Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 9 ZB 18.275

bei uns veröffentlicht am04.12.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 16.1459, 11.12.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung der Beklagten vom 18. August 2016, mit der insbesondere die am 17. November 2015 vollzogene Fortnahme von 14 Ziervögeln bestätigt wurde, die sofort vollziehbare Fortnahme und pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung nach Ablauf einer Frist zur Herstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung angeordnet wurde. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatten vor dem Verwaltungsgericht teilweise Erfolg (VG Regensburg, B.v. 7.11.2016 - RN 4 S 16.1468); die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 CS 16.2331). Mit Urteil vom 11. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Bescheid vom 18. August 2016 aufgehoben, soweit darin die Fortnahme der Vögel und deren pflegliche Unterbringung bis zum 1. September 2016 angeordnet wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Das Zulassungsvorbringen genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 - 4 B 62.17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu ist erforderlich, dass eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2017 - 9 ZB 17.703 - juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 ZB 17.882 - juris Rn. 7), erfolgt. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Das Zulassungsvorbringen führt zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) als Zulassungsgründe an. Es beschränkt sich aber darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Bevollmächtigung der Schwestern G* … und R* … nicht abschließend geklärt sei. Zudem dürften die seitens des erstinstanzlichen Gerichts dem Bescheid entnommenen Umstände nicht einfach kritiklos übernommen werden. Das Zulassungsvorbringen führt dies aber weder genauer aus, noch geht es hierbei auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ein oder setzt sich hiermit auseinander. Der Vortrag lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen. Die von der Klägerin persönlich verfassten und unterzeichneten umfangreichen Stellungnahmen vom 23. Februar 2018 und vom 26. Juni 2018 sind weder von einem gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) noch fristgerecht (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingereicht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage bezüglich der Nr. 3 des Bescheids der Stadt … vom 18.8.2016 aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen werden der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt … vom 18.8.2016 und der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

IV. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe in Höhe von 1/5 der Verfahrenskosten gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18.8.2016.

Einem Schreiben des Staatl. Veterinäramts beim Landratsamt … vom 23.11.2015 an die Antragsgegnerin ist zu entnehmen: Aufgrund einer Information der Staatsanwaltschaft, dass die Antragstellerin seit 23.10.2015 in Untersuchungshaft ist, habe am 26.10.2015 durch das Veterinäramt des Landratsamtes … ein Augenschein der Tierhaltung der Antragstellerin in der …straße in … stattgefunden. Ein Teil der 14 Ziervögel habe klare Krankheitsanzeichen gezeigt. Nachdem den wiederholten mündlichen Anordnungen zu tierärztlicher Behandlung bis zum 17.11.2015 nicht Folge geleistet worden sei, seien die Tiere an diesem Tag von der Amtstierärztin in die Vogelklinik V … gebracht worden, um eine tierärztliche Behandlung sicherzustellen. Erste Befunde in der Vogelklinik hätten ergeben, dass die bisherige tierärztliche Versorgung bei weitem nicht ausreichend gewesen sei. Da die Antragstellerin bzw. die von ihr mit der Pflege der Vögel beauftragten Personen offensichtlich nicht in der Lage seien zu erkennen, wenn die Vögel fundierter tierärztlicher Behandlung bedürften und höchstwahrscheinlich die Haltungsumstände an einem Teil der Erkrankungen ursächlich beteiligt seien, wurde um eine Anordnung gebeten.

Mit Bescheid vom 24.11.2015 bestätigte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die am 17.11.2015 vollzogene Fortnahme, hielt die anderweitige pflegliche Unterbringung aufrecht und traf eine Regelung hinsichtlich der Veräußerung der Ziervögel.

Mit Schreiben vom 6.4.2016 bat das Staatliche Veterinäramt beim Landratsamt … die Antragsgegnerin, gegenüber der Antragstellerin ein Tierhalteverbot auszusprechen. Das Schreiben enthält eine stichpunktartige Übersicht über behördliche Anordnungen und Kontakte mit der Antragstellerin. Auf die Ausführungen insbesondere zur Vogelhaltung und die Befundberichte der zur …-Universität gehörenden Vogelklinik V … vom 24.6.2016 wird Bezug genommen.

