Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 6 ZB 18.651

bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Februar 2018 – RO 11 K 16.1837 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.146‚41 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)‚ der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 6. November 2015 gegenüber der Klägerin für die „Erneuerung/Verbesserung der Teileinrichtungen Gehweg‚ Randsteine‚ Rinnen‚ Fahrbahn und Oberflächenentwässerung in der B...straße“ eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.161‚- Euro für deren Grundstück FlNr. 43/16 fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zu einem geringen Teil stattgegeben: Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorauszahlung als 1.146‚41 Euro festgesetzt wurde; im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.

1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann‚ zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht‚ das Verwaltungsgericht hätte – wie dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt worden sei – einen Augenschein zu der Frage einnehmen müssen‚ ob der Straßenteil‚ auf den sich die Verbesserungsmaßnahmen beschränken‚ zur B...straße oder vielmehr zur U...straße gehöre. Damit wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.

Zunächst bleibt festzuhalten‚ dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich einen bedingten Beweisantrag gestellt hat‚ so dass dessen Ablehnung nicht durch gesonderten Beschluss erfolgen musste. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die vor Ort bestehende Situation in nicht zu beanstandender Weise anhand der von der Beklagten vorgelegten und zu den Akten genommenen (Bl. 45‚ 63 bis 66 der VG-Akte) bzw. in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen (Grundlagenakte unter Nr. 2 und 3; Sachakte unter Nr. 15) – hinreichend aussagekräftigen – Pläne‚ Karten‚ Fotos und Luftbildaufnahmen beurteilt. Derartige Lichtbilder und Pläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar‚ wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen‚ dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall‚ so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. dazu BVerwG‚ B.v. 3.12.2008 – 4 BN 26.08 – juris Rn. 3). Das gilt nur dann nicht‚ wenn ein Beteiligter geltend macht‚ dass die Karten und Lichtbilder in Bezug auf bestimmte‚ für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (stRspr‚ vgl. BVerwG‚ B.v. 4.6.2008 – 4 B 35.08 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.3.2016 – 6 ZB 15.1227 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit diesen Grundsätzen. Die Klägerin legt (auch) mit dem Zulassungsantrag nicht dar‚ dass die vom Verwaltungsgericht verwerteten Pläne und Luftbilder keine verlässliche Grundlage für die Zuordnung des betreffenden Straßenstücks zur B...straße bilden. Sie macht lediglich geltend‚ solche Umstände hätten nicht vorgetragen werden können‚ weil es keinen Hinweis dazu gegeben habe‚ dass bzw. welche Luftbilder etc. vom Verwaltungsgericht überhaupt in Augenschein genommen worden seien.

Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der dem Bevollmächtigten der Klägerin gewährten Einsicht in die Behördenakten davon ausgehen‚ dass dieser die darin enthaltenen‚ leicht auffindbaren und offensichtlich aussagekräftigen Pläne und Luftbildaufnahmen kannte‚ auf die es sich bei seiner Entscheidung letztlich gestützt hat. Zum anderen sind keine Gründe ersichtlich‚ weshalb die Klägerin auch in ihrer Zulassungsbegründung keine Umstände für eine aus ihrer Sicht fehlende Aussagekraft vorgetragen hat‚ insbesondere nachdem der Senat dem Bevollmächtigten erneut antragsgemäß Akteneinsicht gewährt hatte. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung genügen daher schon nicht den Anforderungen an die Darlegung‚ inwiefern das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nach Einholen eines Augenscheins in der Frage des Verlaufs und der Ausdehnung der B...straße zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen sollen. Sie beschränken sich vielmehr auf die bloße Behauptung‚ dass dies der Fall gewesen wäre.

2. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesen Maßstab BVerfG‚ B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016‚ 1243/1244 m.w.N.).

