abgewickelt, ..., so dass die eingesetzten Kredite nicht nur dem Warengeschäft zugeordnet werden können". Dieser von der Revision gerügte Widerspruch hat sich jedoch auf die Entscheidung nicht ausgewirkt. Denn entscheidungstragend war die (unbestrittene) Feststellung des FG, dass die Warenerlöse nicht nur den streitgegenständlichen Kontokorrentkrediten gutgeschrieben wurden, sondern auch anderen Konten der Klägerin. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO abgesehen.

31

5. Der Höhe nach ist die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 nicht streitig; damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 8 Hinzurechnungen


Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: 1. Ein Viertel der Summe aus a) Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht

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Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs sind der Import und Export von X-Produkten. Importiert werden Partien von unterschiedlicher Größe, die zum Verkauf an die Endkunden jeweils in eine Vielzahl kleinerer Partien aufgeteilt werden. Über das Jahr verteilt ergeben sich auf diese Weise mehrere tausend Verkaufsakte, wobei die einzelnen Warenpartien in der Regel kurzfristig, d.h. innerhalb weniger Wochen, höchstens aber über einen Zeitraum von einigen Monaten umgeschlagen werden. Die Warenimporte und der Weiterverkauf an die Endkunden erfolgen ausschließlich auf US-$-Basis.

2

Ihr Umlaufvermögen finanzierte die Klägerin seit 1992 nahezu ausschließlich durch US-$-Kontokorrentkredite. Sie hatte zu diesem Zweck bereits 1995 mit vier Banken Kreditverträge geschlossen, die über Zeiträume von bis zu zwölf Monaten liefen und nach Ablauf entweder prolongiert oder durch Verträge mit entsprechendem Inhalt ersetzt wurden. Drei der Banken hatten der Klägerin eine Kreditlinie in Höhe von jeweils 7 Mio. DM, die vierte Bank eine Kreditlinie in Höhe von 5 Mio. DM eingeräumt.

3

In allen Verträgen wurde ausdrücklich auf einen mit der Klägerin am 19. Juni 1995 geschlossenen Sicherheiten-Poolvertrag verwiesen. Dieser Poolvertrag wiederum nahm Bezug auf die vier eingeräumten Kreditlinien und stellte zunächst fest, dass die Kreditgewährung durch jede der Banken gesondert und unter Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung erfolge. Sodann wurde festgelegt, dass die von der Klägerin gestellten Sicherheiten in einen Sicherheiten-Pool eingebracht würden. Eine der Banken, der hierfür eine Vergütung zugesprochen wurde, wurde als Poolführerin bestimmt. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Pool-Sicherheiten zur Besicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Banken, ihrer Niederlassungen und Tochtergesellschaften dienen sollten. Über die Frage, ob und wann Verwertungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen seien, sollten die vier Banken gegebenenfalls einstimmig entscheiden. Die Aufteilung der Verwertungserlöse sollte entsprechend den valutierten Krediten erfolgen. Des Weiteren wurden in dem Vertrag die jeweils treuhänderische Verwaltung der Sicherheiten, Auskunftsansprüche, Unterrichtungspflichten u.ä. geregelt.

4

Die Klägerin nahm die ihr gewährten Kredite sowohl als US-$-Kontokorrentkredite als auch als US-$-Eurokredite in Anspruch. Sie unterhielt bei jeder der vier Banken ein US-$-Kontokorrentkonto, über das die Wareneinkäufe (wechselnd) finanziert wurden. Die Rückzahlung der Kredite erfolgte in der Weise, dass die Kunden der Klägerin den für die von ihnen erworbenen Waren jeweils geschuldeten Kaufpreis durch Zahlung auf eines der vier US-$-Kontokorrentkonten beglichen; dies war nicht notwendig das Konto, über das der Einkauf des betreffenden Warenbestandes finanziert worden war. Die Klägerin war zu dieser Rückführung der Kredite verpflichtet.

