Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2017 - 22 B 17.156

bei uns veröffentlicht am16.10.2017

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 und der Bescheid des Landratsamts Sch. vom 9. Oktober 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen zu 1/4 die Klägerin und zu 3/4 der Beklagte. Der Beklagte trägt außerdem ein weiteres Viertel der Kosten des Revisionsverfahrens. Alle Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im gesamten Verfahren selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage (WEA). Diese soll mit einer Gesamthöhe von 196 m und einem Rotorradius von 56 m auf dem Grundstück FlNr. 474/4 der Gemarkung D. entstehen. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange hat die Beigeladene zu 3 durch den Deutschen Wetterdienst (eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur – nachfolgend „DWD“) Einwände erhoben. Der DWD betreibt seit September 1997 ca. 11,5 km nördlich des Anlagenstandorts die Wetterradarstation „E.“; die Antennenposition der Wetterradaranlage befindet sich bei 799 m über Normal-Null (m üNN). Der DWD macht geltend, der Betrieb dieser Radarstation werde durch die mit ihrer Gesamthöhe bis auf 827,90 m üNN reichende WEA gestört. Der Regionale Planungsverband Oberpfalz-Nord (Beigeladener zu 1) widersprach dem Vorhaben, weil es im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet des Regionalplans liege und dem mit der geplanten 22. Änderung des Regionalplans verfolgten Windkraftkonzept widerspreche.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 hat das Landratsamt Sch. die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt und dazu u.a. ausgeführt, der DWD habe nachvollziehbar dargelegt, dass die WEA die Funktionsfähigkeit seiner Wetterradarstation stören würde.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die Versagungsgegenklage der Klägerin mit Urteil vom 17. Oktober 2013 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ auf Antrag der Klägerin die Berufung zu und verpflichtete mit Berufungsurteil vom 18. September 2015 – 22 B 14.1263 – (GewArch 2016, 87) unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2013 und des Bescheids des Landratsamts Sch. vom 9. Oktober 2012 den Beklagten, über den Genehmigungsantrag der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision zu.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 6.15 – (BVerwGE 156, 136) die Revision des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2015 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Anschlussrevision der Klägerin hat es ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof müsse sich im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung mit der Frage befassen, ob die nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beweisaufnahme aus seiner Sicht in Extremwetterlagen nicht auszuschließende Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars des DWD bestehe, ob sie eine Intensität erreichen könne, die einer Genehmigung der Windenergieanlage entgegenstehe und ob ihr gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen begegnet werden könne.

III.

Nach der Zurückverweisung verfolgten die Beteiligten jeweils ihr Begehren weiter. Die Klägerin macht geltend, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls selten vorkommenden Beeinträchtigungen des Wetterradars durch die WEA stünden der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen; Nebenbestimmungen zur Genehmigung, die den Betrieb der WEA einschränkten, seien daher nicht nur rechtlich und tatsächlich ungeeignet, sondern nicht erforderlich.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2017 den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht mehr gestellt und nur noch beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2013 und des Bescheids des Landratsamts vom 9. Oktober 2012 den Beklagten zu verpflichten, über den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte und der DWD halten Nebenbestimmungen zur Genehmigung gleichfalls für rechtlich und tatsächlich zumindest problematisch. Der DWD macht geltend, die von der WEA ausgehende Beeinträchtigung des Wetterradars habe ein solches Gewicht und Ausmaß, dass sie als rechtserhebliche Störung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB anzusehen und außerdem so gewichtig sei, dass sie dem Bau und Betrieb der WEA als privilegiertem Vorhaben entgegenstehe. Hierbei sei insbesondere (stärker, als der Verwaltungsgerichtshof dies bislang getan habe) zu beachten, dass auch das Wetterradar privilegiert, stärker als eine WEA ortsgebunden und zudem früher errichtet worden sei als diese.

Der Beklagte hat bezüglich seiner erhobenen denkmalschutz- und artenschutzrechtlichen Bedenken gegen das streitige Vorhaben erklärt, diese Bedenken bestünden weiter, es gebe insoweit keine zusätzlichen Ermittlungen der Genehmigungsbehörde mit neuen Erkenntnissen im Vergleich zum Verfahrensstand vor dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2015. Im Hinblick auf den Artenschutz seien weitere Ermittlungen sogar noch stärker notwendig als zuvor, weil zum Einen sich die Verhältnisse in der Natur vor Ort gegenüber den seinerzeitigen faunistischen Erhebungen verändert haben könnten und zum Andern auch der seinerzeit herangezogene bayerische Windkrafterlass überarbeitet und durch den Windenergie-Erlass Bayern vom 19. Juli 2016 ersetzt worden sei, der vorliegend möglicherweise zusätzliche Ermittlungen im Genehmigungsverfahren gebiete. Im Übrigen unterstützt der Beklagte die Rechtsauffassung des DWD.

Der DWD macht geltend: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, denn ihrem Vorhaben stehe der gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB geschützte öffentliche Belang der zu erwartenden, nicht hinnehmbaren Störung der Funktionsfähigkeit des vom DWD zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben betriebenen Wetterradars „E.“ entgegen.

Durch die streitgegenständliche WEA würden nicht nur die Gewinnung von „Basisdaten“ durch das Wetterradar beeinträchtigt; vielmehr werde auch die Verwendung der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt, so dass eine Störung der Funktionsfähigkeit des Radars in dem Sinn gegeben sei, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem ersten Urteil und nachfolgend auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 22.9.2016 - 4 C 6.15 - a.a.O.) der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entnommen habe. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Wetterradars in technischer Hinsicht könnten weder durch den Einsatz anderer Wetterradare noch anderweitig hinreichend kompensiert werden. Infolgedessen würde das Risiko von unrealistischen Warnungen aufgrund übertrieben hoher Werte (Überwarnung) ebenso wie das Risiko des Nichterkennens gefährlicher Wetterlagen aufgrund von Abschattungseffekten (Unterwarnung) durch die verfahrensgegenständliche WEA unzumutbar ansteigen; die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des DWD wäre nicht mehr gewährleistet. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit falscher oder unterbliebener Warnungen infolge des Betriebs gerade der streitigen WEA sei, sei unerheblich, denn der DWD müsse gemäß seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe auch und gerade die Entstehung sehr selten auftretender Starkwettereignisse (wie z.B. Tornados), die ein massives Schadenspotential mit sich brächten, so frühzeitig wie möglich detektieren und vor diesen warnen. Die Möglichkeit rechtzeitiger und richtiger Warnungen sei auch und gerade bei den - vom Verwaltungsgerichtshof in seinem ersten Urteil (vom 18.9.2015) eigens angesprochenen - kleinräumigen, kurzlebigen, aber gleichwohl extremen Wetterlagen wichtig.

Auch die Voraussetzung des „Entgegenstehens“ im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB sei hier erfüllt. Das Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Wettervorhersagen und Unwetterwarnungen überwiege das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Realisierung des Windkraftvorhabens. Entgegen der Ansicht der Klägerin werde die Funktionsfähigkeit des Wetterradars „E.“ nicht geringfügig, sondern ganz erheblich gestört, so dass der DWD seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe nicht mehr hinreichend nachkommen könnte. Bei der nachvollziehenden Abwägung der widerstreitenden Belange, die bei der anzustellenden Prüfung des „Entgegenstehens“ (ob also die WEA die Funktionsfähigkeit des Radars in einem nicht hinnehmbaren Maß störe) anzustellen sei, spreche zugunsten des Wetterradars, dass die Radaranlage ihrerseits gleichfalls privilegiert sei, dass sie zeitlich vorher da gewesen sei (Grundsatz der „Priorität“) und dass sie aufgrund ihrer - durch technische Umstände und die Aufgaben des DWD bedingten - Standortanforderungen stärker ortsgebunden sei als die streitige WEA.

Der DWD und die anderen Beigeladenen haben zuletzt keinen Antrag mehr gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 und vom 9. Oktober 2017 Beweis erhoben jeweils durch Befragung des Sachverständigen Dr. H. zur technischen Beeinflussung und der damit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation des DWD durch die in der Nähe geplante streitgegenständliche WEA.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten aller Instanzen mit den Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

1. Die Berufung der Klägerin ist mit dem jetzt verfolgten Rechtschutzziel zulässig.

1.1. Die Klägerin hat in der zweiten, nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2017 nicht mehr beantragt, den Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verpflichten; sie hat nur noch ein Bescheidungsurteil begehrt. Darin liegt eine zulässige Klagebeschränkung (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 14). Diese wird bei der Kostenentscheidung durch entsprechende Quotelung berücksichtigt.

1.2. Nach derzeitigem Sachstand ist weder eine Klageabweisung noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) möglich, sondern nur dessen Verpflichtung zur neuen Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Sache ist nicht spruchreif, weil u.a. in Betracht kommt, dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen und es insoweit weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf, die bislang von der Genehmigungsbehörde nur in Ansätzen geleistet worden ist. In solchen Fällen mit komplexen technischen Sachverhalten ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen; dies gilt auch im Fall einer begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. zu Verpflichtungsklagen auf Genehmigung von WEA: BayVGH, U.v. 18.6.2009 – 22 B 07.1384 – juris Rn. 36; OVG NW, U.v. 19.6.2007 – 8 A 2677.06 – NuR 2008, 55; NdsOVG, U.v. 15.5.2009 – 12 LC 55/07 – UPR 2009, 395; OVG NW, U.v. 20.11.2012 – 8 A 252/10 – UPR 2013, 153; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.4.1989 – 4 C 52/87 – DÖV 1989, 772, Rn. 18). Insbesondere ist hier eine rechtliche Bewertung der rechtlich nicht bindenden fachlichen Äußerungen des Landesamts für Denkmalpflege durch die Genehmigungsbehörde anhand einer konkreten Würdigung der örtlichen Verhältnisse noch nicht erfolgt. Zudem liegen noch keine aktuellen artenschutzfachlichen Bewertungen der zuständigen Naturschutzbehörde vor, die dazu vorrangig berufen ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736, Rn. 43).

Diese schon in seinem ersten Urteil (vom 18.9.2015) dargelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass aufgrund dieser weitreichenden, aber von der Genehmigungsbehörde zu schließenden Erkenntnislücken das Genehmigungsverfahren „steckengeblieben“ ist und insoweit nicht vom Verwaltungsgerichtshof spruchreif gemacht werden muss (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet (vgl. U.v. 22.9.2016 - 4 C 6.15 - a.a.O., Rn. 47).

