Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - 9 ZB 15.30129

bei uns veröffentlicht am14.12.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist nach ihren Angaben Staatsangehörige Sierra Leones. Sie begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise sekundären Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Sierra Leone wegen Genitalbeschneidung und erforderlicher psychiatrischer Behandlung. Mit Urteil vom 15. April 2015 wies das Verwaltungsgericht ihre Asylklage ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie die Versagung rechtlichen Gehörs geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2017 – 13a ZB 17.30529 – juris Rn. 3; B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 2 m.w.N.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Die Frage, „ob die Vermutungsregelung von Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-Richtlinie sich nur auf die äußere Verfolgungshandlung bezieht oder auch auf die damit einhergehende psychische Schädigung mit der Folge, dass die Vermutung seitens der Beklagten bzw. des Gerichts zu widerlegen war“, ist nicht entscheidungserheblich. Durch Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/82/EG) wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23). Ob damit – wie die Klägerin vorträgt – auch die Schadensfolgen bzw. deren Wiederholung im Falle einer psychischen Belastung erfasst sind, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es allein auf die geltend gemachte Verfolgungsfurcht abgestellt und diese wegen Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative offen gelassen hat (vgl. UA S. 13). Soweit die Klägerin vorträgt, aufgrund der in den vorgelegten Attesten bescheinigten psychischen Folgen der ihr zugefügten Beschneidung hätte das Verwaltungsgericht auf eine mögliche Gefährdung bzw. Retraumatisierung im psychischen Bereich im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone abstellen müssen, ist dies keine grundsätzlich bedeutsame Frage. Vielmehr werden im Gewand einer Grundsatzrüge Einwendungen gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Dies stellt aber keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund dar (vgl. BVerwG, B.v. 24.7. 2014 – 1 B 10.14 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 7).

b) Die Frage „des Verhältnisses von Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-Richtlinie zu Art. 8 Abs. 2 Qualifikations-Richtlinie, wenn es nicht um die Frage der Verfolgungswiederholung, sondern um die Frage der Vermutung eines wiederholten Schadenseintritts geht“, ist aus den gleichen Gründen wie oben nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht stellt in den Urteilsgründen auf die von der Klägerin geschilderte Gefahrenlage der Bedrohung und ihre Verfolgungsgeschichte ab, nicht dagegen auf einen wiederholten Schadenseintritt (UA S. 13 f.).

c) Die Frage, „ob eine den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Stellungnahme eines psychologischen Psychotherapeuten eine geeignete Grundlage für die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und für einen darauf gerichteten Beweisantrag ist“, ist nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat auf inhaltliche Mängel der Stellungnahme abgestellt, nicht dagegen auf die Abfassung durch eine psychologische Psychotherapeutin (UA S. 20).

d) Die Frage, „ob die Tatsache, dass die AOK 125 Stunden einer tiefenpsychologischen Behandlung wegen PTBS nach Durchführung einer gutachterlichen Überprüfung bewilligt hat, geeignet ist, zur Substantiierung eines Sachverständigen-Beweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass die bloße Tatsache der Bewilligung durch die AOK – ohne Beiziehung bzw. Vorlage der zugrundeliegenden gutachterlichen Überprüfung – nicht geeignet ist, die Mindestanforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweises entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15) zu erfüllen. Aus der bloßen Tatsache der Bewilligung lassen sich gerade keine nachvollziehbaren Angaben für das Gericht entnehmen, die es für seine Entscheidung benötigt.

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 – 5 PB 8/14 – juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz der genannten Divergenzgerichte abweichen soll (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2017 –9 ZB 15.50041 – juris Rn. 4).

a) Soweit vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (Az. 10 C 5.09) verstoßen, wenn die o.g. Grundsatzfrage zu Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie als geklärt angesehen wird, ist damit keine Divergenz aufgezeigt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 23). Die Abweichung ausschließlich bei der Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz und unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes genügt ebenso wenig für die Darlegung einer Divergenzrüge wie eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung und Rechtsanwendung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 16).

b) Soweit das Zulassungsvorbringen ausführt, das Verwaltungsgericht habe gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (Az. 10 C 8.07) verstoßen, weil es die Mindestanforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, erhöht habe, ergibt sich daraus keine Divergenz.

