Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juni 2011 - I R 103/10

bei uns veröffentlicht am22.06.2011

Tatbestand

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I. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer. Streitjahr ist 1993.

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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, betreibt ein Kreditinstitut. Sie erwarb am 6. Oktober 1993 von der brasilianischen B-Bank ein Depositenzertifikat (nachfolgend: Zertifikat) im Nennbetrag von 4,278 Mrd. Cruzeiro Real (CR$) mit einer Laufzeit bis zum 8. November 1993. Die Verzinsung wurde mit 36 % pro Monat vereinbart. Die für das Geschäft notwendigen CR$ kaufte die Klägerin --ebenfalls am 6. Oktober 1993-- von der US-amerikanischen A-Bank; zugleich vereinbarte sie mit dieser, dass sie die angekauften CR$ einschließlich der ausgezahlten Zinsen am 8. November 1993 zu einem festgelegten CR$/US-$-Terminkurs zurückliefern werde. Die Konzeption dieser Transaktion stammte von der in Großbritannien ansässigen C-Bank, an welche die Klägerin dafür eine Gebühr in Höhe von 1.100.000 DM zahlte.

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Die B-Bank schrieb, nachdem sie Quellensteuer in Höhe von 12.896.981 CR$ einbehalten und an die brasilianische Finanzverwaltung abgeführt hatte, der Klägerin am 8. November 1993 den Nennbetrag des Zertifikats sowie Zinsen in Höhe von 1.681.467.900 CR$ gut. Mit dem zurückgeflossenen Betrag erwarb die Klägerin am selben Tag ein weiteres Zertifikat im Nennbetrag von 5.959.467.900 CR$ mit einer Laufzeit bis zum 10. Dezember 1993 und einer Verzinsung von 41 % pro Monat. Sie schloss erneut mit der A-Bank ein entsprechendes Devisentermingeschäft ab und erhielt von der B-Bank am 10. Dezember 1993 die Gutschrift des Nennbetrags sowie von Zinsen in Höhe von 2.494.627.005 CR$. Von den Zinsen hatte die B-Bank 33.711.644 CR$ Quellensteuer einbehalten.

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Ebenfalls am 10. Dezember 1993 tauschte die Klägerin ihren gesamten Bestand an CR$ (8.454.094.905 CR$) in 31.171.651,83 US-$ zurück. Im Ergebnis hat sie damit für die von ihr eingesetzten ca. 31 Mio. US-$ eine marktübliche Verzinsung für 65 Tage (87.024,04 US-$ am 8. November 1993 und 84.625,79 US-$ am 10. Dezember 1993) erhalten.

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In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr ging die Klägerin davon aus, dass sie in Brasilien Zinsen in Höhe von 4.176.094.905 CR$ erzielt habe und dass brasilianische Quellensteuer in Höhe von 20 % dieses Betrags auf ihre Körperschaftsteuer anzurechnen sei. Auf diese Weise hatte sie die anrechenbare brasilianische Steuer mit 5.979.051,81 DM ermittelt. Dagegen nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) an, dass in Brasilien nur ein Zinsertrag von 310.724.173 CR$ dem Quellensteuerabzug von 15 % unterworfen worden sei. Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Brasilien) vom 27. Juni 1975 (BGBl II 1975, 2246, BStBl I 1976, 47) sei nur der auf einen Steuersatz von 20 % hochgerechnete Betrag dieser tatsächlich erhobenen Steuer anrechenbar. Bei taggenauer Umrechnung der einzelnen Vermögensbewegungen ergebe sich eine tatsächlich erhobene Quellensteuer in Höhe von 336.608 DM und damit eine anrechenbare Steuer in Höhe von 448.810 DM.

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Im weiteren Verlauf änderte das FA den auf dieser Basis erlassenen Körperschaftsteuerbescheid; es erkannte nunmehr brasilianische Quellensteuer in Höhe von 644.269 DM als anrechenbar an. Es hielt nicht mehr an der Ansicht fest, die von der Klägerin begehrte Anrechnung scheitere teilweise daran, dass nach brasilianischem Steuerrecht keine Zinsen vorlägen. Stattdessen nahm es nunmehr eine Gesamtbetrachtung vor, in die es die Geschäfte mit der B-Bank sowie die darauf bezogenen Devisentermingeschäfte mit der A-Bank einbezog. Eine Steueranrechnung sei nur hinsichtlich des Nettoergebnisses (Zinsertrag abzüglich Währungsverlust) möglich, woraus sich der genannte Anrechnungsbetrag ergebe. Die Klage gegen den dementsprechenden Bescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2010  6 K 13/08 K); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 984 abgedruckt.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer unter Anrechnung weiterer 5.334.783 DM brasilianischer Quellensteuer auf 35.712.979 DM festgesetzt wird.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Es sind nicht mehr als die vom FG ermittelten 617.442,89 DM brasilianischer Quellensteuern auf die Körperschaftsteuer anzurechnen.

