Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.87

published on 30/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.87
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 K 15.749, 29/10/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt festzustellen, „dass die Zwangsgeldandrohung des Beklagten aus dem Schreiben vom 22. April 2015 rechtswidrig ist“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich der Sache nach auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Das Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 habe ausschließlich einen die Klägerin begünstigenden Inhalt, weil lediglich die im Bescheid vom 10. März 2015 ausgesprochene Frist zur Herstellung einer richtlinienkonformen Feuerwehrzufahrt vom 7. April 2015 auf den 13. Mai 2015 verlängert worden sei. Gegen die im bestandskräftigen Bescheid vom 10. März 2015 ausgesprochene (Anm.: erneute) Zwangsgeldandrohung habe die Klägerin im Anfechtungswege vorgehen können. Die erhobene Feststellungsklage sei deshalb in Ansehung von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch unstatthaft. Nachdem die Zwangsgeldandrohung vom 10. März 2015 bestandskräftig sei, würde die Auslegung des Klagebegehrens in einen Anfechtungsantrag zu keinem anderen Ergebnis führen.

1. Das Vorbringen der Klägerin, wonach das Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 einen regelnden Inhalt habe, weil ihr aufgegeben worden sei, die in der DIN 14090 vorgesehene Zufahrtsbreite herzustellen sowie eine Beschilderung gemäß DIN 14090 herzustellen und festgestellt worden sei, dass das Zwangsgeld nunmehr fällig sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

a) Soweit mit Schreiben vom 22. April 2015 die Frist zur Vornahme der Verpflichtung aus Nr. 2 des Tenors aus dem Bescheid vom 15. September 2014 in Verbindung mit der erneuten Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 10. März 2015 verlängert wurde, wird die Klägerin hierdurch nicht beschwert. Insbesondere ist die Ausführung des Landratsamts im Schreiben vom 22. April 2015, „das Zwangsgeld ist somit fällig und kann beigetrieben werden“, keine Fälligkeitsmitteilung, gegen die im Weg der Feststellungsklage vorgegangen werden könnte. Denn das Landratsamt hat nicht etwa die Beitreibung eines fällig gewordenen Zwangsgelds (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG) angekündigt, sondern lediglich die zunächst gestellte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung verlängert.

b) Das Schreiben vom 22. April 2015 hat auch sonst keinen die Klägerin belastenden Inhalt. Insbesondere hat das Landratsamt mit Schreiben vom 22. April 2015 keine Zwangsmaßnahmen angedroht. In diesem Schreiben wurden weitergehende Maßnahmen, wie die Beitreibung des bereits angedrohten Zwangsgelds i. H. v. 1.500 Euro, die erneute Androhung eines höheren Zwangsgelds und/oder der Erlass einer Nutzungsuntersagung lediglich angekündigt, falls die Klägerin die ihr bestandskräftig auferlegte Verpflichtung nicht erfülle; eine anfechtbare Androhung von Zwangsmitteln gemäß Art. 36, 38 VwZVG ist darin nicht zu sehen.

c) Das Landratsamt hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2015 weder verpflichtet, die in der DIN 14090 vorgesehene Zufahrtsbreite und Beschilderung herzustellen noch hat das Landratsamt „erstmalig weitergehende Auflagen oder Mängel festgestellt“. Es hat die Klägerin lediglich darüber informiert, dass die von ihr vorgenommenen Änderungen ausweislich der Baukontrolle vom 14. April 2015 nicht den Vorgaben der bereits bestandskräftigen Bescheide vom 15. September 2014 und vom 10. März 2015 entsprechen würden. Die Vorgaben selbst sind, anders als die Klägerin offenbar meint, bereits abschließend mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. September 2014 angeordnet worden. Nach dessen Nr. 2 ist die Feuerwehraufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge einschließlich der Zufahrt gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (AllMBl 2008 S. 806; vgl. Nr. 7.4 der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. November 2014 - Az.: IIB9-4132-014/91 - zum Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung; ebs. bereits Bekanntmachung vom 24. November 2011) und der DIN 14090 zu errichten. Diese Verpflichtung wird nicht nur in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 15. September 2014 ausgesprochen, sondern auch in der Bescheidsbegründung erläutert, wonach die Anordnung die „Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche und der damit einhergehenden Zufahrt“ zum Gegenstand hat. Zur weiteren Konkretisierung dieser Anordnung hat das Landratsamt der Grundverfügung vom 15. September 2014 die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr beigefügt und diese ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darin sind nicht nur die Anforderungen an die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr geregelt, sondern auch die an Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr zu stellenden Anforderungen.

2. Die Einwände gegen die bestandskräftige Grundverfügung und die weiteren Ausführungen der Klägerin, sie sei auf diese Mängel nicht gefasst gewesen, arglistig getäuscht worden, das Verwaltungshandeln sei schikanös und unverhältnismäßig, rechtswidrig und auch unsachgemäß, sie habe Verbesserungsmaßnahmen vollzogen und die Feuerwehraufstellfläche hergestellt, eine Gefahr für Leib und Leben liege nicht vor, die Grundzüge eines rechtsstaatlichen Verfahrens seien verletzt, lassen nicht erkennen, weshalb das Schreiben vom 22. April 2015 einen die Klägerin belastenden Gehalt habe sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.