Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - 7 CE 16.10139

published on 05/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - 7 CE 16.10139
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft (Bachelor) im ersten Fachsemester an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (Hochschule) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Sie macht geltend, die Hochschule habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 15. März 2016 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie trägt vor, die Hochschule habe in der Kapazitätsberechnung bei der Ermittlung des Lehrangebots zu Unrecht 87,9352 Semesterwochenstunden (SWS) als „Bedarf für Fortschreibung Ausbau 11/12 bzw. 12/13 bzw. 14/15“ abgezogen. Ebenso seien Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen und der Dienstleistungsexport für der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge nicht plausibilisiert worden. Auch habe das Verwaltungsgericht die Höhe der Lehrauftragsstunden nicht in Zweifel gezogen und auf die Übermittlung anonymisierter Belegungslisten verzichtet. Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 17. Mai 2016 und 22. Juni 2016 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Hochschule ihre Ausbildungskapazität für Studienanfänger (erstes Fachsemester) im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu bemerken:

a) Die Hochschule hat in der Kapazitätsberechnung bei der Ermittlung des Lehrangebots zu Recht 87,9352 Semesterwochenstunden (SWS) als „Bedarf für Fortschreibung Ausbau 11/12 bzw. 12/13 bzw. 14/15“ abgezogen, weil das Lehrangebot aus dem Ausbauprogramm insoweit nicht mehr für Studienanfänger im Wintersemester 2015/2016 (und im Sommersemester 2016) zur Verfügung steht, sondern - wie sich aus der Unterlage „3.b Berechnung Anlage“ der Kapazitätsberechnung ergibt - für die Ausbildung fortgeschrittener Fachsemester (5. bis 7. Fachsemester) und für Studienanfänger im Masterstudiengang benötigt wird und damit für Studienanfänger im Wintersemester 2015/2016 bereits „verbraucht“ ist. Die Vorgehensweise der Hochschule ist korrekt, weil das Ausbauprogramm - mit einer daraus folgenden Erhöhung des Lehrangebots - lediglich zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen in den Vorjahren („zusätzliche Studienplätze zur Bewältigung des prognostizierten ‚Studierendenberges‘/doppelten Abiturientenjahrgangs“; vgl. Unterlage „3.b Berechnung Anlage“ der Kapazitätsberechnung) geschaffen wurde und bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität somit unberücksichtigt bleibt; die entsprechenden Maßnahmen wurden dementsprechend auch gesondert ausgewiesen (vgl. § 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]). Weil die Erhöhung des Lehrangebots aus dem Ausbauprogramm nicht nur den seinerzeitigen (vermehrten) Studienanfängern im ersten Fachsemester, sondern diesen Studierenden während ihrer gesamten Hochschulausbildung zur Verfügung stehen muss, stellt die Hochschule zu Recht - dem Studienverlauf folgend - das aus dem Ausbauprogramm resultierende zusätzliche Lehrangebot vorrangig für die fortgeschrittenen Fachsemester (und nunmehr erstmals auch für Studienanfänger des Masterstudiengangs) zur Verfügung. Das Lehrangebot aus dem Ausbauprogramm steht für gegenwärtige Studienanfänger somit nur noch in dem Umfang zur Verfügung, als es nicht bereits für die weitere Ausbildung der mittlerweile fortgeschrittenen Studierenden „verbraucht“ ist.

b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die von der Hochschule in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen und den Dienstleistungsexport für der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge hinreichend überprüft. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 f. im Urteil) wird verwiesen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nicht nur Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), sondern auch Ermäßigungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 LUFV anerkannt. Die insoweit gewährten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen sind kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 HZV).

Der Verordnungsgeber hat in § 7 Abs. 5 LUFV im Einzelnen geregelt, in welchem Umfang dem Lehrpersonal an Fachhochschulen für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen, die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, Ermäßigungen gewährt werden können. Er hat den Umfang der Ermäßigungen sowohl in Bezug auf die einzelnen Lehrpersonen (bis zu vier bzw. acht Lehrveranstaltungsstunden [LVS]) als auch in Bezug auf die Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen (bis zu 5 v. H. hinsichtlich der Wahrnehmung weiterer dienstlicher Aufgaben und Funktionen bzw. bis zu 7 v. H. hinsichtlich der Ermäßigungen nach § 7 Abs. 5 LUFV insgesamt) begrenzt. Die Ermäßigungen werden vom Staatsministerium gewährt; das Staatsministerium kann diese Befugnis den Fachhochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Mit dieser Regelung des § 7 Abs. 5 LUFV hat der Verordnungsgeber - unter Berücksichtigung der deutlich höheren Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen an Fachhochschulen (§ 5 LUFV) im Vergleich zum Umfang der Lehrverpflichtungen von Lehrpersonen an Universitäten (§ 4 LUFV) - einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Fachhochschulen, des dortigen Lehrpersonals, der Studierenden sowie der Studienbewerber vorgenommen und Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen - im vorgegebenen Rahmen - auch unter Berücksichtigung des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für unbedenklich erachtet.

Dem Lehrpersonal der Hochschule sind - ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen („Übersicht über die Verminderungen“) - lediglich in einem Umfang von 52,5 Semesterwochenstunden (SWS = LVS) Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 LUFV gewährt worden. Dabei bewegen sich die den einzelnen Lehrpersonen gewährten Ermäßigungen zwischen 0,5 und max. 3 SWS. Im Verhältnis zur Gesamtheit der Lehrverpflichtungen aller hauptberuflichen Lehrpersonen (940 SWS), zu denen auch solche hauptberuflichen Lehrpersonen zählen, die im Rahmen des „Ausbauprogramms“ lediglich vorübergehend an der Hochschule tätig sind, beträgt der Umfang der Ermäßigungen lediglich 5,59 v. H. und bleibt damit deutlich unter der Höchstgrenze von 7 v. H. Auch die für die Wahrnehmung weiterer dienstlicher Aufgaben und Funktionen geltende Grenze für Ermäßigungen in Höhe von 5.v. H. (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LUFV) ist eingehalten, weil von den insgesamt 52,5 SWS lediglich 44 SWS nach Maßgabe dieses Tatbestands gewährt worden sind. Zweifel am - in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden - Umfang der gewährten Ermäßigungen bestehen danach nicht.

bb) Den Kapazitätsberechnungsunterlagen lassen sich ebenso die Dienstleistungen (§ 48 HZV) für die drei der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge - auch im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen - ohne weiteres entnehmen. Anlass zur Beanstandung der Kapazitätsberechnung hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht nicht gesehen.

c) Das Verwaltungsgericht war schließlich auch nicht verpflichtet, die Angaben der Hochschule zu den Lehrauftragsstunden in Zweifel zu ziehen oder auf der Übermittlung „anonymisierter Belegungslisten“ zu bestehen.

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Angaben der Hochschule zu den Lehrauftragsstunden und den Studierendenzahlen glaubhaft sind. Tatsächlich gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass die Hochschule - deren Angaben in der Kapazitätsberechnung ohnehin vom Staatsministerium überprüft werden - „falsche“ Angaben macht. Auch ist die Vorlage anonymisierter Belegungslisten kaum geeignet, Erkenntnisse zu unterstellten „Doppeleintragungen“ oder Beurlaubungen (soweit kapazitätsrechtlich von Bedeutung) einzelner Studierender zu gewinnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel
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Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grün
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei bewarb si
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.