Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 9 ZB 15.85

bei uns veröffentlicht am07.03.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 K 14.17, 20.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/4 Gemarkung W …, wendet sich gegen den den Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 5. Dezember 2013 erteilten Vorbescheid hinsichtlich des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem noch herauszumessenden Grundstück FlNr. 519/18, Gemarkung W … im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2, Gemarkung W …, das im Osten an das Grundstück der Klägerin angrenzt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“ des Marktes W … Der Vorbescheid enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ im Bereich des Baugrundstücks festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze nachbarschützende Wirkung entfaltet, hat das Verwaltungsgericht aus zwei Gründen verneint. Es hat zum einen angenommen, dass die Klägerin als Nachbarin die materielle Beweislast für eine solche nachbarschützende Wirkung hat und die Unerweislichkeit dieser Frage mangels Auffindbarkeit von weiteren Unterlagen zum Bebauungsplan zu ihren Lasten geht. Zum andern hat es darauf abgestellt, dass bei einer wertenden Betrachtung des Festsetzungszusammenhangs des Bebauungsplans im Rahmen einer Gesamtschau nicht ersichtlich ist, dass durch die Anordnung der Straßen- und Gartenbereiche im Geviert, in dem das Baugrundstück liegt, eine Nachbarschutz vermittelnde rückwärtige Ruhezone geschaffen werden sollte.

Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - Rn. 5 m.w.N.).

Hier kann der Zulassungsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben, weil sich aus ihrem Vorbringen der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ergibt, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „Auracher Berg“ bei einer wertenden Beurteilung hinsichtlich der seitlichen und rückwärtigen Baugrenze und der Dachneigung keine nachbarschützende Funktion haben. Damit kann dahinstehen, ob auch im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Beweislast ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen. Insoweit erscheint aus Sicht des Senats aber durchaus zweifelhaft, ob hier hinsichtlich der Frage der nachbarschützenden Wirkung der festgesetzten (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenze überhaupt von einer non liquet-Situation auszugehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 2/15 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 19.9.1969 - IV C 18.67 - juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 14.7.2016 - 2 N 15.283 - juris Rn. 21).

Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten - grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 4; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11). Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29/16 - juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; OVG RhPf, B.v. 1.8.2016 - 8 A 10264/16 - juris Rn. 6). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2015 - 1 CS 15.2108 - juris Rn. 8). Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15). Aus diesen beiden Beschlüssen des Senats kann allerdings nicht abgeleitet werden, ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis sei regelmäßig dann gegeben, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern ein „rückwärtiger Ruhebereich“ entsteht. Abgesehen davon, dass der Senat dies dort nur als eine mögliche Auslegung angesehen hat („kann etwa dann gegeben sein“), ergibt sich dies auch nicht aus der in den Beschlüssen in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2009 (Az. 14 ZB 08.1172). Eine ausdrückliche Aussage zum Nachbarschutz eines solchen „rückwärtigen Ruhebereichs“ findet sich in dieser Entscheidung nicht. Entscheidungserheblich war dort vielmehr, dass diese Ruhezone als Grundzug der Planung angesehen wurde, der der vom dortigen Kläger beantragten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen entgegenstand.

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht bei seiner wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs zutreffend angenommen, dass die festgesetzte Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf verwiesen, dass im Bereich des Baugrundstücks nur die Grundstücke mit den FlNrn. 519/1, 519/2, 519/3 und 519/4 jeweils Gemarkung W* … dazu beitragen, dass bislang eine unbebaute grüne Fläche zwischen den Wohnhäusern entstanden ist. Demgegenüber würden die östlich entlang des F* …wegs und westlich entlang der S* …straße gelegenen Grundstücke aufgrund der dort gezogenen Baugrenzen keinen Beitrag zu der unbebauten grünen Fläche leisten. Wie sich zudem aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Bebauungsplanauszug entnehmen lässt, werden die Baugrenzen für die dort befindlichen Wohngrundstücke auch nicht in nahezu identischen Abständen zur jeweiligen hinteren Grundstücksgrenze festgesetzt. Damit mag zwar im „Innenbereich“ dieses Gevierts eine Ruhezone entstanden sein. Ein vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den Grundstücken lässt sich aber mangels eines wechselseitig vergleichbaren „Dürfens und Duldens“ der Eigentümer daraus nicht entnehmen (vgl. VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 12).

Auch aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin lässt sich ein vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den dortigen Grundstücken nicht entnehmen. Der Hinweis darauf, dass die Straßenführung im Gebiet des Baugrundstücks, das im Bebauungsplan als Bungalowsiedlung bezeichnet wird, nahezu gleichmäßige Karrees aufweist, in welchen die Bebauungsgrenzen so angeordnet wurden, dass die Bebauung zur Straße hin erfolgt und sich auf der Straße abgewandten Seite des jeweiligen Gevierts Freiflächen befinden, reicht nach den obigen Ausführungen hierfür nicht aus. Daran ändert nichts, dass auch in den Teilen des Plangebiets, in welchen eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt ist, „die Baugrenzen so festgelegt sind, dass die Gebäude unabhängig von der Himmelsrichtung an den Straßen liegen“. Zum einen fehlt es auch in diesen Gebieten an einem nahezu identischen Abstand der Baugrenze zur jeweiligen hinteren Grundstücksgrenze. Zum andern wird daraus deutlich, dass der Bebauungsplan „Auracher Berg“ das Instrument der Baugrenze nicht nur dort einsetzt, wo nachbarliche Interessengegensätze zumindest ansatzweise erkennbar sind; vielmehr werden die Baufenster flächendeckend und unabhängig vom Vorhandensein potenziell schutzbedürftiger Nachbarbebauung festgesetzt. Dies lässt eher auf das Ziel schließen, ein bestimmtes Ortsbild zu gestalten, als auf die Absicht, Nachbarinteressen zu wahren (vgl. NdsOVG, B.v. 18.6.2015 - ME 77/15 - juris Rn. 8). Schließlich erlaubt auch nicht der für den Bereich des Baugrundstücks im Bebauungsplan verwendete planungsrechtlich nicht aussagekräftige Begriff „Bungalowsiedlung“ den hinreichend zuverlässigen Schluss, dass hierfür nicht (nur) städtebauliche Erwägungen, sondern Vorstellungen über die Gewährung von bauplanungsrechtlichem Nachbarschutz maßgebend waren (vgl. OVG Saarl, B.v. 24.6.1989 - 2 V 13/98 - juris Rn. 8).

Soweit im Zulassungsvorbringen gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe sich im Urteil nicht mit der Frage eines Verstoßes des angefochtenen Vorbescheids gegen das Gebot der Rücksichtnahme auseinandergesetzt, wird übersehen, dass das Verwaltungsgericht hierzu auf seinen Beschluss im Eilverfahren vom 25. April (richtig: 24.4.) 2014 (Az. AN 3 S. 14.00442) bezüglich der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 mit denselben Beteiligten Bezug genommen hat.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wer die materielle Beweislast bei einem Verlust von Unterlagen über die Erstellung eines Bebauungsplans trägt, ist nach den obigen Ausführungen mangels Entscheidungserheblichkeit hier nicht klärungsfähig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren einen Bauvorbescheid. In Streit steht, ob der Stadtbauplan 1935/63 der Beklagten aus dem Jahre 1935, der ein bestehendes Bauverbot auf bislang überbaubare Flächen der Grundstücke der Kläger erweiterte, gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 wirksam übergeleitet wurde und deshalb einer Neubebauung entgegensteht.

2

Die Kläger, eine Erbengemeinschaft, sind Eigentümer zusammenhängender Grundstücke in S., die mit Wohn- und Nebengebäuden bebaut sind. Die Grundstücke grenzen an die B. Straße und auf der straßenabgewandten Seite an den N.-bach.