Der Beklagte hat diesbezüglich nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht erklärt, hinsichtlich des Denkmalschutzes und des Artenschutzes gebe es keine zusätzlichen Ermittlungen der Genehmigungsbehörde mit neuen Erkenntnissen im Vergleich zum Verfahrensstand vor dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2015. Im Hinblick auf den Artenschutz halte sie im Fall der Fortführung des Genehmigungsverfahrens sogar eine Wiederholung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für geboten, weil sich mittlerweile die Verhältnisse in der Natur vor Ort verändert haben könnten und der seinerzeit herangezogene bayerische Windkrafterlass durch den „Windenergie-Erlass Bayern“ vom 19. Juli 2016 ersetzt worden sei, der die Beurteilungsmaßstäbe modifiziert habe und vorliegend möglicherweise zusätzliche Ermittlungen im Genehmigungsverfahren gebiete.

2. Die auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und auf Verpflichtung des Beklagten zur neuen Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Versagungsgegenklage der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die streitgegenständliche Windenergieanlage (WEA) zu Unrecht schon deshalb abgewiesen, weil dem Vorhaben der öffentliche Belang einer ungestörten Funktionsfähigkeit der Radaranlage des DWD im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegenstehe (hierzu unter 2.2 und im Detail unter 3) und zudem wohl auch in Aufstellung befindliche Ziele des einschlägigen Regionalplans (hierzu und zu den Belangen der Beigeladenen zu 2: siehe unter 4) entgegenstünden. Deshalb sind das angegriffene Urteil und der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Sch. vom 9. Oktober 2012 aufzuheben. Ob Belange des Natur- und Artenschutzes oder solche des Denkmalschutzes dem streitigen Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde.

2.1. Die streitgegenständliche WEA gehört zu den gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „privilegierten“ Vorhaben. Diese Privilegierung entfällt nicht wegen Art. 82 Abs. 1 BayBO. Zwar wären (in rechtlicher Hinsicht) die für die Klägerin ungünstigeren Regelungen des Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO anwendbar, obwohl sie erst im Lauf des Gerichtsverfahrens in Kraft getreten sind; denn für die Beurteilung, ob ein mit der Versagungsgegenklage begehrter begünstigender Verwaltungsakt zu gewähren oder (weiterhin) zu versagen ist, ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Auch hält (in tatsächlicher Hinsicht) die knapp 200 m hohe streitige WEA den in Art. 82 Abs. 1 BayBO festgelegten Mindestabstand (zehnfache Gesamthöhe) zu der in der Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgeführten Wohnbebauung nicht ein; ihr Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 BayBO beträgt weniger als 700 m. Was in diesem Zusammenhang die bauplanungsrechtliche Qualifikation der nächstgelegenen Wohngebäude (sie stehen in N.) angeht, so dürfte es sich bei der Ansiedlung N. nicht um eine Splittersiedlung, sondern um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn des § 34 BauGB handeln. Hierfür sprechen erstens der im verwaltungsgerichtlichen Urteil (UA, S. 7 oben) erwähnte, nicht auf Widerspruch gestoßene Parteivortrag (wonach „es sich bei dem Ortsteil N. aufgrund des geltenden Flächennutzungsplans und einer Einbeziehungssatzung bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. 461 Gemarkung O. um ein Dorfgebiet handele“) und zweitens der optische Eindruck der vorhandenen Bebauung und ihres Zusammenhangs mit benachbarten Nutzungen, wie er sich anhand eines Luftbilds auf der Internetseite des „BayernAtlas plus“ darstellt (sollte N. als Splittersiedlung im Außenbereich anzusehen sein, so wären die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 BayBO von vornherein nicht erfüllt). Allerdings kommt der Ausschluss der Privilegierung nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO vorliegend gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht zum Tragen, weil zum Stichtag 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorlag. Den Akten zufolge war dem bereits im Jahr 2011 eingereichten Genehmigungsantrag ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit zahlreichen explizit genannten vorzulegenden Unterlagen beigefügt; Hinweise darauf, dass einzelne der Unterlagen komplett gefehlt hätten, fanden sich in den Akten nicht. Im Gegenteil hatte unter dem 21. November 2011 das Landratsamt der Bauherrin per E-Mail bestätigt, dass der Antrag am 17. November 2011 eingegangen sei, und mitgeteilt, nach Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit werde das Verfahren „noch diese Woche“ eingeleitet; in den beiden Ordnern „Verfahrensakte“ finden sich zeitlich nach dieser E-Mail umfangreiche Äußerungen der beteiligten Stellen, aber keine Hinweise darauf, dass Unterlagen fehlen würden. Auch der Bescheid vom 9. Oktober 2012 enthält keine Hinweise darauf, dass Unterlagen zwar grundsätzlich noch gefehlt hätten, aber - weil die Genehmigung schon aufgrund des entgegenstehenden Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zu versagen gewesen sei - nicht benötigt worden wären. Erst Recht gibt es keine Hinweise darauf, dass den Genehmigungsunterlagen sogar die „Prüffähigkeit“ (zu deren Maßgeblichkeit vgl. BayVGH, z.B. B.v. 14.3.2017 - 22 ZB 16.1466 - Rn. 14 m.w.N.) gefehlt hätte.

2.2. Die für die Errichtung und den Betrieb der streitigen WEA nötige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist die vorliegend streitgegenständliche WEA als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie zwar grundsätzlich im Außenbereich zulässig; sie darf aber dann nicht errichtet werden, wenn ihr öffentliche Belange entgegenstehen.

Zu den öffentlichen Belangen im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB gehören u.a. diejenigen Belange, die beispielhaft („insbesondere“) unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB genannt sind, darunter der Fall, dass die WEA die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage stört (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB).

2.2.1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auf die vorliegend streitgegenständliche, nicht militärischen Zwecken dienende Radaranlage anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 18.9.2015 - 22 B 14.1263 - a.a.O., Rn. 38; BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6.15 - a.a.O., Rn. 10).

2.2.2. Im vorliegenden Fall ist zwar eine Beeinträchtigung der erhobenen Basisdaten der Wetterradaranlage durch die streitige WEA zu erwarten. Darin liegt jedoch keine rechtserhebliche „Störung der Funktionsfähigkeit“ im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, da die Funktion der Radaranlage nur sehr geringfügig in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des DWD nicht auswirkt und deshalb der Genehmigung der streitigen WEA nicht entgegensteht.

2.2.2.1. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum kommt insoweit dem DWD weder bezüglich der Frage zu, ob überhaupt eine Störung vorliegt, noch in Bezug auf das „Entgegenstehen“ dieser Störung. Diese vom Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 18. September 2015 dargelegte Rechtsauffassung (U.v. 18.9.2015 - 22 B 14.1263 - a.a.O., Rn. 46 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil ausdrücklich bestätigt (BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6.15 - a.a.O., Rn. 15 ff.).

2.2.2.2. Eine Störung in diesem Sinn setzt zunächst voraus, dass die streitgegenständliche WEA die Wetterradaranlage überhaupt technisch beeinflussen wird, dass diese Beeinflussung nachteilig ist und dass sie nicht ohne weiteres beseitigt werden kann.

Dies ist hier unstreitig der Fall. Es ergibt sich dadurch, dass die WEA aufgrund ihrer Höhe und ihrer absoluten Höhenlage über Normal-Null (angegeben in m üNN) mit den Blättern ihres sich drehenden Rotors innerhalb desjenigen Bereichs, in dem der „Rotorkreis“ und der Radarstrahl sich überschneiden (dies ist vorliegend ein Streifen von ca. 20 m Breite), als Hindernis sowohl für die von der Radarantenne ausgesandten als auch für die zu empfangenden Signale („Echos“) wirkt. Die Signale können hierdurch blockiert, abgeschwächt oder verändert werden. Diese Wirkungen können zu einer Veränderung der aufgrund der empfangenen Signale gewonnenen „Basisdaten“ führen, die nicht einträte, wenn die von der Radarantenne ausgesandten und die zu empfangenden Signale nicht auf ein Rotorblatt träfen. Der Mast einer WEA ist zwar gleichfalls ein potentielles Hindernis und ein Störfaktor; dies ist vorliegend allerdings ohne Belang, weil der Abtastbereich des Wetterradars auf dem „E.“ erst oberhalb der Mastspitze beginnt.

Die Wirkungsweise des vom DWD in seinen Stationen eingesetzten Wetterradars und die nachteiligen Einflüsse, die eine WEA hierauf haben kann, lassen sich aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, der von ihnen vorgelegten Unterlagen und der allgemeinen, standort- und anlagenunabhängigen fachlichen Aussagen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. H. … (in seinem für das VG Trier erstellten Gutachten vom 26.10.2014, das in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist) wie folgt beschreiben:

Eine Radarantenne dreht sich laufend auf einer senkrechten Achse im Kreis. Sie sendet hierbei Signale („Radarstrahlen“) und empfängt von Hindernissen zurückgeworfene Signale („Echos“). Nach einer vollen Umdrehung der Antenne ändert sich die vertikale Neigung (Elevationswinkel) des Geräts, so dass der ausgesandte Radarstrahl auf einer anderen Höhenebene (Elevationsebene) den Horizont abtastet. Die Drehgeschwindigkeit der Radarantenne, die Zahl der Elevationsebenen und die Neigung der Antenne sowie die Reihenfolge der Umdrehungen auf verschiedenen Elevationsebenen sind programmierbar, sie erfolgen nach einem bestimmten Ablaufschema, das sich ständig wiederholt. Der Radarstrahl besteht aus „Energiepaketen“ (sog. „Pulsen“), die von der Radaranlage in sehr kurzen Zeitabständen hintereinander ausgesandt werden. Trifft ein Energiepaket auf ein Hindernis (z.B. Gebäude, aber auch - und vor allem - Wetterphänomene, sog. „Hydrometeore“ wie Regentropfen, Hagel, Schneeflocken), so wird das Energiepaket vom Hindernis - mehr oder weniger stark und auf charakteristische Weise verändert - „zurückgeworfen“ und von der Radarantenne als „Echo“ empfangen. Ein und dieselbe Radarantenne dient hierbei sowohl als Sendewie auch als Empfangsantenne; sie wechselt laufend zwischen den Schaltzuständen „Senden“ und „Empfangen“, die Empfangsfunktion ist in den Pausen zwischen zwei ausgesandten Pulsen geschaltet. Die von der Radarantenne empfangenen Signale (Echos) werden auf dem Radarbildschirm als Bildpunkte („Pixel“) dargestellt; sie sind (nach Größe, Form, Farbe und Zusammenhang mit benachbarten Pixeln) charakteristisch und erlauben dem Radarmeteorologen Rückschlüsse darauf, welche Arten von Hydrometeoren die jeweiligen Echos ausgelöst haben, ob also - vereinfacht gesprochen - z.B. die Radarantenne eine große Schneewolke oder eine Regenwolke „entdeckt“ hat. Die Radartechnik erlaubt auch Feststellungen über die Bewegungsrichtung und -geschwindigkeit von Hydrometeoren und damit auch die Detektion z.B. von starken und sich drehenden Winden (Wirbelsturm).

