Die Beteiligten streiten über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die vom Beigeladenen auf seiner Dachterrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände sowie auf Untersagung der Terrassennutzung.
Die mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshäuser des Klägers und des Beigeladenen stehen im Zentrum der Altstadt von Regensburg westlich des Doms. Sie sind, wie die Gebäude in der näheren Umgebung, ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand aneinandergebaut.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen u. a. die Errichtung einer zur Wohnung Nr. 7 gehörenden Dachterrasse über dem 3. Obergeschoss seines Gebäudes. Nach den Planvorlagen wird die Terrasse bis unmittelbar an die südliche Außenwand des klägerischen Gebäudes geführt, in die im Bereich der Terrasse seit etwa 1966 ein Fenster eingebaut ist, das der Belichtung und Belüftung eines dahinterliegenden Aufenthaltsraums dient. In den Baugenehmigungsbescheid vom 15. Februar 1999 wurde die Nebenbestimmung 002 aufgenommen, wonach die Dachterrasse so zu begrenzen sei, dass sie allseitig einen Abstand von mindestens 1 m zum Fenster des Klägers einhalte (vgl. hierzu auch die Rotrevision auf dem Eingabeplan „Grundriss Dachgeschoss“ vom 16.12.1998). Nach Durchführung von Widerspruchsverfahren (des Klägers und des Beigeladenen) hob das Verwaltungsgericht Regensburg die Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2000 mit Urteil vom 15. November 2000 insoweit auf, als darin eine Dachterrasse für die Wohnung Nr. 7 genehmigt wurde (Az. RO 14 K 00.880). Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung auf Antrag des Beigeladenen zu (Az. 20 B 00.3588).
Auf Antrag des Klägers ließ die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 eine von Art. 31 Abs. 10 BayBO (i. d. F. d. Bek. v. 4.8.1997, GVBl S. 433) abweichende brandschutztechnische Ausführung für das im 4. Obergeschoss des klägerischen Anwesens in der Südfassade (Brandwand) befindliche Fenster unter den Bedingungen zu, dass es auf ein lichtes Maß der Maueröffnung von 1 m² zurückzubauen, der Fensterrahmen in Hartholz auszuführen und mindestens mit einer F-30-Verglasung zu versehen sei. Außerdem sei eine selbstständige rauch- und wärmeansprechende Schließeinrichtung einzubauen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Beigeladenen gegen die Abweichungsentscheidung mit Urteil vom 25. November 2002 ab (Az. RO 2 K 02.1244). Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung auf Antrag des Beigeladenen zu (Az. 20 B 03.49).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren 20 B 00.3588 und 20 B 03.49 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2003 schlossen die Verfahrensbeteiligten einen Prozessvergleich. Danach hat es u. a. hinsichtlich der Terrasse des Beigeladenen mit dem Baugenehmigungsbescheid (vom 15.2.1999) mit der Maßgabe sein Bewenden, dass die Terrasse entgegen der Rotrevision und der Auflage 002 bis an die Wand des Nachbaranwesens (des Klägers) herangebaut werden darf. Die Verfahrensbeteiligten erklärten im Übrigen ihr Einverständnis mit der von der Beklagten erteilten Abweichung für das Fenster in der Grenzwand des klägerischen Anwesens. Hinsichtlich der weiteren wechselseitigen Duldungspflichten und sonstigen Vergleichsregelungen wird auf den Inhalt des Prozessvergleichs vom 18. November 2003 verwiesen.
