Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.89

bei uns veröffentlicht am30.05.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 3 K 15.912, 29.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr im Wege der Abweichung zu gestatten, dass die Feuerwehrzufahrt auf ihr Grundstück mit einer geringeren Zufahrtsbreite ausgeführt werden darf, als die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr und die DIN 14090 vorsehen. Das Landratsamt hat den Abweichungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. Mai 2015 abgelehnt (Nr. 1 des Bescheidstenors). Gleichzeitig wendet sich die Klägerin gegen die Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. 5.000 Euro durch Bescheid vom 18. Mai 2015 (Nr. 2 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds. Daran fehlt es, weil kein Zulassungsgrund genannt wird und aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht erschlossen werden kann. Die klägerischen Ausführungen zum Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 16.87) setzen sich nicht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander.

Von Vorstehendem abgesehen geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Abweichung hat und die in Nr. 2 des Bescheids vom 18. Mai 2015 verfügte Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist.

Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb nicht, weil kein für die Erteilung einer Abweichung streitender Sonderfall vorliegt. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 24. März 2016 (vgl. Verfahren 9 CE 16.63) darauf hingewiesen, dass die erforderliche Zufahrtsbreite ohne weiteres durch ein entsprechendes Kürzen der Einfriedungsmauer zur U.-straße erfolgen kann. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert.

Die (erneute) Zwangsgeldandrohung vom 18. Mai 2015 ist gerechtfertigt (Art. 31, Art. 36 Abs. 6 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Klägerin ist der ihr aus Nr. 2 des bestandskräftigen Bescheids vom 15. September 2014 auferlegten Verpflichtung zur Herstellung von Feuerwehraufstellfläche und Zufahrt nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.

Der im Zulassungsverfahren nachgereichte Schriftsatz vom 20. April 2016, wonach die Klägerin in Betracht ziehe, auf die Vermietung der Dachgeschosswohnungen („im Notfall“) zu verzichten, lässt keine abweichende Bewertung zu. Die Klägerin räumt selbst ein, dass eine kurzfristige Nutzungsaufgabe wegen einzuhaltender Kündigungsfristen nicht absehbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.89

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.89

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.89 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.89 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.89 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - 9 CE 16.63

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 ZB 16.89.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - 9 CE 16.63

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus den Bescheiden vom 15. September 2014 und vom 22. April 2015 festzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Vollstreckungshandlungen zulasten der Antragstellerin einzustellen.

1. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts Nürnberger Land vom 15. September 2014 wurde der Antragstellerin in Nr. 2 des Bescheidstenors unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro in Nr. 4 des Bescheidstenors aufgegeben, „bis spätestens 17.10.2014 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A. westlich des Anwesens U.-straße ... in ... A. (Hofraum) zur Schaffung des 2. Rettungswegs für die Wohnungen im 1. Dachgeschoss o.g. Gebäudes gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Fassung 2007 zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) und der DIN 14090 eine Feuerwehraufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge einschließlich der Zufahrt zu errichten“.

Nach Mitteilung an die Antragstellerin durch Schreiben vom 10. März 2015, dass das mit Bescheid vom 15. September 2014 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 1.000 Euro fällig geworden sei, drohte das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid ebenfalls vom 10. März 2015 erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro an, falls die in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014 angeordnete Verpflichtung nicht bis zum 7. April 2015 erfüllt werde.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 22. April 2015 wurde die Antragstellerin davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr vorgenommenen Änderungen ausweislich der Baukontrolle vom 14. April 2015 nicht den Vorgaben des Bescheids vom 7. April 2015 (Anm.: richtig vom 10.3.2015) entsprechen würden und das angedrohte Zwangsgeld i. H. v. von 1.500 Euro somit fällig geworden sei und vollstreckt werden könne. Es werde allerdings begrüßt, dass zumindest versucht worden sei, die Forderung zu erfüllen, weshalb zunächst von der Beitreibung des Zwangsgeldes abgesehen werde. Daher werde eine erneute Frist bis zum 13. Mai 2015 gesetzt, um die im Bescheid vom 15. September 2014 unter Nr. 2 des Bescheidstenors aufgegebene Verpflichtung gänzlich zu erfüllen. Sollte diese Forderung bis zum 13. Mai 2015 nicht erfüllt werden, würden im Einzelnen genannte Maßnahmen folgen (1. endgültige Fälligerklärung und Beitreibung des Zwangsgelds i. H. v. 1.500 Euro; 2. erneute Zwangsgeldandrohung; 3. Nutzungsuntersagung).

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 ersuchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 abgelehnt.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit er sich gegen das Schreiben vom 22. April 2015 richte, weil es sich dabei nicht um eine belastende Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern um eine begünstigende Verlängerung der Frist zur Vornahme der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 15. September 2014 handle.

Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass die der Antragstellerin drohenden Nachteile so gravierend wären, dass ihr ein Abwarten auf nachträglichen Rechtsschutz nicht zugemutet werden könne. Außerdem ergebe sich aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts jeweils vom 29. Oktober 2015 (AN 3 K 15.00794, AN 3 K 15.00912 und AN 3 K 15.01073), dass die Antragstellerin die Verpflichtung aus dem Bescheid vom 15. September 2014 nicht erfüllt habe, so dass die Anwendung des Verwaltungszwangs möglich sei. Vollstreckungshindernisse seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

3. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Sie ist u. a. der Auffassung, die ihr erteilten Baugenehmigungen und die diesen zugrunde liegenden Brandschutzauflagen seien erfüllt worden, weshalb sie entsprechend des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25. Juli 2011 (IIB7-4112.240-013/11) Bestandsschutz genieße. Auch habe eine erfolgreiche Anleiterprobe stattgefunden, der erste und zweite Rettungsweg würden den Anforderungen genügen. Außerdem sei die geforderte Feuerwehrabstellfläche gemäß den Maßen der DIN 14090 mit einer Größe von 6 m Breite und 11 m Länge errichtet worden und damit genauso groß, wie dies gefordert worden sei. Das Schreiben des Antragsgegners vom 22. April 2015 habe entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts einen neuen Regelungsgehalt, weil darin erstmals die vorhandene Zufahrt bemängelt werde und auch die Feststellung, dass das Zwangsgeld fällig geworden sei, einen regelnden Inhalt habe. Es liege ein atypischer Fall für eine Abweichung vor. Der Antragsgegner habe wahrheitswidrig und prozessual unwahr vorgetragen; er habe sich im gesamten Verfahren treuwidrig verhalten und die Antragstellerin in dem Vertrauen gelassen, dass lediglich die Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche zur Beendigung des Verfahrens notwendig sei. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Erstentscheidung die Ausführungen des Antragsgegners ungeprüft übernommen. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen in der noch anzugreifenden Entscheidung des Antragsgegners einen Ermessensfehler nicht festgestellt. Durch das Aufstellen unbewiesener Behauptungen werde kein Ermessen ausgeübt. Es lägen Vollstreckungshindernisse vor, weil der Grundverwaltungsakt lediglich wegen einer Irreführung durch den Antragsgegner bestandskräftig geworden sei. Weiterhin liege ein begründeter Abweichungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Zufahrtsbreite, der Aufstellfläche, der Beschilderung und des Zufahrtsradius vor.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 22. April 2015 und die Vollstreckung vom 15. September 2014 unzulässig ist sowie den Antragsgegner zu verpflichten, alle Vollstreckungshandlungen zulasten der Antragstellerin einzustellen.

4. Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Bestandskraft des Ausgangsbescheids vom 15. September 2014 und der Zwangsgeldandrohung vom 10. März 2015 seien Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt nur zulässig, soweit sie nach dessen Erlass entstanden seien. Solche Gründe seien weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Auch lägen keine Gründe für die Einstellung der Vollstreckung vor. Die Nichterfüllung der im Ausgangsbescheid vom 15. September 2014 geregelten Verpflichtungen ergebe sich aus den Akten. Am 11. Januar 2016 habe eine erneute Baukontrolle stattgefunden, die ergeben habe, dass die Aufstellfläche immer noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche; die Zufahrtsbreite betrage lediglich 4,71 m, die Aufstellfläche mit den Maßen 6 m x 11 m liege im Mittel 5,85 m von dem anzuleiternden Gebäude entfernt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Sachvortrag der Beteiligten, den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 ZB 16.87, 9 ZB 16.88 und 9 ZB 16.89) und der beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass das Schreiben vom 22. April 2015 lediglich eine die Antragstellerin begünstigende Verlängerung der Frist zur Vornahme der Verpflichtung aus Nr. 2 des Tenors aus dem Bescheid vom 15. September 2014 in Verbindung mit der erneuten Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 10. März 2015 zum Gegenstand hat und es der Antragstellerin insoweit am Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag fehlt. In diesem Schreiben wird lediglich darauf hingewiesen, dass das im Bescheid vom 10. März 2015 erneut angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 1.500 Euro aufgrund der Nichterfüllung der bestandskräftig gestellten Anforderungen in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014 an sich fällig geworden ist, dass aber angesichts des Versuchs, die Forderung zu erfüllen, zunächst (bis zum 13. Mai 2015) von der Beitreibung des Zwangsgelds abgesehen werde. Einen über die Verlängerung der Frist bis zum 13. Mai 2015 hinausgehenden Regelungsgehalt, der Grundlage einer Vollstreckungshandlung sein könnte, hat dieses Schreiben demnach nicht.