3

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Stadtbaupläne 1929/17 vom 30. November 1928 und 1935/63 vom 23. November 1935. Der Stadtbauplan 1929/17 setzte parallel zur Straße eine Baulinie und entlang des Baches eine Bauverbotsfläche in der Weise fest, dass eine Bebauung der Grundstücke auf einer zwölf Meter tiefen Teilfläche möglich war. Der Stadtbauplan 1935/63, mit dem der Stadtbauplan 1929/17 geändert wurde, setzt in dem an die B. Straße angrenzenden Bereich eine Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche und für die übrigen Grundstücksflächen ein vollständiges Bauverbot fest.

4

Im Jahre 2009 beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit dem Inhalt, dass eine Neubebauung der Grundstücke "in Anlehnung an den Bebauungsplan 1929/17 möglich" sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Der Stadtbauplan 1929/17 sei nicht anwendbar, weil die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Stadtbauplans 1935/63 zu beachten seien. Hiernach lägen ca. 85 % der von den Klägern für ein Bauvorhaben geplanten Grundfläche innerhalb der Bauverbotszone, der übrige Teil auf öffentlichen Verkehrsflächen. Befreiungen könnten nicht erteilt werden.

5

Widerspruch und erstinstanzliche Klage blieben erfolglos.

6

Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Überbauung richte sich nach den Festsetzungen des Stadtbauplans 1929/17 und nicht nach denjenigen des Stadtbauplans 1935/63, weil dieser in Anwendung von § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 nicht wirksam übergeleitet worden sei. Sein Abwägungsergebnis - die Erweiterung des Bauverbots auf bislang überbaubare Flächen - habe am Tag der Überleitung, dem 29. Juni 1961, nicht mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 GG im Einklang gestanden. Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssten gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Die Gründe, die zur Erweiterung der Bauverbotsfläche und damit zur Aufhebung der Bebaubarkeit der Grundstücke geführt hätten, seien unbekannt und nicht mehr aufklärbar. Die Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, anhand der Situation am Tag der mündlichen Verhandlung Gründe darzutun, die einer Bebauung aus städtebaulichen Erwägungen im Wege stehen könnten. Wegen der fehlenden Aufklärbarkeit der Gründe, aus denen das Bauverbot erweitert worden ist, habe der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die Erweiterung nicht von gewichtigen, städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelangen getragen und daher am 29. Juni 1961 als unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überleitungsfähig gewesen sei. Insoweit sei die Beklagte materiell beweisbelastet. Die fehlende Überleitungsfähigkeit sei auch nicht nachträglich nach § 244 Abs. 2 BauGB 1986 unbeachtlich geworden. Die Vorschrift sei auf städtebauliche Pläne, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes festgestellt worden sind, nicht anwendbar.

7

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof in eine Entscheidung nach Beweislast eingetreten sei, ohne zuvor danach gefragt zu haben, ob es überhaupt begründeten Anlass gebe, an der materiellen Rechtswirksamkeit des Stadtbauplans 1935/63 zu zweifeln. Bundesrecht sei auch verletzt, soweit der Verwaltungsgerichtshof § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 auf Pläne, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 erlassen worden sind, nicht angewandt habe. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift eine "Generalbereinigung" in Bezug auf die Angreifbarkeit der Abwägung erreichen wollen. Mit Ablauf der Rügefrist am 30. Juni 1994 seien Mängel im Abwägungsergebnis deshalb unbeachtlich geworden.

8

Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil jedenfalls im Ergebnis.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht im Einklang.

10

Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof den Klägern den beantragten Bauvorbescheid zugesprochen. Der Stadtbauplan 1935/63 der Beklagten steht der beabsichtigten Neubebauung nicht entgegen. Das in dem Plan enthaltene Bauverbot für die Grundstücke der Kläger ist nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 wirksam übergeleitet worden (1.). Die fehlende Überleitung ist auch nicht nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 unbeachtlich geworden (2.). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Neubebauung der Grundstücke richtet sich deshalb nach den Festsetzungen des Stadtbauplans 1929/17.

11

1. Das mit dem Stadtbauplan 1935/63 für das klägerische Grundstück festgesetzte Bauverbot ist nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 wirksam übergeleitet worden.

12

a) Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - galten die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehenden baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Pläne als Bebauungspläne fort, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthielten.

13

Die rechtlichen Anforderungen an die Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 sind in der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 - 4 C 64.69 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 8 und vom 20. Oktober 1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67 <68>) geklärt: Die Überleitung setzte - wie das Wort "bestehende" nahelegt, aber auch nach dem Sinnzusammenhang nicht zweifelhaft sein kann - zum einen voraus, dass die Vorschriften und Pläne - gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht - bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gültig waren. Zum anderen hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67 <68>) dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Überleitung "als Bebauungspläne" angeordnet hatte, entnommen, dass die Vorschriften und Pläne - auch über den ausdrücklich in Bezug genommenen § 9 BBauG 1960 hinaus - ganz allgemein einen Inhalt haben mussten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte. Die Überleitungsfähigkeit hing deshalb auch davon ab, ob das Abwägungsergebnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 am 29. Juni 1961 "bebauungsplangemäß" war. Eine Vorschrift oder ein Plan, deren Inhalt als Abwägungsergebnis nicht durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können, wurde vom Bundesbaugesetz 1960 nicht "als Bebauungsplan" übergeleitet. Von diesen rechtlichen Anforderungen hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen.

14

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Stadtbauplan 1935/63 als nicht überleitungsfähig angesehen, weil die Gründe, die zur Erweiterung des Bauverbots auf den Grundstücken der Kläger geführt haben, unbekannt und auch nicht mehr aufklärbar seien und deshalb nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen sei, dass die Erweiterung nicht von gewichtigen, städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelangen getragen gewesen sei und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 eine unverhältnismäßige, nicht im Einklang mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 GG stehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt habe. Diese Annahmen sind im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffende rechtliche Maßstäbe für das Vorliegen eines Fehlers im Abwägungsergebnis angenommen.

16

Das Abwägungsergebnis eines Bebauungsplans ist rechtlich zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>), und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22 f.).

17

Ein wirksamer Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei unterliegt die Gemeinde als Satzungsgeber - nicht anders als der das Eigentum ausgestaltende Gesetzgeber - besonderen verfassungsrechtlichen Schranken, denn das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Eine wirksame städtebauliche Planung setzt deshalb voraus, dass sich hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für sie anführen lassen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 Rn. 17). Sollen Grundstücke von einer bisher zulässigen Bebauung ganz ausgeschlossen werden, muss der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesichert wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979 <980>).

18

Diese Anforderungen stehen der Festsetzung eines Bauverbots auf einer bislang überbaubaren Grundstücksfläche entgegen, wenn sich für diese Planung keinerlei städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange anführen lassen. Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben.

19

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner rechtlich zutreffend für die Prüfung des Abwägungsergebnisses den 29. Juni 1961, den Tag des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960, in den Blick genommen (UA S. 10).

20

Seine Ausführungen lassen die Absicht erkennen, aus den Gründen, die den Oberbürgermeister der Beklagten im Jahre 1935 bewogen haben könnten, den klägerischen Grundstücken das durch den Stadtbauplan 1929/17 eingeräumte Baurecht wieder zu entziehen, sowie aus den Gründen, die sich heute für ein vollständiges Bauverbot anführen lassen, indizielle Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Überleitung für die Unbebaubarkeit sprechenden städtebaulichen Gründe zu ziehen. Solche städtebaulichen Gründe konnte der Verwaltungsgerichtshof für keine der genannten Zeitpunkte feststellen und deshalb nur festhalten, dass die Beklagte "auf Nachfrage" weder in der Lage gewesen sei, auf das Baugrundstück bezogene individuelle Gründe für die Erweiterung des Bauverbots zu benennen, noch anhand der Situation am Tag der mündlichen Verhandlung Gründe darzutun, die einer Bebauung aus städtebaulichen Erwägungen im Wege stehen könnten.