Nachdem der Kläger bereits zuvor die Errichtung von Anlagen beanstandet hatte, beantragte er bei der Beklagten am 3. August 2009 den Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen wegen baulicher Veränderungen der Terrasse, namentlich die Beseitigung der in seinem Schreiben vom 15. Juni 2009 genannten baulichen Anlagen, hilfsweise die Untersagung der Nutzung der Dachterrasse. Der Beigeladene hatte entlang der Nord- und Ostseite seiner Terrasse ein Aluminiumgerüst errichtet und dieses mit Holzlatten verkleidet, wobei die Glasfläche des Fensters im Anwesen des Klägers ausgespart wurde. Hinter der Holzverkleidung wurden elektrische Leitungen verlegt und eine bestehende Wasserleitung verlängert. Weiterhin wurden eine Lichtleiste, ein Duschkopf, ein Heizstrahler, ein Pflanzsteg sowie eine Markise angebracht und Terrassenmöbel aufgestellt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24. August 2009 ab. Weder die Beleuchtungselemente noch der Brausekopf oder die elektrischen Leitungen seien bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung. Die Holzverkleidung und die Markise könnten entgegen der Ansicht des Klägers verfahrensfrei errichtet werden. Ungeachtet dessen stünden die Holzverkleidung und die Markise nicht im Widerspruch zu materiell-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung werde keine ausreichende Rechtsgrundlage gesehen. Am 10. September 2009 ließ der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2009 mit Urteil vom 8. Juli 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unterlägen die über den Inhalt des Prozessvergleichs hinausgehenden, zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Erweiterung und Intensivierung der Dachterrassennutzung einer gesonderten baurechtlichen Beurteilung, für die der Vergleichsinhalt den Ausgangspunkt bilde. Die Änderung des baulichen Bestands sei genehmigungspflichtig. Die bauaufsichtliche Überprüfung werde für alle hinzukommenden baulichen Anlagen bzw. Teile von baulichen Anlagen auch die Würdigung der Belange des Denkmalschutzes zum Gegenstand haben. Für die Frage, ob die Stellung eines Bauantrags verlangt werde, werde mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit auch der Inhalt des Prozessvergleichs nicht unberücksichtigt bleiben können. Das primär gewollte Beseitigungsverlangen des Klägers könne unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio bauaufsichtlichen Handelns nicht der Entscheidung der Beklagten vorgreifen.
Zur Begründung seiner durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2012 zugelassenen Berufung trägt der Beigeladene im Wesentlichen vor, eine (genehmigungspflichtige) Änderung der Dachterrasse in ihrem baulichen Bestand liege mangels bau- und bodenrechtlicher Relevanz nicht vor. Durch die Ausgestaltung sei keine Intensivierung der ausdrücklich erlaubten und im Vergleichswege auch seitens des Klägers zugestandenen Dachterrassennutzung gegeben. Eine messbare Beeinträchtigung des Lichteinfalls aufgrund der vom Beigeladenen errichteten Holzverkleidung liege nicht vor. Sofern überhaupt eine messbare Beeinträchtigung bestehen sollte, sei die genehmigungs- und vereinbarungswidrige Gestaltung des lichten Maßes der Mauerwerksöffnung ursächlich. Darüber hinaus wirkten sich die Stärke der Eternitwand und das ca. 6 cm vorkragende schmiedeeiserne Fenstergitter nachteilig auf die Belichtung aus. Auch befinde sich an der Oberkante ein etwa 4 cm tiefer Vorsprung, der einen etwaigen Effekt der Holzverkleidung egalisiere. Im Verhältnis seien die vom Kläger geschaffenen Einschränkungen des Lichteinfalls ungleich bedeutsamer als sie der Holzverkleidung zugeschrieben werden könnten. Die Feststellungen aus dem im selbstständigen Beweisverfahren beim Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten (vom 5. Mai 2010) seien weder unstreitig geworden noch in der Sache zutreffend. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Fenster in der Brandwand im Zeitpunkt seines Einbaus illegal war und weiterhin ist. Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, weil eine Rechtsbeeinträchtigung nachbarschützender Vorschriften nicht erkennbar sei, nachdem der Kläger im Prozessvergleich der Errichtung und Nutzung einer Dachterrasse zugestimmt habe.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2009 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Situation habe sich gegenüber derjenigen im Jahr 2003 und nach Maßgabe des Vergleichs maßgeblich verändert, die Situation sei sogar brandgefährlich. Der vom Beigeladenen neu geschaffene Wohnraum bewirke eine Verschlechterung nicht nur durch die reduzierte Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohnraums, sondern auch in Bezug auf den „Schmutzwinkel“, den die Baumaßnahmen des Beigeladenen bedingten. Dabei stelle sich das klägerische Anwesen als denkmalgeschütztes Gebäude dar, so dass sich der Kläger, der dieses erhalten müsse, auch auf den Denkmalschutz berufen könne.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei, wie vom Beigeladenen beantragt, abzuweisen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Profilholzverkleidung genehmigungsfrei. Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung seien daher schon in Ermangelung einer formellen Rechtswidrigkeit nicht gegeben. Davon abgesehen fehle es auch an der materiellen Rechtswidrigkeit, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Beklagten verwiesen.
