vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 E 15.1001, 11.12.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus den Bescheiden vom 15. September 2014 und vom 22. April 2015 festzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Vollstreckungshandlungen zulasten der Antragstellerin einzustellen.

1. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts Nürnberger Land vom 15. September 2014 wurde der Antragstellerin in Nr. 2 des Bescheidstenors unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro in Nr. 4 des Bescheidstenors aufgegeben, „bis spätestens 17.10.2014 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A. westlich des Anwesens U.-straße ... in ... A. (Hofraum) zur Schaffung des 2. Rettungswegs für die Wohnungen im 1. Dachgeschoss o.g. Gebäudes gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Fassung 2007 zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) und der DIN 14090 eine Feuerwehraufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge einschließlich der Zufahrt zu errichten“.

Nach Mitteilung an die Antragstellerin durch Schreiben vom 10. März 2015, dass das mit Bescheid vom 15. September 2014 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 1.000 Euro fällig geworden sei, drohte das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid ebenfalls vom 10. März 2015 erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro an, falls die in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014 angeordnete Verpflichtung nicht bis zum 7. April 2015 erfüllt werde.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 22. April 2015 wurde die Antragstellerin davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr vorgenommenen Änderungen ausweislich der Baukontrolle vom 14. April 2015 nicht den Vorgaben des Bescheids vom 7. April 2015 (Anm.: richtig vom 10.3.2015) entsprechen würden und das angedrohte Zwangsgeld i. H. v. von 1.500 Euro somit fällig geworden sei und vollstreckt werden könne. Es werde allerdings begrüßt, dass zumindest versucht worden sei, die Forderung zu erfüllen, weshalb zunächst von der Beitreibung des Zwangsgeldes abgesehen werde. Daher werde eine erneute Frist bis zum 13. Mai 2015 gesetzt, um die im Bescheid vom 15. September 2014 unter Nr. 2 des Bescheidstenors aufgegebene Verpflichtung gänzlich zu erfüllen. Sollte diese Forderung bis zum 13. Mai 2015 nicht erfüllt werden, würden im Einzelnen genannte Maßnahmen folgen (1. endgültige Fälligerklärung und Beitreibung des Zwangsgelds i. H. v. 1.500 Euro; 2. erneute Zwangsgeldandrohung; 3. Nutzungsuntersagung).

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 ersuchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 abgelehnt.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit er sich gegen das Schreiben vom 22. April 2015 richte, weil es sich dabei nicht um eine belastende Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern um eine begünstigende Verlängerung der Frist zur Vornahme der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 15. September 2014 handle.

Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass die der Antragstellerin drohenden Nachteile so gravierend wären, dass ihr ein Abwarten auf nachträglichen Rechtsschutz nicht zugemutet werden könne. Außerdem ergebe sich aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts jeweils vom 29. Oktober 2015 (AN 3 K 15.00794, AN 3 K 15.00912 und AN 3 K 15.01073), dass die Antragstellerin die Verpflichtung aus dem Bescheid vom 15. September 2014 nicht erfüllt habe, so dass die Anwendung des Verwaltungszwangs möglich sei. Vollstreckungshindernisse seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

3. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Sie ist u. a. der Auffassung, die ihr erteilten Baugenehmigungen und die diesen zugrunde liegenden Brandschutzauflagen seien erfüllt worden, weshalb sie entsprechend des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25. Juli 2011 (IIB7-4112.240-013/11) Bestandsschutz genieße. Auch habe eine erfolgreiche Anleiterprobe stattgefunden, der erste und zweite Rettungsweg würden den Anforderungen genügen. Außerdem sei die geforderte Feuerwehrabstellfläche gemäß den Maßen der DIN 14090 mit einer Größe von 6 m Breite und 11 m Länge errichtet worden und damit genauso groß, wie dies gefordert worden sei. Das Schreiben des Antragsgegners vom 22. April 2015 habe entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts einen neuen Regelungsgehalt, weil darin erstmals die vorhandene Zufahrt bemängelt werde und auch die Feststellung, dass das Zwangsgeld fällig geworden sei, einen regelnden Inhalt habe. Es liege ein atypischer Fall für eine Abweichung vor. Der Antragsgegner habe wahrheitswidrig und prozessual unwahr vorgetragen; er habe sich im gesamten Verfahren treuwidrig verhalten und die Antragstellerin in dem Vertrauen gelassen, dass lediglich die Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche zur Beendigung des Verfahrens notwendig sei. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Erstentscheidung die Ausführungen des Antragsgegners ungeprüft übernommen. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen in der noch anzugreifenden Entscheidung des Antragsgegners einen Ermessensfehler nicht festgestellt. Durch das Aufstellen unbewiesener Behauptungen werde kein Ermessen ausgeübt. Es lägen Vollstreckungshindernisse vor, weil der Grundverwaltungsakt lediglich wegen einer Irreführung durch den Antragsgegner bestandskräftig geworden sei. Weiterhin liege ein begründeter Abweichungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Zufahrtsbreite, der Aufstellfläche, der Beschilderung und des Zufahrtsradius vor.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 22. April 2015 und die Vollstreckung vom 15. September 2014 unzulässig ist sowie den Antragsgegner zu verpflichten, alle Vollstreckungshandlungen zulasten der Antragstellerin einzustellen.

4. Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Bestandskraft des Ausgangsbescheids vom 15. September 2014 und der Zwangsgeldandrohung vom 10. März 2015 seien Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt nur zulässig, soweit sie nach dessen Erlass entstanden seien. Solche Gründe seien weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Auch lägen keine Gründe für die Einstellung der Vollstreckung vor. Die Nichterfüllung der im Ausgangsbescheid vom 15. September 2014 geregelten Verpflichtungen ergebe sich aus den Akten. Am 11. Januar 2016 habe eine erneute Baukontrolle stattgefunden, die ergeben habe, dass die Aufstellfläche immer noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche; die Zufahrtsbreite betrage lediglich 4,71 m, die Aufstellfläche mit den Maßen 6 m x 11 m liege im Mittel 5,85 m von dem anzuleiternden Gebäude entfernt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Sachvortrag der Beteiligten, den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 ZB 16.87, 9 ZB 16.88 und 9 ZB 16.89) und der beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass das Schreiben vom 22. April 2015 lediglich eine die Antragstellerin begünstigende Verlängerung der Frist zur Vornahme der Verpflichtung aus Nr. 2 des Tenors aus dem Bescheid vom 15. September 2014 in Verbindung mit der erneuten Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 10. März 2015 zum Gegenstand hat und es der Antragstellerin insoweit am Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag fehlt. In diesem Schreiben wird lediglich darauf hingewiesen, dass das im Bescheid vom 10. März 2015 erneut angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 1.500 Euro aufgrund der Nichterfüllung der bestandskräftig gestellten Anforderungen in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014 an sich fällig geworden ist, dass aber angesichts des Versuchs, die Forderung zu erfüllen, zunächst (bis zum 13. Mai 2015) von der Beitreibung des Zwangsgelds abgesehen werde. Einen über die Verlängerung der Frist bis zum 13. Mai 2015 hinausgehenden Regelungsgehalt, der Grundlage einer Vollstreckungshandlung sein könnte, hat dieses Schreiben demnach nicht.

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es nicht zu, der Antragstellerin sei (erstmals) mit Schreiben vom 22. April 2015 aufgegeben worden, eine Feuerwehraufstellfläche gemäß der DIN 14090 einschließlich einer Zufahrt zu errichten. Diese Anforderung ist bereits Inhalt der bestandskräftigen Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014, wonach die Feuerwehraufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge einschließlich der Zufahrt gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (AllMBl 2008 S. 806; vgl. Nr. 7.4 der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. November 2014 - Az.: IIB9-4132-014/91 - zum Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung; ebs. bereits Bekanntmachung vom 24. November 2011) und der DIN 14090 zu errichten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO).

b) Fehl geht deshalb auch der Vortrag, das Landratsamt habe auf eine Zufahrtsproblematik, auf die nunmehr im Schreiben vom 22. April 2015 abgestellt werde, im vorgehenden Verfahren nicht hingewiesen. Nicht nur aus Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 15. September 2014, sondern auch aus der Bescheidsbegründung folgt, dass die Anordnung die „Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche und der damit einhergehenden Zufahrt“ zum Gegenstand hat. Zur Konkretisierung dieser Anordnung hat der Antragsgegner der Grundverfügung vom 15. September 2014 die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr beigefügt und diese ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darin sind nicht nur die Anforderungen an die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr geregelt, sondern auch die an Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr zu stellenden Anforderungen. Der im Schreiben vom 22. April 2015 enthaltene Hinweis auf „Mindestaußenradien“ nimmt Bezug auf diese Richtlinie und betrifft „Kurven in Zu- oder Durchfahrten“ (vgl. Nr. 3 der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr).

c) Die Annahme, das Landratsamt habe im Schreiben vom 22. April 2015 weitergehende Zwangsmaßnahmen bereits angedroht, ist unrichtig. In diesem Schreiben wurden weitergehende Maßnahmen, wie die Beitreibung des bereits angedrohten Zwangsgelds i. H. v. 1.500 Euro, die erneute Androhung eines höheren Zwangsgelds und/oder der Erlass einer Nutzungsuntersagung lediglich angekündigt, falls die Antragstellerin die ihr bestandskräftig auferlegte Verpflichtung nicht bis zum 13. Mai 2015 erfülle; eine Androhung von Zwangsmitteln (vgl. Art. 36 VwZVG) ist darin nicht zu sehen.

d) Auch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin etwa zur Anleiterprobe, zu Außenradien oder Beschilderungen nach der DIN 14090, zur Feststellung der Fälligkeit des Zwangsgelds etc. lassen nicht erkennen, weshalb dem Schreiben vom 22. April 2015 eine über die Verlängerung der Frist hinausgehende Bedeutung zukommen könnte.

2. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der ihr weiteres Begehren auf Feststellung der Unzulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid vom 15. September 2014 sowie die Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen stützen könnte.

