Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2019 - 20 B 19.30643

bei uns veröffentlicht am09.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 2 K 17.31465, 23.02.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Februar 2018 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten über den ihr zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine am 17. Januar 1991 in Aleppo/Syrien geborene Staatsangehörige der syrischen Republik mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste ihren Angaben zufolge am 21. Oktober 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Oktober 2016 einen Asylantrag.

In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 20. Februar 2017 gab die Klägerin an, sie habe bis zu ihrer Ausreise in Azaz im Kreis Aleppo gelebt. Ihre offizielle Anschrift sei Sahet Almelh, Aleppo, gewesen. Azaz sei ungefähr eine Stunde von Aleppo entfernt. Sie gab an, sie sei Opfer von Kriegshandlungen gewesen. Sie sei am 5. Oktober 2015 auf der Straße mit ihrem Ehemann gewesen. Es sei bombardiert worden. Sie sei verletzt worden und ihr Mann sei gestorben. Sie könne Fotos von ihrer Verletzung vorlegen. Zunächst hätten sie wegen der Bombardierungen Aleppo verlassen.

Sie sei auch mehrmals bei Straßenkontrollen belästigt worden. Sie sei einmal gezwungen worden, aus dem Auto auszusteigen und der Soldat (Angehöriger der syrischen Truppen des Assad-Regimes) habe sie mitnehmen wollen. Ihr Vater und ihre Schwester, die Studentin sei, seien von zu Hause abgeholt und in die Geheimdienstabteilung gebracht worden. Dort seien sie zwei Tage festgehalten, dann aber wieder freigelassen worden. Nach dieser Festnahme hätte die Familie beschlossen, aus Syrien auszureisen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater noch einmal mitgenommen und befragt worden, warum die Familie ausgereist sei. Jedoch sei festgestellt worden, dass der Vater unschuldig sei und deshalb wieder freigelassen worden. Er lebe weiter in seinem Haus. Ihre Mutter halte sich in Griechenland, Saloniki, auf. In Deutschland lebten zwei ihrer Brüder und eine Schwester.

Das Verfahren vor dem Bundesamt betrieb die Klägerin gemeinsam mit ihren drei 2009, 2010 und 2013 in Aleppo geborenen Töchtern.

Mit Bescheid vom 21. März 2017 erkannte das Bundesamt der Klägerin und ihren Töchtern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin aufgrund eines individuell flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals in Syrien verfolgt worden sei. Vielmehr habe sich die Klägerin auf die allgemeine Konfliktlage aufgrund des syrischen Bürgerkriegs zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2016 bezogen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg trennte die Verfahren der Töchter mit Beschluss vom 22. Februar 2018 vom Verfahren der Klägerin ab und setzte sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Klägerin aus. Mit Urteil vom 23. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Würzburg die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen sei, dass der syrische Staat auch gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags in Verbindung mit einem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland generell als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung sehe und zum Anknüpfungspunkt für Festnahme und Folter nehme. Darüber hinaus lägen im Fall der Klägerin signifikante „gefahrerhöhende Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338, 21 B 16.30364, 21 B 16.30372) vor, sodass es nicht darauf ankomme, ob sich den aktuellen Erkenntnismitteln eine andere - weitergehende - Risikobewertung entnehmen lasse. Vorliegend ergäben sich die „gefahrerhöhenden Umstände“ durch die von den syrischen Einreisebehörden praktizierte Sippenhaft im Hinblick auf den Militärdienstentzug ihrer ebenfalls geflüchteten militärdienstpflichtigen Brüder, deren Namen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf den Fahndungslisten der syrischen Einreisebehörden stünden. Dies bringe für die Klägerin eine signifikant gesteigerte Gefahr mit sich, bei einer unterstellten Wiedereinreise als nahe Angehörige erkannt, verhaftet und gefoltert zu werden. Diese Einschätzung werde gestützt durch die vierte aktualisierte Fassung der UNHCR-Erwägungen zum „Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015. Gefahrerhöhend komme außerdem ihre Herkunft aus der als Rebellenhochburg geltenden Provinz Aleppo hinzu. Aus der auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Information der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde ergebe sich, dass allein die Herkunft aus einer bestimmten Region bei der Rückkehr eines Asylbewerbers im August 2015 zu einer Aussonderung durch die syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus geführt habe, die in einer zwanzigtägigen Haft mit Folterungen gemündet habe (Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6). Darüber hinaus gehöre die Klägerin zur Gruppe der bei einer unterstellten Rückkehr alleinstehenden Frauen und Mädchen, die ohne Schutz des Familienverbandes verblieben. Diese besondere soziale Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sei im syrischen Bürgerkrieg von systematischer Vergewaltigung und Versklavung bedroht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Klägerin nicht zur Verfügung, da sie bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus keinen sicheren Landesteil sicher und legal erreichen könne.

Auf gerichtliche Anfrage vom 12. Januar 2018 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht Würzburg mit, ihr Ehemann sei am Leben. Sie habe in ihrer Anhörung hierzu eine falsche Angabe gemacht. Die Gründe hierfür seien persönlich und familiär. Sie habe bereits in Syrien getrennt von ihrem Mann gelebt und habe die Kinder in seiner Obhut lassen müssen. Nachdem die Wiederherstellung der Ehe nicht möglich gewesen sei, habe sie eine längere Abwesenheit ihres Mannes genutzt, um mit Hilfe ihrer Familie das Land zu verlassen. Auf der Flucht habe sie ihre Telefonnummer geändert, sodass er keinen Kontakt mehr mit ihr habe aufnehmen können.

Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2019 zugelassene Berufung wie folgt:

Insbesondere beziehe man sich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 (21 B 17.31605 und 21 B 18.30825 m.w.N.). Gegen eine Reflexverfolgung der Klägerin aufgrund des Militärdienstentzugs der Brüder spreche, dass das syrische Regime keine regelmäßige Veranlassung sehe, bei den im Land verbliebenen nahen Angehörigen von Wehrdienstflüchtigen vorstellig zu werden. Deswegen erscheine es auch nicht naheliegend, dass dies im Rahmen einer Einreisekontrolle im Anschluss an eine (hypothetische) Rückkehr anders sein solle. Allein der Umstand, naher Angehöriger eines Militärflüchtigen zu sein, lasse nicht in überzeugender Weise den Schluss auf eine insoweit relevante Risikoerhöhung oder einen regelhaft entstehenden oppositionellen Verdacht entstehen. Dem stehe bereits die große Zahl aller derjenigen entgegen, die zwischenzeitlich Syrien verlassen hätten, um einer dortigen Wehrdienstleistung zu entgehen.

Auch seien keine tragfähigen Quellen dafür erkennbar, dass sich eine Herkunft aus einer als Rebellenhochburg geltenden Stadt vor dem Verlassen Syriens als signifikant gefahrerhöhend auswirken könne.

Bezüglich der angenommenen Gruppenverfolgung als Frau nenne das Verwaltungsgericht schon keinerlei Quellen für seine entsprechenden Ansichten. Insbesondere ergäben sich solche Erkenntnisse auch nicht aus der vierten aktualisierten Fassung des UNHCR-Berichts vom November 2015. Ebenso wenig aus der Ergänzung vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin u.a. an, ihr Ehemann habe sie und ihre Familie bei den syrischen Behörden beschuldigt, Anhänger des Islamischen Staates (IS) zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sodass das Urteil zu ändern war. Die Klägerin hat zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II. S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gem. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 m.w.N.).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, U.v. 6.3.1990 - 9 C 14.89 - juris Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, U.v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 - juris Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Reflexverfolgung aufgrund Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung naher Angehöriger); es muss dann also - vergleichbar einer Gruppenverfolgung - eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2010 - 10 B 18.09 - juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 - 10 C 7.11 - juris Rn. 12).

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn 8).

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32) (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 13.9.2018 - 2 LB 38/18 - juris; a.A. zur Bewertung des non-liquet OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 21.3.2018 - 2 L 238/13 - juris).

Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze lagen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin ihr Herkunftsland verlassen hat (2.).

1.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ihr Heimatland verlassen hat. Die Klägerin gab hierzu in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, Grund für die Ausreise seien die kurzzeitigen Festnahmen einer ihrer Schwestern und ihres Vaters gewesen. Von staatlichen Maßnahmen gegen die eigene Person hat die Klägerin - bis auf mehrfache Straßenkontrollen - nicht berichtet.

2.

Jedoch kommt eine Flüchtlingsanerkennung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht in Betracht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, die nach ihrer Ausreise aus Syrien eingetreten sind (Nachfluchttatbestände, vgl. § 28 Abs. 1a AsylG).

Die Klägerin kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a.). Die Klägerin muss eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht deshalb befürchten, weil sie aus Aleppo stammt (b.) und als alleinstehende Frau zurückkehren würde (c.). Auch unter dem Gesichtspunkt der - seitens der Klägerin nicht behaupteten, aber vom Verwaltungsgericht festgestellten - beachtlichen Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstentziehung ihrer Brüder droht ihr keine flüchtlingsschutzrelevante Gefahr (d.). Dies gilt auch, wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet (e.). Schließlich ergibt sich aus ihrer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Befürchtung von Verfolgungshandlungen staatlicher syrischer Stellen durch die Anzeige ihres Ehemanns, wonach sie und ihre Familie Anhänger des IS seien, kein Grund für eine Flüchtlingszuerkennung, da ihr Vorbringen sich als unglaubwürdig erweist (f.).

Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, sind nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016) (vgl. BayVGH, U.v. 12.4.2019 - 21 B 18.32459 -http://www.vgh.bayern.de/bayvgh/oeffentl/pm/index.php; U.v. 9.4.2019 - 21 B 18.33075 - juris Rn. 21, unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem U.v. 20.6.2018 - 21 B 17.31605 - juris).

Dieser Einschätzung schließt sich der 20. Senat an.

a. 

Die Klägerin kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen.

Hierzu führt der 21. Senat in Fortführung und Ergänzung seiner Rechtsprechung vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 - juris Rn. 22 bis 38 und vom 9. April 2019 a.a.O. Rn. 22ff. in der Entscheidung vom 12. April 2019 a.a.O. Rn. 27 ff aus:

„2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner (illegalen) Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335.19; U.v. 23.10.2018 - A 3 S 791.18; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 - OVG 3 B 27.17; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237.17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A; NdsOVG, U.v. 3.4.2019 - 2 LB 341.19; OVG NRW, U.v. 12.12.2018 - 14 A 667/18.A; OVG RhPf, U.v. 12.4.2018 - 1 A 10988.16; OVG Saarl, U.v. 14.11.2018 - 1 A 609.17; OVG SH, U.v. 7.3.2019 - 2 LB 29.18; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 - 3 KO 155.18 - alle juris).

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle einer Einreisekontrolle unterziehen muss. Denn die syrische Regierung verfolgt den Anspruch, jeden Rückkehrer aus dem Ausland einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Diese erfolgt meist durch den Abgleich von Personendaten und kann, muss aber nicht zwangsläufig, eine Befragung bei Einreise beinhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass die verschiedenen Stellen staatlicher Repression in diesen Fällen keine einheitliche Praxis verfolgt haben oder derzeit verfolgen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den HessVGH vom 12.2.2019).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

a) Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen ohne eine nähere Konkretisierung dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

b) Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Das Auswärtige Amt präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisationen in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien. In einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Februar 2019 führte das Auswärtige Amt aus, es lägen zu Übergriffen im Rahmen der Einreisekontrollen außer der Befragung und evtl. folgendem Freiheitsentzug und anderen Folgen keine Informationen vor.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußerte sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht für den Senat fest, dass die gegen eine Verfolgung des Klägers sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

Das ergibt sich aus Folgendem:

a) Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (eingehender dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 74 ff.)

In diese Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zur Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus inhaftiert und gefoltert worden sein, weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte und aufgrund des mitgeführten Bargelds als ´Finanzier der Revolution´ betrachtet wurde. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

b) Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - entgegen ihrem Vorgehen bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut und dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger). Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 und an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Februar 2019 ersichtlich nichts geändert. Zwar spricht das Auswärtige Amt in der zuletzt genannten Auskunft im Zusammenhang mit Übergriffen bei der Einreisekontrolle von „evtl. folgendem Freiheitsentzug und anderen Folgen“. In dieser Unbestimmtheit kann das aber allenfalls im Sinne der vorangegangenen Auskünfte dahin verstanden werden, dass diese Übergriffe in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten stehen.

Auch der UNHCR geht davon aus, dass Personen nicht allein deshalb einem der von ihm für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.). Das entspricht den Ermittlungen von Mitgliedern des Dänischen Flüchtlingsrats und des Dänischen Einwanderungsdienstes, wonach die bloße Tatsache, dass sich ein Syrer während des Krieges im Ausland aufgehalten hat, bei der Rückkehr kein Problem darstellt (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 19).“

Auf Grundlage der verwendeten Erkenntnismittel schließt sich der 20. Senat der rechtlichen Beurteilung des 21. Senats vollumfänglich an.

Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Deutschland, dass die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrags sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. hierzu auch VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 45; VGH BW, U.v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - juris Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 13.9.2018 - 2 LB 38/18 - juris Rn. 34 unter Verweis auf U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 36 bis 75; OVG NRW, U.v. 3.9.2018 - 14 A 837/18.A - juris Rn. 44 ff. mit einer Übersicht über die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rn. 45-48; OVG Nds., U.v. 5.9.2017 - 2 LB 186/17 - Rn. 55 ff.).

b.

Die Klägerin muss eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht deshalb befürchten, weil sie aus Aleppo stammt. Die Frage, ob allein die Herkunft aus einem Gebiet der Opposition („Rebellenhochburg“) zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führt, ist mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland einheitlich negativ entschieden.

Der 21. Senat des BayVGH führt hierzu in dem Urteil vom 9. April 2019 (21 B 18.33075 - juris Rn. 40-43) unter Bestätigung seiner Rechtsprechung vom 20. Juni 2018 - 21 B 17.31605 - juris Rn. 44 ff. (damals: alleinstehende Frau aus Aleppo) aus:

„Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, weil er aus „Darayya, Rif Damaskus“ stammt. Der Kläger hat insbesondere im Hinblick auf seinen Herkunftsort auch keine Umstände vorgetragen, die sich in seinem konkreten Fall als risikoerhöhend darstellen. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer in der Regel keine Rückkehrgefährdung allein wegen Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet (vgl. Urteile des Senats vom 20.6.2018 - 21 B 18.30853 - juris Rn. 49 bis 52; - 21 B 18.30854 -juris Rn. 65 bis 68).

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36). In der Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 13. September 2018 (S. 2) heißt es, der Bericht des UNHCR bestätige die radikale Vorgehensweise des syrischen Militärs, sowie das weite Spektrum des verfolgten und gefährdeten Personenkreises. Da das syrische Regime Personen aus oppositionellen Gebieten oder ehemals besetzten Gebieten unter Generalverdacht stelle, seien Zivilisten aus diesen Regionen Berichten zufolge vermehrt Maßnahmen ausgesetzt, die auf die Bestrafung der Zugehörigkeit oder vermuteten Zugehörigkeit der Opposition zielen. Da insoweit Grundlage der Auskunft von Amnesty International die Aussagen des UNHCR sind, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017). Im Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (S. 21 f.) trifft das Auswärtige Amt die Aussage, die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft könne bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen. Bei den Zwangsevakuierungen der belagerten Gebiete Ost-Ghouta, Jarmuk und Nord-Homs Anfang 2018 habe sich der Trend bestätigt, dass sich zahlreiche Zivilisten aus Furcht vor Repressionen durch das Regime gezwungen gesehen haben, sich in die Gebiete der bewaffneten Opposition im Nordwesten des Landes evakuieren zu lassen (jeweils ca. 60.000 Menschen), obwohl die Sicherheits- und Versorgungslage in den Zielgebieten Idlib und Nord-Aleppo sehr schwierig sei. Im Rahmen der Rückeroberung Südsyriens durch das Regime Mitte 2018 hätten sich knapp 14.000 Menschen zur Evakuierung nach Idlib gezwungen gesehen. Weiter heißt es im aktuellen Lagebericht (S. 22), übereinstimmenden Berichten von Menschenrechtsorganisationen und Betroffenen zufolge werde „gewissen, als regimekritisch bzw. „oppositionsnah“ angesehenen Rückkehrern von syrischen Sicherheitsbehörden bzw. regimetreuen Milizen der Zugang in ihre Ursprungsorte/-viertel verweigert“. Diesen Ausführungen, für die weder Quellen noch Belege angeführt sind, entnimmt der Senat vor dem aus dem Charakter des syrischen Staates sich ergebenden Gesamtbild, dass im Ergebnis eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus bestimmten Gebieten nicht bereits allgemein besteht, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände, die den Rückkehrer außer der Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, in irgendeiner Weise in „Oppositionsnähe“ bringen (vgl. auch Auswärtiges Amt an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Auskunft vom 12.2.2019). Vorliegend hat der Kläger jedenfalls solche zusätzlichen Umstände nicht vorgetragen (im Ergebnis ebenso OVG SH, U.v. 27.9.2018 - 2 LB 71/18 - juris Rn. 38 ff; NdsOVG, B.v. 14.3.2018 - 2 LB 1749/17 - juris Rn. 69 f.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

Den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A - juris) und 26. Juli 2018 (3 A 403/18.A - juris Rn. 14), in denen jeweils einem Wehrdienstentzieher aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet Flüchtlingsschutz gewährt wurde, ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob nach der Bewertung des Senats dem syrischen Staat allein die Herkunft eines Rückkehrers aus einer (vermeintlich) regierungsfeindlichen Zone ausreicht, um ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen, an die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen anknüpfen.“

Diese Einschätzung macht sich der Senat zu eigen unter Verweis auf die zu diesem Themenkomplex ergangene obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland (OVG NRW, U.v. 3.9.2018 - 14 A 837/18.A - juris Rn. 34-43; OVG Bremen, U.v. 20.2.2019 - 2 LB 122/18 - juris Rn. 57; OVG Nds., U.v. 5.9.2017 - 2 LB 186/17 - juris Rn. 55; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 83 ff.; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 13.9.2018 - 2 LB 38/18 - juris Rn. 43; VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 42).

c. 

Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht aus dem Grund eine Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG, als sie (bei der unterstellten und den gewährten Schutzstatus nach § 4 AsylG außer Acht lassenden Betrachtung) als alleinstehende Frau zurückkehren würde, die völlig schutzlos systematischer Vergewaltigung und Versklavung ausgesetzt wäre.

Das angefochtene Urteil unterstellt derartige Gefahren als Gruppenverfolgung i.S. v. § 3 Abs. 1 AsylG, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen.

Der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2018 (21 B 17.31605 - juris Rn. 50) hierzu folgendes ausgeführt:

„2.3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne männlichen Schutz als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 37). Insoweit fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht besteht (§ 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, bezieht sich das wiederum auf die kriegsbedingten Verhältnisse (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 65 f.). Demgegenüber wird die Situation von Rückkehrerinnen durch das Auswärtige Amt dahingehend eingeschätzt, dass es Frauen möglich ist, ohne männliche Begleitung nach Syrien einzureisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).“

Diese Auffassung wird von mehreren Oberverwaltungsgerichten im Ergebnis geteilt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 29.3.2017 - 3 L 249/16 - juris Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 13.9.2018 - 2 LB 38/18 - juris Rn. 50).

Die gegenteilige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist darüber hinaus auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den an die Annahme einer Gruppenverfolgung zu stellenden rechtlichen Anforderungen vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu in seinem Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13-16 dar:

„Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu U.v. 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>) - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. U.v. 18.7.2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. U.v. 5.7.1994 a.a.O. <204 f.>). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.“

Ungeachtet dessen, dass die Klägerin hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten Gefahren Befürchtungen für ihre Person weder vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geäußert hat, lässt sich den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Akteure im Bürgerkriegsgebiet alle alleinstehenden Frauen wegen ihres Geschlechts Verfolgungshandlungen ausgesetzt und menschenrechtswidrig behandelt würden. Bezüglich des Gebietes von Aleppo lässt sich nicht feststellen, dass es dort zu systematischen Vergewaltigungen alleinstehender Frauen z.B. als Mittel der Kriegsführung seitens der Kriegsparteien kommen würde. Etwas anderes lässt sich weder den Feststellungen und Empfehlungen des UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung, November 2017 S. 65-69), dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018, S. 18-19, noch der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse Syrien: Geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt vom 19. April 2018 entnehmen. Dort wird zwar der systematische Einsatz von Vergewaltigung im gesamten Kriegsgebiet als Kriegsmittel neben anderen Formen von Übergriffen auf Frauen erwähnt, jedoch weder zeitlich noch örtlich näher eingeordnet. Eine beachtliche Gefahr für die Klägerin, im Zusammenhang mit Kriegshandlungen gezielt Opfer sexueller Gewalt als Angehörige einer sozialen Gruppe zu werden, ergibt sich hieraus folglich nicht. Der möglicherweise bestehenden allgemeinen Gefahr, in Kriegsgebieten Opfer von Vergewaltigung und/oder Versklavung zu werden, ist über die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG hinreichend Rechnung getragen.

d.

Auch unter dem Gesichtspunkt der - seitens der Klägerin nicht behaupteten, aber vom Verwaltungsgericht festgestellten - beachtlichen Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstentziehung ihrer Brüder droht ihr keine flüchtlingsschutzrelevante Gefahr.

Es besteht Einigkeit in der Rechtsprechung der deutschen Oberverwaltungsgerichte, dass Angehörige von Wehrdienstpflichtigen wegen deren Entziehung vom Wehrdienst allein nicht mit flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Daran wird festgehalten.

So erläutert der 21. Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2018 - 21 B 17.31605 - juris Rn. 52 ff.:

„Es kommt nicht darauf an, ob sich die Söhne der Klägerin, die Syrien bereits vor ihr verlassen haben, der Einziehung zum Militärdienst entzogen haben, denn die Klägerin könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass die Klägerin allein wegen einer (möglichen) Militärdienstentziehung ihrer Söhne im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

2.4.1 Eine Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017), die u.a. einen „Fact-Finding Mission“ Bericht des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016 und einen Bericht des Danish Refugee Council vom August 2017 (05.2017) auswertet, ergibt folgendes Bild: Die von den genannten Behörden befragten Personen gehen überwiegend davon aus, dass eine Wehrdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Militärdienstpflichtigen bzw. des Soldaten im Regelfall keine Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen mit sich bringt.

Lediglich Professor Hanafi von der Amerikanischen Universität Beirut sowie zwei Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) äußerten sich gegenüber dem Finnish Immigration Service eindeutig dahin, es könnten die Brüder eines Wehrdienstentziehers (Prof. Hanafi) bzw. der Vater oder die Mutter eines Deserteurs (HBS) festgenommen werden. Konkrete Fälle sind insoweit allerdings nicht benannt. Die Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung schränkten ihre Beurteilung zudem dahin ein, dass die Familie zumindest eine Zeit lang unter Druck gesetzt werde. Mitarbeiter einer internationalen Organisation gaben gegenüber dem Finnish Immigration Service - wiederum ohne konkrete Belege und zudem einschränkend - an, die Konsequenzen hingen von der Region ab; der Vater oder Brüder eines Deserteurs könnten zur Armee rekrutiert werden, um den Deserteur zu ersetzen. Demgegenüber bekundete ein am Carnegie Middle East Center, Beirut, tätiger Wissenschaftler (Khader Khaddour), wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur Familie habe, könne die Armee diese über den Aufenthaltsort des Deserteurs befragen. Im Falle der Unkenntnis der Familienmitglieder erwarteten sie keine Konsequenzen.

Gegenüber dem Danish Refugee Council äußerten einige Quellen zu den Folgen von Wehrdienstentzug oder Desertion für Familienmitglieder, es bestünde das Risiko der Unterdrucksetzung oder Befragung durch die Behörden und manchmal auch Inhaftierung. Ein vom Danish Refugee Council befragter Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung sagte, lediglich Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen, seien dem Risiko einer Misshandlung durch Regierungskräfte ausgesetzt. Ähnlich äußerte sich der Mitarbeiter einer internationalen Organisation, wonach Wehrdienstentzug oder Desertion für sich genommen keine Konsequenzen für die Familienmitglieder hätten; jedoch würden Familien von hochrangigen Personen der Opposition von den syrischen Behörden streng überwacht. Einer diplomatischen Quelle zufolge habe es seit Beginn des Krieges Fälle von Individuen mit einem politischen Profil gegeben, in welchen Familienmitglieder festgenommen worden seien, um sie gegen die gesuchte Person auszutauschen. Die Quelle habe jedoch im Zusammenhang mit Wehrdienstentziehern oder Deserteuren nicht von ähnlichen Fällen gehört (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17.10.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23.8.2016; Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, 5/2017, August 2017).

Die Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung, rechtfertigen ebenfalls nicht die Überzeugung, dass allein die Entziehung vom Militärdienst oder eine Desertion zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Verwandten des Dienstpflichtigen bzw. Soldaten führt.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Finnish Immigration Service zitiert, wird auf das vorstehend Dargelegte verwiesen.

Das einem Report des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 Entnommene reiht sich in die Einsicht anderer Stellen ein, denen zufolge Personen mit einem politischen Profil Übergriffe auf deren Familienangehörige auslösen können. Denn danach wird von Familienangehörigen berichtet, die von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen; auch Kinder sollen von Maßnahmen betroffen gewesen sein, die sich zum einen gegen Angehörige bewaffneter Gruppierungen, zum anderen gegen politische Aktivisten, Regierungskritiker wie auch gegen Mitglieder von Menschenrechtsgruppen richteten.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon spricht, Amnesty International führe in seinem Bericht vom 5. November 2015 „konkrete Beispiele von Familienmitgliedern von Regimegegnern oder Deserteuren auf, die inhaftiert und in Haft vermutlich gestorben sind“, trifft das jedenfalls bezogen auf Deserteure nicht zu. Die von Amnesty International beschriebenen Einzelfälle haben keinerlei Bezug zu Militärdienstentziehern oder Deserteuren (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 50). Vielmehr weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „politisches Profil“ auf (früherer Beamter des syrischen Verteidigungsministeriums, führende Persönlichkeit einer oppositionellen Gruppe, Journalist, Medienaktivistin, Frauen, die Demonstranten medizinische Hilfe leisteten und Proteste organisierten - zum Ganzen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung).

Der UNHCR informiert zwar dahingehend, die Familienangehörigen von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Wehrdienstentziehern und anderen Personen seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Den insoweit zahlreich angeführten Belegen lässt sich allerdings nichts Konkretes dafür entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten. Im Gegenteil, sie lassen erkennen, dass das regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer, ein regimekritischer Journalist, das Mitglied einer Aktivistengruppe oder eine medizinische Fachkraft.

So verweist der UNHCR auf einen Report des UN Human Rights Council (OHCHR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11.8.2016), wonach Regierungskräfte Familienmitglieder von Männern verhaftet hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie gegen die Regierung gekämpft hätten. Des Weiteren bezieht er sich auf eine weitere Veröffentlichung des OHCHR (Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic vom 3.2.2016). Danach seien Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen als Vergeltungsmaßnahme oder mit der Absicht verhaftet worden, Informationen zu gewinnen. Der UNHCR zitiert aus einem weiteren Report des OHCHR (Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13.8.2015), dass zahllose Männer aufgrund von Aktivitäten, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder auf Versammlungsfreiheit zusammenhingen, inhaftiert blieben und andere dem Anschein nach deshalb inhaftiert worden seien, um Druck auf von den Behörden gesuchte Familienmitglieder auszuüben.

Ähnlich verhält es sich mit den vom UNHCR herangezogenen Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015. Danach hätten (syrische) Beamte Kinder aufgrund ihrer familiären Verbindungen oder der bei ihnen vermuteten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) und Aktivistengruppen ins Visier genommen und gefoltert. Kinder seien festgehalten worden, um Eltern und andere Verwandte mit Verbindung zu regierungsfeindlichen Kämpfern zu zwingen, sich an die Behörden auszuliefern. Sicherheitsdienste würden Verwandte von gesuchten Personen verhaften, um Letztere zur Aufgabe zu zwingen. Personengruppen, die gezielt festgenommen und verschleppt würden, seien „Kritiker“, insbesondere Journalisten, medizinische Fachkräfte, regierungskritische Protestteilnehmer, ihre Familien und mit ihnen verbundene Personen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf den Bericht des Euro-Mediterranean Human Rights Network die Feststellung des UNHCR, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern oder Überläufern einer Reflexverfolgung unterliegen. Der UNHCR zitiert daraus wie folgt: „Als der Krieg sich intensivierte, begannen die Sicherheitskräfte, die Hochburgen der Regierungsgegner in zahlreichen Fällen und systematisch zu überfallen und an Kontrollstellen weibliche Verwandte von Regierungsgegnern zu verhaften, um Informationen zu gewinnen und die betreffenden Personen zu zwingen, sich zu stellen. Seit Sommer 2012 greift die syrische Regierung zunehmend auf diese Praxis zurück, um Kämpfer zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61 u. 63).

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61).

2.4.2 Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17a - juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.“

Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an (so auch BayVGH, U.v. 22.6.2018 - 21 B 18.30852 - juris Rn. 39; OVG NRW, U.v. 12.12.2018 - 14 A 847/18.A - juris Rn. 37).

Aus den seit der Entscheidung des 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 hinzugekommenen Erkenntnismitteln lässt sich keine Änderung der getroffenen Einschätzungen und Bewertungen entnehmen, die für die Zuerkennung eines Flüchtlingsschutzes sprechen würden: Insbesondere wird diese Bewertung auch nicht durch den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 über die Lage in Syrien in Frage gestellt. Dieser führt im Wesentlichen aus, dass trotz Abflauens der Bürgerkriegskämpfe und Stabilisierung der militärischen Lage zugunsten der syrischen Regierung nach wie vor noch eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehe. Hinsichtlich der Repressionen durch den syrischen Staat bestätigt der Lagebericht die schon bislang vorliegende Erkenntnis, dass jener gegen Oppositionelle und für solche gehaltene mit unumschränkter Gewalt vorgeht. Daneben führt er aus (S. 17), dass es Fälle gebe, in denen Angehörige für als feindlich angesehene Aktivitäten einzelner Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert würden, auch wenn die als feindlich angesehenen Personen Zuflucht im Ausland gesucht hätten. Eine Aussage, dass dies auch auf Angehörige von Wehrdienstentziehern zutrifft, findet sich aber nicht. Auf Seite 24 des Lageberichts finden sich Aussagen zur Einziehung in den Wehrdienst, auch von Rückkehrern. Aber auch hier wird keine Aussage zu Sippenhaft bzw. Reflexverfolgung wegen Wehrdienstentziehung eines Angehörigen gemacht. Amnesty International antwortet auf die hierzu ausdrücklich gestellte Frage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Schreiben vom 20. September 2018 (S. 9) zwar ausdrücklich mit „Ja“, geht im Folgenden aber nicht auf die Frage einer Reflexverfolgung wegen Wehrdienstentziehung eines Angehörigen ein, sondern begründet die Gefahr einer Befragung, Verhaftung oder von Übergriffen allgemein mit einer vermeintlichen Regimegegnerschaft dieser Personen. Auf die Folgen einer Wehrdienstentziehung für die Angehörigen des Wehrpflichtigen wird in dieser Stellungnahme nicht eingegangen. Schließlich deuten die Aussagen in dem Bericht des DIS/DRC vom Februar 2019 (S. 27 ff) bei aller daraus hervorgehenden Vorsicht bezüglich des Amnestiedekrets der syrischen Regierung von 2018 darauf hin, dass die generelle Suche nach Wehrdienstentziehern nicht (mehr) erfolgt, da diese laut dem Dekret von den Fahndungslisten zu nehmen sind. Auch der Bericht über die Fact-Finding-Mission des Finnischen Migrationsdienstes im April 2018 (Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018; Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconciliation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government) vom 14. Dezember 2018 enthält keine anderen Informationen. Dort finden sich zwar Ausführungen dazu, welche Personen von der Regierung insbesondere an Kontrollpunkten gesucht werden (S. 39). Dass dazu auch die Angehörigen von Wehrdienstentziehern gehörten, findet sich aber dort gerade nicht. Vielmehr ist dort (S. 42/43) die Aussage getroffen, dass die Familienangehörigen von „Aktivisten“ auf den Listen der gesuchten Personen zu finden sind. Dies spricht aber gerade dagegen, dass die Angehörigen von Personen, die sich nur dem Wehrdienst auf Seiten des syrischen Regimes entzogen haben, automatisch gesucht werden. Die neueren Auskünfte bestätigen daher die bereits bisher vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommene Tatsachenbewertung. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung jedweden aus dem Ausland zurückkehrenden Angehörigen eines Wehrdienstentziehers kann nach wie vor keine Rede sein (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2018 - 14 A 847/18.A - juris Rn. 50).

Nachdem die Wehrdienstentziehung selbst nach der neuen Rechtsprechung des 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof schon keinen Anknüpfungspunkt mehr für die Annahme staatlicher Verfolgung begründet, ist eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz aus Gründen der Gefahr der Reflexverfolgung nicht mehr denkbar (BayVGH, U.v. 12.4.2019 - a.a.O. Rn. 42 ff).

e.

Auch wenn man in die zu treffende Prognoseentscheidung alle vorgenannten Umstände - die illegale Ausreise und den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Herkunft aus einer (früher) von der Opposition kontrollierten Gegend und die Wehrdienstentziehung der Brüder der Klägerin - einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG. Bei der politisch nicht interessierten Klägerin liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Staat eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten (so auch OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 151).

f.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf Vorhalt ihres Prozessbevollmächtigten geäußerten Befürchtung der Klägerin, aufgrund einer polizeilichen Anzeige ihres Ehemannes habe sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Syrien mit staatlichen Verfolgungshandlungen zu rechnen. Die Klägerin erläuterte hierzu, ihr Ehemann, von dem sie sich vor sechs Jahren vor ihrer Ausreise aus Syrien getrennt habe, habe sie und ihre ebenfalls in Deutschland lebende Familie (Vater, Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern) als Vergeltung dafür, dass sie endgültig nicht zu ihm zurückkehre, bei der Polizei als Anhänger des IS angezeigt.

Unabhängig von ihrer flüchtlingsschutzrechtlichen Relevanz sind die - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten -- Einlassungen der Klägerin schon deshalb unglaubhaft, weil es sich um gesteigertes Vorbringen handelt. Sie hat weder in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt (in der sie angab, ihr Ehemann sei bei einem Bombenangriff tödlich verletzt worden), noch im Rahmen der Klagebegründung oder bei der Ausländerbehörde, deren Akten dem Senat vorliegen und aus welchen sich ergibt, dass der Ehemann in Verbindung mit dem IS stehe, derartige Befürchtungen geäußert. Nach ihren Angaben soll die Anzeige vor einem Jahr stattgefunden haben, nachdem der Vater der Klägerin aus Aleppo nach Deutschland ausgereist war. Es erscheint wenig plausibel, dass ein Ehemann nach sechs Jahren der Trennung große Teile der eigenen Familie (nach Angabe der Klägerin ist er ihr Cousin), die im Ausland lebt, der Zugehörigkeit zum IS bezichtigen sollte, zumal die Klägerin nicht die Absicht hat, nach Syrien zurückzukehren. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass die Klägerin dieses Geschehen konstruiert hat, um einen Nachfluchtgrund zu schaffen. Außerdem konnte die Klägerin weder zu der politischen Ausrichtung ihres Ehemanns noch zu seinem jetzigen Familienstand Angaben machen, obwohl sie von der Anzeige von „Onkeln und Tanten“ erfahren haben will. Es ist nicht erklärlich, warum sie lediglich zum Themenkomplex der polizeilichen Anzeige über detaillierte Informationen verfügt, zur politischen Orientierung des Ehemanns und zu seinem Familienstand hingegen keine Angaben machen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2019 - 20 B 19.30643 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3a Verfolgungshandlungen


(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3b Verfolgungsgründe


(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;2. der Begrif

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 28 Nachfluchttatbestände


(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht

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Tatbestand 1 Der 1979 in A./Syrien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Schilderungen reiste er am 30. November 2010 aus der Türkei kommend a

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten über den ihr zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine am ... 1987 in ... geborene Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens (Sunnitin). Sie reiste ihren Angaben zufolge am 26. Januar 2016 (nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids: 25.1.2016) auf dem L. Weg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. März 2016 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. April 2016 äußerte sie sich im Wesentlichen wie folgt:

Die Lage in Syrien sei für sie und ihre Geschwister schwierig gewesen. Ihr Vater sei ein kranker Mann. Es seien Mädchen entführt worden. Die Jungen seien gezwungen worden, zur Armee zu gehen oder sich anderen Gruppen anzuschließen. Sie seien als Familie (Eltern, drei Brüder und drei Schwestern) am 5. Dezember 2012 oder 2013 nach Jordanien geflohen, wo sie registriert worden seien, im Übrigen aber keine staatliche Hilfe erhalten hätten. Bis dahin habe sie in ... Damaskus, gelebt. Etwa Ende Juli 2015 sei der Vater nach Syrien zurückgekehrt, um ihr Haus zu verkaufen und die Lage zu erkunden. Einer der Brüder sei mit seiner Familie nach Ägypten ausgereist. Der Vater habe bei seiner Rückkehr nach Syrien keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe aber nicht mehr nach Jordanien zurückkehren können und sei in die Türkei gereist. Die übrigen Familienmitglieder, soweit noch in Jordanien lebend, hätten am 5. Januar 2016 Jordanien verlassen und sich ebenfalls in die Türkei begeben. Von dort aus seien sie am 26. Januar 2016 nach Deutschland gekommen. Sie sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder einer politischen Partei gewesen. Das sei auch jetzt nicht der Fall. Augenzeuge oder Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder anderen Misshandlungen) durch kämpfende Einheiten sei sie nicht gewesen. Sie habe auf ihrem Weg nach Deutschland und in Deutschland weder Kenntnis von Personen erlangt, die sie als Unterstützer oder Mitglieder von extremistischen oder terroristischen Organisationen eingeschätzt habe, noch von Personen, von denen sie habe annehmen müssen, dass sie für einen Nachrichtendienst arbeiten. Für den Fall der Rückkehr nach Syrien fürchte sie wegen des Krieges um ihr Leben.

Das Bundesamt erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 8. April 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Der syrische Staat betrachte gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfung und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System, die das Gebot der Loyalität ihm gegenüber verletze. Ein solches Verhalten werde - ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen - vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Zumindest Rückkehrer aus dem westlichen Ausland und damit auch aus Deutschland hätten in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder wohl zumeist nur vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinn des § 3a AsylG zu rechnen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 20. September 2016 zugelassene Berufung wie folgt:

Es begegne Zweifeln, die Verfolgungsgefahr zumeist aus einem allgemeinen „Abschöpfungsinteresse“ hinsichtlich Erkenntnissen zur Exilopposition ableiten zu wollen.

Gegen die Annahme, dass bei jedem Rückkehrer eine Regimegegnerschaft vermutet werde, spreche die mittlerweile sehr hohe und weiter zunehmende Zahl der Flüchtlinge. Der syrische Staat dürfte weder Veranlassung noch Ressourcen haben, gegen jeden Rückkehrer vorzugehen. Die hohe Anzahl an ausgegebenen syrischen Reisepässen spreche ebenfalls dagegen, dass jedem Rückkehrer eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Dem entspreche es, dass sich ein erheblicher Teil der syrischen Asylbewerber für den Fall einer Rückkehr nicht vor Verfolgung in Anknüpfung an Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG fürchte, sondern ausschließlich vor Kriegsgefahren und Kriegsfolgen. Diese Erkenntnis habe das Bundesamt aus mehr als 130.000 in diesem Jahr durchgeführten Anhörungen gewonnen.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 2016 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch unverfolgt ausgereisten Rückkehrern nach Syrien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes (Botschaft Beirut v. 3.2.2016), wonach keine Erkenntnisse vorlägen, dass Syrer bei einer Rückkehr allein wegen des Auslandsaufenthaltes Übergriffe oder Sanktionen zu erleiden hätten, sei mit großer Unsicherheit behaftet. Denn es dürfte kaum noch eine Zusammenarbeit zwischen der deutschen Botschaft und den syrischen Behörden stattfinden.

Die Annahme, das syrische Regime sei aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage, Rückkehrer systematisch zu befragen, sei eine Mutmaßung des Bundesamts, die nicht näher begründet oder belegt werde.

§ 3 Abs. 1 AsylG sei verfassungskonform auszulegen, weil Leben und Gesundheit der Klägerin in Gefahr seien. Es müsse deshalb hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung zugunsten der Klägerin zu einer Art Beweislastumkehr kommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern äußert sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses unter anderem wie folgt:

Die erforderliche Verknüpfung zwischen schädigender Handlung und Verfolgungsgrund sei bei der Klägerin nicht gegeben. Die Annahme sei wenig plausibel und letztlich lebensfremd, dass aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Syrer bei der in diesem Fall obligatorischen Befragung von den syrischen Sicherheitskräften allein wegen der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet würden.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2016 zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt mit Bescheid vom 8. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). § 3 Abs. 4 AsylG gibt der Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen darauf gerichteten Anspruch, denn sie ist kein Flüchtling im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin ihr Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und aufgrund der Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht die erforderliche Überzeugung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris) davon gewinnen, dass sie die Arabische Republik Syrien aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat.

Die Klägerin hat erstmals in der Berufungsverhandlung eine Vorverfolgung geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es ist gegenüber den in der Anhörung durch das Bundesamt am 5. April 2016 genannten Fluchtgründen gesteigert und steht dazu in Widerspruch, ohne dass die Klägerin diese Unregelmäßigkeiten überzeugend auflösen konnte.

Gegenüber dem Bundesamt sprach die Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über die Anhörung am 5. April 2016 lediglich allgemein davon, die Lage in Syrien sei für sie und ihre Geschwister schwierig gewesen; ihr Vater sei ein kranker alter Mann. Es seien Mädchen entführt worden und Jungen seien gezwungen worden, zur Armee zu gehen oder sich anderen Gruppen anzuschließen.

Demgegenüber hat sie im Rahmen der informatorischen Befragung durch den Senat ihr Vorbringen steigernd und im Widerspruch zu dem ursprünglich genannten Fluchtgrund davon gesprochen, sie sei als Sunnitin von anderen Gruppen verfolgt worden. Es habe Drohungen gegeben, die ihre Familie auch persönlich betroffen hätten. Ihr Haus sei nach der Flucht aus der Heimat von verschiedenen Gruppen besetzt worden.

Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin diese aus ihrer Sicht wesentlichen Fluchtgründe nicht schon gegenüber dem Bundesamt vorgebracht hat. Ihre Erklärung, sie habe nicht die Möglichkeit dazu gehabt, sie sei nicht dazu gekommen, überzeugt schon angesichts der Tatsache nicht, dass die Anhörung vor dem Bundesamt ausweislich der dazu angefertigten Niederschrift mehr als eine Stunde dauerte und der Klägerin dabei auch ausdrücklich die Frage gestellt wurde: „Was ist ihnen persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert?“ Überdies erklärte die Klägerin abschließend auf eine entsprechende Frage der Entscheiderin hin, sie habe bereits alles erzählt.

Nach Vorstehendem kann offenbleiben, ob die von der Klägerin nunmehr behauptete Vorverfolgung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung ist.

2. Die Klägerin kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein deshalb, weil die Klägerin aus Syrien ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen die Klägerin bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionelle betrachten und sie deshalb wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen.

2.1 Davon wäre nur dann auszugehen, wenn der Klägerin bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihr nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GGU.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

2.2 Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle wegen ihres Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der zusammenfassenden Bewertung aller Umstände haben die gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die dafür sprechenden Gründe. Diese Erkenntnis beruht auf Folgendem:

2.2.1 Eine Auswertung der in beiden Rechtszügen beigezogenen Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. Der syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor.

Zu den Zielen der syrischen Regierung führt Gerlach in „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016 (http: www...de/...) aus:

„Das erklärte Ziel des syrischen Regimes, das sich für den rechtmäßigen Vertreter des Staates hält, ist die Wiedererrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik, also gewissermaßen in den Grenzen von 2011. … Wichtiger noch: das Fortbestehen der Machtarchitektur ohne einschneidende Veränderung, die in einer Entmachtung des Präsidenten Assad oder in der Auflösung jenes Machtkomplexes der drei um den Präsidenten gruppierten Clans Assad, Makhlouf und Shalish bestehen könnte. Diesen Kriegszielen ordnete das Regime in den vergangenen fünf Jahren alle anderen Sekundärziele unter - und zu ihrer Verteidigung nahm es nicht nur zehntausende Tote unter der Zivilbevölkerung, sondern auch massive eigene Verluste in Kauf.“

Einem „Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)“ des Auswärtigen Amts vom 17. Februar 2012 ist zu entnehmen:

„Das syrische Regime setzt im Kampf gegen die syrische Opposition die Armee und Sicherheitskräfte gezielt gegen zivile Siedlungsgebiete ein. …

Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie sich gegenseitig kontrollieren: Allgemeine Sicherheit, Politische Sicherheit, Militärische Sicherheit und die Sicherheit der Luftwaffe. … Die Befugnisse der Sicherheitsdienste unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhörzentralen, bei denen es sich um rechtsfreie Räume handelt. …

Syrische Oppositionsgruppen, die sich für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes einsetzen und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien anstreben, werden durch das Regime massiv unterdrückt. …

Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit beschränken sich nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung. Seit März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“ (enforced disappearance), tätlichen Angegriffen (z. B. der Karikaturist A. F. und der Oppositionspolitiker R. S.), Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte (z. B. das Kind H. al-K., der Aktivist C. M.) und Mordanschlägen (z.B. der kurdische Oppositionelle M. D.) belegt. Einige Oppositionelle sind daher in den Untergrund gegangen …; viele andere haben Syrien verlassen. …

Menschenrechtsverteidiger schätzen die Zahl der Verhafteten und Verschwundenen auf insgesamt über 40.000. … Willkürliche Verhaftungen sind in Syrien gegenwärtig sehr häufig und gehen von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen (sog. Shabbiha) aus. …

Unliebsame öffentliche Äußerungen werden auf Grundlage des Strafgesetzes verfolgt (insbesondere nach Art. 285 und 286, die „Propaganda zur Schwächung nationaler Gefühle“ bzw. das „Verbreiten falscher Informationen“ unter Strafe stellen). …

Unter Menschenrechtsverteidigern ist der Eindruck verbreitet, dass das Regime mit besonderer Härte gegen diejenigen Personen vorgehe, denen nachgewiesen werden könne, dass sie Informationen über die Lage im Land an ausländische Medien weitergeben würden. …

Es muss davon ausgegangen werden, dass exilpolitische Tätigkeiten den syrischen Sicherheitsdiensten bekannt werden. Auch ist nicht auszuschließen, dass syrische Familien in Deutschland von den Sicherheitsdiensten als Druckmittel gegenüber noch in Syrien lebenden Verwandten (oder umgekehrt) missbraucht werden. …

Obwohl die syrische Verfassung (Art. 28) und das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame unmenschliche Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt an. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko. …Gegenwärtig kann sich das Individuum de facto in keiner Weise gegenüber staatlichen Willkürakten zur Wehr setzen. Vieles deutet darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste und die Shabbiha-Miliz vom Regime eine Art ´carte blanche´erhalten haben. …

Es kommt seit Beginn der Unruhen regelmäßig und systematisch zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitsdienste, Rechtsmittel dagegen existieren nicht. Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste kommt es zu Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie zu ungeklärten Todesfällen. …

Fälle von Verschwindenlassen haben seit März 2011 erheblich zugenommen“ (Namen sind im Original vollständig wiedergegeben).

Der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Syrien: Umsetzung der Amnestien“ vom 14. April 2015 (https: …www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150414-syr-amnestien.0.pdf) kann entnommen werden:

„Human Rights Watch kritisierte im Januar 2015, dass trotz der Amnestie noch eine Vielzahl Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Medienschaffende sowie Personen, die humanitäre Hilfe geleistet haben, inhaftiert oder in Untersuchungshaft sind. …

In vielen Fällen werden vor allem Aktivisten, Anwälte und Menschenrechtsaktivisten von den Geheimdiensten wochen- und monatelang ohne Verfahren festgehalten. …

Die Anzahl der seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 verhafteten Personen ist umstritten. Das Violations Documentation Center, eine lokale Monitoring Gruppe, ging im Juli 2014 davon aus, dass 40.853 Personen in Haft sind. Der ehemalige UN-Sondergesandte für Syrien, Lakhdar Brahimi, ging von zwischen 50.000 und 100.000 Inhaftierten des syrischen Regimes aus. Der UN High Commissioner for Human Rights, Zeid Ra'ad Al Hussein, weist auf Schätzungen zwischen zehntausenden und hunderttausenden Inhaftierten hin. Das Syrian Observatory for Human Rights schätzt, dass 200.000 Personen in syrischen Gefängnissen sitzen. …

Dass die Haftbedingungen schlecht sind und in den Gefängnissen gefoltert wird, ist seit langem dokumentiert, auch bereits vor dem Konflikt. Folter ist insbesondere in der ersten Zeit der Haft üblich, um an Informationen zu kommen, die Häftlinge einzuschüchtern und um Schuldeingeständnisse zu erzwingen. Folter und die schlechten Haftbedingungen führen zu Todesfällen. …

Viele friedliche Aktivisten, die aufgrund des Anti-Terrorismus-Gesetzes verurteilt worden sind und von der Amnestie hätten profitieren sollen, blieben weiterhin in Haft.“

Die vierte aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015 (https: …www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf) äußert sich in Fußnummer 74 u.a. wie folgt:

„Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die man für einen Regierungsgegner hält, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen einschließlich der Kinder der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder zur Vergeltung der Aktivitäten bzw. des Loyalitätsbruchs der gesuchten Person oder zwecks Einholung von Informationen über ihren Aufenthaltsort oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen.”

Die Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada (Immigration and Refugee Board of Canada) verweist in einem Bericht (Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19. Januar 2016, S. 4 - zitiert nach der in das Verfahren eingeführten Übersetzung in die deutsche Sprache) auf folgende Erkenntnisse von Amnesty International (Between Prison and the Grave, Enforced Disappearances in Syria, November 2015), Human Rights Watch (Syria, World Report 2015: Events of 2014, 29.1.2015) und OHCHR (Open Wounds: Torture and Ill-Treatment in the Syrian Arab Republic, 14.4.2014) hin:

„Laut AI hat die in Syrien stationierte Kontrollgruppe Syrian Network for Human Rights über 58.000 Fälle von Zivilisten dokumentiert, die zwischen März 2011 und August 2015 durch die syrische Regierung ´zwangsweise´ verschwunden sind, und am 30. August 2015 immer noch als vermisst gelten (AI, Nov. 2015, 7). Des Weiteren vermerkt dieselbe Quelle, dass alle vier Truppengattungen der syrischen Sicherheitskräfte, bestehend aus dem militärischen Geheimdienst, dem Geheimdienst der Luftwaffe, dem politischen Sicherheitsdienst und dem allgemeinen Geheimdienst (auch Staatsicherheit genannt), Personen zwangsweise verschwinden lassen würden und dass es überall im Land Gefangenenlager gebe (ebd.). AI erklärt, dass diese Gefangenen ´außerhalb des gesetzlichen Schutzes gestellt werden, und dass ihnen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder ein faires Gerichtsverfahren verwehrt wird´; dass Gefangene in überfüllten Behausungen gehalten und regelmäßig einem Katalog der Folter ausgesetzt werden´(ebd., 8). Human Rights Watch und der UNHCR berichten über die weit verbreitete Anwendung des Verschwindenlassens, der Inhaftierung und Folter durch syrische Behörden (UN, 14. Apr. 2014, 1; Human Rights Watch, 29. Jan. 2015, 2 - 3).“

Nach den im Amnesty Report 2016 vom 2. März 2016 (http: …www...de/...) festgehaltenen Erkenntnissen von Amnesty International hat sich an dieser Lage nichts zum Guten geändert. Dem Report ist u.a. zu entnehmen:

„Die staatlichen Sicherheitskräfte hielten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen waren unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllten. Zehntausende Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert worden waren, blieben „verschwunden“. Unter ihnen befanden sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden waren. …

Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste waren auch 2015 weit verbreitet und wurden systematisch angewendet, was erneut zu vielen Todesfällen in Gewahrsam führte. …

10.000 Personen, darunter auch friedliche Aktivisten, wurden von Sicherheitskräften der Regierung festgenommen. Viele von ihnen verbrachten lange Zeiträume in Untersuchungshaft, wo sie gefoltert und anderweitig misshandelt wurden. Andere erhielten unfaire Prozesse vor dem Antiterrorgericht oder vor militärischen Feldgerichten.“

2.2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin allein wegen ihrer Ausreise, ihres Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet wird und deshalb Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (so auch OVG SH, U.v. 23.11.2016 - 3 LB 17.16 - juris; OVG NW, B.v. 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - juris; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 18.7.2012 - 3 L 147.12 - juris).

2.2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Klägerin von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

a) Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene sachkundige Personen befragt. Ein emeritierter Professor für Anthropologie und Zwangsmigration der Universität Oxford (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) äußerte sich dahingehend, ein abgelehnter Asylbewerber werde höchstwahrscheinlich festgenommen und inhaftiert; groß sei die Wahrscheinlichkeit, dass solche Personen gefoltert würden, um eine Aussage zu erhalten, aus welchem Grund sie geflohen seien.

Der Vorstand der Nichtregierungsorganisation „Syrisches Zentrum für Justiz und Rechenschaftspflicht“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015) sagte, ein abgelehnter Asylbewerber werde auf jeden Fall festgenommen und inhaftiert. Ihm würde vorgeworfen, im Ausland falsche Informationen verbreitet zu haben, und er würde wie ein Oppositioneller behandelt. Er würde einer Folter unterworfen, wobei die Behörden versuchen würden, Informationen über andere abgelehnte Asylbewerber oder Oppositionelle zu bekommen. Der abgelehnte Asylbewerber riskiere, zu Tode gefoltert zu werden oder gefoltert zu werden und dann für eine sehr lange Zeit in Haft genommen zu werden.

Ein leitender auf Syrien spezialisierter Gast-Forschungsbeauftragter am King´s College London (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) bekundete gegenüber der kanadischen Behörde, es bestünde die Möglichkeit, dass ein abgelehnter Asylbewerber wegen eines Asylantrags im Ausland festgenommen und inhaftiert werden könnte. Er war aber des Weiteren der Meinung, dass das nicht „automatisch“ der Fall sei. Die mehr traditionsbewussten syrischen Beamten seien der Überzeugung, dass alle Asylbewerber Regierungsgegner seien, und somit einer Festnahme, Inhaftierung und Folter unterworfen werden könnten. Es gebe aber auch Beamte, die verstünden, dass manche Leute vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen hätten. Nichts sei „automatisch“ oder vorhersehbar. Allerdings habe der Konflikt wahrscheinlich das Misstrauen der Beamten erhöht (vgl. zum Ganzen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (US Department of State´s „Country Reports on Human Rights Practices for 2014“). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

b) Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite.

Die Frage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, ob unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien Befragungen seitens des syrischen Staates ausgesetzt seien und - bejahendenfalls - wie hoch die Gefahr einzuschätzen sei, dass sie deshalb Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staats ausgesetzt werden, beantwortete das Auswärtige Amt mit Auskunft vom 7. November 2016 wie folgt: Das Amt habe keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist für den Fall einer Einzelfallprüfung von Asylanträgen syrischer Asylbewerber der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der in den Erwägungen des UNHCR angeführten Risikoprofile „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben“ (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 25 f.).

2.2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung der Klägerin sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

a) Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

72 Die im angefochtenen Gerichtsbescheid in Bezug genommenen (GA S. 7), in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2012 (3 L 147/12) beschriebenen Fälle von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, sind nicht geeignet, eine allein auf die Asylantragstellung zurückzuführende politische Verfolgung zu belegen. Im Gegenteil, die insoweit ausweislich des vorbezeichneten Urteils von Amnesty International („Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“ vom 14. März 2012) und von dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ dokumentierten neun Fälle zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden. Dazu in der Reihenfolge der Fälle wie sie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2012 angeführt sind:

73 - Der syrische Kurde B. K. hatte in Zypern erfolglos Asyl beantragt und wurde im Juni 2009 bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Damaskus festgenommen und vier Monate ohne Kontakt zur Außenwelt von den Geheimdiensten inhaftiert und offenbar misshandelt und gefoltert. Hier trat zum Asylantrag hinzu, dass B. K. nach den Erkenntnissen von amnesty international bereits Anfang 2005 als Jugendlicher für zweieinhalb Monate u.a. in der Haftanstalt der „Palästinensischen Abteilung“ beim Militärischen Geheimdienst in Haft war. Er war damit bereits vor seiner Ausreise in das Blickfeld der syrischen Dienste geraten.

[74] - Der syrische Kurde K. K. wurde nach abgelehntem Asylantrag am 1. September 2009 nach Syrien abgeschoben. Zwei Wochen nach seiner Rückkehr wurde er bei der Vorsprache beim Geheimdienst festgenommen und drei Wochen lang ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert, verhört und eigenen Angaben zufolge gefoltert und misshandelt. Im Rahmen seiner Verhöre wurden ihm auch Angaben aus seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgehalten (KURDWATCH, Meldung vom 29.08.2010). Gegen Herrn K. wurde Anklage wegen „Verbreitung falscher Informationen im Ausland“ gemäß § 287 des syrischen Strafgesetzbuches vor dem Militärgericht erhoben. Allerdings, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt lässt das unerwähnt, war Gegenstand des geheimdienstlichen Verhörs auch die Teilnahme des Verhafteten an einer Kundgebung gegen das Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und der Arabischen Republik Syrien. Nach Angaben des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien hat der Rechtsanwalt des Herrn K. mitgeteilt, dass sich die nachfolgende Anklage auf den Vorwurf gestützt habe, Herr K. habe in Deutschland an dieser Kundgebung teilgenommen. Ein Monitoring durch den Verbindungsbeamten bestätigte, dass Herr K. der Aussage seines Anwaltes entsprechend wegen der Teilnahme an einer Kundgebung in Deutschland verurteilt wurde (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded Group und aktuelle Situation, April 2011, S. 11 f.).

[75] - Der syrische Kurde A. al-K. H. wurde im August 2010 aus Norwegen abgeschoben und bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Damaskus festgenommen. Hier tritt hinzu, dass es sich bei Herrn A. al-K. H. um den stellvertretenden Direktor des Vereins syrischer Kurden in Norwegen handelte, einer Nichtregierungsorganisation, die auf die Situation der kurdischen Minderheit in Syrien aufmerksam macht. Er war zwei Wochen ohne Kontakt zur Außenwelt beim Geheimdienst in Damaskus inhaftiert. Berichten zufolge soll er bei der Haftentlassung aufgefordert worden sein, sich beim Geheimdienst in Aleppo zu melden, was ihn zur Flucht aus Syrien veranlasste.

[76] - Nach einem von KURDWATCH dokumentierten Fall hatte die Ausländerbehörde Essen am 27. Juli 2010 eine sechsköpfige (kurdische) Familie nach Damaskus abschieben lassen. H. H. und K. H. wurden bei der Ankunft am Flughafen Damaskus von syrischen Sicherheitskräften festgenommen. In diesem Fall kommt hinzu, dass die beiden festgenommen wurden, weil sie in Deutschland straffällig geworden waren. Der Aussage des H. H. zufolge wurde er an drei unterschiedlichen Orten festgehalten. Begründet wurde seine Festnahme damit, dass er in Deutschland wegen Diebstahls verurteilt worden sei und diese Strafe noch in Syrien ableisten müsse. Tatsächlich, so H. H., sei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Darüber hinaus sei ihm, ebenfalls unter Verweis auf seine aus Deutschland stammenden Akten, zu Unrecht Drogenabhängigkeit vorgeworfen worden.

[77] - Der staatenlose Kurde D. A. wurde nach seiner Abschiebung aus Dänemark am 15. November 2010 auf dem Flughafen Damaskus verhaftet. Herr A. war in Dänemark politisch aktiv.

[78] - Mitglieder des Direktorats für politische Sicherheit in Syrien hatten am 4. Dezember 2010 Herrn D. Y. M. vorgeladen und festgenommen. Nach seiner Abschiebung aus Zypern im Juni 2010 hatte er am Flughafen Damaskus seinen Pass abgeben müssen. Es folgten mehrere Verhöre durch verschiedene Geheimdienste. In diesem Fall tritt hervor, dass der Betroffene in Zypern gemeinsam mit anderen kurdischen Flüchtlingen gegen seine Abschiebung demonstriert und an einem mehrtätigen Hungerstreik teilgenommen hatte.

[79] - Die Ausländerbehörde Hildesheim hatte am 1. Februar 2011 die registrierten Staatenlosen B. N. und seinen Sohn A. N. nach Syrien abschieben lassen. Beide wurden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Damaskus festgenommen und der Auswanderungs- und Passbehörde überstellt. Herrn A. N. wurde vorgeworfen, unrichtige Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben. Er wurde bei der Auswanderungs- und Passbehörde festgehalten, wo er auf eine Identitätsbescheinigung aus Al-Hassake warten musste. Sein Vater, Herr B. N, wurde zunächst dem Direktorat für politische Sicherheit vorgeführt und dort verhört. Er wurde am 13. Februar 2011, sein Sohn am 3. März 2011 freigelassen. Unabhängig davon, dass es sich bei den Betroffenen um registrierte Staatenlose handelte, tritt hier die Problematik der Identitätsfeststellung in den Vordergrund.

[80] - Am 8. Februar 2011 wurde Herr A. A. von Dänemark über Wien nach Syrien abgeschoben. Obgleich dem Königreich Dänemark zuvor die Rücknahme des Herrn A. zugesichert worden war, erhielt er am Flughafen Damaskus die Information, er könne nicht einreisen, da es sich bei ihm nicht um einen syrischen Staatsangehörigen handele. Entweder er verlasse das Land oder er werde inhaftiert, bis seine Identität geklärt sei. Die drei dänischen Beamten, die Herrn A. begleiteten, hielten daraufhin Rücksprache mit der dänischen Botschaft und erhielten die Anweisung, noch am selben Tag mit Herrn A. nach Kopenhagen zurückzufliegen. In diesem Moment wurde Herr A. von einem Geheimdienstmitarbeiter erkannt, der einen Beitrag des kurdischen Senders Roj-TV gesehen hatte, in dem der Kurde im September 2010 als Sprecher von Hungerstreikenden aufgetreten war. Der Geheimdienstmitarbeiter nahm Herrn A. mit in sein Büro und warf ihm vor, im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. Herr A. leugnete das und behauptete, es handele sich bei ihm um eine andere Person, es sei doch gerade festgestellt worden, dass er kein syrischer Staatangehöriger sei. Daraufhin, so Herr A. gegenüber KURDWATCH, sei er von dem Geheimdienstmitarbeiter massiv mit Kabeln auf den Rücken geschlagen und gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, dass er nicht wieder nach Syrien einreisen werde. Schließlich wurde er entlassen und flog noch am selben Tag mit den dänischen Beamten nach Kopenhagen zurück. Es ist auch in diesem Fall ohne Weiteres erkennbar, dass Anlass für die angebliche Misshandlung nicht (allein) ein Asylantrag des abgeschobenen Syrers war.

[81] - Im Fall des Herrn K. H., der im Zuge seiner Abschiebung aus Deutschland am 13. April 2011 am Flughafen Damaskus festgenommen wurde, ergab sich das Interesse des syrischen militärischen Nachrichtendienstes an der Person des Abgeschobenen aus dessen exilpolitischen Aktivitäten, zu denen er im Verlauf einer einwöchigen Haft verhört wurde.

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. … Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust …“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

b) Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Insoweit führt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht weiter, der syrische Staat sei infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehme. Dabei ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf eine Zuspitzung der Situation in Syrien und einen Überlebenskampf des Assad-Regimes. Eine derartige Zuspitzung ist schon mit Blick auf die allgemein bekannte Tatsache zweifelhaft, dass sich die militärische Lage aufgrund der seit dem 30. September 2015 massiven militärischen Unterstützung durch die Russische Föderation zugunsten des syrischen Staates, wenn auch nicht entspannt, so doch jedenfalls verbessert hat. Unabhängig davon ließe sich eine Zuspitzung der Situation in Syrien auch dahin interpretieren, dass die syrischen Machthaber zunehmend auf den Zuspruch des ihnen zugeneigten Teils der Bevölkerung angewiesen sind und aus diesem Grund Verfolgungsmaßnahmen im Grundsatz nicht auf einem derart niedrigen Verdachtsniveau ansetzen wie vom Verwaltungsgericht angenommen.

Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts spricht im Übrigen auch, dass laut Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und des Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, erfolglose Asylbewerber aus dem westlichen Ausland würden - im Gegensatz zu den in die Anrainerstaaten Syriens Geflüchteten - deshalb (unterschiedslos) als Oppositionelle betrachtet, weil die syrische Regierung eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land für den Ursprung des Bürgerkriegs verantwortlich mache, ist eine bloße Vermutung, die sich angesichts der hohen Zahl in das westliche Ausland geflüchteter Syrer auch nicht nachvollziehbar aus dem Charakter des syrischen Staates ableiten lässt.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3.2.2016).

Diese Auskunft erhält dadurch besonderes Gewicht, dass der UNHCR in seinen „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (4. aktualisierte Fassung November 2015) davon ausgeht, im Rahmen einer Einzelfallprüfung benötigten syrische Asylbewerber wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie einem oder mehreren der in den Erwägungen angeführten Risikoprofile zuzuordnen seien. Unter ein solches Risikoprofil sollen nach dem Inhalt der Erwägungen etwa Personen fallen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen. Der UNHCR führt dazu verschiedene Beispiele an wie etwa Wehrdienstverweigerer, Aufständische oder Aktivisten. Personen, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, werden demgegenüber nicht genannt. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um eine Nachlässigkeit, denn der UNHCR betrachtet die von ihm erstellten Risikoprofile als Grundlage für eine „Einzelfallprüfung“. Eine solche wäre aber, wie auch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts deutlich macht, nicht erforderlich, wenn bereits die Asylantragstellung genügte, einen Asylbewerber dem Risikoprofil „Oppositioneller“ zuzuschlagen.

c) Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.2 a)), rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Allerdings ist dem Bericht in diesem Zusammenhang auch zu entnehmen, dass die Strafverfolgung nur für solche Personen vorgesehen ist, die in einem anderen Land Zuflucht suchen, um sich der Strafe in Syrien zu entziehen. Ebenso wenig führt hier die Feststellung des amerikanischen Auswärtigen Amts weiter, das Regime nehme routinemäßig nach Jahren oder sogar Jahrzehnten zurückkehrende Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest. Die Klägerin zählt nicht zu diesem Personenkreis; sie ist keine Dissidentin und besitzt nach wie vor die syrische Staatsbürgerschaft.

d) Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die syrischen Geheimdienste die im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen (angeblich) umfassend beobachten, trägt zur Beurteilung nichts Wesentliches bei. Er bestätigt den repressiven Charakter des syrischen Staates, hat aber für die Beurteilung der Rückkehrgefährdung vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kein besonderes Gewicht.

2.2.3 Es kann dahinstehen, ob eine nach syrischem Recht illegale Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte auslöst. Die Klägerin hat Syrien nach ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht illegal verlassen. Sie reiste nach ihren Angaben in Begleitung ihres Vaters mit einem (gültigen) Reisepass aus und wurde an einem Grenzübergang zu Jordanien „auch auf der syrischen Seite“ kontrolliert.

2.2.4 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 26). Insoweit fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht besteht (§ 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, bezieht sich das auf die kriegsbedingten Verhältnisse im Land (vgl. UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 14). Im Übrigen lebte die Klägerin vor ihrer Ausreise in einem Vorort von Damaskus und hätte im Falle ihrer Rückkehr dort nach den Verhältnissen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine kriegsbedingten Gewalthandlungen zu befürchten.

2.2.5 Eine andere Gefährdungsprognose ist auch nicht mit Blick darauf veranlasst, dass der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, für Personen die wegen ihrer Kleidung religiös erschienen, bestehe ein größeres Risiko, von den Grenzbeamten misshandelt zu werden. Das kann zwar den „Antworten auf Informationsanfragen“ der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde vom 19. Januar 2016 entnommen werden (vgl. dort S. 9 unter Verweis auf die telefonische Befragung eines leitenden Gast-Forschungsbeauftragten am King´s College London am 15.12.2015 und eines Programmbeauftragten am Center for Civilians in Conflict am 11.12.2015). Allerdings ist unabhängig davon, dass die befragten sachkundigen Personen offensichtlich keine Bezugsfälle angeführt haben, schon unklar, wann eine Person wegen ihrer Kleidung religiös erscheint. Angesichts des Umstands, dass sich die Arabische Republik Syrien als laizistischer Staat versteht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 9.7.2008, S. 13), geht es insoweit letztlich darum, ob die betroffene Person im Hinblick auf ihre Kleidung von syrischen Sicherheitskräften der Opposition zugeordnet wird. Dafür besteht bei der Klägerin kein konkreter Anhalt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten über den ihr zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine am ... 1997 in Damaskus geborene Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens (Sunnitin). Sie reiste ihren Angaben zufolge am 10. November 2015 auf dem L. Weg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. März 2016 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. März 2016 äußerte sie sich im Wesentlichen wie folgt:

Sie habe bis zu ihrer Ausreise Ende September 2015 in Damaskus (...) gelebt. Ihren Reisepass habe sie auf der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren. Ihre Mutter sei bereits verstorben. Sie sei gemeinsam mit dem Vater nach Deutschland geflüchtet. Ein Bruder lebe ebenfalls bereits hier. Lediglich ihre Großmutter sei in Syrien geblieben. Sie sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder einer politischen Partei gewesen. Das sei auch jetzt nicht der Fall. Augenzeuge oder Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder anderen Misshandlungen) durch kämpfende Einheiten sei sie nicht gewesen. Sie habe auf ihrem Weg nach Deutschland und in Deutschland weder Kenntnis von Personen erlangt, die sie als Unterstützer oder Mitglieder von extremistischen oder terroristischen Organisationen eingeschätzt habe, noch von Personen, von denen sie habe annehmen müssen, dass sie für einen Nachrichtendienst arbeiten. Die Lage in Syrien habe sich zunehmend verschlechtert. Zur Schule habe sie noch unter schwierigen Bedingungen gehen können, aber die Universität aufzusuchen, sei ihr nicht mehr möglich gewesen. Es seien Fassbomben geworfen worden. Dort wo sie aufgewachsen sei, sei ab 20:00 Uhr auf der Straße geschossen worden. Die Familie habe sich deshalb zur Ausreiseadresse begeben, wo es auch nicht besser gewesen sei. Hier habe die syrische Armee geherrscht; die Fassbomben, die über sie abgeworfen worden seien, habe man den Gegnern zugeschrieben. Es sei ihr zu gefährlich gewesen, deshalb sei sie ausgereist. Der Vater und ihr Bruder seien aus den gleichen Gründen geflüchtet. Zusätzlich hätten sie bezüglich des Bruders eine Einberufung zur syrischen Armee befürchtet. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie Entführungen und Anschläge.

Das Bundesamt erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 22. März 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Beklagte mit Urteil vom 13. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Der syrische Staat betrachte gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfung und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System, die das Gebot der Loyalität ihm gegenüber verletze. Ein solches Verhalten werde - ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen - vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Zumindest Rückkehrer aus dem westlichen Ausland und damit auch aus Deutschland hätten in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder wohl zumeist nur vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinn des § 3a AsylG zu rechnen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 20. September 2016 zugelassene Berufung wie folgt:

Es begegne Zweifeln, die Verfolgungsgefahr zumeist aus einem allgemeinen „Abschöpfungsinteresse“ hinsichtlich Erkenntnissen zur Exilopposition ableiten zu wollen.

Gegen die Annahme, dass bei jedem Rückkehrer eine Regimegegnerschaft vermutet werde, spreche die mittlerweile sehr hohe und weiter zunehmende Zahl der Flüchtlinge. Der syrische Staat dürfte weder Veranlassung noch Ressourcen haben, gegen jeden Rückkehrer vorzugehen. Die hohe Anzahl an ausgegebenen syrischen Reisepässen spreche ebenfalls dagegen, dass jedem Rückkehrer eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Dem entspreche es, dass sich ein erheblicher Teil der syrischen Asylbewerber für den Fall einer Rückkehr nicht vor Verfolgung in Anknüpfung an Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG fürchte, sondern ausschließlich vor Kriegsgefahren und Kriegsfolgen. Diese Erkenntnis habe das Bundesamt aus mehr als 130.000 in diesem Jahr durchgeführten Anhörungen gewonnen.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 2016 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Überzeugung drohe. Das Immigration and Refugee Board of Canada habe in einer Auskunft vom 16. Januar 2016 (tatsächlich 19.1.2016) festgestellt, dass die syrischen Behörden bei Einreise der Rückkehrer freie Hand im Umgang mit diesen hätten. Sie könnten sie ohne ersichtlichen Grund festnehmen und foltern. Das geschehe auch mit Personen, die nichts mit der Revolution zu tun hätten. Ausreichend sei, dass der Beamte vor Ort einen schlechten Eindruck von dem Rückkehrer habe. Es würden auch Personen festgenommen, weil ein Familienmitglied behördlich gesucht werde, was im Vorfeld kaum herauszufinden und das Risiko deshalb kaum einzuschätzen sei. Die kanadische Behörde zitiere in ihrer Auskunft verschiedene Experten, denen zufolge solche Personen bei ihrer Rückkehr „definitiv“ mit Haft und Folter rechnen müssten, die versucht hätten, im Ausland eine Flüchtlingsanerkennung zu erlangen.

Die Praxis syrischer Behörden, gesuchte Personen verschwinden zu lassen, bestätige auch der Bericht von amnesty international (Between Prison and the Grave, November 2015). Danach seien für die Zeit zwischen März 2011 und August 2015 über 58.000 solcher Fälle bekannt.

Das Home Office des Vereinigten Königreichs bestätige ebenfalls, dass erfolglose Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Syrien dem echten Risiko einer Verhaftung und ernsthaften Misshandlung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Meinung ausgesetzt seien (Country Information and Guidance Report: Syria, vom Dezember 2014).

Auch das United States Department of State gehe davon aus, dass erfolglose Asylbewerber bei der Rückkehr nach Syrien verfolgt würden. Das Gesetz sehe eine solche Möglichkeit sogar vor. Festnahmen würden regelmäßig selbst nach einer Abwesenheit von mehreren Jahren oder gar Jahrzehnten erfolgen (Country Reports on Human Rights Practices for 2014 vom 25.6.2015)

Die Landesanwaltschaft Bayern äußert sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses unter anderem wie folgt:

Die erforderliche Verknüpfung zwischen schädigender Handlung und Verfolgungsgrund sei bei der Klägerin nicht gegeben. Die Annahme sei wenig plausibel und letztlich lebensfremd, dass aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Syrer bei der in diesem Fall obligatorischen Befragung von den syrischen Sicherheitskräften allein wegen der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet würden.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage mit Urteil vom 13. Juli 2016 zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt mit Bescheid vom 22. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). § 3 Abs. 4 AsylG gibt der Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen darauf gerichteten Anspruch, denn sie ist kein Flüchtling im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin ihr Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und aufgrund der Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht die erforderliche Überzeugung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris) davon gewinnen, dass sie die Arabische Republik Syrien aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat.

Die Klägerin hat erstmals in der Berufungsverhandlung eine Vorverfolgung geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es ist gegenüber den in der Anhörung durch das Bundesamt am 17. März 2016 genannten Fluchtgründen gesteigert und steht dazu in Widerspruch, ohne dass die Klägerin diese Unregelmäßigkeiten überzeugend auflösen konnte.

Gegenüber dem Bundesamt sprach die Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über die Anhörung am 17. März 2016 lediglich allgemein davon, die Lage in Syrien habe sich zunehmend verschlechtert. Zur Schule habe sie noch unter schwierigen Bedingungen gehen können, aber die Universität aufzusuchen, sei ihr nicht mehr möglich gewesen. Es seien Fassbomben geworfen worden. Dort wo sie aufgewachsen sei, sei ab 20:00 Uhr auf der Straße geschossen worden. Die Familie habe sich deshalb zur Ausreiseadresse begeben, wo es auch nicht besser gewesen sei. Hier habe die syrische Armee geherrscht; die Fassbomben, die über sie abgeworfen worden seien, habe man den Gegnern zugeschrieben. Es sei ihr zu gefährlich gewesen, deshalb sei sie ausgereist. Der Vater und ihr Bruder seien aus den gleichen Gründen geflüchtet. Zusätzlich hätten sie bezüglich des Bruders eine Einberufung zur syrischen Armee befürchtet.

Ihr Vorbringen steigernd und im Widerspruch zu dem ursprünglich genannten Fluchtgrund hat sie im Rahmen der informatorischen Befragung durch den Senat davon gesprochen, sie sei verfolgt worden. Es seien Militärpersonen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass sie Syrien binnen zwei Wochen verlasse. Der Geheimdienst habe ihren Bruder mitgenommen und für einige Stunden verhaftet. Auch sie sei vom Geheimdienst verhört worden und dabei bezüglich der Ausreise ihres Bruders befragt worden. Der Bruder habe damals in Jordanien gelebt und sei jetzt in den Niederlanden.

Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin diese aus ihrer Sicht wesentlichen Fluchtgründe nicht schon gegenüber dem Bundesamt vorgebracht hat. Ihre Erklärung, sie habe dort nur die Fragen beantwortet und sei nach dem nunmehr Gesagten nicht befragt worden, überzeugt nicht. Der Entscheider des Bundesamtes hat der Klägerin ausdrücklich die Frage gestellt: „Was ist Ihnen persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert?“ Das war so allgemein formuliert, dass die Klägerin Anlass hatte, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Hinzu kommt, dass die Klägerin abschließend auf eine entsprechende Frage der Entscheiderin hin erklärte, sie habe bereits alles erzählt.

Angesichts dieser Umstände veranlasst der Hinweis des Bevollmächtigten der Klägerin keine andere Bewertung, die Anhörungen beim Bundesamt seien vor allem in der Zeit nach Rückkehr zu einer individuellen Prüfung und Anhörung syrischer Asylbewerber sehr kursorisch durchgeführt worden. Es besteht auch kein konkreter Anhalt dafür, dass im Fall der Klägerin die Behauptung des Bevollmächtigten zutrifft, vielfach sei den Asylbewerbern vom Dolmetscher gesagt worden, sie sollten nicht zu lange reden. Das umso weniger, als die Klägerin ausweislich der Anhörungsniederschrift auf Nachfrage bestätigte, dass sie ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für ihren Asylantrag zu schildern.

Nach Vorstehendem kann offenbleiben, ob die von der Klägerin nunmehr behauptete Vorverfolgung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung ist.

2. Die Klägerin kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein deshalb, weil die Klägerin aus Syrien ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen die Klägerin bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionelle betrachten und sie deshalb wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen.

2.1 Davon wäre nur dann auszugehen, wenn der Klägerin bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihr nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

2.2 Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle wegen ihres Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der zusammenfassenden Bewertung aller Umstände haben die gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die dafür sprechenden Gründe. Diese Erkenntnis beruht auf Folgendem:

2.2.1 Eine Auswertung der in beiden Rechtszügen beigezogenen Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. Der syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor.

Zu den Zielen der syrischen Regierung führt Gerlach in „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016 (http: www.bpb.de/apuz/221168/was-in-syrien-geschieht?p=all) aus:

„Das erklärte Ziel des syrischen Regimes, das sich für den rechtmäßigen Vertreter des Staates hält, ist die Wiedererrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik, also gewissermaßen in den Grenzen von 2011. … Wichtiger noch: das Fortbestehen der Machtarchitektur ohne einschneidende Veränderung, die in einer Entmachtung des Präsidenten Assad oder in der Auflösung jenes Machtkomplexes der drei um den Präsidenten gruppierten Clans Assad, Makhlouf und Shalish bestehen könnte. Diesen Kriegszielen ordnete das Regime in den vergangenen fünf Jahren alle anderen Sekundärziele unter - und zu ihrer Verteidigung nahm es nicht nur zehntausende Tote unter der Zivilbevölkerung, sondern auch massive eigene Verluste in Kauf.“

Einem „Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)“ des Auswärtigen Amts vom 17. Februar 2012 ist zu entnehmen:

„Das syrische Regime setzt im Kampf gegen die syrische Opposition die Armee und Sicherheitskräfte gezielt gegen zivile Siedlungsgebiete ein. …

Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie sich gegenseitig kontrollieren: Allgemeine Sicherheit, Politische Sicherheit, Militärische Sicherheit und die Sicherheit der Luftwaffe. … Die Befugnisse der Sicherheitsdienste unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhörzentralen, bei denen es sich um rechtsfreie Räume handelt. …

Syrische Oppositionsgruppen, die sich für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes einsetzen und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien anstreben, werden durch das Regime massiv unterdrückt. …

Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit beschränken sich nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung. Seit März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“ (enforced disappearance), tätlichen Angegriffen (z. B. der Karikaturist A. F. und der Oppositionspolitiker R. S.), Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte (z. B. das Kind H. al-K., der Aktivist C. M.) und Mordanschlägen (z.B. der kurdische Oppositionelle M. D.) belegt. Einige Oppositionelle sind daher in den Untergrund gegangen …; viele andere haben Syrien verlassen. …

Menschenrechtsverteidiger schätzen die Zahl der Verhafteten und Verschwundenen auf insgesamt über 40.000. … Willkürliche Verhaftungen sind in Syrien gegenwärtig sehr häufig und gehen von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen (sog. Shabbiha) aus. …

Unliebsame öffentliche Äußerungen werden auf Grundlage des Strafgesetzes verfolgt (insbesondere nach Art. 285 und 286, die „Propaganda zur Schwächung nationaler Gefühle“ bzw. das „Verbreiten falscher Informationen“ unter Strafe stellen). …

Unter Menschenrechtsverteidigern ist der Eindruck verbreitet, dass das Regime mit besonderer Härte gegen diejenigen Personen vorgehe, denen nachgewiesen werden könne, dass sie Informationen über die Lage im Land an ausländische Medien weitergeben würden. …

Es muss davon ausgegangen werden, dass exilpolitische Tätigkeiten den syrischen Sicherheitsdiensten bekannt werden. Auch ist nicht auszuschließen, dass syrische Familien in Deutschland von den Sicherheitsdiensten als Druckmittel gegenüber noch in Syrien lebenden Verwandten (oder umgekehrt) missbraucht werden. …

Obwohl die syrische Verfassung (Art. 28) und das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame unmenschliche Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt an. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko. …Gegenwärtig kann sich das Individuum de facto in keiner Weise gegenüber staatlichen Willkürakten zur Wehr setzen. Vieles deutet darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste und die Shabbiha-Miliz vom Regime eine Art ´carte blanche´ erhalten haben. …

Es kommt seit Beginn der Unruhen regelmäßig und systematisch zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitsdienste, Rechtsmittel dagegen existieren nicht. Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste kommt es zu Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie zu ungeklärten Todesfällen. …

Fälle von Verschwindenlassen haben seit März 2011 erheblich zugenommen“ (Namen sind im Original vollständig wiedergegeben).