Die Klägerin trägt vor‚ gegen die Zugehörigkeit der ausgebauten Teilstrecke zur B...straße spreche‚ dass diese eine eigene Flurnummer trage und auch eigens mit einer Länge von unter 300 m gewidmet worden sei. Auch die Geschichte bestätige „die Eigenständigkeit der B...straße“. Bei der U...straße habe es sich früher um die sogenannte „E...straße“ gehandelt‚ zu der die B...straße sichtlich eine – selbständige – Stich Straße dargestellt habe. Die B...straße habe erkennbar die Funktion‚ das dortige Wohngebiet zu erschließen. Demgegenüber diene die U...straße‚ wie schon der Name zeige‚ sehr viel weiter gesteckten Zielen. Die U...straße verlaufe an Ort und Stelle von Nord nach Süd‚ während die B...straße‚ an der das Grundstück der Klägerin anliege‚ westlich abknickend einen anderen Verlauf nehme. Im Übrigen handle es sich bei der B...straße schon in ihrem „natürlichen“ Verlauf um die längste Straße im Geviert; würde man ihr den westlichen Teil der U...straße auch noch zuschlagen‚ sei kaum ein Grund ersichtlich‚ warum man nicht auch die G...straße hinzunehme. Die „eigentliche“ B...straße verfüge beidseits über einen Bürgersteig‚ ganz im Gegensatz zur „uneigentlichen“ auf der Ostseite. Diese habe nur auf einer Seite einen Bürgersteig‚ was sie gerade auf eine Stufe stelle mit der U...straße. Der in der „B...straße“ nun neu verlaufende Kanal sei als gemeinsame Entwässerung (für Teilstrecken) der B...straße und der U...straße ausgestaltet; damit rechne die ausgebaute Anlage zur U...straße und nicht zur B...straße.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Darstellung und in Anwendung des der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Maßstabs zur Bestimmung von Anfang und Ende einer öffentlichen Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG auf der Grundlage der in den Akten befindlichen und allen Beteiligten bekannten Unterlagen festgestellt‚ dass die ausgebaute Teilstrecke nicht‚ wie die Klägerin meint‚ zur U...straße‚ sondern zur B...straße gehört‚ die an ihrer Abzweigung von der H...straße beginnt und erst gegenüber der S...straße an der Einmündung in die U...straße endet. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus‚ die B...straße ende entgegen der Auffassung der Klägerin nach dem maßgeblichen Gesamteindruck bei natürlicher Betrachtungsweise nicht bereits im Kurvenbereich im südlichen Streckenabschnitt‚ weil dieser baulich nicht wie ein Kreuzungsbzw. Einmündungsbereich ausgestaltet sei; die B...straße verlaufe vielmehr in einer U-förmigen Kurve und setze sich fort bis zur Einmündung in die U...straße gegenüber der S...straße.

Diesen überzeugenden Erwägungen hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen‚ das einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Die Argumente der Klägerin‚ im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen sei die B...straße mit der FlNr. 44/54 mit dem Anfangspunkt H...straße und dem Endpunkt U...straße mit einer Länge von unter 300 m eingetragen‚ was gegen einen „einheitlichen Straßenzug“ spreche‚ geht ebenso fehl wie der Hinweis auf die Geschichte der Straßenführung. Denn maßgeblich für die Bestimmung der abzurechnenden öffentlichen Einrichtung sind weder Grundstücksgrenzen‚ Flurnummern oder die Eintragungen im Bestandsverzeichnis. Wie weit eine einzelne Orts Straße reicht‚ bestimmt sich allein nach dem Gesamteindruck‚ den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf die Straßenführung, -breite, -ausstattung und -länge vermitteln‚ also auch nicht danach‚ ob der Straßenzug einen oder zwei Namen führt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn 6; U.v. 22.4.2010 – 6 B 08.14.83 – juris Rn. 14).