a) Da die Anordnung zur Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge einschließlich der Zufahrt nach Abweisung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 15. September 2014 durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 (Az. AN 3 K 14.01570) bestandskräftig geworden ist, ist die Antragstellerin im Vollstreckungsverfahren mit den Einwänden gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt - abgesehen von den Fällen des Art. 21 Satz 2 VwZVG - ausgeschlossen. Auch auf dem „Umweg“ über die Frage der Ermessensausübung bei der Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelanwendung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 1 VwZVG) kann die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Anordnung vom 15. September 2014 daher nicht erneut zur Überprüfung gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 21.10.2010 - 15 CS 10.1243 - juris Rn. 15). Soweit sich das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin in einer Kritik an der im Bescheid vom 15. September 2014 angeordneten Errichtung einer den Anforderungen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr und der DIN 14090 genügenden Feuerwehraufstellfläche einschließlich ihrer Zufahrt erschöpft, handelt es sich um keine Gründe i. S. v. Art. 21 Satz 2 VwZVG, die erst nach Erlass des Bescheids vom 15. September 2014 entstanden sind oder die im Klageverfahren gegen diese Anordnung nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2005 - 1 CS 05.2258 - juris Rn. 20). Dies betrifft insbesondere die Darlegungen der Antragstellerin zum Bestandsschutz, zu den bereits bestandskräftig beschiedenen Abweichungsanträgen, zu dem nach Ansicht der Antragstellerin ausreichenden Brandschutz, zu den vorgeblich gesicherten Rettungswegen, zu den Ergebnissen der Anleiterprobe oder zur Größenordnung der Außenradien und der davon abhängenden Durchfahrtmindestbreiten.

b) Weshalb der Grundverwaltungsakt, also die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014 lediglich „wegen einer Irreführung durch den Antragsgegner bestandskräftig geworden“ sein soll, lässt sich - auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. März 2015 u. a. im Klageverfahren AN 3 K 14.01579 und der Skizze Feuerwehraufstellfläche (Anlage K2) - nicht nachvollziehen. Die Klage der Antragstellerin gegen diese Anordnung wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 (Az. AN 3 K 14.01570) abgewiesen. Angesichts der Eindeutigkeit der Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014, die die Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche einschließlich der Zufahrt und des dabei zu beachtenden Regelwerks zum Gegenstand hat, erschließt sich nicht, worüber eine Täuschung der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte erfolgen können.

c) Der Vortrag, die Antragstellerin habe die im Hof des Anwesens befindliche Feuerwehraufstellfläche gemäß den Maßen der DIN 14090 mit einer Größe von 6 m Breite und 11 m Länge errichtet und auch eingezeichnet, lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin die Anforderungen aus Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014 insgesamt erfüllt hat. Der Antragsgegner hat diesen Umstand durchaus zur Kenntnis genommen und in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18. Februar 2016 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landratsamts vom 3. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die Aufstellfläche inzwischen zwar die Maße 6 m x 11 m aufweise, aber im Mittel 5,85 m von dem anzuleiternden Gebäude entfernt sei und damit nicht Nr. 10 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr entspreche, wonach Aufstellflächen, die - wie hier - rechtwinklig auf die anzuleiternde Außenwand zuführen, keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben dürfen. Davon abgesehen sei die Durchfahrt lediglich 4,71 m breit; sie müsse aber mindestens 5 m breit sein (vgl. Nr. 3 der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr). Diese Hinweise waren auch bereits Gegenstand des Erörterungstermins u. a. zum gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren vom 17. September 2015.

d) Das Vorbringen, beim Antragsgegner habe „überhaupt keine Ermessensprüfung stattgefunden“, lässt nicht erkennen, bei welcher Vollstreckungshandlung es der Antragsgegner versäumt haben soll, sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Mit ihren Vorhaltungen, wonach der Antragsgegner unbewiesene Behauptungen aufstelle, sich an seine gerichtlichen Äußerungen nicht mehr erinnern wolle und entgegen seiner Äußerungen offensichtlich in der DIN 14090 (geregelte) weitergehende Maßnahmen einleite, beschreibt die Antragstellerin ihre vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, der behauptete Ermessensnichtgebrauch wird mit diesem Vorbringen aber nicht dargelegt.

e) Soweit sich die Antragstellerin auf einen „begründeten Abweichungsantrag“ beruft, ist mangels näherer Angaben im Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass es ihr um den im Schreiben vom 5. Mai 2015 höchst vorsorglich gestellten Antrag geht, die vorhandene Zufahrt mit einer Breite von 4,71 m in Abweichung zur DIN 14090 als ausreichend anzusehen, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Mai 2015 mangels Atypik abgelehnt hat (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2015 - AN 3 K 15.00912 - und Zulassungsverfahren Az. 9 ZB 16.89). In der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 18. Mai 2015 bezieht sich das Landratsamt auf die tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus dem rechtskräftigen Urteil vom 5. März 2015. Dieses hatte auch die Abweichungsanträge der Antragstellerin betreffend die Feuerwehraufstellfläche zum Gegenstand, die mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 15. September 2014 in Nr. 1 des Bescheidstenors abgelehnt wurden. Das Verwaltungsgericht hatte hierzu ausgeführt, es fehle an einem für die Abweichungen notwendigen Sonderfall („Atypik“). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Insbesondere wird nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Umstände nunmehr für eine atypische Situation sprechen sollen, die eine Verringerung der zu fordernden Zufahrtsbreite von 5 m auf 4,71 m rechtfertigen könnten. Das Vorbringen „der Außenradius ist für das Einfahren des Hubrettungsfahrzeugs ausreichend“ und derartige Außenradien seien in den meisten bayerischen Innenstädten der bayerischen Gemeinden in der Größenordnung der DIN 14090 nicht vorhanden, zeigt keinen derartigen Sonderfall auf. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, nach denen die erforderliche Zufahrtsbreite ohne weiteres durch ein entsprechendes Kürzen der Einfriedungsmauer zur U.-straße erfolgen kann, ist auch keine atypische Grundstückssituation zu erkennen.