Auf Anregung des Gerichts, das die Zustellung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 für unwirksam hält, erließ die Antragsgegnerin unter dem 18.8.2016 folgenden, der Antragstellerin am 22.8.2016 zugestellten, Bescheid:

1. Die am 17.11.2015 an Ort und Stelle vollzogene Fortnahme der von Frau … im Anwesen …straße in … gehaltenen 14 Ziervögel wird bestätigt. Die Vögel werden Frau … fortgenommen und einer pfleglichen Unterbringung zugeführt. Die pflegliche Unterbringung beinhaltet eine tierärztliche Behandlung in dem erforderlichen Umfang.

2. Die anderweitige pflegliche Unterbringung wird solange aufrechterhalten, bis Frau … eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sicherstellen kann, längstens jedoch bis 02.09.2016.

3. Wenn Frau … nicht bis 02.09.2016 eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sicherstellen kann, werden die 14 Ziervögel durch die Stadt … - Fachbereich Naturschutz - veräußert.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

5. Die Kosten für die pflegliche Unterbringung der Vögel hat Frau … zu tragen.

6. Der Frau … wird das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art bis auf weiteres untersagt (Tierhalteverbot).

7. Für diesen Bescheid werden Kosten erhoben. Die Kosten sind von Frau … zu tragen. Die Gebühr wird auf 50,-- € festgesetzt, die Auslagen betragen 3,60 €. Der Gesamtbetrag von 53,60 € ist bis 16.09.2016 unter Angabe der Finanzadresse … und der Anordnungsnummer … auf eines der angegebenen Konten der Stadt … zu überweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Bei dem Vor-Ort-Termin am 26.10.2015 durch das Staat-liche Veterinäramt habe ein Teil der Vögel klare Krankheitsanzeichen gezeigt. Im Rahmen der Nachkontrolle durch das Staatliche Veterinäramt … und Herrn T … von der Antragsgegnerin sei festgestellt worden, dass den mündlichen Anordnungen auf die ärztliche Behandlung der Vögel nicht in ausreichendem Maße Folge geleistet worden sei. Daher seien die Tiere unverzüglich in die Vogelklinik V … gebracht worden, um eine tierärztliche Behandlung sicherzustellen. Erste Befunde in der Vogelklinik zeigten, dass die von der ältesten Tochter der Antragstellerin benannte tierärztliche Versorgung der Tiere bei weitem nicht ausreichend gewesen sei. Im Einzelnen seien folgende Erkrankungen festgestellt worden, die einer umfassenden, teilweise dauerhaften Therapie bedürften:

a) Zinkvergiftung bei beiden Amazonen, evtl. verursacht durch den Käfig, beide Amazonen Aspergillose und therapiebedürftige Herzschwäche

b) Männliche Amazone „L …“. Obere Luftwege stark verschleimt und entzündet; Verdacht auf (V.a.) Herpesvirusinfektion

c) Weibliche Amazone: Zwei ca. ½ Jahre alte, immer noch schmerzhafte Frakturen am Bein und Oberarm; V.a. Knochentuberkulose, verursacht durch Mykobakterium avium

d) Beide Prachtrosella therapiebedürftige Herzschwäche, eine davon auch Lungenprobleme, die einer antibiotischen und antimykotischen Therapie bedürfen

e) Wellensittich mit kahlem Bauch leidet an gut therapierbarem Pendelkropf, es ist kein Lipom

f) Bei beiden Wellensittichen ist aufgrund des Krankheitsbildes eine Circo-Virus-Infektion und eine Zinkvergiftung zu befürchten.