Über die Berufung wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung des Beigeladenen hat teilweise Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ist die Klage zulässig. Der Kläger hat sich zwar mit der Errichtung und Nutzung der Dachterrasse des Beigeladenen im Prozessvergleich vom 18. November 2003 einverstanden erklärt, er hat sich aber nicht dazu verpflichtet, jedwede nachträgliche Änderung der Dachterrasse durch den Beigeladenen zu dulden. Der Kläger kann daher geltend machen, durch die Ablehnung seines Antrags in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO); er hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt.
2. Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger mit seiner Klage einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich aller vom Beigeladenen auf dessen Terrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände und hinsichtlich der Nutzung der Terrasse - mit Ausnahme der Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse (dazu unten Nr. 3) - geltend macht. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen müssen.
Die im Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) des Verwaltungsgerichts verbindlich zum Ausdruck gebrachte und für das verwaltungsgerichtliche Urteil maßgebliche Rechtsauffassung ergibt sich insoweit nicht aus der Urteilsformel, sondern aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im einzelnen darlegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 - BayVBl 1995, 605 = juris Rn. 13). Hiervon ausgehend bedarf das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beigeladenen hin der Korrektur, weil die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilweise unzutreffend ist.
Macht ein Dritter - wie hier der Kläger - gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage i. S. d. Art. 76 BayBO (s. zum Begriff der Anlage Art. 2 Abs. 2 Satz 4 BayBO) in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und Weise des Einschreitens. Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 486 ff. m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 11, 14). Als bauaufsichtliche Maßnahmen kommen insoweit der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO und/oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach Art. 76 Satz 2 BayBO in Betracht. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann sich der Kläger aber nicht darauf berufen, für die betreffende Anlagen sei ein Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO). Denn das nach Art. 76 Satz 3 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird, vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 501 m. w. N.).
Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist vielmehr, dass der Nachbar durch die Anlage in seinen Rechten verletzt wird, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm und die Eingriffsschranken beachtet sind (vgl. Decker, a. a. O. Art. 76 Rn. 487 m. w. N.). Daran fehlt es, soweit der Kläger ein bauaufsichtliches Tätigwerden wegen der Errichtung einer Markise, von Beleuchtungselementen und einer Duschbrause beantragt hat, die Verlegung von elektrischen Leitungen beanstandet, sich auf denkmalpflegerische Belange, Abstandsflächenvorschriften, den Brandschutz sowie auf eine Intensivierung der Dachterrassennutzung beruft. Nichts anderes gilt hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörterten Wasserleitung (zum Duschkopf), der Terrassenmöblierung und des südlich der Terrasse angebrachten „Pflanzstegs“. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte Anspruch auf Untersagung der Nutzung der Dachterrasse. Auch der verwaltungsgerichtliche Vergleich verschafft dem Kläger keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Tätigwerden.
a) Die Ausstattung der Terrasse des Beigeladenen mit einer Markise ist zwar geeignet, die Belichtung des Aufenthaltsraums des Klägers zu schmälern. Eine dadurch ausgelöste Rechtsverletzung des Klägers liegt deswegen aber noch nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab; es will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 38). Insoweit ist bei der Interessenabwägung nicht allein auf die Schutzwürdigkeit des Fensters in der Grenzwand, sondern gleichermaßen auf das Interesse des Beigeladenen an einer bestimmungsgemäßen Nutzung seiner Dachterrasse abzustellen. Die Möglichkeit, sich durch das Aufstellen eines Sonnenschirms oder das Anbringen einer Markise vor Sonneneinstrahlung zu schützen, ist von der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Dachterrasse erfasst und hier nicht etwa aufgrund der einvernehmlichen Zulassung des klägerischen Grenzfensters ausgeschlossen. Denn der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt, hat es nicht in der Hand hat, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516 = juris Rn. 9 m. w. N.); für die bestimmungsgemäße Nutzung einer baulichen Anlage gilt im Grundsatz nichts anderes. Der Kläger hat in der vorgegebenen Situation somit keinen Anspruch darauf, jedwede grundsätzlich zulässige bauliche Maßnahme an oder Nutzung der Dachterrasse abzuwenden, weil sie die Belichtungsverhältnisse im Hinblick auf sein in die Grenzwand eingebautes Fenster nachteilig verändert.