f) Der Vortrag, es würden Vollstreckungshindernisse vorliegen, weil der Grundverwaltungsakt lediglich wegen einer Irreführung durch den Antragsgegner bestandskräftig geworden sei, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wurde der Grundverwaltungsakt bestandskräftig, weil das Verwaltungsgericht die Klage der Antragstellerin durch rechtskräftig gewordenes Urteil abgelehnt hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.89

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt festzustellen, „dass die Zwangsgeldandrohung des Beklagten aus dem Schreiben vom 22. April 2015 rechtswidrig ist“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich der Sache nach auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Das Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 habe ausschließlich einen die Klägerin begünstigenden Inhalt, weil lediglich die im Bescheid vom 10. März 2015 ausgesprochene Frist zur Herstellung einer richtlinienkonformen Feuerwehrzufahrt vom 7. April 2015 auf den 13. Mai 2015 verlängert worden sei. Gegen die im bestandskräftigen Bescheid vom 10. März 2015 ausgesprochene (Anm.: erneute) Zwangsgeldandrohung habe die Klägerin im Anfechtungswege vorgehen können. Die erhobene Feststellungsklage sei deshalb in Ansehung von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch unstatthaft. Nachdem die Zwangsgeldandrohung vom 10. März 2015 bestandskräftig sei, würde die Auslegung des Klagebegehrens in einen Anfechtungsantrag zu keinem anderen Ergebnis führen.

1. Das Vorbringen der Klägerin, wonach das Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 einen regelnden Inhalt habe, weil ihr aufgegeben worden sei, die in der DIN 14090 vorgesehene Zufahrtsbreite herzustellen sowie eine Beschilderung gemäß DIN 14090 herzustellen und festgestellt worden sei, dass das Zwangsgeld nunmehr fällig sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

a) Soweit mit Schreiben vom 22. April 2015 die Frist zur Vornahme der Verpflichtung aus Nr. 2 des Tenors aus dem Bescheid vom 15. September 2014 in Verbindung mit der erneuten Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 10. März 2015 verlängert wurde, wird die Klägerin hierdurch nicht beschwert. Insbesondere ist die Ausführung des Landratsamts im Schreiben vom 22. April 2015, „das Zwangsgeld ist somit fällig und kann beigetrieben werden“, keine Fälligkeitsmitteilung, gegen die im Weg der Feststellungsklage vorgegangen werden könnte. Denn das Landratsamt hat nicht etwa die Beitreibung eines fällig gewordenen Zwangsgelds (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG) angekündigt, sondern lediglich die zunächst gestellte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung verlängert.

b) Das Schreiben vom 22. April 2015 hat auch sonst keinen die Klägerin belastenden Inhalt. Insbesondere hat das Landratsamt mit Schreiben vom 22. April 2015 keine Zwangsmaßnahmen angedroht. In diesem Schreiben wurden weitergehende Maßnahmen, wie die Beitreibung des bereits angedrohten Zwangsgelds i. H. v. 1.500 Euro, die erneute Androhung eines höheren Zwangsgelds und/oder der Erlass einer Nutzungsuntersagung lediglich angekündigt, falls die Klägerin die ihr bestandskräftig auferlegte Verpflichtung nicht erfülle; eine anfechtbare Androhung von Zwangsmitteln gemäß Art. 36, 38 VwZVG ist darin nicht zu sehen.

c) Das Landratsamt hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2015 weder verpflichtet, die in der DIN 14090 vorgesehene Zufahrtsbreite und Beschilderung herzustellen noch hat das Landratsamt „erstmalig weitergehende Auflagen oder Mängel festgestellt“. Es hat die Klägerin lediglich darüber informiert, dass die von ihr vorgenommenen Änderungen ausweislich der Baukontrolle vom 14. April 2015 nicht den Vorgaben der bereits bestandskräftigen Bescheide vom 15. September 2014 und vom 10. März 2015 entsprechen würden. Die Vorgaben selbst sind, anders als die Klägerin offenbar meint, bereits abschließend mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. September 2014 angeordnet worden. Nach dessen Nr. 2 ist die Feuerwehraufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge einschließlich der Zufahrt gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (AllMBl 2008 S. 806; vgl. Nr. 7.4 der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. November 2014 - Az.: IIB9-4132-014/91 - zum Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung; ebs. bereits Bekanntmachung vom 24. November 2011) und der DIN 14090 zu errichten. Diese Verpflichtung wird nicht nur in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 15. September 2014 ausgesprochen, sondern auch in der Bescheidsbegründung erläutert, wonach die Anordnung die „Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche und der damit einhergehenden Zufahrt“ zum Gegenstand hat. Zur weiteren Konkretisierung dieser Anordnung hat das Landratsamt der Grundverfügung vom 15. September 2014 die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr beigefügt und diese ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darin sind nicht nur die Anforderungen an die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr geregelt, sondern auch die an Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr zu stellenden Anforderungen.

2. Die Einwände gegen die bestandskräftige Grundverfügung und die weiteren Ausführungen der Klägerin, sie sei auf diese Mängel nicht gefasst gewesen, arglistig getäuscht worden, das Verwaltungshandeln sei schikanös und unverhältnismäßig, rechtswidrig und auch unsachgemäß, sie habe Verbesserungsmaßnahmen vollzogen und die Feuerwehraufstellfläche hergestellt, eine Gefahr für Leib und Leben liege nicht vor, die Grundzüge eines rechtsstaatlichen Verfahrens seien verletzt, lassen nicht erkennen, weshalb das Schreiben vom 22. April 2015 einen die Klägerin belastenden Gehalt habe sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Landratsamts vom 23. Juni 2015 verfügte Androhung der Ersatzvornahme. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds. Daran fehlt es, weil kein Zulassungsgrund genannt wird und aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht erschlossen werden kann. Die klägerischen Ausführungen zum Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 16.87) setzen sich weder mit der streitgegenständlichen Androhung der Ersatzvornahme vom 23. Juni 2015 noch mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander.

