Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 13.01688

bei uns veröffentlicht am22.10.2014

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Aufhebung einer den Beigeladenen erteilten isolierten Befreiung sowie die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. ... Beide Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten vom 2. Dezember 1980.

Die Beigeladenen beantragten am 29. Juli 2013 bei der Beklagten für die von ihnen geplante Grenzgarage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... für die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen von maximal 2,75 m (§ 3 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung). Die Satzung des Bebauungsplans Nr. ... sieht in § 3 Abs. 4 folgende Festsetzung vor:

„Die Baukörperhöhe wird für Nebenanlagen und Garagen auf max. 2,75 m, gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt, beschränkt.“

Ausweislich der von den Beigeladenen vorgelegten Pläne weist die Garage an der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Länge von 7 m und eine Breite von 2,98 m auf. Die Garagenhöhe beträgt an der östlichen Grundstücksgrenze im Süden 2,65 m und im Norden 3,35 m. Dieser Höhenunterschied ist darauf zurückzuführen, dass das Baugrundstück ein erhebliches Geländegefälle aufweist. Die Oberkante des Garagenfundaments liegt im Bereich der Südostecke ca. 18 cm über dem als Gelände anzunehmenden Niveau (= Gelände auf dem Baugrundstück zwischen Ostgrenze und dem Garagenfundament). Die Nordostecke des Garagenfundaments liegt 88 cm tiefer als das natürliche Geländeniveau.

Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 27/III wegen „geländebedingter Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baukörperhöhe einer Grenzgarage und eines Carports (Festsetzung max. 2,75, geplante Höhe bis zu 3,35 m)“. In der Begründung heißt es unter anderem, bei sachgerechter Auslegung sei der in § 3 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung verwendete Begriff „Fußboden“ mit dem Höhenniveau des Baugrundstücks gleichzusetzen, da bei Heranziehung des Garagenbodens die vorgegebene Maßentnahme („außen“) keinen Sinn machen würde.

Am 13. September 2013 haben die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2013 forderten sie die die Beklagte auf, unverzüglich bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen einzuschreiten, da dieses nachbarliche Rechte verletze. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 18. September 2013 ab. Die Kläger haben daraufhin am 25. Oktober 2013 ihre Klage erweitert und begehren nunmehr zusätzlich die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ..., Gemarkung A., anzuordnen.

Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Beklagte den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Baukörperhöhe sei - entgegen der bisher vertretenen Rechtsauffassung - nicht das Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern der Fußboden des Garagenbauwerks heranzuziehen. Da die von den Beigeladenen geplante Baumaßnahme damit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, sei eine Befreiung nicht erforderlich, so dass der Bescheid vom 16. August 2013 aus heutiger Sicht rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen sei.

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Bevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2014, dass eine Beendigung des Klageverfahrens derzeit nicht in Betracht komme. Sollte der Rücknahmebescheid - aus welchen Gründen auch immer - aufgehoben werden, könnten die berechtigten Interessen der Kläger nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Eine Beendigung des Klageverfahrens komme allenfalls dann in Betracht, wenn rechtskräftig über den Rücknahmebescheid entschieden sei.

Am 13. März 2014 ließen die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach auf Aufhebung des Rücknahmebescheids der Beklagten vom 4. März 2014 erheben (Az.: AN 9 K 14.00391). Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tag beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 anzuordnen. Der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig und verletze Rechte der Kläger, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe sei allein das Geländeniveau des Baugrundstücks, nicht der Fußboden des Garagenbauwerks. Das ergebe sich bereits aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren AN 9 S 14.00390 mit Beschluss vom 29. April 2014 wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog abgelehnt.

