Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. März 2017 - 22 A 16.40040

published on 23/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. März 2017 - 22 A 16.40040
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 319/2, 378 und 380 jeweils der Gemarkung N …, Markt P …, Landkreis K … Es handelt sich um Außenbereichsgrundstücke, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 378 befindet sich zudem ein kleiner Steinbruch, der seit dem 19. Jahrhundert betrieben wird. Auf allen drei Grundstücken ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die R … AG zu E … eingetragen, die folgenden Inhalt hat: „Die R … AG in E … ist berechtigt, in einem Grundstücksstreifen von 14 m Breite (Schutzstreifen) zwei Ferngasleitungen nebst Kabel (Anlage) mit einer Erddeckung von 1 m zu verlegen, zu betreiben und die Grundstücke zum Zwecke des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung der Anlage zu benutzen. … Die Grenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitungen, deren Achsen einen Abstand von 4 m zueinander haben. Die Mittellinie zwischen den Leitungsachsen ist zugleich die Mittellinie des Schutzstreifens“ (Vertrag vom 25.5.1972). Errichtet wurde jedoch bislang lediglich eine Erdgasleitung (sog. Leitung Nr. 26/1). Mittlerweile ist die Beigeladene Rechtsnachfolgerin der R … AG und Inhaberin der genannten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Die Regierung der Oberpfalz erließ am 19. August 2016 zugunsten der Beigeladenen einen Planfeststellungsbeschluss (PFB) für die Errichtung und den Betrieb einer unterirdischen Gasversorgungsleitung von Schwandorf (Oberpfalz) nach Forchheim (Oberbayern) auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags vom 6. Mai 2015. Der Leitungsdurchmesser beträgt DN 1000 (1 m). Die Druckstufe beträgt DP 100 (100 bar). Diese Leitung soll auch über die genannten Grundstücke des Klägers verlaufen. Die Plantrasse verläuft nördlich und südlich der klägerischen Grundstücke weitgehend westlich der bereits bestehenden Gasleitung. Unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers Fl.Nr. 378 schwenkt die Leitung nach Osten und kreuzt die dort bereits bestehende Gasleitung. Sodann verläuft die Leitung östlich der bereits bestehenden Leitung, um nach etwa 1 km wieder die bereits bestehende Gasleitung zu kreuzen und wieder westlich von dieser zu verlaufen. Der Achsabstand zur bestehenden Leitung Nr. 26/1 soll grundsätzlich 10 m betragen. Jede Leitung soll einen Schutzstreifen von 10 m haben (je 5 m auf beiden Seiten). Die Schutzstreifen sollen einander grundsätzlich nicht überlappen (PFB S. 193, S. 198). Zur dinglichen Sicherung des Leitungsrechts ist vorgesehen, die alten Doppelleitungsrechte auf den betroffenen Grundstücken löschen und eine neue beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts zu begründen, dass in einem Grundstücksstreifen von 20 m Breite (Schutzstreifen) zwei Ferngasleitungen verlegt und betrieben werden dürfen (PFB Nr. 3.4.12 S. 30 i.V.m. Nr. D Abs. 2 des dort genannten Rahmenvertrags). Der Arbeitsstreifen soll in der Regel 24,5 m breit sein. Gegen diese Trassenführung hat der Kläger im Planfeststellungsverfahren mit Schreiben vom 22. Juli 2015 und Ergänzungen vom 21. April 2016 Einwendungen erhoben, die im Planfeststellungsbeschluss jedoch zurückgewiesen wurden (S. 243).

Der Kläger hat geltend gemacht, durch die Plantrasse würden seine Grundstücke in erheblichem Umfang in Anspruch genommen. Da bereits eine Dienstbarkeit vorliege, die zwei Leitungen zulasse, komme nunmehr mit der neuen Trasse eine weitere Leitung hinzu, womit faktisch insgesamt drei Gasleitungen auf dem Grundstück errichtet werden könnten. Somit würden sowohl der landwirtschaftliche Betrieb als auch der Betrieb des Steinbruchs des Klägers deutlich erschwert. Hinzu komme, dass die nunmehr vorgesehene Ausdehnung des Schutzstreifens zusammen mit dem bestehenden Schutzstreifen ein erhebliches Ausmaß annehme, wodurch sich eine erhebliche rechtliche Belastung des Grundstücks ergebe.