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1. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des im Streitjahr noch geltenden DBA-Brasilien wird --vorbehaltlich des im Streitfall nicht einschlägigen Art. 24 Abs. 1 DBA-Brasilien-- bei einer in Deutschland ansässigen Person auf die von den aus Brasilien stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Körperschaftsteuer die brasilianische Steuer angerechnet, die nach brasilianischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlt worden ist. Für Zwecke dieser Anrechnung wird bei Zinsen i.S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien davon ausgegangen, dass die brasilianische Steuer 20 % der Zinsen beträgt (Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien). Damit sieht das DBA-Brasilien die Anrechnung einer "fiktiven Quellensteuer" in dem Sinne vor, dass eine dem Quellenstaat Brasilien zugeordnete Steuer in Höhe von 20 % der Zinsen unabhängig davon auf die deutsche Steuer angerechnet wird, ob sie nach brasilianischem Recht erhoben werden kann und ob sie in Brasilien tatsächlich gezahlt worden ist. Eine solche Anrechnung macht die Klägerin im Streitfall geltend.

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2. Die in Art. 24 Abs. 2 DBA-Brasilien genannten Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit erfüllt, als die Klägerin in Deutschland ansässig ist (Art. 4 Abs. 1 DBA-Brasilien) und der Körperschaftsteuer unterliegt. Das ist unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Ebenso ist unstreitig und nicht erörterungsbedürftig, dass die Klägerin im Streitjahr Zahlungen für die Überlassung von Kapital erhalten hat, die gemäß Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien zu den "Zinsen" i.S. des Art. 11 Abs. 1 DBA-Brasilien gehören sowie von einem in Brasilien ansässigen Schuldner --der B-Bank-- geleistet worden sind und deshalb aus Brasilien stammen (Art. 11 Abs. 7 DBA-Brasilien).

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3. Das FG hat angenommen, dass die von der Klägerin bezogenen Beträge nicht nur zum Teil, sondern insgesamt dem Zinsbegriff des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien unterfallen. Dem ist beizupflichten.

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Zwar hat das FA vorgetragen, dass die brasilianische Finanzverwaltung die von der B-Bank geleisteten Zahlungen nur zum Teil als Zinszahlungen, zum anderen Teil hingegen als Inflationsausgleich angesehen und nur den Zinsanteil der Besteuerung unterworfen habe; diesen Vortrag hat das FG als wahr unterstellt, weshalb im Revisionsverfahren von seiner Richtigkeit auszugehen ist. Doch ändert die hiernach zu unterstellende Behandlung der Vorgänge im Rahmen der Besteuerung in Brasilien nichts daran, dass die von der B-Bank geleisteten Zahlungen ohne Einschränkung als Zahlungen von "Zinsen" i.S. des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien anzusehen sind.

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Denn Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien verweist hinsichtlich des Begriffs "Zinsen" auf Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien. Nach der damit in Bezug genommenen Vorschrift umfasst der Ausdruck "Zinsen" u.a. Einkünfte aus Schuldverschreibungen und aus Forderungen jeder Art. Um solche Einkünfte geht es im Streitfall, da nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) davon auszugehen ist, dass es sich bei den von der Klägerin erworbenen Zertifikaten um Schuldverschreibungen handelte oder diese Zertifikate zumindest Forderungen der Klägerin gegenüber der B-Bank verbrieften. Ob das brasilianische Steuerrecht die Zahlungen ebenfalls in vollem Umfang als "Zinsen" ansieht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; denn die in Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien enthaltene Definition des Zinsbegriffs geht für Zwecke der Anwendung des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien einem Rückgriff auf das interne Steuerrecht der Vertragsstaaten vor.

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Zu einer abweichenden Beurteilung führt nicht der Umstand, dass Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien in seinem Schlussteil darauf abstellt, ob die betreffenden Einkünfte in ihrem Herkunftsstaat (Quellenstaat) "den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind". Denn diese Wendung bezieht sich nur auf die unmittelbar zuvor genannten "anderen Einkünfte", nicht aber auf die in Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien ausdrücklich bezeichneten Einkünfte, zu denen u.a. diejenigen aus Schuldverschreibungen und aus Forderungen jeder Art gehören. Das folgt aus dem Satzbau der Vorschrift, die zunächst die Einkünfte aus konkreten Einkunftsquellen --ohne Hinweis auf die Einordnung im Recht des Quellenstaats-- im Rahmen einer durch Kommata und das Wort "und" vermittelten Aufzählung benennt und sodann im Anschluss an das Wort "sowie" die "anderen Einkünfte" erwähnt. Jene "anderen Einkünfte" sind mithin sprachlich nicht in die zunächst erfolgende Aufzählung einbezogen, was darauf hinweist, dass für sie besondere Regeln gelten sollen. Diese Besonderheit kann wiederum nur darin bestehen, dass ausschließlich für die "anderen Einkünfte" die Bezugnahme auf das interne Steuerrecht des Quellenstaats gilt. Der Senat hat Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien daher schon in der Vergangenheit in diesem Sinne verstanden (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 94/09, BFHE 230, 321); er hält daran fest.

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Er sieht sich in der genannten Deutung zudem durch den Kommentar der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) zum OECD-Musterabkommen (OECD-MustKomm) bestätigt. Das heute und auch im Streitjahr geltende OECD-Musterabkommen (OECD-MustAbk) enthält zwar --im Gegensatz zu seinem aus dem Jahr 1963 stammenden Vorgänger-- keine Bezugnahme auf "andere Einkünfte", die nach dem Recht des Quellenstaats den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Dazu heißt es aber im OECD-Musterkommentar, dass ein zweiseitiges Abkommen um eine entsprechende Passage erweitert werden könne und dass dadurch Einkünfte einbezogen werden könnten, die einerseits nach dem innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten wie Zinsen besteuert werden und andererseits nicht von der im OECD-Musterabkommen enthaltenen Definition gedeckt sind (OECD-MustKomm, Nr. 21 zu Art. 11). Der OECD-Musterkommentar geht mithin erklärtermaßen davon aus, dass eine solche zusätzliche Passage eine Erweiterung, nicht aber eine Einschränkung der im OECD-Musterkommentar enthaltenen Zinsdefinition beinhaltet (ebenso zum DBA-Brasilien Krabbe in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 11 Brasilien Rz 16). Damit wäre eine Deutung, die einen entsprechenden Hinweis auf das Steuerrecht des Quellenstaats (auch) auf die --im OECD-Musterabkommen vorbehaltlos genannten-- Einkünfte aus Schuldverschreibungen oder aus Forderungen beziehen würde, nicht vereinbar.