Ebenfalls am 13. März 2014 ließen die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen, mit dem sie die sofortige Einstellung der Bauarbeiten durch die Beklagte beantragen. Der Antrag wurde vom VG Ansbach im Verfahren AN 9 E 14.00525 mit Beschluss vom 29. April 2014 abgelehnt. Die von den Klägern dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2014 (Az.: 9 CE 14.1132) zurückgewiesen. Es fehle bereits an dem für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfalle für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches, etwa weil es Abstandsflächen nicht einhalte, vorläufig abwehren wolle (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10 bzw. BayVGH, B.v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17). Die Antragsteller hätten sich hier lediglich gegen die von dem Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen gewendet, die sie darin sähen, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten würden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, würde die Rechtsstellung der Nachbarn regelmäßig nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Begründung insbesondere darauf hin, dass die Beigeladenen mit Schreiben vom 16. Juni 2014 unwidersprochen mitgeteilt hatten, dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits im April 2014 fertiggestellt worden seien.

Die Kläger beantragen im hiesigen Klageverfahren,

den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2013 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens die Bauarbeiten (Errichtung einer Grenzgarage) auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung A., einzustellen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klagen bleiben ohne Erfolg.

1. Die Klage auf Aufhebung der den Beigeladenen mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilten isolierten Befreiung ist unzulässig.

Die Beklagte hat mit Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 die hier angefochtene Befreiung aufgehoben und damit im Ergebnis dem Begehren der Kläger entsprochen, so dass es bereits an dem für die Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Rücknahmebescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist, da dies allein darauf zurückzuführen ist, dass die Kläger auch eine Anfechtungsklage gegen den Rücknahmebescheid (Az.: AN 9 K 14.00391) erhoben haben.

2. Die Verpflichtungsklage, mit der die Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 von der Beklagten die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung der streitgegenständlichen Grenzgarage begehren, ist ebenfalls unzulässig.

Auch insoweit mangelt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile (mehr) bringen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 3 C 25/03 - BVerwGE 121, 1, 3 = juris Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003, Vorbem. zu § 40 Rn. 38). Dies ist vorliegend der Fall.

Nach dem Vortrag der Beigeladenen sowohl im Schreiben vom 16. Juni 2014 als auch in der mündlichen Verhandlung wurde der Rohbau sowohl der Grenzgarage als auch des Carports bereits im April 2014 fertig gestellt. Inzwischen ist die streitgegenständliche Garage vollständig hergestellt und wird bereits genutzt. Mit der Fertigstellung der streitgegenständlichen Grenzgarage ist das nachbarliche Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baueinstellungsanordnung entfallen. Denn das von den Klägern mit ihrer Klage auf Erlass einer solchen Anordnung verfolgte Ziel, die Fertigstellung der Garage zu verhindern, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu erreichen (so bereits BayVGH im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, B.v. 22.8.2014 - 9 CE 14.1132 - juris Rn. 13; ebenso BayVGH‚ B.v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10; für einen Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO BayVGH, B.v. 20.7.2007 - 2 CS 07.1473 - juris; B.v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris; B.v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris; B.v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris; B.v. 12.8.2010 - 2 CS 10.26 - juris; B.v. 23.7.2012 - 2 CS 12.1063 - juris; BayVGH B.v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris, sowie für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO).

Nach alledem war die Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baueinstellungsanordnung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 13.01688 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 13.01688 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 9 CE 14.1132

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2014 - 9 CS 13.2007

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2050/... Gemarkung A. die Einstellung der Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 2050/... Gemarkung A. der Beigeladenen zur Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports.

Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin von der im Bebauungsplan festgesetzten Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen. Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Antragsgegnerin den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller jeweils Klagen zum Verwaltungsgericht erhoben‚ über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben mit Schreiben vom 18. September 2013 abgelehnt hatte‚ blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 29.4.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehle bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO. Das Vorhaben widerspreche nicht der textlichen Festsetzung in § 3 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin‚ wonach die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen auf maximal 2‚75 m‚ gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt‚ beschränkt sei. Das Vorhaben verletze weder nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts noch verstoße es gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend‚ das Bauvorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin. Wie sich aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ergebe‚ sei als Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe allein das Geländeniveau des Baugrundstücks entscheidend‚ nicht aber der Fußboden des Garagenbauwerks. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die Berechnung der Gebäudehöhe nicht für die Berechnung der Abstandsflächen und hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans differenziert erfolgen. Nach dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts müsse für die Berechnung der Abstandsflächen der höchste Punkt des Bauvorhabens maßgeblich sein. Bedingt durch die Hanglage und die massiven Auffüllungen auf dem Grundstück der Beigeladenen gehe von der Garage eine erdrückende Wirkung aus und das Grundstück der Antragsteller werde in unzumutbarer Weise verschattet. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf behördliches Einschreiten‚ weil das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei. Die beantragte Regelung sei zum Schutz der Rechte der Antragsteller dringend geboten.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß‚

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 den Beigeladenen einstweilen aufzugeben‚ die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens‚ der Errichtung der Grenzgarage nebst Carport‚ zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Höhenbegrenzungen im Bebauungsplan stünden die Anforderungen des Bauplanungsrechts völlig selbstständig neben denen des Bauordnungsrechts. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO enthalte eine eindeutige gesetzliche Regelung‚ nach der für die Zulässigkeit von Grenzgaragen auf die mittlere Wandhöhe abzustellen sei. Dass das Gebäudeniveau am Wohnhaus der Antragsteller deutlich tiefer liege als auf dem Baugrundstück bzw. an der gemeinsamen Grundstücksgrenze‚ habe keinerlei Bedeutung für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag‚ weisen aber darauf hin‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits Mitte April 2014 aufgestellt worden seien und damit der Bau abgeschlossen sei. Insoweit sei das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller fraglich. Geländeaufschüttungen seien für den Bau der Garage und des Carports nicht vorgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Fertigstellung des Rohbaus dann‚ wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches‚ etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält‚ vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10 für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO; BayVGH‚ B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 für einen Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller wenden sich hier lediglich gegen die von dem Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen‚ die sie darin sehen‚ dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Sonstige Rechtsverletzungen‚ insbesondere solche‚ die sich aus der bevorstehenden Nutzung ergeben könnten‚ werden nicht geltend gemacht. Eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende einstweilige Anordnung‚ den Bau vorläufig einzustellen‚ würde die Rechtsstellung der Nachbarn regelmäßig nicht mehr verbessern‚ weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtssverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10).

Die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 16. Juni 2014 unwidersprochen mitgeteilt‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits vor zwei Monaten und damit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 aufgestellt wurden. Dies wird bestätigt durch die von den Antragstellern selbst mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. April 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos von den Bauarbeiten am Grundstück der Beigeladenen vom 24. März 2014.

Kosten: § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2‚ § 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren und auch keinen Antrag gestellt haben‚ besteht kein Anlass‚ ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.

Streitwert: § 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch/Bad Windsheim vom 31. August 2012 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittel- und Getränkemarktes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 586, 578 und 584 Gemarkung S., die im Geltungsbereich des am 14. Juni 2012 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Großflächiger Einzelhandel-Südring“ der Stadt S. liegen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Fl.Nr. 1274 Gemarkung S., eines im unbeplanten Innenbereich (faktisches Gewerbegebiet) gelegenen Grundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Südrings. Auf dem Grundstück werden nach den Angaben der Antragstellerin in einem Gebäude von verschiedenen Mietern Einzelhandelsgeschäfte betrieben. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wurde der Antragstellerin nicht zugestellt.

Ein Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig keine Baugenehmigung zur Errichtung eines E.-Marktes in S. zu erteilen, blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss v. 14.1.2013), weil das Landratsamt in dem Verfahren darauf hingewiesen hatte, dass die Baugenehmigung bereits mit Bescheid vom 31. August 2012 erteilt worden war. Laut handschriftlichem Vermerk in den Verwaltungsakten (Bl. 134) wurde der Antragstellerin ein Abdruck der Baugenehmigung am 16. Januar 2013 übersandt. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juli 2013 zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin vom 10. Juli 2013 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 31. August 2012 mangels erhobener Anfechtungsklage ab.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. August 2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 31. August 2012 erhoben und erneut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. September 2013 abgelehnt. Die Klageerhebung gegen den Bescheid vom 31. August 2012 sei als verspätet und damit unzulässig anzusehen. Die Antragstellerin habe etwaige nachbarrechtliche Abwehrrechte verwirkt. Sie habe es über einen Zeitraum von einem halben Jahr unterlassen, Klage gegen die Baugenehmigung zu erheben, von der sie nach eigenem Vortrag bereits am 20. Januar 2013 erfahren habe. Lasse man die Unzulässigkeit der erhobenen Klage außer Betracht, sei diese aber auf alle Fälle unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche die Antragstellerin schützenden Vorschriften das Vorhaben der Beigeladenen verstoße. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 35 Abs. 2 BauGB richte. Auch aus § 34 Abs. 3 BauGB lasse sich keine Klagebefugnis für die Antragstellerin ableiten.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, sie habe ihr Klagerecht nicht verwirkt. Wie sich insbesondere aus der Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2013 ergebe, habe die Beigeladene nicht davon ausgehen können, dass die Antragstellerin keine rechtlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben habe und es widerspruchslos hinnehmen werde. Unabhängig davon, ob es sich hier um ein Vorhaben in einem Planungsgebiet, im Innenbereich oder im Außenbereich handele, könne sich die Antragstellerin auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Verwaltungsgericht habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass das Vorhaben dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden könne. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht erkennbar, dass sich das Vorhaben insbesondere nach Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die bestehende Umgebungsbebauung einfüge.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2013 aufzuheben und die Vollziehung der zugunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe ihr Klagerecht verwirkt. Die Hauptsacheklage sei zudem verfristet. Im Übrigen fehle es auch an einer Klagebefugnis der Antragstellerin.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe ihr Klagerecht durch ihr rechtlich relevantes Untätigbleiben über einen Zeitraum von 6 ½ Monaten verwirkt. Unabhängig davon, nach welcher Grundlage das Vorhaben bauplanungsrechtlich zu beurteilen sei, ergebe sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin keine Verletzung drittschützender Normen. Insbesondere füge sich das Vorhaben auch gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antragstellerin fehlt es für ihren Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertig gestellt ist. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen (BayVGH, B. v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465; B. v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425; B. v. 30.10.2013 - 9 CS 13.1728). Wie mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Dezember 2013 vorgetragen und mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. Januar 2014 bestätigt wurde, ist das Bauvorhaben der Beigeladenen zwischenzeitlich fertig gestellt.

Zwar kann ausnahmsweise trotz Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortbestehen, falls er bzw. sie sich durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in ihren Rechten verletzt sieht. Es ist jedoch nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2010 Az. 2 CS 10.465; B. v. 30.10.2013 - 9 CS 13.1728). In dieser Hinsicht hat die Antragstellerin mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdebegründung jedoch nichts vorgetragen; diesbezügliche Anhaltspunkte sind ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg bleiben würde.

a) Soweit das Verwaltungsgericht von der Unzulässigkeit der Hauptsacheklage der Antragstellerin ausgegangen ist, erscheint zweifelhaft, ob dies aus einer Verwirkung des Klagerechts abgeleitet werden kann. Zwar hat die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits am 20. Januar 2013 eine Ablichtung des Baugenehmigungsbescheids vom 31. August 2012 vom Landratsamt erhalten und es bis zum 8. August 2013 unterlassen, eine Anfechtungsklage gegen diese Genehmigung zu erheben. Trotz dieses Zeitraums kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene darauf vertrauen durfte, dass die Antragstellerin ihr Klagerecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen wird. Es kann hier vielmehr nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin bereits vor Kenntniserlangung von der Baugenehmigung durch ihren Eilantrag vom 15. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht deutlich gemacht hat, dass sie rechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen hat und es nicht widerspruchslos hinnehmen wird. Dieses Begehren hat sie auch nach der Kenntniserlangung durch ihre Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof weiterverfolgt. Damit mag die Antragstellerin zwar einen prozessual nicht erfolgversprechenden Weg eingeschlagen haben, wie auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2013 zeigt, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Antragstellerin damit keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung ihrer etwaigen Nachbarrechte unternommen hat und mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 5 m. w. N.).