Von Vorstehendem abgesehen geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Androhung der Ersatzvornahme gerechtfertigt ist, nachdem die Klägerin der ihr mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. September 2014 auferlegten Verpflichtung zur Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche einschließlich Zufahrt trotz mehrmaliger Zwangsgeldandrohungen nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist (vgl. Art. 32, Art. 36 Abs. 6 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr im Wege der Abweichung zu gestatten, dass die Feuerwehrzufahrt auf ihr Grundstück mit einer geringeren Zufahrtsbreite ausgeführt werden darf, als die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr und die DIN 14090 vorsehen. Das Landratsamt hat den Abweichungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. Mai 2015 abgelehnt (Nr. 1 des Bescheidstenors). Gleichzeitig wendet sich die Klägerin gegen die Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. 5.000 Euro durch Bescheid vom 18. Mai 2015 (Nr. 2 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds. Daran fehlt es, weil kein Zulassungsgrund genannt wird und aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht erschlossen werden kann. Die klägerischen Ausführungen zum Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 16.87) setzen sich nicht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander.

Von Vorstehendem abgesehen geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Abweichung hat und die in Nr. 2 des Bescheids vom 18. Mai 2015 verfügte Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist.

Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb nicht, weil kein für die Erteilung einer Abweichung streitender Sonderfall vorliegt. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 24. März 2016 (vgl. Verfahren 9 CE 16.63) darauf hingewiesen, dass die erforderliche Zufahrtsbreite ohne weiteres durch ein entsprechendes Kürzen der Einfriedungsmauer zur U.-straße erfolgen kann. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert.

Die (erneute) Zwangsgeldandrohung vom 18. Mai 2015 ist gerechtfertigt (Art. 31, Art. 36 Abs. 6 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Klägerin ist der ihr aus Nr. 2 des bestandskräftigen Bescheids vom 15. September 2014 auferlegten Verpflichtung zur Herstellung von Feuerwehraufstellfläche und Zufahrt nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.

Der im Zulassungsverfahren nachgereichte Schriftsatz vom 20. April 2016, wonach die Klägerin in Betracht ziehe, auf die Vermietung der Dachgeschosswohnungen („im Notfall“) zu verzichten, lässt keine abweichende Bewertung zu. Die Klägerin räumt selbst ein, dass eine kurzfristige Nutzungsaufgabe wegen einzuhaltender Kündigungsfristen nicht absehbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ..., .... In dem Wohnhaus, in dem die Klägerin selbst lebt, befinden sich Mietwohnungen, unter anderem auch im Dachgeschoss.

Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Verpflichtung, auf der Hoffläche ihres Anwesens, die als Pkw-Stellplatz genutzt wird, eine Feuerwehraufstellfläche gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr und der DIN 14090 einzurichten.

Anlässlich einer Baukontrolle des Landratsamtes war am 18.April 2013 festgestellt worden, dass im streitgegenständlichen Anwesen Brandschutzmängel bestünden. Die Klägerin konnte für die Dachgeschosswohnungen in ihrem Anwesen nicht den erforderlichen zweiten Rettungsweg nachweisen, weshalb mit Bescheid vom 28. November 2013 die Wohnnutzung für die Wohnung(en) im zweiten Dachgeschoss untersagt wurde. Die hiergegen gerichteten Klageverfahren (AN 3 K 13.01511 und AN 3 K 13.0267) wurden nach Erledigung der Hauptsache eingestellt, nachdem das Landratsamt die Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach aufgehoben hatte. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2014 zu Protokoll, sie werde die geforderte Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr und der DIN 14090, Stand 2011, schnellstmöglich herstellen.

Baukontrollen vom 28. Januar 2014 und 11. Februar 2014 ergaben, dass die Feuerwehraufstellfläche nicht eingerichtet war. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 an das Landratsamt beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin „die Genehmigung einer entsprechenden Abweichung von einer bestehenden Richtlinie“. Mit Schreiben vom 6. März 2014 teilte das Landratsamt dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, für den Fall, dass eine Abweichung gewünscht sei, sei eine Anleiterprobe auf Kosten und Gefahr des Veranlassers bei der Feuerwehr ... zu beantragen. Die Feuerwehrzufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche zur Aufstellfläche sei in jedem Fall zeichnerisch darzustellen und zu vermaßen, eine gesicherte Feuerwehraufstellfläche sei bis zum 3. April2 2014 nachzuweisen. Dies könne durch die Einhaltung der Richtlinie oder durch eine erfolgreiche Anleiterprobe erfolgen.

Eine am 30. April 2014 durchgeführte Baukontrolle ergab, dass die Feuerwehraufstellfläche nicht entsprechend der Richtlinie errichtet worden sei.

Mit E-Mail vom 30. Mai 2014 teilte der Kreisbrandrat dem Landratsamt auf Nachfrage mit, dass am 24. März 2014 eine Befahrprobe mit einem Hubrettungsfahrzeug zur Überprüfung der Sicherung des zweiten Rettungsweges auf dem Anwesen der Klägerin durchgeführt worden sei. Die mit einer Bodenmarkierung freigehaltene Hoffläche sei nicht geeignet, dass ein Hubrettungsfahrzeug so aufgestellt werden könne, dass dieses als Rettungsgerät verwendet werden könne. Die Fläche sei zu schmal.

