Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2148

bei uns veröffentlicht am21.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.2256, 13 A 18.2147, 13 A 18.2260, 13 A 18.2259 und 13 A 18.2257, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen eine vom Amt für Ländliche Entwicklung O. (ALE) der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. August 2018 erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277.

Im Verfahren 13 A 18.1859 begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.674, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3271 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Im Verfahren 13 A 16.674 hatten der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 16.1070, 13 A 16.1071, 13 A 17.879, 13 A 17.880 und 13 A 16.2500 mit der beklagten Teilnehmergemeinschaft und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 einen Vergleich geschlossen, wonach ihre Abfindungsflurstücke der G. GmbH & Co. KG zugeteilt wurden und die Kläger außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens von der Beigeladenen eine Abfindung in Höhe des von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswerts erhalten sollten. Die Klagen auf Fortsetzung der Verfahren wurden mit Urteilen vom 21. März 2019 abgewiesen, weil die von den Klägern geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe nach Ansicht des Senats nicht durchgreifen.

Am 3. August 2018 hatte die Beigeladene bei dem ALE die Genehmigung der Nutzung der Einlageflurstücke 3265, 3266, 3271, 3277, 3288, 2326 und 3279 zum Zwecke des planfestgestellten Kiesabbaus nach § 34 FlurbG beantragt. Nach Anhörung der Kläger erteilte das ALE mit Bescheid vom 20. August 2018 die Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277, die dahingehend eingeschränkt wurde, dass von den Einlageflurstücken 3288, 3279 und 3277 diejenigen Flächen nicht ausgekiest werden dürfen, die in den Abfindungsflurstücken 4686, 4682, 4681, 4679 und 4677 liegen, da die Neuverteilung im Bereich der Abfindungen noch umstritten sei. Die Eigentümer der Altflurstücke strebten die Zuteilung der Abfindungen an. Würde zum jetzigen Zeitpunkt die Auskiesung der genannten Flächen erfolgen, wäre ein Zustand geschaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Eine im Klageverfahren erstrittene Zuteilung der Abfindungen wäre sinnlos. Dem Gericht wären seine Gestaltungsmöglichkeiten und -befugnisse vollständig entzogen. Dies gelte nicht für die Einlageflurstücke 2326, 2371, 3266 und 3265, deren Zuteilung an die Antragstellerin nicht (mehr) bestritten werde und damit bestandskräftig feststehe.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage erhoben. Der vom ALE zugrunde gelegte Sachverhalt sei unzutreffend. Der Flurbereinigungsplan sei weder bestandskräftig noch unstrittig, sondern nach wie vor mit Klagen zum Flurbereinigungsgericht angefochten. Der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 habe die Prozesse nicht beendet, denn über den Inhalt des Vergleichs bestehe ein Dissens zwischen den Beteiligten. Zudem sei die Vereinbarung wegen eines Inhaltsirrtums angefochten, weshalb von allen Klägern die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt sei. Ferner seien Hilfsanträge gestellt, die die Teilnehmergemeinschaft (TG) verpflichten sollten, die im Vergleich angesprochenen Änderungen des Flurbereinigungsplans zu unterlassen bzw. aufzuheben. Die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens sei von den Klägern weder mit dem Ziel beantragt worden, die Klage zurückzunehmen, noch strebten sie an, die Abfindungsflurstücke zu erhalten. Nach wie vor wollten sie primär ihre Einlagegrundstücke behalten. Unzutreffend sei die Annahme, dass die Zuteilung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3266 und 3265 an die Beigeladene nicht mehr bestritten werde und bestandskräftig feststehe. Diese Flurstücke befänden sich weder im Eigentum noch im Besitz der Beigeladenen. Mit der Anfechtung eines Flurbereinigungsplans greife auch die vorläufige Besitzeinweisung nicht. Für den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid fehle eine Rechtsgrundlage, weder § 34 noch § 36 FlurbG seien anwendbar. Die Genehmigung nach § 34 könne allenfalls erteilt werden, wenn Begünstigte das Flurstück bereits im Rahmen ihres bisherigen Verwendungszwecks nutzen dürften. Die Norm lasse es nicht zu, eine angefochtene Zuordnung zu vertiefen, wie das hier der Fall wäre. Der primäre Sinn und Zweck bestehe gerade darin, Nutzungsänderungen zu verwehren, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Auffassung des ALE, dass der Flurbereinigungsplan in dem Bereich, in dem der Beigeladenen die Auskiesung erlaubt worden sei, Bestandskraft besitze, sei unzutreffend. Die Kläger hätten den Flurbereinigungsplan angefochten, der Anfechtungsklage komme eine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie noch Eigentümer und Besitzer ihrer Einlagegrundstücke seien. Die Meinung, dass der Vergleich das Anfechtungsverfahren beendet habe, sei ebenfalls nicht richtig. Das ALE gehe unzutreffend davon aus, dass ein Dissens oder eine Irrtumsanfechtung keine Auswirkungen auf die prozessbeendende Wirkung eines Vergleichs habe. Es befinde sich damit im Widerspruch zu der in der Rechtsprechung und im herrschenden Schrifttum nahezu einhellig bestehenden Auffassung. Eine Rechtsänderung habe der Vergleich schließlich auch deshalb nicht bewirken können, weil die Änderung eines Flurbereinigungsplans immer die Verfahrensregeln des Flurbereinigungsgesetzes einhalten müsse, das in den §§ 58 ff. aus Gründen der Rechtssicherheit nicht disponible Verfahrensvorschriften enthalte. Ein Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, die gesetzlich vorgesehene förmliche Änderung des Flurbereinigungsplans werde dadurch aber nicht entbehrlich.

Der Kläger beantragt,

Die Verfügung des ALE vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die mit gerichtlichem Beschluss vom 29. Oktober 2018 zum Verfahren Beigeladene beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, entscheidend sei die Frage, ob der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 wirksam bzw. gültig sei oder nicht. Dieser sei zum Teil wohl gar nicht oder nur sehr schwer vollstreckbar. Er lege den „Kaufpreis“ für die Kiesgrundstücke nicht fest und berge so erhebliches Potenzial für weitere Streitigkeiten. Der nunmehr ermittelte Kaufpreis entspreche wohl in keiner Weise den Vorstellungen der Kläger. Demgemäß habe die damalige Beklagte bei der Formulierung des Vergleichs darauf bestanden, dass sie nicht am Vollzug von II Nr. 1 und 2 des Vergleichs mitzuwirken habe.

Die Beigeladene führt aus, den Klägern fehle die Klagebefugnis, weil die Veränderungssperre gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG dazu bestimmt sei, die Verfügungsfreiheit bzw. planerische Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörde, nicht hingegen subjektive Rechte Dritter zu schützen. Die Vorschrift korrespondiere mit dem Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende Abfindung beanspruchen, jedoch nicht verlangen könne, mit einem Grundstück in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Der Grundsatz des fehlenden Drittschutzes erfahre nur dann eine Ausnahme, wenn ausnahmsweise doch ein Anspruch auf Zuteilung eines Ausgleichsgrundstücks in bestimmter Lage bestehe, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Eine drittschützende Wirkung des § 34 Abs. 1 FlurbG komme möglicherweise auch dann in Betracht, wenn eine Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteile, welches eine Neugestaltung im Interesse eines Dritten faktisch endgültig ausschließe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben.

Am 21. März 2019 ist die Streitsache mündlich verhandelt worden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des ALE nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 ist bereits unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte durch die der Beigeladenen vom ALE erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG geltend machen kann. Vorliegend kann sich der Kläger nicht auf die sog. Adressatentheorie berufen, wonach bei Anfechtungsklagen der „Adressat“ eines belastenden Verwaltungsakts stets klagebefugt ist, da bereits mit der Tatsache, Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsakts zu sein, hinreichend geltend gemacht ist, dadurch möglicherweise in einem eigenen Recht verletzt zu sein (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 91 m.w.N.). Der Kläger ist vorliegend gerade nicht Inhaltsadressat der der Beigeladenen erteilten Zustimmung, die sich damit für ihn auch nicht als belastender Verwaltungsakt darstellt.

Auch nach der sog. Schutznormtheorie besteht vorliegend kein bei der Erteilung der Zustimmung nach § 34 FlurbG zu berücksichtigendes subjektives Recht des Klägers. Nach der Schutznormtheorie begründet eine Rechtsnorm dann ein subjektives Recht, wenn die infrage stehende Rechtsnorm zwingend ist, sie ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und sie schließlich die Rechtsmacht verleiht, das Individualinteresse gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (Happ a.a.O., § 42 Rn. 89 m.w.N.). Insoweit ist zu § 34 Abs. 1 FlurbG anerkannt, dass diese Vorschrift grundsätzlich nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und damit keine drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 5 C 24.86 - RdL 1989, 236 = RzF 25 zu § 34 I = juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 5).

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bedarf eine Änderung der Nutzungsart von Grundstücken im Umgriff eines Flurbereinigungsverfahrens von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde, sofern es sich nicht um Änderungen handelt, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Seinem Zweck nach schützt § 34 FlurbG die Gestaltungsmöglichkeiten der Flurbereinigungsbehörde und dient dazu, eine Behinderung der Abfindungsgestaltung durch die Flurbereinigungsbehörde zu vermeiden (BVerwG, B.v. 24.9.2002 - 9 B 38.02 - juris Rn. 14). § 34 Abs. 1 FlurbG statuiert zu diesem Zweck für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weder ein Verfügungsverbot noch eine Grundbuchsperre, sondern ein (Veränderungs-)Verbot mit Erlaubnis- bzw. Zustimmungsvorbehalt (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12). Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn das Vorhaben der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BT-Drs. I/3385 S. 37 zu §§ 34 bis 36 FlurbG i.d.F. v. 14.7.1953, BGBl. I S. 591; BayVGH, U.v. 14.10.1976 - 12 XIII 75 - BayVBl. 1978, 210; U.v. 24.1.1980 - 13 A 463/79 - RzF 34 I S. 57 f.). Diese Regelung bezweckt grundsätzlich nicht den Schutz eines einzelnen Teilnehmers, insbesondere nicht den Schutz des Nachbarn. Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden, dient also ersichtlich dazu, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 - 15 KF 10/08 - RdL 2012, 74 = AUR 2012, 113 = juris Rn. 25).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, die Möglichkeit von Ausnahmen einschließt (BVerwG U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 25; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 34 Rn. 5). So können Dritte die Zustimmung nach § 34 angreifen, sofern sie Rechte auf Wiederzuteilung nach § 45 FlurbG oder einen Lageanspruch kraft Zusage geltend machen, wobei die Zustimmung als solche keine Zuteilungszusage darstellt.