Der PFB führt dazu aus, dass ein ausreichender Abstand zur Abbruchkante des Steinbruchs auf dem Grundstück Fl.Nr. 378 gewährleistet werden müsse und daher die Leitungskreuzung erforderlich sei (S. 244, S. 181). Die Leitungskreuzung biete zudem den Vorteil, dass in der Ortslage von M* … eine Obstbaumwiese mit Holzschuppen sowie der Sportplatz nicht in Anspruch genommen werden müssten (S. 181). Eine Parallelführung der Leitungen, so wie sie in der bestehenden Dienstbarkeit vorgesehen gewesen sei, würde die Auffüllung des Steinbruchs erfordern. Aufgrund der Grundfläche des Steinbruchs von 550 qm bis 600 qm wäre mit einem Gesamtauffüllvolumen von 5.600 m³ zu rechnen; dies entspräche 800 bis 850 LKW-Fahrten (S. 181). Zudem sei das Auffüllen des Steinbruchs unter ökologischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, da dort Haselmaus und Goldammer anzutreffen wären (S. 181). Das Grundstück Fl.Nr. 319/2 werde westlich der bestehenden Leitung mit einem Achsabstand von 10 m durchlaufen. Die neue Leitung entspreche insofern nicht der bestehenden Dienstbarkeit, weil hier 10 m und nicht 5 m Achsabstand gewählt worden seien. Dies diene der Minimierung des Gefährdungspotentials bei betrieblichen Maßnahmen für die jeweils andere Leitung (S. 243, S. 198). Auf dem Grundstück Fl.Nr. 380 verlaufe die Plantrasse östlich der bestehenden Leitung und auf dem Grundstück verlaufe ein Schutzstreifen mit einer Fläche von ca. 41 qm. Die Plantrasse begünstige hier den Kläger, da sein Grundstück in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden müsse. Bei einer westlichen Trassenführung und bei einem Achsabstand von 10 m würde der Schutzstreifen ca. 560 qm beanspruchen (S. 243). Auf Seite 170 des PFB ist ausgeführt, dass insgesamt durch die Trassenführung und den Schutzstreifen der strittigen Erdgasleitung zwar Flächen in erheblichem Umfang (dinglich zu sichernder Schutzstreifen durchgehend auf 10 m Breite) betroffen seien, die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung jedoch weitestgehend ohne direkte Flächenreduzierung oder -zerschneidung erhalten bleibe.

Der Kläger erhob Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Er beantragt die Aufhebung des PFB vom 19. August 2016, hilfsweise die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

Zur Begründung führt er aus, dass die Trassenwahl im Bereich seiner Grundstücke fehlerhaft sei. Die Planfeststellungsbehörde sei von fehlerhaften tatsächlichen Annahmen ausgegangen. Sie habe nicht erkannt, dass die Plantrasse eine erhebliche Mehrinanspruchnahme der klägerischen Grundstücke verursache, die nicht erforderlich sei. Die Gasversorgungsleitung könne auch im Bereich der bestehenden Abbruchkante des Steinbruchs verlegt werden; die Leitung werde dadurch nicht gefährdet. Die Planfeststellungsbehörde habe lediglich das Gegenteil behauptet, den Sachverhalt insofern aber nicht aufgeklärt, was durch ein geotechnisches Gutachten möglich gewesen wäre. Es bestehe zumindest ein Ermittlungsdefizit. Zudem könne der Leitungsabstand von 10 m in diesem Bereich auf 5 m verringert werden. Es liege hier eine Sondersituation vor. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass die Plantrasse die bestehende Leitung vor dem Steinbruch kreuze; dies sei nicht mit dem Regelverlauf auf freiem Feld vergleichbar. Durch das Kreuzen der Leitungen werde sogar der absolute Sicherheitsabstand von 3,5 m zwischen zwei Leitungen unterschritten. Im Kreuzungsbereich selbst dürften nur wenige Zentimeter Abstand sein.

