Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihre Zulassung zum Studium.

1. Die 1996 in ... geborene Antragstellerin erwarb im Juni 2015 in ... die allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote: 3,1).

Für das Wintersemester 2016/17 bewarb sich die Antragstellerin bei der Universität ... um einen Studienplatz im Studiengang „Lehramt Grundschule (modul.)“.

Für den genannten Studiengang besteht aufgrund einer Satzung der Universität ... vom 6. Juli 2016 eine Zulassungsbeschränkung; die Zulassungszahl für das Wintersemester 2016/17 beträgt 250.

Mit Bescheid der Universität ... vom 8. August 2016 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine Zulassung derzeit nicht möglich sei. Im örtlichen Auswahlverfahren hätten sich 1.260 Personen beworben. Die letzte Zulassung sei hinsichtlich der Vergabe nach Wartesemestern bei vier Wartesemestern (Losentscheid) erfolgt, bei der Vergabe nach dem Grad der Qualifikation bei der Abiturdurchschnittsnote 2,7 (Losentscheid).

Ein Nachrück- nebst Losverfahren wurde nicht durchgeführt.

2. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 2016 stellte die Antragstellerin bei der Universität ... sodann einen Antrag auf außerkapazitäre Zuweisung eines Studienplatzes zum Wintersemester 2016/17 im Fach „Lehramt Grundschule (modul.)“. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die für das Wintersemester 2016/17 errechnete Zulassungszahl nicht kapazitätserschöpfend und damit rechtswidrig sei.

Eine förmliche Entscheidung der Universität ... über den außerkapazitären Zulassungsantrag erfolgte bislang nicht.

3. Am 28. September 2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Beantragt ist (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin einen Studienplatz zum Wintersemester 2016/17 im Fach „Lehramt Grundschule (modul.)“ an der Universität ... zuzuweisen.

hilfsweise:

den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze zu beteiligen.

Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da der Antragstellerin mit Blick auf den Beginn des Wintersemesters 2016/17 durch das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile entstünden. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass im Wintersemester 2016/17 die Lehrkapazität im angestrebten Studienfach nicht ausgeschöpft sei. Die hochschulseitig festgesetzte Zulassungszahl sei mangels ordnungsgemäßer Berechnung rechtswidrig. Die Antragstellerin habe daher im Lichte von Art. 12 GG einen Zulassungsanspruch. So weise die Kapazitätsberechnung der Hochschule erläuterungsbedürfte Änderungen im Vergleich zum Vorjahr auf. Ferner werde um Übermittlung des normativen Stellenplans gebeten. Es werde überdies um Mitteilung gebeten, ob im Rahmen der Schwundquotenberechnung beurlaubte Studenten berücksichtigt worden seien; es werde in diesem Zusammenhang zudem um Erläuterung der Zuwächse im Übergang vom 3. Fachsemester (WS 2013/14) zum 4. Fachsemester (SS 2014) gebeten. Aus den seitens der Hochschule vorgelegten Unterlagen sei zudem der Berechnungsstichtag nicht ersichtlich; daher könnten die Lehraufträge nicht überprüft werden.

4. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerseite habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kapazitätsberechnung sei gemäß der §§ 38 ff. HZV ordnungsgemäß und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erfolgt. Mit der festgesetzten Zulassungszahl sei die Kapazität des begehrten Studiengangs erschöpft. Der Berechnungsstichtag sei der 1. Februar 2016 gewesen. Die Verringerung der Aufnahmezahlen sei auf eine geringere Anzahl an zu berücksichtigenden Lehraufträgen sowie eine veränderte Schwundquote zurückzuführen. Beurlaubte Studenten seien in der Schwundquote nicht enthalten. Die Zuwächse ließen sich zum einen erklären durch Zulassungen in einem höheren Fachsemester in Verbindung mit einem seinerzeit erfolgten Anstieg der Zulassungszahl, zum anderen durch die Fortführung des Studiums durch beurlaubte Studenten. Die Schwundquotenberechnung sei auf Basis des „Hamburger Modells“ anhand der Anzahl der Studierenden der fünf Vorsemester erfolgt (WS 2013/14 - WS 2015/16).

Mit Schriftsatz vom 18. November 2016 legte der Antragsgegner das organisatorische Stellensoll für die Lehreinheit Grundschuldidaktik vor.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist stets, dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund; siehe zum Ganzen: § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der seitens der Antragstellerin vorliegend begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber - zumindest in zeitlicher Hinsicht - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d. h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und die Antragstellerin ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris Rn. 3 f.).

Ungeachtet dessen, dass auch in Eilverfahren im Hochschulzulassungsstreit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO der Anordnungsanspruch - also das Vorliegen freier Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus - von der Antragstellerseite glaubhaft zu machen ist, besteht für das Verwaltungsgericht die Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Macht ein Studienbewerber geltend, die Hochschule habe ihre vorhandenen Ausbildungskapazitäten tatsächlich nicht erschöpfend genutzt und es seien - über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehend - weitere Studienplätze zu vergeben, so hat daher das Gericht die kapazitätsbestimmenden Faktoren bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Mitwirkung der beteiligten Hochschule zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 7 CE 13.10310 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 19.2.1999 - 7 ZE 98.10059 u. a. - juris Rn. 17).

Einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts im Eilverfahren sind jedoch auch im Hochschulzulassungsrecht Grenzen gesetzt. In eine Kapazitätsermittlung fließen Zahlenwerte ein, die aus umfangreichen Erhebungen und Analysen hervorgegangen sind und die erst in Verbindung mit mehreren komplizierten, rechnerisch verknüpften Formeln zu konkreten Zulassungszahlen führen. Diese Komplexität setzt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Eilverfahren natürliche Grenzen, so dass hier die Forderung nach einer lückenlosen Kontrolle nicht erfüllbar ist. Es ist allerdings geboten, dass die Verwaltungsgerichte von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und der öffentlichen Diskussion nachgehen und die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen. Wie in anderen Verfahren auch gebietet somit die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO im hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren, dass die Verwaltungsgerichte den Gesichtspunkten, die von den Beteiligten vorgetragen werden, nachzugehen haben und weiter die Elemente der Ermittlung der Zulassungszahl, die erkennbar überprüfungsbedürftig sind, untersuchen müssen. Auch im Hochschulzulassungsrecht stellt der Untersuchungsgrundsatz jedoch keine „prozessuale Hoffnung“ eines Beteiligten dar, das Gericht werde „auf Verdacht“ alle denkbaren Gesichtspunkte prüfen und so günstige entscheidungserhebliche Tatsachen finden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 19.2.1999 - 7 ZE 98.10059 u. a. - juris Rn. 18; B.v. 20.2.2004 - 7 CE 04.10011 - juris Rn. 9; VG Augsburg, B.v. 8.2.2016 - Au 3 E 15.10004 - juris Rn. 22).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und Vorgaben ist vorliegend ein Anordnungsanspruch durch die Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht. Eine (vorläufige) Zulassung der Antragstellerin zum begehrten Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren kommt daher nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Anspruch würde voraussetzen, dass die Hochschule die Kapazität zu niedrig berechnet hat. Letzteres trifft jedoch mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu.

a) Soweit - wie hier - keiner der in § 1 Satz 2 HZV i. V. m. der Anlage 1 zur HZV genannten universitären Studiengänge inmitten steht, können Studienplätze an der Universität ... nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayHZG i. V. m. Art. 5 BayHZG in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden. Dazu bedarf es der Ermittlung der Aufnahmekapazität des betreffenden Studiengangs sowie der Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung der Hochschule, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ergeht (Art. 3 Abs. 1 und 5 BayHZG).

Die satzungsmäßigen Zulassungszahlen sind gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG i. V. m. § 38 Abs. 1 HZV so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG i. V. m. § 39 Abs. 1 HZV. Sie wird gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 1 HZV auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG festgesetzt werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayHZG i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 1 HZV).

Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum; siehe § 42 Abs. 1 HZV). Die jährliche Aufnahmekapazität wird gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt.

b) Hiervon ausgehend ist die vorliegend durch die Universität ... festgesetzte Zulassungszahl von 250 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Hochschule hat diese auf Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität ordnungsgemäß zum maßgeblichen Stichtag des 1. Februar 2016 ermittelt.

aa) Die Kapazitätsermittlung im streitgegenständlichen Studiengang erfolgte nach § 59 Satz 1 HZV i. V. m. § 42 Abs. 1 HZV zutreffend auf der Grundlage eines innerhalb des 9-Monats-Zeitraums vor Beginn des Wintersemesters 2016/17 - des Berechnungszeitraums - am 1. Oktober 2016 liegenden Berechnungsstichtags (hier: 1.2.2016; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 8.2.2016 - Au 3 E 15.10004 - juris Rn. 27).

bb) Die von der Hochschule durchgeführte Berechnung ist hinsichtlich des Lehrangebots nachvollziehbar und schlüssig.

Dem Lehrangebot liegen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung werden berücksichtigt (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG). Für die Berechnung des Lehrangebots sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen.

Bei der Feststellung des lehreinheitsbezogenen Lehrangebots (vgl. Ziffer I. der Anlage 5 zur HZV: „Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden“) waren keine weiteren Studiengänge zu berücksichtigen, da der inmitten stehende Studiengang allein der Lehreinheit „Grundschuldidaktik“ zugewiesen ist, § 44 Abs. 1 und 2 HZV (siehe Kapazitätsberechnung, Blatt 34 ff. der Gerichtsakte). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen. Demnach stellt sich das Lehrangebot hier wie folgt dar (Blatt 37 der Gerichtsakte; vgl. auch die durch die Hochschule übermittelte Stellenübersicht, Blatt 63 der Gerichtsakte):

Stellen

Zahl

Deputat

h

Gesamt-deputat h

Ver-min-derung

Summe

W3

1

9

9

-

9

A15, LbfA

1

16

16

-

16

A14, LfbA, SemR

2

15

30

1

29

A13 z.A.

1

5

5

-

5

Titellehre

2

1

2

-

2

A13 (zusätzl. Lehrangebot, Ausbauprogr. 2011/12)

0,5

10

5

-

5

66

Die Hochschule hat das zur Verfügung stehende Lehrdeputat i. S. v. § 59 Satz 1 HZV, § 46 Abs. 1 HZV und § 47 HZV beanstandungsfrei gemäß § 1 LUFV i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LUFV ermittelt. Professoren haben an Universitäten eine Lehrverpflichtung i. H. v. neun Semesterwochenstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV). Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit haben an Universitäten eine Lehrverpflichtung i. H. v. fünf Semesterwochenstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV). Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben an Universitäten eine Lehrverpflichtung i. H. v. 13-18 Semesterwochenstunden, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Auch Titellehre wurde vorliegend berücksichtigt. Die Hochschule hat auch das auf dem Ausbauprogramm 2011/12 beruhende, gemäß § 40 Abs. 2 HZV gesondert auszuweisende zusätzliche Lehrangebot angesetzt (vgl. hierzu allg. BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 7 CE 16.10139 - juris Rn. 8).

Weiter hat die Hochschule auch Lehrauftragsstunden i. H. v. 7,74 SWS in die Berechnung einbezogen (Blatt 38 der Gerichtsakte). Als Lehrauftragsstunden werden gemäß § 47 Satz 1 HZV die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen.

Bei dem sich hieraus ergebenden „Brutto-Gesamtlehrangebot“ i. H. v. 73,74 Wochenstunden (66 SWS zzgl. 7,74 SWS) hat die Hochschule bereits gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV Deputatsminderungen i. H. v. insgesamt 1 Wochenstunde berücksichtigt (Blatt 37 der Gerichtsakte). Diese Ermäßigung beruht nach den von der Hochschule vorgelegten Dokumenten (Blatt 41 der Gerichtsakte) auf einer Tätigkeit der betreffenden Akademischen Oberrätin als Studienfachberaterin (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV) und ist nicht zu beanstanden.

Eine weitergehende Verminderung des Lehrangebots aufgrund eines Dienstleistungsexports in lehreinheitsfremde Studiengänge (§ 48 HZV) fand vorliegend nicht statt, so dass der Wert von 73,74 Wochenstunden das bereinigte Lehrangebot der gesamten Lehreinheit „Grundschuldidaktik“ pro Semester darstellt (Sb).

cc) Da der Lehreinheit „Grundschuldidaktik“ nur der streitgegenständliche Studiengang zugeordnet ist, mussten keine Anteilquoten bestimmt werden (§ 49 HZV). Die Anteilquote ist nach § 49 Abs. 1 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

Die jährliche Aufnahmekapazität wird gemäß § 43 HZV aufgrund der personellen Ausstattung nach Anlage 5 zur HZV unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Der Curricularnormwert bestimmt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 HZV den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 zur HZV aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). In Anlage 7 zur HZV ist für „Didaktik der Grundschule LA an Grundschulen“ ein Curricularnormwert von 0,75 ausgewiesen.

