Landeplatz-LärmschutzV - LärmschutzV | § 2 Regelungen durch die Landesbehörden
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Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind,
- 1.
weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1 unterwerfen; - 2.
zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen einführen, insbesondere - a)
die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen, - b)
den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken, für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist.
(2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:
- 1.
von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den Nordseeinseln, - 2.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches Interesse besteht, - 3.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.
(3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände an einem Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht erforderlich sind.
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(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15 000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07/10/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens entsprechend ihren Anteilen am Gesamtstreitwert.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten
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(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15 000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden...