Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der L1.-M1.-Universität M. (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2016/2017 außerhalb der von der LMU durch Zulassungszahlsatzung 2016/17 für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2017 abgelehnt. Alle durch die Zulassungszahlsatzung für das Wintersemester 2016/2017 festgesetzten Studienplätze für Studienanfänger seien vergeben. Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der LMU sei nicht zu beanstanden und die Ausbildungskapazität der LMU damit erschöpft.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die Kapazitätsberechnung der LMU sei zu beanstanden, weil der Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) der Lehreinheit Psychologie gesondert zugeordnet worden sei, obwohl er nur von Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs Psychologie (Bachelor, Hauptfach) gewählt werden könne. Werde der Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) demgegenüber in der Kapazitätsberechnung in den streitgegenständlichen Studiengang einbezogen, so ergebe sich eine höhere und noch nicht ausgeschöpfte Anzahl an Studienplätzen. Im Übrigen sei zu bemängeln, dass die Belegungszahlen im Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) nicht bekannt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. März 2017 und 7. April 2017 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Kapazitätsberechnung der LMU greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der – selbst nicht zulassungsbeschränkte – Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) nur von Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs Psychologie (Bachelor, Hauptfach) gewählt werden kann. Ein sachlicher Grund für die gesonderte Zuordnung des Studiengangs Psychopathologie (Nebenfach) zur Lehreinheit Psychologie liegt jedoch darin, dass die Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs Psychologie (Bachelor, Hauptfach) als Nebenfach nicht nur den Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) sondern alternativ auch die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Pädagogik/Bildungswissen-schaft oder Soziologie wählen können, die wiederum anderen Lehreinheiten zugeordnet sind.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die gesonderte Zuordnung des Studiengangs Psychopathologie (Nebenfach) zur Lehreinheit Psychologie nicht „gezielt kapazitätsvernichtend“. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2017 zutreffend ausgeführt hat, würde sich vielmehr die von der Antragstellerin bei der Kapazitätsberechnung gewünschte Einbeziehung des Studiengangs Psychopathologie (Nebenfach) in den streitgegenständlichen Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach) in Bezug auf die weiteren der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge negativ auswirken und die Zulassungszahlen dieser weiteren Studiengänge in einem sachlich nicht gerechtfertigten Umfang reduzieren. Die Regelung des Verhältnisses der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist indes Aufgabe der Anteilquote (§ 49 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 [GVBl S. 96]), deren Festsetzung nicht der Antragstellerin, sondern der Antragsgegnerin obliegt.

In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass die Festsetzung der jeweiligen Anteilquote für den streitgegenständlichen Studiengang sowie für den Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) nicht zu beanstanden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 14). Bei der Festsetzung der jeweiligen Anteilquote verfügen die LMU und das Staatsministerium (vgl. § 49 Abs. 2 HZV) über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 7 CE 13.10001 – juris Rn. 8 m.w.N.), in dessen Rahmen sie auch dem Wunsch vieler Studierender, einen Masterstudiengang zu absolvieren, durch Festsetzung einer hinreichenden Zahl von Studienplätzen in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengängen Rechnung tragen dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris a.a.O.). Für die Festsetzung der Zulassungszahlen kommt es dabei nicht darauf an, wann Studierende im Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) einzelne Modulprüfungen ablegen oder wie viele Studierende des streitgegenständlichen Studiengangs Psychologie (Bachelor, Hauptfach) sich zu welchem Zeitpunkt in jenem Nebenfach immatrikuliert haben. Die in der Kapazitätsberechnung für jenes Nebenfach errechnete Studierendenzahl (116) ist jedenfalls niedriger als die für den streitgegenständlichen Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach) errechnete Zulassungszahl (129), sodass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, das für den Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) aufgewandte Lehrangebot, das ohnehin ausschließlich Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs zugutekommt, weil nur diese Studierenden jenes Nebenfach wählen können, werde zulasten des streitgegenständlichen Studiengangs nicht erschöpfend genutzt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - 7 CE 16.10268

