Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin von der Klägerin eine Vorauszahlung von mehr als 2.529,02 € erhoben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …0 der Gemarkung Würzburg, welches an der T. Straße gelegen ist. Die Beklagte hat Straßenbaumaßnahmen an der T. Straße vorgenommen. Die Parteien streiten um einen diesbezüglichen Bescheid über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag.

Beginnend an der Kreuzung S. Straße/Sanderheinrichsleitensweg/ K. Straße/T. Straße verläuft die T. Straße ca. 950 m Richtung Nordosten, bis sie etwa in der Mitte einer nach Nordwesten verlaufenden Kurve mit dem H. Weg und der S. Straße zusammentrifft (im Folgenden: T. Straße).

Ca. 300 m nach dem Beginn der T. Straße mündet von Südwesten kommend der L. Weg in die T. Straße. Nach weiteren etwa 240 m wird die T. Straße von der im Wesentlichen von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Z. Straße gekreuzt.

Ab der Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße verläuft die weitere Straßenführung zunächst weiter unter dem Namen T. Straße, ab der Kreuzung mit der M. Straße und der V. Straße unter dem Namen Z.-graben im Wesentlichen nach Nordwesten und mündet nach etwa 555 m in die von Südwesten nach Nordosten verlaufende W. Straße (im Folgenden: T. Straße/Z.-graben).

An der östlichen Straßenseite der T. Straße befinden sich insgesamt sechs Sackgassen, an der westlichen Straßenseite eine, welche zwischen ca. 42 m und ca. 70 m lang sind. Die Sackgassen haben eine Breite von etwa 2,6 m, eine Straßenbeleuchtung ist im Wesentlichen nicht vorhanden. Lediglich an zwei der Sackgassen befindet sich eine Straßenlaterne. Ausschließlich an diesen Sackgassen liegen insgesamt 14 Grundstücke an, die im Rahmen der Erhebung von Vorauszahlungen berücksichtigt wurden.

Das Gebiet der T. Straße liegt teilweise im Bereich des Bebauungsplans „Äußeres H.-land“, teilweise im unbeplanten Innenbereich. Insbesondere die Grundstücke auf der nordwestlichen Straßenseite der T. Straße ab der Kreuzung Z. Straße/T. Straße bis zur Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße sind nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans umfasst.

Die T. Straße wurde in den Jahren 1968/1969 erstmals endgültig hergestellt. Die vor den jetzigen Baumaßnahmen vorhandenen Straßenbäume (Robinien) wurden überwiegend im Jahr 1988 gepflanzt.

Anlässlich einer Vielzahl von Schäden an den Geh- und Radwegen in der T. Straße und eines Verkehrsunfalls mit einem Radfahrer aufgrund des schlechten Zustands der Einrichtungen bestanden seit dem Jahr 2008 Planungen, Ausbauarbeiten an der T. Straße durchzuführen. Dabei beteiligte die Beklagte die Anlieger der T. Straße an den Planungen.

In diesem Rahmen wurden Gutachten der TÜV Rheinland LGA B. GmbH vom 26. Juni 2009, des Dipl. Ing. D. vom 28. September 2009 und des Dipl. Biol. G. vom 17. Oktober 2011 hinsichtlich der in der T. Straße vorhandenen Bäume und damit in Zusammenhang stehender Schäden eingeholt.

Am 29. April 2010 beschloss der Stadtrat der Beklagten, „zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in der T. Straße zwischen H. Weg und Sanderheinrichsleitensweg durch die beidseitige Erneuerung der Geh- und Radwege“ sämtliche Bäume zu erneuern, beide Gehwege mit jeweils 2 m Breite zu erneuern, den nordwestlichen Radweg mit einer Breite von 1,6 m zu erneuern und den südöstlichen Radweg als Angebotsstreifen auf der Fahrbahn einzurichten. Zusätzlich sollten Parkmöglichkeiten auf der westlichen Seite der Fahrbahn geschaffen werden.

Mit Beschlüssen vom 1. März 2011, vom 2. Mai 2011 und vom 6. Dezember 2011 konkretisierte der Stadtrat der Beklagten die Ausführung des Bauvorhabens.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 bildete der Stadtrat der Beklagten für die T. Straße einen Abrechnungsabschnitt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS. Begründet wurde dies mit formalrechtlichen Aspekten; der weitere Verlauf der T. Straße werde entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 hat die Würzburger Straßenbahn GmbH einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zum Bau der Straßenbahnlinie 6 bei der Regierung von Unterfranken eingereicht. Die Planung sieht die Führung der Straßenbahn auch entlang der T. Straße/Z.-graben und in diesem Zusammenhang die Erneuerung und Umgestaltung der T. Straße/Z.-graben vor. Diese Planung wurde mit der Beklagten abgestimmt. Aufgrund von erhobenen Einwendungen im Anhörungsverfahren kam es zu Änderungen der Planung insbesondere auch im Bereich der T. Straße/Z.-graben. Das Planfeststellungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 erhob die Beklagte von der Klägerin eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der T. Straße (Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Begrünung) in Höhe von 7.487,63 EUR (430 m² Grundstücksfläche; Nutzungsfaktor 1,6; Beitragssatz 13,603987 EUR/m²). Der Beitragssatz berechnete sich aus beitragsfähigen Kosten von insgesamt 2.050.623,17 EUR und einem Eigenanteil von 717.718,12 EUR sowie aus 97.979 m² ansatzfähigen Grundstücksflächen.

Gegen diesen Bescheid vom 3. Juli 2013 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013 Widerspruch, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2015 zurückwies.

II.

Die Klägerin erhob durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte,

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 29. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde Folgendes vorgetragen:

Es handele sich bei dem abgerechneten Teilstück der T. Straße nicht um eine selbstständig abrechenbare Anlage. Vielmehr umfasse die Anlage auch den Bereich T. Straße/Z.-graben. Man könne keine beitragsrechtlich relevante Zäsur erkennen. Die Anlage vermittele daher auch über die Kreuzung hinaus den Eindruck der Einheitlichkeit. Auch eine wirksame Abschnittsbildung sei nicht erfolgt. Die Rechtsprechung knüpfe diese an eine Fortführung der Arbeiten, an der Anlage jenseits der Einmündung H. Weg/S. Straße würden aber gerade keine weiteren Maßnahmen mehr durchgeführt.

Die Maßnahmen seien zudem nicht beitragsfähig. Eine beitragsfähige Erneuerung der Teileinrichtungen Gehwege, Radwege, Straßenentwässerungseinrichtung, Beleuchtung und Grünstreifen liege schon deshalb nicht vor, weil sich die Teileinrichtung Fahrbahn offensichtlich noch in einem nicht erneuerungsbedürftigen Zustand befinde. Die anderen Teileinrichtungen seien daher nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschädigt worden. Für sie gelte zudem eine Nutzungsdauer von mindestens 40 bis 50 Jahren. Da jedoch seit der letzten Erneuerungsmaßnahme (Pflanzung von Bäumen) lediglich rund 25 Jahre bis zur jetzigen Baumaßnahme vergangen seien, sei die Neubepflanzung mangels Ablauf der Nutzungsdauer unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung nicht erfasst. Einziger Grund für etwaige Schäden in den weiteren Teileinrichtungen seien die Wurzelschäden durch die Bepflanzung mit Robinien. Hätte man die jetzigen Maßnahmen schon im Jahre 1988 vorgenommen, hätte dies für den jetzigen Zeitpunkt keinerlei beitragsrechtliche Relevanz gehabt. Erst das Verkennen der Situation bei der Bepflanzung mit Bäumen hinsichtlich deren Eignung habe zum jetzigen Zustand geführt, es handele sich deshalb nicht um einen herkömmlichen Verschleiß, sondern um einen Baumangel. Dieser habe sich von der Grünanlage auf die übrigen Anlagen weitergefressen. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Es liege hinsichtlich der Bepflanzung auch keine Verbesserung vor, sondern die Behebung von Mängeln. Darüber hinaus gelte auch hinsichtlich der Gehwege, Radwege, der Straßenentwässerung und der Beleuchtung, dass Anlass des Ausbaus lediglich die mangelhafte Bepflanzung in den Jahren 1985 bis 1990 gewesen sei.

Die zutreffende Ermittlung des voraussichtlichen Aufwands sei zu bezweifeln und könne so nicht nachvollzogen werden. Zwar sei die Position Lichtsignalanlage in der Endsumme nicht berücksichtigt worden, die Planungskosten wie auch die Kosten für die erforderlichen Kabelarbeiten und Erdarbeiten die Lichtsignalanlage betreffend seien jedoch augenscheinlich in den umzulegenden Gesamtkosten enthalten. Es bestünden zudem u.a. nicht nachvollziehbare Differenzen zwischen den Gesamtkosten der Firma R. und der Firma Z. Auch die Zuordnung der einzelnen Positionen zu den beitragsrelevanten Teilbereichen könne nicht nachvollzogen werden. Weiter sei nicht nachzuvollziehen, ob die in der Berechnung berücksichtigten und abgezogenen Teilbeträge der EBW und WVV zutreffend ermittelt worden seien. Die Kostenermittlung der Straßenentwässerung könne nicht nachvollzogen werden.

Auch die Erforderlichkeit und Angemessenheit der angesetzten Kosten werde bestritten. Es ergebe sich nicht, in wieweit Material wie Randsteine und Pflastersteine bzw. Restwerte des Holzes wieder verwertet würden. Dabei handele es sich bei dem anfallenden Holz um sehr hochwertiges Material, für das nicht unerhebliche Erlöse erzielt werden könnten.

Weiter bestünden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung der Beklagten. Die Vorteile der Allgemeinheit fänden in § 7 ABS keine angemessene Berücksichtigung. Ein Anteil der Allgemeinheit von 35% bei Geh- und Radwegen sei nicht sachgerecht, da Haupterschließungsstraßen eine Anbindung aller angeschlossenen Anliegerstraßen auch im Hinblick auf den Fahrradverkehr und den Fußgängerverkehr vermittelten. Hinzu komme eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel, diese würden völlig überwiegend von Anliegern umliegender Straßen in Anspruch genommen. Gerade auch der Ausbau des Radwegenetzes in der Stadt und zugleich eine Verstärkung des ökologischen Bewusstseins führten dazu, dass längere Strecken zunehmend mit dem Fahrrad zurückgelegt würden. Daher liege ein Anteil der Allgemeinheit von lediglich 35% deutlich unterhalb der tatsächlichen Nutzungsanteile.

Auch für die Straßenentwässerung und die Straßenbeleuchtung sei dieser Anteil fehlerhaft. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der tatsächliche Vorteil für die Allgemeinheit im Hinblick auf Gehwege und Radwege über 35% anzusetzen sei. Unabhängig davon dienten Straßenentwässerung als auch Straßenbeleuchtung vorrangig und in erster Linie der Fahrbahn. Bei der vorliegenden Gestaltung der Trennung des Gehwegs durch einen Grünstreifen sei es nahezu ausgeschlossen, dass Oberflächenwasser vom Gehweg in die Straßenentwässerung gelange. Es müsse daher der höhere Anteil für die Fahrbahn vollständig, zumindest anteilig angesetzt werden. Auch aus der Anordnung der Straßenbeleuchtung ergebe sich, dass gerade nicht nur die Gehwege, sondern vorrangig die Fahrbahnen beleuchtet werden sollten. Letztlich sei auch der Anteil der Allgemeinheit von 35% für den Grünstreifen fehlerhaft. Er diene der tatsächlichen Trennung von Gehwegsbereich und Fahrbahn und komme daher sowohl Fußgängern als auch motorisierten Verkehrsteilnehmern zugute. Auch die Wirkung für Klima und Luftreinhaltung beschränke sich nicht auf die Anlieger, sondern habe letztlich Einfluss auf das Stadtklima insgesamt.

Ein weiteres Problem der Satzung ergebe sich aus deren § 5. Aus dessen Punkt 1.8 werde nicht deutlich, ob nur die Fahrbahnbreite oder die Breite der gesamten Anlage gemeint sei. Unklarheiten bei der Auslegung gingen zulasten der Beklagten, sodass die Satzung insgesamt gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße und deshalb der Bescheid keinen Bestand haben könne.

Selbst wenn man von einer Rechtmäßigkeit der Satzung ausginge, sei diese im vorliegenden Fall fehlerhaft angewendet worden. Die Anlagenbreite sei nach den Satzungsbestimmungen (§ 5 ABS) auf 14 m begrenzt. Daher sei bei der vorliegenden Anlagenbreite von 21 m ein Abschlag bei den Kosten vorzunehmen, dies sei jedoch nicht geschehen.

Die T. Straße sei weiter als Hauptverkehrsstraße und nicht als Haupterschließungsstraße zu qualifizieren. Der völlig überwiegende Verkehr, der die T. Straße betreffe, führe überörtlich in andere, angrenzende Stadtteile mit besonders verkehrsintensiven Einrichtungen. Die T. Straße werde vom Durchgangsverkehr aus dem Osten als Abkürzungsstrecke in die Stadtmitte oder zum Stadtring und umgekehrt genutzt. Der Quell- und Zielverkehr der Anlieger der T. Straße sei demgegenüber untergeordnet. Auch der Gehweg diene überwiegend der Erschließung der Bushaltestellen. Ebenfalls die Radwege dienten beispielsweise der Anbindung an die Universität und andere Bildungseinrichtungen. Der T. Straße komme im gemeindlichen Straßennetz daher eine überörtliche Verkehrsbedeutung zu. Verkehrszählungen in den letzten Jahren ergäben ein erhöhtes Verkehrsaufkommen um nahezu das Doppelte. Durch den Ausbau der Universität am H.-landcampus sei eine weitere Steigerung zu erwarten. Zudem sei im Stadtteil Keesburg im Jahr 2013 ein Neubaugebiet erschlossen wurden. Bei angenommenen zwei Fahrten pro Tag pro Anlieger lägen nur ca. 200 Fahrten pro Tag vor. Im Vergleich zu dem gesamten Verkehrsaufkommen stelle dies nur einen geringen Prozentsatz dar. Der Durchgangsverkehr überwiege daher deutlich. Auch das Ausbauprofil sei zu berücksichtigen. Zumindest sei nach § 14 ABS eine Sondersatzung zu erlassen, da die von der Beklagten festgesetzten Anteile offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit im Einzelfall nicht gerecht würden. Es liege eindeutig kein Gleichgewicht zwischen Anliegerverkehr und innerörtlichem Durchgangsverkehr vor.