b) Nichts anderes gilt - mit Ausnahme der Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse des Klägers (vgl. hierzu Nr. 3 der Entscheidungsgründe) - für die sonst installierten oder aufgestellten Ausstattungselemente, soweit ihnen überhaupt eine planungsrechtliche Bedeutung zukommen sollte. Die Beleuchtungselemente ermöglichen eine Terrassennutzung auch dann, wenn das Tageslicht keine ausreichende Sicht mehr zulässt, also insbesondere in den Abend- und Nachtstunden. Hiergegen ist in baurechtlicher Beziehung nichts zu erinnern, weil die Nutzung von Außenwohnflächen nicht auf die Tagzeit beschränkt ist und deshalb das Aufstellen oder Anbringen von künstlichen Lichtquellen ebenfalls der bestimmungsgemäßen Nutzung der Terrasse des Beigeladenen dient. Das Anbringen der Duschbrause und das Verlegen von elektrischen Leitungen (s. bereits Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayBO) ist aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig geeignet, das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu verletzen, wie das Aufstellen von Terrassenmöbeln und das Anbringen eines Pflanzstegs. Die entlang der Ostseite der Terrasse des Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung ist nicht geeignet, nachbarschützende Rechte des Klägers zu verletzen. Insbesondere entsteht aufgrund der Holzverkleidung kein Schmutzwinkel auf Flächen des Klägers. Soweit die Reinigung der hinter der Holzverkleidung liegenden kleineren Flächen erforderlich werden sollte, kann sie vom Beigeladenen durchgeführt werden, indem er die untersten an das Gerüst geschraubten Leisten der Verkleidung kurzzeitig entfernt.
c) Auch die vonseiten des Klägers beanstandete Nutzungsintensivierung der Dachterrasse, die durch die baulichen und sonstigen Veränderungen der Dachterrasse ermöglicht wird, lässt keine Rechtsverletzung erkennen, die einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen könnte, weil es keine allgemeinen baurechtlichen Vorgaben für die Intensität einer (Außen-)Wohnnutzung gibt. Ein etwaiges individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 4 BN 20/11 - BauR 2012, 621 = juris Rn. 5).
d) Dass Belange des Denkmalschutzes hier dem Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Tätigwerden vermitteln könnten, ist auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob der mit Eternitplatten verkleideten Außenwand im Bereich der Dachterrasse überhaupt ein denkmalpflegerischer Wert zukommt. Denn jedenfalls beeinträchtigt die durch den Beigeladenen vorgenommene Gestaltung seiner Dachterrasse das denkmalgeschützte Gebäude des Klägers nicht.
e) Auf Belange des Brandschutzes kann sich der Kläger vorliegend ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Bauordnung fordert keinen dritten Rettungsweg, weshalb es ohne Belang ist, ob das Gitter vor dem Grenzfenster des Klägers nach außen hin zur Terrasse des Beigeladenen geöffnet werden kann (vgl. Art. 31 BayBO). Die im Gutachten vom 5. Mai 2010 (zum selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg) angenommene nicht unerhebliche Gefahr durch Brand- und Rauchentwicklung im Bereich des Fensters aufgrund der über die Fensterleibung gezogenen Profilholzverkleidung besteht nach Auffassung des Senats nicht. Das Grenzfenster des Klägers wurde auflagengemäß als Brandschutzfenster in Hartholz mit F-30-Verglasung ausgeführt sowie mit einem selbstschließenden Freilaufschieber und integriertem Rauchmelder ausgestattet (vgl. Bestätigung der Schreinerei Hegerl vom 5. Mai 2008; Beiakt Nr. 5). Tragfähige Anhaltspunkte für eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der zwischen Holverkleidung und Brandwand verlegten Elektroleitungen bestehen ebenfalls nicht.
f) Die geltend gemachte Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Abstandsflächenrechts liegt nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. So liegt es hier, die Gebäude des Klägers und des Beigeladenen sind im System der geschlossenen bzw. abweichenden Bauweise ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand aneinandergebaut (vgl. § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO); dies entspricht der Bauweise der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
g) Der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt nicht in Betracht, weil eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Dachterrasse nicht vorliegt.
h) Soweit sich der Kläger auf den Prozessvergleich vom 18. November 2003 beruft, ist dieser zwar im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zur Ermittlung der wechselseitigen Duldungspflichten zu berücksichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde ist aber weder für die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche zuständig, noch kann der Kläger eine etwaige Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich im gegenständlichen Verfahren geltend machen.
3. Soweit es die Schmälerung des Lichteinfalls durch die vom Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung entlang der Nordseite seiner Dachterrasse betrifft, bleibt die Berufung des Beigeladenen ohne Erfolg.