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Woraus sich ein derartiger Anspruch auf die Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ergeben sollte, ist unabhängig davon, dass das Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist, nicht ersichtlich. Auch soweit der Kläger geltend macht, durch die streitgegenständliche Zustimmung möglicherweise in seinem Eigentum an seinem Einlageflurstück verletzt zu sein, da er den Flurbereinigungsplan angefochten habe und der Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung zu komme, weshalb er noch Eigentümer und Besitzer seines Einlagegrundstücks sei, trifft dies unabhängig von der Wirksamkeit des Prozessvergleichs nicht zu. Zwar hat eine Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Allerdings ist bei einer gegen einen Flurbereinigungsplan erhobenen Klage nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Der Kläger kann in diesem Verfahren also nicht (nur) die Aufhebung des Flurbereinigungsplans verlangen, sondern die Änderung des Flurbereinigungsplans, damit er wertgleich abgefunden wird. Dieser Verpflichtungsklage kommt aber gerade kein Suspensiveffekt zu.

Auch der klägerische Vortrag, mit der Anfechtung des Flurbereinigungsplans greife die vorläufige Besitzeinweisung nicht, trifft nicht zu. Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, mit dem der als endgültig geplante Zustand bereits vor Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplans (§§ 61, 63 FlurbG) herbeigeführt werden soll (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 1, § 65 Rn. 11, 15). Insoweit hat der Teilnehmer, sofern er sich durch die vorläufige Besitzeinweisung in seinen Rechten verletzt sieht, hiergegen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dabei stehen die Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Besitzeinweisung und gegen den Flurbereinigungsplan nebeneinander und haben insoweit auch unterschiedliche Maßstäbe (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rn. 20). Während gegen die vorläufige Besitzeinweisung ein Anfechtungswiderspruch und eine Anfechtungsklage eröffnet sind, mit denen gerügt werden kann, eine auch nur vorübergehende Nutzung bis zu Planausführung (§§ 61, 63 FlurbG) sei unzumutbar, sind gegen den Flurbereinigungsplan ein Verpflichtungswiderspruch sowie eine Verpflichtungsklage gegeben, mit denen gerügt werden kann, der Kläger sei nicht wertgleich abgefunden und der Plan zur Herstellung der Wertgleichheit zu ändern. Damit hat aber eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan keine Auswirkungen auf den Bestand und die Vollziehbarkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung.

Schließlich ist vorliegend eine Rechtsverletzung des Klägers auch deswegen ausgeschlossen, weil, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 18.1859 entschieden hat, seine Klage gegen den Flurbereinigungsplan durch den Prozessvergleich vom 26. September 2017 wirksam beendet worden ist und er seinen Anspruch auf das Abfindungsflurstück an die G. GmbH & Co. KG übertragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Die Klägerin ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.2147, 13 A 18.2148, 13 A 13 A 18.2257, 18.2259 und 13 A 18.2260, Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde. Mit der vorliegenden Klage wendet sie sich gegen eine vom Amt für Ländliche Entwicklung O. (ALE) der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. August 2018 erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277.

Im Verfahren 13 A 18.1860 begehrt die Klägerin die Fortsetzung ihres Klageverfahrens 13 A 16.1070, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um ihr in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3277 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Im Verfahren 13 A 16.1070 hatten die Klägerin sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 16.674, 13 A 16.1071, 13 A 17.879, 13 A 17.880 und 13 A 16.2500 mit der beklagten Teilnehmergemeinschaft und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 einen Vergleich geschlossen, wonach ihre Abfindungsflurstücke der G. GmbH & Co. KG zugeteilt wurden und die Klägerin außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens von der Beigeladenen eine Abfindung in Höhe des von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswerts erhalten sollte. Die Klagen auf Fortsetzung der Verfahren wurden mit Urteilen vom 21. März 2019 abgewiesen, weil die von den Klägern geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe nach Ansicht des Senats nicht durchgreifen.

Am 3. August 2018 hatte die Beigeladene bei dem ALE die Genehmigung der Nutzung der Einlageflurstücke 3265, 3266, 3271, 3277, 3288, 2326 und 3279 zum Zwecke des planfestgestellten Kiesabbaus nach § 34 FlurbG beantragt. Nach Anhörung der Kläger erteilte das ALE mit Bescheid vom 20. August 2018 die Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277, die dahingehend eingeschränkt wurde, dass von den Einlageflurstücken 3288, 3279 und 3277 diejenigen Flächen nicht ausgekiest werden dürfen, die in den Abfindungsflurstücken 4686, 4682, 4681, 4679 und 4677 liegen, da die Neuverteilung im Bereich der Abfindungen noch umstritten sei. Die Eigentümer der Altflurstücke strebten die Zuteilung der Abfindungen an. Würde zum jetzigen Zeitpunkt die Auskiesung der genannten Flächen erfolgen, wäre ein Zustand geschaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Eine im Klageverfahren erstrittene Zuteilung der Abfindungen wäre sinnlos. Dem Gericht wären seine Gestaltungsmöglichkeiten und -befugnisse vollständig entzogen. Dies gelte nicht für die Einlageflurstücke 2326, 2371, 3266 und 3265, deren Zuteilung an die Antragstellerin nicht (mehr) bestritten werde und damit bestandskräftig feststehe.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage erhoben. Der vom ALE zugrunde gelegte Sachverhalt sei unzutreffend. Der Flurbereinigungsplan sei weder bestandskräftig noch unstrittig, sondern nach wie vor mit Klagen zum Flurbereinigungsgericht angefochten. Der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 habe die Prozesse nicht beendet, denn über den Inhalt des Vergleichs bestehe ein Dissens zwischen den Beteiligten. Zudem sei die Vereinbarung wegen eines Inhaltsirrtums angefochten, weshalb von allen Klägern die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt sei. Ferner seien Hilfsanträge gestellt, die die Teilnehmergemeinschaft (TG) verpflichten sollten, die im Vergleich angesprochenen Änderungen des Flurbereinigungsplans zu unterlassen bzw. aufzuheben. Die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens sei von den Klägern weder mit dem Ziel beantragt worden, die Klage zurückzunehmen, noch strebten sie an, die Abfindungsflurstücke zu erhalten. Nach wie vor wollten sie primär ihre Einlagegrundstücke behalten. Unzutreffend sei die Annahme, dass die Zuteilung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3266 und 3265 an die Beigeladene nicht mehr bestritten werde und bestandskräftig feststehe. Diese Flurstücke befänden sich weder im Eigentum noch im Besitz der Beigeladenen. Mit der Anfechtung eines Flurbereinigungsplans greife auch die vorläufige Besitzeinweisung nicht. Für den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid fehle eine Rechtsgrundlage, weder § 34 noch § 36 FlurbG seien anwendbar. Die Genehmigung nach § 34 könne allenfalls erteilt werden, wenn Begünstigte das Flurstück bereits im Rahmen ihres bisherigen Verwendungszwecks nutzen dürften. Die Norm lasse es nicht zu, eine angefochtene Zuordnung zu vertiefen, wie das hier der Fall wäre. Der primäre Sinn und Zweck bestehe gerade darin, Nutzungsänderungen zu verwehren, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Auffassung des ALE, dass der Flurbereinigungsplan in dem Bereich, in dem der Beigeladenen die Auskiesung erlaubt worden sei, Bestandskraft besitze, sei unzutreffend. Die Kläger hätten den Flurbereinigungsplan angefochten, der Anfechtungsklage komme eine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie noch Eigentümer und Besitzer ihrer Einlagegrundstücke seien. Die Meinung, dass der Vergleich das Anfechtungsverfahren beendet habe, sei ebenfalls nicht richtig. Das ALE gehe unzutreffend davon aus, dass ein Dissens oder eine Irrtumsanfechtung keine Auswirkungen auf die prozessbeendende Wirkung eines Vergleichs habe. Es befinde sich damit im Widerspruch zu der in der Rechtsprechung und im herrschenden Schrifttum nahezu einhellig bestehenden Auffassung. Eine Rechtsänderung habe der Vergleich schließlich auch deshalb nicht bewirken können, weil die Änderung eines Flurbereinigungsplans immer die Verfahrensregeln des Flurbereinigungsgesetzes einhalten müsse, das in den §§ 58 ff. aus Gründen der Rechtssicherheit nicht disponible Verfahrensvorschriften enthalte. Ein Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, die gesetzlich vorgesehene förmliche Änderung des Flurbereinigungsplans werde dadurch aber nicht entbehrlich.

Die Klägerin beantragt,

Die Verfügung des ALE vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die mit gerichtlichem Beschluss vom 29. Oktober 2018 zum Verfahren Beigeladene beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, entscheidend sei die Frage, ob der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 wirksam bzw. gültig sei oder nicht. Dieser sei zum Teil wohl gar nicht oder nur sehr schwer vollstreckbar. Er lege den „Kaufpreis“ für die Kiesgrundstücke nicht fest und berge so erhebliches Potenzial für weitere Streitigkeiten. Der nunmehr ermittelte Kaufpreis entspreche wohl in keiner Weise den Vorstellungen der Kläger. Demgemäß habe die damalige Beklagte bei der Formulierung des Vergleichs darauf bestanden, dass sie nicht am Vollzug von II Nr. 1 und 2 des Vergleichs mitzuwirken habe.

Die Beigeladene führt aus, den Klägern fehle die Klagebefugnis, weil die Veränderungssperre gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG dazu bestimmt sei, die Verfügungsfreiheit bzw. planerische Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörde, nicht hingegen subjektive Rechte Dritter zu schützen. Die Vorschrift korrespondiere mit dem Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende Abfindung beanspruchen, jedoch nicht verlangen könne, mit einem Grundstück in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Der Grundsatz des fehlenden Drittschutzes erfahre nur dann eine Ausnahme, wenn ausnahmsweise doch ein Anspruch auf Zuteilung eines Ausgleichsgrundstücks in bestimmter Lage bestehe, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Eine drittschützende Wirkung des § 34 Abs. 1 FlurbG komme möglicherweise auch dann in Betracht, wenn eine Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteile, welches eine Neugestaltung im Interesse eines Dritten faktisch endgültig ausschließe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben.