21

Eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch diese indizielle Tatsachenermittlung hat die Beklagte nicht geltend gemacht (zur Rügefähigkeit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273>). Alternativen zu dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeschlagenen Weg, die für ein überleitungsfähiges Abwägungsergebnis im Jahre 1961 sprechenden städtebaulichen Gründe indiziell zu ermitteln, hat sie - wie auch in der Revisionsverhandlung deutlich geworden ist - offensichtlich selbst nicht gesehen. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfügbare Erkenntnismittel nicht ausgeschöpft oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen hätte. An das Ergebnis der Tatsachenermittlung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Senat deshalb gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

cc) Die Rüge der Beklagten, Bundesrecht sei verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in eine Entscheidung nach Beweislast eingetreten sei und ihr die Beweislast für die Nichterweislichkeit hinreichender städtebaulicher Gründe auferlegt habe, bleibt ohne Erfolg.

23

Der zugrunde liegende Vorwurf der Beklagten, der Verwaltungsgerichtshof habe materielle Fehler des Stadtbauplans 1935/63 und seiner Festsetzungen ohne begründeten Anlass mehr oder weniger spekulativ unterstellt, ist unberechtigt. Er lässt sich nicht mit der angeführten Entscheidung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35 LS) begründen. In diesem Beschluss hat es der Senat als verfehlt angesehen, beim Fehlen der Planurkunde gleichsam "ungefragt" in eine Suche nach Fehlern in der Vorgeschichte und Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans einzutreten. Darum geht es hier aber nicht. Denn die Kläger haben sich ausdrücklich auf eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG als Hemmnis für die Überleitung des Stadtbauplans 1935/63 berufen. Die Suche des Verwaltungsgerichtshofs nach Fehlern im Abwägungsergebnis war deshalb nicht "ungefragt". Abwägungsergebnisfehler hat der Verwaltungsgerichtshof auch nicht unterstellt. Eine Entscheidung zu Lasten der Beklagten hat er vielmehr erst getroffen, nachdem seine Suche nach städtebaulichen Gründen - aus seiner Sicht - ergebnislos geblieben war und er sich deshalb wegen eines non liquet zu einer Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen veranlasst gesehen hat.

24

dd) Eines Rückgriffs auf Beweislastgrundsätze hätte es vorliegend allerdings nicht bedurft. Der rechtliche Schluss des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Erweiterung des Bauverbots durch den Stadtbauplan 1935/63 nicht von gewichtigen, städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelangen getragen gewesen sei, daher am 29. Juni 1961 eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt habe und deshalb nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 nicht überleitungsfähig gewesen sei, hätte sich auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ziehen lassen.

25

Beweislastnormen sind hinter dem Tatbestandsmerkmal einer materiell-rechtlichen Norm stehende - geschriebene oder ungeschriebene - Hilfsnormen, deren Aufgabe es ist, eine Entscheidung zu ermöglichen, wenn die Tatsache, die das fragliche Tatbestandsmerkmal ausfüllen könnte, im Prozess ungewiss geblieben ist. Der Tatbestand der Beweislastnorm besteht einzig aus dem non liquet dieses Tatbestandsmerkmals (so z.B. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 108 Rn. 90).

26

Von einer non liquet-Situation ist der Verwaltungsgerichtshof hier ohne Not ausgegangen, denn seine Tatsachenermittlung ist in Wahrheit nicht ergebnislos geblieben. Das hat seinen Grund im materiellen Recht: Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 Rn. 11). Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Das Gericht darf daher fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen. Damit stößt auch die gerichtliche Sachverhaltsermittlung an ihre Grenzen. Eine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage kann zwar die Frage sein, welches städtebauliche Ziel sich die Gemeinde zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hatte. Die Formulierung städtebaulicher Zielsetzungen indes kann das Gericht der Gemeinde nicht abnehmen. Fehlt es hieran, steht damit auch fest, dass es städtebauliche Gründe, die sich zur Rechtfertigung einer bestimmten planerischen Lösung anführen lassen, nicht gibt.

27

Gemessen hieran ist die Tatsachenermittlung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ergebnislos geblieben. Unbekannt und nicht mehr aufklärbar geblieben sind zwar die (historischen) Gründe, die im Jahre 1935 zur Erweiterung der Bauverbotsflächen und damit zur Aufhebung der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke geführt haben. Insoweit ist der vom Verwaltungsgerichtshof beabsichtigte indizielle Rückschluss auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 zugunsten des Bauverbots anzuführenden Gründe tatsächlich gescheitert. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war die Beklagte aber - auch auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung - nicht in der Lage, überhaupt städtebauliche Gründe für das Bauverbot anzuführen; dies gilt auch für den Zeitpunkt der Überleitung im Jahr 1961, wie die Beklagte in der Revisionsinstanz eingeräumt hat. Diese tatsächliche Feststellung trägt die auf § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 gestützte rechtliche Schlussfolgerung, dass das im Stadtbauplan 1935/63 festgesetzte Bauverbot auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der (Rechtsvorgänger der) Kläger war.

28

ee) Der Verwaltungsgerichtshof konnte nach alledem offenlassen, ob der Stadtbauplan 1935/63 - gemessen an dem im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Recht - wirksam war. Offenbleiben konnte ferner, ob der Plan - Rechtsnormqualität und anfängliche Gültigkeit unterstellt - über das Jahr 1949 hinaus fortgegolten hat, weil Art. 123 Abs. 1 GG, der bestimmt, dass vorkonstitutionelles Recht (nur) fortgilt, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, im Vergleich zu § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 jedenfalls keine strengeren Anforderungen stellt.

29

2. Die fehlende Überleitung ist auch nicht nach § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) - BauGB 1986 - unbeachtlich geworden. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 auf altrechtliche Pläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 wegen eines nicht bebauungsplangemäßen Inhalts nicht übergeleitet wurden, unanwendbar ist.

30

§ 244 Abs. 2 BauGB 1986 bestimmte, dass Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, sofern auf die Voraussetzungen der Geltendmachung der Mängel und die Rechtsfolgen durch gemeindliche Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Mit dieser Überleitungsvorschrift erstreckte der Bundesgesetzgeber die Unbeachtlichkeitsregel des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1986 auch auf Pläne und Satzungen, die vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches 1986 ortsüblich bekanntgemacht worden waren. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf Pläne und Satzungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 am 29. Juni 1961 erlassen wurden und deren Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 - wie vorliegend - an einem nicht bebauungsplanfähigen Abwägungsergebnis scheiterte, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht verneint.

31

Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/6166 S. 135) weisen allerdings in eine andere Richtung: Der Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau war in seiner Beschlussempfehlung im Gesetzgebungsverfahren davon ausgegangen, "dass sich aufgrund der Überleitungsvorschrift die Wirkungen der §§ 214 und 215 (BauGB) auch auf Pläne erstreck(en), die vor dem Erlass des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes ergangen sind." Der Wortlaut der Vorschrift ("vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht") steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Schließlich werden als Sinn und Zweck des § 244 Abs. 2 BauGB 1986 angeführt, dass damit "für alle Pläne - gleich welchen Ursprungs und Datums - in Bezug auf die Angreifbarkeit der Abwägung gleichsam eine Generalbereinigung erreicht" werden sollte (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 1. Aufl. 1988, § 244 Rn. 6). Alle diese Gründe sprechen dafür, dass auch altrechtlichen Plänen nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 nur noch bis zum 30. Juni 1994 entgegengehalten werden konnte, ihr Inhalt sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 nicht wirksam übergeleitet worden, weil ihr Inhalt als Abwägungsergebnis unverhältnismäßig gewesen sei (Gaentzsch a.a.O.).

32

Dieser Sichtweise hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf Lemmel (in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 244 Rn. 8) entgegengehalten, dass altrechtliche Pläne, die die Voraussetzungen der Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 nicht erfüllten, nicht nur an einem Abwägungsfehler, sondern auch an einem materiellen Verstoß gegen § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 leiden, der ihre Überleitungsfähigkeit ausgeschlossen habe. Es gehe in diesen Fällen also nicht um die Heilung von Fehlern eines Bebauungsplans, der durch Satzungsbeschluss (nach dem Bundesbaugesetz) für sich in Anspruch nehme, rechtswirksam zu sein, sondern um die rückwirkende Ermöglichung der Überleitung von Vorschriften und Plänen, die am 29. Juni 1961 nicht wirksam übergeleitet worden seien. Eine solche Regelung enthalte § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 nicht.