Der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Syrien: Umsetzung der Amnestien“ vom 14. April 2015 (https: …www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150414-syr-amnestien.0.pdf) kann entnommen werden:

„Human Rights Watch kritisierte im Januar 2015, dass trotz der Amnestie noch eine Vielzahl Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Medienschaffende sowie Personen, die humanitäre Hilfe geleistet haben, inhaftiert oder in Untersuchungshaft sind. …

In vielen Fällen werden vor allem Aktivisten, Anwälte und Menschenrechtsaktivisten von den Geheimdiensten wochen- und monatelang ohne Verfahren festgehalten. …

Die Anzahl der seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 verhafteten Personen ist umstritten. Das Violations Documentation Center, eine lokale Monitoring Gruppe, ging im Juli 2014 davon aus, dass 40.853 Personen in Haft sind. Der ehemalige UN-Sondergesandte für Syrien, Lakhdar Brahimi, ging von zwischen 50.000 und 100.000 Inhaftierten des syrischen Regimes aus. Der UN High Commissioner for Human Rights, Zeid Ra'ad Al Hussein, weist auf Schätzungen zwischen zehntausenden und hunderttausenden Inhaftierten hin. Das Syrian Observatory for Human Rights schätzt, dass 200.000 Personen in syrischen Gefängnissen sitzen. …

Dass die Haftbedingungen schlecht sind und in den Gefängnissen gefoltert wird, ist seit langem dokumentiert, auch bereits vor dem Konflikt. Folter ist insbesondere in der ersten Zeit der Haft üblich, um an Informationen zu kommen, die Häftlinge einzuschüchtern und um Schuldeingeständnisse zu erzwingen. Folter und die schlechten Haftbedingungen führen zu Todesfällen. …

Viele friedliche Aktivisten, die aufgrund des Anti-Terrorismus-Gesetzes verurteilt worden sind und von der Amnestie hätten profitieren sollen, blieben weiterhin in Haft.“

Die vierte aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015 (https: …www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf) äußert sich in Fußnummer 74 u.a. wie folgt:

„Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die man für einen Regierungsgegner hält, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen einschließlich der Kinder der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder zur Vergeltung der Aktivitäten bzw. des Loyalitätsbruchs der gesuchten Person oder zwecks Einholung von Informationen über ihren Aufenthaltsort oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen.”

Die Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada (Immigration and Refugee Board of Canada) verweist in einem Bericht (Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19. Januar 2016, S. 4 - zitiert nach der in das Verfahren eingeführten Übersetzung in die deutsche Sprache) auf folgende Erkenntnisse von Amnesty International (Between Prison and the Grave, Enforced Disappearances in Syria, November 2015), Human Rights Watch (Syria, World Report 2015: Events of 2014, 29.1.2015) und OHCHR (Open Wounds: Torture and Ill-Treatment in the Syrian Arab Republic, 14.4.2014) hin:

„Laut AI hat die in Syrien stationierte Kontrollgruppe Syrian Network for Human Rights über 58.000 Fälle von Zivilisten dokumentiert, die zwischen März 2011 und August 2015 durch die syrische Regierung ´zwangsweise´ verschwunden sind, und am 30. August 2015 immer noch als vermisst gelten (AI, Nov. 2015, 7). Des Weiteren vermerkt dieselbe Quelle, dass alle vier Truppengattungen der syrischen Sicherheitskräfte, bestehend aus dem militärischen Geheimdienst, dem Geheimdienst der Luftwaffe, dem politischen Sicherheitsdienst und dem allgemeinen Geheimdienst (auch Staatsicherheit genannt), Personen zwangsweise verschwinden lassen würden und dass es überall im Land Gefangenenlager gebe (ebd.). AI erklärt, dass diese Gefangenen ´außerhalb des gesetzlichen Schutzes gestellt werden, und dass ihnen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder ein faires Gerichtsverfahren verwehrt wird´; dass Gefangene in überfüllten Behausungen gehalten und regelmäßig einem Katalog der Folter ausgesetzt werden´(ebd., 8). Human Rights Watch und der UNHCR berichten über die weit verbreitete Anwendung des Verschwindenlassens, der Inhaftierung und Folter durch syrische Behörden (UN, 14. Apr. 2014, 1; Human Rights Watch, 29. Jan. 2015, 2 - 3).“

Nach den im Amnesty Report 2016 vom 2. März 2016 (http: …www.amnesty.de/jahresbericht/2016/syrien) festgehaltenen Erkenntnissen von Amnesty International hat sich an dieser Lage nichts zum Guten geändert. Dem Report ist u.a. zu entnehmen:

„Die staatlichen Sicherheitskräfte hielten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen waren unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllten. Zehntausende Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert worden waren, blieben „verschwunden“. Unter ihnen befanden sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden waren. …

Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste waren auch 2015 weit verbreitet und wurden systematisch angewendet, was erneut zu vielen Todesfällen in Gewahrsam führte. …

10.000 Personen, darunter auch friedliche Aktivisten, wurden von Sicherheitskräften der Regierung festgenommen. Viele von ihnen verbrachten lange Zeiträume in Untersuchungshaft, wo sie gefoltert und anderweitig misshandelt wurden. Andere erhielten unfaire Prozesse vor dem Antiterrorgericht oder vor militärischen Feldgerichten.“

2.2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin allein wegen ihrer Ausreise, ihres Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet wird und deshalb Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (so auch OVG SH, U.v. 23.11.2016 - 3 LB 17.16 - juris; OVG NW, B.v. 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - juris; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 18.7.2012 - 3 L 147.12 - juris).

2.2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Klägerin von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

a) Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene sachkundige Personen befragt. Ein emeritierter Professor für Anthropologie und Zwangsmigration der Universität Oxford (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) äußerte sich dahingehend, ein abgelehnter Asylbewerber werde höchstwahrscheinlich festgenommen und inhaftiert; groß sei die Wahrscheinlichkeit, dass solche Personen gefoltert würden, um eine Aussage zu erhalten, aus welchem Grund sie geflohen seien.

Der Vorstand der Nichtregierungsorganisation „Syrisches Zentrum für Justiz und Rechenschaftspflicht“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015) sagte, ein abgelehnter Asylbewerber werde auf jeden Fall festgenommen und inhaftiert. Ihm würde vorgeworfen, im Ausland falsche Informationen verbreitet zu haben, und er würde wie ein Oppositioneller behandelt. Er würde einer Folter unterworfen, wobei die Behörden versuchen würden, Informationen über andere abgelehnte Asylbewerber oder Oppositionelle zu bekommen. Der abgelehnte Asylbewerber riskiere, zu Tode gefoltert zu werden oder gefoltert zu werden und dann für eine sehr lange Zeit in Haft genommen zu werden.

Ein leitender auf Syrien spezialisierter Gast-Forschungsbeauftragter am King´s College London (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) bekundete gegenüber der kanadischen Behörde, es bestünde die Möglichkeit, dass ein abgelehnter Asylbewerber wegen eines Asylantrags im Ausland festgenommen und inhaftiert werden könnte. Er war aber des Weiteren der Meinung, dass das nicht „automatisch“ der Fall sei. Die mehr traditionsbewussten syrischen Beamten seien der Überzeugung, dass alle Asylbewerber Regierungsgegner seien, und somit einer Festnahme, Inhaftierung und Folter unterworfen werden könnten. Es gebe aber auch Beamte, die verstünden, dass manche Leute vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen hätten. Nichts sei „automatisch“ oder vorhersehbar. Allerdings habe der Konflikt wahrscheinlich das Misstrauen der Beamten erhöht (vgl. zum Ganzen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (US Department of State´s „Country Reports on Human Rights Practices for 2014“). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

b) Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite.

Die Frage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, ob unterflogt ausgereiste Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien Befragungen seitens des syrischen Staates ausgesetzt seien und - bejahendenfalls - wie hoch die Gefahr einzuschätzen sei, dass sie deshalb Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staats ausgesetzt werden, beantwortete das Auswärtige Amt mit Auskunft vom 7. November 2016 wie folgt: Das Amt habe keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unterflogt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist für den Fall einer Einzelfallprüfung von Asylanträgen syrischer Asylbewerber der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der in den Erwägungen des UNHCR angeführten Risikoprofile „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben“ (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 25 f.).

2.2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung der Klägerin sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

a) Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

Die im angefochtenen Gerichtsbescheid in Bezug genommenen (GA S. 7), in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2012 (3 L 147/12) beschriebenen Fälle von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, sind nicht geeignet, eine allein auf die Asylantragstellung zurückzuführende politische Verfolgung zu belegen. Im Gegenteil, die insoweit ausweislich des vorbezeichneten Urteils von Amnesty International („Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“ vom 14. März 2012) und von dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ dokumentierten neun Fälle zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden. Dazu in der Reihenfolge der Fälle wie sie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2012 angeführt sind:

- Der syrische Kurde B. K. hatte in Zypern erfolglos Asyl beantragt und wurde im Juni 2009 bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Damaskus festgenommen und vier Monate ohne Kontakt zur Außenwelt von den Geheimdiensten inhaftiert und offenbar misshandelt und gefoltert. Hier trat zum Asylantrag hinzu, dass B. K. nach den Erkenntnissen von amnesty international bereits Anfang 2005 als Jugendlicher für zweieinhalb Monate u.a. in der Haftanstalt der „Palästinensischen Abteilung“ beim Militärischen Geheimdienst in Haft war. Er war damit bereits vor seiner Ausreise in das Blickfeld der syrischen Dienste geraten.

- Der syrische Kurde K. K. wurde nach abgelehntem Asylantrag am 1. September 2009 nach Syrien abgeschoben. Zwei Wochen nach seiner Rückkehr wurde er bei der Vorsprache beim Geheimdienst festgenommen und drei Wochen lang ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert, verhört und eigenen Angaben zufolge gefoltert und misshandelt. Im Rahmen seiner Verhöre wurden ihm auch Angaben aus seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgehalten (KURDWATCH, Meldung vom 29.08.2010). Gegen Herrn K. wurde Anklage wegen „Verbreitung falscher Informationen im Ausland“ gemäß § 287 des syrischen Strafgesetzbuches vor dem Militärgericht erhoben. Allerdings, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt lässt das unerwähnt, war Gegenstand des geheimdienstlichen Verhörs auch die Teilnahme des Verhafteten an einer Kundgebung gegen das Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und der Arabischen Republik Syrien. Nach Angaben des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien hat der Rechtsanwalt des Herrn K. mitgeteilt, dass sich die nachfolgende Anklage auf den Vorwurf gestützt habe, Herr K. habe in Deutschland an dieser Kundgebung teilgenommen. Ein Monitoring durch den Verbindungsbeamten bestätigte, dass Herr K. der Aussage seines Anwaltes entsprechend wegen der Teilnahme an einer Kundgebung in Deutschland verurteilt wurde (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded Group und aktuelle Situation, April 2011, S. 11 f.).

- Der syrische Kurde A. al-K. H. wurde im August 2010 aus Norwegen abgeschoben und bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Damaskus festgenommen. Hier tritt hinzu, dass es sich bei Herrn A. al-K. H. um den stellvertretenden Direktor des Vereins syrischer Kurden in Norwegen handelte, einer Nichtregierungsorganisation, die auf die Situation der kurdischen Minderheit in Syrien aufmerksam macht. Er war zwei Wochen ohne Kontakt zur Außenwelt beim Geheimdienst in Damaskus inhaftiert. Berichten zufolge soll er bei der Haftentlassung aufgefordert worden sein, sich beim Geheimdienst in Aleppo zu melden, was ihn zur Flucht aus Syrien veranlasste.

- Nach einem von KURDWATCH dokumentierten Fall hatte die Ausländerbehörde Essen am 27. Juli 2010 eine sechsköpfige (kurdische) Familie nach Damaskus abschieben lassen. H. H. und K. H. wurden bei der Ankunft am Flughafen Damaskus von syrischen Sicherheitskräften festgenommen. In diesem Fall kommt hinzu, dass die beiden festgenommen wurden, weil sie in Deutschland straffällig geworden waren. Der Aussage des H. H. zufolge wurde er an drei unterschiedlichen Orten festgehalten. Begründet wurde seine Festnahme damit, dass er in Deutschland wegen Diebstahls verurteilt worden sei und diese Strafe noch in Syrien ableisten müsse. Tatsächlich, so H. H., sei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Darüber hinaus sei ihm, ebenfalls unter Verweis auf seine aus Deutschland stammenden Akten, zu Unrecht Drogenabhängigkeit vorgeworfen worden.

- Der staatenlose Kurde D. A. wurde nach seiner Abschiebung aus Dänemark am 15. November 2010 auf dem Flughafen Damaskus verhaftet. Herr A. war in Dänemark politisch aktiv.

- Mitglieder des Direktorats für politische Sicherheit in Syrien hatten am 4. Dezember 2010 Herrn D. Y. M. vorgeladen und festgenommen. Nach seiner Abschiebung aus Zypern im Juni 2010 hatte er am Flughafen Damaskus seinen Pass abgeben müssen. Es folgten mehrere Verhöre durch verschiedene Geheimdienste. In diesem Fall tritt hervor, dass der Betroffene in Zypern gemeinsam mit anderen kurdischen Flüchtlingen gegen seine Abschiebung demonstriert und an einem mehrtätigen Hungerstreik teilgenommen hatte.

- Die Ausländerbehörde Hildesheim hatte am 1. Februar 2011 die registrierten Staatenlosen B. N. und seinen Sohn A. N. nach Syrien abschieben lassen. Beide wurden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Damaskus festgenommen und der Auswanderungs- und Passbehörde überstellt. Herrn A. N. wurde vorgeworfen, unrichtige Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben. Er wurde bei der Auswanderungs- und Passbehörde festgehalten, wo er auf eine Identitätsbescheinigung aus Al-Hassake warten musste. Sein Vater, Herr B. N, wurde zunächst dem Direktorat für politische Sicherheit vorgeführt und dort verhört. Er wurde am 13. Februar 2011, sein Sohn am 3. März 2011 freigelassen. Unabhängig davon, dass es sich bei den Betroffenen um registrierte Staatenlose handelte, tritt hier die Problematik der Identitätsfeststellung in den Vordergrund.

- Am 8. Februar 2011 wurde Herr A. A. von Dänemark über Wien nach Syrien abgeschoben. Obgleich dem Königreich Dänemark zuvor die Rücknahme des Herrn A. zugesichert worden war, erhielt er am Flughafen Damaskus die Information, er könne nicht einreisen, da es sich bei ihm nicht um einen syrischen Staatsangehörigen handele. Entweder er verlasse das Land oder er werde inhaftiert, bis seine Identität geklärt sei. Die drei dänischen Beamten, die Herrn A. begleiteten, hielten daraufhin Rücksprache mit der dänischen Botschaft und erhielten die Anweisung, noch am selben Tag mit Herrn A. nach Kopenhagen zurückzufliegen. In diesem Moment wurde Herr A. von einem Geheimdienstmitarbeiter erkannt, der einen Beitrag des kurdischen Senders Roj-TV gesehen hatte, in dem der Kurde im September 2010 als Sprecher von Hungerstreikenden aufgetreten war. Der Geheimdienstmitarbeiter nahm Herrn A. mit in sein Büro und warf ihm vor, im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. Herr A. leugnete das und behauptete, es handele sich bei ihm um eine andere Person, es sei doch gerade festgestellt worden, dass er kein syrischer Staatangehöriger sei. Daraufhin, so Herr A. gegenüber KURDWATCH, sei er von dem Geheimdienstmitarbeiter massiv mit Kabeln auf den Rücken geschlagen und gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, dass er nicht wieder nach Syrien einreisen werde. Schließlich wurde er entlassen und flog noch am selben Tag mit den dänischen Beamten nach Kopenhagen zurück. Es ist auch in diesem Fall ohne Weiteres erkennbar, dass Anlass für die angebliche Misshandlung nicht (allein) ein Asylantrag des abgeschobenen Syrers war.

- Im Fall des Herrn K. H., der im Zuge seiner Abschiebung aus Deutschland am 13. April 2011 am Flughafen Damaskus festgenommen wurde, ergab sich das Interesse des syrischen militärischen Nachrichtendienstes an der Person des Abgeschobenen aus dessen exilpolitischen Aktivitäten, zu denen er im Verlauf einer einwöchigen Haft verhört wurde.

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. … Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust …“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

b) Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Insoweit führt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht weiter, der syrische Staat sei infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehme. Dabei ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf eine Zuspitzung der Situation in Syrien und einen Überlebenskampf des Assad-Regimes. Eine derartige Zuspitzung ist schon mit Blick auf die allgemein bekannte Tatsache zweifelhaft, dass sich die militärische Lage aufgrund der seit dem 30. September 2015 massiven militärischen Unterstützung durch die Russische Föderation zugunsten des syrischen Staates, wenn auch nicht entspannt, so doch jedenfalls verbessert hat. Unabhängig davon ließe sich eine Zuspitzung der Situation in Syrien auch dahin interpretieren, dass die syrischen Machthaber zunehmend auf den Zuspruch des ihnen zugeneigten Teils der Bevölkerung angewiesen sind und aus diesem Grund Verfolgungsmaßnahmen im Grundsatz nicht auf einem derart niedrigen Verdachtsniveau ansetzen wie vom Verwaltungsgericht angenommen.

Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts spricht im Übrigen auch, dass laut Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und des Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, erfolglose Asylbewerber aus dem westlichen Ausland würden - im Gegensatz zu den in die Anrainerstaaten Syriens Geflüchteten - deshalb (unterschiedslos) als Oppositionelle betrachtet, weil die syrische Regierung eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land für den Ursprung des Bürgerkriegs verantwortlich mache, ist eine bloße Vermutung, die sich angesichts der hohen Zahl in das westliche Ausland geflüchteter Syrer auch nicht nachvollziehbar aus dem Charakter des syrischen Staates ableiten lässt.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3.2.2016).

Diese Auskunft erhält dadurch besonderes Gewicht, dass der UNHCR in seinen „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (4. aktualisierte Fassung November 2015) davon ausgeht, im Rahmen einer Einzelfallprüfung benötigten syrische Asylbewerber wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie einem oder mehreren der in den Erwägungen angeführten Risikoprofile zuzuordnen seien. Unter ein solches Risikoprofil sollen nach dem Inhalt der Erwägungen etwa Personen fallen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen. Der UNHCR führt dazu verschiedene Beispiele an wie etwa Wehrdienstverweigerer, Aufständische oder Aktivisten. Personen, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, werden demgegenüber nicht genannt. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um eine Nachlässigkeit, denn der UNHCR betrachtet die von ihm erstellten Risikoprofile als Grundlage für eine „Einzelfallprüfung“. Eine solche wäre aber, wie auch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts deutlich macht, nicht erforderlich, wenn bereits die Asylantragstellung genügte, einen Asylbewerber dem Risikoprofil „Oppositioneller“ zuzuschlagen.

c) Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.2 a)), rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Allerdings ist dem Bericht in diesem Zusammenhang auch zu entnehmen, dass die Strafverfolgung nur für solche Personen vorgesehen ist, die in einem anderen Land Zuflucht suchen, um sich der Strafe in Syrien zu entziehen. Ebenso wenig führt hier die Feststellung des amerikanischen Auswärtigen Amts weiter, das Regime nehme routinemäßig nach Jahren oder sogar Jahrzehnten zurückkehrende Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest. Die Klägerin zählt nicht zu diesem Personenkreis; sie ist keine Dissidentin und besitzt nach wie vor die syrische Staatsbürgerschaft.

d) Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die syrischen Geheimdienste die im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen (angeblich) umfassend beobachten, trägt zur Beurteilung nichts Wesentliches bei. Er bestätigt den repressiven Charakter des syrischen Staates, hat aber für die Beurteilung der Rückkehrgefährdung vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kein besonderes Gewicht.

2.2.3 Es kann dahinstehen, ob eine nach syrischem Recht illegale Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte auslöst. Die Klägerin hat Syrien nach ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht illegal verlassen. Sie flüchtete danach zusammen mit ihrem Vater nach Deutschland. An der Grenze zum Libanon hat eine Kontrolle stattgefunden, dabei ist der Reisepass der Klägerin von beiden Seiten (syrische und libanesische) überprüft worden. Die Klägerin gab in diesem Zusammenhang zwar an, an einen syrischen Beamten ungefähr 3.000 syrische Lira gezahlt zu haben. Daraus ergibt sich aber in seiner Allgemeinheit und in der Zusammenschau mit dem übrigen Vorbringen der Klägerin zur Grenzkontrolle nicht, dass sie unter Umgehung der Ausreisekontrolle illegal ausgereist ist.

Der angebliche Verlust des Reisepasses während der Überfahrt nach Griechenland rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Falle einer Rückkehr der Klägerin die legale Ausreise nicht nachweisbar dokumentiert ist. Die syrischen Behörden erfassen im Rahmen der Grenzkontrolle die Ausreisedaten in ihrem elektronischen Datensystem, wo sie bei der Einreise abgerufen werden können (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016 SYR105361.E, S. 8 unter Verweis auf eine telefonische Befragung des Vorstands des „Syrischen Zentrums für Justiz und Rechenschaftspflicht“ am 14.12.2015).

2.2.4 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 26). Insoweit fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht besteht (§ 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, bezieht sich das auf die kriegsbedingten Verhältnisse im Land (vgl. UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 14). Im Übrigen lebte die Klägerin vor ihrer Ausreise in Damaskus und hätte im Falle ihrer Rückkehr dort nach den Verhältnissen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine kriegsbedingten Gewalthandlungen zu befürchten.

2.2.5 Eine andere Gefährdungsprognose ist auch nicht mit Blick darauf veranlasst, dass den „Antworten auf Informationsanfragen“ der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde vom 19. Januar 2016 entnommen werden kann, für Personen die wegen ihrer Kleidung religiös erschienen, bestehe ein größeres Risiko, von den Grenzbeamten misshandelt zu werden (vgl. dort S. 9 unter Verweis auf die telefonische Befragung eines leitenden Gast-Forschungsbeauftragten am King´s College London am 15.12.2015 und eines Programmbeauftragten am Center for Civilians in Conflict am 11.12.2015). Allerdings ist unabhängig davon, dass die befragten sachkundigen Personen offensichtlich keine Bezugsfälle angeführt haben, schon unklar, wann eine Person wegen ihrer Kleidung religiös erscheint. Angesichts des Umstands, dass sich die Arabische Republik Syrien als laizistischer Staat versteht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 9.7.2008, S. 13), geht es insoweit letztlich darum, ob die betroffene Person im Hinblick auf ihre Kleidung von syrischen Sicherheitskräften der Opposition zugeordnet wird. Dafür besteht bei der Klägerin kein konkreter Anhalt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Der Kläger ist ein am ... 1985 in D. geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens (Sunnit). Er reiste seinen Angaben zufolge am 20. Dezember 2015 auf dem Land Weg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. März 2016 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Mai 2016 äußerte er sich im Wesentlichen wie folgt:

Bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 30. November 2015 habe er in D.,..., gelebt. Seine Ehefrau und sein Kind seien noch in D. Beide habe er aus finanziellen Gründen und aus Angst wegen der Gefährlichkeit der Reise nicht mitgebracht. Wehrdienst habe er vom 1. März 2004 bis zum 1. April 2006 geleistet. Er sei Gefreiter in nicht spezieller Funktion gewesen. Er sei auch nicht Mitglied einer nicht staatlichen bewaffneten Gruppierung gewesen oder in einer sonstigen politischen Organisation. Augenzeuge oder Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder anderen Misshandlungen) durch kämpfende Einheiten auf die Zivilbevölkerung sei er nicht gewesen. Er habe auf seinem Weg nach Deutschland und in Deutschland weder Kenntnis von Personen erlangt, die er als Unterstützer oder Mitglieder von extremistischen oder terroristischen Organisationen eingeschätzt habe, noch von Personen, von denen er habe annehmen müssen, dass sie für einen Nachrichtendienst arbeiten. Er habe rechtzeitig seine Ausreise aus Syrien geplant, weil es zu dieser Zeit eine große Welle von Einberufungen zum Militärdienst gegeben habe. Das habe er vermeiden wollen. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe er noch keine Einberufung erhalten gehabt. Ob jetzt eine Einberufung vorliege, wisse er nicht. Er kenne auch niemanden aus seinem Bekannten- und Freundeskreis, der dann einberufen worden sei, weil viele rechtzeitig vorzeitig ausgereist seien. Vor der Ausreise sei er außer der allgemeinen Lage, z. B. ständige Bombenanschläge, nicht persönlich bedroht gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst verhaftet zu werden und zum Militärdienst zu müssen. Die allgemeine Sicherheitslage in Syrien sei schlecht. Dies treffe auch insbesondere auf seine Frau und sein Kind zu.

Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 6. Juni 2016 als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Beklagte mit Urteil vom 2. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der syrische Staat betrachte gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfung und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System, die das Gebot der Loyalität ihm gegenüber verletze. Ein solches Verhalten werde - ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen - vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Zumindest Rückkehrer aus dem westlichen Ausland und damit auch aus Deutschland hätten in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder wohl zumeist nur vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinn des § 3a AsylG zu rechnen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 22. September 2016 zugelassene Berufung wie folgt:

Es begegne Zweifeln, die Verfolgungsgefahr zumeist aus einem allgemeinen „Abschöpfungsinteresse“ hinsichtlich Erkenntnissen zur Exilopposition ableiten zu wollen. Die insoweit geschilderten Referenzfälle hätten Personen betroffen, bei denen zuvor ein individualisierter Verdacht bestanden habe. Gegen die Annahme einer Regimegegnerschaft jedes Rückkehrers spreche die sehr hohe Zahl der Flüchtlinge. Der syrische Staat dürfte weder Veranlassung noch Ressourcen haben, gegen jeden Rückkehrer vorzugehen. Auch die hohe Anzahl an ausgegebenen syrischen Reisepässen spreche dagegen, dass jedem Rückkehrer unbesehen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Die Maßnahmen im Rahmen der Einreisekontrollen seien nicht systematisch, sondern willkürlich. Das erfülle nicht den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Eine unklare Tatsachensituation verlange im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung tendenziell eine zurückhaltende Beurteilung. Für den Kläger als Reservisten bestehe zwar bei einer Rückkehr die Gefahr Militärdienst leisten zu müssen, allerdings sei noch keine Konkretisierung eingetreten etwa durch einen Einberufungsbefehl. Die abstrakte Möglichkeit, Militärdienst leisten zu müssen, werde nicht als hinreichend risikoerhöhend betrachtet. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sei mangels Anhaltspunkt für eine individuelle Verantwortung bezüglich etwaiger Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht erkennbar.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2016 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der syrische Staat werde die Flucht eines wehrdienstfähigen Mannes als Ausdruck der Gegnerschaft betrachten. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Kläger daher politische Verfolgung. Es sei auch eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gegeben. Der Kläger wäre im Falle der Einziehung zum Militärdienst gezwungen, an Kriegsverbrechen der syrischen Armee teilzunehmen.

Die Landesanwaltschaft Bayern äußert sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses insbesondere wie folgt:

Die erforderliche Verknüpfung zwischen schädigender Handlung und Verfolgungsgrund sei beim Kläger nicht gegeben. Die Annahme, dass aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Syrer bei der in diesem Fall obligatorischen Befragung von den syrischen Sicherheitskräften allein wegen der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet würden, sei wenig plausibel und letztlich lebensfremd.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1, AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet, dem Kläger - ungeachtet des ihm mit Bescheid vom 6. Juni 2016 zugesprochenen subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) - die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dem nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger droht bei einer (rechtlich hypothetisch unterstellten) Rückkehr nach Syrien nach der Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren einen Vorfall genannt hat, der sich etwa einen Monat vor Ausreise ereignet haben soll, ist weder eine Anknüpfung der Maßnahme an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal noch die erforderliche asylerhebliche Intensität vorhanden.

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aber aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG).

Ein solcher Nachfluchtgrund besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb, weil der Kläger aus Syrien ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände allein rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (vgl. Urteile des Senats vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 und 16.30364, 16.30371 - juris).

Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht zur Überzeugung des Senats deshalb, weil sich der Kläger als Reservist durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat.

Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist es zur Überzeugung des Senats beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Einreise über den Flughafen D. oder eine andere staatliche Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK). Aufgrund des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Kläger, der sich als Reservist durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat, bei Rückkehr in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale, nämlich eine ihm wegen Verweigerung des Militärdienstes unterstellte regimefeindliche Gesinnung als Oppositionellen behandeln (vgl. allgemein dazu BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315/335; BVerwG, U.v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 24).

Diese Beurteilung beruht auf einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts (2.3) unter Einbeziehung der Umstände, die das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad charakterisieren (2.1) und der übrigen für die Prognoseentscheidung erheblichen Tatsachen (2.2).

2.1 Eine Auswertung der in beiden Rechtszügen beigezogenen Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. Der syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor.

Zu den Zielen der syrischen Regierung führt Gerlach in „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016 (http: www.b...de/...) aus:

„Das erklärte Ziel des syrischen Regimes, das sich für den rechtmäßigen Vertreter des Staates hält, ist die Wiedererrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik, also gewissermaßen in den Grenzen von 2011. … Wichtiger noch: das Fortbestehen der Machtarchitektur ohne einschneidende Veränderung, die in einer Entmachtung des Präsidenten Assad oder in der Auflösung jenes Machtkomplexes der drei um den Präsidenten gruppierten Clans Assad, Makhlouf und Shalish bestehen könnte. Diesen Kriegszielen ordnete das Regime in den vergangenen fünf Jahren alle anderen Sekundärziele unter - und zu ihrer Verteidigung nahm es nicht nur zehntausende Tote unter der Zivilbevölkerung, sondern auch massive eigene Verluste in Kauf.“

Einem „Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)“ des Auswärtigen Amts vom 17. Februar 2012 ist zu entnehmen:

„Das syrische Regime setzt im Kampf gegen die syrische Opposition die Armee und Sicherheitskräfte gezielt gegen zivile Siedlungsgebiete ein. …

Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie sich gegenseitig kontrollieren: Allgemeine Sicherheit, Politische Sicherheit, Militärische Sicherheit und die Sicherheit der Luftwaffe. … Die Befugnisse der Sicherheitsdienste unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhörzentralen, bei denen es sich um rechtsfreie Räume handelt. …

Syrische Oppositionsgruppen, die sich für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes einsetzen und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien anstreben, werden durch das Regime massiv unterdrückt. …

Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit beschränken sich nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung. Seit März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“ (enforced disappearance), tätlichen Angegriffen (z. B. der Karikaturist A. F. und der Oppositionspolitiker R. S.), Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte (z. B. das Kind H. al-K., der Aktivist C. M.) und Mordanschlägen (z.B. der kurdische Oppositionelle M. D.) belegt. Einige Oppositionelle sind daher in den Untergrund gegangen …; viele andere haben Syrien verlassen. …

Menschenrechtsverteidiger schätzen die Zahl der Verhafteten und Verschwundenen auf insgesamt über 40.000. … Willkürliche Verhaftungen sind in Syrien gegenwärtig sehr häufig und gehen von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen (sog. Shabbiha) aus. …

Unliebsame öffentliche Äußerungen werden auf Grundlage des Strafgesetzes verfolgt (insbesondere nach Art. 285 und 286, die „Propaganda zur Schwächung nationaler Gefühle“ bzw. das „Verbreiten falscher Informationen“ unter Strafe stellen). …

Unter Menschenrechtsverteidigern ist der Eindruck verbreitet, dass das Regime mit besonderer Härte gegen diejenigen Personen vorgehe, denen nachgewiesen werden könne, dass sie Informationen über die Lage im Land an ausländische Medien weitergeben würden. …

Es muss davon ausgegangen werden, dass exilpolitische Tätigkeiten den syrischen Sicherheitsdiensten bekannt werden. Auch ist nicht auszuschließen, dass syrische Familien in Deutschland von den Sicherheitsdiensten als Druckmittel gegenüber noch in Syrien lebenden Verwandten (oder umgekehrt) missbraucht werden. …

Obwohl die syrische Verfassung (Art. 28) und das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame unmenschliche Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt an. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko. …Gegenwärtig kann sich das Individuum de facto in keiner Weise gegenüber staatlichen Willkürakten zur Wehr setzen. Vieles deutet darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste und die Shabbiha-Miliz vom Regime eine Art ´carte blanche´ erhalten haben. …

Es kommt seit Beginn der Unruhen regelmäßig und systematisch zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitsdienste, Rechtsmittel dagegen existieren nicht. Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste kommt es zu Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie zu ungeklärten Todesfällen. …

Fälle von Verschwindenlassen haben seit März 2011 erheblich zugenommen“ (Namen sind im Original vollständig wiedergegeben).

Der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Syrien: Umsetzung der Amnestien“ vom 14. April 2015 (https: www...ch/...) kann entnommen werden:

„Human Rights Watch kritisierte im Januar 2015, dass trotz der Amnestie noch eine Vielzahl Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Medienschaffende sowie Personen, die humanitäre Hilfe geleistet haben, inhaftiert oder in Untersuchungshaft sind. …

In vielen Fällen werden vor allem Aktivisten, Anwälte und Menschenrechtsaktivisten von den Geheimdiensten wochen- und monatelang ohne Verfahren festgehalten. …

Die Anzahl der seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 verhafteten Personen ist umstritten. Das Violations Documentation Center, eine lokale Monitoring Gruppe, ging im Juli 2014 davon aus, dass 40.853 Personen in Haft sind. Der ehemalige UN-Sondergesandte für Syrien, Lakhdar Brahimi, ging von zwischen 50.000 und 100.000 Inhaftierten des syrischen Regimes aus. Der UN High Commissioner for Human Rights, Zeid Ra'ad Al Hussein, weist auf Schätzungen zwischen zehntausenden und hunderttausenden Inhaftierten hin. Das Syrian Observatory for Human Rights schätzt, dass 200.000 Personen in syrischen Gefängnissen sitzen. …

Dass die Haftbedingungen schlecht sind und in den Gefängnissen gefoltert wird, ist seit langem dokumentiert, auch bereits vor dem Konflikt. Folter ist insbesondere in der ersten Zeit der Haft üblich, um an Informationen zu kommen, die Häftlinge einzuschüchtern und um Schuldeingeständnisse zu erzwingen. Folter und die schlechten Haftbedingungen führen zu Todesfällen. …

Viele friedliche Aktivisten, die aufgrund des Anti-Terrorismus-Gesetzes verurteilt worden sind und von der Amnestie hätten profitieren sollen, blieben weiterhin in Haft.“

Die vierte aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015 (https: www.e...net/...) äußert sich in Fußnummer 74 u.a. wie folgt:

„Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die man für einen Regierungsgegner hält, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen einschließlich der Kinder der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder zur Vergeltung der Aktivitäten bzw. des Loyalitätsbruchs der gesuchten Person oder zwecks Einholung von Informationen über ihren Aufenthaltsort oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen.”

Die Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada (Immigration and Refugee Board of Canada) verweist in einem Bericht (Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E v. 19.1.2016, S. 4 - zitiert nach der in das Verfahren eingeführten Übersetzung in die deutsche Sprache) auf folgende Erkenntnisse von Amnesty International (Between Prison and the Grave, Enforced Disappearances in Syria, November 2015), Human Rights Watch (Syria, World Report 2015: Events of 2014, 29.1.2015) und OHCHR (Open Wounds: Torture and Ill-Treatment in the Syrian Arab Republic, 14.4.2014) hin:

„Laut AI hat die in Syrien stationierte Kontrollgruppe Syrian Network for Human Rights über 58.000 Fälle von Zivilisten dokumentiert, die zwischen März 2011 und August 2015 durch die syrische Regierung ´zwangsweise´ verschwunden sind, und am 30. August 2015 immer noch als vermisst gelten (AI, Nov. 2015, 7). Des Weiteren vermerkt dieselbe Quelle, dass alle vier Truppengattungen der syrischen Sicherheitskräfte, bestehend aus dem militärischen Geheimdienst, dem Geheimdienst der Luftwaffe, dem politischen Sicherheitsdienst und dem allgemeinen Geheimdienst (auch Staatsicherheit genannt), Personen zwangsweise verschwinden lassen würden und dass es überall im Land Gefangenenlager gebe (ebd.). AI erklärt, dass diese Gefangenen ´außerhalb des gesetzlichen Schutzes gestellt werden, und dass ihnen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder ein faires Gerichtsverfahren verwehrt wird´; dass Gefangene in überfüllten Behausungen gehalten und regelmäßig einem Katalog der Folter ausgesetzt werden´(ebd., 8). Human Rights Watch und der UNHCR berichten über die weit verbreitete Anwendung des Verschwindenlassens, der Inhaftierung und Folter durch syrische Behörden (UN, 14. Apr. 2014, 1; Human Rights Watch, 29. Jan. 2015, 2 - 3).“

Nach den im Amnesty Report 2016 vom 2. März 2016 (http: www.a...de/...) festgehaltenen Erkenntnissen von Amnesty International hat sich an dieser Lage nichts zum Guten geändert. Dem Report ist u.a. zu entnehmen:

„Die staatlichen Sicherheitskräfte hielten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen waren unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllten. Zehntausende Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert worden waren, blieben „verschwunden“. Unter ihnen befanden sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden waren. …

Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste waren auch 2015 weit verbreitet und wurden systematisch angewendet, was erneut zu vielen Todesfällen in Gewahrsam führte. …

10.000 Personen, darunter auch friedliche Aktivisten, wurden von Sicherheitskräften der Regierung festgenommen. Viele von ihnen verbrachten lange Zeiträume in Untersuchungshaft, wo sie gefoltert und anderweitig misshandelt wurden. Andere erhielten unfaire Prozesse vor dem Antiterrorgericht oder vor militärischen Feldgerichten.“

2.2 Darüber hinaus sind folgende Prognosetatsachen zu berücksichtigen:

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen D. oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt und den Grund seiner Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob der Kläger von den Behörden gesucht wird. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte und die Sicherheitskontrollen, die von Grenzbeamten am Flughafen D. und anderen Eingangshäfen durchgeführt wird, beinhaltet zu überprüfen, ob der Rückkehrer seinen Wehrdienst abgeleistet hat (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E v. 19.1.2016, S. 2 f. und 8, Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier v. 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle). Auch nach einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee“, v. 30.7.2014, S. 7) können Personen, die während ihres Auslandsaufenthalts zum Wehrdienst einberufen wurden, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da ihr Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden ist.

2.2.2 Zu den Umständen und Folgen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber, der sich als Wehrpflichtiger oder Reservist durch den Auslandsaufenthalt der Einberufung zum Militärdienst entzogen hat, ergibt die Auskunftslage Folgendes:

Die Ermittlungsabteilung (Research Direcorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene sachkundige Personen befragt. Ein leitender auf Syrien spezialisierter Gast-Forschungsbeauftragter am King´s College London (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) bekundete gegenüber der kanadischen Behörde, dass Sicherheitsbeamte am Flughafen und anderen Grenzübergängen eine „carte blanche“ hätten, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen. Wenn ein Sicherheitsbeamter jemanden verdächtige, nähmen sie ihn möglicherweise sofort mit. In diesem Fall könne die Person verschwinden oder gefoltert werden. Das System sei sehr unberechenbar, Rechtsbehelfe gegen die Misshandlungen der Grenzbeamten gebe es nicht. Mehrere Quellen berichten, dass Männer im wehrpflichtigen Alter besonders gefährdet seien, von den Sicherheitskräften am Flughafen und anderen Eingangshäfen misshandelt zu werden (so ein emeritierter Professor für Anthropologie und Zwangsmigration der Universität Oxford - emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015; sowie der Vorstand der Nichtregierungsorganisation „Syrisches Zentrum für Justiz und Rechenschaftspflicht“ - Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015). Der emeritierter Professor für Anthropologie und Zwangsmigration der Universität Oxford (telefonische Befragung am 11.12.2015) beschrieb Männer im wehrpflichtigen Alter als die „meist gefährdete“ Gruppe in Bezug auf die Behandlung seitens der syrischen Behörden an den Eingangshäfen, „besonders wenn sie niemals im Militär gedient haben“. Eine Programmbeauftragte (program officer) am Center for Civilians in Conflict (CIVIC), die sich spezialisiert hat auf humanitäre und Flüchtlingsthemen in Syrien und im Irak, äußerte in einem Telefoninterview am 11. Dezember 2015, dass junge Männer zwischen 16 und 40 Jahren von den Grenzbeamten „besonders verfolgt“ werden und „allseits der Zwangswehrpflicht unterstellt seien“, auch wenn sie ihren Militärdienst schon abgeleistet hätten (vgl. zum Ganzen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E v. 19.1.2016, S. 8f.).

2.2.3 Auch aus dem System der allgemeinen Wehrpflicht in Syrien und den während des Kriegs eingeführten Reisebeschränkungen für militärdienstpflichtige Männer lassen sich Erkenntnisse für die vorzunehmende Gesamtschau gewinnen.

Das System der allgemeinen Wehrpflicht beruht auf folgenden Grundsätzen: In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren. Männer, die 18 Jahre alt werden, müssen sich zur Generalrekrutierungsstelle begeben (Befragung, Foto, Bluttest). Danach wird ihnen ein Militärdienstbuch ausgehändigt. Bei Beginn des Militärdienstes müssen bei der Generalrekrutierungsstelle die zivilen Ausweise und das Militärdienstbuch abgegeben werden und der Betreffende erhält umgehend den Militärdienstausweis bevor er zu seiner Einheit entsandt wird. Wenn der Dienst absolviert ist, bekommt man „Entlassungspapiere“, die man bei der Generalrekrutierungsstelle abgibt und erhält den zivilen Ausweis und das Militärbuch - versehen mit dem Stempel, dass der Militärdienst geleistet und die Person entlassen wurde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada - Antworten auf Informationsanfragen v. 13.8.2014, SYR104921.E, S. 5).

Syrische Behörden hätten nach den Ermittlungen der Agence-France-Presse (AFP) das Recht, im Kriegsfall oder im Falle einer Erklärung eines Ausnahmezustands, alle männlichen Personen zwischen 18 und 42 Jahren, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, wieder einzuberufen (AFP v. 27.3.2012 „Syria Imposes Travel Ban on Men Under 42: Reports“). Zum Thema Reisebeschränkungen der militärdienstpflichtigen Männer heißt es, dass die Regierung allen Männern zwischen 18 und 42 Jahren offiziell verboten habe, außerhalb des Landes zu reisen (The Christian Science Monitor v. 27.3.2012, „As Syria’s War Rages, Assad Bans Military-Age Men From Leaving“). Einschränkend gibt die AFP an, dass diese Männer reisen dürften, aber vorher eine Genehmigung von den Behörden bräuchten und das bisherige Reiseverbot sich nur auf Männer bezogen habe, die ihre zweijährige Wehrpflicht noch nicht abgeleistet hätten (AFP v. 27.3.2012; vgl. zum Ganzen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada - Antworten auf Informationsanfragen v. 13.8.2014, SYR104921.E, S. 6 f.).

Nach den Erkenntnissen des Orient-Instituts habe die syrische Regierung im März 2012 beschlossen, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet sei, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet hätten. Männliche syrische Staatsangehörige sähen sich nach einer Wiedereinreise nach Syrien in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, wenn sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber. Für den Fall, dass der Wehrdienst vor der Ausreise nicht abgeleistet worden sei, könne dies von der syrischen Regierung verlangt werden. Habe die Ausreise unter anderem dem Zweck gedient, sich dem Wehrdienst zu entziehen (z.B. durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten), so habe dies eine harte Bestrafung bis hin zur Todesstrafe, aber auch Folter zur Folge. Auch wenn der Wehrdienst bereits verrichtet worden sei, komme es seit Anfang 2011 dazu, dass männliche Staatsangehörige bis zu einem Alter von 42 Jahren erneut eingezogen würden (Deutsches Orient-Institut an das Schleswig-Holsteinische OVG undatiert).

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt aus („Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee“, v. 30.7.2014, S. 3 ff.), Männer hätten, nachdem sie die allgemeine Wehrpflicht absolviert hätten, die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten dienten sie während der nächsten 18 Jahre als Reservisten. Es gebe keine Möglichkeit für einen Ersatzdienst. Wehrdienstverweigerung werde gemäß dem Military Penal Code von 1950, der 1973 angepasst worden sei, bestraft. In Art. 68 sei festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft werde, wer sich der Einberufung entziehe. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlasse und sich so der Einberufung entziehe, werde mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Gemäß Art. 101 werde Desertion mit fünf Jahren oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlassen habe.

Im Herbst 2014 habe das Regime verschiedene Maßnahmen erlassen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. Bereits seit dem Ausbruch des Krieges hätten die syrischen Behörden bei der Ausreise von Männern, die zwischen 18 und 42 Jahre alt seien, eine offizielle Beglaubigung des Militärs verlangt, dass sie vom Dienst freigestellt seien. Am 20. Oktober 2014 habe die „General Mobilisation Administration des Department of Defense“ allen Männern die Ausreise verboten, die zwischen 1985 und 1991 geboren seien. Mit diesen neuen Restriktionen hätten Männer in den Zwanzigern keine Möglichkeiten mehr, das Land legal zu verlassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien, Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.3.2015, S. 4).

2.2.4 Zum Vorgehen des syrischen Regimes bei der Rekrutierung von Wehrdienstverweigerern sind folgende Umstände in den Blick zu nehmen:

Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden in Kriegszeiten Reservisten einberufen. Die Einberufung als Reservist werde wie die Einberufung in den Militärdienst individuell ausgehändigt. Seit Ende 2012 werden immer mehr Reservisten in den Militärdienst einberufen. Tausende sollen 2012 einen Einberufungsbefehl erhalten haben. Präsident Assad sei dringend auf den Einsatz von Reservisten angewiesen. Im März 2012 habe die syrische Regierung deshalb allen Männern zwischen 18 und 42 Jahren verboten, das Land ohne Bewilligung zu verlassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee v. 30.7.2014, S. 6 f). Seit Herbst 2014 habe das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert. Seither komme es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis dahin dem Militärdienst entzogen hätten. Das Office of United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) habe bei von Sicherheitsdiensten aufgegriffenen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, Fälle von Folter dokumentiert. Viele Männer, die im Rahmen der Maßnahmen einberufen würden, erhielten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und würden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.3.2015, S. 3 f).

Die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) hat am 3. Februar 2016 eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung dahingehend beantwortet, dass in den vergangenen Wochen mehrere tausend Personen in Syrien zum Wehrdienst eingezogen worden seien. Laut Augenzeugenberichten soll sich die Anzahl junger Männer in den Straßen von D. deutlich verringert haben. Einige hätten darüber berichtet, dass über die Überprüfung an Checkpoints hinaus auch Wohnhäuser aufgesucht worden seien, um Wehrdienstverweigerer zu rekrutieren. Auch habe es verlässliche Berichte darüber gegeben, dass Personen aus dem Gefängnis hinaus zum Wehrdienst eingezogen worden seien.

Nach einem Artikel in „Syria Deeply“ (unabhängiges digitales Medienprojekt in New York) vom 16. Dezember 2015 habe es in D. eine erhöhte Anzahl von Verhaftungen an staatlichen Kontrollstellen gegeben; die Behörden würden vermehrt prüfen, ob jemand sich dem Wehrdienst entziehe (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E v. 19.1.2016, S. 8f.).

2.2.5 Nach der Überzeugung des Senats kann der von der Beklagten eingewandten gelockerten Ausstellungspraxis bei syrischen Reisepässen seit April 2015 wegen der wirtschaftlichen Dimension für den syrischen Staatshaushalt durch erhebliche Einnahmen keine Zielrichtung des Inhalts entnommen werden, dass dadurch die Ausreise von Männern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten) staatlicherseits geduldet werden soll.

Nach Auskunft der Botschaft Beirut (Referat 313) vom 3. Februar 2016 (Antwort auf eine Anfrage des Bundesamts) werden seit April 2015 von syrischen Stellen innerhalb Syriens, aber auch von den syrischen Auslandsvertretungen wieder vermehrt syrische Reisepässe ausgestellt. Die Kosten belaufen sich innerhalb Syriens (D.) auf ca. 40 USD, außerhalb Syriens auf ca. 400 USD. Da sich die wirtschaftliche Lage des syrischen Regimes im ersten Quartal 2015 weiter verschlechtert habe, sei zu vermuten, dass speziell Einnahmen aus Passgebühren dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugute kämen. Letztlich lägen der Botschaft Beirut aber keine konkreten Erkenntnisse zur Verwendung syrischer staatlicher Einnahmen vor. Im Übrigen kann ein Staat auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Ausreise der Personengruppe der militärdienstpflichtigen Männer zu erschweren, wie z.B. das Erfordernis einer behördlichen Ausreisegenehmigung (s.o. 2.2.3). Eine gelockerte Ausstellungspraxis bei syrischen Reisepässen lässt daher im Hinblick auf die hier relevante Personengruppe der militärdienstpflichtigen Männer keine Schlüsse auf eine geänderte Haltung syrischer Sicherheitskräfte gegenüber Rückkehrern bei deren Einreise über den Flughafen D. bzw. andere Grenzkontrollen zu.

2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften, in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter, droht.

Aus den Erkenntnisquellen geht übereinstimmend hervor, dass jeder über eine offizielle Grenzstelle - insbesondere den Flughafen D. - zurückkehrende Syrer den strengen obligatorischen Einreisekontrollen der syrischen Sicherheitskräfte unterzogen wird. Weiter ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte darüber informiert sind (Datenbanken bzw. Kontrolllisten), ob die betreffende Person Wehrpflichtiger oder Reservist ist. Ebenso wird für die Sicherheitskräfte ersichtlich sein, ob der Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter ggf. gegen die Mitteilungspflicht seines Wohnortes gegenüber den Militärbehörden verstoßen hat bzw. ob eine Ausreiseerlaubnis der Militärbehörde vorlag. Mehrere Quellen berichten, dass Männer im wehrpflichtigen Alter besonders gefährdet seien, von den Sicherheitskräften am Flughafen und anderen Eingangshäfen misshandelt zu werden (Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E v. 19.1.2016, S. 9).

Auch das Auswärtige Amt unterscheidet im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung: Dort liegen zwar keine Erkenntnisse vor, dass unverfolgt ausgereiste Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts und Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (Auswärtiges Amt an das Schleswig-Holsteinische OVG v. 7.11.2016). Dem Auswärtigen Amt sind aber Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeite (Deutsche Botschaft Beirut v. 3.2.2016 an das Bundesamt).

Seit dem generellen Abschiebestopp im April 2011 liegen nur vereinzelt Fallbeispiele von Rücküberstellungen aus westlichen Ländern vor, so dass insoweit von „Referenzfällen“ nicht ausgegangen werden kann. Laut Auskunft eines juristischen Mitarbeiters vom UNHCR Kanada gebe es nur eingeschränkte Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011. Die Presse berichte nicht über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte (Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, v. 19.1.2016, S. 5).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen. Das erklärte Ziel des syrischen Regimes ist unter Fortbestehen der Machtarchitektur die Wiedererrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik. Diesen Kriegszielen hat das Regime in den vergangenen fünf Jahren alle anderen Sekundärziele untergeordnet - und zu ihrer Verteidigung hat es nicht nur zehntausende Tote unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen, sondern auch massive eigene Verluste (s.o. Nr. 2.1, Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ v. 19. 2.2016).

Die erheblichen Verluste auf Seiten des syrischen Militärs führten dazu, dass im Verlaufe des Krieges die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten erheblich intensiviert wurden. Dabei sind bei von Sicherheitsdiensten aufgegriffenen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen hatten, auch Fälle von Folter dokumentiert worden. Die Ausreise von militärpflichtigen Personen wurde durch verschiedene Maßnahmen (z.B. Ausreiseerlaubnis) erschwert.

Insoweit wird deutlich, dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeit möglichen Einberufung seiner militärdienstpflichtigen Staatsbürger zur Weiterverfolgung seiner Kriegsziele und damit letztlich für die Wiederherstellung und den Erhalt seiner Macht von entscheidender Bedeutung ist. Im Zusammenwirken mit dem Charakter des bedingungslos zur Erreichung seiner Ziele agierenden syrischen Regimes unter weitverbreitetem Einsatz von menschenrechtswidrigen Mitteln, wie insbesondere Folter, ist davon auszugehen, dass das syrische Regime Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt. Denn diese Personen haben sich trotz des das Regime in seiner Existenz bedrohenden Krieges nicht für einen Militäreinsatz bereitgehalten und so aus der Sicht der Machthaber ein Verhalten gezeigt, das dessen drängenden militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft.

An diese (unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Rückkehrers knüpft bei seiner Einreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung an, die der Einschüchterung und Bestrafung für die regimefeindliche Gesinnung dient. Der Rückkehrer soll durch die unmittelbar bei Einreise erfolgende „Sonderbehandlung“ der Folter - neben der flüchtlingsrechtlich im Grundsatz nicht relevanten Zwangsrekrutierung und ggf. erfolgenden Bestrafung wegen eines Wehrdelikts - für seine in der Bürgerkriegssituation politisch unzuverlässige Haltung und die darin zum Ausdruck kommende regimefeindliche Gesinnung eingeschüchtert und bestraft werden. Diese Verhaltensmuster der syrischen Sicherheitskräfte finden ihre Entsprechung und Bestätigung im allgemeinen Vorgehen der syrischen Regierung gegen Personen, die im Verdacht stehen Oppositionsbewegungen zu unterstützen. Die Auswertung der beigezogenen Erkenntnismittel zeigt vielmehr, dass das syrische Regime zur Erhaltung seiner Macht ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Rücksichtslosigkeit vorgeht. So führt die Menschenrechtsorganisation Amnesty International im jüngsten Bericht zu Haftbedingungen in Syrien betreffend das Jahr 2016 an, dass die Nachforschungen der Organisation seit dem Beginn der Krise darauf hindeuten würden, dass jeder, der als oppositionell wahrgenommen werden könnte, Gefahr laufe willkürlich inhaftiert zu werden, zu verschwinden oder gefoltert oder misshandelt zu werden und möglicherweise in der Haft zu sterben. Die Gründe für eine Verhaftung wegen des Verdachts der Regimefeindlichkeit würden variieren (Amnesty Report 2016 v. 2. März 2016, S. 16).

Auch aus den Umständen, dass das syrische Regime bei „missliebigen Personen“ menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter und „Verschwindenlassen“ anwendet, und zulässt, dass sich das Opfer gegenüber staatlichen Willkürakten nicht zur Wehr setzen kann, können Schlüsse darauf gezogen werden, wie ein Unrechtsstaat mit Personen, die er als illoyal und regimefeindlich einstuft, bei deren Rückkehr verfährt. Human Rights Watch und der UNHCR haben über die weitverbreitete Anwendung des Verschwindenlassens, Inhaftierung und Folter durch syrische Behörden berichtet (Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E v. 19.1.2016, S. 4; OHCHR, Open Wounds: Torture and Ill-Treatment in the Syrian Arab Republic v. 14.4.2014; Human Rights Watch, Syria, World Report 2015, 29.1.2015). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist auf die von Human Rights Watch 2012 ausführlich dokumentierte Vorgehensweise der Geheimdienste, die Willkür der Inhaftierung und die miserablen Haftbedingungen in den Haftzentren der verschiedenen Geheimdienstabteilungen. Gemäß dem Bericht des United States Departement of State 2015 habe die Anzahl willkürlicher Verhaftungen vor allem von Jungen ab 10 Jahren sowie Männern im Jahr 2014 zugenommen. Viele Verhaftungen hätten an Checkpoints stattgefunden, die vom Militär, einem der Geheimdienste oder den Paramilitärischen National Defense Forces unterhalten werden. Die UN Kommission über Syrien (UN Commission of Inquiry on Syria) habe über Massenverhaftungen von Männern im wehrdienstfähigen Alter berichtet. Dies sei vor allem in Regionen geschehen, die vom syrischen Regime zurückerobert worden seien. Human Rights Watch habe 2012 über zwanzig verschiedene Foltermethoden dokumentiert, die in den Haftzentren der Geheimdienste entwickelt und angewendet würden. Straffreiheit der Sicherheitskräfte sei die Norm. Aus dem Jahr 2014 seien dem United States Departement of State keine strafrechtlichen Verfahren oder Verurteilungen von Angehörigen der Sicherheitsdienste wegen Missbrauchs oder Korruption bekannt (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 26.10.2015 zu Syrien: Geheimdienst, S. 4f. m.w.N.)

Der UNHCR kommt für den Fall der „Prüfung individueller Asylanträge“ zu der Einschätzung, es sei wahrscheinlich, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. (S.25 f, Nr. 36,). Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der beschriebenen Risikoprofile „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigten. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte…“ (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S.25 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2015 die Ansicht von Human Rights Watch zugrunde gelegt, dass junge Männer im wehrfähigen Alter von Haft und Misshandlung besonders bedroht seien (vgl. EGMR U.v. 15.10.2015 - 40081/14, 40127/14 - L.M. u.a. ./ Russische Föderation, NVwZ 2016, 1779, Rn. 123-125).

Nach alldem ist nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte die Rückkehrer nicht pauschal der Opposition zuordnen, sondern danach differenzieren, ob der Rückkehrer als Unpolitischer oder Oppositioneller einzustufen ist. Die Verfolgungsprognose führt nach der Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der hohen Flüchtlingszahlen (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 6, bis Herbst 2015 seien mehr als vier Millionen Syrer ins Ausland geflohen) zu dem Ergebnis, dass die Personengruppe der militärdienstpflichtigen Personen (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich im Bürgerkrieg nicht den Regierungstruppen zur Verfügung gestellt haben, sondern durch Flucht ins Ausland ihren staatsbürgerlichen Aufgaben nicht nachgekommen sind, aus Sicht des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft werden und dementsprechend bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich der weit verbreiteten Folterbehandlung unterzogen werden.

3. Ausführungen zu weiteren möglichen Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG) seitens des syrischen Regimes im Hinblick auf rückkehrende Militärdienstpflichtige, wie insbesondere zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG einschließlich der glaubhaften Darlegung eines ernsthaften Gewissenskonflikts (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3a Rn 36, 41), sowie zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer dem Kläger drohenden Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung mit politischem Charakter („Politmalus“) sind nicht veranlasst.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1, § 711 ZPO.

6. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine 1998 geborene syrische Staatsangehörige, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Damaskus, begehrt im Wege einer sogenannten Verbesserungsklage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Die Klägerin stellte am 29. Juli 2016 einen Asylantrag. Bei ihre Anhörung am 2. August 2016 gab sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Damaskus gelebt. Syrien habe sie am 23. März 2014 verlassen und sei am 13. Oktober 2015 in Deutschland eingereist. Vom 24. März 2014 bis zum 3. Oktober 2015 habe sie sich illegal in der Türkei aufgehalten. In Syrien habe sie zuhause als Schneiderin gearbeitet und davon gelebt. Die 10. Klasse habe sie mit einem Abschluss beendet, einen Beruf habe sie nicht erlernt. Vater und Mutter seien in Deutschland. In Syrien habe sie noch zwei Tanten und den Großvater. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Man habe fliehen müssen, da die Stadt bombardiert und geschossen worden sei. Teile der Stadt seien vom IS und der Al-Nusra eingenommen worden. Ihr Haus sei komplett zerstört worden. Man habe fürchterliche Angst gehabt und habe fliehen müssen. Sie wolle nicht nach Syrien zurück. Wenn man zurückgehe, werde man getötet. Man könne dort nicht leben. Es gebe keine Sicherheit. Man könne nicht unter dem IS oder dem Assad-Regime leben. Sie habe Angst, weil dort unterschiedliche bewaffnete Gruppierungen seien, die Menschen erschössen, vergewaltigten, inhaftierten usw. Man werde stets kontrolliert, man müsse sich immer ausweisen. Da in ihrem Personalausweis stehe, dass sie in Damaskus lebe, könnten sie sowohl Leute Assads als auch des IS töten.

3

Mit Bescheid vom 8. August 2016 erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Zur Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus dem Vortrag der Klägerin weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevante Anknüpfungsmerkmal ersichtlich seien.

4

Die Klägerin hat am 18. August 2016 Klage erhoben.

5

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 3 AsylG lägen bei ihr vor. In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Sie müsse allein aufgrund ihrer Nationalität um Leib und Leben fürchten.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

unter Aufhebung der zu Ziffer 2. des Bescheides vom 08.08.2016 getroffenen Entscheidung des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Gerichtsbescheid vom 12. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den angegriffenen Bescheid in Nummer 2, soweit er entgegensteht, aufgehoben. Die Klägerin könne sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unabhängig von individuellen Gründen – eine staatliche Verfolgung, weil der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe.

11

Zur mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

12

Die Beklagte beantragt,

13

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 12. September 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückweisen.

16

Sie verweist darauf, dass ihren Eltern durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2016 (12 A 1191/16) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Zudem bezieht sie sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2017 (7 A 167/16).

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu-zuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG, da sie kein Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist.

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1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

19

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sin-ne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschen-rechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

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Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Ziel-gerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechen-den Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

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Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

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Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

24

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32).

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Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris,

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dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist,

27

teilt der Senat nicht, soweit sie dahin verstanden werden können, dass bei offener Verfolgungsprognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (ablehnend auch OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A – juris, Rn. 55 ff.). Darin läge eine Umkehrung der Beweislastverteilung, die im Gesetz keine Stütze findet. Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Jede Prognose setzt daher zunächst eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – juris, Rn. 20 zu § 58a AufenthG). Schwierigkeiten bei der Erkenntnisgewinnung entbinden das Tatgericht nicht, sich von der Prognosebasis die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 19 zur Gruppenverfolgung). Auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis ist dann zu bewerten, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7). Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 17). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen.

28

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Verfolgungsfurcht der Klägerin unbegründet.

29

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

30

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist nicht aufgrund einer Vorverfolgung der Klägerin anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die Zerstörung des Hauses der Familie ist zwar an sich eine taugliche Verfolgungshandlung, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zerstörung wegen flüchtlingsrechtlich erheblicher Gründe erfolgte (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG). Dass das Haus bei einem Bombardement zerstört wurde, legt vielmehr einen Akt willkürlicher Gewalt im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges nahe, der nicht zielgerichtet gegen die Klägerin bzw. deren Familie ausgeführt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Schwester und der sonstigen Familienangehörigen. Insoweit wird auf das die Schwester betreffende Urteil vom heutigen Tag (2 LB 39/18, dort unter 2., UA S. 10 bis 12) verwiesen.

31

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerin kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c).

32

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerin im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

33

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

34

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen. Hieran hält der Senat fest und dies auch in Ansehung des von der Klägerin in Bezug genommenen, vor seiner Entscheidung ergangenen und sich mit der Entscheidung des 3. Senats kritisch auseinandersetzenden Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Juni 2017 (7 A 167/18, juris, Rn. 29 ff.). Neue Erkenntnisse haben sich seit dem Urteil des Senats vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – nicht ergeben.

35

b) Im Falle der Klägerin liegen keine solchen besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin insbesondere die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern.

36

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:

37

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

38

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

39

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

40

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

41

bb) Eine der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus einem Gebiet stammt, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

42

Die Klägerin hat in der Anhörung vor dem Bundesamt, die Bezeichnung des Stadtteils insoweit in der mündlichen Verhandlung klarstellend, angegeben, dass ihr Herkunftsort namens Joubar, ein Stadtteil von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise zwischen Rebellen untereinander und zwischen diesen und den Regierungstruppen stark umkämpft gewesen sei. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

43

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

44

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

45

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

46

Die Klägerin hat keine konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen. Im Gegenteil: In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie angegeben, Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei sie nicht gewesen. Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigung oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung; Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen sei sie auch nicht geworden. Sie habe auf dem Weg nach Deutschland bzw. in Deutschland ebenfalls keine Person kennengelernt, die sie als Unterstützer bzw. Mitglieder von extremistischen bzw. terroristischen Organisationen einschätzte.

47

c) Selbst wenn man bei der Klägerin alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

48

d) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung wegen der von ihr befürchteten sexuellen Übergriffe.

49

Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Das nationale Recht geht damit über die Vorgabe des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 4 RL 2011/95/EU, geschlechtsbezogene Aspekte (lediglich) zu berücksichtigen, hinaus (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.; vgl. auch zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.: VGH Kassel, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A – juris, Rn. 29, 34,).

50

Örtlicher Bezugspunkt der flüchtlingsstatusrechtlichen Gefahrenprognose ist hier Damaskus als Herkunftsregion und damit tatsächlicher Zielort der Klägerin bei der Rückkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Der Großraum Damaskus steht seit Mai 2018 wieder vollständig unter Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. Süddeutsche Zeitung, 21. Mai 2018: https://www.sueddeutsche.de/politik/krieg-in-syrien-assads-armee-meldet-einnahme-letzter-is-stellungen-in-damaskus-1.3988041). Dass es seitens des syrischen Regimes zu sexueller Gewalt gegen die Klägerin kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden. Das syrische Regime setzt sexuelle Gewalt systematisch ein, um die Opposition zu bezwingen (vgl. SFH, Syrien: Geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt, 19. April 2018, S. 5; siehe auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 60). Dass der Klägerin eine oppositionelle Haltung unterstellt werden wird, ist jedoch nicht ersichtlich.

51

Die Erkenntnismittel geben darüber hinaus auch nichts dafür her, dass es zu sexueller Gewalt durch private Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) im Großraum Damaskus in solcher Zahl kommt, dass Frauen allein durch ihre bloße Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit sexueller Gewalt rechnen müssten. Besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin, die wahrscheinlicher machen, dass sie Opfer sexueller Gewalt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

52

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

54

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

55

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 24. Februar 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2012 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am (...) geboren und syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet führte er keine Personalpapiere bei sich. Diese habe er aus Sicherheitsgründen in seinem Heimatland gelassen. Seinen Wehrdienst habe er vom (...) geleistet. Er habe vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Er hat nach eigenen Angaben Syrien am (...) verlassen und ist (…) 2010 in das Bundesgebiet eingereist. Zu seinem Reiseweg machte er bei seiner Befragung beim Bundesamt widersprüchliche Angaben, in Syrien sei er Anhänger der Y.-Partei gewesen, nicht aber Mitglied. Am (...) habe er bei einer Parteiversammlung Wache gestanden. Als Sicherheitskräfte die Versammlung überfallen hätten, habe er fliehen können. Nähere Angaben dazu konnte er nicht machen.

3

Mit Bescheid vom 24.02.2011 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Syrien angedroht.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage und stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Nach erfolgreichem Eilrechtsschutzverfahren des Klägers änderte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2012 den Bescheid vom 24.02.2011 teilweise und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG fest und hob die Abschiebungsandrohung auf.

5

In der mündlichen Verhandlung am 25.09.2013 hat der Kläger angegeben, mit 21 Jahren sei er Mitglied der Y.-Partei geworden für fünf Jahre. Er habe mit seinem eigenen Auto Flugblätter für die Partei transportiert und im Auftrag seines Bruders Parteimitglieder zu anderen Dörfern gebracht. Auf Vorhalt gab er an, nur Anhänger der Partei gewesen zu sein. Am (...) habe er mit anderen bei einer Parteiversammlung „Schmiere gestanden“. Er habe vor der Polizei fliehen können und von seinen Eltern erfahren, dass die Polizei nach ihm gefragt habe. Ein Freund seines Vaters habe ihm bei der Ausreise geholfen. Von seinen Eltern habe er telefonisch erfahren, dass er im April/Mai und im Juli/August 2012 einberufen worden sei.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 24.02.2011 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.09.2013 abgewiesen.

11

Mit Beschluss vom 28.05.2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 07.07.2014, einem Montag, zum einen unter Hinweis auf die ihm wegen Wehrdienstentziehung drohende politische Verfolgung und zum anderen wegen der ihm aufgrund der illegalen Ausreise drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr begründet.

12

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend angegeben, er sei in Syrien einberufen worden.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 23.03.2012 verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie sieht die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt an. Unverfolgt illegal Ausgereiste würden bei einer Rückkehr nach Syrien dort nicht politisch verfolgt. Dies gelte für den Kläger besonders, der bereits 2009 und damit vor den Demonstrationen gegen das Assad-Regime ausgereist sei. Entsprechendes gelte für die behauptete Einberufung zum syrischen Militär. Zudem habe der Kläger keine ihn legitimierenden Personaldokumente vorlegen können.

18

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist begründet.

20

Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zutreffend auf die aktuelle Rechtslage umgestellt, ohne dass darin eine unzulässige Klageänderung liegt.

21

Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich allerdings nicht aus einer Vorverfolgung des Klägers in Syrien. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Der Senat folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht in Anwendung des § 130b VwGO von einer weiteren Begründung ab.

22

Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich §§ 28, 3 Abs. 1 AsylG. Dem Kläger droht aufgrund seiner Entziehung von der Reservedienstpflicht bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr politischer Verfolgung.

23

Der Senat legt seiner Entscheidung folgende in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätze zur Auslegung des § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, wie sie der VGH Mannheim ausführlich niedergelegt hat (Urt. v. 02.05.2017 -AUS 562/17, juris Rn. 19 - 35):

24

„Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG).

25

Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 -10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 -10 C 11.08 juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Hier gilt nichts anderes als für das nationale; Asylrecht nach Art. 16a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 BVerfGE 76, 143 <157, 166 f>; vom 10.07,1989 - 2 BvR 502/86 BVerfGE 80, 315 <334 f>; vom 10.12.1991 - 2 BvR 958/86 BVerfGE 81, 142 und vom 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAusIR 1992, 152 <154>).

26

Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht schon entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann (BVerfG, Beschluss vom 10.07. 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 BVerfGE 80, 315-353; Beschluss vom 12.07.1993 - 2 BvR 855/93 juris). Für das unionsrechtliche und das internationale Flüchtlingsrecht nach der Genfer Konvention gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 BVerwGE 135, 252 Rn. 16).
(…)

27

Es kommt zuletzt nicht darauf an, ob der Verfolgte diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EZ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABI. L 337 S. 9)- im Folgenden Anerkennungsrichtlinie). Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris, m.w.N.). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine (bestimmte) Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

28

Von diesen Maßstäben ausgehend und unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Frage nach einer begründeten Furcht des Schutzsuchenden bei dessen Rückkehr sowie dessen sachtypischen Beweisnotstandes - der gerade in Bezug auf die Frage nach der Motivationslage des (potentiellen) Verfolgers offen zu Tage liegt - kann die Zielrichtung des Verfolgers, die unbeschadet der dargestellten objektivierten Betrachtungsweise als Intention ein subjektives Merkmal darstellt, aus den objektiven Gegebenheiten, so wie sie sich aktuell darstellen und aller Voraussicht nach entwickeln werden, zu folgern sein.

29

So hat das Bundesverfassungsgericht zur Gerichtetheit in Asylfällen schon ausgeführt, dass auch die Verfolgung von Straftaten, die sich - zunächst - nicht als politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung Umschlägen kann, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Es hat daraus die Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung abgeleitet, wenn der Flüchtling eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.).

30

Nach Auffassung des Senats gilt für den unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz nichts anderes. Weder Art. 9 noch Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie lassen einen Ansatz für eine abweichende Sichtweise erkennen. Die Funktion des völkerrechtlichen wie auch unionsrechtlichen effektiven Flüchtlingsschutzes ist darauf gerichtet, politische und soziale Erscheinungsformen staatlichen wie nicht-staatlichen Handelns in der objektiven Lebenswirklichkeit gesamtheitlich zu bewältigen, was eine Fragmentierung in vielfältige und unüberschaubare individuelle Sichtweisen bzw. Handlungsmotive der verschiedenen Akteure verbietet; der Fokus der Betrachtung muss daher darauf gerichtet sein, wie sich der Eingriff in der politischen wie sozialen Realität darstellt und wie er diese beeinflusst bzw. auf diese einwirkt. Anders ausgedrückt:

31

Entscheidend ist, wie der oder die Verfolgte die jeweilige auf sich bezogene Maßnahmen hinsichtlich ihrer Zielrichtung nach objektivierter Betrachtungsweise einschätzen kann oder konnte.
(…)

32

Und auch eine Beweisregel, die es zur Voraussetzung machte, dass die Intention stets für sich genommen festzustellen sei, mit der Folge, dass deren Ableitung aus den feststellbaren objektiven Gegebenheiten ausscheiden müsste, stünde nach all dem nicht im Einklang mit der Zweckrichtung des Flüchtlingsrechts. Da die Chancen des Schutzsuchenden, die reale Gefahr von Verfolgung direkt zu belegen eher die Ausnahme als die Regel ist, kann eine solche auch alleine auf verlässliche Herkunftslandinformationen zu stützen bzw. daraus abzuleiten sein (so treffend Hathaway/Foster, a.a.O., S. 122, m.w.N.). Für die Feststellung einer Verfolgungsintention kann nichts anderes gelten.

33

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 -10 C 26.10 -, InfAusIR 2011,408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vorn solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie, in der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., S. 332 ff, 339 ff.).

34

Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom18.12.2008 -10 C 27.07 BVerwGE 133, 31). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG.

35

Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann hur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

36

Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann aber gerade auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt (vgl. auch Berlit, ZAR 2017, 110 < 115 f.>). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen.

37

Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände im Übrigen auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (schon BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 -9C 118,90-, BVerwGE 89, 162 <169f.> m.w.N. und erneut Beschluss vom 07.02.2008 -10 C 33.07 -, AuAS 2008, 118). Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist (VGH Bad.- Württ, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389).

38

Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen haben muss.

39

In diesem Zusammenhang sehen sich die Rechtsanwender nicht selten mit der Situation konfrontiert, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarios bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen.

40

Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen.“

41

In Fortführung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist. Denn die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist kein mit der Genauigkeit naturwissenschaftlicher Methoden bestimmbarer Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern ist maßgeblich ein Akt wertender Erkenntnis, die sich im hier vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auf die Zumutbarkeit der Rückkehr bezieht. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr muss in einem solchen Fall anhand eines möglichen, nicht gewissen, aber auch nicht mit größerer Sicherheit auszuschließenden Risikos politischer Verfolgung gemessen werden. Die richterliche Überzeugung wiederum bezieht sich auf die Zumutbarkeit, bedarf aber einer Untermauerung durch eine angemessene Faktenlage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des humanitären Ansatzes des Flüchtlingsrechts (vgl. Putzer NVwZ 2017, 1176,1178).

42

Im vorliegenden Fall ist für die Gruppe derjenigen syrischen Staatsangehörigen, die sich der Pflicht zur jederzeitigen Verfügbarkeit für die Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee durch Ausreise in das europäische Ausland entzogen haben, zu entscheiden, ob ihnen deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht. Für diese Fallgruppe gibt es keine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Obergerichte. Diese werten die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel unterschiedlich und verpflichten teilweise die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, verneinen aber teilweise auch einen entsprechenden Anspruch. Der Senat ist nach Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden und auf die aktuelle Situation in Syrien bezogenen Erkenntnismittel zu der Feststellung gekommen, dass die sich daraus ergebende Faktenlage keine eindeutigen Rückschlüsse oder Prognosen zulässt (vgl. zum Problem der [unsicheren] Datenlage betreffend die Situation in Syrien Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient- Institut Auskünfte an das OVG Schleswig zum Az. 3 LB 17/16 und 12 A 222/16; an den VGH Kassel zum Az. 3 A 3040/16.A; an den VGH Mannheim zum Az. A 11 S 2334/16).

43

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass syrische Staatsangehörige, die in Europa Zuflucht vor dem Bürgerkrieg in Syrien gesucht haben und sich auf diese Weise der Wehr- oder Reservistenpflicht in Syrien entzogen haben, in den letzten Jahren in nennenswertem Umfang zwangsweise oder freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind. Daher fehlt es an so genannten Referenzfällen für diese Personengruppe. Auf diese Personengruppe bezogene unmittelbare Erkenntnisse fehlen.

44

Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden, zu denen auch die nominell unter der Kontrolle der Regierung stehenden syrischen Milizen zählen, in einem frühen Stadium des Bürgerkrieges, in dem die syrische Armee erhebliche personelle Verluste erlitten hatte, mit großer Entschlossenheit das Territorium, das sie damals noch beherrschte, auf wehrfähige Männer kontrollierte und solche Personen, die sich der Wehr- oder Reservistenpflicht entzogen hatten, mit großer Wahrscheinlichkeit zu diesem Dienst heranzog und es nicht ausgeschlossen war, dass diese Personen nach ihrer Festnahme misshandelt, für einen längeren Zeitraum in einem staatlichen Gefängnis festgehalten oder getötet wurden. Manches spricht dafür, dass sich daran trotz der deutlich veränderten militärischen Lage wenig geändert hat. Zwar beherrscht die syrische Regierung, wenn auch gestützt auf massive militärische Unterstützung durch ausländische Truppen und Milizen, mittlerweile wieder große Teile des syrischen Staatsgebietes, doch ist ein Ende des Bürgerkrieges nicht in Sicht. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich findet weiterhin unvermindert eine Rekrutierung von männlichen Syrern statt. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben. Solche Männer sind bei der Einreise nach Syrien besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Dabei ist das System sehr unberechenbar (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien - Gesamtaktualisierung am 25.01.2018). Die Umsetzung der Bestrafung bei Wehr- oder Reservedienstentziehung ist willkürlich. Die Bestrafung kann vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen. Bei dem Verdacht von Kontakten zur Opposition werden Untersuchungen und Folter intensiviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion Stand 23.03.2017). Verhaftungen und Gefängnisstrafen sind nicht ausgeschlossen, wobei es dabei zu Folter und anderen Misshandlungen kommen kann (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Stand 18.01.2018). Nach Erkenntnissen des UNHCR droht Männern, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, in der Praxis vielfach nach nur kurzer militärischer Ausbildung die Verwendung an der Front, wobei es auch zu Fällen längerer Haft und Folter kommen kann (UNHCR Auskunft an den VGH Kassel v. 30.05.2017 S.2 f.; UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017).

45

Diesen Erkenntnismitteln kann entnommen werden, dass syrischen Staatsangehörigen, die sich durch die Ausreise in das Ausland dem Wehr- oder Militärdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehr- bzw. Reservedienst droht und dass wegen der damit verbundenen Ermittlungen der staatlichen Behörden, die mit einer Festsetzung oder Verhaftung der betroffenen Person einhergeht, die Gefahr besteht, dass diese Person wenigstens misshandelt wird. Darin liegt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG.

46

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass diesen Personen von Sicherheitskräften vorgeworfen wird, Verbindungen zur Opposition zu haben, weil sie sich im Ausland aufgehalten haben oder dass in der Nichterfüllung des Wehr- oder Reservedienstes eine oppositionelle Gesinnung gesehen wird (vgl. UNHCR Auskunft an den VGH Kassel v. 30.05.2017 S.3 f.; UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017 S. 39 f.). Aus der genannten Erkenntnisquelle ergibt sich aber auch, dass diese Verdächtigung nicht systematisch erhoben wird. Dies hängt von weiteren Faktoren wie dem Herkunftsort/Wohnort, der Familien- oder Stammeszugehörigkeit; der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgruppe ab (UNHCR Auskunft an den VGH Kassel v. 30.05.2017 S.3 ff.). Vielfach bleibt es bei der zwangsweisen Durchsetzung der Wehr- oder Reservedienstpflicht, ohne dass erkennbar ist, dass dies auch Ausdruck der Verfolgung einer unterstellten oppositionellen Gesinnung ist. Angesichts der völligen Willkürlichkeit des Vorgehens staatlicher Sicherheitskräfte kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einziehung zum Wehr- und Reservedienst, die für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt, nicht regelmäßig mit der Verdächtigung oppositionellen Handelns und den dadurch verwirkten Verhaftungen, Kriminalstrafen sowie Misshandlungen und Folter verbunden ist, auch weil das Regime auch ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Kampfkraft seiner Truppen hat (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 25.01.2018 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien - Gesamtaktualisierung am 25.01.2018). Dies gilt auch angesichts der allgemeinkundigen Brutalität des syrischen Regimes im Umgang mit seinen auch vermeintlichen Gegnern.

47

Ist unter diesen Umständen eine sichere Prognose einer politischen Verfolgung solcher nach Syrien zurückkehrender Personen, die ihrer Wehr- oder Reservedienstpflicht nicht nachgekommen sind, nicht möglich, eine ihnen drohende politische Verfolgung aber keineswegs ausgeschlossen, sondern ihr Schicksal der Willkür der staatlichen syrischen Stellen überlassen, die ihrerseits freie Hand haben, wie sie mit diesen Rückkehrern umgehen, besteht ein tatsächliches Risiko der politischen Verfolgung, das diesem Personenkreis eine Rückkehr nach Syrien unzumutbar macht. Dies gilt unabhängig davon, dass sie möglicherweise über subsidiären Schutz verfügen, weil diese Schutzgewährung keine Ausschlusswirkung bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft hat.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

49

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden politischen Verfolgung auch dann vorliegt, wenn eine eindeutige Prognoseentscheidung nicht möglich ist, zuzulassen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Januar 2018 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Der Kläger ist ein am 17. Januar 2001 in Salamia geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, muslimischen Glaubens (Sunnit). Er reiste seinen Angaben zufolge am 14. Januar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Juni 2016 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. August 2016 äußerte er sich im Wesentlichen wie folgt:

„Bis er zusammen mit seinem Cousin am 1. Januar 2016 ausgereist sei, habe er in „H., S.; A.“ gewohnt. Die Stadt sei vom IS und der Freien Armee eingeschlossen gewesen. Einmal sei versucht worden, seinen Vater zu entführen; sie wüssten aber nicht, von wem. Es habe oft Bombardierungen gegeben und einmal auch eine Explosion vor ihrem Haus. Sie hätten in letzter Zeit öfter versucht, den Vater zu entführen. Deshalb habe der Vater Angst um ihn gehabt und beschlossen, dass der Kläger das Land verlassen solle. Sein Vater lebe noch dort. Er habe einen älteren Bruder; dieser sei in Norwegen.

Auf Nachfrage erläuterte der Kläger, sein Vater habe im Jahr 2013 in einem Supermarkt Lebensmittel eingekauft und sie hätten versucht, ihn festzuhalten. Er habe fliehen können, sei jedoch angeschossen worden. Wer das war, wüssten sie nicht. Daraufhin sei zunächst sein Bruder nach Europa geschickt worden.

Für den Fall der Rückkehr befürchte er, vom IS oder der Freien Armee entführt zu werden. Außerdem müsse er in eineinhalb Jahren zur Armee, was er nicht wolle.

In Deutschland lebten zwei Cousins und ein Onkel.

Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Kopie eines Dokuments vorgelegt, bei dem es sich nach der Übersetzung in die deutsche Sprache um eine am 31. Januar 2016 vom A…-Polizeirevier beglaubigte Kopie einer am 19. Juli 2012 angefertigten Niederschrift der Anzeige des Vaters des Klägers bei dem Polizeipräsidium Hama handeln soll.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Januar 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Dem Kläger drohe im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil sich sein Bruder durch einen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen habe.

3. Die Beklagte verweist zur Begründung der mit Beschluss vom 21. September 2018 zugelassenen Berufung insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage mit Urteil vom 10. Januar 2018 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, er habe im Falle der Rückkehr vor den Leuten Angst, die versucht hätten, seinem Vater das Auto wegzunehmen und diesem dabei in den Arm geschossen hätten; es habe sich um Mitglieder Familie A. S. gehandelt. Diese Familie sei so mächtig, dass die Polizei die Anzeige des Vaters als „gegen Unbekannt“ behandelt habe.

Dem lässt sich schon keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgung entnehmen. Denn der Vater des Klägers wurde danach nicht aus einem der Gründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG misshandelt. Vielmehr war er ausschließlich Opfer eines (versuchten) Raubes und damit kriminellen Unrechts. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts Konkretes für eine unmittelbar vor der Ausreise drohende Verfolgung entnehmen. Der Überfall auf den Vater soll sich nach der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung im September 2012 ereignet haben. Der Kläger hat für die Zeit danach weder bezüglich seines Vaters, der zu Beginn des Jahres 2019 nach Deutschland ausgereist sei, noch mit Blick auf seine eigene Person (Ausreise angeblich am 1.1.2016) eine Verfolgung substantiiert vorgebracht.

2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen einer (illegalen) Ausreise, seines Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Der Kläger muss aufgrund einer veränderten Lage in Syrien des Weiteren nicht befürchten, von den syrischen Sicherheitskräften im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst verfolgt zu werden (2.3). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht aus der Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (2.4). Dem Kläger droht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, wenn sich sein Bruder dem Militärdienst entzogen hat (2.5). Schließlich muss der Kläger Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht wegen seiner Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet (Stadt Hama) befürchten (2.6).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich unter erheblichen Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet im Ganzen betrachtet zielgerichtet und ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner (illegalen) Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335.19; U.v. 23.10.2018 - A 3 S 791.18; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 - OVG 3 B 27.17; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237.17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A; NdsOVG, U.v. 3.4.2019 - 2 LB 341.19; OVG NRW, U.v. 12.12.2018 - 14 A 667/18.A; OVG RhPf, U.v. 12.4.2018 - 1 A 10988.16; OVG Saarl, U.v. 14.11.2018 - 1 A 609.17; OVG SH, U.v. 7.3.2019 - 2 LB 29.18; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 - 3 KO 155.18 - alle juris)

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle einer Einreisekontrolle unterziehen muss. Denn die syrische Regierung verfolgt den Anspruch, jeden Rückkehrer aus dem Ausland einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Diese erfolgt meist durch den Abgleich von Personendaten und kann, muss aber nicht zwangsläufig, eine Befragung bei Einreise beinhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass die verschiedenen Stellen staatlicher Repression in diesen Fällen keine einheitliche Praxis verfolgt haben oder derzeit verfolgen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den HessVGH vom 12.2.2019).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

a) Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen ohne eine nähere Konkretisierung dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

b) Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Das Auswärtige Amts präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien. In einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Februar 2019 führte das Auswärtige Amt aus, es lägen zu Übergriffen im Rahmen der Einreisekontrollen außer der Befragung und eventuell folgendem Freiheitsentzug und anderen Folgen keine Informationen vor.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußerte sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht für den Senat fest, dass die gegen eine Verfolgung des Klägers sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

Das ergibt sich aus Folgendem:

a) Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (eingehender dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 74 ff.)

In diese Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zur Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus inhaftiert und gefoltert worden sein, weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte und aufgrund des mitgeführten Bargelds als ´Finanzier der Revolution´ betrachtet wurde. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

b) Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - entgegen ihrem Vorgehen bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut und dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger). Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 und an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Februar 2019 ersichtlich nichts geändert. Zwar spricht das Auswärtige Amt in der zuletzt genannten Auskunft im Zusammenhang mit Übergriffen bei der Einreisekontrolle von „evtl folgendem Freiheitsentzug und anderen Folgen“. In dieser Unbestimmtheit kann das aber allenfalls im Sinne der vorangegangenen Auskünfte dahin verstanden werden, dass diese Übergriffe in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten stehen.

Auch der UNHCR geht davon aus, dass Personen nicht allein deshalb einem der von ihm für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.). Das entspricht den Ermittlungen von Mitgliedern des Dänischen Flüchtlingsrats und des Dänischen Einwanderungsdienstes, wonach die bloße Tatsache, dass sich ein Syrer während des Krieges im Ausland aufgehalten hat, bei der Rückkehr kein Problem darstellt (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 19).

2.3 Auf der Grundlage aktueller, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegender Erkenntnisse hat der Senat in Änderung seiner Rechtsprechung die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst von einer politischen Verfolgung bedroht ist.

2.3.1 Bezüglich des Militärdienstes ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln im Wesentlichen Folgendes:

a) Nach dem Gesetz besteht in Syrien für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich (zur Musterung) beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen wird. Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Militärdienstentzieher gesetzt (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23 f.; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E v. 13.8.2014, S. 5).

Nach Beendigung des obligatorischen Militärdienstes bleibt ein syrischer Mann gemäß Artikel 15 Gesetzesdekret Nr. 30 aus dem Jahr 2007 Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 46; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26).

Die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen werden zur Überzeugung des Senats seitens der syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet. Dabei ist berücksichtigt, dass die syrischen Streitkräfte aufgrund von Todesfällen, Überläufern und Militärdienstentziehern erheblich dezimiert sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 und dort auch Fn. 117).

Im „Fact Finding Mission Report 2017“ des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist insoweit mit Verweis auf die Befragung einer europäischen diplomatischen Quelle (Beirut, 18.5.2017) ausgeführt, die Altersgrenze sei „auf beiden Seiten“ (18 Jahre/42 Jahre) nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinn wehrfähigen Alter könne rekrutiert werden (vgl. S. 18 des Reports). Darüber hinaus gibt es allgemein gehaltene Hinweise auf Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee sowie darauf, in den ersten Jahren des Krieges seien die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen und seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 unter Verweis auf Berichte von Aktivisten und auf United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 3.3.2017). Gegen eine solche allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen sprechen aber zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist.

So soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Umgekehrt kann daraus jedoch abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Nach anderen Berichten sollen Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, an fest installierten Kontrollstellen festgenommen worden sein. UNHCR verweist auch auf die Schilderung der Mutter eines 14-jährigen Sohnes, der an jeder Kontrollstelle seines Weges zum Thema Einberufung befragt werde (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom April 2017, S. 24 Fn. 118 und S. 25, dort auch Fn. 120). Auch diese Quellen lassen erkennen, dass sich die Rekrutierung an dem vorgegeben Wehrdienstalter ausrichtet. Das wird durch die Feststellungen des Syrian Network for Human Rights bestätigt, auf die der UNHCR verweist. Danach seien willkürliche Festnahmen im April 2017 bezeichnend für die seitens der syrischen Sicherheitskräfte durchgeführten Razzien gewesen; festgenommen worden seien „zwecks Wehrpflicht hauptsächlich 18 bis 42-Jährige“ (vgl. UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30. Mai 2017, S. 2 Rn. 8). Schließlich wurden Berichten zufolge in Gebieten, welche die Streitkräfte der Regierung zurückerobert haben, Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und in die syrische Armee eingezogen (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 44 f.).

Für eine grundsätzliche Beachtung des für den Militärdienst maßgebenden Alters durch die syrischen Sicherheitskräfte spricht im Übrigen auch, dass eine für Männer erforderliche Ausreisegenehmigung der Rekrutierungsbehörde an das Militärdienstalter anknüpft (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 2.2.2018).

b) Nach der Gesetzeslage ist in Syrien der einzige Sohn einer Familie von der Militärdienstpflicht ausgenommen. Präsident Assad erließ im August des Jahres 2014 die Gesetzesverordnung Nummer 33, welche einige Artikel der Verordnung Nummer 30 aus dem Jahr 2007 zum obligatorischen Militärdienst änderte. Die Regelung, dass der einzige Sohn einer Familie vom Militärdienst freigestellt werden kann, blieb dabei erhalten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.3.2015, S. 5f.). Die Freistellung wird im Militärbuch vermerkt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.10.2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“, S. 1; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E vom 13.8.2014, S. 2 f.).

Die Freistellung vom Militärdienst für den einzigen Sohn einer Familie wird von den syrischen staatlichen Stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen beachtet. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beruft sich in einer Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Oktober 2015 zu Syrien: „Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“ auf den Bericht des Dänischen Einwanderungsdienstes (Danish Immigration Service), der im September 2015 eine nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes verlässliche Studie zum Militärdienst veröffentlicht hat (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016). Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass prinzipiell die Freistellung als Einzelsohn noch gilt. Verschiedene Quellen weisen zwar darauf hin, dass die Umsetzung „nicht immer“ gewährleistet ist. Insgesamt betrachtet ergibt sich aber das Bild, dass die Freistellung als „einziger Sohn“ zwar je nach Situation willkürlich gehandhabt wird, sie aber im Allgemeinen umgesetzt wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.10.2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“, S. 1 und 3f.). Keine neuen Umstände ergeben sich aus dem Verweis der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in der SFH-Länderanalyse „Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung“ vom 18. Januar 2018 (S. 4 Rn. 30) auf die Ausführungen des Dänischen Einwanderungsdienstes (Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas, August 2017, S. 9), wonach in zwei Quellen erwähnt worden sei, dass die Regierung begonnen habe, auch männliche Kinder zu rekrutieren, die gesetzlich vom Dienst freigestellt worden waren. Soweit Dr. H… K…, Professor für Politikwissenschaft, Abteilung für politische Studien und öffentliche Verwaltung, Amerikanische Universität Beirut (Treffen am 4.4.2017) genannt wird, ist nicht ersichtlich, worauf dieser seine Einschätzung gestützt hat (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 96 Nr. 345). Die zweite benannte Quelle, das Carnegie Middle East Center Beirut (Treffen am 28. März 2017; Danish Immigration Service, a.a.O. S. 108, Nr. 410), äußerte sich zurückhaltend; sie vermutete ( „the source suspected that“), dass männliche Kinder von Familien, die zuvor von der Rekrutierung freigestellt worden waren, ebenfalls (entsprechend den Studenten, die vormals leichter einen Aufschub hätten erwirken können) zum Wehrdienst berufen würden. Die aus den benannten Quellen gezogene Aussage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass „einzige Söhne“, nicht mehr immer mit einer Freistellung rechnen können, lässt sich nach Auswertung durch den Senat so nicht ziehen, sondern der Aussagegehalt der benannten Quellen erschöpft sich vielmehr in nicht belegten Vermutungen. Auch nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes sind Einzelkinder bzw. einzige Söhne von der allgemeinen Wehrpflicht freigestellt und auch tatsächlich vom Wehrdienst ausgenommen (Auswärtiges Amt an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808).

c) Nach dem zuletzt in den Jahren 2014 und 2017 geänderten Erlass Nr. 30/2007 des syrischen Präsidenten können syrische Männer einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien eine Gebühr bezahlen, um vom Pflichtmilitärdienst befreit und nicht erneut einberufen zu werden. Art. 1a des Erlasses regelt, dass Männer im militärdienstpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre), die nicht weniger als vier Jahre außerhalb Syriens gewohnt haben, eine Summe von 8.000 $ zahlen können, um von der Militärdienstpflicht freigestellt zu werden.

Der Senat geht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass dieser Erlass in Syrien Anwendung findet. Delegierte des Dänischen Einwanderungsdienstes und des Dänischen Flüchtlingsrats haben zur Umsetzung dieses Erlasses verschiedene Quellen befragt. Ein in Damaskus ansässiger Rechtsanwalt, Mitarbeiter einer internationalen Organisation in Syrien, B. S. von der Heinrich Böll Stiftung, C. K. vom Institute for the Study of War, Mitarbeiter von COAR Global sowie R. A. vom Syrian Observatory for Human Rights bekundeten, dass diese Ausnahmeregelung in der Praxis angewendet wird. Mehrere der Befragten hatten Kenntnis von Personen, die durch Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit wurden (u.a internationale Organisation in Syrien, B. S., C. K., COAR Global und R. A.). Zwei der genannten Quellen erwähnten, dass keine der aufgrund der Zahlung befreiten Personen später einberufen wurde. Lediglich zwei Auskunftspersonen stellten die Wirksamkeit und Beständigkeit des Gesetzes zur Befreiung vom Militärdienst durch Zahlung einer Gebühr in Frage, wobei sie, ohne Bezugsfälle zu nennen, lediglich allgemein auf die Erfahrung mit früheren Erlassen, Gesetzen und Aussöhnungsvereinbarungen verwiesen (S… K… von Human Rights Watch und Mitarbeiter einer internationalen Sicherheitsorganisation).

d) Militärdienstpflichtigen ist es nicht oder nicht uneingeschränkt erlaubt, Syrien zu verlassen. So verbot das Verteidigungsministerium am 20. Oktober 2014 allen Männern die Ausreise, die zwischen dem Jahr 1985 und dem Jahr 1991 geboren sind. Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 Jahren müssen vor Ausreise aus Syrien eine Genehmigung der Generaldirektion für Rekrutierung oder einer ihr nachgeordneten Rekrutierungsbehörde einholen (Art. 48 Gesetzesdekret Nr. 30 aus dem Jahr 2007 i.d.F. des Gesetzes Nr. 3 vom Januar 2017). Eine Person, der eine Reisegenehmigung erteilt wird, muss eine Sicherheit von 50.000 syrische Pfund (derzeit etwa 87,00 Euro) hinterlegen und eine verantwortliche Person benennen, welche die Rückkehr des Ausreisewilligen garantiert. Ob eine Ausreisegenehmigung ausgegeben wird, hängt erheblich von den individuellen Umständen ab, wobei Männer, die ihren Militärdienst bereits geleistet haben, eine solche Genehmigung einfacher erhalten (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017 S. 13 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Fact Finding Mission Report Syrien vom August 2017, S. 24).

e) In Syrien gibt es keine Möglichkeit, anstelle des Militärdienstes einen (zivilen) Ersatzdienst zu leisten. Ebenso wenig kann der Militärdienst legal verweigert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018, S. 11; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23). Jeder Militärdienstpflichtige, der in Friedenszeiten der Einberufung nicht innerhalb eines Monats gefolgt ist und geflüchtet ist, bevor er sich seiner Einheit angeschlossen hat, wird nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis sechs Monaten bestraft (Art. 98 Abs. 1 Gesetzesdekret Nr. 61 vom 27.2.1950, im Jahr 1973 geänderte Fassung - Gesetzesdekret Nr. 61). Einem Militärdienstpflichtigen, der in Kriegszeiten der Einberufung nicht gefolgt ist, droht je nachdem, ob und wann er freiwillig zurückgekehrt ist oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren (Art. 99 Gesetzesdekret Nr. 61). Desertion wird mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Soldat Syrien verlässt; die Haftstrafe erhöht sich unter anderem dann auf 15 Jahre, wenn der Soldat in Kriegszeiten desertiert (Art. 101 Gesetzesdekret Nr. 61). Nach Art. 102 des Gesetzesdekrets Nr. 61 ist die Flucht im Angesicht des Feindes mit lebenslanger Haft und das Überlaufen zum Feind mit Todesstrafe bedroht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017, S. 8 f.).

Männer, die sich dem Militärdienst entzogen haben und von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens dann verhaftet, wenn der Zugriff durch den militärischen Sicherheitsdienst oder den Luftwaffensicherheitsdienst erfolgte. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden lediglich verwarnt und müssen sogleich ihren Militärdienst antreten. Bei der Festnahme und während einer Inhaftierung droht den Betroffenen Folter oder andere Misshandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.3.2015, S. 3 f.; UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30.5.2017, S. 2 f.). Auch die Folgen einer Desertion fallen uneinheitlich aus. Einerseits wird berichtet, dass Deserteure mit lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution rechnen müssen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.3.2017, S. 10). Andererseits haben verschiedene Quellen gegenüber Vertretern des Danish Refugee Councils und des Danish Immigration Service geäußert, dass Deserteure, die gefasst werden, in der Praxis zurück zum Militärdienst und an die Front geschickt würden (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas, August 2017, S. 14).

2.3.2 Der syrische Staat reagierte auf die militärische Bedrohung seiner Macht und die zu seinen Gunsten veränderte militärische Lage bezogen auf die Militärdienstpflicht syrischer Männer im Wesentlichen wie folgt:

Die syrische Armee hatte seit dem Beginn des Konflikts durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erhebliche Verluste zu erleiden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 45). Seit Herbst 2014 ergriff der syrische Staat verschiedene Maßnahmen, um die dezimierte syrische Armee zu stärken. Es kam zu einer großflächigen Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Militärdienst entzogen hatten. Die syrische Armee und regierungstreue Milizen errichteten Kontrollstellen und intensivierten Razzien im öffentlichen sowie privaten Bereich. Bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights über 5.400 Verhaftungen von wehrdienstpflichtigen jungen Männern. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen wurden, erhielten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und wurden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.3.2015, S. 3 f.).“

Mittlerweile ist es dem syrischen Staat nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Erkenntnislage mit der militärischen Unterstützung der Russischen Föderation und der Islamischen Republik Iran gelungen, die Kontrolle über große Teile des Landes zurückzuerlangen. Die Kampfhandlungen haben insgesamt deutlich abgenommen; die Mehrheit der Bevölkerung lebt nunmehr in Gebieten, die unter der Kontrolle des syrischen Staates sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018, S. 5). Die syrische Regierung hat dementsprechend hinsichtlich des Militärdienstes verschiedene einer Normalisierung dienende Maßnahmen ergriffen.

So wurde am 9. Oktober 2018 der Erlass Nr. 18/2018 des syrischen Präsidenten veröffentlicht. Danach wird allen syrischen Männern, die desertiert sind oder sich dem Militärdienst entzogen haben, eine Amnestie gewährt, wenn sie sich innerhalb einer Frist von vier Monaten (bei einem Wohnsitz in Syrien) oder von sechs Monaten (bei einem Wohnsitz außerhalb Syriens) zum Militärdienst melden. Der Erlass beseitigt allerdings nicht die Pflicht, den obligatorischen Militärdienst zu leisten. Kriminelle und Personen, die auf der Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben, sind von der Amnestie ausgenommen.

Des Weiteren hat das Verteidigungsministerium am 28. Oktober 2018 ein Rundschreiben an das Innenministerium sowie an die Militärpolizei geleitet, das der Umsetzung des Erlasses Nr. 18/2018 dient. Danach ist die Festnahme militärdienstflüchtiger Reservisten untersagt; zudem sollen die für den aktiven Dienst vorgesehenen Reservisten nicht mehr eingezogen werden.

Schließlich hat die Syrische Arabische Armee am 4. November 2018 einen Erlass zur Demobilisierung herausgegeben, wonach alle Soldaten entlassen werden, die seit mehr als fünf Jahren den obligatorischen Militärdienst geleistet haben. Bereits im Mai des Jahres 2018 hatte die Syrische Arabische Armee die Militärdienstpflichtigen entlassen, die ihren Dienst seit dem Jahr 2010 geleistet haben (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 29 u. S. 54 f.).

Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die syrischen staatlichen Stellen den Amnestie-Erlass Nr. 18/2018 bei einer, wie nach Lage der Dinge zu erwarten, für den syrischen Staat weiterhin günstigen militärischen Lage nicht beachten werden. Zwar äußerten sich C. K. und S. K. gegenüber den Delegierten des Dänischen Einwanderungsdienstes und des Dänischen Flüchtlingsrates dahingehend, dass Syrer bezüglich der Umsetzung dieses Amnestieerlasses skeptisch seien, weil sich frühere Erlasse und Versöhnungsvereinbarungen als ineffektiv und von der Regierung unbeachtet erwiesen hätten. Demgegenüber bemerkte eine internationale Organisation, es habe bislang keine Anzeichen dafür gegeben, dass die staatlichen Stellen den Amnestie-Erlass nicht beachten, aber keiner wisse, was in der Zukunft geschehe. Die Regierung könnte etwa für den Fall einer Offensive in Idlib diejenigen erneut einziehen, die bereits ihren Militärdienst geleistet hätten. C. K. schätzte es so ein, dass diejenigen, die sich lediglich dem Reservedienst entzogen hätten, angesichts der laufenden Demobilisierung wahrscheinlich nicht mehr eingezogen würden. Ein in Damaskus ansässiger Rechtsanwalt wies darauf hin, dass seit dem Oktober 2018 etliche Syrer, die wegen des Militärdienstes in den Libanon geflohen seien, nach Syrien zurückgekehrt seien. Es sei auch für Militärdienstentzieher und Deserteure, die Syrien illegal verlassen haben, mindestens vier Jahre im Ausland geblieben sind und aufgrund des Erlasses Nr. 18/2018 einen Straferlass erhalten haben, möglich durch Zahlung der Freistellungsgebühr von 8.000 $ vom Militärdienst befreit zu werden. Schließlich bekundete R. A., ihm seien persönlich mehrere Syrer bekannt, die nach einer Begnadigung gemäß des Erlasses 18/2018 aufgrund der Freistellungsgebühr vom Militärdienst befreit worden seien (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 30 f.)

Die Quellenlage zur Umsetzung vorangegangener Amnestien, die (auch) zugunsten von Militärdienstentziehern erlassen wurden, rechtfertigt angesichts der lediglich allgemeinen Feststellungen nicht die Schlussfolgerung, dass der Amnestieerlass 18/2018 für die syrischen staatlichen Stellen bedeutungslos ist.

So führt der UNHCR Folgendes aus: „Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom April 2017, S. 27 f.).

Die Schweizer Flüchtlingshilfe befasst sich in ihrer Auskunft „Syrien: Umsetzung der Amnestien“ vom 14. April 2014 im Wesentlichen mit der Generalamnestie vom 9. Juni 2014 (Erlass Nr. 22/2014), die erstmals ausdrücklich auch Personen berücksichtigte, die unter dem Anti-Terrorismusgesetz des Jahres 2012 angeklagt oder verurteilt worden sind. Konkrete Erkenntnisse zur Anwendung dieser Amnestie auf Militärdienstpflichtige oder Deserteure lassen sich dieser Auskunft nicht entnehmen.

2.3.3 Bei einer zusammenfassenden Bewertung dieser Erkenntnislage fehlt es zur Überzeugung des Senats nunmehr an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Militärdienstpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte zu befürchten haben (vgl. auch VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335.19; U.v. 23.10.2018 - A 3 S 791.18; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 - OVG 3 B 27.17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; NdsOVG, U.v. 3.4.2019 - 2 LB 341.19; OVG NRW, U.v. 12.12.2018 - 14 A 667/18.A; OVG RhPf, U.v. 24.1.2018 - 1 A 10714/17.OVG; OVG Saarl, U.v. 26.4.2018 - 1 A 543.17; OVG SH, U.v. 7.3.2019 - 2 LB 29.18; a.A. HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 - 3 KO 155.18; OVG MV, U.v. 21.3.2018 - 2 L 238.13; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.A; VGH BW, U.v. 2.5.2017 - A 11 S 562.17 - alle juris)

Geht es - wie hier - darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG, an den eine Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Der Senat ist bislang in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass zurückkehrenden syrischen Militärdienstflüchtigen und Deserteuren beachtlich wahrscheinlich wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) Verfolgung droht. Dieser hier allein inmitten stehende Verfolgungsgrund lässt sich der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Erkenntnislage nicht mehr entnehmen.

a) Seit dem generellen Abschiebestopp im April 2011 liegen nur vereinzelt Fallbeispiele von Rücküberstellungen aus westlichen Ländern vor, so dass insoweit von „Referenzfällen“ nicht ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich für den Senat die beachtliche Wahrscheinlichkeit des vorgenannten Verfolgungsgrundes aus dem Charakter des syrischen Staates und der Tatsache ergeben, dass dessen Regierung den Erhalt der Macht angesichts einer die Existenz des Staates bedrohenden militärischen Lage mit größter Härte unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgt (zur bisherigen Rechtsprechung des Senats vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris).

b) Die maßgebende Grundlage für die bisherige Bewertung des Senats ist entfallen, weil sich die militärische Lage zugunsten des syrischen Staates gewandelt hat. Die syrische Regierung hat damit das angestrebte Ziel, die bisherige Machtstruktur ohne einschneidende Veränderung zu erhalten und das vor dem Konflikt bestehende Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen, wenn auch nicht vollständig so doch in einem erheblichen Umfang erreicht. Es entspricht ersichtlich auch der Einschätzung der syrischen Regierung, dass sich die Lage im Sinne ihrer Zielsetzung geändert und stabilisiert hat. Das zeigen die beschriebenen Demobilisierungsmaßnahmen und der Amnestieerlass Nr. 18/2018. Beide Maßnahmen rechtfertigen die Prognose, dass die syrische Regierung insoweit eine Normalisierung der Verhältnisse anstrebt und Männern, die sich durch Flucht in das Ausland ihrer Verpflichtung zum Militärdienst entzogen haben, nunmehr versöhnlich gegenübertreten wird. Dafür spricht auch der Umstand, dass die geänderte Haltung der syrischen Regierung durch einen „Rückkehrplan“ für Flüchtlinge bestimmt ist, den die Russische Föderation als einflussreicher Verbündeter des syrischen Staates im Juli 2018 angekündigt hat. So rief die syrische Regierung Anfang Juli erstmals offiziell zur Flüchtlingsrückkehr auf und forderte dafür Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018). Dahinter steht nach Lage der Dinge ein Interesse der Russischen Föderation an einer möglichst hohen Zahl an Rückkehrern, um die derzeitigen Beschränkungen bei der Wiederaufbauunterstützung der europäischen Länder zu beseitigen (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 22).

Es besteht auch sonst kein konkreter Anhalt dafür, dass diese versöhnliche Haltung nur vorgeschoben ist. Vielmehr ist wie ausgeführt durch verschiedene Auskunftspersonen eine Strafbefreiung für zurückgekehrte Militärdienstentzieher belegt. Auch das lässt entgegen der bisherigen Quellenlage erkennen, dass Militärdienstentzieher nicht (mehr) eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird. Dafür spricht auch, dass der Amnestieerlass Nr. 18/2018 ausdrücklich zwischen bloßen Militärdienstentziehern, denen Straffreiheit zukommen soll, und jenen unterscheidet, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Im Übrigen rundet es das Bild ab, dass der syrische Staat wie dargelegt die für den Militärdienst geregelten Altersgrenzen sowie die Befreiung des einzigen Sohnes einer Familie vom Militärdienst in der Vergangenheit trotz des Krieges bislang im Allgemeinen beachtet hat. Darin kann ein Indiz dafür gesehen werden, dass sich der syrische Staat trotz der im Einzelnen weit verbreiteten Willkür an seinen Zielen orientiert und insoweit nicht unberechenbar verhält.

2.3.4 Eine andere Beurteilung ist nicht mit Blick auf die zur Rückkehrgefährdung von syrischen Militärdienstentziehern abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte veranlasst (vgl. HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 - 3 KO 155.18; OVG MV, U.v. 21.3.2018 - 2 L 238.13; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.A; VGH BW, U.v. 2.5.2017 - A 11 S 562.17 - alle juris). Deren Bewertung, dass Syrern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer ihnen zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung droht, konnte die nunmehr vorliegenden und vom Senat beigezogenen neuen Erkenntnisse noch nicht berücksichtigen.

2.4 Eine Entziehung des Klägers vom Militärdienst rechtfertigt auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Nach dieser Bestimmung kann als Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine „Verknüpfung“ zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss „wegen“ eines bestimmten Verfolgungsgrunds im Sinn des § 3b AsylG drohen (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2017 - 1 B 131.17 - juris). Ein solcher Verfolgungsgrund liegt aber allein im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst hinsichtlich des Klägers nicht vor (vgl. 2.3.3).

2.5 Dem Kläger droht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine politische Verfolgung, wenn sich sein (angeblich) in Norwegen lebender älterer Bruder der Einziehung zum Militärdienst entzogen hat.

Der Kläger selbst hat wegen einer von ihm begangenen Militärdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Demzufolge liegt es nahe, dass allein der Militärdienstentzug eines syrischen Militärdienstpflichtigen für dessen Familienmitglieder nicht zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führt.

Unabhängig von dieser Erwägung ist der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass der Kläger allein wegen einer Militärdienstentziehung seines Bruders im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Angehörigen eines Militärflüchtlings droht im Falle der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung.

a) Eine Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017), die unter anderem einen „Fact-Finding Mission“ Bericht des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016 und den Bericht des Danish Refugee Council/Danish Immigration Service vom August 2017 auswertet, ergibt folgendes Bild: Die von den genannten Behörden befragten Personen gehen überwiegend davon aus, dass eine Militärdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Militärdienstpflichtigen bzw. des Soldaten im Regelfall keine Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen mit sich bringt.

Lediglich Professor H… von der Amerikanischen Universität Beirut sowie zwei Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) äußerten sich gegenüber dem Finnish Immigration Service eindeutig dahin, es könnten die Brüder eines Wehrdienstentziehers (Prof. H.) bzw. der Vater oder die Mutter eines Deserteurs (HBS) festgenommen werden. Konkrete Fälle sind insoweit allerdings nicht benannt. Die Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung schränkten ihre Beurteilung zudem dahin ein, dass die Familie zumindest eine Zeit lang unter Druck gesetzt werde. Mitarbeiter einer internationalen Organisation gaben gegenüber dem Finnish Immigration Service - wiederum ohne konkrete Belege und zudem einschränkend - an, die Konsequenzen hingen von der Region ab; der Vater oder Brüder eines Deserteurs könnten zur Armee rekrutiert werden, um den Deserteur zu ersetzen. Demgegenüber bekundete ein am Carnegie Middle East Center, Beirut, tätiger Wissenschaftler (K. K.), wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur Familie habe, könne die Armee diese über den Aufenthaltsort des Deserteurs befragen. Im Falle der Unkenntnis der Familienmitglieder erwarteten sie keine Konsequenzen.

Gegenüber dem Danish Refugee Council äußerten einige Quellen zu den Folgen von Wehrdienstentzug oder Desertion für Familienmitglieder, es bestünde das Risiko der Unterdrucksetzung oder Befragung durch die Behörden und manchmal auch Inhaftierung. Ein vom Danish Refugee Council befragter Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung sagte, lediglich Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen, seien dem Risiko einer Misshandlung durch Regierungskräfte ausgesetzt. Ähnlich äußerte sich der Mitarbeiter einer internationalen Organisation, wonach Wehrdienstentzug oder Desertion für sich genommen keine Konsequenzen für die Familienmitglieder hätten; jedoch würden Familien von hochrangigen Personen der Opposition von den syrischen Behörden streng überwacht. Einer diplomatischen Quelle zufolge habe es seit Beginn des Krieges Fälle von Individuen mit einem politischen Profil gegeben, in welchen Familienmitglieder festgenommen worden seien, um sie gegen die gesuchte Person auszutauschen. Die Quelle habe jedoch im Zusammenhang mit Wehrdienstentziehern oder Deserteuren nicht von ähnlichen Fällen gehört (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23.8.2016; Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, 5/2017, August 2017).

Die Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung, rechtfertigen ebenfalls nicht die Überzeugung, dass allein die Entziehung vom Militärdienst oder eine Desertion zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Verwandten des Dienstpflichtigen bzw. Soldaten führt.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Finnish Immigration Service zitiert, wird auf das vorstehend Dargelegte verwiesen.

Das einem Report des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 Entnommene reiht sich in die Einsicht anderer Stellen ein, denen zufolge Personen mit einem politischen Profil Übergriffe auf deren Familienangehörige auslösen können. Denn danach wird von Familienangehörigen berichtet, die von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen; auch Kinder sollen von Maßnahmen betroffen gewesen sein, die sich zum einen gegen Angehörige bewaffneter Gruppierungen, zum anderen gegen politische Aktivisten, Regierungskritiker wie auch gegen Mitglieder von Menschenrechtsgruppen richteten.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon spricht, Amnesty International führe in seinem Bericht vom 5. November 2015 „konkrete Beispiele von Familienmitgliedern von Regimegegnern oder Deserteuren auf, die inhaftiert und in Haft vermutlich gestorben sind“, trifft das jedenfalls bezogen auf Deserteure nicht zu. Die von Amnesty International beschriebenen Einzelfälle haben keinerlei Bezug zu Militärdienstentziehern oder Deserteuren (vgl. VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 50). Vielmehr weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „politisches Profil“ auf (früherer Beamter des syrischen Verteidigungsministeriums, führende Persönlichkeit einer oppositionellen Gruppe, Journalist, Medienaktivistin, Frauen, die Demonstranten medizinische Hilfe leisteten und Proteste organisierten - zum Ganzen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung).

Der UNHCR informiert zwar dahingehend, die Familienangehörigen von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Militärdienstentziehern und anderen Personen seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Den insoweit zahlreich angeführten Belegen lässt sich allerdings nichts Konkretes dafür entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten. Im Gegenteil, sie lassen erkennen, dass das regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer, ein regimekritischer Journalist, das Mitglied einer Aktivistengruppe oder eine medizinische Fachkraft.

So verweist der UNHCR auf einen Report des UN Human Rights Council (OHCHR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11.8.2016), wonach Regierungskräfte Familienmitglieder von Männern verhaftet hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie gegen die Regierung gekämpft hätten. Des Weiteren bezieht er sich auf eine weitere Veröffentlichung des OHCHR (Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic vom 3.2.2016). Danach seien Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen als Vergeltungsmaßnahme oder mit der Absicht verhaftet worden, Informationen zu gewinnen. Der UNHCR zitiert aus einem weiteren Report des OHCHR (Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13.8.2015), dass zahllose Männer aufgrund von Aktivitäten, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder auf Versammlungsfreiheit zusammenhingen, inhaftiert blieben und andere dem Anschein nach deshalb inhaftiert worden seien, um Druck auf von den Behörden gesuchte Familienmitglieder auszuüben.

Ähnlich verhält es sich mit den vom UNHCR herangezogenen Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015. Danach hätten (syrische) Beamte Kinder aufgrund ihrer familiären Verbindungen oder der bei ihnen vermuteten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) und Aktivistengruppen ins Visier genommen und gefoltert. Kinder seien festgehalten worden, um Eltern und andere Verwandte mit Verbindung zu regierungsfeindlichen Kämpfern zu zwingen, sich an die Behörden auszuliefern. Sicherheitsdienste würden Verwandte von gesuchten Personen verhaften, um Letztere zur Aufgabe zu zwingen. Personengruppen, die gezielt festgenommen und verschleppt würden, seien „Kritiker“, insbesondere Journalisten, medizinische Fachkräfte, regierungskritische Protestteilnehmer, ihre Familien und mit ihnen verbundene Personen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf den Bericht des Euro-Mediterranean Human Rights Network die Feststellung des UNHCR, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern oder Überläufern einer Reflexverfolgung unterliegen. Der UNHCR zitiert daraus wie folgt: „Als der Krieg sich intensivierte, begannen die Sicherheitskräfte, die Hochburgen der Regierungsgegner in zahlreichen Fällen und systematisch zu überfallen und an Kontrollstellen weibliche Verwandte von Regierungsgegnern zu verhaften, um Informationen zu gewinnen und die betreffenden Personen zu zwingen, sich zu stellen. Seit Sommer 2012 greift die syrische Regierung zunehmend auf diese Praxis zurück, um Kämpfer zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61 u. 63).

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61).

Auch der Auskunft von Amnesty International vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof lassen sich keine konkreten Fakten dafür entnehmen, dass bereits der Militärdienstentzug eines Familienangehörigen ausreicht, um Anlass für eine Reflexverfolgung zu geben. Darin heißt es allgemein und ohne Verweis auf Referenzfälle (s. a.a.O. S. 3): „Familienangehörige werden schikaniert um Oppositionelle unter Druck zu setzen…Amnesty International vorliegenden Erkenntnissen zufolge werden Familienmitglieder von gesuchten Personen von der syrischen Regierung festgenommen und zum Verschwinden gebracht, um die gesuchte Person von weiteren Aktivitäten abzubringen“.

b) Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.a - juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

2.6 Es ist zur Überzeugung des Senats auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, weil er aus Hama stammt. Der Kläger hat insbesondere in Bezug auf seinen Herkunftsort keine Umstände vorgetragen, die sich in seinem konkreten Fall als risikoerhöhend darstellen. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer in der Regel keine Rückkehrgefährdung allein wegen Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet (vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2018; 21 B 18.30853 - juris Rn. 49 bis 52).

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36). In der Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 13. September 2018 (S. 2) heißt es, der Bericht des UNHCR bestätige die radikale Vorgehensweise des syrischen Militärs, sowie das weite Spektrum des verfolgten und gefährdeten Personenkreises. Da das syrische Regime Personen aus oppositionellen Gebieten oder ehemals besetzten Gebieten unter Generalverdacht stelle, seien Zivilisten aus diesen Regionen Berichten zufolge vermehrt Maßnahmen ausgesetzt, die auf die Bestrafung der Zugehörigkeit oder vermuteten Zugehörigkeit der Opposition zielen. Da insoweit Grundlage der Auskunft von Amnesty International die Aussagen des UNHCR sind, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017). Im Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (S. 21 f.) trifft das Auswärtige Amt die Aussage, die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft könne bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen. Bei den Zwangsevakuierungen der belagerten Gebiete Ost-Ghouta, Jarmuk und Nord-Homs Anfang 2018 habe sich der Trend bestätigt, dass sich zahlreiche Zivilisten aus Furcht vor Repressionen durch das Regime gezwungen gesehen hätten, sich in die Gebiete der bewaffneten Opposition im Nordwesten des Landes evakuieren zu lassen (jeweils ca. 60.000 Menschen), obwohl die Sicherheits- und Versorgungslage in den Zielgebieten Idlib und Nord-Aleppo sehr schwierig sei. Im Rahmen der Rückeroberung Südsyriens durch das Regime Mitte 2018 hätten sich knapp 14.000 Menschen zur Evakuierung nach Idlib gezwungen gesehen. Weiter heißt es im aktuellen Lagebericht (S. 22), übereinstimmenden Berichten von Menschenrechtsorganisationen und Betroffenen zufolge werde „gewissen, als regimekritisch bzw. „oppositionsnah“ angesehenen Rückkehrern von syrischen Sicherheitsbehörden bzw. regimetreuen Milizen der Zugang in ihre Ursprungsorte/-viertel verweigert“. Diesen Ausführungen, für die weder Quellen noch Belege angeführt sind, entnimmt der Senat vor dem aus dem Charakter des syrischen Staates sich ergebenden Gesamtbild, dass im Ergebnis eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus bestimmten Gebieten nicht bereits allgemein besteht, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände, die den Rückkehrer außer der Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, in irgendeiner Weise in „Oppositionsnähe“ bringen (vgl. auch Auswärtiges Amt an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Auskunft vom 12.2.2019). Vorliegend hat der Kläger jedenfalls solche zusätzlichen Umstände nicht vorgetragen (im Ergebnis ebenso OVG SH, U.v. 27.9.2018 - 2 LB 71/18 - juris Rn. 38 ff; NdsOVG, B.v. 14.3.2018 - 2 LB 1749/17 - juris Rn. 69 f.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Oktober 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Der Kläger ist ein am 21. März 2002 in Darayya, Rif Damaskus, geborener Staatsangehöriger der arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, muslimischen Glaubens (Sunnit). Er reiste am 27. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Februar 2016 einen Asylantrag. Er legte einen syrischen Reisepass vor, ausgestellt am 20. Mai 2013 in Damsub-Center, der verschiedene Stempel enthält.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. September 2016 äußerte er sich im Wesentlichen wie folgt:

Bis etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien habe er sich in Damaskus, Stadtteil Bab Mesala, aufgehalten. Davor habe er in seinem Geburtsort Darayya, Rif Damaskus, gelebt. Seine Eltern, ein Bruder (vier Jahre) und eine Schwester (zehn Jahre) sowie die Großfamilie leben noch im Heimatland. Ein Bruder lebe in Deutschland. Ausgereist sei er wegen des Krieges. Von Darayya seien sie wegen der vielen Luftangriffe nach Damaskus verzogen. Nach einem Monat seien sie wieder zurück nach Darayya gezogen. Nach einem weiteren Monat habe der Konflikt wieder angefangen. Dann seien sie nach Khan Al Shih gezogen, wo sie drei Monate geblieben seien. Dann habe ihr Vater eine Wohnung in Damaskus gefunden, in der die Eltern noch leben. Sein Vater habe entschieden, dass sie das Land verlassen sollten. Mit einem Freund seien sie dann nach Deutschland gereist. Sie seien zwei Jahre in Bab Mesala, das im Gebiet des Regimes liege, gewesen. Dort sei ihm und seinem Vater nichts passiert. Ein Onkel sei für ein Jahr verhaftet worden, weil er gegen das Assad-Regime gewesen sei. Einen Tag später sei eine Kontrolle zu Hause gewesen. Dieser Onkel, sein Opa und sein ältester Onkel seien festgenommen worden. Sein Opa sei freigelassen worden. Was mit den zwei Onkel passiert sei, wisse er nicht. Bei einer Rückkehr befürchte er zur Zeit nichts. Wenn er älter sei, werde er zur Armee müssen.

Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 8. März 2017 als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Oktober 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte verweist zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 27. November 2018 zugelassenen Berufung insbesondere auf die Senatsrechtsprechung gemäß den Urteilen vom 22. Juni 2018 (21 B 18.30853) und vom 20. Juni 2018 (21 B 17.31605, 21 B 18.30833, 21 B 18.30853, 21 B 18.30854).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) einverstanden erklärt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2017 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Er hat vielmehr angegeben wegen des Krieges ausgereist zu sein und, wenn er älter sei, zu befürchten, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Ihm und seinem Vater sei vor seiner Ausreise nichts passiert. Soweit der Kläger die Inhaftierung zweier Onkel angeführt hat, über deren Verbleib er nichts wisse, hat der Kläger keinen Zusammenhang zu für sich selbst befürchtete Verfolgungsmaßnahmen bzw. zu seiner Ausreise hergestellt.

2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen seines Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minderjährige Kläger muss aufgrund seines Alters eine Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt befürchten, von den syrischen Sicherheitskräften im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst als Oppositioneller behandelt zu werden (2.3). Dem Kläger droht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine Verfolgung, wenn sich sein Bruder dem Militärdienst entzogen hat (2.4). Der Kläger muss Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht wegen seiner Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet (Darayya, Rif Damaskus) befürchten (2.5).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 - 3 LB 17.16; NdsOVG, U.v. 18.4.2018 - 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 - OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18, U. v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 - 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A - alle juris).

Zur Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nimmt der Senat Bezug auf seine zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung, deren wesentlicher Inhalt in der Berufungsverhandlung unter Heranziehung des Urteils vom 22. Juni 2018 (21 B 18.30852 - juris Rn. 22 bis 38) erläutert wurde (vgl. ebenso die Senatsurteile vom 20.6.2018: 21 B 18.30833 - juris Rn. 22 bis 38; 21 B 18.30853 - juris Rn. 22 bis 38; 21 B 18 30854 -juris Rn. 21 bis 39).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick auf einen Militärdienstentzug wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung menschenrechtswidrig behandeln werden. Der Kläger unterfällt aufgrund seines Alters (17 Jahre) in Syrien (noch) nicht der allgemeinen Wehrpflicht und hat sich deshalb durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland bislang nicht dem Militärdienst entzogen. Nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das für den Beginn der Wehrpflicht maßgebende Alter von 18 Jahren von den syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet.

Nach alledem kann offen bleiben, ob nach einer den aktuellen Erkenntnissen zu entnehmenden Stabilisierung des syrischen Herrschaftssystems männlichen Syrern im militärdienstpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) bei einer unterstellten Rückkehr in ihre Heimat allein deshalb eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, weil ihnen das syrische Regime im Hinblick auf den Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt.

2.3.1 In Syrien besteht nach dem Gesetz für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 13.11.2018; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich (zur Musterung) beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen wird (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E v. 13.8.2014, S. 5). Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 4 u. 23).

2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass die syrischen staatlichen Stellen die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren nach wie vor im Allgemeinen beachten.

Dabei ist berücksichtigt, dass die syrische Regierung ein hohes Interesse daran hat, die personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte zu stärken, weil diese aufgrund von Todesfällen, Überläufern und Militärdienstentziehern erheblich dezimiert sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 und dort auch Fn. 117). Insoweit scheint es nachvollziehbar, wenn im „Fact Finding Mission Report 2017“ des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Befragung einer europäischen diplomatischen Quelle (Beirut, 18.5.2017) ausgeführt ist, die Altersgrenze sei „auf beiden Seiten“ (18 Jahre/42 Jahre) nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinn wehrfähigen Alter könne rekrutiert werden (vgl. S. 18 des Reports). Das gilt auch für die allgemein gehaltenen Hinweise auf Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee sowie darauf, in den ersten Jahren des Krieges seien die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen und seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 unter Verweis auf Berichte von Aktivisten und auf United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 3.3.2017). Gegen eine solche allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen sprechen aber zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist.

So soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Umgekehrt kann daraus jedoch abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Nach anderen Berichten sollen Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, an fest installierten Kontrollstellen festgenommen worden sein. UNHCR verweist auch auf die Schilderung der Mutter eines 14-jährigen Sohnes, der an jeder Kontrollstelle seines Weges zum Thema Einberufung befragt werde (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 Fn. 118 und S. 25, dort auch Fn. 120). Auch diese Quellen lassen erkennen, dass sich die Rekrutierung an dem vorgegeben Wehrdienstalter ausrichtet. Das wird durch die Feststellungen des Syrian Network for Human Rights bestätigt, auf die der UNHCR verweist. Danach seien willkürliche Festnahmen im April 2017 bezeichnend für die seitens der syrischen Sicherheitskräfte durchgeführten Razzien gewesen; festgenommen worden seien „zwecks Wehrpflicht hauptsächlich 18 bis 42-Jährige“ (vgl. UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30. Mai 2017, S. 2 Rn. 8). Schließlich wurden Berichten zufolge in Gebieten, welche die Streitkräfte der Regierung zurückerobert haben, Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und in die syrische Armee eingezogen (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 44 f.). Dem entspricht es, dass der Länderreport des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 nicht die Feststellung enthält, seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 25).

Für eine grundsätzliche Beachtung des für den Militärdienst maßgebenden Alters durch die syrischen Sicherheitskräfte spricht im Übrigen auch, dass eine für Männer erforderliche Ausreisegenehmigung der Rekrutierungsbehörde an das Militärdienstalter anknüpft (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 2.2.2018).

2.3.3 Von dieser Erkenntnislage ausgehend ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes lediglich unterstellten Rückkehr Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte im Sinn des § 3a AsylG zu befürchten hat.

Geht es - wie hier - darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG), an den eine Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3a Abs. 3 AsylG). An einem solchen fehlt es.

Es kann offen bleiben, ob auch die aktuellen Erkenntnisquellen noch die Einschätzung tragen, dass syrische Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zurückkehrende Syrer im militärdienstpflichtigen Alter allein deshalb flüchtlingsrelevant in ihren Menschenrechten verletzen, weil es ihnen im Hinblick auf einen Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unterstellt (zur bisherigen Senatsrechtsprechung vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris). Der Kläger ist im Alter von 13 Jahren und damit vor Eintritt der Wehrpflicht aus Syrien ausgereist und hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht. Der Kläger hat aus der Sicht des syrischen Regimes kein illoyales Verhalten gezeigt, das dessen militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft. Wie ausgeführt spricht die Erkenntnislage dafür, dass die syrischen Sicherheitskräfte die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren im Allgemeinen nach wie vor beachten (vgl. auch SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237.17 und U.v. 24.1.2018 - 2 LB 194.17 - jeweils juris).

2.4 Es kommt nicht darauf an, ob sich der in Deutschland lebende Bruder des Klägers der Einziehung zum Militärdienst entzogen hat, denn der Kläger könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass der Kläger allein wegen einer Militärdienstentziehung seines Bruders im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Angehörigen eines Militärflüchtlings droht im Falle der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung. Zur Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nimmt der Senat Bezug auf seine zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung, auf die im Rahmen der Berufungsverhandlung verwiesen wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 - juris Rn. 49 bis 63; ebenso die Senatsurteile vom 20. Juni 2018: 21 B 18 30854 - juris Rn. 50 bis 64; 21 B 18.30833 - juris Rn. 49 bis 63; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 74).

Die Einbeziehung und Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zur aufgeworfenen Frage bestätigt die Einschätzung des Senats. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Auch der Auskunft von Amnesty International vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof lassen sich keine konkreten Fakten dafür entnehmen, dass bereits der Militärdienstentzug eines Familienangehörigen ausreicht, um Anlass für eine Reflexverfolgung zu geben. Darin heißt es allgemein und ohne Verweis auf Referenzfälle (s. a.a.O. S. 3): „Familienangehörige werden schikaniert um Oppositionelle unter Druck zu setzen…Amnesty International vorliegenden Erkenntnissen zufolge werden Familienmitgliedern von gesuchten Personen von der syrischen Regierung festgenommen und zum Verschwinden gebracht, um die gesuchte Person von weiteren Aktivitäten abzubringen“.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61). Vor diesem Hintergrund und in diesem Sinne sind auch die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand November 2018, (Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 13.11.2018) entsprechend zu bewerten. Der Lagebericht (a.a.O. S. 17) verweist darauf, dass zahllose Fälle dokumentiert seien, bei denen einzelne Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten anderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert werden. Solche Sippenhaft werde Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben.

Unabhängig davon und ohne dass es hier darauf ankäme, gehen die neuesten Entwicklungen in Syrien in die Richtung, dass einem rückkehrenden Syrer im militärdienstpflichtigen Alter bei einer unterstellten Rückkehr in seine Heimat nicht (mehr) allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat. Demzufolge liegt nahe, dass allein der Militärdienstentzug eines syrischen Militärdienstpflichtigen für dessen Familienmitglieder nicht zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen. Das syrische Herrschaftssystem hat sich zwischenzeitlich stabilisiert. Insbesondere ist der militärische Konflikt in Syrien so weit eingedämmt, dass die Regierung die Demobilisierung eingeleitet hat. Ein Erlass des syrischen Präsidenten gewährt syrischen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben eine Amnestie und es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, dass die syrischen Behörden ihn nicht beachten (Danish Refugee Council, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, insbesondere Nr. 3.7.1, 3.7.2).

Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.a - juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

2.5 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, weil er aus „Darayya, Rif Damaskus“ stammt. Der Kläger hat insbesondere im Hinblick auf seinen Herkunftsort auch keine Umstände vorgetragen, die sich in seinem konkreten Fall als risikoerhöhend darstellen. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer in der Regel keine Rückkehrgefährdung allein wegen Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet (vgl. Urteile des Senats vom 20.6.2018; 21 B 18.30853 - juris Rn. 49 bis 52; 21 B 18.30854 - juris Rn. 65 bis 68).

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36). In der Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 13. September 2018 (S. 2) heißt es, der Bericht des UNHCR bestätige die radikale Vorgehensweise des syrischen Militärs, sowie das weite Spektrum des verfolgten und gefährdeten Personenkreises. Da das syrische Regime Personen aus oppositionellen Gebieten oder ehemals besetzten Gebieten unter Generalverdacht stelle, seien Zivilisten aus diesen Regionen Berichten zufolge vermehrt Maßnahmen ausgesetzt, die auf die Bestrafung der Zugehörigkeit oder vermuteten Zugehörigkeit der Opposition zielen. Da insoweit Grundlage der Auskunft von Amnesty International die Aussagen des UNHCR sind, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017). Im Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (S. 21 f.) trifft das Auswärtige Amt die Aussage, die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft könne bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen. Bei den Zwangsevakuierungen der belagerten Gebiete Ost-Ghouta, Jarmuk und Nord-Homs Anfang 2018 habe sich der Trend bestätigt, dass sich zahlreiche Zivilisten aus Furcht vor Repressionen durch das Regime gezwungen gesehen haben, sich in die Gebiete der bewaffneten Opposition im Nordwesten des Landes evakuieren zu lassen (jeweils ca. 60.000 Menschen), obwohl die Sicherheits- und Versorgungslage in den Zielgebieten Idlib und Nord-Aleppo sehr schwierig sei. Im Rahmen der Rückeroberung Südsyriens durch das Regime Mitte 2018 hätten sich knapp 14.000 Menschen zur Evakuierung nach Idlib gezwungen gesehen. Weiter heißt es im aktuellen Lagebericht (S. 22), übereinstimmenden Berichten von Menschenrechtsorganisationen und Betroffenen zufolge werde „gewissen, als regimekritisch bzw. „oppositionsnah“ angesehenen Rückkehrern von syrischen Sicherheitsbehörden bzw. regimetreuen Milizen der Zugang in ihre Ursprungsorte/-viertel verweigert“. Diesen Ausführungen, für die weder Quellen noch Belege angeführt sind, entnimmt der Senat vor dem aus dem Charakter des syrischen Staates sich ergebenden Gesamtbild, dass im Ergebnis eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus bestimmten Gebieten nicht bereits allgemein besteht, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände, die den Rückkehrer außer der Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, in irgendeiner Weise in „Oppositionsnähe“ bringen (vgl. auch Auswärtiges Amt an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Auskunft vom 12.2.2019). Vorliegend hat der Kläger jedenfalls solche zusätzlichen Umstände nicht vorgetragen (im Ergebnis ebenso OVG SH, U.v. 27.9.2018 - 2 LB 71/18 - juris Rn. 38 ff; NdsOVG, B.v. 14.3.2018 - 2 LB 1749/17 - juris Rn. 69 f.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

Den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A - juris) und 26. Juli 2018 (3 A 403/18.A - juris Rn. 14), in denen jeweils einem Wehrdienstentzieher aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet, Flüchtlingsschutz gewährt wurde, ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob nach der Bewertung des Senats dem syrischen Staat allein die Herkunft eines Rückkehrers aus einer (vermeintlich) regierungsfeindlichen Zone ausreicht, um ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen, an die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen anknüpfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten über den ihr zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine am … … 1952 in Aleppo geborene Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens (Sunnitin). Sie reiste ihren Angaben zufolge am 28. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Juni 2016 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Juli 2016 äußerte sich die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:

„Sie habe bis zu ihrer Ausreise im September 2015 in A* … gelebt. Der Ort sei etwa fünf Minuten von der Stadt Aleppo entfernt. Ihr Reisepass sei in der Aufnahmeeinrichtung einbehalten worden. Ihr Ehemann sei vor etwa acht oder neun Jahren gestorben. Auf Frage, ob sie selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder anderen Misshandlungen) durch kämpfende Einheiten auf die Zivilbevölkerung gewesen sei, gab die Klägerin an, eine Fassbombe habe ihr Haus getroffen und die Frau ihres jüngsten Sohnes getötet. Auch Verwandte von ihr seien getroffen worden. Der Bombenabwurf habe am 4. August 2015 stattgefunden. Nach dem Tod der Frau ihres jüngsten Sohnes A* … seien deren (drei) Kinder schutzlos gewesen. Sie habe keine Helfer gehabt, um für die Kinder zu sorgen. Sie sei mit den Kindern in die Türkei gereist und habe eine kleine Wohnung gemietet. Allerdings habe sie keine Unterstützung erhalten. Sie sei mit den drei Kindern alleine gewesen und ihr Sohn sei bereits zwei Jahre vorher nach Deutschland gereist. Sie habe sich deshalb entschlossen, mit den (Enkel-)Kindern nach Izmir zu gehen und mit dem Schlauchboot das Meer zu überqueren. Für die Fahrt habe sie 1.400 US-Dollar bezahlt. Einen Teil des Geldes habe sie von ihrem Sohn erhalten, der in Libyen wohne. Eine Rückkehr nach Syrien würde bedeuten, auf den eigenen Füßen in den Tod zu gehen.

Das Bundesamt erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 9. August 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 27. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 8. November 2017 zugelassene Berufung wie folgt:

Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts lägen keine aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwandtschaft zu Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung signifikant erhöhe. Dem müsse bereits die schiere Zahl derjenigen entgegenstehen, die zwischenzeitlich Syrien verlassen hätten, um einer dortigen Wehrdienstleistung zu entgehen. Auch die neueren Erkenntnisse sprächen nicht hinreichend für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Es gebe zudem keine tragfähigen Quellen dafür, dass sich die Herkunft der Klägerin aus Aleppo signifikant gefahrerhöhend auswirke.“

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2017 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 27. März 2017 zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin ihr Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und aufgrund der Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht die erforderliche Überzeugung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris) davon gewinnen, dass sie die Arabische Republik Syrien aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat.

Die Klägerin hat erstmals in der Berufungsverhandlung eine Vorverfolgung geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es ist gegenüber den in der Anhörung durch das Bundesamt am 18. Juli 2016 genannten Fluchtgründen gesteigert und steht dazu in Widerspruch, ohne dass die Klägerin diese Unregelmäßigkeiten überzeugend auflösen konnte.

Gegenüber dem Bundesamt sprach die Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über die Anhörung am 18. Juli 2016 davon, die Frau ihres jüngsten Sohnes sei bei einem Bombenangriff getötet worden. Deren Kinder seien auf einmal schutzlos dagestanden und sie (die Klägerin) habe keine Hilfe gehabt, um für sie zu sorgen, weil der Vater der Kinder (Sohn der Klägerin) bereits zwei Jahre vorher nach Deutschland ausgereist sei. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, durch einen Luftangriff das Leben zu verlieren.

Demgegenüber hat sie im Rahmen der informatorischen Befragung durch den Senat ihr Vorbringen steigernd und im Widerspruch zu dem ursprünglich genannten Fluchtgrund davon gesprochen, im August 2015 seien Militärangehörige zu ihr gekommen und hätten gedroht, sie festzunehmen, wenn ihre Söhne und deren Vater nicht zurückkämen.

Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin diesen aus ihrer Sicht wesentlichen Fluchtgrund nicht schon gegenüber dem Bundesamt vorgebracht hat. Ihre Erklärung, sie sei nicht danach gefragt worden, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Klägerin ausdrücklich die Frage gestellt wurde: „Was ist ihnen persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert?“ Überdies erklärte die Klägerin auf die Frage, ob sie dem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, was sie wisse, habe sie erzählt.

Nach Vorstehendem kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Klägerin behauptete Vorverfolgung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung ist.

2. Die Klägerin kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn der Klägerin bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihr nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen ihres Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Die Klägerin muss eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht deshalb befürchten, weil sie eine Sunnitin ist, aus Aleppo stammt und als alleinstehende Frau zurückkehren würde (2.3). Der Klägerin droht auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine Verfolgung, wenn sich ihre Söhne, die vor ihr nach Deutschland bzw. Libyen ausgereist sind, dem Militärdienst entzogen haben (2.4).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17.2.2012). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, ihres Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 -3 LB 17.16; NdsOVG, U.4. 18.4.2018 - 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 - OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 - 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 3 A 3040/16.A - alle juris).

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Klägerin von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

2.2.2.1 Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

2.2.2.2 Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Das Auswärtige Amts präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußert sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung der Klägerin sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

2.2.3.1 Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans, mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 74 ff.)

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. … Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust …“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

2.2.3.2 Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut, wie sie unter dem 3. Februar 2016 berichtete, einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 nichts geändert.

Das wird dadurch bestätigt, dass Personen nicht allein deshalb einem der vom UNHCR für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Solches lässt sich auch nicht den Erläuterungen des UNHCR zum Risikoprofil „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ entnehmen (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.).

2.2.3.3 Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.1), veranlasst keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 enthält diese Feststellung nicht mehr (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 38).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Klägerin nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte die Klägerin im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, dass sie der sunnitischen Religion angehört, aus Aleppo stammt und als alleinstehende Frau zurückkehren würde.

2.3.1 Der UNHCR hält seine in der 4. Aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (dort S. 26) getroffene sehr weitgehende Wertung nicht mehr aufrecht, wonach Mitglieder religiöser Gruppen einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden ein Risikoprofil erfüllten. Stattdessen ist er nunmehr der Ansicht, Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten in den von der Regierung beherrschten Gebieten benötigten „je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe gegebenenfalls internationalen Schutz (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 63). Dem ist letztlich zu entnehmen, dass allein die sunnitische Religionszugehörigkeit der Klägerin die syrischen Sicherheitskräfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen veranlassen wird. Das steht im Einklang damit, dass dem syrischen Regime und dessen Streitkräften auch Sunniten angehören und der überwiegende Teil der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens ist (ebenso NdsOVG, U.v. 18.4.2018 - 2 LB 101.18 - juris Rn. 68; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 48; vgl. dazu auch Gerlach, Was in Syrien geschieht - Essay vom 19.2.2016;).

2.3.2 Ebenso wenig ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien allein deshalb verfolgt wird, weil sie vor ihrer Ausreise im September 2015 - ihren Angaben zufolge - nahe der Stadt Aleppo lebte.

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den bereits unter 2.2.3.1 geschilderten Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report oft he independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

Dem entspricht im Ergebnis auch die Bewertung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A - juris), der für einen zurückkehrenden Syrer die Gefahr einer Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte nicht allein deshalb annimmt, weil dieser aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet stammt, sondern weil er sich zudem dem Wehrdienst entzogen hat.

2.3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne männlichen Schutz als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 37). Insoweit fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht besteht (§ 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, bezieht sich das wiederum auf die kriegsbedingten Verhältnisse (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 65 f.). Demgegenüber wird die Situation von Rückkehrerinnen durch das Auswärtige Amt dahingehend eingeschätzt, dass es Frauen möglich ist, ohne männliche Begleitung nach Syrien einzureisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

2.3.4 Auch insgesamt betrachtet weist die in jeder Hinsicht politisch unauffällige Klägerin kein besonderes Risikoprofil auf, das geeignet wäre, sie derart in das Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte zu rücken, dass sie beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung befürchten müsste.

2.4 Es kommt nicht darauf an, ob sich die Söhne der Klägerin, die Syrien bereits vor ihr verlassen haben, der Einziehung zum Militärdienst entzogen haben, denn die Klägerin könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass die Klägerin allein wegen einer (möglichen) Militärdienstentziehung ihrer Söhne im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

2.4.1 Eine Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017), die unter anderem einen „Fact-Finding Mission“ Bericht des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016 und einen Bericht des Danish Refugee Council vom August 2017 (05.2017) auswertet, ergibt folgendes Bild: Die von den genannten Behörden befragten Personen gehen überwiegend davon aus, dass eine Wehrdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Militärdienstpflichtigen bzw. des Soldaten im Regelfall keine Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen mit sich bringt.

Lediglich Professor Hanafi von der Amerikanischen Universität Beirut sowie zwei Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) äußerten sich gegenüber dem Finnish Immigration Service eindeutig dahin, es könnten die Brüder eines Wehrdienstentziehers (Prof. Hanafi) bzw. der Vater oder die Mutter eines Deserteurs (HBS) festgenommen werden. Konkrete Fälle sind insoweit allerdings nicht benannt. Die Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung schränkten ihre Beurteilung zudem dahin ein, dass die Familie zumindest eine Zeit lang unter Druck gesetzt werde. Mitarbeiter einer internationalen Organisation gaben gegenüber dem Finnish Immigration Service - wiederum ohne konkrete Belege und zudem einschränkend - an, die Konsequenzen hingen von der Region ab; der Vater oder Brüder eines Deserteurs könnten zur Armee rekrutiert werden, um den Deserteur zu ersetzen. Demgegenüber bekundete ein am Carnegie Middle East Center, Beirut, tätiger Wissenschaftler (Khader Khaddour), wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur Familie habe, könne die Armee diese über den Aufenthaltsort des Deserteurs befragen. Im Falle der Unkenntnis der Familienmitglieder erwarteten sie keine Konsequenzen.

Gegenüber dem Danish Refugee Council äußerten einige Quellen zu den Folgen von Wehrdienstentzug oder Desertion für Familienmitglieder, es bestünde das Risiko der Unterdrucksetzung oder Befragung durch die Behörden und manchmal auch Inhaftierung. Ein vom Danish Refugee Council befragter Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung sagte, lediglich Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen, seien dem Risiko einer Misshandlung durch Regierungskräfte ausgesetzt. Ähnlich äußerte sich der Mitarbeiter einer internationalen Organisation, wonach Wehrdienstentzug oder Desertion für sich genommen keine Konsequenzen für die Familienmitglieder hätten; jedoch würden Familien von hochrangigen Personen der Opposition von den syrischen Behörden streng überwacht. Einer diplomatischen Quelle zufolge habe es seit Beginn des Krieges Fälle von Individuen mit einem politischen Profil gegeben, in welchen Familienmitglieder festgenommen worden seien, um sie gegen die gesuchte Person auszutauschen. Die Quelle habe jedoch im Zusammenhang mit Wehrdienstentziehern oder Deserteuren nicht von ähnlichen Fällen gehört (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23.8.2016; Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, 5/2017, August 2017).

Die Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung, rechtfertigen ebenfalls nicht die Überzeugung, dass allein die Entziehung vom Militärdienst oder eine Desertion zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Verwandten des Dienstpflichtigen bzw. Soldaten führt.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Finnish Immigration Service zitiert, wird auf das vorstehend Dargelegte verwiesen.

Das einem Report des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 Entnommene reiht sich in die Einsicht anderer Stellen ein, denen zufolge Personen mit einem politischen Profil Übergriffe auf deren Familienangehörige auslösen können. Denn danach wird von Familienangehörigen berichtet, die von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen; auch Kinder sollen von Maßnahmen betroffen gewesen sein, die sich zum einen gegen Angehörige bewaffneter Gruppierungen, zum anderen gegen politische Aktivisten, Regierungskritiker wie auch gegen Mitglieder von Menschenrechtsgruppen richteten.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon spricht, Amnesty International führe in seinem Bericht vom 5. November 2015 „konkrete Beispiele von Familienmitgliedern von Regimegegnern oder Deserteuren auf, die inhaftiert und in Haft vermutlich gestorben sind“, trifft das jedenfalls bezogen auf Deserteure nicht zu. Die von Amnesty International beschriebenen Einzelfälle haben keinerlei Bezug zu Militärdienstentziehern oder Deserteuren (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 50). Vielmehr weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „politisches Profil“ auf (früherer Beamter des syrischen Verteidigungsministeriums, führende Persönlichkeit einer oppositionellen Gruppe, Journalist, Medienaktivistin, Frauen, die Demonstranten medizinische Hilfe leisteten und Proteste organisierten - zum Ganzen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung).

Der UNHCR informiert zwar dahingehend, die Familienangehörigen von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Wehrdienstentziehern und anderen Personen seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Den insoweit zahlreich angeführten Belegen lässt sich allerdings nichts Konkretes dafür entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten. Im Gegenteil, sie lassen erkennen, dass das regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer, ein regimekritischer Journalist, das Mitglied einer Aktivistengruppe oder eine medizinische Fachkraft.

So verweist der UNHCR auf einen Report des UN Human Rights Council (OHCHR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11.8.2016), wonach Regierungskräfte Familienmitglieder von Männern verhaftet hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie gegen die Regierung gekämpft hätten. Des Weiteren bezieht er sich auf eine weitere Veröffentlichung des OHCHR (Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic vom 3.2.2016). Danach seien Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen als Vergeltungsmaßnahme oder mit der Absicht verhaftet worden, Informationen zu gewinnen. Der UNHCR zitiert aus einem weiteren Report des OHCHR (Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13.8.2015), dass zahllose Männer aufgrund von Aktivitäten, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder auf Versammlungsfreiheit zusammenhingen, inhaftiert blieben und andere dem Anschein nach deshalb inhaftiert worden seien, um Druck auf von den Behörden gesuchte Familienmitglieder auszuüben.

Ähnlich verhält es sich mit den vom UNHCR herangezogenen Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015. Danach hätten (syrische) Beamte Kinder aufgrund ihrer familiären Verbindungen oder der bei ihnen vermuteten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) und Aktivistengruppen ins Visier genommen und gefoltert. Kinder seien festgehalten worden, um Eltern und andere Verwandte mit Verbindung zu regierungsfeindlichen Kämpfern zu zwingen, sich an die Behörden auszuliefern. Sicherheitsdienste würden Verwandte von gesuchten Personen verhaften, um Letztere zur Aufgabe zu zwingen. Personengruppen, die gezielt festgenommen und verschleppt würden, seien „Kritiker“, insbesondere Journalisten, medizinische Fachkräfte, regierungskritische Protestteilnehmer, ihre Familien und mit ihnen verbundene Personen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf den Bericht des Euro-Mediterranean Human Rights Network die Feststellung des UNHCR, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern oder Überläufern einer Reflexverfolgung unterliegen. Der UNHCR zitiert daraus wie folgt: „Als der Krieg sich intensivierte, begannen die Sicherheitskräfte, die Hochburgen der Regierungsgegner in zahlreichen Fällen und systematisch zu überfallen und an Kontrollstellen weibliche Verwandte von Regierungsgegnern zu verhaften, um Informationen zu gewinnen und die betreffenden Personen zu zwingen, sich zu stellen. Seit Sommer 2012 greift die syrische Regierung zunehmend auf diese Praxis zurück, um Kämpfer zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61 u. 63).

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61).

2.4.2 Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.a - juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

Nach allem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weil sich ihre schon früher nach Deutschland bzw. Libyen ausgereisten Söhne (möglicherweise) dem Militärdienst entzogen haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Oktober 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Der Kläger ist ein am ... 2001 in D... geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, moslemischen Glaubens. Er reiste nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. März 2016 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 16. Februar 2017 äußerte sich der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

"Er habe zuletzt in D... im Stadtviertel ... (...) gewohnt. Sein Heimatdorf sei jedoch ... Unter der Adresse in D... hätten seine Eltern, vier Tanten väterlicherseits und der Onkel mit seiner Ehefrau gelebt. Sein Bruder habe dort ebenfalls gewohnt, sei aber vor ihm ausgereist. Er wisse nicht mehr, wann er sein Heimatland verlassen habe und könne auch nicht sagen, wann er in Deutschland eingereist sei. Er sei zuerst in den Libanon gefahren und von dort aus in die Türkei geflogen. Er sei sodann mit dem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und über die Balkanroute auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Er habe die Mittelschule für neun Jahre besucht und abgeschlossen. Eine Ausbildung habe er nicht begonnen und auch keinen Wehrdienst geleistet. Die Familie habe in dem kleinen Dorf (...) nicht mehr normal leben können und sei deshalb zum Haus des Großvaters nach ... gezogen. Sie hätten Informationen erhalten, dass das Dorf angegriffen und das Haus der Familie zerstört worden sei. Auch in ... hätten Bombardierungen stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei er zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen. Weitere Ereignisse habe es nicht gegeben. Er sei während der Zeit in D... weder von einzelnen Personen noch von Gruppierungen persönlich bedroht oder verfolgt worden. Nach seiner Ausreise sei es der Familie ganz schlecht ergangen. Es sei alles teuer geworden und es gebe immer noch keinen Strom und kein Wasser. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dort nicht weiter lernen zu können; außerdem würde er wie alle Jugendlichen in die Armee eingezogen werden.

“Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 24. Februar 2017 als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Oktober 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 17. April 2018 zugelassene Berufung wie folgt:

"Eine verfolgungsbedingte Ausreise aus Syrien habe das Bundesamt nicht feststellen können. Es zeige sich auch nach zwischenzeitlichem Sachstand nichts anderes. Die Quellenlage lasse nicht tragfähig darauf schließen, dass einem Rückkehrer, der noch nicht das gesetzliche Mindestalter für die Militärdienstpflicht erreicht habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung drohe. Zu einschlägigen Verfolgungshandlungen bei zurückkehrenden männlichen Jugendlichen fehlten stichhaltige Berichte. Soweit solche über im syrischen Inland vorkommende Fälle vorlägen, werde bereits keine erkennbare Häufung deutlich, die den Schluss auf ein beachtlich wahrscheinliches Risiko nahelegen würde. Bezüglich der Frage der Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einem Militärdienst bei Minderjährigen werde ergänzend auf die Sicht des Oberverwaltungsgerichts Bautzen im Urteil vom 7. Februar 2018 (5 A 1237/17.A) verwiesen.“

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Oktober 2017 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2017 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer – soweit hier von Interesse – Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger weder bei der Anhörung durch das Bundesamt noch im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht.

2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen D... oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen seines Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minderjährige Kläger muss aufgrund seines Alters eine Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt befürchten, von den syrischen Sicherheitskräften im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst als Oppositioneller behandelt zu werden (2.3). Dem Kläger droht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine Verfolgung, wenn sich sein Bruder, der vor ihm nach Deutschland ausgereist ist, dem Militärdienst entzogen hat (2.4).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung – im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17.2.2012). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices – Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 – Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 – 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 –3 LB 17.16; NdsOVG, U.4. 18.4.2018 – 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 – 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 – 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 – OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 – 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 3 A 3040/16.A – alle juris).

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt und den Grund seiner Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob der Kläger von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

2.2.2.1 Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

2.2.2.2 Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Das Auswärtige Amts präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußert sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung des Klägers sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

2.2.3.1 Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans, mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30364 – juris Rn. 74 ff.)

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. ... Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust ...“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

2.2.3.2 Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr – anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 – allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und des Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft B... zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 nichts geändert.

Das wird dadurch bestätigt, dass Personen nicht allein deshalb einem der vom UNHCR für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Solches lässt sich auch nicht den Erläuterungen des UNHCR zum Risikoprofil „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ entnehmen (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.).

2.2.3.3 Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.1), veranlasst keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 enthält diese Feststellung nicht mehr (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 38).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick auf einen Militärdienstentzug wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung menschenrechtswidrig behandeln werden. Der Kläger unterfällt aufgrund seines Alters (17 Jahre) in Syrien (noch) nicht der allgemeinen Wehrpflicht und hat sich deshalb durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland bislang nicht dem Militärdienst entzogen. Nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das für den Beginn der Wehrpflicht maßgebende Alter von 18 Jahren von den syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet.

2.3.1 In Syrien besteht nach dem Gesetz für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich (zur Musterung) beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen wird (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E v. 13.8.2014, S. 5). Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 4 u. 23).

Angesichts dieser Erkenntnislage ist der Senat nicht von der Richtigkeit der abweichenden Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich überzeugt, wonach in Syrien junge Männer nach dem Gesetz verpflichtet seien, sich bereits im Alter von 17 Jahren mustern zu lassen. Die dazu getroffenen Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sind im Übrigen in sich widersprüchlich. So ist einerseits ausgeführt, nach dem Gesetz seien in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren werde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten. Dem widersprechend soll jeder Mann im Alter zwischen „17 und 42 Jahren“ verpflichtet sein, einen zweijährigen Militärdienst zu leisten (vgl. Fact Finding Mission Report Syrien vom Ausgust 2017, S. 18).

2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass die syrischen staatlichen Stellen die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren nach wie vor im Allgemeinen beachten.

Dabei ist berücksichtigt, dass die syrische Regierung ein hohes Interesse daran hat, die personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte zu stärken, weil diese aufgrund von Todesfällen, Überläufern und Militärdienstentziehern erheblich dezimiert sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 und dort auch Fn. 117). Insoweit scheint es nachvollziehbar, wenn im „Fact Finding Mission Report 2017“ des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Befragung einer europäischen diplomatischen Quelle (Beirut, 18.5.2017) ausgeführt ist, die Altersgrenze sei „auf beiden Seiten“ (18 Jahre/42 Jahre) nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinn wehrfähigen Alter könne rekrutiert werden (vgl. S. 18 des Reports). Das gilt auch für die allgemein gehaltenen Hinweise auf Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee sowie darauf, in den ersten Jahren des Krieges seien die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen und seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 unter Verweis auf Berichte von Aktivisten und auf United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 3.3.2017). Gegen eine solche allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen sprechen aber zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist.

So soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Umgekehrt kann daraus jedoch abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Nach anderen Berichten sollen Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, an fest installierten Kontrollstellen festgenommen worden seien. UNHCR verweist auch auf die Schilderung der Mutter eines 14-jährigen Sohnes, der an jeder Kontrollstelle seines Weges zum Thema Einberufung befragt werde (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 Fn. 118 und S. 25, dort auch Fn. 120). Auch diese Quellen lassen erkennen, dass sich die Rekrutierung an dem vorgegeben Wehrdienstalter ausrichtet. Das wird durch die Feststellungen des Syrian Network for Human Rights bestätigt, auf die der UNHCR verweist. Danach seien willkürliche Festnahmen im April 2017 bezeichnend für die seitens der syrischen Sicherheitskräfte durchgeführten Razzien gewesen; festgenommen worden seien „zwecks Wehrpflicht hauptsächlich 18 bis 42-Jährige“ (vgl. UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30. Mai 2017, S. 2 Rn. 8). Schließlich wurden Berichten zufolge in Gebieten, welche die Streitkräfte der Regierung zurückerobert haben, Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und in die syrische Armee eingezogen (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 44 f.). Dem entspricht es, dass der Länderreport des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 nicht die Feststellung enthält, seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 25).

Für eine grundsätzliche Beachtung des für den Militärdienst maßgebenden Alters durch die syrischen Sicherheitskräfte spricht im Übrigen auch, dass eine für Männer erforderliche Ausreisegenehmigung der Rekrutierungsbehörde an das Militärdienstalter anknüpft (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 2.2.2018).

2.3.3 Von dieser Erkenntnislage ausgehend ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes lediglich unterstellten Rückkehr Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte im Sinn des § 3a AsylG zu befürchten hat.

Geht es – wie hier – darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund (§ 3c AsylG), an den eine Verfolgung im Sinn des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3b Abs. 3 AsylG). An einem solchen fehlt es. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als eine Person betrachten werden, die sich dem Militärdienst entzogen hat und der sie deshalb eine oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unterstellen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris). Wie ausgeführt spricht die Erkenntnislage dafür, dass die syrischen Sicherheitskräfte die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren im Allgemeinen nach wie vor beachten. Es ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte dem Kläger im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst eine oppositionelle Gesinnung unterstellen werden. Der Kläger hat auch aus der Sicht des syrischen Regimes kein illoyales Verhalten gezeigt, das dessen militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft. Er ist im Alter von 15 Jahren und damit vor Eintritt der Wehrpflicht (legal) aus Syrien ausgereist und wird – eine Rückkehr angesichts des subsidiären Schutzes nach wie vor nur unterstellt – dem syrischen Staat noch vor dem Erreichen des Wehrpflichtalters von 18 Jahren für den Militärdienst zur Verfügung stehen (vgl. auch SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237.17 und U.v. 24.1.2018 – 2 LB 194.17 – jeweils juris).

Nach allem ist es entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der 17-jährige Kläger bei der gedachten Rückkehr zum Militärdienst eingezogen wird. Es kann damit offenbleiben, ob insoweit ein Verfolgungsgrund – wie vom Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung angenommen – tatsächlich aus § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG („soziale Gruppe der männlichen Minderjährigen, die aufgrund ihres Alters... mit Zwangsrekrutierung rechnen müssen“) hergeleitet werden kann.

2.4 Es kommt nicht darauf an, ob sich der Bruder des Klägers, der Syrien bereits vor ihm verlassen hat, der Einziehung zum Militärdienst entzogen hat, denn der Kläger könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass er allein wegen einer (möglichen) Militärdienstentziehung seines Bruders im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

2.4.1 Eine Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Syrien – Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017), die unter anderem einen „Fact-Finding Mission“ Bericht des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016 und einen Bericht des Danish Refugee Council vom August 2017 (05.2017) auswertet, ergibt folgendes Bild: Die von den genannten Behörden befragten Personen gehen überwiegend davon aus, dass eine Wehrdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Militärdienstpflichtigen bzw. des Soldaten im Regelfall keine Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen mit sich bringt.

Lediglich Professor Hanafi von der Amerikanischen Universität Beirut sowie zwei Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) äußerten sich gegenüber dem Finnish Immigration Service eindeutig dahin, es könnten die Brüder eines Wehrdienstentziehers (Prof. Hanafi) bzw. der Vater oder die Mutter eines Deserteurs (HBS) festgenommen werden. Konkrete Fälle sind insoweit allerdings nicht benannt. Die Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung schränkten ihre Beurteilung zudem dahin ein, dass die Familie zumindest eine Zeit lang unter Druck gesetzt werde. Mitarbeiter einer internationalen Organisation gaben gegenüber dem Finnish Immigration Service – wiederum ohne konkrete Belege und zudem einschränkend – an, die Konsequenzen hingen von der Region ab; der Vater oder Brüder eines Deserteurs könnten zur Armee rekrutiert werden, um den Deserteur zu ersetzen. Demgegenüber bekundete ein am Carnegie Middle East Center, Beirut, tätiger Wissenschaftler (Khader Khaddour), wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur Familie habe, könne die Armee diese über den Aufenthaltsort des Deserteurs befragen. Im Falle der Unkenntnis der Familienmitglieder erwarteten sie keine Konsequenzen.

Gegenüber dem Danish Refugee Council äußerten einige Quellen zu den Folgen von Wehrdienstentzug oder Desertion für Familienmitglieder, es bestünde das Risiko der Unterdrucksetzung oder Befragung durch die Behörden und manchmal auch Inhaftierung. Ein vom Danish Refugee Council befragter Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung sagte, lediglich Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen, seien dem Risiko einer Misshandlung durch Regierungskräfte ausgesetzt. Ähnlich äußerte sich der Mitarbeiter einer internationalen Organisation, wonach Wehrdienstentzug oder Desertion für sich genommen keine Konsequenzen für die Familienmitglieder hätten; jedoch würden Familien von hochrangigen Personen der Opposition von den syrischen Behörden streng überwacht. Einer diplomatischen Quelle zufolge habe es seit Beginn des Krieges Fälle von Individuen mit einem politischen Profil gegeben, in welchen Familienmitglieder festgenommen worden seien, um sie gegen die gesuchte Person auszutauschen. Die Quelle habe jedoch im Zusammenhang mit Wehrdienstentziehern oder Deserteuren nicht von ähnlichen Fällen gehört (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Syrien – Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23.8.2016; Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, 5/2017, August 2017).

Die Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung, rechtfertigen ebenfalls nicht die Überzeugung, dass allein die Entziehung vom Militärdienst oder eine Desertion zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Verwandten des Dienstpflichtigen bzw. Soldaten führt.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Finnish Immigration Service zitiert, wird auf das vorstehend Dargelegte verwiesen.

