Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 9 CS 16.1139

bei uns veröffentlicht am02.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 S 16.616, 11.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich ... Inhaber bzw. Leiter eines landwirtschaftlichen, derzeit viehlosen Betriebs gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt E. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 22. Dezember 2015 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf einer Teilfläche des Grundstück FlNr. 495 (alt; nunmehr FlNr. 495/2) Gemarkung B. (Baugrundstück).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungs- und Abrundungssatzung „A.“ im Ortsteil M. der Stadt H., die am 18. Dezember 2015 in Kraft trat; gegen diese Satzung haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt (Az.: 9 N 16.302). Etwa 85 m südlich des Baugrundstücks liegt die im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stehende Hofstelle, sowie im weiteren Umgriff des Baugrundstücks unbebaute Landwirtschaftsflächen der Antragsteller. Für das westlich vom Baugrundstück liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Antragstellerin zu 2 FlNr. 499 wurde dem Antragsteller zu 1 am 29. Oktober 1997 ein Vorbescheid für die Errichtung eines Rinderstalls erteilt. Der im Lageplan zum Vorbescheid mit einem „X“ gekennzeichnete Standort für dieses Stallgebäude liegt etwa 100 m vom Baugrundstück entfernt.

Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2015, die den Antragstellern nicht zugestellt worden war, haben die Antragsteller am 2. März 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 3 K 16.00436). Am 14. April 2016 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 11. Mai 2016 in der Sache ab. Es könne offen bleiben, ob das Baugrundstück im Geltungsbereich einer wirksamen Ergänzungssatzung errichtet werde und deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen sei oder - im Fall der Unwirksamkeit der Satzung - im Außenbereich nach § 35 BauGB. In beiden Fällen könnten sich Abwehrrechte der Antragsteller nur aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht ersichtlich. Dem noch nicht verwirklichten Erweiterungsinteresse des Antragstellers zu 1 sei angesichts der konkreten Umstände ein geringeres Gewicht beizumessen, als wenn die Ausnutzung des vorhandenen Bestands nachhaltig erschwert würde.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, das im Außenbereich geplante Vorhaben sei rechtswidrig, weil es die Erweiterungsabsichten ihres landwirtschaftlichen Betriebs vereitle. Der Antragsteller zu 1 führe den elterlichen Betrieb als Vollerwerbslandwirt weiter. Seine Erweiterungspläne seien abwägungsbeachtlich. Wenn dessen Interessen im Bebauungsplanverfahren hätten beachtet werden müssen, so müssten sie auch im Fall der bauaufsichtlichen Genehmigung eines Wohnhauses im Außenbereich berücksichtigt werden. Die von den Antragstellern dargelegten Pläne seien nicht unklar, unverbindlich oder vage. Der Antragsteller zu 1 habe durch eidesstattliche Versicherung vom 10. Mai 2016 glaubhaft gemacht, dass er seinen nach den Bioland-Richtlinien zertifizierten Betrieb nur dann wirtschaftlich sinnvoll nutzen könne, wenn die Flächen zur Mast eigener Tiere dienten. Er sei dringend darauf angewiesen, auf den Flächen der Antragstellerin zu 2 Gebäude zu errichten, um dort Rinder- und Schweinehaltung betreiben zu können und Stellfläche sowie Lagerfläche zu gewinnen. Bereits im Jahr 2003 habe der Bioland Erzeugerring auf die Notwendigkeit der Weiterführung des vor 25 Jahren auf Biolandbau umgestellten Betriebs mit Tierhaltung hingewiesen (vgl. Schreiben des Bioland Erzeugerrings v. 16. Juni 2003). Einen entsprechenden Versuch habe der Antragsteller zu 1 schon im Vorbescheidsverfahren aus dem Jahr 1997 unternommen. Da ihm jedoch die zur Wurstherstellung notwendige Schweinehaltung vom Landratsamt untersagt worden sei, habe er sein Vorhaben vorläufig nicht weiterverfolgt. Die Notwendigkeit der Tierhaltung habe aber stets bestanden und sie bestehe noch. Die bislang vom Antragsteller zu 1 genutzte Hofstelle in M. sei für heutige betriebliche Anforderungen, aber auch für die derzeitige Heugewinnung zu klein. Insoweit bestehe der konkrete Plan, an der hierfür geeigneten Ostseite des Grundstücks FlNr. 499 eine Teilauslagerung seines Betriebs vorzunehmen. Hierzu werde eine Bauvoranfrage eingereicht (vgl. Anlage K14, „Katasterplan aus Bauvoranfrage“). Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe am 24. März 2015 im Aufstellungsverfahren zur Ortsabrundungssatzung „A.“ auf die Erweiterungsabsichten hingewiesen. Der Antragsteller zu 1 habe darauf vertraut, dass seine Erweiterungsabsichten in diesem Aufstellungsverfahren berücksichtigt würden. Durch die Etablierung von zwei Wohnhäusern (vgl. auch Verfahren 9 CS 16.1138) seien die Interessen der Antragsteller daran, den landwirtschaftlichen Betrieb überlebensfähig zu halten, beeinträchtigt. Die Bewohner dieser Wohnhäuser würden sich gegen Immissionen von den ausgelagerten Stallungen zu wehren versuchen und sich auf das Schutzniveau eines Wohngebiets berufen. Das (bestehende) Anwesen M. liege südöstlich des geplanten Erweiterungsstandorts, das gegenständliche Wohnhaus östlich, weshalb letzteres durch den vorherrschenden Westwind stärker betroffen sei. Bei Realisierung der genehmigten Wohnhäuser wären die Erweiterungsinteressen der Antragsteller beeinträchtigt, aber auch die aktuelle Hofstelle Einschränkungen unterworfen.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die am 22. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Realisierung der von den Antragstellern eingewandten Erweiterungsabsicht sei völlig ungewiss. Der 1997 erlassene Vorbescheid sei längst erloschen. Seit dem Schreiben des Bioland Erzeugerrings von 2003 seien mehr als 13 Jahre vergangen. Diese Zeiträume seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsteller zu 1 seinen Betrieb vor 25 Jahren auf Biolandbau umgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller zu 1 offensichtlich seit mehr als einem Jahrzehnt in Kenntnis einer bereits 2003 für erforderlich erachteten Tierhaltung diese immer noch nicht aufgenommen habe und bisher noch nicht einmal konkretere Planungen dargelegt, geschweige denn die für eine Genehmigung erforderlichen Pläne eingereicht habe. Auch die in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 2016 aufgeführten Planungsabsichten seien im höchsten Maße vage und unsubstantiiert. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben des Antragstellers zu 1 an die Stadt H. vom 7. Dezember 2014, in dem er die Ausweisung eines zukunftsfähigen Standorts für eine Betriebserweiterung beantragt habe. Auch hier sei kein fundiertes Betriebskonzept erkennbar, mehr als völlig vage Erweiterungsinteressen seien nicht zu erkennen, es verbleibe bei unklaren Absichtserklärungen. Die geltend gemachte Aufnahme einer Schweinehaltung sei im Vorbescheidsverfahren nicht beantragt worden; dennoch sei darauf hingewiesen worden, dass Schweinehaltung am vorgesehenen Standort aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich sei. Angesichts dieser Aussage erscheine die vage Planung ohne aktuelle immissionsschutzrechtliche Feststellungen auch unrealistisch. Die Antragsteller hätten auch nicht dargelegt, dass keine Alternativstandorte zur Verfügung stünden. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass mögliche Betriebserweiterungen der Antragsteller zunächst auf die vorhandene, wesentlich näher gelegene Bebauung auf FlNr. 492 (Anm.: M.) Rücksicht zu nehmen hätten.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller könnten keinen Abwehransprüche geltend machen, weil ihre vermeintlichen Planungsabsichten in höchstem Maße vage und unrealistisch seien. Bestritten werde, dass die Hofstelle für heutige betriebliche Anforderungen zu klein sei. Behauptete Ernte- und Einnahmeverluste aufgrund fehlender überdachter Lagerkapazitäten seien nur vorgeschoben. Dem Antragsteller zu 1 sei die Überdachung eines Fahrsilos genehmigt worden, bei deren Ausführung er ausreichend Lagerkapazitäten schaffen könne.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Antragstellers zu 1 dürfte bereits mangels Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig sein.