33

Dem schließt sich der Senat an. Dabei kann er (weiter) offenlassen, ob der Gesetzgeber die Unbeachtlichkeit auch bei schweren Mängeln im Abwägungsergebnis mit empfindlichen Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse begrenzen darf, wie sie sich aus altrechtlichen Bauverboten ergeben können, oder ob der gesetzgeberische Entscheidungsspielraum insoweit an die Grenzen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG stößt (bisher offengelassen hinsichtlich § 215 Abs. 1 BauGB a.F., siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 4 C 15.11 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 6 Rn. 15 m.w.N.). Denn derart einschneidende Rechtswirkungen sind den betroffenen Eigentümern jedenfalls nur dann zuzumuten, wenn der Gesetzgeber dies mit der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit bestimmt hat (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 17 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <26>). Daran fehlt es hier: Die Annahme des federführenden Ausschusses, die Überleitungsvorschrift erfasse auch Pläne, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 und des Städtebauförderungsgesetzes ergangen seien, ist im Wortlaut des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 nicht hinreichend klar zum Ausdruck gekommen; denn Flächennutzungspläne und Satzungen, die vor dem 1. Juni 1987 bekanntgemacht worden sind, sind nicht notwendigerweise auch altrechtliche Vorschriften und Pläne, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 erlassen worden sind. Erst recht war der Vorschrift nicht mit der rechtsstaatlich gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass auch Fehler im Abwägungsergebnis, die nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 einer Überleitung als Bebauungsplan entgegenstanden, nach Ablauf der Rügefrist des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 unbeachtlich werden sollten und damit ursprünglich nicht überleitungsfähige altrechtliche Vorschriften und Pläne - in den Worten des Verwaltungsgerichtshofs - rückwirkend übergeleitet werden sollten.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2107/18 Gemarkung W..., das außerhalb des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegen ist. Das Grundstück grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an.

Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2010 beschlossen, dass zur städtebaulichen Entwicklung der H... ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Verbrauchermärkte und Wohnbebauung aufgestellt werden soll. Nach Erstellung eines Planentwurfs durch ein Planungsbüro wurden am 18. November 2013 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Am 17. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. In der Sitzung am 28. April 2014 wurden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurden die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde bestimmt, dass der Zeitraum der erneuten Auslegung auf 14 Tage beschränkt werden soll. In der Sitzung vom 17. November 2014 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im W... Stadtanzeiger Nr. 51/52 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A 15-H...“ noch nicht erfolgt war. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 20. März 2015 im W... Stadtanzeiger Nr. 12 erneut bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 19. Dezember 2014 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan lässt zwei Einzelhandelsmärkte, einen mit 1.000 m² und einen mit 800 m² Verkaufsfläche zu. Vorhabensträgerin ist die Firma A..., die den Markt im SO 1, in dem 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind, selbst betreiben will und den Markt im SO 2, in dem eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig ist, an die Firma F... vermieten will. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die ortsnahe Versorgung der östlichen Stadtteile von W... zu verbessern und den gesamten Standort zu stärken. Zudem soll durch die Planung die Brache der ehemaligen Brauerei mit Gastwirtschaft H...keller beseitigt werden.

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, wendet sich der Antragsteller gegen den Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe in rechtlich fehlerhafter Art und Weise den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erneut öffentlich ausgelegt. Sie habe bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweise, aber nicht alle dieser umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt worden seien. Dabei handle es sich um folgende Stellungnahmen: Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten-Schwermetalle), Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens), Schreiben verschiedener Einwender aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz). Die Antragsgegnerin habe auch im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, dass folgende umweltbezogenen Stellungnahmen nicht ausgelegt worden seien: Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten-Schwermetalle), Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und Schreiben verschiedener Einwender aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz). Weiter rügt er eine Vielzahl von formellen und materiellen Mängeln des Bebauungsplans, insbesondere, dass die Antragsgegnerin auch die betroffenen Grundstücke entlang der L...straße, der O... Straße und der R... Straße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans hätte einbeziehen müssen, das Bebauungsplanverfahren unzulässigerweise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden sei, der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, die Lärmimmissionen nicht hinreichend ermittelt worden seien und die verkehrsmäßige Erschließung der beiden geplanten Einkaufsmärkte nicht gesichert sei.

Der Antragsteller beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis nicht geltend gemacht habe. Hinsichtlich des Lärms würden die maßgeblichen Beurteilungspegel sicher eingehalten werden. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung aufgrund der Nähe des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers sei nicht gegeben. Im Übrigen trat sie den Rügen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die im Einzelnen in der Klagebegründung dargelegten umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt worden seien, da selbst eine Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach § 214 BauGB geheilt werde. Im Übrigen trat die Beigeladene den Ausführungen des Antragstellers detailliert entgegen.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 24. Mai 2016 und die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der ersten wie auch der erneuten öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt. Zwar ist er nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich aber als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen, dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für sein Grundstück führen kann.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweist, aber nicht alle diese umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und vom Antragsteller fristgerecht geltend gemacht worden.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat kann den vorgelegten Akten keinen Hinweis darauf entnehmen, ob die Unterlagen tatsächlich ausgelegt wurden. Die Schreiben sind in dem umfangreichen Aktenbestand der Antragsgegnerin zwar vorhanden. Die tatsächliche Auslegung lässt sich aber anhand der Akten nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere findet man in dem Ordner IV „Beb.Plan A 15 H... 2. öffentliche Auslegung vom 26.05. - 27.06.2014 Az.: 6102.200: A 15“ keinerlei Anhaltspunkte, obwohl die Antragsgegnerin unschwer solche - etwa durch Ablage von Kopien oder auch nur einen kurzen Aktenvermerk über die erfolgte Auslegung der Schreiben - hätte schaffen können.

Der Antragsteller rügt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, dass in der ersten öffentlichen Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten- Schwermetalle), das Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und das Schreiben verschiedener Einwender der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz) nicht ausgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass es sich dabei um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen handelt, sondern sich mit Schriftsatz vom 28. April 2016 dahingehend eingelassen, es werde davon ausgegangen, dass sämtliche Unterlagen, die in der Bekanntmachung erwähnt worden seien, auch tatsächlich ausgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt, dass er bei der ersten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Antragsgegnerin lediglich darauf verwiesen, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Die Antragsgegnerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine eventuellen Zeugen namentlich benannt.

Der Sachverhalt lässt sich von Amts wegen nicht weiter aufklären. Damit stellt sich die Frage, zu wessen Ungunsten die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache geht. Für die materielle Beweislast ist in erster Linie das materielle Recht entscheidend (statt vieler Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, da es für sie günstig ist, wenn die umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden. Im Übrigen ist es für einen Bürger tatsächlich kaum möglich, einen Beweis dazu zu führen, ob alle Unterlagen ausgelegt wurden. Es kann ihm nicht angesonnen werden, stets mit Zeugen während der Auslegung Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Die ordnungsgemäße Auslegung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Behörde. Dieser materiellen Beweislast ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Im Gegenteil belegen die von ihr gewählten vorsichtigen Formulierungen im Schriftsatz vom 28. April 2016 und die konjunktivische Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016, dass der Nachweis nicht geführt werden kann.

Das Gleiche gilt für die die erneute öffentliche Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis 27. Oktober 2014. Die Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2014 weist auf die auszulegenden wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Erkenntnisse und Stellungnahmen ausdrücklich hin. Der Antragsteller rügt, dass die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie die Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 und 8. Juni 2014 (richtig wohl: 18.6.2014; Altlasten und Schwermetalle sowie verkehrliche Belange) nicht ausgelegt worden seien. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich eine ordnungsgemäße Auslegung nicht nachvollziehen. Die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 finden sich zwar in einem Ordner V „Beb.Plan A 15 H...: 3. öffentliche Auslegung vom 13.10. - 29.10.2014 Az: 6102.200: A 15“. Demgegenüber ist jedoch das Schreiben des Landratsamts N... vom 18. Juni 2014 dort nicht enthalten, sondern Bestandteil des Ordners VII „Beb.Plan A 15 H...: Presse, Einwendungen, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, Beispiele, Rechnungen Az.: 6102.200: A 15“.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärt, dass er auch bei der zweiten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, ihm alle in der Bekanntmachung genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Auch hier hat die Antragsgegnerin lediglich entgegnet, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast nicht gerecht geworden.