Entweder könne der Leitersatz nicht gedreht oder, wenn dieser weiter vom angrenzenden Haus aufgestellt werden würde, nicht mehr ordnungsgemäß abgestützt werden.

Grundsätzlich sei die Hoffläche groß genug für eine Aufstellfläche.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin letztmals auf, bis 25. Juli 2014 die geforderte Feuerwehraufstellfläche auf ihrem Grundstück zu errichten.

Ohne gesicherte Aufstellfläche fehle der zweite Rettungsweg für die Nutzung der Wohnungen im Dachgeschoss des Anwesens ...gasse .... Es bestehe daher nach wie vor erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bei einer Nutzung als Aufenthaltsraum. Da auch der erste Rettungsweg mangelhaft sei (Art. 33, 34 BayBO) wegen Fehlens einer brandschutztechnischen Abtrennung der Nutzungseinheiten zu den notwendigen Fluren und Treppenraum, sei umgehend eine funktionelle Feuerwehraufstellfläche nach DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2014 machte der Bevollmächtigte der Klägerin geltend, es sei eine ausreichende Feuerwehraufstellfläche nachgewiesen worden. Am 24. März 2014 habe eine erfolgreiche Anleiterprobe stattgefunden, was auch örtliche Feuerwehrleute sowie alle Mieter der Anwesen ...-straße ... und ... bestätigen könnten. Während der Anleiterprobe seien im Hofraum des Grundstücks Pkw abgestellt gewesen. Es sei der Klägerin bislang kein Protokoll der Anleiterprobe zur Verfügung gestellt worden. Die Aussage des (bei der Anleiterprobe nicht anwesenden KBR) sei völlig überraschend und könne nicht nachvollzogen werden.

Für den ersten Rettungsweg liege eine Baugenehmigung vor (1970 und1983), eine Nutzungsänderung liege nicht vor, weshalb Bestandsschutz bestehe.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 bat das Landratsamt den Bevollmächtigten um Konkretisierung seines Antrags auf Abweichung vom 25. Februar 2014. Er wurde gebeten mitzuteilen, ob es sich um eine Abweichung im Sinne von Art. 5 BayBO i. V. m. den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr - Fassung Februar 2007 - handele, da bislang nicht dargelegt worden sei, von welchen Vorschriften eine Abweichung begehrt werde. Er solle auch mitteilen, von welchem Absatz bzw. von welcher Ziffer der Richtlinie abgewichen werden solle.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, er wünsche eine Abweichung von Ziffern 8 bis 10 der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr.

Mit Bescheid vom 15. September 2014, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde (PZU nicht in der Akte), wurden die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Abweichung zu den Ziffern 8 bis 10 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr abgelehnt (Ziffer 1), die Klägerin wurde verpflichtet, bis spätestens 17.Oktober 2014 auf ihrem Grundstück eine Feuerwehraufstellfläche einschließlich der Zufahrt zu errichten (Ziffer 2), Ziffer 2 wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3) und für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 2 ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR angedroht.

Es bestehe die Gefahr, dass bei Erteilung einer Abweichung (=Erhaltung des status quo) im Falle eines Brandes Personen im Gebäude aufgrund der zu klein bemessenen Aufstellfläche und den dementsprechend nicht optimalen Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehr Schäden an Leib und Leben erlitten. Der an sich geeignete Hofraum sei durch die dort befindlichen Stellplätze zu klein, die nach Ziffer 10 erforderliche Breite der Aufstellfläche von 6 m (3,50 m Grundfläche sowie links und rechts davon jeweils 1,25 m für die ausfahrbaren Stützen des Rettungsfahrzeugs) werde durch die derzeit vorhandenen 4 m deutlich unterschritten. Für die Erteilung einer Abweichung von den Ziffern 8 und 9 fehle das Sachbescheidungsinteresse, da die örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück der Klägerin (Aufstellfläche parallel zur Aussenwand des Gebäudes) dies ohnehin nicht zuließen.

Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen (Art. 54 Abs. 4 BayBO). Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Es bestehe erhebliche Gefahr für Leib und Leben für Nutzer der Wohnungen im 1. Dachgeschoss des Anwesens ...-straße ..., da der erste Rettungsweg mangelhaft und der zweite Rettungsweg nicht vorhanden sei.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei erforderlich, da wegen der hohen Schutzgüter ein Abwarten bis zu einer gerichtliche Entscheidung nicht zumutbar sei. Auch der bereits verstrichene Zeitraum von der Anleiterprobe bis zur Anordnung hindere nicht die Anordnung des Sofortvollzugs.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, der am 29. September 2014 bei Gericht einging, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen (AN 3 S 14. 01569). Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden.

Sie macht über ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren hinaus geltend, dass die von dem Beklagten geforderte Feuerwehraufstellfläche von 6 x 12 m dazu führen würde, dass eine Nutzung der Hoffläche als Stellplatz nicht mehr möglich wäre. Eine Vielzahl von Grundstücken im Innenstadtbereich hätte eine solche Größe nicht. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Auch in der ... Innenstadt könnten Flächen solcher Größe oftmals nicht nachgewiesen werden. Dies bleibe folgenlos. Die Gefahr für Leib und Leben sei schon aufgrund der Verfahrensdauer widerlegt. Die Klägerin habe außerdem kostenintensive Maßnahmen zur Verbesserung des ersten Rettungswegs getroffen. Hierzu seien seitens der Beklagten jedoch keine Feststellungen erfolgt.