Nach den – hinreichend aussagekräftigen – Luft- und Lichtbildern weist die U...straße im maßgeblichen Bereich zwei von Nord nach Süd verlaufende Richtungsfahrbahnen auf‚ die durch einen schmalen begrünten Mittelstreifen getrennt sind. Dagegen erscheint die ab der Einmündung gegenüber der S...straße bis zum Kurvenbereich im Süden nahezu parallel zur U...straße verlaufende, etwa 120 m lange Teilstrecke mit der Bezeichnung „U...straße 48 bis 78“ als eine von dieser U...straße augenfällig durch einen mit Bäumen bestückten‚ nach Süden hin breiter werdenden Streifen abgegrenzte Straße, die (trotz der Namensgleichheit) nicht zur Verkehrseinrichtung U...straße gehört, sondern sich vielmehr als bloßer (unselbstständiger) Teil der hier in einer U-förmigen Kurve verlaufenden B...straße darstellt. Der von der Klägerin hervorgehobenen Umstand‚ die „eigentliche“ B...straße verfüge anders als der zu betrachtende Straßenteil beidseits über einen Bürgersteig‚ fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.

3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich‚ dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist‚ die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden. In der Sache kritisiert die Klägerin nur die Würdigung des aus den Akten hinreichend deutlichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht‚ die auf dessen wertender Betrachtungsweise im Einzelfall beruht und vom Senat geteilt wird.

4. Die Kostenentscheidung gefolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO‚ die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Tenor

