vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 7 K 17.32299, 13.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 - 13 A 2841/17.A - juris Rn. 3 ff.).

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht.

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Tatsachenfrage,

„der Bewertung des Bürgerkrieges in Somalia, der zumindest zu einem unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger führt“,

weist keinen Klärungsbedarf auf, weil sie auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass nicht in allen Regionen Somalias ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht und dass für die Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2018 - 20 B 17.31659 - juris Rn. 25; U.v. 5.7.2018 - 20 B 17.31636 - juris Rn. 22 ff.). Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage inzwischen infolge einer Verschlechterung der politischen Lage in Somalia mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anders als in den vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten wäre (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A - juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.). Der Kläger beruft sich hauptsächlich auf Erkenntnisse aus den Jahren 2013 bis 2017, welche auch der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 27.2.2017 - M 11 K 16.34746) zu Grunde gelegt werden. Dabei kommt das Verwaltungsgericht München zu dem Ergebnis, dass allenfalls in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen sei.

Zudem entzieht sich die Frage einer generellen, fallübergreifenden Klärung, weil sie nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG stellt gerade ab auf die individuelle Bedrohungssituation.

Im Übrigen fehlt es auch an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsfähigkeit dieser Frage, weil das Verwaltungsgericht kumulativ auf die Erwägung abgestellt hat, dass dem Kläger eine interne Fluchtmöglichkeit offen steht (vgl. UA S. 14). Bei einer sogenannten kumulativen Mehrfachbegründung muss jedoch hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 20 ZB 17.30683 - juris Rn. 7).

2. Sollte in dem klägerischen Vortrag, die beim Kläger vorliegenden individuellen Tatsachen, die zu einem Abschiebungsverbot führten, seien nicht ins Urteil eingeflossen, die sinngemäße Rüge eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zu sehen sein, wäre diese ebenfalls nicht nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt worden (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2018 - 8 ZB 18.31801 - juris Rn. 12 m.w.N.). Die dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung obliegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Im Asylprozess kann die Verletzung materiellen Rechts als solche nicht zu einer Berufungszulassung führen, weil § 78 Abs. 3 AsylG - anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerade nicht vorsieht. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann allenfalls der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein, allerdings nur dann, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2014 - 5 B 48.13 - NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; B.v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 21 ZB 18.30867 - juris Rn. 4). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sin

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG) hinreichend dargelegt ist.

1. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn die Verfolgung von staatlichen Strafverfolgungsbehörden ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung jedoch auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt und ist unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zum einen davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin nicht glaubhaft sei und ihr keine Verfolgung in ihrem Heimatland drohe. Zum anderen hat es angenommen, dass selbst wenn die geschilderten Vorkommnisse tatsächlich passiert wären, es sich dabei nicht um eine Verfolgung aufgrund eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Anknüpfungsmerkmal handeln würde. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht auch noch davon ausgegangen, dass die Klägerin jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG innerhalb der Russischen Föderation habe. Hinsichtlich der beiden ersten Begründungen greift kein Berufungszulassungsgrund durch. Auf die Frage der inländischen Fluchtalternative kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Auch die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene Frage, ob die von der Organisation „ROO“ und vom „Kulturverein für Tschetschenen und Inguschen in Österreich“ ausgestellten Urkunden als Beweis und als Ersatz für eine Selbstauskunft des Betroffenen bzw. eines Bevollmächtigten bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation verwendet werden können, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Es handelt sich in Wahrheit um eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im Einzelfall, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

2. Das erstinstanzliche Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder Bundesverwaltungsgerichts ab.

Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ a.a.O.; Rudisile a.a.O.).

Soweit die Klägerin vorträgt, das erstinstanzliche Urteil weiche vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1616.93 ab, meint sie wohl das Urteil mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1516.93. Welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, der von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abweicht, bezeichnet die Klägerin aber nicht, sondern führt nur aus, die Beweiswürdigung genüge nicht den vom Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen. Damit ist eine Divergenzrüge nicht hinreichend dargelegt.

In Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1989 (9 B 239.89 – InfAuslR 1989, 349) ist eine Abweichung ebenfalls nicht dargelegt, denn auch insoweit führt die Klägerin nur aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Grundsätzen der Beweiswürdigung ab. Dies reicht für eine Divergenzrüge nicht aus.

3. Auch ein Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, da es nicht weiter bei ihr nachgefragt und ihren Ehemann nicht als Zeugen vernommen habe. Bei einem (hier nicht ersichtlichen) Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 11 ZB 15.30091 – juris Rn. 2; B.v. 13.4.2015 – 13a ZB 14.30047 – juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 25.3.2015 – 13 A 493/15.A – juris).

Die Würdigung von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch das Verwaltungsgericht verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nur dann vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2017 – 2 BvR 2584/12 – NJW 2017, 1731 = juris Rn. 27 m.w.N.). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und den von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfG a.a.O.). Danach sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat sich mit der vorgelegten Bescheinigung der Organisation „ROO“ und dem Schreiben des Kulturvereins befasst und ist unter Würdigung einer Auskunft des Auswärtigen Amts zu dem Ergebnis gekommen, dass sich daraus keine politische Verfolgung der Klägerin in ihrem Heimatland ableiten lässt. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, sondern behauptet nur, die Rechtsanwendung sei willkürlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG) hinreichend dargelegt ist.

1. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn die Verfolgung von staatlichen Strafverfolgungsbehörden ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung jedoch auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt und ist unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zum einen davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin nicht glaubhaft sei und ihr keine Verfolgung in ihrem Heimatland drohe. Zum anderen hat es angenommen, dass selbst wenn die geschilderten Vorkommnisse tatsächlich passiert wären, es sich dabei nicht um eine Verfolgung aufgrund eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Anknüpfungsmerkmal handeln würde. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht auch noch davon ausgegangen, dass die Klägerin jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG innerhalb der Russischen Föderation habe. Hinsichtlich der beiden ersten Begründungen greift kein Berufungszulassungsgrund durch. Auf die Frage der inländischen Fluchtalternative kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Auch die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene Frage, ob die von der Organisation „ROO“ und vom „Kulturverein für Tschetschenen und Inguschen in Österreich“ ausgestellten Urkunden als Beweis und als Ersatz für eine Selbstauskunft des Betroffenen bzw. eines Bevollmächtigten bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation verwendet werden können, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Es handelt sich in Wahrheit um eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im Einzelfall, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

2. Das erstinstanzliche Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder Bundesverwaltungsgerichts ab.

Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ a.a.O.; Rudisile a.a.O.).

Soweit die Klägerin vorträgt, das erstinstanzliche Urteil weiche vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1616.93 ab, meint sie wohl das Urteil mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1516.93. Welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, der von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abweicht, bezeichnet die Klägerin aber nicht, sondern führt nur aus, die Beweiswürdigung genüge nicht den vom Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen. Damit ist eine Divergenzrüge nicht hinreichend dargelegt.

In Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1989 (9 B 239.89 – InfAuslR 1989, 349) ist eine Abweichung ebenfalls nicht dargelegt, denn auch insoweit führt die Klägerin nur aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Grundsätzen der Beweiswürdigung ab. Dies reicht für eine Divergenzrüge nicht aus.

3. Auch ein Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, da es nicht weiter bei ihr nachgefragt und ihren Ehemann nicht als Zeugen vernommen habe. Bei einem (hier nicht ersichtlichen) Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 11 ZB 15.30091 – juris Rn. 2; B.v. 13.4.2015 – 13a ZB 14.30047 – juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 25.3.2015 – 13 A 493/15.A – juris).

Die Würdigung von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch das Verwaltungsgericht verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nur dann vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2017 – 2 BvR 2584/12 – NJW 2017, 1731 = juris Rn. 27 m.w.N.). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und den von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfG a.a.O.). Danach sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat sich mit der vorgelegten Bescheinigung der Organisation „ROO“ und dem Schreiben des Kulturvereins befasst und ist unter Würdigung einer Auskunft des Auswärtigen Amts zu dem Ergebnis gekommen, dass sich daraus keine politische Verfolgung der Klägerin in ihrem Heimatland ableiten lässt. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, sondern behauptet nur, die Rechtsanwendung sei willkürlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. September 2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge somalischer Staatsangehöriger muslimisch-sunnitischen Glaubens, zugehörig zum Clan der Sheikhal, reiste nach Aktenlage am 4. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Mai 2016 einen Asylantrag. Nachdem der Kläger bei dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 10. Mai 2016 angegeben hatte, über Italien und die Schweiz nach Deutschland eingereist zu sein und in der Schweiz am 5. Mai 2015 einen Asylantrag gestellt zu haben, sowie nachdem für den Kläger ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für die Schweiz festgestellt worden war, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Juli 2016 ein Übernahmeersuchen nach Dublin-III-Verordnung an die Schweiz. Diese antwortete am 12. Juli 2016 dahingehend, dass die Schweiz ein Übernahmeersuchen an Italien gestellt habe, das Italien stillschweigend akzeptiert habe. Am 11. Dezember 2015 sei die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden, da der Kläger verschwunden sei. Daher sei Italien zuständig. Daraufhin teilte das Bundesamt der zuständigen Ausländerbehörde mit Schreiben vom 29. Juli 2016 mit, dass die Entscheidung im nationalen Verfahren ergehe.

Bei seiner Anhörung am 13. Dezember 2016 in München gab der Kläger an, zuletzt im Dorf Harcadey in der Nähe der Stadt Beled Weyne gewohnt zu haben. Er habe dort mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater lebe noch dort. Sein Bruder sei verheiratet und lebe mit seiner Frau in Harcadey. Seine Schwestern A* …, H* … und B* … lebten ebenfalls noch dort. Seine Schwester J* … lebe mit ihrem Mann in Beled Weyne. Seine Schwester R* … lebe mit ihrer Familie in Saudi Arabien. Seine Schwester Seynab und ihre Familie lebten in Burfiiq, das sei in der Nähe von Harcadey. Somalia habe er am 26. Oktober 2014 verlassen, in Deutschland sei er am 4. Oktober 2015 eingereist. Für seine Flucht habe er 3.500,00 US-Dollar bezahlen müssen, für die die Familie ein Grundstück verkauft und ihm später das Geld geschickt habe. Er habe vier Jahre lang die Schule besucht und dann ihr Land bewirtschaftet.

Sein Asylantrag in der Schweiz sei abgelehnt worden. Er habe eine Frist von fünf Tagen gehabt, in denen er entweder das Land verlassen oder einen Rechtsanwalt hätte finden müssen. Da er keinen Anwalt gefunden habe, sei er ausgereist und habe den Bescheid in seiner Unterkunft in der Schweiz liegen gelassen.

Zu den Gründen seiner Ausreise gab er an, dass er mit seiner Familie in seinem Dorf Landwirtschaft betrieben habe. Das Dorf sei unter dem Einflussbereich der al Shabaab gewesen. Diese habe bei den Dorfbewohnern die Saka (Kopfgeld) eingetrieben. Es sei verboten gewesen Musik zu hören, zu feiern oder sich Kinofilme anzusehen. Eines Tages, als er gerade auf dem Feld beschäftigt gewesen sei, seien Angehörige der al Shabaab zu ihm gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dass er ein Verräter sei. Er sei geschlagen worden und man habe ihm die Augen verbunden. In einem Auto sei er zu einem Lager der Miliz gefahren worden. Er sei dort zwei Tage gewesen, in denen er gefoltert und misshandelt worden sei. Dann habe es ein Gefecht zwischen der al Shabaab und äthiopischen Soldaten gegeben. Er sei aus der Gefangenschaft befreit und in dem Camp der äthiopischen Soldaten medizinisch behandelt worden. Seine Familie habe ihn dann abgeholt. Er habe nicht länger in seiner Heimat bleiben können, weil nachts die al Shabaab in seinem Dorf aktiv gewesen sei. Tagsüber hätten die äthiopischen Soldaten patrouilliert. Deshalb sei er von seiner Familie zu seiner Schwester nach Beled Weyne gebracht worden. Er habe sich einen Tag versteckt und am nächsten Tag das Land verlassen.

Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass er und seine Familie die Saka bezahlt hätten, ansonsten hätte man ihnen alles weggenommen. Entführt sei er ca. drei Tage vor seiner Flucht worden. Auf Nachfrage, was ihm die al Shabaab genau vorgeworfen habe, erklärte der Kläger, dass diese gegen die somalische Regierung kämpfe. Die meisten Leute in der Gegend seines Dorfes arbeiteten heimlich mit der al Shabaab zusammen. Jemand habe ihr erzählt, er hätte etwas mit der Regierung oder den äthiopischen Soldaten zu tun. Deshalb sei er als Verräter verfolgt worden. Auf Nachfrage, warum die al Shabaab ihn nicht getötet habe, erklärte der Kläger, dass die al Shabaab mache was sie wolle. Er wisse nicht, was mit ihm noch passiert wäre, wenn er nicht befreit worden wäre. Verhört worden sei er nicht. Es habe auch keine „Gerichtsverhandlung“ oder ähnliches gegeben. Auf die Bitte, genauer zu schildern, was nach seiner Ankunft im Lager der al Shabaab bis zur Befreiung durch die äthiopischen Soldaten passiert sei, erklärte der Kläger, dass seine Augen die ganze Zeit verbunden gewesen seien. Er habe also nicht genau sehen können, wo er sich befunden habe. Man habe ihn mit Eisenstangen, Stöcken und Gewehren geschlagen. Knochen seien durch die Schläge nicht gebrochen worden, er habe nur „Narben“ gehabt, die mittlerweile verheilt seien. Der äthiopische Arzt habe ihm keine Unterlagen bezüglich der Behandlung mitgegeben, er habe nur Salben aufgetragen bekommen. Auf die Frage, ob er in einem anderen Teil Somalias vor der al Shabaab in Sicherheit sei, erklärte der Kläger, dass die al Shabaab überall sei. Man erkenne sie nicht immer. Außerdem herrschten die einzelnen Clans in den jeweiligen Gebieten. Man könne nur dort leben, wo sich sein Clan aufhalte. Ansonsten werde einem kein Schutz oder Unterstützung gewährt. Seine Frau habe er mangels finanzieller Mittel nicht mitnehmen können. Als er in Libyen war, habe er das letzte Mal Kontakt zu ihr gehabt. Sie habe ihm erzählt, dass sie von der al Shabaab geschlagen worden sei und man immer noch nach ihm suchen würde. Auf die Frage, ob er unter Krankheiten leide, erklärte der Kläger, dass er Tuberkulose gehabt habe und noch Medikamente deswegen nehme.

In einem Vermerk vom 11. April 2017 hat das Bundesamt festgehalten, dass nach Auskunft der Dublin-Unit Schweiz vom 14. Juli 2016 der Kläger nach Stellung seines Asylantrags, noch bevor eine materielle Entscheidung ergangen sei, untergetaucht sei und das Verfahren somit in der Schweiz eingestellt worden sei. Daher sei kein Drittstaaten-Bescheid und Zweitantrag möglich.

Mit Bescheid vom 19. April 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung, zuvorderst nach Somalia, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Anerkennung als Asylberechtigter ausgeführt, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die al Shabaab den Kläger unter dem Vorwurf, ein Verräter zu sein, zwei Tage lang gefoltert haben soll, ohne zu versuchen, Informationen von ihm zu bekommen. Zwei Tage Folter und Schläge mit den genannten Waffen hätten schwere Verletzungen hervorrufen müssen. Der Kläger wollte aber einen Tag nach seiner Befreiung bereits wieder so gesund gewesen sein, dass er innerhalb dieses Tages wieder nach Beled Weyne reisen, seine Flucht organisieren und fliehen habe können. Dies sei nicht vorstellbar. Dass er nicht genau habe angegeben können, wo er sich befunden habe, sei nicht plausibel, da davon auszugehen sei, dass die Soldaten ihn die Augenbinde bei der Befreiung sofort abgenommen hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Frau mangels finanzieller Mittel nicht mitgenommen habe, da er eigenen Angaben zufolge über eine große Familie verfüge. Selbst bei Wahrunterstellung wäre der Kläger auf landesinternen Schutz zu verweisen. Er habe vorgetragen, dass er in Mogadischu zahlreiche Geschwister (Bruder und fünf Schwestern) sowie seinen Vater habe und dass seine Schwester J* … mit ihrem Mann in Beled Weyne lebe. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts werde Beled Weyne nicht von der al Shabaab kontrolliert und gelte als sicher. Eine Rückkehr dorthin sei für junge arbeitsfähige Männer möglich. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Es drohten ihm bei einer Rückkehr nach Beled Weyne aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der Grad willkürlicher Gewalt dort erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Individuelle Gefahr erhöhende Umstände lägen in der Person des Klägers nicht vor. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger habe keine stichhaltigen Ausführungen gemacht, die darauf schließen ließen, dass er bei einer Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt wäre. Die Tatsache, dass er in der Lage gewesen sei, erhebliche Mittel für seine Ausreise aufzubringen, spreche gegen das Fehlen einer Unterstützung im Herkunftsland. Entweder verfüge er selbst über große finanzielle Mittel, oder Geldmittel seien von der Familie aufgebracht worden. Dass die Familienbande zwischenzeitlich zerrissen seien, sei nicht anzunehmen. Er sei jung und arbeitsfähig. Es sei zu erwarten, dass er Hilfe bei seiner Schwester in Beled Weyne erhalte und dass ihn auch die übrigen Verwandten unterstützten, wie sie es bei seiner Ausreise auch getan hätten. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege auch nicht aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung vor. Der Kläger habe angegeben an Tuberkulose zu leiden, habe hierfür aber keinerlei schriftliche oder sonstige Nachweise eingereicht. Vorgelegt sei lediglich eine vom Stationsarzt ausgefüllte Bescheinigung vom 6. September 2016 aus dem Klinikum Schwabing. Darin werde bestätigt, dass der Kläger sich in stationärer Behandlung befinde. Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine Infektiologie-Station gehandelt habe, bestünden nicht. Selbst wenn der Kläger vor sieben Monaten tatsächlich an Tuberkulose gelitten haben sollte, sei es prinzipiell so, dass eine Tuberkulose als ausbehandelt gelte, wenn die Therapie über den vorhergehenden Zeitraum konsequent eingenommen worden sei und am Therapieende ein gebesserter Röntgenbefund und negative Sputum-Ergebnisse dokumentiert worden sei. Es sei dann anzunehmen, dass die Tuberkulose ausgeheilt und der Patient gesund sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Bescheid verwiesen.

Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. September 2017, das ohne mündliche Verhandlung erging, den Bescheid des Bundesamts vom 19. April 2017 in den Nummern 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage mit dem vorrangigen Ziel der Feststellung des subsidiären Schutzes keinen Erfolg haben könne. Die Voraussetzungen für diese Schutzzuerkennung ließen sich in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen. Anhaltspunkte für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG seien nicht erkennbar. Ebenso fehle es an einer Grundlage für einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zwar werde die Sicherheits- und Versorgungslage nach wie vor als fragil beschrieben, aber unabhängig davon, ob und in welchen Teilen des Landes gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt auszugehen wäre, erreiche dessen Intensität jedenfalls in Bezug auf das hier in den Blick zu nehmende Herkunftsgebiet nicht den besonders hohen Grad, der feststellbar sein müsste, um eine konkrete individuelle Bedrohung jeder Zivilperson bereits infolge des Aufenthalts in Somalia bejahen zu können. Gefahrerhöhende Faktoren seien nicht erkennbar. Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot bestünden nicht. Nach der Bewertung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß dessen Urteil vom 23. März 2017 (Az. 20 B 15.30110) ergebe sich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus der unzureichenden Versorgungslage in Somalia. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26) sei dabei auf Mogadischu abzustellen, weil dort die Abschiebung ende. Die Hauptstadt könne mit Linienflügen direkt angeflogen werden, ohne dass die Gefahr bestehe, in einem anderen, weniger sicheren Landesteil Somalias landen oder diesen durchreisen zu müssen. Die allgemein schlechte Versorgungslage in Somalia begründe auch kein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit handele es sich um Gefährdungslagen, die zugleich im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der dortigen Bevölkerung allgemein drohten. Sie könnten daher nur im Falle einer Schutzlücke die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen, wofür keine Anhaltspunkte bestünden. Gründe, die zu einer Rechtswidrigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung oder der Wiedereinreisesperrfrist führen könnten, seien nicht aufgezeigt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der klägerische Vortrag müsse die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach sich ziehen. Auf jeden Fall müsse das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt werden. Die derzeitige Versorgungslage in Somalia halte seit über zwei Jahren an und es sei nicht abzusehen, dass sich dies bessern könne.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Bundesamts und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2018 verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Streitgegenstand ist die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG), hilfsweise auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, § 60 Abs. 7 AufenthG). Der Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots wurde im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils zwar versehentlich nicht erwähnt, wurde aber ausweislich der verwaltungsgerichtlichen Akte im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig gestellt. Mit der Zulassung der Berufung ist er im Berufungsverfahren mit angewachsen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Das Land hat zwar den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die al Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die al Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die al Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 12 ff. und Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] – Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris und U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29).

a) Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe durch den somalischen Staat (Kluth in Beck-OK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 9) droht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, weil er eine ihm drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die al Shabaab bei einer Rückkehr nach Somalia nicht glaubhaft gemacht hat. So ist es, wie das Bundesamt im Bescheid ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar, warum die al Shabaab dem Kläger unter dem Vorwurf, ein Verräter zu sein, zwei Tage lang gefoltert haben soll, ohne zu versuchen, Informationen von ihm zu bekommen, z.B. welche Informationen er weitergegeben habe und an wen. Hierzu gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut an, dass seine Bewacher keine Informationen von ihm haben wollten. Sie hätten ihm nur gesagt, dass er ein Verräter sei und dass er hier sterben werde. Hinzu kommt noch, dass der Kläger keinerlei nachvollziehbare Erklärung dafür angeben konnte, warum er von der al Shabaab des Verrats bezichtigt worden sei. Auch auf die mehrmalige Nachfrage des Senats gab er lediglich an, dass es Leute gebe, die für die al Shabaab arbeiteten und diese hätten ihn beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten. Warum ausgerechnet er beschuldigt worden sei, dafür hatte er keinerlei Erklärung. Daneben war dies für ihn offenbar auch nicht wichtig, da er auf Nachfrage durch den Senat angab, während seiner zweitägigen Gefangenschaft nicht versucht zu haben, herauszufinden, was ihm vorgeworfen werde. Dies mag vielleicht bei einer Gefangenschaft von mehreren Stunden aufgrund des anfänglichen Schocks nachvollziehbar sei. Bei einer mehrtägigen Gefangenschaft und mehrmaligen Schlagens durch die Bewacher mit Eisenstangen und Stöcken, wie vom Kläger angegeben, leuchtet es aber nicht mehr ein, dass der Gefangene keinen Versuch unternimmt, zu erfahren, was ihm vorgeworfen wird, um seine Bewacher dann von der Unrichtigkeit dieser Vorwürfe zu überzeugen oder hierfür zumindest einen Versuch zu unternehmen. Dagegen, dass der Kläger das vorgetragene Geschehen selbst erlebt hat, spricht auch, dass er nach seinen Angaben dreimal täglich mit Gewehrkolben oder Stöcken geschlagen worden sei, aber bereits einen Tag nach seiner Befreiung wieder soweit genesen sei, dass er das Land habe verlassen können. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger erkannt haben will, womit er geschlagen worden sei, obwohl er auch auf Nachfrage dabei blieb, dass er während der gesamten Gefangenschaft die Augen verbunden gehabt habe. Diese Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers verdeutlichen anschaulich, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern um Erfundenes handelt. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, deren Erwägungen der Senat teilt.

Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund dessen, dass er nach einer langjährigen Abwesenheit wieder in sein Heimatdorf, das in dem von der al Shabaab kontrollierten Gebiet Somalias liegt, zurückkehrt. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Heimatdorf des Klägers Harcadey bzw. Har Ade (nach der Schreibweise des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) in dem von der al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt. Der Kläger gab nämlich, befragt nach der Lage seines Heimatortes in der mündlichen Verhandlung an, dass es von Beled Weyne aus in Richtung Äthiopien, also nördlich, liege. Der Fluss Shabelle liege ca. einen Kilometer entfernt. Auf der Somaliakarte der Internetseite Liveuamap (https://Somalia.liveuamap.com/) lässt sich nördlich von Beled Weyne ein Ort namens „Haar Caddey“, westlich des Shabelle gelegen, ausmachen, bei dem es sich nach der Überzeugung des Senats um den Heimatort des Klägers handeln dürfte. Nach dem Bericht der EASO zur Sicherheitssituation in Somalia vom Dezember 2017 sind die westlichen Teile der Provinz Hiraan al Shabaab-Gebiet, und zwar der Bereich westlich der Hauptdurchgangsstraße ebenso wie der Bereich zwischen Maxaas und Adan Yabaal. Im Norden erstreckt sich das Gebiet der al Shabaab bis zur Straße zwischen Beled Weyne und Dhuusamarreeb (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 98; ebenso der Bericht zur Österreichisch-Schweizerischen Factfinding Mission zur Sicherheitslage in Somalia, August 2017, S. 79). Auf diese Straße und die Gebiete nördlich davon hat die al Shabaab jedoch keinen Zugriff (FFM-Bericht, August 2017, S. 79). Auch wenn diese Angaben vergleichsweise ungenau sind, decken sie sich mit den insoweit glaubwürdigen Angaben des Klägers zu den Herrschaftsverhältnissen in seinem Heimatort, weshalb der Senat zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass sein Herkunftsort im Gebiet der al Shabaab liegt. Dies führt für sich genommen jedoch nicht zu einer Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn die Tatsache, dass man sich in einem westlichen Land aufgehalten hat ist für sich selbst bei einer Begegnung mit der al Shabaab unproblematisch. Dagegen wird westliches Verhalten und Kleidung von der al Shabaab durchaus sanktioniert (Land Info, Report v. 4.4.2016, „Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in southern Somalia”, S. 10; Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, “South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups”, März 2017, S. 24). Daher wäre der Kläger bei einer Rückkehr in seinen Heimatort mit ziemlicher Sicherheit einer Befragung durch die al Shabaab ausgesetzt und einem gewissen Anpassungsdruck, sich an die von der al Shabaab festgelegten Regeln und Verhaltensvorschriften zu halten. Dies ist ihm jedoch möglich, zumal er bereits vor seiner Ausreise aus Somalia unter der Herrschaft der al Shabaab gelebt hat. Eine drohende unmenschliche Behandlung kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

Eine unzureichende Versorgungslage im Herkunftsland vermag bereits aus Rechtsgründen die Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht zu begründen (anders insoweit OVG Niedersachsen, U.v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 – juris Rn. 55, 60-67), sondern kann allenfalls im Rahmen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK berücksichtigt werden (siehe unten). Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten für den subsidiären Schutz die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit muss für die Zuerkennung subsidiären Schutzes die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 20 ZB 17.30875 – juris Rn. 14). Die Versorgungslage in der Provinz Hiraan kann jedoch nicht auf einen solchen Akteur zurückgeführt werden. Sie ist vielmehr Ausdruck verschiedener Faktoren, zu denen u.a. die unsichere Lage und die langjährige Trockenheit gehören.

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12, LS 1 und Rn. 13/14; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Im Falle des Klägers ist dies die Provinz Hiraan, da er sich dort vor seiner Ausreise aufgehalten hat.

In dieser Region Somalias herrscht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dieser Begriff ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Januar 2014 (C-285/12 – NVwZ 2014, 573) zu der dem § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L304, S. 19) dahingehend auszulegen, dass ein solcher Konflikt vorliegt, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinander treffen (EuGH, Urteil v. 30.1.2014, a.a.O., LS 1 u. Rn. 28). Dafür, dass ein derartiger Konflikt angenommen werden kann, kommt es weder auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Streitkräfte noch auf eine bestimmte Dauer des Konflikts an. Insbesondere ist für die Annahme eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts auch keine besondere Intensität des Konflikts notwendig (EuGH, Urteil v. 30.1.2014, a.a.O. Rn. 32 u. 34), da die Intensität nur bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass er auch zu einer Gefährdung im Sinne des Art. 15 der Richtlinie führt.

Nach diesen Maßstäben liegt in der Heimatregion des Klägers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Nach dem bereits erwähnten EASO-Bericht zur Sicherheitslage in Somalia vom Dezember 2017 (dort S. 98) sind die Hauptakteure im bewaffneten Konflikt in der Provinz Hiraan die Somalische Nationale Armee (SNA), die Streitkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), die Äthiopischen Streitkräfte (ENDF) und die al Shabaab sowie eine unbekannte Zahl von Clanmilizen (ebenso BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, Stand 12. Januar 2018, S. 36).

Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 – 10 C 13.10 – juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji] – juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19).

Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 11/10 – juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]).

Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz Hiraan.

Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einen besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, liegen in der Person des Klägers nicht vor. Diese ergeben sich zum einen nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er bereits in der Vergangenheit in den Fokus der al Shabaab geraten sei, da dieser Vortrag, wie bereits oben dargestellt wurde, nach der Einschätzung des Senats nicht glaubwürdig ist.

Ein Gefahr erhöhender Umstand kann auch nicht auf der vom Kläger behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal abgeleitet werden. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die in der Heimat des Klägers herrschende al Shabaab sich vom Clansystem distanziert und teilweise gezielt von diesem benachteiligte Gruppen unterstützt (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 38; EASO Länderüberblick Süd- und Zentralsomalia, August 2014, S. 97). Als Sheikhal werden in Somalia Bevölkerungsgruppen bezeichnet, die traditionell einen gewissen religiösen Status innehaben. Sie führen ihre Abstammung auf einen gemeinsamen Vorfahren namens Sheikh Faqi Omar zurück, der durch Somalia reiste und Frauen in allen Gegenden heiratete (ACCORD, Clans in Somalia, Vortrag v. Dr. Joakim Gundel, Dezember 2009, S. 21). Traditionell haben ihre Mitglieder die Stellung eines Sheikhs oder Qadis (Richter), wobei heute viele in säkularen Berufen tätig sind. Ihre Einordnung ist nicht ganz klar: So werden je nach Quelle als eine Minderheit, als mit den Hawiye assoziiert, als Clan der Hawiye oder gar als eine eigenständige Clanfamilie bezeichnet (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, S. 12). Vielen Mitgliedern des Clans ist es gelungen, insbesondere im Raum Mogadischu Einfluss auf das Bildungswesen zu bekommen. Manche Sheikhal-Gruppen sind so gut in die Hawiye-Clanfamilie integriert, dass sie Hawiye-Sitze im somalischen Parlament einnehmen (ACCORD, Clans in Somalia, S. 21). Die Stellung der Sheikhal in der somalischen Gesellschaft unterscheidet sich daher erheblich z.B. von der der allgemein gering geschätzten Handwerkerkasten wie den Tumal (vgl. zu dem Einzelfall eines gefahrerhöhenden Umstands aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Tumal und der Tatsache, dass der dortige Kläger bereits in den Fokus der al Shabaab geraten war BayVGH, U.v. 07.04.2016 - 20 B 14.30101 – juris Rn. 28-30). Eine gesteigerte Gefahr, als Mitglied der Zivilbevölkerung Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen der al Shabaab und der Somalischen Armee/AMISOM bzw. zwischen verfeindeten Clans zu werden ist aufgrund der Zugehörigkeit zu dem Clan der Sheikhal in der Herkunftsregion des Klägers nicht erkennbar. Andere Gefahr erhöhende Umstände wurden weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich.

Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen bei jeder Zivilperson individualisiert. Die dafür erforderliche Gefahrendichte ist in der Provinz Hiraan nicht gegeben. Die Provinz hat nach einer Schätzung der UN und lokaler Behörden ca. 520.685 Einwohner (EASO, Security Situation Report, Dezember 2017, S. 89). Die verfügbaren Zahlen über die zivilen Opfer des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts unterscheiden sich im Einzelnen erheblich. So stellt die von ACCORD am 18. Juni 2018 vorgenommene Auswertung der für das Jahr 2017 in der Datenbank des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) erfassten Vorfälle für die Provinz Hiraan 2017 insgesamt 225 Vorfälle mit insgesamt 364 Toten. Nicht erfasst werden dabei allerdings die Verletzten. Daneben differenziert ACLED auch nicht zwischen getöteten Zivilpersonen und getöteten Bewaffneten. Schließlich weist ACLED selbst darauf hin, dass ein Großteil der gesammelten Daten auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen basiert und die Daten daher das Ausmaß an Vorfällen untererfassen können. Es existiert also nach den ACLED-Zahlen eine nicht genau abschätzbare Dunkelziffer. Die Zusammenstellung vom 25. Juni 2018 für das erste Quartal 2018 gelangt demgegenüber bei 42 Vorfällen in der Provinz Hiraan zu sogar 222 Todesopfern. Inwiefern es sich dabei um Zivilpersonen und/oder Bewaffnete handelte, ist wiederum unklar. Demgegenüber kommen UNHCR und UNSOM in ihrer Aufstellung vom 10. Dezember 2017 „Protection of Civilians in Somalia 2016 – 2017“ für den aus den Provinzen Hiraan und Middle Shabelle neu gebildeten Bundestaat HirShabelle im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 14. Oktober 2017 auf (nur) 269 Tote und verletzte Zivilpersonen. Im Unterschied zu den Zahlen von ACLED erfassen die Zahlen von UNHCR/UNSOM also lediglich die im bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten Zivilpersonen (unter Nichtberücksichtigung bewaffneter Opfer). Rechnet man diese Zahl angesichts des ein Jahr überschreitenden Erfassungszeitraums auf ein Jahr um, verbleiben noch 150 getötete und verletzte Zivilpersonen. Umgerechnet auf die Bevölkerung des Bundesstaats HirShabelle (520.685 Einwohner in Hiraan, 516.035 Einwohner in Middle Shabelle laut EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 98 u. 100), so ergibt sich ein Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko im bewaffneten innerstaatlichen Konflikt für Zivilpersonen von 1:6.911. Auch wenn man insoweit bedenkt, dass die von UNHCR/UNSOM bekanntgegebenen Zahlen aufgrund der Verhältnisse in Somalia, insbesondere der schlechten Auskunftslage hinsichtlich der unter der Herrschaft der al Shabaab stehenden Landstriche, eine erhebliche Dunkelziffer beinhalten dürften, ist das Risiko, im bewaffneten innerstaatlichen Konflikt als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden, jedenfalls noch weit entfernt von der relevanten Schwelle.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil es auch dafür an den Voraussetzungen fehlt.

a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich hier nicht aus der nach den eingeführten Erkenntnismitteln unzureichenden Versorgungslage in Somalia. Einschlägig ist hier das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Denn die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit auch dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 12.1.2016 – Nr. 13442/08 [A.G.R./Niederlande] – NVwZ 2017, 293; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] – Rn. 68; U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06 [Saadi/Italien] – NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 m.w.N.). Allerdings folgt aus der EMRK kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.5.2008 – Nr. 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris Rn. 17 f.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26) ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2012, 681) für die Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia v. 7.3.2018 – Stand Januar 2018 – S. 21). Der EGMR hat jedoch darüber hinaus ausgeführt, dass die Prüfung hinsichtlich Mogadischus als Endpunkt der Abschiebung nicht ausreiche, da das Ausgangsgericht ausgeführt habe, dass die Möglichkeit bestehe, in ein sicheres Gebiet Somalias zu gehen (EGMR, U.v. 28.6.2011, a.a.O. Rn. 265). Daher sei zunächst zu prüfen, ob für den Betreffenden die Gefahr von Misshandlungen auf der Durchreise oder bei der Ansiedlung in einem anderen Teil Somalias bestehen würde (EGMR a.a.O., Rn. 267). Daher hat im Ergebnis die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten der Wohnsitznahme in Somalia zu erfolgen. Vorrang hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Prüfung, ob eine derartige Gefahr bei einer Niederlassung am Endpunkt der Abschiebung, also in Mogadischu, besteht. Anschließend ist zu prüfen, ob eine Niederlassung des Klägers an seinem Herkunftsort möglich ist und ob er diesen zumutbar erreichen kann. Schließlich wäre noch zu prüfen, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort in Somalia bzw. deren Erreichbarkeit vorliegt.

Der Kläger selbst stammt nicht aus Mogadischu und hat auch keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen dort hin. Soweit im Bundesamtsbescheid vom 19. April 2017 ausgeführt wurde, dass er vorgetragen habe, in Mogadischu zahlreiche Geschwister sowie seinen Vater zu haben, handelt es sich wohl um ein Versehen, jedenfalls ist die Angabe falsch. Denn der Kläger hat in seiner Anhörung keine entsprechende Angabe gemacht und tatsächlich ausgeführt, dass sein Vater und der Großteil seiner Schwestern in bzw. in der Nähe seines Heimatortes lebten. Auch seine Ausreise ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht über Mogadischu erfolgt. Damit ergeben sich weder aus der Behördenakte noch aus den gerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte für Verbindungen des Klägers nach Mogadischu.

