Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2014 - 7 ZB 13.2639

published on 10/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2014 - 7 ZB 13.2639
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Verwaltungsgericht München, 3 K 11.2450, 02/07/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin unterzog sich im April 2011 dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (zweite Wiederholungsprüfung). Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 teilte ihr das Prüfungsamt Humanmedizin der Universität Regensburg mit, sie habe im schriftlichen Teil der Prüfung mit 189 richtig beantworteten Fragen die Bestehensgrenze von 191 (bei insgesamt gewerteten 318) Fragen nicht erreicht (Note ‚nicht ausreichend‘) und damit den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden.

Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 2. Juli 2013 (berichtigt durch Beschluss vom 16.12.2013) abgewiesen. Die gerügten Fragen A 93 und A 98 des zweiten Prüfungstags seien geeignet und eindeutig beantwortbar. Die Klägerin habe die Fragen nicht richtig beantwortet. Da sie die Prüfung nur bei Berücksichtigung zweier zusätzlich richtig beantworteter Fragen bestanden hätte, komme es nicht darauf an, ob sie die Frage A 100 vertretbar beantwortet habe oder nicht.

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte und der Beigeladene entgegentreten, lässt die Klägerin ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Sie habe durch Vorlage eines fachwissenschaftlichen Privatgutachtens nachgewiesen, dass die Prüfungsfrage A 93 nach der Therapieform, die sich generell bei Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) am wenigsten bewährt habe, mit der vorgegebenen Lösung ‚klassische Spieltherapie‘ nicht beantwortet werden könne. In der gängigen Fachliteratur werde die ‚klassische Spieltherapie‘ nicht erwähnt. Vielmehr werde dort zwischen verschiedenen Formen der Spieltherapie unterschieden. Nur in einem Lehrbuch sei von der ‚klassischen Spieltherapie‘ überhaupt die Rede. Mit der Aufnahme des Zusatzes ‚klassisch‘ in die Antwortalternative würden die Kandidaten in die Irre geleitet. Die Prüfungsfrage A 98 nach dem Regelungsinhalt von „§ 35a KJHG“ sei ebenfalls nicht beantwortbar, da sie auf ein nicht mehr existierendes Gesetz Bezug nehme. § 35a KJHG sei durch eine entsprechende Vorschrift im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs abgelöst worden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin die Frage allein deshalb falsch beantwortet habe, weil sie mit einer unstreitig nicht existierenden Rechtsgrundlage konfrontiert worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Prüfungsfrage A 93 nicht durchgreifen. Die Frage ist weder ungeeignet noch hat die Klägerin einen ausreichenden Beleg für die Richtigkeit ihrer Antwort E (Kontingenzprogramme) erbracht.

Im schriftlichen Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält (§ 14 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl I S. 2405] in der im Prüfungszeitraum geltenden Fassung). Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen (§ 14 Abs. 2 ÄApprO). Die Ungeeignetheit einer Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse ist anzunehmen, wenn eine Frage nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, wenn die nach dem Lösungsmuster als „zutreffend“ anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, oder wenn sie auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U. v. 19.5.2005 - 6 C 14.04 - BVerwGE 123, 362/368). Ob eine Prüfungsfrage verständlich gestellt ist, lässt sich nicht abstrakt beurteilen, sondern allein nach den konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Frage. In Betracht kommt etwa, dass sich Zweifel an der Verständlichkeit der Prüfungsfrage unter dem Gesichtspunkt des Sprachverständnisses ergeben, also z. B. im Hinblick auf Syntax und/oder Wortbedeutung. Denkbar ist weiter, dass die Fragestellung vom Sprachverständnis her keine Zweifel aufwirft, jedoch Begrifflichkeiten verwandt werden, die in dem konkreten fachwissenschaftlichen Kontext geeignet sind, zur Unverständlichkeit der Prüfungsfrage zu führen (BVerwG, B. v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 35).

Gemessen daran ist die Prüfungsfrage A 93 nicht deshalb irreführend und ungeeignet, weil die als richtige Lösung favorisierte ‚klassische Spieltherapie‘ nicht existiert. Vielmehr werden „klassische Spieltherapien“ auf S. 439 des vom Beigeladenen auszugsweise vorgelegten Lehrbuch ‚Psychiatrie und Psychotherapie‘ von Möller, Laux und Deister, 4. Auflage 2009, als „für hyperkinetische Kinder nicht ausreichend“ bezeichnet. Damit ist die Prüfungsfrage nach der Therapieform, die sich generell bei Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) am wenigsten bewährt habe, hinreichend verständlich gestellt und anhand gängiger Ausbildungsliteratur beantwortbar. Dass der Beigeladene keine weitere Ausbildungs- oder Fachliteratur vorgelegt hat, in der die ‚klassische Spieltherapie‘ ausdrücklich erwähnt wird, steht der Verständlichkeit der Prüfungsfrage nicht entgegen.