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb der von der LMU durch Zulassungszahlsatzung 2015/16 für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2016 abgelehnt. Freie Studienplätze seien nicht mehr vorhanden. Alle durch die Zulassungszahlsatzung für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzten Studienplätze für Studienanfänger seien vergeben. Die der Festsetzung der Zulassungszahl (119 Studienanfänger) zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der LMU sei nicht zu beanstanden und die Ausbildungskapazität der LMU damit ausgeschöpft.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die Kapazitätsberechnung der LMU sei zu beanstanden. Das Lehrangebot sei in Bezug auf 11 „ARaL“ - Stellen mit einem Gesamtdeputat von 102 Lehrveranstaltungsstunden nicht plausibel, da nicht nachvollzogen werden können, ob es sich hierbei um wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) oder um Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV) handele. Außerdem sei eine in der Kapazitätsberechnung angegebene Deputatsminderung im Umfang von 3,5 Lehrveranstaltungsstunden nicht nachvollziehbar. Bestritten werde auch der Ansatz des - die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie schmälernden - Dienstleistungsexports für einzelne der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge (Masterstudiengänge „Learning Sciences“ und „Neuro-cognitive Psychology“ sowie Lehramtsstudiengang Psychologie), bei denen zweifelhaft sei, weshalb diese Studiengänge der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnet seien und ob die LMU die erforderliche Abwägung aller vom Dienstleistungsexport betroffenen schutzwürdigen Interessen vorgenommen habe. Ferner sei der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs „zu ungünstig“ und einzelne Curricularanteile (namentlich in Bezug auf den Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeit, einzelne betreuungsintensive Lehrveranstaltungen und die angenommene Gruppengröße für Vorlesungen) zweifelhaft. Außerdem bestehe Aufklärungsbedarf bezüglich der Festsetzung der Anteilquote des streitgegenständlichen Studiengangs und des - der Lehreinheit zugeordneten - Studiengangs Psychopathologie (Bachelor, Nebenfach). Ferner sei in Bezug auf die - der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten - Masterstudiengänge der Ansatz des Betreuungsaufwands für die Masterarbeit mit dem Bruchteil 0,60 in Zweifel zu ziehen. Schließlich sei auch zu klären, ob die LMU die in der Kapazitätsberechnung angegebenen Lehrveranstaltungen tatsächlich durchführe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. Juni 2016 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Kapazitätsberechnung der LMU greifen nicht durch.

a) Der Kapazitätsberechnung lassen sich die unter der Überschrift „ARaL“ zusammengefassten 11 Stellen mit ihrem jeweiligen Lehrdeputat im Einzelnen entnehmen. Danach handelt es sich sowohl um Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] vom 14.2.2007 [GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]) als auch um Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis haben, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden (LVS), während Lehrkräften für besondere Aufgaben eine Lehrverpflichtung in Höhe von mindestens 13 (bis höchstens 18) LVS obliegt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die Angaben in der Kapazitätsberechnung entsprechend diesen normativen Vorgaben, wobei die LMU sämtliche Stellen - unabhängig davon, ob diese tatsächlich besetzt sind oder nicht - gemäß dem abstrakten Stellenprinzip in die Berechnung des personellen Lehrangebots einbezieht. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die - seit Jahren bestehende und vom Verwaltungsgericht bereits überprüfte - Minderung der Lehrverpflichtung einer schwerbehinderten Person, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LUFV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu 25 v. H. rechtfertigt. Diese Minderung der Lehrverpflichtung in Höhe von 3,5 LVS ist in der Kapazitätsberechnung zu Recht berücksichtigt worden (§ 46 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]).