Sie beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2014 zu ver- pflichten, der Klägerin die Abweichung im beantragten Umfang zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landratsamt stütze sich für seine Anordnung gemäß Art. 24 BayVwVfG auf die fachtechnische Stellungnahme des Kreisbrandrats. Das zugrundeliegende Protokoll habe es nicht angefordert. Der Meinungsbildungsprozess sei vom Landratsamt nicht hinterfragt worden, vielmehr entspreche es der Verwaltungspraxis, schlüssige Gutachten von anerkannten Stellen als Entscheidungsbasis heranzuziehen.

Ein Abweichungsantrag von der Baubestimmung „Flächen für die Feuerwehr“ sei erst im Schreiben vom 29. Juli 2014 zu sehen gewesen. Das vorherige Schreiben haben nicht dem Antragserfordernis des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO entsprochen.

Es sei nicht haltbar, dass die angeblich erfolgreiche Anleiterprobe ergeben habe, dass die Feuerwehraufstellfläche vorliege. Sowohl die Stellungnahme des KBR, als auch die Baubestimmung selbst und die beigefügten Lichtbilder belegten, dass eine ausreichende Feuerwehraufstellfläche nicht vorhanden sei.

Auf den Lichtbildern sei zu sehen, dass direkt neben dem Hubleiterfahrzeug keine Fahrzeuge geparkt seien, was nicht der gewöhnlichen Parksituation auf dem Grundstück der Klägerin entspreche. Auch sei zu erkennen, dass die seitlichen Stützen des Rettungsfahrzeugs nicht ausgefahren seien, was aufgrund der Nähe zur Wand möglicherweise auch gar nicht möglich gewesen sei. So könne ein sicherer Stand nicht gewährleistet und ein Umkippen bei voll beladenem Rettungskorb nicht ausgeschlossen werden. Die im Hofraum zur Markierung der Aufstellfläche dienende Linie sei deutlich überschritten, obwohl nicht einmal die Stützen ausgefahren seien.

Zur Ertüchtigung des ersten Rettungsweges, bei dessen Vorliegen bei der Gefahrenprognose eine geringere Wahrscheinlichkeit anzusetzen sei, sei folgendes zu bemerken: Der notwendige Flur besitze als Teil des ersten Rettungsweges nach Kenntnisstand des Landratsamtes brennbare Einbauten (offene Holzbalkendecke, verschiedene Installationen ohne Abschottung). Die Dachgeschosswohnungen wiesen zum Treppenraum hin keine feuerhemmenden Abschlüsse auf.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, er habe mittlerweile nach einer Besprechung mit dem Landrat einen Stellflächenplan vorgelegt (Blatt 58 der Akte), der bislang nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 teilte das Landratsamt mit, nach Prüfung des vorgelegten Stellflächenplans sei die bautechnische Abteilung zum Ergebnis gekommen, dass auch hiermit eine ordnungsgemäße Feuerwehraufstellfläche nicht realisiert werden könne. Nach dem Vorschlag des Landratsamtes müsste die kurze Mauer zur ...-straße hin, welche die Zufahrt zur Hoffläche beenge, wegfallen. Vier Stellplätze (statt wie vom Klägervertreter vorgeschlagen fünf) könnten im Hofraum weiter verwendet werden.

Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, durch die Entfernung der seit Jahrzehnten bestehenden Mauer entstünden der Klägerin „erheblichste“ Aufwendungen in Höhe von mehreren tausend Euro. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Stellplatzplan seien Aufwendungen in solchem Umfang nicht erforderlich. Zwischen dem Gehsteig und dem Hofraum bestehe eine Höhendifferenz von 50 cm. Bei der Nutzung dieses Platzes als Einfahrt müsse eine Straßenbeleuchtung der Stadt ... entfernt werden. In der gesamten ...-straße seien die Grundstücke mit Mauern und Zäunen abgeschlossen. Durch die Entfernung der bestehenden Mauer entstehe eine Hoffläche von mehr als 200 qm, die dann von allen Verkehrsteilnehmern als öffentliche Parkfläche genutzt werde. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, sich mit Falschparkern auseinanderzusetzen. Derzeit sei jederzeit gewährleistet, dass niemand im Hof parke, da nur die Mieter die Parkfläche nutzten.

Die Klägerin habe zwischenzeitlich im Jahr 2013 die gesamte Wandverschalung im Treppenhaus entfernt und habe die neue Oberfläche feuerhemmend behandelt. Im März 2014 habe die Klägerin im Eingangsbereich die Holzbalkendecke durch eine Brandschutzdecke ersetzt. Dies sei durch entsprechende Rechnungen nachweisbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und

Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 15. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).

Die Klägerin hat nach Art. 63 Abs. 1 BayBO keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO i. V. m. den Vorschriften der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr 1998 und DIN 14090. Sie ist daher nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative, Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz Sätze 1 und 2 BayBO verpflichtet, eine Feuerwehraufstellfläche, die den Anforderungen der genannten Richtlinie und DIN 14090 entspricht, auf der Hoffläche ihres Anwesens einzurichten, um den notwendigen zweiten Rettungsweg (eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit) vorzuhalten.

Die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 1. HS BayBO liegen nicht vor. Es fehlt bereits an dem dafür notwendigen (bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen) Sonderfall.

