Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Sept. 2018 - I B 11/18

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:B.250918.IB11.18.0
bei uns veröffentlicht am25.09.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. November 2017 4 K 2005/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Wege der Abspaltung zur Neugründung ihren als "Teilbetrieb Bauoptimierung" bezeichneten operativen Geschäftsbetrieb auf eine neu gegründete GmbH übertrug. Gemäß Spaltungsvertrag wurden dabei sämtliche dem operativen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Verträge, wirtschaftlich zuzuordnenden Verbindlichkeiten, Arbeitsverhältnisse sowie Gegenstände des Anlagevermögens übertragen. Bei der Klägerin zurück blieben lediglich Bankguthaben sowie Verbindlichkeiten aus Versorgungszusagen an die Geschäftsführer, die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten keine stillen Reserven enthielten. Die Abspaltung erfolgte mit steuerlicher Rückwirkung zum Ablauf des 30. Dezember 2010. Gesellschafter sowohl der Klägerin vor der Abspaltung als auch der neu gegründeten GmbH waren zu jeweils 50 % zunächst Herr A sowie seine Ehefrau. Im Zusammenhang mit der Abspaltung wurde eine weitere Person zu einem Drittel an der neugegründeten GmbH beteiligt.

2

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Abspaltung nicht zum Buchwert erfolgen könne, weil innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag mehr als 20 % der Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft veräußert worden seien. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) weitergehend die Auffassung, auch das sog. doppelte Teilbetriebserfordernis (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung --UmwStG 2006--) sei nicht beachtet worden.

3

Die dagegen erhobene Klage wies das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 10. November 2017  4 K 2005/16 (juris) als unbegründet ab. Das FA habe die Buchwertfortführung für das abgespaltene Vermögen zu Recht abgelehnt und die zum 31. Dezember 2010 übertragenen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt. Im Streitfall stelle das zurückgebliebene Bankguthaben sowie die zurückgebliebenen Verbindlichkeiten aus den Pensionszusagen an die Geschäftsführer keinen Teilbetrieb i.S. eines organisatorisch verselbständigten Unternehmensteils dar.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen FG-Urteil wehrt sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, welche sie auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen. Die von der Klägerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Klägerin hat keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 FGO zu erwarten wäre. Soweit sie wissen möchte, ob § 11 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 auch dann anzuwenden sind, wenn im Fall einer Abspaltung zwar kein Teilbetrieb bei der übertragenden Körperschaft verbleibt, diese aber ihren operativen Gesamtbetrieb auf die Übernehmerin abspaltet und lediglich nicht wesentliche und keine stillen Reserven enthaltende Wirtschaftsgüter zurückbehält, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748; vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7).

7

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 gelten die Vorschriften über Verschmelzungen (§§ 11 bis 13 UmwStG 2006) entsprechend, wenn Vermögen einer Körperschaft u.a. durch Abspaltung auf andere Körperschaften übergeht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 sind insoweit die Buchwertregelungen nach § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 UmwStG 2006 nur anzuwenden, wenn auf die Übernehmerin ein Teilbetrieb übertragen wird und bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleibt. Dieser Wortlaut ist eindeutig: Das Gesetz regelt zweifelsfrei, dass die angesprochene steuerliche Vergünstigung in Form des Buchwertansatzes nur dann gewährt werden soll, wenn bei der Überträgerin ein vollwertiger Teilbetrieb zurückbleibt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dabei unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

8

b) Anders als die Klägerin meint, ist § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 bezogen auf die im Streitfall vorliegende Konstellation (Abspaltung des operativen Betriebs bei Zurückbehaltung nicht wesentlicher und keine stillen Reserven enthaltender, aber unstreitig keinen steuerlichen Teilbetrieb darstellender Wirtschaftsgüter) keiner teleologischen Reduktion zugänglich.

9

aa) Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass sich nach den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers durch die Neuformulierung des § 15 UmwStG 2006 im Rahmen des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68, BStBl I 2007, 4) nichts daran ändern sollte, dass der Ansatz eines Wertes unter dem gemeinen Wert (weiterhin) nur unter der Voraussetzung der Übertragung und des Verbleibs eines Teilbetriebes möglich sein und also das doppelte Teilbetriebserfordernis weiterhin Bestand haben sollte (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 41 f.). Insoweit sollte sichergestellt werden, dass auch weiterhin einerseits die Übernehmerin einen unternehmerisch selbständigen Unternehmensteil erhält, dass aber andererseits auch der zurückbehaltene Unternehmensteil es der Überträgerin ermöglicht, ihr bisheriges unternehmerisches Engagement bezogen auf den zurückbleibenden Teil unverändert fortzuführen.