Das einem Report des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 Entnommene reiht sich in die Einsicht anderer Stellen ein, denen zufolge Personen mit einem politischen Profil Übergriffe auf deren Familienangehörige auslösen können. Denn danach wird von Familienangehörigen berichtet, die von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen; auch Kinder sollen von Maßnahmen betroffen gewesen sein, die sich zum einen gegen Angehörige bewaffneter Gruppierungen, zum anderen gegen politische Aktivisten, Regierungskritiker wie auch gegen Mitglieder von Menschenrechtsgruppen richteten.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon spricht, Amnesty International führe in seinem Bericht vom 5. November 2015 „konkrete Beispiele von Familienmitgliedern von Regimegegnern oder Deserteuren auf, die inhaftiert und in Haft vermutlich gestorben sind“, trifft das jedenfalls bezogen auf Deserteure nicht zu. Die von Amnesty International beschriebenen Einzelfälle haben keinerlei Bezug zu Militärdienstentziehern oder Deserteuren (vgl. VGH BW, U.v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17 – juris Rn. 50). Vielmehr weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „politisches Profil“ auf (früherer Beamter des syrischen Verteidigungsministeriums, führende Persönlichkeit einer oppositionellen Gruppe, Journalist, Medienaktivistin, Frauen, die Demonstranten medizinische Hilfe leisteten und Proteste organisierten – zum Ganzen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung).

Der UNHCR informiert zwar dahingehend, die Familienangehörigen von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Wehrdienstentziehern und anderen Personen seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Den insoweit zahlreich angeführten Belegen lässt sich allerdings nichts Konkretes dafür entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten. Im Gegenteil, sie lassen erkennen, dass das regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer, ein regimekritischer Journalist, das Mitglied einer Aktivistengruppe oder eine medizinische Fachkraft.

So verweist der UNHCR auf einen Report des UN Human Rights Council (OHCHR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11.8.2016), wonach Regierungskräfte Familienmitglieder von Männern verhaftet hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie gegen die Regierung gekämpft hätten. Des Weiteren bezieht er sich auf eine weitere Veröffentlichung des OHCHR (Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic vom 3.2.2016). Danach seien Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen als Vergeltungsmaßnahme oder mit der Absicht verhaftet worden, Informationen zu gewinnen. Der UNHCR zitiert aus einem weiteren Report des OHCHR (Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13.8.2015), dass zahllose Männer aufgrund von Aktivitäten, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder auf Versammlungsfreiheit zusammenhiengen, inhaftiert blieben und andere dem Anschein nach deshalb inhaftiert worden seien, um Druck auf von den Behörden gesuchte Familienmitglieder auszuüben.

Ähnlich verhält es sich mit den vom UNHCR herangezogenen Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015. Danach hätten (syrische) Beamte Kinder aufgrund ihrer familiären Verbindungen oder der bei ihnen vermuteten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) und Aktivistengruppen ins Visier genommen und gefoltert. Kinder seien festgehalten worden, um Eltern und andere Verwandte mit Verbindung zu regierungsfeindlichen Kämpfern zu zwingen, sich an die Behörden auszuliefern. Sicherheitsdienste würden Verwandte von gesuchten Personen verhaften, um Letztere zur Aufgabe zu zwingen. Personengruppen, die gezielt festgenommen und verschleppt würden, seien „Kritiker“, insbesondere Journalisten, medizinische Fachkräfte, regierungskritische Protestteilnehmer, ihre Familien und mit ihnen verbundene Personen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf den Bericht des Euro-Mediterranean Human Rights Network die Feststellung des UNHCR, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern oder Überläufern einer Reflexverfolgung unterliegen. Der UNHCR zitiert daraus wie folgt: „Als der Krieg sich intensivierte, begannen die Sicherheitskräfte, die Hochburgen der Regierungsgegner in zahlreichen Fällen und systematisch zu überfallen und an Kontrollstellen weibliche Verwandte von Regierungsgegnern zu verhaften, um Informationen zu gewinnen und die betreffenden Personen zu zwingen, sich zu stellen. Seit Sommer 2012 greift die syrische Regierung zunehmend auf diese Praxis zurück, um Kämpfer zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61 u. 63).

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61).

2.4.2 Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17 – juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 – 5 A 1246/17.a – juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

Nach allem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weil sich sein schon früher nach Deutschland ausgereister Bruder (möglicherweise) dem Militärdienst entzogen hat. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Kläger Syrien legal verlassen konnte, obgleich sein Bruder bereits vorher nach Deutschland ausgereist war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am ... Januar 1998 in Khan Amaba/Region Qunaitra geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, tscherkessischer Volkszugehörigkeit und moslemischen (sunnitischen) Glaubens, begehrt über den gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 14. Januar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich am 29. Januar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und beantragte am 13. Mai 2016 die Gewährung von Asyl. Er legte einen Reisepass der Arabischen Republik Syrien vor, der am 30. Dezember 2015 im „Qunaitra-Center“ mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren ausgestellt worden ist und als Geburtsort „Qunaitra“ angibt. Zugleich legte er einen vom Innenministerium der Arabischen Republik Syrien am 3. Oktober 2012 ausgestellten Personalausweis vor, wonach er in Khan Amaba geboren und in Bariqa wohnhaft ist.

3

In seiner Anhörung am 28. Juli 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, Syrien am 6. Januar 2016 auf dem Luftweg von Damaskus über Beirut verlassen zu haben und über Istanbul, Griechenland, die Balkanroute und Österreich in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Die Reise habe 1 Mio. syrische Lira gekostet. Das Geld stamme von seinen Eltern. Er habe Syrien legal verlassen. Am Flughafen habe eine Kontrolle stattgefunden. Er habe seinen Reisepass vorgelegt. Es habe keine Probleme gegeben. Er habe zuletzt in Damaskus mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Seine Schwester sei mit ihm ausgereist und befinde sich im Bundesgebiet. Sein Bruder lebe bei seinen Eltern in Damaskus. Er selbst habe die 11. Schulklasse abgeschlossen, die Schule aber ohne Abitur verlassen, weil er Angst gehabt habe, ggf. Wehrdienst verrichten zu müssen. Im Dezember 2015 sei eine Regelung in Kraft getreten, wonach der Geburtsjahrgang 1998 zum Wehrdienst eingezogen werden könne. Er habe eine Zwangsrekrutierung an einer Kontrollstelle beobachtet, sich selbst aber noch schnell entfernen können. Vertreter des Militärs hätten ihn weder aufgesucht noch schriftlich kontaktiert. Er hätte aber sein Wehrdienstbuch am 2. Januar 2016 abholen sollen. Dies habe er nicht getan. Bei der Ausreise sei er am Flughafen gefragt worden, ob er abhauen wolle. Er habe gesagt, er begleite seine Schwester. Er habe zu keinem Zeitpunkt in Syrien Probleme mit Behörden oder offiziellen Stellen gehabt und habe sich nie politisch engagiert. Er befürchte, bei seiner Rückkehr willkürliches Opfer des Krieges zu werden und zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Im Falle einer Rückkehr würde man ihn unverzüglich inhaftieren.

4

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. August 2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt (Ziffer 2. des Bescheids). Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Kläger habe eine Furcht vor einer Einberufung zum Wehrdienst weder konkret noch substantiiert dargelegt. Er habe auch keine geeigneten Beweismittel vorgelegt, die eine begründete Furcht unterstreichen würden. Der Bescheid ist dem Kläger am 8. September 2016 zugestellt worden.

5

Am 21. September 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, ihm drohe eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Bestrafung, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Zudem sei beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung sowie des längeren Auslandsaufenthalts verfolgt werde; es würde vermutet werden, dass er gegen das Assad-Regime eingestellt sei. Insoweit sei die Flüchtlingseigenschaft auch ohne individuelle Verfolgungsgeschichte zuzuerkennen. Diese Gefährdungslage sei für wehrpflichtige Männer erhöht. Jedenfalls sei beachtlich wahrscheinlich, dass er nach Rückkehr zum Militärdienst eingezogen und damit gezwungen werde, sich in eine Armee einzufügen, aus deren Reihen heraus im aktuell herrschenden Bürgerkrieg Kriegsverbrechen und Folter begangen würden. Zudem weise er nochmals vorsichtshalber darauf hin, dass er Tscherkesse sei.

6

Ergänzend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er nicht zum Militär wolle, weil er niemanden umbringen und nicht getötet werden wolle. Sein Wehrbuch habe er nicht abholen können. An Kriegsverbrechen wolle er nicht teilnehmen, würde aber wohl dazu gezwungen werden. Das Militär habe sich nach seiner Ausreise nicht an seine Eltern gewandt. Er sei Tscherkesse und werde als solcher in Syrien nicht gemocht. Er habe in Syrien viele Sachen verloren. Seine Familie sei derzeit in Syrien.

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Der Kläger hat beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheids vom 30. August 2016 in Ziffer 2 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Mit Urteil vom 15. März 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Dem Kläger drohe im Falle einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger habe vor seiner Ausreise keine Verfolgung in Syrien erlitten. Dem Kläger drohe auch nicht wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthalts beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung. Es gebe keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden letztlich jedem Rückkehrer, der Syrien (illegal) verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe, der Opposition zurechnen würden. Dies erscheine lebensfremd, da angesichts von fast 5 Millionen Flüchtlingen auch aus der Sicht des syrischen Staates erkennbar sein dürfte, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Staat und seiner Regierung, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen habe. Obwohl in den Jahren 2013 bis 2015 ca. 127.800 Syrer nach erfolgter Ausreise in ihr Heimatland zurückgekehrt seien und trotz der engagierten und intensiven Beobachtung durch oppositionelle Gruppen, internationale Helfer und Hilfsorganisationen fehle es an Informationen, die eine Gefahrenlage für rückkehrende Syrer wegen ihres Asylantrages und Aufenthalts im Bundesgebiet und wegen illegalen Verlassens Syriens belegen würden. Vor diesem Hintergrund könnten Berichte über Einzelvorkommnisse nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Begründung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit sein. Dem Kläger drohe auch nicht in Bezug auf eine mögliche Wehrdienstentziehung, die er begangen haben könnte, weil er Syrien ohne die notwendige Ausreisegenehmigung verlassen habe, beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine erhebliche Verfolgungshandlung wegen einer aufgrund der Wehrdienstentziehung vermuteten oppositionellen Einstellung drohen würden. Denn unter den 4,9 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen hätten, dürften sich Hunderttausende junge Männer befinden, die noch nicht einberufen worden seien. Jedenfalls hinsichtlich dieser Personen dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich dem Militärdienst zuzuführen. Auch die Zahl der Rückkehrer, unter denen sich auch Militärdienstpflichtige befinden dürften, spreche gegen eine solche Gefahr. Schließlich stelle der mögliche Umstand, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr zum Militär einberufen würde und an Kriegshandlungen teilnehmen müsste, die sich als Kriegsverbrechen darstellen könnten, keine geschlechtsspezifische Verfolgung der Gruppe der Männer im wehrpflichtigen Alter dar. Eine Verfolgungswahrscheinlichkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise in Damaskus gelebt habe und dem sunnitischen Glauben angehöre. Das Urteil ist der Klägervertreterin am 24. März 2017 zugestellt worden.

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Auf den klägerischen Antrag vom 24. April 2017 hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2017 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 24. Juli 2017 zugestellt worden. Auf den klägerischen Antrag vom selben Tag ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11. September 2017 verlängert worden. Mit am 11. September 2017 eingegangenem Schriftsatz trägt der Kläger vor, die Klage sei begründet. Ihm stehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, da ihm bei Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG drohe. Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass ihm Strafverfolgung oder Bestrafung drohe wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG umfassen würde. Angesichts der fehlenden Möglichkeit, den Wehrdienst in Syrien zu verweigern und einen zivilen Ersatzdienst zu leisten sowie der damit drohenden möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Falle einer Verweigerung eines militärischen Einsatzes, sei die Flucht die einzig sichere Möglichkeit, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Eine aktive Wehrdienstverweigerung gegenüber der syrischen Armee könne unter diesen Umständen nicht verlangt werden. Dies entspreche den Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz (Nr. 10), nach welchen auch Personen, die sich vorsorglich, also vor Einberufung, dem Wehrdienst entziehen würden, unter die Schutzvorschrift fallen würden. Nach der Shepherd-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sei die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht nur denjenigen vorbehalten, die persönlich die als Kriegsverbrechen einzustufenden Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen. Vielmehr sei der Schutz auch auf andere Personen auszudehnen, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten bzw. dass sie durch die Ausübung ihrer Funktion eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würden. Verübe wie in Syrien die gesamte Armee und nicht nur einzelne Einheiten Kriegsverbrechen, so sei es hinreichend, dass das „Militär als solches“ Kriegsverbrechen begehe. Insoweit unterscheide sich die syrische Armee von den US-Streitkräften, zu der die Shepherd-Entscheidung ergangen sei. Vor dem Hintergrund, dass die gesamte syrische Armee Kriegsverbrechen verübe, sei es offenkundig „hinreichend plausibel“, dass jeder Militärdienst, der bei der syrischen Armee abgeleistet werde, die Vorbereitung oder Durchführung der Handlungen nach § 3 Abs. 2 AsylG unerlässlich unterstütze. Hierzu zähle auch die Rekrutierung und Ausbildung neuer Streitkräfte, auch wenn noch nicht bekannt sei, welcher Einheit der Wehrpflichtige angehören werde. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Nachweis der sicheren eigenen Teilnahme an Verbrechen oder systematischen Rechtsverstößen der Einsatzeinheit nicht erforderlich sei, da dies den Prognosemaßstab der begründeten Furcht überdehnen würde. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Zurechnungsmaßstäben des Bundesgerichtshofes zur strafrechtlichen Beihilfe an staatlich organisierten Massenverbrechen. In Bezug auf die syrische Armee sei insoweit maßgeblich zu berücksichtigen, dass die gesamte Armee als Apparat staatlich organisierte Kriegsverbrechen begehe und nicht nur bestimmte Einheiten oder gar Personen an diesen beteiligt seien. Sei eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beachtlich wahrscheinlich, so bedürfe es keiner Verknüpfung mit einem Anknüpfungsmerkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Insoweit finde die Verpflichtung aus dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Strafrecht, bestimmte Handlungen in bewaffneten Konflikten zu unterlassen, ihre Entsprechung im internationalen Flüchtlingsrecht im Fall von Personen, die eine Bestrafung zu gewärtigen hätten, weil sie die von ihnen gemäß Völkerrechts erwartete Zurückhaltung geübt hätten. Selbst wenn man jedoch die Erfüllung eines Anknüpfungsmerkmales im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlangen würde, so läge ein solches in der sozialen Gruppe von Männern, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen hätten. Den diversen sachverständigen Berichten, Auskünften und Stellungnahmen könne auch nicht die eigene „Lebenserfahrung“ entgegengehalten werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe insoweit zutreffend ausgeführt, dass der syrische Staat in Anbetracht der unbeschreiblichen Menschenrechtsverstöße ein willkürlich handelndes Unrechtssystem darstelle, das sich der Messung an Maßstäben wie der Lebenserfahrung entziehe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der UNHCR von Gerichten weltweit als maßgebliche Instanz zitiert werde und ihm unstreitig eine Aufsichtsfunktion über die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme. Auch ein internationaler Rechtsvergleich ergebe, dass der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, wenn der Flüchtling den Wehrdienst verweigere, um derzeit oder in einem späteren Kriegsfall keine Kriegsverbrechen begehen zu müssen. Ergänzend wird auf den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 2. Januar 2018 Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. März 2017 (Az: 16 A 5081/16) und des Bescheides vom 30. August 2016 - soweit dieser entgegensteht - die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aus der Quellenlage lasse sich nicht tragfähig ableiten, dass im Rahmen der Einreisekontrollen oder in der Folgezeit wehrdienstpflichtige Rückkehrer, die bislang noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hätten, deshalb mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen befürchten müssten, weil sie nun im militärpflichtigen Alter zurückkehrten. In den vom Kläger angeführten Erkenntnisquellen werde insoweit letztlich übereinstimmend nur ausgeführt, dass Verfolgungsfälle überwiegend im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stünden. Den Quellen fehle jede nähere zahlenmäßige Konkretisierung. Dabei sprächen andere Quellen erkennbar gegen eine hinreichende Gefährdung. Denn laut Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen hätten, reisten jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien, die meisten, um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen würden. Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeige, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des extrem repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgingen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es liege dabei nahe, dass solche zeitweisen Rückreisen nicht nur Frauen und nicht bzw. nicht mehr wehrdienstpflichtige Männer unternähmen, sondern dass sich unter diesen zeitweisen Rückkehrern auch ein erheblicher Anteil an grundsätzlich wehrdienstpflichtigen Männern befinde, jedenfalls soweit diese noch nicht einberufen worden seien. Aus den klägerischen Ausführungen sei zudem nicht erkennbar, dass die Ableistung des Militärdienstes zwangsläufig als Teilnahme an Kriegsverbrechen und anderen völkerrechtswidrigen Handlungen einzustufen sei. Die Einberufung zu einer bestimmten Einheit, deren Angehörige allesamt durch die Ausübung ihrer Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung von Kriegsverbrechen zumindest unerlässliche Unterstützung leisten würden, sei weder behauptet noch nach den Umständen des Einzelfalls naheliegend. Trotz der Berichte über völkerrechtswidrige Handlungen zeige sich nach der Auskunftslage kein Bild von einem landesweit in solchem Ausmaß praktizierten Vorgehen, dass jedweder Militärangehörige bereits durch seinen Dienst zwangsläufig eine unerlässliche Unterstützung für die Vorbereitung oder für die Durchführung dieser Verbrechen leisten müsste bzw. würde. Auch nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sei es erforderlich, dass bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass der Betreffende durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leiste. Nicht zu teilen sei die Auffassung des Klägers, dass es bei einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG keines festzustellenden Verfolgungsgrundes bedürfe, mit dem die Verfolgungshandlung verknüpft sei. Das Gegenteil ergebe sich ohne weiteres aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 3a Abs. 3 AsylG. Im Übrigen erfordere die tragfähige Prognoseerstellung, dass eine wenngleich notwendig hypothetische, so doch möglichst realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde gelegt werde. Von daher könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Kläger bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt sei, er daher allein dann einer Einreiseüberprüfung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sein könne, wenn er freiwillig zurückkehre. Es sei nicht anzunehmen, dass die syrischen Sicherheitskräfte dem (hypothetisch) freiwillig zurückkehrenden Kläger eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden.

18

Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, insbesondere in Bezug auf die Anhörung des Klägers, wird ergänzend auf das Protokoll Bezug genommen. Das Gericht hat u.a. die das Asylverfahren der Schwester des Klägers betreffende Akte beigezogen. Die vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung näher genannten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

A.

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Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die auf Gewährung des Flüchtlingsstatus gerichtete Verpflichtungsklage bei vorhandenem subsidiärem Schutzstatus ist im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des nachfolgenden Aufenthaltsstatus (vgl. Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. [Flüchtling] oder 2. Alt. [subsidiärer Schutz] AufenthG; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) sowie dessen Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG) unzweifelhaft gegeben (vgl. auch: OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 24).

B.

21

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG zu.

22

In großen Teilen Syriens herrscht ein komplexer Bürgerkrieg (vgl. insgesamt: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - nachfolgend: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. BFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, v. 5.1.2017, G 26/17; IFK [das Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement - IFK - ist eine Forschungsabteilung der Landesverteidigungsakademie, der höchsten Lehr- und Bildungsstätte des Österreichischen Bundesheeres], Fact Sheet Syrien, Nr. 59 – 65 v. 10.02.2017, 27.03.2017, 28.04.2017, 09.06.2017, 25.07,2017, 15.09.2017, 13.10.2017). Daran beteiligt sind eskalierend seit 2011 neben einer sehr großen Anzahl kleinerer Gruppierungen nach derzeitigem Erkenntnisstand folgende größere Machtblöcke:

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- der syrische Staat mit verschiedenen z.T. selbständig agierenden regierungsfreundlichen syrischen Milizen; diese werden durch Russland und den Iran sowie dem Iran nahestehende bzw. von diesem finanzierte überwiegend schiitische Milizen gestützt,

24

- unterschiedlich ausgeprägte islamistische Gruppierungen, die u.a. die Rebellenallianz der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) gebildet haben, von denen ein Teil mit der Unterstützung der Türkei im Nordwesten Syriens agiert,

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- der Islamische Staat (Al-Dalls al-Islamiyaa -DAISH; nachfolgend: IS), sowie

26

- die Volksverteidigungseinheiten der kurdischen Partiya Yekitiya Demokrat (Partei der demokratischen Union, PYD), die durch die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützt werden.

27

Diese Akteure stehen wieder in Allianzen mit anderen kleineren Verbänden. Die „Frontlinien“ sind nicht scharf abtrennbar, jede Gruppe verfolgt ihre eigenen Interessen, die sich teilweise mit denen anderer Gruppierungen überlappen können (vgl. Gerlach, „Was geschieht in Syrien“, Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte, 8/2016 S. 6 ff.). Die örtlichen Grenzverläufe unterliegen bisher einem ständigen Wandel (vgl. auch: Auswärtiges Amt [AA] v. 2.1.2017 an VG Düsseldorf, Az.508-9-516.80/48808, zu 5 K 7480/16.A, 2017/1; Deutsches Orient-Institut [DOI] v. 22.2.2017 an VGH Baden-Württemberg, G 1/2017; DOI, v. 1.2.2017 an Hessischen VGH, G 6/17). Im Mai 2017 wurden unter der Vermittlung Russlands, des Irans und der Türkei vier Deeskalationszonen eingerichtet (Idlib, Nord-Hama, Nord-Damaskus, Südsyrien), in denen die Kampfhandlungen zunächst für sechs Monate eingestellt werden sollten. Dennoch kam es in einigen Deeskalationszonen weiterhin zu deutlichen Kampfeinsätzen. Im Laufe des Jahres 2017 ist der Einflussbereich des durch den IS kontrollierten Gebiets erheblich zurückgedrängt worden. Nach Pressemeldungen hat Russland den Krieg gegen den IS Anfang Dezember 2017 für beendet erklärt; kurz darauf erklärte der Irak den IS für besiegt. Seitdem scheint es zu einer Konsolidierung der Machtbereiche des syrischen Regimes und der durch die Volksverteidigungseinheiten der kurdischen PYD kontrollierten Gebiete zu kommen (Truppendienst - herausgegeben vom Bundesminister für Landesverteidigung, Österreich -, Der syrische Bürgerkrieg - Update 06 12 2017). Der UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien von Februar 2017, Deutsche Version April 2017, G 7/17) spricht u.a. davon, dass „Regierungskräfte und ISIS ... weiterhin Verbrechen gegen die Menschlichkeit (begehen). Es werden hemmungslos Kriegsverbrechen begangen“ (vgl. Fn. 102). Diese Einschätzung ist im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der im August 2011 von der vom Menschenrechtsrat der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Human Rights Council der UN-Generalversammlung, UNHRC, nachfolgend: HRC) eingesetzten unabhängigen Untersuchungskommission betreffend die Arabische Republik Syrien (Independant International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic; nachfolgend: COI; u.a. Berichte vom 8.8.2017 - Fassung 6.9.2017 -, A/HCR/36/55, G 25/17; v. 10.3.2017, A/HRC/34/CRP.3, G 24/17; v. 2.2.2017, A/HRC/34/64, G 14/17; v. 11.8.2016, A HRC/33/55, G 14/16).

28

Der Machtbereich des Assad-Regimes ist gekennzeichnet durch ein System von Geheimdiensten, die versuchen, vom Assad-Regime abweichende Stimmen zu unterdrücken. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt zu diesen aus (BFA v. 5.1.2017, G 26/17, S. 17):

29

„Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über die innere Sicherheit. Diese Einheiten können Gegner des Regimes festnehmen und neutralisieren (...). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (...).

30

Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat ist eine alleinstehende Organisation und untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen (...). Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, um den Aufstand zu unterdrücken (...). Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren (...).“

31

Eine homogene bürgerliche Zivilgesellschaft und ein Verständnis von Staat als Solidaritätsgemeinschaft gibt es in Syrien eher nicht. Im Vordergrund steht regelmäßig der Zusammenhalt über den Clan/den Stamm. Besonders riskant ist diese Situation jeweils für diejenigen, die in ihrem Aufenthaltsbereich von Bevölkerungsgruppen mit anderen Merkmalen dominiert werden, und für diejenigen, die ohnehin im Verhältnis zu ihren Mitbürgern „schwach“ sind. Hinzu kommt, dass die Eingruppierung als Täter bzw. als Opfer in einer solchen Bürgerkriegssituation schwankend sein kann, je nachdem, in welchem Umfeld sich der Betreffende gerade behaupten muss.

32

In diesem Gesamtkontext hat die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt, da davon auszugehen sei, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe, d.h. eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliege.

33

Vorliegend ist allein die davon zu trennende Frage der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG Streitgegenstand. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt über die zuvor bestehende Gefahr hinausgehend voraus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich eine zielgerichtete Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht; aufgrund des dem Kläger gewährten subsidiären Schutzstatus ist eine Rückkehr dabei nur gedanklich - hypothetisch - zu unterstellen.

34

Zur Überzeugung des Gerichts sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (nachfolgend I.) nicht erfüllt. Der Kläger ist unverfolgt aus Syrien ausgereist (nachfolgend II.). Ihm droht bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach der Erkenntnislage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keine Verfolgungshandlung - Inhaftierung oder Rekrutierung - wegen eines die Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgungsgrundes, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat (nachfolgend IV.), oder wegen anderer Anknüpfungspunkte, wie u.a. seines sunnitischen Glaubens (nachfolgend III.). Ihm ist auch nicht der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, weil ihm aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen flüchtlingsrelevanten Anknüpfungsmerkmalen Bestrafung oder Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt droht, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen würden (wie z.B. Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit), vgl. §§ 3 Abs. 1 i.V.m. 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (nachfolgend V.).

I.

35

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach die begründete Furcht vor einer Verfolgungshandlung voraus, die wegen eines für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgungsgrundes erfolgt.

36

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, u. a. der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

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Zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1996, 2 BvR 1753/96, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 27.4.2017, 1 B 63.17, 1 PKH 21 PKH 23.17, juris Rn. 11). Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2009, 10 C 52.07, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 50 ff.).

38

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 19). Der danach maßgebliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urt. v. 6.3.1990, 9 C 14.89, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, juris Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also - vergleichbar einer Gruppenverfolgung - eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110, 115 m.w.N.; vgl. zur Gruppenverfolgung, Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit und gruppengerichteter Verfolgung: Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 30 Rn. 8 ff. ). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22, juris Rn. 22; Berlit, ZAR 2017, 110, 117).

39

Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden.

40

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU, nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22, juris Rn. 21 f.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A, NVwZ 2017, 1218, juris Rn. 21 f., OVG Saarlouis, Urt. v. 11.3.2017, 2 A 215/17, NVwZ-RR 2017, 588, juris Rn. 19; Berlit, ZAR 2017, 110 ff.)

41

Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden (bzw. hier: des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden) fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen.

42

Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Daher kann den eigenen Erklärungen des Klägers größere Bedeutung beizumessen sein, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für Asylverfahren (bzw. wie hier in Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Antragstellers auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1981, 9 C 251.81, InfAuslR 1982, 156; Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5; Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180, juris Rn. 16; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 32; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S. 289).

43

Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urt. v. 24.11.1981, 9 C 251.81, InfAuslR 1982, 156; Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S. 288 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 3/2017, B 1 Rn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, aaO., S. 295 f.).

44

In Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland sind die Gerichte regelmäßig darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Da Abschiebungen nach Syrien jedenfalls seit 2012 nicht mehr erfolgen, hat die Prognose, ob bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht, - wie oben dargelegt - aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu erfolgen.

45

Führt diese Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei allgemeinen Beweislastregeln. Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet weder eine Umkehr der objektiven Beweislast noch eine Folgenabwägung im Sinne eines „better safe than sorry“ (vgl. hierzu Ellerbrok/Hartmann, NVwZ 2017, 522, 523). Diesem Ansatz kann vorliegend auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es allein um die genaue Ausprägung des Schutzstatus, nicht aber um das Ob der Schutzgewährung geht. Eine denkbare gerichtliche Fehlbeurteilung bei der Frage der Gewährung des Flüchtlingsstatus birgt kein persönliches Risiko für den Schutzsuchenden, weil er infolge des zuerkannten subsidiären Schutzes nachhaltigen Schutz genießt und nicht in Gefahr ist, nach Syrien zurückkehren zu müssen. Die hypothetische Rückkehr ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung ein allein gedanklicher Ansatz, der der Sicherstellung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabs geschuldet ist. Gefahrenperpetuierende Auswirkungen kann eine fehlerhafte Verneinung einer politischen Verfolgung allerdings für Angehörige des Schutzsuchenden haben, die derzeit befristet von einem Nachzug ausgeschlossen sind.

46

Nach Auffassung des Senats ist der dargelegte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch dann anzuwenden, wenn ein effektiver Menschenrechtsschutz bereits durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gewährleistet ist (zweifelnd, aber offen gelassen: VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2017, A 11 S 513/17, S. 13 UA, juris).

47

Unter Anwendung dieser Maßstäbe steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsstatus zu.

II.

48

Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Nach seinen eigenen Angaben hat er Syrien über den Flughafen Damaskus offiziell und ohne Probleme verlassen.

49

Eine beachtliche Verfolgung wegen seiner tscherkessischen Volkszugehörigkeit ist nicht vorgetragen. In seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger vorgebracht, dass er wegen seiner Volkszugehörigkeit nicht wirklich Probleme gehabt habe. Er sei schon einmal angesprochen worden, was er denn in Syrien wolle, das seien aber keine Probleme gewesen (Bl. 81 Beiakte A). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er ausgeführt, im „Dorf“ seien die Leute nicht nett zu den Tscherkessen gewesen. Militär und Zivilleute hätten sie für Verräter gehalten. Auch diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist keine beachtliche Verfolgungshandlung zu entnehmen. Zudem steht dem entgegen, dass der Vater des Klägers Beamter war und die Familie nach Angaben des Klägers im Jahr 2013 nach Damaskus gezogen ist und dort vom Assad-Regime unbehelligt gelebt hat; sie ist damit aus dem von der Freien Syrischen Armee gehaltenen Gebiet weggezogen in ein Gebiet, das durch das Assad-Regime gehalten wird. Seine Eltern und sein Bruder leben weiterhin in Damaskus. Von aktuellen Verfolgungshandlungen gegen seine in Damaskus lebenden Familienangehörigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht berichtet.

III.

50

Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale wegen seiner Ausreise, der erfolgten Asylantragstellung, seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland, seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben, seiner tscherkessischen Volkszugehörigkeit oder/und seiner Abstammung aus der Region Qunaitra - einer seit ca. 2012 von der Freien Syrischen Armee gehaltenen Region - droht. Der Senat sieht es nicht als beachtlich wahrscheinlich an, dass dem Kläger wegen der zuvor genannten Umstände - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - durch staatliche Stellen eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird.

51

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggfls. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt werden und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder sich oppositionell betätigt haben, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter und schlimmste Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (vgl. Amnesty International - AI -, Report 2017, Syrien, v. 19.2.2017, G 16/17; AI, Human Slaughterhouse, v. Februar 2017, G 15/17; AI, It breaks the human – torture, disease and death in Syria’s prisons, v. August 2016, G 13/16; Human Rights Watch – HRW -: Syrien: Die Geschichten hinter den Fotos getöteter Gefangener - Opfer auf den „Ceasar“-Fotos -, Dezember 2015, G 21/16; ECCHR, Sondernewsletter Menschenrechtsverbrechen in Syrien, Teil I: Folter unter Assad, Strafanzeige in Deutschland gegen hochrangige Angehörige der syrischen Geheimdienste, Oktober 2017, G 48/17; ECCHR, Portraits, Strafanzeige von syrischen Folterüberlebenden zu Folter durch Syriens Luftwaffengeheimdienst, November 2017, G 47/17).

52

1. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger im Hinblick auf seine Ausreise, die erfolgte Asylantragstellung, seinen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland, seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben und/oder seine Abstammung aus einer Region, die von regierungsfeindlichen Gruppen gehalten wird (hier: Qunaitra), bei Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - beachtlich wahrscheinlich droht (die Gefahr einerVerfolgungshandlung mit beachtlichen Gründen verneinend: OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16, DVBl. 2017, 639, juris, Rn. 35 ff.; aufgrund der Zweifel eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 44; Beschl. v. 12.9.2017, 2 LB 750/17, juris Rn. 40; zweifelnd, aber offenlassend: OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 48 ff., OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris Rn. 22; zuletzt v. 17.10.2017, 2 A 365/17, juris Rn. 22; offen gelassen zur einer rückkehrenden Syrerin: VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2017, A 11 S 513/17, S. 13 Urteilsabdruck - UA- in juris).

53

Dem Senat liegt keine hinreichend dichte Erkenntnislage vor, auf die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verfolgungshandlung gestützt werden könnte. Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, G 7/17, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. Dem Auswärtigen Amt (Auskunft v. 2.1.2017 an VG Düsseldorf, zu 5 K 7221/16.A, Az.: 508-9-516.80/48840, 2017/2; v. 7.11.2016 an das OVG Schleswig, 2016/4) liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden.

54

Der UNHCR (April 2017, G 7/17, S. 15 ff.) sieht Personen, die aus einem Ort stammen, der in einem Gebiet liegt, das sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befindet oder befand, in der Gefahr, Opfer von Verfolgung durch das Assad-Regime zu werden. Die dort benannten Referenzfälle (vgl. Fn. 75, 78 - 83) beziehen sich überwiegend auf Angriffe auf die Zivilbevölkerung im Rahmen von Rückeroberungen von Gebieten durch die Regierungstruppen - wie z.B. die Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Ost-Aleppo oder Ar Raqqah während der Belagerung -, auf die Rückführung von Bevölkerung aus belagerten Gebieten aus von Regierungstruppen eingenommenen Nachbarorten sowie auf Personen, die regierungsfeindlichen Gruppen Schutz geboten oder die Informationen über regierungsfeindliche Personen haben könnten, etwa im Rahmen von Verhaftungswellen unmittelbar nach der Rückeroberung von Gebieten durch die Regierungstruppen. In einer ähnlichen Situation befindet sich der ins Ausland geflüchteten Kläger, der sich seit ca. 2 Jahre außerhalb Syriens aufhält, nicht. Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung allein in Anknüpfung an den sunnitischen Glauben sowie die Herkunft aus einer Region, die von regierungsfeindlichen Gruppen gehalten wird, spricht auch die Vielzahl von Binnenvertriebenen. Bei Beginn des Bürgerkrieges waren ca. drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens (AA, Lagebericht vom 27.9.2010, 2010/4). Angesichts dessen dürfte eine Vielzahl der 6,3 Millionen binnenvertriebenen Syrer (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, update V, HCR/PC/SYR/17/01, November 2017, G 35/17, S. 7) sunnitischen Glaubens sein und ursprünglich aus Regionen stammen, die derzeit oder zeitweise während des Bürgerkrieges in der Hand regierungsfeindlicher Gruppen sind bzw. waren. Von diesen sind im 1. Halbjahr 2017 ca. 440.000 in ehemals von regierungsfeindlichen Gruppen gehaltene Gebiete zurückgekehrt, insbesondere nach Aleppo, Hama, Homs und Damaskus (UNHCR, „UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien“, v. 30.6.2017, G 21/17, S. 2).

55

Zweifel an einer Verfolgung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylbewerbern sunnitischen Glaubens, die aus Gebieten stammen, die derzeit oder ehemals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen oder standen, ergeben sich zudem angesichts der ständig gestiegenen Zahl - derzeit insgesamt ca. 6,4 Millionen - der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen (Ende 2011: 19.900; Ende 2012: rund 728.000; Ende 2015: rund 4.800.000; zitiert nach OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 44; Ende 2017 - rund 5,44 Mio. in die Nachbarstaaten der Region und zusätzlich ca. 1 Mio. in Staaten des westlichen Europas, vgl. UNHCR, Syria, Regional Refugee Response, abgerufen am 13.12.2017, G 36/17). Dies ist mehr als ein Viertel der Bevölkerung von rd. 22 Millionen Einwohnern Syriens bei Beginn des Bürgerkrieges (vgl. AA, Länderinformation Syrien, August 2016, 2016/1). Auf die weit überwiegende Zahl der ins Ausland Geflüchteten werden die oben genannten Kriterien zutreffen.

56

Des Weiteren ergeben sich Zweifel an einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer beachtlichen Größenordnung von Rückkehrern aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze zurückgekehrt sein und im Juli 2015 rd. 2300 aus dem Irak (vgl. SFH, Syrien: Rückkehr, v. 21.3.2017, G 5/17, S. 4; DOI, v. 22.2.2017, G 1/17; DOI, Auskunft an VGH Kassel v. 1.2.2017, G 6/17, S. 1). Andere Berichte (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada - IRB -, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, v. 19.01.2016, G 5/16, S. 2 - zitiert nach der deutschen Übersetzung -) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (v. 30.6.2017, G 21/17) sind seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 sind 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Die vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus, ggfls. auch den Flughafen Latakia (vgl. SFH v. 21.3.2017, G 5/17, S. 6) zu, sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben.

57

Das Auswärtige Amt (v. 2.1.2017, 2017/2) führt ebenfalls aus, dass ihm Fälle bekannt sind, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind.

58

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das vorstehend Ausgeführte noch in verstärktem Maße gelten würde, wenn im Rahmen einer gedanklichen Rückkehrsituation zu berücksichtigen wäre, dass die Situation, in der sich der Kläger befindet, auf eine Vielzahl von ins Ausland geflüchteten Syrern zutrifft und daher gedanklich die Rückkehr einer Vielzahl dieser Personen zu unterstellen wäre.

59

2. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien im Hinblick auf seine tscherkessische Volkszugehörigkeit eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG beachtlich wahrscheinlich droht.

60

Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist, die Familie des Klägers weiterhin in Damaskus lebt und der Kläger auch in Bezug auf diese nicht von Verfolgung berichtet hat. Aus der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21. Mai 2014 ergeben sich für den Senat keine anderen Erkenntnisse. Diese lässt eher den Schluss zu, dass dem Kläger durch das Assad-Regime aufgrund der tscherkessischen Volkszugehörigkeit keine Regimegegnerschaft zugeschrieben wird. Dort wird die Einschätzung wiedergegeben, dass sich das Assad-Regime auf die Loyalität der Minderheiten in Syrien habe verlassen können, zu denen auch das Volk der Tscherkessen zähle. Unter Baschar al-Assad habe es sogar einen tscherkessischen General gegeben, der zum Innenminister ernannt worden sei. Die Unterstützung des Assad-Regimes durch die Tscherkessen schwinde aber im Laufe des Bürgerkrieges. Auch die Tscherkessen müssten im Bürgerkrieg u.a. durch die Kriegshandlungen im Bereich der von Tscherkessen besiedelten Golanhöhen Partei ergreifen und sich auf die Seite des Assad-Regimes oder die Seite anderer Bürgerkriegsparteien stellen. Über die Lage von nach Syrien zurückkehrenden Tscherkessen lägen keine Informationen vor.

61

In Übereinstimmung mit der so beschriebenen Situation der Tscherkessen ist die Familie des Klägers wegen der Kriegshandlungen in der Region Qunaitra nach Angaben des Klägers im Jahr 2013 von dort nach Damaskus verzogen. Sie haben sich damit in ein Gebiet begeben, das durch das Assad-Regime gehalten wird und damit - wenn überhaupt - zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht auf Seiten der regimefeindlichen Kräfte stehen. Dass sich nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Familie des Klägers nicht umgemeldet habe, ändert daran nach Einschätzung des Senats nichts. Zudem bestehen an der Richtigkeit dieser Einlassung des Klägers durchgreifende Zweifel. Insoweit wird auf die Ausführungen hierzu unter IV. 2. c) Bezug genommen.

62

3. Selbst wenn das Gericht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bei Rückkehr bejahte, fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Um als Flüchtling anerkannt zu werden, müsste zu einer Verfolgungshandlung hinzukommen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Verfolgungshandlung aus flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgt. Die dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen solchen hinreichend verlässlichen Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu.

63

a) Es lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass das Assad-Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier auch: OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16.A, DVBl. 2017, 639, juris; Urt. v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A., NVwZ 2017, 1218, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris; OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris; Urt. v. 17.10.2017, 2 A 365/17, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2017, 2 LB 750/17, juris; zu einer Syrerin: VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2017, A 11 S 513/17, S. 13 UA, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016, 3 LB 17/16, juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2016, 21 B 16.30338, juris; a.A. UNHCR, v. 04/2017, G 7/17, S. 30; allerdings führt der UNHCR diese Gruppe im Bericht vom November 2017, G 35/17, S. 35 f. -, nicht mehr auf).

64

Allerdings entsprach es für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein wohl weitgehend gesicherter Erkenntnis, dass nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte (im weitesten Sinn) bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt Rückkehrer regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, das je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Insbesondere im Falle einer Verbringung der Betreffenden in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, wobei hiermit regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden sollten. Diese Gefahr wurde etwa vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. Lagebericht vom 27.9.2010, 2010/4, S. 16). In der Rechtsprechung wurde deshalb z.T. angenommen, dass den staatlichen Maßnahmen auch die erforderliche Gerichtetheit zukam (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.6.2013, A 11 S 927/13, juris; a.A. aber etwa OVG Münster, Beschl. v. 7.5.2013, 14 A 1008/13.A, juris).

65

Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich jedoch in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. So kann insbesondere aus verschiedenen Berichten von Amnesty International eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen entnommen werden (vgl. AI, 8/2016, G 13/16, S. 12 ff.; AI, v. 2/2017, G 15/17; AI, Report 2016/2017, v. 22.2.2017, G 17/17 – vgl. auch dt. Übersetzung v. 19.2.2017, G 16/17, S. 9 f.). Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, v. 5.1.2017, S. 19 f., G 26/17). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,4 Millionen gestiegen ist (s.o.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 21.02.2017, 14 A 2316/16.A, DVBl. 2017, 639).

66

Bei dieser Ausgangslage kann der Senat nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem rückkehrenden Asylbewerber unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist ein Rückschluss von vor Beginn oder zu Anfang des Bürgerkriegs vermutlich stattgefundenen flüchtlingsrelevanten Eingriffen im Kontext der Einreise auf die heutigen Verhältnisse nicht tragfähig und kann die weitgehend fehlenden Erkenntnisse nicht ersetzen. Aus diesem Grund bestehen auch keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze.

67

Wie ausgeführt liegen nur wenige Dokumente vor, die die hier interessierende Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Hierzu führt das OVG Lüneburg in einem die Rückkehr eines Syrers betreffenden Verfahren nach Ansicht des Senats zutreffend aus (Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 53 - 67):

68

„Der vom UNHCR 4/2017 gezogenen Folgerung, sein Bericht belege eine politische Verfolgung durch staatliche Kräfte bei Rückkehr nach Syrien (vgl. S. 30 unter 5. mit Fußn. 146), vermag der Senat nicht zu folgen. Belastbare Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden dem Grunde nach diesen Rückkehrern eine oppositionelle Haltung zuschreiben, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Zum einen beruhen die vom UNHCR 4/2017 wiedergegebenen - teilweise lediglich telefonisch (vgl. hierzu IRB Canada v. 19.1.2016) erfolgten - Einschätzungen nur auf Berichten/ Wertungen einzelner Personen und dabei wiederum vor allem auf „Hörensagen“, nicht aber auf zurechenbaren Äußerungen von Personen, die aus eigener Erfahrung Mitteilung über verschiedene Einzelfälle machen können; Einzelschicksale sind danach nicht nachprüfbar. So wird - unter Hinweis auf das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada v. 19.1.2016) - eine emeritierte Professorin für Anthropologie und erzwungener Migration an der Oxford Universität, vormals Leiterin des Refugee Studies Centre in Oxford erwähnt, die ihre Einschätzung wiedergibt, aber keine konkreten Fälle benennt. Auch der Executive Direktor des Syria Justice and Accountability Center benennt keine konkreten, nachprüfbaren Einzelfälle, sondern teilt seine Bewertung der Lage mit, wobei er einerseits darauf hinweist, ein rückkehrender Asylantragsteller gelte als regierungsfeindlich, was als Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes zu bewerten wäre, andererseits aber auch ausführt, Rückkehrer würden gefoltert, weil der Staat über andere Asylbewerber/Oppositionelle Informationen gewinnen wolle - was auf ein lediglich wahllos routiniertes Zugreifen mit dem Ziel, möglicherweise verwertbaren Informationen über regimegegnerische Bestrebungen überhaupt erst zu erlangen („fischen“) weist und als solches keine auf einen Verfolgungsgrund „gerichtete“ Maßnahme darstellen würde (vgl. dazu unten). Die dritte genannte Quelle, ein Gastwissenschaftler des Kings College London, der Spezialist für Syrien sei und Sachverständigenaussagen in Asylverfahren von Syrern in Großbritannien gemacht haben soll, trägt die Folgerung des UNHCR schon deswegen nicht, weil diese Quelle lediglich erklärt hat, ein rückkehrender Asylbewerber könne festgenommen werden, dies geschehe aber nicht automatisch; einige Regierungsmitarbeiter betrachteten Rückkehrer als Regierungskritiker, andere Regierungsmitarbeiter würden dagegen anerkennen, dass es auch andere Gründe gebe, das Land zu verlassen (vgl. Fußn. 146). Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des IRB Canada (v. 19.1.2016) hat bereits das OVG NW (Urt. v. 21.2.2016 - 14 A 2316/16 -, juris Rnr. 51 ff) festgehalten, dass der dort unter Nr. 3 geschilderten Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers besonders liege, weil dieser wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsfinanciers gekommen war (vgl. auch OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG Rnr. 91) und weiter zutreffend ausgeführt:

69

„Weitere Meldungen über Festnahmen bei Einreise (die Rede ist in der genannten Antwort von etwa 35 nach Ägypten geflohenen Palästinensern) lassen mangels Kenntnis der Einzelumstände keinen Rückschluss auf den Anlass der Festnahmen zu. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren lediglich die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation (Syria Justice and Accountability Centre, vgl. die Selbstdarstellung im Internet unter https://syriaaccountability.org/about/), dass abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass dafür tatsächliche Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Daher kann dies nicht als relevante tatsächliche Erkenntnis, sondern als nicht weiter begründete Meinung gewertet werden.“

70

Das vom UNHCR 4/2017 weiter zitierte US Departement of State führt in seinem „Country Report on Human Rights Practices for 2015“ für Syrien (S. 34, ebenso Country Report on Human Rights Practices for 2016, S. 36) zwar aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien, jedoch ohne Nennung konkreter Vorfälle. Zudem verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass denjenigen mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch aus dieser Fundstelle kann daher nicht die Erkenntnis gewonnen werden, dass dem Grunde nach jeder rückkehrende Asylbewerber als vermeintlicher Oppositioneller vom syrischen Staat Verfolgungshandlungen zu befürchten hat (so zutreffend OVG NW, Urt. v. 21.2.2017, aaO., Rnr 54 f).

71

Soweit UNHCR 4/2017 (Fußnote146) zum anderen auf Quellen aus der Zeit vor 2011 verweist, die die Gleichstellung einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung mit einer regimefeindlichen Gesinnung belegten (vgl. dazu OVG Sachsen-Anh., Urt. v. 18.7.2012 - 3 L 147/12 -, juris; kritisch zu dieser Einschätzung Bay. VGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -, juris, OVG Rheinl-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris), kann auf diese Einschätzungen aus jener Zeit schon aufgrund der gravierenden Veränderung der politischen Situation und des infolgedessen - ohne die rd. 6,6 Mio. Binnenflüchtlinge (vgl. AI, Report 2016/2017, Syrien) - auf rd. 4,8 Mio. angewachsenen Flüchtlingsstroms (Ende 2011 waren es lediglich rd. 19.900, s.o.) nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl. nunmehr auch OVG Sachsen-Anh., Beschl. v. 29.3.2017 - 3 L 249/16 -, juris).

72

Der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.3.2017 Syrien: Rückkehr) sind ebenfalls keine konkreten individualisierbaren Einzelfälle zur Behandlung von Rückkehrern zu entnehmen. Die SFH verweist vielmehr ihrerseits u.a. auf das IRB Canada (v. 19.1.2016) und auf die darin erwähnten Informationen sowie auf die Stellungnahme des US Department of State (s.o.). Letztlich beziehen sich mithin eine Vielzahl von Quellen aufeinander, ohne den Erkenntnishorizont durch neue belastbare Erkenntnisse erweitern zu können.

73

Ein erhebliches Indiz dafür, dass Rückkehrer vom syrischen Staat nicht ohne weiteres als Regimegegner eingeschätzt werden, ergibt sich für den Senat aus der genannten Stellungnahme des IRB Canada unter Nr. 1 „Overwiew“, wonach Hunderttausende Flüchtlinge aus den Anrainerstaaten jedes Jahr nach Syrien einreisen sollen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in die benachbarten Länder zurückkehren. Eine solche umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in die benachbarten Ländern Geflohenen trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der Grenzübergänge zu Syrien keiner gravierenden Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. auch OVG NW, Urt. 21.2.2017, aaO., Rnr. 53, Bay VGH, Urt. v. 12.12.2016, aaO, Rnr. 78).

74

Die Annahme, erfolglose Asylbewerber aus dem westlichen Ausland würden - im Gegensatz zu den in die Anrainerstaaten Syriens Geflüchteten - deshalb (unterschiedslos) als Oppositionelle betrachtet, weil die syrische Regierung eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land für den Ursprung des Bürgerkriegs verantwortlich mache, ist eine bloße Vermutung, die angesichts der hohen Zahl in das westliche Ausland geflüchteter und hypothetisch zurückkehrender Syrer dem Senat nicht plausibel erscheint. Mag es bei einer überschaubaren Anzahl von Flüchtlingen wie vor 2011 noch nachvollziehbar gewesen sein, dass diese vom syrischen Regime durchweg als potentielle Gegner angesehen werden könnten, kann dies nicht mehr bei den heutigen Zahlen gelten. Im Gegensatz zur damaligen Lage ist die Zahl derer, die Syrien verlassen haben, heute nicht mehr relativ gering. Zudem ist es mittlerweile nicht mehr erforderlich, eine etwaige von außen organisierte Verschwörung aufzudecken. Die Beteiligung zahlreicher anderer (Groß-)Mächte an den Auseinandersetzungen, die jeweils eigene unterschiedliche Ziele verfolgen, steht vielmehr fest (vgl. oben).

75

Den Verfassungsschutzberichten (zitiert bei OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rnr. 121) lässt sich eine systematische Beobachtung aller mittlerweile im Bundesgebiet lebenden Syrer ebenfalls nicht entnehmen. Ihre Beobachtung gilt in erster Linie oppositionellen Tätigkeiten. Eine umfassende Beobachtung wäre angesichts der großen Zahl hier aufhältiger Personen aus Syrien schon faktisch ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rnr. 121).

76

Die generell nicht auszuschließende Anwendung von Misshandlung oder Folter bei Rückkehr stellt als solche schließlich kein wesentliches Indiz für eine politische Motiviertheit der Verfolgung dar; denn es ist zu bedenken, dass dieses Verhalten nicht erst anlässlich der aktuellen bürgerkriegsähnlichen Situation seit 2011 entstanden ist, sondern in Syrien die Sicherheitsdienste aufgrund des seit 1963 bestehenden Ausnahmezustandes in der Praxis immer schon weder parlamentarischen noch gerichtlichen Kontrollmechanismen unterworfen und auch in der Vergangenheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft waren. Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste hatten schon in der Vergangenheit systematisch Gewalt angewandt, ohne dass die Möglichkeit effektiver strafrechtlicher Abwehr bestand. Schon unter Hafis al-Assad wurde jegliche Opposition brutal unterdrückt und es verschwanden Personen, so sollen seit 1980 bis 2010 rd. 17.000 Personen verschwunden sein (AA, Lagebericht v. 27.9.2010; allg. vgl. Lange „Ein historischer Überblick“, Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte, 8/2013 S. 37, 42 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rnr. 154; zur langjährigen Praxis von Misshandlungen und Folter vgl. auch VGH Bad.-Württb., Urt. v. 2.5.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rnr. 48).

77

Soweit Rückkehrer unter Drangsalierungen bis hin zur Folter befragt werden sollten, würde sich dies daher in Anlehnung an die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz auch nach Auffassung des Senats um ein willkürliches, von keiner irgendwie gearteten Gerichtetheit bestimmtes Verhalten der in rechtsfreien Räumen agierenden verschiedenen Sicherheitskräfte handeln, möglicherweise auch um ein wahllos-routiniertes Fischen nach Informationen, wodurch einen konkreten Verdacht überhaupt erst begründende Hinweise gewonnen werden sollen, aufgrund derer sodann eine Zuschreibung von Verfolgungsgründen erfolgen könnte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, aaO. Rnr. 121, vgl. auch OVG d. Saarl. v. 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, juris).

78

Schon das Auswärtige Amt (Ad-hoc-Bericht v. 17.2.2012) hat auf willkürliche Verhaftungen und darauf hingewiesen, dass die Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der Opposition von dem syrischen Regime eine „carte blanche“ erhalten hätten, jeder agiere für sich im rechtsfreien Raum.

79

Dieses willkürlich-wahllose Verhalten bei etwaigen Rückkehrer-Befragungen wird auch durch den UNHCR-Bericht 4/2017 selbst deutlich. So heißt es dort, dass Personen „ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt“ werden (S. 6), das System sei „äußerst unvorhersehbar“, es seien „alle Personen“ einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt (Fußnote 32), die einzelnen regierungstreuen Sicherheitsbereiche hätte gleichsam freie Hand erhalten, es erfolgten Übergriffe auf Einwohner Syriens, die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische politische Ansichten „im weitesten Sinn“ verträten, es seien „zahlreiche Protesteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet worden“. Ein unterschiedsloses Vorgehen belegt auch der Hinweis, dass die International Crisis Group (ICG) den Einsatz von Luftschlägen durch die syrische Regierung als „Teil einer Strategie der verbrannten Erde und der kollektiven Bestrafung“ bezeichnet habe (S. 18).

80

Die SFH sprich in ihrer Stellungnahme ebenfalls von „Willkür“ (vgl. Überschrift Punkt 5.2) und weist unter Bezugnahme auf AI (Between Prison and the Grave, v. 5.11.2015) auf den „verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten (hin), die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden lassen“. Der Verweis auf die Möglichkeit, sich mit Hilfe von Bestechung zu arrangieren (im Korruptionswahrnehmungsindex steht Syrien an 173. Stelle von 176 untersuchten Ländern, UNHCR Fußnote 9), bestätigt die Annahme rein willkürlichen/wahllosen Verhaltens.

81

Gleiches ergibt sich aus dem vom IRB (v. 19.1.2016, S. 5) zitierten OHCHR-Report 2014, der zwar zunächst verschiedene, möglicherweise noch unterscheidbare in das Blickfeld des syrischen Staates geratene Gruppierungen nennt (u.a. activists, students, humanitarian workers), letztlich aber die Bedrohung unterschiedslos ausdehnt auf „those who were in the wrong place at the wrong time“.

82

Erfolgen etwaige Übergriffe aber unterschiedslos, so geschehen sie letztlich wahllos, mithin ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund (vgl. hierzu, BVerwG, Beschl. v. 27.4.2017 - 1 B 63.17 -, juris, vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, OVG d. Saarl., Urt. v. 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, juris).“

83

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seinem Bericht von November 2017 (G 35/17, insbesondere S. 35 ff.) nicht mehr erwähnt, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern allein aufgrund des im Ausland betriebenen Asylverfahrens beachtlich wahrscheinlich eine oppositionelle Haltung zugeschrieben werde. Auch das Auswärtige Amt spricht in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 (Auskunft an VG Magdeburg, 2017/10) davon, dass die Willkür von Inhaftierungen, auch zum Erpressen von Lösegeld etc. extrem hoch sei.

84

b) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben stellt zur Überzeugung des Senats keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Damaskus beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihm deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde.

85

Soweit der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2015 (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, G 15/15, S. 26) davon ausgeht, dass die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen - darunter auch die Sunniten - ein gefahrerhöhendes Moment sein könne, kann dieses nicht generell gelten, sondern muss jeweils im regionalen Kontext und in der ggf. spezifischen Konfliktsituation beurteilt werden. Dies gilt zur Überzeugung des Senats gerade in Bezug auf Personen sunnitischen Glaubens, da knapp drei Viertel der syrischen Bevölkerung bei Ausbruch des Bürgerkriegs sunnitischen Glaubens waren und Angehörige des sunnitischen Glaubens innerhalb des Assad-Regimes hohe Stellungen einnehmen.

86

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (G 35/17, S. 54 ff.) die Angehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urt. v. 9.8.2017, A 11 S 710/17, DVBl. 2017, 1317, juris Rn. 48). Vielmehr geht der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden würden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei. Hierunter fällt der Kläger als Sunnit nicht. Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass der Kläger seit 2013 bis zu seiner Ausreise in Damaskus gelebt hat. Dafür dass Sunniten in Damaskus wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch das Assad-Regime verfolgt werden, liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.

87

c) Der Senat hat keine belastbaren Erkenntnisse, dass die tscherkessische Volkszugehörigkeit Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung durch das Assad-Regime ist. Insoweit wird ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. Bezug genommen.

88

d) Das Gericht hat auch keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Herkunft des Klägers aus der Region Qunaitra, die ca. seit 2012 von der Freien Syrischen Armee gehalten wird, beachtlich wahrscheinlich Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung durch das Assad-Regime ist, weil ihm deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Hiergegen spricht bereits, dass die Familie des Klägers nach seinen eigenen Angaben 2013 nach Damaskus umgezogen ist und seitdem dort lebt, ohne in Schwierigkeiten mit dem Assad-Regime gekommen zu sein. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vorbringen bis zu seiner (offiziellen) Ausreise über den Flughafen Damaskus zur Schule gegangen; insoweit geht das Gericht davon aus, dass er in Damaskus zur Schule gegangen ist (vgl. zur Herkunft aus Aleppo: VGH Mannheim, Urt. v. 9.8.2017, A 11 S 710/17, DVBl. 2017, 1317, juris Rn. 49). Auch seine Schwester hat in Damaskus gelebt und dort von 2013 - Mitte 2015 studiert.

89

e) Nach Ansicht des Senats begründet auch die Gesamtheit dieser Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung in Anknüpfung an die aufgeführten Umstände; insbesondere liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass beachtlich wahrscheinlich dem Kläger bei Rückkehr in Anknüpfung daran eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden würde.

IV.

90

Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung des Klägers in Anknüpfung an asylrechtlich erhebliche Merkmale wegen seines Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter konnte - auch in Verbindung mit den vorgenannten Umständen - zur Überzeugung des Senats nicht ermittelt werden. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu den Regelungen über den Wehr- und Militärdienst und die Praxis deren Umsetzung (1.) geht der Senat davon aus, dass der Kläger bisher nicht gegen Vorschriften des syrischen Rechts im Zusammenhang mit der Wehrpflicht verstoßen hat (2.). Aber auch wenn der Senat unterstellt, dass das Assad-Regime den Kläger aufgrund des längeren Aufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentziehber bzw. -verweigerer behandeln würde, bestehen zur Überzeugung des Senats keine hinreichenden Erkenntnisse, dass dem Kläger bei Rückkehr in Anknüpfung daran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen (3.) wegen flüchtlingsrechtlich erheblicher Merkmale (4.) drohen würden.

91

1. Zum Wehr- bzw. Militärdienst geht der Senat von Folgendem aus (soweit nicht besonders aufgeführt, liegen der Einschätzung folgende Erkenntnisquellen zugrunde: AA, v. 2.1.2017, 2017/1; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft an das BAMF v. 3.2.2016, 2016/1; BFA, v. 5.1.2017, G 26/17; BFA, Fact Finding Mission Report Syrien v. August 2017, G 11/17; DOI, v. 1.2.2017, G 6/17; DOI, Auskunft an das OVG Schleswig v. 8.11.2016, G 3/16; Danish Refugee Council - DRC -, Syria v. August 2017, G 23/17; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion v. 23.3.2017, G 19/17; SFH v. 21.3.2017, G 5/17; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.3.2015, G 8/15; SFH, Syrien: Die National Defense Forces v. 28.3.2015, G 9/15; SFH, Syrien: Umsetzung der Amnestien v. 14.4.2015, G 10/15; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, v. 30.7.2014, G 3/14; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“ v. 20.10.2015, G 13/15; Finnische Einwanderungsbehörde, Syria: Military Service, National Defense Forces, armed groups supporting Syrian Regime and armed opposition, v. 23.08.2016, G 15/16; UNHCR, April 2017, G 7/17; UNHCR, November 2017, G 35/17):

92

In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser, die in Syrien leben, gilt; auch Oppositionelle werden einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des BFA (08/2017, G 11/17, S. 18) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA, 2.1.2017, 2017/1; BFA, 08/2017, G 11/17,S. 18; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 13,). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Allerdings weisen einzelne Quellen darauf hin, wonach die Wehrpflicht in der Praxis in Einzelfällen bis zum 50. bzw. sogar bis zum 60. Lebensjahr ausgeweitet wird bzw. jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter rekrutiert werden kann; daneben soll es auch zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen kommen (BFA, 08/2017, G 11/17, S. 18; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8; SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 5 ff.).

93

Ausnahmen von der Wehrpflicht werden - von Bestechungen abgesehen - bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit gemacht. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten - hier je nach Art des Studiums gestaffelt, regelmäßig höchstens bis 27 Jahre. Diese Regelungen gelten zwar formal weiter, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es z.T. die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA, 08/2017, G 11/17, S. 19 f.; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8 f.; SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 8).

94

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten. Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den verwerteten Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden.

95

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein. In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt; aufgrund der prekären Personalsituation gibt es gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr werden nach den vorliegenden Auskünften im Einzelfall - je nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeiten für die Armee - Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet.

96

Über die aktuelle Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 23; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben hat. Jedoch wurden offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet werden, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien lebten (BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 22). So wird über die im Land errichteten Kontrollstellen beispielsweise berichtet (UNHCR, April 2017, G 7/17, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel v. 30.5.2017, G 9/17, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden, während an anderer Stelle berichtet wird, an diesen würden massenhaft Bestechungsgelder verlangt (vgl. zur finanziellen Lage: Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 06 12 2017, S. 7, und Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 15 07 2017, S. 3, ca. 2000 Kontrollstellen; Truppendienst, Streitkräfte des Assad-Regimes, Februar 2017, S. 2: „... während die Armee Bestechungsgelder an Kontrollpunkten kassiert ...“).

97

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot. Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Ausreise erschwert, indem Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 24).

98

Neben den Streitkräften des Assad-Regimes, der Syrisch-Arabischen Armee (nachfolgend: syrische Armee), besteht eine Vielzahl von dem Assad-Regime treuen Milizen und Kampfverbänden, die vom Assad-Regime unterstützt werden. Sie werden von politischen Akteuren wie der Syrisch Arabischen Baath Partei, von Palästinensern, reichen Geschäftsmännern oder ethnischen Akteuren angeführt. Auch die verschiedenen Geheimdienste rekrutieren ihre eigenen paramilitärischen Gruppen. Die lokalen Verteidigungsmilizen sind oft nach Konfession organisiert und kämpfen, um ihre Herkunftsregion zu verteidigen (SFH v. 23.3.2017, G 19/17, S. 3). Das Assad-Regime hat mit der Unterstützung des Irans versucht, diese Milizen in den 2013 gegründeten Nationalen Verteidigungskräften (National Defense Forces, NDF) zu bündeln und unter die Kontrolle der syrischen Armee zu bringen. Dabei scheint es so zu sein, dass die NDF als Dachorganisation konzipiert wurde, unter dem regimefreundliche Milizen unter der Kontrolle der syrischen Armee organisiert wurden (DRC, 08/2017, G 23/17, S. 15; BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 25). Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen reichen von 60.000 bis 100.000 Mitglieder. Kämpfer der NDF gelten als dem Regime loyaler als die Wehrdienstleistenden in der Armee. Indem man der NDF beitrete, könne man den Wehr- bzw. Militärdienst bei der syrischen Armee vermeiden und den Einsatzort besser beeinflussen. Der Beitritt zu den NDF sei grundsätzlich freiwillig, allerdings solle es auch Zwangsrekrutierungen gegeben haben. Daneben gibt es auch Hinweise, dass das Assad-Regime versucht, Männer in den Militärdienst einzuziehen, die sich gemäß ihrem Versprechen anstelle des Militärdienstes bereits einer lokalen Miliz angeschlossen haben (vgl. BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 25 f.; SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 3, 6). Die NDF unter der Führung des Assad-Regimes sollen 2016 weitgehend auseinandergebrochen sein. Da die paramilitärischen Gruppen von unterschiedlichen Geldgebern mit eigenen Zielen geführt wurden, ist es auch zu direkten Konfrontationen mit dem Assad-Regime gekommen (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 3; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 15). Aktuell wird berichtet, dass den Milizen der NDF etwa 100.000 Männer angehören, die mit der syrischen Armee kämpfen, diese Milizen jedoch inzwischen durch den Iran bezahlt werden und unter deren Befehlsgewalt eingegliedert sind (vgl. Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 06 12 2017, S. 7). Hinzu kommen Lokale Verteidigungskräfte (LDF), die Teil der vom Iran finanzierten und kontrollierten Hisbollah/Syrien sein sollen, die vom Assad-Regime als „Mitglieder der syrischen Streitkräfte“ angesehen werden, obwohl diese nicht unter dem Kommando des Assad-Regimes stehen (vgl. Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 06 12 2017, S. 7).

99

Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA, 2.1.2017, 2017/1; Dt. Botschaft Beirut, 3.2.2016, 2016/1; SFH, 30.07.2014, G 3/14; SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 8 f.). Nach dessen Artikel 98 wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA, 02.01.2017, 2017/1, S. 5).

100

Die Umsetzung der Bestrafung scheint willkürlich zu sein (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 10 f.). Insoweit gibt es einerseits Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. DOI, 8.11.2016, G 3/16, wonach bei Wehrdienstentziehung eine harte Strafe bis hin zu Todesstrafe, aber oft auch Folter drohe; Dt. Botschaft Beirut, 3.2.2016, 2016/1, wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien; IRB Canada, 19.1.2016, G 5/16, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; Danish Refugee Council, SYRIA, Update on Military Service, September 2015, G 11/15, S. 18, wonach das syrische Regime bei Wehrdienstentziehung mit Einberufung nach Arrest, Einsatz an der Front, Bestrafung, Misshandlung reagiert; SFH v. 28.3.2015, G 8/15, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme). Andererseits wird aber auch berichtet, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, seinem Profil, aber auch dem Bedarf an der Front abhänge (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 10). Weiter wird ausgeführt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH, 28.3.2015, G 8/15; BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 27). Das DRC berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, u.a. C. Kozak (DRC, 08/2017, G 23/17, S. 13 f., Fn. 62), dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskieren in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Der UNHCR (11/2017, G 35/17, S. 39 unten/S. 40 oben) führt hierzu aus, dass unabhängige Beobachter bemerken, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung wahrscheinlich als politischer, gegen die Regierung gerichteter Akt betrachtet werde, der zu einer Bestrafung führen könne, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härterer Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes, wenn sie wieder eingesetzt werden. In der Praxis würden Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, 08/2017, G 23/17, S. 14 mit Fn. 67 - 69). Insgesamt ist die Zahl der Wehr- bzw. Militärdienstverweigerer sehr hoch (DRC, 08/2017, G 23/17, S. 13; UNHCR, 30.5.2017, G 9/17, S. 2; UNHCR, April 2017, G 7/17, Fn. 117). Nicht in jedem Einzelfall würden Nachforschungen betrieben (DRC, 08/2017, G 23/17, S. 13).

101

2. Der Kläger konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass er durch seine Ausreise und seinen Auslandsaufenthalt gegen Vorschriften des syrischen Strafrechts verstoßen hat, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe.

102

a) Eine Entziehung von der Wehrpflicht setzt nach den vorstehenden Ausführungen voraus, dass der Kläger einen Einberufungsbescheid erhalten hat. Der Umstand, dass der Kläger sein Wehrbuch nicht abgeholt hat, ist insoweit nicht ausreichend. Nach seinem Vorbringen hat der Kläger bis zu seiner Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, seinen Eltern sei nach seiner Ausreise kein Einberufungsbescheid zugegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dies nicht weiter ergänzt.

103

b) Angesichts des Umstandes, dass der Kläger am 6. Januar 2016 Syrien über den Flughafen Damaskus legal verlassen hat, geht der Senat zudem davon aus, dass der Kläger vom Militärdienst freigestellt war. Zum Zeitpunkt der Ausreise war der Kläger bereits 18 Jahre alt. Nach den vorstehend genannten Quellen ist eine legale Ausreise für Männer ab 18 Jahren nur mit Genehmigung der Militärbehörden möglich. Am Flughafen Damaskus finden umfangreiche Personen- und Grenzkontrollen statt, so dass eine illegale Ausreise nahezu unmöglich sein dürfte (vgl. AA, Auskunft an VG Trier v. 12.10.2016, 2016/5). Soweit der Kläger in der Befragung bei dem Bundesamt berichtet hat, dass er am Flughafen in Damaskus von Kontrollbeamten befragt worden sei, ob er sich der Wehrpflicht entziehen wolle, und er dies verneint habe und man ihn dann habe passieren lassen, ist dies für das Gericht nicht glaubhaft. Die Schilderung ist detailarm und erfolgte erst auf Nachfrage, obwohl dies für den Kläger auch angesichts der drohenden Verhaftung eine sehr prekäre Situation gewesen sein muss. Soweit der Kläger seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekräftigt und ergänzt sowie mit der Aussage seiner Schwester harmonisiert hat, die erklärt hat, der Kläger habe sich am Flughafen nicht geäußert, ist auch diese Aussage zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Frage, wann der Reisepass von den syrischen Beamten gestempelt worden ist, ist sie zudem in sich widersprüchlich und auch deshalb unglaubhaft. Beide Aussagen widersprechen der oben ausgeführten Faktenlage, wonach bei der Ausreisekontrolle - gerade auch am Flughafen Damaskus - gezielt überprüft wird, ob eine ggf. notwendige Genehmigung der Militärbehörden vorliegt.

104

Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zudem erklärt hat, dass er keine Bestechungsgelder für seine Ausreise geleistet hat, geht der Senat davon aus, dass der Kläger von der Wehrpflicht freigestellt war, da er nur so Syrien legal verlassen konnte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gegenteiliges behauptet hat, hält der Senat dies angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht für glaubhaft.

105

c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Kläger das Land entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verlassen hat, ohne eine Adresse hinterlassen zu haben, unter der er erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzogen hat. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in Damaskus wohnhaft und den syrischen Militärbehörden dies auch bekannt war. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger dort offiziell gemeldet war, haben die syrischen Behörden mit dem Kläger in Hinblick auf die Abholung seines Wehrbuches Kontakt gehabt. Dass der Kläger hierbei nicht seine Wohnadresse in Damaskus genannt haben will, erscheint nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die gesamte Familie Anfang 2016 seit mehr als zwei Jahren in Damaskus gelebt hat. Zudem ist der Kläger dort zur Schule gegangen, seine Schwester hat nach ihren Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt dort am 10. November 2013 ihr Studium aufgenommen sowie ca. 18 Monate in Damaskus studiert und sein im Ruhestand befindlicher Vater wird dort seine Rente bezogen haben. Dies legt es nahe, dass die Familie des Klägers sich dort auch offiziell angemeldet hat und der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt zutreffend erklärt hat, seine letzte offizielle Wohnanschrift sei die in Damaskus benannte Anschrift gewesen, wie dies im Protokoll der Anhörung niedergelegt ist. Soweit der Kläger demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, bei der Anhörung vor dem Bundesamt sei nur nach der letzten Wohnanschrift, nicht aber nach der letzten offiziellen Anschrift gefragt worden, erscheint dies nicht glaubhaft. Hiergegen sprechen die zuvor genannten Umstände.

106

3. Aber auch wenn der Senat unterstellt, dass das Assad-Regime den Kläger aufgrund des längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln würde, der der Einberufung nicht gefolgt ist, ohne Genehmigung des Militärs das Land verlassen hat und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, lässt sich nach Ansicht des Senats den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht hinreichend verlässlich entnehmen, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgungshandlung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen, insbesondere wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht. Insoweit kann nicht beachtlich wahrscheinlich festgestellt werden, dass dem Kläger eine Bestrafung bzw. Inhaftierung (nachfolgend a)) droht und ihm insoweit eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden würde (nachfolgend b)). Ebenso liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, dass dem Kläger sonstige Verfolgungshandlungen wie eine härtere Behandlung während des Militärdienstes oder ein unmittelbarer Fronteinsatz aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen droht (nachfolgend c)). Die dem Kläger drohende Rekrutierung erfolgt ebenfalls nicht in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe.

107

a) Den Erkenntnisquellen lassen sich zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte in hinreichender Dichte dafür entnehmen, dass der Kläger bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde, selbst wenn das Assad-Regime dem Kläger die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellen würde. Insoweit liegen uneinheitliche Erkenntnisse darüber vor, ob einem Wehrdienst- bzw. Militärdienstentzieher allein eine Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder allein oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren droht; es scheint eher wahrscheinlich zu sein, dass diesen Personen allein eine Einziehung zum Wehr- bzw. Militärdienst droht. Gleichzeitig lassen sich den Erkenntnisquellen nicht in hinreichender Dichte Verfolgungsfälle - d.h. konkrete Berichte über Fälle und Anzahl von Inhaftierung und ggf. Misshandlungen aufgrund von Wehr- bzw. Militärdienstentziehung - entnehmen, die im Verhältnis zu den erheblichen Rekrutierungsanstrengungen des Assad-Regimes z.B. an im Land errichteten Kontrollpunkten als ins Gewicht fallend angesehen werden können.

108

aa) Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen beurteilen die Folgen einer Entziehung vor dem Wehrdienst bzw. Militärdienst uneinheitlich. Ihnen lassen sich zudem keine hinreichenden Fakten dafür entnehmen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten.

109

Berichte zu aus dem Ausland zurückkehrenden Personen, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen haben, liegen nicht vor. Auch aufgrund der Erkenntnisse zu den in Syrien aufgegriffenen Wehr- bzw. Militärdienstentziehern hat der Senat keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass diesen beachtlich wahrscheinlich Inhaftierung und Misshandlung droht.

110

(1) Der UNHCR führt in seiner Stellungnahme von November 2017 (G 35/17, S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR von Februar 2017) sowie vom 30. Mai 2017 (G 9/17, S. 2) aus, dass Berichten zufolge in der Praxis Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front droht, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (G 7/17, S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass berichtet werde, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssten. Aus Berichten gehe hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch (HRW) mit der Äußerung zitiert, HRW wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht von Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen. Wenn die Behörden die betreffende Person verdächtigten, Verbindungen zu Oppositionsgruppen zu haben, dann würden Ermittlungen und Misshandlungen, einschließlich Folter folgen.

111

Der Bericht von Al Jazeera deutet eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung ausgegangen wird. Ob dies auch den von der Anwältin von HRW zitierten Fällen zugrunde liegt, lässt sich dem Zitat nicht entnehmen; dies kann der Senat nicht ausschließen. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, auf welche Faktenlage er gestützt ist. Eine zahlenmäßige Größenordnung, die für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Inhaftierung und Folter insbesondere angesichts der Tatsache, dass Wehrdienstentziehung in Syrien weit verbreitet ist, sowie angesichts der nachstehend unter bb) aufgeführten Erwägungen notwendig wäre, kann dem Bericht nicht entnommen werden.

112

Soweit ein Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme von April 2017 an anderer Stelle (vgl. G 7/17, S. 25 und Fn. 122) aus, dass es gängige Praxis sei, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Angesichts dessen kann nicht beachtlich wahrscheinlich festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschl. v. 29.4.2009, 2 BvR 78/08, juris Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, juris Rn. 14).

113

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak, die in der Stellungnahme des UNHCR von November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 40, Fn. 226 - E-Mail v. C. Kozak v. 6.10.2017; UNHCR, 30.5.2017, G 9/17, S. 3 Fn. 14 - E-Mail v. C. Kozak v. 18.5.2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail v. 24.5.2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, dass das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (G 9/17, S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen. Den Äußerungen ist nicht zu entnehmen, auf welcher Faktenlage sie beruhen, ob es sich um eine wertende Einschätzung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Inhaftierungen und ggf. in welcher Größenordnung bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die Angabe einer die Einschätzung stützenden Faktenlage ist zur Überzeugung des Gerichts auch angesichts der nachfolgend unter bb) ausgeführten Erwägungen - insbesondere des hohen Personalbedarfs des Assad-Regimes - notwendig, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, d.h. auf Militärbasen verbracht, dort ausgebildet und dann an der Front eingesetzt werden.

114

Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (G 9/17, S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich - soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt - keine Faktengrundlage entnehmen.

115

Die vom UNHCR genannten zusätzlichen Risikofaktoren knüpfen an eine vermutete Regimegegnerschaft an. Anhaltspunkte ergeben sich insoweit in Bezug auf den Kläger nicht. Aus der Region Qunaitra ist er mit seinen Eltern nach Damaskus und somit in ein von dem Assad-Regime kontrolliertes Gebiet geflohen. Seine Eltern leben dort nach den Angaben des Klägers unbehelligt. Soweit die Stellungnahme des UNHCR dahin zu verstehen sein sollte, dass sich allein die Stellung eines Asylantrages bzw. die Registrierung als Flüchtling risikoerhöhend auswirkt, vermag der Senat dies - wie unter III. ausgeführt sowie angesichts der Zahl von ca. 6,5 Mio. Flüchtlingen - nicht zu teilen. Wie ausgeführt fehlen belastbare Erkenntnisse über den Umgang des Assad-Regimes mit zurückkehrenden syrischen Staatsangehörigen im wehrdienstfähigen Alter.

116

(2) Das DRC (08/2017, G 23/17, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskieren zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohen, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

117

(3) Das Auswärtige Amt (2.1.2017, 2017/2, S. 2 f.) berichtet über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland durch Sicherheitsdienste sowie, dass die Sicherheitsdienste im rechtsfreien Raum agieren würden; es führt jedoch gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das VG Köln (2017/9, S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Selbst wenn sich diese Äußerung nicht nur auf willkürliche Verhaftungen, sondern auch auf die Exekution beziehen sollte, ist diese nicht weiter belegte Äußerung auch angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, nicht belastbar.

118

In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut (3.2.2016, 2016/1, S. 1) wird von Fällen berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten. Der erkennende Senat geht - wie nachfolgend unter b. ausgeführt - nicht davon aus, dass Wehrdienstentziehern allein aufgrund der Wehrdienstentziehung eine Regimegegnerschaft zugeschrieben wird.

119

(4) Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 (G 3/16, S. 1, 2) zwar aus, dass wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Dem stehen aber die anders lautenden neueren Stellungnahmen des UNHCR entgegen, wonach derzeit die Einziehung zum Militärdienst im Vordergrund stehe. Zudem führt das DOI aus, dass die ihm zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

120

(5) Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada) berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (G 5/16, S. 8 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei Einreise über die Flughäfen. Es bleibt aber unklar, auf welcher Faktenlage die benannten Referenzquellen (CIVIC, Executive Direktor, Emeritus Professor) zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder die Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. An anderer Stelle wird im Bericht ausgeführt (G 5/16, S. 5 dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Jedoch habe man bruchstückhafte Darlegungen von Syrern in Damaskus gehört, von Leuten, die nach Syrien zurückgekehrt und dann verschwunden seien; in manchen Fällen hätten sie auch Verwandten von ihren Plänen zurückzukehren berichtet, sie seien dann aber niemals angekommen und hätten auch nicht mehr erreicht werden können. Eine Frau habe berichtet, dass im Juni 2012 zwei Verwandte verhaftet und verschwunden seien, als sie nach Syrien zurückgekehrt seien. Derartige vereinzelte Referenzfälle können angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nach Ansicht des Senats nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

121

(6) Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (21.3.2017, G 5/17, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB Canada vom 19. Januar 2016 (G 5/16, S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonderes gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen unter (5) zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen.

122

(7) Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Konsequenzen ernster. Im Bericht des BFA von August 2017 (G 11/17, S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18.5.2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

123

bb) Zudem begründen die nachfolgenden Erwägungen Zweifel daran, dass zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten.

124

(1) Die syrische Armee ist personell erheblich geschwächt, so dass ein hoher Personalbedarf an einsatzbereiten Soldaten besteht.

125

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen deutlich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 23; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8,), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Berichten zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach einer Angabe sogar auf aktuell 25.000 - 30.000 Soldaten reduziert sein, da sich das Assad-Regime finanziell mehr nicht leisten könne (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 2; Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 06 12 2017, S. 7; vgl. zum Zerfall der Armee auch: Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 15 07 2017, S. 3; Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 19 04 2017, S. 2, 9, 13). Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR, 30.5.2017, G 9/17, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 - 40.000 tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 2); im November 2016 soll die syrische Armee nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 2). Daneben besteht - wie bereits ausgeführt - eine Vielzahl von regierungstreuen Milizen.

126

Russland versucht seit Beginn seiner Intervention in Syrien im September 2015, die syrischen Sicherheitsapparate und die syrische Armee zu stärken. So sollten auf Initiative Russlands mit neuen Kommandostrukturen die paramilitärischen Gruppen unter die Kontrolle der syrischen Armee gebracht werden; dazu sollen im Oktober 2015 bzw. November 2016 das IV. Angriffskorps (Fourth Storming Corps - Latakia) bzw. das V. Angriffskorps (Fifth Storming Corps - Damaskus) gegründet worden sein. Im IV. Angriffskorps sollten lokale Milizen und reguläre syrische Einheiten vereint werden; dieser Ansatz konnte nicht umgesetzt werden. Im V. Angriffskorps sollen Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, Deserteure und Beamte aufgeboten werden, um unter der gemeinsamen Führung der syrischen Armee, der Hisbollah und Russlands zu kämpfen (DRC v. 08/2017, G 23/17, S. 8; SFH v. 23.3.2017, G 19/17, S. 4; Truppendienst, Streitkräfte des Assad-Regimes, v. 15.2.2017).