Am 21. März 2019 ist die Streitsache mündlich verhandelt worden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des ALE nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 ist bereits unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte durch die der Beigeladenen vom ALE erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG geltend machen kann. Vorliegend kann sich die Klägerin nicht auf die sog. Adressatentheorie berufen, wonach bei Anfechtungsklagen der „Adressat“ eines belastenden Verwaltungsakts stets klagebefugt ist, da bereits mit der Tatsache, Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsakts zu sein, hinreichend geltend gemacht ist, dadurch möglicherweise in einem eigenen Recht verletzt zu sein (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 91 m.w.N.). Die Klägerin ist vorliegend gerade nicht Inhaltsadressat der der Beigeladenen erteilten Zustimmung, die sich damit für sie auch nicht als belastender Verwaltungsakt darstellt.

Auch nach der sog. Schutznormtheorie besteht vorliegend kein bei der Erteilung der Zustimmung nach § 34 FlurbG zu berücksichtigendes subjektives Recht der Klägerin. Nach der Schutznormtheorie begründet eine Rechtsnorm dann ein subjektives Recht, wenn die infrage stehende Rechtsnorm zwingend ist, sie ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und sie schließlich die Rechtsmacht verleiht, das Individualinteresse gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (Happ a.a.O., § 42 Rn. 89 m.w.N.). Insoweit ist zu § 34 Abs. 1 FlurbG anerkannt, dass diese Vorschrift grundsätzlich nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und damit keine drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 5 C 24.86 - RdL 1989, 236 = RzF 25 zu § 34 I = juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 5).

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bedarf eine Änderung der Nutzungsart von Grundstücken im Umgriff eines Flurbereinigungsverfahrens von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde, sofern es sich nicht um Änderungen handelt, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Seinem Zweck nach schützt § 34 FlurbG die Gestaltungsmöglichkeiten der Flurbereinigungsbehörde und dient dazu, eine Behinderung der Abfindungsgestaltung durch die Flurbereinigungsbehörde zu vermeiden (BVerwG, B.v. 24.9.2002 - 9 B 38.02 - juris Rn. 14). § 34 Abs. 1 FlurbG statuiert zu diesem Zweck für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weder ein Verfügungsverbot noch eine Grundbuchsperre, sondern ein (Veränderungs-)Verbot mit Erlaubnis- bzw. Zustimmungsvorbehalt (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12). Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn das Vorhaben der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BT-Drs. I/3385 S. 37 zu §§ 34 bis 36 FlurbG i.d.F. v. 14.7.1953, BGBl. I S. 591; BayVGH, U.v. 14.10.1976 - 12 XIII 75 - BayVBl. 1978, 210; U.v. 24.1.1980 - 13 A 463/79 - RzF 34 I S. 57 f.). Diese Regelung bezweckt grundsätzlich nicht den Schutz eines einzelnen Teilnehmers, insbesondere nicht den Schutz des Nachbarn. Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden, dient also ersichtlich dazu, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 - 15 KF 10/08 - RdL 2012, 74 = AUR 2012, 113 = juris Rn. 25).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, die Möglichkeit von Ausnahmen einschließt (BVerwG U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 25; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 34 Rn. 5). So können Dritte die Zustimmung nach § 34 angreifen, sofern sie Rechte auf Wiederzuteilung nach § 45 FlurbG oder einen Lageanspruch kraft Zusage geltend machen, wobei die Zustimmung als solche keine Zuteilungszusage darstellt.

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Woraus sich ein derartiger Anspruch auf die Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ergeben sollte, ist unabhängig davon, dass das Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist, nicht ersichtlich. Auch soweit die Klägerin geltend macht, durch die streitgegenständliche Zustimmung möglicherweise in ihrem Eigentum an ihrem Einlageflurstück verletzt zu sein, da sie den Flurbereinigungsplan angefochten habe und der Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb sie noch Eigentümer und Besitzer ihres Einlagegrundstücks sei, trifft dies unabhängig von der Wirksamkeit des Prozessvergleichs nicht zu. Zwar hat eine Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Allerdings ist bei einer gegen einen Flurbereinigungsplan erhobenen Klage nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Die Klägerin kann in diesem Verfahren also nicht (nur) die Aufhebung des Flurbereinigungsplans verlangen, sondern die Änderung des Flurbereinigungsplans, damit sie wertgleich abgefunden wird. Dieser Verpflichtungsklage kommt aber gerade kein Suspensiveffekt zu.

Auch der klägerische Vortrag, mit der Anfechtung des Flurbereinigungsplans greife die vorläufige Besitzeinweisung nicht, trifft nicht zu. Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, mit dem der als endgültig geplante Zustand bereits vor Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplans (§§ 61, 63 FlurbG) herbeigeführt werden soll (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 1, § 65 Rn. 11, 15). Insoweit hat der Teilnehmer, sofern er sich durch die vorläufige Besitzeinweisung in seinen Rechten verletzt sieht, hiergegen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dabei stehen die Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Besitzeinweisung und gegen den Flurbereinigungsplan nebeneinander und haben insoweit auch unterschiedliche Maßstäbe (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rn. 20). Während gegen die vorläufige Besitzeinweisung ein Anfechtungswiderspruch und eine Anfechtungsklage eröffnet sind, mit denen gerügt werden kann, eine auch nur vorübergehende Nutzung bis zu Planausführung (§§ 61, 63 FlurbG) sei unzumutbar, sind gegen den Flurbereinigungsplan ein Verpflichtungswiderspruch sowie eine Verpflichtungsklage gegeben, mit denen gerügt werden kann, die Klägerin sei nicht wertgleich abgefunden und der Plan zur Herstellung der Wertgleichheit zu ändern. Damit hat aber eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan keine Auswirkungen auf den Bestand und die Vollziehbarkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung.

Schließlich ist vorliegend eine Rechtsverletzung der Klägerin auch deswegen ausgeschlossen, weil, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 18.1860 entschieden hat, ihre Klage gegen den Flurbereinigungsplan durch den Prozessvergleich vom 26. September 2017 wirksam beendet worden ist und sie ihren Anspruch auf das Abfindungsflurstück an die G. GmbH & Co. KG übertragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.2148, 13 A 18.2256, 13 A 18.2257, 13 A 18.2259 und 13 A 18.2260, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen eine vom Amt für Ländliche Entwicklung O. (ALE) der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. August 2018 erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277.

Im Verfahren 13 A 18.1861 begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.1071, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3276 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Im Verfahren 13 A 16.1071 hatten der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 16.674, 13 A 16.1070, 13 A 17.879, 13 A 17.880 und 13 A 16.2500 mit der beklagten Teilnehmergemeinschaft und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 einen Vergleich geschlossen, wonach ihre Abfindungsflurstücke der G. GmbH & Co. KG zugeteilt wurden und die Kläger außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens von der Beigeladenen eine Abfindung in Höhe des von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswerts erhalten sollten. Die Klagen auf Fortsetzung des jeweiligen Verfahrens wurden mit Urteilen vom 21. März 2019 abgewiesen, weil die von den Klägern geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe nach Ansicht des Senats nicht durchgreifen.

Am 3. August 2018 hatte die Beigeladene bei dem ALE die Genehmigung der Nutzung der Einlageflurstücke 3265, 3266, 3271, 3277, 3288, 2326 und 3279 zum Zwecke des planfestgestellten Kiesabbaus nach § 34 FlurbG beantragt. Nach Anhörung der Kläger erteilte das ALE mit Bescheid vom 20. August 2018 die Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277, die dahingehend eingeschränkt wurde, dass von den Einlageflurstücken 3288, 3279 und 3277 diejenigen Flächen nicht ausgekiest werden dürfen, die in den Abfindungsflurstücken 4686, 4682, 4681, 4679 und 4677 liegen, da die Neuverteilung im Bereich der Abfindungen noch umstritten sei. Die Eigentümer der Altflurstücke strebten die Zuteilung der Abfindungen an. Würde zum jetzigen Zeitpunkt die Auskiesung der genannten Flächen erfolgen, wäre ein Zustand geschaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Eine im Klageverfahren erstrittene Zuteilung der Abfindungen wäre sinnlos. Dem Gericht wären seine Gestaltungsmöglichkeiten und -befugnisse vollständig entzogen. Dies gelte nicht für die Einlageflurstücke 2326, 2371, 3266 und 3265, deren Zuteilung an die Antragstellerin nicht (mehr) bestritten werde und damit bestandskräftig feststehe.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage erhoben. Der vom ALE zugrunde gelegte Sachverhalt sei unzutreffend. Der Flurbereinigungsplan sei weder bestandskräftig noch unstrittig, sondern nach wie vor mit Klagen zum Flurbereinigungsgericht angefochten. Der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 habe die Prozesse nicht beendet, denn über den Inhalt des Vergleichs bestehe ein Dissens zwischen den Beteiligten. Zudem sei die Vereinbarung wegen eines Inhaltsirrtums angefochten, weshalb von allen Klägern die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt sei. Ferner seien Hilfsanträge gestellt, die die Teilnehmergemeinschaft (TG) verpflichten sollten, die im Vergleich angesprochenen Änderungen des Flurbereinigungsplans zu unterlassen bzw. aufzuheben. Die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens sei von den Klägern weder mit dem Ziel beantragt worden, die Klage zurückzunehmen, noch strebten sie an, die Abfindungsflurstücke zu erhalten. Nach wie vor wollten sie primär ihre Einlagegrundstücke behalten. Unzutreffend sei die Annahme, dass die Zuteilung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3266 und 3265 an die Beigeladene nicht mehr bestritten werde und bestandskräftig feststehe. Diese Flurstücke befänden sich weder im Eigentum noch im Besitz der Beigeladenen. Mit der Anfechtung eines Flurbereinigungsplans greife auch die vorläufige Besitzeinweisung nicht. Für den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid fehle eine Rechtsgrundlage, weder § 34 noch § 36 FlurbG seien anwendbar. Die Genehmigung nach § 34 könne allenfalls erteilt werden, wenn Begünstigte das Flurstück bereits im Rahmen ihres bisherigen Verwendungszwecks nutzen dürften. Die Norm lasse es nicht zu, eine angefochtene Zuordnung zu vertiefen, wie das hier der Fall wäre. Der primäre Sinn und Zweck bestehe gerade darin, Nutzungsänderungen zu verwehren, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Auffassung des ALE, dass der Flurbereinigungsplan in dem Bereich, in dem der Beigeladenen die Auskiesung erlaubt worden sei, Bestandskraft besitze, sei unzutreffend. Die Kläger hätten den Flurbereinigungsplan angefochten, der Anfechtungsklage komme eine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie noch Eigentümer und Besitzer ihrer Einlagegrundstücke seien. Die Meinung, dass der Vergleich das Anfechtungsverfahren beendet habe, sei ebenfalls nicht richtig. Das ALE gehe unzutreffend davon aus, dass ein Dissens oder eine Irrtumsanfechtung keine Auswirkungen auf die prozessbeendende Wirkung eines Vergleichs habe. Es befinde sich damit im Widerspruch zu der in der Rechtsprechung und im herrschenden Schrifttum nahezu einhellig bestehenden Auffassung. Eine Rechtsänderung habe der Vergleich schließlich auch deshalb nicht bewirken können, weil die Änderung eines Flurbereinigungsplans immer die Verfahrensregeln des Flurbereinigungsgesetzes einhalten müsse, das in den §§ 58 ff. aus Gründen der Rechtssicherheit nicht disponible Verfahrensvorschriften enthalte. Ein Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, die gesetzlich vorgesehene förmliche Änderung des Flurbereinigungsplans werde dadurch aber nicht entbehrlich.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 hat der Kläger die weitere Zustimmung des ALE nach § 34 FlurbG vom 3. Januar 2019 auf Antrag der Beigeladenen vom 19. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2019 betreffend das Einlageflurstück 3276 in das Verfahren einbezogen.