5

Ferner nahm die Klägerin in den Streitjahren US-$-Eurokredite auf. Die US-$-Eurokredite wurden zur Minderung der Schuldensalden auf den US-$-Kontokorrentkonten verwendet. Die im Streitjahr 1998 vorgenommenen Tilgungen der US-$-Eurokredite für Zeiträume von jeweils 3 bis 6 Wochen wurden wiederum durch entsprechend höhere Inanspruchnahme der Kredite auf den US-$-Kontokorrentkonten ermöglicht.

6

Der Gesamtsaldo aller Kredite war während der Streitjahre (1997 und 1998) zu keinem Zeitpunkt geringer als 8 Mio. DM.

7

In ihren Gewerbesteuer-Erklärungen für die Streitjahre war die Klägerin der Auffassung, die US-$-Kontokorrentkredite seien in Höhe von sog. Mindestkrediten Dauerschulden; dies gelte aber nicht für die US-$-Eurokredite, weil deren Saldo zwischenzeitlich ausgeglichen gewesen sei.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte zunächst dieser Auffassung und erließ entsprechende Bescheide über den (einheitlichen) Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 6. September 1999 (für 1997) und vom 31. Januar 2000 (für 1998), jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung).

9

Im Anschluss an eine Außenprüfung war das FA der Ansicht, auch die US-$-Eurokredite seien Dauerschulden, und erließ entsprechend geänderte Bescheide vom 26. Februar 2004.

10

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

11

Im Rahmen des Klageverfahrens vertrat die Klägerin nunmehr die Auffassung, sowohl die US-$-Kontokorrentkredite als auch die US-$-Eurokredite seien keine Dauerschulden.

12

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung seines in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 945 veröffentlichten Urteils führt das FG im Wesentlichen aus, sämtliche US-$-Kontokorrentkredite sowie alle US-$-Eurokredite seien als eine einzige Schuld anzusehen. Dieser Kredit habe dazu gedient, die objektive Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs der Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu verstärken. Die Inanspruchnahme der auf die jeweiligen Wareneinkäufe bezogenen Kredite ginge ebenso wie ihre Tilgung durch die Warenerlöse in dem Gesamtkredit der vier Banken auf, ohne dass es möglich gewesen wäre, einen Konnex zwischen der Aufnahme der einzelnen Kredite und ihrer jeweiligen Tilgung herzustellen. Die Bewegungen durch Wareneinkäufe und Warenverkäufe hätten lediglich den Bereich jenseits einer Grenze von 8 Mio. DM betroffen.

13

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

14

Sie beantragt sinngemäß,

den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997 vom 26. Februar 2004 dahin gehend zu ändern, dass die US-$-Kontokorrentkredite und die US-$-

Eurokredite nicht dem Gewerbekapital und die Entgelte für diese Kredite nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, sowie

den Gewerbesteuermessbescheid für 1998 vom 26. Februar 2004 dahin gehend zu ändern, dass die Entgelte für die US-$-Kontokorrentkredite und für die US-$-Eurokredite nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden.

15

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

17

Die US-$-Kontokorrentkredite und die US-$-Eurokredite sind als einheitlicher Gesamtkredit anzusehen. Dieser begründet --entgegen der Auffassung des FG und des FA-- keine Dauerschuld.

18

1. a) Nach § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (u.a.) die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für Schulden hinzugerechnet, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Derartige Verbindlichkeiten sind nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des Gewerbebetriebs hinzuzurechnen. § 12 GewStG ist mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 1998 an ersatzlos entfallen, so dass diese Bestimmung für das Streitjahr 1998 nicht (mehr) gilt.

19

b) aa) Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen andererseits trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, unter II.3.b der Gründe, m.w.N.).

20

bb) Diese Grundsätze gelten auch bei Kontokorrentschulden (BFH-Urteil vom 3. August 1993 VIII R 40/92, BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664, unter 3.b der Gründe, m.w.N.). Danach sind Kontokorrentschulden im Allgemeinen laufende Schulden, es sei denn, aus dem Geschäftsverhältnis der Beteiligten muss geschlossen werden, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll (BFH-Urteile vom 8. Februar 1984 I R 15/80, BFHE 140, 468, BStBl II 1984, 379, unter II.1.c der Gründe; vom 3. Juli 1997 IV R 2/97, BFHE 184, 104, BStBl II 1997, 742, unter 1. der Gründe).