b) Das Verwaltungsgericht ist aber jedenfalls - insoweit selbstständig tragend - zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen die Antragstellerin schützende Vorschriften verstößt. Zwar mag die von der Antragstellerin bestrittene planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - soweit entscheidungserheblich - noch im anhängigen Hauptsacheverfahren durch das Verwaltungsgericht zu klären sein. Dass vom Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen für das in einem faktischen Gewerbegebiet liegende und gewerblich genutzte Grundstück der Antragstellerin ausgehen würden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. § 30 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Für eine Lage des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG; vgl. Nrn. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2050/... Gemarkung A. die Einstellung der Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 2050/... Gemarkung A. der Beigeladenen zur Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports.

Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin von der im Bebauungsplan festgesetzten Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen. Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Antragsgegnerin den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller jeweils Klagen zum Verwaltungsgericht erhoben‚ über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben mit Schreiben vom 18. September 2013 abgelehnt hatte‚ blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 29.4.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehle bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO. Das Vorhaben widerspreche nicht der textlichen Festsetzung in § 3 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin‚ wonach die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen auf maximal 2‚75 m‚ gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt‚ beschränkt sei. Das Vorhaben verletze weder nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts noch verstoße es gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend‚ das Bauvorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin. Wie sich aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ergebe‚ sei als Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe allein das Geländeniveau des Baugrundstücks entscheidend‚ nicht aber der Fußboden des Garagenbauwerks. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die Berechnung der Gebäudehöhe nicht für die Berechnung der Abstandsflächen und hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans differenziert erfolgen. Nach dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts müsse für die Berechnung der Abstandsflächen der höchste Punkt des Bauvorhabens maßgeblich sein. Bedingt durch die Hanglage und die massiven Auffüllungen auf dem Grundstück der Beigeladenen gehe von der Garage eine erdrückende Wirkung aus und das Grundstück der Antragsteller werde in unzumutbarer Weise verschattet. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf behördliches Einschreiten‚ weil das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei. Die beantragte Regelung sei zum Schutz der Rechte der Antragsteller dringend geboten.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß‚

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 den Beigeladenen einstweilen aufzugeben‚ die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens‚ der Errichtung der Grenzgarage nebst Carport‚ zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Höhenbegrenzungen im Bebauungsplan stünden die Anforderungen des Bauplanungsrechts völlig selbstständig neben denen des Bauordnungsrechts. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO enthalte eine eindeutige gesetzliche Regelung‚ nach der für die Zulässigkeit von Grenzgaragen auf die mittlere Wandhöhe abzustellen sei. Dass das Gebäudeniveau am Wohnhaus der Antragsteller deutlich tiefer liege als auf dem Baugrundstück bzw. an der gemeinsamen Grundstücksgrenze‚ habe keinerlei Bedeutung für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag‚ weisen aber darauf hin‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits Mitte April 2014 aufgestellt worden seien und damit der Bau abgeschlossen sei. Insoweit sei das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller fraglich. Geländeaufschüttungen seien für den Bau der Garage und des Carports nicht vorgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Fertigstellung des Rohbaus dann‚ wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches‚ etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält‚ vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10 für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO; BayVGH‚ B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 für einen Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller wenden sich hier lediglich gegen die von dem Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen‚ die sie darin sehen‚ dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Sonstige Rechtsverletzungen‚ insbesondere solche‚ die sich aus der bevorstehenden Nutzung ergeben könnten‚ werden nicht geltend gemacht. Eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende einstweilige Anordnung‚ den Bau vorläufig einzustellen‚ würde die Rechtsstellung der Nachbarn regelmäßig nicht mehr verbessern‚ weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtssverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10).