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4. Das FG hat ebenso zu Recht angenommen, dass die in Brasilien erhobene Steuer i.S. des Art. 24 Abs. 2 DBA-Brasilien "in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist". Insbesondere war Brasilien nicht nur zur Besteuerung der Differenz zwischen den Zinseinkünften und den damit zusammenhängenden Währungsverlusten berechtigt. Dementsprechend bezieht sich auch die in Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien angeordnete Anrechnung einer brasilianischen Steuer in Höhe von "20 % der Zinsen" auf den Bruttobetrag der gezahlten Zinsen.

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Ob ein in einem Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) verwendeter Einkünftebegriff sich auf einen Bruttobetrag oder einen Nettobetrag bezieht, muss stets anhand einer abkommensrechtlichen Betrachtung beurteilt werden (Senatsurteil vom 29. März 2000 I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577, m.w.N.). Das gilt auch für den im DBA-Brasilien verwendeten Begriff "Zinsen". Dieser ist hiernach, obwohl Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien von "Einkünften aus Zinsen" spricht, als Bezeichnung eines Bruttobetrags zu verstehen. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenspiel zwischen Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien einerseits und Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien andererseits.

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Denn Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien ordnet ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates an, das sich ausdrücklich auf den Bruttobetrag der Zinsen bezieht. Die Verwendung des Wortes "Bruttobetrag" bringt zwar einerseits zum Ausdruck, dass die Besteuerung durch den Quellenstaat und insbesondere die Bemessung der in Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien genannten Höchstbeträge an den Betrag der Zinsen vor Abzug der Quellensteuer anknüpfen dürfen. Zugleich besagt er aber andererseits, dass der Quellenstaat bei seiner Besteuerung aus abkommensrechtlicher Sicht nicht auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten Rücksicht nehmen muss, die mit den Zinsen im Zusammenhang stehen (ebenso Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 11 MA Rz 59; Geurts in Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 11 OECD-MA Rz 42; Wenz/Linn in Haase, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 11 MA Rz 71). Nur eine solche Handhabung ist zudem sinnvoll, da anderenfalls der Quellenstaat mit den Zinsen zusammenhängende Ausgabenpositionen ermitteln müsste, was häufig weder mit verhältnismäßigem Aufwand möglich wäre noch der Systematik einer Quellenbesteuerung entspricht. An die hiernach zulässige Besteuerung des Bruttobetrags im Quellenstaat knüpft indessen Art. 24 DBA-Brasilien an, indem er anordnet, dass der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat gezahlte (Art. 24 Abs. 2 DBA-Brasilien) bzw. fiktiv gezahlte (Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien) Steuer anrechnet. Daraus folgt, dass speziell die nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien zu unterstellende brasilianische Steuer in Höhe von "20 % der Zinsen" sich auf "20 % des Bruttobetrags der Zinsen" beläuft. Das bedeutet für den Streitfall, dass jene Steuer 20 % von 1.694.364.881 CR$ (erstes Geschäft) zuzüglich 20 % von 2.528.338.649 CR$ (zweites Geschäft) betrug. Diese --jeweils in DM umgerechneten-- Beträge bestimmen mithin das sich aus Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien ergebende Anrechnungsvolumen.

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5. Der anzurechnende Quellensteuerbetrag wird jedoch durch Art. 24 Abs. 2 Satz 2 DBA-Brasilien reduziert. Nach dieser Regelung darf der anzurechnende Betrag nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. Hiernach wird im Streitfall die Anrechnung auf diejenige deutsche Körperschaftsteuer begrenzt, die auf den in Brasilien erzielten Zinseinkünften beruht.

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a) Wie dieser Betrag zu berechnen ist, wird im DBA-Brasilien nicht geregelt. Insoweit ist deshalb auf das deutsche Recht und namentlich auf § 26 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) zurückzugreifen (Art. 3 Abs. 2 DBA-Brasilien). Nach § 26 Abs. 6 KStG 1991 ist die ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus dem betreffenden ausländischen Staat entfällt. Bei der Berechnung des hiernach maßgeblichen Betrags ist die tarifliche Körperschaftsteuer vor Herstellung der Ausschüttungsbelastung zugrunde zu legen (§ 26 Abs. 6 Satz 3 KStG 1991); diese belief sich im Streitjahr auf 50 % (§ 23 Abs. 1 KStG 1991). Ferner ist u.a. § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 (EStG 1990 n.F.) entsprechend anzuwenden (§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991).