Es erschließe sich nicht, warum die Grundstücke Fl.Nr. … und …7 nicht mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden seien. Auch diese Grundstücke seien bevorteilt.

Die Grundstücke Fl.Nr. …7 und …0 seien mit einem Nutzungsfaktor von 1,6 oder höher angesetzt worden. Diese Festsetzung entspreche nicht den Vorgaben der ABS und sei daher rechtswidrig.

Da im vorliegenden Fall manche herangezogenen Grundstücke im beplanten und manche im unbeplanten Gebiet lägen, stelle die Heranziehung von § 8 Abs. 4 ABS neben der des § 8 Abs. 7 ABS einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, dass dadurch identisch bebaute Grundstücke unterschiedlich bewertet würden, weil der Bebauungsplan eine höhere Geschosszahl zulasse. Sachgerecht wäre es, durchgehend die maximal zulässige Geschosszahl zugrunde zu legen.

Der Bebauungsplan „Äußeres H.-land“ setze zudem für zahlreiche Grundstücke fest, dass bergseits ein, talseits zwei Vollgeschosse zulässig seien („I/II“). Die Beklagte hätte dies jedoch nicht als zwei Vollgeschosse im Sinne des § 8 Abs. 4 ABS betrachten dürfen. Denn § 8 Abs. 2 ABS gehe davon aus, dass ein vollwertiges zusätzliches Vollgeschoss über die gesamte überbaubare Grundstücksfläche errichtet werden könne. Der Bebauungsplan lasse demgegenüber für die betroffenen Grundstücke gerade nicht die Errichtung von zwei Vollgeschossen zu, sondern beschränke das Maß der baulichen Nutzung diesbezüglich auf ein Vollgeschoss, ein weiteres Vollgeschoss solle nur talseits zulässig sein.

Es liege zudem keine wirksame Festsetzung bezüglich der Geschosszahlen vor, da hinsichtlich zahlreicher Grundstücke im Plangebiet das Kellergeschoss insgesamt gerade kein Vollgeschoss sein könne, sodass nach § 8 Abs. 7 ABS wie im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse abzustellen sei.

Auch die Festsetzung hinsichtlich zahlreicher Grundstücke im Plangebiet, dass die derzeitige tatsächlich vorhandene Anzahl der Geschosse zulässig sein solle, sei zu unbestimmt und damit unwirksam. Man könne nicht erkennen, welche Festsetzung für die Grundstücke gelten solle, der vorhandene Baubestand sei zudem nirgendwo dokumentiert.

Die Beklagte beantragte,

Die Klage wird abgewiesen.

Sie führte zur Begründung aus, die T. Straße bilde von den Einmündungen H. Weg/S. Straße bis zur Einmündung Sanderheinrichsleitensweg aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise die maßgebliche Anlage. Trotz der geringfügigen Unterschiede und des durchgehenden Straßenverlaufs spreche die natürliche Betrachtungsweise aufgrund der hellen Gehwegspflasterung und der neuen Baumbepflanzung am Übergang H. Weg/S. Straße für den Beginn einer neuen Anlage.

Im Übrigen wären die rechtlichen Voraussetzungen einer Abschnittsbildung erfüllt. Der weitere Verlauf der T. Straße/Z.-graben werde zukünftig entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet. Es würden also zukünftig weitere Maßnahmen durchgeführt. Damit werde auch die rechtliche Grenze des Willkürverbots beachtet.

Den Stichwegen auf der Ostseite der T. Straße komme keine eigenständige Bedeutung zu, sie seien daher als bloßer Annex zur T. Straße zu sehen. Sie seien lediglich zwischen 43 m und 64 m lang, hätten eine asphaltierte Fahrbahn mit einer Breite von lediglich ca. 3 m ohne Gehwege und führten zu 2 bis 3 rückwärtigen Grundstücken. Die Stichwege erweckten daher in der Gesamtbetrachtung nicht den Eindruck einer eigenen Verkehrsanlage. In Bezug auf diese Stichwege liege daher ein Teilstreckenausbau vor.

Die durchgeführten Maßnahmen seien auch beitragsfähig. Die gewöhnliche Nutzungsdauer sämtlicher erneuerungsbedürftiger Teileinrichtungen sei abgelaufen. Die Nutzungsdauer betrage vorliegend über 40 Jahre. Die eingeholten Gutachten hätten Schäden an Geh- und Radwegen festgestellt. Es sei daher auch unerheblich, wodurch die Schäden verursacht worden seien. Unabhängig davon sei die Ausbaumaßnahme jedoch auch nicht deswegen erforderlich gewesen, weil die Beklagte überwiegend die Baumart Robinie gewählt habe. Zu den Schäden sei es vielmehr aufgrund der Baugrund- und Bodenverhältnisse gekommen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. nur eine Teileinrichtung erneuerungsbedürftig sei, stünde einer Gemeinde ein Einschätzungsspielraum zu. Die Erforderlichkeitsgrenze sei vorliegend nicht überschritten worden. Sämtliche Teileinrichtungen, bis auf die Fahrbahn, seien erneuert bzw. verbessert worden.

Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Aus dem Wesen einer Vorauszahlung ergebe sich, dass sie im Wege der Schätzung ermittelt werden dürfe. Notwendig sei daher die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Im vorliegenden Fall beruhten die Kostenschätzungen auf nachvollziehbaren Angeboten.

Die T. Straße sei keine Hauptverkehrsstraße. Als solche fungierten nach dem Gesamtverkehrskonzept der Stadt Würzburg die sogenannten Einfallstraßen, welche häufig und in der Regel im Stadtgebiet auch vierspurig ausgebaut seien. Diese Verkehrsbedeutung habe die T. Straße nicht. Weiter sei der Verkehr zwischen den einzelnen Stadtteilen nicht als überörtlich einzustufen, da er sich innerhalb der Stadt Würzburg bewege. Würde die T. Straße ganz überwiegend dem durchgehenden inner- und vor allem überörtlichen Verkehr dienen, würde dies vielmehr durch eine breite Fahrbahn und schmale Seitenbereiche zum Ausdruck zu kommen.

Die in der Ausbaubeitragssatzung festgelegten Anteile der Allgemeinheit seien rechtmäßig. Zunächst entspreche die Satzung hier dem Muster des Bayerischen Gemeindetags. Die Bestimmung des Gemeindeanteils sei kein exakter Berechnungsvorgang und daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Der Eigenanteil für die Fahrbahn orientiere sich an der Definition für Haupterschließungsstraßen. Die übrigen Teileinrichtungen dienten regelmäßig zu einem höheren Anteil den Anliegern.

Einer Sondersatzung habe es nicht bedurft, da kein atypischer Ausnahmefall für die T. Straße ersichtlich sei.

Die T. Straße sei außerdem eine O. Straße in einem reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7. Damit sei § 5 Abs. 1 Ziff. 1.8 ABS nicht einschlägig, dessen Bestimmtheit sei daher nicht entscheidungserheblich. Die durch die ABS vorgegebenen abrechnungsfähigen Höchstbreiten seien eingehalten.

Das Grundstück Fl.Nr. …7 sei im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Es scheide daher aus dem Kreis der zu beteiligen Grundstücke aus. Das Grundstück Fl.Nr. … sei im Bebauungsplan als Garagengrundstück („G“) festgesetzt. Es sei mit seiner Ausfahrt komplett auf den L. Weg ausgerichtet. Eine Zufahrt zur T. Straße sei aufgrund des Höhenunterschiedes von ca. 3 m nicht möglich.

Für das Grundstück Fl.Nr. …0 werde zu der Festsetzung „I/II“ zusätzlich ermöglicht, dass alternativ zu einem geneigten Dach auch ein zurückgesetztes Staffelgeschoss als Vollgeschoss mit Flachdach auf maximal 50% der darunterliegenden Grundfläche zulässig sei. Damit seien auf dem Grundstück insgesamt drei Vollgeschosse zulässig.

Soweit der Bebauungsplan „Äußeres H.-land“ bergseits ein und talseits zwei Vollgeschosse zulasse, bedeute dies im Ergebnis, dass auf diesen Grundstücken zwei Vollgeschosse möglich seien. Das untere Geschoss müsse lediglich teilweise in den Hang hineingebaut werden. Bei zurückspringenden Dachgeschossen sei die Grundfläche in den meisten Fällen unabhängig davon, wie weit sie hinter darunterliegende Geschosse zurückversetzt sind und ob sie an einer oder mehreren Gebäudeseiten zurückspringen, identisch mit ihrer Fläche in 2,30 m Höhe. Sie seien daher als Vollgeschosse anzusehen. Weiter lasse sich anhand der Bauakten ohne weiteres ermitteln, was zu einem bestimmten Zeitpunkt auf welchem Grundstück vorhanden gewesen sei, um die Zulässigkeit einer Baumaßnahme zu beurteilen.

Auf entsprechende Anforderung des Gerichts legte die Beklagte verschiedene Unterlagen insbesondere zum Planfeststellungsverfahren für den Bau der Straßenbahnlinie 6 vor.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017, auf das weitere schriftliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Widerspruchsakten der Regierung von Unterfranken, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 29. Dezember 2015 wendet, ist zum Teil begründet. Soweit der Bescheid eine höhere Vorauszahlung als 2.529,02 EUR festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war damit insoweit aufzuheben, als er den Betrag von 2.529,02 EUR übersteigt. Im Übrigen erweist er sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458).

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (allgemein zu der Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl. 2017, 200).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können. Außerdem muss die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen haben, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen Beitragsforderung erforderlich sind. (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Februar 2017, Nr. 27.00.11.3). Eine solche Regelung hat die Beklagte mit ihrer Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 10. Juli 2007, zuletzt geändert am 3. November 2011 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtliche Fehler liegen nicht vor. Diesbezügliche Rügen der Klägerin greifen nicht.

Insbesondere sind die Eigenanteile der Beklagten für Haupterschließungsstraßen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1.2 ABS) nicht fehlerhaft festgesetzt worden. Diese Vorschrift entspricht zum einen insoweit dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und ist zum anderen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn.12; U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - VGH n.F. 54, 178/179). Dem Gemeindeanteil von 35% für z.B. Gehwege bei Haupterschließungsstraßen liegt der (zutreffende) Gedanke zugrunde, dass bei einer etwa gleichmäßigen Nutzung der Fahrbahn zwischen Anliegern und örtlichem Durchgangsverkehr (50%) die Beklagte typisierend davon ausgehen kann, dass die übrigen Teileinrichtungen demgegenüber vermehrt von Anliegern genutzt werden. Eine solche Pauschalisierung ist in diesem Zusammenhang zulässig.

Auch die Nichtigkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 1.8 ABS ist nicht offensichtlich. Die Beklagte hat zudem bereits nachvollziehbar dargelegt, dass es im vorliegenden Fall auf diese Norm nicht ankommt, da die in Rede stehende Straße in einem Gebiet mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 liegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.4 Buchst. a ABS). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bebauungsplan „Äußeres H.-land“.

Auf Grundlage der Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 2.529,02 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer auszubauenden Anlage dem Grunde nach zu Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag heranzuziehen. Der Höhe nach kann die Beklagte allerdings nicht 7.487,63 EUR, sondern lediglich 2.529,02 EUR verlangen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte in ihrem Bescheid die auszubauende Anlage falsch bestimmt hat und der umlagefähige Aufwand im Ergebnis auf mehr beitragspflichtige Grundstücksflächen als herangezogen zu verteilen ist. Im Übrigen hat die Beklagte alle Anforderungen an die Erhebung von Vorauszahlungen auf Ausbaubeiträge beachtet. Etwaige Fehler in der Ausgangsberechnung wurden im Widerspruchsverfahren geheilt; hierdurch ergab sich jedoch im Widerspruchsverfahren keine Änderung zugunsten der Klägerin.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne O. Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche O. Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die O. Straße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m.w.N.). Dies bedeutet, dass der Abschluss der Maßnahme vom Inhalt des einschlägigen Bauprogramms abhängig ist. Die beitragsfähige Maßnahme ist dann beendet, wenn das Bauprogramm insgesamt erfüllt worden ist. Dabei muss das gemeindliche Bauprogramm bestimmen, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straßen in Anspruch nehmen sollen (BVerwG, U.v. 18.1.1991 - 8 C 14/89 - BVerwGE 87, 288 - für das Erschließungsbeitragsrecht). Generell bedarf es einer dahingehenden Detaillierung des Bauprogramms, dass eine hinreichend sichere Beurteilung des Zeitpunkts des Abschlusses der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme und des Umfangs der Beitragsfähigkeit angefallener Kosten möglich ist. Dies erfordert grundsätzlich auch eine hinreichend deutliche Bestimmung, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/661/663).

Das Bauprogramm kann dabei durch Beschluss des Gemeinderats bestimmt werden; es kann sich aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen ergeben oder formlos durch die Verwaltung erfolgen. In jedem Fall muss feststehen, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 11).

Aus diesem Bezug des Bauprogramms zur Planung der Gemeinde und letztlich zur Bestimmung der einzelnen O. Straße ergibt sich auch, dass die Gemeinde den konkreten Straßenausbau in gewisser Weise selbst in den Händen halten oder zumindest eine hinreichend gesicherte Planung in ihren Willen aufnehmen muss. Denn aus der oben dargelegten Funktion des konkreten Bauprogramms folgt, dass die Gemeinde als diejenige, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG Ausbaubeiträge für Ortsstraßen erheben soll, auch selbst bestimmen können muss, wie das jeweilige Bauprogramm gestaltet sein soll. Die Gemeinde muss bestimmen, ob ausgebaut und wie ausgebaut wird. Das Bauprogramm stellt gerade eine Beschreibung dessen, was eine Gemeinde verwirklichen muss, um einen geplanten Straßenausbau derart zu realisieren, dass eine Beitragserhebung in Betracht kommt, dar (Driehaus, ZMR 2015, 659).