Abgesehen davon wäre auch eine Verfüllung des Steinbruchs ohne Gefährdung von Haselmaus und Goldammer möglich gewesen. Die oberirdischen Bestandteile der für die Haselmaus besonders bedeutsamen Vegetation könnten von Hand mit entsprechendem Werkzeug entfernt werden, um eine Tötung von Individuen zu vermeiden. Dies ergebe sich aus der dem PFB zugrundeliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung. Das Vorkommen der Goldammer sei in den Unterlagen nicht belegt. Auflagen zu ihrem Schutz hätten ausgereicht.

Abgesehen davon sei nicht nachgewiesen, dass die Mehrbelastung für den Kläger eine Entlastung für eine Obstbaumwiese mit Holzschuppen und einen Sportplatz mit sich bringe. Die ökologische Wertigkeit der Obstbaumwiese sei gar nicht ermittelt worden. Auch insofern bestehe ein Ermittlungsdefizit.

Die Planfeststellungsbehörde habe zudem zu Unrecht nicht beachtet, dass die Plantrasse durch eine ehemalige Mülldeponie hindurchführe. Werde die Plantrasse durch diese Mülldeponie geführt, würden erhebliche Kosten für die Beseitigung der Altlast entstehen. Die Planfeststellungsbehörde habe diese Kosten nicht betrachtet.

Abgesehen davon habe die Planfeststellungsbehörde in anderen Fällen Rücksicht auf die Belange der Eigentümer genommen. So werde etwa beim Durchlaufen des nördlich gelegenen Photovoltaikfeldes der in der Planung sonst geforderte Achsabstand deutlich unterschritten. Vor dem Photovoltaikfeld schwenke die Plantrasse in Richtung der bestehenden Leitung, verlaufe dann in geringem Achsabstand zu dieser und schwenke erst anschließend wieder in den normalen Achsabstand aus. Darin liege eine willkürliche Ungleichbehandlung.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls die Abweisung der Klage.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie verweist insbesondere auf ein vom Kläger am 19. September 2016 unterschriebenes Formblatt, aus dem sich dessen Zustimmung zum strittigen Vorhaben ergebe. Mit seiner Anfechtungsklage verhalte sich der Kläger widersprüchlich, so dass insofern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Insbesondere hat der Kläger durch das von ihm am 19. September 2016 unterzeichnete Formular „Anliegerbenachrichtigung“ dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht verbindlich zugestimmt. Auf der „Anliegerbenachrichtigung“ ist vermerkt: „Ackerland, Grünland, Umbruchverbot bis Ende 2017“, soweit die Fl.Nrn. 378 und 380 betroffen sind. Hierzu bestätigt der Kläger mit seiner Unterschrift: „Benachrichtigung ist erfolgt“. Der Erklärungswert einer verbindlichen Zustimmung zum streitgegenständlichen Vorhaben kann diesem Dokument nicht beigemessen werden. Der Kläger hat lediglich Kenntnis davon genommen, welche Einschränkungen die Beigeladene hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke beabsichtigt. Dass ihm die Möglichkeit eingeräumt war, diesbezüglich Wünsche zu äußern, ändert daran nichts.

2. Die Anfechtungsklage ist im Hauptantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist keinen rechtserheblichen Fehler auf, der den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die fehlerhafte Auswahl der Plantrasse im Bereich der klägerischen Grundstücke. Dies ergibt sich aus § 43e Abs. 3 EnWG. Danach hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben, wobei § 87b Abs. 3 VwGO entsprechend gilt. Der Kläger hat innerhalb der insofern maßgeblichen Klagebegründungsfrist ausschließlich die fehlerhafte Auswahl der Plantrasse im Bereich seiner Grundstücke gerügt. Er hat damit den Lebenssachverhalt, aus dem er den geltend gemachten Aufhebungsanspruch ableitet, unverwechselbar bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1993 - 7 A 14/93 - NVwZ 1994, 371). Mit anderen Lebenssachverhalten braucht sich das Gericht nicht auseinanderzusetzen, wenn dies zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde (BVerwG a.a.O.). Die Auswahl der Plantrasse weist aber keine rechtserheblichen Fehler auf.

b) Bei der Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten kommt der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn sich eine räumliche Trassenvariante unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der Plantrasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Behörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - RdNrn. 39 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - Rn. 39 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat die Planfeststellungsbehörde keinen Abwägungsfehler begangen.

aa) Der Kläger kann zum einen nicht aufzeigen, dass die Plantrasse entgegen der Annahme der Behörde zu einer erheblichen Mehrbelastung seines Grundeigentums und damit eines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten privaten Belangs führt. Sein Grundeigentum ist schon bisher mit einem Doppelleitungsrecht dinglich (vor-)belastet. Mit einer zweiten Gasleitung musste er schon bisher rechnen. Eine dritte Gasleitung kommt auf absehbare Zeit nicht in Betracht, öffentlich-rechtlich nicht, weil die erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassung fehlt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG), privatrechtlich nicht, weil die Beigeladene an der bisherigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit diesbezüglich nicht mehr festhält (vgl. Nr. D Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gemäß Nr. 3.4.12 des angefochtenen PFB). Die Beigeladene hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2017 noch einmal ausdrücklich zugesichert (Niederschrift S. 2). Die bisherige landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit wird weder beseitigt noch beeinträchtigt. Richtig ist zwar, dass die Plantrasse insofern nicht der bestehenden Dienstbarkeit entspricht, die nicht von einem Achsabstand von 10 m zur bestehenden Leitung Nr. 26.1 ausgeht, sondern lediglich von 4 m. Dass darin eine erhebliche Mehrbelastung für die landwirtschaftliche Nutzung liegen soll, ist aber nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angedachte Aufforstung von Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 378 im Bereich des künftig breiteren Schutzstreifens brauchte von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt zu werden, weil sie bis zum Erlass des angefochtenen PFB hiervon keine Kenntnis hatte bzw. haben musste (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 -22 A 15.40038 - Rn. 22 m.w.N.). Der Kläger hatte die forstwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstücks bis dahin im Planfeststellungsverfahren nicht zum Thema gemacht. Abgesehen davon ist dieses bislang weder gestattete noch auch nur beantragte Aufforstungsvorhaben viel zu vage und zu unkonkret, um sich bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen durchsetzen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 -22 A 15.40038 - Rn. 31 m.w.N.). Hinzu kommt, dass nicht klar ist, warum der Kläger insofern nicht auch auf sein Grundstück FlNr. 380 zurückgreifen könnte, das von der Plantrasse weniger in Anspruch genommen wird als von der vom Kläger favorisierten Trasse. Dass und gegebenenfalls wie der Kläger seine Grundstücke trotz der Beschränkungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB baulich nutzen könnte, ist nicht ersichtlich; insofern fehlt es an jeglichem Sachvortrag.

bb) Zwar mag der Hinweis des Klägers zutreffen, dass eine zweimalige Kreuzung einer bestehenden unterirdischen Gasleitung als solche technisch und finanziell aufwendiger ist als eine Parallelführung zweier Leitungen und dass dies gegen die Plantrasse sprechen könnte. Der Hinweis der Beigeladenen trifft aber ebenfalls zu, dass die kreuzenden Leitungen im Kreuzungspunkt zwar nahe beieinander liegen und dabei keine Schutzabstände einhalten, dies aber nur eine sehr kurze Strecke betrifft. Der Hinweis des Klägers führt nicht dazu, dass sich die vom Kläger favorisierte Trasse unter Berücksichtigung aller öffentlichen Belange so eindeutig als vorzugswürdig aufdrängt, dass sie sich eindeutig als die öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt.

cc) Entgegen der Argumentation des Klägers sind die eingehenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zur höheren technischen Sicherheit der Plantrasse unter dem Aspekt eines Achsabstands von 10 m zur bestehenden Leitung Nr. 26/1 abwägungsfehlerfrei. Die vom Kläger favorisierte Trasse mag zwar technisch ebenfalls realisierbar und auch rechtlich vertretbar erscheinen; die Plantrasse darf aber unter dem Aspekt der technischen Sicherheit in Abwägung mit der nur geringen Betroffenheit des Klägers als vorzugswürdig angesehen werden.

Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 49 Abs. 1 EnWG). Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Fortleitung von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) eingehalten worden sind. Im vorliegenden Fall anwendbar ist das DVGW-Arbeitsblatt G463(A) - Gashochdruckleitungen aus Stahlrohren für einen Auslegungsdruck von mehr als 16 Bar (abgedruckt im PFB S. 192 ff.). Nr. 5.1.4 dieser Regeln setzt eine bestimmte Schutzstreifenbreite voraus, für Leitungen mit einem Durchmesser von DN 500 bis DN 1000 8 m bis 10 m (vgl. PFB S. 193); für Leitungen mit einem Durchmesser von DN 1000 bis DN 1400 sind 10 m bis 12 m vorzusehen. Eine Einschränkung der Schutzstreifenbreite oder eine teilweise Überlappung der Schutzstreifen von parallel geführten Gashochdruckleitungen sind (nur) nach besonderer Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, der Bodenverhältnisse, des angewandten Bauverfahrens und der Leitungsanlagen möglich. Dies ist nach dem Sinn dieses Arbeitsblatts nur im Ausnahmefall möglich, also nicht im Regelfall. Gegen solche Ausnahmen sprechen allgemein die Möglichkeit der Verwendung moderner großer und schwerer Baumaschinen sowie die anzustrebende getrennte Lagerung des Bodenaushubs. Gegen eine solche Ausnahme sprechen im vorliegenden Fall die unstreitig geologisch schwierig zu beurteilenden Bodenverhältnisse (Dolinen) und die Nähe der Böschungskante des klägerischen Steinbruchs mit der dort herrschenden Erosionsgefahr. Gleichwohl mag eine Ausnahme rechtlich möglich sein, solange zu einer schon vorhandenen Rohrleitung außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen der lichte Mindestabstand über 3,5 m beträgt (Außenkante Rohr), was hier einen Achsabstand von 4,5 m bedeutet (PFB S. 104), vorzugswürdig ist sie aber jedenfalls nicht, wenn der Gewinn an technischer Sicherheit und die geringe Betroffenheit des Klägers bedacht werden.

dd) Würde die strittige Gasleitung westlich der bestehenden Leitung errichtet werden und würde ein Achsabstand zu dieser von 10 m eingehalten werden, würde die Nähe des Steinbruchs des Klägers zu Gefährdungen während der Bauphase und auch während des Betriebs der Leitung führen. Der für die Verlegung der planfestgestellten Leitung notwendige Arbeitsstreifen von 24,5 m Breite müsste auf der Westseite der bestehenden Leitung eingerichtet werden.

Dem könnte durch die Verfüllung des gesamten Steinbruchs begegnet werden. Diese Maßnahme scheidet schon deshalb aus, weil sie unstreitig zu aufwändig wäre (PFB S. 181).

Dem könnte zwar auch durch die teilweise Verfüllung des Steinbruchs begegnet werden. Dass dies den Kläger weniger belasten sollte, ist jedoch auch unabhängig vom Kostenargument nicht nachvollziehbar. Der Kläger beruft sich insofern selbst darauf, dass er den Steinbruch weiterhin formell und materiell legal (genehmigungsfrei) weiterbetreiben dürfe, was rechtlich wohl zutrifft (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.12.1993 - 22 B 91.1357 - VGH n.F. 47, 31) und vom Beklagten jedenfalls nicht in Frage gestellt wird. Es soll sich um einen langfristigen Abbau seit dem 19. Jahrhundert handeln, der sich als Gesamtvorhaben darstellt. Welchen Sinn es machen sollte, eine solche Anlage, die noch ausgebeutet werden kann, wegen einer Gasleitung teilweise zu verfüllen, zeigt der Kläger nicht auf.