Die beiden Verfahrensfehler wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. November 2015 und somit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2015 (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemacht.

2. Der Plan leidet auch deshalb an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und fristgerecht geltend gemacht worden.

a) Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 13 Rn. 33).

b) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nicht mehr angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 enthält das Gesetz heute keine Untergrenze für die Verkürzung. Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB. Entweder wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Die Gemeinde hat hier von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Somit konnten Stellungnahmen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Neues Abwägungsmaterial konnte damit nicht nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen.

Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 13. Oktober 2014 und endete am Montag, den 27. Oktober 2014. Der letzte Tag des Auslegungszeitraums lag aber nach einem Wochenende in den Herbstferien. Die Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - juris). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Feiertag oder Ferientag nach einem Wochenende vielfach zu einem verlängerten Wochenendurlaub bzw. das Wochenende zur Verlängerung der Urlaubswoche genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17. April 2014 zahlreiche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde mit einer Trennung der Sondergebietsfläche in Teilgebiete SO1 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.000 m² (A...) und SO2 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² (F...) entsprechend den konkret geplanten Vorhaben geändert. Die zulässigen Randsortimente wurden festgesetzt und konkretisiert. Die Flächen des Straßenumbaus in der O... Straße im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet wurden einbezogen. Der Straßenumbau soll eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung R... Straße im Bereich der Zufahrt für Linksabbieger auf eine Breite von 4,85 m umfassen. Dazu war eine Reduzierung des östlichen Geh- und Radwegs auf 2 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite in Richtung Norden verbleibt bei 3,25 m. Die partiell dargestellten Straßenbegrenzungslinien in der O... Straße und der R... Straße wurden entfernt. Zwischen den Pflanzgebotsflächen Pfg 1 und Pfg 2 wurde eine Abgrenzungslinie festgelegt. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit der Festsetzung der Oberkante der Attikahöhe als oberer Abschluss der Gebäude wurde ergänzt und konkretisiert. Die Höhe der Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück O... Straße 2 (FlNr. 2107/2) mit 507,5 m über NN, was der bisherigen festgesetzten Höhe von 2,5 m entspricht, wurde konkretisiert. Die zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel in Bezug zu den einzelnen Immissionsorten aus der „Schalltechnischen Untersuchung zu zwei geplanten Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet A 15 - H...“ des Büros K... vom 30. Oktober 2013 wurden als ergänzende Festsetzung unter 1.9.2 „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ übernommen. Es wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Die Ladenöffnungszeiten wurden begrenzt, ebenso die Anlieferzeiten und die zulässige Beleuchtung der Betriebsfläche. Ergänzend wurde festgelegt, dass die festgesetzten Pflanzgebote zwingend mit der Errichtung des Vorhabens herzustellen sind. Ergänzt wurde eine Festsetzung zum Artenschutz, dass Baumfällungen entsprechend dem Fachbeitrag Artenschutz vom 26. April 2014 nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zulässig sind. Die Begründung wurde hinsichtlich der Änderungen, sonstigen Ergänzungen und Konkretisierungen überarbeitet. Der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weist damit insgesamt 14 Änderungen auf. Bereits die Quantität der Änderungen ist ein Indiz dafür, dass Auslegungsdauer und Stellungnahmefrist nicht angemessen waren. In der zweiten Auslegung wurde ein neuer Umweltbericht mit Stand vom 11. September 2014 ausgelegt. Zwar ist im vereinfachten Verfahren ein Umweltbericht nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wenn jedoch ein solcher ausgelegt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung möglicher Änderungen im Gutachten Zeit in Anspruch nimmt. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Aufteilung des Gebiets in zwei Sondergebiete sowie die Festsetzungen zum Nachbarschutz hinsichtlich der Übernahme der zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel, der Begrenzung der Ladenöffnungszeiten, der Anlieferzeiten und der zulässigen Beleuchtung der Betriebsfläche. Auch wenn mit letzteren die Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet wurden, kann dies nicht lediglich als eine Reaktion auf diese Stellungnahmen angesehen werden. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Festsetzungen zum Nachbarschutz die subjektive Rechtsposition des Antragstellers und anderer Anlieger gestalten. Insgesamt sind die Änderungen zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen - wobei der letzte Tag nach einem Wochenende in den Herbstferien lag - als angemessen betrachtet werden kann.

Der Verfahrensfehler wurde nicht vom Antragsteller, sondern von einem Dritten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 (Az. 2 N 15.472) fristgerecht geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies ist ausreichend, weil die Rüge nicht nur zugunsten des Rügenden, sondern zugunsten von jedermann wirkt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 215 Rn. 44).

3. Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Auf die weiter vorgetragenen materiellen Mängel kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine eventuelle Heilung der Fehler durch die Antragsgegnerin sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn man den Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als abwägungsgerecht ansehen wollte, stellt sich die Frage, ob nach einer zukünftigen Heilung der Verfahrensfehler durch die Antragsgegnerin und der dann erforderlichen erneuten Abwägung hinsichtlich des Einzelhandels noch auf ein Gutachten der GMA aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich hinsichtlich der Frage der verkehrlichen Erschließung. Fraglich ist insbesondere, ob auch angesichts der verkehrlichen Veränderungen am Hauptplatz der Antragsgegnerin noch ein Gutachten zugrunde gelegt werden kann, das auch auf Zahlen aus dem Jahr 2007 basiert. Eine erneute Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin müsste sich damit auseinandersetzen, ob die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schallschutztechnische Untersuchung auch unter Berücksichtigung der verkehrlichen Veränderungen zu den richtigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage unter Befreiung von der textlichen Festsetzung 2. „Bauweise, überbaubare Flächen und Stellungen der Bauanlagen“ des Bebauungsplans „Nr. 33“ verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller aufgrund der den Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen Baugrenze in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung, von der den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, nicht nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 a. a. O.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin Drittschutz vermittelt, da ein entsprechender Planungswille sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergibt. Darüber hinaus ist für die Beurteilung einer möglichen nachbarschützenden Wirkung auch in den Blick zu nehmen, dass die auf dem Baugrundstück der Beigeladenen festgesetzte westliche Baugrenze nicht dem südlich angrenzenden Grundstück der Antragsteller gegenüber liegt.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der westlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen ist hier entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass im Bebauungsplan, insbesondere auch in der westlichen Ausrichtung, weitere umfangreiche Bauräume ausgewiesen wurden, kann insoweit nicht von unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller gesprochen werden. Daran gemessen werden die Belange der Antragsteller jedenfalls auch nicht im Hinblick auf den Hochwasserschutz unzumutbar beeinträchtigt. Nach den eingeholten fachlichen Stellungnahmen wird der Einfluss durch die geplante hochwasserangepasste Bebauung im Bereich außerhalb der Baugrenze auf die Bebauung in der Nachbarschaft bei einem Hochwasser als unwesentlich angesehen. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller, die vor kurzem eingetretenen Starkregenereignisse hätten enorme Auswirkungen im streitgegenständlichen Gebiet gezeigt, ist demgegenüber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Stellungnahmen zu begründen. Dies gilt auch für das vorgelegte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 30. August 2016, in dem u. a. ausgeführt wird, dass der bestehende Hochwasserschutz in H. nicht ausreiche, um große Hochwasserabflüsse der Alz schadlos abzuführen. Denn dieses Schreiben, das im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Auswirkungen einer geplanten Hochwasserfreilegungsmaßnahme auf das Grundwasser steht, verhält sich zu der hier maßgeblichen Frage der Zulässigkeit der Überschreitung einer Baugrenze nicht.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nummer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Februar 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