Insoweit ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 3. August 2009 hat, weil die Beklagte ausweislich der Begründung ihres Ablehnungsbescheids vom 24. August 2009 kein Ermessen ausgeübt hat, obwohl dafür Anlass bestand (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 VwGO, Art. 76 Satz 1 und 2 BayBO, Art. 40 BayVwVfG). Denn die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass auch die Errichtung der Profilholzwand entlang der Nordseite der Dachterrasse vor dem Fenster des Klägers keine nachbarschützende Vorschriften verletze und der Kläger deshalb die zum Erlass einer Beseitigungsanordnung normierte behördliche Ermessensbetätigung nicht beanspruchen könne.
a) Ob die Profilholzverkleidung der bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten ohne Belang. Wie bereits ausgeführt wurde, kann der Kläger nicht verlangen, dass der Beigeladene einen Bauantrag stellt. Darum geht es dem Kläger auch nicht. Er will vielmehr die teilweise oder vollständige Beseitigung dieser Profilholzverkleidung erreichen, weil sie seiner Ansicht nach gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Baurechts verstößt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung knüpft nicht an die Genehmigungspflichtigkeit einer Anlage an. Eine (genehmigungsbedürftige) Anlage ist zwar nur dann i. S. v. Art. 76 Satz 1 BayBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, wenn sie materiell rechtswidrig und nicht im Wege einer bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung formell (verfahrensrechtlich) rechtmäßig geworden oder sonst bestandsgeschützt ist. Fehlt es an einer formellen Legalisierung der Anlage (etwa bei verfahrensfreien Vorhaben) und genießt die Anlage auch sonst keinen Bestandsschutz - wie hier -, so ist aber nur darauf abzustellen, ob die Anlage dem materiellen Recht widerspricht (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 76 Rn. 4 ff., 9; Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 79 ff. jeweils m. w. N.).
b) Die entlang der Nordseite der Dachterrasse des Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung verletzt, so wie sie errichtet wurde, das im Begriff des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann auch vorliegen, wenn ein Vorhaben - wie hier - zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.). So liegt es hier.
aa) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kommt der auf einem Aluminiumrahmen angebrachten Holzverkleidung planungsrechtliche Relevanz zu, weil sie eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist und im konkreten Fall die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U. v. 31.8.1973 - 4 C 33/71 - BVerwGE 44, 59 = juris Rn. 21). Aufgrund der durch die Holzverkleidung ausgelösten deutlichen Beschränkung des Lichteinfalls in den dahinterliegenden Aufenthaltsraum des Klägers wird u. a. der Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in Frage gestellt. Das Berührtsein planungsrechtlicher Belange ist hier auch geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit der die Belichtung eines Aufenthaltsraums regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (zur städtebaulichen Bedeutung der Belichtung für die Anforderungen an Wohnverhältnisse vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - BVerwGE 88, 191 = juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296 = juris Rn. 29) und bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen (BVerwG, U. v. 25.6.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47).
bb) Vorliegend knüpft das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme an das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beachtende Einfügensmerkmal der Bauweise an. Mit Blick auf die maßstabsbildende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen sowie in der näheren Umgebung bleibt die im System der geschlossenen Bauweise entlang der Grenzwand zum Nachbargrundstück errichtete Holzverkleidung an der Nordseite der Terrasse des Beigeladenen zwar im Rahmen. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft der Terrasse des Beigeladenen zum Grenzfenster des Klägers liegt aber eine gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation im Sinne einer für die drittschützende Wirkung zu fordernden Qualifizierung und Individualisierung vor, die es rechtfertigt, dem Beigeladenen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Falls ein gewisses Maß an Rücksichtnahme bei der baulichen Ausgestaltung seiner Terrasse abzuverlangen (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 38; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 22).