Ein auf ein Rotorblatt treffendes Radarsignal kann blockiert („Abschattung“) oder abgelenkt („Reflexion“) und zugleich in seiner Energie geschwächt werden. Handelt es sich um ein „von vorne“ (aus Richtung der Radarantenne) auf das Rotorblatt treffendes, von der Radarantenne ausgesandtes Signal, so ist dieses infolge der geschilderten Beeinflussung durch ein Rotorblatt nahezu verloren; das Echo dieses Signals, das ggf. vom Rotorblatt zurückgeworfen und von der Antenne empfangen würde, könnte keine brauchbare Information über ein etwaiges zu detektierendes Wettergeschehen liefern. Diejenigen Wetterphänomene, die hinter der WEA stattfinden und infolge der Störwirkung der WEA vom ausgesandten Signal nicht oder nur abgeschwächt oder nur von einem verfälschten Signal getroffen werden, können gleichfalls keine oder nur in ihrem Informationsgehalt verfälschte Echos für die Empfangsantenne liefern. Als Information praktisch wertlos ist auch ein von einem Wetterphänomen (z.B. einem Hagelkorn) reflektiertes und erst dann von einem Rotorblatt „getroffenes“ Signal, da durch den Einfluss des Rotorblatts der vom Wetterphänomen vermittelte „Informationsgehalt“ des reflektierten Signals verlorengeht oder verfälscht wird. Eine verfälschte Information liegt schließlich auch dann vor, wenn ein Echo, das aufgrund eines hinter der WEA stattfindenden Wetterereignisses eigentlich zu erwarten wäre, nur deswegen auf dem Radarbildschirm nicht zu einem Pixel führt, weil der ausgesandte Strahl oder das von einem Hydrometeor zurückgeworfenen Echo durch die WEA beeinträchtigt wird. Verfälschte empfangene Signale werden als „Fehlechos“ bezeichnet. In der Verfälschung zurückgeworfener Echos sowie auch darin, dass das eigentlich zu erwartende Echo mit entsprechendem meteorologischen Informationsgehalt infolge der Störwirkung der WEA vollständig ausbleibt, liegt also eine nachteilige Beeinflussung des Wetterradars, die als Beeinträchtigung der Gewinnung von „Basisdaten“ bezeichnet werden kann.

Die Gewinnung der Basisdaten ist innerhalb des Bereichs, der vom Rotor der streitgegenständlichen WEA überstrichen wird, beeinträchtigt. Beeinträchtigt sind hierbei nicht nur diejenigen Radarsignale bzw. Echos, die tatsächlich – auf dem „Hin- oder Rückweg“ – auf ein Rotorblatt treffen. Vielmehr ist die Unterscheidung zwischen einerseits solchen Radarsignalen, die von einem „erwünschten Hindernis“ (d.h. einem zu detektierenden Wetterphänomen wie z.B. einem Regentropfen) reflektiert werden, und andererseits den von einem Rotorblatt verfälschten Radarsignalen schwierig. Hierzu trägt insbesondere die vielfache Veränderlichkeit des „Hindernisses Rotorblatt“ bei, dessen Reflexionswirkung nicht nur von Größe, Form, Masse und Oberflächenbeschaffenheit („Radarquerschnitt“) des Rotorblatts abhängt, sondern auch von den veränderlichen Parametern Drehgeschwindigkeit, Stellung der Achse (quer, schräg oder parallel zur Radarstrahlrichtung) und Position der in ihrer Neigung verstellbaren Rotorblätter. Insofern ist die Wirkung des Windenergieanlagenrotors auf ein Radarsignal erheblich weniger berechenbar als beispielsweise die Wirkung eines sich nahezu gleichmäßig fortbewegenden festen Gegenstands (z.B. Flugzeug). Außerdem kann ein von einem Rotorblatt „verfälschtes“ Radarsignal einem solchen ähneln, das von einem „erwünschten Hindernis“ (z.B. Regentropfen) stammt. Wegen der Schwierigkeit, am Radarbildschirm die durch Fehlechos erzeugten Pixel von „echten“ (d.h. von einem zu detektierenden Wetterphänomen wie z.B. Regentropfen hervorgerufenen) Echos bzw. Pixeln zu unterscheiden, ist die radarmeteorologische Auswertung der ausgesandten und dann empfangenen Radarsignale zeitlich und räumlich so lange beeinträchtigt, so lange diesen Signalen auf ihrem „Weg von bzw. zu der Antenne“ der vom Rotor der WEA überstrichene Kreis „im Wege steht“ (solange also damit zu rechnen ist, dass ein während dieser Zeit und innerhalb dieses räumlichen Bereichs abgebildetes Pixel von einem Fehlecho stammt). Die Beeinträchtigung besteht – von geringen Unschärfebereichen abgesehen – nicht mehr, wenn die sich im Kreis drehende Radarantenne den „Störbereich“ des Rotors verlässt, bis sie nach einer vollen Umdrehung wieder in diesen Bereich eintritt.

Die geschilderte nachteilige Beeinflussung (die allein darin liegt, dass die innerhalb des „Störbereichs“, wie er oben beschrieben wurde, gewonnenen oder fälschlich nicht erhaltenen Basisdaten untauglich sind) kann nicht vermieden oder beseitigt werden. Es gibt keine technische Möglichkeit, „verloren gegangene“ Signale oder verfälschte Signale (Fehlechos) durch vollständig fehlerfreie Signale zu ersetzen; die innerhalb eines bekannten räumlichen Störbereichs liegenden, nicht als „echt“ verifizierten Signale können allenfalls als „potentiell verfälscht“ aus dem Radarbild entfernt werden. Denn es gibt keinen Algorithmus, der zuverlässig das Echo einer WEA als solches identifizieren kann, und auch kein Korrekturverfahren, mit dem aus der Summe von WEA- und Wetterecho das reine Wetterecho extrahiert werden könnte (so Dr. H. hinsichtlich der Wirkung von WEA auf Wetterradare unter Nr. 2.1 auf S. 10 sowie auf S. 13 des Gutachtens vom 26.10.2014 für das VG Trier; bestätigend in seinen Befragungen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof am 16.9.2015 und 9.10.2017). Die durch „verlorene“ oder „verfälschte“ Signale entstehenden Datenlücken können – allerdings mit technischem Aufwand und nur mit begrenzter Wirkung – aus verifizierten „korrekten“ Pixeln ermittelt werden, die dem Bereich der Datenlücke benachbart sind („Interpolation“). Es ist technisch nicht möglich, die Störung von Basisdaten zu vermeiden oder zu kompensieren; auch Software, mit der Störsignale zuverlässig identifiziert werden können, ist technisch noch nicht ausgereift; Allerdings werden die Störungen auf der untersten Stufe der Radarelevationen bei den künftig angewandten Warnverfahren (etwa „K0NRAD-3D“) nicht mehr von Bedeutung sein.

3. Die nachteilige Beeinflussung des Wetterradars, die - wie geschildert - in dem zeitlich und räumlich begrenzten „Ausfall“ von Basisdaten besteht, beeinträchtigt zwar die Arbeitsweise der Radaranlage als solche. Sie ist aber sehr gering. Sie beschränkt sich - nach der vom Verwaltungsgerichtshof schon im Urteil vom 18. September 2015 zugrundeliegenden Feststellung, von der auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6.15 - a.a.O., Rn. 31 und 41) und der DWD selber (vgl. Schriftsatz vom 14.3.2017, S. 1) ausgegangen sind - auf kleinräumige, kurzlebige, extreme Wetterlagen.

3.1. Die Begründung der Regierungsvorlage zur BauGB-Novelle 2004 (BT-Drs. 15/2250, S. 55) weist darauf hin, dass die mögliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage namentlich von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 auf Grund ihrer Höhe und der Fläche, die die Rotoren in Anspruch nehmen, ausgehen könne (vgl. dazu auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand Jan. 2012, § 35 Rn. 110a). Die Möglichkeit, dass die Rotorblätter eines Windenergieanlagenrotors sich ganz oder teilweise durch den Erfassungsbereich eines Radarstrahls drehen, sieht der Gesetzgeber demnach als einen der typischen Fälle einer möglichen Störwirkung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB an und hat hierbei erkennbar auch in Rechnung gestellt, dass WEA ihrerseits nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben gehören.

Allerdings bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Leitsatz zum Urteil vom 18. September 2015 - 22 B 14.1263 - a.a.O., ausgeführt hat, nicht jede nachteilige Beeinflussung, die nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann, zugleich eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit setzt vielmehr voraus, dass die Erzielung der (im Hinblick auf die Aufgabenstellung des DWD) erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil dieses rechtliche Begriffsverständnis gebilligt (BVerwG, U.v. 22.09.2016 - 4 C 6.15 - Rn. 4 und 11 ff.) und sich namentlich gegen eine Sichtweise gewandt, die eine Störung der Funktionsfähigkeit im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schon dann bejahen würde, wenn lediglich die technische Funktion der Anlage - die Erfassung von Radarbasisdaten - beeinträchtigt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von ihm zu § 18a Abs. 1 LuftVG entwickelten Maßstäbe auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation übertragen und darauf hingewiesen, dass hier - ebenso wie bei § 18a Abs. 1 LuftVG - die Funktionsbeeinträchtigung mit Blick auf die Aufgabenstellung des „Radarbetreibers“ zu beurteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies daraus abgeleitet, dass nach der Systematik des Gesetzes durch § 35 Abs. 3 BauGB die Außenbereichsverträglichkeit von Vorhaben am jeweiligen Standort sichergestellt werden soll und dass deshalb unter den Begriff der „öffentlichen Belange“ alle Gesichtspunkte fallen, die für das Bauen im Außenbereich rechtserheblich sein können. Rechtserheblich aber sind - so das Bundesverwaltungsgericht - nur die hinter den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgeführten Belangen stehenden öffentlichen Zwecke (vgl. BVerwG, U.v. 22.09.2016 - 4 C 6.15 - Rn. 12 und 13) m.w.N.).