I.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Flurstück Nr. … abgewiesen. Die Kläger sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses auf dem östlich an das Baugrundstück angrenzenden Flurstück Nr. … . Die Baugenehmigung war unter Befreiungen erteilt worden, einmal von der östlichen, von der gemeinsamen Grundstücksgrenze 7 m entfernten Baugrenze (Reduzierung des Grenzabstandes auf 3,60 m) und zum anderen von den Grenzen für die Errichtung von Stellplätzen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger durch die mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht in ihren Rechten verletzt würden. Die Festsetzung zur Baugrenze entfalte keine nachbarschützende Wirkung. Entgegen der Auffassung der Kläger ergebe sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung der Wille der Beklagten für eine drittschützende Wirkung der Baugrenzenfestsetzung. Eine Gesamtschau ergebe vielmehr, dass die Festsetzungen über die Baugrenzen allein aus Gründen der städtebaulichen Ordnung ergangen seien. Die Beklagte habe bei der erteilten Befreiung auch die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Kläger genommen. Insbesondere entfalteten die von dem Beigeladenen geplanten Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen keine erdrückende Wirkung für das Gebäude der Kläger. Auch was die Stellplätze anbelange, sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht erkennbar. Die in dem Bauvorbescheid skizzierten sechs Stellplätze seien insbesondere nicht im rückwärtigen Ruhebereich der Grundstücke gelegen.

II.

4

1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).

5

a) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

6

Wenn Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zwingend drittschützend auszugestalten sind, wie dies etwa für die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung anerkannt ist (sog. Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151; auch: BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u.a. –, BauR 2007, 505 und juris, Rn. 30), hängt die drittschützende Wirkung der Festsetzungen von ihrer Auslegung ab. Hierzu ist anerkannt, dass die grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB) nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, BauR 1996, 82 und juris, Rn. 3; OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 8 B 10496/13.OVG –). Eine solche Wirkung kann ihnen deshalb nur dann beigemessen werden, wenn sie der jeweiligen Regelung im konkreten Bebauungsplan zu entnehmen ist. Dies ist mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln. Es ist daher anhand des Wortlauts der Festsetzung, der – insbesondere aus der Planbegründung und den Ratsprotokollen – erkennbaren Motive des Plangebers sowie einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs zu klären, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung verfolgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10674/14.OVG – [„Gartenhofhäuser“], NVwZ-RR 2015, 249 und juris, Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris).

7

Diese übereinstimmende Rechtsprechung der beiden Bausenate des erkennenden Gerichts (vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 B 10193/11-, S. 4 f d.U.) steht in Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, BauR 1996, 82 und juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, ZfBR 2014, 390 – LS –; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 ME 77/15 –, BauR 2015, 1539 und juris, Rn. 8).

8

Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat seine Rechtsprechung zur drittschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht geändert. Insbesondere hat er nicht anerkannt, alle den Inhalt des Grundstückseigentums bestimmende Festsetzungen in Bebauungsplänen seien potentiell nachbarschützend, weil sie die Grundstückseigentümer zu einer planungsrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbänden, was den jeweiligen Nachbarn einen über die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung hinausgehenden Gebietserhaltungsanspruch verschaffe (vgl. hierzu: Jeromin, Baunachbarrechtsschutz 3.0, BauR 2016, 925 [928 ff.]). Vielmehr hat der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10674/14.OVG – (NVwZ-RR 2014, 249 und juris) die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung bestätigt, um dann aufgrund der Umstände des konkreten Falles die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ festzustellen (vgl. Urteil vom 26. November 2014, a.a.O., juris, Rn. 25 bis 27). In dem von den Klägern zitierten Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – (BauR 2016, 791 und juris) ist die nachbarschützende Wirkung der in der Festsetzung über die „offene Bauweise“ enthaltenen Zulassung von Doppelhäusern und Hausgruppen - ebenfalls in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - aus bundesrechtlichen Vorgaben hergeleitet worden, so wie sie sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 27; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 19 f.). Danach ist die Doppelhaus-Festsetzung - auch unabhängig von dem Willen des Bebauungsplangebers - drittschützend, weil mit ihr ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet wird: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlichen-rechtlichen Beschränkungen unterliegt [Grenzanbau unter bestimmten Voraussetzungen], kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., Rn 27). Der Senat hat sich mit den beiden neueren Entscheidungen also keineswegs von dem bislang anerkannten Grundsatz gelöst, dass es für die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen – vorbehaltlich einer bundesrechtlich zwingenden Vorgabe – auf die Auslegung der jeweiligen Festsetzung des konkreten Bebauungsplans ankommt.

9

Entscheidet ist also, ob die Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung ergibt, dass sie neben städtebaulichen Gründen (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15). Das ist insbesondere der Fall, wenn ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den benachbarten Grundstücken geschaffen wird; durch wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen muss das für ein solches Austauschverhältnis typische „Dürfen und Dulden“, d.h. ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme entstehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 – 8 S 2156/11 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11).

10

Für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche hat der Senat im Beschluss vom 16. September 2013 – 8 B 10852/13.OVG – festgestellt, dass sie grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat, vielmehr in der Regel nur aus städtebaulichen Gründen erfolgt (vgl. a.a.O., S. 3 d.U.; zuvor bereits: Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 B 11359/09.OVG –, S. 3 d.U.; Beschluss vom 16. November 2005 – 8 B 11471/05.OVG –, S. 4 d.U.). Auch diese Rechtsprechung entspricht derjenigen anderer Obergerichte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, ZfBR 2014, 390; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 ME 77/15 –, BauR 2015, 1539 und juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg annimmt, bei der Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen sei regelmäßig von einem wechselseitigen Austauschverhältnis zu den benachbarten Grundstücken auszugehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 – 8 S 2156/11 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11), hindert ihn dies nicht, auch in diesen Fällen ein Austauschverhältnis der gegenseitigen Rücksichtnahme dann zu verneinen, wenn sich aufgrund der Analyse des jeweiligen Festsetzungszusammenhangs ergibt, dass mit der jeweiligen Festsetzung lediglich städtebauliche Ziele verfolgt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 13).

11

b) Im hier vorliegenden Fall teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan des Beklagten … in dem hier interessierenden Bereich der benachbarten Flurstücke Nr. … und Nr. … allein aus Gründen der städtebaulichen Ordnung getroffen wurde und nicht einem wechselseitigen Interessenausgleich der Grundstücksnachbarn dienen sollte. Hierzu kann neben der Berücksichtigung des Zusammenhangs dieser Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen maßgeblich auf die Begründung des Bebauungsplans abgestellt werden.

