Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Feb. 2017 - M 3 E Y 16.10446

published on 01.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Feb. 2017 - M 3 E Y 16.10446
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Psychologie, Bachelor (Hauptfach) im Wintersemester 2016/17 an der... im 1. Fachsemester zuzulassen.

Zur Begründung lässt sie vortragen, die … habe im Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach) die vorhandene Kapazität nicht ausgeschöpft.

Die … hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2016/17 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/17) vom 14. Juli 2016 für den Studiengang Psychologie Bachelor (Hauptfach, 165 ECTS) für das Wintersemester 2016/17 für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 129 Studienplätzen (Vorjahr: 119) festgesetzt.

Nach der Studierendenstatistik, Stand 13. Dezember 2016, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 139 Studierende immatrikuliert.

Die … hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beantragt, den Antrag abzulehnen.

Von den im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester immatrikulierten 139 Studierenden seien drei Studierende bereits mehrfach beurlaubt gewesen; selbst wenn diese unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht im Studierendenbestand des 1. Fachsemesters berücksichtigt würden, wäre die festgesetzte Ausbildungskapazität von 129 Studienplätzen mit dann 136 immatrikulierten Studierenden in jedem Fall ausgeschöpft.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des Vorjahres):

Curricularwert: 3,42 (3,42)

Lehrangebot: 302 (303) unter Berücksichtigung einer Verminderung um 3,5 SWS (3,5 SWS)

Lehrauftragsstunden / 2: 27 (26)

Dienstleistungsexport: 20,4144 ( 26,3647)

bereinigtes Lehrangebot Sb: 308,5856 (302,66353)

CAp: 3,0727 (3,0727)

zp: 0,3772 (0,3503)

CA der Lehreinheit Psychologie: 1,8867 (1,8648)

Schwundfaktor: 0,9612 (0,9557)

Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der … vom 13. Dezember 2016 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberech nung für die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie enthält. Das Gericht gab der Antragspartei Gelegenheit, Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte. Die Antragspartei äußerte sich innerhalb der hierfür eingeräumten Frist nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2016/17 Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer - sei es auch nur befristeten - Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Psychologie (Bachelor, HF 165 ECTS) an der … nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/17 zugelassen zu werden.

Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der … im Studiengang Psychologie (Bachelor, HF 165 ECTS) im Wintersemester 2016/17 über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 136 Studienplätze hin aus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei beansprucht werden könnte.

Die Vergabe von 136 Studienplätzen ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Einwände gegen diese Annahme hat die Antragspartei nicht erhoben. Abgesehen davon würde sich eine etwa zu Unrecht vorgenommene Überbuchung nur dann entscheidungserheblich auswirken, wenn wenigstens ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, was hier jedoch - s. unten - nicht der Fall ist.

Im Hinblick auf die erfolgte Überbuchung könnte der vorliegende Antrag nur dann Erfolg haben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, das die tatsächlich vorhandene jährliche Aufnahmekapazität nicht, wie festgesetzt, 129, sondern mindestens 137 Studienplätze beträgt. Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich, vielmehr übersteigt sogar - soweit dies bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Überprüfung von Amts wegen erkennbar ist - die festgesetzte Zulassungszahl von 129 Studienplätzen für das Wintersemester 2016/17 die vom Gericht mit 128 Studienplätzen errechnete Kapazität.

Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst der von der … hierzu abgegebenen Stellungnahme -zugänglich gemacht. Einen konkreten Einwand gegen einzelne in die Kapazitätsberechnung eingestellte Werte hat die Antragspartei nicht erhoben; erst recht wurde nicht in rechnerisch nachvollziehbarer Weise vorgetragen, weshalb noch ein weiterer Studienplatz vorhanden sein sollte, an dessen Verteilung - nach den vom Gericht hierfür anzuwendenden Kriterien - die Antragspartei zu beteiligen wäre.

Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antragsoder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2015 -6 B 41/14 - juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 6.3.2015 - a.a.O. - juris Rn. 30). Das bedeutet, dass das Gericht zu einer umfassenden, unabhängig von der konkreten Fallgestaltung und dem konkreten Vorbringen von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung und ihrer Parameter auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss jedenfalls die Kapazitätsunterlagen anfordern, der Antragspartei zugänglich machen und konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356 - BayVBl 2005, 240 Rn. 6). Derartige Einwände hat die Antragspartei jedoch nicht erhoben.