21

cc) Dies gilt aber --entsprechend den allgemeinen Grundsätzen-- dann nicht, wenn Kontokorrentschulden bei nachweisbarer Beziehung zu den laufenden Geschäften nicht als Dauerschulden anzusehen sind (BFH-Urteil in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664, unter 3.b der Gründe, m.w.N.; für Schulden mit wechselndem Bestand: BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134, unter II.4. der Gründe).

22

Bei Warenkrediten muss hierfür ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgewährungen, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung bestehen (BFH-Urteil in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664, unter 4.a der Gründe, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, unter II.3. der Gründe, m.w.N.).

23

c) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG vorliegen, muss grundsätzlich jedes einzelne Schuldverhältnis für sich beurteilt werden. Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist nicht schon deshalb möglich, weil sie ohne einander nicht denkbar sind. Mehrere Verbindlichkeiten sind nur ausnahmsweise als eine einheitliche Schuld zu werten, nämlich dann, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und es dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG --die objektive Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs zu erfassen-- widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen. So können Verbindlichkeiten auch gegenüber verschiedenen Kreditgebern als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen sein, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, unter II.3.a bb der Gründe, m.w.N.).

24

2. Das FG hat ausgehend von den Rechtsgrundsätzen unter II.1.c den Sachverhalt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) dahin gehend gewürdigt, dass die US-$-Kontokorrentkredite und die US-$-Eurokredite insgesamt als einheitliche Schuld anzusehen sind. Hiervon gehen auch die Beteiligten inzwischen übereinstimmend aus.

25

3. Dieser einheitliche Kredit ist --entgegen der Auffassung des FG und des FA-- keine Dauerschuld.

26

a) Zwar unterschritt an keinem Tag im Streitzeitraum der Gesamtsaldo der einheitlichen Schuld den Betrag von 8 Mio. DM.

27

b) Allerdings war im Streitfall der erforderliche enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Kredit und dem einzelnen Warengeschäft gegeben.

28

aa) Bei der Aufnahme des Kredits --also der jeweiligen Erhöhung der Schuld-- bestand dieser Zusammenhang, weil die Klägerin die Wareneinkäufe über eines der US-$-Kontokorrentkonten finanzierte.

29

bb) Dieser Zusammenhang blieb bis zur Abwicklung bestehen.

30

Die Betrachtung der US-$-Kontokorrentverbindlichkeiten und der US-$-Eurokredite als einheitliche Schuld (vgl. oben zu II.2.) schließt es aus, im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs nunmehr wiederum auf den einzelnen Kredit abzustellen und für maßgeblich zu erachten, dass die Erlöse nicht notwendig auf dasselbe Konto geflossen sind, über das der jeweilige Wareneinkauf finanziert worden ist. Vielmehr sind alle Konten zusammenzurechnen.

31

Im Streitfall sind sämtliche Erlöse aus den finanzierten Warenverkäufen auf jeweils eines der US-$-Kontokorrentkonten von den Erwerbern unmittelbar überwiesen worden. Sie dienten damit jeweils der Rückführung der Gesamtschuld. Die Klägerin war zu dieser Rückzahlung verpflichtet. Hinzu kommt im anhängigen Verfahren die Besonderheit, dass der Gesamtkredit in US-$ geführt worden ist, weil sowohl die Wareneinkäufe als auch die Warenverkäufe in dieser Währung abgewickelt worden sind. Dies spricht hier zusätzlich für den erforderlichen Zusammenhang.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Kreditmittel aus Provisions-Factoringverträgen als sog. Dauerschulden zu behandeln sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betrieb im Streitjahr 1997 die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Dabei arbeitete sie auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit einer Beratungs-GmbH (X) und einer Provisions-Factoring-GmbH (Y) zusammen.