Da die Zielvorgaben der Art. 31 und 5 BayBO öffentliche Belange (hier insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit) verkörpern, kommt eine Abweichung von den vorgegebenen Standards nur in Betracht, wenn nach sorgfältiger Abwägung überwiegende öffentliche

oder private Belange des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts die Zurückstellung des Ziels erfordern. Je bedeutender die Ziele sind, die sich nicht durchsetzen, desto stärker müssen die Belange sein, denen der Vorrang eingeräumt werden soll. Damit setzt die Abweichung stets einen von der Regel abweichenden Sonderfall („Atypik“) voraus (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340, juris; BayVGH, B. v. 15.11.2005 -2 CS 05.2817, juris). Im Normalfall wird das von der Norm verfolgte Ziel nur durch die Beachtung der jeweiligen Anforderungen erreicht; eine Preisgabe des einschlägigen Ziels ist im Regelfall nicht zulässig (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand November 2014, Art. 63 Rn.22);

Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor, da die Hoffläche grundsätzlich ausreichend groß und damit die erforderliche Aufstellfläche für das Hubrettungsfahrzeug vorhanden ist.

Wegen der Brüstungshöhe von über 8 Metern ist eine Personenrettung mittels Steckleiter aus dem Dachgeschoss des Anwesens der Klägerin nicht möglich. Vielmehr ist der Einsatz eines (bei der örtlichen Feuerwehr vorhandenen) Hubrettungsfahrzeugs nötig (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Für Hubrettungsfahrzeuge ist eine Aufstellfläche, bzw. ggf. eine Bewegungsfläche erforderlich. Es ist also nicht ausreichend, dass die Feuerwehr das Gebäude erreicht, es muss ihr auch ermöglicht werden, ihre Rettungsgeräte zum Einsatz zu bringen. Ebenso ist erforderlich, dass der Drehleiteraufsatz beweglich bleibt.

Die Hoffläche der Klägerin bietet mit einer mittleren Länge von 19,08 m und einer mittleren Breite von ca. 9,83 m ausreichend Platz, um die Aufstellung und den Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs zu ermöglichen. Nach den einschlägigen normkonkretisierenden Bestimmungen der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 1998 und der DIN 14090 ist eine Aufstellfläche von 3,50 m Breite sowie, da die Fahrtrichtung des Rettungsfahrzeugs auf dem klägerischen Grundstück senkrecht auf die anzuleiternde Außenwand zuführt, beidseits der Aufstellfläche ein mindestens 1,25 m breiter Geländestreifen auf einer Länge von 11,00 m frei zu halten.

Diese Fläche ist gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO für eine Personenrettung - wie oben beschrieben - notwendig. Baurechtliche Besonderheiten, die eine Abweichung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen auf dem Hofgrundstück der Klägerin nicht vor.

Lediglich der Wunsch der Klägerin, die Hoffläche für mindestens fünf Stellplätze zu nutzen, steht aus ihrer Sicht der Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche entgegen. Dieser Wunsch ist aber rechtlich unbeachtlich. Baurechtliche Besonderheiten auf dem Grundstück der Klägerin (Grundstücksschnitt, Situierung), die eine besondere (bauliche) Härte begründen könnten, liegen nicht vor. Maßgeblich ist auch, dass die anzuwendenden Vorschriften dem Schutz von hohen Schutzgütern wie Leben und Gesundheit neben effektiver Brandbekämpfung dienen.

Die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr sehen im Interesse effektiver Rettungsarbeit die genannten Flächenmaße vor, um ein ordnungsgemäßes Aufstellen und Bedienen des Rettungsfahrzeugs zu gewährleisten und weitere Gefahren, die durch provisorischen Einsatz von Rettungsgeräten für zu Rettende und Retter entstehen können, zu vermeiden.

Wie das Landratsamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, wäre bei der Beibehaltung der momentanen Situation auf der Hoffläche der Klägerin, die sie mit dem Abweichungsantrag anstrebt, ein ordnungsgemäßer Einsatz der erforderlichen Rettungsgeräte nicht möglich.

Die Flächenverhältnisse blieben im Klageverfahren von Seiten der Klägerin unbestritten.

Soweit sie geltend macht, die am 24. März 2014 durchgeführte Anleiterprobe sei trotz Nutzung der Stellplätze erfolgreich verlaufen und deshalb eine Abweichung zu erteilen, kann dies - unabhängig davon, dass ein solcher Anspruch nur bei einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null zu bejahen wäre - nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn allein aus der Tatsache, dass das Anleitern im Übungsfall gelungen sein mag, kann nicht gefolgert werden, dass es auch im Ernstfall gelingen würde.

Wegen der betroffenen hohen Schutzgüter ist eine Abweichung von den baulichen Anforderungen an Feuerwehraufstellflächen nur sehr restriktiv in Betracht zu ziehen. Keinesfalls darf die Behörde darauf vertrauen, im Ernstfall würden die geparkten Fahrzeuge entfernt und ein Einsatz des Hubrettungsfahrzeugs sei auch mit nur unvollständig ausgefahrenen Stützen problemlos möglich.

In Zweifel steht vorliegend auch, ob die Klägerin in ihrem Anwesen einen funktionstüchtigen und den Anforderungen an einen solchen - nicht streitgegenständlichen - 1. Rettungsweg vorhält. Sie erklärte hierzu zwar, Baumaßnahmen ergriffen zu haben. Nachweise hierzu legte sie bislang jedoch nicht vor.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.