Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. März 2015 - AN 3 K 14.01570


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ..., .... In dem Wohnhaus, in dem die Klägerin selbst lebt, befinden sich Mietwohnungen, unter anderem auch im Dachgeschoss.
Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Verpflichtung, auf der Hoffläche ihres Anwesens, die als Pkw-Stellplatz genutzt wird, eine Feuerwehraufstellfläche gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr und der DIN 14090 einzurichten.
Anlässlich einer Baukontrolle des Landratsamtes war am 18.April 2013 festgestellt worden, dass im streitgegenständlichen Anwesen Brandschutzmängel bestünden. Die Klägerin konnte für die Dachgeschosswohnungen in ihrem Anwesen nicht den erforderlichen zweiten Rettungsweg nachweisen, weshalb mit Bescheid vom 28. November 2013 die Wohnnutzung für die Wohnung(en) im zweiten Dachgeschoss untersagt wurde. Die hiergegen gerichteten Klageverfahren (AN 3 K 13.01511 und AN 3 K 13.0267) wurden nach Erledigung der Hauptsache eingestellt, nachdem das Landratsamt die Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach aufgehoben hatte. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2014 zu Protokoll, sie werde die geforderte Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr und der DIN 14090, Stand 2011, schnellstmöglich herstellen.
Baukontrollen vom
Eine am
Mit E-Mail vom
Entweder könne der Leitersatz nicht gedreht oder, wenn dieser weiter vom angrenzenden Haus aufgestellt werden würde, nicht mehr ordnungsgemäß abgestützt werden.
Grundsätzlich sei die Hoffläche groß genug für eine Aufstellfläche.
Mit Schreiben vom
Ohne gesicherte Aufstellfläche fehle der zweite Rettungsweg für die Nutzung der Wohnungen im Dachgeschoss des Anwesens ...gasse .... Es bestehe daher nach wie vor erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bei einer Nutzung als Aufenthaltsraum. Da auch der erste Rettungsweg mangelhaft sei (Art. 33, 34 BayBO) wegen Fehlens einer brandschutztechnischen Abtrennung der Nutzungseinheiten zu den notwendigen Fluren und Treppenraum, sei umgehend eine funktionelle Feuerwehraufstellfläche nach DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr nachzuweisen.
Mit Schreiben vom
Für den ersten Rettungsweg liege eine Baugenehmigung vor (1970 und1983), eine Nutzungsänderung liege nicht vor, weshalb Bestandsschutz bestehe.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Es bestehe die Gefahr, dass bei Erteilung einer Abweichung (=Erhaltung des status quo) im Falle eines Brandes Personen im Gebäude aufgrund der zu klein bemessenen Aufstellfläche und den dementsprechend nicht optimalen Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehr Schäden an Leib und Leben erlitten. Der an sich geeignete Hofraum sei durch die dort befindlichen Stellplätze zu klein, die nach Ziffer 10 erforderliche Breite der Aufstellfläche von 6 m (3,50 m Grundfläche sowie links und rechts davon jeweils 1,25 m für die ausfahrbaren Stützen des Rettungsfahrzeugs) werde durch die derzeit vorhandenen 4 m deutlich unterschritten. Für die Erteilung einer Abweichung von den Ziffern 8 und 9 fehle das Sachbescheidungsinteresse, da die örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück der Klägerin (Aufstellfläche parallel zur Aussenwand des Gebäudes) dies ohnehin nicht zuließen.
Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen (Art. 54 Abs. 4 BayBO). Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Es bestehe erhebliche Gefahr für Leib und Leben für Nutzer der Wohnungen im 1. Dachgeschoss des Anwesens ...-straße ..., da der erste Rettungsweg mangelhaft und der zweite Rettungsweg nicht vorhanden sei.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei erforderlich, da wegen der hohen Schutzgüter ein Abwarten bis zu einer gerichtliche Entscheidung nicht zumutbar sei. Auch der bereits verstrichene Zeitraum von der Anleiterprobe bis zur Anordnung hindere nicht die Anordnung des Sofortvollzugs.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, der am
Sie macht über ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren hinaus geltend, dass die von dem Beklagten geforderte Feuerwehraufstellfläche von 6 x 12 m dazu führen würde, dass eine Nutzung der Hoffläche als Stellplatz nicht mehr möglich wäre. Eine Vielzahl von Grundstücken im Innenstadtbereich hätte eine solche Größe nicht. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Auch in der ... Innenstadt könnten Flächen solcher Größe oftmals nicht nachgewiesen werden. Dies bleibe folgenlos. Die Gefahr für Leib und Leben sei schon aufgrund der Verfahrensdauer widerlegt. Die Klägerin habe außerdem kostenintensive Maßnahmen zur Verbesserung des ersten Rettungswegs getroffen. Hierzu seien seitens der Beklagten jedoch keine Feststellungen erfolgt.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landratsamt stütze sich für seine Anordnung gemäß Art. 24 BayVwVfG auf die fachtechnische Stellungnahme des Kreisbrandrats. Das zugrundeliegende Protokoll habe es nicht angefordert. Der Meinungsbildungsprozess sei vom Landratsamt nicht hinterfragt worden, vielmehr entspreche es der Verwaltungspraxis, schlüssige Gutachten von anerkannten Stellen als Entscheidungsbasis heranzuziehen.