Vorliegend ist die Hochschule ausweislich der Kapazitätsberechnung (Blatt 38 der Gerichtsakte) von einem Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 50 Abs. 4; CAp) i. H. v. 0,6250 ausgegangen. Ausweislich des Schriftsatzes der Hochschule vom 21. November 2016 (Blatt 58 der Gerichtsakte) erklärt sich die Differenz zum Curricularnormwert aus Anlage 7 zur HZV durch einen Lehrimport von 0,1250 anderer Lehreinheiten. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.

In diesem Zusammenhang ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass ein von der Hochschule fehlerhaft unter Abweichung von den in Anlage 7 zur HZV enthaltenen Vorgaben zu niedrig angesetzter Curricularnormwert kapazitätserhöhend wirken würde - und daher von vornherein nicht geeignet wäre, eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu begründen (vgl. VG München, B.v. 25.4.2016 - M 3 E 15.10478 - juris Rn. 39; VG Ansbach, B.v. 24.2.2015 - AN 2 E 14.10181 - juris Rn. 19).

dd) Nach Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV erfolgt sodann die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (p) nach der Formel

Ap = (2 · Sb) /CA · zp,

wobei Sb für das „bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatsstunden pro Semester“ und CA für den „gewichteten Curricularanteil“ steht. Der gewichtete Curricularanteil (CA) stellt die Summe der Produkte aus den Curricularanteilen (CAp) und den Anteilsquoten (zp) jedes Studiengangs (p) der Lehreinheit nach der Formel CA = Σ/p CAp · zp dar. Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung des gewichteten Curricularanteils (CA):

Studiengang

zp

CAp

zp · CAp

Didaktik der Grundschule

1,000

0,6250

0,6250

Summe = CA 0,6250

Die (rechnerische) jährliche Aufnahmekapazität des streitgegenständlichen Studiengangs - Ap - beträgt daher gerundet 236:

(2 73,74) /0,6250 1,000 = 235,968

ee) Nach § 53 HZV ist die nach der Anlage 5 zur HZV errechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Hochschule hat vorliegend fehlerfrei eine Schwundquote von 0,9422 angesetzt (Blatt 38 der Gerichtsakte; Blatt 3 der Verwaltungsakte).

Grundsätzlich ist die zu erwartende Schwundquote aus dem Zahlenmaterial von fünf Stichprobensemestern abzuleiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen gegen die Verwendung eines Berechnungsmodus, der wie das vorliegend angewandte sog. Hamburger Modell von einem gleichmäßigen Verlauf der Lehrnachfrage über alle Fachsemester sowie von der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre ausgeht und die künftige Entwicklung der Studierendenzahlen auf der Basis stichtagsbezogener Bestandszahlen in einem Schwundfaktor ausdrückt, keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 7 CE 08.10122 - juris Rn. 12; VG München, B.v. 9.5.2016 - M 3 S7 16.1351 - juris Rn. 65 f.).

Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, B.v. 21.12.2015 - B 3 E 15.10024 - juris Rn. 102).

Die Hochschule hat ihre Schwundquotenberechnung in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2016 (Blatt 60 f. der Gerichtsakte) im Einzelnen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Sie hat insbesondere mitgeteilt, dass im Rahmen der Schwundquotenberechnung keine beurlaubten Studenten berücksichtigt worden sind. Vorliegend hat die Hochschule die zum Stichtag des 1. Februar 2016 maßgeblichen Bestandsdaten aus dem Wintersemester 2013/14, Sommersemester 2014, Wintersemester 2014/15, Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/16 herangezogen (Blatt 35 der Gerichtsakte). Auf dieser Basis wurden zunächst zutreffend die Übergangsquoten ermittelt:

Fachsemester

1.

 2.

 3.

 4.

 5.

 6.

 7.

Übergangsquote

1,0000

0,9852

0,9475

1,0139

0,9727

0,9936

0,9791

Dass eine einzelne Übergangsquote - wie hier hinsichtlich des vierten Fachsemesters - bei über 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 24; B.v. 24.8.2010 - CE 10.10210 - juris Rn. 29 m. w. N.). Für die Annahme atypischer Semesterübergänge oder schwundfremder Faktoren, die die Statistik verfälschen könnten und eliminiert werden müssten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Hochschule hat in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2016 u. a. plausibel darauf hingewiesen, dass sich die Zuwächse zum einen erklären lassen durch Zulassungen in einem höheren Fachsemester in Verbindung mit einem seinerzeit erfolgenden Anstieg der Zulassungszahl, zum anderen durch die Fortführung des Studiums durch beurlaubte Studenten (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, B.v. 21.12.2015 - B 3 E 15.10024 - juris Rn. 108).

Nunmehr hat die Hochschule zutreffend für jedes Fachsemester - beginnend mit der Übergangsquote des höchsten Fachsemesters (hier: 6.  7.) bis hin zum ersten Fachsemester - zurückgerechnet, um zu ermitteln, wie viele Studierende im ersten Fachsemester für eine optimale Kapazitätsauslastung zugelassen werden müssen (Formel: Schwundberechnungszahl Fachsemester X = Übergangsquote Fachsemester X · [1 + Schwundberechnungszahl nächsthöheres Fachsemester). Hieraus ergaben sich sodann folgende Werte:

Fachsemester

1.

 2.

 3.

 4.

 5.

 6.

 7.

Übergangsquote

1,0000

0,9852

0,9475

1,0139

0,9727

0,9936

0,9791

Schwundberechnungszahl

6,5956

5,5956

4,6799

3,9394

2,8855

1,9665

0,9791

Die Schwundquote ergibt sich nunmehr, indem die für das erste Fachsemester ermittelte Schwundberechnungszahl ins Verhältnis zur Regelstudienzeit von hier sieben Semestern gesetzt wird:

6,5956 /7 = 0,9422

Somit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet 250 (235,968 /0,9422 = 250,4436) für den streitgegenständlichen Studiengang. Dem entspricht die in der Satzung der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl.

c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Dort ist für Verwaltungsstreitsachen hinsichtlich der Zulassung zum Studium der Auffangstreitwert von EUR 5.000,- vorgesehen. Dieser Betrag war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - Au 3 E 16.10003

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2015 wird geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Kostenübernahme für die Schulbegleitung für den Besuch der Montessorischule E. im Umfang von 34,75 Wochenstunden zu monatlichen Kosten in Höhe von 2.249,39 € zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist (überwiegend) begründet.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, durch welche der Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2015 verpflichtet werden soll, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für die Schulbegleitung zum Besuch der Montessorischule E. für das Schuljahr 2015/2016 im Umfang von 34,75 Wochenstunden zu monatlichen Kosten in Höhe von 2.249,39 € zu gewähren, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Eine weitergehende Verpflichtung für das gesamte Schuljahr kommt aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Insoweit ist der Antrag abzulehnen.

a) Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann der Senat auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).

Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber - zumindest in zeitlicher Hinsicht - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d. h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a bis c).

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht München gegeben.

aa) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Schulbegleitung zum Besuch der Montessorischule E. nach den oben genannten Maßgaben im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller gehört zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis für Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Als Leistung der Eingliederungshilfe zählt grundsätzlich auch die Gewährung einer Schulbegleitung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHVO - (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, Stand Mai 2015, § 35 SGB VIII). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

bb) Der Einschätzung des Antragsgegners vom 16. April 2015 sowie des Verwaltungsgerichts München im streitbefangenen Beschluss, dass die begehrte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs nicht erforderlich und geeignet sei, kann indes nicht gefolgt werden. Zu Recht rügt der Antragstellerbevollmächtigte, dass der Antragsteller vorliegend nicht die Kostenübernahme des Schulgeldes, sondern die Bewilligung einer Schulbegleitung bzw. die Kostenübernahme für eine solche Schulbegleitung begehrt, die grundsätzlich auch bei Besuch einer Regelschule anfallen können und es sich somit nicht um Kosten handelt, die im Zusammenhang mit der Beschulung in einer Privatschule entstehen. Der Antragsteller muss nicht glaubhaft machen, dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem für ihn ausscheidet und er nur auf einer Privatschule beschulbar wäre. Anders als bei der Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfeart, hinsichtlich derer dem Jugendamt ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, wovon insoweit zutreffend auch das Verwaltungsgericht München im streitbefangenen Beschluss ausgeht, entscheidet nicht der Träger der Jugendhilfe, ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, sondern richtet sich dies allein nach dem Schulrecht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 - Az. 12 B 06.2784 - unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg vom 14.1.2003, FESV 54, 2018 zur insoweit vergleichbaren Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG).

Der Antragsteller ist nach schulrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, die Förderschule zu besuchen, sondern berechtigt, seine Schulpflicht durch den Besuch einer allgemeinen Schule zu erfüllen (BayVGH v. 4.6.2007 a. a. O.). Eine Entscheidung der Schulbehörde, dass der Antragsteller am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen könnte und ein sonderpädagogischer Förderbedarf an dieser Schule auch mit Unterstützung durch mobile sonderpädagogische Dienste nicht hinreichend erfüllt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 BayEUG), liegt nicht vor. Es ist auch nicht Sache der Antragstellerseite, sich um ein solches Gutachten zu bemühen. Dass es sich bei der allgemeinen Schule vorliegend um eine Privatschule handelt, ist unbeachtlich. Denn die hierfür entstehenden Kosten werden nicht beansprucht. Zutreffend weist der Antragstellerbevollmächtigte darauf hin, dass die angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2015 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist und als Entscheidungsgrundlage nicht herangezogen werden kann. Denn diese Entscheidung betrifft die Kostenübernahme für das anfallende Schulgeld für den Besuch der privaten Regelschule. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschulung in der Privatschule entstehen, können nur gefordert werden, wenn der Hilfebedarf nicht im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden kann. Der Antragsgegner geht im Bescheid vom 16. April 2015 selbst davon aus, dass die Beschulung von L. im Rahmen des öffentlichen Schulsystems einen gegebenenfalls vom Antragsgegner zu finanzierenden Schulbegleiter zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich machte.

Ob möglicherweise eine andere Beurteilung für den Fall, dass bei Besuch der Förderschule ein Schulbegleiter definitiv entbehrlich wäre, in Betracht käme, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls hat der Antragsgegner die Behauptung, es sei prima facie davon auszugehen, dass in den von ihm aufgezeigten staatlichen Schulen der Hilfebedarf ohne zusätzliche Unterstützung zu decken sei, durch nichts belegt. Hiergegen sprechen nicht zuletzt alle fachärztlichen bzw. pädagogischen Stellungnahmen. So wird der Bedarf an Schulbegleitung bestätigt durch die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. K. Sch. vom 8. September 2013, durch die schulpsychologische Stellungnahme von Frau E. S.-K., staatliche Schulpsychologin am Schulamt im Landkreis R., vom 9. Dezember 2013 sowie durch die pädagogische Stellungnahme der Montessorischule vom 23. September 2015. In der zuletzt genannten Stellungnahme wird insbesondere darauf hingewiesen, dass vor allem die Zusammenarbeit und der Kontakt zu Mitschülern der Unterstützung bedürfe.

Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht nach alledem derzeit alles dafür, dass dem Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Schulbegleitung zum Besuch der Montessorischule E. zusteht. Soweit der Antragsgegner nunmehr im letzten Schriftsatz vom 5. Februar 2016 den Umfang der begehrten Schulbegleitung erstmals in Frage stellt, fehlt es schon an der erforderlichen Substantiierung. Der Antragsgegner kann insoweit im Übrigen auf das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht München verwiesen werden bzw. auf die Möglichkeit, dort einen Abänderungsantrag zu stellen, falls sich für den streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf Umfang und Höhe der Kostenübernahme nachweislich Änderungen ergeben sollten.

c) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Laut der pädagogischen Stellungnahme der Montessori-Fördergemeinschaft E. e.V. vom 31. Juli 2013, bestätigt am 23. September 2015, kann eine Beschulung des Antragstellers ohne die Unterstützung eines Schulbegleiters durch die Montessorischule nicht fortgesetzt werden. Da der Antragsteller bzw. die Antragstellervertreter bereits seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Höhe von monatlich ca. 2.250,00 € in Vorleistung getreten sind, ist eine weitere Vorleistung für den notwendigen Schulbegleiter nicht weiter zumutbar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf den Zeitraum bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung vor dem Verwaltungsgericht - statt für das gesamte Schuljahr, wie vom Antragsteller beantragt - fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule für angewandte Wissenschaften ... (Hochschule) zum Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester. Für diesen Studiengang ist nach der Satzung der Hochschule über Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 vom 1. Juli 2015 (nachfolgend: Satzung) die Zahl der im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester aufzunehmenden Studienanfänger auf 140 festgesetzt. Das Studium kann nur im jeweiligen Wintersemester begonnen werden.

