Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2018 - 2 N 15.2593

bei uns veröffentlicht am19.03.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Bebauungsplan Nr. … für das Gebiet Unterführung am Bahnhof C… zwischen F…weg, C… Straße und K… Grund, bekannt gemacht am 16. Januar 2015, wird für unwirksam erklärt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 16. Januar 2015 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … für das Gebiet Unterführung am Bahnhof C… zwischen F…weg, C… Straße und K… Grund. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung C… Die Grundstücke liegen zwischen der Anliegerstraße K… Grund und der C… Straße. Letztere befindet sich im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen mit einem kleinen Streifen anschließend an die C… Straße im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Auf dem Grundstück FlNr. … befindet sich ein Mehrfamilienwohnhaus mit fünf Wohnungen, die vermietet sind. Auf dem Grundstück FlNr. … steht ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage im Unterschoss und Zufahrt zur C… Straße, in dem die Antragstellerin selbst wohnt. Entlang der C… Straße verläuft die Bahnstrecke E…-L… Die C… Straße führt mit einem beschrankten Bahnüberbang östlich der Grundstücke der Antragstellerin über den Gleiskörper und am Bahnhofsgebäude vorbei.

Der Planbereich war bereits mit dem Bebauungsplan Nr. … vom 11. September 1985 mit Änderungen vom 19. September 1985, 19. Februar 1986, und 11. Juni 1986 überplant. Dieser Bebauungsplan sah unter anderem eine Unterführung der Bahngleise im Bereich der C… Straße vor mit einem eingleisigen Brückenbauwerk für den Bahnkörper. Im westlichen Bereich war eine Brücke für Fußgänger- und Radfahrer geplant, welche den dortigen Bahnübergang ersetzen sollte.

Am 12. Juni 2013 beschloss der Bau- und Umweltsenat die Aufstellung des neuen Bebauungsplans Nr. … für das Gebiet Unterführung am Bahnhof C… zwischen F…weg, C… Straße und K… Grund. Es folgte bis zum 20. Dezember 2013 die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Mit Beschluss vom 9. April 2014 billigte der Bau- und Umweltausschuss den Bebauungsplanentwurf und beschloss die öffentliche Auslegung, die in der Zeit vom 5. Mai bis 6. Juni 2014 stattfand. In der Sitzung vom 10. Dezember 2014 erfolgte die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung erfolgten Einwendungen. In derselben Sitzung beschloss der Bau- und Umweltausschuss den Bebauungsplan Nr. …  mit Änderungen als Satzung. Gleichzeitig wurde die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. … im Zug dieses Verfahrens beschlossen. Die Antragstellerin hat unter anderem mit Schreiben vom 24. Januar 2014, 3. April 2014, 6. April 2014, 4. Juni 2014 und 5. Juni 2014 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

den Bebauungsplan Nr. … „Gebiet Unterführung am Bahnhof C… zwischen F…weg, C… Straße und K… Grund“ vom 9.4.2014 mit Änderung vom 10.12.2014, öffentlich bekannt gemacht am 16.1.2015, für unwirksam zu erklären.

Der Antragstellerin fehle nicht das nötige Rechtsschutzbedürfnis, da der alte Bebauungsplan nicht wieder aufleben würde. Die Antragsgegnerin habe sich bewusst für eine Aufhebung des alten Bebauungsplans entschieden, der im Übrigen nicht mehr vollzogen werden könne. Der angegriffene Bebauungsplan enthalte umfangreiche Änderungen, welche die Antragstellerin zusätzlich beschwerten.

Die Antragstellerin führt weiter aus, durch die Umsetzung der Planung würden die Außenbereiche der beiden Wohngrundstücke aufgrund fehlender Lärmschutzmaßnahmen erheblich verlärmt und mit Schadstoffen belastet. Die Grundstücke der Antragstellerin lägen ca. 5,50 m neben der geplanten Unterführung. Der Balkon der Antragstellerin sei praktisch nicht mehr nutzbar. Zudem sei die Antragstellerin während der Bauzeit erheblich durch einen Berliner Verbau für die Einrichtung einer Grundwasserwanne betroffen, wofür ihre Grundstücke in Anspruch genommen würden. Dazu kämen Belästigungen durch Baulärm, Erschütterungen, Schadstoffe und Staub während der Bauzeit. Die Antragstellerin plane zudem das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … durch einen Anbau auf der Garage zu erweitern, um die zwei bestehenden Singlewohnungen in Familienwohnungen umzubauen. Durch die Baumaßnahmen würde die Wohnqualität vermindert, was auch verminderte Mieteinnahmen zur Folge hätte. Zudem befürchte die Antragstellerin eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation.

Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Fehlern. So sei die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 12. Juni 2013 fehlerhaft erfolgt. Der Bekanntmachungsfehler sei auch beim Billigungs- und Auslegungsbeschluss vom 9. April 2014 vorhanden. Zur Sitzung am 10. Dezember 2014, in welcher der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, sei die Bekanntmachung der Ladung durch Anschlag an die Ratstafel nach § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrats nicht rechtzeitig erfolgt. Der Anschlag sei erst am 3. Dezember 2014 erfolgt. Die Sitzung am 10. Dezember 2014 hätte bereits um 8 Uhr begonnen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Anschlag vor 8 Uhr erfolgt sei. Auch der Satzungsbeschluss leide an einem Bekanntmachungsmangel. Der Bekanntmachung sei zu entnehmen, dass Änderungen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfolgt seien. Eine erneute Auslegung oder beschränkte Einholung von Stellungnahmen habe nicht stattgefunden. Insbesondere sei der F…weg um 3 m in Richtung Osten zur Bahnseite verlegt und festzusetzende Grün- und Verkehrsflächen nachrichtlich als Bahnanlagen ausgewiesen worden. Es werde gerügt, dass die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Stadt C* … vom 28. Oktober 2002 nichtig sei, weil sie unter Verletzung zwingender Vorschriften zur Öffentlichkeit, zur Beschlussfassung und zur Bekanntmachung erlassen worden sei. Der Bau- und Umweltsenat sei zudem nicht entsprechend der Vorgaben des Art. 33 Abs. 1 GO i.V.m. § 33 der Geschäftsordnung besetzt gewesen. Es werde gerügt, dass weder für den Satzungsbeschluss über die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts noch für den Beschluss über die Geschäftsordnung des Stadtrats vom 5. Mai 2014 noch bei den Beschlüssen im Bebauungsplanverfahren die Mitglieder des Stadtrats bzw. des beschließenden Ausschusses ordnungsgemäß geladen und nicht die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt gewesen seien. Es werde weiterhin gerügt, dass zu allen Beschlüssen die Öffentlichkeit nicht fristgerecht durch Bekanntmachung von den Sitzungsterminen informiert worden sei. Die Beschlüsse seien daher alle unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz gefasst worden.

Bei der Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei die Belehrung hinsichtlich § 47 Abs. 2a VwGO nicht dessen Wortlaut entsprechend. Zudem seien die Arten der verfügbaren Umweltinformationen nicht angegeben, sondern lediglich einzelne Dokumente. Trotz der Verschiebung des F…wegs sowie der Änderung von Grünflächen und Verkehrsflächen in nachrichtlich übernommene Bahnflächen sei keine erneute Auslegung erfolgt. Der Umweltbericht erweise sich als unvollständig und fehlerhaft. Eine Umweltprüfung sei nicht erfolgt. Zudem wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen.

Ferner seien die abwägungserheblichen Belange fehlerhaft ermittelt worden. Weiterhin fehle dem Bebauungsplan die Erforderlichkeit, da er nicht geeignet sei, die verkehrliche Situation zu verbessern. Der Wegfall des Bahnübergangs F…weg erhöhe die Verkehrsbelastung der C… Straße und damit die Lärm- und Schadstoffbelastung der Anwohner. Die Planung könne ohne vorherige Änderung der Bahnanlagen nicht realisiert werden. Es gebe noch keinen Planfeststellungbeschluss für die Maßnahme VDE 8 im Bereich C… Zudem sei die Finanzierung nicht gesichert und es fehle an einem Durchführungsbeschluss des Stadtrats für die Maßnahme. Darüber hinaus würden gewidmete Bahnflächen überplant, so dass ein Verstoß gegen den Flachplanungsvorbehalt vorliege. Die Planung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Naturschutzrecht. Weiterhin sei die Planung abwägungsfehlerhaft. Es habe keine ausreichende Alternativenprüfung stattgefunden. Der durch die Planung aufgeworfene Lärmkonflikt sei nur mangelhaft bewältigt worden. Auch weitere Konflikte seien nicht bewältigt worden. Diese Abwägungsmängel hätten auch einen Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da bei Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans der frühere wieder aufleben würde. Die Neufassung enthalte nur geringe Änderungen. Der alte Bebauungsplan würde die Antragstellerin in gleicher Weise beschweren.