Aufgrund dieser Erwägungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall nach der Erkenntnis des Gerichts kein Bauprogramm für die T. Straße/Z.-graben ab der Kreuzung H. Weg/S. Straße bis zur Einmündung in die W. Straße bilden können. Sie ist zum einen nicht „Herrin des Verfahrens“ für den diesbezüglichen Straßenausbau und hat sich zum anderen auch keine ausreichend gesicherte, fremde Planung zu Eigen gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Beklagte trägt vor, im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens bezüglich der Straßenbahnlinie 6 ein konkretes Bauprogramm für die in diesem Zusammenhang auszubauenden Straßen beschlossen zu haben. In einem Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 20. Juni 2013 (Blatt 19 der Abrechnungsakte der Beklagten) wurde diesbezüglich festgelegt, dass der weitere Verlauf der T. Straße entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet werde. Näheres zu dem geplanten Ausbau enthält der Beschluss nicht. Es wird auf die Festlegungen im Planfeststellungsverfahren verwiesen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Würzburger Straßenbahn GmbH (WSB) und nicht die Beklagte Vorhabenträger im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist. Die Beklagte hat die WSB lediglich beauftragt, Planungen bezüglich der Straßenbahnlinie 6 zu erstellen und sodann eine Planfeststellung zu beantragen. Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Planungen bezüglich eines Straßenausbaus im Bereich T. Straße/Z.-graben werden zwischen der Beklagten und der WSB abgestimmt. Allerdings kann die Beklagte durch einen Lenkungskreis auf die Planungen des Vorhabenträgers Einfluss nehmen. Es kann dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass die Beklagte selbst nicht Vorhabenträger ist, dazu führt, dass die Beklagte kein ausreichendes Bauprogramm aufstellen konnte.

Das Fehlen eines konkret bestimmbaren Bauprogramms folgt zumindest daraus, dass der geplante Straßenausbau überhaupt im Rahmen eines laufenden Planfeststellungsverfahrens stattfinden soll. Für das Planfeststellungsverfahren ist die Regierung von Unterfranken zuständige Behörde (§§ 29 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 PBefG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 ZustV). Es ist daher Aufgabe der Regierung von Unterfranken, die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen zu prüfen und zu bewerten und im Rahmen eines Erörterungstermins mit den Beteiligten zu besprechen (Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG). Nach der Durchführung des Erörterungstermins können Änderungen des Plans angezeigt sein; jedenfalls muss die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses über die vorgebrachten Einwendungen, über die bei der Erörterung keine Einigung erzielt worden ist, entscheiden und gegebenenfalls hat sie dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (Art. 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG). Aus diesen Verfahrensregeln ergibt sich, dass sich im Laufe eines Planfeststellungsverfahrens das konkrete Bauvorhaben in signifikanter Art und Weise ändern kann. Ein Vorhabenträger kann sich zu Beginn nicht sicher auf einen bestimmten Ausbau festlegen, da vorgebrachte Einwendungen auf der Grundlage der oben dargestellten Regelungen Planänderungen zur Folge haben können.

Dass derartige Änderungen möglich sind, zeigt sich konkret im vorliegenden Fall: Im Rahmen der Planauslegung im Jahr 2012 kam es zu mehreren Einwendungen aufgrund des geplanten Grunderwerbs im Bereich T. Straße/Z.-graben. Ausweislich des Protokolls des Lenkungskreises vom 27. Februar 2013 (Blatt 11 ff. der Aktenheftung der Beklagten vom 19.04.2017) hat die Regierung von Unterfranken den Vorhabenträger (WSB) aufgefordert, dementsprechend nach alternativen Ausbauquerschnitten zu suchen. Daraufhin wurden die ursprünglichen Planungen überarbeitet und ein neuer Querschnitt zur Vermeidung von Grunderwerb erarbeitet. Aus dem genannten Protokoll ist ebenfalls ersichtlich, dass die Anordnung insbesondere der Geh- und Radwege zur Diskussion stand. Teilweise betrugen die Differenzen der unterschiedlichen möglichen Ausbauvarianten über 1,0 m in der Breite bezüglich einer Teileinrichtung. Schließlich wurde zugunsten des Gehwegs teilweise auf einen durchgehenden Grünstreifen verzichtet. Hieraus wird deutlich, dass der konkrete Straßenausbau im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchaus relevante Änderungen erfahren kann. Die Planänderungen waren Gegenstand eines erneuten Anhörungsverfahrens, wobei auch dort erhobene Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden müssen. Dies macht deutlich, dass der geplante Straßenausbau im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht allein der Planung der Beklagten bzw. des Vorhabenträgers unterliegt; es kann zu gravierenden Änderungen kommen, die sich deren Einfluss entziehen.

Diesem Argument steht auch nicht entgegen, dass es in der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde, dass sich die Gemeinde für ihr Bauprogramm auf einen Planfeststellungsbeschluss bezieht und sich diesen Beschluss bezüglich des dort enthaltenen Ausbaus der Gehwege und Parkstreifen in vollen Umfang zu Eigen macht (VG Gelsenkirchen, U.v. 17.6.2015 - 13 K 5319/12 - juris Rn. 58.) oder dass sich ein Bauprogramm aus einer Vereinbarung mit einer Teilnehmergemeinschaft über die Kostenbeteiligung bei Dorferneuerungsmaßnahmen ergibt (BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn.12.). Diese beiden Fallkonstellationen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass die jeweiligen Ausbaumaßnahmen in den genannten Beispielsfällen abschließend festgelegt sind und sich die Gemeinde bezüglich des Bauprogramms auf diese Entscheidungen bezieht bzw. sich diese zu Eigen macht. In beiden genannten Fällen stand mit ausreichender Sicherheit fest, welche Teileinrichtungen in welcher Art und Weise ausgebaut werden sollen. Fraglich war nur, ob sich eine Gemeinde auf Planungen außerhalb ihrer Sphäre beziehen und sich diese zu Eigen machen kann. Das Planfeststellungsverfahren bezüglich der Straßenbahnlinie 6 ist jedoch gerade noch nicht abgeschlossen; auch der noch durchzuführende zweite Erörterungstermin stand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch aus. Insgesamt ist es weder von Seiten der Beklagten noch von Seiten des Vorhabenträgers derzeit möglich, den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses und insbesondere das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens mit ausreichender Sicherheit vorherzusagen (vgl. Schreiben der WSB vom 5.4.2017). Es existiert daher noch keine ausreichend gesicherte Planung, auf welche sich die Beklagte zulässigerweise beziehen könnte.

Die Beklagte hat nach alledem weder den konkreten Straßenausbau über die Kreuzung H. Weg/S. Straße hinaus selbst in der Hand, noch kann sie sich auf eine hinreichend festgelegte Planung beziehen. Da daher vorliegend nur der Straßenausbau zwischen der Kreuzung Sanderrothstra-ße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/T. Straße und der Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße das maßgebliche Bauprogramm darstellt, bestimmt sich die prognostische Bewertung der im vorliegenden Fall relevanten Anlage daher nach dem Zeitpunkt, an dem dieser Ausbau fertiggestellt ist. Auf den (geplanten) Ausbau zwischen der Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße und der Einmündung in die W. Straße im Rahmen der geplanten Straßenbahnlinie 6 kommt es - entgegen der Ansicht der Beklagten - für die Bestimmung der Anlage nicht an, da die Beklagte hierfür, wie oben dargestellt, kein konkretes Bauprogramm beschließen konnte.

Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erörterten vom Gericht gefertigten Lichtbilder ergibt sich im vorliegenden Fall daher folgende Anlage:

Die natürliche Betrachtungsweise ergibt zunächst, dass die Anlage an der Kreuzung S. Straße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/ T. Straße beginnt. Dies war von den Parteien nicht bestritten und ergibt sich daraus, dass sich ab dieser Kreuzung die Fahrbahn der T. Straße verbreitert und sich in Richtung Norden auf der westlichen Seite der Straße nunmehr ein Radweg befindet. Zudem befindet sich ab dieser Kreuzung auf der T. Straße auf beiden Seiten das mit Bäumen bepflanzte Begleitgrün, welches in der Straße zuvor nicht in gleichem Ausmaß vorhanden ist (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 1 - 8). Vor allem auf der westlichen Straßenseite ändert sich die Aufteilung deutlich. Es findet daher insgesamt eine Zäsur statt.

Eine Zäsur der Anlage ergibt sich sodann nicht an der Kreuzung T. Straße/Z. Straße. An dieser Stelle verläuft die Straße einheitlich über die Kreuzung hinaus weiter; es ergeben sich keine relevanten Anhaltspunkte für den Beginn einer neuen Anlage. Die Z. Straße erscheint dem natürlichen Betrachter nicht als wesentlich breiter als die T. Straße. Zudem bleibt die Anordnung der T. Straße auch über die Kreuzung hinaus einheitlich, vor allem in Bezug auf die Teileinrichtungen Radweg, Gehweg und Begleitgrün. Auch die Straßenbreite ändert sich nicht (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 17 - 21).

Die Anlage endet sodann auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht an der Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße, sie geht vielmehr darüber hinaus und endet erst an der Stelle, an der die Straße unter dem Namen Z.-graben in die W. Straße mündet.

Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, dass es im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise aufgrund der helleren Gehwegspflasterung und der neuen Baumbepflanzung am Übergang H. Weg/S. Straße zu einer Zäsur und damit zu einer neuen Anlage komme. Die von der Beklagten vorgebrachten Umstände für eine Zäsur an dieser Stelle greifen jedoch nicht durch. Alleine die neue Befestigungsart der Gehwege von Asphalt zu Pflaster und die neue Baumbepflanzung führen nicht dazu, hier von einer neuen Anlage ausgehen zu können. Diese Unterschiede sind dem Umstand geschuldet, dass ein Ausbau bislang nur von der Kreuzung S. Straße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/ T. Straße bis zur Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße stattgefunden hat. Dass sich hierdurch Änderungen im Straßenbild auch hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume ergeben bzw. die Straße insgesamt neuer aussieht, liegt auf der Hand. Allein derartige kleinere Neuerungen können daher noch keine neue Anlage entstehen lassen. Andernfalls läge der Anlagenbegriff im Belieben der Beklagten. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Unterschiede aufgrund der neuen Baumbepflanzung im Laufe der Jahre geringer werden; die neu gepflanzten Bäume wachsen und werden dichter und gleichen sich somit dem Altbestand an. Es kann jedoch für den Anlagenbegriff nicht von Bedeutung sein, ob dieselbe Straße zum jetzigen Zeitpunkt oder in zehn Jahren betrachtet wird, wenn dazwischen keine Baumaßnahmen stattgefunden haben.

Die objektive Betrachtung an dieser Stelle führt ohnehin nicht zu einer Zäsur. D. Straße verläuft in gleicher Breite einheitlich weiter; Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen und Begleitgrün bleiben in etwa gleich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Straße an dieser Stelle einheitlich verläuft und dem objektiven Beobachter nicht das Gefühl vermittelt, er würde sich nun auf einer anderen Straße befinden. Auch die an der Kreuzung einmündenden Straßen (H. Weg/S. Straße) unterbrechen die Anlage nicht. Es handelt sich nicht um eine Kreuzung, die ihrem Verlauf, ihrer Lage oder ihrer Größe nach dazu führt, dass der natürliche Straßenverlauf endet und in eine neue Straße übergeht (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 43 - 48). Vielmehr vermittelt die an der Kreuzung verlaufende Kurve den Eindruck, die T. Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Im Übrigen geht auch die Widerspruchsbehörde davon aus, dass es diesseits und jenseits der Kreuzung H. Weg/S. Straße nur geringfügige Unterschiede gibt und der Straßenverlauf durchgehend ist (vgl. Widerspruchsbescheid vom 29.12.2015, S. 4). Sie vertritt dann jedoch die vom Gericht nicht mitgetragene Auffassung, dass allein die helle Gehwegspflasterung und die neue Baumbepflanzung für den Beginn einer neuen Anlage sprechen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Luftbildaufnahmen. Im Gegenteil, die Aufnahmen Nummer 3 und Nummer 4 verdeutlichen vielmehr, dass die Anlage an der Kreuzung S. Straße/H. Weg einheitlich und ohne relevante Zäsuren verläuft. D. Straße erweckt vielmehr den Eindruck einer Einheit.

Auch im weiteren Verlauf der Straße ergibt sich bis zu dem Punkt, an dem sie unter dem Namen Z.-graben in die W. Straße mündet, keine für den Anlagenbegriff relevante Zäsur. Die Einmündungen der V. Straße, der M. Straße und der F. Straße unterbrechen die Anlage nicht. D. Straße führt vielmehr bei im Wesentlichen gleichbleibender Straßenbreite und auch sonst vergleichbaren Teileinrichtungen (Angebotsstreifen, Gehweg, Radweg und Begleitgrün) durchgängig weiter und wird erst durch die W. Straße beendet (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 50 - 56).

Die maßgebliche Anlage erstreckt sich daher von der Kreuzung S. Straße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/T. Straße ohne Unterbrechung bis zur Einmündung des Z.-grabens in die W. Straße.

Die Anlage umfasst zudem auch die von der Straße abzweigenden Sackgassen (insgesamt sieben Stück), da diese schon keine Straßen im ausbaubeitragsrechtlichen Sinn darstellen und daher bloße Zufahrten sind.

Grundsätzlich stellen unverzweigte Stichstraßen mit einer Länge von unter 100 m unselbständige Anhängsel der Hauptstraße dar, weil sie in der Regel einer bloßen Zufahrt ähneln (vgl. BayVGH, U.v. 5.5.2017 - 6 B 17.141 - juris Rn. 17; U.v. 20.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 15).

Von diesem Grundsatz können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (Driehaus, a.a.O., § 31 Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ausnahme insbesondere dann geboten, wenn die S. Straße und die Hauptstraße unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als einheitliche Anlage erscheinen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; B.v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9). Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft und damit die ausschließlich an den Sackgassen gelegenen Grundstücke nicht beitragspflichtig sind, kann dahinstehen, denn die Sackgassen stellen schon keine unselbständigen Stichstraßen dar. Es handelt sich vielmehr um bloße Zufahrten ohne Straßenqualität.