I. Der Bescheid der Stadt Regensburg vom 06.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2016 werden insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 1.146,41 € festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 43/16 der Gemarkung ... in der Stadt R. Mit Bescheid vom 6.11.2015 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung/Verbesserung der Teileinrichtungen Gehweg, Randsteine, Rinnen, Fahrbahn und Oberflächenentwässerung in der B...straße in Höhe von 1.161,00 € heran.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 3.12.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, fraglich sei zunächst, inwiefern die Klägerin überhaupt zur abgerechneten Erschließungsanlage rechne. Nach dem Plan des Tiefbauamtes vom 5.2.2015 betreffe die eigentliche Kanalerneuerung wohl nur die U...straße, nicht jedoch die B...straße. Die B...straße trage eine eigene Flurnummer und sei eigens mit einer Länge von unter 300 m gewidmet. Auch die Geschichte bestätige die Eigenständigkeit der B...straße gegenüber der U...straße. So handle es sich bei der U...straße um die frühere E...straße, zu der die B...straße eine selbständige Stichstraße dargestellt habe. Auch nach natürlicher Betrachtungsweise sei von einer Selbstständigkeit der beiden Anlagen auszugehen. So habe die B...straße erkennbar die Funktion, das dortige Wohngebiet zu erschließen. Demgegenüber diene die U...straße sehr viel weiter gesteckten Zielen, nicht umsonst grenzten daran auch völlig unterschiedliche Nutzungen wie z. B. der Friedhof an. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Ostseite der U...straße (samt OTH) nicht zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen worden sei, obwohl sich der Ausbau augenscheinlich auch auf diese Straßenseite beziehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2016 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück. Bei der B...straße handle es sich um eine selbstständige Verkehrseinrichtung, an die auch das klägerische Grundstück angrenze. Das Grundstück sei daher beitragspflichtig. Die Anlieger anderer Verkehrseinrichtungen wie etwa der U...straße könnten dagegen nicht zu Beiträgen für Maßnahmen in der B...straße herangezogen werden, so dass das OTH-Grundstück zu Recht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands nicht berücksichtigt worden sei. Die teilweise diskutierte Kanalführung zur Abwasserentsorgung sei ausbaubeitragsrechtlich ohne Belang.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29.11.2016 erhob die Klägerin daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Zur Begründung wurde zunächst auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend wurde vorgetragen, es komme darauf an, ob die B...straße eine von der U...straße unabhängige, eigenständige Verkehrsanlage darstelle oder nicht. Gegen einen „einheitlichen Straßenzug“, den die Regierung der Oberpfalz in die Mitte ihrer Ausführungen stelle, spreche, dass die B...straße eine eigene Flurnummer (44/54) trage und mit einer Länge von unter 300 m eigens gewidmet sei. Weiter bestätige die Geschichte die Eigenständigkeit der B...straße. So handle es sich bei der U...straße um die ehemalige E...straße, zu der die B...straße eine selbstständige Stichstraße dargestellt habe. Schließlich sei auch nach natürlicher Betrachtungsweise von einer Selbstständigkeit der Anlagen auszugehen. So habe die B...straße erkennbar die Funktion, das dortige Wohngebiet zu erschließen, während die U...straße sehr viel weiter gesteckten Zielen diene. Der Klägerin erschließe sich auch nicht, weshalb die Ostseite der U...straße (samt OTH) nicht zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Stadt R. vom 6.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2016 werden aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der von der Beklagten durchgeführten Straßenbaumaßnahme handele es sich um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung der B...straße. Nach natürlicher Betrachtungsweise reiche die abgerechnete Anlage von der Abzweigung von der U...straße gegenüber der S...straße bis zur Einmündung in die H...straße. Die Anlage sei auf einer Teilstrecke im Bereich der U...straße 48 bis 76 erneuert und verbessert worden. Die betroffene Teilstrecke umfasse mehr als ein Viertel der gesamten Straßenlänge. Im Bereich der Anwesen U...straße 48 - 78 seien in der Vergangenheit zwei Mischwasserkanäle (Baujahr 1947/1967) parallel zueinander vorhanden gewesen. Die Kanäle hätten erhebliche bauliche Schäden aufgewiesen. Im Zuge der erforderlichen Kanalerneuerung sei der Sammelkanal in der eigentlichen U...straße verfüllt und der westlich davon gelegene Mischwasserkanal neu gebaut worden. Von diesen Kanalbaumaßnahmen seien nur insgesamt 120,85 m beitragsfähig. Der Kanal diene sowohl der Straßenoberflächenentwässerung als auch der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung (sogenanntes Dreikanalsystem). Grundsätzlich setze die Beklagte bei der Straßenausbaubeitragserhebung in solchen Fällen (in Einklang mit der Rechtsprechung des BayVGH) 30% der tatsächlich angefallenen Kosten als Anteil der Straßenentwässerung an. Dabei ergäbe sich ein beitragsfähiger Aufwand von 52.680,51 €. Maximal würden jedoch (aufgrund entsprechender in der Stadt Regensburg vorhandener Erfahrungssätze) 370,00 €/m angesetzt. Bei einer abrechenbaren Kanallänge von 120,85 m ergebe sich damit ein Maximalbetrag von 44.714,50 €. Dieser Betrag sei auch bei der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrunde gelegt worden. Hinzu kämen noch die Kosten für die erneuerten Sinkkästen mit Anschlussleitungen, von denen nur drei beitragsfähig seien. Hierfür seien weitere 10.929,64 € angefallen. Die Gehwege (Baujahr 1960) hätten Setzungen, Unebenheiten und Stufenbildungen aufgewiesen. Sie seien daher ebenfalls erneuerungsbedürftig gewesen. Im Zuge der Erneuerung sei ihr Unterbau nach dem neuesten Stand der Technik mit einer hydraulischen Tragsowie einer Frostschutzschicht ausgestattet worden. Ferner seien Betonsteinplatten eingebaut worden. Die Fahrbahn sei 1951 hergestellt worden. Sie sei mitsamt den Rinnsteinen tatsächlich abgenutzt und erneuerungsbedürftig gewesen. Der Unterbau habe heutigen Standards nicht mehr genügt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.2.2018 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet. Der Bescheid der Stadt Regensburg vom 6.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2016 sind insoweit rechtswidrig, als eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 1.146,41 € festgesetzt wurde. Sie verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Vorausleistungsbescheid sind die Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 3.4.2006, geändert durch Satzung vom 3.12.2010. Danach können die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a zu erheben sind. Ist die Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden, können gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn – wie hier - mit der abzurechnenden Maßnahme begonnen worden ist.