Der Kläger beantragt,

Die Verfügung des ALE vom 3. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die mit gerichtlichem Beschluss vom 29. Oktober 2018 zum Verfahren Beigeladene beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, entscheidend sei die Frage, ob der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 wirksam bzw. gültig sei oder nicht. Dieser sei zum Teil wohl gar nicht oder nur sehr schwer vollstreckbar. Er lege den „Kaufpreis“ für die Kiesgrundstücke nicht fest und berge so erhebliches Potenzial für weitere Streitigkeiten. Der nunmehr ermittelte Kaufpreis entspreche wohl in keiner Weise den Vorstellungen der Kläger. Demgemäß habe die damalige Beklagte bei der Formulierung des Vergleichs darauf bestanden, dass sie nicht am Vollzug von II Nr. 1 und 2 des Vergleichs mitzuwirken habe.

Die Beigeladene führt aus, den Klägern fehle die Klagebefugnis, weil die Veränderungssperre gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG dazu bestimmt sei, die Verfügungsfreiheit bzw. planerische Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörde, nicht hingegen subjektive Rechte Dritter zu schützen. Die Vorschrift korrespondiere mit dem Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende Abfindung beanspruchen, jedoch nicht verlangen könne, mit einem Grundstück in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Der Grundsatz des fehlenden Drittschutzes erfahre nur dann eine Ausnahme, wenn ausnahmsweise doch ein Anspruch auf Zuteilung eines Ausgleichsgrundstücks in bestimmter Lage bestehe, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Eine drittschützende Wirkung des § 34 Abs. 1 FlurbG komme möglicherweise auch dann in Betracht, wenn eine Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteile, welches eine Neugestaltung im Interesse eines Dritten faktisch endgültig ausschließe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben.

Am 21. März 2019 ist die Streitsache mündlich verhandelt worden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des ALE nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vom 3. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2019 ist bereits unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte durch die der Beigeladenen vom ALE erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG geltend machen kann. Vorliegend kann sich der Kläger nicht auf die sog. Adressatentheorie berufen, wonach bei Anfechtungsklagen der „Adressat“ eines belastenden Verwaltungsakts stets klagebefugt ist, da bereits mit der Tatsache, Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsakts zu sein, hinreichend geltend gemacht ist, dadurch möglicherweise in einem eigenen Recht verletzt zu sein (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 91 m.w.N.). Der Kläger ist vorliegend gerade nicht Inhaltsadressat der der Beigeladenen erteilten Zustimmung, die sich damit für ihn auch nicht als belastender Verwaltungsakt darstellt.

Auch nach der sog. Schutznormtheorie besteht vorliegend kein bei der Erteilung der Zustimmung nach § 34 FlurbG zu berücksichtigendes subjektives Recht des Klägers. Nach der Schutznormtheorie begründet eine Rechtsnorm dann ein subjektives Recht, wenn die infrage stehende Rechtsnorm zwingend ist, sie ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und sie schließlich die Rechtsmacht verleiht, das Individualinteresse gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (Happ a.a.O., § 42 Rn. 89 m.w.N.). Insoweit ist zu § 34 Abs. 1 FlurbG anerkannt, dass diese Vorschrift grundsätzlich nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und damit keine drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 5 C 24.86 - RdL 1989, 236 = RzF 25 zu § 34 I = juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 5).

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bedarf eine Änderung der Nutzungsart von Grundstücken im Umgriff eines Flurbereinigungsverfahrens von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde, sofern es sich nicht um Änderungen handelt, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Seinem Zweck nach schützt § 34 FlurbG die Gestaltungsmöglichkeiten der Flurbereinigungsbehörde und dient dazu, eine Behinderung der Abfindungsgestaltung durch die Flurbereinigungsbehörde zu vermeiden (BVerwG, B.v. 24.9.2002 - 9 B 38.02 - juris Rn. 14). § 34 Abs. 1 FlurbG statuiert zu diesem Zweck für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weder ein Verfügungsverbot noch eine Grundbuchsperre, sondern ein (Veränderungs-)Verbot mit Erlaubnis- bzw. Zustimmungsvorbehalt (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12). Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn das Vorhaben der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BT-Drs. I/3385 S. 37 zu §§ 34 bis 36 FlurbG i.d.F. v. 14.7.1953, BGBl. I S. 591; BayVGH, U.v. 14.10.1976 - 12 XIII 75 - BayVBl. 1978, 210; U.v. 24.1.1980 - 13 A 463/79 - RzF 34 I S. 57 f.). Diese Regelung bezweckt grundsätzlich nicht den Schutz eines einzelnen Teilnehmers, insbesondere nicht den Schutz des Nachbarn. Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden, dient also ersichtlich dazu, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 - 15 KF 10/08 - RdL 2012, 74 = AUR 2012, 113 = juris Rn. 25).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, die Möglichkeit von Ausnahmen einschließt (BVerwG U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 25; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 34 Rn. 5). So können Dritte die Zustimmung nach § 34 angreifen, sofern sie Rechte auf Wiederzuteilung nach § 45 FlurbG oder einen Lageanspruch kraft Zusage geltend machen, wobei die Zustimmung als solche keine Zuteilungszusage darstellt.

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Woraus sich ein derartiger Anspruch auf die Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ergeben sollte, ist unabhängig davon, dass das Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist, nicht ersichtlich. Auch soweit der Kläger geltend macht, durch die streitgegenständliche Zustimmung möglicherweise in seinem Eigentum an seinem Einlageflurstück verletzt zu sein, da er den Flurbereinigungsplan angefochten habe und der Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung zu komme, weshalb er noch Eigentümer und Besitzer seines Einlagegrundstücks sei, trifft dies unabhängig von der Wirksamkeit des Prozessvergleichs nicht zu. Zwar hat eine Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Allerdings ist bei einer gegen einen Flurbereinigungsplan erhobenen Klage nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Der Kläger kann in diesem Verfahren also nicht (nur) die Aufhebung des Flurbereinigungsplans verlangen, sondern die Änderung des Flurbereinigungsplans, damit er wertgleich abgefunden wird. Dieser Verpflichtungsklage kommt aber gerade kein Suspensiveffekt zu.

Auch der klägerische Vortrag, mit der Anfechtung des Flurbereinigungsplans greife die vorläufige Besitzeinweisung nicht, trifft nicht zu. Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, mit dem der als endgültig geplante Zustand bereits vor Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplans (§§ 61, 63 FlurbG) herbeigeführt werden soll (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 1, § 65 Rn. 11, 15). Insoweit hat der Teilnehmer, sofern er sich durch die vorläufige Besitzeinweisung in seinen Rechten verletzt sieht, hiergegen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dabei stehen die Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Besitzeinweisung und gegen den Flurbereinigungsplan nebeneinander und haben insoweit auch unterschiedliche Maßstäbe (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rn. 20). Während gegen die vorläufige Besitzeinweisung ein Anfechtungswiderspruch und eine Anfechtungsklage eröffnet sind, mit denen gerügt werden kann, eine auch nur vorübergehende Nutzung bis zu Planausführung (§§ 61, 63 FlurbG) sei unzumutbar, sind gegen den Flurbereinigungsplan ein Verpflichtungswiderspruch sowie eine Verpflichtungsklage gegeben, mit denen gerügt werden kann, der Kläger sei nicht wertgleich abgefunden und der Plan zur Herstellung der Wertgleichheit zu ändern. Damit hat aber eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan keine Auswirkungen auf den Bestand und die Vollziehbarkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung.

Schließlich ist vorliegend eine Rechtsverletzung des Klägers auch deswegen ausgeschlossen, weil, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 18.1861 entschieden hat, seine Klage gegen den Flurbereinigungsplan durch den Prozessvergleich vom 26. September 2017 wirksam beendet worden ist und er seinen Anspruch auf das Abfindungsflurstück an die G. GmbH & Co. KG übertragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.2147, 13 A 18.2148, 13 A 18.2256, 13 A 18.2259 und 13 A 18.2257, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen eine vom Amt für Ländliche Entwicklung O. (ALE) der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. August 2018 erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277.

