Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Nov. 2013 - I B 126/12

Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden, war Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft) der V-GmbH, einer im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Vertriebsgesellschaft. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wurde das Einkommen der V-GmbH für die Streitjahre (1999 und 2000) aufgrund überhöhter Einkaufspreise um verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 (KStG 1999) korrigiert. Der Antrag der Klägerin auf Erstattung der Körperschaftsteuer blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren hat die Klägerin klargestellt, dass sie selbst in den Streitjahren keine Verluste erlitten habe und ihr auch keine steuerlichen Verlustvorträge zugestanden hätten. Die Verrechnungspreiskorrektur habe zum einen in den Niederlanden zu einer Reduzierung ihres Einkommens geführt; zum anderen seien die nunmehr angesetzten Beteiligungserträge in den Niederlanden steuerbefreit. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Juni 2012 6 K 43/11).
Entscheidungsgründe
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II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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1. Die Rüge, der Streitfall werfe die abstrakte Rechtsfrage auf, ob die Verpflichtung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Ausschüttungen innerhalb der Europäischen Union immer dem Mitgliedstaat der Muttergesellschaft obliege oder ob es bei dem gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Inländergleichbehandlung auf die Wirkungsweise des die Doppelbesteuerung vermeidenden Mechanismus ankomme, ist unschlüssig. Sie ist deshalb auch nicht geeignet, die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu eröffnen.
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a) Sowohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) --EuGH-- als auch des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass es im Rahmen des früheren körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens allein dem Mitgliedstaat des Dividendenempfängers obliegt, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der grenzüberschreitend ausgeschütteten Gewinne zu beseitigen (z.B. EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06, "Burda", Slg. 2008, I-4571, Rz 89 ff.; ebenso nachfolgend Senatsurteil vom 26. November 2008 I R 56/05, BFHE 224, 44).
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aa) Soweit der EuGH diese Beurteilung mit seinem Urteil vom 6. März 2007 C-292/04, "Meilicke" (Slg. 2007, I-1835) ausdrücklich bestätigt hat, ist --entgegen dem Vortrag der Klägerin-- nichts dafür ersichtlich, dass der EuGH hierbei die Unterschiede zwischen dem finnischen und dem deutschen Anrechnungsverfahren verkannt und deshalb die Erkenntnisse seines Urteils vom 7. September 2004 C-319/02, "Manninen" (Slg. 2004, I-7477) unreflektiert auf die nach (früherem) deutschem Recht geltenden Anrechnungsbestimmungen übertragen habe. Insbesondere kann der Senat nicht nachvollziehen, dass --so die Beschwerdeschrift-- nach dem in den Streitjahren geltenden deutschen Anrechnungsverfahren "die Gefahr einer Doppelbesteuerung bereits auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft vermieden wurde (Besteuerung der Thesaurierung, wirtschaftliche Nichtbesteuerung bei der Dividendenausschüttung durch Herstellung der Ausschüttungsbelastung und zusätzlicher Gewährung einer Steuergutschrift in Höhe der Ausschüttungsbelastung ...)". Soweit die Ausführungen sich auf das EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-7477 berufen, ist das Zitat erkennbar unvollständig, da in der in Bezug genommenen Passage (Rz 34) der nach deutschem Recht nicht gegebene Fall angesprochen wird, dass nur die nicht ausgeschütteten Gewinne der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Hinzu kommt vor allem, dass auch nach dem früheren Anrechnungsverfahren die Steuerbelastung der ausschüttenden Gesellschaft nicht von der Ansässigkeit ihrer Anteilseigner abhängig war (Senatsurteil in BFHE 224, 44) und demgemäß die Steuergutschrift nicht der ausschüttenden Tochtergesellschaft, sondern dem Dividendenempfänger erteilt wurde. Besteht somit kein Anhalt dafür, dass der genannten Rechtsprechung des EuGH ein "Fehlverständnis" des deutschen Anrechnungsverfahrens zugrunde liegt, so erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den in der Beschwerdeschrift benannten "Folgefehlern".
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bb) Anderes ergibt sich nicht aus der weiteren Erwägung der Beschwerdeschrift, nach der der EuGH mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09, "Kommission ./. Deutschland" (Slg. 2011, I-9879) die These, dass nicht der Quellenstaat, sondern der Mitgliedstaat des Anteilseigners zur Beseitigung der Doppelbesteuerung verpflichtet sei, "auf den Kopf gestellt habe". Der Einwand ist erkennbar unsubstantiiert. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache "Kommission ./. Deutschland" entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes (Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit) Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, wirtschaftlich keiner höheren Belastung unterwerfen darf als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 11. Januar 2012 I R 25/10, BFHE 236, 318; vom 11. Januar 2012 I R 30/10, BFH/NV 2012, 1105). Hiermit ist jedoch --wie dem zitierten EuGH-Urteil (dort Rz 80 f.) zweifelsfrei zu entnehmen ist-- die Situation des Streitfalls nicht vergleichbar. Letztere ist nicht durch den inländischen Besteuerungszugriff auf die grenzüberschreitende Dividende, sondern durch die hiervon zu unterscheidende Frage gekennzeichnet, ob nach dem Unionsrecht der Quellenstaat im Wege einer grenzüberschreitenden Erstattung von Körperschaftsteuer dazu verpflichtet ist, auf sein Besteuerungsrecht bezüglich des Einkommens zu verzichten, das in seinem Hoheitsgebiet erwirtschaftet worden ist. Demgemäß ist auch nicht erkennbar, dass die zu beiden Fragestellungen vorliegenden Erkenntnisse des EuGH sich --wie die Beschwerdeschrift behauptet-- "diametral widersprechen" würden.
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b) Der Beschwerdevortrag ist ferner insoweit unschlüssig, als er jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vermissen lässt, nach denen selbst dann, wenn die Regelung des § 51 KStG 1999 (Ausschluss der Körperschaftsteuererstattung) in bestimmten Einzelfällen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten beschränken würde, diese Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Kohärenz von Erstattung und inländischer Steuerpflicht der Dividenden; Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gemäß Doppelbesteuerungsabkommen; Verhinderung einer doppelten Verlustnutzung) gerechtfertigt wäre.
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c) Darüber hinaus hat die Beschwerde es unterlassen, sich mit der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat insoweit die Erwägungen des Senatsurteils in BFHE 224, 44 aufgegriffen, nach denen die Niederlande als Ansässigkeitsstaat der Klägerin ihrer Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Steuerbefreiung der von der V-GmbH (verdeckt) ausgeschütteten Gewinne nachgekommen sei. Demgemäß hätte es substantiierter Darlegungen dazu bedurft, weshalb es aus Sicht des Gemeinschaftsrechts gleichwohl geboten sei, der Klägerin, die selbst in den Streitjahren keine Verluste erzielt hatte und auch nicht über Verlustvorträge verfügte, einen Anspruch auf Erstattung der von ihrer Tochtergesellschaft geschuldeten Körperschaftsteuer einzuräumen.
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2. Im Übrigen sieht der Senat von der Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
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bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
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Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.