Das Verwaltungsgericht zitiert in den Urteilsgründen als Ausgangspunkt die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (UA S. 17 f.) und führt – dem Bundesverwaltungsgericht folgend – aus, dass wenn das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt wird und die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich ist, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht stellt in seinen Urteilsgründen auf den erheblichen Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Eingriffs und dem Untersuchungszeitpunkt ab (UA S. 20) und leitet hieraus inhaltliche Begründungsmängel der Stellungnahmen ab. Insoweit ist eine Divergenz weder dargelegt noch ersichtlich.

Soweit das Zulassungsvorbringen einen Widerspruch zur o.g. Entscheidung aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fremdanamnese darlegt, kann offen bleiben, ob sich daraus eine fehlerhafte Rechtsanwendung ergibt; eine Divergenz lässt sich damit jedenfalls nicht begründen. Abgesehen davon stellt das Verwaltungsgericht maßgebend darauf ab, dass die Stellungnahmen Begründungsmängel aufweisen und diese „methodisch schon für sich genommen“ eine unvertretbare Zirkelschlusstechnik ergeben. Die Fremdanamnese ist demgegenüber nur ein weiteres Kriterium der Unverwertbarkeit (UA S. 20), so dass jedenfalls die Entscheidung nicht hierauf beruht.

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerwG, B.v. 21.5.2013 – 8 B 85.12 – juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran liegt in der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 15. April 2015 gestellten Beweisanträge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

a) Die Ablehnung des Beweisantrags zur Formulierung in der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 „überwiegend fremdanamnestisch“ verletzt das rechtliche Gehör der Klägerin nicht, weil dieser Aspekt für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Beweisanträge sind jedoch nur zu berücksichtigen, soweit diese entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 68). Die Frage der fremdanamnestischen Erhebung der Angaben zur Vorgeschichte in der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 ist in den Urteilsgründen jedoch nur ein Aspekt; das Verwaltungsgericht stellt vielmehr maßgebend auf vorher genannte Begründungsmängel ab (UA S. 20), die „schon für sich genommen“ zur Unverwertbarkeit führen. Insoweit besteht damit keine Ursächlichkeit. Soweit die Entscheidungsgründe damit über die Ablehnung des Beweisantrags hinausgehen, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil eine Einschränkung der prozessualen Rechte der Klägerin weder ersichtlich noch dargelegt ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2017 – 10 ZB 17.70 – juris Rn. 12).

b) Die Ablehnung des Beweisantrags zum Vorliegen einer PTBS verletzt das rechtliche Gehör der Klägerin ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht führt mehrere Begründungsmängel der vorgelegten Stellungnahmen auf, insbesondere die fehlende Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die zeitliche Komponente und weitere belastende Ereignisse. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass hier eine vom Regelfall (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15) abweichende Besonderheit vorliegen soll. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Begründungsmängel betreffen auch beide Stellungnahmen. Das Verwaltungsgericht hat – was sich aus dem Tatbestand (UA S. 8) und der Behandlung des Beweisantrags ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 ergibt – auch die Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin vom 14. August 2014 gesehen. Es hat – anders als bei der Bewertung der Fremdanamnese, bei der es ausschließlich auf die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Mai 2014 abstellt – bei den Ausführungen der Begründungsmängel nicht zwischen der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 und der Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin vom 14. August 2014 differenziert.

c) Die Ablehnung des Beweisantrags über die Einholung einer Auskunft der AOK verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Anders als im Zulassungsvorbringen dargelegt, zielte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag lediglich auf die Einholung eine Auskunft der AOK ab. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die bloße Bewilligung einer tiefenpsychologischen Behandlung seitens der AOK – unabhängig von den Bewilligungsvoraussetzungen – nicht entscheidungserheblich ist. Ein Antrag auf Beiziehung der der Entscheidung der AOK zugrundeliegenden gutachterlichen Überprüfung wurde nicht gestellt.

d) Soweit sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen lässt, dass die vorgelegten Bescheinigungen Anlass zu einer Beweiserhebung bezüglich einer Retraumatisierung bzw. Schadenswiederholung im Falle einer Abschiebung nach Sierra Leone ergäben, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Denn auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 7) musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung insoweit nicht aufdrängen. Entsprechendes wird im Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.