Die Zuführung der Tiere zu einer fundierten tierärztlichen Therapie sei dringend geboten gewesen. Da die Antragstellerin und die von ihr mit der Pflege der Vögel betrauten Personen offensichtlich nicht in der Lage gewesen seien, zu erkennen, wann die Vögel fundierter tierärztlicher Behandlung bedürften und die Haltungsumstände an einem Teil der Erkrankungen ursächlich beteiligt seien, sei über den weiteren Verbleib der Tiere zu entscheiden gewesen. Die Rücksprache mit Frau F …, der Schwester der Antragstellerin, die sich momentan um die fünf Kinder der Antragstellerin kümmere, habe ergeben, dass diese sich nicht zusätzlich noch um die Tiere der Antragstellerin kümmern könne. Die Antragstellerin sei ebenfalls nicht in der Lage, sich in nächster Zeit um ihre Vögel zu kümmern, da sie zur Zeit rechtskräftig verurteilt in der JVA … eine Haftstrafe verbüße. Deshalb seien die Vögel nach § 16 a Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) fortgenommen und auf Kosten der Antragstellerin anderweitig solange pfleglich untergebracht worden, bis die Antragstellerin eine den Erfordernissen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies in einem absehbaren Zeitraum erfolge, sei als gering anzusehen. Deshalb sei der Antragstellerin unter Ausübung pflichtgemäßem Ermessens für die Sicherstellung einer tierschutzgerechten Haltung eine Frist bis 2.9.2016 gesetzt worden. Nach Ablauf dieser Frist werde die Antragsgegnerin die Vögel veräußern, Rechtsgrundlage sei ebenfalls § 16 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Das Pflegen beinhalte auch eine angemessene Gesundheitsfürsorge sowie die Heilbehandlung.

Die sofortige Vollziehung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Vögel werde nach Interessensabwägung im überwiegenden Interesse des Wohls der betroffenen, erheblich leidenden Tiere nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil nach Sachlage eine pflegliche Unterbringung der Tiere seitens der Halterin auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage (RN 4 K 16.1459), Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (RN 4 E 16.1556) und Antrag auf gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Die im streitgegenständlichen Bescheid behaupteten Mängel lägen nicht vor. Es seien keine Beweise vorgelegt worden. Die Vögel seien laufend in tierärztlicher Behandlung gewesen. Der Bescheid sei rechtswidrig. Der Bescheid sei ihr an dem Tag zugestellt worden, an dem die Veräußerung angekündigt worden sei.

Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nrn. 1 und 2 des Bescheides der Stadt … vom 18.8.2016 wiederherzustellen.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nr. 3 des Bescheides vom 18.8.2016 wiederherzustellen.

3. Die Aufhebung der Vollziehung bezüglich der Nr. 3 des Bescheides anzuordnen.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nr. 6 des Bescheides anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Befundberichte der …-Universität belegten, dass die tierärztliche Versorgung der fortgenommenen Vögel in der Haltung der Antragstellerin bei weitem nicht ausreichend gewesen sei. Eine Fristsetzung für die Veräußerung der fortgenommenen Vögel wäre entbehrlich gewesen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat nur in dem im Entscheidungssatz enthaltenen Umfang Erfolg.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat.

Im Bescheid vom 18.8.2016 wurde unter Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Die Begründung der Anordnung 2 entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet.

Das Begehren der Antragstellerin in Anordnung Nr. 4, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides geht ins Leere, da insoweit die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich sein wird.

Die am 17.11.2015 erfolgte Fortnahme der Vögel und deren anderweitige pflegliche Unterbringung waren rechtmäßig. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dies bestätigen die Befundberichte der Vogelklinik V … vom 24.6.2016, die bei einem Teil der fortgenommenen Vögel eine erhebliche Behandlungsbedürftigkeit belegen. Unabhängig davon war bei den gegebenen Umständen nicht gewährleistet, dass die Vögel weiterhin im Haushalt der Antragstellerin sachgemäß hätten betreut werden können.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids geht ins Leere, da die anderweitige pflegliche Unterbringung längstens bis 2.9.2016 angeordnet ist, dieser Zeitpunkt war bereits verstrichen, als die Antragstellerin den entsprechenden Antrag am 15.9.2016 bei Gericht eingereicht hat.

3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie den (neuen) Bescheid vom 18.8.2016 an dem Tag erhalten habe, als die neue Veräußerung angekündigt worden sei, ist ihr Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass sie sich gegen die Veräußerung der Tiere wendet, ohne dass insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet worden war. Soweit die Antragsgegnerin die Vögel bereits veräußert hat, liegt ein Fall sogenannter faktischer Vollziehung vor, das heißt, dass die Behörde bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen hat, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen. In einem derartigen Fall hat das Gericht festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Diese Vorschrift kann analog auf die Unterbindung einer faktischen Vollziehung angewandt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 176). Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts, wenn absehbar ist, dass der aufschiebende Wirkung entfaltende Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben wird (Feh-ling/Kastner/Störmer Verwaltungsrecht § 80 VwGO Rn. 178).