1. Vorliegend handelt es sich um die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße in diesem Sinne.

a) Der räumliche Umfang der abgerechneten Ortsstraße „B...straße“ wurde von der Beklagten nach den dem Gericht vorliegenden Lageplänen, Lichtbildern und Luftbildern zutreffend bestimmt.

Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie endet, richtet sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 6 ZB 16.234 – juris; U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470; B.v. 24.11.2016 – 6 ZB 16.1476 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten, nicht jedoch an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 6 ZB 16.234 – juris). Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2006 – 6 BV 02.2499 – juris RdNr. 18). Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2465 – juris RdNr. 39).

Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es daher für die Bestimmung des räumlichen Umfangs der abgerechneten Anlage nicht auf die Aufteilung der Straßenfläche in verschiedene Flurnummern, auf Widmungsverfügungen oder auf frühere bauliche Ausgestaltungen der B...straße und der U...straße (bzw. früher E...straße) an. Abzustellen ist vielmehr auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse nach Umsetzung des Bauprogramms einem unbefangenen Beobachter vermitteln.

Gemessen an diesem Maßstab beginnt die abgerechnete Ortsstraße „B...straße“ – wie von der Beklagten zutreffend angenommen – an ihrer Abzweigung von der H...straße und endet an der Einmündung in die U...straße gegenüber der S...straße. Aufgrund der baulichen Ausgestaltung des Kurvenbereichs im südlichen Streckenabschnitt entsteht für einen unbefangenen Beobachter nach natürlicher Betrachtungsweise nicht der Eindruck, dass die Anlage hier endet und in eine andere selbstständige Anlage einmündet. Der Kurvenbereich ist baulich nicht wie ein Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich ausgestaltet. Vielmehr verläuft die B...straße hier nach dem maßgeblichen Gesamteindruck in einer U-förmigen Kurve und setzt sich auch nach der Kurve noch fort bis zu ihrer Einmündung in die U...straße gegenüber der S...straße.

Die örtlichen Verhältnisse ergeben sich dabei hinreichend deutlich aus den dem Gericht vorliegenden Lageplänen, Lichtbildern und Luftbildern. Der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2018 bedingt gestellte Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins war daher abzulehnen. Von Klägerseite wurde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Einholung eines gerichtlichen Augenscheins andere oder bessere Erkenntnisse bringen könnte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, es lägen besondere Umstände vor, die aus den Plänen, Lichtbildern und Luftbildern nicht hinreichend beurteilt werden könnten und deshalb die Durchführung eines Augenscheins erforderlich machten.

b) Die abgerechneten Maßnahmen stellen auch beitragsfähige Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG dar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (BayVGH vom 14.7.2010 - Az. 6 B 08.2254 - juris). Die übliche Nutzungsdauer von Straßen beträgt 20 bis 25 Jahre (BayVGH, a.a.O.).

Eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 – juris). Die Gemeinden können dabei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens frei darüber bestimmen, ob und inwieweit sie Zweckbestimmung und Funktion einer öffentlichen Einrichtung ändern und diese an neue städtebauliche Entwicklungen oder Planungen (wie etwa die Schaffung verkehrsberuhigter Innenstädte) anpassen wollen (OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 – juris).

Die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ sind nicht klar voneinander abzugrenzen, sondern fließen nach der Rechtsprechung des BayVHG (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 26.3.2002 – 6 ZB 96.3901 – juris) ineinander über, da angesichts der Fortentwicklung der Straßenbaukunst mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße zugleich eine technische Verbesserung einhergehen dürfte.

Bei den von der Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen handelt es sich um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung der B...straße in diesem Sinne. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten wurde die Fahrbahn 1951 hergestellt, die Gehwege 1960 und die Kanäle in den Jahren 1947 bzw. 1967. Ihre übliche Nutzungsdauer war damit im Zeitpunkt der Durchführung der Straßenbaumaßnahmen längst abgelaufen. Nach Aktenlage waren die Teileinrichtungen auch tatsächlich abgenutzt. An der Straßenausbaubeitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahmen besteht daher kein Zweifel. Auch von Klägerseite wurde dies nicht in Frage gestellt.