12

So ergibt sich aus Ziffer 5.2 der Begründung, dass die Auflockerung der Bebauung in dem – auch das Baugrundstück umfassenden und im Südwesten des Baugebiets gelegenen – Bereich „…“ aus landespflegerischen Gründen erfolgt ist, „um eine bessere Durchlüftung (Klimaausgleich) des Baugebiets zu gewährleisten“. Die Offenheit der Bebauung ist also nicht zum (großzügigen) Ausgleich der Interessen der Nachbarn am südwestlichen Rand des Baugebiets, sondern im allgemeinen städtebaulichen Interesse an einem gesunden Wohnklima im Kern des Baugebiets angeordnet worden. Gleiches folgt aus Ziffer 5.3.1, wonach die offene Bauweise in diesem Bereich (der Mehrfamilienhaus-Festsetzung im Südwesten des Baugebiets) deshalb gewählt wurde, „um den Übergang zur freien Landschaft baulich transparent zu halten [und] die Verzahnung mit der freien Landschaft zu begünstigen sowie [wiederum] eine bessere Durchlüftung aus Richtung der südwestlich angrenzenden freien Landschaft zu gewährleisten.“ Auch diese Ausführungen sprechen eindeutig dafür, dass mit der Auflockerung der Bebauung im Südwesten des Plangebiets nur städteplanerische und gestalterische Ziele sowie eine Verbesserung des Kleinklimas im Inneren des Plangebiets verfolgt wurde (vgl. zu den Luftaustauschbahnen bei der Hauptwindrichtung aus Südwest Bl. … der Planaufstellungsunterlagen). Lediglich bei der Festsetzung der abweichenden Bauweise im Nordwesten des Plangebiets finden sich durch die Erwähnung von Belichtung und Belüftung der Wohngebäude Hinweise, die für die Herstellung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses sprechen könnten (vgl. Ziffer 5.3.1 der Begründung des Bebauungsplans). Solche Hinweise fehlen indes für die hier allein interessierenden Festsetzungen im Südwesten des Plangebiets. Im Übrigen bestätigt auch die einleitende Bemerkung in der Begründung des Bebauungsplans zu den Festsetzungen „Bauweise, Baulinien und Baugrenzen sowie Gebäudestellung“ (Ziffer 5.3), wonach diese Regelungen der Umsetzung der städtebaulichen Grundkonzeption und der Vermeidung von Uniformität durch Schaffung von Wohnhausgruppen dienen, dass mit diesen Festsetzungen allein städtebauliche Gründe verfolgt werden. Auch wenn es unter Ziffer 5.3.2 der Begründung konkret zu den Baugrenzen heißt, die entstehenden Baufenster sollen ein „Mindestmaß an städtebaulich klaren Strukturen“ sichern, bestätigt dies die allein städtebauliche Zielsetzung. Sofern in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, es sei auch berücksichtigt worden, durch die Stellung der Gebäude auf dem Grundstück die Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen und „gut belichtete Aufenthalts- und Freiräume entstehen“ zu lassen, ist dies ersichtlich auf das jeweilige Baugrundstück bezogen. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Festlegung der Baufenster über die möglichst optimale Ausnutzbarkeit des jeweiligen Baugrundstücks hinaus auch Schutzfunktionen für das Nachbargrundstück erfüllen soll. Gegen ein mit der Baugrenzenfestsetzung im Südwesten des Plangebiets bezwecktes wechselseitiges Austauschverhältnis spricht schließlich auch, dass die Grenzabstände zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nr. … und Nr. … nicht identisch sind. Auch darin zeigt sich, dass mit der Gestaltung der Baufenster nicht das Nachbarrechtsverhältnis geregelt, sondern – ausgehend von der jeweiligen Größe des Baugrundstücks - die städtebaulichen Vorstellungen einer aufgelockerten und die Durchlüftung ermöglichende Bebauung verwirklicht werden sollen.

13

c) Gibt die Auslegung der Baugrenzenfestsetzung in dem hier fraglichen Bereich nichts für deren nachbarschützende Wirkung her, so kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen oder nicht. Denn der Nachbarrechtsschutz beschränkt sich bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften darauf, ob dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173 – LS –).

14

Auch insofern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die Befreiung von der östlichen Baugrenze nicht rücksichtslos betroffen werden. Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots; das Rücksichtnahmegebot ist in aller Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften – wie hier – eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Die Zulassung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zwei Vollgeschossen in einem Abstand von 3,60 m zur Grundstücksgrenze hat auch keine erdrückende Wirkung für das 9,00 m von der Grenze zurückgesetzte Anwesen der Kläger (vgl. zur erdrückenden Wirkung: OVG Rh-Pf, Urteil v. 2.5.2011- 8 C 11261/10-; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 [91 ff m.w.N.]). Weil der im Bebauungsplan vorgesehenen Lage der Baufenster mit 7,00 m bzw. 9,00 m Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keine nachbarschützende Wirkung zukommt, wie oben ausgeführt, können die Kläger bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots keinen über die allgemein anerkannten Voraussetzungen hinausgehenden strengeren Maßstab beanspruchen. Auch der Umstand, dass die Kläger bei der Ausnutzung ihres Grundstücks den festgesetzten (großen) Grenzabstand eingehalten haben, führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des dem Beigeladenen genehmigten Bauvorhabens. Denn das dem Beigeladenen erlaubte Heranrücken an die östliche Grundstücksgrenze erfolgte zum Ausgleich eines entsprechenden Abrückens von der Westgrenze.

15

d) Schließlich lässt das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Befreiung von den Festsetzungen zu Außenstellplätzen (Beschränkung auf die überbaubaren Grundstücksflächen) keine Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn die von dem Tiefbauamt der Beklagten vorgeschlagene Lage der sechs Stellplätze Inhalt des positiven Bauvorbescheids vom 2. März 2015 geworden und die Ausführungen des Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Verzicht auf diese Zusage zu werten sein sollte, erweisen sich diese Stellplätze aufgrund ihrer zur Straße hin orientierten Lage nicht als rücksichtslos gegenüber dem Anwesen der Kläger.

16

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Angesichts der – oben dargestellten – gefestigten Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Obergerichte zu den Voraussetzungen für eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene durch seine Antragstellung seinerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

18

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 67, 52 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass die Nachbarklage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird und deshalb ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weniger Gewicht hat als das gegenläufige Interesse des Beigeladenen‚ das Bauvorhaben möglichst bald zu verwirklichen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen‚ dass die streitgegenständliche‚ auf ca. sechs Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern die Antragsteller nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Ein Nachbar‚ dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt‚ hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet (vgl. BVerwG‚ B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Dies gilt auch dann‚ wenn die beiden (unterschiedlichen) Baugebiete in demselben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen‚ Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Bei der gebotenen Auslegung können nicht nur die amtliche Begründung‚ sondern auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 21). Gleichwohl lässt sich im vorliegenden Fall ein entsprechender Planungswille der Gemeinde nicht feststellen.

Dass sich die Gemeinde im Aufstellungsverfahren ausdrücklich gegen eine Erweiterung der Bebauung auf dem TU-Gelände ausgesprochen hat‚ ist für die Frage nach einem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ohne Bedeutung. Die (Nicht-)Ausweitung der vorhandenen Bebauung betrifft nicht die Art‚ sondern das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Im Übrigen war die Ausweisung eines Sondergebiets für das V... Institut der Technischen Universität München gerade nicht im Sinn der benachbarten Grundstückseigentümer. Ihrem Anliegen‚ das TU-Gelände aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen‚ wurde ausdrücklich nicht entsprochen. Wäre stattdessen in ihrem Interesse ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden‚ so würde dies eher für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch sprechen.

2. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlt bereits jegliche Darlegung‚ dass die angefochtene Baugenehmigung mit den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch steht. Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden‚ weil insoweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt wurde.

3. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht‚ dass die in dem Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen die Eigentümer der in den benachbarten reinen Wohngebieten gelegenen Grundstücke schützen sollen.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B.v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 - juris Rn. 29 m. w. N.). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (BayVGH‚ B.v. 30.6.2009 a. a. O.). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. VGH BW‚ B.v. 11.1.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995‚ 512). Ebenso wenig reicht es aus‚ dass die Gemeinde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 7 BauGB zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange - hier der angrenzenden Wohnbebauung - nachgekommen ist.

Der einschlägige Bebauungsplan lässt erkennen‚ dass die Gemeinde bestandsorientiert vorgegangen ist (vgl. Nr. 3.1 der Begründung: „Das zu überplanende Gebiet ist weitestgehend verkehrsmäßig erschlossen und bebaut“). Dies gilt auch bei den im Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen. Zudem orientieren sich diese an den Biotopen Nr. 55 und 56 und an als erhaltenswert angesehenen Bäumen. Sie stimmen damit mit dem städtebaulichen Planungsziel überein‚ wonach sich die Bebauung weiterhin in den Randbereichen entlang der vorhandenen Straßen entfalten soll (vgl. Nr. 3.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Dies zeigt‚ dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen nicht von Nachbarinteressen, sondern von anderen‚ an öffentlichen Belangen orientierten Erwägungen hat leiten lassen.