Nach der Auskunftslage sind die Möglichkeiten von Personen ohne verwandtschaftliche oder Clanverbindungen nach Mogadischu, dort ihren Lebensunterhalt zu verdienen, sehr begrenzt. Das Norwegische Landinfo führt in seinem “Report: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu” vom 1. April 2016 aus, dass Haupteinnahmequelle der Bevölkerung Mogadischus die Arbeit als Tagelöhner sei, daneben würden aber auch Hilfeleistungen von Hilfsorganisationen und Überweisungen aus dem Ausland bezogen (S. 10). Arbeitgeber würden freie Stellen nicht inserieren, sondern vergäben die Jobs an Personen, die ihnen durch Familie, Clanmitgliedschaft oder Bekanntschaft als vertrauenswürdig erschienen (S. 13). Tagelöhner fänden sich auf dem Bakara-Markt ein (S. 13). Ein ungelernter Arbeiter könne mit körperlicher Arbeit normalerweise 200 US-Dollar im Monat verdienen. Nach der Einschätzung eines Mitarbeiters der Internationalen Organisation für Migration (IOM) reichen 400 US-Dollar im Monat für Miete und Ernährung einer vierköpfigen Familie in Mogadischu aus (S. 14). Auch die Vermieter würden nach dem Vertrauensprinzip vermieten. Daher lebten die meisten Leute da, wo ihre Familie bzw. ihr Clan lebe (S. 17). Das Österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führt in seiner Staatendokumentation Somalia (Stand: 12. Januar 2018, S. 118 ff.) aus, dass angenommen werden könne, dass es in Mogadischu mehr Arbeitsmöglichkeiten gebe als an anderen Orten. Die steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern habe dazu geführt, dass auch Leute von außerhalb nach Mogadischu kämen, so dass unqualifizierte Arbeitskräfte zahlreich verfügbar seien (S. 119). Bei der Vergabe von Jobs würden Clan und Verwandtschaft bevorzugt (S. 119). Der Bericht zur Österreichisch-Schweizerischen Fact-Finding-Mission zur Sicherheitslage in Somalia vom August 2017 führt zur Versorgung von Rückkehrern aus, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Rückkehrer limitiert seien (S. 128). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration sei von Clanzugehörigkeit und den lokalen Beziehungen der jeweiligen Person abhängig (S. 113). Das Norwegische Landinfo gibt in einer Anfrage-Beantwortung vom 11. November 2016 (Somalia: The Settlements in Mogadishu, S. 3) an, dass der entscheidende Faktor für die Frage, ob jemand in einem „Settlement“ ende, sei, ob er die Mittel habe, außerhalb von ihnen eine Unterkunft zu finanzieren. In der Gesamtschau ist daher festzustellen, dass der Kläger vermutlich mangels Verbindungen und einer ihn aus der Masse der ungelernten Arbeitskräfte heraushebenden Ausbildung allenfalls als Tagelöhner würde arbeiten können. Eine Wohnsitznahme außerhalb eines „Settlements“ wird ihm mangels persönlicher Verbindungen und als Angehörigen eines Minderheitenclans wohl nicht möglich sein. Ob ihm in Mogadischu als Tagelöhner ein Überleben möglich wäre, ohne der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da ihm eine Wohnsitznahme in seiner Herkunftsregion möglich ist.

Diese ist für ihn von Mogadischu, dem voraussichtlichen Endpunkt einer etwaigen Abschiebung, aus erreichbar. Der EASO-Bericht zur Sicherheitssituation vom Dezember 2017 führt aus, dass die Straße zwischen Mogadischu und Beled Weyne zum Teil von der al Shabaab kontrolliert wird. Es bestehe grundsätzlich die Gefahr von Checkpoints und von dort die Gefahr, in den Verdacht zu geraten, zur gegnerischen Partei zu gehören (S. 55). Allerdings hält der gleiche Bericht auch fest, dass der zivile Verkehr das Gebiet der al Shabaab passieren könne (S. 97). Das Norwegische Landinfo führt in seinem Bericht vom 4. April 2016 (Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in southern Somalia) aus, dass täglich von Mogadischu aus vollbeladene Busse verschiedene Ziele in Südsomalia ansteuern, was den Eindruck erwecke, dass die Leute trotz der Sicherheitsprobleme reisen (S. 5). Das Risiko bei den Reisen komme hauptsächlich von Bewaffneten an den Checkpoints der verschiedenen Parteien (S. 8). Die al Shabaab verhindere das Reisen von Zivilpersonen nicht. In manchen Fällen müssten die Fahrer Gebühren an die al Shabaab zahlen, um durch deren Gebiet fahren zu dürfen (S. 10). Im westlichen Ausland gewesen zu sein, sei für sich genommen kein Problem für die al Shabaab, zumal viele Mitglieder der al Shabaab selbst einen Hintergrund oder eine Familie in westlichen Ländern haben. Allerdings werde westliche Verhaltensweise und Kleidung (z.B. ein in die Hose gestecktes Hemd) durch die al Shabaab sanktioniert (S. 10). Das mit einer Reise verbundene Risiko könne im Einzelfall durch spezielle Maßnahmen reduziert werden (S. 12). Daneben ist auch eine Reise mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Beled Weyne möglich, die rund eine Stunde dauere und 115 US-Dollar koste (S. 13). Nach dieser Auskunftslage bestehen keine Bedenken, dass es dem Kläger tatsächlich möglich ist, von Mogadischu aus Beled Weyne und weiter sein Heimatdorf Har Ade (oder Harcadey) zu erreichen (ebenso OVG Niedersachsen, U.v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 – juris Rn. 68).

Dort droht ihm nicht die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Versorgungslage. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, liegt sein Heimatort ca. einen Kilometer vom Flusstal des Shabelle entfernt. Die Gegend ist zwar von den starken Regenfällen der Gu-Regenzeit im Frühjahr 2018 stark betroffen (vgl. UN-OCHA, Flash Updates #3 – 6), nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist sein Dorf jedoch nicht überschwemmt worden. Auch wenn Teile der Ernte durch die Regenfälle vernichtet sein mögen, wird aufgrund der großen Regenfälle nun erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln mittelfristig verbessern wird. Die Bedingungen sind insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte gerechnet werden kann (BFA Staatendokumentation – Somaliland v. 12.1.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 3.5.2018, S. 5 ff. m.w.N.). Damit ist eine ausreichende Versorgung des Klägers in seinem Heimatort gewährleistet. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass die sonst in Beled Weyne lebende Schwester des Klägers mit ihrem Mann nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in ihrem Heimatort gezogen ist und auch Familien von der anderen Seite des Shabelle in den Heimatort des Klägers geflüchtet sind.

b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die insoweit bestehende Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung überwunden werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 32 m.w.N.). Eine solche Schutzlücke besteht im Hinblick auf die in Somalia den Kläger erwartenden Lebensbedingungen aus den oben zu § 60 Abs. 5 AufenthG dargestellten Gründen nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger bei seiner Anhörung angesprochenen Tuberkulose. Diese wurde einerseits im gerichtlichen Verfahren vom Kläger nicht weiter geltend gemacht. Darüber hinaus wurde im Bundesamtsbescheid vom 19. April 2017 überzeugend darauf eingegangen, weshalb sich der Senat die diesbezüglichen Ausführungen zu Eigen macht und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung absieht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 VwGO.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. September 2017 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... 1990 in Mogadischu geborener somalischer Staatsangehöriger vom Stamm der Reer Xamar, Subclan Reer Macow und muslimischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er sein Herkunftsland am 1. Juli 2015 und reiste über verschiedene Länder am 19. November 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte er am 18. Juli 2016 Asyl.

In der persönlichen Anhörung gab der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei im Stadtviertel Abdulasis (Cabdulcasiis) geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater, seiner Ehefrau, fünf Kindern und zwei Geschwistern gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Er habe drei Jahre lang, von 2003 bis 2005, eine Koranschule besucht und dann bis zu seiner Ausreise als Verkäufer in einem Supermarkt gearbeitet. Dort habe er unter anderem Kühlschränke an Regierungstruppen verkauft.

Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger an, es seien eines Tages Männer zu ihm in den Supermarkt gekommen, die der al-Shabaab angehört hätten. Sie hätten im befohlen, dass er einen Kühlschrank zu den Regierungssoldaten bringen solle. In dem Kühlschrank habe sich eine Bombe befunden, was er aber nicht gewusst habe. Die Regierungstruppen hätten die Bombe gefunden und ihn beschuldigt, mit al-Shabaab zusammen zu arbeiten. Deshalb sei er einen Monat lang im Gefängnis gewesen. Der Supermarkt befinde sich in dem großen „Bakara Markt“. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis sei er nicht wieder dorthin zurückgekehrt, sondern habe im Stadtviertel Xalane Arbeit gesucht und auch gefunden. Dann habe er viele Bedrohungen der al-Shabaab erhalten. Seit diesem Vorfall sei er nicht mehr in seine Wohnung zurückgegangen, sondern in Xalane geblieben. Sein Vater habe gesagt, er solle nicht zurückkommen, weil bewaffnete Männer nach ihm suchten. Sie hätten einen seiner Brüder im Bakara Markt getötet. Beim anderen Bruder sei nicht bekannt, wo er sich aufhalte. Von der Regierung habe er keine Hilfe erhalten, weil sie ihn verdächtigt hätten, mit al-Shabaab zusammen zu arbeiten. Sein Vater habe ihm geraten, nicht zurück in die Wohnung zu kehren. Er habe daraufhin entschieden, sein Land zu verlassen und sei ausgereist. In Xalane habe er mit einem Freund in einer Wohnung gelebt und die Hälfte der Miete bezahlt. Er habe dort vier Jahre lang, von 2010 bis 2014 gelebt. In Xalane habe er weiter Kühlschränke verkauft, aber nicht von einem Supermarkt aus, sondern als Straßenhändler. Er habe die Kühlschränke an AMISOM-Soldaten aus Uganda verkauft. Wann er genau er den Kühlschrank mit der Bombe zu den Regierungssoldaten gebracht habe, wisse er nicht mehr. Es sei ungefähr im Jahr 2007 gewesen. Auf die Frage, wo der Kühlschrank hergekommen sei und ob er nicht aus dem Bestand des Supermarktes gestammt habe, gab der Kläger an, sie hätten zu der Zeit viele Kühlschränke ausgeliefert. Die seien vorbereitet zu ihnen gekommen und sie hätten sie dann ausgefahren. Ein Freund von ihm, der ohne Wissen des Klägers für al-Shabaab gearbeitet habe, habe ihn aufgefordert, die Kühlschränke ins Regierungsviertel zu fahren. Der Kläger nehme die Bestellungen auf und transportiere die Ware. An diesem Tag sei er dafür zuständig gewesen, die Kühlschränke ins Regierungsviertel zu fahren. Bei Elektrogeräten müssten sie bei der Übergabe mit dabei sein, weil die Kunden gleich ausprobierten, ob die Ware funktioniere. Warum der Kühlschrank bei dieser Gelegenheit nicht explodiert sei, wisse er nicht. Sein Leben sei ja auch in Gefahr gewesen. Die Regierungstruppen hätten Verdacht geschöpft und die Bombe gefunden. Al-Shabaab habe ihn insgesamt vier Mal angerufen und bedroht. Das erste Mal habe sich 2007 nach dem Vorfall ereignet. Der zweite Anruf sei 10 Tage nach dem ersten Anruf erfolgt, der dritte und vierte Anruf dann jeweils nach einem Monat. Sie hätten ihn beschuldigt, mit der Regierung zusammen zu arbeiten und hätten angedroht, dass sie ihn finden und töten würden. Er habe daraufhin geantwortet, wenn sein Tag komme, werde er ohnehin sterben, aber bis dahin werde er für seine Kinder da sein und für sie arbeiten. Der Freund, der ihm gesagt habe, dass er den Kühlschrank ausliefern solle, habe seine Telefonnummer gehabt. Auf die Frage, weshalb er nicht einfach die Telefonnummer gewechselt habe, gab der Kläger an, die Nummer hätten auch seine Kunden und seine Familie gehabt. Dann hätte ihn ja keiner mehr erreicht. Auf die Frage, weshalb die Regierung ihn dann freigelassen habe, antwortete der Kläger, sie hätten herausgefunden, dass er nichts mit dem Kühlschrank zu tun gehabt habe. Wie sie das herausgefunden hätten, wisse er nicht. Sie hätten ihn nach einem Monat freigelassen und dann sei er nach Xalane gegangen. Von dort aus sei er geflüchtet. Die Ermordung seines Bruders auf dem Markt habe sich im August 2007 ereignet. Sein Bruder sei wegen ihm getötet worden. Sie hätten ihn gewollt, aber stattdessen seinen Bruder getötet. Sie hätten aber gewusst, dass es sein Bruder sei. Der andere Bruder sei im Juli 2015, gleich nach seiner Ausreise, verschwunden. Der Bruder habe Angst gehabt, der nächste zu sein, der getötet werde, zumal der Kläger ja nicht mehr im Land gewesen sei. Die Männer von al-Shabaab habe er nicht gekannt. Er habe nur gehört, dass sein Bruder von der al-Shabaab Miliz getötet worden sei. Am 20. Juni 2015 habe er mit seinem Vater über seine Situation gesprochen und danach beschlossen, das Land zu verlassen. Sein Vater habe nicht viel Kraft gehabt. Das Geld für die Familie habe der Kläger verdient. Sein Vater habe Rückenprobleme gehabt. Er habe ihm gesagt, dass es seine Entscheidung sei, ob er bleibe oder das Land verlasse. Die Reise habe 7.000 US-Dollar gekostet. Sein Vater habe das Geld durch den Verkauf des einzigen Grundstücks beschafft. Auf Vorhalt, dass der Kläger bereits im Jahr 2007 verhaftet und anschließend von al-Shabaab bedroht worden sei und die Bedrohungen innerhalb von dreieinhalb Monaten stattgefunden hätten, in den Jahre 2008 bis 2015 aber keiner aus seiner Familie getötet worden sei und er selbst auch nicht mehr bedroht worden sei, was bedeute, dass er sieben Jahre lang ohne Probleme weiter in Mogadischu gewohnt habe, antwortete der Kläger, er habe sich nur im Xalane-Viertel aufgehalten, das damals unter der Kontrolle der Regierung gewesen sei. Seit dem Vorfall sei er nie mehr in Bakara Markt gewesen. Er habe im Regierungsviertel gelebt und die Soldaten hätten viel Geld von ihm verlangt. Er habe nicht zu seiner Familie gehen können. Er habe immer versteckt gelebt und habe so nicht weiterleben wollen. Deshalb habe er entschieden, das Land zu verlassen. Es sei aber richtig, dass er sieben Jahre lang in dem Land gelebt habe, nachdem er bedroht worden sei. Auf Frage, ob in diesem Zeitraum nichts Neues passiert sei, was ihn zur Ausreise bewogen habe, oder ob er einfach nicht weiter so versteckt habe leben wollen, gab der Kläger an, die Regierungstruppen hätten ihm sein Geschäft und sein Geld weggenommen. Das habe er nicht gleich erzählt, weil er nur an das gedacht habe, weshalb er sein Land verlassen habe. Das Große sei gewesen, dass die al-Shabaab sein Leben bedroht habe. Auf Vorhalt, dass er vorher bestätigt habe, vier Jahre lang in Xalane gelebt zu haben, nun aber bestätigt habe, noch sieben Jahre im Land gelebt zu haben, erklärt der Kläger, er habe vier Jahre lang mit einem Freund zusammen gelebt. Als dieser sein Haus verkauft habe, habe er weiter in Xalane gelebt und sei ab und zu nachts zu seiner Frau gegangen. Auf Frage, wo er dann in Xalane gelebt habe, gab er an, drei Jahre lang bei einem anderen Freund gelebt zu haben. Vorher sei er nie bei seiner Frau und seiner Familie gewesen. Nach einer kurzen Pause ergänzte der Kläger, dass seine Frau ihn besucht habe. Auf Vorhalt, weshalb al-Shabaab ihn nach acht Jahren immer noch töten wolle, zumal er den Auftrag ja ausgeführt habe, gab der Kläger an, als al-Shabaab ihn telefonisch bedroht habe, habe er Angst gehabt und beschlossen, das Land zu verlassen. Auf Vorhalt, dass das nicht stimmen könne, weil die Anrufe bereits spätestens 2008 erfolgt seien und der Kläger danach weiter im Land geblieben sei, antwortete der Kläger, sein Vater sei sehr krank gewesen. Er habe Rückenprobleme gehabt. Sie hätten niemanden gehabt, der sie unterstützt habe. Er sei derjenige gewesen, der das Geld verdient habe. Deshalb habe er nicht gleich das Land verlassen können. Seine Familie lebe jetzt von der Unterstützung durch die Verwandten seines Vaters. Das seien sehr weit entfernte Verwandte. Die Probleme, weshalb er das Land verlassen habe, bestünden immer noch, weil al-Shabaab überall in Somalia sei. Die würden ihn überall finden und töten. Es stimme nicht, dass es Gegenden gebe, wo man hingehen könne. Die Al Shabaab-Milizen seien überall in Somalia. Auf Frage, wann er sich die vorgelegten Dokumente aus Mogadischu habe ausstellen lassen, erklärte der Kläger, er habe gehört, dass das Bundesamt Geburtsurkunden oder Ähnliches brauche. Er habe das Dokument 2016 per Post bekommen. Er habe es 2002 in Mogadischu beantragt. Auf Frage, weshalb er sich nicht gleich einen Pass habe machen lassen, antwortete der Kläger, er habe für die Arbeit nur eine Geburtsurkunde gebraucht. Er könne nicht versprechen, dass der abgelaufene Reisepass noch da sei. Seine Tuberkulose sei vorbei. Er nehme auch keine Medikamente mehr.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handelte, wurde der Kläger erneut persönlich angehört. Auf Frage, ob er dem Protokoll vom 29. August 2016 etwas hinzuzufügen habe, antwortete der Kläger, dass er nichts hinzuzufügen habe. Er habe damals bei seiner Anhörung das Original der vorgelegten Geburtsurkunde abgegeben. Mit dem Vorwurf konfrontiert, eine gefälschte Urkunde vorgelegt zu haben, erläuterte der Kläger, er habe nur diese Urkunde, er habe keine anderen Dokumente aus Somalia. Er habe die Urkunde 2004 in Mogadischu bekommen. Er habe das Originaldokument abgegeben. Mit Stempeln kenne er sich nicht aus. Er habe die Urkunde so erhalten. Er sei in Mogadischu geboren. Wie er schon geschildert habe, würde er sterben, wenn er nach Somalia zurückkehren müsste. Die internationale Auslandsvorwahl von Somalia sei 00252. Der Flughafen von Mogadischu liege links vom Zentrum und heiße Aden Ade. Mehr habe er dem nicht hinzuzufügen.

Mit Bescheid vom 18. April 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheids), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziff. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert und es wurde ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Somalia bzw. in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach den Drohanrufen sieben Jahre lang weiter in Mogadischu gelebt und sei nach eigenen Angaben nicht wieder bedroht worden. Er habe überdies angegeben, seine Telefonnummer nicht geändert zu haben. Dennoch habe er keinen Anruf mehr von Mitgliedern der Al Shabaab-Miliz erhalten, was darauf schließen lasse, dass in diesen sieben Jahren vor der Flucht keine Bedrohungslage mehr bestanden habe. Außerdem habe der Kläger internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG erhalten. Er trage selbst vor, sieben Jahre lang in einem Regierungsviertel mit Polizei- und Soldatenpräsenz gelebt und als Straßenverkäufer für Kühlschränke gearbeitet zu haben, ohne weiterhin von Al Shabaab bedroht zu werden. Er habe also nicht nur die von der Rechtsprechung geforderte Möglichkeit des Schutzes gehabt, sondern sogar effektiv Schutz über die den beachtlichen Zeitraum von sieben Jahren erhalten. Es gebe keine vorgetragene oder bekannte Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefahrenlage in der Zeit nach der Flucht des Klägers hätte ändern können. Da der Kläger sich tatsächlich so lange in dem Regierungsviertel aufgehalten habe, sei die Frage der Zumutbarkeit von ihm selbst beantwortet, zumal er auch angegeben habe, dass seine Frau ihn dort habe besuchen können. Da er auch selbst angegeben habe, dort als Kühlschrankverkäufer gearbeitet und seinen Mietanteil bezahlt zu haben, sei nachgewiesen, dass er dort, wo er Schutz gefunden habe, auch wirtschaftlich habe überleben können. Danach sei dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und demzufolge auch die Asylanerkennung nicht zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Bei Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von einer Million von Mogadischu und selbst unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer sei festzustellen, dass konfliktbedingte Ereignisse nicht so häufig seien, dass jeder Rückkehrer damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wahrscheinlich eine Anzahl von Todesfällen in der ACLED-Datenbank nicht erfasst worden sei und diese auch keine Aussage zu den Verletzten treffe, weshalb eine eindeutige quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos nicht möglich sei, sei nicht festzustellen, dass in Mogadischu ein derartig hoher Grad an willkürlicher Gewalt herrsche, dass jeder Angehöriger der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt werde. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 5. September 2013 im Hinblick auf die Sicherheitslage in Mogadischu festgestellt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führten nicht zu der Annahme, dass im Falle der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die somalische Gesellschaft zu integrieren. Da der Kläger selbst darlege, dass seine Tuberkulose abgeheilt sei und keiner Medikation mehr bedürfe, seien gesundheitliche Nachteile bei einer Rückkehr nach Somalia nicht zu befürchten. Andere Krankheiten oder Gebrechen habe der Kläger nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich.

Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2017, das ohne mündliche Verhandlung erging, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2017 in den Nummern 3 bis 6 auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils wurde gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes verwiesen, soweit die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sei. Der Kläger habe stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland Somalia ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohe. Zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe jedenfalls in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand 1. Januar 2017) formuliere hinsichtlich Süd- und Zentralsomalias, wo die Hauptstadt Mogadischu liege, als zentrale Aussagen zur allgemeinen politischen Lage, dass dort in vielen Gebieten Bürgerkrieg herrsche und die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der afrikanischen Union AMISOM gegen die radikal-islamistische, al-Quaidaaffiliierte Al Shabaab-Miliz kämpfe. Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr im Rahmen dieses Konfliktes einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Der Geburtsort des Klägers sei Mogadischu, wo er auch zuletzt gelebt habe. Dieser Ort sei maßgeblich für die Gefahrenprognose. Es sei davon auszugehen, dass Süd- und Zentralsomalia inzwischen zwar überwiegend unter der Kontrolle der Regierung stehe, was jedoch nicht bedeute, dass es dort zu keiner die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehenden willkürlichen Gewalt mehr komme. Eine wesentliche und ausreichend dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage im Sinne des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU sei bisher nicht festzustellen. Bei wertender Betrachtung sei davon auszugehen, dass eine erneute Verschlechterung der Sicherheitslage auch im Großraum Mogadischu nach aktuellem Stand nicht deutlich weniger wahrscheinlich sei als eine weitere Stabilisierung. Eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage könne daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 14. November 2017 (Az. 20 ZB 17.31546) wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zugelassenen Berufung nahm die Beklagte auf die Gründe des angegriffenen Bescheides sowie auf die im Berufungszulassungsverfahren vorgetragenen Gründe Bezug und trug ergänzend vor, dass maßgebliche Anhaltspunkte für ein Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG nicht erkennbar seien. Ebenso fehle es an einer tragfähigen Grundlage für einen Anspruch auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus nach der Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zwar werde die Sicherheits- und Versorgungslage nach wie vor als fragil beschrieben. Aber unabhängig davon, ob und in welchem Teilen des Landes gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt auszugehen sei, erreiche dessen Intensität jedenfalls in Bezug auf das hier in den Blick zu nehmende Herkunftsgebiet nicht den besonders hohen Grad, der feststellbar sein müsste, um eine konkrete individuelle Bedrohung jeder Zivilperson bereits infolge des Aufenthalts in Somalia bejahen zu können. Besondere gefahrerhöhende Faktoren in der Person des Klägers seien nicht erkennbar. Belastbare Anhaltspunkte für in der Person des Klägers erfüllte Umstände, die in Bezug auf Somalia ein bestehendes Abschiebungsverbot auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen sollten, zeigten sich nach den hier verfügbaren Unterlagen ebenfalls nicht. Insbesondere ergebe sich mit der Bewertung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß Urteil vom 23. März 2017 (Az. 20 B 15.30110) kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus der unzureichenden Versorgungslage in Somalia. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 26) sei dabei auf Mogadischu abzustellen, weil dort die Abschiebung ende. Die Hauptstadt könne - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe - mit Linienflügen direkt angeflogen werden, ohne dass die Gefahr bestehe, in einem anderen, weniger sicheren Landesteil Somalias landen oder diesen durchreisen zu müssen. Die allgemein schlechte Versorgungslage in Somalia begründe auch kein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit handele es sich um Gefährdungslagen, die so zugleich im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der dortigen Bevölkerung bzw. einer Bevölkerungsgruppe allgemein drohten. Sie könnten daher nur im Fall einer Schutzlücke die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen, wenn eine alsbald nach Aufenthalt in Somalia drohende Extremgefahr bestünde (mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 17.10.1995 - 9 C 9.95). Auch dafür lasse sich Ausreichendes nicht feststellen. Weitere Gründe, die zu einer Rechtswidrigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung oder der festgelegten Wiedereinreisesperrfrist führen sollten, seien nicht aufgezeigt oder anderweitig erkennbar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bereits der klägerische Vortrag müsse die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach sich ziehen. Auf jeden Fall müsse das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt werden. Die derzeitige Versorgungslage in Somalia halte seit über zwei Jahren an und es sei nicht abzusehen, dass sich dies bessern könne.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 5. Juli 2018 verwiesen.