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b) Nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 n.F. ist die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Steuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens --einschließlich der ausländischen Einkünfte-- ergebende deutsche Steuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Anders als die Klägerin meint, hat das FG zu Recht angenommen, dass im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Berechnung in die Größe "ausländische Einkünfte" nicht nur der Bruttobetrag der Zinsen, sondern auch der Verlust zu berücksichtigen ist, der sich für die Klägerin daraus ergab, dass sie für die Rückverkäufe der CR$ an die A-Bank zum 8. November und zum 10. Dezember 1993 jeweils einen niedrigeren Kurs des CR$ zum US-$ vereinbart hatte, als für die jeweiligen Ankäufe.

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aa) Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Senats im Zusammenhang mit im Ausland erzielten Zinseinkünften nur solche Einnahmen und Ausgaben den ausländischen Einkünften zuzuordnen, die die Eignung haben, in die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen einzugehen. Das gilt wegen der durch § 49 Abs. 2 EStG 1990 n.F. angeordneten "isolierenden Betrachtungsweise" auch dann, wenn der inländische Gläubiger der Zinsen seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1990 n.F. ermittelt (Senatsurteil in BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577). Dieser Grundsatz greift deshalb im Streitfall ein.

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Zugleich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die Ebene der Einkunftserzielung und die Vermögensebene streng voneinander zu unterscheiden sind (BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646, m.w.N.). Insbesondere führen hiernach Verluste, die der Kapitalanleger auf der Vermögensebene erleidet, grundsätzlich nicht zu abziehbaren Werbungskosten (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, 1122). Zu diesen der Vermögensebene zuzuordnenden Verlusten gehören z.B. auch diejenigen, die durch Wechselkursschwankungen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 43/05, BFHE 216, 97, BStBl II 2007, 560). Sie zählen deshalb, wenn sie auf einer Kapitalanlage im Ausland beruhen, nicht zu den ausländischen Einkünften i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34d Nr. 6 EStG 1990 n.F. (s. auch Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 34c Rz 15, § 34d Rz 14, m.w.N.).

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bb) Anders kann es aber sein, wenn bereits bei der Begründung oder dem Erwerb einer Kapitalforderung deren Rück- oder Weiterveräußerung zu einem bestimmten Wechselkurs vereinbart wird (BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, m.w.N.). Des Weiteren hat der VIII. Senat des BFH den Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage zu einem im Anlagezeitpunkt festgelegten, von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Kurs der Einkunftsebene zugeordnet; dabei hat er es als unerheblich angesehen, dass der Rückkauf mit einer vom Kapitalnehmer verschiedenen Bank vereinbart wurde, weil der Rückkauf eine wirtschaftliche Einheit mit dem Rechtsverhältnis zwischen Kapitalnehmer und Kapitalgeber gebildet hatte (BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 80/02, juris).

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cc) Wendet man diese Grundsätze --was der Senat für geboten hält-- spiegelbildlich auf im Anlagezeitpunkt feststehende Verluste aus von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Sicherungsgeschäften an, ergibt sich im Streitfall eine Zuordnung der Verluste der Klägerin aus dem Geschäft mit der A-Bank zur Einkunftsebene, mithin zu den Werbungskosten: Die Klägerin hat sich eines Wechselkursrisikos der Kapitalanlagen im Hinblick auf den Kurs des CR$ zum US-$ durch Vereinbarung zwar verlustverursachender, jedoch fester Rückkaufpreise mit der A-Bank entledigt. Sie hat damit einen Verlust in bestimmter Höhe einkalkuliert und bewusst in Kauf genommen, um aus dem Gesamtgeschäft einen der Höhe nach von Anfang an feststehenden Ertrag erzielen zu können, der gerade nicht von Währungsschwankungen abhängig sein sollte. Mit dem Verlust hat sich somit nicht während der Zeit der Kapitalanlage ein allgemeines Wechselkursrisiko verwirklicht, das der Vermögenssphäre zuzuordnen wäre.

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Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Währungsverluste wären ohne den Abschluss der Währungstermingeschäfte nur geringfügig niedriger ausgefallen, kommt dem keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Einordnung der Verluste zur Einkommens- oder Vermögenssphäre kann nicht von einem ex post angestellten Vergleich mit einem hypothetischen Sachverhalt abhängen. Ebenso wenig spielt es für die Einordnung eine Rolle, ob mit dem Währungstermingeschäft das Wechselkursrisiko einer Anlage in einem Land mit schwacher oder mit fester Währung ausgeschlossen werden soll.

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Die Währungsgeschäfte sind nach den Gegebenheiten des Streitfalls als wirtschaftliche Einheit mit den Anlagegeschäften anzusehen, auch wenn sie mit einer von der Kapitalnehmerin verschiedenen Bank abgeschlossen worden sind. Denn nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich bei den Einzelgeschäften um unmittelbar und gezielt aufeinander abgestimmte Verträge im Rahmen eines --von der Klägerin gesondert vergüteten-- Anlagemodells, welches auf die Erzielung eines bestimmten, zu Beginn der Anlage rechnerisch feststehenden Ertrags gerichtet war.

29

6. Die vom FG auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung vorgenommene Berechnung des Anrechnungsbetrags hat die Klägerin nicht gerügt. Auch der Senat sieht insoweit keinen Grund zur Beanstandung.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine fiktive ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen ist.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2000) Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem Zusammenhang erklärte er u.a. aus Brasilien stammende Einkünfte in Höhe von 81.534 DM und eine darauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer in Höhe von 16.307 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte hingegen nur eine anrechenbare brasilianische Steuer in Höhe von 15.155 DM. Diesen Betrag hatte er in der Weise berechnet, dass er die erklärten Einnahmen (81.534 DM) um darin enthaltene vereinnahmte Stückzinsen in Höhe von 5.759 DM gekürzt und 20 % des sich ergebenden Differenzbetrags von 75.775 DM als anrechenbar behandelt hatte. Die Klage gegen den auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG Köln, Urteil vom 24. Juni 2009  4 K 4802/06); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1752 abgedruckt.