1. Der am ... 1995 geborene Antragsteller erwarb im Juli 2015 die Fachhochschulreife mit der allgemeinen Durchschnittsnote 3,6.

Am 18. Mai 2015 beantragte er bei der Hochschule die Zulassung zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016.

Mit Bescheid vom 3. August 2015 lehnte die Hochschule diesen Antrag ab. Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da die vorhandenen Studienplätze an andere Bewerber hätten vergeben werden müssen, die innerhalb der Vergabequoten entweder aufgrund der Durchschnittsnote oder der Wartezeit besser platziert gewesen seien. Sollten nicht alle (vorrangig) zugelassenen Bewerber den Studienplatz annehmen, werde ein Nachrückverfahren durchgeführt, an dem „automatisch“ auch der Antragsteller teilnehme. Dabei würden innerhalb der Rangfolge der Auswahlkriterien solange Bewerber zugelassen, bis entweder die Kapazität ausgeschöpft sei oder alle Bewerber zugelassen würden. Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird ergänzend verwiesen.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. September 2015 ließ der Antragsteller bei der Hochschule seine Zulassung zum Studium im genannten Studiengang auf einen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz hilfsweise die Beteiligung am Losverfahren beantragen.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 lehnte die Hochschule den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ab. Die Kapazität des Studienganges sei zutreffend berechnet und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgesetzt worden. Im örtlichen Auswahlverfahren habe sich im gewünschten Studiengang ein Numerus Clausus von 2,4 innerhalb der für den Kläger relevanten Quote ergeben. Aufgrund seiner Durchschnittsnote von 3,6 habe er nicht berücksichtigt werden können. Er liege in der Rangliste nach dem Hauptverfahren auf Platz 859.

Gegen den Bescheid der Hochschule vom 1. Oktober 2015 ließ der Kläger zum Verwaltungsgericht Augsburg „fristwahrend“ Klage (Az. Au 3 K 15.20002) erheben, über die noch nicht entschieden wurde.

2. Der Antragsteller beantragt

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre Bachelor zum Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester an der Hochschule ... an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt.

Der Antragsteller sei deutscher Staatsangehöriger und im Besitz der Hochschulzugangsberechtigung. Er sei nicht zum beabsichtigten Studium zugelassen worden. Da die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl nicht kapazitätserschöpfend sei, stehe ihm ein Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium zu, falls auf ihn im Vergabeverfahren zur Verteilung der noch nicht besetzten Studienplätze ein solcher entfalle. Die Grundlagen der Kapazitätsberechnung seien nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls sei die Hochschule aufgrund ihrer Ausbildungskapazität in der Lage, den Antragsteller auszubilden.

Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung des Antrags wird verwiesen.

3. Für den Antragsgegner beantragt die Hochschule,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

Nach ihrer Satzung über Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016 vom 1. Juli 2015, die im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassen worden sei, sei die Zahl der zum Wintersemester 2015/2016 in das erste Fachsemester des gewünschten Studiengangs aufzunehmenden Studienanfänger auf 140 begrenzt. Diese Kapazität sei erschöpft. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung und zwar weder innerhalb der Kapazität noch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Das von der Hochschule durchgeführte Vergabeverfahren sowie die Kapazitätsberechnung und -festsetzung seien formell und materiell rechtmäßig. In den ersten Semesterwochen seien im ersten Studiensemester 140 Studierende immatrikuliert. Ein Nachrückverfahren sei nicht (mehr) zu erwarten.

Mit der Antragserwiderung legte die Hochschule ihre Kapazitätsberechnung (Datensatz; siehe vorgelegte Unterlagen AG 25 bis AG 61) u. a. für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2016 eine ergänzende Erläuterung vor. Hierauf wird verwiesen.

4. Die Antragstellerseite, der die vorgelegte Kapazitätsberechnung sowie Stellungnahmen der Hochschule übermittelt wurden, hat sich trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht geäußert.

5. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen (Regelungsanordnung), wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung dafür ist sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (eventuellen) Hauptsacheverfahren. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache - wenn auch nur vorläufig - vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in einer eventuellen Hauptsache besteht.

Ungeachtet der Obliegenheit eines Antragstellers, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, besteht im Hochschulzulassungsrecht auch im Eilverfahren die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - BayVBl 2005, 240 f.). Einer umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes sind hier jedoch natürliche Grenzen gesetzt. In die Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl fließen Zahlenwerte ein, die aus umfangreichen Erhebungen und Analysen hervorgegangen sind, und die erst in Verbindung mit mehreren rechnerisch verknüpften Formeln zu konkreten Zulassungszahlen führen. Angesichts dieser Komplexität ist die Forderung nach einer lückenlosen Kontrolle im Eilverfahren nicht erfüllbar. Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte den Gesichtspunkten, die von den Beteiligten vorgetragen werden, nachgehen und darüber hinaus die Elemente der Ermittlung der Zulassungszahl, die erkennbar überprüfungsbedürftig sind, untersuchen. Auch im Hochschulzulassungsrecht stellt der Untersuchungsgrundsatz aber keine „prozessuale Hoffnung“ eines Beteiligten dar, das Gericht werde sich gleichsam auf eine „ungefragte Fehlersuche“ machen und „auf Verdacht“ alle denkbaren Gesichtspunkte prüfen und so für den Antragsteller günstige entscheidungserhebliche Tatsachen ausfindig machen (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.1999 - 7 ZE 98.10059 - und B. v. 20.2.2004 - 7 CE 04.10011 - juris).

2. Eine (vorläufige) Zulassung des Antragstellers zum gewünschten Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren kommt nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Anspruch würde voraussetzen, dass die Hochschule die Kapazität zu niedrig berechnet hat. Letzteres trifft jedoch mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu.

Studienplätze an der Hochschule ... können, da dort keine der in § 1 Satz 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) i. V. m. der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten universitären Studiengänge angeboten werden, nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Art. 5 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden. Dazu bedarf es der Ermittlung der Aufnahmekapazität des betreffenden Studiengangs sowie der Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung der Hochschule, die im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ergeht (Art. 3 Abs. 1 und 5 BayHZG.

Die Hochschule hat die jährliche personelle Aufnahmekapazität A des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre nach § 59 Satz 1, § 43 HZV i. V. m. Nrn. I und II der Anlage 5 zur HZV jedenfalls im Ergebnis zutreffend ermittelt. Soweit auf statistische Daten, z. B. Studierendenzahlen in vorhergehenden Studienjahren oder Abgänge (z. B. Studienabbrecher), zurückgegriffen wurde, erscheinen diese plausibel. Eine weitergehende Nachprüfung solcher Daten ist nicht geboten, weil der Antragsteller insoweit keine Zweifel geäußert hat; eine solche könnte im summarischen Verfahren auch kaum erfolgen.

Aus der errechneten jährlichen Aufnahmekapazität A hat die Hochschule unter Berücksichtigung der von ihr ermittelten Schwundquote nach § 53 HZV die endgültige jährliche Zulassungszahl ermittelt. Dies entspricht den normativen Vorgaben.

2.1 Die Kapazitätsermittlung im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre, wie auch die in sämtlichen anderen (zulassungsbeschränkten) Studiengängen, die von der Hochschule angeboten werden, erfolgte nach § 59 Satz 1, § 42 Abs. 1 HZV zutreffend auf der Grundlage eines innerhalb des 9-Monats-Zeitraums vor Beginn des Wintersemesters 2015/2016 liegenden Berechnungsstichtags (hier: 1.2.2015).

2.2 Die von der Hochschule durchgeführte Berechnung, die erläutert wurde, ist hinsichtlich des Lehrangebots nachvollziehbar und schlüssig, hinsichtlich der (errechneten) Aufnahmekapazität jedenfalls im Ergebnis richtig.

Bei der Feststellung des (lehreinheitsbezogenen) Lehrangebots (vgl. Nr. I der Anlage 5 zur HZV: „Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden“) hatte die Hochschule zu berücksichtigen, dass der Studiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre zusammen mit den weiteren Studiengängen

- Bachelor Internationales Management,

- Master Personalmanagement,

- Master Steuern und Rechnungslegung und

- Master International Business and Finance

eine Lehreinheit („Wirtschaft“) i. S. v. § 44 Abs. 1 und 2 HZV bildet. Diese Lehreinheit verfügt insgesamt über 28 kapazitätsrelevante Professorenstellen (AG 49). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HZV sind diese Stellen in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen.

Die Hochschule hat das zur Verfügung stehende Lehrdeputat im Sinne von § 59 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 47 HZV zutreffend gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) ermittelt (jeweils 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters). In der Summe ergibt sich somit eine Gesamt-Lehrverpflichtung der genannten Lehrpersonen (ohne Berücksichtigung von Deputatsminderungen) von (28 x 18 =) 504 Semesterwochenstunden (SWS) (AG 35).

Weiter hat die Hochschule auch die Lehrauftragsstunden nach § 47 HZV in die Berechnung einbezogen (AG 43, 44). Sie hat insoweit zutreffend auf die im Sommersemester 2014 und Wintersemester 2013/2014 als den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern geleisteten Lehrauftragsstunden abgestellt (§ 47 Satz 1 HZV). Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die (damals noch) aus Studienbeiträgen finanzierten Lehraufträge unberücksichtigt blieben, denn nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 23. Februar 2011 mussten die zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen oder sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleiben. Darüber hinaus hat die Hochschule zu Recht auch die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergüteten Lehrauftragsstunden nicht berücksichtigt (§ 47 Satz 2 HZV). Unter Beachtung dieser Vorgaben ergab sich für die beiden genannten Referenzsemester insgesamt eine Summe von 67 SWS, die „im Durchschnitt je Semester“ (d. h. zur Hälfte) mit 33,50 Wochenstunden Berücksichtigung finden mussten. Warum die Hochschule insoweit nur 33,25 Wochenstunden angesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar, ändert jedoch - wie die nachfolgende Berechnung zeigt - nichts am Gesamtergebnis.

Von dem sich hieraus ergebenden „Brutto-Gesamtlehrangebot“ in Höhe von 537,50 Wochenstunden waren weiter Deputatsminderungen sowie der sog. Dienstleistungsexport abzuziehen.

Der Umfang der von der Hochschule nach § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV berücksichtigten Deputatsermäßigungen, die ihre rechtlichen Grundlagen in § 7 Abs. 1 und 5 LUFV finden, kann nach summarischer Prüfung nicht beanstandet werden. Nach der von der Hochschule vorgelegten Berechnung wurde eine Deputatsminderung bei den Professoren der Lehreinheit von insgesamt 45 SWS mit Zustimmung des Staatsministeriums berücksichtigt (AG 48).

Die weitergehende Verminderung des Lehrangebots aufgrund des Dienstleistungsexports in lehreinheitsfremde Studiengänge (§ 48 HZV) in Höhe von 41,675 Wochenstunden begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dienstleistungsexporte sind Dienstleistungen, die die Lehreinheit gemessen an Deputatstunden für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Die Hochschule hat die Höhe des zu berücksichtigenden Dienstleistungsexports unter Anwendung der in Nr. I. 2 der Anlage 5 zur HZV unter (2) angegebenen Formel berechnet.

Der Antragsteller hat weder gegen einzelne Deputatsermäßigungen noch gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports, dem Grunde oder der Höhe nach, substanziierte Rügen erhoben.

Insgesamt beträgt die Minderung somit 86,675 Wochenstunden, was im Ergebnis zu einem bereinigten Lehrangebot (Sb) der gesamten Lehreinheit Wirtschaft von 450,825 Wochenstunden je Semester führt.

2.3 Da der Lehreinheit neben dem Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre auch die vorgenannten weiteren Studiengänge zugeordnet sind, waren nach § 49 HZV jeweils Anteilquoten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Studienanfängerzahlen der letzten beiden Semester in den Bachelorstudiengängen einerseits und den Masterstudiengängen andererseits sowie des deutlichen Überhangs im Bereich des streitgegenständlichen Studiengangs (AG 34) erscheint es plausibel, dass die Hochschule

- den Anteil des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre mit 44,5/100 (d. h. einer Anteilquote zp von 0,445),

- den Anteil des Bachelorstudiengangs Internationales Management mit 25,5/100 (Anteilquote zp = 0,255)

- den Anteil des Masterstudiengangs Personalmanagement mit 12/100 (Anteilquote zp = 0,12)

- den Anteil des Masterstudiengangs Steuern und Rechnungslegung mit 6/100 (Anteilquote zp = 0,06) und

- den Anteil des Masterstudiengangs International Business and Finance mit 12/100 (Anteil-Quote zp = 0,12)

berücksichtigt hat.

