Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Okt. 2011 - I B 26/11
Gericht
Tatbestand
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I. Streitpunkt ist, ob der von einem Flugzeugführer in A bezogene Arbeitslohn gemäß § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. Oktober 1983 (BStBl I 1983, 470) über die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass --ATE--) steuerlich begünstigt ist.
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Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der als Flugzeugführer tätige Kläger bezog im Streitjahr von seiner Arbeitgeberin, der X-GmbH, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem 10. Mai des Streitjahrs war er auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung nach A abgeordnet und wurde dort als Kapitän im Flugbetrieb einer Regierungsorganisation (B) eingesetzt, die den Flugbetrieb der Regierung durchführte. Ihren Wohnsitz in Deutschland behielten die Kläger bei. Dem Einsatz des Klägers lagen u.a. Verträge zwischen der X-GmbH und der Y-AG sowie zwischen der Y-AG und der B zugrunde. Der Kläger war in A als Flugkapitän für ein bestimmtes, im Eigentum der B stehendes Flugzeug zuständig, mit dem er zusammen mit einem weiteren Flugkapitän, einem Copiloten und drei Technikern nach den Vorgaben der B und Regierungsmitglieder zu befördern hatte.
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Die Muttergesellschaft der Y-AG, die Z-AG, beantragte bei dem Betriebsstättenfinanzamt hinsichtlich des Klägers eine Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass, die im Oktober 2006 erteilt wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner --das für die Besteuerung der Kläger zuständige Finanzamt (FA)--, war hingegen der Auffassung, bei der Tätigkeit des Klägers in A handele es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses. Es setzte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr demzufolge unter Berücksichtigung des für die Tätigkeit in A erzielten Arbeitslohns fest. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 24. Januar 2011 10 K 3251/09 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungsgründe seines Urteils sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1162 abgedruckt.
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Die Kläger beantragen mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützen ihr Begehren auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargetan, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Streitfall gegeben sind.
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Sie bezeichnen in ihrer Beschwerdebegründung die Frage als von grundsätzlicher Bedeutung, ob es für die Abgrenzung der nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. Abschnitt I Satz 1 Nr. 1 bis 4 ATE begünstigten Tätigkeiten ausschließlich auf die Auslandstätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers ankomme oder ob darauf abgestellt werden könne, dass der Auslandstätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers ein Gesamtprojekt zu Grunde gelegen habe, in dessen Rahmen die Einkünfte begünstigt seien. Dazu tragen die Kläger vor, das FG vertrete in dem angefochtenen Urteil die Rechtsauffassung, die Leistungen des Klägers seien im Hinblick auf die Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses isoliert und losgelöst von dem von der Y-AG gegenüber B vertraglich geschuldeten Gesamtprojekt zu beurteilen. Aufgrund dieser Rechtsauffassung habe das FG nicht aufgeklärt, ob das Gesamtprojekt der Y-AG nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigt sei.
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Dem angefochtenen Urteil ist indes der von den Klägern unterstellte Rechtssatz nicht zu entnehmen. Vielmehr bezieht das FG in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auch "den zwischen der Y-AG und B abgeschlossene(n) Vertrag beziehungsweise die je Fluggerät abgeschlossenen Verträge" (Urteilsumdruck S. 38) in seine Betrachtung ein und kommt zu dem Schluss, dass diese Verträge auf die Durchführung, nicht aber auf den Aufbau des Regierungsflugbetriebs ausgerichtet seien; die Betriebsführung bestehender Anlagen sei jedoch nach dem Auslandstätigkeitserlass nicht begünstigt. Soweit es mithin in den Entscheidungsgründen weiter heißt, der Einwand der Kläger, es handele sich um ein nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigtes Gesamtprojekt, gehe zur Überzeugung des Gerichts fehl (Urteilsumdruck S. 39), ist das nicht darauf zurückzuführen, dass nach der Auffassung des FG die Beurteilung des Gesamtprojekts für die Tatbestandsmäßigkeit nach dem Auslandstätigkeitserlass von vornherein rechtlich unerheblich sei. Vielmehr ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit des Klägers auch unter Berücksichtigung des gesamten Betätigungsfelds der Y-AG nicht den Begünstigungen des Auslandstätigkeitserlasses unterfällt. Auch im Hinblick auf die Frage, ob Beratungsleistungen i.S. von Abschnitt I Satz 1 Nr. 3 ATE vorliegen, hat das FG nicht isoliert auf die Tätigkeit des Klägers, sondern auf die Vertragslage zwischen der Y-AG und B und das sich daraus ergebende "Gesamtbild" abgestellt (Urteilsumdruck S. 40/41).
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Da sonach die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage auf einem Fehlverständnis der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils beruht, muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden.
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(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über