127

Der Zerfall der syrischen Armee scheint sehr weitgehend zu sein; so soll diese im Wesentlichen nur noch aus der Division der Republikanischen Garde und der 4. Panzerdivision bestehen, die beide fast ausschließlich aus Alawiten bestehen, die unterstützt werden durch dem Assad-Regime treue unter verschiedenen Kommandos stehende syrische Milizen. Zugleich berichten verschiedene Quellen, dass inzwischen die syrische Armee in große Militäroperationen nur zu einem Bruchteil involviert sei. In solchen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“ (IRGC), afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC v. 08/2017, G 23/17, S. 9; Truppendienst, Streitkräfte des Assad-Regimes, v. 15.2.2017; vgl. zur Unterstützung durch iranische und russische Kampfverbände sowie von durch den Iran gestützte schiitische Milizen aus dem Irak und Libanon: Gerlach, Herrschaft über Syrien, 2015, S. 215 ff. [zu schiitischen Milizen aus dem Irak], S. 237 ff. [zu libanesischen Hisbollah-Milizen], S. 257 ff. [zu iranischen Truppen und Milizen], S. 282 ff. [zum Einfluss Russlands]; IFK, Fact Sheet Syrien Nr. 63, Internationales Konflikt- und Krisenmanagement sowie Militärische Entwicklungen; IFK, Fact Sheet Syrien Nr. 61, Internationales Konflikt- und Krisenmanagement; IFK, Fact Sheet Syrien & Irak, Jahresrückblick 2016, v. 31.1.2017, Internationales Konflikt- & Krisenmanagement, Syrien; Streitkräfte des Assad-Regimes, v. 15.2.2017; Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 06 12 2017, S. 5 ff., Update 15 07 2017, S. 3 f., Update 19 04 2017, S. 2 f., 9, 13, Update 15 02 2017, S. 7 f., Update 15 12 2016, S. 2).

128

(2) Gleichzeitig hat das Assad-Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die in der Armee entstandenen Lücken wieder zu schließen. Zum einen werden Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 2). Darüber hinaus wird berichtet, dass das Assad-Regime bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlange, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. So sollen nach der Eroberung von Ost-Aleppo 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 7). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 3, 12; BFA, 08/2017, G 11/17, S. 23). Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung würde es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 - 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8; SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 2), zuwider laufen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert, misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden.

129

Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass ein hoher Vertreter des Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel v. 11.9.2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es handelt sich um eine einzelne Äußerung, bei der schon fraglich ist, ob die Person für das Assad-Regime sprechen kann.

130

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach Ansicht des Senats bei der erforderlichen Prognose zudem zu berücksichtigen ist, dass nach Angaben des UNHCR (v. 13.12.2017, G 36/17) insgesamt mehr als 5,4 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,38 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 655 T.), Irak (ca. 247 T.), Ägypten (ca. 126 T.) und in Nordafrika (ca. 30 T.) registriert waren. Hinzu kommen ca. 1 Mio syrische Flüchtlinge, die ins westliche Europa geflüchtet sind. Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,4 Mio. Flüchtlingen befinden sich ca. 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der nach Ansicht des Gerichts prognostisch zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu prognostizieren, wie das Assad-Regime sich diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Mio. männlichen Rückkehrer ist für das Gericht nicht hinreichend wahrscheinlich. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein - Zweifel daran begründet, dass beachtlich wahrscheinlich eine Inhaftierung einer beachtlichen Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter erfolgen wird.

131

b) Den Erkenntnisquellen lassen sich zur Überzeugung des Senats auch keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienstverweigern beachtlich wahrscheinlich durch das Assad-Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht.

132

aa) Den Erkenntnisquellen lassen sich keine hinreichenden Fakten für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer Regimegegnerschaft entnehmen.

133

(1) Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, aber auch von dem Bedarf an der Front abhängt (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 10). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH, 28.3.2015, G 9/15; DRC 9/2015, G 11/15, S. 18). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (v. 21.3.2017, G 5/17, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegelt sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (s.o. S. 10).

134

(2) Hingegen geht der UNHCR davon aus, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne (11/2017, G 35/17, S. 39 mit Fn. 224; 30.5.2017, G 9/17, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Allerdings führt der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (G 9/17, S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen nicht erkennen, auf welcher Faktenlage diese zu der Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung gelangt sind; der Senat sieht sich angesichts der dargelegten Stellungnahmen, die von willkürlichen Behandlungen ausgehen, der dargelegten Interessenlage, der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern nicht in der Lage, diese Einschätzung zu teilen und Inhaftierung und Misshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung als beachtlich wahrscheinlich anzusehen:

135

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat erklärt (UNHCR, 30.5.2017, G 9/17, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak v. 18.5.2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (G 35/17, S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail v. 6.10.2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher verhänge als strafrechtliche Ahndung, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

136

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (G 9/17, S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Für den Senat ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist.

137

(3) Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, G 14/16, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht näher referiert ist, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgen.

138

bb) Auch allgemeine Erwägungen lassen zweifeln, ob Wehr- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden wird. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass berichtet wird, im Rahmen von Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, werde verlangt, dass die jungen Männer in die syrische Armee eintreten, und sogar Häftlinge unter Druck gesetzt werden, in die Armee einzutreten (SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 7; HRC COI, 2.2.2017, G 14/17, S. 18 zu Ost-Aleppo). Das Verhalten des Assad-Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. In diesem Kontext fehlen hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das Assad-Regime mit einer Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde.

139

Ergänzend nimmt der Senat auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 17 ff. UA) angeführten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2016 (1 A 10922/16, juris Rn. 150 ff.) Bezug.

140

c) Nach Ansicht des Senats lässt sich den Erkenntnisquellen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich andere Verfolgungshandlungen wie ein unmittelbarer Fronteinsatz aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen, insbesondere wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

141

Insoweit wird - wie ausgeführt - berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA, 08/2017, G 11/17, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR, April 2017, G 7/17, S. 25 f.). Es ist für den Senat angesichts der Schilderungen, dass dies alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR, April 2017, G 7/17, S. 25 und Fn. 122), nicht hinreichend belastbar erkennbar, dass dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten trifft, die sich der Einberufung entzogen haben. Für den Senat ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

142

d) Insgesamt erscheint es dem Gericht zwar beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach seiner Rückkehr nach Syrien - wie er es befürchtet - rekrutiert würde. Die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer stellt aber keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.1986, 9 C 322/85, DVBl. 1987, 47, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2017, 2 LB 750/17, juris Rn. 63). Es kann daher offen bleiben, ob vorliegend die Rekrutierung eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellt. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere ist die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Da in Syrien nur Männer wehrdienstpflichtig sind, ist es selbstverständlich, dass sich Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht nur gegen Männer richten.

143

4. Andere Obergerichte (vgl. VGH München, Urt. v. 14.2.2017, 21 B 16.31001, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 28.6.2017, A 11 S 664/17, Asylmagazin 2017, 349, juris; VGH Kassel, Urt. v. 6.6.2017, 3 A 3040/16.A, juris - für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen) sind zu der Überzeugung gelangt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach Syrien zurückkehrenden Männern eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil das Assad-Regime ihnen eine regimefeindliche Haltung zuschreiben werde. Da keine Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorlägen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, wird dies zum Teil aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83). Zugleich wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund/Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urt. v. 28.6.2017, A 11 S 664/17, Rn. 59 ff.). Zum Teil werden die vom UNHCR genannten Referenzquellen als hinreichende tatsächliche Faktenlage angesehen.

144

Dem folgt der Senat nicht. Wie ausgeführt ist nach Auffassung des Senats den Erkenntnisquellen eher zu entnehmen, dass Rückkehrer im wehrdienstfähigen Alter allein rekrutiert und dem Militärdienst zugeführt werden; zudem fehlt es an einer hinreichend verlässlichen Faktenlage, auch im Hinblick auf die Frage, aus welchen Gründen eine Inhaftierung erfolgt. Der erkennende Senat gründet seine Ansicht, dass insoweit schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann, darauf, dass in den Erkenntnisquellen gewichtige Hinweise vorhanden sind, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten in das Militär eingezogen werden. Die fehlende beachtliche Wahrscheinlichkeit eines an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfenden Verfolgungsgrundes beruht auf einer anderen Bewertung des Assad-Regimes und auf insoweit nicht in hinreichender Dichte vorhandenen Referenzfällen. Als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes vermag der Senat ein Freund/Feind-Schema nur bedingt zu erkennen; neben der Willkür einzelner handelnder Akteure dürften die Handlungen des Assad-Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient. Der z.T. menschenrechtswidrige und mit großer Härte geführte Krieg gegen die Zivilbevölkerung in Gebieten, die von Oppositionellen gehalten werden, zielt nach Überzeugung des Senats im Wesentlichen auf die Vernichtung des im Schutz der Zivilbevölkerung kämpfenden Gegners. Auch wenn die jeweilige Zivilbevölkerung dafür bestraft werden sollte, dass diese dem kämpfenden Gegner „Schutz bietet“, so würde auch dieser Umstand keinen Schluss darauf zulassen, wie das Assad-Regime mit Personen umgeht, die sich dem Wehr- bzw. Kriegsdienst entzogen haben. In diesem spezifischen Gesamtkontext kann die Intensität möglicher Verfolgungshandlungen nicht die Gerichtetheit der Verfolgung indizieren.

V.

145

Dem Kläger ist nicht deshalb der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, weil ihm in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG eine Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes droht, der Verstöße gegen das Völkerstrafrecht i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Insbesondere kann er sich nicht auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen.

146

1. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG lautet:

147

„Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

148

(...)
5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen,...“

149

Der in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in Bezug genommene § 3 Abs. 2 AsylG lautet:

150

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling (...), wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

151

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.

152

a) § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG setzt die Vorgaben aus Art. 9 Abs. 2 lit. e) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a) RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) um. Aus den Materialien zur Entstehung der Qualifikationsrichtlinie ist dabei ersichtlich, dass die Richtlinie grundsätzlich das Recht der Staaten auf Durchsetzung einer Wehrpflicht bzw. eines Militärdienstes respektiert. Denn ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, wie ihn die EU-Kommission im Entwurf der Qualifikationsrichtlinie vorgeschlagen hatte, ist in Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU nicht übernommen worden (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 36 f.). Hiervon macht Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2011/95/EU (bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) eine Ausnahme und privilegiert die Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 lit. a) RL 2011/95/EU (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG) fallen, also im Rahmen des Militärdienstes Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG begangen werden würden.

153

Auch bei Vorliegen einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist es nach § 3 Abs. 3 AsylG erforderlich, dass die Verfolgungshandlung - vorliegend eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes - wegen einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe besteht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A, NVwZ 2017, 1218, juris Rn. 100; offen gelassen: OVG Lüneburg, Urt. v. 12.9.2017, 2 LB 750/17, juris Rn. 70 ff.).

154

Da die Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG an die (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes anknüpft, wird insoweit regelmäßig eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegen. Denn die Verweigerung des Militärdienstes, um nicht an Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG mitzuwirken oder diese zu unterstützen, dürfte regelmäßig Ausdruck einer politischen Überzeugung sein (vgl. Treiber in: GK-AufenthG, Stand April 2011, § 60 AufenthG Rn. 169).

155

Die gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG privilegierte Verfolgungshandlung knüpft an eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes an, wenn der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG umfassen würde. Unter den Anwendungsbereich der Regelung fallen Ausländer, die ihrer gesetzlich angeordneten Wehrpflicht folgen, freiwillig Wehrdienst oder als Berufssoldaten Militärdienst leisten (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsrecht, 2. Auflage 2012, § 14 Rn. 176), sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht jeder Dienst von Wehrpflichtigen umfasst dabei auch Militärdienst (vgl. zu den unterschiedlichen Begriffen: UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 10 vom 12.11.2014, S. 3, unter II. Terminologie). Im Hinblick auf Wortlaut und Zielrichtung der Norm liegt ein „Militärdienst“ nicht vor, wenn und solange nur eine militärische Ausbildung erfolgt, in der der Soldat nicht in Teile des Militärs eingebunden ist, die an einer militärischen Auseinandersetzung beteiligt sind.

156

Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 26.2.2015, C-472/13, Shepherd, EuGRZ 2015, 160, juris Rn. 34; dem folgend: OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 102 ff.; vgl. auch: OVG Münster, Urt. v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A, NVwZ 2017, 1218, juris Rn. 95 ff.) hat zum persönlichen Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 lit. e) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a) RL 2004/83/EG, der identisch ist mit Art. 9 Abs. 2 lit. e) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a) RL 2011/95/EU, entschieden, dass in Anbetracht des Ziels der Qualifikationsrichtlinie, die Personen zu bestimmen, die wegen besonderer Umstände tatsächlich internationalen Schutz benötigten und rechtmäßig in der Union darum ersuchten, „die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung“ (Unterstreichung nur hier) darstelle, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie verbunden sei. Dabei sei die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht allein denjenigen vorbehalten, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen. Dieser Schutz könne auf andere Personen aber nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass der Betroffene durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Kriegsverbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (Tenor 2. Spiegelstrich) bzw. er sich in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsse (Rn. 38; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 102 ff.; s. auch: Treiber, GK-AufenthG, April 2011, § 60 Rn. 169). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen erfordert dabei nicht, dass der Internationale Strafgerichtshof bereits Handlungen der Einheit, der der Antragsteller angehört, geahndet hat oder feststeht, dass Kriegsverbrechen begangen wurden (ebenso: Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 14 Rn. 192 ff.; Treiber, GK-AufenthG, § 60 Rn. 265 S. 215); insoweit ist vielmehr hinreichend, dass der Antragsteller darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Einheit, der er angehört, begangen wurden oder werden (EuGH, Urt. v. 26.2.2015, C-472/13, Shepherd, EuGRZ 2015, 160, juris Rn. 43).

157

Diesem Ansatz folgt der erkennende Senat und wendet diese Grundsätze auf die Auslegung der vorliegend maßgeblichen Regelungen in Art. 9 Abs. 2 lit. e) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a) RL 2011/95/EU bzw. §§ 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG an. Demnach ist nicht Voraussetzung, dass dem Kläger eine persönliche Verantwortung für die Teilnahme an Kriegsverbrechen nachgewiesen wird, wie es der Fall sein müsste, wenn dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG versagt werden würde (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 14 Rn. 201 ff.; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 10, vom 12.11.2014, S. 12 Ziffer 23); vielmehr handelt es sich um eine präventive Norm, die diejenigen Militärangehörigen schützen will, die Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht nicht begehen wollen.

158

b) Voraussetzung für die Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist jedoch, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Kläger entweder Militärangehöriger ist bzw. vor seiner Flucht war, und sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat bzw. entzieht. Dies setzt jedenfalls eine Einberufung zum Militärdienst voraus, da nur dann der Kläger im weitesten Sinne als Militärangehöriger angesehen werden könnte und der persönliche Anwendungsbereich der Regelung eröffnet wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

159

2. Selbst wenn man § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG - entgegen der Ansicht des Senats - darüber hinaus dahingehend auslegen wollte, dass es hinreichend wäre, dass bei Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich eine Rekrutierung drohen und sodann eine Verweigerung des Militärdienstes erfolgen würde, so würde auch dann dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf diese Vorschrift nicht zuzusprechen sein.

160

Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Kläger sich einer Rekrutierung durch Verweigerung des Militärdienstes widersetzen würde. Der Kläger hat ausgeführt, dass er sich wie alle syrischen Männer einer Rekrutierung nicht entziehen könnte, weil dies dazu führen würde, dass die syrischen Organe ihn inhaftieren und in diesem Zusammenhang misshandeln und/oder der Folter unterwerfen oder ihn töten würden. Würde er rekrutiert werden, sähe er sich gezwungen, dem zu folgen. Damit droht ihm auch bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien keine Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes.

161

Soweit der Kläger demgegenüber unter Berufung auf Literatur und Rechtsprechung ausländischer Gerichte vorbringt, dass eine präventive Entziehung vor der Rekrutierung und Teilnahme an Kriegsverbrechen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründe, folgt der Senat dem nicht. Wie ausgeführt erfolgt die Rekrutierung durch das Assad-Regime nicht beachtlich wahrscheinlich wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgten Merkmale; ihm fehlt die im Sinne dieser Regelung notwendige (politische) Gerichtetheit. Dem dennoch bestehenden Schutzbedürfnis des Klägers - auch wegen der geltend gemachten drohenden Rekrutierung und ggf. Teilnahme an Kriegsverbrechen - hat die Beklagte durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes umfassend Rechnung getragen.

162

3. Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger hinreichend plausibel dargelegt hat, dass er, wenn er rekrutiert würde, in einer Einheit Dienst leisten müsste, in der er hinreichend unmittelbar an Kriegsverbrechen beteiligt wäre.

C.

163

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt; insbesondere kann eine grundsätzlich klärungsbedürftige Tatsachenfrage die Zulassung der Revision nicht begründen (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris).

Tatbestand

1

Der 1979 in A./Syrien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Schilderungen reiste er am 30. November 2010 aus der Türkei kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

2

Am 14. Januar 2011 wurde der Kläger vom Bundesamt zu seinem Asylbegehren angehört. Zur Begründung gab er an: Er sei ungefähr von 2001 bis 2007 inhaftiert gewesen. Aufgrund einer Bürgschaft sei er freigelassen worden. Er sei Sympathisant der Kurdischen Volksunion gewesen. Im Rahmen der Vorbereitung des Newroz-Festes am 21. März 2010 habe man sich versammelt. Daraus sei eine Demonstration entstanden. Irgendwann habe man begonnen, Leute zu verhaften. Er sei geflüchtet und habe sich bei seinem Cousin versteckt. Er habe dann erfahren, dass sein Bruder verhaftet worden sei. Es sei ihm klar geworden, dass dies erfolgt sei, weil man in Wirklichkeit seiner habhaft werden wollte. Er habe sich sechs Monate bei seinem Cousin versteckt und dann seine Ausreise organisieren lassen.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 23. März 2011 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde er nach Syrien abgeschoben. Der Kläger könnte auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger könnte kein Asyl beanspruchen, weil davon auszugehen sei, dass er auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Der Kläger hätte ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Auch die illegale Ausreise bzw. die Asylantragstellung im Ausland führe nicht zu einer politischen Verfolgung. Mangels einer politischen Verfolgung könne er daher nicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.

4

Am 5. April 2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung berief er sich auf die aktuelle politische Situation in Syrien. Ferner sei bei ihm im Jahr 2011 eine kryptogene Epilepsie und der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt worden.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2011 festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Mit Gerichtsbescheid vom 23. April 2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 23. März 2011 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für den Kläger vorliegen.

10

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass das Verwaltungsgericht für seine tragende Argumentation hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keine Referenzfälle benannt habe. Sie hat sich im Verlauf des Berufungsverfahrens verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf den Kläger vorliegt.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. April 2012 abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und auf die vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

17

Maßgeblich für die Beurteilung, ob dem Kläger der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sind § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258) sowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I S. 1224).

18

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

19

Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 derRichtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend QRL) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist auch unionsrechtlich eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann von Bedeutung, wenn sie an einen der in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründe anknüpft (Art. 9 Abs. 3 QRL). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 QRL genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (Art. 10 Abs. 1 lit. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der „imputed political opinion“ orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 15 Rdnr. 26; Nachweise aus der Rechtsprechung bei UNHCR, „Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, 2001, Fußnote 54 zu Rdnr. 25). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht des Art. 16a GG kann eine politische Verfolgung dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen - an sich unpolitische - Personen ergriffen werden, weil sie dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Dienen diese Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten, so kann ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet (BVerfG, Beschl. v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, juris).

20

Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 QRL Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b).

21

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird, Art. 4 Abs. 4 QRL. Art. 4 Abs. 4 QRL ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. Die Qualifikationsrichtlinie modifiziert diese - asylrechtliche - Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 QRL erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51; EuGH, Urteil v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505). Der in dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ des Art. 2 lit. e QRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330); dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O).Art. 4 Abs. 4 QRL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010, a. a. O.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O.).

22

Nach der Überzeugung des Senates ist der Kläger nicht im oben dargestellten Sinne vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701). Daher hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658). Für diese Überzeugungsbildung ist wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend.

23

Der Kläger hat keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, da er unter Berücksichtigung und Würdigung seines gesamten Vorbringens bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und dem erkennenden Senat keinen zusammenhängenden, in sich schlüssigen, im Wesentlichen widerspruchsfrei geschilderten Sachverhalt vorgetragen hat. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als wesentliches fluchtauslösendes Motiv die Verhaftung seines Bruders geschildert, aus der er den Schluss gezogen haben will, dass der syrische Staat auch seiner Person habhaft werden wolle. Diesen Umstand hat der Kläger bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise nicht mehr erwähnt. Vielmehr hat er nunmehr bei seiner Anhörung vor dem Senat als maßgeblich ausgeführt, dass er aufgrund des Umstandes, dass er bei der anlässlich des Newroz-Festes durchgeführten Versammlung fotografiert worden sei, sich zur Ausreise entschlossen habe. Die Leute, die dort festgenommen worden seien, seien auch nach Jahren nicht mehr zurückgekehrt. Er habe befürchtet, dass ihm Gleiches widerfahre. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte er eine mögliche Gefährdung wegen der Fertigung von Bildaufnahmen der Demonstration nicht erwähnt.

24

Unabhängig von einer Vorverfolgung muss aufgrund der aktuellen Situation in Syrien jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne bedroht ist. Der Kläger ist wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland von einer Verfolgung bedroht, wobei hinsichtlich der Personen, die die genannten Merkmale erfüllen, von einer drohenden „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ auszugehen ist. Der Senat geht davon aus, dass diese Handlungen ungeachtet einer oppositionellen Haltung des Einzelnen bei Vorliegen der zuvor genannten Kriterien vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst werden und der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat.

25

Die Vielfalt möglicher Verfolgungsgefährdungen verbietet es, die Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Gruppe unberücksichtigt zu lassen, weil die Gefährdung unterhalb der Schwelle der Gruppenverfolgung liegt. Denn die Gefahr politischer Verfolgung, die sich für jemanden daraus ergibt, dass Dritte wegen eines Merkmals verfolgt werden, das auch er aufweist, kann von verschiedener Art sein: Der Verfolger kann von individuellen Merkmalen gänzlich absehen, seine Verfolgung vielmehr ausschließlich gegen die durch das gemeinsame Merkmal gekennzeichnete Gruppe als solche und damit grundsätzlich gegen alle Gruppenmitglieder betreiben. Dann handelt es sich um eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 m. w. N.) als Gruppenverfolgung bezeichnetes Verfolgungsgeschehen. Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer missliebigen Gruppe ausweist, kann für den Verfolger aber auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das die Verfolgung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände auslöst. Das vom Verfolgungsstaat zum Anlass für eine Verfolgung genommene Merkmal ist dann ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit des Opfers mitprägender Umstand, der für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, wohl aber bestimmter unter ihnen, etwa solcher, die durch weitere Besonderheiten in den Augen des Verfolgerstaates zusätzlich belastet sind. Löst die Zugehörigkeit zum Kreis der Vertreter einer bestimmten politischen Richtung, wie hier, nicht bei jedem Gruppenangehörigen unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, sondern nur nach Maßgabe weiterer individueller Eigentümlichkeiten die Verfolgung des Einzelnen aus, so kann hiernach eine „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1996 - 9 B 14.96 -, DVBl 1996, 623 m. w. N.).

26

Die Verfolgungsgefahr ist auch nicht unbeachtlich, weil sie (auch) auf dem eigenen Nachfluchtverhalten des Klägers beruht. Nach § 28 Abs. 1a AsylVfG kann eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Art. 5 Abs. 2 QRL, der mit § 28 Abs. 1a AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wird, besagt, dass die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen kann, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem (erfolglosen) Abschluss eines Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur; für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27.07 -, NVwZ 2009, 730).

27

Die dem Senat vorliegenden und ausgewerteten Erkenntnisse rechtfertigen den Schluss, dass für den Kläger aufgrund des Nachfluchtgeschehens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Syrien besteht. Dieser Schluss rechtfertigt sich aus mehreren Gründen, nämlich der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, die umfassende Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, die Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 sowie dem Umgang der syrischen Behörden in Syrien insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 mit Personen, die aus Sicht der syrischen Behörden verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen.

28

Amnesty international (vgl. zum Nachfolgenden: Bericht „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“ vom 14. März 2012) und der kurdische Informationsdienst KURDWATCH haben eine Reihe von Fällen dokumentiert, in denen seit 2009 abgelehnte syrische Asylbewerber nach ihrer Abschiebung (aus Deutschland und anderen europäischen Staaten) festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt unter erheblicher Foltergefahr von den Geheimdiensten inhaftiert wurden.

29

Der syrische Kurde Berzani Karro wurde im Juni 2009 von den zypriotischen Behörden nach Syrien abgeschoben. Er hatte im Jahr 2006 in Zypern einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Berzani Karro wurde bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Damaskus festgenommen und vier Monate ohne Kontakt zur Außenwelt von den Geheimdiensten inhaftiert und offenbar misshandelt und gefoltert. Nach den Erkenntnissen von amnesty international war Karro bereits Anfang 2005 als Jugendlicher für zweieinhalb Monate u.a. in der Haftanstalt der „Palästinensischen Abteilung“ beim Militärischen Geheimdienst in Haft. Im März 2010 wurde Berzani Karro von einem Militärgericht zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt. Er wurde der „versuchten Abspaltung von syrischem Territorium und dessen Angliederung an einen anderen Staat“ für schuldig befunden.

30

Ein weiterer Fall ist der am 1. September 2009 von deutschen Behörden nach Syrien abgeschobene abgelehnte kurdische Asylbewerber Khalid Kandschu. Zwei Wochen nach seiner Rückkehr wurde er bei der Vorsprache beim Geheimdienst festgenommen und drei Wochen lang ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert, verhört und eigenen Angaben zufolge gefoltert und misshandelt. Im Rahmen seiner Verhöre wurden ihm auch Angaben aus seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgehalten (KURDWATCH, Meldung vom 29.08.2010). Gegen Kandschu wurde Anklage wegen „Verbreitung falscher Informationen im Ausland“ gemäß § 287 des syrischen Strafgesetzbuches vor dem Militärgericht erhoben. Anfang 2010 wurde Kandschu vorläufig aus der Haft entlassen. Das Verfahren gegen ihn vor dem Militärgericht wurde fortgesetzt. Er wurde in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von vier Monaten sowie einer geringfügigen Geldbuße verurteilt. Im Juli 2010 konnte Kandschu wieder in die Bundesrepublik einreisen und wurde als Asylberechtigter anerkannt.

31

Amnesty international hat ferner den Fall des syrischen Kurden Abd al-Karim Hussein dokumentiert, der im August 2010 aus Norwegen abgeschoben wurde. Er wurde bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Damaskus festgenommen. Abd al-Karim Hussein ist stellvertretender Direktor des Vereins syrischer Kurden in Norwegen, einer Nichtregierungsorganisation, die auf die Situation der kurdischen Minderheit in Syrien aufmerksam macht. Der an Diabetes erkrankte Hussein war zwei Wochen ohne Kontakt zur Außenwelt beim Geheimdienst in Damaskus inhaftiert. Berichten zufolge soll er bei der Haftentlassung aufgefordert worden sein, sich beim Geheimdienst in Aleppo zu melden, was ihn zur Flucht aus Syrien veranlasst hat.

32

Nach einem weiteren von KURDWATCH dokumentierten Fall hatte die Ausländerbehörde Essen am 27. Juli 2010 eine sechsköpfige Familie nach Damaskus abschieben lassen. Hamza Hasan und Khalid Hasan wurden bei der Ankunft am Flughafen Damaskus von syrischen Sicherheitskräften festgenommen. Von den Abgeschobenen sind drei - Hamza, Mariam und Imad Hasan - in Deutschland geboren. Ihre Eltern hatten in Deutschland Asyl beantragt und dabei eine falsche Identität angegeben. Ursprünglich hatten sie behauptet, aus dem Libanon zu stammen und erst später ihre syrische Staatsangehörigkeit offenbart. Anscheinend wurden Hamza und Khalid Hasan festgenommen, da sie in Deutschland straffällig geworden waren. Unklar blieb, wer die syrischen Sicherheitskräfte über ihre Straffälligkeit informiert hat. Am 24. August 2010 wurde Hamza Hasan aus der Haft in Damaskus entlassen worden. Hasans Aussagen zufolge wurde er an drei unterschiedlichen Orten festgehalten - von welchen Sicherheitsorganen war für den in der Bundesrepublik geborenen Kurden nicht ersichtlich. Begründet wurde seine Festnahme damit, dass er in Deutschland wegen Diebstahls verurteilt worden sei und diese Strafe noch in Syrien ableisten müsse. Tatsächlich, so Hasan, sei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Darüber hinaus sei ihm, ebenfalls unter Verweis auf seine aus Deutschland stammenden Akten, zu Unrecht Drogenabhängigkeit vorgeworfen worden (KURDWATCH, Meldung vom 7. September 2010).

33

Nach seiner Abschiebung aus Dänemark wurde der staatenlose Kurde Amir Muhammad Dschan Ato am 15. November 2010 auf dem Flughafen Damaskus verhaftet. Ato war in Dänemark politisch aktiv (KURDWATCH, Meldung vom 21. November 2010).

34

Mitglieder des Direktorats für politische Sicherheit in Syrien hatten am 4. Dezember 2010 Dschuan Yusuf Muhammad vorgeladen und festgenommen. Nach seiner Abschiebung aus Zypern im Juni 2010 hatte er am Flughafen Damaskus seinen Pass abgeben müssen. Es folgten mehrere Verhöre durch verschiedene Geheimdienste. In Zypern hatte Muhammad gemeinsam mit anderen kurdischen Flüchtlingen gegen seine Abschiebung demonstriert und an einem mehrtätigen Hungerstreik teilgenommen (KURDWATCH, Meldung vom 17.12.2010)

35

Die Ausländerbehörde Hildesheim hatte am 1. Februar 2011 die registrierten Staatenlosen Badr Naso und seinen Sohn Anwar Naso nach Syrien abschieben lassen. Badr und Anwar Naso wurden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Damaskus festgenommen und der Auswanderungs- und Passbehörde überstellt. Anwar Naso wurde vorgeworfen, unrichtige Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben. Er wurde bei der Auswanderungs- und Passbehörde festgehalten, wo er auf eine Identitätsbescheinigung aus Al-Hassake warten musste. Sein Vater wurde zunächst dem Direktorat für politische Sicherheit vorgeführt und dort verhört. Badr Naso wurde am 13. Februar 2011, sein Sohn am 3. März 2011 freigelassen (KURDWATCH, Meldungen vom 13.02.2011, 26.02.2011 und 15.03.2011).

36

Am 8. Februar 2011 wurde Annas Abdullah von Dänemark über Wien nach Syrien abgeschoben. Obgleich Dänemark zuvor die Rücknahme Abdullahs zugesichert worden war, erhielt er am Flughafen Damaskus die Information, er könne nicht einreisen, da es sich bei ihm nicht um einen syrischen Staatsangehörigen handele. Entweder, er verlasse das Land oder er werde inhaftiert, bis seine Identität geklärt sei. Die drei dänischen Beamten, die Abdullah begleiteten, hielten daraufhin Rücksprache mit der dänischen Botschaft und erhielten die Anweisung, noch am selben Tag mit Abdullah nach Kopenhagen zurückzufliegen. In diesem Moment wurde Abdullah von einem Geheimdienstmitarbeiter erkannt, der einen Beitrag des kurdischen Senders Roj-TV gesehen hatte, in dem der Kurde im September 2010 als Sprecher von Hungerstreikenden aufgetreten war. Der Geheimdienstmitarbeiter nahm Abdullah mit in sein Büro und warf ihm vor, im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. Abdullah leugnete dies und behauptete, es handele sich bei ihm um eine andere Person, es sei doch gerade festgestellt worden, dass er kein syrischer Staatangehöriger sei. Daraufhin, so Abdullah gegenüber KURDWATCH, sei er von dem Geheimdienstmitarbeiter massiv mit Kabeln auf den Rücken geschlagen und gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, dass er nicht wieder nach Syrien einreisen werde. Schließlich wurde er entlassen und flog noch am selben Tag mit den dänischen Beamten nach Kopenhagen zurück. In Dänemark angekommen informierte Abdullah die dänische Polizei über die erlittene Folter, die durch entsprechende Spuren auf seinem Rücken belegt sind (KURDWATCH, Meldung vom 29.03.2011).

37

Nach seiner Abschiebung nach Syrien wurde am 13. April 2011 Khalid Hamid Hamid am Flughafen Damaskus festgenommen. Er war am 12. April 2011 in Lebach festgenommen worden, als er bei der dortigen Ausländerbehörde seine Duldung verlängern lassen wollte. Hamid hatte im Jahr 2002 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Am 20. April 2011 wurde er in Damaskus aus der Haft entlassen. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland war er eine Woche lang im Gefängnis der Fara Filastin, einer Abteilung des Militärischen Nachrichtendienstes, festgehalten worden. Dort war er zu seinen exilpolitischen Aktivitäten und zu in Deutschland lebenden Syrern verhört und dabei mit einer als „al kursi al almani“ („deutscher Stuhl“) bezeichneten Methode gefoltert worden, bei der das Opfer auf einem beweglichen Stuhl fixiert wird, der die Wirbelsäule nach hinten biegt (KURDWATCH, Meldungen vom 14.04.2011 und 28.04.2011).

38

Ein weiteres gefahrbegründendes Moment besteht in dem Umstand, dass syrische Geheimdienste mit ihren Verbindungen zur syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland über ein Agentennetz verfügen, mit dem die im Ausland lebenden Syrerinnen und Syrer flächendeckend überwacht werden. Seit Beginn des „arabischen Frühlings“ hat sich nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes die Aktivität des syrischen Geheimdienstes in der Bundesrepublik Deutschland intensiviert. In der syrischen Botschaft in Berlin, die auch als Legalresidentur für Spionageaktivitäten fungiere, seien hauptamtlich abgetarnte Nachrichtendienstler beschäftigt, die ein Agentennetz in Deutschland führen. Bei der Anwerbung von neuen Agenten würden auch Repressalien angewandt. In Syrien lebende Angehörige könnten dabei auch als Druckmittel missbraucht werden (Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 15. Februar 2012 zum Thema „Aktivitäten des syrischen Geheimdienstes in Berlin“, Seite 4 f.). Anfang Februar 2012 hat die Bundesregierung vier syrische Diplomaten ausgewiesen, die ihm Verdacht stehen, an Einschüchterungsversuchen gegen Oppositionelle beteiligt gewesen zu sein. Ebenfalls Anfang Februar 2012 sind ein Deutsch-Libanese und ein syrischer Staatsangehöriger unter dem Verdacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) für die Arabische Republik Syrien aufgrund vom Bundesgerichtshof erlassener Haftbefehle in Untersuchungshaft genommen worden. Die beiden sollen intensiv an der Ausforschung Oppositioneller beteiligt gewesen sein. Bei Demonstrationen hätten sie Teilnehmer fotografiert sowie Bilder und andere Informationen nach Damaskus weitergeleitet (vgl. Zeit Online vom 09.02.2012: „Deutschland weist vier syrische Diplomaten aus“; Tagesspiegel vom 09.02.2012: „Mutmaßliche Spione forschten Syrer in Berlin aus“; Zeit Online vom 10.02.2012: „Worauf die Syrer in Deutschland hoffen“; FAZ vom 11.02.2012: „Assad sieht dich - Syrische Spione in Berlin“ und Abgeordnetenhaus Berlin,“; zur fortdauernden Beobachtung der syrischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland: Dradio.de, Transkript eines Radioberichts vom 05.06.2012: „Warten im Niemandsland - Die syrische Opposition im Exil“). Hieran anschließend hat unter anderem das Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt mit Erlass vom 16. Februar 2012 die Ausländerbehörden aufgefordert, keinen Kontakt mehr mit syrischen Stellen zwecks Feststellung der Identität bzw. der Staatsangehörigkeit bei aus Syrien stammenden Ausländern aufzunehmen.

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Diese Einschätzung deutscher amtlicher Stellen über die umfassende Überwachung von im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen durch im Ausland operierende syrische Geheimdienste deckt sich mit den Erkenntnissen von amnesty international. Im Ausland lebende Syrer werden systematisch von Angehörigen der syrischen Auslandsvertretungen oder anderen Personen im Auftrag der syrischen Regierung überwacht und eingeschüchtert. In einigen Fällen von im Ausland politisch aktiven Syrern wurden auch die in Syrien lebenden Familienangehörigen unter Druck gesetzt (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 17.02.2012, S. 10).

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In einem Bericht von Anfang Oktober 2011 hat amnesty international exemplarisch 30 Fälle in acht Ländern - darunter auch Deutschland - dokumentiert („The long reach of the Mukhabaraat - violence and harassment against Syrians abroad and their relatives back home“), welche eine umfassende und systematische Überwachung der im Ausland lebenden Syrer belegen. Bereits objektiv vergleichsweise geringfügige Anlässe lösen Maßnahmen der syrischen staatlichen Stellen aus, welche sich auch gegen Familienangehörige in Syrien richten.

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So rief die in Chile lebende Syrerin Naima Darwish am 25. Februar 2011 auf ihrer Facebook-Seite zu einer Protestveranstaltung vor der syrischen Botschaft in Santiago auf. Nur zwei Stunden später erreichten sie Anrufe von Freunden, welche sie darüber unterrichteten, dass die syrische Botschaft versuche, ihre Telefonnummer in Erfahrung zu bringen. Zwei Tage nach dem Aufruf erhielt sie einen Anruf eines Botschaftsangehörigen, welcher sie aufforderte, in die Botschaft zu kommen. Nach dem dies durch Darwish abgelehnt wurde, fand ein Treffen außerhalb der Botschaft statt. Auf diesem Treffen wurde sie beleidigt und ihr damit gedroht, dass sie nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne, wenn sie die oppositionellen Tätigkeiten fortsetze.

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Ferner wurde der Bruder des in Spanien lebenden Syrers Imad Mouhalhel, Aladdin, im Juli 2011 für vier Tage in Syrien inhaftiert. Nachdem Aladdin Mouhalhel offenbar gefoltert worden war, wurden ihm Fotos und Videos von Protesten vor der syrischen Botschaft in Spanien gezeigt und er wurde aufgefordert, seinen Bruder Imad unter den Teilnehmern der Demonstration zu identifizieren. Am 29. August 2011 wurde Aladdin erneut verhaftet und offenbar gezwungen, seinen Bruder Imad anzurufen und ihn aufzufordern, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen. Imad und seine Familie haben seitdem kein Lebenszeichen von Aladdin erhalten.

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Malek Jandali, ein 38-jähriger Komponist und Pianist, war im Juli 2011 bei einer reformorientierten Versammlung vor dem Weißen Haus in Washington aufgetreten. Wenige Tage später wurden seine 66-jährige Mutter und sein 73 Jahre alter Vater in ihrem Haus in Homs von Sicherheitskräften angegriffen. Malek Jandali berichtete amnesty international, dass seine Eltern geschlagen und ins Badezimmer eingesperrt wurden, während ihre Wohnung von Agenten durchsucht und geplündert wurde. Man sagte ihnen, dies sei die Strafe dafür, dass sich ihr Sohn über die syrische Regierung lustig gemacht habe. Nach diesem Vorfall flüchteten seine Eltern aus Syrien.

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Einige Familien in Syrien wurden offenbar auch dazu gezwungen, ihre im Ausland lebenden Familienangehörigen öffentlich zu verleugnen. So wurde der Bruder der in Deutschland lebenden Sondos Sulaiman, die im Juni 2011 in einem Video bei YouTube zum Widerstand gegen den syrischen Präsidenten aufrief, im syrischen Staatsfernsehen gezeigt, wie er ihr Video denunzierte und sich abfällig über seine Schwester äußerte. Sondos Sulaiman ist davon überzeugt, dass ihr Bruder zu diesem Fernseh-Auftritt gezwungen wurde. Ihr war es seitdem nicht möglich, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen, um herauszufinden, was mit ihnen, insbesondere mit ihrem Bruder, passiert ist.

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Ein weiteres gefahrbegründendes Element liegt in der innenpolitischen Eskalation der Lage in Syrien seit dem Frühjahr 2011. Ganz allgemein können die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“ in anderen Ländern der Region als Anlass für die Demonstrationen in Syrien genannt werden (zur nachfolgend dargestellten Entwicklung in Syrien von Januar 2011 bis Januar 2012: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, „Syrien“, Januar 2012).

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Am 17. März 2011 kam es erstmals zu schweren Zusammenstößen in der südsyrischen Stadt Daraa. Die Sicherheitskräfte gingen z. T. gewaltsam (mit scharfer Munition und Tränengas) gegen die Demonstrierenden vor und töteten dabei in Daraa mehrere Demonstranten. Die Demonstranten hatten u. a. ein Ende des Ausnahmezustandes, mehr Freiheiten, die Entlassung politischer Gefangener und eine Bekämpfung der Korruption gefordert. Tausende demonstrierten auch an den Folgetagen. Die Unruhen verbreiteten sich, auch aufgrund der gewaltsamen Reaktion des Regimes auf die Demonstrationen, in der Folgezeit landesweit (u. a. in Damaskus, Homs, Aleppo, Deir al-Zor, Banjas und anderen Städten), wobei die Stadt Daraa zunächst zum Brennpunkt der Unruhen wurde. Die Regierung reagierte auf die Demonstrationen auf der einen Seite mit brutaler Gewalt, versuchte auf der anderen Seite aber auch konziliante Töne anzuschlagen. Am 20. März 2011 wurden z. B. 15 inhaftierte Kinder freigelassen. Präsident Assad entließ auch den Gouverneur der Provinz Daraa wegen „krasser Fehler beim Umgang mit Protesten in der Region“. In der Folgezeit breiteten sich die Demonstrationen im ganzen Land aus (im Süden, in Damaskus, in der Hafenstadt Latakia, Tafas und in Homs), wobei es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten kam, bei denen es Tote und Verletzte gab. Die Protestbewegung, die sich auch mit Hilfe des Internetnetzwerkes Facebook organisierte, forderte u. a. demokratische Reformen, Aufhebung des Ausnahmezustandes, Achtung der Menschenrechte und freie Meinungsäußerung. Zahlreiche Verhaftungen wurden durchgeführt. Als Reaktion auf die landesweiten Unruhen wurden z. T. Reformen versprochen und das Kabinett des Ministerpräsidenten Naji Otri trat am 29. März 2011 zurück. Am 3. April 2011 beauftragte Präsident Assad den bisherigen Agrarminister, Adel Safar, mit der Bildung einer neuen Regierung. Um den Kurden in der gespannten Situation entgegen zu kommen, entschied Präsident Assad am 7. April 2011 mit Dekret 49/2011, dass die im Ausländerregister der Provinz Hassake eingetragenen Ausländer (ajanib) die Staatsbürgerschaft Syriens erhalten. Am 19. April 2011 beschloss die syrische Regierung die Aufhebung der seit 1963 geltenden Notstandsgesetze. Auch das Staatssicherheitsgericht wurde abgeschafft und ein Gesetz beschlossen, das friedliche Demonstrationen erlaubt.

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Trotz dieser Zugeständnisse gingen die Demonstrationen jedoch weiter und weiteten sich u. a. auch auf die Provinz Idlib und auf den kurdisch geprägten Nordosten aus. Den Druck auf die Opposition in Syrien lockerte die Führung in Damaskus nicht. Auch das gewaltsame Vorgehen des Regimes und seine Repressionsmaßnahmen hielten an. Im April 2011 verschärfte die syrische Regierung mit einem großen Militäreinsatz erneut ihr Vorgehen gegen Regimegegner.

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Armeeeinheiten stürmten am 25. April 2011 Daraa, wobei Artillerie und Scharfschützen beteiligt waren. Elektrizität und alle Kommunikationsmöglichkeiten in der Stadt wurden unterbrochen, die Bewegungsfreiheit dadurch eingeschränkt, dass Heckenschützen das Feuer auf jeden eröffneten, der versuchte sein Haus zu verlassen. Auch im Mai 2011 gingen die Proteste weiter, obwohl die größeren Städte und Protesthochburgen Banjas, Daraa und Homs abgeriegelt, Moscheen besetzt und zentrale Plätze abgesperrt worden waren. Die Armee weitete ihre Operationen entlang der Küstenlinie aus, Truppen zogen sich außer in den bereits genannten Städten z. B. auch in Hama oder in kleineren Dörfern zusammen. Kontrollstellen wurden eingerichtet, Strom, Wasser und Telefonleitungen wurden immer wieder abgeschaltet. Auch Mobiltelefone, Festnetz und Internet wurden sporadisch blockiert. Nachdem zunächst hauptsächlich am Freitagabend protestiert worden war, wurden die Demonstrationen auch auf andere Tage nach Sonnenuntergang verlegt. Mitte Mai 2011 kreisten schwer bewaffnete Sicherheitskräfte die Kleinstadt Tell Kalakh in der Nähe der libanesischen Grenze ein. Aus Angst versuchten viele Menschen in Richtung Libanon zu fliehen, darunter Familien, wobei sie von syrischen Kräften beschossen und zum Teil tödlich getroffen wurden. Ende Mai 2011 trat nach einem Erlass Assads eine Generalamnestie für alle politischen Gefangenen in Kraft, darunter auch für Angehörige der Muslimbruderschaft. Auch im Juni 2011 hielten die Unruhen und ihre gewaltsame Bekämpfung an. Während der ersten drei Monate der Proteste sollen mehr als 1.300 Personen getötet und ca. 10.000 - 12.000 verhaftet worden sein.

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Mitte Juni 2011 führte die syrische Armee Razzien in den grenznahen Dörfern durch und begann mit der Abriegelung von grenznahen Gebieten, um das Absetzen weiterer Flüchtlinge in die Türkei zu verhindern.

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In seiner dritten Rede an die Nation während der Krise schlug Präsident Assad am 20. Juni 2011 einen „nationalen Dialog“ vor und versprach Änderungen der Verfassung, ein neues Wahl- und Mehrparteiengesetz sowie Schritte gegen die Korruption. Die Aktivisten lehnten einen Dialog „mit Mördern“ ab, die Unruhen in Homs, Hama und Latakia, aber auch in den Vororten von Damaskus gingen weiter. An der Universität in Aleppo wurden mehr als 200 Studenten festgenommen. Angehörige des militärischen Geheimdienstes kontrollierten die Straßen. Der syrische Präsident setzte im Juni 2011 auch eine Generalamnestie in Kraft, die für alle vor dem 20. Juni begangenen Straftaten gelten sollte, so die amtliche syrische Nachrichtenagentur Sana. Streitkräfte des syrischen Regimes rückten am 23. Juni 2011 in Khirbet al-Jouz ein und weiter in Richtung der syrischen Grenzdörfer vor. Soldaten und Angehörige der Schabihha-Miliz sollen mit Namenslisten durch das Dorf gegangen und Häuser von Anti-Regime-Aktivisten zerstört haben. Als Anführer der Schabihha-Milizen gelten die Cousins des Präsidenten Assad, Fawaz und Munhir Assad; aus diesem Grund gehörten sie zu den ersten Regimeangehörigen, die von der Europäischen Union im Frühjahr 2011 mit Sanktionen belegt wurden. Die Miliz wird meist im „Windschatten“ der Streitkräfte aktiv; wenn ein Ort durch das Militär unterworfen wurde, plündert und mordet die Schabihha-Miliz im Anschluss daran. Sie richtet auch die Soldaten hin, die sich weigerten, auf die eigenen Bürger zu schießen. Sie rekrutieren sich aus Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft.

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Am 30. Juni /1. Juli 2011 wurden erstmals aus Aleppo größere Proteste gemeldet, an denen über 1.000 Demonstranten teilgenommen haben sollen. Es kam zu zahlreichen Festnahmen. Am 01. Juli 2011 sollen sich in Hama bis zu 300.000 oder sogar 500.000 Demonstranten getroffen haben. Die Sicherheitskräfte griffen zunächst nicht an, sondern beschränkten sich darauf, Checkpoints zu errichten und die Zugänge zur Stadt zu kontrollieren. Am 04. Juli 2011 kamen 30 Busse mit regimetreuen Milizionären, die 250 Menschen verhaftet und drei erschossen haben sollen; Panzer bildeten einen Belagerungsring um die Stadt. Präsident Assad erließ weitere personelle Maßnahmen, so entließ er am 2. Juli 2011 den Gouverneur der Provinz Hama, nachdem bereits die Gouverneure in den Provinzen Daraa und Homs hatten gehen müssen. Am 08. Juli 2011 demonstrierten in mehreren Städten Syriens (u.a. in Hama und Damaskus) erneut Hunderttausende, wobei mindestens 15 Personen erschossen worden sein sollen, rund 200 Menschen sollen an dem Wochenende verhaftet worden sein.

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Am 22. Juli 2011 und dem nachfolgenden Wochenende setzten sich die Demonstrationen fort; in Damaskus, Homs und Hama gingen Hunderttausende auf die Straße und wurden von den Truppen bekämpft. In Damaskus soll die Armee in einigen Stadtteilen Straßensperren errichtet haben, Hunderte sollen festgenommen worden sein. In Hama sollen 650.000 Menschen demonstriert haben, in Deir al-Zor ca. eine halbe Million, auch in Latakia, Homs, Daraa, Vororten von Damaskus und in zahlreichen kurdischen Orten sollen große Proteste stattgefunden haben. In Homs sollen vom 18. Juli bis 23. Juli 2011 durch Beschuss von Wohnvierteln und Scharfschützen auf den Dächern mindestens 50 Personen getötet worden sein. Auch in den Kurdengebieten soll es Auseinandersetzungen gegeben haben. Präsident Assad kündigte ein Mehrparteiensystem an, die Parteiprogramme dürften jedoch keine Sonderstellung einzelner Religionsgruppen oder Ethnien beinhalten.

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Nachdem die Stadt fast einen Monat belagert worden war, begannen am Morgen des 31. Juli 2011 syrische Truppen mit einer Militäroffensive gegen die Stadt Hama. Spezialisten kappten zunächst die Strom- und Wasserversorgung, danach sollen Panzer in Wohngebieten und Scharfschützen auf Dächern nach Augenzeugenberichten auf alles gefeuert haben, was sich bewegte. Auch in anderen Landesteilen kam es zu Angriffen mit Panzern, u. a. in Harak, in der südlichen Provinz Daraa, in Deir al-Zor und einem Vorort von Damaskus, landesweit soll es mindestens 140 Tote gegeben haben. Der syrische Präsident Assad verteidigte das Vorgehen als Reaktion auf eine Verschwörung mit dem Ziel der Zerschlagung Syriens.

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Die syrische Regierung erließ laut Meldung vom 25. Juli 2011 ein neues Parteiengesetz, das die freie Gründung von politischen Parteien gestattet, wenn sie sich nicht auf konfessioneller, ethnischer, clanmäßiger, regionaler oder berufsständischer Grundlage befinden. Neue Parteien, die mindestens 1.000 Mitglieder haben müssen, müssen die geltende Verfassung (und damit die „führende Rolle“ der Baath-Partei) respektieren und die Gründung muss von einem Komitee des Justizministeriums genehmigt werden. Auch Wahlgesetze wurden im August 2011 in Kraft gesetzt. Die Opposition lehnte die Gesetze jedoch ab und forderte weiterhin den Rücktritt des Präsidenten und echte politische Reformen in Syrien. Seit Beginn des Fastenmonats Ramadan am 01. August 2011 verstärkte der syrische Präsident die Offensive gegen Regimegegner, wobei es täglich zu weiteren Demonstrationen kam, in deren Verlauf es jeweils zu zahlreichen Todesopfern kam. Am 14. August 2011 griffen syrische Sicherheitskräfte von Kanonenbooten aus mehrere Bezirke der Stadt Latakia an, gleichzeitig stürmten Bodentruppen einige Viertel der Stadt. Mindestens 26 Zivilisten sollen dabei nach Angaben der Syrischen Nationalen Organisation für Menschenrechte getötet worden sein, darunter eine Zweijährige. Angegriffen wurde auch ein Viertel mit einem palästinensischen Flüchtlingslager, aus dem Tausende flohen. Am 20. August 2011 rückte die syrische Armee erneut in Homs ein, obwohl der syrische Präsident dem UN-Generalsekretär Ban Ki Moon gegenüber am 18. August 2011 versichert hatte, die Militäroffensive sei beendet. Am 21. August 2011 lehnte Präsident Assad Rücktrittsforderungen ab und warnte vor einer ausländischen Intervention. Er kündigte eine Verfassungsreform und Neuwahlen im Februar 2012 an.

55

Nach UN-Informationen sollen seit Beginn der Proteste gegen das Assad-Regime im März bis Anfang September 2011 2.600 Menschen getötet worden sein, die meisten von ihnen friedliche Demonstranten. Nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sollen außerdem mehr als 70.000 Menschen festgenommen worden sein, von denen zum damaligen Zeitpunkt noch 15.000 in Haft gewesen seien.

56

Nach der Ermordung des bekannten kurdischen Oppositionspolitikers Mishaal Tammo am 7. Oktober 2011 nahmen an seinem Trauerzug am 08. Oktober 2011 in Qamishli ca. 50.000 Personen teil, so viele wie nie zuvor in den kurdischen Regionen in Syrien. Syrische Sicherheitskräfte sollen in die Menge gefeuert haben, mindestens zwei Personen sollen getötet worden sein. Für die Ermordung Tammos wurde von Beobachtern das syrische Regime verantwortlich gemacht. Aufgrund der Ermordung Tammos wurden am Wochenende (08.10./09.10.2011) syrische Botschaften im Ausland angegriffen, u.a. in London, Berlin und Wien, wobei erheblicher Sachschaden entstand. Auch die syrische UNO-Mission in Genf wurde am 08. Oktober 2011 von kurdischen Syrern attackiert, es kam zu fünf Festnahmen. In Berlin stürmten rund 30 Demonstranten die Botschaft, in Wien wurden elf Personen festgenommen. Auch das Gebäude des syrischen Honorarkonsulats in Hamburg wurde in der Nacht zum 09. Oktober 2011 von 30 Regimegegnern gestürmt.

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Am 27. Oktober 2011 begann die syrische Armee damit, an der Grenze zum Libanon in der Provinz Homs und in mindestens einem weiteren Landesteil Minen zu verlegen. Die syrischen Behörden gaben an, den Waffenschmuggel aus dem Libanon damit eindämmen zu wollen, während es auch als Zeichen dafür gewertet werden kann, dass die syrische Regierung verhindern wollte, dass der Libanon ein Rückzugsgebiet für die syrische Opposition wird. Obwohl die syrische Regierung dem Friedensplan der Arabischen Liga, der u. a. den Rückzug des Militärs aus den syrischen Städten und die Freilassung aller politischen Gefangenen vorsieht, am 2. November 2011 zugestimmt hatte, wurde von den syrischen Truppen weiterhin mit Gewalt gegen Aktivisten vorgegangen. Soldaten feuerten auf Gläubige, die zu Beginn des Opferfestes die Moscheen verließen, um gegen das syrische Regime zu protestieren. Besonders betroffen war der Norden des Landes.

58

Nach der Zustimmung Syriens zum Friedensplan der Arabischen Liga am 2. November 2011 verschärfte das Regime sein Vorgehen gegen die Demonstranten. Im Anschluss sollen innerhalb von zwei Wochen mehr als 250 Menschen getötet worden sein, allein in Homs über 104. Es wurde befürchtet, dass der November 2011 zum „blutigsten Monat“ seit Beginn der Proteste im März werden könnte. Die Anzahl der bei den Unruhen Getöteten soll Anfang November nach Schätzungen der Vereinten Nationen bei mehr als 3.500 Personen gelegen haben. Am 2. Dezember 2011 untersagte die syrische Regierung den Bürgern die Nutzung von iPhone-Mobiltelefonen, um zu verhindern, dass Videos ins Internet gestellt werden.

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Ein Aufruf zum Generalstreik am 11. Dezember 2011, mit dem die Opposition in Syrien den Druck auf das Regime verstärken wollte, soll in vielen Städten befolgt worden sein, u. a. blieben in den Provinzen Daraa und Idlib und in den Städten Homs und Harasta viele Geschäfte geschlossen. Es soll Gefechte in Idlib und Daraa gegeben haben. Die Opposition forderte auch zu einem Boykott der für den 12. Dezember 2011 geplanten Kommunalwahlen auf. Am 12. Dezember 2011 gab die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Pillay an, dass durch das gewaltsame Vorgehen der syrischen Regierung die Zahl der ums Leben gekommenen Personen auf mehr als 5.000, darunter mindestens 300 Kinder, angewachsen sei.

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Bei zwei Selbstmordanschlägen in der Hauptstadt Damaskus wurden am 23.Dezember 2011 nach offiziellen Angaben 44 Menschen getötet und 166 verletzt. Die Sicherheitskräfte begannen mit einer groß angelegten Suche nach den Tätern. Es kam zu zahlreichen Verhaftungen. Die Regierung erklärte, dass es sich bei den Unruhen im Land nicht um einen Volksaufstand, sondern um das Werk von Terroristen handele.

61

Die Arabische Liga entsandte eine erste offizielle Beobachtermission mit zunächst mehr als 50 Beobachtern am 26. Dezember 2011 nach Syrien.

62

In einer Rede am 10. Januar 2012 stellte der syrische Präsident Assad erneut Reformen in Aussicht, u. a. kündigte er für März ein Referendum über eine neue Verfassung an, und führte die Proteste im Land auf eine „internationale Verschwörung“ und auf ausländische Einmischung zurück. Er kritisierte auch die Arabische Liga und die Golfstaaten. Nach dem öffentlichen Auftritt Assads nahmen die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Regimegegnern zu. Am 15. Januar 2012 erließ Präsident Assad eine Generalamnestie für die seit Beginn der Protestwelle begangenen Straftaten, von der friedliche Demonstranten, inhaftierte Besitzer nicht registrierter Waffen, diejenigen, die ihre Waffen bis Ende Januar abgeben, und Deserteure betroffen sein sollen, die sich bis Ende Januar selbst stellen.

63

Ende Januar 2012 unterbrach die Arabische Liga nach etwas über einem Monat ihre Beobachtermission in Syrien, deren erklärtes Ziel die Beendigung der Gewalt im Land war. Mitglieder der Mission gaben unterschiedliche Einschätzungen der Lage in Syrien ab, einige beendeten ihre Teilnahme sogar vorzeitig (Zeit Online vom 30.01.2012).

64

Ein weiterer Versuch, im UN-Sicherheitsrat eine Resolution zur Verurteilung der Gewalt in Syrien zu verabschieden, scheiterte bei der Abstimmung am 4. Februar 2012 am Veto Russlands und Chinas. Der Resolutionsentwurf war zuvor schon abgeschwächt worden, um ein Veto zu verhindern. Westliche Staaten und der oppositionelle Syrische Nationalrat verurteilten das Verhalten der beiden Vetomächte scharf (Zeit Online vom 04.02.2012).

65

Der 4. Februar 2012 wurde zudem zu einem der bisher blutigsten Tage in Syrien, als die syrische Armee die Stadt Homs bombardierte. Nach verschiedenen Angaben von Aktivisten wurden dabei 55 – 200 Menschen getötet. Seit dem 4. Februar 2012 befand sich die Stadt unter kontinuierlicher Bombardierung (Zeit Online vom 08.02.2012).

66

Nach der ersten Beobachtermission der Arabischen Liga trat deren Leiter General al-Dabi am 12. Februar 2012 zurück. In seinen Berichten über die Arbeit der Beobachter in Syrien hatte er die erfolgreiche Mitarbeit der syrischen Behörden gelobt und darauf verwiesen, dass bewaffnete Extremisten und Söldner gegen die syrischen Militärs vorgingen (Zeit Online vom 12.02.2012).

67

Am 15. Februar 2012 kündigte die syrische Regierung ein Verfassungsreferendum für den 26. Februar 2012 an. Die neue Verfassung solle die Gründung von Parteien vereinfachen. Gleichzeitig bombardierte die Regierung nach Angaben von Oppositionellen die Stadt Homs. In Damaskus kam es am 18. Februar 2012 zu einer großen Demonstration, die sich aus einem Begräbnis von Toten des Vortages entwickelte. Es handelte sich um eine der größten Demonstrationen in Damaskus seit Beginn des Aufstandes. Auch diese Demonstration wurde durch Sicherheitskräfte beschossen (Zeit Online vom 19.02.2012).

68

Am 24. Februar 2012 wurde bekanntgegeben, dass der ehemalige UN-Generalsekretär Kofi Annan von den Vereinten Nationen und der Arabischen Liga zum Sondergesandten für Syrien ernannt wurde, der zwischen den Oppositionellen und der Regierung vermitteln soll. Am selben Tag erhielten Nothelfer des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds erstmals Zugang nach Homs, um Verletzte sowie Frauen und Kinder zu versorgen bzw. zu evakuieren. Die Rettungseinsätze wurden am 26. Februar 2012 - nach erfolglosen Verhandlungen über einen sicheren Korridor zur Evakuierung von Verletzten aus Homs - wieder eingestellt (Zeit Online vom 29.02.2012).

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Das nur 10 Tage zuvor angekündigte Referendum über eine neue Verfassung fand am 26. Februar 2012 statt. Die Opposition hatte zuvor zum Boykott des Referendums aufgerufen (Zeit Online vom 27.02.2012).

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Erstmals wurden auch Flüchtlinge auf türkischen Boden nahe der Grenze von syrischen Soldaten getötet (Zeit Online vom 09.04.2012). Am 21. April 2012 sprach sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 2043 einstimmig dafür aus, die Zahl der Beobachter von 30 auf 300 zu erhöhen. Diese sollten jedoch erst nach Syrien reisen, wenn UN-Generalsekretär Ban Ki Moon die Waffenruhe als hinreichend stabil bewertet. Bei den Beobachtern im Rahmen der United Nations Supervision Mission in Syria (UNSMIS) handelt es sich durchweg um unbewaffnete Soldaten, die den Waffenstillstand zwischen den Truppen Assads und den Oppositionellen überwachen sollen. Zuvor hatten in der ersten Feuerpause seit mehreren Wochen internationale Beobachter die Stadt Homs besucht (Zeit Online vom 21.04.2012).

71

Ungeachtet der Entsendung der UN-Beobachter kam es zu Bombenanschlägen in Aleppo und Damaskus. Bei einer Doppelexplosion in der Hauptstadt Damaskus starben am 10. Mai 2012 70 Menschen. Es war der schwerste Anschlag seit dem Ausbruch der Proteste im März 2011 (Zeit Online vom 10.05.2012).

72

Nachdem es am 25. Mai 2012 zunächst zu Schusswechseln zwischen Regierungstruppen und Aufständischen gekommen war, beschossen die Truppen des Regimes die Siedlung Taldo bei Hula in der Provinz Homs mit Artillerie. UN-Beobachter bestätigten den Tod von 116 Menschen, darunter mindestens 32 Kinder, sowie die Zahl von etwa 300 Verletzten. Syriens Regierung wies Beschuldigungen zurück, dass das Massaker von der Armee verübt worden sei. Das syrische Außenministerium gab an, „Hunderte von Kämpfern“ hätten angegriffen und dabei „schwere Waffen wie Granatwerfer, Maschinengewehre und Panzerabwehrraketen verwendet, die seit Neuestem in der Konfrontation mit den staatlichen Sicherheitskräften eingesetzt“ würden (Zeit Online vom 26.05. und 28.05.2012).

73

Am 29. Mai 2012 wiesen mehrere Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die Vereinigten Staaten den jeweils ranghöchsten syrischen Diplomaten aus Protest gegen das Massaker in Hula aus (Zeit Online vom 29.05.2012).

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Am 3. Juni 2012 sprach Assad erstmals nach dem Massaker von Hula vor dem syrischen Parlament. Er sagte Syrien befinde sich in einem echten Krieg und er würde die „Schlacht gegen Terroristen“ fortsetzen. Als Reaktion auf die Ausweisung syrischer Diplomaten aus zahlreichen Staaten Ende Mai wurden zahlreiche westliche Diplomaten am 5. Juni 2012 des Landes verwiesen (Zeit Online vom 03.06 und 05.06.2012).

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Am 7. Juni 2012 berichteten Oppositionsgruppen über ein Massaker im Dorf Al-Kobir welches sich in der Provinz Hama befindet. UN-Beobachter, die sich auf dem Weg nach Al-Kobir befanden, wurde die Weiterfahrt seitens der Regierungstruppen untersagt. Berichten zufolge gerieten sie unter Beschuss (Zeit Online vom 07.06.2012). Aufgrund der anhaltenden Gewalt wurde die UN-Beobachtermission am 16. Juni 2012 ausgesetzt (Zeit Online vom 16.06.2012).

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Anfang Juli 2012 hat der syrische Präsident neue sog. Anti-Terror-Gesetze erlassen. Gründer oder Führer einer terroristischen Vereinigung müssen demnach mit bis zu 20 Jahren Zwangsarbeit rechnen. Die Strafe könne aber noch härter ausfallen, sollte es das Ziel sein, die Regierung oder die Staatsform zu ändern, hieß es. Mitgliedern einer Terrorgruppe drohen bis zu sieben Jahre Haft. Werden bei den begangenen Taten Menschen verletzt oder getötet, kann zudem die Todesstrafe verhängt werden. Die Unterstützung von Terrorgruppen mit Geld, Waffen oder Kommunikationsmitteln kann mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft werden (Zeit Online vom 02.07.2012).

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Ein weiteres, eine Verfolgungsgefahr begründendes Moment ist darin zu sehen, dass die syrischen Behörden insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 vergleichsweise geringfügige Umstände ausreichen lassen, damit ein Betroffener in den Verdacht einer oppositionellen Haltung gerät und damit der reellen Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 9 QRL ausgesetzt ist.

78

So heißt es schon in dem Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 2012, dass Oppositionsgruppen im Jahr 2011 mehrfach Anträge zur Genehmigung von Mahnwachen gestellt haben, die mit einer Ausnahme sämtlich abgelehnt worden seien. Demonstrationen der Opposition werden grundsätzlich nicht genehmigt. Vielmehr werden Demonstrationen, die sich gegen das Regime richten, gewaltsam von staatlicher Seite bekämpft, d.h. Sicherheitskräfte und Schabihha-Milizen gehen mit Schlag- und Schusswaffen gegen Demonstranten vor. Regelmäßig werden auch Scharfschützen eingesetzt, die wahllos auf Menschen schießen. Glaubhaften Informationen syrischer Menschenrechtsverteidiger zufolge komme es auch zur Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte und staatlich organisierte Milizen gegen Teilnehmer von Beerdigungszügen für Opfer staatlicher Gewalt. In den letzten Monaten haben zahlreiche Akteure der Zivilgesellschaft und des Menschenrechtsbereiches zu ihrem eigenen Schutz auf legalem oder illegalem Weg auf Grund der Bedrohungslage Syrien verlassen. Unliebsame öffentliche Äußerungen werden auf Grundlage des Strafgesetzes verfolgt (insbesondere nach Art. 285 und 286, die „Propaganda zur Schwächung nationaler Gefühle“ bzw. das „Verbreiten falscher Informationen“ unter Strafe stellen). Im Sommer 2011 wurde ein neues Mediengesetz erlassen, das das syrische Pressegesetz von 2001 ersetzt. In dem neuen Gesetz wird das Recht des Bürgers auf Information anerkannt und die Reichweite der Zensur eingeschränkt. Allerdings werden die Medienvertreter zur „wahrheitsgemäßen Berichterstattung“ verpflichtet. Faktisch habe sich nach Auffassung des Auswärtigen Amtes die Pressefreiheit jedoch nicht verbessert. Der Raum für Meinungs- und Pressefreiheit habe sich in den letzten Monaten vielmehr stark verringert: Filmemacher, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und „citizen journalists“, die über die Aktivitäten der Opposition, die Anti-Regime-Demonstrationen sowie die staatliche Repression zu berichten versuchen, werden verfolgt, festgenommen, angegriffen oder sogar ermordet. Unter Menschenrechtsverteidigern ist der Eindruck verbreitet, dass das Regime mit besonderer Härte gegen diejenigen Personen vorgehe, denen nachgewiesen werden könne, dass sie Informationen über die Lage im Land an ausländische Medien weitergeben würden. In den letzten zehn Monaten (von Februar 2012 an gerechnet) sind zahlreiche Journalisten in Syrien inhaftiert und mehrere Medienvertreter getötet worden. Internetnutzung wird mit ausgefeilter Software überwacht und reguliert. In Regionen und Stadtteilen, in denen Operationen von Sicherheit und Militär liefen, werden Internet- und Telekommunikationsverbindungen oft tagelang abgestellt. In dem Lagebericht wird ausgeführt, dass obwohl die syrische Verfassung und das syrische Strafrecht Folter verbiete und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt anwenden. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung sei nach Auffassung des Auswärtigen Amtes in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, sind ebenfalls einem hohen Folterrisiko ausgesetzt. Seit März 2011 sind zahlreiche Fälle von Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitsdienste belegt. Offizielle Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung in syrischen Haftanstalten gibt es nicht. Es bestehen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes keine Möglichkeiten einer effektiven strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte. Bereits vor März 2011 habe es Hinweise dafür gegeben, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt zu werden. Vieles deutet nach Auffassung des Auswärtigen Amtes darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste und die Schabihha-Miliz vom Regime eine Art „carte blanche“ erhalten hätten.

79

Amnesty international hat in dem Bericht vom 14. Juni 2012 („Deadly Reprisals: Deliberate killings and other abuses by Syria´s armed forces“) nicht nur die zunehmend massiver werdende Anwendung von militärischer Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung, sondern auch bestimmte Muster von politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen geschildert. Die Maßnahmen der syrischen Armee und der regimetreuen Milizen richten sich in erster Linie gegen Ortschaften, in denen aus Sicht der Regierung oppositionelle Personen leben oder dies nur vermutet wird. Die Aktionen beginnen in der Regel so, dass zunächst mit Artillerie und Gewehrfeuer in die Orte geschossen wird. Ist aus Sicht der Regierungseinheiten nicht mehr mit nennenswertem Widerstand zu rechnen, gehen reguläre Soldaten und Milizionäre von Haus zu Haus, brennen die Häuser nieder und töten häufig wahllos die Einwohner. Nach Einschätzung der Regierungstruppen ist allein der Umstand, dass Personen in einem Ort leben, in denen Oppositionelle vermutet werden, Grund für eine willkürliche Verhaftung oder Ermordung (S. 9 und 11 f. des Berichts). Anlass für Verhaftung und Ermordung kann auch das Tragen von Kleidungsstücken sein, welche aus Sicht der Regierungseinheiten bevorzugt von den bewaffneten Oppositionsgruppen getragen werden (Bericht, S. 17).

80

Auch in dem Bericht des United Nations High Commissioner for Human Rights (Bericht zur Lage in Syrien vom 24. Mai 2012) wird geschildert, dass Anknüpfungspunkt für eine auf der Vermutung der oppositionellen Haltung beruhende Verhaftung, Folter und Bestrafung bereits der Umstand sein kann, dass eine Person in unmittelbarer Nachbarschaft oder in einem Ort lebt, in dem sich Personen aufhalten sollen, die gegen die syrische Regierung eingestellt sind (dort Randziffer 10). Ferner wird in dem Bericht der Fall eines Mannes geschildert, der allein aufgrund des Umstandes, dass er eine größere Menge Geld besaß, unter dem Verdacht der oppositionellen Haltung und des Waffenschmuggels zugunsten der bewaffneten Rebellengruppierungen festgenommen und gefoltert wurde (dort Randziffer 13).

81

Human Rights Watch schildert bereits in seinem im Dezember 2011 erschienenen Bericht „By all means necessary!“ die Verhaftung und Folter von Rechtsanwälten und Journalisten, welche die Proteste unterstützen, aber auch von Ärzten und Pflegepersonal, welche verdächtigt wurden, verletzte Demonstrationen in Privathäusern oder provisorischen Feldlazaretten versorgt zu haben (Bericht S. 16 und 51). Ausreichend für eine Verhaftung und anschließende Foltermaßnahmen in der Region Hama waren bereits „verdächtige Blicke“ und „freche“ Antworten gegenüber Soldaten (Bericht S. 45).

82

In dem im Juli 2012 erschienenen Bericht von Human Rights Watch „Torture Archipelago“ wird anhand einer Vielzahl von Einzelbeispielen ausgeführt, dass Ziel der Folter in den z. T. provisorischen Hafteinrichtungen der staatlichen Stellen nicht die Gewinnung von Informationen, sondern die Einschüchterung und Bestrafung von als illoyal gegenüber der syrischen Regierung angesehenen Personen ist. Auch in diesem Bericht werden im Grunde belanglose Handlungen und Äußerungen von Inhaftierten geschildert, welche jeweils Foltermaßnahmen nach sich gezogen haben. So wird der Fall eines in Idlib Verhafteten geschildert, welcher in einem Verhör die bei den Demonstrationen Getöteten als „Märtyrer“ bezeichnet hatte und daraufhin Elektroschocks erhielt. Diese Maßnahme wurde erst eingestellt, nachdem er erklärt hatte, dass er die Getöteten nicht mehr als Märtyrer, sondern nur noch als tote Personen bezeichnen werde.

83

Der Senat geht bei einer Gesamtschau davon aus, dass der syrische Staat infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam ist, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung ansieht und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nimmt.

84

Der Auffassung der Beklagten, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer politischen Verfolgung allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts im Ausland könne bei der erforderlichen Anwendung der anzuwendenden Maßstäbe mangels Referenzfällen nicht festgestellt werden, berücksichtigt nicht hinreichend die aktuelle Situation seit Erlass des Abschiebungsstopps im Frühjahr 2011. Wenn Asylsuchende abgeschoben würden, wäre tatsächlich die Häufigkeit von Verfolgungsmaßnahmen in Syrien allein anknüpfend an die vorgenannten Aspekte nach den oben dargestellten Kriterien für die Feststellung einer Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ermitteln. Die Beklagte selbst hat jedoch in Reaktion auf die eskalierende Lage in Syrien die Möglichkeit der Feststellung solcher Referenzfälle verhindert, indem sie mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. April 2011 an die Länderinnenverwaltungen geraten hat, von Abschiebungen nach Syrien vorläufig abzusehen. Sonstige Erkenntnismöglichkeiten zur Frage der Behandlung von Rückkehrern durch Auskünfte anderer Stellen sieht die Beklagte offenkundig auch nicht. Ebenso bestätigt das Auswärtige Amt, dass wegen fehlender Rückführungen keine aktuellen Erfahrungswerte bezüglich eines etwaigen Verhaltens der syrischen Sicherheitsbehörden gegenüber zurückgeführten abgelehnten Asylbewerbern vorliegen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg vom 02.11.2011). Die Gefahrendichte ist also nicht mangels hinreichender Referenzfälle zu verneinen, vielmehr kann sie nur nicht durch Referenzfälle nachgewiesen werden, weil die deutschen wie auch andere europäische Behörden Abschiebungen nach Syrien zur Zeit nicht vornehmen (so ausdrücklich zur Gefahr der Folter im Rahmen von Verhören: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.02.2012 - 14 A 2708/10.A -, juris). Der Senat hat daher auf der Basis der vorgenannten Erkenntnisse und allgemeinkundigen Tatsachen festgestellt, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahrendichte gegeben ist und insofern die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für den Kläger besteht.

85

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

86

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 VwGO) sind nicht gegeben.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine 1998 geborene syrische Staatsangehörige, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Damaskus, begehrt im Wege einer sogenannten Verbesserungsklage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Die Klägerin stellte am 29. Juli 2016 einen Asylantrag. Bei ihre Anhörung am 2. August 2016 gab sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Damaskus gelebt. Syrien habe sie am 23. März 2014 verlassen und sei am 13. Oktober 2015 in Deutschland eingereist. Vom 24. März 2014 bis zum 3. Oktober 2015 habe sie sich illegal in der Türkei aufgehalten. In Syrien habe sie zuhause als Schneiderin gearbeitet und davon gelebt. Die 10. Klasse habe sie mit einem Abschluss beendet, einen Beruf habe sie nicht erlernt. Vater und Mutter seien in Deutschland. In Syrien habe sie noch zwei Tanten und den Großvater. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Man habe fliehen müssen, da die Stadt bombardiert und geschossen worden sei. Teile der Stadt seien vom IS und der Al-Nusra eingenommen worden. Ihr Haus sei komplett zerstört worden. Man habe fürchterliche Angst gehabt und habe fliehen müssen. Sie wolle nicht nach Syrien zurück. Wenn man zurückgehe, werde man getötet. Man könne dort nicht leben. Es gebe keine Sicherheit. Man könne nicht unter dem IS oder dem Assad-Regime leben. Sie habe Angst, weil dort unterschiedliche bewaffnete Gruppierungen seien, die Menschen erschössen, vergewaltigten, inhaftierten usw. Man werde stets kontrolliert, man müsse sich immer ausweisen. Da in ihrem Personalausweis stehe, dass sie in Damaskus lebe, könnten sie sowohl Leute Assads als auch des IS töten.

3

Mit Bescheid vom 8. August 2016 erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Zur Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus dem Vortrag der Klägerin weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevante Anknüpfungsmerkmal ersichtlich seien.

4

Die Klägerin hat am 18. August 2016 Klage erhoben.

5

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 3 AsylG lägen bei ihr vor. In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Sie müsse allein aufgrund ihrer Nationalität um Leib und Leben fürchten.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

unter Aufhebung der zu Ziffer 2. des Bescheides vom 08.08.2016 getroffenen Entscheidung des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Gerichtsbescheid vom 12. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den angegriffenen Bescheid in Nummer 2, soweit er entgegensteht, aufgehoben. Die Klägerin könne sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unabhängig von individuellen Gründen – eine staatliche Verfolgung, weil der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe.

11

Zur mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

12

Die Beklagte beantragt,

13

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 12. September 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückweisen.

16

Sie verweist darauf, dass ihren Eltern durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2016 (12 A 1191/16) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Zudem bezieht sie sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2017 (7 A 167/16).

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu-zuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG, da sie kein Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist.

18

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

19

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sin-ne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschen-rechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

20

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Ziel-gerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

21

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechen-den Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

22

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

23

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

24

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32).

25

Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris,

26

dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist,

27

teilt der Senat nicht, soweit sie dahin verstanden werden können, dass bei offener Verfolgungsprognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (ablehnend auch OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A – juris, Rn. 55 ff.). Darin läge eine Umkehrung der Beweislastverteilung, die im Gesetz keine Stütze findet. Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Jede Prognose setzt daher zunächst eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – juris, Rn. 20 zu § 58a AufenthG). Schwierigkeiten bei der Erkenntnisgewinnung entbinden das Tatgericht nicht, sich von der Prognosebasis die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 19 zur Gruppenverfolgung). Auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis ist dann zu bewerten, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7). Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 17). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen.

28

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Verfolgungsfurcht der Klägerin unbegründet.

29

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

30

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist nicht aufgrund einer Vorverfolgung der Klägerin anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die Zerstörung des Hauses der Familie ist zwar an sich eine taugliche Verfolgungshandlung, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zerstörung wegen flüchtlingsrechtlich erheblicher Gründe erfolgte (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG). Dass das Haus bei einem Bombardement zerstört wurde, legt vielmehr einen Akt willkürlicher Gewalt im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges nahe, der nicht zielgerichtet gegen die Klägerin bzw. deren Familie ausgeführt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Schwester und der sonstigen Familienangehörigen. Insoweit wird auf das die Schwester betreffende Urteil vom heutigen Tag (2 LB 39/18, dort unter 2., UA S. 10 bis 12) verwiesen.

31

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerin kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c).

32

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerin im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

33

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

34

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen. Hieran hält der Senat fest und dies auch in Ansehung des von der Klägerin in Bezug genommenen, vor seiner Entscheidung ergangenen und sich mit der Entscheidung des 3. Senats kritisch auseinandersetzenden Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Juni 2017 (7 A 167/18, juris, Rn. 29 ff.). Neue Erkenntnisse haben sich seit dem Urteil des Senats vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – nicht ergeben.

35

b) Im Falle der Klägerin liegen keine solchen besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin insbesondere die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern.

36

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:

37

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

38

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

39

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

40

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

41

bb) Eine der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus einem Gebiet stammt, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

42

Die Klägerin hat in der Anhörung vor dem Bundesamt, die Bezeichnung des Stadtteils insoweit in der mündlichen Verhandlung klarstellend, angegeben, dass ihr Herkunftsort namens Joubar, ein Stadtteil von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise zwischen Rebellen untereinander und zwischen diesen und den Regierungstruppen stark umkämpft gewesen sei. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

43

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

44

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

45

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

46

Die Klägerin hat keine konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen. Im Gegenteil: In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie angegeben, Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei sie nicht gewesen. Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigung oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung; Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen sei sie auch nicht geworden. Sie habe auf dem Weg nach Deutschland bzw. in Deutschland ebenfalls keine Person kennengelernt, die sie als Unterstützer bzw. Mitglieder von extremistischen bzw. terroristischen Organisationen einschätzte.

47

c) Selbst wenn man bei der Klägerin alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

48

d) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung wegen der von ihr befürchteten sexuellen Übergriffe.

49

Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Das nationale Recht geht damit über die Vorgabe des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 4 RL 2011/95/EU, geschlechtsbezogene Aspekte (lediglich) zu berücksichtigen, hinaus (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.; vgl. auch zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.: VGH Kassel, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A – juris, Rn. 29, 34,).

50

Örtlicher Bezugspunkt der flüchtlingsstatusrechtlichen Gefahrenprognose ist hier Damaskus als Herkunftsregion und damit tatsächlicher Zielort der Klägerin bei der Rückkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Der Großraum Damaskus steht seit Mai 2018 wieder vollständig unter Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. Süddeutsche Zeitung, 21. Mai 2018: https://www.sueddeutsche.de/politik/krieg-in-syrien-assads-armee-meldet-einnahme-letzter-is-stellungen-in-damaskus-1.3988041). Dass es seitens des syrischen Regimes zu sexueller Gewalt gegen die Klägerin kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden. Das syrische Regime setzt sexuelle Gewalt systematisch ein, um die Opposition zu bezwingen (vgl. SFH, Syrien: Geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt, 19. April 2018, S. 5; siehe auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 60). Dass der Klägerin eine oppositionelle Haltung unterstellt werden wird, ist jedoch nicht ersichtlich.

51

Die Erkenntnismittel geben darüber hinaus auch nichts dafür her, dass es zu sexueller Gewalt durch private Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) im Großraum Damaskus in solcher Zahl kommt, dass Frauen allein durch ihre bloße Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit sexueller Gewalt rechnen müssten. Besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin, die wahrscheinlicher machen, dass sie Opfer sexueller Gewalt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

52

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

54

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

55

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. August 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Feststellungsklage wird ebenfalls abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Kläger zu 1) bis 5) reisten nach eigenen Angaben am 24. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 6) wurde am 4. Mai 2016 in … geboren. Die Kläger stellten am 7. Juli 2016 einen Asylantrag. Die persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1) sowie der Klägerinnen zu 2) und 3) fanden am gleichen Tag statt.

3

Der im Jahr 1974 geborene Kläger zu 1) gab zur Begründung seines Asylantrags an, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 mit seiner Familie in Damaskus gelebt habe. Im Juli 2013 sei er in den Irak gegangen, da er dort eine Arbeit gefunden habe. Im November 2013 sei seine Frau, die Klägerin zu 2), nachgereist. In den Jahren 1995 bis 1997 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Mitglied in einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei er nicht gewesen. Durch den Krieg habe er seine Arbeit und die Familie ihr Haus verloren. Es gebe keine Sicherheit mehr in Syrien. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort zum Militär eingezogen zu werden und kämpfen zu müssen. Eine Einberufung hätte er noch nicht erhalten. Vor der Ausreise sei ihm persönlich nichts passiert.