3

Die Klägerin bot als Vertriebsgesellschaft über ihre Vermittler ihren Kunden Versicherungsprodukte der X an. Für die erfolgreiche Vermittlung stand ihr eine Vergütung zu, die in der Regel auf die Beitragsraten der ersten drei Versicherungsjahre in 36 Monatsraten von X zu zahlen war. Diese Vergütungen gab die Klägerin zum Teil als Provisionen an die Vermittler weiter.

4

Zur Vorfinanzierung ihrer Vergütung verkaufte die Klägerin ihre Provisionsforderungen an Y. Diese Vorfinanzierung umfasste die gesamten Provisionen (einschließlich der den Vermittlern zustehenden Teilbeträge). Deshalb schlossen auch diese Vermittler Provisions-Factoring-Rahmenverträge mit Y ab. Auf dieser Basis kam es zum Abschluss sog. Einzelkaufverträge zwischen Y und der Klägerin über konkrete Vergütungsansprüche, die nach bestimmten Kriterien (z.B. Vertragsbeginn, Versicherungsprodukt, Land) zusammengefasst waren, sowie sog. Sammelkaufverträge zwischen den Vermittlern und Y, die mehrere Vermittler mit sämtlichen Provisionsansprüchen betrafen. Dabei wurde für jeden Vergütungsanspruch das zugrunde liegende Vermittlungsgeschäft mit dem Kunden dokumentiert.

5

Den Kaufpreis berechnete Y nach einem sog. Ausschüttungstableau (Sicherheitsabschlag im Streitjahr: 24,5 %). Die Klägerin trat im Rahmen der Vereinbarung alle künftigen Provisionsansprüche aus den dem Factoringvertrag zugrunde liegenden Vermittlungsgeschäften an Y ab. Ebenso übertrugen die Vermittler ihre Provisionsansprüche gegenüber der Klägerin auf Y. Vertragsgemäß trug die Klägerin das Bonitätsrisiko. Die Klägerin haftete zusätzlich für den rechtlichen Bestand der Provisionsforderungen und für den fristgerechten Zahlungseingang der Provisionen bei Y. Y erstellte bis zur vollständigen Tilgung der Darlehen monatliche Factoringabrechnungen, die auch die zugrunde liegenden Grundgeschäfte erkennen ließen. In der Bilanz zum 31. Dezember 1996 erfasste die Klägerin aufgrund der Factoringverträge (eigene Provisionsansprüche) eine Verbindlichkeit in Höhe von 400.914 DM.

6

Die Klägerin berücksichtigte die Kreditmittel aus den Factoringverträgen in ihrer Gewerbesteuererklärung zunächst teilweise als sog. Dauerschulden (Dauerschulden: 400.914 DM; Dauerschuldzinsen [Factoringgebühren]: 362.253 DM). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ auf dieser Grundlage den Gewerbesteuermessbescheid 1997. Im Bescheid auf den 1. Januar 1997 über den Einheitswert des Betriebsvermögens setzte er u.a. den Betrag von 400.914 DM als Schuldposten an.

7

Dem später erhobenen Begehren der Klägerin, die Verbindlichkeiten aus den Factoringgeschäften mit Y sowie die Factoringzinsen nicht mehr hinzuzurechnen, da es sich um Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs handele, folgte das FA nicht. Nach einem Verböserungshinweis erhöhte das FA in seiner Einspruchsentscheidung den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1997. Dabei setzte es neben der Hinzurechnung der Verbindlichkeiten gegenüber Y weitere Verbindlichkeiten (sog. Stornorückbehalte gegenüber den Vermittlern) als Dauerschulden an. Der Gewerbeertrag (unter Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden in Höhe von 50 % von 362.253 DM = 181.126 DM) betrug ./. 903.292 DM; der Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag lautete auf 0 DM. Der einheitliche Messbetrag ermittelte sich damit allein auf der Grundlage eines Messbetrags nach dem Gewerbekapital. Die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid (ein Bescheid zur Feststellung des vortragsfähigen Fehlbetrags war nicht Gegenstand des Verfahrens) blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 9. November 2010  6 K 2523/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 825).

