Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2018 - 8 CE 17.1746

26.03.2018

Tenor

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. August 2017 wird in Ziffer I. und II. abgeändert.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017 wird angeordnet.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gebührenbescheid der Antragsgegnerin. In dem Bescheid wurden die Sondernutzungsgebühren in Höhe von 3.670,00 Euro dafür festgesetzt, dass die Antragstellerin über einen feststehenden längeren Zeitraum auf öffentlichem Verkehrsgrund an zwei verschiedenen Stellen verkehrsführende Schilder mit dem Namen, einem Zusatz und dem Logo ihres Unternehmens aufgestellt hat.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit der Gebührenbescheid eine Summe von 1.400,00 Euro übersteigt, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Aufstellen der Schilder sei zwar eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung, die überwiegend privaten Interessen der Antragstellerin gedient habe und damit gebührenpflichtig sei. Bei den Schildern handle es sich jedoch nicht um Werbe-, sondern um Hinweisschilder, weshalb nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Antragsgegnerin entsprechend niedrigere Gebühren anzusetzen seien.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Ziel weiter. Sie beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 7. August 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017 ohne betragsmäßige Beschränkung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, als unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 8. Mai 2017 zu Unrecht betragsmäßig beschränkt. Die aufschiebende Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs war vielmehr vollumfänglich anzuordnen, weil nach der der hier gebotenen summarischen Prüfung die Klage der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017 voraussichtlich nicht nur teilweise, sondern im vollen Umfang erfolgreich sein wird.

1.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst angenommen, dass die von der Antragstellerin auf öffentlichem Straßengrund aufgestellten Hinweisschilder eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG darstellen, für die nach Art. 18 Abs. 2a Satz 1 und 4 BayStrWG Sondernutzungsgebühren auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin erlassenen Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsgebührensatzung – SoNuGeS) vom 10. Juli 2014 (MüABl. S. 614) in der Fassung der Änderung vom 13. Juli 2015 (MüABl. S. 247) Gebühren erhoben werden können. Dies wird von der Antragstellerin nicht infrage gestellt. Diese wendet sich auch nicht gegen die Einstufung der von ihr aufgestellten Schilder als Hinweisschilder, die dem Grunde nach den Gebührentatbestand der Nr. 15 des Gebührenverzeichnisses (Anlage I zur SoNuGeS) erfüllen.

1.2 Die Antragstellerin macht aber zu Recht geltend, dass das Aufstellen der Schilder nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Antragsgegnerin gebührenfrei ist.

Nach § 10 Abs. 1 Alt. 3 SoNuGeS werden für Sondernutzungen, die nach §§ 2, 3 SoNuGeS an sich gebührenpflichtig sind, keine Gebühren erhoben, wenn die Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. Danach ist das Aufstellen der Hinweisschilder durch die Antragstellerin gebührenfrei, weil hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse bestand.

Wie auch die Antragsgegnerin zugesteht, hat die Antragstellerin, die mehrmals wöchentlich Anlieferungen mit Lastkraftwagen erhält, die im Streit stehenden Schilder zu dem Zweck angebracht, auf die Zufahrt zu ihrem Unternehmen hinzuweisen und damit unnötigen Verkehr im umliegenden Wohngebiet zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das Aufstellen der Schilder auch dem privaten Interesse der Antragstellerin diente, ihre Waren rechtzeitig zu erhalten und keinen organisatorischen Aufwand mit den Anlieferfahrten zu haben. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts überwiegt hier jedoch das öffentliche Interesse, durch die Hinweisschilder die umliegende Wohnbebauung vor verirrtem Schwerlastverkehr zu schützen.

Schon der Umstand, dass sich der zuständige Bezirksausschuss der Antragsgegnerin, wie die von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom 29. Juni, 10. und 14. August sowie 7. November 2017 belegen, für eine Beschilderung zur leichteren Auffindbarkeit der in der H* …straße ansässigen Firmen eingesetzt hat, macht deutlich, dass im Bereich um die H* …straße, in der sich der Betrieb der Antragstellerin befindet, ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Verkehrsführung durch entsprechende Hinweisschilder besteht. Die Antragsgegnerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Bezirksausschuss insoweit lediglich ein Anhörungsrecht zusteht (vgl. § 13 und KVR Nr. 4 der Anlage I zur Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München - Bezirksausschuss-Satzung) und dessen Einschätzung nicht unmittelbar der Antragsgegnerin zugerechnet werden kann. Aufgabe der Bezirksausschüsse ist jedoch nicht die private Interessenvertretung einzelner Bürger; sie dienen vielmehr nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bezirksausschuss-Satzung der Erörterung und Durchsetzung stadtbezirksbezogener Anliegen der Bürgerinnen und Bürger und vertreten deren Anliegen gegenüber der Stadt. Der Einsatz des … Bezirksausschusses für eine verkehrsführende Beschilderung zu dem Gewerbegebiet in der H* …straße wird damit begründet, dass „unnötiger Suchverkehr von den teilweise ausländischen LKWs im Wohngebiet vermieden“ wird (vgl. Schreiben des Bezirksausschusses des … Stadtbezirkes an das Kreisverwaltungsreferat vom 14.8.2017, Bl. 29 der Gerichtsakte). Danach ging das Gremium ersichtlich davon aus, dass die Hinweisschilder zu den gewerblichen Betrieben nicht nur den Interessen der dort gelegenen Firmen dienen, sondern vielmehr in erster Linie im öffentlichen Interesse der umliegenden Wohngebiete erforderlich sind.