4

Die im Jahr 1983 geborene Klägerin zu 2) trug zur Begründung ihres Fluchtschicksals vor, dass die Familie Syrien verlassen hätte, da die Gegend, in der sie wohnten, von Rebellen angegriffen worden sei. Um die Rebellen zurückzudrängen, hätte die syrische Regierung die Gegend dann bombardiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihre Sicherheit, da noch immer Krieg herrsche. Sie habe auch Angst um ihren Mann, da dieser als Soldat eingezogen werden könnte. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

5

Die im Jahr 2002 geborene Klägerin zu 3) gab an, dass es in Syrien nicht mehr sicher gewesen sei. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

6

Mit Bescheid vom 16. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab.

7

Mit ihrer am 29. August 2016 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Der Kläger zu 1) hätte zwar keinen Einberufungsbescheid erhalten. Dies sei bei den Regierungsverhältnissen in Syrien auch nicht mehr erforderlich. Man schnappe sich im wehrfähigen Alter befindliche Männer und nehme sie in die Armee auf.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. August 2016 dahingehend abzuändern, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 16. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist seien, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägern stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

13

Zur mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

14

Die Beklagte beantragt,

15

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. August 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Kläger beantragen,

17

1. Die Berufung der Beklagten, soweit es den Kläger zu 1) betrifft, zurückzuweisen;

18

2. für die Kläger zu 2) bis 6) festzustellen, dass sie in die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu 1) einzubeziehen sind.

19

Die Kläger tragen zur Begründung vor, die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts habe in späteren Entscheidungen nur die Verfolgungsgefahr für Erwachsene und nicht für Kinder gesehen. Zutreffend habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16) die Flüchtlingseigenschaft einer Frau verneint. Angesichts der großen Zahl von Flüchtlingen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime jeden Erwachsenen durch seine Flucht und Asylantragstellung im Ausland als zu verfolgenden Staatsfeind ansehe. Dies gelte jedoch nicht für den Kläger zu 1). Dieser befürchte zu Recht, erneut als Reservist zum Wehrdienst einberufen zu werden. Insoweit würden die Feststellungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2017 (A 11 S 562/17) auch für den Kläger zu 1) gelten. Wehrpflichtige müssten befürchten, festgenommen, gefoltert und in Armeegefängnisse eingewiesen zu werden. Wehrpflichtigen, die vor allem in das westliche Ausland geflüchtet sind, mache man den Vorwurf, nicht an der Verteidigung des Regimes mitzuwirken. Der Kläger zu 1) komme sowohl wegen seiner militärischen Vorerfahrung durch den abgeleisteten Wehrdienst als auch altersmäßig für eine Einberufung in die Armee in Betracht. Er habe sich dieser Einberufung durch Flucht entzogen und würde als Regimegegner angesehen werden.

20

Der Kläger zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung vom Senat ergänzend informatorisch angehört worden.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG (I.). Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag der Kläger zu 2) bis 6) ist unzulässig (II.).

22

Der Senat hat, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG geht, im Rahmen des Berufungsverfahrens über die gesamte Klage der Kläger zu 1) bis 6 ) zu entscheiden. Mit der geänderten Antragstellung begehren die Kläger zu 2) bis 6) zwar nicht mehr die Anerkennung als Flüchtlinge gemäß § 3 AsylG, sondern die Gewährung des sogenannten Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 und 2 AsylG. Bei dem zusätzlich zum Zurückweisungsantrag für den Kläger zu 1) gestellten Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) handelt es sich insoweit um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Ortloff/ Riese, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 91 Rn. 21 m.w.N.). Wegen der Zulässigkeit der Klageänderung wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.

23

Die geänderte Antragstellung führt jedoch zu keiner wirksamen Änderung des Streitgegenstandes hinsichtlich des Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei dieser Klageänderung um eine sogenannte verstecke Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 VwGO handelt, zumal der Berufungsantrag der Beklagten insoweit unerwidert geblieben ist. Denn eine Klagerücknahme wäre mangels Einwilligung der Beklagten nicht wirksam geworden. Bei einer Klagerücknahme in der Rechtsmittelinstanz ist stets die Einwilligung der Beklagten erforderlich, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Vorinstanz durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1990 – 5 B 16.90 – juris, Rn. 4 m.w.N.; Clausing, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 28 m.w.N.).

24

Die Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eine solche Einwilligung erteilt. Eine wirksame Einwilligung enthält auch nicht die allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 (Az. 234 – 7604/1.17). Die dortigen Erklärungen gelten nur für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Für Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen werden vielmehr im Einzelfall sachgerechte Prozesserklärungen abgegeben.

25

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

26

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

27

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

28

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

29

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

30

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

31

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

32

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Auf eine solche stellen auch die Kläger ausschließlich ab. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Kläger, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018,und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

33

2. Die Kläger zu 1) bis 5) sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Die Kläger zu 1) bis 3) haben bei ihren persönlichen Anhörungen angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise keine Probleme in Syrien gehabt hätten und allein wegen der Auswirkungen des seit 2011 anhaltenden Bürgerkrieges ausgereist seien. Den Klägern drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers zu 1) ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass er als Reservist für den Wehrdienst in der syrischen Armee herangezogen werden könnte. Wegen der insoweit relevanten rechtlichen Maßstäbe wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu 3. c) Bezug genommen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass er, seitdem er sich im Jahre 2002 vom weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht mehr vom Militär angesprochen worden sei.

34

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Kläger kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das unter der Kontrolle von Oppositionellen steht bzw. gestanden hat, risikoerhöhende Umstände vor (b). Für den Kläger zu 1) ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d).

35

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Kläger im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

36

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

37

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) entschieden, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Im Einzelnen hat der 3. Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

38

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

39

(…)

40

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

41

Die Einschätzung des 3. Senats ist auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen zutreffend und wird vom erkennenden Senat geteilt.

42

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

43

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

44

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

45

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

46

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

47

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

48

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

49

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

50

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

51

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

52

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

53

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

54

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

55

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

56

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

57

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

58

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

59

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

60

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

61

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

62

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

63

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

64

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

65

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

66

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

67

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

68

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

69

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

70

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

71

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

72

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

73

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

74

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

75

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

76

b) Im Falle der Kläger liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei allen Klägern die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) näher zu erörtern.

77

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit klargestellt, ebenfalls der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören.

78

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

79

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

80

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

81

Hierunter fallen die Kläger nicht. Es liegen insbesondere keine Erkenntnisse vor, dass Sunniten in Damaskus oder dessen unmittelbarer Umgebung wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch das Assad-Regime verfolgt werden (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 86).

82

bb) Eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihnen seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat.

83

Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass sein Herkunftsort namens Sbena, ein Vorort von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise unter der Kontrolle von oppositionellen Kräften gestanden habe. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers zu 1) nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

84

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

85

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018
2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

86

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

87

Die Kläger zu 2) bis 6) haben keine (weiteren) konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihnen vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten.

88

c) Für den Kläger zu 1) gilt dies auch in Ansehung seines Vortrags, er werde bei einer Rückkehr als Reservist zum Wehrdienst einberufen. Der Umstand, dass er sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch seinen Auslandsaufenthalt entzogen hat, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

89

aa) Der Senat geht nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee von Folgendem aus:

90

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben. Oppositionelle werden ebenfalls einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 38) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter (AA an VG Düsseldorf, a.a.O.). Aufgrund der prekären Personalsituation soll es sogar zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (BFA vom August 2017, S. 18; SFH vom 23. März 2017, S. 5 ff.).

91

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten. Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA vom August 2017, S. 20; DRC vom August 2017, S. 8 f.; SFH vom 23. März 2017, S. 8). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O., m.w.N.) gelte dies nur für Männer, die entweder legal für ihre Arbeit oder ihr Studium ausgereist seien, oder für Söhne von Diplomaten und die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben. Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

92

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH vom 23. März 2017, S. 5 f.; Finnish Immigration Service [FIS] vom 23. August 2016, S. 12).

93

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4). Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen (SFH vom 18. Januar 2018, S. 6). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr würden im Einzelfall Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (BFA vom August 2017, S. 20; so auch FIS vom 23. August 2016, S.11). Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 20) bestand der Reservedienst vor dem Ausbruch des Konflikts im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und Reservisten seien nur selten einberufen worden. Dies habe sich seit 2011 jedoch geändert. Es würden einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung; so auch UNHCR vom April 2017, S. 24 f., Fn. 118). Bei der Einberufung von Reservisten sei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihre Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der die Person gedient habe (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf DRC vom 26. Februar 2015 und vom August 2017, S. 10). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt an, dass „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen werden (Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 3). Nach einer weiteren Auskunft könnten Männer bis zum 52. Lebensjahr einberufen werden (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (DRC vom August 2017, S. 40).

94

Über die aktuelle (allgemeine) Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA vom 25. Januar 2018, S. 38 ff., und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC, August 2017, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben habe. Jedoch seien offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert worden, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC vom August 2017, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Das syrische Regime habe seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgten örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gebe es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten und erstmals wehrdienstpflichtigen jungen Männern, die bei Aufgreifen verhaftet würden (SFH vom 23. März 2017, S. 6 f., und vom 28. März 2015, S. 2 ff.). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die, ohne einberufen worden zu sein, in Syrien lebten (BFA vom 5. Januar 2017, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 22 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 5 ff.). So wird beispielsweise über die im Land errichteten Kontrollstellen berichtet (UNHCR, vom April 2017, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden. Während an anderer Stelle berichtet wird, an den Kontrollstellen würden Bestechungsgelder verlangt (vgl. SFH vom 28. März 2015, S. 4), um sich vom Militärdienst freizukaufen. Es gebe weitere Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft hätten, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden könne, sondern schlicht Willkür darstelle. So sei es vor dem Bürgerkrieg gängige Praxis gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was aber nicht davor schütze, im Zuge des aktuellen Konflikts – manchmal sogar Jahre danach – dennoch eingezogen zu werden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 41).

95

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, ausreisen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH vom 23. März 2017, S. 13 f., SFH vom 28. März 2015, S. 4 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres werde die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt würden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 24). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechender Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR vom April 2017, S. 2 f.).

96

Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.). Dessen Artikel 98 bestimmt, dass derjenige, der sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

97

Die Umsetzung der Bestrafung scheint nach den vorliegenden Erkenntnisquellen willkürlich zu sein (siehe SFH, 23. März 2017, S. 10 f. mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen). In diesem Zusammenhang gibt es etwa Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. beispielhaft DOI an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1 f., wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien bzw. verlässlichen Berichten zufolge inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen wurden; IRB vom 19. Januar 2016, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; SFH vom 28. März 2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme).

98

Zum anderen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Berichten auch, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betroffenen, seinem Profil, der Herkunftsregion aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf weitere Quellen, u.a. FIS vom 23. August 2016, S. 12 f.; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Es wird auch dargestellt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4; BFA, 5. Januar 2017, S. 27). Nach dem UNHCR würden Wehrdienstentzieher in der Praxis eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung (UNHCR, November 2017, S. 40). Der Danish Refugee Council (August 2017, S. 13 f., Fn. 62) berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskierten, in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC vom August 2017, S. 14, Fn. 67 – 69, SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.).

99

bb) Hiervon ausgehend ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Reservist zum Militärdienst einberufen würde. Auch dürfte er sich wegen seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung strafbar gemacht haben.

100

Zwar hat der Kläger zu 1) zwischenzeitlich das gesetzliche Höchstalter für den Militärdienst von 42 Jahren überschritten. Dieser Umstand allein steht der Einberufung jedoch nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den dargestellten Erkenntnissen, dass dem gesetzlichen Höchstalter für den Militärdienst angesichts des hohen Personalbedarfs in der syrischen Armee keine bzw. nur eine geringfügige Relevanz zukommt. Zum anderen ist der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 43 Jahre alt. Er überschreitet das gesetzliche Höchstalter daher nur geringfügig. Ferner befand er sich im Zeitpunkt der Ausreise mit 39 Jahren noch im Reservistenalter und unterlag somit den dargestellten gesetzlichen Pflichten. Die berufliche Qualifikation und die bisherige Verwendung im Militär lassen demgegenüber keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Reservedienst zu. Den Angaben des Klägers zufolge habe er bei seinem Wehrdienst in den Jahren 1995 bis 1997 eher einfache Bürotätigkeiten in der Personalverwaltung im Generalkommando in Damaskus ausgeübt. Er sei vorwiegend als Schreibkraft an PCs tätig gewesen. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Vor seiner Ausreise hätte er zudem als angelernter Drucker gearbeitet. Gleichwohl könnten die vom Kläger zu 1) geschilderten Tätigkeiten im EDV-Bereich zu einem erhöhten Rekrutierungsinteresse führen. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung des Klägers zu 1) lässt sich auch nicht anführen, dass sich der Kläger zu 1) seinen Angaben zufolge im Jahr 2002 von einem weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe. Sollte es sich hierbei um eine gültige bzw. offizielle Befreiung gehandelt haben, wäre das Einholen einer Genehmigung der Militärbehörden für die Ausreise in den Irak im Jahr 2013 wohl nicht erforderlich gewesen. Zudem ergibt sich aus den Erkenntnisquellen, dass man trotz eines „Freikaufens“ vom Wehrdienst vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht davor geschützt sei, im Zuge des aktuellen Konflikts eingezogen zu werden.

101

Der Kläger zu 1) ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung legal über den Flughafen von Damaskus und mit einer Genehmigung der Militärbehörden im Jahr 2013 in den Irak ausgereist. Insofern liegt zwar kein Verstoß gegen die dargestellten gesetzlichen Vorgaben zur Verfügbarkeit für das syrische Militär vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass die spätere Weiterreise des Klägers zu 1) in das westliche Europa nicht von der ursprünglichen Ausreisegenehmigung gedeckt gewesen ist und er sich durch die unterlassene Mitteilung einer Anschrift nach den dargestellten syrischen Vorschriften strafbar gemacht hat bzw. gesetzeswidrig verhalten hat.

102

cc) Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den Kläger zu 1) aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, der der Einberufung nicht gefolgt ist bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zwar strafbar gemacht. Der Senat hält es gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine Verfolgungshandlung (1), insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen (2), etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

103

Voranzustellen ist dabei, dass die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 63). Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; zuletzt Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 14; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 <60 f.>).

104

Es kann daher offen bleiben, ob die Rekrutierung des Klägers eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellte. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

105

(1) Für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist zu bewerten, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt. Ob einem Wehr- bzw. Militärdienstentzieher allein die Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren drohen, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht einheitlich beurteilt. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten – wenn auch nur zum Teil belegten – Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom
11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 147, 152).

106

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass bei Einreisen nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft werde, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst absolviert hätten, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert würden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf IRB vom 19. Januar 2016, S. 6 f.).

107

Der UNHCR führt in seinen Stellungnahmen aus November 2017 (S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR aus Februar 2017) und vom 30. Mai 2017 (S. 2) aus, dass Berichten zufolge Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front drohe, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass Wehrdienstentzieher Berichten zufolge in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden, sie müssten danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten gehe weiter hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch mit der Äußerung zitiert, Human Rights Watch wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht aus Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/ oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen (siehe auch UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 4 Fn. 15: „…Die Quellen sprechen von mehreren möglichen Konsequenzen, wenn ein Wehrdienstentzieher von den Behörden gefasst wird; unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, Einsatz an vorderster Front, Ermittlungen und Folter, und/ oder Inhaftierung. Welche dieser Konsequenzen oder welche Kombination an aufgeführten Konsequenzen eine Person zu befürchten hat, hängt vom persönlichen Profil der Person, ihren Verbindungen und ihrem Wohnort ab. Wenn die Behörden besagte Person verdächtigen, in Verbindung mit Oppositionsgruppen zu stehen und mit diesen womöglich zu kooperieren, wird sie Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter unterzogen werden. …“.).

108

Der Bericht von Al Jazeera und die weiteren Ausführungen im Bericht des UNHCR deuten eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Dem Bericht der Anwältin hingegen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage er gestützt wird. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. von Folterfällen kann dem Bericht nicht entnommen werden.

109

Soweit von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme aus April 2017 an anderer Stelle (S. 25 und Fn. 122) aus, es sei gängige Praxis, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter Ausbildung oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Aufgrund dessen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn.18 m.w.N.).

110

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak gewinnen, die in den Berichten des UNHCR vom November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR vom November 2017, S. 40, Fn. 226 - E-Mail von C. Kozak vom 6. Oktober 2017 -; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 Fn. 14 - E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail vom 24. Mai 2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, wonach das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen.

111

Auch wenn sich die verschiedenen Äußerungen inhaltlich nicht widersprechen, lassen sie hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Den Äußerungen von Herrn Kozak kann zudem nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie beruhen, ob es sich um eine eigene Bewertung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Vorgänge und ggf. in welcher Dimension bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich ebenfalls – soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt – keine Tatsachengrundlage entnehmen.

112

Der Danish Refugee Council (vom August 2017, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskierten zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohten, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

113

Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet – wie bereits ausgeführt – allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht Köln (S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Unabhängig von der genauen semantischen Bedeutung der zitierten Formulierung, ist die Belastbarkeit dieser weiter nicht belegten Äußerung vor allem angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, zumindest fraglich. In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das BAMF (3. Februar 2016, S. 1) wird von Fällen – auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst – berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten.

114

Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (S. 1, 2) zwar aus, dass, wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

115

Das IRB berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (S. 5 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei einer Einreise über die Flughäfen. Verschiedene Quellen hätten festgestellt, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. Es ist jedoch unklar, auf welcher Datenlage die benannten Quellen zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder das Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. So wird an anderer Stelle im Bericht auch ausgeführt (S. 4 f. dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Die im Weiteren geschilderten Einzelfälle können nach Ansicht des Senats schon angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

116

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 21. März 2017, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 (S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Wehrdienstentziehern drohe je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Mit Verweis auf den Finish Immigration Service führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) weiter aus, dass die Umsetzung der Bestrafung willkürlich sei. Die Bestrafung hänge von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch dem Bedarf an der Front ab. In einer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (S, 7 f.) führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Verweis auf den UNHCR weiter aus, dass Wehrdienstentziehung als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt würden. In der Haft komme es zu Folter und anderen Misshandlungen.

117

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA vom 5.1.2017, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Folgen ernster. Im Bericht des Bundesamtes aus August 2017 (S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18. Mai 2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

118

In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 A 1337/17.A) vom 6. Februar 2017 gibt die als Sachverständige beauftrage Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das Wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird.

119

Abgesehen von der danach unklaren und mit nur wenig Fakten belegten Erkenntnislage sind nach Auffassung des Senats zudem die nachfolgenden Erwägungen bei der Beurteilung, ob zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, zu berücksichtigen:

120

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 23 und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).

121

Hinzu kommt, dass diverse Quellen berichten, die syrische Armee sei inzwischen nur teilweise in große Militäroperationen involviert. Bei diesen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“, afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC vom August 2017, S. 9; zum militärischen Einfluss von Russland, dem Iran anderen internationalen Akteuren vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 9, 13, 19; Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Syrien – Die aktuelle Situation; SFH vom 23. März 2017, S. 3 f.; Spiegel-Online vom 4. April 2018 – Dreigipfel zu Syrien – Teile und herrsche).

122

Gleichzeitig hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die personellen Verluste zu kompensieren. Es wird beispielsweise über Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Darüber hinaus wird geschildert, das Assad-Regime verlange bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Eroberung von Ost-Aleppo sollen etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7). Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten (SFH vom 28. März 2015 [Mobilisierung], S. 2). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23).

123

Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung dürfte es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), widersprechen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert und dann gegebenenfalls misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden. So wird auch berichtet, dass dem Regime nicht daran liege, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (BFA vom 25.Januar 2018 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016).

124

Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass ein hoher Vertreter des syrischen Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel vom 11. September 2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzeläußerung repräsentativ für das syrische Regime gestanden hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/1 – juris, Rn. 50 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 66 f.). Nach einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung (an VG Freiburg zum Az. 4 A 3 K 3579/16 vom 29. November 2017) seien die Äußerungen des Generals nicht über das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung erfolgt. Neben verschiedenen Medienberichten würden von offizieller Seite keine Stellungnahmen, Bestätigungen oder Dementi vorliegen. Nach einem englischen Zeitungsbericht habe sich der zwischenzeitlich Verstorbene Issam Zaherddine später für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass er Kämpfer des IS und Rebellen gemeint habe, die syrische Truppen getötet hätten (vgl. The Telegraph vom 18. Oktober 2017, zitiert nach https://www.telegraph.co.uk/news/ 2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/).

125

Bei der vom Senat anzustellenden Prognose ist zudem die große Anzahl von syrischen Flüchtlingen im (benachbarten) Ausland zu berücksichtigen (siehe oben zu den konkreten Zahlen). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend ist – wie bei der allgemeinen Rückkehrfrage – darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 rund 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein – Zweifel daran begründet, dass eine Inhaftierung einer signifikanten Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter beachtlich wahrscheinlich ist.

126

Angesichts der dargestellten Erwägungen zum Personalbedarf in der syrischen Armee und der hohen Zahl von ausgereisten männlichen syrischen Bürgern sowie den Auskünften, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, sind für den Senat die (vereinzelten) Berichte über konkrete Verfolgungsfälle im Zusammenhang mit der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung quantitativ und qualitativ nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung annehmen zu können. Diversen Berichten fehlt vor allem die Angabe einer die jeweiligen Einschätzungen stützenden Tatsachengrundlage. Eine solche wäre angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesichtspunkte jedoch erforderlich.

127

(2) Ungeachtet der Bewertung, dass danach bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann, lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats keine hinreichend verlässlichen und ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich durch das syrische Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlt mithin auch an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

128

Neben den bereits Eingangs (oben cc) vor (1), S. 37 f.) dargestellten Erwägungen sind folgende Erkenntnisse und Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

129

Die syrische Armee rekrutiert Berichten zufolge grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.).

130

Wie bereits dargestellt, ergibt sich aus einer Vielzahl der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern willkürlich erfolgt und häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, der Herkunftsregion aber auch von dem Bedarf an der Front abhängig ist. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich Einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegele sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (SFH vom 21. März 2017, S. 10).

131

Der UNHCR gibt an, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne. Es könne zur einer Bestrafung kommen, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härtere Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes (Bericht vom November 2017, S. 39 unten/ S. 40 oben mit Fn. 224; Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Wie bereits oben dargestellt, führt der UNHCR allerdings in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Auch im Bericht vom November 2017 wird ausgeführt, dass Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt würden, oft nur nach minimaler Ausbildung. Anderen Berichten zufolge gebe es auch Deserteure, die nachdem sie aufgegriffen wurden, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, August 2017 S. 14 Fn. 67 – 69; SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen – auch dies ist bereits oben festgestellt worden – zudem nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung beruht.

132

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat angegeben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail vom 6. Oktober 2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher als strafrechtliche Ahndung verhänge, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

133

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Es ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist. Bei der Bewertung der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 4) ist weiterhin zu beachten, dass dort die Relevanz des Vorliegens weiterer Risikofaktoren herausgestellt wird, mithin das persönliche Profil der jeweiligen Person die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, maßgeblich mitbestimmt (weitere Ausführungen hierzu siehe oben und Fn. 18 auf S. 4 der Stellungnahme des UNHCR, wo es heißt: „Berichten zufolge verhaftete die Regierung Männer im wehrdienstfähigen Alter, bei denen eine Verbindung mit Oppositionsgruppen vermutet wurde, insbesondere Sunniten.“).

134

Weiter wird berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA vom August 2017, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR vom April 2017, S. 25 f.). Angesichts der Schilderungen, dass dies scheinbar alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 25 und Fn. 122), ist die Annahme nicht belastbar, wonach dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten treffe, die sich der Einberufung entzogen haben. Es ist daher auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zu 1) zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

135

Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht weiter erläutert wird, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgten.

136

Insbesondere das dargestellte (Rekrutierungs-)Verhalten des syrischen Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. Demgegenüber fehlen nach Auffassung des Senats jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit der bei der Prognose zu unterstellenden Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben.

137

Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 71).

138

Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. Zum Teil wird dies, da keine hinreichenden Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorliegen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83 ff.; dort heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund [Anmerkung: Das Vorliegen nur vereinzelter Fallbeispiele und dass von Referenzfällen nicht ausgegangen werden könne, siehe Rn. 82] ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen.“). Andererseits wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund-/ Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – Rn. 59 ff.; an diese Bewertung schließt sich das OVG Bautzen, a.a.O, juris, Rn. 40 ff. an; dieses geht weiterhin davon aus [a.a.O. Rn. 35], dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/ oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter“.).

139

Der Einschätzung der benannten Obergerichte ist nicht zu folgen. Es ist – wie bereits dargestellt – schon zweifelhaft, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann oder ob nicht vielmehr den Erkenntnisquellen in erforderlichem Maße entnommen werden kann, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten (nur) in das Militär eingezogen werden bzw. eine Inhaftierung nur beim Vorliegen von risikoerhöhenden Faktoren erfolgt. Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

140

Jedenfalls das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlung beruht auf einer anderen Bewertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den dem syrischen Regime zu unterstellenden Handlungsmotiven. Es ist nämlich fraglich, ob als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes ein solches Freund-/ Feind-Schema vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass im Grunde jeder Wehrdienstentzieher als Gegner des Herrschaftsregimes angesehen wird. Neben der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Willkür einzelner staatlicher Akteure dürften die Handlungen des syrischen Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient.

141

Des Weiteren ist bei der Gesamtwürdigung Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten dürfte es für jedermann auf der Hand liegen, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger in der Regel nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für eine solche Annahme des Regimes gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 99).

142

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt zu dem entscheidenden Punkt, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 72, 78 f.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine Spekulation. Die von ihm festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 8 f). Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit (systematischen) Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 76 ff.).

143

Auch der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ weist nach den vorangehenden Ausführungen nicht auf eine politische Gerichtetheit, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin. Es fehlt für die Flüchtlings-anerkennung mithin an der erforderlichen Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommen muss (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123). Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 154).

144

dd) Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung als Reservist folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

145

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

146

Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Kläger zu 1) überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten hat der Kläger durch seine Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt sich zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht, es ist jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er deshalb auch tatsächlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen hat. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, dass er im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern werde, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Lediglich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) hat im Rahmen der Erörterungen zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass sich sein Mandant hierauf berufe. Der Kläger zu 1) hat auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95). Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen.

147

Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 104 m.w.N.). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

148

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 46).

149

Hiervon ist im Falle des Klägers zu 1) nicht auszugehen. Nach den Äußerungen des Klägers zu 1) im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung, ist völlig offen, in welcher Funktion und welcher Einheit er bei einer hypothetischen Rückkehr und einer ebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Ginge man beispielsweise davon aus, dass der Kläger in ähnlicher Funktion eingesetzt werden wird wie bei seinem Militärdienst in den Jahren 1995 - 1997, sprechen seine Angaben dagegen, dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an entsprechenden Handlungen beteiligen müsste. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nämlich geschildert, dass er als einfacher Soldat vor allem im Verwaltungsbereich (Personalverwaltung) eingesetzt worden sei. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Beim Bundesamt hat er zudem die Frage, ob er selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen gewesen ist, verneint (siehe Bl. 106 des Verwaltungsvorgangs). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass mehrere Quellen angeben, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet (DRC vom August 2017, S. 9, 67, 85). Bei vernünftiger Betrachtung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) durch die Ausübung seiner (wahrscheinlichen) Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde.

150

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

151

d) Selbst wenn man bei den Klägern alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubenszugehörigkeit, die regionale Herkunft sowie bei dem Kläger zu 1) die Frage der Wehrdienstentziehung – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

152

II. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent ihre Einwilligung zur Änderung der Klage erklärt hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), kommt es für deren Zulässigkeit auf ihre Sachdienlichkeit an. Eine solche Sachdienlichkeit liegt nicht vor. Einer geänderten (neuen) Klage fehlt die Eignung zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs, wenn sie erkennbar unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 – juris, Rn. 13 und vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 – juris, Rn. 7). Die hier um eine allgemeine Feststellungsklage erweiterte Klage müsste als unzulässig abgewiesen werden. Sie ist jedenfalls mangels erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig.

153

Das Rechtsschutzbedürfnis ist etwa dann zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorbemerkung § 40 Rn. 94). Eine solche Verbesserung der Rechtsstellung der Kläger zu 2) bis 6) ist in diesem Verfahren offensichtlich nicht möglich. § 26 AsylG erfordert zunächst einen gesonderten Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Einen solchen Antrag haben die Kläger zu 2) bis 6) (noch) nicht gestellt. Hierfür bestand bislang auch kein Bedürfnis, da die Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Gewährung des Flüchtlingsstatus auch für die Kläger zu 2) bis 6) verpflichtet wurde. Allerdings scheitert ein positiver Ausspruch zum Familienflüchtlingsschutz zum jetzigen Zeitpunkt schon daran, dass entgegen den in § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Vorgaben keine unanfechtbare Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Klägers zu 1) vorliegt. Unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylG handelt es sich hierbei um einen ohne erhebliche Schwierigkeiten zu prüfenden Umstand. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage in der vorliegenden Art besteht daher nur dann, wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Stammberechtigten unanfechtbar ist (vgl. im Übrigen Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2016, § 26 Rn. 47, wonach eine Feststellungsklage wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sei). Dies würde auch dann gelten, wenn der Senat entgegen den obigen Ausführungen einen solchen Anspruch des Klägers zu 1) bejaht hätte. Die Unanfechtbarkeit der Verpflichtung zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft würde auch dann erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist aus § 133 Abs. 2 VwGO eintreten.

154

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

155

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

156

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Oktober 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Der Kläger ist ein am 21. März 2002 in Darayya, Rif Damaskus, geborener Staatsangehöriger der arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, muslimischen Glaubens (Sunnit). Er reiste am 27. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Februar 2016 einen Asylantrag. Er legte einen syrischen Reisepass vor, ausgestellt am 20. Mai 2013 in Damsub-Center, der verschiedene Stempel enthält.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. September 2016 äußerte er sich im Wesentlichen wie folgt:

Bis etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien habe er sich in Damaskus, Stadtteil Bab Mesala, aufgehalten. Davor habe er in seinem Geburtsort Darayya, Rif Damaskus, gelebt. Seine Eltern, ein Bruder (vier Jahre) und eine Schwester (zehn Jahre) sowie die Großfamilie leben noch im Heimatland. Ein Bruder lebe in Deutschland. Ausgereist sei er wegen des Krieges. Von Darayya seien sie wegen der vielen Luftangriffe nach Damaskus verzogen. Nach einem Monat seien sie wieder zurück nach Darayya gezogen. Nach einem weiteren Monat habe der Konflikt wieder angefangen. Dann seien sie nach Khan Al Shih gezogen, wo sie drei Monate geblieben seien. Dann habe ihr Vater eine Wohnung in Damaskus gefunden, in der die Eltern noch leben. Sein Vater habe entschieden, dass sie das Land verlassen sollten. Mit einem Freund seien sie dann nach Deutschland gereist. Sie seien zwei Jahre in Bab Mesala, das im Gebiet des Regimes liege, gewesen. Dort sei ihm und seinem Vater nichts passiert. Ein Onkel sei für ein Jahr verhaftet worden, weil er gegen das Assad-Regime gewesen sei. Einen Tag später sei eine Kontrolle zu Hause gewesen. Dieser Onkel, sein Opa und sein ältester Onkel seien festgenommen worden. Sein Opa sei freigelassen worden. Was mit den zwei Onkel passiert sei, wisse er nicht. Bei einer Rückkehr befürchte er zur Zeit nichts. Wenn er älter sei, werde er zur Armee müssen.

Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 8. März 2017 als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Oktober 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte verweist zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 27. November 2018 zugelassenen Berufung insbesondere auf die Senatsrechtsprechung gemäß den Urteilen vom 22. Juni 2018 (21 B 18.30853) und vom 20. Juni 2018 (21 B 17.31605, 21 B 18.30833, 21 B 18.30853, 21 B 18.30854).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) einverstanden erklärt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2017 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Er hat vielmehr angegeben wegen des Krieges ausgereist zu sein und, wenn er älter sei, zu befürchten, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Ihm und seinem Vater sei vor seiner Ausreise nichts passiert. Soweit der Kläger die Inhaftierung zweier Onkel angeführt hat, über deren Verbleib er nichts wisse, hat der Kläger keinen Zusammenhang zu für sich selbst befürchtete Verfolgungsmaßnahmen bzw. zu seiner Ausreise hergestellt.

2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen seines Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minderjährige Kläger muss aufgrund seines Alters eine Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt befürchten, von den syrischen Sicherheitskräften im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst als Oppositioneller behandelt zu werden (2.3). Dem Kläger droht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine Verfolgung, wenn sich sein Bruder dem Militärdienst entzogen hat (2.4). Der Kläger muss Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht wegen seiner Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet (Darayya, Rif Damaskus) befürchten (2.5).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 - 3 LB 17.16; NdsOVG, U.v. 18.4.2018 - 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 - OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18, U. v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 - 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A - alle juris).

Zur Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nimmt der Senat Bezug auf seine zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung, deren wesentlicher Inhalt in der Berufungsverhandlung unter Heranziehung des Urteils vom 22. Juni 2018 (21 B 18.30852 - juris Rn. 22 bis 38) erläutert wurde (vgl. ebenso die Senatsurteile vom 20.6.2018: 21 B 18.30833 - juris Rn. 22 bis 38; 21 B 18.30853 - juris Rn. 22 bis 38; 21 B 18 30854 -juris Rn. 21 bis 39).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick auf einen Militärdienstentzug wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung menschenrechtswidrig behandeln werden. Der Kläger unterfällt aufgrund seines Alters (17 Jahre) in Syrien (noch) nicht der allgemeinen Wehrpflicht und hat sich deshalb durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland bislang nicht dem Militärdienst entzogen. Nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das für den Beginn der Wehrpflicht maßgebende Alter von 18 Jahren von den syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet.

Nach alledem kann offen bleiben, ob nach einer den aktuellen Erkenntnissen zu entnehmenden Stabilisierung des syrischen Herrschaftssystems männlichen Syrern im militärdienstpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) bei einer unterstellten Rückkehr in ihre Heimat allein deshalb eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, weil ihnen das syrische Regime im Hinblick auf den Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt.

2.3.1 In Syrien besteht nach dem Gesetz für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 13.11.2018; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich (zur Musterung) beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen wird (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E v. 13.8.2014, S. 5). Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 4 u. 23).

2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass die syrischen staatlichen Stellen die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren nach wie vor im Allgemeinen beachten.

Dabei ist berücksichtigt, dass die syrische Regierung ein hohes Interesse daran hat, die personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte zu stärken, weil diese aufgrund von Todesfällen, Überläufern und Militärdienstentziehern erheblich dezimiert sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 und dort auch Fn. 117). Insoweit scheint es nachvollziehbar, wenn im „Fact Finding Mission Report 2017“ des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Befragung einer europäischen diplomatischen Quelle (Beirut, 18.5.2017) ausgeführt ist, die Altersgrenze sei „auf beiden Seiten“ (18 Jahre/42 Jahre) nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinn wehrfähigen Alter könne rekrutiert werden (vgl. S. 18 des Reports). Das gilt auch für die allgemein gehaltenen Hinweise auf Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee sowie darauf, in den ersten Jahren des Krieges seien die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen und seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 unter Verweis auf Berichte von Aktivisten und auf United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 3.3.2017). Gegen eine solche allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen sprechen aber zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist.

So soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Umgekehrt kann daraus jedoch abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Nach anderen Berichten sollen Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, an fest installierten Kontrollstellen festgenommen worden sein. UNHCR verweist auch auf die Schilderung der Mutter eines 14-jährigen Sohnes, der an jeder Kontrollstelle seines Weges zum Thema Einberufung befragt werde (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 Fn. 118 und S. 25, dort auch Fn. 120). Auch diese Quellen lassen erkennen, dass sich die Rekrutierung an dem vorgegeben Wehrdienstalter ausrichtet. Das wird durch die Feststellungen des Syrian Network for Human Rights bestätigt, auf die der UNHCR verweist. Danach seien willkürliche Festnahmen im April 2017 bezeichnend für die seitens der syrischen Sicherheitskräfte durchgeführten Razzien gewesen; festgenommen worden seien „zwecks Wehrpflicht hauptsächlich 18 bis 42-Jährige“ (vgl. UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30. Mai 2017, S. 2 Rn. 8). Schließlich wurden Berichten zufolge in Gebieten, welche die Streitkräfte der Regierung zurückerobert haben, Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und in die syrische Armee eingezogen (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 44 f.). Dem entspricht es, dass der Länderreport des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 nicht die Feststellung enthält, seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 25).

Für eine grundsätzliche Beachtung des für den Militärdienst maßgebenden Alters durch die syrischen Sicherheitskräfte spricht im Übrigen auch, dass eine für Männer erforderliche Ausreisegenehmigung der Rekrutierungsbehörde an das Militärdienstalter anknüpft (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 2.2.2018).

2.3.3 Von dieser Erkenntnislage ausgehend ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes lediglich unterstellten Rückkehr Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte im Sinn des § 3a AsylG zu befürchten hat.

Geht es - wie hier - darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG), an den eine Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3a Abs. 3 AsylG). An einem solchen fehlt es.

Es kann offen bleiben, ob auch die aktuellen Erkenntnisquellen noch die Einschätzung tragen, dass syrische Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zurückkehrende Syrer im militärdienstpflichtigen Alter allein deshalb flüchtlingsrelevant in ihren Menschenrechten verletzen, weil es ihnen im Hinblick auf einen Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unterstellt (zur bisherigen Senatsrechtsprechung vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris). Der Kläger ist im Alter von 13 Jahren und damit vor Eintritt der Wehrpflicht aus Syrien ausgereist und hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht. Der Kläger hat aus der Sicht des syrischen Regimes kein illoyales Verhalten gezeigt, das dessen militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft. Wie ausgeführt spricht die Erkenntnislage dafür, dass die syrischen Sicherheitskräfte die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren im Allgemeinen nach wie vor beachten (vgl. auch SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237.17 und U.v. 24.1.2018 - 2 LB 194.17 - jeweils juris).

2.4 Es kommt nicht darauf an, ob sich der in Deutschland lebende Bruder des Klägers der Einziehung zum Militärdienst entzogen hat, denn der Kläger könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass der Kläger allein wegen einer Militärdienstentziehung seines Bruders im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Angehörigen eines Militärflüchtlings droht im Falle der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung. Zur Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nimmt der Senat Bezug auf seine zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung, auf die im Rahmen der Berufungsverhandlung verwiesen wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 - juris Rn. 49 bis 63; ebenso die Senatsurteile vom 20. Juni 2018: 21 B 18 30854 - juris Rn. 50 bis 64; 21 B 18.30833 - juris Rn. 49 bis 63; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 74).

Die Einbeziehung und Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zur aufgeworfenen Frage bestätigt die Einschätzung des Senats. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Auch der Auskunft von Amnesty International vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof lassen sich keine konkreten Fakten dafür entnehmen, dass bereits der Militärdienstentzug eines Familienangehörigen ausreicht, um Anlass für eine Reflexverfolgung zu geben. Darin heißt es allgemein und ohne Verweis auf Referenzfälle (s. a.a.O. S. 3): „Familienangehörige werden schikaniert um Oppositionelle unter Druck zu setzen…Amnesty International vorliegenden Erkenntnissen zufolge werden Familienmitgliedern von gesuchten Personen von der syrischen Regierung festgenommen und zum Verschwinden gebracht, um die gesuchte Person von weiteren Aktivitäten abzubringen“.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61). Vor diesem Hintergrund und in diesem Sinne sind auch die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand November 2018, (Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 13.11.2018) entsprechend zu bewerten. Der Lagebericht (a.a.O. S. 17) verweist darauf, dass zahllose Fälle dokumentiert seien, bei denen einzelne Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten anderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert werden. Solche Sippenhaft werde Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben.

Unabhängig davon und ohne dass es hier darauf ankäme, gehen die neuesten Entwicklungen in Syrien in die Richtung, dass einem rückkehrenden Syrer im militärdienstpflichtigen Alter bei einer unterstellten Rückkehr in seine Heimat nicht (mehr) allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat. Demzufolge liegt nahe, dass allein der Militärdienstentzug eines syrischen Militärdienstpflichtigen für dessen Familienmitglieder nicht zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen. Das syrische Herrschaftssystem hat sich zwischenzeitlich stabilisiert. Insbesondere ist der militärische Konflikt in Syrien so weit eingedämmt, dass die Regierung die Demobilisierung eingeleitet hat. Ein Erlass des syrischen Präsidenten gewährt syrischen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben eine Amnestie und es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, dass die syrischen Behörden ihn nicht beachten (Danish Refugee Council, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, insbesondere Nr. 3.7.1, 3.7.2).

Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.a - juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

2.5 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, weil er aus „Darayya, Rif Damaskus“ stammt. Der Kläger hat insbesondere im Hinblick auf seinen Herkunftsort auch keine Umstände vorgetragen, die sich in seinem konkreten Fall als risikoerhöhend darstellen. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer in der Regel keine Rückkehrgefährdung allein wegen Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet (vgl. Urteile des Senats vom 20.6.2018; 21 B 18.30853 - juris Rn. 49 bis 52; 21 B 18.30854 - juris Rn. 65 bis 68).

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36). In der Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 13. September 2018 (S. 2) heißt es, der Bericht des UNHCR bestätige die radikale Vorgehensweise des syrischen Militärs, sowie das weite Spektrum des verfolgten und gefährdeten Personenkreises. Da das syrische Regime Personen aus oppositionellen Gebieten oder ehemals besetzten Gebieten unter Generalverdacht stelle, seien Zivilisten aus diesen Regionen Berichten zufolge vermehrt Maßnahmen ausgesetzt, die auf die Bestrafung der Zugehörigkeit oder vermuteten Zugehörigkeit der Opposition zielen. Da insoweit Grundlage der Auskunft von Amnesty International die Aussagen des UNHCR sind, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017). Im Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (S. 21 f.) trifft das Auswärtige Amt die Aussage, die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft könne bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen. Bei den Zwangsevakuierungen der belagerten Gebiete Ost-Ghouta, Jarmuk und Nord-Homs Anfang 2018 habe sich der Trend bestätigt, dass sich zahlreiche Zivilisten aus Furcht vor Repressionen durch das Regime gezwungen gesehen haben, sich in die Gebiete der bewaffneten Opposition im Nordwesten des Landes evakuieren zu lassen (jeweils ca. 60.000 Menschen), obwohl die Sicherheits- und Versorgungslage in den Zielgebieten Idlib und Nord-Aleppo sehr schwierig sei. Im Rahmen der Rückeroberung Südsyriens durch das Regime Mitte 2018 hätten sich knapp 14.000 Menschen zur Evakuierung nach Idlib gezwungen gesehen. Weiter heißt es im aktuellen Lagebericht (S. 22), übereinstimmenden Berichten von Menschenrechtsorganisationen und Betroffenen zufolge werde „gewissen, als regimekritisch bzw. „oppositionsnah“ angesehenen Rückkehrern von syrischen Sicherheitsbehörden bzw. regimetreuen Milizen der Zugang in ihre Ursprungsorte/-viertel verweigert“. Diesen Ausführungen, für die weder Quellen noch Belege angeführt sind, entnimmt der Senat vor dem aus dem Charakter des syrischen Staates sich ergebenden Gesamtbild, dass im Ergebnis eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus bestimmten Gebieten nicht bereits allgemein besteht, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände, die den Rückkehrer außer der Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, in irgendeiner Weise in „Oppositionsnähe“ bringen (vgl. auch Auswärtiges Amt an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Auskunft vom 12.2.2019). Vorliegend hat der Kläger jedenfalls solche zusätzlichen Umstände nicht vorgetragen (im Ergebnis ebenso OVG SH, U.v. 27.9.2018 - 2 LB 71/18 - juris Rn. 38 ff; NdsOVG, B.v. 14.3.2018 - 2 LB 1749/17 - juris Rn. 69 f.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

Den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A - juris) und 26. Juli 2018 (3 A 403/18.A - juris Rn. 14), in denen jeweils einem Wehrdienstentzieher aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet, Flüchtlingsschutz gewährt wurde, ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob nach der Bewertung des Senats dem syrischen Staat allein die Herkunft eines Rückkehrers aus einer (vermeintlich) regierungsfeindlichen Zone ausreicht, um ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen, an die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen anknüpfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten über den ihr zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine am … … 1952 in Aleppo geborene Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens (Sunnitin). Sie reiste ihren Angaben zufolge am 28. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Juni 2016 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Juli 2016 äußerte sich die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:

„Sie habe bis zu ihrer Ausreise im September 2015 in A* … gelebt. Der Ort sei etwa fünf Minuten von der Stadt Aleppo entfernt. Ihr Reisepass sei in der Aufnahmeeinrichtung einbehalten worden. Ihr Ehemann sei vor etwa acht oder neun Jahren gestorben. Auf Frage, ob sie selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder anderen Misshandlungen) durch kämpfende Einheiten auf die Zivilbevölkerung gewesen sei, gab die Klägerin an, eine Fassbombe habe ihr Haus getroffen und die Frau ihres jüngsten Sohnes getötet. Auch Verwandte von ihr seien getroffen worden. Der Bombenabwurf habe am 4. August 2015 stattgefunden. Nach dem Tod der Frau ihres jüngsten Sohnes A* … seien deren (drei) Kinder schutzlos gewesen. Sie habe keine Helfer gehabt, um für die Kinder zu sorgen. Sie sei mit den Kindern in die Türkei gereist und habe eine kleine Wohnung gemietet. Allerdings habe sie keine Unterstützung erhalten. Sie sei mit den drei Kindern alleine gewesen und ihr Sohn sei bereits zwei Jahre vorher nach Deutschland gereist. Sie habe sich deshalb entschlossen, mit den (Enkel-)Kindern nach Izmir zu gehen und mit dem Schlauchboot das Meer zu überqueren. Für die Fahrt habe sie 1.400 US-Dollar bezahlt. Einen Teil des Geldes habe sie von ihrem Sohn erhalten, der in Libyen wohne. Eine Rückkehr nach Syrien würde bedeuten, auf den eigenen Füßen in den Tod zu gehen.

Das Bundesamt erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 9. August 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 27. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 8. November 2017 zugelassene Berufung wie folgt:

Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts lägen keine aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwandtschaft zu Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung signifikant erhöhe. Dem müsse bereits die schiere Zahl derjenigen entgegenstehen, die zwischenzeitlich Syrien verlassen hätten, um einer dortigen Wehrdienstleistung zu entgehen. Auch die neueren Erkenntnisse sprächen nicht hinreichend für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Es gebe zudem keine tragfähigen Quellen dafür, dass sich die Herkunft der Klägerin aus Aleppo signifikant gefahrerhöhend auswirke.“

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2017 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 27. März 2017 zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin ihr Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und aufgrund der Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht die erforderliche Überzeugung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris) davon gewinnen, dass sie die Arabische Republik Syrien aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat.

Die Klägerin hat erstmals in der Berufungsverhandlung eine Vorverfolgung geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es ist gegenüber den in der Anhörung durch das Bundesamt am 18. Juli 2016 genannten Fluchtgründen gesteigert und steht dazu in Widerspruch, ohne dass die Klägerin diese Unregelmäßigkeiten überzeugend auflösen konnte.

Gegenüber dem Bundesamt sprach die Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über die Anhörung am 18. Juli 2016 davon, die Frau ihres jüngsten Sohnes sei bei einem Bombenangriff getötet worden. Deren Kinder seien auf einmal schutzlos dagestanden und sie (die Klägerin) habe keine Hilfe gehabt, um für sie zu sorgen, weil der Vater der Kinder (Sohn der Klägerin) bereits zwei Jahre vorher nach Deutschland ausgereist sei. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, durch einen Luftangriff das Leben zu verlieren.

Demgegenüber hat sie im Rahmen der informatorischen Befragung durch den Senat ihr Vorbringen steigernd und im Widerspruch zu dem ursprünglich genannten Fluchtgrund davon gesprochen, im August 2015 seien Militärangehörige zu ihr gekommen und hätten gedroht, sie festzunehmen, wenn ihre Söhne und deren Vater nicht zurückkämen.

Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin diesen aus ihrer Sicht wesentlichen Fluchtgrund nicht schon gegenüber dem Bundesamt vorgebracht hat. Ihre Erklärung, sie sei nicht danach gefragt worden, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Klägerin ausdrücklich die Frage gestellt wurde: „Was ist ihnen persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert?“ Überdies erklärte die Klägerin auf die Frage, ob sie dem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, was sie wisse, habe sie erzählt.

Nach Vorstehendem kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Klägerin behauptete Vorverfolgung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung ist.

2. Die Klägerin kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn der Klägerin bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihr nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen ihres Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Die Klägerin muss eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht deshalb befürchten, weil sie eine Sunnitin ist, aus Aleppo stammt und als alleinstehende Frau zurückkehren würde (2.3). Der Klägerin droht auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine Verfolgung, wenn sich ihre Söhne, die vor ihr nach Deutschland bzw. Libyen ausgereist sind, dem Militärdienst entzogen haben (2.4).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17.2.2012). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, ihres Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 -3 LB 17.16; NdsOVG, U.4. 18.4.2018 - 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 - OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 - 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 3 A 3040/16.A - alle juris).

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Klägerin von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

2.2.2.1 Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

2.2.2.2 Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Das Auswärtige Amts präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußert sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung der Klägerin sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

2.2.3.1 Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans, mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 74 ff.)

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. … Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust …“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

2.2.3.2 Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut, wie sie unter dem 3. Februar 2016 berichtete, einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 nichts geändert.

Das wird dadurch bestätigt, dass Personen nicht allein deshalb einem der vom UNHCR für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Solches lässt sich auch nicht den Erläuterungen des UNHCR zum Risikoprofil „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ entnehmen (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.).

2.2.3.3 Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.1), veranlasst keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 enthält diese Feststellung nicht mehr (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 38).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Klägerin nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte die Klägerin im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, dass sie der sunnitischen Religion angehört, aus Aleppo stammt und als alleinstehende Frau zurückkehren würde.

2.3.1 Der UNHCR hält seine in der 4. Aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (dort S. 26) getroffene sehr weitgehende Wertung nicht mehr aufrecht, wonach Mitglieder religiöser Gruppen einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden ein Risikoprofil erfüllten. Stattdessen ist er nunmehr der Ansicht, Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten in den von der Regierung beherrschten Gebieten benötigten „je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe gegebenenfalls internationalen Schutz (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 63). Dem ist letztlich zu entnehmen, dass allein die sunnitische Religionszugehörigkeit der Klägerin die syrischen Sicherheitskräfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen veranlassen wird. Das steht im Einklang damit, dass dem syrischen Regime und dessen Streitkräften auch Sunniten angehören und der überwiegende Teil der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens ist (ebenso NdsOVG, U.v. 18.4.2018 - 2 LB 101.18 - juris Rn. 68; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 48; vgl. dazu auch Gerlach, Was in Syrien geschieht - Essay vom 19.2.2016;).

2.3.2 Ebenso wenig ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien allein deshalb verfolgt wird, weil sie vor ihrer Ausreise im September 2015 - ihren Angaben zufolge - nahe der Stadt Aleppo lebte.

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den bereits unter 2.2.3.1 geschilderten Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report oft he independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

Dem entspricht im Ergebnis auch die Bewertung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A - juris), der für einen zurückkehrenden Syrer die Gefahr einer Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte nicht allein deshalb annimmt, weil dieser aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet stammt, sondern weil er sich zudem dem Wehrdienst entzogen hat.

2.3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne männlichen Schutz als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 37). Insoweit fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht besteht (§ 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, bezieht sich das wiederum auf die kriegsbedingten Verhältnisse (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 65 f.). Demgegenüber wird die Situation von Rückkehrerinnen durch das Auswärtige Amt dahingehend eingeschätzt, dass es Frauen möglich ist, ohne männliche Begleitung nach Syrien einzureisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

2.3.4 Auch insgesamt betrachtet weist die in jeder Hinsicht politisch unauffällige Klägerin kein besonderes Risikoprofil auf, das geeignet wäre, sie derart in das Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte zu rücken, dass sie beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung befürchten müsste.

2.4 Es kommt nicht darauf an, ob sich die Söhne der Klägerin, die Syrien bereits vor ihr verlassen haben, der Einziehung zum Militärdienst entzogen haben, denn die Klägerin könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass die Klägerin allein wegen einer (möglichen) Militärdienstentziehung ihrer Söhne im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

2.4.1 Eine Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017), die unter anderem einen „Fact-Finding Mission“ Bericht des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016 und einen Bericht des Danish Refugee Council vom August 2017 (05.2017) auswertet, ergibt folgendes Bild: Die von den genannten Behörden befragten Personen gehen überwiegend davon aus, dass eine Wehrdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Militärdienstpflichtigen bzw. des Soldaten im Regelfall keine Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen mit sich bringt.

Lediglich Professor Hanafi von der Amerikanischen Universität Beirut sowie zwei Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) äußerten sich gegenüber dem Finnish Immigration Service eindeutig dahin, es könnten die Brüder eines Wehrdienstentziehers (Prof. Hanafi) bzw. der Vater oder die Mutter eines Deserteurs (HBS) festgenommen werden. Konkrete Fälle sind insoweit allerdings nicht benannt. Die Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung schränkten ihre Beurteilung zudem dahin ein, dass die Familie zumindest eine Zeit lang unter Druck gesetzt werde. Mitarbeiter einer internationalen Organisation gaben gegenüber dem Finnish Immigration Service - wiederum ohne konkrete Belege und zudem einschränkend - an, die Konsequenzen hingen von der Region ab; der Vater oder Brüder eines Deserteurs könnten zur Armee rekrutiert werden, um den Deserteur zu ersetzen. Demgegenüber bekundete ein am Carnegie Middle East Center, Beirut, tätiger Wissenschaftler (Khader Khaddour), wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur Familie habe, könne die Armee diese über den Aufenthaltsort des Deserteurs befragen. Im Falle der Unkenntnis der Familienmitglieder erwarteten sie keine Konsequenzen.

Gegenüber dem Danish Refugee Council äußerten einige Quellen zu den Folgen von Wehrdienstentzug oder Desertion für Familienmitglieder, es bestünde das Risiko der Unterdrucksetzung oder Befragung durch die Behörden und manchmal auch Inhaftierung. Ein vom Danish Refugee Council befragter Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung sagte, lediglich Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen, seien dem Risiko einer Misshandlung durch Regierungskräfte ausgesetzt. Ähnlich äußerte sich der Mitarbeiter einer internationalen Organisation, wonach Wehrdienstentzug oder Desertion für sich genommen keine Konsequenzen für die Familienmitglieder hätten; jedoch würden Familien von hochrangigen Personen der Opposition von den syrischen Behörden streng überwacht. Einer diplomatischen Quelle zufolge habe es seit Beginn des Krieges Fälle von Individuen mit einem politischen Profil gegeben, in welchen Familienmitglieder festgenommen worden seien, um sie gegen die gesuchte Person auszutauschen. Die Quelle habe jedoch im Zusammenhang mit Wehrdienstentziehern oder Deserteuren nicht von ähnlichen Fällen gehört (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23.8.2016; Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, 5/2017, August 2017).

Die Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung, rechtfertigen ebenfalls nicht die Überzeugung, dass allein die Entziehung vom Militärdienst oder eine Desertion zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Verwandten des Dienstpflichtigen bzw. Soldaten führt.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Finnish Immigration Service zitiert, wird auf das vorstehend Dargelegte verwiesen.

Das einem Report des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 Entnommene reiht sich in die Einsicht anderer Stellen ein, denen zufolge Personen mit einem politischen Profil Übergriffe auf deren Familienangehörige auslösen können. Denn danach wird von Familienangehörigen berichtet, die von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen; auch Kinder sollen von Maßnahmen betroffen gewesen sein, die sich zum einen gegen Angehörige bewaffneter Gruppierungen, zum anderen gegen politische Aktivisten, Regierungskritiker wie auch gegen Mitglieder von Menschenrechtsgruppen richteten.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon spricht, Amnesty International führe in seinem Bericht vom 5. November 2015 „konkrete Beispiele von Familienmitgliedern von Regimegegnern oder Deserteuren auf, die inhaftiert und in Haft vermutlich gestorben sind“, trifft das jedenfalls bezogen auf Deserteure nicht zu. Die von Amnesty International beschriebenen Einzelfälle haben keinerlei Bezug zu Militärdienstentziehern oder Deserteuren (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 50). Vielmehr weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „politisches Profil“ auf (früherer Beamter des syrischen Verteidigungsministeriums, führende Persönlichkeit einer oppositionellen Gruppe, Journalist, Medienaktivistin, Frauen, die Demonstranten medizinische Hilfe leisteten und Proteste organisierten - zum Ganzen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung).

Der UNHCR informiert zwar dahingehend, die Familienangehörigen von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Wehrdienstentziehern und anderen Personen seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Den insoweit zahlreich angeführten Belegen lässt sich allerdings nichts Konkretes dafür entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten. Im Gegenteil, sie lassen erkennen, dass das regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer, ein regimekritischer Journalist, das Mitglied einer Aktivistengruppe oder eine medizinische Fachkraft.

So verweist der UNHCR auf einen Report des UN Human Rights Council (OHCHR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11.8.2016), wonach Regierungskräfte Familienmitglieder von Männern verhaftet hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie gegen die Regierung gekämpft hätten. Des Weiteren bezieht er sich auf eine weitere Veröffentlichung des OHCHR (Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic vom 3.2.2016). Danach seien Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen als Vergeltungsmaßnahme oder mit der Absicht verhaftet worden, Informationen zu gewinnen. Der UNHCR zitiert aus einem weiteren Report des OHCHR (Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13.8.2015), dass zahllose Männer aufgrund von Aktivitäten, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder auf Versammlungsfreiheit zusammenhingen, inhaftiert blieben und andere dem Anschein nach deshalb inhaftiert worden seien, um Druck auf von den Behörden gesuchte Familienmitglieder auszuüben.

Ähnlich verhält es sich mit den vom UNHCR herangezogenen Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015. Danach hätten (syrische) Beamte Kinder aufgrund ihrer familiären Verbindungen oder der bei ihnen vermuteten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) und Aktivistengruppen ins Visier genommen und gefoltert. Kinder seien festgehalten worden, um Eltern und andere Verwandte mit Verbindung zu regierungsfeindlichen Kämpfern zu zwingen, sich an die Behörden auszuliefern. Sicherheitsdienste würden Verwandte von gesuchten Personen verhaften, um Letztere zur Aufgabe zu zwingen. Personengruppen, die gezielt festgenommen und verschleppt würden, seien „Kritiker“, insbesondere Journalisten, medizinische Fachkräfte, regierungskritische Protestteilnehmer, ihre Familien und mit ihnen verbundene Personen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf den Bericht des Euro-Mediterranean Human Rights Network die Feststellung des UNHCR, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern oder Überläufern einer Reflexverfolgung unterliegen. Der UNHCR zitiert daraus wie folgt: „Als der Krieg sich intensivierte, begannen die Sicherheitskräfte, die Hochburgen der Regierungsgegner in zahlreichen Fällen und systematisch zu überfallen und an Kontrollstellen weibliche Verwandte von Regierungsgegnern zu verhaften, um Informationen zu gewinnen und die betreffenden Personen zu zwingen, sich zu stellen. Seit Sommer 2012 greift die syrische Regierung zunehmend auf diese Praxis zurück, um Kämpfer zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61 u. 63).

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61).

2.4.2 Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.a - juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

Nach allem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weil sich ihre schon früher nach Deutschland bzw. Libyen ausgereisten Söhne (möglicherweise) dem Militärdienst entzogen haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Oktober 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Der Kläger ist ein am ... 2000 in Deirazzor geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, muslimischen Glaubens (Sunnit). Er reiste seinen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. März 2016 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Januar 2017 äußerte er sich im Wesentlichen wie folgt:

Bis etwa ein Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2015 habe er in Deirazzor gelebt. Dann seien sie wegen des IS nach Damaskus gegangen. In Damaskus leben noch seine Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder. Er sei mit einem weitläufigen Verwandten und seinem Nachbarn nach Deutschland gereist. Von Damaskus seien sie mit dem Bus in den Libanon gefahren und dann mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist, weiter nach Griechenland und über die Balkanroute nach Deutschland. Die Schule habe er in Syrien bis zur 10. Klasse besucht. Seinem Vater habe er als Aushilfe geholfen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Seine Eltern hätten Angst gehabt, dass er zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Er sei allein nach Deutschland gereist, weil seine Eltern nicht die finanziellen Mittel gehabt hätten, dass alle gemeinsam hätten ausreisen können. Seine Eltern hätten die Hoffnung, dass er sie hierher nachholen könne. Zudem habe er Syrien wegen des Krieges verlassen. Sie seien Sunniten und hätten Probleme mit Aleviten gehabt. In der Schule und auch einmal auf der Straße sei er von einem Mitschüler geschlagen worden. Sonst habe er deswegen keine Probleme gehabt. Um 22.00 Uhr abends seien sie in ihrem gemieteten Haus in Damaskus bei einem ungezielten Angriff von einem Hubschrauber beschossen worden. Die Frau des Nachbarn sei dabei gestorben. Danach habe seine Familie beschlossen, dass er ausreise. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst davor, eingezogen zu werden.

Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 6. März 2017 als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 4. Oktober 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 17. April 2018 zugelassene Berufung wie folgt:

Die Quellenlage lasse nicht tragfähig darauf schließen, dass einem Rückkehrer, der noch nicht das gesetzliche Mindestalter für die Militärdienstpflicht erreicht habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung drohe. Zu einschlägigen Verfolgungshandlungen im Rahmen der Einreisekontrollen bei zurückkehrenden männlichen Jugendlichen fehlten stichhaltige Berichte. Soweit solche über im syrischen Inland vorkommende Fälle vorlägen, werde bereits keine erkennbare Häufung deutlich, die den Schluss auf ein beachtlich wahrscheinliches Risiko nahelegen würde. Zur Frage einer Verfolgungsgefahr im Kontext mit einem Militärdienst bei Minderjährigen werde auf die Sicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A) verwiesen. Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gehe überwiegend davon aus, dass die Herkunft aus einem als oppositionell eingestuften Gebiet nicht gefahrerhöhend sei (vgl. OVG NW, U.v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A. - Aleppo; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG - Homs; OVG Saarl U.v. 22.8.2017 - 2 A 262/17 - Daraa; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237/17 - Afrin).“

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2017 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger weder bei der Anhörung durch das Bundesamt noch im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht.

2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen seines Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minderjährige Kläger muss aufgrund seines Alters eine Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt befürchten, von den syrischen Sicherheitskräften im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst als Oppositioneller behandelt zu werden (2.3). Der Kläger muss eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht deshalb befürchten, weil er aus Deirazzor, einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet, stammt (2.4).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17.2.2012). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 -3 LB 17.16; NdsOVG, U.4. 18.4.2018 - 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 - OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 - 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 3 A 3040/16.A - alle juris).

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt und den Grund seiner Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob der Kläger von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

2.2.2.1 Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

2.2.2.2 Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Das Auswärtige Amts präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußert sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung des Klägers sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

2.2.3.1 Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans, mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 74 ff.)

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. … Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust …“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

2.2.3.2 Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und des Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 nichts geändert.

Das wird dadurch bestätigt, dass Personen nicht allein deshalb einem der vom UNHCR für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Solches lässt sich auch nicht den Erläuterungen des UNHCR zum Risikoprofil „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ entnehmen (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.).

2.2.3.3 Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.1), veranlasst keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 enthält diese Feststellung nicht mehr (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 38).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick auf einen Militärdienstentzug wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung menschenrechtswidrig behandeln werden. Der Kläger unterfällt aufgrund seines Alters (17 Jahre) in Syrien (noch) nicht der allgemeinen Wehrpflicht und hat sich deshalb durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland bislang nicht dem Militärdienst entzogen. Nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das für den Beginn der Wehrpflicht maßgebende Alter von 18 Jahren von den syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet.

2.3.1 In Syrien besteht nach dem Gesetz für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich (zur Musterung) beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen wird (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E v. 13.8.2014, S. 5). Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 4 u. 23).

Angesichts dieser Erkenntnislage ist der Senat nicht von der Richtigkeit der abweichenden Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich überzeugt, wonach in Syrien junge Männer nach dem Gesetz verpflichtet seien, sich bereits im Alter von 17 Jahren mustern zu lassen. Die dazu getroffenen Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sind im Übrigen in sich widersprüchlich. So ist einerseits ausgeführt, nach dem Gesetz seien in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren werde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten. Dem widersprechend soll jeder Mann im Alter zwischen „17 und 42 Jahren“ verpflichtet sein, einen zweijährigen Militärdienst zu leisten (vgl. Fact Finding Mission Report Syrien vom August 2017, S. 18).

2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass die syrischen staatlichen Stellen die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren nach wie vor im Allgemeinen beachten.

Dabei ist berücksichtigt, dass die syrische Regierung ein hohes Interesse daran hat, die personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte zu stärken, weil diese aufgrund von Todesfällen, Überläufern und Militärdienstentziehern erheblich dezimiert sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 und dort auch Fn. 117). Insoweit scheint es nachvollziehbar, wenn im „Fact Finding Mission Report 2017“ des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Befragung einer europäischen diplomatischen Quelle (Beirut, 18.5.2017) ausgeführt ist, die Altersgrenze sei „auf beiden Seiten“ (18 Jahre/42 Jahre) nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinn wehrfähigen Alter könne rekrutiert werden (vgl. S. 18 des Reports). Das gilt auch für die allgemein gehaltenen Hinweise auf Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee sowie darauf, in den ersten Jahren des Krieges seien die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen und seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 unter Verweis auf Berichte von Aktivisten und auf United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 3.3.2017). Gegen eine solche allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen sprechen aber zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist.

So soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Umgekehrt kann daraus jedoch abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Nach anderen Berichten sollen Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, an fest installierten Kontrollstellen festgenommen worden seien. UNHCR verweist auch auf die Schilderung der Mutter eines 14-jährigen Sohnes, der an jeder Kontrollstelle seines Weges zum Thema Einberufung befragt werde (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 Fn. 118 und S. 25, dort auch Fn. 120). Auch diese Quellen lassen erkennen, dass sich die Rekrutierung an dem vorgegeben Wehrdienstalter ausrichtet. Das wird durch die Feststellungen des Syrian Network for Human Rights bestätigt, auf die der UNHCR verweist. Danach seien willkürliche Festnahmen im April 2017 bezeichnend für die seitens der syrischen Sicherheitskräfte durchgeführten Razzien gewesen; festgenommen worden seien „zwecks Wehrpflicht hauptsächlich 18 bis 42-Jährige“ (vgl. UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30. Mai 2017, S. 2 Rn. 8). Schließlich wurden Berichten zufolge in Gebieten, welche die Streitkräfte der Regierung zurückerobert haben, Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und in die syrische Armee eingezogen (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 44 f.). Dem entspricht es, dass der Länderreport des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 nicht die Feststellung enthält, seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 25).

Für eine grundsätzliche Beachtung des für den Militärdienst maßgebenden Alters durch die syrischen Sicherheitskräfte spricht im Übrigen auch, dass eine für Männer erforderliche Ausreisegenehmigung der Rekrutierungsbehörde an das Militärdienstalter anknüpft (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 2.2.2018).

2.3.3 Von dieser Erkenntnislage ausgehend ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes lediglich unterstellten Rückkehr Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte im Sinn des § 3a AsylG zu befürchten hat.

Geht es - wie hier - darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG), an den eine Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3a Abs. 3 AsylG). An einem solchen fehlt es. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als eine Person betrachten werden, die sich dem Militärdienst entzogen hat und der sie deshalb eine oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unterstellen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris). Wie ausgeführt spricht die Erkenntnislage dafür, dass die syrischen Sicherheitskräfte die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren im Allgemeinen nach wie vor beachten. Es ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte dem Kläger im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst eine oppositionelle Gesinnung unterstellen werden. Der Kläger hat auch aus der Sicht des syrischen Regimes kein illoyales Verhalten gezeigt, das dessen militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft. Er ist im Alter von 15 Jahren und damit vor Eintritt der Wehrpflicht (legal) aus Syrien ausgereist und hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Wehrpflichtalter von 18 Jahren noch nicht erreicht (vgl. auch SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237.17 und U.v. 24.1.2018 - 2 LB 194.17 - jeweils juris).

Nach allem ist es entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der 17-jährige Kläger bei der gedachten Rückkehr zum Militärdienst eingezogen wird. Es kann damit offenbleiben, ob insoweit ein Verfolgungsgrund - wie vom Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung angenommen - tatsächlich aus § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG („soziale Gruppe der männlichen Minderjährigen, die aufgrund ihres Alters … mit Zwangsrekrutierung rechnen müssen“) hergeleitet werden kann.

2.4 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, weil er aus Deirazzor stammt und nach seinen Angaben dort bis etwa Herbst 2014 lebte. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer in der Regel keine Rückkehrgefährdung allein wegen Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet:

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den bereits unter 2.2.3.1 geschilderten Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report oft he independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

Dem entspricht im Ergebnis auch die Bewertung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A - juris), der für einen zurückkehrenden Syrer die Gefahr einer Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte nicht allein deshalb annimmt, weil dieser aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet stammt, sondern weil er sich zudem dem Wehrdienst entzogen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. April 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen kann.

Der Kläger ist ein am 1. März 2001 in Daraa geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, muslimischen Glaubens (Sunnit). Er reiste seinen Angaben zufolge am 1. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. März 2016 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Oktober 2016 äußerte er sich im Wesentlichen wie folgt:

"Bis zu seiner Ausreise im August 2015 habe er in der Stadt Daraa, Wohnviertel Al Sahari, gelebt. Ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise sei er in Damaskus bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Er sei mit seinem Reisepass und dem Personalausweis in den Libanon ausgereist. Gemeinsam mit seinem im Jahr 1997 geborenen Bruder seien sie dann wenig später in die Türkei gefahren und über die Balkanroute nach Deutschland. Seine Eltern und einer seiner Brüder leben noch in Daraa, zwei Brüder seien in Deutschland. In Syrien habe er die 8. Klasse erfolgreich absolviert, gearbeitet habe er nicht. Grund für seine Ausreise sei die allgemein unsichere Lage in Daraa gewesen. Er habe nicht mehr frei zur Schule gehen können. Auf dem Weg zur Schule seien sie als Schüler von Polizisten dazu aufgefordert worden, schwere Sachen zu tragen. Es sei auch des Öfteren vorgekommen, dass Angehörige der Armee von ihm verlangt hätten, Mädchen anzusprechen, damit sie eine Beziehung zu diesen hätten aufnehmen können. Als er dies einmal abgelehnt habe, sei er in ein Gebäude gebracht worden, in dem er die ganze Nacht habe verbringen müssen. Seine Eltern hätten davon nichts gewusst. Einmal sei er von einem Soldaten mit dem Gewehr geschlagen worden. Davon habe er auf der linken Schulter eine Narbe. Er habe sich von den Soldaten bedroht gefühlt, deshalb sei er ausgereist. Am 1. Tag des Ramadan, auf jeden Fall vor seiner Ausreise, sei er beim Wegrennen aus Angst vor Kampfjets und Bombardierung gestürzt. Aufgrund einer Verletzung an seiner rechten Hand habe er im Krankenhaus genäht werden müssen. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe in seinem Wohnviertel in Daraa das Regime die Kontrolle gehabt. Er habe mit seinen Eltern und seinem jüngsten Bruder in einem Wohnviertel gewohnt, in dem eine Armeekaserne und viele Straßensperren und Kontrollen gewesen seien. Bis jetzt sei Daraa unter der Kontrolle des Regimes. Auf Frage, ob er sich erinnern könne, ob diese eine Nacht in dem Gebäude kurz vor seiner Ausreise aus Syrien gewesen sei, gab der Kläger an, es sei in der 7. Klasse gewesen und sie hätten ihn abgeholt. Auf Frage, ob etwas Besonderes passiert sei, weshalb der Kläger im August 2015 Daraa verlassen habe, erklärte er, Auslöser für seine Entscheidung seien die ständigen Kontrollen und die Durchsuchungen gewesen. Vor seiner Ausreise sei es in seinem Wohnort zu heftigem Raketenbeschuss gekommen. Von welcher Seite dieser gestammt habe, könne er nicht sagen. In diesem Monat sei er von dem Soldaten mit dem Gewehr geschlagen worden, weil er ihm die Telefonnummer von einem Mädchen nicht gebracht habe. Sein Vater sei aufgrund dieser Lage sehr besorgt gewesen und habe gesagt, er werde alles Mögliche tun, um ihm und seinem Bruder die Ausreise zu ermöglichen. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor Verhaftung. Er könne von beiden Seiten bedroht werden, auch von Seiten des IS. Einer seiner Onkel, ein Taxifahrer, sei nicht nach Hause gekommen. Die Armeeangehörigen hätten ihnen gesagt, dass er inhaftiert worden sei. Den Grund wüssten sie nicht. In der gleichen Woche sei der Ehemann seiner Tante mütterlicherseits verhaftet worden. Sie wüssten immer noch nicht, von wem oder warum. Seine Mutter habe berichtet, dass die sog. Volkskomitees den Ehemann seiner Tante verhaftet hätten. Seine Mutter sei zusammen mit ihrer Mutter bei ihrer Schwester gewesen, als die Verhaftung stattgefunden habe. Die Angehörigen des Volkskomitees hätten eigene Uniformen, an diesen könne man sie erkennen. Sie hätten dort dabei auch Geld und Handys geklaut. Auch bei ihm zu Hause sei es des Öfteren zu Hausdurchsuchungen gekommen. Jedes Mal seien sein Bruder und er aus Angst ins Haus seiner Großmutter gegangen. Sie hätten von den Durchsuchungen von den Nachbarn erfahren, deren Häuser vor dem ihrigen durchsucht worden seien. Die Anwohner, die am Anfang des Wohnviertels gewohnt hätten, hätten die anderen Nachbarn verschlüsselt angerufen, z. B.: „Jetzt kommt eine Fliege zu euch“. Seine Eltern und sein jüngster Bruder seien bei den Durchsuchungen anwesend gewesen. In vielen Fällen würden junge Männer mit 13, 14 oder 15 Jahren mitgenommen. Die jungen Männer würden dann später beim Bürgerkrieg eingesetzt. Von vielen höre man nichts mehr. Diese Volkskomitees gehörten zum Regime. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst davor, dass ihm Schlimmeres passiere, als er schon erlebt habe, z. B. die Verletzung an der Hand und an der Schulter. Er habe auch Angst, dass jemand seine Familie abhole.

Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 22. November 2016 als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 6. April 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 17. April 2018 zugelassene Berufung wie folgt:

"Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht als maßgeblich gefahrerhöhend zu werten sein, dass der Kläger naher Angehöriger eines Wehrdienstpflichtigen sei, der sich der Heranziehung zum Kriegsdienst durch Ausreise aus Syrien entzogen habe. Die Quellenlage lasse nicht tragfähig darauf schließen, dass einem Rückkehrer, der noch nicht das gesetzliche Mindestalter für den Militärdienst erreicht habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung drohe. Zu einschlägigen Verfolgungshandlungen im Rahmen der Einreisekontrollen bei zurückkehrenden männlichen Jugendlichen fehlten stichhaltige Berichte. Soweit solche über im syrischen Inland vorkommende Fälle vorlägen, werde bereits keine erkennbare Häufung deutlich, die den Schluss auf ein beachtlich wahrscheinliches Risiko nahelegen würde. Auch die Herkunft aus einem zumindest zeitweise aus staatlich syrischer Sicht als oppositionell eingestuften Gebiet (hier: Daraa), könne nicht als maßgeblich gefahrerhöhend gewertet werden (vgl. u.a. OVG Saarland, U.v. 22.8.2017 - 2 A 262/17).“

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 6. April 2017 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Der Senat konnte sich nach Würdigung aller Umstände, insbesondere der Äußerungen des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt und in der Berufungsverhandlung, nicht die erforderliche Überzeugung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris) davon verschaffen, dass der Kläger Syrien aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat.

Vor dem Bundesamt hat der Kläger als eigene Beeinträchtigung im Wesentlichen angegeben, sich von Soldaten bedroht gefühlt zu haben. Einmal sei er von einem Soldaten mit dem Gewehr auf die Schulter geschlagen worden, weil er ihm die Telefonnummer eines Mädchens nicht gebracht habe. Aus demselben Grund sei er auch einmal abgeholt worden und habe die Nacht in einem Gebäude verbringen müssen. Die Vorfälle - soweit sie sich überhaupt ereignet haben - lassen keine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal erkennen, sondern stellen sich als kriminelles Unrecht dar, deren willkürliches Opfer der Kläger geworden ist. Den darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten Straßenkontrollen und Hausdurchsuchungen fehlt es an einer flüchtlingsschutzrelevanten Gerichtetheit und sie erreichen nicht die Schwelle der asylerheblichen Intensität. Darüber hinaus hat der Kläger sein Vorbringen in der Berufungsverhandlung erheblich gesteigert, indem er erstmals ausgeführt hat, er sei von zwei Soldaten mit dem Tode bedroht worden, weil er den ihm von den Soldaten erteilten Auftrag nicht ausgeführt habe. Er hätte in die Stadt gehen sollen und Geld, das er von den Soldaten erhalten habe, in einem anderen von Rebellen beherrschten Stadtteil, einem Mann übergeben sollen. Dies habe er nicht getan, sondern er habe das Geld weggeworfen und sei geflohen. Diesen Soldaten sei er nicht mehr begegnet. Abgesehen davon, dass es dem Vortrag an Schlüssigkeit fehlt, hat der Kläger diese Steigerung auch nicht überzeugend zu erklären vermocht, indem er angab, aus Angst nicht davon berichtet zu haben. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsverhandlung ist demzufolge gegenüber seinen vor dem Bundesamt angegebenen Fluchtgründen erheblich gesteigert und steht dazu in Widerspruch, ohne dass der Kläger diese Unregelmäßigkeiten überzeugend auflösen konnte. Nach alldem hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass das Fluchtvorbringen des Klägers zu einer geltend gemachten Vorverfolgung nicht glaubhaft ist. Gegen eine Vorverfolgung spricht auch die legale Ausreise des Klägers im August 2015, wovon ausweislich der im Reisepass enthaltenen syrischen Stempel auszugehen ist

2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen seines Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minderjährige Kläger muss aufgrund seines Alters eine Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt befürchten, von den syrischen Sicherheitskräften im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst als Oppositioneller behandelt zu werden (2.3). Dem Kläger droht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung, weil sich sein Bruder, der gemeinsam mit ihm nach Deutschland ausgereist ist, dem Militärdienst entzogen hat (2.4). Ebenso wenig droht ihm Verfolgung wegen seiner Herkunft aus der Stadt „Daraa“ (2.5).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17.2.2012). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 -3 LB 17.16; NdsOVG, U.4. 18.4.2018 - 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 - OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 - 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 3 A 3040/16.A - alle juris).

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt und den Grund seiner Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob der Kläger von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

2.2.2.1 Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

2.2.2.2 Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Das Auswärtige Amts präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußert sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung des Klägers sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

2.2.3.1 Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans, mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 74 ff.)

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. … Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust …“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

2.2.3.2 Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und des Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 nichts geändert.

Das wird dadurch bestätigt, dass Personen nicht allein deshalb einem der vom UNHCR für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Solches lässt sich auch nicht den Erläuterungen des UNHCR zum Risikoprofil „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ entnehmen (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.).

2.2.3.3 Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.1), veranlasst keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 enthält diese Feststellung nicht mehr (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 38).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick auf einen Militärdienstentzug wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung menschenrechtswidrig behandeln werden. Der Kläger unterfällt aufgrund seines Alters (17 Jahre) in Syrien (noch) nicht der allgemeinen Wehrpflicht und hat sich deshalb durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland bislang nicht dem Militärdienst entzogen. Nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das für den Beginn der Wehrpflicht maßgebende Alter von 18 Jahren von den syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet.

2.3.1 In Syrien besteht nach dem Gesetz für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich (zur Musterung) beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen wird (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E v. 13.8.2014, S. 5). Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 4 u. 23).

Angesichts dieser Erkenntnislage ist der Senat nicht von der Richtigkeit der abweichenden Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich überzeugt, wonach in Syrien junge Männer nach dem Gesetz verpflichtet seien, sich bereits im Alter von 17 Jahren mustern zu lassen. Die dazu getroffenen Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sind im Übrigen in sich widersprüchlich. So ist einerseits ausgeführt, nach dem Gesetz seien in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren werde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten. Dem widersprechend soll jeder Mann im Alter zwischen „17 und 42 Jahren“ verpflichtet sein, einen zweijährigen Militärdienst zu leisten (vgl. Fact Finding Mission Report Syrien vom August 2017, S. 18).

2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass die syrischen staatlichen Stellen die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren nach wie vor im Allgemeinen beachten.

Dabei ist berücksichtigt, dass die syrische Regierung ein hohes Interesse daran hat, die personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte zu stärken, weil diese aufgrund von Todesfällen, Überläufern und Militärdienstentziehern erheblich dezimiert sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 und dort auch Fn. 117). Insoweit scheint es nachvollziehbar, wenn im „Fact Finding Mission Report 2017“ des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Befragung einer europäischen diplomatischen Quelle (Beirut, 18.5.2017) ausgeführt ist, die Altersgrenze sei „auf beiden Seiten“ (18 Jahre/42 Jahre) nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinn wehrfähigen Alter könne rekrutiert werden (vgl. S. 18 des Reports). Das gilt auch für die allgemein gehaltenen Hinweise auf Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee sowie darauf, in den ersten Jahren des Krieges seien die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen und seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 unter Verweis auf Berichte von Aktivisten und auf United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 3.3.2017). Gegen eine solche allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen sprechen aber zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist.

So soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Umgekehrt kann daraus jedoch abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Nach anderen Berichten sollen Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, an fest installierten Kontrollstellen festgenommen worden seien. UNHCR verweist auch auf die Schilderung der Mutter eines 14-jährigen Sohnes, der an jeder Kontrollstelle seines Weges zum Thema Einberufung befragt werde (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 Fn. 118 und S. 25, dort auch Fn. 120). Auch diese Quellen lassen erkennen, dass sich die Rekrutierung an dem vorgegeben Wehrdienstalter ausrichtet. Das wird durch die Feststellungen des Syrian Network for Human Rights bestätigt, auf die der UNHCR verweist. Danach seien willkürliche Festnahmen im April 2017 bezeichnend für die seitens der syrischen Sicherheitskräfte durchgeführten Razzien gewesen; festgenommen worden seien „zwecks Wehrpflicht hauptsächlich 18 bis 42-Jährige“ (vgl. UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30. Mai 2017, S. 2 Rn. 8). Schließlich wurden Berichten zufolge in Gebieten, welche die Streitkräfte der Regierung zurückerobert haben, Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und in die syrische Armee eingezogen (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 44 f.). Dem entspricht es, dass der Länderreport des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 nicht die Feststellung enthält, seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 25).