Der Antragsteller zu 1 ist nach eigenem Vortrag weder Eigentümer des Grundstücks FlNr. 499, dessen Bebaubarkeit mit landwirtschaftlichen Gebäuden (auch) er mit seinem Antrag gegen die heranrückende Wohnbebauung der Beigeladenen sichern will, noch Eigentümer des Grundstücks FlNr. 488, auf dem sich die Hofstelle befindet. Eine irgendwie geartete, dem Eigentum gleichstehende dingliche Rechtsposition oder eine Nachbarbeeinträchtigung wegen eines ihm gehörenden benachbarten Grundstücks hat der Antragsteller zu 1 nicht eingewandt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts aber grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.). Der hier offenbar nur obligatorisch zur Nutzung der Grundstücke FlNr. 499 und 488 berechtigte Antragsteller zu 1 kann aus dieser schuldrechtlichen Position grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts herleiten (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.1989, a. a. O., juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 14.7.2015, a. a. O., Rn. 5, jeweils m. w. N.).

Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 hinsichtlich der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung kann auch nicht aus der Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die Einbeziehungs- und Abrundungssatzung „A.“ der Stadt H. hergeleitet werden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1 nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überhaupt antragsbefugt ist. Selbst wenn die Einbeziehungs- und Abrundungssatzung auf seinen Antrag hin aufgehoben würde, hätte dieser Umstand allein keine Bedeutung für die Frage, ob durch die Errichtung des gegenständlichen Wohngebäudes im Plangebiet subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller verletzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2015 - 1 CE 15.1226 - juris Rn. 9). Insbesondere hat selbst der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (BVerwG, B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5 m. w. N.).

2. Ob die Darlegungen der Antragsteller es im Übrigen zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sind, erscheint zwar fraglich, kann vorliegend aber dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1 - aus materiell-rechtlichen Gründen zu Recht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die erteilte Baugenehmigung selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn zu deren Gunsten unterstellt würde, dass die Ortsabrundungssatzung „A.“ unwirksam wäre und das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich zur Ausführung kommen würde.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Vorhaben im Außenbereich auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist. Aus dem Umstand, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte bauliche Nutzungen generell dem Außenbereich zugewiesen sind, folgt nicht, dass ein entsprechender Nutzungswunsch eines Landwirts allein schon die Qualität eines Rechts besitzt und deshalb eine mit ihm unvereinbare andere bauliche Nutzung ausschließt. Bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich ist deshalb zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Erst recht braucht bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich nicht schon auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts Rücksicht genommen zu werden (BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7 m. w. N.).

Hiervon ausgehend lag bei der gegebenen Anfechtungssituation im maßgeblichen Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 53 m. w. N.) kein schutzwürdiges Erweiterungsinteresse vor, das eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung begründen könnte. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde ist kein schützenswertes Erweiterungsinteresse der Antragsteller zu erkennen. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass ihre Erweiterungsabsicht bereits seit 1997 bestehe. Dass sie die eingewandte Teilauslagerung ihres landwirtschaftlichen Betriebs seither nicht ins Werk gesetzt haben, zeigt, wie ungewiss dessen zeitnahe Realisierung nach wie vor ist. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb würden die Entwicklungen langfristig verlaufen, Strategien müssten über einen langen Horizont entwickelt und mit einem langen Atem umgesetzt werden, ist es weder den von den Erweiterungsinteressen der Antragsteller betroffenen Eigentümern benachbarter Grundstücke noch der Stadt H. als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit zuzumuten, ihre den Erweiterungswünschen der Antragsteller zuwiderlaufenden Nutzungsabsichten bzw. städtebaulichen Planungsabsichten über einen derart langen Zeitraum hinweg zurückzustellen, wie ihn die Antragsteller für sich in Anspruch nehmen.

