Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Okt. 2013 - I B 159/12
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin und war im Streitjahr (2001) Alleingesellschafterin der A-GmbH, mit der sie außerdem als Organträgerin in einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verbunden war. Die A-GmbH war ihrerseits im Streitjahr zunächst Alleingesellschafterin der B-GmbH und der C-GmbH.
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Im … 2001 veräußerte und übertrug die A-GmbH 60 v.H. ihrer Beteiligung an der B-GmbH an die X-AG zu einem von der A-GmbH "wegen anstehender Restrukturierungsmaßnahmen" zusätzlich zu leistenden "negativen Kaufpreis" von … €. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragsparteien in Bezug auf den restlichen 40 v.H.-Geschäftsanteil eine (in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 auszuübende) Kaufoption zugunsten der X-AG sowie eine (im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 auszuübende) Verkaufsoption zugunsten der A-GmbH. Die X-AG übte die Kaufoption im Juli 2002 aus. Für den von der X-AG zu zahlenden Kaufpreis war ein bereits bei Vereinbarung des Optionsrechts festgelegter Berechnungsmodus vorgesehen; der Preis wurde später auf … € festgelegt.
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Im … 2001 veräußerte die A-GmbH einen 5,1 v.H.-Geschäftsanteil der C-GmbH, der nicht an den stillen Reserven und an einem etwaigen Liquidationserlös beteiligt war, mit dem jedoch 51 v.H. der Stimmrechte verbunden waren, an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von rd. … €. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragsparteien in Bezug auf die restlichen Geschäftsanteile der C-GmbH eine (in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2002 auszuübende) Kaufoption für die Y-GmbH sowie eine (im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 auszuübende) Verkaufsoption für die A-GmbH. Der "Grundkaufpreis" für die restlichen Anteile sollte rd. … € betragen. Die Y-GmbH übte die Kaufoption im Juli 2002 aus.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, wegen der im Zusammenhang mit den Kauf- und Optionsverträgen getroffenen Vereinbarungen seien diese jeweils als einheitliches Geschäft zu beurteilen ("Erwerbsautomatismus") und insgesamt dem Veranlagungszeitraum 2001 zuzuordnen. Die anteilige Verlagerung der Erwerbsvorgänge in das Jahr 2002 habe nur dazu dienen sollen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltende Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen gemäß § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) ausnutzen zu können. Das wirtschaftliche Eigentum an sämtlichen Geschäftsanteilen habe zum 31. Dezember 2001 bereits den beiden Erwerbern zugestanden, so dass die Gesamtkaufpreisforderungen zum 31. Dezember 2001 realisiert gewesen seien. Das FA hat deshalb die bei der A-GmbH aufgrund der Anteilsveräußerungen insgesamt entstandenen Veräußerungsgewinne im Streitjahr erfasst und auf dieser Grundlage die Körperschaftsteuer der Klägerin für das Streitjahr festgesetzt. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 31. August 2012 4 K 1637/09 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 4 abgedruckt.
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Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.
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Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die von der Klägerin zur Klärung gestellten Rechtsfragen erfordern keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und sind auch sonst nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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1. Die Klägerin stellt als ungeklärte Rechtsfrage zur Prüfung, "ob es bei Bestehen von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten ausreicht, dass eines der Optionsrechte nach dem zu erwartenden Geschehensablauf in jedem Fall ausgeübt wird, um den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen zu begründen und damit eine rechtlich geschützte, unentziehbare Erwerbsposition nicht zwingend vorliegen muss".
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a) Die Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das FG in dem angefochtenen Urteil das Erfordernis der rechtlich geschützten, unentziehbaren Erwerbsposition nicht --wie die aufgeworfene Frage suggeriert-- nur aufgrund der angenommenen Wahrscheinlichkeit der Optionsausübung als entbehrlich angesehen hat. Vielmehr ist das FG dem Einwand der Klägerin, die verbliebenen Anteile hätten vor Ausübung der Erwerbsoptionen von der A-GmbH noch an Dritte veräußert oder im Insolvenzfall von Dritten gepfändet werden können, mit der Begründung begegnet, aus Sicht der A-GmbH sei jede andere Lösung als eine Veräußerung der Restanteile gerade an die beiden Erwerber wirtschaftlich nicht tragbar gewesen, die Möglichkeit einer anderweitigen Veräußerung vor Optionsausübung sei mithin im Streitfall ebenso wie der Eintritt des Insolvenzfalls "nur von theoretischer Natur" (Urteilsumdruck S. 49) bzw. "abwegig" (Urteilsumdruck S. 53). Mit dieser Begründung befasst sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht.