Die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 16. Juni 2014 unwidersprochen mitgeteilt‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits vor zwei Monaten und damit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 aufgestellt wurden. Dies wird bestätigt durch die von den Antragstellern selbst mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. April 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos von den Bauarbeiten am Grundstück der Beigeladenen vom 24. März 2014.

Kosten: § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2‚ § 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren und auch keinen Antrag gestellt haben‚ besteht kein Anlass‚ ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.

Streitwert: § 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg (§ 146 Abs. 1 VwGO).

1. Der Beschwerde und bereits dem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach dem Vortrag der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht wurde das mit Bescheid vom 4. Februar 2014 genehmigte Bereitstellungslager bereits vollständig hergestellt und befindet sich im laufenden Betrieb (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 16.4.2014 Bl. 12 der Verwaltungsgerichtsakte). Mit der Fertigstellung einer baulichen Anlage ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz entfallen, soweit die befürchteten Beeinträchtigungen von der Anlage als solcher ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 2 CS 07.1473 - juris; B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris; B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris; B. v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris; B. v. 12.8.2010 - 2 CS 10.26 - juris; B. v. 23.7.2012 - 2 CS 12.1063 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66). Diese Rechtsprechung wurde im Rahmen des nachbarschaftlichen Dreiecksverhältnisses entwickelt, lässt sich jedoch auch auf das Dreiecksverhältnis zwischen Gemeinde, Bauherr und Baugenehmigungsbehörde übertragen. Denn das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist sowohl im Verhältnis Nachbar-Bauherr-Baugenehmigungsbehörde als auch im Verhältnis Gemeinde-Bauherr-Baugenehmigungsbehörde dasselbe. Dieses Ziel ist jedoch nach Fertigstellung der baulichen Anlage regelmäßig nicht mehr zu erreichen.

Ausnahmsweise kann trotz Fertigstellung des Rohbaus oder gar des gesamten angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortbestehen, falls sich der Nachbar bzw. die betroffene Gemeinde durch die inzwischen aufgenommene Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in ihren Rechten verletzt sieht. Es ist jedoch nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar oder die betroffene Gemeinde letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris).

In dieser Hinsicht hat die Antragstellerin jedoch nichts vorgetragen und sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragstellerin kann sich nur auf die Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit berufen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wäre die Planungshoheit im vorliegenden Fall mit der Fertigstellung der baulichen Anlage verletzt. Die Rechtsstellung der Antragstellerin kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr verbessert werden. Diese hätte nur zur Folge, dass die Nutzung der baulichen Anlage bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt würde. Die Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit würde jedoch durch die bloße Einstellung der Nutzung nicht beseitigt. Aus dem Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 4. April 2014 (Bl. 1 der Verwaltungsgerichtsakte) ist zudem nicht erkennbar, dass diese selbst von einer Perpetuierung der von ihr behaupteten Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch die Nutzung der baulichen Anlage ausginge. Die bloße Tatsache, dass im laufenden Betrieb des Bereitstellungslagers laufend Erde angeliefert und anschließend zur Rekultivierung in die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche ehemalige Mülldeponie eingearbeitet wird, führt nicht zu einer weiteren Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit. Diese läge bereits in der Fertigstellung der baulichen Anlage. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin durch die Nutzung der baulichen Anlage ist nicht erkennbar.

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Der Senat sähe nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ-RR 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin als Gemeinde kann sich insoweit lediglich auf die verfassungsrechtlich geschützte gemeindliche Planungshoheit als möglicherweise verletztes Recht stützen. Die Klage der Antragstellerin wird aber aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

Die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, da das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist. Insbesondere ist die unter Ziffer 2. des Bescheids gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte, befristete Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 107 rechtmäßig und verletzt die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin nicht. Die Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 ist insgesamt bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Aufgrund dieser Befristung, die im vorliegenden Fall weniger als zwei Jahre beträgt, werden ausnahmsweise die Grundzüge der Planung nicht berührt.

a) Es ist unstreitig, dass das genehmigte Bauvorhaben eines Bereitstellungslagers im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 107 „Grüngürtel entlang der südlichen Gemeindegrenze“ der Antragstellerin steht. Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Bauvorhabens eine Fläche für die Forstwirtschaft sowie Sukzessionsflächen fest. Da alleiniges Ziel des Bebauungsplans die Schaffung eines Grüngürtels mit Forst- und Sukzessionsflächen ist, werden durch das Bereitstellungslager grundsätzlich die Grundzüge der gemeindlichen Planung berührt.

Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den im Baugesetzbuch normierten Voraussetzungen und nur in der dort bestimmten Weise (vgl. §§ 13, 13a BauGB) abgewichen werden darf. Steht die Abweichung von einer Festsetzung in Rede, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich ist, so wird die Grenze für die Erteilung einer Befreiung deshalb nur dann nicht überschritten, wenn die Abweichung nicht ins Gewicht fällt (vgl. OVG Hamburg, B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Januar 2014, § 31 Rn. 36; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Januar 2014, § 13 Rn. 18). Eine planwidrige Zwischennutzung stellt den Geltungsbereich eines Plans allenfalls ausnahmsweise, nämlich dann in einer seine Grundzüge berührenden Weise in Frage, wenn Anzeichen die Annahme tragen, diese würden es auch nach Beendigung nicht mehr gestatten, zu dem vom Plangeber auf Dauer gewollten Zustand zurückzukehren (vgl. auch Pietzcker, NVwZ 2001, 968; Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2009, 738).

Nach anderer Auffassung (vgl. OVG SH, B. v. 12.6.2014 - 1 ME 67/14 - juris) ist mit § 9 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit geschaffen worden, Festsetzungen eines Bebauungsplans zeitweise außer Kraft zu setzen. Damit solle der Gemeinde die Möglichkeit gegeben werden, in einer vom Gemeinderat abwägend verantworteten und im Aufstellungsverfahren zur Diskussion gestellten Weise Zwischennutzungen zu ermöglichen. Eine Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB scheide daher aus. Diese Meinung übersieht jedoch, dass § 9 Abs. 2 BauGB der Gemeinde lediglich in besonderen Fällen, also nicht generell sondern nur in bestimmten Planungssituationen, eine Möglichkeit an die Hand gibt, die Zulässigkeit der nach einem Bebauungsplan festgesetzten und nach § 30 BauGB an sich zulässigen Nutzungen von bestimmten weiteren städtebaulichen Maßnahmen und sonstigen Vorgängen abhängig zu machen. Dies kann bei der Aufstellung des Bebauungsplans oder aber bei einer späteren Änderung oder Ergänzung erfolgen. Dies schließt aber umgekehrt nicht die Möglichkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall unter den strengeren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB aus.

Im vorliegenden Fall enthält der Bebauungsplan Nr. 107 keine Befristung im Sinn von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB, welcher im Übrigen erst im Jahr 2004 in das Baugesetzbuch eingefügt wurde. Der Bebauungsplan Nr. 107 stammt hingegen aus dem Jahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt war eine derartige Befristung noch nicht möglich.