Ob eine bloße Zufahrt vorliegt oder ob das jeweilige Wegestück eine unselbständige S. Straße mit Straßenqualität darstellt, hängt grundsätzlich von den örtlichen Gegebenheiten und somit von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind bei dieser Einzelfallbetrachtung insbesondere die Anzahl der durch die Sackgasse zusätzlich erschlossenen Grundstücke, die Kontinuität der angrenzenden Bebauung und die straßenmäßige Ausstattung von Hauptstraße und Sackgasse (HessVGH, B.v. 8.2.2017 - 5 B 3030/16 - juris Rn. 5). Weiter kommt es auch auf die Ausdehnung und die Beschaffenheit der Einrichtung sowie auf das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, an (Ecker, Kommunalabgaben Bayern, Stand Februar 2017, Nr. 44.00.3.1 m.w.N.). In diesem Zusammenhang führt nicht bereits die geringe Länge einer Sackgasse dazu, diese als bloße Zufahrt ohne Straßenqualität zu betrachten. So ist es beispielsweise möglich, dass eine bloß 20 m lange Sackgasse im Ausbaubeitragsrecht als selbständige Anlage zu betrachten ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris).

Nach diesen Kriterien sind vorliegend die sieben von der Hauptstraße abzweigenden Sackgassen als bloße Zufahrten derselben zu qualifizieren. Nach Auffassung des Gerichts sprechen hierfür mehrere Gründe: Die Sackgassen stellen aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise lediglich Zufahrten zu hinteren Grundstücken dar und weisen in keiner Hinsicht straßenähnlichen Charakter auf. Hier ist von Bedeutung, dass sich der Gehweg an der Hauptstraße jeweils durchzieht und an den Einfahrten zu den Sackgassen nicht unterbrochen wird. Dies erweckt nicht den Anschein, als würde die Sackgasse eine eigene S. Straße darstellen. Dieses Argument wird durch einen Vergleich mit der V. Straße zwischen der T. Straße und der S. Straße bestätigt. Hier wird der Gehweg unterbrochen und für den objektiven Betrachter die V. Straße deutlich von der Hauptstraße abgegrenzt (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbild 35). Wäre die Einmündung hinsichtlich der Sackgassen ähnlich ausgestaltet, läge die Annahme einer S. Straße nahe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Weiter weisen die Sackgassen eine sehr geringe Breite auf und lassen insbesondere keinen Begegnungsverkehr zu, was jedoch bei einer Straße in der Regel der Fall sein sollte. Letztlich fällt vor allem auf, dass der Einmündungsbereich der Sackgassen in die Hauptstraße nicht trichterförmig aufgeweitet ist. Es existiert daher keine optische Trennung der Hauptstraße zu der einzelnen Sackgasse, die beim Einfahren in die Gasse den Anschein eines neuen Straßenzuges erwecken könnte (anders ein Fall des VG Ansbach, U.v. 6.11.2014 - AN 3 K 13.01381/AN 3 K AN 3 K 13.01382 - juris Rn. 32). Da die Sackgassen somit bloße Zufahrten darstellen, sind sie von der hiesigen Anlage umfasst (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 22 - 24, 26 - 37). Damit sind auch die an den Zufahrten anliegenden Grundstücke der Sache nach Anliegergrundstücke der T. Straße.

Es ist somit davon auszugehen, dass die für die Erhebung von Ausbaubeiträgen und diesbezüglichen Vorauszahlungen maßgebliche Anlage auch nach Abschluss der vom Stadtrat der Beklagten beschlossenen Baumaßnahmen im Bereich T. Straße der Straßenzug T. Straße von der Kreuzung mit der S. Straße, dem Sanderheinrichsleitensweg und der K. Straße bis zum Ende des Z.-grabens bei der Einmündung in die W. Straße einschließlich der an den Zufahrten gelegenen Grundstücke ist. Diese Anlage bestimmt das Abrechnungsgebiet.

Eine andere Abgrenzung des Abrechnungsgebietes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Stadtrat der Beklagten mit Beschluss vom 20. Juni 2013 einen Abrechnungsabschnitt bilden wollte; die Abschnittsbildung war vorliegend unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Abschnitt - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 13; B.v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53 ff.).

Die Abschnittsbildung scheitert vorliegend schon daran, dass die Beklagte nach den obigen Ausführungen zum Anlagenbegriff für den Bereich zwischen der Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße und der W. Straße kein ausreichendes Bauprogramm festlegen konnte. Alleine aus diesem Grund war es der Beklagten nicht möglich, eine einheitliche Anlage in zwei Abschnitten abzurechnen.

Darüber hinaus wäre für eine Abschnittsbildung vorliegend auch der zeitliche Horizont problematisch. Nach der ursprünglichen Planung sollten die Baumaßnahmen an der Straßenbahnlinie 6 bereits in den Jahren 2017 - 2020 abgeschlossen sein. Dieser Zeitplan ist aufgrund der Verzögerungen im Planfeststellungsverfahren nicht mehr einzuhalten. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung stand noch kein Datum für den Erörterungstermin fest. Seitens der Regierung war hierfür das Frühjahr 2017 geplant (Schreiben der Regierung von Unterfranken an die Beklagte vom 2. Januar 2017, Blatt 16 der Aktenheftung der Beklagten vom 19.04.2017). Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass dieser Termin bereits stattgefunden habe. Da bereits jetzt seit dem Beschluss über die Abschnittsbildung ca. vier Jahre vergangen sind, erscheint es fraglich, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Abschnittsbildung für den Ausbau der Straße über die Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße hinaus überhaupt einen konkreten zeitlichen Horizont aufweisen konnte oder ob ein laufendes Planfeststellungsverfahren nicht vielmehr die Bestimmung eines konkreten zeitlichen Horizonts unmöglich macht bzw. zumindest stark erschwert.

Die an der T. Straße geplanten Baumaßnahmen stellen im Ergebnis daher einen Teilstreckenausbau dar; von der Gesamtlänge der Anlage (Kreuzung S. Straße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/ T. Straße bis zur Einmündung in die W. Straße) soll mehr als ein Viertel der Gesamtlänge ausgebaut werden, sodass es sich nicht um eine reine nicht der Beitragspflicht unterliegende Reparaturmaßnahme handelt, sondern um eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KAG (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 11 ff.).

Die Baumaßnahmen, für die Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag erhoben wurden, stellen auch beitragsfähige Maßnahmen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Dabei liegen sowohl Erneuerungen als auch Verbesserungen vor. In diesem Zusammenhang schließt sich das Gericht den weitestgehend zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde an (vgl. Widerspruchsbescheid vom 29.12.2015, S. 7 ff.). Zur Klarstellung und Ergänzung wird noch Folgendes ausgeführt:

Eine Erneuerung ist gegeben, wenn der ursprüngliche Zustand der Anlage, welcher durch deren Gebrauch verschlechtert wurde, wieder hergestellt wird, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss (BayVGH, B.v. 22.9.2009 - 6 ZB 08.788 - juris Rn. 3; B.v. 21.12.2006 - 6 ZB 05.2425 - juris Rn. 18). Ist eine Anlage tatsächlich verschlissen und deren übliche Nutzungszeit abgelaufen, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt hat; liegen die beiden genannten Voraussetzungen vor, spielt die Ursache für die Verschlissenheit grundsätzlich keine Rolle mehr (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 - juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 22.3.1999 - 15 A 1047/99 - juris).

Von einer Verbesserung ist dagegen auszugehen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 38 m.w.N.).

Im Hinblick auf die verbesserte Technik ist es oftmals schwierig, eine Verbesserung von einer Erneuerung abzugrenzen, sodass die beiden Alternativen ineinander fließen können (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 23).

Die T. Straße wurde in den Jahren 1968/1969 erstmals endgültig hergestellt. Die im Begleitgrün enthaltenen Robinien wurden dagegen erst zwischen den Jahren 1988 und 1992 gepflanzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es in dem in Rede stehenden Gebiet zu mehreren Rissen an den Geh- und Radwegen kam und dass sich im Untergrund der Anlage eine starke Wurzelbildung entwickelt hat.

Zunächst ist festzustellen, dass im Rahmen der von der Beklagten geplanten Ausbaumaßnahmen unterhalb der Geh- und Radwege eine ca. 30 cm dicke Frostschutzschicht angebracht wurde, welche vorher nicht vorhanden war. Für die Teileinrichtungen Geh- und Radweg ist daher von einer Verbesserung auszugehen, weil dort nach dem Ausbau eine dem Stand der Technik entsprechende Frostschutzschicht vorhanden ist. Dies führt zu einer höheren Belastbarkeit und geringeren Frostanfälligkeit, was sich wiederum positiv auf die Reparaturbedürftigkeit auswirken dürfte (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 24; vgl. Gutachten der TÜV Rheinland LGA B. GmbH vom 26. Juni 2009, S. 10). Da die Geh- und Radwege aus welchen Gründen auch immer auch tatsächlich verschlissen waren und die Nutzungsdauer eindeutig abgelaufen war, ist darüber hinaus zumindest von einer Erneuerung auszugehen. Dabei kommt es auf die Gründe für die Erneuerungsbedürftigkeit nicht mehr an. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob allein die Pflanzung von Robinien den Verschleiß insbesondere der Geh- und Radwege herbeigeführt hat.

Die Verbesserung der Gehwege wird auch nicht dadurch kompensiert, dass sie nach den Planungen der Beklagten von 2,5 m auf 2,0 m verschmälert wurden. Eine solche Kompensation mit der Folge, dass im Ergebnis keine Verbesserung vorläge, ist nur gegeben, wenn Arbeiten an der gleichen Teileinrichtung mit verkehrstechnischen Verschlechterungen verbunden sind (vgl. zur ganzen Problematik Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 51 ff.). Die Verschmälerung ist im vorliegenden Fall nicht als eine derartige Kompensation zu betrachten. Zum einen ist eine Breite von 2,0 m an sich noch dazu geeignet, einen ordnungsgemäßen Fußgängerverkehr zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2005 - 6 ZB 03.1698 - juris Rn. 25). Zum anderen ist die Verschmälerung im konkreten Fall im Vergleich zur vorherigen Breite als eher gering einzustufen; insbesondere in Verbindung mit dem weitläufigen Begleitgrün sind die Gehwege der hiesigen Anlage ausreichend.

In Bezug auf die Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung ist ebenfalls von einem Ablauf der Nutzungsdauer und daher einer beitragsfähigen Erneuerung auszugehen. Anhand der in der Abrechnungsakte der Beklagten befindlichen Lichtbilder ist zudem ersichtlich, dass sich vor allem auch in den Teilen der Straßenentwässerung aufgrund der Wurzeln im Bodenbereich im Laufe der Zeit Schäden entwickelt haben (vgl. Lichtbilder auf Blatt 76 der Abrechnungsakte der Beklagten). In Bezug auf die Straßenbeleuchtung liegt es im Ermessen der Beklagten, diese nach Ablauf der Nutzungsdauer zu erneuern und dem Stand der Technik entsprechend auszubauen. Die Beklagte hat zudem beim Ausbau der Straßenbeleuchtung berücksichtigt, dass bereits acht Beleuchtungsmasten erneuert wurden und diese wieder verwendet (vgl. Schreiben der S. W. AG an die Fachabteilung Tiefbau vom 23. März 2011).

Auch das Straßenbegleitgrün ist im Rahmen von Ausbaubeiträgen grundsätzlich beitragsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob durch die Begrünungsmaßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht eine Verbesserung erzielt wird (vgl. grundlegend dazu BayVGH, U.v. 24.4.1989 - 6 B 88.02302 - juris). Unabhängig von der Frage, ob man auch für das Straßenbegleitgrün vorliegend davon ausgehen kann, dass die Nutzungsdauer abgelaufen ist, ist in den Neupflanzungen jedenfalls eine Verbesserung zu sehen. Dies ist schon deswegen der Fall, weil nunmehr anhand des neusten Stands der Technik unter den neu gepflanzten Bäumen sog. Pflanzgruben mit einer Größe von 12 m³ errichtet wurden. Dies dient zum einen den gepflanzten Bäumen selbst, da sie dem jungen Baum eine gute Anfangsentwicklung ermöglichen (vgl. Gutachten des Dipl.-Biol. G. vom 17. Oktober 2011, S. 21). Zum anderen kann hierdurch vermieden werden, dass es aufgrund einer starken Wurzelbildung bei den übrigen Teileinrichtungen zu Schäden kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2005 - 6 ZB 03.1698 - juris Rn. 17). Darüber hinaus wurde das Begleitgrün auf der westlichen Straßenseite von 1,50 m auf 4,00m und auf der östlichen Straßenseite von 1,50 m auf 1,65 m verbreitert. Dadurch wurde die Straße insgesamt offener; durch das neu angelegte Straßenbegleitgrün wurde die Anlage durch eine räumliche Ausdehnung des Grünstreifens optisch aufgewertet und hierdurch ebenfalls verbessert (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 8 und 42). Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Notwendigkeit der Erneuerung der Bäume auch deswegen ergeben hat, weil für die Erneuerung der Gehwege die Wurzeln im Untergrund gekappt werden mussten. Dadurch war die Standfestigkeit der vorhandenen Bäume in Gefahr (vgl. Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung).

Letztlich sind auch die auf der Ostseite der Anlage angebrachten Parkbuchten als Verbesserung anzusehen. Hierdurch erfolgen eine Entlastung der Fahrbahn und eine Trennung zwischen ruhendem und fließendem Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2005, a.a.O., Rn. 28; B.v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 28).

Die Berechnung der beitragsfähigen Kosten für die Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag ist nicht zu beanstanden. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und daher vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, B.v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12; U.v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 31). Vorliegend beruht die Kostenschätzung der Gemeinde auf einem Kostenvoranschlag des Unternehmens Z. vom 14. Februar 2012, der Stadtwerke Würzburg vom 23. März 2011 sowie einer Kostenschätzung des Unternehmens I.R. vom 7. Mai 2012. Die Grundlagen dieser Schätzungen sind für das Gericht nachvollziehbar.

Die bereits im Widerspruchsverfahren gerügten Unstimmigkeiten sorgen im Ergebnis nicht dafür, dass die Kostenschätzung als rechtswidrig betrachtet werden muss. So wurde gerügt, dass sich bezgl. der Grünflächen nach Addition aller Teilbeträge eine Summe in Höhe von 333.735,09 EUR ergeben müsste, die Beklagte jedoch einen Betrag von 334.058,97 EUR ihrer Schätzung zugrunde gelegt hat. Hier würde sich eine Differenz von 323,88 EUR ergeben. In Bezug auf die insgesamt geschätzten Kosten in Höhe von 2.050.623,17 EUR wäre eine Differenz in dieser Höhe (weniger als 1%) nicht schädlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Vorauszahlungen nur in Höhe von 80% des voraussichtlichen Ausbaubeitrags erhoben hat. Es bleibt ihr daher möglich, eventuelle kleinere Rechenfehler in den endgültigen Beitragsbescheiden auszugleichen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014, a.a.O., Rn. 12). Die weiter im Widerspruchsverfahren gerügte Differenz in Bezug auf das Angebot des Unternehmens Z. in Höhe von 1.777,00 EUR hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. September 2014 nachvollziehbar erläutert. Es wurde eine andere Ausführungsvariante als ursprünglich vorgesehen gewählt (vgl. Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 05.09.2014, S. 16). Hierzu wurde im Rahmen des Klageverfahrens von der Klägerin nichts Substantiiertes mehr vorgetragen. In ihrem Schreiben hat die Beklagte auch die weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Rügen entkräftet und insbesondere dargelegt, dass die Kosten für die Lichtsignalanlage einschließlich der anteiligen Baunebenkosten in den angesetzten Kosten nicht enthalten sind. Zudem werden die wiederverwendbaren Randsteine nach endgültiger Abrechnung in den endgültigen Beitragsbescheiden berücksichtigt; das Fällholz stellt zudem kein hochwertiges Material da. Zu all diesen Erläuterungen der Beklagten wurde seitens der Klägerin nichts mehr entgegengehalten. Da die Ausführungen der Beklagten für das Gericht nachvollziehbar sind, waren hier keine weiteren Ermittlungen veranlasst.

Auch die Rüge der Klägerin bezüglich der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 1.8 ABS greift nicht. Wie oben bereits festgestellt, kommt im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1 Nr. 1.3 Buchst. a ABS zur Anwendung, da für die Bebaubarkeit der hiesigen Anlage einer Geschossflächenzahl von unter 0,7 vorliegt (der Bebauungsplan „Äußeres H.-land“ setzt eine Geschossflächenzahl von 0,3 fest). Da die Anlage auf beiden Seiten bebaubar ist, dürfen die Teileinrichtungen Fahrbahn, Rad- und Gehweg zusammen 14,0 m betragen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5.1 Buchst. a ABS darf für unselbstständige Parkplätze in Längsaufstellung eine Breite bis 2,5 m abgerechnet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7.1 ABS darf zudem für Straßenbegleitgrün eine Breite bis 8 m abgerechnet werden. Aus dem in der Akte befindlichen neuen Querschnitt der Anlage (Blatt 34 der Abrechnungsakte der Beklagten) ergibt sich für die Anlage ohne Parkplätze und ohne Straßenbegleitgrün eine Breite von insgesamt 13,35 m (Fahrbahn (inklusive Angebotsstreifen) 7,0 m; Geh- und Radweg auf der westlichen Straßenseite 4,35 m; Gehweg auf der westlichen Straßenseite 2,0 m). Hinzu kommt der Parkstreifen auf der westlichen Straßenseite mit 2,0 m und das Straßenbegleitgrün mit insgesamt 5,65 m (westliches Straßenbegleitgrün 1,65 m; östliches Straßenbegleitgrün 4,0 m). Die abgerechnete Anlage hält sich daher im Rahmen der Satzungsbestimmungen. Auch hier kann zusätzlich auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen werden (vgl. Klageerwiderung vom 30. Mai 2016, S. 7). Dem wurde im Klageverfahren nichts Substantiiertes entgegengehalten. Insbesondere war entgegen der Auffassung der Klägerin § 6 Abs. 4 ABS nicht anzuwenden, da das Abrechnungsgebiet des Parkstreifens sowie des Straßenbegleitgrüns vorliegend nicht von dem Abrechnungsgebiet der Straße abweicht.

Die Beklagte hat die Anlage zu Recht als Haupterschließungsstraße gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS qualifiziert und daher auch zu Recht einen Anteil der Beklagten in Höhe von 35% nach § 7 Abs. 2 Nr. 1.2 ABS im Rahmen des umlagefähigen Aufwands zum Abzug gebracht. Es ergibt sich dadurch ein umlagefähiger Aufwand von insgesamt 1.332.905,06 EUR (beitragsfähiger Aufwand in Höhe von 2.050.632,17 EUR abzüglich Gemeindeanteil in Höhe von 35%).

Die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind und Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 4 ABS). Der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke ist das kennzeichnende Moment für den Anliegerverkehr (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 32). Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt es sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichwertig erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll. Es ist darauf abzustellen, wie sich der Straßentyp aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weitreichender Verkehrsplanung, der Lage und Führung der Straßen im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, U.v. 9.2.2012, a.a.O. - juris Rn. 16 m.w.N.). Dies folgt aus der Erkenntnis, dass sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mit der Netzplanung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist wie etwa dem Umgehen einer durch ungeordnetes Parken oder gegen das Straßenverkehrsrecht verstoßende Ladevorgänge in zweiter Reihe verursachten Engstelle (BayVGH, B.v. 9.6.2004 - 6 CS 03.434 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschlie-ßungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 31). Bei der Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp handelt es sich um eine von der Verwaltung vorzunehmende Anwendung von Ortsrecht (Satzungsrecht), die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 29 m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die vorliegende Anlage als Haupterschließungsstraße zu qualifizieren. Nach den dem Gericht vorliegenden Plänen sowie den vom Gericht gefertigten Lichtbildern, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, teilt das Gericht die Ansicht der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der vorliegenden Anlage nicht um eine Hauptverkehrsstraße.

Die Beklagte verfügt über kein geschriebenes Verkehrskonzept; ergänzend berücksichtigt werden kann jedoch der von der Beklagten vorgelegte Verkehrsentwicklungsplan aus den Jahren 1993/1995. Insgesamt ist aber auf die Lage und Führung der Anlage im gemeindlichen Straßennetz abzustellen.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Stadt mit 128.538 Einwohnern (Stand: 31.12.2016). Es liegt auf der Hand, dass eine derart große Gemeinde grundsätzlich auch von Durchgangsverkehr geprägt ist. Betrachtet man zunächst das gesamte Verkehrsnetz der Beklagten, ist zu erkennen, dass einige Straßen im Stadtgebiet bereits auf den ersten Blick dazu geeignet sind, von inner- und insbesondere überörtlichem Durchgangsverkehr genutzt zu werden: so kommt beispielsweise die B 19 von Nordosten aus Richtung Lengfeld und verläuft durch die Stadt Würzburg in Richtung Südwesten. Am südlichen Ende der Stadt kreuzt sie schließlich die A 3. Im Norden der Stadt verläuft die B 8 im Wesentlichen von Osten nach Westen und führt in Richtung Höchberg. Ebenfalls im Norden verläuft eine Straße, teilweise unter dem Namen Nordtangente, und ermöglicht es dem Verkehr, entweder unter Umgehung des Zentrums in den Westen der Stadt Würzburg zu gelangen oder auf die B 27 in Richtung Westen/Veitshöchheim zu fahren. Alle genannten Straßen sind im Gebiet der Beklagten vierspurig ausgebaut und daher auch dazu geeignet, Durchgangsverkehr aufzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Verkehr, welcher von einem Ortsteil der Stadt in einen anderen Ortsteil derselben Stadt verläuft, nicht um überörtlichen Verkehr, sondern innerörtlichen Verkehr handelt. Innerörtlicher Durchgangsverkehr liegt typischerweise vor, wenn innerhalb eines Gemeindegebiets von einem Punkt außerhalb der betroffenen Straße ein anderer Punkt außerhalb der betroffenen Straße erreicht werden soll. Überörtlicher Durchgangsverkehr liegt dagegen vor, wenn die Straße überwiegend überörtliche Verkehrsbedeutung hat und dazu bestimmt ist, diesen Verkehr durch das Stadtgebiet hindurch zu leiten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 30 m.w.N.).

Dies vorangestellt, ist die vorliegende Anlage nicht als Hauptverkehrsstraße zu betrachten. Es ergibt sich zum einen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anlage an irgendeiner Stelle von überörtlichem Durchgangsverkehr genutzt werden soll, um die das Stadtgebiet der Beklagten zu durchqueren. Der Verkehr, der die Stadt von Norden nach Süden und umgekehrt durchfahren möchte, soll hierfür die vierspurig ausgebaute B 19 nutzen, welche auf Höhe der Z. Straße unter dem Namen Mittlerer Ring verläuft. Der aus Richtung Gerbrunn kommende Verkehr soll, wenn er nicht schon im Norden die B 8 nutzen würde, durch die Z. Straße oder durch die Straße Am Galgenberg die Stadt Würzburg Richtung Westen durchqueren. Jedenfalls für den überörtlichen Durchgangsverkehr ist eine Nutzung der Anlage daher nach der Lage im Straßennetz nicht vorgesehen.

Zum anderen ist auch unter Betrachtung des innerörtlichen Durchgangsverkehrs nicht davon auszugehen, dass die Anlage diesem „ganz überwiegend“ dient. Unter Anwendung der oben genannten Definition ist zunächst zu beachten, dass sich die Anlage in weiten Teilen in einem Wohngebiet befindet. Der Verkehr zu den erschlossenen Grundstücken und von diesen Grundstücken ausgehend stellt Anliegerverkehr (Ziel- und Quellverkehr) dar. Ebenfalls zu beachten ist, dass der Verkehr, der über die Anlage zu den Bildungseinrichtungen im Norden der Anlage (Universität am W. Platz, M. G. Gymnasium, Franz-Oberthür-Berufs- und Fachschulen) gelangen will, selbst als Zielverkehr zu bewerten ist, da die Bildungseinrichtungen selbst an der Straße anliegen. Da sich der innerörtliche Durchgangsverkehr daher im Rahmen der Gesamtbetrachtung darauf beschränken wird, von dem Ortsteil Gartenstadt Keesburg in den Norden der Stadt zu gelangen und umgekehrt, geht das Gericht davon aus, dass die Anlage nicht ganz überwiegend dem durchgehenden inner- oder überörtlichen Verkehr dient.

Das Gericht geht jedoch auch davon aus, dass die Anlage gleichzeitig der Erschließung von Grundstücken und dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und daher nicht ganz überwiegend der Erschließung von Grundstücken dient, sie also keine reine Anliegerstraße ist. Dies ergibt sich aus dem oben genannten Umstand, dass die Anlage auch den Ortsteil Gartenstadt Keesburg an den Norden der Stadt anschließt. Die Straßenführung in diesem Bereich erweckt den Eindruck, dass Anlieger des Ortsteils Gartenstadt Keesburg über die S. Straße auf die vorliegende Anlage fahren um in den Ortsteil Frauenland oder weiter nordwestlich in das Stadtgebiet zu gelangen. Weiter ist auch nicht ausgeschlossen, dass Verkehrsteilnehmer über die hiesige Anlage zu dem Ortsteil Am H.-land gelangen möchten, insbesondere in dessen nördlichen Teil. Dies vor allem aufgrund der Möglichkeit, von der T. Straße auf die Z. Straße abbiegen und von dort auf die Straße Am H.-land fahren zu können.

Aufgrund der oben dargelegten Ausdehnung der Anlage hat die Beklagte in ihrer Beitragsberechnung zu Unrecht zu berücksichtigende Grundstücksflächen in Höhe von 97.979 m² herangezogen. Aufgrund der Tatsache, dass die Anlage über die Kreuzung H. Weg/S. Straße hinausgeht und erst bei der Einmündung der Straße in die W. Straße endet, sind auch die Anlieger dieses Anlagenteils zu berücksichtigen. Es ergibt sich daher - auf Grundlage der durch die Beklagten vorgelegten, für das Gericht nachvollziehbaren Vergleichsberechnungen - eine insgesamt zu berücksichtigende Grundstücksfläche von 290.086 m².

Allerdings hat die Beklagte zu Recht die Grundstücke Fl.Nr. … und …7 nicht in die zu berücksichtigende Grundstücksfläche mit einbezogen.

Für das Grundstück Fl.Nr. 2917 ergibt sich dies daraus, dass es im Bebauungsplan „Äußeres H.-land“ als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Im Straßenausbaubeitragsrecht ist grundsätzlich anerkannt, dass Grundstücke, die aufgrund entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind, nicht in die Verteilung einzubeziehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17; B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12). Das Grundstück Fl.Nr. 2917 ist jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen und unterfällt daher auch nicht dem Vorteilsbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 1404 - juris Rn. 12); es wurde zu Recht von der Beklagten nicht berücksichtigt.

Das Grundstück Fl.Nr. …1 ist deshalb nicht mit einzubeziehen, weil es ebenfalls durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage keinen besonderen Vorteil erlangt. Auch dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Äußeres H.-land“; nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind hierfür Flächen für Einzel- und Gemeinschaftsgaragen vorgesehen. Das Grundstück ist auch tatsächlich mit Garagen bebaut. Zwar ist es dem Grunde nach für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ausreichend, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis auf die Höhe des Grundstücks herangefahren und es von dort betreten werden kann. Außerdem steht dem Vorteil auch nicht entgegen, wenn das Grundstück lediglich durch ein Hindernis, welches durch den Eigentümer entfernt werden könnte, nicht betreten werden kann. Allerdings kommt es auch darauf an, dass gerade die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 12). Für das Grundstück Fl.Nr. …1 ist es zwar noch denkbar, es durch eine entsprechende Treppe und durch das Entfernen der Böschung für Fußgänger von der hiesigen Anlage aus betretbar zu machen. Es genügt jedoch aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nach Ansicht des Gerichts die bloße Möglichkeit des Betretens nicht, da ein Garagengrundstück nur dann sinnvollerweise bestimmungsgemäß benutzt werden kann, wenn man mit einem Kraftfahrzeug auf das Grundstück herauffahren und so in die Garagen gelangen kann. Aufgrund des Höhenunterschiedes von der Anlage zu dem in Rede stehende Grundstück und der Tatsache, dass das Garagengrundstück tatsächlich vom L. Weg erschlossen wird, ist es daher nicht zu den bevorteilten Grundstücken zu zählen.

Auch die jeweiligen Nutzungsfaktoren sind von der Beklagten zutreffend ermittelt worden. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KAG richtet sich die Höhe von Straßenausbaubeiträgen nach dem besonderen Vorteil, den die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtung dem Beitragspflichtigen bietet. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG sind Beitragsmaßstäbe insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen sowie Kombinationen hieraus. § 8 ABS legt als hier maßgeblichen Beitragsmaßstab einen mit der Grundstücksfläche kombinierten Vollgeschossmaßstab fest. Danach wird der beitragsfähige Aufwand (§ 6 ABS) nach Abzug des Anteils der Beklagten auf die Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt, wenn in einem Abrechnungsgebiet - wie hier - eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist (§ 8 Abs. 2 ABS). Der Nutzungsfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 und bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3 (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ABS). Dabei ist in unbeplanten Gebieten gemäß § 8 Abs. 7 ABS bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgebend; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gilt als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 8 Abs. 4 Satz 1 ABS).

Dieser mit der Grundstücksfläche kombinierte Vollgeschossmaßstab ist im Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands; dies gilt auch für Abrechnungsgebiete mit unterschiedlich intensiver Nutzung (BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 14). Die Verfassungs- und Gesetzeskonformität dieser Verteilungsregelung wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in einem Popularklageverfahren bestätigt (vgl. Entscheidung vom 12.1.2005, BayVBl. 2005, 361 und 399). Das typisierende Abstellen auf die Grundstücksflächen sowie die Zahl der Vollgeschosse genügt dem Abstufungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG, auch wenn die Anliegergrundstücke in unterschiedlicher Intensität genutzt werden; einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht (BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 14). Daher ist auch festzustellen, dass es - entgegen dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren - keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt, dass im Bereich einer einheitlichen Anlage aufgrund der Tatsache, dass manche Grundstücke im beplanten und manche Grundstücke im unbeplanten Gebiet liegen, § 8 Abs. 4 ABS neben § 8 Abs. 7 ABS zur Anwendung kommt. Zum einen sind die Regeln an sich verfassungskonform. Zum anderen ist es sachlich gerechtfertigt, dass die Ausbaubeitragssatzung zwischen den beiden Gebieten unterscheidet, da sich nur so für das ganze Stadtgebiet der Beklagten einheitliche Maßstäbe finden lassen und eine Ungleichbehandlung dadurch viel mehr vermieden wird. Die Beklagte würde zudem rechtswidrig handeln, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung den Vollgeschossmaßstab für das vorliegende Gebiet vereinheitlichen würde. Dies ist in der Satzung nicht vorgesehen.

Für die Anliegergrundstücke der vorliegenden Anlage ergeben sich daher unterschiedliche Beitragsmaßstäbe, da manche Grundstücke im unbeplanten Gebiet, andere dagegen im Gebiet eines Bebauungsplans liegen; im Gebiet des maßgeblichen Bebauungsplans liegen zudem unterschiedliche Festsetzungen bezgl. der zulässigen Geschosszahlen vor. Das Gericht schließt sich diesbezüglich den Ausführungen der Regierung von Unterfranken vom 27. Juli 2015 an (Blatt 14 ff. der Widerspruchsakte). Die Klägerin ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten und hat auch insbesondere im Klageverfahren diesbezüglich nichts mehr vorgetragen. Lediglich zur Klarstellung wird noch Folgendes ausgeführt:

Der Bereich ab der Kreuzung Z. Straße/T. Straße bis zum nördlichen Ende der Anlage liegt auf der westlichen Straßenseite im unbeplanten Gebiet. Insofern ist die vorhandene Bebauung maßgeblich (§ 8 Abs. 7 ABS). Es wurde seitens der Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Beklagte in diesem Bereich für einzelne Grundstücke fehlerhafte Nutzungsfaktoren festgesetzt habe. Auch sonst drängen sich für das Gericht diesbezüglich keine Fehler auf; weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.

Im Gebiet des Bebauungsplans „Äußeres H.-land“ gelten bezüglich der Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse unterschiedliche Festsetzungen.

Zunächst zu beachten, dass für die bei Erlass des Bebauungsplans bereits vorhandenen Gebäude aufgrund der Festsetzungen die tatsächlich vorhandene Anzahl der Geschosse gilt. Diese Festsetzung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht unwirksam. Die Beklagte hat zudem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf Hinweis der Regierung von Unterfranken hin überprüft, welche Gebäude bei Erlass des Bebauungsplans schon vorhanden waren und die zulässigen Geschosszahlen teilweise geändert (vgl. Schreiben der Beklagten an die Regierung von Unterfranken vom 2. Dezember 2015, Blatt 65 ff. der Widerspruchsakte). Schon hieraus ergibt sich, dass es der Beklagten grundsätzlich möglich ist, die ursprünglich vorhandene Bebauung der Grundstücke zu beurteilen. Diese Festsetzung ist daher nicht zu unbestimmt.

Die Beklagte hat zudem auch die teilweise im Bebauungsplan vorhandene Festsetzung „I/II“ richtig bewertet. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan bedeutet dies: Zahl der Vollgeschosse (Höchstgrenze): bergseits ein, talseits zwei Vollgeschosse. Gemäß § 8 Abs. 13 ABS sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. Damit sind Grundstücke, für die „I/II“ festgesetzt wurde, mit zwei Vollgeschossen bebaubar. Es kommt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nach der Definition für Vollgeschosse nicht darauf an, dass ein oberes Geschoss die identische Fläche des unteren Geschosses aufweist. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob das Geschoss auf zwei Drittel seiner Fläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat. Dass die vorliegende Festsetzung in technischer Hinsicht zwei Vollgeschosse zulässt, ergibt sich für das Gericht aus der Beurteilung der Regierung von Unterfranken vom 27. Juli 2015 (Blatt 16 der Widerspruchsakte). Dort wird, für das Gericht nachvollziehbar, erläutert, dass das untere Geschoss im Rahmen dieser Festsetzungen ein als Vollgeschoss geltendes Kellergeschoss und das obere Geschoss ebenso als ein Vollgeschoss zu betrachten ist. Die Klägerin ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten; da sich für das Gericht eine andere Beurteilung nicht aufdrängt, waren hier keine weiteren Ermittlungen angezeigt.

Gleiches gilt für die teilweise im Bebauungsplan durch Änderung (u.a. für das klägerische Grundstück) zugelassenen Staffelgeschosse alternativ zu einem flachgeneigten Dach. Auch wenn das Dachgeschoss in seiner Fläche dem unteren Geschoss nicht entspricht, so hat es dennoch üblicherweise auf seiner Fläche eine Höhe von mindestens 2,30 m (vgl. auch hierzu die Ausführungen der Regierung v. Unterfranken, Blatt 16 der Widerspruchsakte). Es ist daher ebenfalls ein Vollgeschoss i.S.d. § 8 Abs. 13 ABS, sodass ein zusätzlicher Nutzungsfaktor gerechtfertigt ist.

Auf der Basis der Ausbaubeitragssatzung ergibt sich daher eine Vorauszahlung der Klägerin in Höhe von 2.529,02 EUR.

Grundlage hierfür ist zunächst der Wille der Beklagten, 80% des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwandes als Vorauszahlung zu erheben. Da das Grundstück der Klägerin zu Recht mit einem Nutzungsfaktor von 1,6 bewertet wurde, ergibt sich für dieses Grundstück eine beitragspflichtige Fläche von 688 m² (430 m² Grundstücksfläche x 1,6). Auf Grundlage der abweichenden Beurteilung der Anlage ergibt sich eine neue gesamte beitragspflichtige Fläche von 290.086 m². Der neue Beitragssatz beträgt daher 4,594862 EUR/m² (umlagefähiger Aufwand in Höhe von 1.332.905,06 EUR : 290.086 m²). Multipliziert mit der beitragspflichtigen Fläche des klägerischen Grundstücks ergibt sich ein voraussichtlicher Beitrag in Höhe von 3.161,27 EUR. 80% hiervon betragen 2.529,02 EUR.

Da mit den Ausbaumaßnahmen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag bereits begonnen worden war, durfte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Vorauszahlung in Höhe von 2.529,02 EUR erheben. Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig und die Klage war in diesem Umfang abzuweisen. Soweit der Bescheid diesen Betrag übersteigt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der Klage war insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 29 Planfeststellungsbehörde


(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach §

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Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.136 – wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahre

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. November 2013 - B 4 K 12.213 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.137,88 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin, eine Gemeinde, hatte mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 die Beigeladene zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.578,36 € für den Gehweg, die Beleuchtung und Grunderwerbskosten an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße FO ... herangezogen. Das Landratsamt F. hat auf den Widerspruch der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 4.440,48 € gemindert, weil der Aufwand für einen 1984 gebauten Gehwegteil, für die in den 90er Jahren errichtete Straßenbeleuchtung und Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn keinen beitragsfähigen Aufwand darstellten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid in seinem die Beitragsfestsetzung herabsetzenden Teil abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

a) Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße FO..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 4). Allerdings darf eine Gemeinde keine Straßenausbaubeiträge erheben, wenn sie nicht Straßenbaulastträger ist. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme im Straßenausbaubeitragsrecht können nämlich nur öffentliche Einrichtungen sein, deren Ausbau der Gemeinde als eigene Aufgabe obliegt (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - BayVBl 2007, 143/144). Bei einer Ortsdurchfahrt kommt die Erhebung von Ausbaubeiträgen mithin nur dann in Betracht, wenn und soweit die Gemeinde nach den insoweit maßgeblichen straßenrechtlichen Bestimmungen Träger der Straßenbaulast ist. Da die Klägerin die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht, ist Träger der Straßenbaulast für die auf ihrem Gebiet gelegenen Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen der Landkreis F. (Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG). Dessen Straßenbaulast erstreckt sich gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG aber nicht auf Gehwege und Parkplätze; für diese ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast (Art. 48 Abs. 1 BayStrWG). Die Straßenbeleuchtung obliegt der Gemeinde als selbstständige öffentliche Aufgabe unabhängig davon, wer Träger der Straßenbaulast ist (BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 8).

Beitragsfähig sind allerdings nicht sämtliche in die Straßenbaulast der Gemeinde fallenden Baumaßnahmen, sondern gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG nur solche, die als Verbesserung oder Erneuerung der jeweiligen Ortsstraße (oder Ortsdurchfahrt) zu qualifizieren sind. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den beitragsfähigen Aufwand gegenständlich beschränkt. Nicht über Beiträge refinanzierbar sind demnach insbesondere bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; zum Erschließungsbeitragsrecht u. a. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Dem entspricht die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin vom 16. Oktober 2002 (ABS), wonach die Beitragsschuld mit dem Abschluss „der Maßnahme“ (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung mit dem Abschluss der Teilmaßnahme entsteht. Um „die Maßnahme“ bezüglich ihrer Beitragsfähigkeit und ihrer Beendigung beurteilen zu können, ist ein Bauprogramm unerlässliche Voraussetzung.

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße (oder Ortsdurchfahrt) in ihrer gesamten Länge, sondern lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich das Problem, wie zwischen noch - beitragsfreier - Instandsetzung oder Unterhaltung einerseits und bereits - beitragsfähiger - Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung ist neben qualitativen Gesichtspunkten auch ein quantitativer Aspekt von Bedeutung, nämlich ausgehend vom einschlägigen gemeindlichen Bauprogramm das Ausmaß der Arbeiten an der jeweiligen Einrichtung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei einem Teilstreckenausbau der Straße (oder einzelner Teileinrichtungen) eine beitragsfähige Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme in der Regel erst dann angenommen werden, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 4). Der beitragsfähige Aufwand wiederum umfasst grundsätzlich die Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden, bestimmten beitragsfähigen Maßnahme entstanden sind (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 4).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bleiben die Einwendungen der Klägerin ohne Erfolg.

(1) Der Aufwand für den im Jahr 1984 errichteten, lediglich ca. 73 m langen Gehwegteil ist vom Verwaltungsgericht zu Recht als nicht beitragsfähig bewertet worden. Diese im Rahmen einer Dorferneuerung durchgeführte Baumaßnahme stellt keine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, weil sie nur - deutlich - weniger als ein Viertel der nach Angaben der Klägerin insgesamt rund 454 m langen Ortsdurchfahrt umfasst. Sie kann auch nicht als erster Teil eines umfassenderen Bauprogramms zur Herstellung eines durchgehenden Gehwegs angesehen werden, das zeitlich gestaffelt verwirklicht werden sollte. Für ein solches ist nämlich nichts ersichtlich.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung bzw. die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16).

Der 1984 durchgeführten Baumaßnahme lag lediglich eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Teilnehmergemeinschaft über die Kostenbeteiligung bei Dorferneuerungsmaßnahmen zugrunde. Aus dieser und den beigefügten Anlagen ergibt sich, dass ein 75 m langer und 1,50 m breiter Gehsteig an der im Lageplan vorgesehenen Stelle der Ortsdurchfahrt errichtet werden sollte. Für eine darüber hinausgehende Planung ist nichts ersichtlich. Die von der Klägerin vorgelegten Teile des „Kostenvormerkordners“ für Ortsdurchfahrten in allen Gemeindeteilen umfassen lediglich einzelne (Teil-)Maßnahmen an verschiedenen klassifizierten Straßen im Gemeindegebiet, enthalten aber kein konkretes Bauprogramm für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße FO ... als Gesamtmaßnahme. Die aus dem Jahr 2014 stammende und somit nachträglich verfasste Aussage des 2. Bürgermeisters der Klägerin stellt kein Bauprogramm dar. Im Gegenteil bestätigt sie, dass die Anlegung eines durchgehenden Gehwegs entlang der Kreisstraße FO ... seinerzeit am Widerstand verschiedener Grundstückseigentümer gescheitert und es trotz intensiver Verhandlungen nicht möglich war, den für den Gehwegausbau benötigten Grunderwerb durchzuführen; es sei nämlich nur gelungen, einen ersten „Bauabschnitt“ des Gehwegs zwischen der Ortsmitte und der Bushaltestelle zu verwirklichen. Die seit der Gebietsreform 1978 bestehende allgemeine Zielsetzung der Klägerin, durchgehende Gehwege entlang der Ortsdurchfahrten anlegen zu wollen, stellt ebenfalls weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretisiertes Bauprogramm für eine bestimmte Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme an der Ortsdurchfahrt dar. Der Beschlussbuchauszug aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 1. Oktober 2001 schließlich betrifft den 2001 bis 2003 erfolgten Weiterbau des Gehwegs in südöstlicher Richtung, dessen Aufwand vom Landratsamt als beitragsfähig angesehen wurde und der somit nicht im Streit steht.