Davon abgesehen mangelt es der grundlegenden Umstellung ihres landwirtschaftlichen Betriebs auf eine künftige Viehhaltung nach wie vor an einer nach Außen dokumentierten, verlässlichen und hinreichend konkretisierten Planung. Nach Maßgabe des längst erloschenen Vorbescheids vom 29. Oktober 1997 wurde lediglich die Errichtung eines auf 60 Großvieheinheiten beschränkten Rinderstalls für grundsätzlich genehmigungsfähig erachtet. Insoweit wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine „Schweinehaltung am vorgesehenen Standort aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich“ sei. Was sich - auch im Fall der Nichtausführung des Wohnhauses der Beigeladenen - hieran geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich; der Wunsch, eine Schweinehaltung an der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 ausüben zu wollen, erscheint deshalb auch unrealistisch. Das Schreiben der Bioland Erzeugergemeinschaft vom 16. Juni 2003 (Anlage K11) verweist auf nicht näher konkretisierte, mit dem Antragsteller zu 1 durchgesprochene und durchgerechnete Varianten einer möglichen Tierhaltung. Das Schreiben des Antragstellers zu 1 an die Stadtverwaltung vom 7. Dezember 2014 (Anlage K2), in dem er die Ausweisung eines zukunftsfähigen Standorts für eine Betriebserweiterung (Tierhaltung) auf FlNr. 499 beantragt hat, bezieht sich auf die „der Stadt seit 1997 (erste Bauvoranfrage) bekannten Erweiterungsabsichten“. In dem von den Antragstellern in Bezug genommenen „Katasterplan aus Bauvoranfrage“ (Anlage K14) ist an der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 ein „Baufenster - Vorschlag“ mit den Außenmaßen von etwa 110 m x 50 m eingezeichnet. Im Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten F. vom 24. März 2015 (Anlage K15) macht dieses als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Stellungnahme zur Ortsabrundungssatzung „A.“ geltend, der Antragsteller zu 1 denke an eine Betriebszweigaussiedlung und sei hinsichtlich des Neubaus eines Außenklimastalles für 300 Mastschweine im östlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 499 beraten worden. In der Antragsbegründung vom 14. April 2016 im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde vorgetragen, der Antragsteller zu 1 benötige „Stallungen für mehr als 60 Mutterkühe und/oder Schweinemast“ (im weiteren Schriftsatz vom 10. Mai 2016 auf „Stallungen für Rinder und Schweine“). Die Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2016 nennt neben den Gebäuden für die Rinder- und Schweinehaltung auch einen Bedarf an Stellfläche für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie an Lagefläche für die landwirtschaftlichen Produkte („Heu und Getreide“, „hunderte Quaderballen Heu“, „Erbsen und Sommergerste“) bzw. eine „Teilauslagerung seines Betriebs“. Das mit Schriftsatz vom 20. August 2016 nachgereichte „Beiblatt zur Voranfrage: Errichtung eines Dunglagers“ vom 24. Mai 2016 hat demgegenüber als „Teil eines Gesamtvorhabens“ eine „Freiland-Tierhaltung (Rinder, Schweine, Schafe) auf wechselnden Parzellen der gesamten Flurnummer (Anm.: FlNr. 499), falls erforderlich auch in versetzbaren Unterständen“ zum Gegenstand. Das Dunglager solle danach auch der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung der Tiere, der Aufnahme von derzeit betriebsfremdem Dung (zunächst 1.200 m³ Pferde- und Schafsdung) bzw. der Herstellung von Bio-Kompost dienen; eine Erweiterung müsse möglich sein. Das Lager solle ebenso wie weitere Gebäude (Lagerhalle für 1.000 Quaderballen Heu, Grummet und Stroh) für die vorübergehende oder dauernde Unterbringung von Tieren geeignet sein; auch eine zeitweise Nutzung als Maschinenhalle werde angestrebt. Die an die Stadt H. gerichtete Voranfrage wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2016 mangels Bezug auf ein konkret-individuelles Vorhaben an den Antragsteller zu 1 mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Einreichung eines entsprechend abgeänderten Antrags zurückgegeben.

Diese sich im Lauf der Zeit wandelnden und zum Teil widersprechenden Nutzungsvorstellungen der Antragsteller zeigen zwar, dass ihnen seit 1997 eine irgendwie geartete landwirtschaftliche Bebauung im Bereich der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 vorschwebt, die in erster Linie der Wiederaufnahme des Betriebszweigs der Tierhaltung dienen soll. An einem hinreichend bestimmbaren Erweiterungsvorhaben der Antragsteller, dem ein nachvollziehbares Betriebskonzept zugrunde liegt, das insbesondere den konkreten Umfang der künftigen Tierhaltung sowie Ausmaß, konkrete Lage und Ausstattung der hierfür erforderlichen Stallungen oder sonstigen Gebäude beschreibt, fehlt es aber nach wie vor. Da die Antragsteller nicht lediglich die Sicherung oder Erweiterung ihres bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs durch bauliche Modernisierungsmaßnahmen oder Aufstockung eines vorhandenen Tierbestands einwenden, sondern eine grundlegende betriebliche Umstellung anstreben (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.), kann ihr Erweiterungswunsch auch nicht aus dem vorhandenen baulichen Bestand abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ist das von den Antragstellern vorgebrachte Interesse, den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, in objektiver Hinsicht allenfalls als vage Absichtserklärung zu bewerten. Das Anfechtungsbegehren der Antragsteller zielt letztlich darauf, vor einer Wohnbebauung im östlichen Umfeld des bislang unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. 499 verschont zu bleiben, um sich Spielräume für dessen bauliche Nutzung offen zu halten, deren Umfang ebenso ungewiss ist wie deren zeitnahe Umsetzung. Das Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist aber schon nicht abwägungsbeachtlich; es muss vielmehr die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs entweder bereits konkret ins Auge gefasst sein oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 1 Rn. 162 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3); daran fehlt es hier. Erst recht kann aus dem vagen Erweiterungsinteresse der Antragsteller kein Rücksichtnahmeverstoß hergeleitet werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.)

b) Eine weitergehende, dem Vorhaben der Beigeladenen zuzurechnende Nutzungseinschränkung der Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. 488 ist angesichts der bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzungen nicht ernstlich zu besorgen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Beschwerdeverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich als Inhaber bzw. Leiter eines landwirtschaftlichen, derzeit viehlosen Betriebs gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt E. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 22. Dezember 2015 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf einer Teilfläche des Grundstück FlNr. 536 Gemarkung B. (Baugrundstück).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungs- und Abrundungssatzung „A.“ im Ortsteil M. der Stadt H., die am 18. Dezember 2015 in Kraft trat; gegen diese Satzung haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt (Az.: 9 N 16.302). Etwa 140 m südlich des Baugrundstücks liegt die im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stehende Hofstelle, sowie im weiteren Umgriff des Baugrundstücks unbebaute Landwirtschaftsflächen der Antragsteller. Für das westlich vom Baugrundstück liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Antragstellerin zu 2 FlNr. 499 wurde dem Antragsteller zu 1 am 29. Oktober 1997 ein Vorbescheid für die Errichtung eines Rinderstalls erteilt. Der im Lageplan zum Vorbescheid mit einem „X“ gekennzeichnete Standort für dieses Stallgebäude liegt etwa 150 m vom Baugrundstück entfernt.

Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2015, die den Antragstellern nicht zugestellt worden war, haben die Antragsteller am 2. März 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 3 K 16.00347). Am 26. April 2016 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 11. Mai 2016 in der Sache ab. Es könne offen bleiben, ob das Baugrundstück im Geltungsbereich einer wirksamen Ergänzungssatzung errichtet werde und deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen sei oder - im Fall der Unwirksamkeit der Satzung - im Außenbereich nach § 35 BauGB. In beiden Fällen könnten sich Abwehrrechte der Antragsteller nur aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht ersichtlich. Dem noch nicht verwirklichten Erweiterungsinteresse des Antragstellers zu 1 sei angesichts der konkreten Umstände ein geringeres Gewicht beizumessen, als wenn die Ausnutzung des vorhandenen Bestands nachhaltig erschwert würde.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, das im Außenbereich geplante Vorhaben sei rechtswidrig, weil es die Erweiterungsabsichten ihres landwirtschaftlichen Betriebs vereitle. Der Antragsteller zu 1 führe den elterlichen Betrieb als Vollerwerbslandwirt weiter. Seine Erweiterungspläne seien abwägungsbeachtlich. Wenn dessen Interessen im Bebauungsplanverfahren hätten beachtet werden müssen, so müssten sie auch im Fall der bauaufsichtlichen Genehmigung eines Wohnhauses im Außenbereich berücksichtigt werden. Die von den Antragstellern dargelegten Pläne seien nicht unklar, unverbindlich oder vage. Der Antragsteller zu 1 habe durch eidesstattliche Versicherung vom 10. Mai 2016 glaubhaft gemacht, dass er seinen nach den Bioland-Richtlinien zertifizierten Betrieb nur dann wirtschaftlich sinnvoll nutzen könne, wenn die Flächen zur Mast eigener Tiere dienten. Er sei dringend darauf angewiesen, auf den Flächen der Antragstellerin zu 2 Gebäude zu errichten, um dort Rinder- und Schweinehaltung betreiben zu können und Stellfläche sowie Lagerfläche zu gewinnen. Bereits im Jahr 2003 habe der Bioland Erzeugerring auf die Notwendigkeit der Weiterführung des vor 25 Jahren auf Biolandbau umgestellten Betriebs mit Tierhaltung hingewiesen (vgl. Schreiben des Bioland Erzeugerrings v. 16. Juni 2003). Einen entsprechenden Versuch habe der Antragsteller zu 1 schon im Vorbescheidsverfahren aus dem Jahr 1997 unternommen. Da ihm jedoch die zur Wurstherstellung notwendige Schweinehaltung vom Landratsamt untersagt worden sei, habe er sein Vorhaben vorläufig nicht weiterverfolgt. Die Notwendigkeit der Tierhaltung habe aber stets bestanden und sie bestehe noch. Die bislang vom Antragsteller zu 1 genutzte Hofstelle in M. sei für heutige betriebliche Anforderungen, aber auch für die derzeitige Heugewinnung zu klein. Insoweit bestehe der konkrete Plan, an der hierfür geeigneten Ostseite des Grundstücks FlNr. 499 eine Teilauslagerung seines Betriebs vorzunehmen. Hierzu werde eine Bauvoranfrage eingereicht (vgl. Anlage K14, „Katasterplan aus Bauvoranfrage“). Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe am 24. März 2015 im Aufstellungsverfahren zur Ortsabrundungssatzung „A.“ auf die Erweiterungsabsichten hingewiesen. Der Antragsteller zu 1 habe darauf vertraut, dass seine Erweiterungsabsichten in diesem Aufstellungsverfahren berücksichtigt würden. Durch die Etablierung von zwei Wohnhäusern (vgl. auch Verfahren 9 CS 16.1139) seien die Interessen der Antragsteller daran, den landwirtschaftlichen Betrieb überlebensfähig zu halten, beeinträchtigt. Die Bewohner dieser Wohnhäuser würden sich gegen Immissionen von den ausgelagerten Stallungen zu wehren versuchen und sich auf das Schutzniveau eines Wohngebiets berufen. Das (bestehende) Anwesen M. liege südöstlich des geplanten Erweiterungsstandorts, das gegenständliche Wohnhaus östlich, weshalb letzteres durch den vorherrschenden Westwind stärker betroffen sei. Bei Realisierung der genehmigten Wohnhäuser wären die Erweiterungsinteressen der Antragsteller beeinträchtigt, aber auch die aktuelle Hofstelle Einschränkungen unterworfen.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die am 22. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Realisierung der von den Antragstellern eingewandten Erweiterungsabsicht sei völlig ungewiss. Der 1997 erlassene Vorbescheid sei längst erloschen. Seit dem Schreiben des Bioland Erzeugerrings von 2003 seien mehr als 13 Jahre vergangen. Diese Zeiträume seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsteller zu 1 seinen Betrieb vor 25 Jahren auf Biolandbau umgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller zu 1 offensichtlich seit mehr als einem Jahrzehnt in Kenntnis einer bereits 2003 für erforderlich erachteten Tierhaltung diese immer noch nicht aufgenommen habe und bisher noch nicht einmal konkretere Planungen dargelegt, geschweige denn die für eine Genehmigung erforderlichen Pläne eingereicht habe. Auch die in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 2016 aufgeführten Planungsabsichten seien im höchsten Maße vage und unsubstantiiert. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben des Antragstellers zu 1 an die Stadt H. vom 7. Dezember 2014, in dem er die Ausweisung eines zukunftsfähigen Standorts für eine Betriebserweiterung beantragt habe. Auch hier sei kein fundiertes Betriebskonzept erkennbar, mehr als völlig vage Erweiterungsinteressen seien nicht zu erkennen, es verbleibe bei unklaren Absichtserklärungen. Die geltend gemachte Aufnahme einer Schweinehaltung sei im Vorbescheidsverfahren nicht beantragt worden; dennoch sei darauf hingewiesen worden, dass Schweinehaltung am vorgesehenen Standort aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich sei. Angesichts dieser Aussage erscheine die vage Planung ohne aktuelle immissionsschutzrechtliche Feststellungen auch unrealistisch. Die Antragsteller hätten auch nicht dargelegt, dass keine Alternativstandorte zur Verfügung stünden. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass mögliche Betriebserweiterungen der Antragsteller zunächst auf die vorhandene, wesentlich näher gelegene Bebauung auf FlNr. 492 (Anm.: M.) Rücksicht zu nehmen hätten.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller könnten keinen Abwehransprüche geltend machen, weil ihre vermeintlichen Planungsabsichten in höchstem Maße vage und unrealistisch seien. Bestritten werde, dass die Hofstelle für heutige betriebliche Anforderungen zu klein sei. Behauptete Ernte- und Einnahmeverluste aufgrund fehlender überdachter Lagerkapazitäten seien nur vorgeschoben. Dem Antragsteller zu 1 sei die Überdachung eines Fahrsilos genehmigt worden, bei deren Ausführung er ausreichend Lagerkapazitäten schaffen könne.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Antragstellers zu 1 dürfte bereits mangels Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig sein.

Der Antragsteller zu 1 ist nach eigenem Vortrag weder Eigentümer des Grundstücks FlNr. 499, dessen Bebaubarkeit mit landwirtschaftlichen Gebäuden (auch) er mit seinem Antrag gegen die heranrückende Wohnbebauung des Beigeladenen sichern will, noch Eigentümer des Grundstücks FlNr. 488, auf dem sich die Hofstelle befindet. Eine irgendwie geartete, dem Eigentum gleichstehende dingliche Rechtsposition oder eine Nachbarbeeinträchtigung wegen eines ihm gehörenden benachbarten Grundstücks hat der Antragsteller zu 1 nicht eingewandt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts aber grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.). Der hier offenbar nur obligatorisch zur Nutzung der Grundstücke FlNr. 499 und 488 berechtigte Antragsteller zu 1 kann aus dieser schuldrechtlichen Position grundsätzlich kein öffentlichrechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts herleiten (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.1989, a. a. O., juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 14.7.2015, a. a. O., Rn. 5, jeweils m. w. N.).

Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung kann auch nicht aus der Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die Einbeziehungs- und Abrundungssatzung „A.“ der Stadt H. hergeleitet werden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1 nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überhaupt antragsbefugt ist. Selbst wenn die Einbeziehungs- und Abrundungssatzung auf seinen Antrag hin aufgehoben würde, hätte dieser Umstand allein keine Bedeutung für die Frage, ob durch die Errichtung des gegenständlichen Wohngebäudes im Plangebiet subjektivöffentliche Rechte der Antragsteller verletzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2015 - 1 CE 15.1226 - juris Rn. 9). Insbesondere hat selbst der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (BVerwG, B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5 m. w. N.).