Es erscheint auch lebensfremd‚ dass mit den fraglichen Baugrenzen sämtliche Grundstückseigentümer in den beiden benachbarten Wohngebieten geschützt werden sollten‚ obwohl jedenfalls bei den im Süden des Plangebiets gelegenen und über die Fuchsbergstraße bzw. Olchinger Straße erschlossenen Grundstücken eine faktische Betroffenheit nicht ansatzweise erkennbar ist. Eine Beschränkung des Kreises der Begünstigten auf die „unmittelbare“ Nachbarschaft, zu der die Antragsteller ohnehin nicht gehören, würde zu mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum vereinbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

4. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen zum angeblichen Verstoß gegen das Willkürverbot‚ zum Erfordernis einer immissionsschutzfachlichen Untersuchung‚ zur zu geringen Anzahl von Stellplätzen und zur unterbliebenen Berücksichtigung von Alternativstandorten ist nicht geeignet‚ die substanziierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 1 VwGO‚ § 100 Abs. 1 ZPO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.1.3‚ 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung sieht Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs einen Wert von 7.500‚- bis 15.000‚- Euro vor‚ soweit - wie hier - nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im vorliegenden Fall wird nach Auffassung des Senats weder der untere noch der obere Wert der Bedeutung der Angelegenheit für einen Antragsteller gerecht. Vielmehr erscheint ein (mittlerer) Betrag von 10.000‚- Euro angemessen‚ bei zwei Antragstellern also 20.000‚- Euro. Dieser Betrag ist wiederum zu halbieren‚ weil es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 - 5 K 3818/13 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eine Streuobstwiese. Für dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ vom 27.1.1997 der Gemeinde Neuenstadt am Kocher eine private Grünfläche fest. Südlich über einem schmalen Feldweg liegt das Grundstück des Beigeladenen, für das der genannte Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet sowie unter anderem Baugrenzen festsetzt. Am 16.4.2009 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Erteilung von Befreiungen unter anderem für die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sehen eine Abböschung des nördlichen Grundstücksbereichs zum Feldweg hin vor.
Bei einer Baukontrolle im April 2010 wurde festgestellt, dass der Beigeladene sein Vorhaben abweichend von den genehmigten Bauvorlagen errichtete: Die genehmigte Gebäudehöhe wurde überschritten und im nördlichen Bereich des Grundstücks anstelle der Abböschung eine Stützmauer errichtet. Das Landratsamt ordnete daraufhin einen Baustopp an und veranlasste den Beigeladenen, die Abweichungen zur Genehmigung zu stellen. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 wurde die veränderte Ausführung des Vorhabens („Errichtung eines Wohnhauses, Stützmauer“) unter Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe gestattet.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger gegen die Nachtragsbaugenehmigung Klagen erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Insbesondere könnten sich die Kläger weder im Hinblick auf das Wohnhaus des Beigeladenen noch im Hinblick auf die von diesem errichtete Stützmauer auf die nördliche Baugrenze auf dessen Grundstück berufen, da sie keinen Nachbarschutz entfalte.
Mit den Zulassungsanträgen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegung der Kläger zu prüfen sind, rechtfertigen aus den im Antrag genannten Gründen nicht die Zulassung der Berufung. Mit ihrer Antragsbegründung wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könnten sich nicht auf die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Vorhaben des Beigeladenen berufen, da diese nicht dazu bestimmt sei, ihrem Schutz zu dienen.
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Urteilsergebnis erstrecken. Da Urteil darf sich also nicht aus anderen, dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten aufdrängenden Gründen als richtig erweisen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Nach diesem Maßstäben haben die Kläger die Wertung des Verwaltungsgerichts, eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Klägers bewirke keine Verletzung ihrer Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht schlüssig in Frage gestellt.
a) Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Kläger auf Grund der Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durch das von ihm errichtet Wohnhaus verneint hat, erweist sich das angefochtene Urteil schon deswegen als im Ergebnis richtig, weil die Zulassung einer Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus nicht Gegenstand der von den Klägern angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 ist. Sie ist vielmehr bereits durch die Baugenehmigung vom 16.4.2009 gestattet worden, die die anwaltlich vertretenen Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Antrags nicht angefochten haben. Streitgegenstand einer gegen einen Verwaltungsakt gerichteten (Dritt)Anfechtungsklage kann aber nur die in dem zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakt getroffene Regelung in der Gestalt sein, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
b) Die Nachtragsbaugenehmigung vom 16.4.2009 genehmigt ausdrücklich die vom Beigeladenen errichtete „Stützmauer“, allerdings ohne für die auch mit diesem Teil des Vorhabens verbundene Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück eine Ausnahme (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu gewähren. Dass das Verwaltungsgericht hierin im Ergebnis keine Nachbarrechtsverletzung der Kläger erkannt hat, begegnet dennoch keinen Zweifeln, da das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen kann, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 juris Rn. 33; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 694). Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu Recht angenommen hat, ist die hintere Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt.
10 
Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen als solche kraft Bundesrecht dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Bei bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zur überbaubaren Grundstückfläche ist das nicht schon kraft Bundesrechts der Fall (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823 zum Maß der baulichen Nutzung; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 zur überbaubaren Grundstücksfläche). Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 16). Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12). Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahren entnehmen.
11 
Für die gebotene Auslegung lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Bei Baugrenzen ist hierzu nach deren Lage und Anordnung zur Umgebung und zu den Nachbargrundstücken zu differenzieren. Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.). Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632). In diesem Umfang besteht dann ein für ein wechselseitiges Austauschverhältnis typisches „Dürfen und Dulden“ der jeweiligen Wohnnutzung (vgl. Beschl. des Senats v. 27.8.2012 - 3 S 1135/12 -).
12 
aa) Ein vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis dürfte sich zwar dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ durch die Gestaltung der Baufenster südlich der xxx Straße entnehmen lassen. Denn der Plan setzt für die dort befindlichen Wohngrundstücke Baugrenzen in nahezu identischen Abständen zur jeweiligen hinteren Grundstücksgrenze fest. Dadurch wird ein „beruhigter“ Blockinnenbereich erzeugt sowie ein wechselseitiges vergleichbares „Dürfen und Dulden“ der Eigentümer.
13 
bb) Zwischen den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen im Bereich nördlich der xxx Straße lassen sich hingegen aus dem Lageplan des Bebauungsplans keinerlei wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen im Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche erkennen. Denn auf dem - um das rund zehnfache größeren - Grundstück der Kläger ist ausschließlich ein private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. Ihr Grundstück dient also von vornherein - anders als das des Beigeladenen - nicht dem Wohnen. Es ist regelmäßig auch nicht überbaubar. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass auch auf private Grünflächen ihrem Zweck entsprechende bauliche Anlagen - hier etwa Gerätehütten - errichtet werden können. Diese müssten allerdings nach dem Lageplan des Bebauungsplans mangels Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger bauplanungsrechtlich keinerlei Abstand zum Feldweg zwischen den Grundstücken von Klägern und Beigeladenen einhalten. Das verdeutlich, dass es an einem wechselseitigen vergleichbaren Dürfen und Dulden zwischen den Klägern und dem Beigeladenen vollständig fehlt.
14 
Die Kläger legen auch nicht dar, dass sich aus der Planbegründung oder sonstigen Materialien im Planaufstellungsverfahren etwas anderes erkennen lässt.
15 
2. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung.
16 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 13a ZB 11.30007 - AuAS 2011, 250; BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
17 
a) Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,
18 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das gegenüberliegende Grundstück als private Grünfläche ausgewiesen ist“,
19 
nicht klärungsbedürftig. Denn die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht geboten, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - VBlBW 2010, 113). Das ist bei der von den Klägern aufgeworfenen Frage der Fall. Denn unter den von ihnen genannten Umständen fehlt es aus den bereits genannten Gründen an der Gegenseitigkeit vergleichbarer Festsetzungen auf den betreffenden Grundstücken, die ein zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung notwendiges wechselseitiges Austauschverhältnis begründen könnte.
20 
b) Auf die weitere von den Klägern aufgeworfenen Frage,
21 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das betroffene gegenüberliegende Nachbargrundstück durch einen öffentlichen Feldweg vom Baugrundstück getrennt wird“,
22 
käme es danach bei einer Entscheidung des Senats nicht mehr entscheidungserheblich an.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO und 159 Satz 2 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013, wobei zu berücksichtigen ist, dass Gegenstand der Anfechtung der Kläger nur eine Nachtragsbaugenehmigung, keine erstmalige Genehmigung eines Wohnhauses ist.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.