Diese Vollziehung ist nicht aufzuheben, da die Veräußerung der anderweitig pfleglich untergebrachten Vögel nach summarischer Prüfung den Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG entspricht. Die Fortnahme der Tiere war rechtmäßig und die Antragstellerin kann eine artgerechte Haltung der Tiere nicht sicherstellen. Es nicht absehbar, wann die Antragstellerin wieder in der Lage sein wird, sich um ihre Tiere zu kümmern. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Antragstellerin keine Strafe verbüßt, sondern sich in Untersuchungshaft befindet. Dass dritte Personen dies sachgerecht erledigen könnten, ist nicht ersichtlich.

Der Antrag ist demnach mit Ausnahme der Feststellung, dass die Klage bezüglich der Nr. 3 des Bescheides aufschiebende Wirkung hat, abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Demnach ist auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in dem Umfang stattzugeben (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), als die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Eilverfahren ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,-- EUR nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 gewandt, mit dem u.a. die bereits am 17. November 2015 vollzogene Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 14 Ziervögeln bestätigt wurde. Die Antragsgegnerin hatte die Fortnahme der Vögel zunächst mit für sofort vollziehbar erklärter Anordnung vom 24. November 2015 bestätigt, erließ aber nach Hinweis des Verwaltungsgerichts, das die Zustellung des Bescheids für unwirksam erachtete, den gegenständlichen Bescheid.

Das Verwaltungsgericht hat in Nr. I des Tenors des Beschlusses vom 7. November 2016 festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen den in Nr. 3 des Bescheids vom 18. August 2016 angeordneten Verkauf der Ziervögel aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Soweit der Antrag Erfolg hatte, wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt, im Übrigen wurde das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt (Nr. IV des Tenors des Beschlusses vom 7. November 2016).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin „gegen den Beschluss vom 7.11.2016“ ist dahin auszulegen, dass sich die Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht wendet (Nr. IV des Tenors des Beschlusses vom 7. November 2016). Wird die Beschwerde demgegenüber dahin ausgelegt, dass sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Nr. I des Tenors richtet, ist sie mangels Antragstellung durch einen Prozessbevollmächtigten unzulässig (§ 146, § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die gegen die teilweise Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs gerichtete Beschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Hinsichtlich der Nr. 6 des Bescheids vom 18. August 2016 (Tierhaltungsverbot) kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht in Betracht, weil die sofortige Vollziehung insoweit nicht angeordnet wurde. Gleiches gilt für die feststellende Verfügung in Nr. 5 des Bescheids, wonach die Antragstellerin die Kosten für die pflegliche Unterbringung der Vögel zu tragen hat; Kosten wurden insoweit mit dem angefochtenen Bescheid nicht angefordert.

2. Die Bestätigung der am 17. November 2015 erfolgten Fortnahme der Vögel der Antragstellerin durch Nr. 1 des Bescheids vom 18. August 2016 sowie die Anordnung der anderweitigen Unterbringung dieser Vögel sind offensichtlich rechtmäßig (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).

Die seit Oktober 2015 inhaftierte Antragstellerin konnte und kann nicht sicherstellen, dass die fortgenommenen und anderweitig untergebrachten Vögel ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt werden (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Krankheitszustands der fortgenommenen Vögel durch die Amtstierärztin des Landratsamts Landshut und den entsprechenden Befundberichten der Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Zierfische der Tierärztlichen Fakultät der LMU München. Seit der Fortnahme der Vögel sind keine Umstände eingetreten, die annehmen lassen können, dass eine den Anforderungen des § 2 TierschG entsprechende Pflege der Vögel durch die Antragstellerin oder auf deren Veranlassung dauerhaft sichergestellt ist. Die Behauptung der Antragstellerin, dass am 26. Oktober 2015 anlässlich des Vor-Ort-Termins keine Krankheitsanzeichen festgestellt worden seien, verhilft ihrer Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Tiere ausweislich der o.g. Feststellungen und Befundberichte jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Fortnahme im November 2015 deutliche Krankheitsanzeichen aufwiesen. Der weitere Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, ihre Vögel seien im Januar 2016 noch in der Wohnung gewesen, trifft nach Darstellung der Antragsgegnerin zwar teilweise zu. Danach seien am 17. November 2015 nur 8 Vögel (2 Amazonen, 4 Wellensittiche, 2 Prachtrosellas; vgl. auch Bescheidsbegründung Nr. 2.a) fortgenommen worden, bei denen eine tiermedizinische Hilfe dringend geboten gewesen sei. Weitere 6 Vögel (2 Kanarienvögel, 2 Amazonen, 2 sog. „Unzertrennliche“) seien bis Januar 2016 in der Obhut der Schwester der Antragstellerin verblieben, die diese aber an eine Privatperson weitergegeben habe. Hinsichtlich dieser 6 Vögel mag die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids deshalb ggf. ins Leere gehen. Eine der Antragstellerin günstigere Bewertung der Erfolgsaussichten ihres Antrags hinsichtlich der 8 Vögel, die nach Darlegung der Antragsgegnerin fortgenommen und anderweitig untergebracht wurden, folgt daraus aber nicht.