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es nicht zu, der Antragstellerin sei (erstmals) mit Schreiben vom 22. April 2015 aufgegeben worden, eine Feuerwehraufstellfläche gemäß der DIN 14090 einschließlich einer Zufahrt zu errichten. Diese Anforderung ist bereits Inhalt der bestandskräftigen Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014, wonach die Feuerwehraufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge einschließlich der Zufahrt gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (AllMBl 2008 S. 806; vgl. Nr. 7.4 der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. November 2014 - Az.: IIB9-4132-014/91 - zum Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung; ebs. bereits Bekanntmachung vom 24. November 2011) und der DIN 14090 zu errichten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO).

b) Fehl geht deshalb auch der Vortrag, das Landratsamt habe auf eine Zufahrtsproblematik, auf die nunmehr im Schreiben vom 22. April 2015 abgestellt werde, im vorgehenden Verfahren nicht hingewiesen. Nicht nur aus Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 15. September 2014, sondern auch aus der Bescheidsbegründung folgt, dass die Anordnung die „Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche und der damit einhergehenden Zufahrt“ zum Gegenstand hat. Zur Konkretisierung dieser Anordnung hat der Antragsgegner der Grundverfügung vom 15. September 2014 die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr beigefügt und diese ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darin sind nicht nur die Anforderungen an die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr geregelt, sondern auch die an Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr zu stellenden Anforderungen. Der im Schreiben vom 22. April 2015 enthaltene Hinweis auf „Mindestaußenradien“ nimmt Bezug auf diese Richtlinie und betrifft „Kurven in Zu- oder Durchfahrten“ (vgl. Nr. 3 der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr).

c) Die Annahme, das Landratsamt habe im Schreiben vom 22. April 2015 weitergehende Zwangsmaßnahmen bereits angedroht, ist unrichtig. In diesem Schreiben wurden weitergehende Maßnahmen, wie die Beitreibung des bereits angedrohten Zwangsgelds i. H. v. 1.500 Euro, die erneute Androhung eines höheren Zwangsgelds und/oder der Erlass einer Nutzungsuntersagung lediglich angekündigt, falls die Antragstellerin die ihr bestandskräftig auferlegte Verpflichtung nicht bis zum 13. Mai 2015 erfülle; eine Androhung von Zwangsmitteln (vgl. Art. 36 VwZVG) ist darin nicht zu sehen.

d) Auch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin etwa zur Anleiterprobe, zu Außenradien oder Beschilderungen nach der DIN 14090, zur Feststellung der Fälligkeit des Zwangsgelds etc. lassen nicht erkennen, weshalb dem Schreiben vom 22. April 2015 eine über die Verlängerung der Frist hinausgehende Bedeutung zukommen könnte.

2. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der ihr weiteres Begehren auf Feststellung der Unzulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid vom 15. September 2014 sowie die Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen stützen könnte.

a) Da die Anordnung zur Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge einschließlich der Zufahrt nach Abweisung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 15. September 2014 durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 (Az. AN 3 K 14.01570) bestandskräftig geworden ist, ist die Antragstellerin im Vollstreckungsverfahren mit den Einwänden gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt - abgesehen von den Fällen des Art. 21 Satz 2 VwZVG - ausgeschlossen. Auch auf dem „Umweg“ über die Frage der Ermessensausübung bei der Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelanwendung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 1 VwZVG) kann die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Anordnung vom 15. September 2014 daher nicht erneut zur Überprüfung gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 21.10.2010 - 15 CS 10.1243 - juris Rn. 15). Soweit sich das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin in einer Kritik an der im Bescheid vom 15. September 2014 angeordneten Errichtung einer den Anforderungen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr und der DIN 14090 genügenden Feuerwehraufstellfläche einschließlich ihrer Zufahrt erschöpft, handelt es sich um keine Gründe i. S. v. Art. 21 Satz 2 VwZVG, die erst nach Erlass des Bescheids vom 15. September 2014 entstanden sind oder die im Klageverfahren gegen diese Anordnung nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2005 - 1 CS 05.2258 - juris Rn. 20). Dies betrifft insbesondere die Darlegungen der Antragstellerin zum Bestandsschutz, zu den bereits bestandskräftig beschiedenen Abweichungsanträgen, zu dem nach Ansicht der Antragstellerin ausreichenden Brandschutz, zu den vorgeblich gesicherten Rettungswegen, zu den Ergebnissen der Anleiterprobe oder zur Größenordnung der Außenradien und der davon abhängenden Durchfahrtmindestbreiten.