Im Verfahren 13 A 18.1862 begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 17.879, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um seine in einem Kiesabbaugebiet gelegenen Einlageflurstücke 3265 und 3266 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Im Verfahren 13 A 17.879 hatten der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 16.674, 13 A 16.1070, 13 A 16.1071, 13 A 17.880 und 13 A 16.2500 mit der beklagten Teilnehmergemeinschaft und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 einen Vergleich geschlossen, wonach ihre Abfindungsflurstücke der G. GmbH & Co. KG zugeteilt wurden und die Kläger in den Verfahren 13 A 16.674, 13 A 16.1070 und 13 A 16.1071 außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens von der Beigeladenen eine Abfindung in Höhe des von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswerts erhalten sollten. Für den Kläger war als Ausgleich landwirtschaftlich nutzbares Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld vorgesehen, wobei die Beigeladene die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität bestimmt. Die Klagen auf Fortsetzung des Verfahrens wurden mit Urteilen vom 21. März 2019 abgewiesen, weil die von den Klägern geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe nach Ansicht des Senats nicht durchgreifen.

Am 3. August 2018 hatte die Beigeladene bei dem ALE die Genehmigung der Nutzung der Einlageflurstücke 3265, 3266, 3271, 3277, 3288, 2326 und 3279 zum Zwecke des planfestgestellten Kiesabbaus nach § 34 FlurbG beantragt. Nach Anhörung der Kläger erteilte das ALE mit Bescheid vom 20. August 2018 die Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277, die dahingehend eingeschränkt wurde, dass von den Einlageflurstücken 3288, 3279 und 3277 diejenigen Flächen nicht ausgekiest werden dürfen, die in den Abfindungsflurstücken 4686, 4682, 4681, 4679 und 4677 liegen, da die Neuverteilung im Bereich der Abfindungen noch umstritten sei. Die Eigentümer der Altflurstücke strebten die Zuteilung der Abfindungen an. Würde zum jetzigen Zeitpunkt die Auskiesung der genannten Flächen erfolgen, wäre ein Zustand geschaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Eine im Klageverfahren erstrittene Zuteilung der Abfindungen wäre sinnlos. Dem Gericht wären seine Gestaltungsmöglichkeiten und -befugnisse vollständig entzogen. Dies gelte nicht für die Einlageflurstücke 2326, 2371, 3266 und 3265, deren Zuteilung an die Antragstellerin nicht (mehr) bestritten werde und damit bestandskräftig feststehe.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage erhoben. Der vom ALE zugrunde gelegte Sachverhalt sei unzutreffend. Der Flurbereinigungsplan sei weder bestandskräftig noch unstrittig, sondern nach wie vor mit Klagen zum Flurbereinigungsgericht angefochten. Der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 habe die Prozesse nicht beendet, denn über den Inhalt des Vergleichs bestehe ein Dissens zwischen den Beteiligten. Zudem sei die Vereinbarung wegen eines Inhaltsirrtums angefochten, weshalb von allen Klägern die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt sei. Ferner seien Hilfsanträge gestellt, die die Teilnehmergemeinschaft (TG) verpflichten sollten, die im Vergleich angesprochenen Änderungen des Flurbereinigungsplans zu unterlassen bzw. aufzuheben. Die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens sei von den Klägern weder mit dem Ziel beantragt worden, die Klage zurückzunehmen, noch strebten sie an, die Abfindungsflurstücke zu erhalten. Nach wie vor wollten sie primär ihre Einlagegrundstücke behalten. Unzutreffend sei die Annahme, dass die Zuteilung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3266 und 3265 an die Beigeladene nicht mehr bestritten werde und bestandskräftig feststehe. Diese Flurstücke befänden sich weder im Eigentum noch im Besitz der Beigeladenen. Mit der Anfechtung eines Flurbereinigungsplans greife auch die vorläufige Besitzeinweisung nicht. Für den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid fehle eine Rechtsgrundlage, weder § 34 noch § 36 FlurbG seien anwendbar. Die Genehmigung nach § 34 könne allenfalls erteilt werden, wenn Begünstigte das Flurstück bereits im Rahmen ihres bisherigen Verwendungszwecks nutzen dürften. Die Norm lasse es nicht zu, eine angefochtene Zuordnung zu vertiefen, wie das hier der Fall wäre. Der primäre Sinn und Zweck bestehe gerade darin, Nutzungsänderungen zu verwehren, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Auffassung des ALE, dass der Flurbereinigungsplan in dem Bereich, in dem der Beigeladenen die Auskiesung erlaubt worden sei, Bestandskraft besitze, sei unzutreffend. Die Kläger hätten den Flurbereinigungsplan angefochten, der Anfechtungsklage komme eine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie noch Eigentümer und Besitzer ihrer Einlagegrundstücke seien. Die Meinung, dass der Vergleich das Anfechtungsverfahren beendet habe, sei ebenfalls nicht richtig. Das ALE gehe unzutreffend davon aus, dass ein Dissens oder eine Irrtumsanfechtung keine Auswirkungen auf die prozessbeendende Wirkung eines Vergleichs habe. Es befinde sich damit im Widerspruch zu der in der Rechtsprechung und im herrschenden Schrifttum nahezu einhellig bestehenden Auffassung. Eine Rechtsänderung habe der Vergleich schließlich auch deshalb nicht bewirken können, weil die Änderung eines Flurbereinigungsplans immer die Verfahrensregeln des Flurbereinigungsgesetzes einhalten müsse, das in den §§ 58 ff. aus Gründen der Rechtssicherheit nicht disponible Verfahrensvorschriften enthalte. Ein Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, die gesetzlich vorgesehene förmliche Änderung des Flurbereinigungsplans werde dadurch aber nicht entbehrlich.

Der Kläger beantragt,

Die Verfügung des ALE vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die mit gerichtlichem Beschluss vom 29. Oktober 2018 zum Verfahren Beigeladene beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, entscheidend sei die Frage, ob der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 wirksam bzw. gültig sei oder nicht. Dieser sei zum Teil wohl gar nicht oder nur sehr schwer vollstreckbar. Er lege den „Kaufpreis“ für die Kiesgrundstücke nicht fest und berge so erhebliches Potenzial für weitere Streitigkeiten. Der nunmehr ermittelte Kaufpreis entspreche wohl in keiner Weise den Vorstellungen der Kläger. Demgemäß habe die damalige Beklagte bei der Formulierung des Vergleichs darauf bestanden, dass sie nicht am Vollzug von II Nr. 1 und 2 des Vergleichs mitzuwirken habe.

Die Beigeladene führt aus, den Klägern fehle die Klagebefugnis, weil die Veränderungssperre gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG dazu bestimmt sei, die Verfügungsfreiheit bzw. planerische Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörde, nicht hingegen subjektive Rechte Dritter zu schützen. Die Vorschrift korrespondiere mit dem Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende Abfindung beanspruchen, jedoch nicht verlangen könne, mit einem Grundstück in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Der Grundsatz des fehlenden Drittschutzes erfahre nur dann eine Ausnahme, wenn ausnahmsweise doch ein Anspruch auf Zuteilung eines Ausgleichsgrundstücks in bestimmter Lage bestehe, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Eine drittschützende Wirkung des § 34 Abs. 1 FlurbG komme möglicherweise auch dann in Betracht, wenn eine Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteile, welches eine Neugestaltung im Interesse eines Dritten faktisch endgültig ausschließe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben.

Am 21. März 2019 ist die Streitsache mündlich verhandelt worden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des ALE nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 ist bereits unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte durch die der Beigeladenen vom ALE erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG geltend machen kann. Vorliegend kann sich der Kläger nicht auf die sog. Adressatentheorie berufen, wonach bei Anfechtungsklagen der „Adressat“ eines belastenden Verwaltungsakts stets klagebefugt ist, da bereits mit der Tatsache, Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsakts zu sein, hinreichend geltend gemacht ist, dadurch möglicherweise in einem eigenen Recht verletzt zu sein (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 91 m.w.N.). Der Kläger ist vorliegend gerade nicht Inhaltsadressat der der Beigeladenen erteilten Zustimmung, die sich damit für ihn auch nicht als belastender Verwaltungsakt darstellt.

Auch nach der sog. Schutznormtheorie besteht vorliegend kein bei der Erteilung der Zustimmung nach § 34 FlurbG zu berücksichtigendes subjektives Recht des Klägers. Nach der Schutznormtheorie begründet eine Rechtsnorm dann ein subjektives Recht, wenn die infrage stehende Rechtsnorm zwingend ist, sie ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und sie schließlich die Rechtsmacht verleiht, das Individualinteresse gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (Happ a.a.O., § 42 Rn. 89 m.w.N.). Insoweit ist zu § 34 Abs. 1 FlurbG anerkannt, dass diese Vorschrift grundsätzlich nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und damit keine drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 5 C 24.86 - RdL 1989, 236 = RzF 25 zu § 34 I = juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 5).

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bedarf eine Änderung der Nutzungsart von Grundstücken im Umgriff eines Flurbereinigungsverfahrens von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde, sofern es sich nicht um Änderungen handelt, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Seinem Zweck nach schützt § 34 FlurbG die Gestaltungsmöglichkeiten der Flurbereinigungsbehörde und dient dazu, eine Behinderung der Abfindungsgestaltung durch die Flurbereinigungsbehörde zu vermeiden (BVerwG, B.v. 24.9.2002 - 9 B 38.02 - juris Rn. 14). § 34 Abs. 1 FlurbG statuiert zu diesem Zweck für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weder ein Verfügungsverbot noch eine Grundbuchsperre, sondern ein (Veränderungs-)Verbot mit Erlaubnis- bzw. Zustimmungsvorbehalt (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12). Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn das Vorhaben der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BT-Drs. I/3385 S. 37 zu §§ 34 bis 36 FlurbG i.d.F. v. 14.7.1953, BGBl. I S. 591; BayVGH, U.v. 14.10.1976 - 12 XIII 75 - BayVBl. 1978, 210; U.v. 24.1.1980 - 13 A 463/79 - RzF 34 I S. 57 f.). Diese Regelung bezweckt grundsätzlich nicht den Schutz eines einzelnen Teilnehmers, insbesondere nicht den Schutz des Nachbarn. Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden, dient also ersichtlich dazu, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 - 15 KF 10/08 - RdL 2012, 74 = AUR 2012, 113 = juris Rn. 25).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, die Möglichkeit von Ausnahmen einschließt (BVerwG U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 25; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 34 Rn. 5). So können Dritte die Zustimmung nach § 34 angreifen, sofern sie Rechte auf Wiederzuteilung nach § 45 FlurbG oder einen Lageanspruch kraft Zusage geltend machen, wobei die Zustimmung als solche keine Zuteilungszusage darstellt.