Gründe

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu verpflichten, sowie hilfsweise, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG) zu verpflichten. Die übrigen Entscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 18. April 2017 sind unanfechtbar geworden.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (dazu unten 1.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (dazu unten 2.) zu. Auch die Abschiebungsandrohung nach Somalia sowie die Befristung des gesetzlichen Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes sind aus diesen Gründen nicht zu beanstanden (dazu unten 3.). Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2017 ist daher, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (d.h. hinsichtlich seiner Tenorziffern 3 bis 6), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 AsylG in seiner Person nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

a) Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird von dem nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 - Stand: November 2016, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia - vom 25. April 2016, S. 13 ff. und Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 - Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] - Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 20 B 13.30233 - juris und U.v. 17.3.2016 - 20 B 13.30233 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29).

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

Zum einen steht es nicht zur vollen Überzeugung des Berichterstatters fest, dass der Kläger vor seiner Ausreise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch somalische Regierungssoldaten erlitten hat beziehungsweise, dass ihm eine solche Behandlung konkret drohte. Das von dem Kläger insoweit vorgetragene Geschehen ist nicht glaubhaft, weil er die in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgetretenen Widersprüche insbesondere in den zeitlichen Angaben auch in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht aufzulösen vermochte und sein Vorbringen erheblich gesteigert hat. Insbesondere hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei nach seiner Freilassung aus der Haft von Regierungssoldaten körperlich misshandelt worden. Diesen neuen Sachverhalt, der für die Frage, ob der Kläger vor der Ausreise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erlitten hat, von erheblicher Bedeutung wäre, hat der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht erwähnt. Vielmehr hat er dort lediglich angegeben, er sei nach der Haftentlassung von Regierungssoldaten bedroht und erpresst worden. Eine nachvollziehbare Erklärung für das Unterschlagen des wichtigen Umstandes der körperlichen Misshandlung hat der Kläger auch auf den entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hin nicht geben können. In Anbetracht der Schwere des behaupteten Eingriffs in seine körperliche Integrität ist eine entsprechende Erklärung auch sonst nicht ersichtlich. Es bleibt somit nur der Eindruck, dass dieser Umstand vom Kläger erfunden und seinem Vortrag nachträglich hinzugefügt wurde. Eine derartige Steigerung führt regelmäßig zur Unglaubwürdigkeit des gesamten damit im Zusammenhang stehenden Vortrags. Eine andere Sichtweise lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass der Kläger nunmehr - ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung - Unvollständigkeiten bzw. Übersetzungsfehler des Anhörungsprotokolls geltend macht. Denn das Protokoll wurde ihm ausweislich der Niederschrift (Bl. 68 der Bundesamtsakte) nach Abschluss der Anhörung rückübersetzt und der Kläger hat auf dem Kontrollbogen (Bl. 73 der Bundesamtsakte) abschließend bestätigt, dass es keine Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben habe.

Zum anderen ist der Berichterstatter auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Al-Shabaab droht. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Beweiserleichterung beziehungsweise Vermutung einer Schadenswiederholung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie - ABl. Nr. L 337 S. 9) berufen. Denn es fehlt, die Glaubwürdigkeit des auch insoweit teilweise widersprüchlichen und ungereimten Vortrags des Klägers unterstellt, an dem dafür erforderlichen inneren Zusammenhang des von ihm bei Rückkehr befürchteten ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit dem vor der Ausreise gegebenenfalls erlittenen oder konkret drohenden ernsthaften Schaden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Schadensvermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU einen inneren Zusammenhang zwischen dem früher unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 31). Dieser innere Zusammenhang fehlt hier jedenfalls aufgrund der seit 2010/2011 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Mogadischu. Wie noch auszuführen sein wird (vgl. unten c)), hat Al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu verloren. Sie ist zwar noch in der Lage, dort Anschläge und sogar einzelne direkte Angriffe zu verüben, besitzt jedoch keine flächendeckende Gebietshoheit in Mogadischu bzw. in einzelnen Stadtvierteln mehr. Ausgehend davon ist es jedenfalls im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG konkret droht. Der Kläger hat selbst mehrfach angegeben, dass er nach dem abgeblichen Vorfall mit der in einem Kühlschrank versteckten Bombe und seiner Entlassung aus der anschließenden Haft noch sieben Jahre lang in einem anderen Stadtteil von Mogadischu, Xalane, gelebt hat, ohne dass Übergriffe der Al-Shabaab auf ihn stattgefunden hätten (S. 3 f. der Sitzungsniederschrift). Zwar erwähnte er - wie auch schon in der Anhörung - telefonische Bedrohungen durch Al-Shabaab. Die letzte dieser Bedrohungen soll jedoch schon im Jahr 2008 und damit fünf Jahre vor seiner Ausreise im Jahr 2015 stattgefunden haben (vgl. Bl. 64, 66 der Bundesamtsakte, S. 2 ff. der Sitzungsniederschrift). Sie liegt damit auch schon zu lange zurück, als dass sie in Anbetracht der Veränderung der Machtverhältnisse in Mogadischu noch die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zufügung eines ernsthaften Schadens durch die Al-Shabaab im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin begründen könnte. Aufgrund des Vortrags des Klägers steht im Übrigen fest, dass ihm im Stadtviertel Xalane eine tatsächlich erreichbare und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung stand, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zum Ausschluss des subsidiären Schutzes führt.

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es kann offenbleiben, ob in der für die Beurteilung maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers, der Hauptstadt Mogadischu, noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - NVwZ 2014, 573 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - juris Rn. 20). Mogadischu gehört zu den von der Herrschaft der Al-Shabaab befreiten Gebieten, die zwar vielleicht noch nicht „befriedet“ sind, jedoch definitiv nicht mehr im Kriegszustand stehen (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia - vom 25. April 2016, S. 22; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 35). Es erscheint unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu wiedergewinnen könnte (Österreichisches Bundesasylamt a.a.O.). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass in Mogadischu - wie in anderen „befreiten“ Gebieten - die Al-Shabaab nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen verübt, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, und auch direkte Kampfhandlungen stattfinden (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation - Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22). Die Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., m.w.N.; Österr. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; dies., Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.). Der erreichte Zustand wird daher in nahezu allen Berichten als fragil oder unbeständig beschrieben (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand November 2016, S. 4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 17; EASO [European Asylum Support Office], Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation, Dezember 2017, S. 79 ff.). Jedenfalls ist der Kläger aufgrund der beschriebenen Konfliktlage als Zivilperson keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.

Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).

Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 11/10 - juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]).

Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29). Im Falle des Klägers, der vor seiner Ausreise in Mogadischu gelebt hat, ist daher auf Mogadischu als Herkunftsregion abzustellen.

d) Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mogadischu.

Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, liegen nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht, wegen des behaupteten Vorfalls mit einer in einem Kühlschrank versteckten Bombe in den Fokus von Al-Shabaab geraten zu sein, folgt daraus kein besonderer gefahrerhöhender Umstand (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 20 ZB 18.31213 - juris m.w.N.). Im Übrigen war der Kläger in einem anderen Stadtteil von Mogadischu vor Übergriffen sicher (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. oben b)).

Besondere gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus der Situation des Klägers als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO Country of Origin Information Report - South and Central Somalia - Country Overview, August 2014, S. 106); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen - v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. EASO Country of Origin Information Report - South and Central Somalia - Country Overview, August 2014, S. 117; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage, 12.10.2015, S. 23) - ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Im Übrigen ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu nach den vorliegenden Erkenntnismitteln dauerhaft. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785).

Ein gefahrerhöhender Umstand folgt auch nicht aus der Clanzugehörigkeit des Klägers zu den Reer Hamar, welche von den Ureinwohnern Mogadischus, den sog. Benadiri, abstammen und dort heute einen zwar zahlenmäßig kleinen, aber immer noch bedeutenden Bevölkerungsanteil stellen. Auch wenn die Bevölkerungsgruppe während der frühen Bürgerkriegsjahre in Mogadischu immer wieder Gefahr lief, in die Konflikte zwischen den militärisch stärkeren Hawiye-Sub-Clans zu geraten, so ist diese schon seit Ende der 2000er Jahre nicht mehr als „machtlos“ anzusehen und wurde schon zu dieser Zeit nur selten Ziel von Angriffen durch andere Clans (vgl. im Einzelnen Gunkel in ACCORD, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag beim COI-Workshop in Wien am 15.Mai 2009, S. 19 f.). Inzwischen gibt es in Mogadischu aber keine Clanmilizen und keine Clangewalt mehr (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, 25.4.2016, S. 22). Anhaltspunkte dafür, dass die Bevölkerungsgruppe in besonderem Maße im Fokus der Al-Shabaab steht, werden nicht berichtet. Auch die Zugehörigkeit zu dem zahlenmäßig kleinen Clan bzw. der Volksgruppe der Benadiri begründet daher in der Situation von Mogadischu zum heutigen Zeitpunkt allgemein gesehen keinen Gefahr erhöhenden Umstand (BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 20 ZB 17.31130 - juris Rn. 6).

e) Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29).

Die Gesamtbevölkerung von Mogadischu wird auf vermutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener geschätzt (EASO Länderüberblick Südu. Zentralsomalia, August 2014, S. 16). Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED, 4.2.2016)) ergebende Zahl der im Jahr 2015 in der gesamten Region Banaadir verzeichneten 370 Vorfälle mit 411 Toten - jedoch bezogen auf alle Konfliktvorfälle, d.h. nicht nur Gewaltvorfälle gegen Zivilpersonen - in Beziehung, würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlenwerte ein Tötungsrisiko von etwa 1:2433 (0,0411%) ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Für das Jahr 2016 hat ACLED 434 Vorfälle mit insgesamt 562 Toten ermittelt, was zu einem im Vergleich zu 2015 leicht erhöhten Tötungsrisiko in der Region Banaadir von 1:1779 (0,056%) führt (ACLED, 9.2.2017). Die Aufstellung für das erste Quartal des Jahres 2017 (ACLED, 22.6.2017) mit 122 Vorfällen in der Region Banaadir und 199 Toten und die für das zweite Quartal 2017 (ACLED, 14.9.2017) mit 139 Vorfällen und 192 Toten zeigen im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Quartalen des Jahres 2016 (3/2016 und 4/2016) mit 91 Vorfällen und 163 Toten (4/2016, ACLED 8.2.2017) bzw. 96 Vorfällen und 91 Toten (3/2016, ACLED 8.112016) zwar eine ansteigende Tendenz bei der Zahl der Vorfälle und der Zahl der Todesopfer. Aber auch wenn man diese Zahlen auf das gesamte Jahr 2017 hochrechnen würde ergäbe dies „nur“ 782 Tote im Jahr und ein Tötungsrisiko von 1:1278 (0,078%). Dies würde aber ebenfalls noch nicht zur Feststellung einer Verdichtung der allgemein bestehenden Gefahrenlage zu einer individuellen Gefahr für jede dort lebende Einzelperson führt. Der Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4 geht im Übrigen davon aus, dass die Islamisten ca. 20 Personen pro Monat in Mogadischu töten. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung.

Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (v.a. Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft), Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22 ff. m.w.N.; EASO Security Situation Report, Februar 2016, S. 50 ff. und Dezember 2017, S. 79ff) in Mogadischu keine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. In den Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede, auch wenn dies angesichts der früheren extremen Situation nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben wäre. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785). Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, wenngleich noch wöchentlich Angriffe stattfinden. Der Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Fällen von Artilleriebeschuss auf die Bezirke Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile und das Küstengebiet von Wadajir/Medina. Insgesamt scheint es für Al-Shabaab einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von Al-Shabaab derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten. Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der Al-Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1/2013 - Q1/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen 2/2014 - 3/2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1/2013 - Q4/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3/2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der Al-Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44. Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen waren, zu denen jedoch der Heimatbezirk des Klägers, Cabdulcasiis beziehungsweise Abdulasis, nicht gehörte (vgl. Österreichisches Bundesasylamt a.a.O. S. 30), der sich auch weiterhin vollständig unter der Kontrolle der AMISOM bzw. SNA befindet (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, v. 12.1.2018, S. 33 f.). Auch auf die gesamte Region bezogen zeichnet die neuere Entwicklung in den Jahren 2016 bis August 2017 ein ähnliches Bild. Nach dem sich auf ACLED-Zahlen stützenden EASO Somalia Security Situation Report (December 2017 S. 81 ff) kam es in der Region Benaadir zu 939 Vorfällen mit 1244 Todesopfern, wobei sich die Strategie der der Al-Shabaab zugerechneten Anschläge ihrer Art nach insoweit geändert hat, dass weniger einfache Mörserattacken vorgenommen werden und vermehrt direkte Ziele wie Hotels und Märkte mit hohen Opferzahlen attackiert werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass Al-Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen. Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer. Es ist zu erkennen, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass Al-Shabaab in den von AMISOM/SNA kontrollierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden kann, wenngleich die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (vgl. auch die Karte im Lagebericht des Österr. Bundesasylamtes a.a.O., S. 24). Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein. Die Vorfallfrequenz im diesjährigen Ramadan war verhältnismäßig gering, in welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist allerdings schwer einschätzbar (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft)). Bei wertender Betrachtung ergibt sich somit, dass die Gefahr für jede Einzelperson, in Mogadischu bei einem Anschlag oder Angriff getötet oder verletzt zu werden, in einigen Stadtteilen höher, in anderen niedriger liegt. Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen haben in bestimmten Bezirken ihren Schwerpunkt. Gleichzeitig sind die Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig und auch von den Akteuren eher ungewollt Opfer werden. Dieses Risiko kann jedoch verringert werden, indem gefährdete Orte und Objekte gemieden werden. Dem höheren Anschlagsrisiko in einzelnen Stadtteilen können Betroffene durch Ausweichen in sicherere Stadtteile entkommen. Die Situation in Mogadischu ist somit nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt wäre (im Ergebnis ebenso EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 45).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil es auch dafür an den tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt. Individuelle Abschiebungshindernisse wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Relevant sind daher vorliegend nur solche Abschiebungsverbote, die sich für den Kläger aus einer Verdichtung der aus der ungünstigen Versorgungslage resultierenden allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahrensituation in seiner Person ergeben könnten.

a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, noch ist ein solches ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der nach den eingeführten Erkenntnismitteln unzureichenden Versorgungslage in Somalia. Einschlägig ist hier das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Denn die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit auch dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 12.1.2016 - Nr. 13442/08 [A.G.R./Niederlande] - NVwZ 2017, 293; U.v. 5.9.2013 - Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] - Rn. 68; U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06 [Saadi/Italien] - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 m.w.N.). Allerdings folgt aus der EMRK kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.5.2008 - Nr. 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; U.v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] - NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris Rn. 17 f.). In Bezug auf Somalia, insbesondere Mogadischu geht der EGMR jedoch nunmehr in gefestigter Rechtsprechung - und in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] a.a.O.) - davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 - Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] - Rn. 85 ff.). Auf Mogadischu ist hier abzustellen, weil dort die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26), denn die Hauptstadt kann mit Linienflügen direkt angeflogen werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass der Kläger in einem anderen, weniger sicheren Landesteil Somalias landen würde oder diesen durchreisen müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 - Stand: Januar 2018 - S. 21; EGMR, U.v. 10.9.2015 a.a.O.). Der Senat schließt sich in Anbetracht der im Folgenden (siehe b)) noch näher darzulegenden Erkenntnisse über die Versorgungslage in Mogadischu der Einschätzung des EGMR an.

b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger nicht angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung ist die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Somalia eine allgemeine Gefahr, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Somalia erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N. = juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - BVerwGE 137, 226 = juris).

Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Süd- und Zentralsomalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nach wie vor nicht gewährleistet; es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: November 2016 - S. 16). Wenngleich die somalische Wirtschaft ständig wächst und eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit ist, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt Somalia v. 25.4.2016, S. 82 ff. m.w.N.; EASO Informationsbericht - Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014, S. 36 ff.), ist doch in allen Städten Süd- und Zentralsomalias für den Großteil der Bevölkerung der Zugang zur sozialen Grundversorgung beschränkt. Clan und Familie, einbezogen die weitere Familie, sind nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich der Akzeptanz, der Sicherheit und dem Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnung und Essen (Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.).

In Mogadischu stellt sich jedoch im Vergleich zu anderen Regionen Somalias die wirtschaftliche Situation günstiger dar, wenngleich zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren sind (vgl. hierzu und zum Folgenden Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt Somalia, 25.4.2016, S. 82 ff.; EASO Informationsbericht - Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014, S. 15 ff.). Etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu erhalten humanitäre Unterstützung in Form von Nahrungsmittelhilfe und anderen Leistungen von humanitären Organisationen. Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle ist der Kleinhandel, vor allem mit landwirtschaftlichen Produkten. Für Arbeitslose gibt es seitens der Regierung keinerlei Unterstützung. Arbeitslose Jugendliche werden in erster Linie von der Familie in Somalia und von Verwandten im Ausland versorgt. Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung, insbesondere im Baugewerbe, aber auch in zahlreichen anderen Wirtschaftszweigen. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen. Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, deren physische Kraft benötigt wird, vor allem in der kontinuierlich wachsenden Bauwirtschaft und als Hafenarbeiter, in Mogadischu zahlreich verfügbar. Dabei werden jedoch junge Bewerber bevorzugt. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird. Weil freie Stellen oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne gute Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitssuchende greifen deshalb auf ihre privaten Netzwerke zurück. Vor allem junge, nicht ausgebildete Männer sind auf die Arbeit als Tagelöhner angewiesen. Der militärische Erfolg gegen Al-Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem traten neue Investoren aus dem Ausland in den Vordergrund. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet.

Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bzw. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Kläger ist ein arbeitsfähiger junger Mann. In Mogadischu leben noch seine Frau sowie seine Kinder, zu denen auch noch Kontakt besteht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dort nicht in seinem früheren Beruf als Verkäufer bzw. Lieferant wieder tätig werden könnte.

3. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Somalia sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken. Insbesondere hat die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, sodass eine Abschiebung des Klägers vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht zu besorgen ist. Es liegt somit kein Verstoß gegen sein unionsrechtliches Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor (vgl. EuGH, U.v. 19.6.2018 - C-181/16, Gnandi, vgl. Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs Nr. 88/18 v. 19.6.2018 unter https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180088de.pdf, abgerufen am 5.7.2018).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht ausreichend dargetan.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.). Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 1 ZB 07.30025 – juris Rn. 3; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 4 f.; SächsOVG, B.v. 30.11.2017 – 1 A 1046/17.A – juris Rn. 5; OVG SA, B.v. 29.3.2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 17.1.2017 – 3 A 2970/16.Z.A – juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er zeigt hinsichtlich der im Zulassungsantrag formulierten Tatsachenfrage, „ob Äthiopier, die sowohl in ihrem Heimatland als auch in Deutschland oppositionell politisch tätig sind, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung zu befürchten haben“, keinen Klärungsbedarf auf. Mit dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen zu der Überzeugung komme, dass eine Verfolgung von nicht herausgehobenen politisch tätigen Personen nicht beachtlich wahrscheinlich sei und wie es zu dem Ergebnis gelange, die äthiopische Regierung treffe eine rationale Entscheidung darüber, welche exilpolitische Betätigung sich gezielt gegen sie richte und welche nur dem positiven Ausgang eines Asylverfahrens gelten solle, legt der Kläger in keiner Weise dar, warum die aufgeworfene Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig sein soll. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die Einschätzung des Gerichts, dass Personen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten, die sich nur im Hinblick auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens abzielend einer exilpolitischen Gruppe anschließen und sich dort nicht exponiert betätigen, in krassem Widerspruch zu den vom Gericht selbst angeführten Erkenntnisquellen stehe und dass die Maßstäbe des Gerichts willkürlich seien und keiner überzeugenden Argumentation folgten. Darin liegt vielmehr der Vorwurf einer unzureichenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO , mit dem kein Zulassungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 3 VwGO benannt wird.

2. Ein die Zulassung der Berufung begründender Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Zulassungsantrag ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, dass er am 14. Dezember 2010 aus Äthiopien ausgereist sei. Er habe als seinen Ausreisetag aus Äthiopien stets das Datum des 14. Dezember 2010 angegeben und dies mehrfach in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Das Datum sei durch den Dolmetscher fehlerhaft in das Datum des „14. Dezember 2011“ übersetzt worden. Schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sei fälschlicherweise das Datum seiner Ausreise auf den 14. Dezember 2011 festgelegt worden. Diesen Fehler, der wohl auf einer unzutreffenden Umrechnung des Datums 5. April 2003 im äthiopischen Kalender in das des gregorianischen Kalenders beruhe, habe sein Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 gerügt.

Dieser Vortrag vermag eine Gehörsverletzung wegen der fehlenden Kenntnisnahme und Berücksichtigung klägerischen Vorbringens nicht zu begründen. Denn zum einen hat sich Verwaltungsgericht sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im Urteil ausdrücklich mit dem Datum der Ausreise aus Äthiopien befasst und insoweit Unstimmigkeiten in den Äußerungen des Klägers festgestellt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.7.2017 S. 2 und 3, Urteilsabdruck S. 8). Es kann daher nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit angenommen werden, dass das Gericht den klägerischen Vortrag zum Ausreisetag nicht berücksichtigt hat. Zum anderen hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift tatsächlich nicht das Datum des 14. Dezember 2010, sondern das des 14. Dezember 2011 als Tag seiner Ausreise angegeben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.7.2017 S. 2).

Soweit er geltend macht, der Dolmetscher habe seine Angaben zum Ausreisedatum in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft übersetzt, steht dem die Beweiskraft der Niederschrift als öffentliche Urkunde entgegen, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 VwGO den vollen Beweis des durch das Gericht beurkundeten Vorgangs erbringt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 5 ZB 17.31744 – juris Rn. 15). Einen Gegenbeweis zur Widerlegung der Richtigkeit des Inhalts dieser Urkunde hat der Kläger nicht angetreten (§ 415 Abs. 2 ZPO). Die bloße Behauptung der Möglichkeit eines anderen als des in der Urkunde angegebenen Geschehensablaufs reicht hierzu nicht aus (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.1993 – 4 B 166.93 – NJW 1994, 535 = juris Leitsatz 2 und Rn. 12). Auch einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO hat der Kläger nicht gestellt.

Soweit der Kläger auch die fehlende Berücksichtigung des Schriftsatzes seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2017 durch das Verwaltungsgericht rügen wollte, zeigt er damit schon deswegen keinen Verstoß gegen den Gehörsanspruch auf, weil das Urteil bereits am 28. Juli 2017 und damit drei Tage vor Eingang des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht der Geschäftsstelle übergeben (§ 116 VwGO) und damit erlassen wurde (vgl. Blatt 65 der Akte des Verwaltungsgericht).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Mai 2017 (Az. Au 2 K 16.32818) bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hinsichtlich keiner der vom Kläger formulierten Fragen vorliegt bzw. schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG dargelegt wurde.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache, wenn eine vom Rechtsmittelführer aufgezeigte konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und damit in einem Berufungsverfahren klärungsfähig sowie klärungsbedürftig ist. Ferner muss der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG für die Zulässigkeit des Zulassungsantrags gebotene Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. Etwas „darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

ob im Hinblick auf die in Somalia und insbesondere die Herkunftsregion des Klägers Afgooye (Lower Shabelle) entstehenden, nur sehr schwach ausgeprägten bzw. fehlenden staatlichen Strukturen wegen der hohen Zahl der Attentate durch die al Shabaab-Miliz an die Zivilbevölkerung und staatliche Funktionsträger ausgehende Gewalt davon auszugehen ist, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia bzw. seiner vorgenannte[n] Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Sinne subsidiären Schutzes droht.

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, weshalb diese Frage über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahrendichte hinaus (weiteren) Klärungsbedarf aufwirft. Das Verwaltungsgericht hat zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Klägers, Afgooye/Lower Shabelle in Somalia, unter Bezugnahme auf verschiedene Erkenntnismittel ausgeführt (Urteilsabdruck S. 13), dass dort zwar von immer wieder vorkommenden bewaffneten Auseinandersetzungen mit Al Shabaab berichtet werde, jedoch die weit überwiegende Anzahl der Opfer unter den Angehörigen der Sicherheitskräfte zu beklagen sei. Vorwiegendes Ziel der Attacken seien nach übereinstimmenden Berichten Militäreinrichtungen und Polizeistationen. In Auswertung dieser Erkenntnislage und in Relation zur Gesamtbevölkerung in Afgooye von knapp 80.000 Einwohnern bzw. 135.000 Einwohnern im Bezirk Afgooye sei nicht festzustellen, dass praktisch jede Zivilperson bei Rückkehr allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Unter-Shabelle einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei.