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b) Im Übrigen entspricht es ständiger BFH-Rechtsprechung --und ist darum nicht klärungsbedürftig--, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall richtet und dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts deshalb auch anzunehmen sein kann, wenn die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten einzelnen Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 2012 IX R 69/10, BFH/NV 2012, 1099; vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, 1044, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten hinsichtlich aller Kriterien des wirtschaftlichen Eigentums, also auch in Bezug auf das für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Rechten zu prüfende Merkmal der rechtlich geschützten, auf den Erwerb des Rechts gerichteten Position, die dem Erwerber gegen dessen Willen nicht mehr entzogen werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; s. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 I R 28/11, BFHE 240, 22, Rz 25).
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Dem von der Klägerin herangezogenen BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93 (BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen. Dort heißt es, die Vereinbarung eines Optionsrechts reiche zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Optionsberechtigten an den veräußerten Wirtschaftsgütern grundsätzlich nicht aus, weil sie ihn nicht in die Lage versetze, den Erwerber von der tatsächlichen Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auszuschließen. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Grundaussage zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung von Optionsrechten, der ein spezifischer Bezug zum Merkmal der rechtlich gesicherten Erwerbsposition nicht entnommen werden kann. Außerdem wird die Aussage in dem Urteil ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass es sich im Einzelfall auch anders verhalten kann.
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Auch das BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07 (BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182) rechtfertigt keine Zweifel an den beschriebenen Grundsätzen. Danach kann eine Anwartschaft auf den Erwerb eines Rechts nicht zum Erwerb wirtschaftlichen Eigentums führen, wenn der Erwerb von der Billigung durch das Bundeskartellamt abhängig ist, auf welche der Erwerber keinen Einfluss hat. Diese Aussage lässt sich nicht dahin deuten, dass die Erwerbsposition ausnahmslos in allen Fällen auch formalrechtlich abgesichert sein muss.
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2. Des Weiteren möchte die Klägerin geklärt wissen, "ob es bei Bestehen von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten, wenn keine rechtlich geschützte, unentziehbare Erwerbsposition vorliegt, für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausreicht, dass in Bezug auf das Gewinnbezugsrecht auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird oder ob in diesem Fall ... zwingend erforderlich ist, dass das Gewinnbezugsrecht übergeht".
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Auch diese Frage ist nicht allgemein klärungsfähig, weil die Prüfung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Kriterien für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der Gesamtbetrachtung in einer Weise von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, dass sich allgemeingültige Regeln nicht aufstellen lassen. Im Übrigen kann nach der dargestellten Rechtsprechung kein Zweifel daran bestehen, dass bei der Prüfung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums stets eine Gesamtbildbetrachtung geboten ist.
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3. Entsprechendes gilt für die noch zur Prüfung gestellte Frage, "ob es bei Bestehen von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten, wenn eine rechtlich geschützte, unentziehbare Erwerbsposition nicht vorliegt, für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausreicht, dass der Erwerber aufgrund seiner bereits bestehenden Mehrheit die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft lenken kann oder ob in diesem Fall die mit dem Anteil verbundenen Stimmrechte zwingend dem Erwerber zustehen müssen". Auch insoweit entzieht sich die Abwägung der einzelnen Kriterien im Rahmen der erforderlichen Gesamtbildbetrachtung einer allgemeingültigen, vom Einzelfall losgelösten Reglementierung. Davon abgesehen muss sich die Klägerin fragen lassen, von welchem wesentlichen wirtschaftlichen Gewicht das mit dem zu erwerbenden Anteil verbundene (Minderheits-)Stimmrecht sein soll, wenn der Erwerber bereits über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt.
Annotations
(1)1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend.5Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.6Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2)1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz.2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts.4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge.6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
(3)1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.6Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5.7Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen.8Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.9Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.
(4)1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.2Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.3Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet.4Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß.5Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung.6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.7Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden.8Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.
(5)1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6)1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen.2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.
(7)1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind.2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
(8)1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.
(10)1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt.3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt.6Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht.7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.8In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen.9Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden.10Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet.11Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.
(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.