2. Ob die Darlegungen der Antragsteller es im Übrigen zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sind, erscheint zwar fraglich, kann vorliegend aber dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1 - aus materiellrechtlichen Gründen zu Recht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die erteilte Baugenehmigung selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn zu deren Gunsten unterstellt würde, dass die Ortsabrundungssatzung „A.“ unwirksam wäre und das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich zur Ausführung kommen würde.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Vorhaben im Außenbereich auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist. Aus dem Umstand, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte bauliche Nutzungen generell dem Außenbereich zugewiesen sind, folgt nicht, dass ein entsprechender Nutzungswunsch eines Landwirts allein schon die Qualität eines Rechts besitzt und deshalb eine mit ihm unvereinbare andere bauliche Nutzung ausschließt. Bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich ist deshalb zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Erst recht braucht bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich nicht schon auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts Rücksicht genommen zu werden (BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7 m. w. N.).

Hiervon ausgehend lag bei der gegebenen Anfechtungssituation im maßgeblichen Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 53 m. w. N.) kein schutzwürdiges Erweiterungsinteresse vor, das eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung begründen könnte. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde ist kein schützenswertes Erweiterungsinteresse der Antragsteller zu erkennen. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass ihre Erweiterungsabsicht bereits seit 1997 bestehe. Dass sie die eingewandte Teilauslagerung ihres landwirtschaftlichen Betriebs seither nicht ins Werk gesetzt haben, zeigt, wie ungewiss dessen zeitnahe Realisierung nach wie vor ist. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb würden die Entwicklungen langfristig verlaufen, Strategien müssten über einen langen Horizont entwickelt und mit einem langen Atem umgesetzt werden, ist es weder den von den Erweiterungsinteressen der Antragsteller betroffenen Eigentümern benachbarter Grundstücke noch der Stadt H. als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit zuzumuten, ihre den Erweiterungswünschen der Antragsteller zuwiderlaufenden Nutzungsabsichten bzw. städtebaulichen Planungsabsichten über einen derart langen Zeitraum hinweg zurückzustellen, wie ihn die Antragsteller für sich in Anspruch nehmen.

Davon abgesehen mangelt es der grundlegenden Umstellung ihres landwirtschaftlichen Betriebs auf eine künftige Viehhaltung nach wie vor an einer nach Außen dokumentierten, verlässlichen und hinreichend konkretisierten Planung. Nach Maßgabe des längst erloschenen Vorbescheids vom 29. Oktober 1997 wurde lediglich die Errichtung eines auf 60 Großvieheinheiten beschränkten Rinderstalls für grundsätzlich genehmigungsfähig erachtet. Insoweit wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine „Schweinehaltung am vorgesehenen Standort aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich“ sei. Was sich - auch im Fall der Nichtausführung des Wohnhauses des Beigeladenen - hieran geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich; der Wunsch, eine Schweinehaltung an der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 ausüben zu wollen, erscheint deshalb auch unrealistisch. Das Schreiben der Bioland Erzeugergemeinschaft vom 16. Juni 2003 (Anlage K11) verweist auf nicht näher konkretisierte, mit dem Antragsteller zu 1 durchgesprochene und durchgerechnete Varianten einer möglichen Tierhaltung. Das Schreiben des Antragstellers zu 1 an die Stadtverwaltung vom 7. Dezember 2014 (Anlage K2), in dem er die Ausweisung eines zukunftsfähigen Standorts für eine Betriebserweiterung (Tierhaltung) auf FlNr. 499 beantragt hat, bezieht sich auf die „der Stadt seit 1997 (erste Bauvoranfrage) bekannten Erweiterungsabsichten“. In dem von den Antragstellern in Bezug genommenen „Katasterplan aus Bauvoranfrage“ (Anlage K14) ist an der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 ein „Baufenster - Vorschlag“ mit den Außenmaßen von etwa 110 m x 50 m eingezeichnet. Im Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten F. vom 24. März 2015 (Anlage K15) macht dieses als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Stellungnahme zur Ortsabrundungssatzung „A.“ geltend, der Antragsteller zu 1 denke an eine Betriebszweigaussiedlung und sei hinsichtlich des Neubaus eines Außenklimastalles für 300 Mastschweine im östlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 499 beraten worden. In der Antragsbegründung vom 26. April 2016 im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde vorgetragen, der Antragsteller zu 1 benötige „Stallungen für mehr als 60 Mutterkühe und/oder Schweinemast“ (im weiteren Schriftsatz vom 10. Mai 2016 auf „Stallungen für Rinder und Schweine“). Die Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2016 nennt neben den Gebäuden für die Rinder- und Schweinehaltung auch einen Bedarf an Stellfläche für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie an Lagefläche für die landwirtschaftlichen Produkte („Heu und Getreide“, „hunderte Quaderballen Heu“, „Erbsen und Sommergerste“) bzw. eine „Teilauslagerung seines Betriebs“. Das mit Schriftsatz vom 20. August 2016 nachgereichte „Beiblatt zur Voranfrage: Errichtung eines Dunglagers“ vom 24. Mai 2016 hat demgegenüber als „Teil eines Gesamtvorhabens“ eine „Freiland-Tierhaltung (Rinder, Schweine, Schafe) auf wechselnden Parzellen der gesamten Flurnummer (Anm.: FlNr. 499), falls erforderlich auch in versetzbaren Unterständen“ zum Gegenstand. Das Dunglager solle danach auch der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung der Tiere, der Aufnahme von derzeit betriebsfremdem Dung (zunächst 1.200 m³ Pferde- und Schafsdung) bzw. der Herstellung von Bio-Kompost dienen; eine Erweiterung müsse möglich sein. Das Lager solle ebenso wie weitere Gebäude (Lagerhalle für 1.000 Quaderballen Heu, Grummet und Stroh) für die vorübergehende oder dauernde Unterbringung von Tieren geeignet sein; auch eine zeitweise Nutzung als Maschinenhalle werde angestrebt. Die an die Stadt H. gerichtete Voranfrage wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2016 mangels Bezug auf ein konkretindividuelles Vorhaben an den Antragsteller zu 1 mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Einreichung eines entsprechend abgeänderten Antrags zurückgegeben.