b) Entscheidungserhebliche Zweifel an der richtigen Berechnung des in der Kapazitätsberechnung ebenfalls berücksichtigten Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) der Lehreinheit Psychologie für andere - der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete - Studiengänge bestehen nicht. Dabei ist die Entscheidung der LMU, einzelne Studiengänge wegen ihres interdisziplinären Lehrangebots nicht der Lehreinheit Psychologie, sondern anderen Lehreinheiten zuzuordnen, ebenso wenig gerichtlich zu beanstanden wie deren Entscheidung, neue Studiengänge zu konzipieren, die eine wissenschaftsnahe und forschungsorientierte Weiterqualifizierung der Studierenden ermöglichen. Der Dienstleistungsexport für die von der Antragstellerin maßgeblich in Bezug genommenen Masterstudiengänge hat sich im Übrigen gegenüber dem Vorjahr deutlich reduziert und ist aktuell - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - wegen der kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl (119) im streitgegenständlichen Studiengang im Wintersemester 2015/2016 (tatsächlich sind bereits 132 Studierende im ersten Fachsemester immatrikuliert) und der damit einhergehenden deutlichen Erschöpfung der Ausbildungskapazität der LMU nicht näher aufklärungsbedürftig.

c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist weder der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs „zu ungünstig“ noch sind einzelne Curricularanteile zweifelhaft geblieben.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, entspricht nicht nur der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs den normativen Vorgaben des § 59 HZV, sondern sind auch die einzelnen Curricularanteile nachvollziehbar dargestellt und sachlich begründet. Dies gilt für den Curricularanteil in Bezug auf den Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeit, der im Hinblick auf die hierfür gegebene Begründung der LMU in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g LUFV steht ebenso wie für die Curricularanteile einzelner betreuungsintensiver Lehrveranstaltungen, für welche die LMU ebenfalls eine detaillierte Begründung gegeben hat. Die in der Kapazitätsberechnung für Vorlesungen generell angenommene Gruppengröße (180) ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu erhöhen, weil im streitgegenständlichen Studiengang bei diesen Lehrveranstaltungen keine höheren Teilnehmerzahlen zu erwarten sind.

d) Die Festsetzung der Anteilquote für den streitgegenständlichen Studiengang sowie für den - der Lehreinheit zugeordneten - Studiengang Psychopathologie (Bachelor, Nebenfach) ist ebenso gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 49 Abs. 1 HZV). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden (§ 49 Abs. 2 HZV). Bei der Festsetzung der Anteilquoten, die unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Zulassungszahlen in den Studiengängen hat, verfügen die LMU und das Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Anteilquoten verpflichtet. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 8 m. w. N.). Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung der Anteilquoten und damit die Aufteilung des der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sachgerecht und in Abwägung der hierbei zu beachtenden gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass die LMU und das Staatsministerium im Hinblick auf den Wunsch vieler Studierender, einen Masterstudiengang zu absolvieren, um sich etwa für das Berufsbild eines Psychologischen Psychotherapeuten qualifizieren zu können, bei der Festsetzung der Anteilquoten auch auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang, der das Fach klinische Psychologie einschließt, Wert gelegt haben. Auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und vom Verwaltungsgericht auch in Bezug genommene Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 wird dabei verwiesen. Das für den Studiengang Psychopathologie (Bachelor, Nebenfach) aufgewandte Lehrangebot kommt im Übrigen ohnehin den Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs zugute, weil nur diese Studierenden das entsprechende Nebenfach wählen können.

e) Auch sonst ist die Kapazitätsberechnung der LMU nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise zweifelhaft. Der Ansatz des Betreuungsaufwands für die Masterarbeit mit dem Bruchteil 0,60 in Bezug auf die der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengänge steht im Hinblick auf die hierfür im gerichtlichen Verfahren gegebene Begründung der LMU in Übereinstimmung mit den normativen Vorgaben (§ 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LUFV). Schließlich besteht auch kein Zweifel daran, dass die LMU die in der Kapazitätsberechnung angegebenen Lehrveranstaltungen im streitgegenständlichen Studiengang tatsächlich durchführt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.