2. Jedoch wurde der beitragsfähige Aufwand von der Beklagten unzutreffend ermittelt. Für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerungseinrichtung der B...traße wurden zu hohe Kosten in den auf die Beitragspflichtigen umgelegten Aufwand eingestellt.

Der in der B...straße verlaufende Kanal dient sowohl der Straßenoberflächenentwässerung als auch der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung (sog. Dreikanalsystem). Die Beklagte hat daher zu Recht nur 30% der tatsächlich angefallenen Kosten als Anteil der Straßenentwässerung angesetzt. Fehlerhaft hat sie jedoch diesen Kostenanteil in vollem Umfang der Straßenentwässerungseinrichtung der B...straße zugeordnet. Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt und wie auch die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, dient der erneuerte Kanal sowohl als Straßenentwässerungseinrichtung für die B...straße als auch für die U...straße im hier maßgeblichen Bereich. Auch das Straßenoberflächenwasser der U...straße wird über Sinkkästen und Anschlussleitungen in den abgerechneten Kanal eingeleitet. Ein früher in der U...straße vorhandener (parallel verlaufender) Mischwasserkanal wurde im Zuge der Erneuerung der Kanäle verfüllt und der in der B...straße verlaufende Kanal als gemeinsame Entwässerungseinrichtung (für Teilstrecken) der B...straße und der U...straße ausgestaltet. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil für die Erneuerung und Verbesserung des Kanals hätte daher hälftig der B...straße und hälftig der U...straße zugeordnet werden müssen. Setzt man dementsprechend nur die halben Kosten bei der B...straße an, so ergeben sich beitragsfähige Kosten für die Entwässerungseinrichtung der B...straße, die niedriger liegen als beim Ansatz des Maximalsatzes/Erfahrungssatzes von 370,00 €/m, so dass nur diese niedrigeren Kosten bei der streitgegenständlichen Vorausleistungserhebung hätten zugrundegelegt werden dürfen.

Berücksichtigt man dies, so reduziert sich nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2018 vorgelegten und nachvollziehbar erläuterten Vergleichsberechnung die für das Grundstück der Klägerin festzusetzende Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag auf 1.146,41 €.

Der Bescheid der Stadt Regensburg vom 06.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2016 waren daher insoweit aufzuheben, als eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 1.146,41 € festgesetzt wurde. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren der Klägerin ganz aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil (nämlich nur in Höhe von 14,59 €) unterlegen ist.

Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.161,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 – RO 11 K 16.1730 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.246,66 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger wurde vom beklagten Markt für die Verbesserung der „N. Straße (Abschnitt beginnend ab der Einmündung O. Straße bis zur Einmündung in die Staats Straße 2150)“ durch den Anbau eines Geh- und Radwegs an der Westseite und eines Gehwegs an der Ostseite zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 3.901,30 € für das Grundstück FlNr. 819 und 6.345,36 € für das Grundstück FlNr. 819/1 herangezogen (Bescheide des Beklagten vom 15.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwandorf vom 6.10.2016). Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Beitragsforderungen seien dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig. Die hiergegen fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen – soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind – nicht vor.

1. Mit dem Zulassungsvorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

a) Der Kläger wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe den Verlauf der N. Straße in ihrem südwestlichen Bereich unzutreffend bestimmt und damit den Kreis der an der Aufwandsverteilung zu beteiligenden Grundstücke zu eng gefasst. Die Straße knicke entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht südlich des Grundstücks FlNr. 828 in einem rechten Winkel in Richtung Westen zur neuen Staats Straße 2150 ab. Sie führe vielmehr, wie sich aus dem Lageplan des Straßenbauamts ergebe, in gleichbleibender Ausstattung geradeaus weiter in Richtung Südwesten als Teil der alten Staats Straße. Diese geradeaus weiter verlaufende Strecke sei daher, wie der Beklagte ursprünglich selbst angenommen habe, unselbstständiger Bestandteil der N. Straße, aber keine eigene Orts Straße. Demgegenüber sei der zur neuen Staats Straße abknickende 122 m lange Teil (ehemalige „V. Straße“) bei natürlicher Betrachtungsweise als abzweigende Stich Straße zu sehen. Angesichts dieser Straßenführung gehöre der komplette Radweg zur abzurechnenden Einrichtung, wie sich aus seinem Verlauf in südlicher Richtung ergebe.