Der Senat ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Das planerische Grundkonzept der Antragstellerin wird durch die auf weniger als zwei Jahre befristete Baugenehmigung nicht in einer seine Grundzüge berührenden Weise in Frage gestellt, die Anzeichen zur Annahme enthielte, dass auch nach Beendigung der Befristung eine Rückkehr zum vom Plangeber auf Dauer gewollten Zustand nicht mehr möglich wäre. Das Baugrundstück wurde bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 107 und auch danach landwirtschaftlich genutzt. Im gesamten Plangebiet wurde mit der Umsetzung der Festsetzungen (Flächen für Forstwirtschaft und Sukzessionsflächen) bis heute nicht begonnen. Auch ist weder eine Absicht noch eine konkrete Planung für die Umsetzung der Festsetzungen von Seiten der Antragstellerin vorgetragen worden. Die Festsetzungen, deren Umsetzung ohnehin mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde, da die Flächen überwiegend aufgeforstet werden sollen, können in weiten Teilen des Plangebiets ohne Einschränkung umgesetzt werden. Lediglich im Bereich des Baugrundstücks wäre die Antragstellerin an der Umsetzung für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren gehindert. Auch die Verpflichtung in der Baugenehmigung, nach Fristablauf den bisherigen Zustand - also landwirtschaftliche Nutzfläche - wieder herzustellen, beeinträchtigt die Umsetzung der planerischen Ziele der Antragstellerin nicht auf Dauer. Zum einen ergibt sich für die Beigeladene aus dem Bebauungsplan Nr. 107 keine Pflicht zur Umsetzung der gemeindlichen Planung. Umgekehrt hat auch die Antragstellerin aus dem Bebauungsplan keinen Anspruch auf eine Aufforstung des Baugrundstücks. Zum anderen steht die Wiederherstellung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche dem Planungsziel einer Aufforstung nicht entgegen. Diese kann auch bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche jederzeit umgesetzt werden. Anders wäre dies beispielsweise bei einer großflächigen Bebauung. Im Ergebnis ist daher nicht zu erkennen, dass die genehmigte Nutzung eine Rückkehr zu dem vom Plangeber auf Dauer gewollten Zustand unmöglich machen würde.

Im Übrigen bestehen angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 25.6.2013 - 4 CN 4/13 - juris) Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 107. Auf Flächen für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB können danach wegen der Sperrwirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB keine landschaftspflegerischen Maßnahmen festgesetzt werden. Durch Planzeichen werden hier auf den Flächen für Forstwirtschaft ausdrücklich ein Eichen-Kiefern-Wald sowie ein Eichen-Hainbuchen-Wald festgesetzt. Ein exaktes Pflanzschema ist ausdrücklich Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 107. § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB ermöglicht jedoch lediglich eine Festsetzung „Wald“, enthält aber keine Befugnis zur Konkretisierung dieses Begriffs. Zwar kann gemäß Nr. 12.2. der Anlage zur Planzeichenverordnung eine bestimmte Zweckbestimmung entsprechend den Vorschriften der §§ 1 und 11 ff. BWaldG i. V. m. Art. 10 bis 12 BayWaldG (Schutzwald, Bannwald, Erholungswald) Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein. Hieraus lassen sich laut Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 25.6.2013 - 4 CN 4/13 - juris) jedoch keine Befugnisse zur Festsetzung bestimmter Baumarten ableiten.

b) Der Antragsgegner hat das verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin rechtsfehlerfrei gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt.

Bei der Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist aber dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben (Art. 40 BayVwVfG). Für die Ermessenserwägungen kommen nur Gründe mit städtebaulichem Bezug in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2001 - 2 B 11.59 - juris). Für die Ausübung des Ermessens besteht allerdings wenig Raum, wenn die recht detailliert bestimmten Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind. In der Regel reduziert sich das Ermessen auf Null, wenn dem Vorhaben nicht zumindest gleichgewichtige Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.2002 - 4 C 13/01 - juris). Städtebauliche Gründe, welche hier eine ermessensgerechte Versagung der Befreiung rechtfertigen könnten, sind aber weder substantiiert vorgetragen noch zu erkennen. Vielmehr ist bereits nicht zu erkennen, ob die Antragstellerin in ihrem Beschluss vom 14. Januar 2014 überhaupt ein Ermessen ausgeübt hat. Der umfangreich protokollierte Beschluss enthält im Sachvortrag keinerlei Hinweise auf eine Ermessensausübung. Es wird lediglich apodiktisch auf den Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit den Interessen der Beigeladenen und der zeitlichen Befristung der Maßnahme findet nur insoweit statt, als auf Widersprüche hinsichtlich der Befristung aufmerksam gemacht wird.

Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 4. Februar 2014 hingegen ausführlich seine Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich der Erteilung der Befreiung als auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens begründet.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.