Für eine grundsätzliche Beachtung des für den Militärdienst maßgebenden Alters durch die syrischen Sicherheitskräfte spricht im Übrigen auch, dass eine für Männer erforderliche Ausreisegenehmigung der Rekrutierungsbehörde an das Militärdienstalter anknüpft (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 2.2.2018).

2.3.3 Von dieser Erkenntnislage ausgehend ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes lediglich unterstellten Rückkehr Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte im Sinn des § 3a AsylG zu befürchten hat.

Geht es - wie hier - darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG), an den eine Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3a Abs. 3 AsylG). An einem solchen fehlt es. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als eine Person betrachten werden, die sich dem Militärdienst entzogen hat und der sie deshalb eine oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unterstellen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris). Wie ausgeführt spricht die Erkenntnislage dafür, dass die syrischen Sicherheitskräfte die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren im Allgemeinen nach wie vor beachten. Es ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte dem Kläger im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst eine oppositionelle Gesinnung unterstellen werden. Der Kläger hat auch aus der Sicht des syrischen Regimes kein illoyales Verhalten gezeigt, das dessen militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft. Er ist im Alter von 14 Jahren und damit vor Eintritt der Wehrpflicht (legal) aus Syrien ausgereist und wird - eine Rückkehr angesichts des subsidiären Schutzes nach wie vor nur unterstellt - dem syrischen Staat noch vor dem Erreichen des Wehrpflichtalters von 18 Jahren für den Militärdienst zur Verfügung stehen (vgl. auch SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237.17 und U.v. 24.1.2018 - 2 LB 194.17 - jeweils juris).

Nach allem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der 17-jährige Kläger bei der gedachten Rückkehr zum Militärdienst eingezogen wird.

2.4 Dem Kläger droht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung, weil sich sein im Jahre 1997 geborener militärdienstpflichtiger Bruder, der gemeinsam mit ihm nach Deutschland ausgereist ist, dem Militärdienst entzogen hat. Der Senat ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass der Kläger allein wegen einer Militärdienstentziehung seines Bruders im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

2.4.1 Eine Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017), die unter anderem einen „Fact-Finding Mission“ Bericht des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016 und einen Bericht des Danish Refugee Council vom August 2017 (05.2017) auswertet, ergibt folgendes Bild: Die von den genannten Behörden befragten Personen gehen überwiegend davon aus, dass eine Wehrdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Militärdienstpflichtigen bzw. des Soldaten im Regelfall keine Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen mit sich bringt.

Lediglich Professor Hanafi von der Amerikanischen Universität Beirut sowie zwei Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) äußerten sich gegenüber dem Finnish Immigration Service eindeutig dahin, es könnten die Brüder eines Wehrdienstentziehers (Prof. Hanafi) bzw. der Vater oder die Mutter eines Deserteurs (HBS) festgenommen werden. Konkrete Fälle sind insoweit allerdings nicht benannt. Die Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung schränkten ihre Beurteilung zudem dahin ein, dass die Familie zumindest eine Zeit lang unter Druck gesetzt werde. Mitarbeiter einer internationalen Organisation gaben gegenüber dem Finnish Immigration Service - wiederum ohne konkrete Belege und zudem einschränkend - an, die Konsequenzen hingen von der Region ab; der Vater oder Brüder eines Deserteurs könnten zur Armee rekrutiert werden, um den Deserteur zu ersetzen. Demgegenüber bekundete ein am Carnegie Middle East Center, Beirut, tätiger Wissenschaftler (Khader Khaddour), wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur Familie habe, könne die Armee diese über den Aufenthaltsort des Deserteurs befragen. Im Falle der Unkenntnis der Familienmitglieder erwarteten sie keine Konsequenzen.

Gegenüber dem Danish Refugee Council äußerten einige Quellen zu den Folgen von Wehrdienstentzug oder Desertion für Familienmitglieder, es bestünde das Risiko der Unterdrucksetzung oder Befragung durch die Behörden und manchmal auch Inhaftierung. Ein vom Danish Refugee Council befragter Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung sagte, lediglich Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen, seien dem Risiko einer Misshandlung durch Regierungskräfte ausgesetzt. Ähnlich äußerte sich der Mitarbeiter einer internationalen Organisation, wonach Wehrdienstentzug oder Desertion für sich genommen keine Konsequenzen für die Familienmitglieder hätten; jedoch würden Familien von hochrangigen Personen der Opposition von den syrischen Behörden streng überwacht. Einer diplomatischen Quelle zufolge habe es seit Beginn des Krieges Fälle von Individuen mit einem politischen Profil gegeben, in welchen Familienmitglieder festgenommen worden seien, um sie gegen die gesuchte Person auszutauschen. Die Quelle habe jedoch im Zusammenhang mit Wehrdienstentziehern oder Deserteuren nicht von ähnlichen Fällen gehört (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23.8.2016; Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, 5/2017, August 2017).

Die Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung rechtfertigen ebenfalls nicht die Überzeugung, dass allein die Entziehung vom Militärdienst oder eine Desertion zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Verwandten des Dienstpflichtigen bzw. Soldaten führt.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Finnish Immigration Service zitiert, wird auf das vorstehend Dargelegte verwiesen.

Das einem Report des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 Entnommene reiht sich in die Einsicht anderer Stellen ein, denen zufolge Personen mit einem politischen Profil Übergriffe auf deren Familienangehörige auslösen können. Denn danach wird von Familienangehörigen berichtet, die von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen; auch Kinder sollen von Maßnahmen betroffen gewesen sein, die sich zum einen gegen Angehörige bewaffneter Gruppierungen, zum anderen gegen politische Aktivisten, Regierungskritiker wie auch gegen Mitglieder von Menschenrechtsgruppen richteten.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon spricht, Amnesty International führe in seinem Bericht vom 5. November 2015 „konkrete Beispiele von Familienmitgliedern von Regimegegnern oder Deserteuren auf, die inhaftiert und in Haft vermutlich gestorben sind“, trifft das jedenfalls bezogen auf Deserteure nicht zu. Die von Amnesty International beschriebenen Einzelfälle haben keinerlei Bezug zu Militärdienstentziehern oder Deserteuren (vgl. VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 50). Vielmehr weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „politisches Profil“ auf (früherer Beamter des syrischen Verteidigungsministeriums, führende Persönlichkeit einer oppositionellen Gruppe, Journalist, Medienaktivistin, Frauen, die Demonstranten medizinische Hilfe leisteten und Proteste organisierten - zum Ganzen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung).

Der UNHCR informiert zwar dahingehend, die Familienangehörigen von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Wehrdienstentziehern und anderen Personen seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Den insoweit zahlreich angeführten Belegen lässt sich allerdings nichts Konkretes dafür entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten. Im Gegenteil, sie lassen erkennen, dass das regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer, ein regimekritischer Journalist, das Mitglied einer Aktivistengruppe oder eine medizinische Fachkraft.

So verweist der UNHCR auf einen Report des UN Human Rights Council (OHCHR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11.8.2016), wonach Regierungskräfte Familienmitglieder von Männern verhaftet hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie gegen die Regierung gekämpft hätten. Des Weiteren bezieht er sich auf eine weitere Veröffentlichung des OHCHR (Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic vom 3.2.2016). Danach seien Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen als Vergeltungsmaßnahme oder mit der Absicht verhaftet worden, Informationen zu gewinnen. Der UNHCR zitiert aus einem weiteren Report des OHCHR (Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13.8.2015), dass zahllose Männer aufgrund von Aktivitäten, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder auf Versammlungsfreiheit zusammenhingen, inhaftiert blieben und andere dem Anschein nach deshalb inhaftiert worden seien, um Druck auf von den Behörden gesuchte Familienmitglieder auszuüben.

Ähnlich verhält es sich mit den vom UNHCR herangezogenen Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015. Danach hätten (syrische) Beamte Kinder aufgrund ihrer familiären Verbindungen oder der bei ihnen vermuteten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) und Aktivistengruppen ins Visier genommen und gefoltert. Kinder seien festgehalten worden, um Eltern und andere Verwandte mit Verbindung zu regierungsfeindlichen Kämpfern zu zwingen, sich an die Behörden auszuliefern. Sicherheitsdienste würden Verwandte von gesuchten Personen verhaften, um Letztere zur Aufgabe zu zwingen. Personengruppen, die gezielt festgenommen und verschleppt würden, seien „Kritiker“, insbesondere Journalisten, medizinische Fachkräfte, regierungskritische Protestteilnehmer, ihre Familien und mit ihnen verbundene Personen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf den Bericht des Euro-Mediterranean Human Rights Network die Feststellung des UNHCR, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern oder Überläufern einer Reflexverfolgung unterliegen. Der UNHCR zitiert daraus wie folgt: „Als der Krieg sich intensivierte, begannen die Sicherheitskräfte, die Hochburgen der Regierungsgegner in zahlreichen Fällen und systematisch zu überfallen und an Kontrollstellen weibliche Verwandte von Regierungsgegnern zu verhaften, um Informationen zu gewinnen und die betreffenden Personen zu zwingen, sich zu stellen. Seit Sommer 2012 greift die syrische Regierung zunehmend auf diese Praxis zurück, um Kämpfer zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61 u. 63).

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61).

2.4.2 Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.a - juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

Nach allem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weil sich sein nach Deutschland ausgereister Bruder dem Militärdienst entzogen hat.

2.5 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, weil er aus Daraa stammt und nach seinen Angaben dort bis zu seiner Ausreise lebte. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer in der Regel keine Rückkehrgefährdung allein wegen Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet:

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den bereits unter 2.2.3.1 geschilderten Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report oft he independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

Dem entspricht im Ergebnis auch die Bewertung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A - juris), der für einen zurückkehrenden Syrer die Gefahr einer Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte nicht allein deshalb annimmt, weil dieser aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet stammt, sondern weil er sich zudem dem Wehrdienst entzogen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) abgewiesen.

Die Klägerin zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die ausweislich der vorgelegten Identitätspapiere am … 1975 in Damaskus (Suburb) geborene Klägerin zu 1) ist syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie reiste mit ihren Kindern, den 2009, 2010 und 2012 geborenen Klägern zu 2) bis 4) am 17. November 2015 auf dem Landweg (über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Österreich, mit Boot, Bus und Bahn) in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. Juli 2016 einen Asylantrag. Am 24. August 2016 wurde die Klägerin angehört.

2

Mit Bescheid vom 31. August 2016 erkannte die Beklagte die Klägerin zu 1) und ihre Kinder (die Kläger zu 2) bis 4) als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

3

Mit ihrer am 14. September 2016 erhobenen Klage haben die Kläger zu 1) bis 4) zur Begründung ausgeführt: Bei ihnen lägen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vor, denn in Syrien herrsche Bürgerkrieg, sodass sie allein aufgrund ihrer Nationalität um Leib und Leben fürchten müssten.

4

Die Kläger zu 1) bis 4) haben beantragt,

5

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 31. August 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

6

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

7

Mit Gerichtsbescheid vom 28. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den angegriffenen Bescheid in Bezug auf die Klägerin zu 1) in Nummer 2, soweit er dem entgegensteht, aufgehoben. Die Klägerin zu 1) könne sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unabhängig von individuellen Gründen – eine staatliche Verfolgung, weil der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe. Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil aufgrund ihres Alters nicht angenommen werden könne, dass der syrische Staat ihren Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansehe.

8

Zur mit Beschluss vom 7. Februar 2018 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

9

Die Beklagte beantragt,

10

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 28. September 2016 hinsichtlich der Klägerin zu 1) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Die Klägerin zu 1) beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie sieht im Verfahren den Umstand unberücksichtigt, dass sie als Staatsbedienstete tätig gewesen sei und daher mit einer persönlichen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien rechnen müsse. Weil Staatsbediensteten ohne Erlaubnis ihrer Beschäftigungsbehörde die Ausreise grundsätzlich untersagt sei, sie aber ohne Erlaubnis aus Syrien geflohen sei, müsse sie bei einer Rückkehr mit einer Untersuchung rechnen. Dabei würde ihre illegale Ausreise festgestellt und ihr eine oppositionelle Haltung unterstellt werden. Als Lehrerin habe sie eine hervorgehobene Position im Verwaltungsapparat inne, weshalb man von ihr loyales Verhaltens erwarte. Allein aufgrund des Loyalitätsbruchs werde ihr eine oppositionelle Haltung unterstellt und sie müsse deshalb Repressalien befürchten, die über die bloße Strafverfolgung hinausgingen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.

15

Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

16

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

17

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

18

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland sowie ungenehmigte Ausreise als Staatsbedienstete); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

19

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "C. aus der begründeten Furcht vor Verfolgung C." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

20

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

21

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32).

22

Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris,

23

dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist,

24

teilt der Senat nicht, soweit sie dahin verstanden werden können, dass bei offener Verfolgungsprognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (ablehnend auch OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A – juris, Rn. 55 ff.). Darin läge eine Umkehrung der Beweislastverteilung, die im Gesetz keine Stütze findet. Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Jede Prognose setzt daher zunächst eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – juris, Rn. 20 zu § 58a AufenthG). Schwierigkeiten bei der Erkenntnisgewinnung entbinden das Tatgericht nicht, sich von der Prognosebasis die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 19 zur Gruppenverfolgung). Auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis ist dann zu bewerten, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7). Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 17). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen.

25

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin zu 1) vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

26

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Der Heimatort der Klägerin zu 1), Jayrud, steht ausweislich einer Information des „Military Advisor“ auf Twitter seit dem 24. April 2018 wieder unter syrischer Flagge, d.h. unter der Herrschaft des Assad Regimes. Zuvor war er – wie auch von der Klägerin zu 1) im Asylverfahren berichtet – in den Händen der Opposition. Inwiefern der Military Advisor“ auf Twitter eine verlässliche Quelle ist, kann der Senat dahinstehen lassen, denn es ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin zu 1), die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

27

2. Die Klägerin zu 1) ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Ausweislich ihrer Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ihr vor ihrer Ausreise persönlich nichts passiert; sie ist mit ihren Kindern vor dem Bürgerkrieg geflüchtet. Ihr drohte vor der Ausreise zudem keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Religions- und Volkszugehörigkeit oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b).

28

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zu 1) kommt auch nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerin zu 1) kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegen zudem weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Etwas anderes folgt auch nicht aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin in Syrien und der fehlenden Ausreisegenehmigung für sie als Staatsbedienstete (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d).

29

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt des Klägerin zu 1) im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin zu 1) im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

30

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

31

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen. Hieran hält der Senat fest und dies auch in Ansehung des von der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen, vor seiner Entscheidung ergangenen und sich mit der Entscheidung des 3. Senats kritisch auseinandersetzenden Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Juni 2017 (7 A 167/18, juris, Rn. 29 ff.). Neue Erkenntnisse haben sich seit dem Urteil des Senats vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – nicht ergeben.

32

b) Im Falle der Klägerin zu 1) liegen keine solchen besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin zu 1) insbesondere die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern (zu ihrer Tätigkeit als Lehrerin s.u. c).

33

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:

34

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

35

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

36

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

37

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

38

bb) Eine der Klägerin zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie aus einem Gebiet stammt, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

39

Die Klägerin zu 1) hat in der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihr Herkunftsort Jayrud jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Händen von Jabhat Al-Nusra Kämpfern gewesen sei. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Klägerin zu 1) nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus und die Bergregion zwischen Damaskus und Palmyra (Jayrud liegt in den Qalamoun-Bergen, nordöstlich von Damaskus) zeitweise von Oppositionsgruppen eingenommen, zumindest aber zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

40

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

41

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

42

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

43

Die Klägerin zu 1) hat keine konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter 2. und nachfolgend unter c) wird Bezug genommen. Im Gegenteil: In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie angegeben, Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei sie nicht gewesen. Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigung oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung; Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen sei sie auch nicht geworden. Sie habe auf dem Weg nach Deutschland bzw. in Deutschland ebenfalls keine Person kennengelernt, die sie als Unterstützer bzw. Mitglieder von extremistischen bzw. terroristischen Organisationen einschätzte.

44

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1) als Lehrerin im Dienst des syrischen Staates stand und ohne die für Staatsbedienstete erforderliche Genehmigung ausgereist ist. Auch insoweit ist es angesichts der Auskunftslage ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin zu 1) wegen ihrer illegalen Ausreise als Staatsbedienstete eine oppositionelle Haltung zugeschrieben und sie deshalb verfolgt würde.

45

Die Klägerin zu 1) hat bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt auf ihre Tätigkeit als Lehrerin hingewiesen. Dort hat sie auch geschildert, dass vielen ihrer Kollegen die für Staatsbedienstete erforderliche Ausreisegenehmigung verweigert worden sei, weshalb sie ohne diese so schnell wie möglich ausgereist sei. Die Befürchtung, angesichts dieser Umstände drohe ihr im Fall ihrer Rückkehr politisch motivierte Verfolgung seitens des Regimes, hat die Klägerin zu 1) zwar erst im Berufungsverfahren geäußert und ihr diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt, wo sie zudem einen Handy-Ausdruck einer ihr nach ihren Angaben von ihrem Anwalt zugesandten allgemeinen Anweisung des obersten Militärgerichts an die Zivilgerichte vom 15. März 2018 vorgelegt hat, die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf ungenehmigte Ausreisen von Staatsbediensteten nunmehr zur Anwendung zu bringen. Ob diese teilweise handschriftlich verfasste, teilweise gedruckte Anweisung echt ist, und es insbesondere tatsächlich eine derartige Anweisung gibt, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hält es der Senat gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Verfolgungshandlung, insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen, etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

46

Syrischen Staatsbediensteten ist das Verlassen des Landes ohne eine entsprechende Erlaubnis ihrer Beschäftigungsbehörde grundsätzlich untersagt (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 20). Jedoch erhalten verschiedenen Quellen zufolge Bedienstete in nicht sensiblen Bereichen wie etwa Lehrer eine solche Erlaubnis in der Regel ohne Schwierigkeiten und binnen weniger Stunden (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 38, 48, 71, 104). Wer ohne Ausreiseerlaubnis an der Grenze kontrolliert werde, werde für zwei oder drei Stunden festgehalten, während derer seine Identität und der Zweck der Reise geklärt würden. Danach sei auch dann eine Ausreise unproblematisch möglich (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 49). Wer das Land unerlaubt verlassen habe, müsse bei seiner Rückkehr mit einer Untersuchung rechnen, die eine Aufklärung der Gründe zum Ziel habe. Abhängig vom Ergebnis wird dann der Berichtslage zufolge versucht, eine Lösung zu finden, um eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern; die Ursache dieser Kompromissbereitschaft wird darin gesehen, dass dem Regime daran gelegen sei, sich seine Unterstützer zu erhalten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 58; zum Ganzen vgl. auch: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.; OVG Koblenz, Urteil vom 12. April 2018 – 1 A 10988/16 – juris, Rn. 46 m.w.N.; OVG Saarlouis, Urteile vom 20. August 2018 – 1 A 589/17– und – 1 A 6191 A 619/17 – jeweils juris, Rn. 40).

47

Zwar ist danach eine intensive Befragung im Fall der unterstellten Rückkehr nicht auszuschließen, jedoch ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bereits nicht in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien wegen ihrer ungenehmigten Ausreise als Staatsbedienstete bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung). Damit ist bereits das Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich. Bei der Klägerin zu 1) kommt zu dieser Auskunftslage noch Folgendes hinzu: Durch die Einnahme Jayruds durch Jabhat Al-Nusra Kämpfer war sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ihrer Position faktisch enthoben. Ihre Beschäftigungsbehörde (Schule) war überwiegend geschlossen und – wie auch der sonstige Verwaltungsapparat der Stadt – in den Händen der Opposition. Eine Flucht unter diesen Gegebenheiten bietet keinen Anlass, der Klägerin zu 1) eine oppositionelle Haltung zu unterstellen (ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 60 f.). Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ändert hieran nichts. Danach habe man die Ausreisegenehmigung persönlich beim Schulamt in Damaskus stellen müssen. Damit habe sie einen Bevollmächtigten beauftragt, zu dem sie mit ihrer Ausreise den Kontakt verloren habe. Denn entscheidend ist, dass die Schule der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Händen der Opposition und überwiegend geschlossen war.

48

Zwar gibt die Auskunftslage für die Existenz der von der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten allgemeinen Anweisung des obersten Militärgerichts an die Zivilgerichte vom 15. März 2018 nichts her. Wenn aber eine solche allgemeine Anweisung bestehen und auch durchgesetzt werden sollte, würde der Klägerin zwar im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr eine Bestrafung drohen. Jedoch lassen sich weder dieser Anweisung und insbesondere nicht den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen – wie dargestellt – hinreichend verlässliche und ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Lehrern wegen ihrer ungenehmigten Ausreise durch das syrische Regime beachtlich wahrscheinlich eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlte mithin zumindest an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

49

Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. April 2018 – 1 A 10988/16 – juris, Rn. 45 ff.) basierend auf der aufgezeigten Auskunftslage in Bezug auf den Direktor eines Gymnasiums mit rund 450 Schülern zu der Einschätzung gelangt ist, dass es unter den konkreten Gegebenheiten beachtlich wahrscheinlich sei, dass diesem Schuldirektor in Anknüpfung an seine illegale Ausreise eine oppositionelle Haltung unterstellt werde, ist dies maßgeblich darauf gestützt gewesen, dass er – auch nach außen hin – eine deutlich hervorgehobene Position im syrischen Verwaltungsapparat innehatte. Schon von daher ist diese Konstellation mit der der Klägerin nicht vergleichbar. Abgesehen hiervon entnimmt der Senat dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keine grundsätzliche Aussage des Inhalts, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass jedem Direktor einer größeren Schule unter den fraglichen Gegebenheiten seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde (ebenso: OVG Saarlouis, Urteile vom 20. August 2018 – 1 A 589/17 – juris, Rn. 43 ff. zu dem Fall eines Schuldirektors, und – 1 A 619/17 – juris, Rn. 43 zu einem Lehrer).

50

d) Selbst wenn man bei der Klägerin zu 1) alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit, die regionale Herkunft und ihre Tätigkeit als Staatsbedienstete, die ungenehmigt ausgereist ist, – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin zu 1) liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

51

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

53

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. August 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Feststellungsklage wird ebenfalls abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Kläger zu 1) bis 5) reisten nach eigenen Angaben am 24. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 6) wurde am 4. Mai 2016 in … geboren. Die Kläger stellten am 7. Juli 2016 einen Asylantrag. Die persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1) sowie der Klägerinnen zu 2) und 3) fanden am gleichen Tag statt.

3

Der im Jahr 1974 geborene Kläger zu 1) gab zur Begründung seines Asylantrags an, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 mit seiner Familie in Damaskus gelebt habe. Im Juli 2013 sei er in den Irak gegangen, da er dort eine Arbeit gefunden habe. Im November 2013 sei seine Frau, die Klägerin zu 2), nachgereist. In den Jahren 1995 bis 1997 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Mitglied in einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei er nicht gewesen. Durch den Krieg habe er seine Arbeit und die Familie ihr Haus verloren. Es gebe keine Sicherheit mehr in Syrien. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort zum Militär eingezogen zu werden und kämpfen zu müssen. Eine Einberufung hätte er noch nicht erhalten. Vor der Ausreise sei ihm persönlich nichts passiert.

4

Die im Jahr 1983 geborene Klägerin zu 2) trug zur Begründung ihres Fluchtschicksals vor, dass die Familie Syrien verlassen hätte, da die Gegend, in der sie wohnten, von Rebellen angegriffen worden sei. Um die Rebellen zurückzudrängen, hätte die syrische Regierung die Gegend dann bombardiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihre Sicherheit, da noch immer Krieg herrsche. Sie habe auch Angst um ihren Mann, da dieser als Soldat eingezogen werden könnte. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

5

Die im Jahr 2002 geborene Klägerin zu 3) gab an, dass es in Syrien nicht mehr sicher gewesen sei. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

6

Mit Bescheid vom 16. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab.

7

Mit ihrer am 29. August 2016 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Der Kläger zu 1) hätte zwar keinen Einberufungsbescheid erhalten. Dies sei bei den Regierungsverhältnissen in Syrien auch nicht mehr erforderlich. Man schnappe sich im wehrfähigen Alter befindliche Männer und nehme sie in die Armee auf.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. August 2016 dahingehend abzuändern, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 16. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist seien, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägern stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

13

Zur mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

14

Die Beklagte beantragt,

15

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. August 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Kläger beantragen,

17

1. Die Berufung der Beklagten, soweit es den Kläger zu 1) betrifft, zurückzuweisen;

18

2. für die Kläger zu 2) bis 6) festzustellen, dass sie in die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu 1) einzubeziehen sind.

19

Die Kläger tragen zur Begründung vor, die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts habe in späteren Entscheidungen nur die Verfolgungsgefahr für Erwachsene und nicht für Kinder gesehen. Zutreffend habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16) die Flüchtlingseigenschaft einer Frau verneint. Angesichts der großen Zahl von Flüchtlingen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime jeden Erwachsenen durch seine Flucht und Asylantragstellung im Ausland als zu verfolgenden Staatsfeind ansehe. Dies gelte jedoch nicht für den Kläger zu 1). Dieser befürchte zu Recht, erneut als Reservist zum Wehrdienst einberufen zu werden. Insoweit würden die Feststellungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2017 (A 11 S 562/17) auch für den Kläger zu 1) gelten. Wehrpflichtige müssten befürchten, festgenommen, gefoltert und in Armeegefängnisse eingewiesen zu werden. Wehrpflichtigen, die vor allem in das westliche Ausland geflüchtet sind, mache man den Vorwurf, nicht an der Verteidigung des Regimes mitzuwirken. Der Kläger zu 1) komme sowohl wegen seiner militärischen Vorerfahrung durch den abgeleisteten Wehrdienst als auch altersmäßig für eine Einberufung in die Armee in Betracht. Er habe sich dieser Einberufung durch Flucht entzogen und würde als Regimegegner angesehen werden.

20

Der Kläger zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung vom Senat ergänzend informatorisch angehört worden.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG (I.). Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag der Kläger zu 2) bis 6) ist unzulässig (II.).

22

Der Senat hat, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG geht, im Rahmen des Berufungsverfahrens über die gesamte Klage der Kläger zu 1) bis 6 ) zu entscheiden. Mit der geänderten Antragstellung begehren die Kläger zu 2) bis 6) zwar nicht mehr die Anerkennung als Flüchtlinge gemäß § 3 AsylG, sondern die Gewährung des sogenannten Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 und 2 AsylG. Bei dem zusätzlich zum Zurückweisungsantrag für den Kläger zu 1) gestellten Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) handelt es sich insoweit um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Ortloff/ Riese, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 91 Rn. 21 m.w.N.). Wegen der Zulässigkeit der Klageänderung wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.

23

Die geänderte Antragstellung führt jedoch zu keiner wirksamen Änderung des Streitgegenstandes hinsichtlich des Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei dieser Klageänderung um eine sogenannte verstecke Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 VwGO handelt, zumal der Berufungsantrag der Beklagten insoweit unerwidert geblieben ist. Denn eine Klagerücknahme wäre mangels Einwilligung der Beklagten nicht wirksam geworden. Bei einer Klagerücknahme in der Rechtsmittelinstanz ist stets die Einwilligung der Beklagten erforderlich, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Vorinstanz durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1990 – 5 B 16.90 – juris, Rn. 4 m.w.N.; Clausing, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 28 m.w.N.).

24

Die Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eine solche Einwilligung erteilt. Eine wirksame Einwilligung enthält auch nicht die allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 (Az. 234 – 7604/1.17). Die dortigen Erklärungen gelten nur für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Für Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen werden vielmehr im Einzelfall sachgerechte Prozesserklärungen abgegeben.

25

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

26

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

27

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

28

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

29

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

30

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

31

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

32

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Auf eine solche stellen auch die Kläger ausschließlich ab. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Kläger, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018,und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

33

2. Die Kläger zu 1) bis 5) sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Die Kläger zu 1) bis 3) haben bei ihren persönlichen Anhörungen angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise keine Probleme in Syrien gehabt hätten und allein wegen der Auswirkungen des seit 2011 anhaltenden Bürgerkrieges ausgereist seien. Den Klägern drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers zu 1) ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass er als Reservist für den Wehrdienst in der syrischen Armee herangezogen werden könnte. Wegen der insoweit relevanten rechtlichen Maßstäbe wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu 3. c) Bezug genommen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass er, seitdem er sich im Jahre 2002 vom weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht mehr vom Militär angesprochen worden sei.

34

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Kläger kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das unter der Kontrolle von Oppositionellen steht bzw. gestanden hat, risikoerhöhende Umstände vor (b). Für den Kläger zu 1) ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d).

35

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Kläger im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

36

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

37

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) entschieden, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Im Einzelnen hat der 3. Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

38

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

39

(…)

40

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

41

Die Einschätzung des 3. Senats ist auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen zutreffend und wird vom erkennenden Senat geteilt.

42

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

43

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

44

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

45

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

46

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

47

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

48

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

49

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

50

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

51

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

52

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

53

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

54

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

55

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

56

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

57

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

58

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

59

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

60

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

61

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

62

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

63

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

64

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

65

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

66

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

67

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

68

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

69

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

70

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

71

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

72

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

73

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

74

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

75

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

76

b) Im Falle der Kläger liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei allen Klägern die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) näher zu erörtern.

77

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit klargestellt, ebenfalls der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören.

78

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

79

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

80

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

81

Hierunter fallen die Kläger nicht. Es liegen insbesondere keine Erkenntnisse vor, dass Sunniten in Damaskus oder dessen unmittelbarer Umgebung wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch das Assad-Regime verfolgt werden (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 86).

82

bb) Eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihnen seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat.

83

Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass sein Herkunftsort namens Sbena, ein Vorort von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise unter der Kontrolle von oppositionellen Kräften gestanden habe. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers zu 1) nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

84

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

85

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018
2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

86

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

87

Die Kläger zu 2) bis 6) haben keine (weiteren) konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihnen vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten.

88

c) Für den Kläger zu 1) gilt dies auch in Ansehung seines Vortrags, er werde bei einer Rückkehr als Reservist zum Wehrdienst einberufen. Der Umstand, dass er sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch seinen Auslandsaufenthalt entzogen hat, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

89

aa) Der Senat geht nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee von Folgendem aus:

90

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben. Oppositionelle werden ebenfalls einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 38) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter (AA an VG Düsseldorf, a.a.O.). Aufgrund der prekären Personalsituation soll es sogar zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (BFA vom August 2017, S. 18; SFH vom 23. März 2017, S. 5 ff.).

91

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten. Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA vom August 2017, S. 20; DRC vom August 2017, S. 8 f.; SFH vom 23. März 2017, S. 8). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O., m.w.N.) gelte dies nur für Männer, die entweder legal für ihre Arbeit oder ihr Studium ausgereist seien, oder für Söhne von Diplomaten und die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben. Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

92

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH vom 23. März 2017, S. 5 f.; Finnish Immigration Service [FIS] vom 23. August 2016, S. 12).

93

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4). Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen (SFH vom 18. Januar 2018, S. 6). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr würden im Einzelfall Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (BFA vom August 2017, S. 20; so auch FIS vom 23. August 2016, S.11). Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 20) bestand der Reservedienst vor dem Ausbruch des Konflikts im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und Reservisten seien nur selten einberufen worden. Dies habe sich seit 2011 jedoch geändert. Es würden einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung; so auch UNHCR vom April 2017, S. 24 f., Fn. 118). Bei der Einberufung von Reservisten sei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihre Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der die Person gedient habe (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf DRC vom 26. Februar 2015 und vom August 2017, S. 10). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt an, dass „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen werden (Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 3). Nach einer weiteren Auskunft könnten Männer bis zum 52. Lebensjahr einberufen werden (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (DRC vom August 2017, S. 40).

94

Über die aktuelle (allgemeine) Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA vom 25. Januar 2018, S. 38 ff., und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC, August 2017, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben habe. Jedoch seien offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert worden, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC vom August 2017, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Das syrische Regime habe seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgten örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gebe es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten und erstmals wehrdienstpflichtigen jungen Männern, die bei Aufgreifen verhaftet würden (SFH vom 23. März 2017, S. 6 f., und vom 28. März 2015, S. 2 ff.). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die, ohne einberufen worden zu sein, in Syrien lebten (BFA vom 5. Januar 2017, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 22 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 5 ff.). So wird beispielsweise über die im Land errichteten Kontrollstellen berichtet (UNHCR, vom April 2017, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden. Während an anderer Stelle berichtet wird, an den Kontrollstellen würden Bestechungsgelder verlangt (vgl. SFH vom 28. März 2015, S. 4), um sich vom Militärdienst freizukaufen. Es gebe weitere Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft hätten, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden könne, sondern schlicht Willkür darstelle. So sei es vor dem Bürgerkrieg gängige Praxis gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was aber nicht davor schütze, im Zuge des aktuellen Konflikts – manchmal sogar Jahre danach – dennoch eingezogen zu werden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 41).

95

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, ausreisen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH vom 23. März 2017, S. 13 f., SFH vom 28. März 2015, S. 4 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres werde die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt würden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 24). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechender Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR vom April 2017, S. 2 f.).

96

Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.). Dessen Artikel 98 bestimmt, dass derjenige, der sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

97

Die Umsetzung der Bestrafung scheint nach den vorliegenden Erkenntnisquellen willkürlich zu sein (siehe SFH, 23. März 2017, S. 10 f. mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen). In diesem Zusammenhang gibt es etwa Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. beispielhaft DOI an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1 f., wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien bzw. verlässlichen Berichten zufolge inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen wurden; IRB vom 19. Januar 2016, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; SFH vom 28. März 2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme).

98

Zum anderen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Berichten auch, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betroffenen, seinem Profil, der Herkunftsregion aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf weitere Quellen, u.a. FIS vom 23. August 2016, S. 12 f.; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Es wird auch dargestellt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4; BFA, 5. Januar 2017, S. 27). Nach dem UNHCR würden Wehrdienstentzieher in der Praxis eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung (UNHCR, November 2017, S. 40). Der Danish Refugee Council (August 2017, S. 13 f., Fn. 62) berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskierten, in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC vom August 2017, S. 14, Fn. 67 – 69, SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.).

99

bb) Hiervon ausgehend ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Reservist zum Militärdienst einberufen würde. Auch dürfte er sich wegen seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung strafbar gemacht haben.

100

Zwar hat der Kläger zu 1) zwischenzeitlich das gesetzliche Höchstalter für den Militärdienst von 42 Jahren überschritten. Dieser Umstand allein steht der Einberufung jedoch nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den dargestellten Erkenntnissen, dass dem gesetzlichen Höchstalter für den Militärdienst angesichts des hohen Personalbedarfs in der syrischen Armee keine bzw. nur eine geringfügige Relevanz zukommt. Zum anderen ist der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 43 Jahre alt. Er überschreitet das gesetzliche Höchstalter daher nur geringfügig. Ferner befand er sich im Zeitpunkt der Ausreise mit 39 Jahren noch im Reservistenalter und unterlag somit den dargestellten gesetzlichen Pflichten. Die berufliche Qualifikation und die bisherige Verwendung im Militär lassen demgegenüber keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Reservedienst zu. Den Angaben des Klägers zufolge habe er bei seinem Wehrdienst in den Jahren 1995 bis 1997 eher einfache Bürotätigkeiten in der Personalverwaltung im Generalkommando in Damaskus ausgeübt. Er sei vorwiegend als Schreibkraft an PCs tätig gewesen. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Vor seiner Ausreise hätte er zudem als angelernter Drucker gearbeitet. Gleichwohl könnten die vom Kläger zu 1) geschilderten Tätigkeiten im EDV-Bereich zu einem erhöhten Rekrutierungsinteresse führen. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung des Klägers zu 1) lässt sich auch nicht anführen, dass sich der Kläger zu 1) seinen Angaben zufolge im Jahr 2002 von einem weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe. Sollte es sich hierbei um eine gültige bzw. offizielle Befreiung gehandelt haben, wäre das Einholen einer Genehmigung der Militärbehörden für die Ausreise in den Irak im Jahr 2013 wohl nicht erforderlich gewesen. Zudem ergibt sich aus den Erkenntnisquellen, dass man trotz eines „Freikaufens“ vom Wehrdienst vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht davor geschützt sei, im Zuge des aktuellen Konflikts eingezogen zu werden.

101

Der Kläger zu 1) ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung legal über den Flughafen von Damaskus und mit einer Genehmigung der Militärbehörden im Jahr 2013 in den Irak ausgereist. Insofern liegt zwar kein Verstoß gegen die dargestellten gesetzlichen Vorgaben zur Verfügbarkeit für das syrische Militär vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass die spätere Weiterreise des Klägers zu 1) in das westliche Europa nicht von der ursprünglichen Ausreisegenehmigung gedeckt gewesen ist und er sich durch die unterlassene Mitteilung einer Anschrift nach den dargestellten syrischen Vorschriften strafbar gemacht hat bzw. gesetzeswidrig verhalten hat.

102

cc) Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den Kläger zu 1) aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, der der Einberufung nicht gefolgt ist bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zwar strafbar gemacht. Der Senat hält es gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine Verfolgungshandlung (1), insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen (2), etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

103

Voranzustellen ist dabei, dass die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 63). Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; zuletzt Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 14; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 <60 f.>).

104

Es kann daher offen bleiben, ob die Rekrutierung des Klägers eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellte. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

105

(1) Für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist zu bewerten, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt. Ob einem Wehr- bzw. Militärdienstentzieher allein die Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren drohen, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht einheitlich beurteilt. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten – wenn auch nur zum Teil belegten – Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom
11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 147, 152).

106

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass bei Einreisen nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft werde, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst absolviert hätten, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert würden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf IRB vom 19. Januar 2016, S. 6 f.).

107

Der UNHCR führt in seinen Stellungnahmen aus November 2017 (S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR aus Februar 2017) und vom 30. Mai 2017 (S. 2) aus, dass Berichten zufolge Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front drohe, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass Wehrdienstentzieher Berichten zufolge in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden, sie müssten danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten gehe weiter hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch mit der Äußerung zitiert, Human Rights Watch wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht aus Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/ oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen (siehe auch UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 4 Fn. 15: „…Die Quellen sprechen von mehreren möglichen Konsequenzen, wenn ein Wehrdienstentzieher von den Behörden gefasst wird; unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, Einsatz an vorderster Front, Ermittlungen und Folter, und/ oder Inhaftierung. Welche dieser Konsequenzen oder welche Kombination an aufgeführten Konsequenzen eine Person zu befürchten hat, hängt vom persönlichen Profil der Person, ihren Verbindungen und ihrem Wohnort ab. Wenn die Behörden besagte Person verdächtigen, in Verbindung mit Oppositionsgruppen zu stehen und mit diesen womöglich zu kooperieren, wird sie Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter unterzogen werden. …“.).

108

Der Bericht von Al Jazeera und die weiteren Ausführungen im Bericht des UNHCR deuten eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Dem Bericht der Anwältin hingegen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage er gestützt wird. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. von Folterfällen kann dem Bericht nicht entnommen werden.

109

Soweit von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme aus April 2017 an anderer Stelle (S. 25 und Fn. 122) aus, es sei gängige Praxis, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter Ausbildung oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Aufgrund dessen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn.18 m.w.N.).

110

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak gewinnen, die in den Berichten des UNHCR vom November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR vom November 2017, S. 40, Fn. 226 - E-Mail von C. Kozak vom 6. Oktober 2017 -; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 Fn. 14 - E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail vom 24. Mai 2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, wonach das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen.

111

Auch wenn sich die verschiedenen Äußerungen inhaltlich nicht widersprechen, lassen sie hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Den Äußerungen von Herrn Kozak kann zudem nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie beruhen, ob es sich um eine eigene Bewertung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Vorgänge und ggf. in welcher Dimension bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich ebenfalls – soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt – keine Tatsachengrundlage entnehmen.

112

Der Danish Refugee Council (vom August 2017, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskierten zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohten, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

113

Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet – wie bereits ausgeführt – allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht Köln (S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Unabhängig von der genauen semantischen Bedeutung der zitierten Formulierung, ist die Belastbarkeit dieser weiter nicht belegten Äußerung vor allem angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, zumindest fraglich. In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das BAMF (3. Februar 2016, S. 1) wird von Fällen – auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst – berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten.

114

Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (S. 1, 2) zwar aus, dass, wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

115

Das IRB berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (S. 5 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei einer Einreise über die Flughäfen. Verschiedene Quellen hätten festgestellt, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. Es ist jedoch unklar, auf welcher Datenlage die benannten Quellen zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder das Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. So wird an anderer Stelle im Bericht auch ausgeführt (S. 4 f. dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Die im Weiteren geschilderten Einzelfälle können nach Ansicht des Senats schon angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

116

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 21. März 2017, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 (S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Wehrdienstentziehern drohe je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Mit Verweis auf den Finish Immigration Service führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) weiter aus, dass die Umsetzung der Bestrafung willkürlich sei. Die Bestrafung hänge von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch dem Bedarf an der Front ab. In einer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (S, 7 f.) führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Verweis auf den UNHCR weiter aus, dass Wehrdienstentziehung als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt würden. In der Haft komme es zu Folter und anderen Misshandlungen.

117

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA vom 5.1.2017, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Folgen ernster. Im Bericht des Bundesamtes aus August 2017 (S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18. Mai 2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

118

In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 A 1337/17.A) vom 6. Februar 2017 gibt die als Sachverständige beauftrage Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das Wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird.

119

Abgesehen von der danach unklaren und mit nur wenig Fakten belegten Erkenntnislage sind nach Auffassung des Senats zudem die nachfolgenden Erwägungen bei der Beurteilung, ob zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, zu berücksichtigen:

120

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 23 und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).

121

Hinzu kommt, dass diverse Quellen berichten, die syrische Armee sei inzwischen nur teilweise in große Militäroperationen involviert. Bei diesen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“, afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC vom August 2017, S. 9; zum militärischen Einfluss von Russland, dem Iran anderen internationalen Akteuren vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 9, 13, 19; Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Syrien – Die aktuelle Situation; SFH vom 23. März 2017, S. 3 f.; Spiegel-Online vom 4. April 2018 – Dreigipfel zu Syrien – Teile und herrsche).

122

Gleichzeitig hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die personellen Verluste zu kompensieren. Es wird beispielsweise über Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Darüber hinaus wird geschildert, das Assad-Regime verlange bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Eroberung von Ost-Aleppo sollen etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7). Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten (SFH vom 28. März 2015 [Mobilisierung], S. 2). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23).

123

Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung dürfte es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), widersprechen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert und dann gegebenenfalls misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden. So wird auch berichtet, dass dem Regime nicht daran liege, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (BFA vom 25.Januar 2018 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016).

124

Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass ein hoher Vertreter des syrischen Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel vom 11. September 2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzeläußerung repräsentativ für das syrische Regime gestanden hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/1 – juris, Rn. 50 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 66 f.). Nach einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung (an VG Freiburg zum Az. 4 A 3 K 3579/16 vom 29. November 2017) seien die Äußerungen des Generals nicht über das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung erfolgt. Neben verschiedenen Medienberichten würden von offizieller Seite keine Stellungnahmen, Bestätigungen oder Dementi vorliegen. Nach einem englischen Zeitungsbericht habe sich der zwischenzeitlich Verstorbene Issam Zaherddine später für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass er Kämpfer des IS und Rebellen gemeint habe, die syrische Truppen getötet hätten (vgl. The Telegraph vom 18. Oktober 2017, zitiert nach https://www.telegraph.co.uk/news/ 2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/).

125

Bei der vom Senat anzustellenden Prognose ist zudem die große Anzahl von syrischen Flüchtlingen im (benachbarten) Ausland zu berücksichtigen (siehe oben zu den konkreten Zahlen). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend ist – wie bei der allgemeinen Rückkehrfrage – darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 rund 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein – Zweifel daran begründet, dass eine Inhaftierung einer signifikanten Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter beachtlich wahrscheinlich ist.

126

Angesichts der dargestellten Erwägungen zum Personalbedarf in der syrischen Armee und der hohen Zahl von ausgereisten männlichen syrischen Bürgern sowie den Auskünften, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, sind für den Senat die (vereinzelten) Berichte über konkrete Verfolgungsfälle im Zusammenhang mit der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung quantitativ und qualitativ nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung annehmen zu können. Diversen Berichten fehlt vor allem die Angabe einer die jeweiligen Einschätzungen stützenden Tatsachengrundlage. Eine solche wäre angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesichtspunkte jedoch erforderlich.

127

(2) Ungeachtet der Bewertung, dass danach bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann, lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats keine hinreichend verlässlichen und ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich durch das syrische Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlt mithin auch an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

128

Neben den bereits Eingangs (oben cc) vor (1), S. 37 f.) dargestellten Erwägungen sind folgende Erkenntnisse und Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

129

Die syrische Armee rekrutiert Berichten zufolge grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.).

130

Wie bereits dargestellt, ergibt sich aus einer Vielzahl der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern willkürlich erfolgt und häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, der Herkunftsregion aber auch von dem Bedarf an der Front abhängig ist. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich Einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegele sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (SFH vom 21. März 2017, S. 10).

131

Der UNHCR gibt an, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne. Es könne zur einer Bestrafung kommen, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härtere Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes (Bericht vom November 2017, S. 39 unten/ S. 40 oben mit Fn. 224; Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Wie bereits oben dargestellt, führt der UNHCR allerdings in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Auch im Bericht vom November 2017 wird ausgeführt, dass Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt würden, oft nur nach minimaler Ausbildung. Anderen Berichten zufolge gebe es auch Deserteure, die nachdem sie aufgegriffen wurden, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, August 2017 S. 14 Fn. 67 – 69; SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen – auch dies ist bereits oben festgestellt worden – zudem nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung beruht.

132

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat angegeben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail vom 6. Oktober 2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher als strafrechtliche Ahndung verhänge, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

133

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Es ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist. Bei der Bewertung der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 4) ist weiterhin zu beachten, dass dort die Relevanz des Vorliegens weiterer Risikofaktoren herausgestellt wird, mithin das persönliche Profil der jeweiligen Person die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, maßgeblich mitbestimmt (weitere Ausführungen hierzu siehe oben und Fn. 18 auf S. 4 der Stellungnahme des UNHCR, wo es heißt: „Berichten zufolge verhaftete die Regierung Männer im wehrdienstfähigen Alter, bei denen eine Verbindung mit Oppositionsgruppen vermutet wurde, insbesondere Sunniten.“).

134

Weiter wird berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA vom August 2017, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR vom April 2017, S. 25 f.). Angesichts der Schilderungen, dass dies scheinbar alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 25 und Fn. 122), ist die Annahme nicht belastbar, wonach dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten treffe, die sich der Einberufung entzogen haben. Es ist daher auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zu 1) zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

135

Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht weiter erläutert wird, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgten.

136

Insbesondere das dargestellte (Rekrutierungs-)Verhalten des syrischen Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. Demgegenüber fehlen nach Auffassung des Senats jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit der bei der Prognose zu unterstellenden Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben.

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Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 71).

138

Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. Zum Teil wird dies, da keine hinreichenden Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorliegen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83 ff.; dort heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund [Anmerkung: Das Vorliegen nur vereinzelter Fallbeispiele und dass von Referenzfällen nicht ausgegangen werden könne, siehe Rn. 82] ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen.“). Andererseits wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund-/ Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – Rn. 59 ff.; an diese Bewertung schließt sich das OVG Bautzen, a.a.O, juris, Rn. 40 ff. an; dieses geht weiterhin davon aus [a.a.O. Rn. 35], dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/ oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter“.).

139

Der Einschätzung der benannten Obergerichte ist nicht zu folgen. Es ist – wie bereits dargestellt – schon zweifelhaft, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann oder ob nicht vielmehr den Erkenntnisquellen in erforderlichem Maße entnommen werden kann, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten (nur) in das Militär eingezogen werden bzw. eine Inhaftierung nur beim Vorliegen von risikoerhöhenden Faktoren erfolgt. Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

140

Jedenfalls das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlung beruht auf einer anderen Bewertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den dem syrischen Regime zu unterstellenden Handlungsmotiven. Es ist nämlich fraglich, ob als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes ein solches Freund-/ Feind-Schema vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass im Grunde jeder Wehrdienstentzieher als Gegner des Herrschaftsregimes angesehen wird. Neben der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Willkür einzelner staatlicher Akteure dürften die Handlungen des syrischen Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient.

141

Des Weiteren ist bei der Gesamtwürdigung Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten dürfte es für jedermann auf der Hand liegen, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger in der Regel nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für eine solche Annahme des Regimes gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 99).

142

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt zu dem entscheidenden Punkt, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 72, 78 f.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine Spekulation. Die von ihm festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 8 f). Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit (systematischen) Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 76 ff.).

143

Auch der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ weist nach den vorangehenden Ausführungen nicht auf eine politische Gerichtetheit, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin. Es fehlt für die Flüchtlings-anerkennung mithin an der erforderlichen Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommen muss (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123). Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 154).

144

dd) Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung als Reservist folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

145

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

146

Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Kläger zu 1) überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten hat der Kläger durch seine Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt sich zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht, es ist jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er deshalb auch tatsächlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen hat. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, dass er im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern werde, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Lediglich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) hat im Rahmen der Erörterungen zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass sich sein Mandant hierauf berufe. Der Kläger zu 1) hat auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95). Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen.

147

Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 104 m.w.N.). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

148

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 46).

149

Hiervon ist im Falle des Klägers zu 1) nicht auszugehen. Nach den Äußerungen des Klägers zu 1) im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung, ist völlig offen, in welcher Funktion und welcher Einheit er bei einer hypothetischen Rückkehr und einer ebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Ginge man beispielsweise davon aus, dass der Kläger in ähnlicher Funktion eingesetzt werden wird wie bei seinem Militärdienst in den Jahren 1995 - 1997, sprechen seine Angaben dagegen, dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an entsprechenden Handlungen beteiligen müsste. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nämlich geschildert, dass er als einfacher Soldat vor allem im Verwaltungsbereich (Personalverwaltung) eingesetzt worden sei. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Beim Bundesamt hat er zudem die Frage, ob er selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen gewesen ist, verneint (siehe Bl. 106 des Verwaltungsvorgangs). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass mehrere Quellen angeben, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet (DRC vom August 2017, S. 9, 67, 85). Bei vernünftiger Betrachtung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) durch die Ausübung seiner (wahrscheinlichen) Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde.

150

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

151

d) Selbst wenn man bei den Klägern alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubenszugehörigkeit, die regionale Herkunft sowie bei dem Kläger zu 1) die Frage der Wehrdienstentziehung – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

152

II. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent ihre Einwilligung zur Änderung der Klage erklärt hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), kommt es für deren Zulässigkeit auf ihre Sachdienlichkeit an. Eine solche Sachdienlichkeit liegt nicht vor. Einer geänderten (neuen) Klage fehlt die Eignung zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs, wenn sie erkennbar unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 – juris, Rn. 13 und vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 – juris, Rn. 7). Die hier um eine allgemeine Feststellungsklage erweiterte Klage müsste als unzulässig abgewiesen werden. Sie ist jedenfalls mangels erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig.

153

Das Rechtsschutzbedürfnis ist etwa dann zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorbemerkung § 40 Rn. 94). Eine solche Verbesserung der Rechtsstellung der Kläger zu 2) bis 6) ist in diesem Verfahren offensichtlich nicht möglich. § 26 AsylG erfordert zunächst einen gesonderten Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Einen solchen Antrag haben die Kläger zu 2) bis 6) (noch) nicht gestellt. Hierfür bestand bislang auch kein Bedürfnis, da die Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Gewährung des Flüchtlingsstatus auch für die Kläger zu 2) bis 6) verpflichtet wurde. Allerdings scheitert ein positiver Ausspruch zum Familienflüchtlingsschutz zum jetzigen Zeitpunkt schon daran, dass entgegen den in § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Vorgaben keine unanfechtbare Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Klägers zu 1) vorliegt. Unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylG handelt es sich hierbei um einen ohne erhebliche Schwierigkeiten zu prüfenden Umstand. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage in der vorliegenden Art besteht daher nur dann, wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Stammberechtigten unanfechtbar ist (vgl. im Übrigen Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2016, § 26 Rn. 47, wonach eine Feststellungsklage wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sei). Dies würde auch dann gelten, wenn der Senat entgegen den obigen Ausführungen einen solchen Anspruch des Klägers zu 1) bejaht hätte. Die Unanfechtbarkeit der Verpflichtung zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft würde auch dann erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist aus § 133 Abs. 2 VwGO eintreten.

154

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

155

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

156

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine 1998 geborene syrische Staatsangehörige, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Damaskus, begehrt im Wege einer sogenannten Verbesserungsklage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Die Klägerin stellte am 29. Juli 2016 einen Asylantrag. Bei ihre Anhörung am 2. August 2016 gab sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Damaskus gelebt. Syrien habe sie am 23. März 2014 verlassen und sei am 13. Oktober 2015 in Deutschland eingereist. Vom 24. März 2014 bis zum 3. Oktober 2015 habe sie sich illegal in der Türkei aufgehalten. In Syrien habe sie zuhause als Schneiderin gearbeitet und davon gelebt. Die 10. Klasse habe sie mit einem Abschluss beendet, einen Beruf habe sie nicht erlernt. Vater und Mutter seien in Deutschland. In Syrien habe sie noch zwei Tanten und den Großvater. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Man habe fliehen müssen, da die Stadt bombardiert und geschossen worden sei. Teile der Stadt seien vom IS und der Al-Nusra eingenommen worden. Ihr Haus sei komplett zerstört worden. Man habe fürchterliche Angst gehabt und habe fliehen müssen. Sie wolle nicht nach Syrien zurück. Wenn man zurückgehe, werde man getötet. Man könne dort nicht leben. Es gebe keine Sicherheit. Man könne nicht unter dem IS oder dem Assad-Regime leben. Sie habe Angst, weil dort unterschiedliche bewaffnete Gruppierungen seien, die Menschen erschössen, vergewaltigten, inhaftierten usw. Man werde stets kontrolliert, man müsse sich immer ausweisen. Da in ihrem Personalausweis stehe, dass sie in Damaskus lebe, könnten sie sowohl Leute Assads als auch des IS töten.

3

Mit Bescheid vom 8. August 2016 erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Zur Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus dem Vortrag der Klägerin weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevante Anknüpfungsmerkmal ersichtlich seien.

4

Die Klägerin hat am 18. August 2016 Klage erhoben.

5

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 3 AsylG lägen bei ihr vor. In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Sie müsse allein aufgrund ihrer Nationalität um Leib und Leben fürchten.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

unter Aufhebung der zu Ziffer 2. des Bescheides vom 08.08.2016 getroffenen Entscheidung des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Gerichtsbescheid vom 12. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den angegriffenen Bescheid in Nummer 2, soweit er entgegensteht, aufgehoben. Die Klägerin könne sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unabhängig von individuellen Gründen – eine staatliche Verfolgung, weil der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe.

11

Zur mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

12

Die Beklagte beantragt,

13

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 12. September 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückweisen.

16

Sie verweist darauf, dass ihren Eltern durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2016 (12 A 1191/16) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Zudem bezieht sie sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2017 (7 A 167/16).

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu-zuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG, da sie kein Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist.

18

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

19

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sin-ne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschen-rechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

20

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Ziel-gerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

21

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechen-den Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

22

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

23

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

24

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32).

25

Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris,

26

dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist,

27

teilt der Senat nicht, soweit sie dahin verstanden werden können, dass bei offener Verfolgungsprognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (ablehnend auch OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A – juris, Rn. 55 ff.). Darin läge eine Umkehrung der Beweislastverteilung, die im Gesetz keine Stütze findet. Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Jede Prognose setzt daher zunächst eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – juris, Rn. 20 zu § 58a AufenthG). Schwierigkeiten bei der Erkenntnisgewinnung entbinden das Tatgericht nicht, sich von der Prognosebasis die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 19 zur Gruppenverfolgung). Auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis ist dann zu bewerten, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7). Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 17). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen.

28

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Verfolgungsfurcht der Klägerin unbegründet.

29

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

30

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist nicht aufgrund einer Vorverfolgung der Klägerin anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die Zerstörung des Hauses der Familie ist zwar an sich eine taugliche Verfolgungshandlung, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zerstörung wegen flüchtlingsrechtlich erheblicher Gründe erfolgte (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG). Dass das Haus bei einem Bombardement zerstört wurde, legt vielmehr einen Akt willkürlicher Gewalt im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges nahe, der nicht zielgerichtet gegen die Klägerin bzw. deren Familie ausgeführt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Schwester und der sonstigen Familienangehörigen. Insoweit wird auf das die Schwester betreffende Urteil vom heutigen Tag (2 LB 39/18, dort unter 2., UA S. 10 bis 12) verwiesen.

31

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerin kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c).

32

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerin im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

33

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

34

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen. Hieran hält der Senat fest und dies auch in Ansehung des von der Klägerin in Bezug genommenen, vor seiner Entscheidung ergangenen und sich mit der Entscheidung des 3. Senats kritisch auseinandersetzenden Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Juni 2017 (7 A 167/18, juris, Rn. 29 ff.). Neue Erkenntnisse haben sich seit dem Urteil des Senats vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – nicht ergeben.

35

b) Im Falle der Klägerin liegen keine solchen besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin insbesondere die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern.

36

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:

37

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

38

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

39

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

40

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

41

bb) Eine der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus einem Gebiet stammt, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

42

Die Klägerin hat in der Anhörung vor dem Bundesamt, die Bezeichnung des Stadtteils insoweit in der mündlichen Verhandlung klarstellend, angegeben, dass ihr Herkunftsort namens Joubar, ein Stadtteil von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise zwischen Rebellen untereinander und zwischen diesen und den Regierungstruppen stark umkämpft gewesen sei. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

43

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

44

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

45

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

46

Die Klägerin hat keine konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen. Im Gegenteil: In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie angegeben, Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei sie nicht gewesen. Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigung oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung; Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen sei sie auch nicht geworden. Sie habe auf dem Weg nach Deutschland bzw. in Deutschland ebenfalls keine Person kennengelernt, die sie als Unterstützer bzw. Mitglieder von extremistischen bzw. terroristischen Organisationen einschätzte.

47

c) Selbst wenn man bei der Klägerin alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

48

d) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung wegen der von ihr befürchteten sexuellen Übergriffe.

49

Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Das nationale Recht geht damit über die Vorgabe des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 4 RL 2011/95/EU, geschlechtsbezogene Aspekte (lediglich) zu berücksichtigen, hinaus (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.; vgl. auch zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.: VGH Kassel, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A – juris, Rn. 29, 34,).

50

Örtlicher Bezugspunkt der flüchtlingsstatusrechtlichen Gefahrenprognose ist hier Damaskus als Herkunftsregion und damit tatsächlicher Zielort der Klägerin bei der Rückkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Der Großraum Damaskus steht seit Mai 2018 wieder vollständig unter Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. Süddeutsche Zeitung, 21. Mai 2018: https://www.sueddeutsche.de/politik/krieg-in-syrien-assads-armee-meldet-einnahme-letzter-is-stellungen-in-damaskus-1.3988041). Dass es seitens des syrischen Regimes zu sexueller Gewalt gegen die Klägerin kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden. Das syrische Regime setzt sexuelle Gewalt systematisch ein, um die Opposition zu bezwingen (vgl. SFH, Syrien: Geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt, 19. April 2018, S. 5; siehe auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 60). Dass der Klägerin eine oppositionelle Haltung unterstellt werden wird, ist jedoch nicht ersichtlich.

51

Die Erkenntnismittel geben darüber hinaus auch nichts dafür her, dass es zu sexueller Gewalt durch private Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) im Großraum Damaskus in solcher Zahl kommt, dass Frauen allein durch ihre bloße Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit sexueller Gewalt rechnen müssten. Besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin, die wahrscheinlicher machen, dass sie Opfer sexueller Gewalt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

52

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

54

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

55

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten über den ihr zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine am … … 1952 in Aleppo geborene Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens (Sunnitin). Sie reiste ihren Angaben zufolge am 28. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Juni 2016 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Juli 2016 äußerte sich die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:

„Sie habe bis zu ihrer Ausreise im September 2015 in A* … gelebt. Der Ort sei etwa fünf Minuten von der Stadt Aleppo entfernt. Ihr Reisepass sei in der Aufnahmeeinrichtung einbehalten worden. Ihr Ehemann sei vor etwa acht oder neun Jahren gestorben. Auf Frage, ob sie selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder anderen Misshandlungen) durch kämpfende Einheiten auf die Zivilbevölkerung gewesen sei, gab die Klägerin an, eine Fassbombe habe ihr Haus getroffen und die Frau ihres jüngsten Sohnes getötet. Auch Verwandte von ihr seien getroffen worden. Der Bombenabwurf habe am 4. August 2015 stattgefunden. Nach dem Tod der Frau ihres jüngsten Sohnes A* … seien deren (drei) Kinder schutzlos gewesen. Sie habe keine Helfer gehabt, um für die Kinder zu sorgen. Sie sei mit den Kindern in die Türkei gereist und habe eine kleine Wohnung gemietet. Allerdings habe sie keine Unterstützung erhalten. Sie sei mit den drei Kindern alleine gewesen und ihr Sohn sei bereits zwei Jahre vorher nach Deutschland gereist. Sie habe sich deshalb entschlossen, mit den (Enkel-)Kindern nach Izmir zu gehen und mit dem Schlauchboot das Meer zu überqueren. Für die Fahrt habe sie 1.400 US-Dollar bezahlt. Einen Teil des Geldes habe sie von ihrem Sohn erhalten, der in Libyen wohne. Eine Rückkehr nach Syrien würde bedeuten, auf den eigenen Füßen in den Tod zu gehen.

Das Bundesamt erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 9. August 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 27. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 8. November 2017 zugelassene Berufung wie folgt:

Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts lägen keine aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwandtschaft zu Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung signifikant erhöhe. Dem müsse bereits die schiere Zahl derjenigen entgegenstehen, die zwischenzeitlich Syrien verlassen hätten, um einer dortigen Wehrdienstleistung zu entgehen. Auch die neueren Erkenntnisse sprächen nicht hinreichend für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Es gebe zudem keine tragfähigen Quellen dafür, dass sich die Herkunft der Klägerin aus Aleppo signifikant gefahrerhöhend auswirke.“

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2017 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 27. März 2017 zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin ihr Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und aufgrund der Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht die erforderliche Überzeugung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris) davon gewinnen, dass sie die Arabische Republik Syrien aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat.

Die Klägerin hat erstmals in der Berufungsverhandlung eine Vorverfolgung geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es ist gegenüber den in der Anhörung durch das Bundesamt am 18. Juli 2016 genannten Fluchtgründen gesteigert und steht dazu in Widerspruch, ohne dass die Klägerin diese Unregelmäßigkeiten überzeugend auflösen konnte.

Gegenüber dem Bundesamt sprach die Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über die Anhörung am 18. Juli 2016 davon, die Frau ihres jüngsten Sohnes sei bei einem Bombenangriff getötet worden. Deren Kinder seien auf einmal schutzlos dagestanden und sie (die Klägerin) habe keine Hilfe gehabt, um für sie zu sorgen, weil der Vater der Kinder (Sohn der Klägerin) bereits zwei Jahre vorher nach Deutschland ausgereist sei. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, durch einen Luftangriff das Leben zu verlieren.

Demgegenüber hat sie im Rahmen der informatorischen Befragung durch den Senat ihr Vorbringen steigernd und im Widerspruch zu dem ursprünglich genannten Fluchtgrund davon gesprochen, im August 2015 seien Militärangehörige zu ihr gekommen und hätten gedroht, sie festzunehmen, wenn ihre Söhne und deren Vater nicht zurückkämen.

Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin diesen aus ihrer Sicht wesentlichen Fluchtgrund nicht schon gegenüber dem Bundesamt vorgebracht hat. Ihre Erklärung, sie sei nicht danach gefragt worden, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Klägerin ausdrücklich die Frage gestellt wurde: „Was ist ihnen persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert?“ Überdies erklärte die Klägerin auf die Frage, ob sie dem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, was sie wisse, habe sie erzählt.

Nach Vorstehendem kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Klägerin behauptete Vorverfolgung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung ist.

2. Die Klägerin kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn der Klägerin bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihr nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen ihres Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Die Klägerin muss eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht deshalb befürchten, weil sie eine Sunnitin ist, aus Aleppo stammt und als alleinstehende Frau zurückkehren würde (2.3). Der Klägerin droht auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine Verfolgung, wenn sich ihre Söhne, die vor ihr nach Deutschland bzw. Libyen ausgereist sind, dem Militärdienst entzogen haben (2.4).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17.2.2012). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, ihres Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 -3 LB 17.16; NdsOVG, U.4. 18.4.2018 - 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 - OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 - 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 3 A 3040/16.A - alle juris).

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Klägerin von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

2.2.2.1 Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

2.2.2.2 Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Das Auswärtige Amts präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußert sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung der Klägerin sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

2.2.3.1 Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans, mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 74 ff.)

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. … Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust …“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

2.2.3.2 Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut, wie sie unter dem 3. Februar 2016 berichtete, einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 nichts geändert.

Das wird dadurch bestätigt, dass Personen nicht allein deshalb einem der vom UNHCR für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Solches lässt sich auch nicht den Erläuterungen des UNHCR zum Risikoprofil „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ entnehmen (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.).

2.2.3.3 Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.1), veranlasst keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 enthält diese Feststellung nicht mehr (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 38).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Klägerin nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte die Klägerin im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, dass sie der sunnitischen Religion angehört, aus Aleppo stammt und als alleinstehende Frau zurückkehren würde.

2.3.1 Der UNHCR hält seine in der 4. Aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (dort S. 26) getroffene sehr weitgehende Wertung nicht mehr aufrecht, wonach Mitglieder religiöser Gruppen einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden ein Risikoprofil erfüllten. Stattdessen ist er nunmehr der Ansicht, Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten in den von der Regierung beherrschten Gebieten benötigten „je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe gegebenenfalls internationalen Schutz (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 63). Dem ist letztlich zu entnehmen, dass allein die sunnitische Religionszugehörigkeit der Klägerin die syrischen Sicherheitskräfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen veranlassen wird. Das steht im Einklang damit, dass dem syrischen Regime und dessen Streitkräften auch Sunniten angehören und der überwiegende Teil der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens ist (ebenso NdsOVG, U.v. 18.4.2018 - 2 LB 101.18 - juris Rn. 68; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 48; vgl. dazu auch Gerlach, Was in Syrien geschieht - Essay vom 19.2.2016;).

2.3.2 Ebenso wenig ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien allein deshalb verfolgt wird, weil sie vor ihrer Ausreise im September 2015 - ihren Angaben zufolge - nahe der Stadt Aleppo lebte.

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den bereits unter 2.2.3.1 geschilderten Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report oft he independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

Dem entspricht im Ergebnis auch die Bewertung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A - juris), der für einen zurückkehrenden Syrer die Gefahr einer Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte nicht allein deshalb annimmt, weil dieser aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet stammt, sondern weil er sich zudem dem Wehrdienst entzogen hat.

2.3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne männlichen Schutz als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 37). Insoweit fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht besteht (§ 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, bezieht sich das wiederum auf die kriegsbedingten Verhältnisse (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 65 f.). Demgegenüber wird die Situation von Rückkehrerinnen durch das Auswärtige Amt dahingehend eingeschätzt, dass es Frauen möglich ist, ohne männliche Begleitung nach Syrien einzureisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

2.3.4 Auch insgesamt betrachtet weist die in jeder Hinsicht politisch unauffällige Klägerin kein besonderes Risikoprofil auf, das geeignet wäre, sie derart in das Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte zu rücken, dass sie beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung befürchten müsste.

2.4 Es kommt nicht darauf an, ob sich die Söhne der Klägerin, die Syrien bereits vor ihr verlassen haben, der Einziehung zum Militärdienst entzogen haben, denn die Klägerin könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass die Klägerin allein wegen einer (möglichen) Militärdienstentziehung ihrer Söhne im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

2.4.1 Eine Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017), die unter anderem einen „Fact-Finding Mission“ Bericht des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016 und einen Bericht des Danish Refugee Council vom August 2017 (05.2017) auswertet, ergibt folgendes Bild: Die von den genannten Behörden befragten Personen gehen überwiegend davon aus, dass eine Wehrdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Militärdienstpflichtigen bzw. des Soldaten im Regelfall keine Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen mit sich bringt.

Lediglich Professor Hanafi von der Amerikanischen Universität Beirut sowie zwei Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) äußerten sich gegenüber dem Finnish Immigration Service eindeutig dahin, es könnten die Brüder eines Wehrdienstentziehers (Prof. Hanafi) bzw. der Vater oder die Mutter eines Deserteurs (HBS) festgenommen werden. Konkrete Fälle sind insoweit allerdings nicht benannt. Die Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung schränkten ihre Beurteilung zudem dahin ein, dass die Familie zumindest eine Zeit lang unter Druck gesetzt werde. Mitarbeiter einer internationalen Organisation gaben gegenüber dem Finnish Immigration Service - wiederum ohne konkrete Belege und zudem einschränkend - an, die Konsequenzen hingen von der Region ab; der Vater oder Brüder eines Deserteurs könnten zur Armee rekrutiert werden, um den Deserteur zu ersetzen. Demgegenüber bekundete ein am Carnegie Middle East Center, Beirut, tätiger Wissenschaftler (Khader Khaddour), wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur Familie habe, könne die Armee diese über den Aufenthaltsort des Deserteurs befragen. Im Falle der Unkenntnis der Familienmitglieder erwarteten sie keine Konsequenzen.

Gegenüber dem Danish Refugee Council äußerten einige Quellen zu den Folgen von Wehrdienstentzug oder Desertion für Familienmitglieder, es bestünde das Risiko der Unterdrucksetzung oder Befragung durch die Behörden und manchmal auch Inhaftierung. Ein vom Danish Refugee Council befragter Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung sagte, lediglich Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen, seien dem Risiko einer Misshandlung durch Regierungskräfte ausgesetzt. Ähnlich äußerte sich der Mitarbeiter einer internationalen Organisation, wonach Wehrdienstentzug oder Desertion für sich genommen keine Konsequenzen für die Familienmitglieder hätten; jedoch würden Familien von hochrangigen Personen der Opposition von den syrischen Behörden streng überwacht. Einer diplomatischen Quelle zufolge habe es seit Beginn des Krieges Fälle von Individuen mit einem politischen Profil gegeben, in welchen Familienmitglieder festgenommen worden seien, um sie gegen die gesuchte Person auszutauschen. Die Quelle habe jedoch im Zusammenhang mit Wehrdienstentziehern oder Deserteuren nicht von ähnlichen Fällen gehört (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23.8.2016; Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, 5/2017, August 2017).

Die Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung, rechtfertigen ebenfalls nicht die Überzeugung, dass allein die Entziehung vom Militärdienst oder eine Desertion zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Verwandten des Dienstpflichtigen bzw. Soldaten führt.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Finnish Immigration Service zitiert, wird auf das vorstehend Dargelegte verwiesen.

Das einem Report des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 Entnommene reiht sich in die Einsicht anderer Stellen ein, denen zufolge Personen mit einem politischen Profil Übergriffe auf deren Familienangehörige auslösen können. Denn danach wird von Familienangehörigen berichtet, die von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen; auch Kinder sollen von Maßnahmen betroffen gewesen sein, die sich zum einen gegen Angehörige bewaffneter Gruppierungen, zum anderen gegen politische Aktivisten, Regierungskritiker wie auch gegen Mitglieder von Menschenrechtsgruppen richteten.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon spricht, Amnesty International führe in seinem Bericht vom 5. November 2015 „konkrete Beispiele von Familienmitgliedern von Regimegegnern oder Deserteuren auf, die inhaftiert und in Haft vermutlich gestorben sind“, trifft das jedenfalls bezogen auf Deserteure nicht zu. Die von Amnesty International beschriebenen Einzelfälle haben keinerlei Bezug zu Militärdienstentziehern oder Deserteuren (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 50). Vielmehr weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „politisches Profil“ auf (früherer Beamter des syrischen Verteidigungsministeriums, führende Persönlichkeit einer oppositionellen Gruppe, Journalist, Medienaktivistin, Frauen, die Demonstranten medizinische Hilfe leisteten und Proteste organisierten - zum Ganzen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung).

Der UNHCR informiert zwar dahingehend, die Familienangehörigen von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Wehrdienstentziehern und anderen Personen seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Den insoweit zahlreich angeführten Belegen lässt sich allerdings nichts Konkretes dafür entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten. Im Gegenteil, sie lassen erkennen, dass das regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer, ein regimekritischer Journalist, das Mitglied einer Aktivistengruppe oder eine medizinische Fachkraft.

So verweist der UNHCR auf einen Report des UN Human Rights Council (OHCHR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11.8.2016), wonach Regierungskräfte Familienmitglieder von Männern verhaftet hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie gegen die Regierung gekämpft hätten. Des Weiteren bezieht er sich auf eine weitere Veröffentlichung des OHCHR (Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic vom 3.2.2016). Danach seien Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen als Vergeltungsmaßnahme oder mit der Absicht verhaftet worden, Informationen zu gewinnen. Der UNHCR zitiert aus einem weiteren Report des OHCHR (Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13.8.2015), dass zahllose Männer aufgrund von Aktivitäten, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder auf Versammlungsfreiheit zusammenhingen, inhaftiert blieben und andere dem Anschein nach deshalb inhaftiert worden seien, um Druck auf von den Behörden gesuchte Familienmitglieder auszuüben.

Ähnlich verhält es sich mit den vom UNHCR herangezogenen Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015. Danach hätten (syrische) Beamte Kinder aufgrund ihrer familiären Verbindungen oder der bei ihnen vermuteten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) und Aktivistengruppen ins Visier genommen und gefoltert. Kinder seien festgehalten worden, um Eltern und andere Verwandte mit Verbindung zu regierungsfeindlichen Kämpfern zu zwingen, sich an die Behörden auszuliefern. Sicherheitsdienste würden Verwandte von gesuchten Personen verhaften, um Letztere zur Aufgabe zu zwingen. Personengruppen, die gezielt festgenommen und verschleppt würden, seien „Kritiker“, insbesondere Journalisten, medizinische Fachkräfte, regierungskritische Protestteilnehmer, ihre Familien und mit ihnen verbundene Personen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf den Bericht des Euro-Mediterranean Human Rights Network die Feststellung des UNHCR, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern oder Überläufern einer Reflexverfolgung unterliegen. Der UNHCR zitiert daraus wie folgt: „Als der Krieg sich intensivierte, begannen die Sicherheitskräfte, die Hochburgen der Regierungsgegner in zahlreichen Fällen und systematisch zu überfallen und an Kontrollstellen weibliche Verwandte von Regierungsgegnern zu verhaften, um Informationen zu gewinnen und die betreffenden Personen zu zwingen, sich zu stellen. Seit Sommer 2012 greift die syrische Regierung zunehmend auf diese Praxis zurück, um Kämpfer zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61 u. 63).

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61).

2.4.2 Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.a - juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

Nach allem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weil sich ihre schon früher nach Deutschland bzw. Libyen ausgereisten Söhne (möglicherweise) dem Militärdienst entzogen haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 8. November 2016 hat keinen Erfolg.

2

1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

3

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).

4

Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.

5

a) Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, „ob für syrische Asylbewerber im Falle ihrer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien allein wegen der (illegalen) Ausreise und/oder der Asylantragstellung sowie des Aufenthalts im westlichen Ausland die begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines verfolgungsrelevanten Merkmals besteht“.

6

Sie hält diese Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung u.a. auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, wonach - abweichend von der vorliegend durch das Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - davon auszugehen sei, dass der syrische Staat bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung werte, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft - oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern - anknüpfe (u.a. OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris).

7

In aller Regel indiziert eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines anderen als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110. Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das angegangene Oberverwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage bereits entschieden hat. Eine grundsätzliche Bedeutung ist in diesem Fall nicht anzunehmen, wenn beide Oberverwaltungsgerichte die aufgeworfene Tatsachenfrage übereinstimmend beantwortet haben. Auch bei divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedenfalls, wenn sich das angegangene Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Bewertung des Erkenntnismaterials zu einer bestimmten Tatsachenfrage durch das andere Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1996 - 2 BvR 2409/95 -, juris). Denn in diesen Fällen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage, zumal das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Tatsachenfragen nicht beitragen kann, da eine höchstrichterliche Klärung in diesen Fällen in aller Regel weder möglich noch erforderlich ist. Deshalb begründet insbesondere eine abweichende Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes Berufungsgericht für sich allein keinen weiteren Klärungsbedarf (vgl. GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 147 f. m.w.N.).

8

Von vornherein ist nicht die Grundsatzzulassung, sondern allein die Divergenzzulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnet, wenn ein Verwaltungsgericht in einer „prinzipiellen“ Tatsachenfrage bei im Kern unveränderten tatsächlichen Verhältnissen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Klärung der Tatsachenfrage nicht folgt. Andererseits kommt bei Tatsachenfragen eine Divergenzzulassung dann nicht mehr in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlich geändert haben und die Rechtsprechung des Berufungsgerichts deshalb als überholt anzusehen ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 - VII B 22.76 -, juris; Beschluss vom 23. März 2009 - 8 B 2.09 -, juris). Insbesondere im Bereich von Tatsachenfragen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Verbindlichkeit einer grundsätzlichen Aussage unter dem Vorbehalt der Änderung der Sachlage steht, der Grundsatz also Geltung nur für die ihm zugrunde gelegte tatsächliche Erkenntnislage beansprucht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 UZ 2128/96.A -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 11 LA 471/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 14 A 2788/94.A -, juris).

9

Von einer solchen Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ist hier hinsichtlich des Urteils des Senats vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) auszugehen.

10

Die genannte Entscheidung ging aufgrund der damals bestehenden Situation davon aus, dass ein Asylantragsteller wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sei. Die in diesen Fällen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr schlussfolgerte der Senat aus mehreren Gründen, nämlich (1.) der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden waren, (2.) der umfassenden Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, (3.) der Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 sowie (4.) dem Umgang der syrischen Behörden in Syrien insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 mit Personen, die aus Sicht der syrischen Behörden verdächtig gewesen seien, die Opposition zu unterstützen. Unter Auswertung der seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ging der Senat in der Gesamtschau davon aus, dass der syrische Staat infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam gewesen sei, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung angesehen und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen genommen habe.

11

Seither haben sich jedoch nachhaltige Veränderungen der politischen und militärischen Verhältnisse ergeben (ebenso: Saarl. OVG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 24), wie sich nicht nur der dichten Presseberichterstattung, sondern auch einer Reihe von Berichten und Stellungnahmen verschiedener Organisationen entnehmen lässt (etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe „Syrien: Umsetzung der Amnestien“ vom 14. April 2015; vierte aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015; Bericht der Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada [Immigration and Refugee Board of Canada] vom 19. Januar 2016; Amnesty Report 2016 vom 24. Februar 2016). Auf Basis dieser und anderer aktuell zur Verfügung stehender Erkenntnismittel geht die obergerichtliche Rechtsprechung derzeit davon aus, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen (so BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 70; ähnlich Saarl. OVG, Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O., Rn. 30), bzw. sind der Auffassung, dass zwischenzeitlich auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben (in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; hierauf ebenfalls hinweisend, aber letztlich offen lassend: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 50 ff.).

12

Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) als überholt anzusehen, weshalb eine Zulassung wegen Divergenz ausscheidet und allein die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen neuerlichen Klärungsbedarfs in Betracht kommt.

13

Was die Indizwirkung divergierender obergerichtlicher Entscheidungen anbelangt, die in diesem Fall jedenfalls mit Blick auf den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2013 (a.a.O.) wieder an Bedeutung gewinnen könnte, so ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht - auch nicht von Verfassungs wegen - geboten, jeden Fall der Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes als Fall einer grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris). Die Tatsache der Abweichung hat insbesondere dann keine Indizwirkung (mehr), wenn die (abweichende) Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie hier - neue und gewichtige rechtliche Argumente oder zusätzliche Erkenntnisse enthält. Es ist deshalb vorliegend allein anhand der vorgetragenen Gründe darüber zu befinden, ob der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben ist.

14

Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt allerdings eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht heran-gezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 611). Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 5 A 553/15.A -, juris Rn. 6).

15

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht.

16

Das Verwaltungsgericht stützt seine grundsätzliche Einschätzung, wonach Rückkehrern, die sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, bei ihrer hypothetischen Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe, auf eine Auskunft der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, den Menschenrechtsbericht des US State Department 2015, die vierte aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015 sowie auf verschiedene Pressemitteilungen, u.a. zu Äußerungen Assads vom 11. Juli 2016. Das Gericht zieht hieraus den Schluss, dass „die Furcht vor Verfolgung für diejenigen begründet ist, die - anders als die Klägerin - aus begründeter Furcht vor einer anlassbezogenen Bestrafung das Land verlassen und um Asyl nachgesucht haben“ (Seite 7). Daneben misst das Verwaltungsgericht den Erklärungen Assads besondere Bedeutung bei, wonach sich dieser in einem Interview mit der ausländischen Presse dahingehend geäußert habe, „dass es sich bei den meisten Menschen, die Syrien verlassen hätten, um gute Bürger handele, die ausschließlich vor dem Krieg geflohen seien“ (Seite 8). Das Gericht geht hiermit der Sache nach - wie mittlerweile etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 12. Dezember 2016, a.a.O.) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O.) - davon aus, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

17

Mit diesen vom Verwaltungsgericht benannten Erkenntnismitteln setzt sich die Zulassungsschrift nicht weiter auseinander. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich auf die unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung, was zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung allerdings - wie eingangs festgestellt - nicht genügt.

18

b) Die Klägerin hält anknüpfend an die erste Frage weitergehend für klärungsbedürftig, „ob individuelle Gründe hinzutreten müssen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe wie z.B. Kinder, Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier, Mitglieder religiöser Gruppen, Angehörige bestimmter Berufsgruppen, Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt, pp. wie z.B. die mögliche Einberufung zum Wehrdienst im Falle der hypothetischen Rückkehr in die Arabische Republik Syrien, pp.“.

19

Auch insoweit genügt sie ihren Darlegungserfordernissen allerdings nicht.