2.4 Nach § 59 Satz 1 HZV sind bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen, wie hier, anstelle von Curricularnormwerten (§§ 43, 50 HZV i. V. m. Anlage 7 zur HZV) Curricularwerte (§ 59 HZV i. V. m. Anlage 8 zur HZV) zu verwenden. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Für die Bachelorstudiengänge innerhalb der Lehreinheit Wirtschaft, die zum Studienfeld „Wirtschaft“ gehört, muss der in die weitere Kapazitätsberechnung einfließende Curricularwert mindestens 3,7 und darf höchstens 5,4 betragen (§ 59 Satz 2 und 3 HZV i. V. m. Nr. II der Anlage 8 zur HZV). Für die Curricularwerte der Masterstudiengänge gelten nach § 59 Abs. 1 Satz 4 HZV die Bandbreiten gemäß Anlage 8 je nach Studiendauer anteilig. Diese Vorgaben hat die Hochschule beachtet, denn sie hat bei den angestellten Berechnungen im Einzelnen Curricularwerte von 5,4 („gekappt“) bei den beteiligten Bachelorstudiengängen und bei den Masterstudiengängen Curricularwerte von 0,3 (Personalmanagement), 0,8 (Steuern und Rechnungslegung) und 1,6 (International Business and Finance) angesetzt (siehe AG 25 und AG 26 obere Tabelle). Die im Einzelnen durchgeführten Berechnungen der Curricularwerte der Studiengänge anhand der tatsächlich angebotenen Lehrveranstaltungen, der Lehrstundenzahl sowie der Gruppengrößen (AG 27 bis 32) liegen jedenfalls nicht unter den Werten, die in die Berechnung Eingang gefunden haben. Dass sie jeweils (geringfügig) über den verwendeten Curricularwerten liegen, ist unschädlich.

Unter Berücksichtigung von „Dienstleistungsimporten“, d. h. der Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungsstunden anderer Lehreinheiten, hier: der Lehreinheiten Allgemeinwissenschaften (AG 37), waren die Curricularwerte der beiden Bachelorstudiengänge der Lehreinheit Wirtschaft sowie des Masterstudiengangs Personalmanagement gemäß § 50 Abs. 4 HZV zu reduzieren. Nach der Berechnung der Hochschule (AG 26 obere Tabelle) ergeben sich Curricular(eigen)anteile (CAp) beim Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre von 4,65, beim Bachelorstudiengang Internationales Management von 4,75 und beim Masterstudiengang Personalmanagement von 0,2.

Nach Nr. II der Anlage 5 zur HZV erfolgt die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (p) nach der Formel

Ap = (2 · Sb) /CA · zp,

wobei CA für den „gewichteten Curricularanteil“ steht. Dieser stellt die Summe der Produkte aus den Curricularanteilen (CAp) und den Anteilsquoten (zp) jedes Studiengangs (p) der Lehreinheit nach der Formel CA = Σ/p CAp · zp dar.

Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung des gewichteten Curricularanteils CA:

Studiengang

zp

CAp

zp · CAp

Bachelor Betriebswirtschaftslehre

0,445

4,65

2,06925

Bachelor Internationales Management

0,255

4,75

1,21125

Master Personalmanagement

0,120

0,20

0,02400

Master Steuern und Rechnungslegung

0,060

0,80

0,04800

Master International Business and Finance

0,120

1,60

0,19200

Summe = CA 3,54450

Die (rechnerische) jährliche Aufnahmekapazität der Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre Ap beträgt daher

(2 450,825)/3,54450 0,445 = 113,1991 gerundet 113.

2.5 Nach § 53 HZV ist die nach der Anlage 5 zur HZV errechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Hochschule hat die Schwundquoten in Höhe von 0,8051 auf der Grundlage der statistischen Daten der letzten fünf Semester errechnet (AG 34) und ist dabei von einer ausreichenden Datengrundlage ausgegangen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 27.8.2015 - 7 CE 15.10086. - juris m. w. N.), dass es gerechtfertigt ist, die zu erwartende Schwundquote aus dem Zahlenmaterial der - insoweit üblichen - fünf Stichprobensemester abzuleiten.

Somit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 113 /0,8051 = 140,3552, gerundet 140 für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Dem entspricht im Ergebnis auch die in der Satzung der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl.

3. Da somit keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Zulassungszahl im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre bestehen und die Kapazität aufgrund der tatsächlichen Zulassungen und Annahmen erschöpft ist, kann der geltend gemachte Anspruch nicht bestehen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Halbierung des Auffangstreitwertes geboten erscheint (Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft (Bachelor) im ersten Fachsemester an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (Hochschule) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Sie macht geltend, die Hochschule habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 15. März 2016 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie trägt vor, die Hochschule habe in der Kapazitätsberechnung bei der Ermittlung des Lehrangebots zu Unrecht 87,9352 Semesterwochenstunden (SWS) als „Bedarf für Fortschreibung Ausbau 11/12 bzw. 12/13 bzw. 14/15“ abgezogen. Ebenso seien Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen und der Dienstleistungsexport für der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge nicht plausibilisiert worden. Auch habe das Verwaltungsgericht die Höhe der Lehrauftragsstunden nicht in Zweifel gezogen und auf die Übermittlung anonymisierter Belegungslisten verzichtet. Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 17. Mai 2016 und 22. Juni 2016 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Hochschule ihre Ausbildungskapazität für Studienanfänger (erstes Fachsemester) im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu bemerken:

a) Die Hochschule hat in der Kapazitätsberechnung bei der Ermittlung des Lehrangebots zu Recht 87,9352 Semesterwochenstunden (SWS) als „Bedarf für Fortschreibung Ausbau 11/12 bzw. 12/13 bzw. 14/15“ abgezogen, weil das Lehrangebot aus dem Ausbauprogramm insoweit nicht mehr für Studienanfänger im Wintersemester 2015/2016 (und im Sommersemester 2016) zur Verfügung steht, sondern - wie sich aus der Unterlage „3.b Berechnung Anlage“ der Kapazitätsberechnung ergibt - für die Ausbildung fortgeschrittener Fachsemester (5. bis 7. Fachsemester) und für Studienanfänger im Masterstudiengang benötigt wird und damit für Studienanfänger im Wintersemester 2015/2016 bereits „verbraucht“ ist. Die Vorgehensweise der Hochschule ist korrekt, weil das Ausbauprogramm - mit einer daraus folgenden Erhöhung des Lehrangebots - lediglich zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen in den Vorjahren („zusätzliche Studienplätze zur Bewältigung des prognostizierten ‚Studierendenberges‘/doppelten Abiturientenjahrgangs“; vgl. Unterlage „3.b Berechnung Anlage“ der Kapazitätsberechnung) geschaffen wurde und bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität somit unberücksichtigt bleibt; die entsprechenden Maßnahmen wurden dementsprechend auch gesondert ausgewiesen (vgl. § 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]). Weil die Erhöhung des Lehrangebots aus dem Ausbauprogramm nicht nur den seinerzeitigen (vermehrten) Studienanfängern im ersten Fachsemester, sondern diesen Studierenden während ihrer gesamten Hochschulausbildung zur Verfügung stehen muss, stellt die Hochschule zu Recht - dem Studienverlauf folgend - das aus dem Ausbauprogramm resultierende zusätzliche Lehrangebot vorrangig für die fortgeschrittenen Fachsemester (und nunmehr erstmals auch für Studienanfänger des Masterstudiengangs) zur Verfügung. Das Lehrangebot aus dem Ausbauprogramm steht für gegenwärtige Studienanfänger somit nur noch in dem Umfang zur Verfügung, als es nicht bereits für die weitere Ausbildung der mittlerweile fortgeschrittenen Studierenden „verbraucht“ ist.

b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die von der Hochschule in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen und den Dienstleistungsexport für der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge hinreichend überprüft. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 f. im Urteil) wird verwiesen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nicht nur Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), sondern auch Ermäßigungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 LUFV anerkannt. Die insoweit gewährten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen sind kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 HZV).

Der Verordnungsgeber hat in § 7 Abs. 5 LUFV im Einzelnen geregelt, in welchem Umfang dem Lehrpersonal an Fachhochschulen für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen, die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, Ermäßigungen gewährt werden können. Er hat den Umfang der Ermäßigungen sowohl in Bezug auf die einzelnen Lehrpersonen (bis zu vier bzw. acht Lehrveranstaltungsstunden [LVS]) als auch in Bezug auf die Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen (bis zu 5 v. H. hinsichtlich der Wahrnehmung weiterer dienstlicher Aufgaben und Funktionen bzw. bis zu 7 v. H. hinsichtlich der Ermäßigungen nach § 7 Abs. 5 LUFV insgesamt) begrenzt. Die Ermäßigungen werden vom Staatsministerium gewährt; das Staatsministerium kann diese Befugnis den Fachhochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Mit dieser Regelung des § 7 Abs. 5 LUFV hat der Verordnungsgeber - unter Berücksichtigung der deutlich höheren Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen an Fachhochschulen (§ 5 LUFV) im Vergleich zum Umfang der Lehrverpflichtungen von Lehrpersonen an Universitäten (§ 4 LUFV) - einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Fachhochschulen, des dortigen Lehrpersonals, der Studierenden sowie der Studienbewerber vorgenommen und Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen - im vorgegebenen Rahmen - auch unter Berücksichtigung des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für unbedenklich erachtet.

Dem Lehrpersonal der Hochschule sind - ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen („Übersicht über die Verminderungen“) - lediglich in einem Umfang von 52,5 Semesterwochenstunden (SWS = LVS) Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 LUFV gewährt worden. Dabei bewegen sich die den einzelnen Lehrpersonen gewährten Ermäßigungen zwischen 0,5 und max. 3 SWS. Im Verhältnis zur Gesamtheit der Lehrverpflichtungen aller hauptberuflichen Lehrpersonen (940 SWS), zu denen auch solche hauptberuflichen Lehrpersonen zählen, die im Rahmen des „Ausbauprogramms“ lediglich vorübergehend an der Hochschule tätig sind, beträgt der Umfang der Ermäßigungen lediglich 5,59 v. H. und bleibt damit deutlich unter der Höchstgrenze von 7 v. H. Auch die für die Wahrnehmung weiterer dienstlicher Aufgaben und Funktionen geltende Grenze für Ermäßigungen in Höhe von 5.v. H. (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LUFV) ist eingehalten, weil von den insgesamt 52,5 SWS lediglich 44 SWS nach Maßgabe dieses Tatbestands gewährt worden sind. Zweifel am - in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden - Umfang der gewährten Ermäßigungen bestehen danach nicht.

bb) Den Kapazitätsberechnungsunterlagen lassen sich ebenso die Dienstleistungen (§ 48 HZV) für die drei der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge - auch im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen - ohne weiteres entnehmen. Anlass zur Beanstandung der Kapazitätsberechnung hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht nicht gesehen.

c) Das Verwaltungsgericht war schließlich auch nicht verpflichtet, die Angaben der Hochschule zu den Lehrauftragsstunden in Zweifel zu ziehen oder auf der Übermittlung „anonymisierter Belegungslisten“ zu bestehen.

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Angaben der Hochschule zu den Lehrauftragsstunden und den Studierendenzahlen glaubhaft sind. Tatsächlich gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass die Hochschule - deren Angaben in der Kapazitätsberechnung ohnehin vom Staatsministerium überprüft werden - „falsche“ Angaben macht. Auch ist die Vorlage anonymisierter Belegungslisten kaum geeignet, Erkenntnisse zu unterstellten „Doppeleintragungen“ oder Beurlaubungen (soweit kapazitätsrechtlich von Bedeutung) einzelner Studierender zu gewinnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß

die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Vollzeit (BSc) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2014/2015.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft habe. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die FAU beantragt unter Vorlage ihrer Kapazitätsberechnungsunterlagen für den Antragsgegner sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 darauf, dass die Kapazität in der Lehreinheit Psychologie voll ausgeschöpft sei, speziell im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) stelle sich die Auslastung wie folgt dar:

Semester

1

NC

103

Studenten

106

2

0

3

3

100

115

4

0

10

5

97

105

6

0

6

insgesamt:

300

345

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 und die nachfolgenden Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts verwiesen.

II.

Der Antrag führt mangels Begründetheit nicht zum Erfolg.

Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass an der FAU im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) im Wintersemester 2014/2015 die Kapazität bezüglich des ersten Fachsemesters rechtmäßig ausgeschöpft worden ist.

Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zugrunde zu legen.

Für die dabei zunächst erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff HZV) sind insbesondere die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV - maßgebend.

Demnach ist für die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren folgendes (unbereinigtes) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie der FAU für das Studienjahr 2014/2015 anzusetzen: 224,63 SWS (gemäß der Aufstellung der FAU einschließlich Titellehre und Lehrauftragsstunden).

Hiervon abzuziehen ist der Dienstleistungsbedarf für der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete Studiengänge (Lehramtsstudiengänge, Informatik BSc und MSc, Zell- und Molekular-biologie MSc, Mechatronik BSc und MSc, Maschinenbau BSc und MSc, Wirtschaftsingenieurwesen BSc und MSc, International Production Engineering and Management BSc) mit insgesamt 50,18 SWS. Die FAU hat dazu dezidiert und unwidersprochen ausgeführt, dass im Rahmen der Lehramtsstudiengänge das Fach Psychologie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Bereichs im Curriculum vorgesehen sei und in den übrigen Studiengängen das Fach Psychologie als Nebenfach oder Wahlpflichtfach studiert werden könne. Auch im Weiteren erweist sich die von der FAU näher dargelegte Ermittlung der Höhe des sogenannten Dienstleistungsexports aus der Lehreinheit Psychologie als fehlerfrei. Nachdem im Rahmen der Ausbauplanung in den letzten Jahren durch Stellenmehrung das Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie erheblich erhöht worden ist, wie die FAU auf Nachfragen substantiiert erläutert hat und sich auch bei zusätzlicher Nachprüfung anhand der Kapazitätsberechnungsunterlagen der Vorjahre bestätigt hat (so betrug 2007/2008 das unbereinigte Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie nur 159,50 SWS), besteht insgesamt kein Anlass zur Beanstandung des gegenüber dem vorhergehenden Studienjahr wieder leicht gesunkenen Dienstleistungsabzugs und seiner Folgen für die Zulassungszahlen 2014/2015 in der Lehreinheit Psychologie (Der Dienstleistungsabzug war im WS 2012/2013 mit 68,87 SWS noch deutlich höher). Es kann dabei noch dahinstehen, ob es überhaupt ein subjektives Recht von Studienbewerbern auf Ausbau oder zumindest Sicherung der erreichten Kapazitäten für bestimmte Studiengänge durch Stellenmehrung gibt.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt demgemäß 224,63 SWS abzüglich 50,18 SWS = 174,45 SWS.

Die Jahresaufnahmekapazität im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) ergibt sich sodann aus der Formel (vgl. Anlage 5 Ziffer II zur HZV): Lehrangebot pro Jahr (bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie x 2), dividiert durch die Summe der gewichteten Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der Anteilquote des Studiengangs Psychologie Vollzeit (BSc). Ausgangspunkt für die Ermittlung der Summe der gewichteten Curriculareigenanteile sind wiederum die Curricularwerte (vgl. § 59 HZV nebst Anlage 8 zur HZV) der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Diese Curricularwerte werden jeweils auf die am Lehrangebot für den jeweiligen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen, vgl. § 59 i. V. m. § 50 Abs. 4 HZV). Maßgebend für die Berechnung der Kapazität ist der jeweilige Curricularanteil eines zugeordneten Studienganges, der auf die eigene Lehreinheit entfällt (Curriculareigenanteil); dieser wird noch anhand der Anteilquote (vgl. § 49 HZV), die für jeden der mehreren einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge festgesetzt wird, gewichtet.

Die dabei hier für die Kapazitätsermittlung im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) konkret angesetzten Zahlenwerte lassen keine Rechtsverletzung zu Ungunsten der Antragstellerseite erkennen. Die FAU hat den von ihr für die Kapazitätsermittlung festgesetzten Curricularwert (2,1148) für den Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) und die Höhe der Curricularanteile, die davon nach ihrer Aufteilung auf die Lehreinheit Psychologie (1,9133) und die anderen beteiligten Lehreinheiten entfallen, plausibel erläutert. Ebenso stellen sich die von der FAU des Weiteren erläuterten Festsetzungen der Curricularwerte und der Curricularanteile bei den beiden anderen der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen als beanstandungsfrei dar.

Entgegen einer von Seiten der Studienplatzbewerber geäußerten Auffassung bieten §§ 59, 50 Abs. 4 HZV eine zureichende Rechtsgrundlage für die von der FAU durchgeführte Kapazitätsbestimmung. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (grundlegend vom 20.10.2009 Az. 7 CE 09.10565, fortgeführt unter anderem im Beschluss vom 26.7.2011 Az. 7 CE 11.10288 u. a.) an; für die Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, bedarf es weder strikterer Vorgaben in der Rechtsverordnung (hier: HZV), noch gilt ein Satzungsvorbehalt. Wie dort näher ausgeführt, spricht entgegen der geäußerten Kritik die Regelungssystematik des Hochschulzulassungsrechts dagegen, für Studiengänge im örtlichen Auswahlverfahren eine unmittelbare Festlegung durch Rechtsverordnung zu verlangen oder den Begriff „festsetzen“ in § 59 HZV als Erfordernis zu einer Normierung zumindest durch Hochschulsatzung zu verstehen. Der Umstand, dass Curricularwerte keine Handlungs- oder Unterlassungsgebote für Bürger mit sich bringen, sondern im Bereich staatlicher Leistungen ihre Bedeutung lediglich als ein (mittelbarer) Faktor bei der komplexen Berechnung der Kapazität von Studiengängen besitzen, von denen es wiederum eine große, stetig wachsende Vielzahl gibt, lassen auch unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten ein Normierungserfordernis über das Maß dessen hinaus, was in der Hochschulzulassungsverordnung bereits vorhanden ist, verneinen.

In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der von der FAU festgesetzte Curricularwert für Psychologie Vollzeit (BSc) kapazitätserhöhend (und deshalb im vorliegenden Zusammenhang unschädlich) die in der Anlage 8 zur Hochschulzulassungsverordnung vorgegebene Bandbreite sogar unterschreitet.

Auch die Herabsetzung der Anteilquote für den Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) im Vergleich zum Vorjahr, die einhergeht mit der Etablierung des neuen Studienganges Psychologie Teilzeit (BSc) und mit einer Erhöhung der Anteilquote für den Studiengang Psychologie Master von 0,3192 auf 0,3702, ist angesichts des weiten Ermessens für die Wissenschaftsverwaltung in diesem Bereich nicht zu beanstanden. Diese Änderungen erweisen sich in dem hier vorliegenden Umfang (Verhältnis der Anteilquoten von 55,87% zu 37,09% zu 7,04% angesichts der - sowohl an der FAU als auch bundesweit - zunehmenden Zahl von Studenten mit erfolgreich abgeschlossenem Bachelorstudiengang und des deshalb wachsenden Bedarfs an Master-Studienplätzen sowie angesichts der Nachfrage nach familien- und berufstätigkeitsadäquaten Ausbildungsmöglichkeiten in Teilzeit als sachangemessen. Die von der FAU mitgeteilten tatsächlichen Einschreibungen in den beiden anderen Studiengängen haben die dortigen Zulassungszahlen (95 bzw. 12) auch jeweils übertroffen (99 bzw. 17).

Mithin ergibt sich für die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren folgende Berechnung nach der oben angeführten Formel: 174,45 (SWS bereinigtes Lehrangebot) x 2 = 348,90; 348,90 : 1,8864 (Summe der gewichteten Curriculareigenanteile) = 184,95; 184,95 x 0,5362 (Anteilquote) = 99,17 Anfängerstudienplätze.

Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl allerdings zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge der Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Verfahrens durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 20.4.2005 Az. 7 CE 05.10019; vom 11.7.2003 Az. 7 CE 03.10094; vom 12.6.2002 Az. 7 CE 02.10090) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht auch nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH vom 11.3.2010 Az. 7 CE 10.10075). Eine „Korrektur“ der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z. B. BayVGH vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010), wofür sich hier Anhaltspunkte nicht ergeben haben. Der hier angesetzte Schwundausgleichsfaktor von 0,9607 ist vor diesem Hintergrund fehlerfrei ermittelt worden.

Daraus errechnen sich im Eilverfahren für das Studienjahr 2014/2015 (99,17 : 0,9607 =) 103,22, gerundet 103 Anfängerstudienplätze im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc), die aufgrund des Starts des Studiengangs nur zum Wintersemester sämtlich dem Wintersemester 2014/2015 zuzuweisen sind.

Gemäß dem unbestritten gebliebenen Schreiben der FAU vom 11. Dezember 2014 übertrifft die aktualisierte Belegung im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) im Wintersemester 2014/2015 im ersten Fachsemester mit 105 eingeschriebenen Studenten aber die ermittelte Zahl von 103 Studienplätzen, so dass die Ausbildungskapazität ausgeschöpft ist. Die Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 25 HZV) ist dabei relativ geringfügig und gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind zudem generell Überbuchungen, die aufgrund von Zulassungen strikt anhand der vorgegebenen materiellen Zulassungskriterien der einschlägigen Zulassungsnormen entstanden sind, nicht zugunsten von „außerkapazitären“ Studienplatzbewerbern zu beanstanden. Bedenken hinsichtlich der Rechtskonformität der hier vorgenommenen Zulassungen sind von Antragstellerseite auch nicht geltend gemacht worden.

Der Antrag ist somit abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG (Hälfte des Auffangstreitwerts).

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenigen Antragsparteien vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, die in einem von der Universität bis zum 15.01.2016 unter sämtlichen Antragsparteien der am heutigen Tage anhängigen Verfahren durchzuführenden Losverfahren den Rangplatz 1 und 2 erzielen und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Losergebnisse durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen wird, ist diese unverzüglich an die nach der Verlosung rangnächste Person zu vergeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2015/2016 beim Antragsgegner.

§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der...Universität ... als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom 03.07.2015 setzt die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2015/2016 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 77 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.

Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.

Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie habe in diesem Studiengang auch keinen Studienplatz aus eigenem Entschluss aufgegeben.

Die Antragspartei beantragt sinngemäß:

den Antragsgegner zu verpflichten, sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 außerkapazitär und vorsorglich auch innerkapazitär vorläufig zuzulassen.

Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.

Die Otto-Friedrich-Universität ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Universität ... legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2015/2016 vor. In dieser ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 280,65 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 243,65 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 13 SWS zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master 2015/2016) angesetzt. Zuzüglich 27 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 53,5156 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Ausbau Masterstudium 2015/2016 30,6247 SWS (vgl. dazu Schriftsatz vom 12.11.2015) ist ein bereinigtes Lehrangebot von 223,5098 SWS (=Sb) ausgewiesen.

Nach der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der HZV (Ap=(2 x Sb) /CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,6158 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität des zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität von 0,4279 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9468 wurden 77 zur Verfügung stehende Vollzeit-Studienplätze errechnet.

Die für den Studiengang Psychologie Bachelor im WS 2015/2016 zur Verfügung stehenden Studienplätze des ersten Fachsemesters seien ausnahmslos in den Nachrückverfahren durch die Universität vergeben worden. Laut der vorgelegten Fachstatistik waren zum 16.11.2015 79 Studierende im ersten Fachsemester, davon 64 im ersten Hochschulsemester, eingeschrieben. Beurlaubungen im ersten Semester (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2015) und sonstige Beurlaubungen habe es nicht gegeben. Im Teilzeitstudiengang seien zwei Bewerber zugelassen worden.

Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowohl inhaltlich als auch rechnerisch überprüft und bestätigt worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit der Eilantrag die Teilnahme der Antragspartei an einem durchzuführenden Losverfahren bezüglich des begehrten Studienplatzes beinhaltet. Soweit der Eilantrag darüber hinausgeht und auf die strikte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes abzielt, war er abzulehnen, weil auch nach der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren nicht für alle zu berücksichtigen Bewerber eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung steht. Auch soweit der Antrag auf eine innerkapazitäre Zulassung abzielt, hat er keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, RdNr. 26 m. w. N. zu § 123).

1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2015/2016 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen.

Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -).

2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im summarischen Verfahren nur möglichen aber ausreichenden summarischen Prüfung hinsichtlich vier weiterer Studienplätze gegeben, von denen zwei noch nicht besetzt sind. Bezüglich der genannten vier weiteren Studienplätze erscheint die von der Universität ... ermittelte Aufnahmekapazität nicht zutreffend. Da im Zeitpunkt der Entscheidung mehr Anträge auf Zulassung zum Studium im Studienfach Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2015/2016 bei Gericht anhängig sind als noch Kapazität vorhanden ist, bedurfte es einer Auswahlentscheidung.