Dem könnte nicht durch eine zusätzliche Befestigung der (erosionsgefährdeten) Böschung des Steinbruchs begegnet werden. Zu diesem Zweck wären Baugrunduntersuchungen und technische Hilfsbauwerke in dem unstreitig geologisch schwierigen Gelände nötig. Die Erosionsgefahr lässt sich unstreitig an dem bis zu 1 m hohen Schuttkegel am Fuß der Steinbruchwand ablesen. Die Details der Böschungsstabilisierung sind von der Planfeststellungsbehörde zwar nicht durch Baugrunduntersuchungen ermittelt worden. Ein Abwägungsfehler liegt darin gleichwohl nicht. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Die Behörde ist befugt, eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium aus der weiteren Prüfung auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u.a. - RdNr. 55; BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/315 RdNr. 135), bzw. wenn sie nach dem Ergebnis der Grobanalyse ernsthaft in Betracht gekommen wäre (BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - Rn. 42). Davon kann hier nicht die Rede sein. Dagegen spricht schon der Gefährdungsgesichtspunkt, der daraus folgt, dass der gesamte Bereich des Steinbruchs und des Grundstücks Fl.Nr. 378 geologisch schwierig zu beurteilen ist (Gefahr von Dolinen, Erosionsgefahr). Dagegen sprechen auch die jedenfalls nicht geringen Mehrkosten einer solchen Begutachtung und der Verwirklichung einer Böschungsstabilisierung. Die vom Kläger favorisierte Trasse ist auch aus ökologischen Gründen ungünstiger, wie im PFB zu Recht ausgeführt ist. Entgegen der Argumentation des Klägers ist die Plantrasse - wie die Behörde angenommen hat - ökologisch vorzugswürdig. Die Grundstücke des Klägers, soweit sie von der Plantrasse in Anspruch genommen werden, weisen auch nach dem Vortrag des Klägers keine ökologischen Besonderheiten auf, auch keine Nachweise besonders geschützter Arten im Sinn von § 44 BNatSchG. Die vom Kläger favorisierte Trasse würde hingegen mit dem Steinbruch den Lebensraum der Haselmaus und möglicherweise auch den Lebensraum der Goldammer zumindest beeinträchtigen (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung v. 27.4.2016). Die vom Kläger favorisierte Trasse würde zudem die sogenannte Obstbaumwiese mit Holzschuppen beeinträchtigen, die im landschaftspflegerischen Begleitplan dem Biotopnutzungstyp B431 „Streuobstbestände im Komplex mit intensiv bis extensiv genutztem Grünland in junger Ausprägung“ zugeordnet ist, der unstreitig einer mittleren Wertigkeit als Biotop entspricht. Insofern hat der Kläger keine Gegenargumente geltend gemacht.

ee) Entgegen der Argumentation des Klägers spricht die Durchschneidung einer ehemaligen illegalen Müllablagerung auf dem Grundstück FlNr. 380/3 nicht gegen die Plantrasse. Dies wäre nämlich auch bei der vom Kläger bevorzugten Trasse der Fall (Antragsunterlagen, Kapitel 10, Anlage 2, Plan G 237). Dafür, dass der räumliche Umfang der Altlast dort zu groß angegeben worden sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Planer der Beigeladenen haben sich insofern auf die Daten des Landratsamts Kelheim gestützt. Dass die im Bereich der Altlast befindliche Doline, die mit Abfällen verfüllt worden ist, mehr im Bereich der Plantrasse liegt als im Bereich der vom Kläger bevorzugten Trasse, lässt nicht den Schluss zu, dass die Altlastenverdachtsfläche nicht größer sein kann.

ff) Soweit der Kläger eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) darin sieht, dass im Bereich eines weiter nördlich gelegenen Photovoltaikfelds die strittige Gasleitung „durchgezwängt“ worden sei, im Bereich seines ebenso rechtmäßigen wie bereits ins Werk gesetzten Steinbruchs aber nicht, kann dem nicht gefolgt werden. Die geologische Situation ist im Bereich der Böschungskante eines Steinbruchs schwieriger. Der notwendige Umweg ist im Bereich des klägerischen Steinbruchs wesentlich geringer und entspricht zudem mehr dem Grundsatz der Bündelung von Versorgungsleitungen (vgl. dazu z.B. BVerwG, B.v. 22.7.2010 -7 VR 4.10 - DVBl 2010, 1300/1302 Rn. 31).

gg) Abgesehen davon ist im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auf Seite 243 zu Recht ausgeführt, dass die Plantrasse das Grundstück Fl.Nr. 380 wesentlich weniger in Anspruch nimmt als die vom Kläger favorisierte Trasse. Die Plantrasse ist insofern für den Kläger nicht nur nachteilig, sondern bringt ihm auch Vorteile. Dem ist der Kläger nicht mit überzeugenden Gründen entgegengetreten.

3. Aus denselben Gründen (2.) hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/07/2016 00:00

Tenor I. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planf
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.