Alle Beschlüsse seien ordnungsgemäß gefasst und bekannt gemacht worden. Einer erneuten Auslegung habe es nicht bedurft, da die Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Die Änderungen im Vergleich zum alten Bebauungsplan ließen keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten, da es sich nur um unwesentliche Änderungen handle. Höhengleiche und höhenfreie Alternativen seien untersucht worden. Insbesondere die einen Kreisverkehr vorsehende Alternativplanung habe sich aber als erheblich flächen- und kostenintensiver erwiesen. Die bauzeitliche Betroffenheit der Antragstellerin sei gewürdigt worden. Alle Änderungen gegenüber der bisherigen Planung seien in der schalltechnischen Begutachtung gewürdigt worden. Auch aktive Schallschutzmaßnahmen seien überprüft worden, hätten sich aber hinsichtlich der damit verbundenen Kosten als unverhältnismäßig erwiesen. Zudem sei aus städtebaulicher Sicht eine Schallschutzwand von 130 Länge und 6 m Höhe nicht mit einem harmonischen Ortsbild in Einklang zu bringen. Ein Bestand an Zauneidechsen sei nicht festgestellt worden. Das vorhandene Biotop sei eine Ruderalfläche, die mit geringem Aufwand ersetzbar sei. Der Bebauungsplan sei erforderlich, da die aktuelle Verkehrssituation im Hinblick auf die Rückstaus an der Schrankenanlage unbefriedigend sei. Ziel der Bahnübergangsbeseitigung sei eine nachhaltige Verbesserung der Verkehrssituation. Zudem werde die Planung an die Änderungen bahnbetrieblicher Belange angepasst. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da es sich nur um eine unwesentliche Abweichung bei einer Randfläche handle.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. März 2018 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist begründet.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist nicht bereits wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder fehlendem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen Rechten verletzt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.2011 – 14 N 09.2434 – juris). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt beispielsweise dann, wenn mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine Verbesserung der Rechtsstellung nicht erreicht werden kann.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin auszugehen. Sie ist Eigentümerin von zwei teilweise im Plangebiet liegenden Grundstücken und ihre nicht im Plangebiet befindlichen Wohnhäuser sind jedenfalls im Hinblick auf mögliche Lärmentwicklungen betroffen, die auch im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB als Abwägungsmaterial einzustellen sind.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lebt der Bebauungsplan Nr. … vom 11. September 1985 im Fall einer Unwirksamerklärung des hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans nicht wieder auf. Die Antragsgegnerin hat bereits im Aufstellungsbeschluss vom 12. Juni 2013 die Aufhebung des bisherigen Bebauungsplans angekündigt und diesen dann mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 aufgehoben. Zudem hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsbeschluss vom 12. Juni 2013 ausdrücklich von einer Neuaufstellung gesprochen, was belegt, dass eine Realisierung des bisherigen Bebauungsplans in seiner Form nicht mehr beabsichtigt ist. Eine Realisierung der alten Planung scheidet außerdem schon aus faktischen Gründen aus, da diese lediglich die Unterquerung einer eingleisigen Bahnlinie vorsah, die jedoch nach der zwischenzeitlichen Wiedervereinigung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit der Bundesrepublik Deutschland Teil einer zweigleisigen ICE Strecke ist und daher die Unterquerung an das Projekt VDW 8.1 (Abschnitt E… – E…) der Deutschen Bahn angepasst werden musste. Da zudem der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan noch weitere Änderungen gegenüber der bisherigen Planung vorsieht, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei Unwirksamerklärung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans sowie angenommenen Fortbestehens des bisherigen Bebauungsplans keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil erhielte, wie die Antragsgegnerin annimmt. Allein schon durch die aufgrund der bahntechnischen Erfordernisse notwendige Änderung der Unterquerung von einem auf zwei Gleise ist nicht auszuschließen, dass sich beispielsweise die Lärmbelastung verändert. Zudem muss sich die Antragsgegnerin entgegenhalten lassen, dass sie sich selbst für eine Neuaufstellung des Bebauungsplans entschieden hat, die auch mit einer umfassenden Neubewertung aller Umstände verbunden ist und vorliegend nicht allein auf mögliche geringfügige Unterschiede gegenüber der bisherigen Bebauungsplanung abgestellt werden kann.

2. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan ist bereits wegen formeller Fehler unwirksam.

a) Es kann dahinstehen, ob die Bekanntmachungen der jeweiligen Beschlüsse im Bebauungsplanverfahren an formellen Fehlern leiden, wie es die Antragstellerin detailliert vorträgt. Entscheidungserheblich wäre dies nur bei einem Bekanntmachungsfehler des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. Art. 26 GO. Da jedoch die nachfolgend aufgeführten formellen Fehler bestehen und bereits aus diesem Grund der angegriffene Bebauungsplan unwirksam ist, muss den von der Antragstellerin vorgetragenen Fehlern im Zusammenhang mit der Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts und der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen werden. Grundsätzlich ist die Bebauungsplansatzung nach § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden. Selbst bei Unwirksamkeit der Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts, die in § 5 zusätzlich noch eine Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen sowie durch Anschlag an der Ratstafel ermöglicht, wäre auf die gesetzliche Regelung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO zurückzugreifen, die das Amtsblatt als Bekanntmachungsorgan vorsieht. Weder die Gemeindeordnung noch die Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts oder die Geschäftsordnung sieht im Übrigen die von der Antragstellerin geforderte „Bekanntmachungsverfügung“ förmlich vor.

b) Es liegt jedoch ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB beachtlicher formeller Fehler vor, da die Bekanntmachung vom 25. April 2014 über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht die Arten der vorhandenen Umweltinformationen benennt. Benannt werden lediglich verschiedene eingeholte Stellungnahmen sowie der Umweltbericht als Teil der Begründung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206) verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich dabei nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 1.14 – NVwZ 2015, 232).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. In der Bekanntmachung vom 25. April 2014 führt die Antragsgegnerin als Arten umweltbezogener Informationen „schalltechnische Untersuchung, verkehrstechnische Untersuchung, hydrogeologisches Gutachten, Baugrundgutachten, Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts K… vom 7.12.2013 zu Altlasten, Stellungnahme der Stabsstelle Umwelt vom 19.3.2014 zu Klima/Luft“ an. Dies mag bei sehr wohlwollender Betrachtung noch einer Charakterisierung nach Themenblöcken im Sinn der genannten Rechtsprechung entsprechen. Weiter führt die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung jedoch auch den „Umweltbericht als Teil der Begründung“ als weitere umweltbezogene Information an. Der Umweltbericht enthält über die bereits genannten Themen hinaus weitere umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima und Luft, Flora und Fauna, Landschaftsbild und Erholung, die insbesondere hinsichtlich der beiden letzten Themenkomplexe über die Themen der aufgelisteten Stellungnahmen hinausgehen. Da aus der Bekanntmachung gerade nicht erkennbar ist, welche umweltbezogenen Informationen im Umweltbericht enthalten sind, wird diese Bekanntmachung nicht ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht. Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB auch beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, fehlen. Vielmehr fehlen hier ganze Themenblöcke an umweltbezogenen Informationen.

c) Ein weiterer nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 2a BauGB beachtlicher formeller Fehler liegt vor, weil der in der Begründung des Bebauungsplans enthaltene Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist.

Nach § 2 Abs. 4, § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist gemäß der Anlage 1 zum Baugesetzbuch eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnisse in den Umweltbericht als Bestandteil der Begründung einzufließen haben. Anlage 1 zum Baugesetzbuch gibt sowohl nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angegriffenen Bebauungsplans geltenden Fassung als auch der aktuellen Fassung ein striktes Schema zur Grundstruktur des Umweltberichts vor. Hier fehlt es bereits an der nötigen Einleitung mit einer Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans einschließlich der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden und der Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. Es findet lediglich in groben Zügen eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen statt sowie von geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. Einzelne zu betrachtende Schutzgüter, wie das Schutzgut Mensch oder Kultur- und Sachgüter, fehlen vollständig. Ebenfalls vollständig fehlen gemäß Nr. 2 d) der Anlage 1 die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, also insbesondere die von der Antragstellerin ebenfalls vorgetragene Planungsalternative (Kreisellösung) oder die von einer benachbarten Gemeinde vorgeschlagene Alternative.