Ein Anordnungsanspruch scheitert nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei im örtlichen Auswahlverfahren u. U. nicht beworben hat. Denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Verneinung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a. a. O., RdNr. 354).

Auch eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.

Mit der Festsetzung von insgesamt 77 Studienplätzen im Wintersemester 2015/2016 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit verstößt der Antragsgegner gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen. Nach den Berechnungen des Gerichts ergeben sich insgesamt 81 Studienplätze in diesem Studiengang.

Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes - BayHZG - können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).

Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - und der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV -. Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38-58 HZV.

Nach § 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2015 liegen darf (01.02.2015 + 9 Mo. = 01.11.2015).

Gemäß § 43 HZV i. V. m. Anlage 5 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.1. - 2.1.4.).

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (siehe unten Nr. 2.1.5.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

Ausgehend hiervon errechnet sich das bereinigte Lehrangebot wie folgt:

2.1. Lehrangebot

Die Berechnung des Lehrangebots ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden.

§ 45 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips unerheblich.

2.1.1. Die vorgelegte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet wird. Mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2010 - 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 - 5 NC 72.09 - zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.7.2009 - 2 N 599/08 - zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.9.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offensichtlich unbeanstandet. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob verschwiegene Stellen für gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtetes Personal existieren (BayVGH, B. v. 23.07.2012, Az. 7 CE 12.10054), zumal im Vergleich zu den Vorjahren keine Stellenkürzungen zu verzeichnen waren.

In der vorgelegten Stellenübersicht sind die unbesetzten Stellenanteile von 0,15 v.H der Stellennummer 001680 (A13), 0,5 v. H. der Stellennummer 22247 (A13aZ) und 0,25 v. H. der Stellennummer 006550 (E14 BW) ausgewiesen und machen die maßgebliche Lehrkapazität in Anwendung des abstrakten Stellenprinzips (vgl. § 45 Abs. 1 HZV) deutlich.

Die nicht ausgewiesenen Stellenanteile der Stellennummer 200235 in Höhe von 0,5 v. H. (A13aZ), der Stellennummer 200118 (A14) in Höhe von 0,5 v. H., der Stellennummer 200178 (A13) in Höhe von 0,72 v. H. und der Stellennummer 200177 (A14) in Höhe von 0,82 v. H. lassen in diesem Fall keinen Rückschluss auf ein größeres Stellenkontingent und damit eine größere Lehrkapazität der Lehreinheit Psychologie zu. Diese Stellenreste wurden nur in diesem besonderen Ausnahmefall zur (zeitlich begrenzten) Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin als Beamtin auf Zeit von anderen Lehreinheiten kurzfristig zur Verfügung gestellt (vgl. Schriftsatz der Universität vom 24.11.2015). Ein Anlass, diese Angaben anzuzweifeln, ist nicht ersichtlich, zumal aus der Kapazitätsberechnung des Vorjahres ersichtlich ist, dass die Stelle, die diese Mitarbeiterin im Vorjahr innehatte, bis zum 31.10.2014 befristet war. Ein Nachteil zulasten der Kapazität ist damit ebenso wenig verbunden, da diese Stellenanteile zur (vorübergehenden) Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit eingerechnet wurden.

Auch die halben Stellenanteile der Stellennummer 200174 (A14 WM) in Höhe von 0,5 v. H., die erstmalig in der Stellenzusammenfassung erscheint, und der Stellennummer 001530 (A13) in Höhe von 0,5 v. H., die nicht in der Stellenübersicht enthalten sind, begründen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keinen Verdacht auf verdeckte Ausbildungskapazitäten. Nach der Auskunft der Universität im Schriftsatz vom 23.11.2015 sind solche (nicht ausgewiesenen) Stellenanteile entweder an der Universität nur in diesem, in der Stellenübersicht ausgewiesenen Umfang vorhanden, oder sie sind anderen Lehreinheiten zugeordnet. Da gegenüber den Vorjahren keine Stellenminderung zu verzeichnen ist, hat das Gericht keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln.

2.1.2. Deputate:

Die Deputate der Stellen mit den Stellennummern 200118 (A14, mit einem Stellenanteil von 0,1 v. H.) und 200177 (A14 mit einem Stellenanteil von 0,18 v. H.) erhöhen sich auf insgesamt 0,7 SWS (statt 0,5 SWS) bzw. 1,26 SWS (statt 0,9 SWS), weil das Deputat dieser Stellen richtigerweise 7 SWS beträgt statt 5 SWS, wie irrtümlicherweise angesetzt wurde. Auch wenn eine Stelle mit einer Person besetzt werden kann, die die erforderliche Qualifikation noch nicht erreicht hat, und diese Person auch nach der niedrigeren Qualifikationsstufe besoldet wird, so ist das Deputat dennoch nach dem abstrakten Stellenprinzip (s.o.) zu berechnen (§ 45 Abs. 1 HZV).

2.1.3. Deputatminderungen:

Die Deputatminderungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV für Prof. Dr. H. um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu https://www.uni-....de/fileadmin/uni/verwaltung/studienberatung/dateien/Fachstudien beraterWS2015_16.pdf) im Umfang von 2 Stunden ausübt, sowie für Prof. Dr. R. um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung nach wie vor im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.09.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurden, sind nicht zu beanstanden.

Die Deputatminderung für Prof. Dr. C. um 2 SWS (Studienfachberater für Psychologie Master) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“) ist ebenfalls nicht zu beanstanden; denn nach den nachvollziehbaren Angaben der Universität im Schriftsatz vom 20.11.2015 ist letztendlich der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand größer als die Zeit, die in der oben genannten Internetseite als Bürozeit genannt ist.

Auch das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012, bestätigt mit Schreiben vom 13.03.2013 (aus dem Vorjahr gerichtsbekannt), genehmigte Deputat von Prof. Dr. D. (Lehrprofessur) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I - Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Universität hat in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2015 ausdrücklich bestätigt, dass für den Fachbereich jährlich eine Besprechung stattfindet, in der die absehbaren und geplanten Entwicklungen abgefragt werden. Darin würde auch die Übertragung der sonstigen Dienstaufgaben thematisiert und auf Aktualität überprüft. Sofern sich keine Änderungen ergäben oder absehbar wären, bestünde kein Anlass die festgesetzten Deputate oder gewährten Minderungen zu ändern oder erneut zu bestätigen, da es sich bei übertragenen Aufgaben nicht um temporär begrenzte Aufgaben handele. Das Gericht sieht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anlass, hieran zu zweifeln.

Die Deputatminderung gemäß § 7 Abs. 10 LUFV von 1 SWS für den schwerbehinderten Mitarbeiter ist nicht zu beanstanden.

Die Festsetzung der Lehrverpflichtung von Dr. T. (Stellennr. 002970, Lehrkraft für besondere Aufgaben, E 14) mit Schreiben der Universität vom 22.05.2012 auf 16 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7, i. V. m. § 4 Abs. 8b LUFV bewegt sich innerhalb der vorgesehenen Bandbreite und erscheint aufgrund der ausführlichen Begründung im Schreiben der Universität vom 22.05.2012 unter Verweis auf das Schreiben vom 12.03.2012 noch gerechtfertigt (Beauftragter des Institutes für Psychologie für die Koordination zwischen Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie, vgl. Anlage 7 der Klageerwiderung aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Jahr 2013). Dem Einwand, die bereits vor längerer Zeit gewährten Ermäßigungen des Lehrdeputats seien nicht mehr aktuell und könnten jedenfalls ohne erneute bzw. periodisch wiederkehrende Prüfung nicht mehr für das aktuelle Studienjahr herangezogen werden, kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gefolgt werden. Nach den vorgelegten Unterlagen bewegt sich die unbefristete Festsetzung der Lehrverpflichtung im vorgegebenen Rahmen. Zudem hat die Universität im Schreiben vom 20.11.2015 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass die jährliche Überprüfung von Deputatminderungen keinen Anlass für diesbezügliche Änderungen gegeben habe. Nach Auskunft der Universität, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, liegen die Gründe für die jeweilige Festsetzung unverändert vor. Angemerkt wird vorsorglich, dass die Begründung aus dem Jahr 2012 keine unbegrenzte Gültigkeit beanspruchen kann.

Dem Einwand, die beschriebenen Aufgaben von Dr. T. könnten keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht im Vertrag festgeschrieben oder freiwillig von ihm übernommen worden seien, kann nicht gefolgt werden. So sieht das Gesetz in § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV keine vertragliche Vereinbarung von sonstigen Dienstaufgaben vor und im Schreiben vom 12.03.2012 ist darüber hinaus ausdrücklich von einer Tätigkeit als „Beauftragter des Instituts für Psychologie für die Koordination zwischen Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie“ die Rede; eine Beauftragung stellt nach üblichem Verständnis keine freiwillige Übernahme dar. Diese Beauftragung kann demnach durchaus eine sonstige Dienstaufgabe nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV darstellen.

Die weitere Deputatermäßigung für Dr. T. um insgesamt 2 SWS (wegen Studienfachberater für den Studiengang „Beratungslehrkraft“) rechtfertigt darüber hinaus eine Verminderung der festgesetzten Lehrverpflichtung um weitere 2 SWS, wie sie im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.11.2011 („mit Wirkung für die Zukunft“) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV genehmigt wurde. Maßgeblich für den zugrunde zu legenden Zeitaufwand ist letztendlich der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand, der über die Bürozeit, die in der oben genannten Internetseite (vgl. dazu https://www.uni-....de/fileadmin/uni/verwaltung/studienberatung/dateien/

FachstudienberaterWS2015_16.pdf) genannt ist, hinausgeht, wie die Universität im Schriftsatz vom 20.11.2015 nachvollziehbar dargelegt hat.

Aus den vorgenannten Gründen errechnet sich das Lehrangebot wie folgt:

Lehrangebot in SWS

Anzahl

Stelle

Deputat

Gesamtdeputat

Minderung

Summe

4

W 3

9

36

0

36

6

W 2

9

54

-6

48

1

W 2 (L)

16

16

-2

14

0,28

A 14

7

1,96

0

1,96

2,5

A 14 WM

10

25

0

25

1

E 14

18

18

-4

14

1

E 14 BW

10

10

0

10

9,75

A 13

5

48,75

-1

47,75

2,5

A 13 WM

10

25

0

25

1,5

A 13 a.Z.

5

7,5

0

7,5

0,131

A 13 K

2

0

2

Summe

244,21

-13

231,21

2.1.4. Lehrauftragsstunden:

Die durch die Universität ... berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge LE 260-262 im WS 2013/2014 und SoSe2014“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge erhöhten sich nach den vorgelegten Unterlagen im Vergleich zum Vorjahr (24,5 SWS) auf durchschnittlich 27 SWS.

Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2013/2014 und dem SS 2014, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2015 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2003, RdNr. 167). Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert worden sind, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayHZG nicht vorzunehmen.

Es besteht kein Anhaltspunkt für Beanstandungen. Solche wurden auch nicht vorgetragen.

2.1.5. Export:

Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge um 47,8887 SWS statt um 53,5156 SWS, wie von der Universität berechnet.

Der Export von Dienstleistungen aus NC-Studiengängen ist auch in zulassungsfreie Studiengänge grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.08.2008, Az. 7 CE 08.10616). Als Dienstleistungsexport dürfen auch nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d. h. keine reinen Wahlangebote). Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).

Die auffällige Erhöhung des Dienstleistungsexports von 33,3322 SWS im Jahr 2013 und 41,3272 SWS im Jahr 2014 auf nunmehr 53,5156 SWS begründete die Universität auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 12.11.2015 wie folgt: „Der Erhöhung der Dienstleistungsexporte liegt die Aufnahme zusätzlicher Studiengänge als importierende Studiengänge sowie die Erhöhung der Studierendenzahlen auch innerhalb der importierenden Studiengänge zugrunde.“ Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 präzisierte sie ihre Angaben und legte eine Aufstellung über die Entwicklung der importierenden Studiengänge sowie deren durchschnittliche Studienanfängerzahlen vor. Daraus wird ersichtlich, dass zum einen der Dienstleistungsexport gegenüber der im Jahr 2013 importierenden 10 Studiengänge im Jahr 2014 um die Studiengänge „Bildungsmanagement/Schul-Führung-Master“, „Survey Statistik - MA“ und „Ethik LA GS, GY, BS, BA LA BS“ der Vollständigkeit gegenüber den Vorjahren erweitert wurde und in 2015 die Studiengänge „Soziologie BA 1F und MA“ mit hohen Studienanfängerzahlen neu hinzukamen. Zum anderen erhöhten sich die Studienanfängerzahlen in nahezu allen betroffenen Studiengängen gegenüber 2014. Auch im Studiengang „Berufliche Bildung/Sozp. - BA LA BS“ mit einem besonders hohen Curricularanteil stieg die der Berechnung zugrunde gelegten Zahl von Studienanfängern von Aq/2 = 25 in 2014 auf Aq/2 = 28,5 in 2015 und im ebenfalls betreuungsintensiven Studiengang „Empirische Bildungsforschung - MA“ von Aq/2 = 3,5 in 2014 auf Aq/2 = 5,5 in 2015. Insbesondere die neu hinzugekommenen Studiengänge „Soziologie BA und MA“ mit hohen Studienanfängerzahlen [Aq/2 = 118,5 für BA 1F (glaubhaft gemacht durch Schriftsatz vom 01.12.2015, wonach im WS 2014/2015 151 und im SS 2015 86 Studienanfänger zu verzeichnen waren) bzw. 25 für MA] tragen deutlich zur Exporterhöhung bei.