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer um 1.152 DM herabgesetzt wird.

4

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass auf die in Rede stehenden Stückzinsen keine brasilianische Quellensteuer angerechnet werden kann.

6

1. Nach den Feststellungen des FG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen wurden und deshalb revisionsrechtlich bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), hat der Kläger im Streitjahr brasilianische Schuldverschreibungen sowie die damit verbundenen Zinsforderungen veräußert und in diesem Zusammenhang Stückzinsen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1997) vereinnahmt. Diese Stückzinsen zählen nach der genannten Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht.

7

2. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des im Streitjahr noch geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975 (BGBl II 1975, 2245, BStBl I 1976, 47) --DBA-Brasilien a.F.-- wird --vorbehaltlich des im Streitfall nicht einschlägigen Art. 24 Abs. 1 DBA-Brasilien a.F.-- bei einer in Deutschland ansässigen Person auf die von den aus Brasilien stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer die brasilianische Steuer angerechnet, die nach brasilianischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlt worden ist. Für Zwecke dieser Anrechnung wird bei Zinsen i.S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien a.F. davon ausgegangen, dass die brasilianische Steuer 20 % der Zinsen beträgt (Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien a.F.). Mit dieser Regelung sieht das DBA-Brasilien a.F. die Anrechnung einer "fiktiven Quellensteuer" in dem Sinne vor, dass eine dem Quellenstaat Brasilien zugeordnete Steuer in Höhe von 20 % der Zinseinnahmen unabhängig davon auf die deutsche Steuer angerechnet wird, ob sie nach brasilianischem Recht erhoben werden kann und ob sie in Brasilien tatsächlich gezahlt worden ist. Eine solche Anrechnung macht der Kläger, bezogen auf die von ihm vereinnahmten Stückzinsen, im Streitfall geltend.

8

3. Das FG ist dem Begehren des Klägers nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, dass die in Rede stehenden Stückzinsen nicht zu den "aus Brasilien stammenden Einkünften" i.S. des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 DBA-Brasilien a.F. zählten. Der Streitfall bietet keine Veranlassung, die damit aufgeworfene Frage (vgl. dazu einerseits Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 8. Oktober 1996, BStBl I 1996, 1190; Weidmann, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1998, 176; andererseits Wellmann, Deutsche Steuer-Zeitung 1997, 842) abschließend zu erörtern. Denn wenn man sie anders als das FG beantwortet, scheitert die vom Kläger begehrte Anrechnung einer fiktiven brasilianischen Quellensteuer jedenfalls daran, dass die in Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien a.F. getroffene Regelung nur für Zinsen i.S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien a.F. gilt und die in Rede stehenden Stückzinsen diesem Begriff nicht unterfallen.

9

a) Nach Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien a.F. bedeutet der im DBA-Brasilien a.F. verwendete Ausdruck "Zinsen" Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Diese Definition ist abschließend und kraft ausdrücklicher Bezugnahme in Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien a.F. für dessen Anwendung maßgeblich.

10

b) Ob Stückzinsen den Einkünften "aus Schuldverschreibungen" oder "aus Forderungen" i.S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien a.F. zuzuordnen sind, ist im DBA-Brasilien a.F. selbst nicht ausdrücklich geregelt. Die im DBA-Brasilien a.F.enthaltene Definition der "Zinsen" entspricht aber insoweit im Kern derjenigen in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MustAbk), der ebenfalls bestimmt, dass der Ausdruck "Zinsen" Einkünfte aus "Forderungen jeder Art" umfasst. In diesem Zusammenhang geht die im Schrifttum vorherrschende Ansicht davon aus, dass Stückzinsen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG 1997 nicht der in Art. 11 Abs. 3 OECD-MustAbk enthaltenen Definition unterfallen, sondern abkommensrechtlich den Veräußerungsgewinnen i.S. des Art. 13 OECD-MustAbk zuzuordnen sind (Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 11 MA Rz 11; Geurts in Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 11 OECD-MA Rz 47; ebenso wohl Pöllath/Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 11 Rz 72; Wenz/Linn in Haase, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 11 MA Rz 76; a.A. wohl Weidmann, IStR 1998, 176). Dem pflichtet der Senat bei.