Insbesondere verkennt die Antragsgegnerin, dass es sich vorliegend nicht nur um eine Änderung des Bebauungsplans von 1985 handelt, sondern sie einen Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat. Auf die Unterschiede zur Planung von 1985 kommt es daher bei der Bewertung der Umweltauswirkungen nicht an. Zudem ist insoweit festzustellen, dass bei der Planung von 1985 die heutige Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Gesetz noch nicht vorgesehen war.

Es kann dahinstehen, ob für den vorliegenden Bebauungsplan eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) erforderlich gewesen wäre. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen war gemäß § 17 UVPG a.F. in beiden Fällen die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB vorrangig. Lediglich deren Tiefe, die im Ermessen der Gemeinde steht, hätte sich gegebenenfalls an den jeweiligen Vorschriften des UVPG zu orientieren. Eine Vorprüfung im Einzelfall nach § 3c UPVG a.F. konnte wohl entfallen, da der Bebauungsplan nicht unter eine Fallgruppe der Anlage 1 des UVPG a.F. fällt. Insbesondere handelt es sich wohl nicht um einen Fall der Nr. 14.7 a.F., da die Schienenanlage ausdrücklich nicht überplant werden sollte. Auch eine SUP-Pflicht dürfte im Hinblick auf § 14d UVPG a.F. wohl nicht gegeben gewesen sein, da vermutlich von einem kleinen Gebiet auf lokaler Ebene auszugehen wäre (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016 – C-444/15 – juris).

d) Es kann angesichts der bereits dargestellten beachtlichen formellen Mängel dahinstehen, ob die im Rahmen des Satzungsbeschlusses vorgenommenen Planänderungen die Grundzüge der Planung berühren und daher eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB hätte stattfinden müssen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen kaum erkennen lassen, was im Detail im Rahmen des Satzungsbeschlusses geändert wurde. Die Änderungen finden sich in den „Würdigungen“ zu den jeweiligen Einwendungen, die einen vollständigen Aktenordner ausmachen. Der Abwägungsbeschluss selbst verweist lediglich pauschal auf diese „Würdigungen“, ohne wenigstens kurz die tatsächlich vorgenommenen Änderungen aufzuzeigen. Der Satzungsbeschluss selbst bezieht sich lediglich auf die Fassung des Bebauungsplans vom 9. April 2014 mit Änderung vom 10. Dezember 2014.

3. Ferner führen auch materielle Mängel zur Unwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans.

a) Ob ein Verstoß gegen Fachplanungsrecht, hier § 18 AEG, vorliegt kann letztlich dahinstehen. In einem neuen Planaufstellungsverfahren wird die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Detail zu prüfen haben, welche Flächen noch dem Fachplanungsrecht unterliegen und welche Flächen nicht. Es spricht vorliegend einiges dafür, dass ein Verstoß gegeben ist, da wohl immer noch gewidmete Bahnflächen überplant und nicht lediglich nachrichtlich übernommen worden sind.

b) Der Bebauungsplan ist grundsätzlich noch als für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich zu betrachten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum. Er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 – 1 N 07.1552 – BayVBl 2010, 247). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Es genügt vielmehr, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 – 2 N 11.1710 – juris). Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans war Anlass der Neuaufstellung, dass dem bisherigen Bebauungsplan von 1985 die eingleisige Bahnstrecke zugrunde lag, inzwischen jedoch eine zweigleisige Bahnstrecke vorhanden ist. Ziel der bisherigen und der neuen Planung ist es, die beiden höhengleichen Querungen am F…weg und der C… Straße mit beschrankten Bahnübergängen durch nicht höhengleiche Querungen zu ersetzen. Allgemein kann das Ersetzen von höhengleichen Bahnquerungen durch nicht höhengleiche Bahnquerungen als vernünftigerweise geboten betrachtet werden. Selbst bei beschrankten Bahnübergängen kommt es durch Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern immer wieder zu Unfällen. Auch kann allgemein angenommen werden, dass der Verkehrsfluss bei Wegfall eines beschrankten Bahnübergangs verbessert wird. Zudem wird der Bahnverkehr als solcher bei Wegfall eines beschrankten Bahnübergangs beschleunigt. Im Hinblick darauf, dass eine Regelung nur vernünftigerweise geboten sein muss, kommt es nicht auf eine konkrete Gefährlichkeit der Bahnübergänge oder eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs an. Auch bei der Unterführung im Bereich des F…wegs, die ausschließlich dem nicht motorisierten Verkehr dienen soll, kann eine Verbesserung des Verkehrsflusses nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass die D. B AG die beiden beschrankten Bahnübergänge lediglich provisorisch nachgerüstet hat, um die Freigabe der Bahnstrecke für den ICE zu ermöglichen. Nach Auffassung der D. B. AG (vgl. Telefonnotiz Fr. L… vom 6.3.2018) entspricht die derzeitige Situation im Übrigen nicht ihren Regelwerken, da mangels angebauter Gehwege keine ausreichende Sicherheit für Fußgänger bestehe. Zudem entsprächen die Schleppkurven nicht den Richtlinien und eine Kuppe im Verlauf des F…wegs führe zu großen Problemen hinsichtlich der Befahrbarkeit. Im Hinblick darauf, dass die Bebauungsplanung mit der D. B. AG abgesprochen ist, kann auch nicht von einer verfrühten Planung gesprochen werden. Eine Parallelität der Bebauungsplanung mit den nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz nötigen Planungen kann aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensvorschriften nur schwer erreicht werden und ist auch rechtlich nicht geboten.

c) Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch in zahlreichen Punkten an Mängeln in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen wurde oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen hier verschiedene Abwägungsmängel vor, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

aa) Es wurde bereits keine ausreichende Prüfung der Planungsalternativen vorgenommen. Eine Betrachtung der Nullvariante, also des Verzichts auf die Planung, wurde gänzlich unterlassen. Betrachtet wurde, wenn auch nur oberflächlich und ohne Möglichkeit des Vergleichs mit der Planvariante, der sogenannte Kreisel. Lediglich diese Planungsalternative fand Eingang in die Begründung des Bebauungsplans. Insoweit fehlt es der dazu vorgenommenen Beurteilung durch die O… Planen + B. GmbH vom 5. August 2014 (z.B. Band 1, S. 37 – 40) an jeglicher Kostenschätzung. Den Planungsunterlagen lässt sich zudem noch eine von der Nachbargemeinde N… vorgeschlagene Planungsalternative der Verlegung der Unterführung zum Gewerbegebiet hin entnehmen. Dieser Vorschlag wurde in der Würdigung (vgl. Band 4, S. 47/48) lediglich mit den Worten abgelehnt, dass er geprüft worden sei und die Kosten „vermutlich wesentlich über den ermittelten Baukosten der im Bebauungsplan gewählten Variante“ lägen. Eine Überprüfung oder gar eine Kostenschätzung dieser Variante findet sich in den vorgelegten Akten jedoch nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus den vorgelegten Akten, dass Varianten für die Fußgänger- und Radfahrerunterführung geprüft worden wären, so wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Beides fand jedenfalls keinen Eingang in die Begründung des Bebauungsplans. Die Regierung von Oberfranken wies in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2014 (Band 1, S. 98/99) bereits ausdrücklich darauf hin, dass die Nichteinbeziehung von Planungsalternativen einen Abwägungsfehler darstellen kann.

bb) Ferner ist die Abwägung im Zusammenhang mit der durch das Vorhaben entstehenden Lärmbelastung fehlerhaft.