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Woraus sich ein derartiger Anspruch auf die Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ergeben sollte, ist unabhängig davon, dass das Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist, nicht ersichtlich. Auch soweit der Kläger geltend macht, durch die streitgegenständliche Zustimmung möglicherweise in seinem Eigentum an seinem Einlageflurstück verletzt zu sein, da er den Flurbereinigungsplan angefochten habe und der Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung zu komme, weshalb er noch Eigentümer und Besitzer seines Einlagegrundstücks sei, trifft dies unabhängig von der Wirksamkeit des Prozessvergleichs nicht zu. Zwar hat eine Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Allerdings ist bei einer gegen einen Flurbereinigungsplan erhobenen Klage nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Der Kläger kann in diesem Verfahren also nicht (nur) die Aufhebung des Flurbereinigungsplans verlangen, sondern die Änderung des Flurbereinigungsplans, damit er wertgleich abgefunden wird. Dieser Verpflichtungsklage kommt aber gerade kein Suspensiveffekt zu.

Auch der klägerische Vortrag, mit der Anfechtung des Flurbereinigungsplans greife die vorläufige Besitzeinweisung nicht, trifft nicht zu. Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, mit dem der als endgültig geplante Zustand bereits vor Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplans (§§ 61, 63 FlurbG) herbeigeführt werden soll (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 1, § 65 Rn. 11, 15). Insoweit hat der Teilnehmer, sofern er sich durch die vorläufige Besitzeinweisung in seinen Rechten verletzt sieht, hiergegen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dabei stehen die Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Besitzeinweisung und gegen den Flurbereinigungsplan nebeneinander und haben insoweit auch unterschiedliche Maßstäbe (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rn. 20). Während gegen die vorläufige Besitzeinweisung ein Anfechtungswiderspruch und eine Anfechtungsklage eröffnet sind, mit denen gerügt werden kann, eine auch nur vorübergehende Nutzung bis zu Planausführung (§§ 61, 63 FlurbG) sei unzumutbar, sind gegen den Flurbereinigungsplan ein Verpflichtungswiderspruch sowie eine Verpflichtungsklage gegeben, mit denen gerügt werden kann, der Kläger sei nicht wertgleich abgefunden und der Plan zur Herstellung der Wertgleichheit zu ändern. Damit hat aber eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan keine Auswirkungen auf den Bestand und die Vollziehbarkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung.

Schließlich ist vorliegend eine Rechtsverletzung des Klägers auch deswegen ausgeschlossen, weil, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 18.1862 entschieden hat, seine Klage gegen den Flurbereinigungsplan durch den Prozessvergleich vom 26. September 2017 wirksam beendet worden ist und er seinen Anspruch auf das Abfindungsflurstück an die G. GmbH & Co. KG übertragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.2147, 13 A 18.2148, 13 A 18.2256, 13 A 18.2257 und 13 A 18.2260, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen eine vom Amt für Ländliche Entwicklung O. (ALE) der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. August 2018 erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277.

Im Verfahren 13 A 18.1863 begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 17.880, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3288 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Im Verfahren 13 A 17.880 hatten der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 16.674, 13 A 16.1070, 13 A 16.1071, 13 A 17.879 und 13 A 16.2500 mit der beklagten Teilnehmergemeinschaft und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 einen Vergleich geschlossen, wonach ihre Abfindungsflurstücke der G. GmbH & Co. KG zugeteilt wurden und die Kläger in den Verfahren 13 A 16.674, 13 A 16.1070 und 13 A 16.1071 außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens von der Beigeladenen eine Abfindung in Höhe des von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswerts erhalten sollten. Für den Kläger war als Ausgleich landwirtschaftlich nutzbares Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld vorgesehen, wobei die Beigeladene die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität bestimmt. Die Klagen auf Fortsetzung des jeweiligen Verfahrens wurden mit Urteilen vom 21. März 2019 abgewiesen, weil die von den Klägern geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe nach Ansicht des Senats nicht durchgreifen.

Am 3. August 2018 hatte die Beigeladene bei dem ALE die Genehmigung der Nutzung der Einlageflurstücke 3265, 3266, 3271, 3277, 3288, 2326 und 3279 zum Zwecke des planfestgestellten Kiesabbaus nach § 34 FlurbG beantragt. Nach Anhörung der Kläger erteilte das ALE mit Bescheid vom 20. August 2018 die Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277, die dahingehend eingeschränkt wurde, dass von den Einlageflurstücken 3288, 3279 und 3277 diejenigen Flächen nicht ausgekiest werden dürfen, die in den Abfindungsflurstücken 4686, 4682, 4681, 4679 und 4677 liegen, da die Neuverteilung im Bereich der Abfindungen noch umstritten sei. Die Eigentümer der Altflurstücke strebten die Zuteilung der Abfindungen an. Würde zum jetzigen Zeitpunkt die Auskiesung der genannten Flächen erfolgen, wäre ein Zustand geschaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Eine im Klageverfahren erstrittene Zuteilung der Abfindungen wäre sinnlos. Dem Gericht wären seine Gestaltungsmöglichkeiten und -befugnisse vollständig entzogen. Dies gelte nicht für die Einlageflurstücke 2326, 2371, 3266 und 3265, deren Zuteilung an die Antragstellerin nicht (mehr) bestritten werde und damit bestandskräftig feststehe.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage erhoben. Der vom ALE zugrunde gelegte Sachverhalt sei unzutreffend. Der Flurbereinigungsplan sei weder bestandskräftig noch unstrittig, sondern nach wie vor mit Klagen zum Flurbereinigungsgericht angefochten. Der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 habe die Prozesse nicht beendet, denn über den Inhalt des Vergleichs bestehe ein Dissens zwischen den Beteiligten. Zudem sei die Vereinbarung wegen eines Inhaltsirrtums angefochten, weshalb von allen Klägern die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt sei. Ferner seien Hilfsanträge gestellt, die die Teilnehmergemeinschaft (TG) verpflichten sollten, die im Vergleich angesprochenen Änderungen des Flurbereinigungsplans zu unterlassen bzw. aufzuheben. Die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens sei von den Klägern weder mit dem Ziel beantragt worden, die Klage zurückzunehmen, noch strebten sie an, die Abfindungsflurstücke zu erhalten. Nach wie vor wollten sie primär ihre Einlagegrundstücke behalten. Unzutreffend sei die Annahme, dass die Zuteilung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3266 und 3265 an die Beigeladene nicht mehr bestritten werde und bestandskräftig feststehe. Diese Flurstücke befänden sich weder im Eigentum noch im Besitz der Beigeladenen. Mit der Anfechtung eines Flurbereinigungsplans greife auch die vorläufige Besitzeinweisung nicht. Für den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid fehle eine Rechtsgrundlage, weder § 34 noch § 36 FlurbG seien anwendbar. Die Genehmigung nach § 34 könne allenfalls erteilt werden, wenn Begünstigte das Flurstück bereits im Rahmen ihres bisherigen Verwendungszwecks nutzen dürften. Die Norm lasse es nicht zu, eine angefochtene Zuordnung zu vertiefen, wie das hier der Fall wäre. Der primäre Sinn und Zweck bestehe gerade darin, Nutzungsänderungen zu verwehren, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Auffassung des ALE, dass der Flurbereinigungsplan in dem Bereich, in dem der Beigeladenen die Auskiesung erlaubt worden sei, Bestandskraft besitze, sei unzutreffend. Die Kläger hätten den Flurbereinigungsplan angefochten, der Anfechtungsklage komme eine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie noch Eigentümer und Besitzer ihrer Einlagegrundstücke seien. Die Meinung, dass der Vergleich das Anfechtungsverfahren beendet habe, sei ebenfalls nicht richtig. Das ALE gehe unzutreffend davon aus, dass ein Dissens oder eine Irrtumsanfechtung keine Auswirkungen auf die prozessbeendende Wirkung eines Vergleichs habe. Es befinde sich damit im Widerspruch zu der in der Rechtsprechung und im herrschenden Schrifttum nahezu einhellig bestehenden Auffassung. Eine Rechtsänderung habe der Vergleich schließlich auch deshalb nicht bewirken können, weil die Änderung eines Flurbereinigungsplans immer die Verfahrensregeln des Flurbereinigungsgesetzes einhalten müsse, das in den §§ 58 ff. aus Gründen der Rechtssicherheit nicht disponible Verfahrensvorschriften enthalte. Ein Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, die gesetzlich vorgesehene förmliche Änderung des Flurbereinigungsplans werde dadurch aber nicht entbehrlich.

Der Kläger beantragt,

Die Verfügung des ALE vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die mit gerichtlichem Beschluss vom 29. Oktober 2018 zum Verfahren Beigeladene beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, entscheidend sei die Frage, ob der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 wirksam bzw. gültig sei oder nicht. Dieser sei zum Teil wohl gar nicht oder nur sehr schwer vollstreckbar. Er lege den „Kaufpreis“ für die Kiesgrundstücke nicht fest und berge so erhebliches Potenzial für weitere Streitigkeiten. Der nunmehr ermittelte Kaufpreis entspreche wohl in keiner Weise den Vorstellungen der Kläger. Demgemäß habe die damalige Beklagte bei der Formulierung des Vergleichs darauf bestanden, dass sie nicht am Vollzug von II Nr. 1 und 2 des Vergleichs mitzuwirken habe.

Die Beigeladene führt aus, den Klägern fehle die Klagebefugnis, weil die Veränderungssperre gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG dazu bestimmt sei, die Verfügungsfreiheit bzw. planerische Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörde, nicht hingegen subjektive Rechte Dritter zu schützen. Die Vorschrift korrespondiere mit dem Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende Abfindung beanspruchen, jedoch nicht verlangen könne, mit einem Grundstück in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Der Grundsatz des fehlenden Drittschutzes erfahre nur dann eine Ausnahme, wenn ausnahmsweise doch ein Anspruch auf Zuteilung eines Ausgleichsgrundstücks in bestimmter Lage bestehe, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Eine drittschützende Wirkung des § 34 Abs. 1 FlurbG komme möglicherweise auch dann in Betracht, wenn eine Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteile, welches eine Neugestaltung im Interesse eines Dritten faktisch endgültig ausschließe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben.