b) Weshalb der Grundverwaltungsakt, also die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014 lediglich „wegen einer Irreführung durch den Antragsgegner bestandskräftig geworden“ sein soll, lässt sich - auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. März 2015 u. a. im Klageverfahren AN 3 K 14.01579 und der Skizze Feuerwehraufstellfläche (Anlage K2) - nicht nachvollziehen. Die Klage der Antragstellerin gegen diese Anordnung wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 (Az. AN 3 K 14.01570) abgewiesen. Angesichts der Eindeutigkeit der Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014, die die Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche einschließlich der Zufahrt und des dabei zu beachtenden Regelwerks zum Gegenstand hat, erschließt sich nicht, worüber eine Täuschung der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte erfolgen können.

c) Der Vortrag, die Antragstellerin habe die im Hof des Anwesens befindliche Feuerwehraufstellfläche gemäß den Maßen der DIN 14090 mit einer Größe von 6 m Breite und 11 m Länge errichtet und auch eingezeichnet, lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin die Anforderungen aus Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014 insgesamt erfüllt hat. Der Antragsgegner hat diesen Umstand durchaus zur Kenntnis genommen und in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18. Februar 2016 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landratsamts vom 3. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die Aufstellfläche inzwischen zwar die Maße 6 m x 11 m aufweise, aber im Mittel 5,85 m von dem anzuleiternden Gebäude entfernt sei und damit nicht Nr. 10 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr entspreche, wonach Aufstellflächen, die - wie hier - rechtwinklig auf die anzuleiternde Außenwand zuführen, keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben dürfen. Davon abgesehen sei die Durchfahrt lediglich 4,71 m breit; sie müsse aber mindestens 5 m breit sein (vgl. Nr. 3 der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr). Diese Hinweise waren auch bereits Gegenstand des Erörterungstermins u. a. zum gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren vom 17. September 2015.

d) Das Vorbringen, beim Antragsgegner habe „überhaupt keine Ermessensprüfung stattgefunden“, lässt nicht erkennen, bei welcher Vollstreckungshandlung es der Antragsgegner versäumt haben soll, sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Mit ihren Vorhaltungen, wonach der Antragsgegner unbewiesene Behauptungen aufstelle, sich an seine gerichtlichen Äußerungen nicht mehr erinnern wolle und entgegen seiner Äußerungen offensichtlich in der DIN 14090 (geregelte) weitergehende Maßnahmen einleite, beschreibt die Antragstellerin ihre vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, der behauptete Ermessensnichtgebrauch wird mit diesem Vorbringen aber nicht dargelegt.

e) Soweit sich die Antragstellerin auf einen „begründeten Abweichungsantrag“ beruft, ist mangels näherer Angaben im Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass es ihr um den im Schreiben vom 5. Mai 2015 höchst vorsorglich gestellten Antrag geht, die vorhandene Zufahrt mit einer Breite von 4,71 m in Abweichung zur DIN 14090 als ausreichend anzusehen, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Mai 2015 mangels Atypik abgelehnt hat (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2015 - AN 3 K 15.00912 - und Zulassungsverfahren Az. 9 ZB 16.89). In der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 18. Mai 2015 bezieht sich das Landratsamt auf die tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus dem rechtskräftigen Urteil vom 5. März 2015. Dieses hatte auch die Abweichungsanträge der Antragstellerin betreffend die Feuerwehraufstellfläche zum Gegenstand, die mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 15. September 2014 in Nr. 1 des Bescheidstenors abgelehnt wurden. Das Verwaltungsgericht hatte hierzu ausgeführt, es fehle an einem für die Abweichungen notwendigen Sonderfall („Atypik“). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Insbesondere wird nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Umstände nunmehr für eine atypische Situation sprechen sollen, die eine Verringerung der zu fordernden Zufahrtsbreite von 5 m auf 4,71 m rechtfertigen könnten. Das Vorbringen „der Außenradius ist für das Einfahren des Hubrettungsfahrzeugs ausreichend“ und derartige Außenradien seien in den meisten bayerischen Innenstädten der bayerischen Gemeinden in der Größenordnung der DIN 14090 nicht vorhanden, zeigt keinen derartigen Sonderfall auf. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, nach denen die erforderliche Zufahrtsbreite ohne weiteres durch ein entsprechendes Kürzen der Einfriedungsmauer zur U.-straße erfolgen kann, ist auch keine atypische Grundstückssituation zu erkennen.

f) Der Vortrag, es würden Vollstreckungshindernisse vorliegen, weil der Grundverwaltungsakt lediglich wegen einer Irreführung durch den Antragsgegner bestandskräftig geworden sei, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wurde der Grundverwaltungsakt bestandskräftig, weil das Verwaltungsgericht die Klage der Antragstellerin durch rechtskräftig gewordenes Urteil abgelehnt hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.