11

Denn zum einen geht das Abkommensrecht ebenso wie das deutsche Recht im Grundsatz davon aus, dass zu den Erträgen "aus Forderungen" nur diejenigen gehören, die der Gläubiger vom Schuldner der Kapitalforderung erhält. Das entspricht für das Abkommensrecht namentlich der im Kommentar zum OECD-Musterabkommen (OECD-MK) vertretenen Ansicht, nach der z.B. ein vom Zeichner einer Anleihe gezahltes Aufgeld, nicht aber ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleiheforderung an einen Dritten dem abkommensrechtlichen Zinsbegriff unterfällt (OECD-MK, Nr. 20 zu Art. 11). Dasselbe gilt für das deutsche Recht, das insoweit ergänzend heranzuziehen ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 OECD-MustAbk; Art. 3 Abs. 2 DBA-Brasilien a.F.): Hier gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ebenfalls, dass nur die vom Kapitalschuldner gezahlten Nutzungsentgelte, nicht aber Leistungen eines Erwerbers der Kapitalforderung zu den "Erträgen aus Kapitalforderungen" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 gehören (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 VIII R 48/88, BFHE 166, 64, BStBl II 1992, 174; Hamacher in Korn, Einkommensteuergesetz, § 20 EStG Rz 176). Zu jenen vom Erwerber erbrachten Leistungen zählen indessen u.a. Stückzinsen, die daher nicht von § 20 Abs. 1 EStG 1997 erfasst, sondern durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG 1997 konstitutiv den (anderweitigen) Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Diese Zuordnung kann aber jedenfalls insoweit nicht auf das Abkommensrecht durchschlagen, als dieses "Einkünfte aus Forderungen" dem Zinsbegriff unterstellt (ähnlich Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 11 MA Rz 11); im Gegenteil bestätigt die Systematik des deutschen Rechts, dass Stückzinsen dieser Definition gerade nicht unterfallen. Das gilt auch für die Auslegung des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien a.F.

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c) Die dort enthaltene zweite Variante der Zinsdefinition greift, wenn man die vom Kläger vereinnahmten Stückzinsen als "aus Brasilien stammend" ansieht, im Streitfall ebenfalls nicht ein. Denn sie bezieht zwar alle Einkünfte, die das innerstaatliche Recht den Einkünften aus Darlehen gleichstellt, in den abkommensrechtlichen Zinsbegriff ein; doch verweist sie dabei ausschließlich auf das Recht desjenigen Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen. Deshalb ist, wenn dieser Staat (Quellenstaat) im Streitfall Brasilien ist, insoweit allein das dortige Steuerrecht maßgeblich; die in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG 1997 getroffene Regelung ist dann abkommensrechtlich ohne Belang. Anhaltspunkte dafür, dass das brasilianische Recht Stückzinsen den Einkünften aus Darlehen gleichstellt, sind jedoch weder vom Kläger benannt worden noch anderweit erkennbar; insbesondere hat der Kläger nicht geltend gemacht, im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Stückzinsen einer brasilianischen Steuer unterworfen worden zu sein. Daher greift Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien a.F. im Streitfall auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ein, weshalb die streitigen Stückzinsen nicht "Zinsen" im Sinne dieser Vorschrift sind und folglich nicht zur Anrechnung fiktiver Quellensteuer führen.

13

4. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Senats vom 29. März 2000 I R 15/99 (BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577) verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Denn zum einen bezieht sich jenes Urteil auf das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Indien, und das FA hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die dortige Regelungslage von derjenigen im hier maßgeblichen DBA-Brasilien a.F. wesentlich abweicht. Zum anderen war in dem seinerzeit zu entscheidenden Rechtsstreit die Frage der Anrechnung fiktiver Quellensteuer auf Stückzinsen nicht streitig. Vielmehr hatte die damalige Klägerin eine solche Anrechnung im Klageverfahren nicht geltend gemacht, und nachdem das FG ihrer Klage in vollem Umfang stattgegeben hatte, hätte der Senat schon aus verfahrensrechtlichen Gründen die Steuer nicht unter den erstinstanzlich festgesetzten Betrag herabsetzen dürfen. Angesichts dessen hätte er sich allenfalls dann mit der genannten Problematik befassen müssen, wenn seiner Ansicht nach die Erwägungen des FG dessen Entscheidung nicht getragen hätten; das war aber nicht der Fall. Auf die Ausführungen des Klägers dazu, inwieweit seinerzeit überhaupt eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer in Rede stand, muss vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden.

14

5. Mit seinem hilfsweise gestellten Antrag, eine fiktive brasilianische Quellensteuer nach Maßgabe des § 34c Abs. 2 EStG 1997 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Denn § 34c Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz EStG 1997 schließt ein solches Vorgehen aus. Das kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unmittelbar auf das DBA-Brasilien a.F. gestützt werden, da jenes Abkommen eine Berücksichtigung brasilianischer Steuer in der von § 34c Abs. 2 EStG 1997 beschriebenen Weise nicht vorsieht.

15

6. Anderweitige Rechtsfehler des angefochtenen Bescheids sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Das FG hat den Bescheid mithin zu Recht bestätigt, weshalb die gegen sein Urteil gerichtete Revision unbegründet ist.

(1)1Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend:

1.
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes.
2Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 Satz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2 § 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2)1Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.2Bei der entsprechenden Anwendung von § 34c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben.3§ 34c Absatz 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht besteuert werden.

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1)1Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend:

1.
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes.
2Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 Satz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2 § 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2)1Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.2Bei der entsprechenden Anwendung von § 34c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben.3§ 34c Absatz 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht besteuert werden.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.3§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.4Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist.5Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden.4Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 bis 5 sind

1.
Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
a)
die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,
b)
die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, oder
c)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von
a)
Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,
b)
Anteilen an Kapitalgesellschaften,
aa)
wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder
bb)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf in einem ausländischen Staat belegenen unbeweglichen Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen;
5.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.2Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist;
6.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
7.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind. Bei unbeweglichem Vermögen, das zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört, gelten als Einkünfte im Sinne dieser Nummer auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
a)
der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
b)
bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,
c)
bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob durch Währungskursschwankungen entstandene Kursverluste im Streitjahr 2000 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen sind.