Am 21. März 2019 ist die Streitsache mündlich verhandelt worden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des ALE nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 ist bereits unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte durch die der Beigeladenen vom ALE erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG geltend machen kann. Vorliegend kann sich der Kläger nicht auf die sog. Adressatentheorie berufen, wonach bei Anfechtungsklagen der „Adressat“ eines belastenden Verwaltungsakts stets klagebefugt ist, da bereits mit der Tatsache, Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsakts zu sein, hinreichend geltend gemacht ist, dadurch möglicherweise in einem eigenen Recht verletzt zu sein (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 91 m.w.N.). Der Kläger ist vorliegend gerade nicht Inhaltsadressat der der Beigeladenen erteilten Zustimmung, die sich damit für ihn auch nicht als belastender Verwaltungsakt darstellt.

Auch nach der sog. Schutznormtheorie besteht vorliegend kein bei der Erteilung der Zustimmung nach § 34 FlurbG zu berücksichtigendes subjektives Recht des Klägers. Nach der Schutznormtheorie begründet eine Rechtsnorm dann ein subjektives Recht, wenn die infrage stehende Rechtsnorm zwingend ist, sie ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und sie schließlich die Rechtsmacht verleiht, das Individualinteresse gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (Happ a.a.O., § 42 Rn. 89 m.w.N.). Insoweit ist zu § 34 Abs. 1 FlurbG anerkannt, dass diese Vorschrift grundsätzlich nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und damit keine drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 5 C 24.86 - RdL 1989, 236 = RzF 25 zu § 34 I = juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 5).

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bedarf eine Änderung der Nutzungsart von Grundstücken im Umgriff eines Flurbereinigungsverfahrens von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde, sofern es sich nicht um Änderungen handelt, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Seinem Zweck nach schützt § 34 FlurbG die Gestaltungsmöglichkeiten der Flurbereinigungsbehörde und dient dazu, eine Behinderung der Abfindungsgestaltung durch die Flurbereinigungsbehörde zu vermeiden (BVerwG, B.v. 24.9.2002 - 9 B 38.02 - juris Rn. 14). § 34 Abs. 1 FlurbG statuiert zu diesem Zweck für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weder ein Verfügungsverbot noch eine Grundbuchsperre, sondern ein (Veränderungs-)Verbot mit Erlaubnis- bzw. Zustimmungsvorbehalt (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12). Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn das Vorhaben der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BT-Drs. I/3385 S. 37 zu §§ 34 bis 36 FlurbG i.d.F. v. 14.7.1953, BGBl. I S. 591; BayVGH, U.v. 14.10.1976 - 12 XIII 75 - BayVBl. 1978, 210; U.v. 24.1.1980 - 13 A 463/79 - RzF 34 I S. 57 f.). Diese Regelung bezweckt grundsätzlich nicht den Schutz eines einzelnen Teilnehmers, insbesondere nicht den Schutz des Nachbarn. Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden, dient also ersichtlich dazu, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 - 15 KF 10/08 - RdL 2012, 74 = AUR 2012, 113 = juris Rn. 25).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, die Möglichkeit von Ausnahmen einschließt (BVerwG U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 25; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 34 Rn. 5). So können Dritte die Zustimmung nach § 34 angreifen, sofern sie Rechte auf Wiederzuteilung nach § 45 FlurbG oder einen Lageanspruch kraft Zusage geltend machen, wobei die Zustimmung als solche keine Zuteilungszusage darstellt.

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Woraus sich ein derartiger Anspruch auf die Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ergeben sollte, ist unabhängig davon, dass das Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist, nicht ersichtlich. Auch soweit der Kläger geltend macht, durch die streitgegenständliche Zustimmung möglicherweise in seinem Eigentum an seinem Einlageflurstück verletzt zu sein, da er den Flurbereinigungsplan angefochten habe und der Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung zu komme, weshalb er noch Eigentümer und Besitzer seines Einlagegrundstücks sei, trifft dies unabhängig von der Wirksamkeit des Prozessvergleichs nicht zu. Zwar hat eine Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Allerdings ist bei einer gegen einen Flurbereinigungsplan erhobenen Klage nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Der Kläger kann in diesem Verfahren also nicht (nur) die Aufhebung des Flurbereinigungsplans verlangen, sondern die Änderung des Flurbereinigungsplans, damit er wertgleich abgefunden wird. Dieser Verpflichtungsklage kommt aber gerade kein Suspensiveffekt zu.

Auch der klägerische Vortrag, mit der Anfechtung des Flurbereinigungsplans greife die vorläufige Besitzeinweisung nicht, trifft nicht zu. Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, mit dem der als endgültig geplante Zustand bereits vor Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplans (§§ 61, 63 FlurbG) herbeigeführt werden soll (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 1, § 65 Rn. 11, 15). Insoweit hat der Teilnehmer, sofern er sich durch die vorläufige Besitzeinweisung in seinen Rechten verletzt sieht, hiergegen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dabei stehen die Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Besitzeinweisung und gegen den Flurbereinigungsplan nebeneinander und haben insoweit auch unterschiedliche Maßstäbe (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rn. 20). Während gegen die vorläufige Besitzeinweisung ein Anfechtungswiderspruch und eine Anfechtungsklage eröffnet sind, mit denen gerügt werden kann, eine auch nur vorübergehende Nutzung bis zu Planausführung (§§ 61, 63 FlurbG) sei unzumutbar, sind gegen den Flurbereinigungsplan ein Verpflichtungswiderspruch sowie eine Verpflichtungsklage gegeben, mit denen gerügt werden kann, der Kläger sei nicht wertgleich abgefunden und der Plan zur Herstellung der Wertgleichheit zu ändern. Damit hat aber eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan keine Auswirkungen auf den Bestand und die Vollziehbarkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung.

Schließlich ist vorliegend eine Rechtsverletzung des Klägers auch deswegen ausgeschlossen, weil, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 18.1863 entschieden hat, seine Klage gegen den Flurbereinigungsplan durch den Prozessvergleich vom 26. September 2017 wirksam beendet worden ist und er seinen Anspruch auf das Abfindungsflurstück an die G. GmbH & Co. KG übertragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.2147, 13 A 18.2148, 13 A 18.2256, 13 A 18.2259 und 13 A 18.2260, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen eine vom Amt für Ländliche Entwicklung O. (ALE) der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. August 2018 erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277.

Im Verfahren 13 A 18.1676 begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.2500, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3279 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Im Verfahren 13 A 16.2500 hatten der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 16.674, 13 A 16.1070, 13 A 16.1071, 13 A 17.879 und 13 A 17.880 mit der beklagten Teilnehmergemeinschaft und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 einen Vergleich geschlossen, wonach ihre Abfindungsflurstücke der G. GmbH & Co. KG zugeteilt wurden und die Kläger in den Verfahren 13 A 16.674, 13 A 16.1070 und 13 A 16.1071 außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens von der Beigeladenen eine Abfindung in Höhe des von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswerts erhalten sollten. Für den Kläger war als Ausgleich landwirtschaftlich nutzbares Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld vorgesehen, wobei die Beigeladene die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität bestimmt. Die Klagen auf Fortsetzung des Verfahrens wurden mit Urteilen vom 21. März 2019 abgewiesen, weil die von den Klägern geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe nach Ansicht des Senats nicht durchgreifen.

Am 3. August 2018 hatte die Beigeladene bei dem ALE die Genehmigung der Nutzung der Einlageflurstücke 3265, 3266, 3271, 3277, 3288, 2326 und 3279 zum Zwecke des planfestgestellten Kiesabbaus nach § 34 FlurbG beantragt. Nach Anhörung der Kläger erteilte das ALE mit Bescheid vom 20. August 2018 die Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zur Auskiesung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3265 und 3266 sowie teilweise der Einlageflurstücke 3288, 3279 und 3277, die dahingehend eingeschränkt wurde, dass von den Einlageflurstücken 3288, 3279 und 3277 diejenigen Flächen nicht ausgekiest werden dürfen, die in den Abfindungsflurstücken 4686, 4682, 4681, 4679 und 4677 liegen, da die Neuverteilung im Bereich der Abfindungen noch umstritten sei. Die Eigentümer der Altflurstücke strebten die Zuteilung der Abfindungen an. Würde zum jetzigen Zeitpunkt die Auskiesung der genannten Flächen erfolgen, wäre ein Zustand geschaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Eine im Klageverfahren erstrittene Zuteilung der Abfindungen wäre sinnlos. Dem Gericht wären seine Gestaltungsmöglichkeiten und -befugnisse vollständig entzogen. Dies gelte nicht für die Einlageflurstücke 2326, 3271, 3266 und 3265, deren Zuteilung an die Antragstellerin nicht (mehr) bestritten werde und damit bestandskräftig feststehe.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage erhoben. Der vom ALE zugrunde gelegte Sachverhalt sei unzutreffend. Der Flurbereinigungsplan sei weder bestandskräftig noch unstrittig, sondern nach wie vor mit Klagen zum Flurbereinigungsgericht angefochten. Der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 habe die Prozesse nicht beendet, denn über den Inhalt des Vergleichs bestehe ein Dissens zwischen den Beteiligten. Zudem sei die Vereinbarung wegen eines Inhaltsirrtums angefochten, weshalb von allen Klägern die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt sei. Ferner seien Hilfsanträge gestellt, die die Teilnehmergemeinschaft (TG) verpflichten sollten, die im Vergleich angesprochenen Änderungen des Flurbereinigungsplans zu unterlassen bzw. aufzuheben. Die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens sei von den Klägern weder mit dem Ziel beantragt worden, die Klage zurückzunehmen, noch strebten sie an, die Abfindungsflurstücke zu erhalten. Nach wie vor wollten sie primär ihre Einlagegrundstücke behalten. Unzutreffend sei die Annahme, dass die Zuteilung der Einlageflurstücke 2326, 3271, 3266 und 3265 an die Beigeladene nicht mehr bestritten werde und bestandskräftig feststehe. Diese Flurstücke befänden sich weder im Eigentum noch im Besitz der Beigeladenen. Mit der Anfechtung eines Flurbereinigungsplans greife auch die vorläufige Besitzeinweisung nicht. Für den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid fehle eine Rechtsgrundlage, weder § 34 noch § 36 FlurbG seien anwendbar. Die Genehmigung nach § 34 könne allenfalls erteilt werden, wenn Begünstigte das Flurstück bereits im Rahmen ihres bisherigen Verwendungszwecks nutzen dürften. Die Norm lasse es nicht zu, eine angefochtene Zuordnung zu vertiefen, wie das hier der Fall wäre. Der primäre Sinn und Zweck bestehe gerade darin, Nutzungsänderungen zu verwehren, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Auffassung des ALE, dass der Flurbereinigungsplan in dem Bereich, in dem der Beigeladenen die Auskiesung erlaubt worden sei, Bestandskraft besitze, sei unzutreffend. Die Kläger hätten den Flurbereinigungsplan angefochten, der Anfechtungsklage komme eine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie noch Eigentümer und Besitzer ihrer Einlagegrundstücke seien. Die Meinung, dass der Vergleich das Anfechtungsverfahren beendet habe, sei ebenfalls nicht richtig. Das ALE gehe unzutreffend davon aus, dass ein Dissens oder eine Irrtumsanfechtung keine Auswirkungen auf die prozessbeendende Wirkung eines Vergleichs habe. Es befinde sich damit im Widerspruch zu der in der Rechtsprechung und im herrschenden Schrifttum nahezu einhellig bestehenden Auffassung. Eine Rechtsänderung habe der Vergleich schließlich auch deshalb nicht bewirken können, weil die Änderung eines Flurbereinigungsplans immer die Verfahrensregeln des Flurbereinigungsgesetzes einhalten müsse, das in den §§ 58 ff. aus Gründen der Rechtssicherheit nicht disponible Verfahrensvorschriften enthalte. Ein Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, die gesetzlich vorgesehene förmliche Änderung des Flurbereinigungsplans werde dadurch aber nicht entbehrlich.

Der Kläger beantragt,

Die Verfügung des ALE vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die mit gerichtlichem Beschluss vom 29. Oktober 2018 zum Verfahren Beigeladene beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, entscheidend sei die Frage, ob der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2017 wirksam bzw. gültig sei oder nicht. Dieser sei zum Teil wohl gar nicht oder nur sehr schwer vollstreckbar. Er lege den „Kaufpreis“ für die Kiesgrundstücke nicht fest und berge so erhebliches Potenzial für weitere Streitigkeiten. Der nunmehr ermittelte Kaufpreis entspreche wohl in keiner Weise den Vorstellungen der Kläger. Demgemäß habe die damalige Beklagte bei der Formulierung des Vergleichs darauf bestanden, dass sie nicht am Vollzug von II Nr. 1 und 2 des Vergleichs mitzuwirken habe.

Die Beigeladene führt aus, den Klägern fehle die Klagebefugnis, weil die Veränderungssperre gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG dazu bestimmt sei, die Verfügungsfreiheit bzw. planerische Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörde, nicht hingegen subjektive Rechte Dritter zu schützen. Die Vorschrift korrespondiere mit dem Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende Abfindung beanspruchen, jedoch nicht verlangen könne, mit einem Grundstück in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Der Grundsatz des fehlenden Drittschutzes erfahre nur dann eine Ausnahme, wenn ausnahmsweise doch ein Anspruch auf Zuteilung eines Ausgleichsgrundstücks in bestimmter Lage bestehe, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Eine drittschützende Wirkung des § 34 Abs. 1 FlurbG komme möglicherweise auch dann in Betracht, wenn eine Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteile, welches eine Neugestaltung im Interesse eines Dritten faktisch endgültig ausschließe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben.

Am 21. März 2019 ist die Streitsache mündlich verhandelt worden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des ALE nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2018 ist bereits unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte durch die der Beigeladenen vom ALE erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG geltend machen kann. Vorliegend kann sich der Kläger nicht auf die sog. Adressatentheorie berufen, wonach bei Anfechtungsklagen der „Adressat“ eines belastenden Verwaltungsakts stets klagebefugt ist, da bereits mit der Tatsache, Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsakts zu sein, hinreichend geltend gemacht ist, dadurch möglicherweise in einem eigenen Recht verletzt zu sein (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 91 m.w.N.). Der Kläger ist vorliegend gerade nicht Inhaltsadressat der der Beigeladenen erteilten Zustimmung, die sich damit für ihn auch nicht als belastender Verwaltungsakt darstellt.

Auch nach der sog. Schutznormtheorie besteht vorliegend kein bei der Erteilung der Zustimmung nach § 34 FlurbG zu berücksichtigendes subjektives Recht des Klägers. Nach der Schutznormtheorie begründet eine Rechtsnorm dann ein subjektives Recht, wenn die infrage stehende Rechtsnorm zwingend ist, sie ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und sie schließlich die Rechtsmacht verleiht, das Individualinteresse gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (Happ a.a.O., § 42 Rn. 89 m.w.N.). Insoweit ist zu § 34 Abs. 1 FlurbG anerkannt, dass diese Vorschrift grundsätzlich nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und damit keine drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 5 C 24.86 - RdL 1989, 236 = RzF 25 zu § 34 I = juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 5).

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bedarf eine Änderung der Nutzungsart von Grundstücken im Umgriff eines Flurbereinigungsverfahrens von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde, sofern es sich nicht um Änderungen handelt, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Seinem Zweck nach schützt § 34 FlurbG die Gestaltungsmöglichkeiten der Flurbereinigungsbehörde und dient dazu, eine Behinderung der Abfindungsgestaltung durch die Flurbereinigungsbehörde zu vermeiden (BVerwG, B.v. 24.9.2002 - 9 B 38.02 - juris Rn. 14). § 34 Abs. 1 FlurbG statuiert zu diesem Zweck für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weder ein Verfügungsverbot noch eine Grundbuchsperre, sondern ein (Veränderungs-)Verbot mit Erlaubnis- bzw. Zustimmungsvorbehalt (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12). Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn das Vorhaben der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BT-Drs. I/3385 S. 37 zu §§ 34 bis 36 FlurbG i.d.F. v. 14.7.1953, BGBl. I S. 591; BayVGH, U.v. 14.10.1976 - 12 XIII 75 - BayVBl. 1978, 210; U.v. 24.1.1980 - 13 A 463/79 - RzF 34 I S. 57 f.). Diese Regelung bezweckt grundsätzlich nicht den Schutz eines einzelnen Teilnehmers, insbesondere nicht den Schutz des Nachbarn. Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden, dient also ersichtlich dazu, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 - 15 KF 10/08 - RdL 2012, 74 = AUR 2012, 113 = juris Rn. 25).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, die Möglichkeit von Ausnahmen einschließt (BVerwG U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 25; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 34 Rn. 5). So können Dritte die Zustimmung nach § 34 FlurbG angreifen, sofern sie Rechte auf Wiederzuteilung nach § 45 FlurbG oder einen Lageanspruch kraft Zusage geltend machen, wobei die Zustimmung als solche keine Zuteilungszusage darstellt.

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Woraus sich ein derartiger Anspruch auf die Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ergeben sollte, ist unabhängig davon, dass das Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist, nicht ersichtlich. Auch soweit der Kläger geltend macht, durch die streitgegenständliche Zustimmung möglicherweise in seinem Eigentum an seinem Einlageflurstück verletzt zu sein, da er den Flurbereinigungsplan angefochten habe und der Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung zu komme, weshalb er noch Eigentümer und Besitzer seines Einlagegrundstücks sei, trifft dies unabhängig von der Wirksamkeit des Prozessvergleichs nicht zu. Zwar hat eine Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Allerdings ist bei einer gegen einen Flurbereinigungsplan erhobenen Klage nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Der Kläger kann in diesem Verfahren also nicht (nur) die Aufhebung des Flurbereinigungsplans verlangen, sondern die Änderung des Flurbereinigungsplans, damit er wertgleich abgefunden wird. Dieser Verpflichtungsklage kommt aber gerade kein Suspensiveffekt zu.

Auch der klägerische Vortrag, mit der Anfechtung des Flurbereinigungsplans greife die vorläufige Besitzeinweisung nicht, trifft nicht zu. Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, mit dem der als endgültig geplante Zustand bereits vor Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplans (§§ 61, 63 FlurbG) herbeigeführt werden soll (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 1, § 65 Rn. 11, 15). Insoweit hat der Teilnehmer, sofern er sich durch die vorläufige Besitzeinweisung in seinen Rechten verletzt sieht, hiergegen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dabei stehen die Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Besitzeinweisung und gegen den Flurbereinigungsplan nebeneinander und haben insoweit auch unterschiedliche Maßstäbe (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rn. 20). Während gegen die vorläufige Besitzeinweisung ein Anfechtungswiderspruch und eine Anfechtungsklage eröffnet sind, mit denen gerügt werden kann, eine auch nur vorübergehende Nutzung bis zu Planausführung (§§ 61, 63 FlurbG) sei unzumutbar, sind gegen den Flurbereinigungsplan ein Verpflichtungswiderspruch sowie eine Verpflichtungsklage gegeben, mit denen gerügt werden kann, der Kläger sei nicht wertgleich abgefunden und der Plan zur Herstellung der Wertgleichheit zu ändern. Damit hat aber eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan keine Auswirkungen auf den Bestand und die Vollziehbarkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung.

Schließlich ist vorliegend eine Rechtsverletzung des Klägers auch deswegen ausgeschlossen, weil, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 18.1676 entschieden hat, seine Klage gegen den Flurbereinigungsplan durch den Prozessvergleich vom 26. September 2017 wirksam beendet worden ist und er seinen Anspruch auf das Abfindungsflurstück an die G. GmbH & Co. KG übertragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.

(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.674, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3271 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Hiergegen erhoben der Kläger sowie der Kläger im Verfahren 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), die in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen wurden, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 2016 Klage (Az. 13 A 16.674), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm sein im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstück 3271 mit 4.622 qm genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4677 mit 4.623 qm zugeteilt wurde; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seines Einlageflurstücks. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

„1. Die Beigeladene bittet die IHK B2 um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat der Kläger am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.674 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 16.674 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.