Die Unterscheidung zwischen einer bloß technischen Beeinträchtigung (hier bei der Erfassung der Radarbasisdaten) einerseits und einer (weitergehenden) Störung der Funktionsfähigkeit andererseits (die am Grad der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung zu messen ist), mag für die Verwaltungen und die Gerichte zwar schwieriger zu handhaben sein, als wenn eine Störung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schon im Fall einer bloßen Beeinträchtigung der Radarbasisdatenerfassung zu bejahen wäre. Auch mögen die Notwendigkeit und der Nutzen einer solchen Unterscheidung dann nicht auf der Hand liegen, wenn beim Konflikt zwischen einem privilegierten Vorhaben einerseits und einem Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB andererseits die „Schwere der Störung“ im nächsten rechtlichen Prüfungsschritt - nämlich bei der nachvollziehenden Abwägung der widerstreitenden Belange - ohnehin zu berücksichtigen ist. Die Unterscheidung zwischen einer bloßen technischen Beeinträchtigung der Radarbasisdaten und einer Störung der Funktionsfähigkeit ist aber unumgänglich, weil der Schritt der nachvollziehenden Abwägung bei nicht privilegierten, „sonstigen“ Vorhaben entfällt, ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich also sonst an der rein technischen Beeinträchtigung der Datengewinnung einer Radaranlage selbst dann scheitern könnte, wenn diese Beeinträchtigung für die Aufgabenerfüllung des Radarbetreibers völlig bedeutungslos wäre. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt mithin voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (BVerwG, U.v. 22.09.2016 - 4 C 6.15 - Leitsatz 1). Dies ist hier nicht der Fall.

3.2. Vorliegend geht die beeinträchtigende Wirkung am Standort der streitigen WEA nicht von dieser insgesamt aus, sondern nur von etwa dem oberen Sechstel des Rotordurchmessers, der in den Radarstrahl ragt. Denn die Antenne der Wetterradaranlage auf dem „E.“ steht auf einer Höhe von 799 m üNN. Die streitgegenständliche WEA hat ihre maximale (also bei senkrecht stehendem obersten Rotorblatt gemessene) absolute Höhe bei 827,9 m üNN.

Die Wirkungsweise aller Wetterradare im Radarverbund des DWD ist (nach einer inzwischen abgeschlossenen, in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Umrüstung und Modernisierung) folgendermaßen (vgl. Schriftsatz des DWD vom 27.8.2015):

Gemäß dem vom DWD bei seinen Radaranlagen angewandten Funktionsprinzip dreht sich die Radarantenne fortwährend im Kreis und sendet hierbei Radarsignale aus bzw. empfängt reflektierte Signale. Die Umdrehungen („scans“) erfolgen jeweils mit unterschiedlicher Neigung der Antenne in einem vorbestimmten, in Grad angegebenen vertikalen „Elevationswinkel“ gegenüber einer als Tangente zur Erdoberfläche gedachten waagrechten Linie, die mit dem vertikalen Winkelgrad 0° definiert ist. Der von der Antenne ausgesandte Radarstrahl weitet sich mit zunehmender Entfernung auf (prinzipiell wie der Lichtstrahl einer Taschenlampe, jedoch in weit geringerem Ausmaß, nämlich mit einem „Öffnungswinkel“ von je 0,5° beidseits der Strahlmitte). Die Mitte des auf der niedrigsten Umdrehung ausgesandten Radarstrahls hat während der gesamten Umdrehung der Antenne (um 360° horizontal) einen Elevationswinkel von 0,5°; bei diesem Winkel liegt infolge der Strahlaufweitung die „Unterkante“ des Strahls etwa in der Waagrechten. Weitere 9 scans auf jeweils gleichbleibender Höhe finden in größeren Elevationswinkeln bis zu 25° statt. Die genannten 10 scans bilden zusammen den sogenannten „Volumenscan“, der infolge der stufenweisen Abtastung des Luftraums in der Horizontalen, der Vertikalen und der Raumtiefe (Reichweite des Radarstrahls, je nach Art des scans bis zu 260 km) als Ergebnis dreidimensionale Bilder liefert. Die einzelnen Volumenscans auf verschiedenen Elevationen erfolgen nicht alle fortlaufend (von „unten nach oben“ oder umgekehrt), sondern nach einem von der fortlaufenden Zählung abweichenden Schema, das sich alle 5 Minuten wiederholt. Unterbrochen wird das gesamte zehnstufige Volumenscanprogramm von einem gleichfalls alle 5 Minuten vorgenommenen zusätzlichen besonderen scan-Umlauf („precipscan“ oder „Niederschlagsscan“), bei dem sich die Radarantenne allerdings nicht auf gleichbleibender Höhe dreht, sondern dem Verlauf des Horizonts am Standort der jeweiligen Radaranlage folgt (also z.B. Bergen und Ebenen, wobei punktuelle Hindernisse wie etwa einzelne Bauwerke allerdings außer Acht bleiben) und sich beim Wetterradar „E.“ zwischen den Elevationswinkeln 0,8° und 1,2° bewegt; der Niederschlagsscan verläuft beim Wetterradar „E.“ ungefähr am oberen Rand des untersten Volumenscans. Je nach dem mit der Wetterbeobachtung verfolgten Ziel hat die Abtastung des Luftraums in geringerer oder in größerer Höhe Bedeutung; nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten und der Sachverständigen sind indes der unterste Volumenscan (Elevationswinkel 0,5°) und der Niederschlagsscan (0,8° bis 1,2°) besonders wichtig für die Wetterbeobachtung und die „Warnprodukte“ des DWD. Der Bereich der bei einer Radarantenne in eine Richtung ausgesandten Maximalenergie elektromagnetischer Strahlung – bzw. beim Empfang reflektierter Signale der Bereich maximaler Empfindlichkeit – hat die Form einer lang gezogenen Keule („Hauptkeule“). Aufgrund der physikalischen Tatsache, dass eine Radarantenne einen Teil der Energie in alle Richtungen sendet bzw. aus diesen Richtungen empfängt, befinden sich kugelförmig um die Hauptkeule „Nebenkeulen“, deren Strahlungsenergie bzw. Empfindlichkeit allerdings wesentlich geringer ist als in der Hauptkeule; geringer ist daher auch ihre Wichtigkeit für das Wetterradar. Vorliegend befinden sich zwischen der Radarantenne „E.“ und dem Rotor der geplanten WEA kein Berg und kein anderes Hindernis für einen ausgesandten Radarstrahl oder ein reflektiertes Radarsignal; ausgesandte Radarstrahlen treffen daher als „erstes Hindernis“ auf den Rotorbereich der streitgegenständlichen WEA. Bei Verwirklichung des streitigen Vorhabens würde ein senkrecht stehendes oberstes Rotorblatt der WEA auf einer Länge von etwa 19 m (nach unterschiedlichen Berechnungen der Beteiligten knapp 19 m oder fast 20 m) in die Hauptkeule des (am Standort der WEA aufgeweiteten) Radarstrahls des untersten Volumenscans (0,5°) hineinragen; dieser wäre nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten von der „Hinderniswirkung“ des Rotors in seiner Hauptkeule und den Nebenkeulen betroffen, während der oberhalb des untersten Volumenscans durchgeführte Niederschlagsscan nur in der unteren Nebenkeule betroffen wäre (die Haupt- und die Nebenkeulen benachbarter – höher oder tiefer geführter – scans können sich überschneiden). Scans der Radarantenne mit höheren Elevationswinkeln als 1,2° würden dagegen durch die WEA nicht beeinträchtigt, da ihr Radarstrahl oberhalb des Rotorbereichs liegt. Radarsignalpulse, die den vom Rotor der geplanten WEA überstrichenen Bereich passieren oder in diesem räumlichen Bereich blockiert oder vom Rotor verfälscht würden, würden vorliegend somit zu Datenfehlern im Radarbild führen.

3.3. Eine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des DWD ist damit nicht verbunden.

3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt hier - weiterhin (wie schon im Urteil vom 18.9.2015) - zunächst die verfügbaren nicht rechtsverbindlichen technischen Richtlinien, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rn. 33) zugrunde gelegt hat. Als solche sehen die Vorgaben und Empfehlungen der World Meteorological Organization (einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen) – nachfolgend: WMO – vor, dass innerhalb einer Zone moderater Beeinflussung einer Wetterradarstation durch eine WEA (diese Zone wird als Abstand von 5 km bis 20 km beschrieben) die topographischen Gegebenheiten zu beachten sind (Annex VI [Abstände zwischen Windenergieanlage und Wetterradar] der „15th Session of the Commission for Instruments and Methods of Observations [CIMO]“ [www..wmo.int/pages/prog/www/IMOP/reports.html im Dokument CIMO XV, Kapitel 5.13]). In Anlehnung an diese Empfehlungen unterscheidet der DWD in den von ihm herausgegebenen „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messsysteme des Deutschen Wetterdienstes - Abstandsanforderungen und Höhenbeschränkungen“ (Stand: Revision 1.4-25.01.2013) zwischen verschiedenen Abstandsanforderungen bzw. Radien um Wetterradarstationen, bei denen bestimmte Höhenbeschränkungen gälten; auf dieses Informationspapier hat der DWD als Anlage BG 1 in seinem Schriftsatz vom 9. September 2016 ans Bundesverwaltungsgericht hingewiesen und vorgetragen, der DWD führe ergänzend zu diesem Informationspapier stets eine Einzelfallprüfung durch, die sich etwa auf die am jeweiligen Standort gegebenen topografischen Bedingungen (z.B. Geländeerhöhungen, die zur Abschattung des Radarsignals führten, so dass Abschattungen durch Windenergieanlagen sich daneben nicht signifikant auswirkten, da die Radarrohdaten ohnehin verloren seien) und die um den Wetterradarstandort vorhandene „Vorbelastung“ (etwa durch bereits bestehende Windenergieanlagen) beziehe.