cc) Bei sachgerechter Abwägung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen des Klägers an der Belichtung des hinter dem Fenster liegenden Aufenthaltsraums und des Beigeladenen an der optischen Aufwertung seiner Terrasse, um die freie Sicht auf die seiner Ansicht nach „hässlichen Eternitplatten“ an der Außenwand des klägerischen Anwesens abzuwenden, ist es dem Beigeladenen zuzumuten, die Holzverkleidung im Bereich des klägerischen Fensters so zu gestalten, dass eine (hier: konstruktionsbedingte) Schmälerung des Lichteinfalls weitestgehend vermieden wird. Denn aufgrund des von den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Prozessvergleichs vom 18. November 2003 steht mit bindender Wirkung auch für den Beigeladenen fest, dass mit der für das Grenzfenster erteilten Abweichung Einverständnis besteht. Da aufgrund der Feststellungswirkung der Abweichung vom 18. März 2002 im Übrigen feststeht, dass sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen erteilt wurde (vgl. Art. 70 Abs. 1 BayBO i. d. F. d. Bek. v. 4.8.1997, GVBl S 433), ist das Grenzfenster des Klägers auch sonst schutzwürdig. Soweit sich der Beigeladene darauf beruft, dass der Kläger die Bedingung aus dem Bescheid über die Abweichung vom 18. März 2002, die Fensteröffnung auf eine Größe von maximal 1 m² (lichtes Maß der Maueröffnung) zurückzubauen, nicht erfüllt habe, ändert die tatsächlich geringfügig größere Öffnung von ca. 1,17 m² nichts an der im Vergleich zum Ausdruck kommenden Bereitschaft, das Grenzfenster grundsätzlich zu dulden (ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Ortstermin vom 22.6.2010 ist die Fensteröffnung in Richtung der Terrasse des Beigeladenen von Mauerwerk zu Mauerwerk 0,997 m breit und vom Fensterblech bis zum Mauerwerk 1,173 m hoch; lediglich im Innern des klägerischen Anwesens ist die lichte Mauerwerksöffnung 1,16 m breit und 1,23 m hoch; das lichte Glasmaß beträgt b/h 90/91 cm, vgl. das vom Kläger im Verfahren beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 vorgelegte Gutachten vom 5. Mai 2010, auf das in der Niederschrift zum Ortstermin Bezug genommen wurde). Hiervon ausgehend erweist sich der lediglich 91 cm breite und 123 cm hohe Ausschnitt der in Abständen gegenüber der Außenwand von zwischen 8 cm und 33 cm vorgelagerten Profilholzverkleidung als unzureichend, weil der Lichteinfall in den Aufenthaltsraum des Klägers in erheblichem Maße beeinträchtigt ist (vgl. hierzu auch die Feststellungen des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg vom 5. Mai 2010). Es mag zwar durchaus zutreffen, dass bestehende Gesimse/Vorsprünge, Gitter, Eternitverkleidungen u. s. w. den Lichteinfall bereits unter Außerachtlassung der Profilholzverkleidung des Beigeladenen im Bestand beschränken. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zwischen 8 cm und 33 cm vor die Außenwand gesetzte Profilholzverkleidung angesichts einer Aussparung von lediglich 91 cm Breite und (inzwischen) 1,23 m Höhe den Lichteinfall im Vergleich zu den Verhältnissen vor Errichtung der Holzverkleidung deutlich schmälert.
dd) Ginge man entgegen der Rechtsauffassung des Senats davon aus, dass die Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse aufgrund des geringfügigen Abstands zur Außenwand nicht in geschlossener Bauweise errichtet ist, gilt im Ergebnis nichts anderes. Soweit die Profilholzverkleidung im Bereich der fensterlosen Brandwand ausgeführt wird, ist sie nicht geeignet, nachbarlich geschützte Belange des Klägers zu beeinträchtigen. Im Bereich des klägerischen Fensters gilt das zum Rücksichtnahmegebot Ausgeführte entsprechend, weil jedenfalls die Belichtung und Belüftung des Aufenthaltsraums des Klägers beeinträchtigt werden.
c) Nachdem die Beklagte verkannt hat, dass der nördliche Teil der Holzverkleidung in materiell-rechtlicher Hinsicht das Rücksichtnahmegebot zulasten des Klägers verletzt und dementsprechend Ermessenserwägungen nicht angestellt hat, waren der Ablehnungsbescheid insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 3. August 2009 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat festzustellen, auf welche Maße der Ausschnitt in der Profilholzverkleidung des Beigeladenen vor dem Fenster des Klägers zu vergrößern ist, damit die durch die Profilholzverkleidung ausgelöste tatsächliche Schmälerung des Lichteinfalls in den Aufenthaltsraum des Klägers abgewendet wird. Soweit nach den anzustellenden Berechnungen der Beklagten die vergleichswidrige Ausführung der Fensteröffnung von ca. 1,17 m² anstatt 1 m² von Relevanz ist (dies erscheint nicht zwingend, weil die Glasfläche nur ca. 0,82 m² groß ist), ist dieser Umstand schutzmindernd zu berücksichtigen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).