2

Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) beauftragten 1997 die X Finanzberatungs-GmbH (X). Das Anlagekonzept der X sah den Einsatz von Eigen- und Fremdkapital vor, um u.a. Erträge aus Zinsdifferenzen zu erwirtschaften. Die Anlagen in Termingeldern oder festverzinslichen Wertpapieren sollten auf eine Währung mit einem höheren Zinsniveau lauten als die zur Finanzierung eingesetzten Darlehen. Bei dem Anlagekonzept bestand ein ungesichertes Währungsrisiko. Aufgrund restriktiver Beleihungsgrenzen deutscher Banken eröffneten die Kläger zwei Konten bei einer Bank in Luxemburg und unterzeichneten Vereinbarungen über Lombard-Rahmenkredite, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten und zur Absicherung des Anlagekonzepts dienten.

3

Im Rahmen dieses Anlagekonzepts nahmen die Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Darlehen zumeist in Japanischen Yen (JPY), aber auch in CHF auf. Die Darlehensvaluta verwendeten sie zum Teil dazu, andere Fremdwährungsdarlehen abzulösen, zum anderen Teil aber dazu, Valuten in anderen Fremdwährungen (CHF, Dänische, Schwedische oder Norwegische Kronen) zu erwerben. Diese anderen Fremdwährungsbeträge tauschten sie bei Fälligkeit der JPY-Darlehen oder CHF-Darlehen zum Zweck der Rückzahlung jeweils wieder in JPY oder CHF um.

4

Die X erstellte eine "wirtschaftliche" Aufstellung für das Streitjahr. Darin waren für die Zeitpunkte der Aufnahme und der Rückzahlung der Fremdwährungsdarlehen (in JPY oder CHF) die Valuten in Euro umgerechnet und einander gegenübergestellt. Die Darlehensaufnahme (in YPY oder CHF) war als Veräußerung und die Tilgung als Anschaffung ausgewiesen. Daraus ermittelten die Kläger Veräußerungsverluste, die sie in ihre Einkommensteuererklärung übernahmen. Darin waren zusätzlich Verluste aus dem Umsatz mit Wertpapieren in Höhe von 300,25 DM und Gewinne aus dem Umtausch einzelner Fremdwährungsbestände ("Termingeschäfte") in Höhe von 17.881,43 DM ausgewiesen, die zwischen den Beteiligten unstrittig sind.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte nur einen Gewinn nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 17.581 DM (Saldo der nicht strittigen Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und den "Termingeschäften"). Die übrigen, in der Aufstellung ausgewiesenen negativen Beträge berücksichtigte das FA nicht, da es an der Anschaffung und Veräußerung identischer Wirtschaftsgüter fehle.

6

Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Mai 2007  3 K 1667/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1513). Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu eng gefasst, jedenfalls aber einen Werbungskostenabzug zu Unrecht abgelehnt. Die Verluste infolge von Währungskursschwankungen seien im Rahmen eines einheitlichen Anlagekonzepts entstanden und daher im Rahmen der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen.

7

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2007, 1513 den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25. Oktober 2004 dahingehend zu ändern, dass die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 589.588,41 DM berücksichtigt werden und dass ein sich daraus ergebender Verlust festgestellt wird.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Die tatsächlichen Feststellungen des FG erlauben keine abschließende Entscheidung darüber, ob im Streitjahr alle Gewinne und Verluste aus den einzelnen, für den Tatbestand des § 23 EStG maßgeblichen Vorgängen erfasst worden sind.

11

1. Zu Recht hat das FG es abgelehnt, die von den Klägern erklärten Verluste aus der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen.

12

a) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Steuerbar sind alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (Senatsurteil vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, 51, BStBl II 1993, 602, 603, m.w.N.). Auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten kommt es nicht an (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).

13

b) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97). Der Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen ergibt sich insbesondere auch aus der mit Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) eingeführten und bis zur Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 52 Abs. 37b EStG. Danach ist bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung der Unterschied zwischen dem Erwerbsentgelt und dem Veräußerungserlös zur Ermittlung der Marktrendite in dieser ausländischen Währung zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat damit --selbst bei Finanzinnovationen-- Wertveränderungen aufgrund von Währungskursschwankungen vom Kapitalertrag abgegrenzt und steuerrechtlich unberücksichtigt gelassen. Damit stellte das Gesetz sicher, dass Wechselkursgewinne und -verluste, die auf den Kapitalstamm entfallen, weiterhin nicht als Kapitalertrag, sondern allenfalls nach § 23 EStG steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568 - Argentinien-Anleihen; Schmidt/Heinicke, EStG, 21. Aufl., § 20 Rz 184; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 134).

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c) Allerdings handelt es sich bei dem Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage dann um einen Ertrag i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Kurs für den Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um den Anleger im Sinne einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu befreien (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 80/02, juris; dazu Jachmann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Band 30, S. 153 ff. FN 24). Die Maßstäbe der vorgenannten Entscheidung sind indes auf den Streitfall nicht übertragbar und vermögen einen Werbungskostenabzug nicht zu rechtfertigen. Kennzeichnend für das Anlagekonzept der X war gerade, dass die Anleger das volle Währungs- und Verlustrisiko zu tragen hatten.

15

d) Somit fehlt es für den Abzug der von den Klägern erklärten Verluste als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften am Veranlassungszusammenhang mit entsprechenden Einkünften. Die Verluste der Kläger sind wegen des spekulativen Charakters des Anlagekonzepts nicht durch das Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern durch das steuerrechtlich unbeachtliche Ausnutzen von Wertveränderungen in der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre veranlasst (vgl. BFH-Urteile in BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279).