Ein Abweichungsantrag von der Baubestimmung „Flächen für die Feuerwehr“ sei erst im Schreiben vom
Es sei nicht haltbar, dass die angeblich erfolgreiche Anleiterprobe ergeben habe, dass die Feuerwehraufstellfläche vorliege. Sowohl die Stellungnahme des KBR, als auch die Baubestimmung selbst und die beigefügten Lichtbilder belegten, dass eine ausreichende Feuerwehraufstellfläche nicht vorhanden sei.
Auf den Lichtbildern sei zu sehen, dass direkt neben dem Hubleiterfahrzeug keine Fahrzeuge geparkt seien, was nicht der gewöhnlichen Parksituation auf dem Grundstück der Klägerin entspreche. Auch sei zu erkennen, dass die seitlichen Stützen des Rettungsfahrzeugs nicht ausgefahren seien, was aufgrund der Nähe zur Wand möglicherweise auch gar nicht möglich gewesen sei. So könne ein sicherer Stand nicht gewährleistet und ein Umkippen bei voll beladenem Rettungskorb nicht ausgeschlossen werden. Die im Hofraum zur Markierung der Aufstellfläche dienende Linie sei deutlich überschritten, obwohl nicht einmal die Stützen ausgefahren seien.
Zur Ertüchtigung des ersten Rettungsweges, bei dessen Vorliegen bei der Gefahrenprognose eine geringere Wahrscheinlichkeit anzusetzen sei, sei folgendes zu bemerken: Der notwendige Flur besitze als Teil des ersten Rettungsweges nach Kenntnisstand des Landratsamtes brennbare Einbauten (offene Holzbalkendecke, verschiedene Installationen ohne Abschottung). Die Dachgeschosswohnungen wiesen zum Treppenraum hin keine feuerhemmenden Abschlüsse auf.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Die Klägerin habe zwischenzeitlich im Jahr 2013 die gesamte Wandverschalung im Treppenhaus entfernt und habe die neue Oberfläche feuerhemmend behandelt. Im März 2014 habe die Klägerin im Eingangsbereich die Holzbalkendecke durch eine Brandschutzdecke ersetzt. Dies sei durch entsprechende Rechnungen nachweisbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und
Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ...
Die Klägerin hat nach Art. 63 Abs. 1 BayBO keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO i. V. m. den Vorschriften der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr 1998 und DIN 14090. Sie ist daher nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative, Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz Sätze 1 und 2 BayBO verpflichtet, eine Feuerwehraufstellfläche, die den Anforderungen der genannten Richtlinie und DIN 14090 entspricht, auf der Hoffläche ihres Anwesens einzurichten, um den notwendigen zweiten Rettungsweg (eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit) vorzuhalten.
Die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 1. HS BayBO liegen nicht vor. Es fehlt bereits an dem dafür notwendigen (bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen) Sonderfall.
Da die Zielvorgaben der Art. 31 und 5 BayBO öffentliche Belange (hier insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit) verkörpern, kommt eine Abweichung von den vorgegebenen Standards nur in Betracht, wenn nach sorgfältiger Abwägung überwiegende öffentliche
oder private Belange des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts die Zurückstellung des Ziels erfordern. Je bedeutender die Ziele sind, die sich nicht durchsetzen, desto stärker müssen die Belange sein, denen der Vorrang eingeräumt werden soll. Damit setzt die Abweichung stets einen von der Regel abweichenden Sonderfall („Atypik“) voraus (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340, juris; BayVGH, B. v. 15.11.2005 -2 CS 05.2817, juris). Im Normalfall wird das von der Norm verfolgte Ziel nur durch die Beachtung der jeweiligen Anforderungen erreicht; eine Preisgabe des einschlägigen Ziels ist im Regelfall nicht zulässig (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand November 2014, Art. 63 Rn.22);
Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor, da die Hoffläche grundsätzlich ausreichend groß und damit die erforderliche Aufstellfläche für das Hubrettungsfahrzeug vorhanden ist.
