Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 20 B 14.2259

published on 29/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 20 B 14.2259
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 16 K 08.00612, 01/04/2010

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestandes der beteiligten Gemeinden). Nach einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes finanziert die Klägerin die ihr zugewiesenen Aufgaben (u. a. Förderung der Qualität des Weins und seines Absatzes) aus der Sonderabgabe zum deutschen Weinfonds, die sich aus einer Flächen- und Mengenabgabe zusammensetzt. Die Gemeinden erheben nach § 29 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1995 die Flächenabgabe und führen sie an die Klägerin ab.

Seit dem Jahr 1997 behält die Beklagte bei Abführung der von ihr erhobenen Abgabe einen Teilbetrag zur Deckung ihr entstandener Kosten ein; im Jahr 2005 226,50 EUR, 2006 215,25 EUR, 2007 212,25 EUR, 2008 202,50 EUR, insgesamt für die Jahre 2005 bis 2008 856,50 EUR.

Mit Schreiben vom 5. November 1997 und 19. Januar 1999 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die einbehaltenen Beträge zu überweisen, was die Beklagte ablehnte.

Daraufhin erhob die Klägerin am 17. April 2008 Klage mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 856,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch im Jahr 2009 sowie in Zukunft - soweit sich die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ändern - nicht berechtigt ist, bei Weiterleitung der von ihr gemäß § 29 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) erhobenen Abgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Weingesetz (WeinG) Abzüge für im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung entstandene Kosten zu machen.

Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Beklagte sei nicht berechtigt, einen Einbehalt vorzunehmen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie wolle einen angemessenen Ersatz der Kosten, die für sie dadurch entstünden, dass ihr die Einholung der Abgabe für den deutschen Weinfonds auferlegt worden sei.

Mit Urteil vom 1. April 2010 gab das Verwaltungsgericht der Klage vollumfänglich statt.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie unter anderem vorträgt, die einschlägigen Regelungen des deutschen Weingesetzes verstießen gegen den Grundsatz der Konnexität und gegen den Gleichheitssatz. Außerdem verstießen die §§ 43, 44 WeinG gegen Art. 12 Abs. 1 GG. In einem vergleichbaren Falle habe das Bundesverfassungsgericht so entschieden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verkenne den Grundsatz der Konnexität. Sie verwechsle diesen mit dem Verursachungs- oder Veranlassungsprinzip. Die Abgabe für den deutschen Weinfonds sei nicht verfassungswidrig.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Das in Art. 104a GG und in Art. 83 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV) enthaltene Konnexitätsprinzip sei nicht verletzt.

Der Senat hatte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 zur Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 Weingesetz ausgesetzt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 856,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen und weiter festgestellt, dass die Beklagte auch im Jahr 2009 sowie in Zukunft - soweit sich die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ändern - nicht berechtigt ist, bei Weiterleitung der von ihr gemäß § 29 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) erhobenen Abgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Weingesetz (WeinG) Abzüge für im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung entstandene Kosten zu machen.

Die Klage ist begründet.

Der uneingeschränkte Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes - WeinG - vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467), neugefasst durch Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (BGBl I S. 1586), in Verbindung mit § 29 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl S. 667). Danach sind zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben der Klägerin von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Weinbergsflächen Flächenabgaben zu erheben. Die Landesregierungen werden ermächtigt durch Rechtsverordnung unter anderem die Erhebung, Überwachung der Entrichtung sowie die Beitreibung der Flächenabgabe zu regeln. Gemäß § 29 Abs. 1 BayWeinRAV wird in Bayern die Flächenabgabe für den deutschen Weinfonds von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben.

Wie das Bundesverfassungsgericht mittlerweile durch Beschluss vom 6. Mai 2014 - Az. 2 BvR 1139/12, 1140/12 und 1141/12 = NVwZ 2014, 1306 - entschieden hat, ist diese Abgabe zur Finanzierung der Tätigkeit der Klägerin mit dem Grundgesetz vereinbar. Art. 12 Abs. 1 GG und andere Grundrechte werden durch die Heranziehung zur Abgabe nach § 43 WeinG nicht verletzt; die gesetzlichen Grundlagen der Abgabeerhebung bieten auch zu materiell verfassungsrechtlichen Beanstandungen keinen Anlass (BVerfG, B.v. 6.5.2014 a. a. O.).

Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Bei der Erhebung und Weiterleitung handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises nach Art. 8 Abs. 1 Gemeindeordnung. Diese Aufgabe nimmt die Beklagte als Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO - für ihre Mitgliedsgemeinden war.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein Anspruch zu, mit dem sie gegen deren Anspruch auf Ausreichung der Flächenabgabe aufrechnen und insoweit zu einem teilweisen Einbehalt der Abgabe berechtigt sein könnte. Eine entsprechende Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (BayWeinAFöG) vom 24. Juli 2001 scheidet aus. Diese Vorschrift kann auch nicht zur Füllung einer Regelungslücke verwandt werden. Gegenansprüche sind weder aus Art. 83 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) noch aus Art. 104a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ersichtlich. Der Beklagten steht auch kein allgemeines dem Rechtsstaat oder dem Verwaltungsrecht innewohnendes Prinzip zur Seite, wonach Fremdkosten, die in Wahrnehmung der Aufgabe für eine andere Person des öffentlichen Rechtes aufgewandt worden sind, von dieser zu ersetzen sind.