Diese sich im Lauf der Zeit wandelnden und zum Teil widersprechenden Nutzungsvorstellungen der Antragsteller zeigen zwar, dass ihnen seit 1997 eine irgendwie geartete landwirtschaftliche Bebauung im Bereich der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 vorschwebt, die in erster Linie der Wiederaufnahme des Betriebszweigs der Tierhaltung dienen soll. An einem hinreichend bestimmbaren Erweiterungsvorhaben der Antragsteller, dem ein nachvollziehbares Betriebskonzept zugrunde liegt, das insbesondere den konkreten Umfang der künftigen Tierhaltung sowie Ausmaß, konkrete Lage und Ausstattung der hierfür erforderlichen Stallungen oder sonstigen Gebäude beschreibt, fehlt es aber nach wie vor. Da die Antragsteller nicht lediglich die Sicherung oder Erweiterung ihres bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs durch bauliche Modernisierungsmaßnahmen oder Aufstockung eines vorhandenen Tierbestands einwenden, sondern eine grundlegende betriebliche Umstellung anstreben (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.), kann ihr Erweiterungswunsch auch nicht aus dem vorhandenen baulichen Bestand abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ist das von den Antragstellern vorgebrachte Interesse, den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, in objektiver Hinsicht allenfalls als vage Absichtserklärung zu bewerten. Das Anfechtungsbegehren der Antragsteller zielt letztlich darauf, vor einer Wohnbebauung im östlichen Umfeld des bislang unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. 499 verschont zu bleiben, um sich Spielräume für dessen bauliche Nutzung offen zu halten, deren Umfang ebenso ungewiss ist wie deren zeitnahe Umsetzung. Das Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist aber schon nicht abwägungsbeachtlich; es muss vielmehr die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs entweder bereits konkret ins Auge gefasst sein oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 1 Rn. 162 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3); daran fehlt es hier. Erst recht kann aus dem vagen Erweiterungsinteresse der Antragsteller kein Rücksichtnahmeverstoß hergeleitet werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.).

b) Eine weitergehende, dem Vorhaben des Beigeladenen zuzurechnende Nutzungseinschränkung der Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. 488 ist angesichts der bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzungen nicht ernstlich zu besorgen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Beschwerdeverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2013 für den Neubau einer landwirtschaftlichen Pferdebewegungshalle. Sie sind Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht (vgl. zum Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zwischen den Beteiligten BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris).

a) Der Vortrag, beim Immissionsschutzrecht handle es sich um eines der zentralen Gebiete des Umweltrechts und der Schutz vor unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen habe in der Vergangenheit nicht nur auf bundesrechtlicher, sondern auch auf europarechtlicher Ebene immer stärkere Bedeutung erlangt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Soweit es das Immissionsschutzrecht betrifft, wird verkannt, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren, sondern eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung Gegenstand der Klage ist. Das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren, in dem in erster Linie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu untersuchen ist (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten und aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts haben (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.), können sie sich auch nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen. Denn das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

bb) Der Vortrag der Kläger, ihre Klagbefugnis folge daneben aus dem Umweltrecht, insbesondere aus der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, Aarhus-Übereinkommen; vgl. Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005, ABl. L 124, S. 1; vgl. Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251), führt nicht zur Zulassung der Berufung.

(1) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG i. d. F.d.B. v. 8.4.2013, BGBl. I S. 753, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Klagebefugnis für die Kläger, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klagebefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

(2) Nichts anderes folgt aus der von den Klägern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens; vgl. zuletzt EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 m. w. N.). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend) geschehen. Auf ein weitergehendes Klagerecht können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung nur gelten für „die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“ (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb von vornherein ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU. Was gelten würde, wenn das Vorhaben der Beigeladenen UVP-pflichtig wäre, bedarf keiner Klärung (vgl. aber EuGH, U. v. 16.4.2015, a. a. O., Rn. 38 ff., wonach die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen).

(3) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673) lässt sich ebenso wenig ein Klagerecht zugunsten der Kläger herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereikommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 61 m. w. N.; BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45, 52; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwRG Rn. 3) noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG U. v. 18.12.2014, a. a. O., = juris Rn. 61; U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen, in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist es entgegen der Ansicht der Kläger demnach „mit europarechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen“, die Befugnis der lediglich obligatorisch berechtigten Kläger zur Erhebung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verneinen.

b) Entgegen dem Vortrag der Kläger folgt ihre Klagebefugnis auch nicht aus einer Verletzung von Grundrechten.

aa) Aus den Darlegungen der Kläger ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m.w.N) oder Gerüche ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

bb) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen innehat (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, § 3 BImSchG Rn. 22; Jarras, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 35 jeweils m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat. § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-)gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

c) Der Einwand, es sei nicht verständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch auch gegen eine aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren im Einzelfall folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

d) Auf die Darlegungen der Kläger zur Begründetheit ihrer Klage ist nicht einzugehen, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage fehlerfrei festgestellt hat.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzlich Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Vorliegend kommt es nicht auf den landesrechtlichen Nachbarbegriff der Bayerischen Bauordnung an (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO: „Der Eigentümer des Nachbargrundstücks nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen“), der lediglich klarstellt, was ohnehin aus dem Bauplanungsrecht folgt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kläger durch die erteilte Baugenehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das ist zu verneinen, weil Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris) abgestellt. Der Vortrag, eine gesicherte landesweite Auslegung sei zwingend erforderlich, geht deshalb ins Leere. Soweit sich die Kläger auf die „neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentum“ von Mietern berufen (wohl BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1), wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, mit denen sich die Kläger nicht substantiiert auseinandersetzen. Davon abgesehen wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder in das Mietrecht noch in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger eingegriffen (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998, a. a. O., = juris Rn. 4).

b) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil ungeklärt sei, worin der Unterschied liege zwischen der Pächterstellung, die eine Klagebefugnis vermittle gegen Planfeststellungsbeschlüsse, also „Straßenbaugenehmigungen“, und der Mieterstellung, die keine Klagbefugnis gegen Baugenehmigungen für Stallanlagen vermitteln solle. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur enteignenden Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich solcher Grundstücke verwiesen, auf die sich der Planungsträger den Zugriff sichert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 1.9.1997 - 4 A 36/96 - BVerwGE 105, 178 = juris Rn. 28 ff.).

c) Hinsichtlich der Frage, ob nur bei Vorhaben, die dem UVP-Recht unterliegen, europäisches Recht dazu führen müsse, dass bei Umweltrelevanz individuelle Klägerrechte (wohl der obligatorisch Berechtigten im Baugenehmigungsverfahren) zugesprochen werden müssten oder ob nicht auch bei kleineren Vorhaben, die nur dem Immissionsschutz- oder gar nur dem Baurecht unterliegen, nicht auch bereits das materielle Recht entsprechende Klagerechte nach sich ziehen müsste, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff reicht weiter als der des Bauplanungsrechts. Weder aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU oder aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens lässt sich eine Klagebefugnis der Kläger herleiten.