Wegen der Brüstungshöhe von über 8 Metern ist eine Personenrettung mittels Steckleiter aus dem Dachgeschoss des Anwesens der Klägerin nicht möglich. Vielmehr ist der Einsatz eines (bei der örtlichen Feuerwehr vorhandenen) Hubrettungsfahrzeugs nötig (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Für Hubrettungsfahrzeuge ist eine Aufstellfläche, bzw. ggf. eine Bewegungsfläche erforderlich. Es ist also nicht ausreichend, dass die Feuerwehr das Gebäude erreicht, es muss ihr auch ermöglicht werden, ihre Rettungsgeräte zum Einsatz zu bringen. Ebenso ist erforderlich, dass der Drehleiteraufsatz beweglich bleibt.
Die Hoffläche der Klägerin bietet mit einer mittleren Länge von 19,08 m und einer mittleren Breite von ca. 9,83 m ausreichend Platz, um die Aufstellung und den Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs zu ermöglichen. Nach den einschlägigen normkonkretisierenden Bestimmungen der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 1998 und der DIN 14090 ist eine Aufstellfläche von 3,50 m Breite sowie, da die Fahrtrichtung des Rettungsfahrzeugs auf dem klägerischen Grundstück senkrecht auf die anzuleiternde Außenwand zuführt, beidseits der Aufstellfläche ein mindestens 1,25 m breiter Geländestreifen auf einer Länge von 11,00 m frei zu halten.
Diese Fläche ist gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO für eine Personenrettung - wie oben beschrieben - notwendig. Baurechtliche Besonderheiten, die eine Abweichung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen auf dem Hofgrundstück der Klägerin nicht vor.
Lediglich der Wunsch der Klägerin, die Hoffläche für mindestens fünf Stellplätze zu nutzen, steht aus ihrer Sicht der Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche entgegen. Dieser Wunsch ist aber rechtlich unbeachtlich. Baurechtliche Besonderheiten auf dem Grundstück der Klägerin (Grundstücksschnitt, Situierung), die eine besondere (bauliche) Härte begründen könnten, liegen nicht vor. Maßgeblich ist auch, dass die anzuwendenden Vorschriften dem Schutz von hohen Schutzgütern wie Leben und Gesundheit neben effektiver Brandbekämpfung dienen.
Die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr sehen im Interesse effektiver Rettungsarbeit die genannten Flächenmaße vor, um ein ordnungsgemäßes Aufstellen und Bedienen des Rettungsfahrzeugs zu gewährleisten und weitere Gefahren, die durch provisorischen Einsatz von Rettungsgeräten für zu Rettende und Retter entstehen können, zu vermeiden.
Wie das Landratsamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, wäre bei der Beibehaltung der momentanen Situation auf der Hoffläche der Klägerin, die sie mit dem Abweichungsantrag anstrebt, ein ordnungsgemäßer Einsatz der erforderlichen Rettungsgeräte nicht möglich.
Die Flächenverhältnisse blieben im Klageverfahren von Seiten der Klägerin unbestritten.
Soweit sie geltend macht, die am 24. März 2014 durchgeführte Anleiterprobe sei trotz Nutzung der Stellplätze erfolgreich verlaufen und deshalb eine Abweichung zu erteilen, kann dies - unabhängig davon, dass ein solcher Anspruch nur bei einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null zu bejahen wäre - nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn allein aus der Tatsache, dass das Anleitern im Übungsfall gelungen sein mag, kann nicht gefolgert werden, dass es auch im Ernstfall gelingen würde.
Wegen der betroffenen hohen Schutzgüter ist eine Abweichung von den baulichen Anforderungen an Feuerwehraufstellflächen nur sehr restriktiv in Betracht zu ziehen. Keinesfalls darf die Behörde darauf vertrauen, im Ernstfall würden die geparkten Fahrzeuge entfernt und ein Einsatz des Hubrettungsfahrzeugs sei auch mit nur unvollständig ausgefahrenen Stützen problemlos möglich.
In Zweifel steht vorliegend auch, ob die Klägerin in ihrem Anwesen einen funktionstüchtigen und den Anforderungen an einen solchen - nicht streitgegenständlichen - 1. Rettungsweg vorhält. Sie erklärte hierzu zwar, Baumaßnahmen ergriffen zu haben. Nachweise hierzu legte sie bislang jedoch nicht vor.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.