Zur Planung liegt eine schalltechnische Untersuchung der Fa. O… Planen + B (wohl zuletzt in der Fassung vom Oktober 2014) vor. Ausweislich der Seite 6 liegen dieser schalltechnischen Untersuchung „Verkehrszahlen mit dem Prognosehorizont 2015 für den Nullfall und den Planfall, zur Verfügung gestellt von der Stadt C…“ zugrunde. Im Bereich der straßenrechtlichen Planfeststellung wird üblicherweise mit Prognosezeiträumen von 10 bis 15 Jahren gearbeitet, da in der Regel sichere Vorhersagen über weitergehende zukünftige Entwicklungen kaum angestellt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 7.3.2007 – 9 C 2.06 – BVerwGE 128, 177). Da normative Vorgaben in diesem Bereich fehlen, ist ein kürzerer Prognosezeitraum nur dann zu beanstanden, wenn er sich als Ausdruck einer unsachlichen Erwägung werten lässt (vgl. BVerwG. U.v. 21.3.1996 – 4 A 10.95 – NVwZ 1996, 1006). Vorliegend kann bereits nicht mehr von einer Prognose gesprochen werden, denn die schalltechnische Untersuchung stammt in ihrer letzten Fassung wohl vom Oktober 2014 und damit nur wenige Tage vor Eintritt des Prognosehorizonts 2015. Die Abwägung fand am 10. Dezember 2014 statt. Die Bekanntmachung des auf dieser schalltechnischen Untersuchung beruhenden Bebauungsplans erfolgte sodann erst am 16. Januar 2015. Insoweit kann nicht mehr von einer Prognose gesprochen werden. Eine sachliche Begründung für eine derartige Verkürzung des Prognosezeitraums wurde von der Antragsgegnerin nicht gegeben. Im vorliegenden Verfahren wurde lediglich auf die laut dem Statistischen Landesamt rückläufige Bevölkerungszahl verwiesen, ohne dies weiter zu belegen oder gar einen Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Verkehrsaufkommen herzustellen. Im Übrigen wäre eine sachliche Erwägung zur Abweichung von den üblichen Prognosezeiträumen sowohl in die schalltechnische Untersuchung als auch in die Begründung des Bebauungsplans aufzunehmen. Bei einer solch extremen Verkürzung des Prognosezeitraums kann ohne eine ausreichende Begründung nicht mehr von sachlichen Erwägungen ausgegangen werden. Entsprechend leidet die schalltechnische Untersuchung an einem methodischen Fehler. Es ist insoweit anzunehmen, dass bei Zugrundelegung einer ausreichenden Verkehrsprognose die schalltechnische Untersuchung zu anderen Ergebnissen gekommen wäre und entsprechend die Abwägung anders erfolgt wäre. Somit liegt ein beachtlicher Fehler vor. Insoweit wird im Übrigen ebenfalls auf das Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 15. Oktober 2014 (Band 1, S. 98) hingewiesen, das bereits eine Anpassung des Prognosezeitraums anregt.

Des Weiteren wurden in der Begründung des Bebauungsplans lediglich die Gebäude genannt, bei welchen die Lärmgrenzwerte so stark überschritten sind, dass die schalltechnische Untersuchung zu einem Anspruch auf passiven Schallschutz kommt. Eine Abwägung hinsichtlich der Gebäude, bei denen eine signifikante Lärmsteigerung festzustellen ist, lässt sich weder der Begründung noch den übrigen Unterlagen zur Würdigung entnehmen. Zudem stellt sich die Frage, ob auch die Außenwohnbereiche in die schalltechnische Untersuchung hätten mit einbezogen werden müssen.

cc) Dahinstehen können angesichts der bereits vorliegenden Abwägungsmängel die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Punkte zur Park & Ride Anlage und zur Abwägung der Schwere der Eigentumsbetroffenheit. Die Park & Ride Anlage wurde aus dem Bebauungsplan ausgeklammert, da deren Zukunft völlig offen sei. Hinsichtlich der Eigentumsbetroffenheit werden die Grundstücke der Antragstellerin ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses (Planungsunterlagen Band 2, S. 122) vorübergehend für die Errichtung von Spundwänden während der Bauphase in einem Umfang von 167 m² (FlNr. …) und 187 m² (FlNr. …) in Anspruch genommen. Insoweit hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Planaufstellung eine Entschädigung für diese vorübergehende Inanspruchnahme in Aussicht gestellt, ohne jedoch deren Höhe beziffern zu können. Zumindest im Zusammenhang mit der Kostenabschätzung hätte dieser Posten aber mit einfließen müssen und hätte gegebenenfalls die Abwägung beeinflussen können.

Hinsichtlich der Zufahrtssituation zu den Anwesen der Antragstellerin ist es ausreichend, dass eine Zufahrt weiterhin möglich sein wird. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine möglichst bequeme Zufahrt.

d) Einzelne Fragen des Naturschutzrechts können wegen der bereits dargestellten und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler dahinstehen. Im Rahmen einer eventuellen Neuaufstellung dürften jedoch der Artenschutz im Hinblick auf das Vorkommen von Zauneidechsen sowie die Frage der Notwendigkeit eines landschaftspflegerischen Begleitplans bzw. bei dessen Verzicht die Notwendigkeit entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan neu zu prüfen sein.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2018 - 2 N 15.2593

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2018 - 2 N 15.2593 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 17 Beteiligung anderer Behörden


(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebi

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.