Dieses Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Orts Straße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; B.v. 24.11.2016 – 6 ZB 16.1476 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 6 CS 15.389 – juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen – hinreichend aussagekräftigen – Unterlagen mit überzeugenden Erwägungen festgestellt, dass sich die N. Straße bei natürlicher Betrachtungsweise im Anschluss an die FlNr. 828 nicht weiter nach Südwesten fortsetzt, sondern nach Westen verschwenkt und in gerader Richtung auf die neue Staats Straße 2150 zuläuft. Der Senat teilt die Annahme, dass es sich um einen einheitlichen, an der Einmündung zur Staats Straße endenden Straßenzug mit etwa gleichbleibender Breite und Ausstattung handelt. Es ist trotz der Verschwenkung keine augenfällige Zäsur erkennbar, die die Annahme rechtfertigen könnte, bei dem nach Westen auf die Staats Straße führenden Straßenast handle es sich um eine neue Straße. Vielmehr vermitteln die vorhandenen Luftbilder den Eindruck, dass die N. Straße eine Kurve beschreibt und schließlich an der Einmündung zur Staats Straße 2150 endet. Demgegenüber stellt die in der Kurve weiter geradeaus nach Süden führende Straße bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue eigene Einrichtung dar (auch wenn sie ebenfalls den Namen „N. Straße“ trägt). Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, aus der bautechnischen Ausgestaltung des Einmündungsbereichs und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

Das Argument des Klägers, der Lageplan des Straßenbauamts (Anlage zur Umstufungsvereinbarung vom 6.12.1974/7.1.1975) dränge die gegenteilige Bewertung auf, geht fehl. Denn maßgeblich sind nicht Pläne über einen früheren Bau- und Planungsstand, sondern alleine die tatsächlichen Verhältnisse nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Ob der Radweg für sich selbst betrachtet einen durchgehenden Eindruck erweckt, ist unbeachtlich; er ist als unselbstständige Teileinrichtung der jeweiligen Orts Straße zuzuordnen.

Demnach ist der Kreis der Grundstücke, die als bevorteilt an der Aufwandsverteilung zu beteiligen sind, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht auf die Grundstücke N. Straße 53 und 62 zu erweitern; denn diese liegen nicht an der für den Kläger maßgeblichen Straße, sondern an einer anderen Straße. Ob der für letztere angefallene Ausbauaufwand zu einer Beitragserhebung hätte führen müssen, ist für die Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Beitragsbescheide unerheblich.

b) Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag – erstmals – die Verteilung des umlagefähigen Verbesserungsaufwands auf die einzelnen zu berücksichtigenden Grundstücke beanstandet, zeigt er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht auf.

(1) Der Einwand, der Beklagte habe im Bescheid die Grundstücke FlNrn. 798 und 799 lediglich als landwirtschaftliche Fläche gewertet und gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 seiner Ausbaubeitragssatzung (ABS) nur mit 5 v.H. der Fläche angesetzt, obwohl längst bekannt gewesen sei, dass dort ein Erweiterungsbau für die Firma N. errichtet werde, lässt außer Acht, dass es für die Frage der Bewertung einzelner Grundstücke auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ankommt und spätere Veränderungen hierbei keine Rolle spielen können (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 23; B.v. 18.7.2017 – 6 ZB 16.681 – juris Rn. 19). Vorliegend ist die Beitragsschuld Ende 2015 entstanden (s. unten c). Zu diesem Zeitpunkt gehörten die in Rede stehenden Grundstücksflächen zum Außenbereich. Sie waren baurechtlich nicht überplant und durften nicht baulich oder gewerblich, sondern nur landwirtschaftlich genutzt werden.