Die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat ebenfalls keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2016/17 erkennen lassen. Bei der Überprüfung der Kapazitätsberechnung für das dem streitgegenständlichen vorhergehenden Studienjahr 2015/16 wurden die wesentlichen Faktoren der Kapazitätsberechnung als hinreichend nachvollziehbar dargelegt und sachlich begründet erachtet; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden der Antragsparteien gegen die ablehnenden Beschlüsse des erkennenden Gerichts zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 7 CE 16.10267 - in Bestätigung von VG München, B.v. 7.4.2016 - M 3 E Y 15.10489; BayVGH, B.v.18.10.2016 - 7 CE 16.10268 - in Bestätigung von VG München, B.v. 7.4.2016 - M 3 E Y 15.10491; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 7 CE 16.10270 u.a. - in Bestätigung von VG München, B.v. 25.4.2016 - M E Y 15.10499 u.a.).

Der Curricularwert für den streitgegenständlichen Studiengang im aktuellen Berechnungszeitraum von 3,42 (gegenüber dem Vorjahr unverändert) wurde bei der Überprüfung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum nicht mehr beanstandet (BayVGH, B.v.18.10.2016 - a.a.O. - Rn 12; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - a.a.O. Rn. 9 f.); Einwände hiergegen wurden auch von der Antragspartei nicht erhoben.

Die Festsetzung der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Psychologie in Orientierung daran, dass einem Anteil von ca. 75% der Bachelorabsolventen das von nahezu allen Bachelor-Absolventen gewünschte Weiterstudium in einem Masterstudiengang ermöglicht werden kann, wurde als sachlich begründet anerkannt (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - a.a.O. - Rn. 8 f.; B.v.18.10.2016 - a.a.O. - Rn 13 f.). Die Festsetzung der Studienplätze für die beiden Masterstudiengänge blieb mit insgesamt 93 Studienplätzen (Vorjahr: 94 Studienplätze) nahezu unverändert.

Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum (Studienjahr 2015/16) um 10 Studienplätze von 119 auf aktuell 129 Stu dienplätze erhöht. Diese Erhöhung beruht insbesondere auf einer Erhöhung des bereinigten Lehrangebots Sb infolge einer Reduzierung des Dienstleistungsexports; ein Dienstleistungsexport in den Masterstudiengang Cultural and Cognitive Ling., dessen Berechtigung bei der Überprüfung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit hatte offen bleiben können, erfolgt nun nicht mehr. Hingegen hat die … keinerlei in ihrem Ermessen stehende, kapazitäts-mindernde Entscheidungen getroffen. Eine weitere Sachaufklärung einzelner der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegender Parameter musste sich dem Gericht daher nicht aufdrängen.

Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Psychologie, Bachelor, nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV ergibt keine höhere als die festgesetzte Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen:

 

abgerundet 128 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2016/17. 

Mit der festgesetzten Zulassungszahl von 129 Studienplätzen wird die tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität somit um einen Studienplatz überschritten.

Da die Antragspartei keine Einwände gegen die Kapazitätsberechnung erhoben hat, denen das Gericht hätte nachgehen können, und da die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung sogar eine geringere als die ausgewiesene Kapazität von 129 Studienplätzen ergeben hat, die jedenfalls vollständig vergeben sind, war der Antrag abzulehnen.