8

Die Klägerin macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt sinngemäß, den Gewerbesteuermessbetrag unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung in der Weise festzusetzen, dass die bisher als Dauerschulden berücksichtigten Kreditverbindlichkeiten aus dem Provisions-Factoring in Höhe von 400.914 DM und die damit zusammenhängenden Dauerschuldentgelte in Höhe von 362.253 DM außer Ansatz bleiben, und die Zuziehung von Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie "das Urteil hinsichtlich der Kosten für vollstreckbar zu erklären".

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Mittel aus den Provisions-Factoringverträgen ohne Rechtsfehler als sog. Dauerschulden berücksichtigt.

11

1. Das Begehren der Klägerin, im hier anhängigen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 1997 eine Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten in Höhe von 50 % von 362.253 DM, d.h. von 181.126 DM bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz zu lassen, bleibt ohne Erfolg. Denn der Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag beträgt 0 DM; der Gewerbeertrag ist negativ. Die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1997 ist nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils.

12

2. Im Hinblick auf die Hinzurechnung der Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Gewerbekapitals hat das FG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

13

a) Nach § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1991 in der für den streitigen Erhebungszeitraum geltenden Fassung (GewStG 1991) wird zur Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für Schulden hinzugerechnet, die (u.a.) der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Zur Ermittlung des Gewerbekapitals werden dem Einheitswert des Gewerbebetriebs u.a. die Verbindlichkeiten, die den Entgelten i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 1991 entsprechen, in Höhe der Hälfte des 50.000 DM übersteigenden Betrags hinzugerechnet, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1991).

14

b) Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945). Nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen allerdings trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44). Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767). Insoweit kann aus einer über ein Jahr hinausgehenden Laufzeit allein noch nicht auf den Charakter als Dauerschuld geschlossen werden (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33). Ob im Einzelfall nach Maßgabe vorstehender Auslegungsgrundsätze die Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle oder eine Dauerschuld vorliegt, obliegt der von der Tatsacheninstanz vorzunehmenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 185/83, BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443).

15

c) Das FG hat die Voraussetzungen für die Annahme von sog. Dauerschulden ohne Rechtsfehler als erfüllt angesehen. Die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Y aus den sog. Factoringausschüttungen --denen nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten wegen des bei der Klägerin verbliebenen Bonitätsrisikos eine sog. unechte Factoringvereinbarung als Darlehensvertrag mit über einjähriger Laufzeit zur vorschussweisen Vergütung der Provisionsansprüche zugrunde liegt (s. allgemein z.B. BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667; Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1981 VIII ZR 149/80, BGHZ 82, 50, 61)-- sind sog. Dauerschulden und nicht Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs.

16

aa) Das FG hat ausgehend von den o.a. Rechtsgrundsätzen die Factoringausschüttung dahingehend gewürdigt, dass die Klägerin über die erlangten Mittel frei verfügen konnte, da eine enge wirtschaftliche oder rechtliche Verknüpfung zwischen den Krediten und den einzelnen Geschäften (Versicherungsvermittlungen) gefehlt habe. Wegen fehlender konkreter Zuordnung zu den einzelnen Versicherungsverträgen könne auch nicht von einer Verwendung für bereits angefallene vertriebsbezogene Kosten (einschließlich der Provisionsvorschüsse an die Vermittler) ausgegangen werden. Die Abtretung der Provisionsansprüche berühre als Maßnahme der Kreditsicherung den Schuldcharakter nicht. Vielmehr folge auch aus der Rahmenvereinbarung zum Provisionsfactoring, dass der Klägerin durch die dauernde Geschäftsbeziehung und das immer wiederkehrende Factoringverfahren ständig Mittel (als allgemeiner Geschäftskredit) zur Verfügung stehen sollten.