Das alles hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2008 - Az. W 6 K 08.881 -, in seinem angefochtenen Urteil ausführlich verdeutlicht. Auf die Gründe seiner Entscheidung wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen.

Ergänzend ist noch unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren zu betonen, dass der Grundsatz der Konnexität nicht verletzt ist.

Nach Art. 104a Abs. 1 GG haben die Länder die Ausgaben zu tragen, welche sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Unter Aufgaben sind damit die verfassungsrechtlich zugewiesenen Verwaltungszuständigkeiten zu verstehen (vgl. Dreier/Heun, GG, 2. Aufl., Art. 104a Rn. 12; v. Mangoldt/Klein/Starck-Hellermann, GG, 6. Aufl., Art. 104a Rn. 43). Nur die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der sogenannten Handelsabgabe, d. h. der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WeinG sind der Klägerin als eigene Aufgabe zugewiesen. Insoweit liegen die Verwaltungskompetenz und damit auch die Ausgabenverantwortung beim Bund und damit im Ergebnis bei der Klägerin. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Flächenabgabe, nämlich der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, besteht dem gegenüber keine Zuweisung der Verwaltungskompetenz an die Klägerin. Vielmehr verbleibt es gemäß § 44 Abs. 1 WeinG insoweit bei dem allgemeinen Grundsatz des Art. 83 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Die Abgabenerhebung ist damit eine Aufgabe der Länder, die die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu regeln haben (vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Es entspricht nicht nur der herrschenden Auffassung in der Literatur, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dabei hinsichtlich der Ausgabenverantwortung die Kommunen dem Land zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.5.1992 BVerfGE 86, 148, 215; sowie v. Mangoldt/Klein/Starck-Hellermann, GG, a. a. O., Art. 104a Rn. 59; Dreier/Heun, GG, a. a. O., Art. 104a Rn. 20). Dies bedeutet zugleich, dass es nach Art. 104a GG verfassungsrechtlich unzulässig wäre, wenn der Bund unter Abweichung der in Art. 104a GG getroffenen Ausgabenzuweisung den Gemeinden entsprechende Ausgaben erstattete oder sonstige Finanzhilfen leistete (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck-Hellermann, GG, a. a. O., Art. 104a Rn. 59; Maunz/Dürig, GG, Band VI, Art. 104a II 1.). Ohnehin darf nunmehr der Bund den Gemeinden nicht mehr unmittelbar Aufgaben zuweisen (vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG i. d. F. d. Gesetzes vom 28.8.2006 BGBl I S. 2034).

Auch aus der Bayerischen Verfassung lassen sich keine Rechte der Beklagten gegenüber der Klägerin herleiten.

Zwar spricht der Wortlaut des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BV allein von einer Verpflichtung des Staates, gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen, wenn der Staat den Gemeinden Aufgaben überträgt, sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis verpflichtet oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben stellt. Jedoch ist anerkannt, dass die Vorschrift ein subjektives Recht für die Kommunen begründet, da Art. 83 Abs. 3 BV die Kommunen begünstigt und dem Schutz der kommunalen Finanzhoheit und somit dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen dient (vgl. Zieglmeier, Das strikte Konnexitätsprinzip am Beispiel der Bayerischen Verfassung, NVwZ 2008, 270 ff., Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 83 Rn. 129). Weil aber die Aufgaben übertragende Vorschrift, nämlich § 29 BayWeinRAV, aus dem Jahre 1995 stammt (Verordnung vom 31.8.1995 GVBl S. 667) und seitdem nicht verändert wurde, kommt eine Anwendung des Konnexitätsprinzips schon deswegen nicht in Betracht. Denn Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BV verpflichtet den Freistaat nur für Aufgabenmehrungen ab dem 1. April 2004, frühere Maßnahmen sind an dieser Vorschrift nicht zu messen (vgl. VerfGH v. 6.2.2007 - Az. Vf 14-VII-04 VerfGH 60, 30; v. 28.11.2007 - Az. 15-VII-05 VerfGH 60, 184). Abgesehen davon wären zur Durchsetzung gemeindlicher Ansprüche aus der Verletzung des Konnexitätsprinzips rechtliche Schritte gegenüber dem Freistaat Bayern einzuleiten und nicht Zurückbehaltungsrechte im weitesten Sinne gegenüber der Klägerin geltend zu machen.

Auch der Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO ist begründet, weil aufgrund der Vorschriften des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG i. V. m. § 29 BayWeinRAV zwischen den Hauptbeteiligten ein Rechtsverhältnis besteht und die Klägerin ein Interesse hat, dass die Pflichten der Beklagten aus diesem gegenwärtigen und in die Zukunft wirkenden Rechtsverhältnis einer grundsätzlich Klärung zugeführt werden (vgl. auch Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

1.
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und
2.
von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:
a)
inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,
b)
inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und
c)
im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a)
die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
aa)
Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
bb)
Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
b)
die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.

(1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche. Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

(2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.