Ob die Antragspartei des vorliegenden Verfahrens sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag, neben der Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus: Die festgesetzte Kapazität von 129 Studienplätzen ist mit 136 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden erschöpft.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine etwa ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie im Wintersemester 2016/17, handelt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 17.10.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 18.10.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb der von der LMU durch Zulassungszahlsatzung 2015/16 für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2016 abgelehnt. Freie Studienplätze seien nicht mehr vorhanden. Alle durch die Zulassungszahlsatzung für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzten Studienplätze für Studienanfänger seien vergeben. Die der Festsetzung der Zulassungszahl (119 Studienanfänger) zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der LMU sei nicht zu beanstanden und die Ausbildungskapazität der LMU damit ausgeschöpft.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, im Rahmen der Kapazitätsberechnung sei die Anteilquote zulasten der Studienanfänger im streitgegenständlichen Studiengang festgesetzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 30. Mai 2016 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Die Festsetzung der Anteilquote für den streitgegenständlichen Studiengang ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 49 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden (§ 49 Abs. 2 HZV). Bei der Festsetzung der Anteilquoten, die unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Zulassungszahlen in den Studiengängen hat, verfügen die LMU und das Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Anteilquoten verpflichtet. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 8 m. w. N.). Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung der Anteilquoten und damit die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sachgerecht und in Abwägung der hierbei zu beachtenden gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die LMU und das Staatsministerium im Hinblick auf den Wunsch vieler Studierender, einen Masterstudiengang zu absolvieren, um sich etwa für das Berufsbild eines Psychologischen Psychotherapeuten qualifizieren zu können, bei der Festsetzung der Anteilquoten auch auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang, der das Fach klinische Psychologie einschließt, Wert gelegt haben. Auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und vom Verwaltungsgericht auch in Bezug genommene Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 wird verwiesen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb der von der LMU durch Zulassungszahlsatzung 2015/16 für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2016 abgelehnt. Freie Studienplätze seien nicht mehr vorhanden. Alle durch die Zulassungszahlsatzung für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzten Studienplätze für Studienanfänger seien vergeben. Die der Festsetzung der Zulassungszahl (119 Studienanfänger) zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der LMU sei nicht zu beanstanden und die Ausbildungskapazität der LMU damit ausgeschöpft.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die Kapazitätsberechnung der LMU sei zu beanstanden. Das Lehrangebot sei in Bezug auf 11 „ARaL“ - Stellen mit einem Gesamtdeputat von 102 Lehrveranstaltungsstunden nicht plausibel, da nicht nachvollzogen werden können, ob es sich hierbei um wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) oder um Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV) handele. Außerdem sei eine in der Kapazitätsberechnung angegebene Deputatsminderung im Umfang von 3,5 Lehrveranstaltungsstunden nicht nachvollziehbar. Bestritten werde auch der Ansatz des - die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie schmälernden - Dienstleistungsexports für einzelne der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge (Masterstudiengänge „Learning Sciences“ und „Neuro-cognitive Psychology“ sowie Lehramtsstudiengang Psychologie), bei denen zweifelhaft sei, weshalb diese Studiengänge der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnet seien und ob die LMU die erforderliche Abwägung aller vom Dienstleistungsexport betroffenen schutzwürdigen Interessen vorgenommen habe. Ferner sei der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs „zu ungünstig“ und einzelne Curricularanteile (namentlich in Bezug auf den Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeit, einzelne betreuungsintensive Lehrveranstaltungen und die angenommene Gruppengröße für Vorlesungen) zweifelhaft. Außerdem bestehe Aufklärungsbedarf bezüglich der Festsetzung der Anteilquote des streitgegenständlichen Studiengangs und des - der Lehreinheit zugeordneten - Studiengangs Psychopathologie (Bachelor, Nebenfach). Ferner sei in Bezug auf die - der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten - Masterstudiengänge der Ansatz des Betreuungsaufwands für die Masterarbeit mit dem Bruchteil 0,60 in Zweifel zu ziehen. Schließlich sei auch zu klären, ob die LMU die in der Kapazitätsberechnung angegebenen Lehrveranstaltungen tatsächlich durchführe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. Juni 2016 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Kapazitätsberechnung der LMU greifen nicht durch.

a) Der Kapazitätsberechnung lassen sich die unter der Überschrift „ARaL“ zusammengefassten 11 Stellen mit ihrem jeweiligen Lehrdeputat im Einzelnen entnehmen. Danach handelt es sich sowohl um Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] vom 14.2.2007 [GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]) als auch um Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis haben, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden (LVS), während Lehrkräften für besondere Aufgaben eine Lehrverpflichtung in Höhe von mindestens 13 (bis höchstens 18) LVS obliegt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die Angaben in der Kapazitätsberechnung entsprechend diesen normativen Vorgaben, wobei die LMU sämtliche Stellen - unabhängig davon, ob diese tatsächlich besetzt sind oder nicht - gemäß dem abstrakten Stellenprinzip in die Berechnung des personellen Lehrangebots einbezieht. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die - seit Jahren bestehende und vom Verwaltungsgericht bereits überprüfte - Minderung der Lehrverpflichtung einer schwerbehinderten Person, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LUFV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu 25 v. H. rechtfertigt. Diese Minderung der Lehrverpflichtung in Höhe von 3,5 LVS ist in der Kapazitätsberechnung zu Recht berücksichtigt worden (§ 46 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]).