10

bb) Das sog. doppelte Teilbetriebserfordernis entspricht Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Amtsblatt der Europäischen Union 2009, Nr. L 310, 34 --Fusionsrichtlinie--). Die --nach Art. 4 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie von den Mitgliedstaaten zum Buchwert zu ermöglichende-- Abspaltung wird in Art. 2 Buchst. c der Fusionsrichtlinie als Vorgang bestimmt, durch den eine Gesellschaft, ohne sich aufzulösen, "einen oder mehrere Teilbetriebe auf eine oder mehrere bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaften an ihre eigenen Gesellschafter, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, anteilig überträgt, wobei mindestens ein Teilbetrieb in der einbringenden Gesellschaft verbleiben" und die etwaige Zuzahlung bestimmte Anforderungen erfüllen muss. Als Teilbetrieb definiert dabei Art. 2 Buchst. j der Fusionsrichtlinie die "Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen".

11

cc) Soweit die Klägerin meint, im Zuge einer Abspaltung könne auch der operative Betrieb zum Buchwert auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden und sei die Zurückbehaltung nicht wesentlicher und keine stillen Reserven enthaltender Wirtschaftsgüter unschädlich, steht dem der eindeutige Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 und des Art. 2 Buchst. c der Fusionsrichtlinie entgegen. Sowohl der nationale als auch der Unionsgesetzgeber haben dort konkrete Voraussetzungen bestimmt, unter denen eine mit der Buchwertfortführung verbundenen steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven auf einen anderen Rechtsträger ausnahmsweise zulässig sein soll.

12

c) Die begehrte Buchwertfortführung stellt sich insoweit als Ausnahme zu der vom Gesetzgeber grundsätzlich getroffenen Belastungsentscheidung dar, welche ihrerseits einer Rechtfertigung am Maßstab des Gleichheitssatzes bedarf (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136). Deshalb besteht auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Verpflichtung des nationalen und des Unionsgesetzgebers, neben den vom Gesetz geregelten Umwandlungskonstellationen auch die Abspaltung eines operativen Betriebs bei Zurückbehaltung nicht wesentlicher und keine stille Reserven enthaltender (Einzel-)Wirtschaftsgüter steuerfrei zu stellen.

13

aa) Zwar wäre die Klägerin bei (umgekehrter) Abspaltung des Bankguthabens und der Pensionsverpflichtungen mangels stiller Reserven keiner steuerlichen Belastung ausgesetzt gewesen. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass der nationale und der Unionsgesetzgeber für die Situation des Streitfalls typisierend davon ausgegangen sind, dass in dem zurückbleibenden Vermögen regelmäßig stille Reserven vorhanden sind.

14

bb) Der Gesetzgeber war deshalb befugt, die Buchwertübertragung eines Betriebs nur im Verschmelzungsfall vorzusehen und die Buchwertabspaltung im Wesentlichen den gleichen Voraussetzungen wie eine Aufspaltung und also nur für eine Körperschaft mit mindestens zwei Teilbetrieben vorzusehen. Für die Aufspaltung ergibt sich das Erfordernis mindestens zweier Teilbetriebe schon daraus, dass jede übernehmende Körperschaft mindestens einen Teilbetrieb erhalten muss (Art. 2 Buchst. b der Fusionsrichtlinie). Angesichts der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit von Auf- und Abspaltung verpflichtet weder der grundgesetzliche noch der unionsrechtliche Gleichheitssatz den Gesetzgeber dazu, für die Abspaltung geringere Anforderungen als für die Aufspaltung vorzusehen.

15

2. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin ihre Beschwerde hilfsweise auf den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt hat. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nach den vorstehenden Ausführungen auch insoweit nicht klärungsbedürftig.

16

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

17

4. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Sept. 2018 - I B 11/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Sept. 2018 - I B 11/18

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Sept. 2018 - I B 11/18 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 15 Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften


(1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich des Satzes 2 und des § 16 entsprechend. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 sind nur anzuw

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 11 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft


(1) Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der s

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 13 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft


(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten als mit diesem Wert angeschafft. (2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Antra

Referenzen

(1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich des Satzes 2 und des § 16 entsprechend. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 sind nur anzuwenden, wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird und im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleibt. Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst.

(2) § 11 Abs. 2 ist auf Mitunternehmeranteile und Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, erworben oder aufgestockt worden sind. § 11 Abs. 2 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die Anwendung des § 11 Abs. 2 außerdem voraus, dass die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben.

(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich des Satzes 2 und des § 16 entsprechend. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 sind nur anzuwenden, wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird und im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleibt. Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst.

(2) § 11 Abs. 2 ist auf Mitunternehmeranteile und Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, erworben oder aufgestockt worden sind. § 11 Abs. 2 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die Anwendung des § 11 Abs. 2 außerdem voraus, dass die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben.

(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht.

(1) Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.

(2) Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit

1.
sichergestellt ist, dass sie später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen und
2.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
3.
eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.
Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten als mit diesem Wert angeschafft.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Antrag die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen, wenn

1.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird oder
2.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre. § 15 Abs. 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Gehören die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten.

(1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich des Satzes 2 und des § 16 entsprechend. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 sind nur anzuwenden, wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird und im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleibt. Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst.

(2) § 11 Abs. 2 ist auf Mitunternehmeranteile und Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, erworben oder aufgestockt worden sind. § 11 Abs. 2 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die Anwendung des § 11 Abs. 2 außerdem voraus, dass die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben.

(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.