Vorliegend ist der Wirkungsbereich des Radarstrahls der Anlage „E.“, der vom sich drehenden Rotor der streitigen WEA gestört werden könnte, äußerst gering. Der Fachbeistand der Klägerin Dipl. Phys. N. … hat in seinem Gutachten vom 13. August 2015 u.a. Berechnungen dazu angestellt, wie groß – oder gering – die Wahrscheinlichkeit einer Abschattung des Radarsignals durch die streitige WEA ist. Der DWD hat sich (im Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 3 bis 5) mit diesem Gutachten auseinandergesetzt und zwar die Maßgeblichkeit einer Wahrscheinlichkeitsberechnung sowie die hieraus gezogenen Schlüsse beanstandet, nicht jedoch die der Berechnung zugrunde liegenden geometrischen Daten. Diese Daten hat der DWD auch im nachfolgenden Revisionsverfahren und im Lauf der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage gestellt; er zieht hieraus aber andere Schlüsse als die Klägerin im Hinblick auf die „Schwere“ der Beeinträchtigung. Wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 3.2 und der Abbildung Nr. 3-6 des Gutachtens ergibt, ragt eine senkrecht nach oben stehende Rotorblattspitze am vorgesehenen WEA-Standort in die - wichtige - Hauptkeule des untersten Volumenscans (Elevationsebene 0,5°) knapp 19 m hinein (dem DWD zufolge knapp 20 m). Diese – nur bei Senkrechtstellung des Rotorblatts erreichte – „Eindringtiefe“ entspricht nur etwa einem Zehntel des Durchmessers der Hauptkeule, der am Standort der WEA ca. 200 m beträgt. Bereits der als nächsthöherer scan folgende Niederschlagsscan (Elevationsebene 0,8° bis 1,2°) wird nur in seinen - weniger wichtigen - Nebenkeulen betroffen, die noch höher liegenden scans sind nicht bzw. auch mit ihren Nebenkeulen noch weniger stark betroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof wertet - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des DWD im weiteren Gerichtsverfahren nach dem Urteil vom 18. September 2015 - die Auswirkungen der WEA auf den Niederschlagsscan, auf dem die Gewitter- und die Hagelerkennung beruhen (Dr. H. in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2017, Niederschrift S. 4 oben), als geringfügig. In seiner eigenen Broschüre „Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Wetterradarmessung und Warnprodukte beim DWD“ vom 19. September 2013 (dort S. 7 und 8) gibt der DWD an, dass laut Spezifikation des Herstellers die – in der logarithmischen Größe Dezibel (dB) angegebene – Sende- und Empfangsleistung der stärksten Nebenkeulen um etwa 30 dB geringer als diejenige der Hauptkeule ist; eine um 30 dB geringere Leistung bedeutet – linear betrachtet – eine rund tausendfach geringere Leistung; im vorliegenden Verfahren hat der DWD demgegenüber eingewandt, die Sendebzw. Empfangsleistung in den Nebenkeulen für die Wetterbeobachtung- und Wettervorhersage sei in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen. Unabhängig davon, welche relativ geringere Wirkung den Nebenkeulen im Vergleich mit der Hauptkeule eines Wetterradars rechnerisch beizumessen ist und ob – worauf der DWD abstellt – ein rein rechnerischer Vergleich der Sendebzw. Empfangsleistung von Haupt- und Nebenkeulen den Grad der im vorliegenden Fall zu untersuchenden Beeinträchtigung zutreffend widerspiegelt, ist doch festzustellen, dass jedenfalls im untersten Volumenscan und im Niederschlagsscan (andere Elevationsebenen wären vorliegend durch die streitige WEA ohnehin nicht betroffen) die Bedeutung der mittels der Nebenkeulen gewonnenen Daten vernachlässigenswert gering ist; von „gravierenden Auswirkungen“ auf die meteorologischen Produkte und Verfahren des DWD, die der DWD etwaigen Störeffekten auf Nebenkeulen an anderer Stelle beimisst (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 4 oben), ist dagegen nicht auszugehen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des DWD vom 11. September 2014 (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 15.9.2014) als Antwort auf den Fragenkatalog des Senats vom 23. Juli 2014, in der ausgeführt wird, „Nebenkeulen können zwar nachgewiesenermaßen noch zu sichtbaren Effekten führen. Jedoch ist ihre Empfindlichkeit um ca. 30 dB geringer als die der Hauptkeule. Nebenkeuleneffekte sind Beeinträchtigungen, die allerdings, im Sinne eines Kompromisses zugunsten der Energiewende, akzeptiert werden können“. Dr. H. … kommt im genannten Gutachten vom 26.10.2014 (a.a.O.) auf S. 22 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass Echos von WEA, die in Nebenkeulen stünden, zwar existieren, aber für die Beurteilung des Wettergeschehens keine Rolle spielen. Berücksichtigt man außerdem, dass vorliegend – infolge der oben angegebenen „Eindringtiefe“ eines senkrecht stehenden Rotorblatts selbst in die Hauptkeule des untersten Volumenscans – nur ein geringer Teil der Nebenkeulen des Niederschlagsscans durch den sich drehenden Rotor der streitigen WEA gestört werden kann, so relativiert sich die Beeinträchtigung weiter. Der Sachverständige Dr. H. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung (vom 16.9.2015) von „punktuellen Störungen in der Nebenkeule des Niederschlagscans“ gesprochen.

Auch die Auswirkungen der WEA auf den untersten Volumenscan sind als geringfügig zu werten. Leitender Regierungsdirektor Kratzsch hat für den DWD seinerzeit in der mündlichen Verhandlung (vom 16.9.2015) zwar ausgeführt, die erdbodennahen Informationen, die der unterste Volumenscan liefere, würden benötigt, um den Wassergehalt (im Hinblick auf die Intensität der Niederschläge) und die Niederschlagsgefahr (Regen, Hagel, Eis, Schnee) möglichst fehlerfrei zu erfassen. Andererseits ist dies für die Herstellung zweckentsprechender Warnprodukte offenbar nicht zwingend erforderlich. Dies wird bereits aufgrund der Praxis des DWD deutlich, die er bei allen 17 Wetterradarstationen im bundesweiten Verbund verfolgt: Der Radarstrahl hat auf seinem untersten Umlauf, der vollständig (um 360°) auf einem gleichbleibenden Elevationswinkel von (in der „Mittelachse“ des Radarstrahls gemessenen) 0,5° durchgeführt wird, infolge der auf dieser Höhe liegenden Hindernisse (Geländeerhebungen) nur eine begrenzte Reichweite. Dies führt dazu, dass in großen Teilen des Bundesgebiets entsprechende Informationen über bodennahe Luftschichten nicht mit den Radaranlagen des DWD verfügbar gemacht werden können (in Stellungnahmen der Gutachter der Klägerin ist von ca. 75% der Fläche des Bundesgebiets die Rede). Die Fachbeistände der Klägerin Dipl. Phys. N. … und Dr. M. … haben in der mündlichen Verhandlung (vom 16.9.2015) hierzu erklärt, dass der unterste Volumenscan im Nahbereich des Wetterradars in vertikaler Hinsicht nur eine bodennahe Luftschicht in geringer Höhe erfasse und der darüber liegende Luftschichtbereich bereits von den nächst höheren scans erfasst werde, und dass erst in größerer Entfernung vom Wetterradar die Bedeutung des untersten Volumenscans größer und von Relevanz für die Warnprodukte des DWD sei. Der Sachverständige Dr. H. hat in der mündlichen Verhandlung (vom 16.9.2015) darauf hingewiesen, dass Störungen bei der Auswertung des untersten Volumenscans gleichsam inhärent seien und eine Wetterradarstation damit grundsätzlich zurechtkommen müsse. WEA seien insofern zwar unter Umständen problematisch, nicht jedoch bei gutem Wetter und nicht bei großflächigen Schlechtwetterereignissen, sondern allenfalls bei kleinräumigen und kurzlebigen Schlechtwetterereignissen.

3.3.2. Auch was diese kleinräumigen und kurzlebigen, aber extremen Wetterereignisse angeht, deren erneute Betrachtung das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof aufgegeben hat, sind nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs, die er unter Berücksichtigung auch des weiteren Vortrags der Beteiligten und der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2017 gewonnen hat, keine solchen Störungen der Funktionsfähigkeit des Wetterradars festzustellen, die der streitigen WEA als öffentlicher Belang entgegen stünden.

Zu bedenken ist, dass infolge der Entfernung der streitgegenständlichen WEA von der Radaranlage „E.“ (ca. 11,5 km) die Funktionsfähigkeit des Wetterradars nur in einem äußerst kleinen Sektor seines 360° umfassenden räumlichen Wirkungskreises beeinträchtigt ist. Der Fachbeistand der Klägerin Dipl. Phys. N. ist in seinem – oben bereits genannten – Gutachten vom 13. August 2015 nach seinen Berechnungen davon ausgegangen, dass dasjenige obere Segment der vom Rotor der WEA überstrichenen Fläche, das in die Hauptkeule des untersten Volumenscans ca. 19 m tief hineinragt, nur einen Winkelbereich von 0,76° umfasst (vgl. Nr. 3.2 und Abbildung 3-6 auf S. 8 des Gutachtens vom 13.8.2015); die rechnerische und geometrische Richtigkeit dieser Darstellung hat der DWD in seinem Schriftsatz vom 11. September 2015, in dem er sich mit dem Gutachten befasst, nicht in Frage gestellt. Ein Winkelbereich von 0,76° ist weniger als ein Vierhundertstel des 360° umfassenden räumlichen „Funktionsbereichs“ des Wetterradars. Der räumliche Anteil des beeinträchtigten Bereichs bleibt auch dann gering, wenn man den Hinweis des DWD auf die – nach seinem Vortrag von den Sachverständigen und den Fachbeiständen der Klägerin zu gering erachtete – Bedeutung von Störungen der Nebenkeulen berücksichtigt, die rings um die Hauptkeulen angeordnet sind.

Je kleiner der von der Störwirkung der WEA betroffene Kreiswinkelbereich, je schmaler also der entsprechende Sektor ist, desto mehr verringert sich im Allgemeinen die Zahl der betroffenen Schutzgüter. Zudem wird auch die Gefahr von Fehlwarnungen („Überwarnungen“ oder „Unterwarnungen“) kleiner, weil sich nach allgemeiner Erfahrung warnwürdige Wetterereignisse (Regen-, Schnee- und Hagelgebiete, Stürme) in aller Regel nicht statisch verhalten, sondern sich mit der Windrichtung fortbewegen und deshalb bei einem nur sehr schmalen Störbereich mit größerer Wahrscheinlichkeit vom Wetterradar bereits detektiert worden sind, bevor der Radarstrahl der sich im Kreis drehenden Antenne in den Störbereich der WEA eintritt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang im vorliegenden konkreten Einzelfall auch, dass die streitgegenständliche WEA sich südsüdöstlich des Wetterradars „E.“ befindet (bei 172°, definiert im Uhrzeigersinn und bezogen auf 0° im Norden). Wie der Leiter des Deutschen Wetterdienstes München, RD Wünsche, in der mündlichen Verhandlung (vom 16.9.2015) erklärte, ziehen Gewitter- und Starkregenereignisse in der nördlichen Oberpfalz vorwiegend aus Südwesten heran und bewegen sich dann weiter nach Osten. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit der Herausbildung und Fortbewegung solcher Wetterereignisse auf der (in Richtung Südsüdosten verlaufenden) Achse „E.“-WEA, mithin innerhalb des von der Störwirkung der WEA unmittelbar betroffenen Sektors, noch geringer ist; für die Störwirkung des Rotors bedeutet es zugleich, dass die Rotorachse bei Wind aus Südsüdost schräg zum Radarstrahl steht und dass das „Hindernis“, das in Form der vom Rotor überstrichenen Fläche besteht, sich von einem Kreis zu einer Ellipse verkleinert.