20

Hierbei mag dahinstehen, ob die Frage, die mit der Formulierung allen individuellen Besonderheiten Rechnung tragen will, den dargelegten Anforderungen an die Ausformulierung einer klärungsbedürftigen Frage von allgemeiner Bedeutung gerecht wird. Jedenfalls zeigt die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Überlegungen nicht auf, dass es auf die angesprochenen Fragestellungen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt.

21

Was zunächst den Umstand anbelangt, dass die Klägerin kurdischer Volkszugehörigkeit ist und aus dem Norden Syriens stammt, so hat das Verwaltungsgericht dieser Besonderheit keine gefahrerhöhende Bedeutung beigemessen und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Kurden im Norden Syriens mit der Ausrufung der autonomen Region am 18. März 2016 weitgehend sich selbst überlassen seien und in den von ihnen kontrollierten Gebieten de facto ein eigenes staatsähnliches Gebilde im Sinne eines autonomen Selbstverwaltungsgebietes geschaffen hätten. Es gebe keine Hinweise für die Annahme, die kurdische Selbstverwaltung würde Rückkehrern aus dem westlichen Ausland eine systemkritische Gesinnung unterstellen. Dass die Klägerin als alleinstehende Frau zum Kreis besonders verletzlicher Personen zählt, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht genügen lassen, um von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungshandlungen ausgehen zu können. Zwar erfülle sie hiermit eines der in den Erwägungen des UNHCR aus November 2015 angeführten Risikoprofile. Dies allein genüge allerdings nicht, um von einer konkreten Gefährdung für die Klägerin ausgehen zu können. Denn den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lasse sich nicht entnehmen, dass in von Kurden kontrollierten Gebieten Frauen - zumal kurdischer Volkszugehörigkeit - allein ihres Geschlechtes wegen Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien.

22

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin demgegenüber zunächst auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 (- 21 B 16.30372 -, juris). Denn diese Entscheidung hatte drohende Verfolgungshandlungen gegen einen 31-jährigen syrischen Reservisten in Anknüpfung an eine ihm wegen der Ausreise trotz Militärdienstpflichtigkeit (unterstellte) oppositionelle Gesinnung zum Gegenstand. Eine solche Fallgestaltung steht vorliegend nicht in Rede. Insoweit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren.

23

Den grundsätzlichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Fragen vermag die Klägerin auch nicht aus einer Entscheidung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2016 (Az.: 9 A 144/16 MD) abzuleiten, mit der einem aus Nordsyrien stammenden Asylbewerber mit Blick auf Verfolgungshandlungen des IS die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Dieser Entscheidung lag die auf die Auskunft des UNHCR aus November 2015 gestützte Annahme zugrunde, dass der IS im Norden Syriens die Kontrolle über ein weitgehend zusammenhängendes Gebiet ausübe. Demgegenüber ist das Gericht in der hier angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Heimatregion der Klägerin jedenfalls mit der Ausrufung der kurdischen autonomen Region am 18. März 2016 nicht mehr unter der Kontrolle des IS stehe, weshalb der Auskunft des UNHCR nur eingeschränkte Bedeutung beizumessen sei. Mit diesen durch das Gericht vorliegend festgestellten Besonderheiten setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander. Unabhängig hiervon fehlt es auch an der Erläuterung und Aufarbeitung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, weshalb die einem Rückkehrer durch den IS drohenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Verfolgungshandlungen anzusehen sein sollen, die an ein asylrelevantes Merkmal i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Das Verwaltungsgericht stellt hierzu in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 fest, eine Verfolgung von Rückkehrern durch den IS sei wegen „tatsächlicher oder vermeintlicher Infragestellung seines Herrschaftsanspruchs oder bei Verstoß gegen die von ihm aufgestellten Regeln“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen und führt weiter aus, „die hemmungslose Gewaltanwendung des IS gegenüber Personen, die anderen Glaubens sind bzw. sich den vom IS vorgegebenen Regeln nicht vorbehaltlos unterwerfen“, lasse die Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen, weshalb die „Flucht aus dem Gebiet des IS und die Beantragung von Asyl in einem westlichen Staat […] mit der erforderlichen Beachtlichkeit vom IS als ein gegen diesen und dessen Ziele gewendetes Verhalten aufgefasst werden“ könne. Das Gericht lässt damit letztlich offen, ob etwaige Übergriffe durch den IS, denen Rückkehrer ausgesetzt sein könnten, gerade mit Blick auf eine (unterstellte) politische Überzeugung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 AsylG erfolgen oder ob es sich hierbei um religiös motivierte Angriffe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG handelt. Hieraus wird deutlich, dass die Frage, ob eine (behauptete) Verfolgungshandlung durch den IS an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG anknüpft, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung deshalb nicht zugänglich ist (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 13 A 725/16.A -, juris Rn. 6).

24

Auch hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zur besonderen Situation der Frauen fehlt es an der Erläuterung und Aufarbeitung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, insbesondere hinsichtlich der Frage, weshalb die einer (alleinstehenden) Frau bei einer Rückkehr nach Syrien drohenden Gewalthandlungen gerade in Anknüpfung an das Geschlecht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5, § 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG) erfolgen sollen (hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 91). Zwar werden „Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer“ in der Auskunft des UNHCR aus November 2015 als eine der Risikogruppen benannt, die „wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen“ (Seite 25 f). Allerdings lässt sich den Ausführungen des UNHCR nicht entnehmen, dass diese Personengruppe gerade deshalb Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, weil es sich um Frauen handelt (zum Erfordernis der Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung siehe § 3a Abs. 3 AsylG). Auf Seite 14 der Auskunft wird zur Situation der Frauen zwar ausgeführt, dass sich deren Situation durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch verschlechtert habe, „da Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien“ würden. Weiter heißt es an dieser Stelle, dass Berichten zufolge „Tausende von Frauen bei dem Beschuss ziviler Gebiete und durch Heckenschützen sowie im Rahmen von Überfällen und Massakern getötet“ worden seien. Andere Frauen würden „inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt“ oder „als menschliche Schutzschilde verwendet“ oder „Opfer einer strengen Auslegung der Scharia“. Zunehmend würden Frauen die überwiegende oder ausschließliche Versorgung der Familie übernehmen, da die männlichen Familienangehörigen verletzt, behindert, festgenommen, verschwunden, getötet oder aufgrund ihrer Beteiligung am Konflikt nicht vor Ort sind oder aus Angst vor Inhaftierung oder vor Massenhinrichtungen an Kontrollstellen es nicht wagen würden, ihre Häuser zu verlassen. Diese Frauen und Mädchen seien besonderen Schwierigkeiten während ihrer Bemühungen ausgesetzt, ihr Leben neu aufzubauen und trotz erhöhtem Missbrauchs- und Ausbeutungsrisiko für ihre Familien zu sorgen. Die Gewalthandlungen, denen Frauen in besonderer Weise ausgesetzt sind, haben ihre Ursache damit in einer Gemengelage verschiedener Faktoren, die teilweise an das Geschlecht anknüpfen mögen, teilweise religiös motiviert zu sein scheinen, teilweise aber auch ganz allgemein aus den kriegerischen Verhältnissen in Syrien resultieren. Damit hängt die Frage, ob Frauen gerade wegen ihres Geschlechtes Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, auch insoweit von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, weshalb diese Frage einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

25

Auch mit der weiteren Feststellung der Klägerin, dass sie „einer weiteren Risikogruppe, nämlich der Angehörigen ethnischer Minderheiten“ und zudem der Risikogruppe der Personen angehöre, „die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen dieser de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt“, wird sie ihren Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Zwar werden Angehörige ethnischer Minderheiten (einschließlich Kurden) in der Auskunft des UNHCR ebenfalls als eine der Risikogruppen benannt, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen (Seite 25 f.). Ob Angriffe auf Kurden in Syrien allerdings gerade in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgen oder ihren Ursprung „lediglich“ in den kriegsbedingten Verhältnissen im Land haben, lässt sich dem Bericht nicht zweifelsfrei entnehmen (zu den Motiven von Angriffen auf religiöse Minderheiten siehe Seite 12 f., Fußnote 76). Im vorliegenden Zulassungsverfahren wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, dieser Frage unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnismitteln weiter nachzugehen.

26

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

27

III. Der Prozesskostenhilfeantrag war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen abzulehnen.

28

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine 1998 geborene syrische Staatsangehörige, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Damaskus, begehrt im Wege einer sogenannten Verbesserungsklage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Die Klägerin stellte am 29. Juli 2016 einen Asylantrag. Bei ihre Anhörung am 2. August 2016 gab sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Damaskus gelebt. Syrien habe sie am 23. März 2014 verlassen und sei am 13. Oktober 2015 in Deutschland eingereist. Vom 24. März 2014 bis zum 3. Oktober 2015 habe sie sich illegal in der Türkei aufgehalten. In Syrien habe sie zuhause als Schneiderin gearbeitet und davon gelebt. Die 10. Klasse habe sie mit einem Abschluss beendet, einen Beruf habe sie nicht erlernt. Vater und Mutter seien in Deutschland. In Syrien habe sie noch zwei Tanten und den Großvater. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Man habe fliehen müssen, da die Stadt bombardiert und geschossen worden sei. Teile der Stadt seien vom IS und der Al-Nusra eingenommen worden. Ihr Haus sei komplett zerstört worden. Man habe fürchterliche Angst gehabt und habe fliehen müssen. Sie wolle nicht nach Syrien zurück. Wenn man zurückgehe, werde man getötet. Man könne dort nicht leben. Es gebe keine Sicherheit. Man könne nicht unter dem IS oder dem Assad-Regime leben. Sie habe Angst, weil dort unterschiedliche bewaffnete Gruppierungen seien, die Menschen erschössen, vergewaltigten, inhaftierten usw. Man werde stets kontrolliert, man müsse sich immer ausweisen. Da in ihrem Personalausweis stehe, dass sie in Damaskus lebe, könnten sie sowohl Leute Assads als auch des IS töten.

3

Mit Bescheid vom 8. August 2016 erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Zur Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus dem Vortrag der Klägerin weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevante Anknüpfungsmerkmal ersichtlich seien.

4

Die Klägerin hat am 18. August 2016 Klage erhoben.

5

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 3 AsylG lägen bei ihr vor. In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Sie müsse allein aufgrund ihrer Nationalität um Leib und Leben fürchten.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

unter Aufhebung der zu Ziffer 2. des Bescheides vom 08.08.2016 getroffenen Entscheidung des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Gerichtsbescheid vom 12. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den angegriffenen Bescheid in Nummer 2, soweit er entgegensteht, aufgehoben. Die Klägerin könne sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unabhängig von individuellen Gründen – eine staatliche Verfolgung, weil der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe.

11

Zur mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

12

Die Beklagte beantragt,

13

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 12. September 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückweisen.

16

Sie verweist darauf, dass ihren Eltern durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2016 (12 A 1191/16) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Zudem bezieht sie sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2017 (7 A 167/16).

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu-zuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG, da sie kein Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist.

18

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

19

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sin-ne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschen-rechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

20

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Ziel-gerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

21

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechen-den Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

22

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

23

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

24

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32).

25

Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris,

26

dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist,

27

teilt der Senat nicht, soweit sie dahin verstanden werden können, dass bei offener Verfolgungsprognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (ablehnend auch OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A – juris, Rn. 55 ff.). Darin läge eine Umkehrung der Beweislastverteilung, die im Gesetz keine Stütze findet. Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Jede Prognose setzt daher zunächst eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – juris, Rn. 20 zu § 58a AufenthG). Schwierigkeiten bei der Erkenntnisgewinnung entbinden das Tatgericht nicht, sich von der Prognosebasis die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 19 zur Gruppenverfolgung). Auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis ist dann zu bewerten, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7). Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 17). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen.

28

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Verfolgungsfurcht der Klägerin unbegründet.

29

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

30

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist nicht aufgrund einer Vorverfolgung der Klägerin anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die Zerstörung des Hauses der Familie ist zwar an sich eine taugliche Verfolgungshandlung, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zerstörung wegen flüchtlingsrechtlich erheblicher Gründe erfolgte (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG). Dass das Haus bei einem Bombardement zerstört wurde, legt vielmehr einen Akt willkürlicher Gewalt im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges nahe, der nicht zielgerichtet gegen die Klägerin bzw. deren Familie ausgeführt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Schwester und der sonstigen Familienangehörigen. Insoweit wird auf das die Schwester betreffende Urteil vom heutigen Tag (2 LB 39/18, dort unter 2., UA S. 10 bis 12) verwiesen.

31

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerin kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c).

32

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerin im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

33

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

34

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen. Hieran hält der Senat fest und dies auch in Ansehung des von der Klägerin in Bezug genommenen, vor seiner Entscheidung ergangenen und sich mit der Entscheidung des 3. Senats kritisch auseinandersetzenden Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Juni 2017 (7 A 167/18, juris, Rn. 29 ff.). Neue Erkenntnisse haben sich seit dem Urteil des Senats vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – nicht ergeben.

35

b) Im Falle der Klägerin liegen keine solchen besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin insbesondere die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern.

36

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:

37

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

38

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

39

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

40

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

41

bb) Eine der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus einem Gebiet stammt, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

42

Die Klägerin hat in der Anhörung vor dem Bundesamt, die Bezeichnung des Stadtteils insoweit in der mündlichen Verhandlung klarstellend, angegeben, dass ihr Herkunftsort namens Joubar, ein Stadtteil von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise zwischen Rebellen untereinander und zwischen diesen und den Regierungstruppen stark umkämpft gewesen sei. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

43

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

44

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

45

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

46

Die Klägerin hat keine konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen. Im Gegenteil: In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie angegeben, Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei sie nicht gewesen. Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigung oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung; Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen sei sie auch nicht geworden. Sie habe auf dem Weg nach Deutschland bzw. in Deutschland ebenfalls keine Person kennengelernt, die sie als Unterstützer bzw. Mitglieder von extremistischen bzw. terroristischen Organisationen einschätzte.

47

c) Selbst wenn man bei der Klägerin alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

48

d) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung wegen der von ihr befürchteten sexuellen Übergriffe.

49

Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Das nationale Recht geht damit über die Vorgabe des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 4 RL 2011/95/EU, geschlechtsbezogene Aspekte (lediglich) zu berücksichtigen, hinaus (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.; vgl. auch zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.: VGH Kassel, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A – juris, Rn. 29, 34,).

50

Örtlicher Bezugspunkt der flüchtlingsstatusrechtlichen Gefahrenprognose ist hier Damaskus als Herkunftsregion und damit tatsächlicher Zielort der Klägerin bei der Rückkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Der Großraum Damaskus steht seit Mai 2018 wieder vollständig unter Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. Süddeutsche Zeitung, 21. Mai 2018: https://www.sueddeutsche.de/politik/krieg-in-syrien-assads-armee-meldet-einnahme-letzter-is-stellungen-in-damaskus-1.3988041). Dass es seitens des syrischen Regimes zu sexueller Gewalt gegen die Klägerin kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden. Das syrische Regime setzt sexuelle Gewalt systematisch ein, um die Opposition zu bezwingen (vgl. SFH, Syrien: Geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt, 19. April 2018, S. 5; siehe auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 60). Dass der Klägerin eine oppositionelle Haltung unterstellt werden wird, ist jedoch nicht ersichtlich.

51

Die Erkenntnismittel geben darüber hinaus auch nichts dafür her, dass es zu sexueller Gewalt durch private Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) im Großraum Damaskus in solcher Zahl kommt, dass Frauen allein durch ihre bloße Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit sexueller Gewalt rechnen müssten. Besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin, die wahrscheinlicher machen, dass sie Opfer sexueller Gewalt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

52

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

54

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

55

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten über den ihr zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine am … … 1952 in Aleppo geborene Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens (Sunnitin). Sie reiste ihren Angaben zufolge am 28. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Juni 2016 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Juli 2016 äußerte sich die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:

„Sie habe bis zu ihrer Ausreise im September 2015 in A* … gelebt. Der Ort sei etwa fünf Minuten von der Stadt Aleppo entfernt. Ihr Reisepass sei in der Aufnahmeeinrichtung einbehalten worden. Ihr Ehemann sei vor etwa acht oder neun Jahren gestorben. Auf Frage, ob sie selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder anderen Misshandlungen) durch kämpfende Einheiten auf die Zivilbevölkerung gewesen sei, gab die Klägerin an, eine Fassbombe habe ihr Haus getroffen und die Frau ihres jüngsten Sohnes getötet. Auch Verwandte von ihr seien getroffen worden. Der Bombenabwurf habe am 4. August 2015 stattgefunden. Nach dem Tod der Frau ihres jüngsten Sohnes A* … seien deren (drei) Kinder schutzlos gewesen. Sie habe keine Helfer gehabt, um für die Kinder zu sorgen. Sie sei mit den Kindern in die Türkei gereist und habe eine kleine Wohnung gemietet. Allerdings habe sie keine Unterstützung erhalten. Sie sei mit den drei Kindern alleine gewesen und ihr Sohn sei bereits zwei Jahre vorher nach Deutschland gereist. Sie habe sich deshalb entschlossen, mit den (Enkel-)Kindern nach Izmir zu gehen und mit dem Schlauchboot das Meer zu überqueren. Für die Fahrt habe sie 1.400 US-Dollar bezahlt. Einen Teil des Geldes habe sie von ihrem Sohn erhalten, der in Libyen wohne. Eine Rückkehr nach Syrien würde bedeuten, auf den eigenen Füßen in den Tod zu gehen.

Das Bundesamt erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 9. August 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 27. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 8. November 2017 zugelassene Berufung wie folgt:

Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts lägen keine aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwandtschaft zu Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung signifikant erhöhe. Dem müsse bereits die schiere Zahl derjenigen entgegenstehen, die zwischenzeitlich Syrien verlassen hätten, um einer dortigen Wehrdienstleistung zu entgehen. Auch die neueren Erkenntnisse sprächen nicht hinreichend für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Es gebe zudem keine tragfähigen Quellen dafür, dass sich die Herkunft der Klägerin aus Aleppo signifikant gefahrerhöhend auswirke.“

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2017 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 27. März 2017 zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - soweit hier von Interesse - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin ihr Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und aufgrund der Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht die erforderliche Überzeugung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris) davon gewinnen, dass sie die Arabische Republik Syrien aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat.

Die Klägerin hat erstmals in der Berufungsverhandlung eine Vorverfolgung geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es ist gegenüber den in der Anhörung durch das Bundesamt am 18. Juli 2016 genannten Fluchtgründen gesteigert und steht dazu in Widerspruch, ohne dass die Klägerin diese Unregelmäßigkeiten überzeugend auflösen konnte.

Gegenüber dem Bundesamt sprach die Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über die Anhörung am 18. Juli 2016 davon, die Frau ihres jüngsten Sohnes sei bei einem Bombenangriff getötet worden. Deren Kinder seien auf einmal schutzlos dagestanden und sie (die Klägerin) habe keine Hilfe gehabt, um für sie zu sorgen, weil der Vater der Kinder (Sohn der Klägerin) bereits zwei Jahre vorher nach Deutschland ausgereist sei. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, durch einen Luftangriff das Leben zu verlieren.

Demgegenüber hat sie im Rahmen der informatorischen Befragung durch den Senat ihr Vorbringen steigernd und im Widerspruch zu dem ursprünglich genannten Fluchtgrund davon gesprochen, im August 2015 seien Militärangehörige zu ihr gekommen und hätten gedroht, sie festzunehmen, wenn ihre Söhne und deren Vater nicht zurückkämen.

Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin diesen aus ihrer Sicht wesentlichen Fluchtgrund nicht schon gegenüber dem Bundesamt vorgebracht hat. Ihre Erklärung, sie sei nicht danach gefragt worden, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Klägerin ausdrücklich die Frage gestellt wurde: „Was ist ihnen persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert?“ Überdies erklärte die Klägerin auf die Frage, ob sie dem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, was sie wisse, habe sie erzählt.

Nach Vorstehendem kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Klägerin behauptete Vorverfolgung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung ist.

2. Die Klägerin kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn der Klägerin bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihr nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen ihres Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Die Klägerin muss eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht deshalb befürchten, weil sie eine Sunnitin ist, aus Aleppo stammt und als alleinstehende Frau zurückkehren würde (2.3). Der Klägerin droht auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine Verfolgung, wenn sich ihre Söhne, die vor ihr nach Deutschland bzw. Libyen ausgereist sind, dem Militärdienst entzogen haben (2.4).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung - im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17.2.2012). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 - Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, ihres Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 - 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 -3 LB 17.16; NdsOVG, U.4. 18.4.2018 - 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 - OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 - 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 3 A 3040/16.A - alle juris).

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Klägerin von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

2.2.2.1 Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

2.2.2.2 Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Das Auswärtige Amts präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußert sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung der Klägerin sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

2.2.3.1 Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans, mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 74 ff.)

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. … Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust …“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

2.2.3.2 Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr - anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 - allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut, wie sie unter dem 3. Februar 2016 berichtete, einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 nichts geändert.

Das wird dadurch bestätigt, dass Personen nicht allein deshalb einem der vom UNHCR für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Solches lässt sich auch nicht den Erläuterungen des UNHCR zum Risikoprofil „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ entnehmen (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.).

2.2.3.3 Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.1), veranlasst keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 enthält diese Feststellung nicht mehr (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 38).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Klägerin nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte die Klägerin im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, dass sie der sunnitischen Religion angehört, aus Aleppo stammt und als alleinstehende Frau zurückkehren würde.

2.3.1 Der UNHCR hält seine in der 4. Aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (dort S. 26) getroffene sehr weitgehende Wertung nicht mehr aufrecht, wonach Mitglieder religiöser Gruppen einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden ein Risikoprofil erfüllten. Stattdessen ist er nunmehr der Ansicht, Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten in den von der Regierung beherrschten Gebieten benötigten „je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe gegebenenfalls internationalen Schutz (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 63). Dem ist letztlich zu entnehmen, dass allein die sunnitische Religionszugehörigkeit der Klägerin die syrischen Sicherheitskräfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen veranlassen wird. Das steht im Einklang damit, dass dem syrischen Regime und dessen Streitkräften auch Sunniten angehören und der überwiegende Teil der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens ist (ebenso NdsOVG, U.v. 18.4.2018 - 2 LB 101.18 - juris Rn. 68; VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 48; vgl. dazu auch Gerlach, Was in Syrien geschieht - Essay vom 19.2.2016;).

2.3.2 Ebenso wenig ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien allein deshalb verfolgt wird, weil sie vor ihrer Ausreise im September 2015 - ihren Angaben zufolge - nahe der Stadt Aleppo lebte.

Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den bereits unter 2.2.3.1 geschilderten Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report oft he independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46).

Dem entspricht im Ergebnis auch die Bewertung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A - juris), der für einen zurückkehrenden Syrer die Gefahr einer Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte nicht allein deshalb annimmt, weil dieser aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet stammt, sondern weil er sich zudem dem Wehrdienst entzogen hat.

2.3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne männlichen Schutz als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 37). Insoweit fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht besteht (§ 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, bezieht sich das wiederum auf die kriegsbedingten Verhältnisse (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 65 f.). Demgegenüber wird die Situation von Rückkehrerinnen durch das Auswärtige Amt dahingehend eingeschätzt, dass es Frauen möglich ist, ohne männliche Begleitung nach Syrien einzureisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

2.3.4 Auch insgesamt betrachtet weist die in jeder Hinsicht politisch unauffällige Klägerin kein besonderes Risikoprofil auf, das geeignet wäre, sie derart in das Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte zu rücken, dass sie beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung befürchten müsste.

2.4 Es kommt nicht darauf an, ob sich die Söhne der Klägerin, die Syrien bereits vor ihr verlassen haben, der Einziehung zum Militärdienst entzogen haben, denn die Klägerin könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass die Klägerin allein wegen einer (möglichen) Militärdienstentziehung ihrer Söhne im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

2.4.1 Eine Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017), die unter anderem einen „Fact-Finding Mission“ Bericht des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016 und einen Bericht des Danish Refugee Council vom August 2017 (05.2017) auswertet, ergibt folgendes Bild: Die von den genannten Behörden befragten Personen gehen überwiegend davon aus, dass eine Wehrdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Militärdienstpflichtigen bzw. des Soldaten im Regelfall keine Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen mit sich bringt.

Lediglich Professor Hanafi von der Amerikanischen Universität Beirut sowie zwei Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) äußerten sich gegenüber dem Finnish Immigration Service eindeutig dahin, es könnten die Brüder eines Wehrdienstentziehers (Prof. Hanafi) bzw. der Vater oder die Mutter eines Deserteurs (HBS) festgenommen werden. Konkrete Fälle sind insoweit allerdings nicht benannt. Die Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung schränkten ihre Beurteilung zudem dahin ein, dass die Familie zumindest eine Zeit lang unter Druck gesetzt werde. Mitarbeiter einer internationalen Organisation gaben gegenüber dem Finnish Immigration Service - wiederum ohne konkrete Belege und zudem einschränkend - an, die Konsequenzen hingen von der Region ab; der Vater oder Brüder eines Deserteurs könnten zur Armee rekrutiert werden, um den Deserteur zu ersetzen. Demgegenüber bekundete ein am Carnegie Middle East Center, Beirut, tätiger Wissenschaftler (Khader Khaddour), wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur Familie habe, könne die Armee diese über den Aufenthaltsort des Deserteurs befragen. Im Falle der Unkenntnis der Familienmitglieder erwarteten sie keine Konsequenzen.

Gegenüber dem Danish Refugee Council äußerten einige Quellen zu den Folgen von Wehrdienstentzug oder Desertion für Familienmitglieder, es bestünde das Risiko der Unterdrucksetzung oder Befragung durch die Behörden und manchmal auch Inhaftierung. Ein vom Danish Refugee Council befragter Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung sagte, lediglich Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen, seien dem Risiko einer Misshandlung durch Regierungskräfte ausgesetzt. Ähnlich äußerte sich der Mitarbeiter einer internationalen Organisation, wonach Wehrdienstentzug oder Desertion für sich genommen keine Konsequenzen für die Familienmitglieder hätten; jedoch würden Familien von hochrangigen Personen der Opposition von den syrischen Behörden streng überwacht. Einer diplomatischen Quelle zufolge habe es seit Beginn des Krieges Fälle von Individuen mit einem politischen Profil gegeben, in welchen Familienmitglieder festgenommen worden seien, um sie gegen die gesuchte Person auszutauschen. Die Quelle habe jedoch im Zusammenhang mit Wehrdienstentziehern oder Deserteuren nicht von ähnlichen Fällen gehört (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Syrien - Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23.8.2016; Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, 5/2017, August 2017).

Die Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung, rechtfertigen ebenfalls nicht die Überzeugung, dass allein die Entziehung vom Militärdienst oder eine Desertion zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Verwandten des Dienstpflichtigen bzw. Soldaten führt.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Finnish Immigration Service zitiert, wird auf das vorstehend Dargelegte verwiesen.

Das einem Report des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 Entnommene reiht sich in die Einsicht anderer Stellen ein, denen zufolge Personen mit einem politischen Profil Übergriffe auf deren Familienangehörige auslösen können. Denn danach wird von Familienangehörigen berichtet, die von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen; auch Kinder sollen von Maßnahmen betroffen gewesen sein, die sich zum einen gegen Angehörige bewaffneter Gruppierungen, zum anderen gegen politische Aktivisten, Regierungskritiker wie auch gegen Mitglieder von Menschenrechtsgruppen richteten.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon spricht, Amnesty International führe in seinem Bericht vom 5. November 2015 „konkrete Beispiele von Familienmitgliedern von Regimegegnern oder Deserteuren auf, die inhaftiert und in Haft vermutlich gestorben sind“, trifft das jedenfalls bezogen auf Deserteure nicht zu. Die von Amnesty International beschriebenen Einzelfälle haben keinerlei Bezug zu Militärdienstentziehern oder Deserteuren (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris Rn. 50). Vielmehr weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „politisches Profil“ auf (früherer Beamter des syrischen Verteidigungsministeriums, führende Persönlichkeit einer oppositionellen Gruppe, Journalist, Medienaktivistin, Frauen, die Demonstranten medizinische Hilfe leisteten und Proteste organisierten - zum Ganzen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung).

Der UNHCR informiert zwar dahingehend, die Familienangehörigen von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Wehrdienstentziehern und anderen Personen seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Den insoweit zahlreich angeführten Belegen lässt sich allerdings nichts Konkretes dafür entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten. Im Gegenteil, sie lassen erkennen, dass das regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer, ein regimekritischer Journalist, das Mitglied einer Aktivistengruppe oder eine medizinische Fachkraft.

So verweist der UNHCR auf einen Report des UN Human Rights Council (OHCHR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11.8.2016), wonach Regierungskräfte Familienmitglieder von Männern verhaftet hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie gegen die Regierung gekämpft hätten. Des Weiteren bezieht er sich auf eine weitere Veröffentlichung des OHCHR (Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic vom 3.2.2016). Danach seien Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen als Vergeltungsmaßnahme oder mit der Absicht verhaftet worden, Informationen zu gewinnen. Der UNHCR zitiert aus einem weiteren Report des OHCHR (Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13.8.2015), dass zahllose Männer aufgrund von Aktivitäten, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder auf Versammlungsfreiheit zusammenhingen, inhaftiert blieben und andere dem Anschein nach deshalb inhaftiert worden seien, um Druck auf von den Behörden gesuchte Familienmitglieder auszuüben.

Ähnlich verhält es sich mit den vom UNHCR herangezogenen Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015. Danach hätten (syrische) Beamte Kinder aufgrund ihrer familiären Verbindungen oder der bei ihnen vermuteten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) und Aktivistengruppen ins Visier genommen und gefoltert. Kinder seien festgehalten worden, um Eltern und andere Verwandte mit Verbindung zu regierungsfeindlichen Kämpfern zu zwingen, sich an die Behörden auszuliefern. Sicherheitsdienste würden Verwandte von gesuchten Personen verhaften, um Letztere zur Aufgabe zu zwingen. Personengruppen, die gezielt festgenommen und verschleppt würden, seien „Kritiker“, insbesondere Journalisten, medizinische Fachkräfte, regierungskritische Protestteilnehmer, ihre Familien und mit ihnen verbundene Personen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf den Bericht des Euro-Mediterranean Human Rights Network die Feststellung des UNHCR, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern oder Überläufern einer Reflexverfolgung unterliegen. Der UNHCR zitiert daraus wie folgt: „Als der Krieg sich intensivierte, begannen die Sicherheitskräfte, die Hochburgen der Regierungsgegner in zahlreichen Fällen und systematisch zu überfallen und an Kontrollstellen weibliche Verwandte von Regierungsgegnern zu verhaften, um Informationen zu gewinnen und die betreffenden Personen zu zwingen, sich zu stellen. Seit Sommer 2012 greift die syrische Regierung zunehmend auf diese Praxis zurück, um Kämpfer zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61 u. 63).

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61).

2.4.2 Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 - A 11 S 710.17 - juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.a - juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

Nach allem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weil sich ihre schon früher nach Deutschland bzw. Libyen ausgereisten Söhne (möglicherweise) dem Militärdienst entzogen haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Oktober 2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.

Der Kläger ist ein am ... 2001 in D... geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, arabischer Volkszugehörigkeit, moslemischen Glaubens. Er reiste nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. März 2016 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 16. Februar 2017 äußerte sich der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

"Er habe zuletzt in D... im Stadtviertel ... (...) gewohnt. Sein Heimatdorf sei jedoch ... Unter der Adresse in D... hätten seine Eltern, vier Tanten väterlicherseits und der Onkel mit seiner Ehefrau gelebt. Sein Bruder habe dort ebenfalls gewohnt, sei aber vor ihm ausgereist. Er wisse nicht mehr, wann er sein Heimatland verlassen habe und könne auch nicht sagen, wann er in Deutschland eingereist sei. Er sei zuerst in den Libanon gefahren und von dort aus in die Türkei geflogen. Er sei sodann mit dem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und über die Balkanroute auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Er habe die Mittelschule für neun Jahre besucht und abgeschlossen. Eine Ausbildung habe er nicht begonnen und auch keinen Wehrdienst geleistet. Die Familie habe in dem kleinen Dorf (...) nicht mehr normal leben können und sei deshalb zum Haus des Großvaters nach ... gezogen. Sie hätten Informationen erhalten, dass das Dorf angegriffen und das Haus der Familie zerstört worden sei. Auch in ... hätten Bombardierungen stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei er zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen. Weitere Ereignisse habe es nicht gegeben. Er sei während der Zeit in D... weder von einzelnen Personen noch von Gruppierungen persönlich bedroht oder verfolgt worden. Nach seiner Ausreise sei es der Familie ganz schlecht ergangen. Es sei alles teuer geworden und es gebe immer noch keinen Strom und kein Wasser. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dort nicht weiter lernen zu können; außerdem würde er wie alle Jugendlichen in die Armee eingezogen werden.

“Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 24. Februar 2017 als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Oktober 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 17. April 2018 zugelassene Berufung wie folgt:

"Eine verfolgungsbedingte Ausreise aus Syrien habe das Bundesamt nicht feststellen können. Es zeige sich auch nach zwischenzeitlichem Sachstand nichts anderes. Die Quellenlage lasse nicht tragfähig darauf schließen, dass einem Rückkehrer, der noch nicht das gesetzliche Mindestalter für die Militärdienstpflicht erreicht habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung drohe. Zu einschlägigen Verfolgungshandlungen bei zurückkehrenden männlichen Jugendlichen fehlten stichhaltige Berichte. Soweit solche über im syrischen Inland vorkommende Fälle vorlägen, werde bereits keine erkennbare Häufung deutlich, die den Schluss auf ein beachtlich wahrscheinliches Risiko nahelegen würde. Bezüglich der Frage der Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einem Militärdienst bei Minderjährigen werde ergänzend auf die Sicht des Oberverwaltungsgerichts Bautzen im Urteil vom 7. Februar 2018 (5 A 1237/17.A) verwiesen.“

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Oktober 2017 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2017 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer – soweit hier von Interesse – Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.)

1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger weder bei der Anhörung durch das Bundesamt noch im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht.

2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.

Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen D... oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen seines Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minderjährige Kläger muss aufgrund seines Alters eine Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt befürchten, von den syrischen Sicherheitskräften im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst als Oppositioneller behandelt zu werden (2.3). Dem Kläger droht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine Verfolgung, wenn sich sein Bruder, der vor ihm nach Deutschland ausgereist ist, dem Militärdienst entzogen hat (2.4).

2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19. Februar 2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung – im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 - unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17.2.2012). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices – Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 – Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).

2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 – 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 –3 LB 17.16; NdsOVG, U.4. 18.4.2018 – 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 – 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 – 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 – OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 – 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 3 A 3040/16.A – alle juris).

2.2.1 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt und den Grund seiner Abschiebung befragt wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob der Kläger von den Behörden gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 12.10.2016 zur Ausreisekontrolle).

2.2.2 Zu den Folgen, die sich im Rahmen einer solchen Überprüfung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben, ist die Auskunftslage nicht einheitlich.

2.2.2.1 Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hat dazu verschiedene als sachkundig erachtete Personen befragt. Die Auskünfte gingen dahin, dass ein zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber „auf jeden Fall“ (Executive Director „Syria Justice and Accountability Center“, telefonische Befragung am 14.12.2015), „höchstwahrscheinlich“ (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University, telefonische Befragung am 11.12.2015) oder möglicherweise (Visiting Senior Research Fellow, telefonische Befragung am 15.12.2015) festgenommen, inhaftiert und gefoltert werde (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6 f.).

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde zitiert in diesem Zusammenhang zudem aus den „Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014“ des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014). Danach seien Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren.

2.2.2.2 Demgegenüber beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut (Referat 313) eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrgefährdung unter dem 3. Februar 2016 dahin, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Das Auswärtige Amts präzisierte und vertiefte das in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz. 508-9-516.80/48840) dahin, dass Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit ausgesetzt seien.

Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen, „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Unter ein solches Risikoprofil fallen nach Auffassung des UNHCR unter anderem Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, sowie Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, aber auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 36 f.).

Ähnlich äußert sich auch das Deutsche Orient-Institut in einer Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 2018. Danach bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien; verschiedenen Berichten zufolge gelte das besonders für solche Personen, denen die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellten.

2.2.3 Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht fest, dass die gegen eine Verfolgung des Klägers sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dafür sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kann nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

2.2.3.1 Dabei bleibt nicht außer Betracht, dass der um seine Existenz kämpfende syrische Staat und dessen Machthaber ihre Ziele, nämlich die Wiederherstellung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium Syriens sowie der Machterhalt zugunsten des Präsidenten Assad und der um ihn gruppierten Clans, mit größter Härte und menschenrechtswidrigen Mitteln verfolgen. In dieses Bild scheinen sich die Äußerungen der von der Ermittlungsabteilung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen einzufügen. Gegen deren Annahme, abgelehnte Asylbewerber würden (allein) wegen des Asylantrags im Ausland „auf jeden Fall“ bzw. „höchstwahrscheinlich“ oder möglicherweise festgenommen, inhaftiert und gefoltert, spricht aber neben der Tatsache, dass die Bewertungen der sachkundigen Personen nicht näher konkretisiert sind, Folgendes:

Die ausweislich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12) von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ bis zum Erlass eines generellen Abschiebestopps im April 2011 dokumentierten neun Fälle von Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30364 – juris Rn. 74 ff.)

In die gleiche Richtung weisen auch zwei Fallbeispiele der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde im Zusammenhang mit der Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern. So soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte. ... Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein ´Finanzier der Revolution´ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; sie ´folterten´ ihn 20 Tage lang, dazu gehörten Schläge in das Gesicht, auf den Rücken und die Brust ...“. Des Weiteren verweist die kanadische Behörde auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige wurden bei Ankunft am Flughafen festgenommen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 6).

2.2.3.2 Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Eingriffsschwelle der syrischen Stellen bei künftigen Abschiebungen wesentlich niedriger wäre und sie Rückkehrer unabhängig von signifikanten gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

Trotz der autoritären Struktur und totalitären Ausrichtung des syrischen Staates gibt es keine tragfähige Erkenntnis dafür, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie eine illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte nunmehr – anders als bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011 – allein die Asylantragstellung in Deutschland als Hinweis auf eine oppositionelle Haltung betrachten würden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen vom 19.1.2016; SYR105361.E, S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und des Internationale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19.1.2016, S. 2 f) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass das Auswärtige Amt Fälle kennt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, Gz. 508-9-516.80/48840).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft B... zusammenarbeite. Daran hat sich ausweislich der bereits genannten Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 nichts geändert.

Das wird dadurch bestätigt, dass Personen nicht allein deshalb einem der vom UNHCR für die Beurteilung des Schutzbedarfs angeführten Risikoprofile unterfallen, weil sie im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Solches lässt sich auch nicht den Erläuterungen des UNHCR zum Risikoprofil „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ entnehmen (vgl. UNHCR, Erwägungen 2017, S. 38 ff.).

2.2.3.3 Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2014, den die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde zitiert (s.o. Nr. 2.2.2.1), veranlasst keine andere Bewertung. Zwar sollen danach Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Der Länderbericht des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 enthält diese Feststellung nicht mehr (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 38).

2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick auf einen Militärdienstentzug wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung menschenrechtswidrig behandeln werden. Der Kläger unterfällt aufgrund seines Alters (17 Jahre) in Syrien (noch) nicht der allgemeinen Wehrpflicht und hat sich deshalb durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland bislang nicht dem Militärdienst entzogen. Nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das für den Beginn der Wehrpflicht maßgebende Alter von 18 Jahren von den syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet.

2.3.1 In Syrien besteht nach dem Gesetz für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich (zur Musterung) beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen wird (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E v. 13.8.2014, S. 5). Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 4 u. 23).

Angesichts dieser Erkenntnislage ist der Senat nicht von der Richtigkeit der abweichenden Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich überzeugt, wonach in Syrien junge Männer nach dem Gesetz verpflichtet seien, sich bereits im Alter von 17 Jahren mustern zu lassen. Die dazu getroffenen Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sind im Übrigen in sich widersprüchlich. So ist einerseits ausgeführt, nach dem Gesetz seien in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren werde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten. Dem widersprechend soll jeder Mann im Alter zwischen „17 und 42 Jahren“ verpflichtet sein, einen zweijährigen Militärdienst zu leisten (vgl. Fact Finding Mission Report Syrien vom Ausgust 2017, S. 18).

2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass die syrischen staatlichen Stellen die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren nach wie vor im Allgemeinen beachten.

Dabei ist berücksichtigt, dass die syrische Regierung ein hohes Interesse daran hat, die personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte zu stärken, weil diese aufgrund von Todesfällen, Überläufern und Militärdienstentziehern erheblich dezimiert sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 und dort auch Fn. 117). Insoweit scheint es nachvollziehbar, wenn im „Fact Finding Mission Report 2017“ des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Befragung einer europäischen diplomatischen Quelle (Beirut, 18.5.2017) ausgeführt ist, die Altersgrenze sei „auf beiden Seiten“ (18 Jahre/42 Jahre) nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinn wehrfähigen Alter könne rekrutiert werden (vgl. S. 18 des Reports). Das gilt auch für die allgemein gehaltenen Hinweise auf Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee sowie darauf, in den ersten Jahren des Krieges seien die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen und seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 unter Verweis auf Berichte von Aktivisten und auf United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 3.3.2017). Gegen eine solche allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen sprechen aber zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist.

So soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Umgekehrt kann daraus jedoch abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Nach anderen Berichten sollen Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, an fest installierten Kontrollstellen festgenommen worden seien. UNHCR verweist auch auf die Schilderung der Mutter eines 14-jährigen Sohnes, der an jeder Kontrollstelle seines Weges zum Thema Einberufung befragt werde (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 Fn. 118 und S. 25, dort auch Fn. 120). Auch diese Quellen lassen erkennen, dass sich die Rekrutierung an dem vorgegeben Wehrdienstalter ausrichtet. Das wird durch die Feststellungen des Syrian Network for Human Rights bestätigt, auf die der UNHCR verweist. Danach seien willkürliche Festnahmen im April 2017 bezeichnend für die seitens der syrischen Sicherheitskräfte durchgeführten Razzien gewesen; festgenommen worden seien „zwecks Wehrpflicht hauptsächlich 18 bis 42-Jährige“ (vgl. UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30. Mai 2017, S. 2 Rn. 8). Schließlich wurden Berichten zufolge in Gebieten, welche die Streitkräfte der Regierung zurückerobert haben, Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und in die syrische Armee eingezogen (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 44 f.). Dem entspricht es, dass der Länderreport des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 nicht die Feststellung enthält, seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 25).

Für eine grundsätzliche Beachtung des für den Militärdienst maßgebenden Alters durch die syrischen Sicherheitskräfte spricht im Übrigen auch, dass eine für Männer erforderliche Ausreisegenehmigung der Rekrutierungsbehörde an das Militärdienstalter anknüpft (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 2.2.2018).

2.3.3 Von dieser Erkenntnislage ausgehend ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes lediglich unterstellten Rückkehr Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte im Sinn des § 3a AsylG zu befürchten hat.

Geht es – wie hier – darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund (§ 3c AsylG), an den eine Verfolgung im Sinn des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3b Abs. 3 AsylG). An einem solchen fehlt es. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als eine Person betrachten werden, die sich dem Militärdienst entzogen hat und der sie deshalb eine oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unterstellen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris). Wie ausgeführt spricht die Erkenntnislage dafür, dass die syrischen Sicherheitskräfte die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren im Allgemeinen nach wie vor beachten. Es ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte dem Kläger im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst eine oppositionelle Gesinnung unterstellen werden. Der Kläger hat auch aus der Sicht des syrischen Regimes kein illoyales Verhalten gezeigt, das dessen militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft. Er ist im Alter von 15 Jahren und damit vor Eintritt der Wehrpflicht (legal) aus Syrien ausgereist und wird – eine Rückkehr angesichts des subsidiären Schutzes nach wie vor nur unterstellt – dem syrischen Staat noch vor dem Erreichen des Wehrpflichtalters von 18 Jahren für den Militärdienst zur Verfügung stehen (vgl. auch SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 237.17 und U.v. 24.1.2018 – 2 LB 194.17 – jeweils juris).

Nach allem ist es entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der 17-jährige Kläger bei der gedachten Rückkehr zum Militärdienst eingezogen wird. Es kann damit offenbleiben, ob insoweit ein Verfolgungsgrund – wie vom Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung angenommen – tatsächlich aus § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG („soziale Gruppe der männlichen Minderjährigen, die aufgrund ihres Alters... mit Zwangsrekrutierung rechnen müssen“) hergeleitet werden kann.

2.4 Es kommt nicht darauf an, ob sich der Bruder des Klägers, der Syrien bereits vor ihm verlassen hat, der Einziehung zum Militärdienst entzogen hat, denn der Kläger könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass er allein wegen einer (möglichen) Militärdienstentziehung seines Bruders im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

2.4.1 Eine Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Syrien – Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017), die unter anderem einen „Fact-Finding Mission“ Bericht des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016 und einen Bericht des Danish Refugee Council vom August 2017 (05.2017) auswertet, ergibt folgendes Bild: Die von den genannten Behörden befragten Personen gehen überwiegend davon aus, dass eine Wehrdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Militärdienstpflichtigen bzw. des Soldaten im Regelfall keine Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen mit sich bringt.

Lediglich Professor Hanafi von der Amerikanischen Universität Beirut sowie zwei Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) äußerten sich gegenüber dem Finnish Immigration Service eindeutig dahin, es könnten die Brüder eines Wehrdienstentziehers (Prof. Hanafi) bzw. der Vater oder die Mutter eines Deserteurs (HBS) festgenommen werden. Konkrete Fälle sind insoweit allerdings nicht benannt. Die Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung schränkten ihre Beurteilung zudem dahin ein, dass die Familie zumindest eine Zeit lang unter Druck gesetzt werde. Mitarbeiter einer internationalen Organisation gaben gegenüber dem Finnish Immigration Service – wiederum ohne konkrete Belege und zudem einschränkend – an, die Konsequenzen hingen von der Region ab; der Vater oder Brüder eines Deserteurs könnten zur Armee rekrutiert werden, um den Deserteur zu ersetzen. Demgegenüber bekundete ein am Carnegie Middle East Center, Beirut, tätiger Wissenschaftler (Khader Khaddour), wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur Familie habe, könne die Armee diese über den Aufenthaltsort des Deserteurs befragen. Im Falle der Unkenntnis der Familienmitglieder erwarteten sie keine Konsequenzen.

Gegenüber dem Danish Refugee Council äußerten einige Quellen zu den Folgen von Wehrdienstentzug oder Desertion für Familienmitglieder, es bestünde das Risiko der Unterdrucksetzung oder Befragung durch die Behörden und manchmal auch Inhaftierung. Ein vom Danish Refugee Council befragter Mitarbeiter der Heinrich Böll Stiftung sagte, lediglich Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen, seien dem Risiko einer Misshandlung durch Regierungskräfte ausgesetzt. Ähnlich äußerte sich der Mitarbeiter einer internationalen Organisation, wonach Wehrdienstentzug oder Desertion für sich genommen keine Konsequenzen für die Familienmitglieder hätten; jedoch würden Familien von hochrangigen Personen der Opposition von den syrischen Behörden streng überwacht. Einer diplomatischen Quelle zufolge habe es seit Beginn des Krieges Fälle von Individuen mit einem politischen Profil gegeben, in welchen Familienmitglieder festgenommen worden seien, um sie gegen die gesuchte Person auszutauschen. Die Quelle habe jedoch im Zusammenhang mit Wehrdienstentziehern oder Deserteuren nicht von ähnlichen Fällen gehört (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Syrien – Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familien, 17. Oktober 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23.8.2016; Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, 5/2017, August 2017).

Die Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung, rechtfertigen ebenfalls nicht die Überzeugung, dass allein die Entziehung vom Militärdienst oder eine Desertion zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Verwandten des Dienstpflichtigen bzw. Soldaten führt.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Finnish Immigration Service zitiert, wird auf das vorstehend Dargelegte verwiesen.

Das einem Report des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 Entnommene reiht sich in die Einsicht anderer Stellen ein, denen zufolge Personen mit einem politischen Profil Übergriffe auf deren Familienangehörige auslösen können. Denn danach wird von Familienangehörigen berichtet, die von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen; auch Kinder sollen von Maßnahmen betroffen gewesen sein, die sich zum einen gegen Angehörige bewaffneter Gruppierungen, zum anderen gegen politische Aktivisten, Regierungskritiker wie auch gegen Mitglieder von Menschenrechtsgruppen richteten.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon spricht, Amnesty International führe in seinem Bericht vom 5. November 2015 „konkrete Beispiele von Familienmitgliedern von Regimegegnern oder Deserteuren auf, die inhaftiert und in Haft vermutlich gestorben sind“, trifft das jedenfalls bezogen auf Deserteure nicht zu. Die von Amnesty International beschriebenen Einzelfälle haben keinerlei Bezug zu Militärdienstentziehern oder Deserteuren (vgl. VGH BW, U.v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17 – juris Rn. 50). Vielmehr weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „politisches Profil“ auf (früherer Beamter des syrischen Verteidigungsministeriums, führende Persönlichkeit einer oppositionellen Gruppe, Journalist, Medienaktivistin, Frauen, die Demonstranten medizinische Hilfe leisteten und Proteste organisierten – zum Ganzen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung).

Der UNHCR informiert zwar dahingehend, die Familienangehörigen von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Wehrdienstentziehern und anderen Personen seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Den insoweit zahlreich angeführten Belegen lässt sich allerdings nichts Konkretes dafür entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten. Im Gegenteil, sie lassen erkennen, dass das regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer, ein regimekritischer Journalist, das Mitglied einer Aktivistengruppe oder eine medizinische Fachkraft.

So verweist der UNHCR auf einen Report des UN Human Rights Council (OHCHR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11.8.2016), wonach Regierungskräfte Familienmitglieder von Männern verhaftet hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie gegen die Regierung gekämpft hätten. Des Weiteren bezieht er sich auf eine weitere Veröffentlichung des OHCHR (Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic vom 3.2.2016). Danach seien Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen als Vergeltungsmaßnahme oder mit der Absicht verhaftet worden, Informationen zu gewinnen. Der UNHCR zitiert aus einem weiteren Report des OHCHR (Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13.8.2015), dass zahllose Männer aufgrund von Aktivitäten, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder auf Versammlungsfreiheit zusammenhiengen, inhaftiert blieben und andere dem Anschein nach deshalb inhaftiert worden seien, um Druck auf von den Behörden gesuchte Familienmitglieder auszuüben.

Ähnlich verhält es sich mit den vom UNHCR herangezogenen Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015. Danach hätten (syrische) Beamte Kinder aufgrund ihrer familiären Verbindungen oder der bei ihnen vermuteten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) und Aktivistengruppen ins Visier genommen und gefoltert. Kinder seien festgehalten worden, um Eltern und andere Verwandte mit Verbindung zu regierungsfeindlichen Kämpfern zu zwingen, sich an die Behörden auszuliefern. Sicherheitsdienste würden Verwandte von gesuchten Personen verhaften, um Letztere zur Aufgabe zu zwingen. Personengruppen, die gezielt festgenommen und verschleppt würden, seien „Kritiker“, insbesondere Journalisten, medizinische Fachkräfte, regierungskritische Protestteilnehmer, ihre Familien und mit ihnen verbundene Personen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf den Bericht des Euro-Mediterranean Human Rights Network die Feststellung des UNHCR, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern oder Überläufern einer Reflexverfolgung unterliegen. Der UNHCR zitiert daraus wie folgt: „Als der Krieg sich intensivierte, begannen die Sicherheitskräfte, die Hochburgen der Regierungsgegner in zahlreichen Fällen und systematisch zu überfallen und an Kontrollstellen weibliche Verwandte von Regierungsgegnern zu verhaften, um Informationen zu gewinnen und die betreffenden Personen zu zwingen, sich zu stellen. Seit Sommer 2012 greift die syrische Regierung zunehmend auf diese Praxis zurück, um Kämpfer zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61 u. 63).

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61).

2.4.2 Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17 – juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 – 5 A 1246/17.a – juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.

Nach allem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weil sich sein schon früher nach Deutschland ausgereister Bruder (möglicherweise) dem Militärdienst entzogen hat. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Kläger Syrien legal verlassen konnte, obgleich sein Bruder bereits vorher nach Deutschland ausgereist war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. August 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Feststellungsklage wird ebenfalls abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Kläger zu 1) bis 5) reisten nach eigenen Angaben am 24. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 6) wurde am 4. Mai 2016 in … geboren. Die Kläger stellten am 7. Juli 2016 einen Asylantrag. Die persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1) sowie der Klägerinnen zu 2) und 3) fanden am gleichen Tag statt.

3

Der im Jahr 1974 geborene Kläger zu 1) gab zur Begründung seines Asylantrags an, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 mit seiner Familie in Damaskus gelebt habe. Im Juli 2013 sei er in den Irak gegangen, da er dort eine Arbeit gefunden habe. Im November 2013 sei seine Frau, die Klägerin zu 2), nachgereist. In den Jahren 1995 bis 1997 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Mitglied in einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei er nicht gewesen. Durch den Krieg habe er seine Arbeit und die Familie ihr Haus verloren. Es gebe keine Sicherheit mehr in Syrien. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort zum Militär eingezogen zu werden und kämpfen zu müssen. Eine Einberufung hätte er noch nicht erhalten. Vor der Ausreise sei ihm persönlich nichts passiert.

4

Die im Jahr 1983 geborene Klägerin zu 2) trug zur Begründung ihres Fluchtschicksals vor, dass die Familie Syrien verlassen hätte, da die Gegend, in der sie wohnten, von Rebellen angegriffen worden sei. Um die Rebellen zurückzudrängen, hätte die syrische Regierung die Gegend dann bombardiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihre Sicherheit, da noch immer Krieg herrsche. Sie habe auch Angst um ihren Mann, da dieser als Soldat eingezogen werden könnte. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

5

Die im Jahr 2002 geborene Klägerin zu 3) gab an, dass es in Syrien nicht mehr sicher gewesen sei. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

6

Mit Bescheid vom 16. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab.

7

Mit ihrer am 29. August 2016 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Der Kläger zu 1) hätte zwar keinen Einberufungsbescheid erhalten. Dies sei bei den Regierungsverhältnissen in Syrien auch nicht mehr erforderlich. Man schnappe sich im wehrfähigen Alter befindliche Männer und nehme sie in die Armee auf.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. August 2016 dahingehend abzuändern, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 16. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist seien, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägern stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

13

Zur mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

14

Die Beklagte beantragt,

15

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. August 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Kläger beantragen,

17

1. Die Berufung der Beklagten, soweit es den Kläger zu 1) betrifft, zurückzuweisen;

18

2. für die Kläger zu 2) bis 6) festzustellen, dass sie in die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu 1) einzubeziehen sind.

19

Die Kläger tragen zur Begründung vor, die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts habe in späteren Entscheidungen nur die Verfolgungsgefahr für Erwachsene und nicht für Kinder gesehen. Zutreffend habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16) die Flüchtlingseigenschaft einer Frau verneint. Angesichts der großen Zahl von Flüchtlingen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime jeden Erwachsenen durch seine Flucht und Asylantragstellung im Ausland als zu verfolgenden Staatsfeind ansehe. Dies gelte jedoch nicht für den Kläger zu 1). Dieser befürchte zu Recht, erneut als Reservist zum Wehrdienst einberufen zu werden. Insoweit würden die Feststellungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2017 (A 11 S 562/17) auch für den Kläger zu 1) gelten. Wehrpflichtige müssten befürchten, festgenommen, gefoltert und in Armeegefängnisse eingewiesen zu werden. Wehrpflichtigen, die vor allem in das westliche Ausland geflüchtet sind, mache man den Vorwurf, nicht an der Verteidigung des Regimes mitzuwirken. Der Kläger zu 1) komme sowohl wegen seiner militärischen Vorerfahrung durch den abgeleisteten Wehrdienst als auch altersmäßig für eine Einberufung in die Armee in Betracht. Er habe sich dieser Einberufung durch Flucht entzogen und würde als Regimegegner angesehen werden.

20

Der Kläger zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung vom Senat ergänzend informatorisch angehört worden.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG (I.). Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag der Kläger zu 2) bis 6) ist unzulässig (II.).

22

Der Senat hat, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG geht, im Rahmen des Berufungsverfahrens über die gesamte Klage der Kläger zu 1) bis 6 ) zu entscheiden. Mit der geänderten Antragstellung begehren die Kläger zu 2) bis 6) zwar nicht mehr die Anerkennung als Flüchtlinge gemäß § 3 AsylG, sondern die Gewährung des sogenannten Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 und 2 AsylG. Bei dem zusätzlich zum Zurückweisungsantrag für den Kläger zu 1) gestellten Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) handelt es sich insoweit um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Ortloff/ Riese, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 91 Rn. 21 m.w.N.). Wegen der Zulässigkeit der Klageänderung wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.

23

Die geänderte Antragstellung führt jedoch zu keiner wirksamen Änderung des Streitgegenstandes hinsichtlich des Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei dieser Klageänderung um eine sogenannte verstecke Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 VwGO handelt, zumal der Berufungsantrag der Beklagten insoweit unerwidert geblieben ist. Denn eine Klagerücknahme wäre mangels Einwilligung der Beklagten nicht wirksam geworden. Bei einer Klagerücknahme in der Rechtsmittelinstanz ist stets die Einwilligung der Beklagten erforderlich, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Vorinstanz durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1990 – 5 B 16.90 – juris, Rn. 4 m.w.N.; Clausing, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 28 m.w.N.).

24

Die Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eine solche Einwilligung erteilt. Eine wirksame Einwilligung enthält auch nicht die allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 (Az. 234 – 7604/1.17). Die dortigen Erklärungen gelten nur für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Für Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen werden vielmehr im Einzelfall sachgerechte Prozesserklärungen abgegeben.

25

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

26

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

27

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

28

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

29

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

30

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

31

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

32

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Auf eine solche stellen auch die Kläger ausschließlich ab. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Kläger, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018,und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

33

2. Die Kläger zu 1) bis 5) sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Die Kläger zu 1) bis 3) haben bei ihren persönlichen Anhörungen angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise keine Probleme in Syrien gehabt hätten und allein wegen der Auswirkungen des seit 2011 anhaltenden Bürgerkrieges ausgereist seien. Den Klägern drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers zu 1) ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass er als Reservist für den Wehrdienst in der syrischen Armee herangezogen werden könnte. Wegen der insoweit relevanten rechtlichen Maßstäbe wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu 3. c) Bezug genommen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass er, seitdem er sich im Jahre 2002 vom weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht mehr vom Militär angesprochen worden sei.

34

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Kläger kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das unter der Kontrolle von Oppositionellen steht bzw. gestanden hat, risikoerhöhende Umstände vor (b). Für den Kläger zu 1) ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d).

35

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Kläger im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

36

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

37

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) entschieden, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Im Einzelnen hat der 3. Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

38

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

39

(…)

40

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

41

Die Einschätzung des 3. Senats ist auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen zutreffend und wird vom erkennenden Senat geteilt.

42

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

43

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

44

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

45

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

46

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

47

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

48

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

49

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

50

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

51

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

52

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

53

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

54

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

55

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

56

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

57

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

58

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

59

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

60

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

61

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

62

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

63

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

64

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

65

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

66

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

67

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

68

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

69

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

70

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

71

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

72

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

73

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

74

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

75

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

76

b) Im Falle der Kläger liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei allen Klägern die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) näher zu erörtern.

77

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit klargestellt, ebenfalls der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören.

78

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

79

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

80

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

81

Hierunter fallen die Kläger nicht. Es liegen insbesondere keine Erkenntnisse vor, dass Sunniten in Damaskus oder dessen unmittelbarer Umgebung wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch das Assad-Regime verfolgt werden (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 86).

82

bb) Eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihnen seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat.

83

Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass sein Herkunftsort namens Sbena, ein Vorort von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise unter der Kontrolle von oppositionellen Kräften gestanden habe. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers zu 1) nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

84

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

85

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018
2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

86

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

87

Die Kläger zu 2) bis 6) haben keine (weiteren) konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihnen vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten.

88

c) Für den Kläger zu 1) gilt dies auch in Ansehung seines Vortrags, er werde bei einer Rückkehr als Reservist zum Wehrdienst einberufen. Der Umstand, dass er sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch seinen Auslandsaufenthalt entzogen hat, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

89

aa) Der Senat geht nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee von Folgendem aus:

90

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben. Oppositionelle werden ebenfalls einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 38) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter (AA an VG Düsseldorf, a.a.O.). Aufgrund der prekären Personalsituation soll es sogar zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (BFA vom August 2017, S. 18; SFH vom 23. März 2017, S. 5 ff.).

91

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten. Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA vom August 2017, S. 20; DRC vom August 2017, S. 8 f.; SFH vom 23. März 2017, S. 8). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O., m.w.N.) gelte dies nur für Männer, die entweder legal für ihre Arbeit oder ihr Studium ausgereist seien, oder für Söhne von Diplomaten und die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben. Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

92

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH vom 23. März 2017, S. 5 f.; Finnish Immigration Service [FIS] vom 23. August 2016, S. 12).

93

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4). Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen (SFH vom 18. Januar 2018, S. 6). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr würden im Einzelfall Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (BFA vom August 2017, S. 20; so auch FIS vom 23. August 2016, S.11). Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 20) bestand der Reservedienst vor dem Ausbruch des Konflikts im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und Reservisten seien nur selten einberufen worden. Dies habe sich seit 2011 jedoch geändert. Es würden einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung; so auch UNHCR vom April 2017, S. 24 f., Fn. 118). Bei der Einberufung von Reservisten sei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihre Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der die Person gedient habe (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf DRC vom 26. Februar 2015 und vom August 2017, S. 10). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt an, dass „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen werden (Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 3). Nach einer weiteren Auskunft könnten Männer bis zum 52. Lebensjahr einberufen werden (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (DRC vom August 2017, S. 40).

94

Über die aktuelle (allgemeine) Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA vom 25. Januar 2018, S. 38 ff., und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC, August 2017, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben habe. Jedoch seien offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert worden, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC vom August 2017, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Das syrische Regime habe seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgten örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gebe es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten und erstmals wehrdienstpflichtigen jungen Männern, die bei Aufgreifen verhaftet würden (SFH vom 23. März 2017, S. 6 f., und vom 28. März 2015, S. 2 ff.). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die, ohne einberufen worden zu sein, in Syrien lebten (BFA vom 5. Januar 2017, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 22 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 5 ff.). So wird beispielsweise über die im Land errichteten Kontrollstellen berichtet (UNHCR, vom April 2017, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden. Während an anderer Stelle berichtet wird, an den Kontrollstellen würden Bestechungsgelder verlangt (vgl. SFH vom 28. März 2015, S. 4), um sich vom Militärdienst freizukaufen. Es gebe weitere Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft hätten, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden könne, sondern schlicht Willkür darstelle. So sei es vor dem Bürgerkrieg gängige Praxis gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was aber nicht davor schütze, im Zuge des aktuellen Konflikts – manchmal sogar Jahre danach – dennoch eingezogen zu werden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 41).

95

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, ausreisen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH vom 23. März 2017, S. 13 f., SFH vom 28. März 2015, S. 4 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres werde die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt würden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 24). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechender Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR vom April 2017, S. 2 f.).

96

Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.). Dessen Artikel 98 bestimmt, dass derjenige, der sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

97

Die Umsetzung der Bestrafung scheint nach den vorliegenden Erkenntnisquellen willkürlich zu sein (siehe SFH, 23. März 2017, S. 10 f. mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen). In diesem Zusammenhang gibt es etwa Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. beispielhaft DOI an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1 f., wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien bzw. verlässlichen Berichten zufolge inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen wurden; IRB vom 19. Januar 2016, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; SFH vom 28. März 2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme).

98

Zum anderen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Berichten auch, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betroffenen, seinem Profil, der Herkunftsregion aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf weitere Quellen, u.a. FIS vom 23. August 2016, S. 12 f.; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Es wird auch dargestellt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4; BFA, 5. Januar 2017, S. 27). Nach dem UNHCR würden Wehrdienstentzieher in der Praxis eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung (UNHCR, November 2017, S. 40). Der Danish Refugee Council (August 2017, S. 13 f., Fn. 62) berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskierten, in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC vom August 2017, S. 14, Fn. 67 – 69, SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.).

99

bb) Hiervon ausgehend ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Reservist zum Militärdienst einberufen würde. Auch dürfte er sich wegen seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung strafbar gemacht haben.

100

Zwar hat der Kläger zu 1) zwischenzeitlich das gesetzliche Höchstalter für den Militärdienst von 42 Jahren überschritten. Dieser Umstand allein steht der Einberufung jedoch nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den dargestellten Erkenntnissen, dass dem gesetzlichen Höchstalter für den Militärdienst angesichts des hohen Personalbedarfs in der syrischen Armee keine bzw. nur eine geringfügige Relevanz zukommt. Zum anderen ist der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 43 Jahre alt. Er überschreitet das gesetzliche Höchstalter daher nur geringfügig. Ferner befand er sich im Zeitpunkt der Ausreise mit 39 Jahren noch im Reservistenalter und unterlag somit den dargestellten gesetzlichen Pflichten. Die berufliche Qualifikation und die bisherige Verwendung im Militär lassen demgegenüber keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Reservedienst zu. Den Angaben des Klägers zufolge habe er bei seinem Wehrdienst in den Jahren 1995 bis 1997 eher einfache Bürotätigkeiten in der Personalverwaltung im Generalkommando in Damaskus ausgeübt. Er sei vorwiegend als Schreibkraft an PCs tätig gewesen. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Vor seiner Ausreise hätte er zudem als angelernter Drucker gearbeitet. Gleichwohl könnten die vom Kläger zu 1) geschilderten Tätigkeiten im EDV-Bereich zu einem erhöhten Rekrutierungsinteresse führen. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung des Klägers zu 1) lässt sich auch nicht anführen, dass sich der Kläger zu 1) seinen Angaben zufolge im Jahr 2002 von einem weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe. Sollte es sich hierbei um eine gültige bzw. offizielle Befreiung gehandelt haben, wäre das Einholen einer Genehmigung der Militärbehörden für die Ausreise in den Irak im Jahr 2013 wohl nicht erforderlich gewesen. Zudem ergibt sich aus den Erkenntnisquellen, dass man trotz eines „Freikaufens“ vom Wehrdienst vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht davor geschützt sei, im Zuge des aktuellen Konflikts eingezogen zu werden.

101

Der Kläger zu 1) ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung legal über den Flughafen von Damaskus und mit einer Genehmigung der Militärbehörden im Jahr 2013 in den Irak ausgereist. Insofern liegt zwar kein Verstoß gegen die dargestellten gesetzlichen Vorgaben zur Verfügbarkeit für das syrische Militär vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass die spätere Weiterreise des Klägers zu 1) in das westliche Europa nicht von der ursprünglichen Ausreisegenehmigung gedeckt gewesen ist und er sich durch die unterlassene Mitteilung einer Anschrift nach den dargestellten syrischen Vorschriften strafbar gemacht hat bzw. gesetzeswidrig verhalten hat.

102

cc) Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den Kläger zu 1) aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, der der Einberufung nicht gefolgt ist bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zwar strafbar gemacht. Der Senat hält es gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine Verfolgungshandlung (1), insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen (2), etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

103

Voranzustellen ist dabei, dass die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 63). Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; zuletzt Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 14; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 <60 f.>).

104

Es kann daher offen bleiben, ob die Rekrutierung des Klägers eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellte. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

105

(1) Für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist zu bewerten, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt. Ob einem Wehr- bzw. Militärdienstentzieher allein die Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren drohen, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht einheitlich beurteilt. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten – wenn auch nur zum Teil belegten – Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom
11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 147, 152).

106

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass bei Einreisen nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft werde, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst absolviert hätten, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert würden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf IRB vom 19. Januar 2016, S. 6 f.).

107

Der UNHCR führt in seinen Stellungnahmen aus November 2017 (S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR aus Februar 2017) und vom 30. Mai 2017 (S. 2) aus, dass Berichten zufolge Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front drohe, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass Wehrdienstentzieher Berichten zufolge in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden, sie müssten danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten gehe weiter hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch mit der Äußerung zitiert, Human Rights Watch wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht aus Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/ oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen (siehe auch UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 4 Fn. 15: „…Die Quellen sprechen von mehreren möglichen Konsequenzen, wenn ein Wehrdienstentzieher von den Behörden gefasst wird; unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, Einsatz an vorderster Front, Ermittlungen und Folter, und/ oder Inhaftierung. Welche dieser Konsequenzen oder welche Kombination an aufgeführten Konsequenzen eine Person zu befürchten hat, hängt vom persönlichen Profil der Person, ihren Verbindungen und ihrem Wohnort ab. Wenn die Behörden besagte Person verdächtigen, in Verbindung mit Oppositionsgruppen zu stehen und mit diesen womöglich zu kooperieren, wird sie Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter unterzogen werden. …“.).

108

Der Bericht von Al Jazeera und die weiteren Ausführungen im Bericht des UNHCR deuten eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Dem Bericht der Anwältin hingegen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage er gestützt wird. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. von Folterfällen kann dem Bericht nicht entnommen werden.

109

Soweit von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme aus April 2017 an anderer Stelle (S. 25 und Fn. 122) aus, es sei gängige Praxis, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter Ausbildung oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Aufgrund dessen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn.18 m.w.N.).

110

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak gewinnen, die in den Berichten des UNHCR vom November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR vom November 2017, S. 40, Fn. 226 - E-Mail von C. Kozak vom 6. Oktober 2017 -; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 Fn. 14 - E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail vom 24. Mai 2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, wonach das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen.

111

Auch wenn sich die verschiedenen Äußerungen inhaltlich nicht widersprechen, lassen sie hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Den Äußerungen von Herrn Kozak kann zudem nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie beruhen, ob es sich um eine eigene Bewertung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Vorgänge und ggf. in welcher Dimension bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich ebenfalls – soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt – keine Tatsachengrundlage entnehmen.

112

Der Danish Refugee Council (vom August 2017, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskierten zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohten, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

113

Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet – wie bereits ausgeführt – allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht Köln (S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Unabhängig von der genauen semantischen Bedeutung der zitierten Formulierung, ist die Belastbarkeit dieser weiter nicht belegten Äußerung vor allem angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, zumindest fraglich. In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das BAMF (3. Februar 2016, S. 1) wird von Fällen – auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst – berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten.

114

Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (S. 1, 2) zwar aus, dass, wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

115

Das IRB berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (S. 5 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei einer Einreise über die Flughäfen. Verschiedene Quellen hätten festgestellt, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. Es ist jedoch unklar, auf welcher Datenlage die benannten Quellen zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder das Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. So wird an anderer Stelle im Bericht auch ausgeführt (S. 4 f. dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Die im Weiteren geschilderten Einzelfälle können nach Ansicht des Senats schon angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

116

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 21. März 2017, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 (S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Wehrdienstentziehern drohe je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Mit Verweis auf den Finish Immigration Service führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) weiter aus, dass die Umsetzung der Bestrafung willkürlich sei. Die Bestrafung hänge von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch dem Bedarf an der Front ab. In einer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (S, 7 f.) führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Verweis auf den UNHCR weiter aus, dass Wehrdienstentziehung als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt würden. In der Haft komme es zu Folter und anderen Misshandlungen.

117

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA vom 5.1.2017, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Folgen ernster. Im Bericht des Bundesamtes aus August 2017 (S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18. Mai 2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

118

In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 A 1337/17.A) vom 6. Februar 2017 gibt die als Sachverständige beauftrage Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das Wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird.

119

Abgesehen von der danach unklaren und mit nur wenig Fakten belegten Erkenntnislage sind nach Auffassung des Senats zudem die nachfolgenden Erwägungen bei der Beurteilung, ob zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, zu berücksichtigen:

120

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 23 und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).

121

Hinzu kommt, dass diverse Quellen berichten, die syrische Armee sei inzwischen nur teilweise in große Militäroperationen involviert. Bei diesen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“, afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC vom August 2017, S. 9; zum militärischen Einfluss von Russland, dem Iran anderen internationalen Akteuren vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 9, 13, 19; Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Syrien – Die aktuelle Situation; SFH vom 23. März 2017, S. 3 f.; Spiegel-Online vom 4. April 2018 – Dreigipfel zu Syrien – Teile und herrsche).

122

Gleichzeitig hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die personellen Verluste zu kompensieren. Es wird beispielsweise über Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Darüber hinaus wird geschildert, das Assad-Regime verlange bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Eroberung von Ost-Aleppo sollen etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7). Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten (SFH vom 28. März 2015 [Mobilisierung], S. 2). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23).

123

Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung dürfte es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), widersprechen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert und dann gegebenenfalls misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden. So wird auch berichtet, dass dem Regime nicht daran liege, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (BFA vom 25.Januar 2018 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016).

124

Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass ein hoher Vertreter des syrischen Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel vom 11. September 2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzeläußerung repräsentativ für das syrische Regime gestanden hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/1 – juris, Rn. 50 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 66 f.). Nach einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung (an VG Freiburg zum Az. 4 A 3 K 3579/16 vom 29. November 2017) seien die Äußerungen des Generals nicht über das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung erfolgt. Neben verschiedenen Medienberichten würden von offizieller Seite keine Stellungnahmen, Bestätigungen oder Dementi vorliegen. Nach einem englischen Zeitungsbericht habe sich der zwischenzeitlich Verstorbene Issam Zaherddine später für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass er Kämpfer des IS und Rebellen gemeint habe, die syrische Truppen getötet hätten (vgl. The Telegraph vom 18. Oktober 2017, zitiert nach https://www.telegraph.co.uk/news/ 2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/).

125

Bei der vom Senat anzustellenden Prognose ist zudem die große Anzahl von syrischen Flüchtlingen im (benachbarten) Ausland zu berücksichtigen (siehe oben zu den konkreten Zahlen). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend ist – wie bei der allgemeinen Rückkehrfrage – darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 rund 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein – Zweifel daran begründet, dass eine Inhaftierung einer signifikanten Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter beachtlich wahrscheinlich ist.

126

Angesichts der dargestellten Erwägungen zum Personalbedarf in der syrischen Armee und der hohen Zahl von ausgereisten männlichen syrischen Bürgern sowie den Auskünften, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, sind für den Senat die (vereinzelten) Berichte über konkrete Verfolgungsfälle im Zusammenhang mit der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung quantitativ und qualitativ nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung annehmen zu können. Diversen Berichten fehlt vor allem die Angabe einer die jeweiligen Einschätzungen stützenden Tatsachengrundlage. Eine solche wäre angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesichtspunkte jedoch erforderlich.

127

(2) Ungeachtet der Bewertung, dass danach bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann, lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats keine hinreichend verlässlichen und ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich durch das syrische Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlt mithin auch an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

128

Neben den bereits Eingangs (oben cc) vor (1), S. 37 f.) dargestellten Erwägungen sind folgende Erkenntnisse und Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

129

Die syrische Armee rekrutiert Berichten zufolge grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.).

130

Wie bereits dargestellt, ergibt sich aus einer Vielzahl der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern willkürlich erfolgt und häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, der Herkunftsregion aber auch von dem Bedarf an der Front abhängig ist. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich Einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegele sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (SFH vom 21. März 2017, S. 10).

131

Der UNHCR gibt an, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne. Es könne zur einer Bestrafung kommen, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härtere Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes (Bericht vom November 2017, S. 39 unten/ S. 40 oben mit Fn. 224; Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Wie bereits oben dargestellt, führt der UNHCR allerdings in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Auch im Bericht vom November 2017 wird ausgeführt, dass Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt würden, oft nur nach minimaler Ausbildung. Anderen Berichten zufolge gebe es auch Deserteure, die nachdem sie aufgegriffen wurden, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, August 2017 S. 14 Fn. 67 – 69; SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen – auch dies ist bereits oben festgestellt worden – zudem nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung beruht.

132

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat angegeben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail vom 6. Oktober 2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher als strafrechtliche Ahndung verhänge, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

133

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Es ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist. Bei der Bewertung der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 4) ist weiterhin zu beachten, dass dort die Relevanz des Vorliegens weiterer Risikofaktoren herausgestellt wird, mithin das persönliche Profil der jeweiligen Person die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, maßgeblich mitbestimmt (weitere Ausführungen hierzu siehe oben und Fn. 18 auf S. 4 der Stellungnahme des UNHCR, wo es heißt: „Berichten zufolge verhaftete die Regierung Männer im wehrdienstfähigen Alter, bei denen eine Verbindung mit Oppositionsgruppen vermutet wurde, insbesondere Sunniten.“).

134

Weiter wird berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA vom August 2017, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR vom April 2017, S. 25 f.). Angesichts der Schilderungen, dass dies scheinbar alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 25 und Fn. 122), ist die Annahme nicht belastbar, wonach dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten treffe, die sich der Einberufung entzogen haben. Es ist daher auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zu 1) zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

135

Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht weiter erläutert wird, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgten.

136

Insbesondere das dargestellte (Rekrutierungs-)Verhalten des syrischen Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. Demgegenüber fehlen nach Auffassung des Senats jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit der bei der Prognose zu unterstellenden Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben.

137

Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 71).

138

Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. Zum Teil wird dies, da keine hinreichenden Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorliegen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83 ff.; dort heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund [Anmerkung: Das Vorliegen nur vereinzelter Fallbeispiele und dass von Referenzfällen nicht ausgegangen werden könne, siehe Rn. 82] ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen.“). Andererseits wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund-/ Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – Rn. 59 ff.; an diese Bewertung schließt sich das OVG Bautzen, a.a.O, juris, Rn. 40 ff. an; dieses geht weiterhin davon aus [a.a.O. Rn. 35], dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/ oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter“.).

139

Der Einschätzung der benannten Obergerichte ist nicht zu folgen. Es ist – wie bereits dargestellt – schon zweifelhaft, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann oder ob nicht vielmehr den Erkenntnisquellen in erforderlichem Maße entnommen werden kann, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten (nur) in das Militär eingezogen werden bzw. eine Inhaftierung nur beim Vorliegen von risikoerhöhenden Faktoren erfolgt. Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

140

Jedenfalls das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlung beruht auf einer anderen Bewertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den dem syrischen Regime zu unterstellenden Handlungsmotiven. Es ist nämlich fraglich, ob als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes ein solches Freund-/ Feind-Schema vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass im Grunde jeder Wehrdienstentzieher als Gegner des Herrschaftsregimes angesehen wird. Neben der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Willkür einzelner staatlicher Akteure dürften die Handlungen des syrischen Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient.

141

Des Weiteren ist bei der Gesamtwürdigung Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten dürfte es für jedermann auf der Hand liegen, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger in der Regel nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für eine solche Annahme des Regimes gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 99).

142

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt zu dem entscheidenden Punkt, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 72, 78 f.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine Spekulation. Die von ihm festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 8 f). Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit (systematischen) Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 76 ff.).

143

Auch der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ weist nach den vorangehenden Ausführungen nicht auf eine politische Gerichtetheit, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin. Es fehlt für die Flüchtlings-anerkennung mithin an der erforderlichen Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommen muss (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123). Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 154).

144

dd) Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung als Reservist folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

145

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

146

Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Kläger zu 1) überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten hat der Kläger durch seine Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt sich zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht, es ist jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er deshalb auch tatsächlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen hat. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, dass er im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern werde, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Lediglich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) hat im Rahmen der Erörterungen zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass sich sein Mandant hierauf berufe. Der Kläger zu 1) hat auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95). Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen.

147

Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 104 m.w.N.). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

148

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 46).

149

Hiervon ist im Falle des Klägers zu 1) nicht auszugehen. Nach den Äußerungen des Klägers zu 1) im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung, ist völlig offen, in welcher Funktion und welcher Einheit er bei einer hypothetischen Rückkehr und einer ebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Ginge man beispielsweise davon aus, dass der Kläger in ähnlicher Funktion eingesetzt werden wird wie bei seinem Militärdienst in den Jahren 1995 - 1997, sprechen seine Angaben dagegen, dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an entsprechenden Handlungen beteiligen müsste. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nämlich geschildert, dass er als einfacher Soldat vor allem im Verwaltungsbereich (Personalverwaltung) eingesetzt worden sei. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Beim Bundesamt hat er zudem die Frage, ob er selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen gewesen ist, verneint (siehe Bl. 106 des Verwaltungsvorgangs). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass mehrere Quellen angeben, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet (DRC vom August 2017, S. 9, 67, 85). Bei vernünftiger Betrachtung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) durch die Ausübung seiner (wahrscheinlichen) Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde.

150

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

151

d) Selbst wenn man bei den Klägern alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubenszugehörigkeit, die regionale Herkunft sowie bei dem Kläger zu 1) die Frage der Wehrdienstentziehung – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

152

II. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent ihre Einwilligung zur Änderung der Klage erklärt hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), kommt es für deren Zulässigkeit auf ihre Sachdienlichkeit an. Eine solche Sachdienlichkeit liegt nicht vor. Einer geänderten (neuen) Klage fehlt die Eignung zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs, wenn sie erkennbar unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 – juris, Rn. 13 und vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 – juris, Rn. 7). Die hier um eine allgemeine Feststellungsklage erweiterte Klage müsste als unzulässig abgewiesen werden. Sie ist jedenfalls mangels erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig.

153

Das Rechtsschutzbedürfnis ist etwa dann zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorbemerkung § 40 Rn. 94). Eine solche Verbesserung der Rechtsstellung der Kläger zu 2) bis 6) ist in diesem Verfahren offensichtlich nicht möglich. § 26 AsylG erfordert zunächst einen gesonderten Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Einen solchen Antrag haben die Kläger zu 2) bis 6) (noch) nicht gestellt. Hierfür bestand bislang auch kein Bedürfnis, da die Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Gewährung des Flüchtlingsstatus auch für die Kläger zu 2) bis 6) verpflichtet wurde. Allerdings scheitert ein positiver Ausspruch zum Familienflüchtlingsschutz zum jetzigen Zeitpunkt schon daran, dass entgegen den in § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Vorgaben keine unanfechtbare Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Klägers zu 1) vorliegt. Unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylG handelt es sich hierbei um einen ohne erhebliche Schwierigkeiten zu prüfenden Umstand. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage in der vorliegenden Art besteht daher nur dann, wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Stammberechtigten unanfechtbar ist (vgl. im Übrigen Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2016, § 26 Rn. 47, wonach eine Feststellungsklage wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sei). Dies würde auch dann gelten, wenn der Senat entgegen den obigen Ausführungen einen solchen Anspruch des Klägers zu 1) bejaht hätte. Die Unanfechtbarkeit der Verpflichtung zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft würde auch dann erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist aus § 133 Abs. 2 VwGO eintreten.

154

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

155

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

156

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.