Ob die Grundannahme der Kläger zutrifft, bei UVP-pflichtigen Vorhaben seien stets auch obligatorisch Berechtigte zur Anfechtung der Baugenehmigung befugt, kann dahinstehen, weil das Vorhaben der Beigeladenen weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt noch eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt. Zwingend ist die Annahme der Kläger aber nicht. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Danach steht es dem nationalen Gesetzgeber prinzipiell frei, die subjektiv-öffentlichen Rechte zu beschränken (vgl. EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Anlass, den Streitwert auf 15.000 Euro zu erhöhen, wie in der Zulassungsbegründung angeregt wurde, besteht nicht. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist auch im Anfechtungsprozess gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nicht „die Bedeutung der Sache für die Beteiligten“, sondern die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Es ist nicht ersichtlich, welches besondere wirtschaftliche Interesse die Kläger als Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung haben, das es rechtfertigen könnte, den im Streitwertkatalog für den Regelfall empfohlenen Rahmen von 7.500 € bis 15.000 € auszuschöpfen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zum „Neubau einer landwirtschaftlichen Bewegungshalle“ (Vorhaben) vom 28. November 2013 auf einer bislang als Reitplatz genutzten Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung P. (Baugrundstück). Sie sind Mieter einer Wohnung im Gebäude HsNr. ... auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung P. (Nachbargrundstück). Die Beigeladene hält vier eigene Pferde und acht Pensionspferde; sie ist als Reittherapeutin tätig.

Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen weist die Bewegungshalle eine Fläche von 940,63 m² auf (Außenwandlängen: 43,75 m/Nord-Süd x 21,50 m/Ost-West). Die Firsthöhe beträgt nach Planangaben 8,577 m, die Traufhöhen jeweils 5,084 m. Der Abstand der Bewegungshalle (traufseitig) beträgt zum östlich gelegenen Nachbargrundstück ca. 5 m und zum Gebäude HsNr. ... ca. 9 m. Die im Verfahren nicht beteiligte Eigentümerin des Nachbargrundstücks hat gegen die ihr am 30. November 2013 zugestellte Baugenehmigung keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Die Antragsteller haben am 20. Februar 2014 Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. November 2013 erhoben (Verwaltungsgericht Az. RO 2 K 14.340, Verwaltungsgerichtshof Az. 15 ZB 14.1067). Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Antragsteller könnten nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil sie nicht selbst Eigentümer des Nachbargrundstücks seien, sondern als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht von dem Eigentümer ableiten würden, das ihnen kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, die Antragsteller seien bei der Anfechtung einer Baugenehmigung auch als Mieter klage- und antragsbefugt, sofern sie immissionsschutzrechtliche und damit auch umweltschutzrechtliche Belange geltend machten. Andernfalls würde ihnen der Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen verwehrt, was mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 10a der Richtlinie 85/337 nicht zu vereinbaren sei. Art. 66 Abs. 3 BayBO sei deshalb dahin auszulegen, dass auch Mietern und anderen obligatorisch Berechtigten Zugang zu den Gerichten gewährt werden müsse, wenn umweltschutzrechtliche Belange tangiert würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Eigentümer auf die Geltendmachung seiner drittschützenden Rechte verzichte. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Mieter auch im Baugenehmigungsverfahren mit eigenen Rechten beteiligt sein und dem Nachbarbegriff unterfallen könnten. Das Abwehrrecht der Mieter folge aus ihrem Besitzrecht, das ebenfalls unter dem Schutz des Art. 14 GG stehe. Da ein Eingriff in die Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere dann gegeben sei, wenn immissionsschutzrechtliche Vorschriften verletzt seien und mit dem Bau der genehmigten Anlage sowohl unzumutbare Geruchs- wie auch Lärmimmissionen einhergehen würden, seien die Antragsteller als Mieter auch aus diesem Grund zur Erhebung der Nachbarklage und des Eilantrags befugt. Die gegenständliche Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Anzahl der Pferde, die Betriebszeiten und den Umfang der Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Fragen des Lärmschutzes und der Geruchsbelastung derart unbestimmt (Art. 37 BayVwVfG), dass sie auf Klage der Antragsteller aufzuheben sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Die Berufung der Antragsteller auf Verfahren bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden könne, überzeuge nicht, weil hier kein Großprojekt zugelassen werde, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lasse.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Klageverfahren) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragsteller zu Recht verneint. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist u. a. die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 = juris Rn. 11). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist u. a. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m. w. N.).

Von Vorstehendem ausgehend mangelt es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragstellern offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragsteller als Mieter einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.).

Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragsteller auf ein aus dem Immissionsschutzrecht folgendes Abwehrrecht berufen. Denn das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren. Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter, als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten, können sie sich nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, denn ein nachbarschützendes Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

Die Darlegungen der Antragsteller lassen nicht erkennen, dass die ständige Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz aus Anlass des Falls einer Fortentwicklung bedürfte. Insbesondere ist es nicht zweifelhaft oder unverständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen kann. Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine abschließende Entscheidung über die Zumutbarkeit von Lärm- oder Geruchsimmissionen gegenüber lediglich obligatorisch Berechtigten ist durch die angefochtene Baugenehmigung mithin nicht getroffen worden.

Dass - außer den §§ 29 bis 38 BauGB - sonst im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des einfachen Rechts den Antragstellern hier ein Abwehrrecht vermitteln könnten, wird nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO kann vorliegend auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden.

a) Aus dem Vorbringen der Antragsteller ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m. w. N.) oder Gerüche ist auch angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen, wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragsteller (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

b) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung, zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen hat (vgl. Kutscheid in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, Band III, § 3 BImSchG Rn. 6 ff., § 24 Rn. 37 m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat (vgl. Kutscheid, a. a. O., § 3 Rn. 6b m. w. N.). § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde, zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-) gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

3. Ein subjektives Antragsrecht der Antragsteller lässt sich aus dem Unionsrecht und der zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften nicht ableiten.

a) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG v. 7.12.20062006, BGBl. I S. 2816, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Antragsbefugnis der Antragsteller, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S.v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens vom 25. Juni 1998; s. ABl. EU Nr. L 124 S. 1, BGBl. II 2006, S. 1251). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend Nr. 3 Buchst. a) geschehen. Auf ein weitergehendes Antragsrecht können sich die Antragsteller nicht berufen. Denn die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten wegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU.

c) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 = juris) lässt sich ebenso wenig ein Antragsrecht zugunsten der Antragsteller herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwrG Rn. 3), noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG ebd. = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 HalbsVwGOVwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

4. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird der Streitwert auf 7.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die Einstellung von Bauarbeiten‚ die der Beigeladene zur Errichtung von zwei Reihenhäusern mit insgesamt sieben Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 640 Gemarkung A. im Genehmigungsfreistellungsverfahren vornimmt. Den maßgeblichen Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G. Straße“ hat der Senat mit Beschluss vom 17. April 2015 (1 NE 14.2678) u. a. deshalb außer Vollzug gesetzt‚ weil die Belange des Antragstellers‚ eines Landwirts mit Betriebssitz in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet‚ abwägungsfehlerhaft behandelt wurden.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 28. Mai 2015 den Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten unmittelbar durch das Gericht als unzulässig abgelehnt und den Hilfsantrag auf Verpflichtung des Landratsamts F., jegliche Bauarbeiten durch entsprechenden Verwaltungsakt einzustellen‚ zwar als zulässig‚ jedoch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als unbegründet angesehen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin sein Rechtschutzziel. Die übrigen Beteiligten treten der Beschwerde entgegen.