Die signifikante Erhöhung der Curricularanteile im Studiengang Berufl.Bildung/Sozp.BA LA BS von 0,1684 (in den Jahren 2013 und 2014) auf nunmehr 0,3866 sowie im Studiengang Berufl. Bildung/Sozp. MA LA BS von 0,0746 (in den Jahren 2013 und 2014) auf nunmehr 0,0864 machte die Universität durch Übersendung der Unterlagen zur Ausfüllung des Curricularnormwertes (vgl. Schriftsatz vom 02.12.2015 mit Anlagen), auf die Bezug genommen wird, dem Grunde nach nachvollziehbar.

Soweit allerdings die diesem Wert zugrunde liegenden Gruppengrößen von 60 bei den beiden kombinierten Lehrveranstaltungen Vorlesung/Übung (V/Ü) „Einführung in die Psychologie“ und „Persönlichkeitspsychologie (Teil 1)“ auffallend gering bemessen wurden, so kann das Gericht die Begründung hierfür im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht nachvollziehen. Zwar handelt es sich hierbei um eine abstrakte und nicht normativ geprägte Betreuungsrelation, jedoch unterscheidet sich diese Festlegung signifikant von Gruppengrößen bei gleicher Lehrveranstaltungsart im streitgegenständlichen zulassungsbeschränkten Studiengang. So legte die Universität bei kombinierten Lehrveranstaltungen (Vorlesung/Übung) bei der Berechnung des Curricularanteils des streitgegenständlichen Studiengangs jeweils Gruppengrößen von 80 fest.

Die Begründung der Universität im Schriftsatz vom 03.12.2015, die Gruppengröße bestimme sich „neben der Art der exportierten Veranstaltung (VÜ als Mischform zwischen Vorlesung und Übung hat wegen des höheren Betreuungsaufwandes einen geringeren Wert (60) als die Vorlesung an sich) und den zur Verfügung stehenden Räumen (dort erfolgte bei der CW-Ausfüllung zum Teil die Festlegung auf 75)“, vermag die Festlegung derart unterschiedlicher Gruppengrößen (60 statt 80) nicht ausreichend zu überzeugen. Sie erklärt in ihrer Pauschalität die unterschiedliche Handhabung der Gruppengrößen in den verschiedenen Studiengängen bei gleicher Lehrveranstaltungsart nicht ausreichend, insbesondere wenn dies kapazitätseinschränkende Konsequenzen hat. Gleiches gilt für die Ausführungen der Universität im Schriftsatz vom 20.11.2015, soweit dort pauschal auf die „fachdidaktischen Erfordernisse“ und die „raumbedingten Gegebenheiten“ verwiesen wird.

Aus diesem Grund ergibt sich bei Zugrundelegung einer Gruppengröße von 80 (anstatt 60) bei der kombinierten Lehrveranstaltung V/Ü ein maßgeblicher Curricularanteil in Höhe von 0,3450 statt von 0,3866:

Berechnung des CA-Exports aus LE Psychologie

in Studiengang Berufliche Bildung/Sozp. Bc. lt. Modulhandbuch 2015

SWS

Betreuungsrelation g

Faktor

CA

V/Ü

Einfg. i.d. Psychologie

2

80

1

0,0250

V/Ü

Persönlichkeitspsych.

2

80

1

0,0250

V/Ü

Sozialpsychologie

2

80

1

0,0250

Sem.

Grundlagen d. Psych.

2

30

1

0,0667

V/Ü

Entwicklungspsychologie

2

80

1

0,0250

V/Ü

Gesundheitspsychologie

2

80

1

0,0250

Sem.

Entwicklung u. Gesundheit

2

30

1

0,0667

V

Psychologie (EWS) I

2

100

1

0,0200

Sem.

Basisseminar

2

30

1

0,0667

Summe

0,3450

Dieser Curricularanteil multipliziert mit den 28,5 Studienanfängern (Aq/2) ergibt einen anzusetzenden Export von 9,8325 SWS (0,3450...28,5) statt 11,0181 SWS, wie von der Universität berechnet. Um die Differenz von 1,1856 SWS (11,0181- 9,8325) ist demnach der Export zu reduzieren.

In die Studiengänge Soziologie Bachelor und Master wurde 2015 erstmals ein Export angesetzt. Die zugrunde gelegten Curricularanteile wurden in Höhe der angesetzten Werte von 0,0262 (BA) und 0,0159 (MA) durch Übersendung der Unterlagen „Ausfüllung des Curricularnormwertes“ dargelegt (Schriftsatz vom 02.12.2015 mit Anlagen).

Allerdings kann ein Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer (hier: das Modul Arbeits- und Organisationspsychologie als eines von insgesamt 24 nicht soziologischen Wahlpflichtmodulen im Bachelor-Studiengang) aus streng zulassungsbeschränkten Studiengängen nur gerechtfertigt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des aufnehmenden Studienganges notwendig ist. Dies gilt vor allen dann, wenn durch eine große Zahl von anderen, den Studierenden des importierenden Studienganges zur Verfügung stehenden Wahlpflichtfächern sichergestellt ist, dass der Abschluss des Studienganges auch dann nicht nennenswert erschwert wird, wenn die von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehrveranstaltung wegfallen sollte. Das fragliche Wahlpflichtmodul ist dann nicht in einem Maße erforderlich, dass die Erbringung dieser Lehrleistung durch die Lehreinheit Psychologie mit kapazitätsverknappender Wirkung für den „eigenen Studiengang“ gerechtfertigt erscheinen könnte (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen, Materielles Kapazitätsrecht, Rdnr. 494).

Die Antwort auf die diesbezügliche Frage im Schriftsatz vom 03.12.2015, ohne Export müssten aus fachlicher Sicht Studienschwerpunkte in der Soziologie reduziert oder gar geschlossen werden, wodurch der Studienort ... insgesamt schlechter gestellt werden würde, beantwortet das Problemfeld im vorliegenden konkreten Fall nicht ausreichend.

Aus diesem Grund kann dieser Export in Höhe von 3,1047 SWS im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (zumindest derzeit) nicht anerkannt werden.

Die angesetzten Curricularanteile der Export-Studiengänge „Sozialkunde LA GS, LA HS“ und Sozialkunde LA GY, LA BS, ..“, der Studiengänge „Ethik - LA GS, MS RS“ und „Ethik - LA GY, BS, BA ..“ sowie „Empirische Bildungsforschung MA“ können nach der Übermittlung der Unterlagen zur „Ausfüllung der Curricularnormwerte“ nicht beanstandet werden.

In den Erziehungswissenschaftlichen Studiengängen blieb der jeweilige Curricularanteil im Wesentlichen unverändert; es wurde bereits 2013 geklärt, dass der erziehungswissenschaftliche Anteil bei der Ermittlung des weiteren Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge nicht noch einmal enthalten ist und somit auch nicht doppelt in Ansatz gebracht wurde.

Im Studiengang „EWS-LA BS und BA LA BS“ wurden allerdings die 28,5 Studierenden des Studienfachs „Berufliche Bildung/Sozp.-BA“ versehentlich zusätzlich gezählt. Der dort genannte Wert von Aq/2 in Höhe von 43 ist deshalb um diesen Wert zu verringern und ein Wert von 14,5 anzusetzen:

Curricularanteil EWS LA BS …

Uni

neu

Aq/2

43

14,5

CAq

0,0469

Aq/2...CAq

2,0167

0,68005

Differenz

1,33665

Dies ergibt einen Dienstleistungsexport von nur noch 0,68005 SWS (14,5...0,0469) statt der angesetzten 2,0167 SWS (43...0,0469). Um die Differenz in Höhe von 1,33665 SWS ist deshalb der Export zu verringern.

Substantiierte Anhaltspunkte, die angesetzten Curricularanteile oder Aq/2-Werte der weiteren Exportstudiengänge anzuzweifeln, sind nicht erkennbar.

Soweit antragstellerseits grundsätzlich in Frage gestellt wird, ob eine Verpflichtung zum Dienstleistungsexport tatsächlich bestehe und ob die angesetzten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden hätten, so weist das Gericht darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte hierzu nicht genannt wurden und deshalb auch kein Anlass besteht, auf Fehlersuche zu gehen.

Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wurde, dass die Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten, importierenden Studiengängen um den prognostizierten Schwund reduziert werden müssten, so verweist das Gericht auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2003, Az. 7 CE 02.10070, und vom 01.04.2003, Az. 7 CE 03.10003, in juris, wonach die Studienanfängerzahlen nach dem Gesetzeswortlaut anzusetzen sind, ohne dass diese um einen Schwund reduziert werden müssen, und macht sie sich zu eigen. Zudem würde die üblicherweise vorgenommene Berücksichtigung von Schwundquoten in den importierenden Studiengängen wohl eher zu einer Erhöhung der Studienanfängerzahlen dort führen und deshalb statt der (gewünschten) Erhöhung der Ausbildungskapazität vielmehr eine Reduzierung der Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie nach sich ziehen.

Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich aus den vorgenannten Gründen ein Dienstleistungsexport von 47,88865 SWS statt 53,5156 SWS (53,5156 SWS - 1,1856 SWS - 3,1047 SWS - 1,33665 SWS).

2.1.6. Zusätzliches Lehrangebot:

Das zusätzliche Lehrangebot von 50 SWS als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs.2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bleibt bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der Universität unberücksichtigt und ist deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen.

Soweit die Universität das in den Unterlagen aufgeführte zusätzliche Lehrangebot für den Masterstudiengang von insgesamt 50 SWS in Höhe des beanspruchten Umfangs von 30,6247 SWS bereinigte, ist dies aus den oben genannten Gründen nicht zu beanstanden (vgl. Schriftsatz der Universität vom 13.11.2015).

Damit errechnet sich - anstelle des Ansatzes der Universität in Höhe von 223,5098 SWS - ein bereinigtes Lehrangebot von 229,6967 SWS {unbereinigtes Lehrangebot von 231,21 SWS (s.o. Nr. 2.1.3.), zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master (siehe Nr. 2.1.6.), zuzüglich 27 SWS Lehrauftragsstunden (vgl. Nr. 2.1.4.), abzüglich des Exports von 47,8887 SWS (vgl. Nr. 2.1.5.) und abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Master von 30,6247 (vgl. 2.1.6.)}:

SWS

Lehrangebot

231,21

zusätzl. Lehrangebot Master

50

281,21

Import

27

Export

-47,8887

abzgl. Bedarf für Fortschreibung Master

-30,6247

bereinigtes Lehrangebot

229,6967

2.2. Lehrnachfrage:

Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden.

Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - (hier Curricularwert) ausgedrückt wird.

Gemäß § 59 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden.

Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen.

Den Berechnungen der Universität ... liegt hinsichtlich des Studienganges Psychologie Bachelor ein Curricularwert von 3,4084 zugrunde. Er liegt damit kapazitätsgünstig im unteren Bereich der festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (s.o.).

Soweit pauschal und unsubstantiiert beanstandet wird, dass die diesem Wert zugrunde liegenden Gruppengrößen zu gering bemessen worden wären, folgt das Gericht diesen Einwendungen nicht; es handelt sich bei der Gruppengröße grundsätzlich um eine abstrakte und nicht normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der normativ festgelegte Curricularwert eingehalten werden kann. Der Ansatz einer Gruppengröße von 80 bei einer kombinierten Lehrveranstaltung (hier V/Ü) kann angesichts der intensiveren Betreuung einer Lehrveranstaltung, die gleichzeitig Übungen beinhaltet, nicht beanstandet werden, zumal vorliegend die Obergrenze der festgelegten Bandbreite des Curricularwerts von 3,35 bis 4,5 gerade nicht überschritten wird, sondern sich im Gegenteil am untersten Rand der festgelegten Bandbreite bewegt, so dass deren Anhebung in diesem Fall nicht geboten ist (BayVGH v. 08.12.2014, Az. 7 CE 14.10212 und vom 11.04.2011, Az. 7 CE 11.10004 - beide in juris). Von einer unzulässigen Niveaupflege zulasten von Studienanfängern kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden.