Der DWD hat im weiteren Verfahren nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2015 verstärkt das Augenmerk auf solche kleinräumigeren Begleiterscheinungen wie z.B. lokale Orkanböen, lokaler heftiger Starkregen oder Hagel, winterliche Wetterereignisse sowie Mesozyklone und Tornadostrukturen gerichtet (Schriftsatz vom 14.3.2017, S. 2 ff.). Der DWD nennt im Wesentlichen drei Gruppen von Wetterereignissen, die zwar Gemeinsamkeiten und Überschneidungen aufweisen, aber doch nach Art, Auswirkungen und Erkennungsmöglichkeiten voneinander unterschieden werden können: (a) Gewitter, insbesondere mit Hagel und Starkregen, (b) Mesozyklone und Tornadostrukturen und (c) winterliche Wetterereignisse.

(a) In Bezug auf Gewitterereignisse hat der Sachverständige Dr. H. in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2017 allerdings verdeutlicht, dass es infolge der Windenergieanlage nicht dazu kommen könne, dass ein tatsächlich stattfindendes Gewitter „übersehen“ oder „verpasst“ werde. Der Grund hierfür liegt - so versteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Sachverständigen - darin, dass einerseits der sich drehende Rotor der streitigen WEA nur in die Hauptkeule der untersten Elevationsebene (des untersten Volumenscans), nicht aber in die Hauptkeule des oberhalb dieser Elevationsebene durchgeführten Niederschlagsscans hineinreicht, und dass andererseits für die Gewittererkennung gerade dieser Niederschlagsscan genutzt wird, wogegen der unterste Volumenscan hierfür nicht von Bedeutung ist. Zwar sei es denkbar, dass hinter der WEA Mehrfachreflektionen zu Fehlechos innerhalb des für die Gewittererkennung genutzten Scan-Bereichs führen könnten. Die Stärke dieser etwaigen Fehlechos wäre aber dann so gering, dass aus ihnen nicht auf ein Gewitter oder ein ähnliches Ereignis geschlossen würde. Die Systematik des vom DWD für die Gewittererkennung genutzten Auswertungsverfahrens (KONRAD), bei dem eine Warnwürdigkeit ab einer Größe von 15 zusammenhängenden Bildschirmpixeln (was einer Fläche von 15 km² entspreche) angenommen und außerdem ein Raster mit einer bestimmten Genauigkeit einerseits und einer unvermeidbaren „Unschärfe“ andererseits verwendet wird, bringt es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. zwar mit sich, dass ein von der WEA erzeugtes Fehlecho ein fünfzehntes Pixel hervorrufen könnte, das ohne die Störung nicht vorhanden wäre, so dass infolge des von der WEA verursachten Fehlechos eine in Wirklichkeit nicht gegebene Größe des Gewitters vorgetäuscht und eine unberechtigte Warnung (eine „Überwarnung“, etwa vor einem 15 km² großen Gewitter, das in Wirklichkeit nur 14 km² groß ist und ohne das Fehlecho keine Warnung auslösen würde) ausgelöst werden könnte. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang aber außerdem darauf hingewiesen, dass die Hagelerkennung ohnehin - auch ohne Störungen durch den sich drehenden Rotor einer WEA - sehr fehleranfällig sei und dass die gesetzte „15 km²-Warngrenze“ zwar eine für radarmeteorologische Zwecke sinnvolle Größe sei, aber nicht auf zwingenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Sinn beruhe, dass nicht auch eine Gewitterwarnung bei einer Größe von 14 oder 16 zusammenhängenden Pixeln (entsprechend einer Ausdehnung von 14 oder 16 km²) als sinnvoll angesehen werden könnte. Der Sachverständige hat angesichts dieser Umstände die potentielle Störwirkung der WEA auf die Gewitterwarnung durch den DWD zusammenfassend als marginal bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Ausführungen des Sachverständigen für gut nachvollziehbar und teilt auch seine zusammenfassende Bewertung. In Bezug auf Gewitter kann es nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall somit allenfalls zu in Grenzbereichen denkbaren „Überwarnungen“ kommen, die - zumal in Anbetracht des sehr schmalen betroffenen Winkelbereichs von nur etwa einem Vierhundertstel einer vollen Umdrehung - nur als Beeinträchtigung der Radarbasisdatenerfassung bereits kein solches Gewicht haben, dass darin eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Wetterradars im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB gesehen werden könnte. Derart vereinzelte „Überwarnungen“ sind ohne weiteres hinnehmbar.

(b) Eine Verhinderung, Verschlechterung, Verzögerung oder spürbare Erschwernis der Warnprodukte des DWD liegt auch nicht in Bezug auf die Erkennung von Mesozyklonen (dies sind mehr oder weniger senkrecht oder schräg stehende Luftwirbel, die einen Wirbelsturm enthalten oder sich zu einem Wirbelsturm entwickeln können) vor. Hinsichtlich solcher Mesozyklone hat der DWD in seinen Schriftsätzen Wert auf die Feststellung gelegt, es sei auch wichtig zu erkennen, welche Struktur eine in größerer Höhe (oberhalb des Störbereichs einer WEA) entdeckte Mesozyklone in Bodennähe habe, so dass hierfür die Abtastung bodennaher Luftschichten besondere Bedeutung habe. Diesbezüglich hat der Fachbeistand der Klägerin, Dr. M., in der mündlichen Verhandlung (vom 16.9.2015) erklärt, die höchste Warnstufe des DWD bei Mesozyklonen werde schon bei der Unterschreitung einer Höhe von 1,5 km über Grund ausgelöst, so dass nicht erkennbar sei, inwiefern es – angesichts dieser in der Praxis verwendeten 1,5 km-Warnschwelle – noch auf den untersten Volumenscan ankommen könne. Der Sachverständige Dr. H. hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2017 in demselben Sinn geäußert, indem er erklärt hat, dass zum Einen der „0,5-Grad-Scan“ (der auf der untersten, bei 0,5° umlaufende Volumenscan) für die Entdeckung von Mesozyklonen nicht ausschlaggebend sei, und dass der DWD für die Warnung vor Mesozyklonen mit einem automatisierten Verfahren nach speziellen Rotationsmustern suche, die sich aus größeren Höhen nach unten bis in den gefährlichen Bereich von weniger als 1,5 km über Grund erstrecken können. Würden solche typischen Rotationsmuster in dem Bereich unterhalb von 1,5 km entdeckt, so sei die maximale Warnstufe bereits erreicht und es werde eine Warnung ausgelöst. Für die Entdeckung der typischen Rotationsmuster im Bereich der „Warnschwelle“ von 1,5 km über Grund habe der DWD aber aufgrund der Höhenverhältnisse am Standort des Radars bzw. der streitigen WEA, die nur in die unteren beiden Elevationsebenen beeinflusse, zwei von der WEA ungestörte Elevationsebenen zur Verfügung.

Es mag zutreffen, dass die Gefährlichkeit von Mesozyklonen und Tornadostrukturen gerade durch ihre Eigenschaften in den unteren bodennahen Schichten unterhalb von 1,5 km, etwa bis zu einer Höhe von ca. 600 m, gekennzeichnet wird. Es leuchtet auch ein, dass ein aus größerer Höhe nach unten reichendes Gewitter, dessen zerstörerische Kraft in ausreichend großem Abstand z.B. über einer Wohnsiedlung endet, eigentlich anders zu bewerten ist als ein bis zum Boden reichendes extremes Wetterereignis. Der DWD hat dies anschaulich geschildert (vgl. Nr. III des Schriftsatzes vom 14.3.2017). Dies ist aber für die Warntätigkeit dann ohne Belang, wenn bei einer Tornadostruktur, die aus größerer Höhe „nach unten“ reicht, die maximale Warnschwelle überschritten ist, wenn also - nach den Warnkriterien des DWD - der Abstand des Tornados vom Boden weniger als 1,5 km beträgt und in einem solchen Fall automatisch eine Unwetterwarnung ausgelöst wird, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen Untersuchung der meteorologischen Verhältnisse und etwaiger „Unwetteranzeichen“ in dem Bereich unterhalb von 1,5 km bedürfte. Der Grund für eine derartige Warnschwelle ist offenbar, dass etwaige meteorologische Erkenntnisse, die man aus dem Höhenbereich von 0 bis 1,5 km über Grund gewinnen könnte, zwar zuverlässigere Aussagen über die Gefährlichkeit der Tornadostruktur am Boden erlauben würden, dass bei einem Abwarten solcher Detailerkenntnisse aber eine rechtzeitige Warnung zum Schutz der gefährdeten Personen und Sachen u.U. nicht mehr möglich wäre. Bei einer solchen Warnsystematik und angesichts des im vorliegenden Fall verfügbaren, nicht durch die WEA gestörten Abtastbereichs des Wetterradars oberhalb von 1,5 km über Grund könnte sich auch die vom DWD (Schriftsatz vom 14.3.2017, S. 5 oben) beschriebene, in geringerer Höhe (unterhalb von 1,5 km) denkbare Störung nicht auf die Warnprodukte des DWD auswirken. Diese potentielle Störung beschreibt der DWD so, dass zwar der horizontal-seitlich außerhalb des „Störbereichs“ der WEA sich ereignende Teil der Dipolstruktur vom Wetterradar „gesehen“, der dazugehörende innerhalb des „Störbereich“ liegende gegenläufige Teil aber unentdeckt bliebe, so dass infolgedessen die Rotation der Luftströmung nicht erkannt würde. Ein derartiges Erkenntnisdefizit im Bereich von bis zu 1,5 km über Grund wirkt sich aber - wie dargelegt - nicht aus, wenn die Warnung bereits aufgrund der im Bereich oberhalb von 1,5 km über Grund detektierten Wetterereignisse ausgelöst worden ist.

Auch die Verwendung einer Rasterstruktur, bei der anstelle eines 1 km-Rasters ein 250 m-Raster angewandt wird, würde nach Aussage des Sachverständigen hieran nichts ändern (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.10.2017).

(c) In Bezug auf winterliche Wetterereignisse, bei denen es durchaus sehr kleinräumig zu gefährlichen „Phasenübergängen“ (Regen in Schnee oder umgekehrt, Regen oder Schnee zu gefrierendem Regen und dann zu Glatteis am Boden) kommen kann, vermochte der DWD bereits nicht überzeugend aufzuzeigen, dass derartige Wetterereignisse - selbst ohne eine Störung der Basisdaten, wie sie von der vorliegenden WEA ausgehen könnten - überhaupt rechtzeitig und kleinräumig genug detektiert werden könnten. Schriftsätzlich beschreibt der DWD zwar, wie es zu solchen Wetterereignissen kommen kann und wie sich ganz grundsätzlich solche Phasenübergänge auf dem Radarbild zeigen (Schriftsatz vom 14.3.2017, Nr. I). Dass zuverlässige Anzeichen für solche Wetterereignisse kleiräumig erkannt werden könnten, ist aber nicht überzeugend dargelegt. Der Sachverständige Dr. H. hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung (vom 9.10.2017) nachvollziehbar auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die einer kleinräumigen Erkennung von Phasenübergängen dieser Art entgegenstehen. Dies ist z.B. das Erfordernis, hierfür auch die Bodentemperatur zu kennen, von der es abhängt, ob zu Boden gefallener Regen gefrieren kann. Zweien der vom DWD seinem Schriftsatz vom 14. März 2017 beigefügten Grafiken mit Beispielen zu detektierten Phasenübergängen (Schleswig-Holstein und Hamburg, Wetterstation „Klippeneck“ in der Schwäbischen Alb) hat der Sachverständige gerade entnommen, dass die Abbildung der Wetterereignisse durch Pixel nur vergleichsweise ungenau erfolgt (1 Pixel entspreche in der Grafik zu Schleswig-Holstein/Hamburg etwa 4 km²), und dass - selbst ohne die Störung durch eine WEA - eine zuverlässige, kleinräumige und „pixelscharfe“ Wettererkennung mittels des Wetterradars an Grenzen stößt, wie das Beispiel „Klippeneck“ zeige, in dem statt Schnee Regen detektiert worden sei. Der Sachverständige hat in den vorgelegten Grafiken gerade eine Bestätigung seiner - am Ende der mündlichen Verhandlung (vom 9.10.2017) zusammenfassend nochmals geäußerten - fachlichen Einschätzung gesehen, wonach bei Phasenübergängen eine pixelgenaue Abgrenzung der verschiedenen Wetterereignisse (z.B. Abgrenzung von Regen zu Schnee) allgemein ohnehin nicht möglich sei. Der DWD ist dieser fachlichen Einschätzung nicht entgegen getreten.

Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 hatte seitens des DWD der damals anwesende RD Wünsche in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei künftig beabsichtigt, die Warnung vor kleinräumigen und kurzlebigen, aber durchaus extremen Wetterereignissen im Sommer und Winter noch weiter zu verbessern und diesbezüglich zu „Gemeindewarnungen“ anstelle von bloßen „Landkreiswarnungen“ überzugehen, also Warnprodukte mit Bezug auf sehr kleine Räume zu erstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber im Urteil vom 18. September 2015 (a.a.O., Rn. 77) allerdings ausgeführt, daraus ergebe sich keine andere Beurteilung. Es sei nämlich zum Einen zusätzlich zu berücksichtigen, dass

„… das vollständige, zehn Elevationsebenen umfassende Programm des Volumenscans in fünf Minuten durchlaufen wird und ein Niederschlagsscan zwischengeschaltet ist, so dass die bodennahen Luftschichten in Abständen von 2,5 min (nämlich durch den untersten Volumenscan oder den Niederschlagsscan) von der Radarantenne abgetastet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein sehr kleinräumiges Unwetterereignis entwickelt, das ausschließlich innerhalb des von der WEA beeinträchtigten Sektors stattfindet (also nicht bereits vor Eintritt des Radarstrahls in den Störbereich der WEA detektiert werden kann), sich außerdem auf die untersten beiden Elevationsebenen (0,5° und 0,8° bis 1,2°) beschränkt und keine Radarsignalinformationen aus den darüber liegenden – ungestörten – Elevationsebenen liefert, und zum Weiteren auch ohne Störung durch die Einflüsse einer WEA trotz seiner Kleinräumigkeit überhaupt noch rechtzeitig detektiert werden könnte, erscheint dem Senat vernachlässigenswert gering. Generell gilt, dass der Verwaltungsgerichtshof künftige radarmeteorologische Entwicklungen, die sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht hinreichend konkret abzeichnen, nicht berücksichtigen kann. Das vorliegende Urteil bedeutet andererseits auch nicht, dass gegebenenfalls in der Zukunft eintretenden Neuentwicklungen von der Genehmigungsbehörde nicht Rechnung getragen werden dürfte“.

An dieser Bewertung hält der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der im weiteren Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse fest.

3.3.3. Eine demgegenüber abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass Wetterradare im Allgemeinen auch Wetterinformationen für die Sicherung der Luftfahrt und insbesondere den Betrieb von Flughäfen zu liefern vermögen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem ersten Urteil (vom 18.9.2015, a.a.O., Rn. 71 und 72) darauf hingewiesen, dass es im Südosten der Wetterradarstation „E.“ selbst in größerer Entfernung keinen Flughafen gebe, auf dessen wetterradartechnische Sicherung sich die streitige WEA negativ auswirken könnte. Vielmehr bewegten sich die Einwirkungen der streitigen WEA auf die Radarstation „E.“, auch soweit sie auf Warnprodukte für die Sicherung der Luftfahrt bezogen seien, offenbar in einem Ausmaß, wie es – nach obigen Ausführungen – auf etwa drei Viertel des Bundesgebiets infolge der nur eingeschränkten Wettererfassung in den bodennahen Luftschichten hingenommen werden muss. Indizien dafür, dass die streitige WEA auch in Bezug auf den Beitrag des Wetterradars „E.“ für die Sicherheit der zivilen und militärischen Luftfahrt keine maßgebliche Beeinträchtigung hervorrufe, seien auch die Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 20. Januar 2012 und der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – vom 1. Februar 2012. In beiden Äußerungen seien Bedenken bezüglich der radartechnischen Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt nicht enthalten.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 18. September 2015 ist der DWD weder im weiteren Verfahren entgegen getreten noch haben sich anderweitig Erkenntnisse ergeben, die eine andere Beurteilung geböten.

3.4. Selbst wenn man - entgegen der vom Senat gewonnenen Überzeugung - eine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des DWD und damit eine Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars auf dem „E.“ im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB annehmen wollte, so wöge diese jedenfalls nicht so schwer, dass sich das Wetterradar bei der gebotenen nachvollziehenden Abwägung gegen das privilegierte streitgegenständliche Vorhaben durchsetzen könnte. Die - nach obigen Ausführungen allenfalls sehr geringfügige - Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „E.“ stünde dem Bau und Betrieb der streitigen WEA nicht entgegen.

Ob ein öffentlicher Belang einem privilegierten Außenbereichsvorhaben „entgegensteht“, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in „nachvollziehender“ Abwägung zu ermitteln. Damit ist ein gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung gemeint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt: Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen (BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6.15 - a.a.O., Rn. 30 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 27.1.2005 – 4 C 5.04 -, BRS 69, Nr. 107; BVerwG, B.v. 5.9.2006 - 4 B 58.07 -, BRS 70, Nr. 96). Von Bedeutung sein können auch das Angewiesensein der WEA bzw. des Radars auf einen bestimmten Standort und die tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage; das Gewicht der ungestörten Funktion einer der Flugsicherheit dienenden Radaranlage kann ein anderes sein als das einer sonstigen Radaranlage (Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 110a unter Hinweis u.a. auf OVG NW, U.v. 18.8.2009 - 8 A 613/08 - DVBl 2009, 1581 und NdsOVG, B.v. 21.7.2011 - 12 ME 201/10 - NVwZ-RR 2011, 972).

(a) Zu bedenken ist hierbei zunächst, dass die vom Gesetzgeber bei der Schaffung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB und in der hierzu gehörenden Begründung der Regierungsvorlage nur allgemein in den Blick genommene Störwirkung ganz erheblich von anderen wichtigen Umständen abhängt, z.B. davon, in welcher Position sich die WEA in Bezug auf die Radaranlage und die von dieser Radaranlage „bediente“ Nutzung (z.B. einen Flughafen oder eine Großstadt) befindet und ob die Radaranlage nur mit einer einzigen WEA oder mit einem aus vielen WEA bestehenden Windpark konfrontiert ist. Wenngleich - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt - nicht nur der Radarverbund des DWD insgesamt, sondern jede einzelne Wetterradaranlage den Schutz durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB beanspruchen kann, so ist nach der Aussage des Sachverständigen Dr. H. … doch festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall zu erwartende Beeinträchtigung des Radars deutlich geringer ist, als sie nach den Erkenntnissen, die der Verwaltungsgerichtshof aus dem Vortrag aller Beteiligten (auch des DWD) und der fachlichen Einschätzung des mit der Problematik an anderen Radarstandorten vertrauten Sachverständigen Dr. H. … gewonnen hat, beispielsweise am Standort Neuheilenbach und an anderen Wetterradarstandorten des DWD im Bundesgebiet ist, an denen der DWD mit Störwirkungen durch WEA und andere Hindernisse zurechtkommen muss und zurechtkommt (vgl. Dr. H. … in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2017, Niederschrift S. 8). Namentlich hinsichtlich des Wetterradars Neuheilenbach, dessen Beeinträchtigung durch Windkraftanlagen das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh-Pf, U.v. 13.1.2016 - 8 A 10535/15; bestätigt durch BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 2.16) als hinnehmbar angesehen hat, hat der DWD zwar die Vergleichbarkeit des dortigen Falls mit dem vorliegenden in Abrede gestellt. Er ist aber nicht dem - durch den Tatbestand des genannten Urteils (OVG Rh-Pf, U.v. 13.1.2016 - 8 A 10535/15) gestützten - Tatsachenvortrag der Klägerin entgegen getreten, wonach der Rechtsstreit im Fall „Neuheilenbach“ nicht nur eine, sondern drei geplante Windkraftanlagen betraf, dass die Entfernung des Wetterradars zu den Windkraftanlagen noch um einen halben Kilometer geringer war als vorliegend, und dass im dortigen Fall - anders als vorliegend - der Rotor der WEA nicht nur in den untersten Volumenscan, sondern auch in den Niederschlagsscan hineinragt. Auch der Gesetzgeber hat bislang keinen Handlungsbedarf etwa durch eine Verschärfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zugunsten von Wetterradaren gesehen, Er hat - in Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 - 4 C 6.15 - a.a.O. (den Standort Neuheilenbach betreffend) - zwar mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 17. Juli 2017 (BGBl 2017, Teil I S. 2642) die Aufgaben des DWD detaillierter formuliert und wohl auch ausgeweitet, darüberhinaus aber keine schärferen Einschränkungen in Bezug auf Bauwerke und Nutzungen vorgesehen, die mit der Erfassung von Wetterradardaten in Konflikt geraten könnten.