(2) Auch gegen die Berücksichtigung der gesamten Fläche des Grundstücks FlNr. 257 als landwirtschaftliche Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach § 8 Abs. 5 Satz 1 ABS bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken. Es nimmt – im maßgeblichen Zeitpunkt – nach den vorliegenden Luftbildern, Fotos und Katasterplänen als sog. Außenbereich im Innenbereich nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die betreffende Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Selbst eine ringsum von Bebauung umgebene Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37.05 – juris Rn. 3). In Anwendung dieser Maßstäbe nimmt das Grundstück FlNr. 257 eindeutig – ohne dass dies näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf – nicht mehr an dem Zusammenhang des bebauten Ortsteils teil, weil sich lediglich an seiner südlichen Grenze Bebauung befindet und es mit 8.191 qm Fläche so groß ist, dass es nach der Verkehrsauffassung den Bebauungszusammenhang unterbricht (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 30.7.1998 – 1 B 96.142 – juris Rn. 31).

(3) Der Einwand, das Grundstück FlNr. 787 werde landwirtschaftlich genutzt, sei aber vom Beklagten zur Abrechnung aufgeteilt worden, ist in seiner Zielrichtung nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat das 6.260 qm große Grundstück bezüglich einer Teilfläche von 3.374 m² als Innenbereichsgrundstück (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS) mit dem Nutzungsfaktor für ein Vollgeschoss angesetzt, und die Restfläche dem Außenbereich zugeordnet (§ 8 Abs. 5 Satz 1 ABS). Sollte der Einwand darauf abzielen, dieses Grundstück sei mit Blick auf seine tatsächliche Nutzung insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen, führte dies nicht zu einer Reduzierung der auf den Kläger entfallenden Beitragslast, sondern im Gegenteil zu einer Erhöhung.

Der nicht weiter begründete Vorwurf, die Grundstücke FlNrn. 792, 792/3, 792/4 und 792/5 seien vom Beklagten „willkürlich aufgeteilt“ worden, verkennt, dass die Verteilungsregelung des § 8 ABS bei Grundstücken, die teils im Gebiet eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich und teils im Außenbereich liegen, im Interesse einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung eine entsprechende Zuordnung erfordern, um die für die Beitragsbemessung maßgebliche (Nutz-)Fläche zu bestimmen.

(4) Das Grundstück FlNr. 842 liegt nicht an der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung und ist daher zu Recht nicht bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt worden.

(5) Das klägerische Grundstück FlNr. 819 ist zu Recht mit einem Artzuschlag gemäß § 8 Abs. 11 ABS belastet worden. Es befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet am südlichen Ortseingang“, nach dem es zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden darf. Bereits das löst ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung einen Artzuschlag aus.

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, die Beitragsforderungen seien bei Bescheidserlass bereits festsetzungsverjährt gewesen.

Wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS zutreffend ausgeführt hat, können die sachlichen Beitragspflichten frühestens entstehen, wenn der Grunderwerb abgeschlossen ist, d.h. wenn die letzte Rechnung für die damit zusammenhängenden Kosten einschließlich etwaiger Notars- und Vermessungskosten bei dem Beklagten eingegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend – und insoweit nicht bestritten – festgestellt, dass der letzte Grunderwerb (von Frau B.N.) erst Ende 2015 erfolgte (vgl. S. 2 des Schreibens der Klägerbevollmächtigten vom 24.1.2017 an das VG) und zuvor mithin die vierjährige Festsetzungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierfür ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 27 m.w.N.). Daran fehlt es.

Der Kläger zitiert zwar aus den genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um divergenzfähige abstrakte Rechtssätze handelt. Er stellt diesen Zitaten jedenfalls keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Der Sache nach rügt er vielmehr lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung der Rechtsprechung des Senats durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet jedoch keine Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.