Die den errechneten Curricularwerten zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen Statistik I und Statistik II entsprechen jedoch nicht vollständig den Vorgaben im Modulhandbuch (vgl. Schriftsatz der Universität vom 04.12.2015), so dass sich (nur) unter Berichtigung der nach den im Modulhandbuch vorgesehenen Lehrveranstaltungsarten, wovon die Universität abgewichen ist, folgende Rechnung ergibt:

Änderungen in der Ausfüllung des Curricularwerte

im Studienfach Psychologie BA (1 F) nach dem Modulhandbuch 2015/2016

SWS

Betreuungsrelation g

Faktor

CA

Statistik I

2

80

1

0,0250

Forschungsmethoden

2

80

1

0,0250

Sem.

Statistikseminar

2

30

1

0,0667

Statistik II

2

80

1

0,0250

Sem.

Statistikseminar II

2

30

1

0,0667

Diagnostik, Testtheorien ..

2

80

1

0,0250

Diagnostik, Zielsetzungen..

2

80

1

0,0250

HS

Diagnostische Verfahren

2

15

1

0,1333

Päd. Psychologie I

2

80

1

0,0250

Päd. Psychologie II

2

80

1

0,0250

HS

Ausgewählte Themen

2

15

1

0,1333

Summe

0,5750

Gegenüber den Berechnungen der Universität

Berechnung Universität:

SWS

Betreuungsrelation g

Faktor

CA

Statistik I

2

80

1

0,0250

HS

Forschungsmethoden

2

15

1

0,1333

HS

Statistikseminar

2

15

1

0,1333

Statistik II

2

80

1

0,0250

HS

Statistikseminar II

2

15

1

0,1333

Diagnostik, Testtheorien ..

2

80

1

0,0250

Diagnostik, Zielsetzungen..

2

80

1

0,0250

Sem.

Diagnostische Verfahren

2

30

1

0,0667

Päd. Psychologie I

2

80

1

0,0250

Päd. Psychologie II

2

80

1

0,0250

Sem.

Ausgewählte Themen

2

30

1

0,0667

Summe

0,6833

ergibt sich eine Differenz von insgesamt 0,01083 (0,6833-0,5750). Hiervon ausgehend errechnet sich ein Curricularanteil (CAp) von 3,3001 (3,4084 - 0,01083). Es wird deshalb dringend empfohlen, im Folgejahr die Ausfüllung der Curricularwerte der Studiengänge Psychologie Bachelor und Psychologie Master zu aktualisieren.

Für die Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 8 LUFV eine Anrechnung von Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung möglich, was die Lehrnachfrage und damit den Curricularwert erhöht. Der hier erfolgte Ansatz von 0,20 SWS für die Betreuung einer Bachelorarbeit (wie bereits in den Vorjahren geschehen) stellt den in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 LUFV genannten Höchstwert dar (in Geisteswissenschaften 0,05, in Naturwissenschaften 0,20). Stichhaltige Anhaltspunkte, die begründeten Anlass gäben, an dieser Festsetzung zu zweifeln, sieht das Gericht derzeit allerdings nicht; solche wurden auch nicht geltend gemacht. Für eine weitere Verringerung der Lehrnachfrage besteht deshalb kein Anlass.

Gemäß Anlage 5 „Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (zu § 43 HZV)“ Nr. II wird unter Anwendung der Anteilquoten (zp) (vgl. § 49 HZV) der zugeordneten Studiengänge ein gewichteter Curricularanteil (CA) ermittelt (CA = zp...CAp). Die Anteilquote ist gemäß § 49 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (zp) zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden.

Unter Berücksichtigung des angepassten Curricularwertes im streitgegenständlichen Studienfach Psychologie Bachelor errechnet sich ein neuer gewichteter Curricularanteil von 1,4121 (zp...CAp) wie folgt:

gewichteter Curricularanteil

zp

CAp

zp...Cap

zp...CAp alt

0,4279

3,4084

1,4585

zp...CAp neu

0,4279

3,3001

1,4121

Unter Übernahme der nicht zu beanstandenden Anteilquoten (zp) der zugeordneten Studiengänge ergibt die Berechnung der Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge den Wert von 2,5683 (statt wie von der Universität berechnet 2,6158):

zp

CAp

zp...CAp

Psychologie - BA

0,4279

3,3001

1,4121

Teilzeit Psychologie - BA

0,0111

3,3001

0,0366

Psychologie - MA

0,2813

2,866

0,8062

Psychologie - LA GS

0,0650

1,6451

0,1069

Psychologie - LA MS, RS

0,0271

1,6451

0,0446

Psychologie - LA GY

0,0318

1,7627

0,0561

Psychologie - LA BS

0,0318

1,7627

0,0561

Beratungslehrkraft LA

0,1241

0,4011

0,0498

1,0000

2,5683

2.3. Schwundberechnung:

Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2015/2016 ergibt sich rechnerisch zutreffend und ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,9468. Dieser Wert hält sich noch innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2010/2011: 0,9009; 2011/2012: 0,9330; 2012/2013: 0,9264; 2013/2014: 0,9379, 2014/2015: 0,9359) und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete Hamburger Modell zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u. a.). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.

Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015, Az. M 3 K 12.5330, in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.

Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m. w. N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a. a. O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a. a. O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999, Az. 7 ZE 99.10005).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen nach den Angaben der Antragsgegnerin vom 18.11.2015 auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010, Az. 7 CE 10.10134 u. a.).

Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigt im Übrigen durchaus die in den letzten Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Sie sind in der Regel jetzt Studierende in den Semestern 3 und höher. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären. Soweit jeweils nach dem jeweiligen Stichtag zum 01.12. Studierende aufgrund eines Beschlusses des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz zugelassen wurden, so finden diese Zahlen nur zunächst keinen Eingang in die Statistik; aber wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung (s.o.), was denknotwendig gewisse Unsicherheitselemente beinhaltet, und wegen des Fehlens einer normativen Regelung der Berechnung der Schwundquote kann diese Vorgehensweise jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstandet werden.

Richtig ist zwar, dass beurlaubte Studierende (höherer Semester) die Lehrveranstaltungen um ein oder mehrere Semester zeitversetzt in Anspruch nehmen. Ihre Einberechnung zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung spiegelt die Realität mithin nicht exakt wider. Trotzdem sind beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herauszurechnen, da sie die Ausbildungskapazität lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Kohorte in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern somit nicht dauerhaft entlasten (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044; vom 04.06.2008 Az. 7 CE 08.10094 , vom 24.07.2008 Az. 7 CE 08.10122.). Eine Beurlaubung von Erstsemestern, die im Folgejahr dann wiederum als Erstsemester mehrfach gezählt würden, erfolgte nach den Angaben der Universität nicht (Schriftsatz vom 18.11.2015; vgl. dazu Zimmerling/Brehm Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, S.344 ff.). Anhaltspunkte, dass diese Angaben unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044 u. a.; vom 24.08.2010, Az. 7 CE 10.10210 m. w. N.). Für die Annahme atypischer Semesterübergänge oder schwundfremder Faktoren, die die Statistik verfälschen könnten und eliminiert werden müssten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit in der Schwundberechnung im „WS 2013/2014“, im „SS 2014“ und im „WS 2014/2015“ in den Zwischensemestern 4, 5 und 6 mehr immatrikulierte Studenten erfasst sind als im jeweiligen Vorsemester, (einmal acht, einmal ein und einmal sechs Studenten), was zu einzelnen Übergangsquoten größer 1 führt, beruht dies entweder auf der Aufnahme zusätzlicher Studierender in dem jeweilig nachfolgenden Semester oder auf dem Wegfall von Beurlaubungen, weshalb die Studierenden in eine andere Kohorte übergehen (vgl. Schriftsätze vom 04.11. und 23.11.2015) und bei ihrer ursprünglichen Kohorte nicht mehr gezählt werden. Das Gericht hat derzeit keinen Anlass, diese Angaben anzuzweifeln. Die in den höheren Fachsemestern neu hinzugekommenen Einsteiger (Hochschulwechsler, Höhergestufte, Herabgestufte aufgrund Urlaubs) führen in der betroffenen Kohorte zu einer gesteigerten Inanspruchnahme an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zugrunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Datengrundlage für Kapazitätsberechnung ist die amtliche Statistik des Landesamtes, die zu Stichtagen (u. a. zum 01.12.) erstellt werden (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2015). Eine Schwundberechnung ohne die Berücksichtigung von Studierenden in den Zwischensemestern zur Eliminierung studienfremder Einflüsse drängt sich daher nicht auf.

Die Zusammenfassung der Lehramtsstudiengänge zur Berechnung des Schwundausgleichs erfolgte laut Auskunft der Universität vom 09.11.2015 auf ministerielle Anweisung, da andernfalls die Ausschläge zwischen den Jahrgängen zu groß würden und damit die Schwundquote von Jahr zu Jahr große Ausschläge verzeichnen würde. Aufgrund der kleinen Kohorten an Studierenden in den Studiengängen mit Schulpsychologischem Schwerpunkt wurden in der Berechnung die Studiengänge des Lehramts vertieft/nicht vertieft zusammengefasst (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2015), um eine gleichmäßigere Verteilung der Schwundquoten zu erreichen. Es besteht kein Anlass, diese nachvollziehbare Argumentation zu beanstanden.

Auch ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorlage einer Belegungsliste mit Matrikelnummern nicht erforderlich. Nach Mitteilung der Universität im Schriftsatz von 09.11.2015 lassen Matrikelnummern nur den Rückschluss auf eine bestimmte Person, nicht aber auf den belegten Studiengang zu. Damit wäre eine Überprüfung der zugrunde gelegten Zahl der immatrikulierten Studenten im maßgeblichen Studiengang gerade nicht möglich. Die Übermittlung der aktuellen Fachstatistik mit Schriftsatz vom 03.11.2015 vermittelt nach Überzeugung der Kammer einen ausreichenden Überblick.

2.4. Berechnung

Unter Berücksichtigung des neu errechneten Curricularanteils des Studienganges Psychologie BA (CA) (s.o.) und der unveränderten Anteilquote (zp), errechnet sich unter Zugrundelegung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) /CA x zp folgende Aufnahmekapazität:

(2 x 229,6967) /2,5683 x 0,4279 = 76,5377 (Vollzeitstudium)

(2 x 229,6967) /2,5683 x 0,0111 = 1,9854 (Teilzeitstudium)

Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von jeweils 0,9468 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 80,8389 (76,5377 /0,9468), d. h. von 81 Studienplätzen im Bereich des Vollzeitstudiengangs und von 2,0970 (1,9854 /0,9468), d. h. von 2 Studienplätzen im Bereich des Teilzeitstudiengangs. Die Teilzeitplätze wurden belegt (vgl. Schriftsatz der Universität vom 24.11.2015).

Da ausweislich der vorgelegten Fachstatistik (Stand 16.11.2015) 79 Studenten eingeschrieben waren, ergeben sich 2 freie Plätze, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu vergeben sind.

Die zusätzlichen Studienplätze in Vollzeitstudium sind durch ein unter all denjenigen Antragsparteien durchzuführendes Losverfahren zu vergeben, deren Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung, also am 21.12.2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig waren. Es handelt sich um die Verfahren mit den Az.:

B 3 E 15.10008B 3 E 15.10009B 3 E 15.10011

B 3 E 15.10012B 3 E 15.10013B 3 E 15.10014

B 3 E 15.10015B 3 E 15.10016B 3 E 15.10018

B 3 E 15.10019B 3 E 15.10021B 3 E 15.10022

B 3 E 15.10023B 3 E 15.10024B 3 E 15.10025

B 3 E 15.10026B 3 E 15.10027B 3 E 15.10028

B 3 E 15.10029B 3 E 15.10030B 3 E 15.10031

B 3 E 15.10032B 3 E 15.10034B 3 E 15.10037

Die Antragspartei ist somit am Losverfahren zu beteiligen, soweit sie alle Voraussetzungen erfüllt. Soweit sie die unbedingte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes beantragt hat, ist das Antragsbegehren abzulehnen.

Soweit sie die Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt hat, ist der Antrag abzulehnen, weil innerhalb der von der Universität berechneten Kapazität freie Studienplätze nicht zur Verfügung stehen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich in Hinblick auf das teilweise Obsiegen und Unterliegen

auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, weil die Antragspartei das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.

Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde ermöglicht, wenn der Antragsteller die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29.09.2008, Az. 1 BvR 1464/07 aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden.

4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.