Es kommt hinzu, dass die Prüfungsfrage als weitere Antwortvorschläge „familienzentrierte Verfahren (Elterntraining)“ sowie die „kognitive Verhaltenstherapie“ auflistet. Nachdem in dem von der Klägerin vorgelegten Werk ‚ADHS‘ von Gawrilow (S. 59) Spieltraining ausdrücklich als Baustein kognitiver Verhaltenstherapien zur Behandlung der ADHS genannt wird, die „idealerweise Kind- und Elterntrainings sowie Interventionen in der Schule umfassen“ sollten, ergibt sich auch daraus, dass die Antwort ‚klassische Spieltherapie‘ eine hiervon zu unterscheidende, vom Beigeladenen als „althergebracht, herkömmlich, traditionell“ verstandene Form der in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts eingeführten Spieltherapie meint.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf verschiedene Fundstellen einwendet, Spieltraining werde ebenfalls als geeignete Verhaltenstherapie bei ADHS im Kindes- und Jugendalter angesehen, kann dahinstehen, ob in der Fachliteratur die Auffassung vertreten wird, ADHS könne mit der klassischen Spieltherapie behandelt werden mit der Folge, dass die Nichtauswahl der vom Beigeladenen favorisierten Lösung noch vom Antwortspielraum der Klägerin gedeckt wäre. Anlass, dieser Frage im Wege der Beweisaufnahme nachzugehen, bestünde allenfalls dann, wenn die Klägerin auch für die Richtigkeit der von ihr gewählten Antwort E (Kontingenzprogramme) als am wenigsten geeignete Therapieform bei ADHS einen ausreichenden fachwissenschaftlichen Nachweis erbracht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Allein die Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. St., die Antwort E sei „(soweit überhaupt überprüfbar) eine denkbare und empirisch richtige Beantwortung, weil die Therapie von Kontingenzprobleme in der Regel auch bei ADHS angewandt“ würden, „es aber überhaupt nicht möglich“ sei, „die Häufigkeit in irgendeine Relation ‚generell‘ zu setzen“, ist schon deshalb kein ausreichender Beleg für die Richtigkeit der gegebenen Antwort, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass wenigstens in Teilen der medizinischen Fachliteratur diese Auffassung vertreten wird. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Antwort der Klägerin als zumindest vertretbar und daher von ihrem Antwortspielraum gedeckt anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.2003 - 7 B 02.1652 - BayVBl 2004, 694/695; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 1070-1072 m. w. N.).

b) Auch der Einwand der Klägerin gegen die Prüfungsfrage A 98 erweist sich als unbegründet.

Zwar ist richtig, dass die in der Frage gewählte Formulierung „§ 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)“ nicht der geltenden Gesetzesbezeichnung entspricht und daher ungenau ist. Die genannte Vorschrift wurde mit Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) in das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) eingefügt und regelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch wiederum wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) als Ergänzung in das Sozialgesetzbuch aufgenommen und trat am 1. Januar 1991 in Kraft (Art. 24 KJHG). Das SGB VIII ist damit das Kernstück des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und wird sowohl umgangssprachlich als auch in der medizinischen Ausbildungs- und Fachliteratur häufig damit gleichgesetzt. Das ergibt sich auch aus den zahlreichen Literaturbelegen, die der Beigeladene vorgelegt hat (Koletzko, Kinder- und Jugendmedizin, 13. Auflage 2007, S. 613; Eggers/Fegert/Resch, Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, S. 287; Knölker/Mattejat/Schulte-Markwort, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie systematisch, 4. Auflage, S. 173; Remschmidt, Kinder- und Jugendpsychiatrie, 5. Auf-lage 2008, S. 453; Herpertz-Dahlmann/Resch/Schulte-Markwort/Warnke, Entwicklungspsychiatrie, 2. Auflage, S. 620 f.), sowie aus der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahre 2010, in der die Bezeichnungen SGB VIII und KJHG synonym verwendet werden. Nachdem es sich um eine Prüfung für angehende Ärzte handelt, ist es nicht zu beanstanden, dass in der Prüfungsfrage eine verständliche und in der Ausbildungs- und Fachliteratur gebräuchliche Bezeichnung verwendet wird, auch wenn diese nicht der korrekten Gesetzesbezeichnung entspricht.

2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Prozesskostenrisiko unterworfen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin, deren Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des 2013 aktualisierten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Von einer Anhebung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG hat der Verwaltungsgerichtshof zugunsten der Klägerin abgesehen.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

"sehr gut",wenn er mindestens 75 Prozent,
"gut",wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
"befriedigend",wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
"ausreichend",wenn er keine oder weniger als 25 Prozent


der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten.

(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben

1.
die Prüfungsnoten,
2.
die Bestehensgrenze,
3.
die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,
4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet und
5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten Prüflinge.

(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den Universitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.