16

2. Der Senat folgt im Ergebnis auch den Ausführungen des FG zum Vorliegen von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG, soweit es um die Aufnahme und Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten geht.

17

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfasst Gewinne und Verluste aus der Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

18

a) Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in § 23 Abs. 1 EStG nicht in einem anderen Sinne gebraucht als in den Vorschriften über die übrigen Einkunftsarten. Die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfasste damit alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296). Im Streitfall kommen als Wirtschaftsgüter die Darlehenschuld, d.h. die Verbindlichkeit in Fremdwährung, oder die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung in Betracht.

19

b) Die Kläger haben die Darlehensverbindlichkeiten in Fremdwährung weder i.S. des § 23 EStG angeschafft noch veräußert.

20

aa) "Anschaffung" ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; vom 22. September 1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250). Durch die Aufnahme der Darlehen haben die Kläger die Darlehensverbindlichkeiten zur Entstehung gebracht, nicht aber von einem Dritten erworben.

21

bb) "Veräußerung" ist die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten.

22

Die frühere Rechtsprechung beurteilte auch die Einziehung einer Forderung unter bestimmten Voraussetzungen als Veräußerung. In diesen Fällen war die Forderung allerdings zuvor von einem Dritten unter dem Nennwert entgeltlich erworben worden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 14. März 1934 VI A 1125/33, RStBl 1934, 711; BFH-Urteile vom 17. Juli 1959 VI 67/58 U, BFHE 69, 222, BStBl III 1959, 346; vom 13. Dezember 1961 VI 133/60 U, BFHE 74, 331, BStBl III 1962, 127; vom 1. Dezember 1967 VI R 202/66, BFHE 91, 90, BStBl II 1968, 267). Der Senat kann offenlassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (zur Kritik vgl. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 125; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 141). Jedenfalls fehlt es im Streitfall an einem vorangegangenen entgeltlichen Erwerb. Darlehensverbindlichkeiten werden durch die Rückzahlung nicht i.S. des § 23 EStG veräußert, da sie nicht gegen Entgelt auf einen Dritten übergehen, sondern durch Erfüllung untergehen. Diese Beurteilung entspricht derjenigen von Darlehensforderungen in Fremdwährung: Im bloßen Rückfluss angelegter Festgelder liegt keine Veräußerung der Darlehensforderungen (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469).

23

c) Auch die jeweils darlehensweise empfangene Valuta in Fremdwährung haben die Kläger weder i.S. von § 23 EStG angeschafft noch veräußert.

24

aa) Fremdwährungsbeträge werden angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn sie im Tausch gegen eine andere Währung erworben werden. Sie werden veräußert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in inländische Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469). Erst in dem durch den günstigen (oder ungünstigen) Rücktausch erhöhten (oder verminderten) Betrag in einer anderen (inländischen oder fremden) Währung liegt der Zufluss des "Veräußerungspreises" i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469).

25

bb) Im Streitfall haben die Kläger jeweils für den Empfang der Valuta in Fremdwährung keine andere Währung als Gegenleistung hingegeben, sondern sich durch den jeweiligen Darlehensvertrag lediglich verpflichtet, einen gleich hohen Betrag in derselben Währung am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Darin liegt keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG. Bei Rückzahlung der Darlehen haben die Kläger die Valuta auch nicht veräußert, denn sie haben keine Gegenleistung erhalten, sondern sind lediglich von ihrer Rückzahlungspflicht befreit worden. Durch Darlehensaufnahme und -rückzahlung hat kein Tausch in eine andere (inländische oder fremde) Währung stattgefunden. Ein solcher marktoffener Tauschvorgang wäre aber Voraussetzung eines Veräußerungsgeschäfts i.S. von § 23 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469). Allein die gedankliche Umrechnung in inländische Währung zu den Stichtagen der Darlehensaufnahme und der Darlehensrückzahlung reicht dafür nicht aus.

26

3. Obwohl die angefochtene Entscheidung des FG den vorstehenden rechtlichen Maßstäben entspricht, ist sie aufzuheben. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob alle vom Tatbestand des § 23 EStG erfassten Vorgänge berücksichtigt worden sind. Das FG hat ersichtlich die Zahlen aus der --nicht nach steuerrechtlichen Maßstäben erstellten-- Aufstellung der X übernommen, obwohl sich darin Hinweise auf mögliche Fehlbeurteilungen befinden. Insbesondere sind dort Fremdwährungsbestände betreffende Umtauschvorgänge als "Termingeschäft" bezeichnet, obwohl ein Termingeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung nicht vorlag. Die Kläger hatten kein Recht auf einen Differenzausgleich oder einen durch eine veränderliche Bezugsgröße bestimmten Vorteil (oder Nachteil) erworben. Ferner ist nach den Feststellungen des FG nicht auszuschließen, dass den Klägern bei der Umschichtung ihrer Fremdwährungsdarlehen die jeweils darlehensweise überlassene Valuta vorübergehend zur Verfügung stand und sodann in andere Fremdwährungsbestände getauscht worden ist. Darin läge dann eine Anschaffung dieser anderen Fremdwährungsbestände. Deren neuerlicher Rück- oder Umtausch wäre eine Veräußerung, so dass insoweit Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG in Betracht kommen. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang die einzelnen Umtauschvorgänge nachverfolgen und eigenständig beurteilen müssen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.