II.

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ geben keine Veranlassung‚ die angegriffene Entscheidung zu ändern.

1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiterhin das Ziel des Hauptantrags verfolgt‚ die Bauarbeiten unmittelbar durch das Gericht einstellen zu lassen‚ fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung der für die Beschwerde maßgeblichen Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); die Beschwerde befasst sich nicht substanziiert mit den - im Übrigen zutreffenden - Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA II., S. 11). Sie ist daher insoweit unzulässig.

2. Im Hinblick auf den Hilfsantrag ist die Beschwerde des Antragstellers zwar zulässig‚ bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Es spricht einiges dafür‚ dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Ermangelung der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) bereits unzulässig ist (2.1). Jedenfalls geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus‚ dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (2.2).

2.1 Es ist zweifelhaft‚ ob eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme als einzig erkennbares, den Antragsteller als Nachbarn schützendes subjektiv-öffentliches Recht im vorliegenden Fall nicht schon deshalb von vornherein ausscheidet‚ weil die vom Antragsgegner eingeholte, fachlich nicht zu beanstandende immissionschutzfachliche Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (vgl. insbesondere die anhängenden Geruchsrasterkarten) deutlich aufzeigt, dass bei Berücksichtigung der vom Antragsteller betriebenen Rinderhaltung und des genehmigten, aber noch nicht realisierten Schweinestalls sowie bei gleichzeitiger Berücksichtigung des bestehenden Pensionspferdebetriebs östlich des Betriebs des Antragstellers an den streitgegenständlichen Wohnhäusern keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen auftreten werden. Dies stellt auch der Antragsteller nicht grundsätzlich in Abrede. Selbst wenn man mit der Gutachterin - zugunsten des Antragstellers - zusätzlich noch die Gerüche eines weiteren (fiktiven) Schweinestalls von derselben Größe wie des bereits genehmigten in Ansatz bringen wollte‚ würde die Geruchshäufigkeit den für ein allgemeines Wohngebiet anzunehmenden Wert von 10% der Jahresstunden am Standort der beiden Wohngebäude nicht erreichen (vgl. S. 9 der Stellungnahme v. 15.5.2015, Bl. 143 der VG-Akte). Die beiden Wohngebäude werden in einer Entfernung von immerhin etwa 400 m zum Betrieb des Antragstellers errichtet. Offenbleiben kann, ob angesichts des Umstandes, dass die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nächstgelegene bestehende Wohnbebauung (östlich der G. Straße) nur circa 250 m entfernt und in etwa gleicher Windrichtung liegt, überhaupt von einer an den Geruchsemittenten heranrückenden Wohnbebauung gesprochen werden kann.

2.2 Jedenfalls vermag die Beschwerde mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht als unbegründet abgelehnt. Der nach dem Vortrag des Antragstellers vorläufig zu sichernde Anspruch gegen den Antragsgegner auf bauaufsichtliches Einschreiten (hier: Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO) besteht nicht.

2.2.1 Zunächst hat der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand‚ dass auf seinen Antrag hin der maßgebliche Bebauungsplan vom Senat mit Beschluss vom 17. April 2015 (a. a. O.) außer Vollzug gesetzt wurde‚ keine Bedeutung für die Frage, ob durch die Errichtung der beiden streitgegenständlichen Wohngebäude im Norden des Plangebiets subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt werden. Zwar entsprechen die beiden Wohnbauvorhaben, die auf der Basis von nach Außerkraftsetzung des Bebauungsplans rechtswidrig gewordenen Freistellungsbescheiden errichtet werden, - zumindest derzeit - nicht mehr dem objektiven Recht, weil sie aufgrund ihrer Außenbereichslage nicht mehr zulässig sind. Allein hieraus folgt jedoch - anders als der Antragsteller vorträgt - kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Auch verletzen die beiden Vorhaben nicht das den Antragsteller als Nachbarn schützende Gebot der Rücksichtnahme, das jede an einen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbebauung zu beachten hat, gleich ob sie in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern. BauNVO) oder im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Variante BauGB) entstehen soll. Nicht einmal der „strengste“ Richtwert der Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 (GIRL) - 10% der Jahresgeruchsstunden - wird am Standort der beiden Wohngebäude nach der bereits erwähnten gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2015 erreicht, auch dann nicht, wenn man zugunsten des Antragstellers noch einen weiteren (fiktiven) Schweinestall in Ansatz bringen will (vgl. 2.1 der Stellungnahme).

Bliebe demnach eine Klage mit dem Ziel, den Antragsgegner zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladene zu verpflichten‚ ohne Erfolg, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Dabei wird zugunsten des Antragstellers der Prüfungsumfang im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) in der erforderlichen Weise an denjenigen im Verfahren nach den §§ 80‚ 80a VwGO angeglichen‚ mit dem ein Nachbar im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage durchsetzen kann; es kann hier also offenbleiben, ob als zusätzliche Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung noch eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung der geschützten Belange des Nachbarn zu verlangen ist (so aber: VG München, BA S. 15). Ist die angegriffene Bebauung dem Antragsteller gegenüber nicht „rücksichtslos“, kann auch die Einstellung von Bauarbeiten zur Verhinderung der Schaffung vollendeter, später nur schwer rückgängig zu machender Tatsachen nicht geboten sein.

2.2.2 Auch die weiteren vorgetragenen Argumente verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Zu Unrecht entnimmt der Antragsteller dem Beschluss des Senats vom 17. April 2015 (a. a. O.)‚ dass auch die Planung der nördlichen Bebauung‚ zu der die hier streitgegenständlichen Wohnhäuser gehören‚ gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Betrieb des Antragstellers verstößt. Der Senat hat sich im genannten Beschluss ausschließlich mit der Unzulänglichkeit der planerischen Bewältigung der Geruchsproblematik im Hinblick auf die im südlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Wohnbebauung beschäftigt.

Nicht zutreffend ist schließlich der Vorwurf‚ das Verwaltungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 28. Mai 2015 (a. a. O.) die Interessenabwägung „quasi vorweggenommen“‚ mit der Folge, dass sie im Falle eines neuerlichen Planaufstellungsverfahrens zur Nachbesserung des außer Vollzug gesetzten Bebauungsplans nun zulasten des Antragstellers ausfallen müsse. Es ist vielmehr davon auszugehen‚ dass die planende Gemeinde ihrer Verpflichtung zu einer eigenständigen Abwägung der planerischen Entscheidungen unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Interessen nachkommen wird (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), ohne dass eine vorgreifliche Wirkung der Beschlüsse im vorliegenden Verfahren in irgendeiner Form erkennbar ist.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig‚ ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen‚ weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Der Streitwert war angesichts des Umstandes, dass der maßgebliche wirtschaftliche Schaden des Antragsstellers durch zwei heranrückende Wohnhäuser bestimmt wird, zu verdoppeln. Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.