b) Entscheidungserhebliche Zweifel an der richtigen Berechnung des in der Kapazitätsberechnung ebenfalls berücksichtigten Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) der Lehreinheit Psychologie für andere - der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete - Studiengänge bestehen nicht. Dabei ist die Entscheidung der LMU, einzelne Studiengänge wegen ihres interdisziplinären Lehrangebots nicht der Lehreinheit Psychologie, sondern anderen Lehreinheiten zuzuordnen, ebenso wenig gerichtlich zu beanstanden wie deren Entscheidung, neue Studiengänge zu konzipieren, die eine wissenschaftsnahe und forschungsorientierte Weiterqualifizierung der Studierenden ermöglichen. Der Dienstleistungsexport für die von der Antragstellerin maßgeblich in Bezug genommenen Masterstudiengänge hat sich im Übrigen gegenüber dem Vorjahr deutlich reduziert und ist aktuell - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - wegen der kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl (119) im streitgegenständlichen Studiengang im Wintersemester 2015/2016 (tatsächlich sind bereits 132 Studierende im ersten Fachsemester immatrikuliert) und der damit einhergehenden deutlichen Erschöpfung der Ausbildungskapazität der LMU nicht näher aufklärungsbedürftig.

c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist weder der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs „zu ungünstig“ noch sind einzelne Curricularanteile zweifelhaft geblieben.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, entspricht nicht nur der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs den normativen Vorgaben des § 59 HZV, sondern sind auch die einzelnen Curricularanteile nachvollziehbar dargestellt und sachlich begründet. Dies gilt für den Curricularanteil in Bezug auf den Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeit, der im Hinblick auf die hierfür gegebene Begründung der LMU in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g LUFV steht ebenso wie für die Curricularanteile einzelner betreuungsintensiver Lehrveranstaltungen, für welche die LMU ebenfalls eine detaillierte Begründung gegeben hat. Die in der Kapazitätsberechnung für Vorlesungen generell angenommene Gruppengröße (180) ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu erhöhen, weil im streitgegenständlichen Studiengang bei diesen Lehrveranstaltungen keine höheren Teilnehmerzahlen zu erwarten sind.

d) Die Festsetzung der Anteilquote für den streitgegenständlichen Studiengang sowie für den - der Lehreinheit zugeordneten - Studiengang Psychopathologie (Bachelor, Nebenfach) ist ebenso gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 49 Abs. 1 HZV). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden (§ 49 Abs. 2 HZV). Bei der Festsetzung der Anteilquoten, die unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Zulassungszahlen in den Studiengängen hat, verfügen die LMU und das Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Anteilquoten verpflichtet. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 8 m. w. N.). Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung der Anteilquoten und damit die Aufteilung des der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sachgerecht und in Abwägung der hierbei zu beachtenden gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass die LMU und das Staatsministerium im Hinblick auf den Wunsch vieler Studierender, einen Masterstudiengang zu absolvieren, um sich etwa für das Berufsbild eines Psychologischen Psychotherapeuten qualifizieren zu können, bei der Festsetzung der Anteilquoten auch auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang, der das Fach klinische Psychologie einschließt, Wert gelegt haben. Auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und vom Verwaltungsgericht auch in Bezug genommene Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 wird dabei verwiesen. Das für den Studiengang Psychopathologie (Bachelor, Nebenfach) aufgewandte Lehrangebot kommt im Übrigen ohnehin den Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs zugute, weil nur diese Studierenden das entsprechende Nebenfach wählen können.

e) Auch sonst ist die Kapazitätsberechnung der LMU nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise zweifelhaft. Der Ansatz des Betreuungsaufwands für die Masterarbeit mit dem Bruchteil 0,60 in Bezug auf die der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengänge steht im Hinblick auf die hierfür im gerichtlichen Verfahren gegebene Begründung der LMU in Übereinstimmung mit den normativen Vorgaben (§ 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LUFV). Schließlich besteht auch kein Zweifel daran, dass die LMU die in der Kapazitätsberechnung angegebenen Lehrveranstaltungen im streitgegenständlichen Studiengang tatsächlich durchführt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.