(b) Für die privilegierte WEA streitet demgegenüber das Allgemeininteresse an der Förderung erneuerbarer Energien. Im Hinblick auf die Nutzung von Windenergie zeigt sich dies zum Einen an der Privilegierung solcher Vorhaben durch § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Darüber hinaus geht es aber vorliegend gerade nicht nur um das wirtschaftliche Interesse des Anlagenbetreibers, mit der geplanten WEA einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, wie dies in andern Fällen solcher privilegierter Vorhaben der Fall ist, die in Bereichen gemäß §§ 30 und 35 BauGB nur schwierig zu verwirklichen sind und deshalb in den Außenbereich „ausweichen“ dürfen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

(c) Soweit der DWD im Revisionsverfahren (Schriftsätze vom 4.3.2016 und 9.9.2016) bemängelt hat, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 18. September 2015 außer Acht gelassen, dass das Wetterradar gleichfalls „privilegiert“ sei, und sich für seine Ansicht auf Entscheidungen zweier anderer Gerichte beruft (OVG Rh-Pf, U.v. 13.1.2016 - 8 A 10535/15 - BeckRS 2016, 40294, Rn. 113; VG Düsseldorf, U.v. 7.9.2015 - 10 K 5701/13 - BeckRS 2015, 52909), so ist diese Kritik unberechtigt. Denn wenn das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass bei der nachvollziehenden Abwägung „dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen“ sei, so geht es nicht darum, ob der (möglicherweise) entgegenstehende Belang oder das privilegierte Außenbereichsvorhaben das höhere - und deshalb am Ende erfolgreiche - Durchsetzungsvermögen hat. Der Komparativ des gesteigerten Durchsetzungsvermögens bezieht sich vielmehr auf den Vergleich mit einem nicht privilegierten, einem „sonstigen“ Vorhaben, das im Außenbereich grundsätzlich überhaupt nicht verwirklicht werden soll und daher nur dann im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn ein öffentlicher Belang nicht beeinträchtigt wird, während bei privilegierten Vorhaben der öffentliche Belang gewichtiger sein, nämlich dem Vorhaben „entgegenstehen“ muss.

Das Gewicht des Wetterradars wird vielmehr ausschließlich - und auch ausreichend - in der Weise in die Waagschale gelegt, dass die Funktionsfähigkeit des Wetterradars ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist. Falls ein Wetterradar - was nicht zwingend, aber wohl doch in den meisten Fällen der Fall ist - sinnvollerweise nur im Außenbereich errichtet werden könnte, so würde ihm diese Art von Privilegierung kein „Mehr“ an „Durchsetzungsvermögen“ verschaffen (vgl. BVerwG; U.v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148 Rn. 12). Davon abgesehen sind Wetterradare nicht zwangsläufig anlagenbedingt auf den Außenbereich angewiesen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat es in dem vom DWD genannten Urteil (U.v. 7.9.2015 - 10 K 5701/13 - a.a.O., Rn. 25) - trotz der anders klingenden Formulierung - wegen Entscheidungsunerheblichkeit offen gelassen, ob die konkrete Wetterradaranlage im Außenbereich oder (wie das Gericht formulierte: „sogar“) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lag.

(d) Auch die Gesichtspunkte der „Priorität“ und der „Ortsgebundenheit“ verleihen vorliegend dem Wetterradar kein besonderes Gewicht gegenüber dem streitigen Vorhaben.

Geht es nämlich darum, ob ein öffentlicher Belang im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB dem Neubau eines Vorhabens im Außenbereich entgegensteht oder ob er hierdurch beeinträchtigt wird, so ist die zeitliche Priorität des praktisch immer „schon vorher da gewesenen“ Belangs der gesetzlich geregelten Konfliktsituation immanent, wenn es nicht im Ausnahmefall zu einer etwa zeitgleichen Verwirklichung von öffentlichem Belang und geplantem Vorhaben kommt. Die zeitliche Priorität des öffentlichen Belangs ist demnach regelmäßig keine Besonderheit und daher ohne großes Gewicht (die typischen Anwendungsfälle des Kriteriums der zeitlichen Priorität sind anders gelagert).

Soweit der DWD auf die „Ortsgebundenheit“ seiner Wetterradaranlage „E.“ verweist, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch insoweit kein Übergewicht des Wetterradars zu erkennen. Einerseits arbeiten alle 17 Wetterradarstationen des DWD in einem Verbund zusammen, sie müssen einen bestimmten räumlichen Bereich abdecken und können daher nicht an beliebiger Stelle stehen. Andererseits unterliegt auch eine WEA vielfältigen Restriktionen, von denen einige - durchaus erhebliche - dagegen für eine Wetterradarstation in der Regel kein Problem darstellen. So hängt der wirtschaftliche Betrieb einer WEA von der Windhöffigkeit einer bestimmten Region ab, in Bayern auch je nach Genehmigungszeitpunkt von dem durchaus erheblichen Mindestabstand der „10 H-Regelung“. Weitere Einschränkungen können sich aus dem Natur- und Artenschutz sowie aus anderen öffentlichen Belangen ergeben. Dass derartige Belange („10 H“ und Artenschutz) gerade für Windkraftanlagen nicht leicht zu überwinden sind, zeigt auch der vorliegende Fall, in dem eine neue spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach derzeitigem Erkenntnisstand unumgänglich ist.

e) Die nachvollziehende Abwägung, die nur im Fall einer Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage „E.“ im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB geboten wäre, würde deshalb zu dem Ergebnis führen, dass die Funktionsstörung aufgrund ihres sehr geringen zeitlichen und räumlichen Ausmaßes der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen WEA nicht entgegen stünde. Es bedürfte hierfür auch keiner Beifügung von Nebenbestimmungen zu der Genehmigung.

4. Andere öffentliche Belange (außer den vom Landratsamt noch weiter zu untersuchenden Belangen des Denkmal- und des Artenschutzes) oder Belange der Beigeladenen stehen dem streitigen Vorhaben der WEA und deren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleichfalls nicht entgegen.

4.1. Zu den öffentlichen Belangen im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB können neben den beispielhaft („insbesondere“) unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB genannten Belangen auch ungeschriebene Belange gehören. Als solche stehen der hier streitigen WEA nicht die - in erster Instanz vom Verwaltungsgericht noch thematisierten - „in Aufstellung befindlichen“ Ziele der 22. Änderung des Regionalplans des Beigeladenen zu 1 (Fortschreibung des sachlichen Teilabschnitts B X 5 Windenergie, Teilfortschreibung Windenergie) entgegen. Insoweit hatte sich der Planungsverlauf bereits im Zeitpunkt der ersten mündlichen Berufungsverhandlung gegenüber der noch vom Verwaltungsgericht gesehenen Sach- und Rechtslage so entwickelt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem ersten Urteil (vom 18.9.2015) ausgeführt hat, es fehle an einem „in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung“, das zur Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen und als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen könne. Dass sich der Planungsstand insoweit zugunsten des Beigeladenen zu 1 geändert hätte und im Zeitpunkt der jetzigen weiteren mündlichen Berufungsverhandlung (dies ist bei der auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Versagungsgegenklage, nunmehr der Bescheidungsklage, der maßgebliche Zeitpunkt) eine andere Beurteilung geböte, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht anderweitig erkennbar geworden.

4.2. Auch in Bezug auf die Beigeladene zu 2, die seit dem Urteil vom 18. September 2015 zu ihren wehrfähigen Belangen nichts mehr vorgetragen hat, gelten unverändert die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.9.2015 - 22 B 14.1263 - a.a.O., Rn. 36), wonach (1.) die Planungshoheit der Beigeladenen zu 2 nicht betroffen ist, weil deren Planung abgeschlossen ist und aktuelle Planungen nicht vorgetragen sind, (2.) die Beigeladene zu 2, die selbst nicht Standortgemeinde ist, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Lärmimmissionen nicht geltend machen darf, und unabhängig davon (3.) insoweit das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Soweit die Klägerin in der zweiten, nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2017 nicht mehr beantragt hat, den Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verpflichten, sondern nur noch ein Bescheidungsurteil begehrt hat, liegt hierin eine teilweise Beschränkung des Berufungsbegehrens; diese Beschränkung ist bei der Kostenentscheidung entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen. Den nicht mehr verfolgten „überschießenden“ Teil des Begehrens bewertet der Senat, dem vorangegangenen Urteil vom 18. September 2015 folgend, mit 1/4 Viertel des Streitgegenstands. Mit den verbliebenen 3/4 (Bescheidungsurteil) hat die Klägerin obsiegt. Die in erster und zweiter Instanz angefallenen Kosten haben deshalb zu 1/4 die Klägerin und zu 3/4 der Beklagte zu tragen.

Was die Kosten des Revisionsverfahrens angeht, über die das Bundesverwaltungsgericht zu 1/4 noch nicht entschieden hat, hat die Klägerin im Ergebnis ihren mit der Anschlussrevision vorgetragen Einwand durchsetzen können, wonach keine die Genehmigung einschränkenden Nebenbestimmungen verfügt werden dürften. Es ist daher sachgerecht, auch dieses weitere Viertel der Kosten des Revisionsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Beigeladenen haben zuletzt keine Anträge mehr gestellt, durften deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht mit Kosten belastet werden. Die Last der Beigeladenen, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, rechtfertigt sich für die Beigeladenen dementsprechend schon deswegen, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 18a


(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob du

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2017 - 22 B 17.156 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2017 - 22 B 17.156.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2018 - M 19 SN 17.4631

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 15.000 festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit.

(1a) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung veröffentlicht amtlich die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisation meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhalten.

(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben. Das gilt nicht, wenn die Störungen durch Maßnahmen der Flugsicherungsorganisation mit einem Kostenaufwand verhindert werden können, der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung liegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. § 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.