Darüber hinaus hat auch die Antragsgegnerin selbst mittlerweile das überwiegende öffentliche Interesse an einer verkehrsführenden Beschilderung anerkannt. Denn sie hat inzwischen zunächst an drei Standorten (B* …straße/L* …straße, B* …straße/K* …straße und B* …straße/I* …straße) eine Hinweisbeschilderung nach Zeichen 432 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO (Piktogramm Gewerbegebiet) mit der Aufschrift „H* …straße“ eingerichtet; im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Anregung des … Bezirksausschusses aufgegriffen und an drei weiteren Einmündungen (A* …straße/F* …straße, F* …straße/I* …straße und I* …straße/H* …straße) entsprechende Schilder aufgestellt. Dazu führt das Kreisverwaltungsreferat (Hauptabteilung III Straßenverkehr) in der von der Antragsgegnerin (als Anlage zum Schriftsatz vom 10.1.2018) vorgelegten E-Mail vom 7. Dezember 2017 selbst aus, dass „das Argument der LKW, die auf der Suche nach der Adresse H* …straße durch umliegende Wohnstraßen irren, durchaus nachvollziehbar“ sei und „zum Schutze der Anwohner und aus Gründen der Verkehrssicherheit … eine Führung der LKW über breitere Straßen durchaus im Interesse der Allgemeinheit“ liege.

Der Einwand der Antragsgegnerin, ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 10 Abs. 1 Alt. 3 SoNuGeS an den von der Antragstellerin angebrachten Schildern sei zu verneinen, weil diese im Gegensatz zu der nunmehr von der Stadt vorgenommenen Beschilderung nicht den allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der Richtlinie für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) entsprochen hätten, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die städtische Verkehrsführung nicht namentlich auf das Unternehmen der Antragstellerin, sondern auf das gesamte Gewerbegebiet in der H* …straße hinweist und damit allen 54 dort gelegenen Gewerbebetrieben zugutekommt. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Verkehrsführung zu dem Gewerbegebiet besteht, in dem sich auch das Unternehmen der Antragstellerin befindet. Dass sich die Antragstellerin wegen der bisher fehlenden amtlichen Beschilderung selbst beholfen und dabei nicht die für die Verwaltung bindenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien berücksichtigt hatte, wertet der Senat als eine Folge der jahrelangen eigenen Untätigkeit der Antragsgegnerin. Diese hat die Hinweisschilder der Antragstellerin wegen der umfangreichen Bauarbeiten in dem Gebiet bis Ende 2014 zunächst geduldet und nach Abschluss der Bautätigkeiten deren Beseitigung verlangt, ohne das von der Antragstellerin geltend gemachte öffentliche Interesse an einer Verkehrsführung aufzugreifen und selbst für eine geeignete Beschilderung zu sorgen. Dadurch, dass die Antragstellerin mit den von ihr angebrachten Schildern auf die Zufahrt zu ihrem Betrieb hingewiesen hat, sorgte sie zumindest im Hinblick auf den eigenen Zulieferverkehr dafür, dass eine unnötige Belastung der umliegenden Wohnbebauung mit Schwerlastverkehr vermieden wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie dabei die verschiedenen Anfahrtsmöglichkeiten zu ihrem Unternehmen berücksichtigt und deshalb neben dem Schild an der Einmündung I* …straße/H* …straße auch ein Schild an der Kreuzung M* … Straße/K* …straße angebracht hat. Da eine offizielle verkehrsführende Beschilderung fehlte, entsprach das Anbringen beider Schilder dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwicklung des vom Betrieb der Antragstellerin verursachten Schwerlastverkehrs in diesem Stadtviertel. Im Hinblick auf das aufgebrachte Logo der Firma der Antragstellerin ist auch die Behauptung der Antragsgegnerin, damit hätte diese zur Verwirrung der ausländischen Zulieferer beigetragen, nicht nachvollziehbar.

Mit dem Vorbringen, die von der Antragstellerin angebrachten Schilder hätten nicht der reinen Wegweisung gedient, sondern seien als Fremdwerbeanlagen einzustufen, die aufgrund ihrer Größe und Aufmachung überwiegend auf den Betrieb der Antragstellerin aufmerksam machen sollten, kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die streitbefangenen Schilder unabhängig von ihrer baurechtlichen Einordnung jedenfalls im gebührenrechtlichen Sinn keine Werbeanlagen darstellten, weil sie schon angesichts des von der Antragstellerin betriebenen Gewerbes nicht primär oder überwiegend darauf gezielt hätten, Kunden anzulocken oder die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin zu verbessern (vgl. Beschlussabdruck S. 8 f.). Hiergegen kann die Antragsgegnerin, die ihrerseits kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat, im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen mehr erheben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gestaltung der Schilder eine derart ablenkende Wirkung auf Verkehrsteilnehmer hatte, dass sie eine Gefahr für die Öffentlichkeit dargestellt hätten. Vielmehr entsprach diese dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Zweck, durch richtungsweisende Pfeile den Zulieferverkehr der Antragstellerin zu steuern und damit die umliegende Wohnbebauung vor unnötigem Schwerlastverkehr zu schützen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 42 Richtzeichen


(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtz

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.