3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in Nr. 2 des Bescheids vom 18. August 2016 verfügten Aufrechterhaltung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Vögel, bis die Antragstellerin eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen kann, hat aus den zuvor genannten Gründen keinen Erfolg.

4. Die in Nr. 2 des Bescheids vom 18. August 2016 verfügte zeitliche Beschränkung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung bis längstens zum 2. September 2016 steht in Zusammenhang mit der Verfügung in Nr. 3 des Bescheids vom 18. August 2016, wonach die Vögel veräußert werden, wenn die Antragstellerin bis zum 2. September 2016 keine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen kann. Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids vom 18. August 2016 aufschiebende Wirkung hat und der Antragstellerin insoweit auch Prozesskostenhilfe gewährt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht davon abgesehen, die faktisch bereits vollzogene Vermittlung der Vögel an Dritte nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch Anordnung der Aufhebung der Vollziehung rückgängig zu machen (vgl. zum gleichgerichteten Begehren der Antragstellerin, die Wegnahme und den Verkauf der Vögel rückgängig zu machen auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.12.2016 - 9 C 16.2016 und 9 CE 16.2015). Bei seiner Bewertung stellt das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler darauf ab, dass die im Bescheid vom 18. August 2016 verfügte Veräußerung der Vögel nach summarischer Prüfung den Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG entspricht und darüber hinaus auch nicht abzusehen ist, wann die Antragstellerin wieder in der Lage ist, sich selbst um die Tiere zu kümmern. Dass dritte Personen dies sachgerecht erledigen könnten, sei nicht ersichtlich. Auch diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Antragstellerin den Namen und die Anschrift einer Person nennt, an die die Tiere sofort zu übergeben seien (vgl. Klageschrift im Hauptsacheverfahren RN 4 K 16.1459 vom 6.9.2016).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Landshut vom 7. April 2016, soweit ihm untersagt wurde, die Tötung von Schweinen selbst vorzunehmen, solange er nicht seine Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) zum Betäuben und Töten von Schweinen erneuert hat.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 8. März 2017 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Die Begründung des Zulassungsantrags genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Für eine diesen Anforderungen genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es zwar nicht notwendig, dass der Kläger ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Erforderlich ist jedoch eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 9 ZB 15.1280 - juris Rn. 10 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich in einer - lückenhaften - Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Klägers, die mit Kritik an der angeordneten Maßnahme und rechtlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Tierschutz-Schlachtverordnung vermischt wird, so dass ein unstrukturierter Vortrag entsteht. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich jedoch aus einem derartigen „Darlegungsgemenge“ nicht das herauszusuchen, was bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 58). Dem Darlegungserfordernis wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung der Berufung die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen Zulassungsgründen zu unterscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 9 ZB 15.1280 - juris Rn. 11). Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozess-recht spezialisierten Rechtsanwalt ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13).

Im vorliegenden Fall lässt sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag des Klägers gestützt werden soll. Selbst wenn der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, fehlt es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den die angefochtene Entscheidung tragenden Gründen und an einer substanziellen Erörterung. Die vom Verwaltungsgericht für die angegriffene Anordnung herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz wird vom Bevollmächtigten des Klägers nicht infrage gestellt. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates [Tierschutz-Schlachtverordnung], die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen wurde. Dies reicht als Begründung für einen Zulassungsantrag nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.