Demgegenüber verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, in der unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Somalia vom 1. Dezember 2015 ausgeführt werde, dass „allenfalls“ in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen sei. Dort herrsche in vielen Gebieten Bürgerkrieg und die somalischen Sicherheitskräfte kämpften mit Unterstützung der Militärmission der afrikanischen Union gegen die radikal islamistischen, al-Qaida affiliierten al-Shabaab Milizen. Dies genügt jedoch nicht zur Darlegung eines über die Feststellungen des Erstgerichts im vorliegenden Falle hinausgehenden Klärungsbedarfs. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob in der Herkunftsregion des Klägers infolge eines dort stattfindenden bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes ein so hoher Grad an willkürlicher Gewalt herrscht, dass diesem allein aufgrund seiner Anwesenheit dort ein ernsthafter Schaden aufgrund erheblicher individueller Gefahren für Leib oder Leben droht, ist neben der Darlegung des Bestehens eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes auch erforderlich darzulegen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für jede Einzelperson ist, Opfer eines solchen Vorfalls zu werden (sog. Gefahrendichte). Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (sog. Bodycount, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 23; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn 26). Dem gegenüber lässt die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München einen derartigen quantitativen Vergleich vermissen und geht pauschal aufgrund des angenommenen Konfliktes mit einer gewissen Intensität vom Vorliegen der erforderlichen Gefahrendichte aus. Sie eignet sich daher nicht zur Darlegung eines weiteren Klärungsbedarfs der aufgeworfenen Frage.

Des Weiteren fehlt es auch an einer Darlegung, weshalb der Annahme des Erstgerichts, dass dem Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadishu offen stehe, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei einer sogenannten kumulativen Mehrfachbegründung muss jedoch hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 580 ff.).

b) Des Weiteren wirft der Kläger als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob dem Kläger nach mehrjähriger Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Somalia bzw. in seine Heimatregion Afgooye (Lower Shabelle) ein deutlich höheres Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden [zu ergänzen: droht], als eine[r] mit den örtlichen Verhältnissen vertraute[n] Person und der Kläger deshalb einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Auch hinsichtlich dieser Frage ist die Entscheidungserheblichkeit und damit die Klärungsfähigkeit nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht kumulativ auf die Erwägung abgestellt hat, dass dem Kläger in Mogadishu eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.

c) Schließlich hält der Kläger noch die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

ob der Kläger wegen seiner endgültigen Zugehörigkeit zum Stamm der Tumal, die in Somalia ein wenig angesehener Stamm an der unteren sozialen Grenze ist [richtig wohl: sind], für den Fall einer Rückführung nach Somalia außerhalb seines Stammes in der Region Afgooye einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr der Nichtsicherung seiner existenziellen Grundbedürfnisse wie Wohnung, Nahrung, staatliche Unterstützung, medizinische Versorgung und somit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist.

Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Rückkehrprognose im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht auf sich alleine gestellt wäre. Denn nach seinen Angaben lebt in Afgooye noch ein Onkel mütterlicherseits und in Mogadishu der Schwager des Klägers. Damit kam es für das Verwaltungsgericht auf die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich an. Die Einschätzung der individuellen Verhältnisse des Klägers und der darauf aufbauenden Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland ist dem gegenüber Gegenstand der richterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Erstgerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und als solche einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltswürdigung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind hingegen kein Zulassungsgrund im Asylprozess (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.1 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger im Zulassungsantrag für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Tatsachenfrage,

„inwieweit die Zugehörigkeit des Klägers zu einer Hochrisikogruppe tatsächlich ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien mit besonderem Blick auf die aktuelle Versorgungslage in Äthiopien begründen kann“,

ist ebenso wenig einer generellen Klärung zugänglich wie die von ihm sinngemäß aufgeworfene Tatsachenfrage,

„ob für den Fall, dass der Ausländer eine solche nahezu geistige Behinderung hat und auch körperlich stark eingeschränkt ist, welche ihm die körperlich schweren Arbeiten und dem Umgang in der Gesellschaft deutlich erschweren würden und bisweilen unmöglich machen, die verfassungsrechtlichen Grenzen, die Art. 1 [Abs. 1] Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zieht, überschreitet und folglich in solchen Extremfällen eine Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien angezeigt ist“.

Beide Fragen sind in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig, weil die Antworten auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig sind, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst sind und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würden (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 9, 20; OVG NW, B.v. 1.12.2017 – 13 A 2643/17.A – juris Rn. 23). Die hier aufgeworfenen Fragestellungen setzen wegen § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG das Vorliegen einer Extremgefahr voraus (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 1.12.2017 – 13 A 2643/17.A a.a.O. jew. m.w.N.), die sich aufgrund der geltend gemachten körperlichen bzw. geistigen Einschränkungen des Klägers und unter Berücksichtigung der konkret zu erwartenden Rückkehrumstände sowie der Unterstützungsmöglichkeiten vor Ort mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr realisieren muss (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19, 23). Das Verwaltungsgericht hat – unter Würdigung der maßgeblichen Umstände – die Rückkehr des Klägers nach Addis Abeba als zumutbar erachtet und ausgeführt, dass er dort mit der Unterstützung durch seinen Onkel rechnen könnte. Etwaige Probleme seien so ausgleichbar. Sein Onkel habe ihm nicht nur die Ausreise finanziert und organisiert, sondern ihn zuvor ein Jahr bei sich aufgenommen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, eine Rückkehr zu seinem Onkel sei ihm wegen drohender menschenunwürdiger Behandlung durch dessen Ehefrau nicht zumutbar, hat das Verwaltungsgericht den Vortrag mit nachvollziehbaren Erwägungen als unglaubwürdig bewertet. Sein dagegen im Zulassungsverfahren erhobenes Vorbringen ist nicht geeignet, einen Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen. Im Ergebnis wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht erfasst wird.

Dem vorgelegten Bericht der Welthungerhilfe, der sich allgemein mit Ernteausfällen in Äthiopien, Kenia, Somalia und dem Südsudan befasst, lassen sich im Übrigen ebenso wenig wie dem sonstigen Vortrag konkrete Anhaltspunkte für eine extreme Gefahrenlage für den Kläger entnehmen. Die bloße Behauptung eines potenziellen Gefahrentatbestandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt den Begründungsanforderungen zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Zulassungsvorbringen näher mit dem Erkenntnismaterial auseinandersetzt (BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; OVG NW, B.v. 1.12.2017 – 13 A 2643/17.A juris Rn. 5). Daran fehlt es hier ebenfalls.

Schließlich wird nicht ersichtlich, worin in den aufgeworfenen Fragestellungen (vgl. oben) eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegen soll. Es fehlt an einer konkreten Fragestellung in Bezug auf die Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. dazu BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19 m.w.N.), die über die Rechtsanwendung im Einzelfall hinausreicht.

1.2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Zum anderen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3). Eine danach unzulässige Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986.91 – BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 4 ZB 17.31557 – juris Rn. 6 f. m.w.N.). Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt dagegen keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.). Vor allem muss es die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 4 ZB 17.31557 – a.a.O. jew. m.w.N.).

Eine solche Überraschungsentscheidung liegt hier nicht vor. Die Klägerseite beruft sich zu Unrecht darauf, es habe eines Hinweises darauf bedurft, dass der Vortrag zu dem Verhalten des Onkels und dessen Ehefrau gegenüber dem Kläger als unzulässige Steigerung des klägerischen Vortrags und damit als unglaubhaft gewertet werde. Dass das Verwaltungsgericht von einer Steigerung des Vorbringens (im Verhältnis zu den Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt) ausgehen und damit die klägerischen Angaben für unglaubhaft halten könnte, ergibt sich bereits aus der Nachfrage in der mündlichen Verhandlung. Hinzu kommt, dass die Unglaubwürdigkeit nicht allein auf diesen Umstand gestützt wurde, sondern auch auf die teils widersprüchlichen, teils substanzlosen Angaben im gerichtlichen Verfahren selbst. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Einzelnen ausgeführt, welche Unstimmigkeiten sich zwischen dem schriftlichen Vorbringen in erster Instanz und den Angaben des Klägers bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben und dass der Kläger die menschenunwürdige Behandlung nicht näher dargelegt habe. Dazu wird im Zulassungsantrag lediglich eine „offensichtlich zugrunde liegenden Sprachbarriere“ in Bezug auf die Aussage des Klägers, er habe im Haus des Onkels übernachtet (und nicht im Freien, wie schriftsätzlich vorgetragen worden war), pauschal behauptet. Dadurch lassen sich die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegten Widersprüche jedoch nicht erklären. Vor allem wird nicht ersichtlich, warum der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung die Umstände nicht näher dargelegt hat, aus denen sich ergeben soll, dass der Aufenthalt bei seinem Onkel und dessen Ehefrau unzumutbar gewesen sei. Im Übrigen hat die Klägerseite die Lernbehinderung, mit der sie das gesteigerte Vorbringen erklären will, bereits zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und auch das Attest vom 4. Mai 2018 schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, womit sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls auseinandergesetzt hat.

Der Sache nach rügt der Kläger die Würdigung des Streitstoffs durch das Verwaltungsgericht. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber nicht begründet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn diese auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.). Derartige Verstöße zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Zulassungsantrag – wie sich aus obigen Ausführungen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Beiordnung der Bevollmächtigten als Rechtsanwältin (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

1. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, indem es sich mit den Details eines von ihm vorgelegten Gutachtens nicht auseinandergesetzt habe. Er habe dargelegt und durch ein fachärztliches Gutachten vom 28. Januar 2018 nachgewiesen, dass er an einer dringend behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an Depressionen leide. Das Verwaltungsgericht habe jedoch angenommen, das Gutachten entspreche nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verlangenden Anforderungen und dazu ausgeführt: Das Gutachten hätte sich „nicht ansatzweise mit der späten Thematisierung der Erkrankung des Klägers auseinandergesetzt.“ Das sei ersichtlich unzutreffend und zeige, dass das Verwaltungsgericht die auf Seite 4 des Gutachtens unter „Verlauf der psychischen Erkrankung und der Behandlung“ enthaltenen Äußerungen übergangen habe.

Daraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht eine für seine Entscheidung wesentliche Aussage des Gutachtens und damit entscheidungserheblichen Parteivortrag des Klägers (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.2009 - 3 B 55.09 - juris Rn. 6) übergangen hat. Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, die fachärztliche Stellungnahme setze sich nicht ansatzweise damit auseinander, dass eine psychische Erkrankung des Klägers erst mehr als drei Jahre nach seiner Einreise (Dezember 2014) und erst nach Erhalt des ablehnenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Mai 2017 im persönlichen Umfeld des Klägers thematisiert worden sei. Sodann stellt es fest, die allenfalls rudimentären Ausführungen in der Anamnese, wonach die Albträume sowie Flashbacks nach der Fahrt mit dem Boot begonnen hätten, es dem Kläger in Deutschland erstmals besser gegangen und sich sein Befinden vor der Anhörung (12.10.2016) jedoch wieder verschlechtert habe, entsprächen nicht den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten, das eine PTBS zum Gegenstand habe. Vor diesem Hintergrund brauchte das Verwaltungsgericht nicht mehr eigens auf die im Zulassungsantrag wiedergegebenen Ausführungen einzugehen, die auf Seite 4 der fachärztlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2018 unter „Verlauf der psychischen Erkrankung und Behandlung“ enthalten sind. Denn dort werden im Wesentlichen mit dem Hinweis, dem Kläger sei es in Deutschland zunächst gelungen, „sich psychisch etwas zu stabilisieren, 1,5 Jahre später“ sei es jedoch zur Verschlechterung der Symptomatik gekommen, nur die vom Verwaltungsgericht bereits berücksichtigten Feststellungen wiederholt.

Letztlich übt der Kläger in der Form einer Gehörsrüge Kritik an der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne damit einen Gehörsverstoß darzulegen. Die dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung obliegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5.93 – NVwZ-RR 1994, 582 und B.v. 12.3.2014 – 5 B 48/13 – juris Rn. 22). Derartige Verstöße zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, solche sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. März 2018 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.