17

bb) Diese Würdigung ist möglich, sie verletzt Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht. Sie beruht auch nicht auf einer rechtlichen Verkennung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Auslegungsgrundsätze zur Abgrenzung der Dauerschulden gegen Schulden aus laufendem Geschäftsbetrieb. Die Besonderheiten der Dienstleistungsbranche, in der die Klägerin tätig ist, führen nicht zu einer Modifizierung der Abgrenzungskriterien im Sinne der Revision.

18

Dass generell bei Versicherungsgesellschaften und deren Vermittlern wegen der Vielzahl, der Vielfalt und der Vielschichtigkeit der Aufwendungen, die bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages anfallen, keine rechtliche, sondern allenfalls eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem jeweiligen (Vermittlungs-)Erlös und dem damit zusammenhängenden (Vertriebs-)Aufwand bestehen könne, war vom FG nicht notwendigerweise im Sinne einer ausreichend engen Verknüpfung von Kreditmittelverwendung und Kredittilgung zu würdigen.

19

Indem das FG darauf abgestellt hat, dass die Factoringausschüttungen der Klägerin allgemein und uneingeschränkt zur Verfügung gestellt und im Betrieb verwendet wurden, hat es auf den eigentlichen Rechtsgrund zurückgegriffen, der die Annahme von Dauerschulden rechtfertigt: Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG 1991 ist es, unter dem Gesichtspunkt einer "objektiven Ertragskraft" des Unternehmens eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen (z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134). Dazu sind Verbindlichkeiten als Dauerschulden zu qualifizieren, wenn die Kreditmittel als Teil des betrieblichen Dauerkapitals anzusehen sind, das der Betrieb nach seiner Eigenart ständig zur Verfügung haben muss. Auch wenn damit die Dauerschuld von einer sog. laufenden Verbindlichkeit abzugrenzen ist, die im gewöhnlichen Geschäftsgang eines Unternehmens entsteht, geht es nicht darum, ganz allgemein Finanzierungssysteme, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem branchentypischen Kerngeschäft ausweisen, aus dem Dauerschuldbegriff auszuklammern.

20

Dies trifft auch die Situation der Klägerin: Mit einer Zuordnung der Factoringausschüttungen zu den vertriebsbezogenen Aufwendungen (nach der Darlegung der Klägerin: Personalkosten für die Vorstände, Gehälter für die Mitarbeiter der Marketingabteilung, Schulung der Außendienstmitarbeiter, Provisionsvorschüsse der Mitarbeiter, die kein Factoring erhalten oder zur Vorfinanzierung des Factoring) hat die Klägerin zwar einen weitläufigen wirtschaftlichen Zusammenhang hergestellt. Dies wiegt aber den Umstand der freien Verfügbarkeit im Gesamtbereich der betrieblichen (auch der verwaltungsbezogenen) Aufwendungen nicht auf. Die Factoringausschüttungen haben den Finanzierungsbedarf des gesamten Unternehmensbereichs der Klägerin abgedeckt und wurden auch in dieser Breite verwendet. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass die Interessenlage der Y, wie die Klägerin vorgetragen hat, keinesfalls dahin gegangen sei, den allgemeinen Geschäftsbetrieb der Klägerin zu finanzieren. Der Rechtsbegriff der Dauerschuld ist von der Motivationslage des Gläubigers unabhängig. Nicht zuletzt kann auch die Abtretung der Provisionsansprüche an Y keine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Abtretung diente der Berechnung der Kredithöhe sowie der Sicherung der Kredite. Die Sicherung eines Kredites ist aber für die Frage, ob ihm der Charakter einer Dauerschuld zukommt, unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443).

21

3. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, geht angesichts der Belastung der Klägerin mit sämtlichen Kosten des Rechtsstreits ins Leere; im Übrigen ist ein solcher Antrag im Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren, was die Zuständigkeit des FG als Gericht des ersten Rechtszuges begründet (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900).

22

4. Der Antrag, "das Urteil hinsichtlich der Kosten für vollstreckbar zu erklären", geht ebenfalls angesichts der Belastung der Klägerin mit sämtlichen Kosten des Rechtsstreits ins Leere.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.