Nachdem das mithin lediglich auf eine kurze Teilstrecke beschränkte Bauprogramm 1984 erfüllt worden ist, kann sein Inhalt nicht mehr nachträglich erweitert werden (vgl. Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 7 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann also die 1984 durchgeführte und programmgemäß abgeschlossene Errichtung eines ca. 73 m langen Gehwegteils nicht im Nachhinein in eine im Jahr 2001 beschlossene Planung zur Fortsetzung des Gehwegs einbezogen werden. Sie bleibt eine für sich zu betrachtende Einzelmaßnahme, die wegen ihres geringen Ausmaßes die Schwelle zur Beitragsfähigkeit als Erneuerung oder Verbesserung der Ortsdurchfahrt nicht überschreitet.

(2) Ebenfalls zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die 1990 und 1993/94 durchgeführten Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung entlang der Ortsdurchfahrt beitragsrechtlich gesondert zu betrachten sind und für etwaige Beitragsforderungen die Festsetzungsverjährung bei Erlass des Bescheids vom 8. Oktober 2009 bereits abgelaufen war. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Beitragssatzung vom 16. Oktober 2002 bekannt gemacht worden ist, so dass am 31. Dezember 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Abgesehen davon hat die Klägerin für einen Teil der Beleuchtung bereits mit bestandskräftigen Bescheiden aus dem Jahr 1997 Beiträge erhoben.

(3) Schließlich haben die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht die in den Jahren 2006 bis 2008 angefallenen Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgenommen, weil die Gemeinde für die Fahrbahn nicht Straßenbaulastträger ist.

Daran ändert auch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 2.1 ABS nichts, wonach der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für Überbreiten der Fahrbahn bis zu einer Breite von 6,0 m der Berechnung des Beitrags zugrunde gelegt wird. Die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 3 Satz 3 BayStrWG für eine sog. Überbreite der Fahrbahn liegen nämlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Straßenbaubehörde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt mit der Gemeinde besonders zu vereinbaren, wenn die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze führt, die erheblich breiter angelegt sind, als die Kreisstraße es erfordert. Hier ist die Ortsdurchfahrt schon nicht erheblich breiter angelegt, als es die Kreisstraße erfordert. Wie die Klägerin vorträgt, weist die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt eine Regelbreite von 5,70 m auf, während sie im Bereich der Grundstücke FlNr. 90 und 91, bei denen der Grunderwerb 2006 bis 2008 erfolgte, zwischen 6,90 m und 7,25 m breit ist. Damit steht die Breite der Fahrbahn nicht in einem außergewöhnlichen Verhältnis zu der tatsächlichen oder üblichen Breite der übrigen Strecke der Ortsdurchfahrt (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 42 Rn. 54). Da es somit bei der Straßenbaulast des Landkreises F. für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt verbleibt, sind die von der Klägerin aufgewendeten Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn nicht beitragsfähig.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage, welche „Gestaltungshöhe“ ein Bauprogramm aufweisen muss, um dessen Vorliegen bejahen zu können, lässt sich im Übrigen nicht abstrakt fallübergreifend, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. November 2013 - B 4 K 12.213 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.137,88 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin, eine Gemeinde, hatte mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 die Beigeladene zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.578,36 € für den Gehweg, die Beleuchtung und Grunderwerbskosten an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße FO ... herangezogen. Das Landratsamt F. hat auf den Widerspruch der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 4.440,48 € gemindert, weil der Aufwand für einen 1984 gebauten Gehwegteil, für die in den 90er Jahren errichtete Straßenbeleuchtung und Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn keinen beitragsfähigen Aufwand darstellten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid in seinem die Beitragsfestsetzung herabsetzenden Teil abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

a) Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße FO..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 4). Allerdings darf eine Gemeinde keine Straßenausbaubeiträge erheben, wenn sie nicht Straßenbaulastträger ist. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme im Straßenausbaubeitragsrecht können nämlich nur öffentliche Einrichtungen sein, deren Ausbau der Gemeinde als eigene Aufgabe obliegt (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - BayVBl 2007, 143/144). Bei einer Ortsdurchfahrt kommt die Erhebung von Ausbaubeiträgen mithin nur dann in Betracht, wenn und soweit die Gemeinde nach den insoweit maßgeblichen straßenrechtlichen Bestimmungen Träger der Straßenbaulast ist. Da die Klägerin die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht, ist Träger der Straßenbaulast für die auf ihrem Gebiet gelegenen Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen der Landkreis F. (Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG). Dessen Straßenbaulast erstreckt sich gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG aber nicht auf Gehwege und Parkplätze; für diese ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast (Art. 48 Abs. 1 BayStrWG). Die Straßenbeleuchtung obliegt der Gemeinde als selbstständige öffentliche Aufgabe unabhängig davon, wer Träger der Straßenbaulast ist (BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 8).

Beitragsfähig sind allerdings nicht sämtliche in die Straßenbaulast der Gemeinde fallenden Baumaßnahmen, sondern gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG nur solche, die als Verbesserung oder Erneuerung der jeweiligen Ortsstraße (oder Ortsdurchfahrt) zu qualifizieren sind. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den beitragsfähigen Aufwand gegenständlich beschränkt. Nicht über Beiträge refinanzierbar sind demnach insbesondere bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; zum Erschließungsbeitragsrecht u. a. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Dem entspricht die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin vom 16. Oktober 2002 (ABS), wonach die Beitragsschuld mit dem Abschluss „der Maßnahme“ (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung mit dem Abschluss der Teilmaßnahme entsteht. Um „die Maßnahme“ bezüglich ihrer Beitragsfähigkeit und ihrer Beendigung beurteilen zu können, ist ein Bauprogramm unerlässliche Voraussetzung.

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße (oder Ortsdurchfahrt) in ihrer gesamten Länge, sondern lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich das Problem, wie zwischen noch - beitragsfreier - Instandsetzung oder Unterhaltung einerseits und bereits - beitragsfähiger - Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung ist neben qualitativen Gesichtspunkten auch ein quantitativer Aspekt von Bedeutung, nämlich ausgehend vom einschlägigen gemeindlichen Bauprogramm das Ausmaß der Arbeiten an der jeweiligen Einrichtung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei einem Teilstreckenausbau der Straße (oder einzelner Teileinrichtungen) eine beitragsfähige Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme in der Regel erst dann angenommen werden, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 4). Der beitragsfähige Aufwand wiederum umfasst grundsätzlich die Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden, bestimmten beitragsfähigen Maßnahme entstanden sind (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 4).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bleiben die Einwendungen der Klägerin ohne Erfolg.

(1) Der Aufwand für den im Jahr 1984 errichteten, lediglich ca. 73 m langen Gehwegteil ist vom Verwaltungsgericht zu Recht als nicht beitragsfähig bewertet worden. Diese im Rahmen einer Dorferneuerung durchgeführte Baumaßnahme stellt keine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, weil sie nur - deutlich - weniger als ein Viertel der nach Angaben der Klägerin insgesamt rund 454 m langen Ortsdurchfahrt umfasst. Sie kann auch nicht als erster Teil eines umfassenderen Bauprogramms zur Herstellung eines durchgehenden Gehwegs angesehen werden, das zeitlich gestaffelt verwirklicht werden sollte. Für ein solches ist nämlich nichts ersichtlich.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung bzw. die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16).

Der 1984 durchgeführten Baumaßnahme lag lediglich eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Teilnehmergemeinschaft über die Kostenbeteiligung bei Dorferneuerungsmaßnahmen zugrunde. Aus dieser und den beigefügten Anlagen ergibt sich, dass ein 75 m langer und 1,50 m breiter Gehsteig an der im Lageplan vorgesehenen Stelle der Ortsdurchfahrt errichtet werden sollte. Für eine darüber hinausgehende Planung ist nichts ersichtlich. Die von der Klägerin vorgelegten Teile des „Kostenvormerkordners“ für Ortsdurchfahrten in allen Gemeindeteilen umfassen lediglich einzelne (Teil-)Maßnahmen an verschiedenen klassifizierten Straßen im Gemeindegebiet, enthalten aber kein konkretes Bauprogramm für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße FO ... als Gesamtmaßnahme. Die aus dem Jahr 2014 stammende und somit nachträglich verfasste Aussage des 2. Bürgermeisters der Klägerin stellt kein Bauprogramm dar. Im Gegenteil bestätigt sie, dass die Anlegung eines durchgehenden Gehwegs entlang der Kreisstraße FO ... seinerzeit am Widerstand verschiedener Grundstückseigentümer gescheitert und es trotz intensiver Verhandlungen nicht möglich war, den für den Gehwegausbau benötigten Grunderwerb durchzuführen; es sei nämlich nur gelungen, einen ersten „Bauabschnitt“ des Gehwegs zwischen der Ortsmitte und der Bushaltestelle zu verwirklichen. Die seit der Gebietsreform 1978 bestehende allgemeine Zielsetzung der Klägerin, durchgehende Gehwege entlang der Ortsdurchfahrten anlegen zu wollen, stellt ebenfalls weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretisiertes Bauprogramm für eine bestimmte Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme an der Ortsdurchfahrt dar. Der Beschlussbuchauszug aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 1. Oktober 2001 schließlich betrifft den 2001 bis 2003 erfolgten Weiterbau des Gehwegs in südöstlicher Richtung, dessen Aufwand vom Landratsamt als beitragsfähig angesehen wurde und der somit nicht im Streit steht.

Nachdem das mithin lediglich auf eine kurze Teilstrecke beschränkte Bauprogramm 1984 erfüllt worden ist, kann sein Inhalt nicht mehr nachträglich erweitert werden (vgl. Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 7 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann also die 1984 durchgeführte und programmgemäß abgeschlossene Errichtung eines ca. 73 m langen Gehwegteils nicht im Nachhinein in eine im Jahr 2001 beschlossene Planung zur Fortsetzung des Gehwegs einbezogen werden. Sie bleibt eine für sich zu betrachtende Einzelmaßnahme, die wegen ihres geringen Ausmaßes die Schwelle zur Beitragsfähigkeit als Erneuerung oder Verbesserung der Ortsdurchfahrt nicht überschreitet.

(2) Ebenfalls zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die 1990 und 1993/94 durchgeführten Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung entlang der Ortsdurchfahrt beitragsrechtlich gesondert zu betrachten sind und für etwaige Beitragsforderungen die Festsetzungsverjährung bei Erlass des Bescheids vom 8. Oktober 2009 bereits abgelaufen war. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Beitragssatzung vom 16. Oktober 2002 bekannt gemacht worden ist, so dass am 31. Dezember 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Abgesehen davon hat die Klägerin für einen Teil der Beleuchtung bereits mit bestandskräftigen Bescheiden aus dem Jahr 1997 Beiträge erhoben.

(3) Schließlich haben die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht die in den Jahren 2006 bis 2008 angefallenen Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgenommen, weil die Gemeinde für die Fahrbahn nicht Straßenbaulastträger ist.

Daran ändert auch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 2.1 ABS nichts, wonach der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für Überbreiten der Fahrbahn bis zu einer Breite von 6,0 m der Berechnung des Beitrags zugrunde gelegt wird. Die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 3 Satz 3 BayStrWG für eine sog. Überbreite der Fahrbahn liegen nämlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Straßenbaubehörde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt mit der Gemeinde besonders zu vereinbaren, wenn die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze führt, die erheblich breiter angelegt sind, als die Kreisstraße es erfordert. Hier ist die Ortsdurchfahrt schon nicht erheblich breiter angelegt, als es die Kreisstraße erfordert. Wie die Klägerin vorträgt, weist die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt eine Regelbreite von 5,70 m auf, während sie im Bereich der Grundstücke FlNr. 90 und 91, bei denen der Grunderwerb 2006 bis 2008 erfolgte, zwischen 6,90 m und 7,25 m breit ist. Damit steht die Breite der Fahrbahn nicht in einem außergewöhnlichen Verhältnis zu der tatsächlichen oder üblichen Breite der übrigen Strecke der Ortsdurchfahrt (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 42 Rn. 54). Da es somit bei der Straßenbaulast des Landkreises F. für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt verbleibt, sind die von der Klägerin aufgewendeten Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn nicht beitragsfähig.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage, welche „Gestaltungshöhe“ ein Bauprogramm aufweisen muss, um dessen Vorliegen bejahen zu können, lässt sich im Übrigen nicht abstrakt fallübergreifend, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. April 2016 - M 2 K 15.2003 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der F.-straße im Abschnitt zwischen F. Straße/ S. Straße und J. Straße. Dieser ca. 550 m lange Straßenabschnitt (im Folgenden verkürzt: F.-straße) wurde von der Beklagten zwischen Juni 2004 und April 2006 technisch fertiggestellt.

In dem Bereich treffen drei Bebauungspläne aufeinander: einmal der seit 1966 beste-hende Bebauungsplan Nr. 43a, der die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien der F.-straße enthält; ferner der 1979 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 43e, der drei von der F.-straße nach Osten abzweigende Stichstraßen als öffentliche Verkehrsflächen zur Erschließung des dort ausgewiesenen reinen Wohngebiets mit einer abgestuften Höhenentwicklung von sechsgeschossigen Gebäuden im Norden bis zu eingeschossigen Gebäuden im Süden festsetzt; schließlich der Bebauungsplan Nr. 1932‚ der am 3. Dezember 2008 beschlossen worden und am 20. März 2009 in Kraft getreten ist und den Bebauungsplan Nr. 43e teilweise geändert hat. Letzterer setzt für den nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen südlichen Bereich anstelle der ursprünglich aufgelockerten niedrigeren Bebauung ebenfalls Geschosswohnungsbebauung (mit 2 bis 6 Vollgeschossen) vor und verzichtet auf die ursprünglich geplanten Stichstraßen.

Der Kläger ist Wohnungs- und Teileigentümer des Grundstücks FlNr. 814/19, das an der F.-straße liegt. Er wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. November 2012 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 49,55 Euro herangezogen. Seinen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2015 zurück.

Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2016 den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage habe im Jahr 2012 kein Erschließungsbeitrag mehr festgesetzt werden dürfen‚ weil die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die sachlichen Beitragspflichten seien schon im Jahr 2006 mit Abschluss der technischen Herstellung der Anlage entstanden und nicht erst mit dem Beschluss über den Änderungsbebauungsplan Nr. 1932 im Jahr 2008, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 geendet habe. Die abgerechnete Erschließungsanlage habe zwar nach den im Jahr 2006 maßgeblichen Bebauungsplänen Nrn. 43a und 43e neben dem Hauptzug der F.-straße auch zwei von ihm abzweigende unselbstständige Stichstraßen umfasst. Da die Beklagte diese beiden Stichstraßen nicht hergestellt habe, sei die F.-straße in ihrem 2006 hergestellten Umfang hinter den damals maßgeblichen Planfestsetzungen zurückgeblieben. Diese Abweichung habe aber nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten gehindert‚ weil sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar gewesen sei. Das Konzept der verkehrlichen Erschließung der östlich der F.-straße gelegenen bebaubaren Flächen habe sich im Kern nicht geändert. Eine ausreichende Erschließung dieser Bauflächen habe auch ohne die Stichstraßen problemlos über Grundstückszufahrten auf Privatgrund gewährleistet werden können, ohne dass es gerade einer öffentlichen Verkehrsfläche bedurft hätte. Auch das im Bebauungsplan Nr. 43e festgesetzte geringe Maß der beiden Stichstraßen spreche dagegen‚ dass ihre Nichterrichtung die Grundzüge der Planung berühren könne. Es spreche viel dafür‚ dass die F.-straße nach den Planvorstellungen des Satzungsgebers Ende der 1970iger Jahre lediglich von Grundstückszufahrten aus Tiefgaragen habe freigehalten werden sollen‚ nicht aber dass die Anbindung allein über öffentliche Verkehrsflächen hätte erfolgen sollen. Mithin seien im Jahr 2006 sämtliche Voraussetzungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt gewesen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Verzicht auf die Errichtung der ursprünglich geplanten drei Stichstraßen habe die Grundzüge der ursprünglichen Planung erheblich berührt. Bis zur Planänderung 2008/2009 hätten die maßgeblichen Bebauungspläne als Erschließungskonzept eine 24 Meter breite, übergeordnete Straße (F.-straße) mit drei kleinen erschließenden Straßen vorgesehen. Wäre die festgesetzte Bebauung errichtet worden, hätten die Anlieger die Stichstraßen zwingend benötigt, um an ihre Grundstücke zu gelangen, so dass diese für die Sicherstellung der Erschließung erforderlich gewesen seien. Da die Beklagte die für die nördliche Stich Straße erforderliche Fläche 2006 noch nicht erworben habe‚ hätten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht vorgelegen.

Die Beklagte beantragt‚

die Klage unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. April 2016 abzuweisen.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Beitragsbescheid zu Recht aufgehoben, weil bei seinem Erlass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die F.-straße sei in dem ihr zugrundeliegenden Bebauungsplan Nr. 43a planungsrechtlich festgesetzt und nach dessen Vorgaben 2006 hergestellt worden. Der spätere Bebauungsplan Nr. 1932 stelle eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 43a lediglich insoweit dar‚ als die dort wegen der ehemals geplanten Stichstraßen durchbrochenen Straßenbegrenzungslinien zu durchgehenden Straßenbegrenzungslinien abgeändert worden seien. Die Stichstraßen selbst seien mit Bebauungsplan Nr. 43e festgesetzt worden‚ der die Bebauung östlich der F.-straße regele und der wiederum später durch den Bebauungsplan Nr. 1932 in Teilen abgeändert worden sei. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43e weiche die tatsächliche Herstellung der Erschließungsanlage F.-straße lediglich insoweit ab‚ als die dort vorgesehenen - von der F.-straße abgehenden - Stichstraßen schlicht weggelassen worden seien. Die Grundzüge der Planung seien durch diese Planunterschreitung nicht berührt worden. Im Übrigen sei die Beklagte bereits im Jahr 2006 nach außen erkennbar davon ausgegangen‚ ihr konkretes Bauprogramm erfüllt zu haben‚ so dass sie sich mit den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen endgültig von den Planvorgaben abgesetzt habe. Zu dieser Zeit habe der bereits im Jahr 2003 gefasste Aufstellungsbeschluss für die Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 43e vorgelegen‚ der die Stichstraßen gerade nicht mehr vorgesehen habe. Auch darin manifestiere sich eine entsprechende planerische Entscheidung der Beklagten. Ein objektiver Beobachter in der Lage eines potentiellen Beitragspflichtigen habe daher bereits im Jahr 2006 ohne weiteres den Eindruck gewinnen dürfen‚ dass die Erschließungsanlage F.-straße in dem im Jahr 2006 hergestellten Zustand verbleiben werde und deshalb zu diesem Zeitpunkt endgültig (technisch) hergestellt sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bereits im Jahr 2006 erfüllt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des jeweiligen Vortrags der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 16. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist deshalb unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der F.-straße (im Abschnitt zwischen F. Straße/ S. Straße und J. Straße) ist Art. 5a KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB. Die danach entstandene - und vom Kläger insoweit auch weder dem Grunde nach noch in der Höhe bezweifelte - Beitragsforderung war bei Bescheidserlass nicht bereits durch Festsetzungsverjährung erloschen.

1. Die Festsetzungsfrist beginnt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc KAG in Verbindung mit § 169, § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück entstanden ist und beträgt vier Jahre. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten setzt (u.a.) voraus, dass die Erschließungsanlage im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB erstmals endgültig hergestellt und als öffentliche Straße gewidmet wurde und dass diese Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2008 - 9 B 18.08 - juris Rn. 5; U.v. 30.5.1997 - 8 C 27.96 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 24; U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 17). Zwar ist die schon länger gewidmete F.-straße bereits im Jahr 2006 endgültig hergestellt worden. Die bauplanungsrechtliche Rechtmäßigkeit trat aber erst mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1932 am 20. März 2009 ein, sodass die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 begann und bei Erlass des Beitragsbescheids vom 16. November 2012 noch nicht abgelaufen war.

a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage setzt grundsätzlich voraus, dass sie im Einklang mit den Festsetzungen des sie betreffenden Bebauungsplans erfolgt ist (§ 125 Abs. 1 BauGB). Die Anlage kann dabei Gegenstand mehrerer Bebauungspläne sein, da einzig das Erschließungsbeitragsrecht, nicht hingegen das Planungsrecht über den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage befindet, sodass diese sich - wie hier - durchaus über die Grenzen mehrerer Pläne hinweg erstrecken kann. § 125 Abs. 1 BauGB verlangt als planungsrechtliche Grundlage nur (irgend-)einen, nicht einen einzigen Bebauungsplan (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 6 CS 04.3182 - juris Rn. 5). Insoweit ergänzen sich Pläne, die jeweils nur einen Ausschnitt des Plangebietes umfassen, wobei die Änderung eines Bebauungsplans auch Auswirkungen auf die anderen haben kann.

Demnach bildete der aus dem Jahr 1966 stammende Bebauungsplan Nr. 43a ursprünglich nur die planungsrechtliche Grundlage für den Hauptzug der F.-straße. Denn im Zuge einer Überplanung der östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 814 alt und 815/1 wurden mit Bebauungsplan Nr. 43e im Jahr 1979 - also vor der endgültigen Herstellung der Anlage - zur Anbindung der dort vorgesehenen Bebauung an den Hauptzug zusätzlich drei Stichstraßen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Zumindest zwei von ihnen, nämlich die nördliche und die südliche, waren aufgrund ihrer geringen Länge von unter 100 m und ihres geraden Verlaufs unzweifelhaft als unselbstständige Stichstraßen und damit als Bestandteile der F.-straße anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Diese Stichstraßen wurden jedoch bei Fertigstellung des Hauptzugs der F.-straße 2006 nicht mithergestellt, weil die Beklagte inzwischen andere Planungsabsichten verfolgte. Da sie jedoch nicht auch gleichzeitig den Bebauungsplan Nr. 43e geändert hatte, blieb die Herstellung der Erschließungsanlage räumlich hinter den nach wie vor maßgeblichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans zurück. Das erschließungsrechtliche Planerfordernis verlangt zwar keine zentimetergenaue Einhaltung der planerischen Festsetzungen. Es will nicht auf eine „Bindung“ hinaus, sondern auf eine (qualifizierte) Zustimmung zur Anlegung der Straße. Mit ihm wird lediglich eine „Grobabstimmung“ angestrebt. Der Gesetzgeber hat mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollen, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden. Der Bebauungsplan entfaltet daher die ihm von § 125 Abs. 1 BauGB zugedachte Wirkung ungeachtet der von ihm als Rechtssatz ausgelösten planungsrechtlichen Bindung auch bei geringfügigen Planabweichungen (BayVGH, U.v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 37 m.w.N.).

b) Ob eine Abweichung noch als geringfügig und damit erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich zu werten ist, bestimmt sich nach § 125 Abs. 3 BauGB. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist eine Planunterschreitung - wie sie hier vorliegt - dann planungsrechtlich rechtmäßig, wenn sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.

Eine Planunterschreitung ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn das der Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert wird, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die nur den - gleichsam formalen - Festsetzungsinhalt treffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1990 - 8 C 76.88 - juris Rn. 19), berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung von in diesem Sinn minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde. Eine Abweichung hat minderes Gewicht, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, das heißt, wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege (noch) im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BayVGH, B.v. 21.5.2014 - 6 ZB 12.377 - juris Rn. 6). Ergibt sich aber unter Berücksichtigung des sich aus den Gesamtumständen ergebenden (mutmaßlichen) Willens des Planers, dass die Abweichung etwas tangiert, was dem Planer unter der angestrebten städtebaulichen Ordnung wichtig gewesen ist, so ist sie mit den Planungsgrundsätzen unvereinbar. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage ein Aliud gegenüber den Festsetzungen des maßgeblichen Planes vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 45).

2. Gemessen an diesem Maßstab war der Verzicht auf die beiden unselbstständigen Stichstraßen nicht mit den Grundzügen der bis 2009 maßgeblichen Planung vereinbar.

Die F.-straße stellte in dem 2006 tatsächlich angelegten im Vergleich zu dem in den Bebauungsplänen Nrn. 43a und 43e festgesetzten Umfang ein Aliud dar, und zwar sowohl mit Blick auf die geplante, aber nicht verwirklichte südliche als auch hinsichtlich der nördlichen Stich Straße. Die südliche Stich Straße sollte nach dem damaligen planerischen Willen, wie er in der Festsetzung als Teil der Erschließungsanlage F.-straße zum Ausdruck gekommen ist, der verkehrsmäßigen Erschließung des im Bebauungsplan Nr. 43e zwischen F.-straße und Bahnlinie vorgesehenen reinen Wohngebiets dienen. Dabei sollte sie als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Länge von ca. 60 m die beiderseits in West-Ost-Richtung angeordneten Bauräume (für Reihen- und Gartenhofhäuser) an den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptzug der F.-straße anbinden. Eine Binnenerschließung über Privatwege wäre der Privatinitiative der Grundstückseigentümer überlassen geblieben, was dem damaligen Erschließungskonzept der Beklagten zuwider gelaufen wäre. Entsprechendes gilt für die nördliche Stich Straße. Diese sollte mit einer festgesetzten Breite von 16,5 m und einer Länge von etwa 35 m als öffentliche Verkehrsfläche den Hauptzug von Grundstückszufahrten aus Tiefgaragen freihalten und so zur Verkehrssicherung beitragen. Beide Stichstraßen stellten daher trotz ihrer relativ geringen Ausdehnung ein wesentliches Element des Konzeptes zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes und keineswegs nur unbedeutende Nebenaspekte der Planung dar. Dieses Konzept der verkehrlichen Erschließung der ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 43e vorgesehenen Bebauung ist durch die Nichterrichtung der Stichstraßen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in beachtlicher Weise berührt. Als Alternative mag zwar eine private Zuwegung mehr oder weniger nahegelegen haben. Aus dem allein maßgeblichen Blickwinkel des im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungswillens der Beklagten hätte es sich dabei allerdings um eine gänzlich andere Form der „Binnenerschließung“ des Baugebiets östlich der F.-straße mit seinen strukturiert angeordneten Bauräumen gehandelt. Das gilt umso mehr, als ein Privatwegesystem insbesondere mit Blick auf die im Plan Nr. 43e beiderseits der südlichen Stich Straße festgesetzten Bauräume und vorgeschlagenen Grundstücksteilungen Folgeprobleme aufgeworfen hätte. Denn Gebäude dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO grundsätzlich nur dann errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt.

Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1932 am 20. März 2009, der mit der Festsetzung von Geschosswohnungen ein anderes städtebauliches Konzept verfolgt, das keine vom Hauptverkehrszug der F.-straße  abzweigenden öffentlichen Stichstraßen mehr erfordert, fehlte es demnach wegen des Verstoßes gegen geltendes Planungsrecht an einer rechtmäßigen Herstellung dieser Erschließungsanlage.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 43e wegen gestiegener immissionsrechtlicher Anforderungen im Hinblick auf die Bahnstrecke einerseits und des stark gestiegenen Bedarfs an Wohnraum andererseits bereits vor 2009 absehbar war. Der Einwand, die Beklagte sei bereits im Jahr 2006 „erkennbar davon ausgegangen, ihr konkretes Bauprogramm erfüllt zu haben“, weil bereits im Jahr 2003 ein Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 43e und den Verzicht auf die Stichstraßen vorgelegen habe, missachtet den Unterschied zwischen der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB und der planungsrechtlich rechtmäßigen Herstellung im Sinn von § 125 BauGB. Auch wenn die Beklagte bereits im Jahr 2006 die Stichstraßen in ihrem Bauprogramm nicht mehr vorgesehen und dementsprechend die allein auf den Hauptzug beschränkte Erschließungsanlage endgültig hergestellt hat, fehlte es gleichwohl (noch) an der Übereinstimmung mit den planerischen Festsetzungen und damit an der Rechtmäßigkeit der Herstellung als weiterer, eigenständiger Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten. Dieses Erfordernis war erst mit dem Inkrafttreten des Änderungsplans Nr. 1932 am 20. März 2009 erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 - M 2 K 14.123 - wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1615/4‚ welches nicht an der Rehbergstraße, sondern an der als Eigentümerweg gewidmeten Straße „Am Rain“ anliegt. Dieser Eigentümerweg weist insgesamt eine Länge von ca. 86 m auf‚ wobei er nach ca. 60 m Verlauf in Nord-Süd-Richtung am Südende der FlNr. 1615/3 auf einer Länge von ca. 26 m rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt und ohne Weiterfahrmöglichkeit endet.

Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 27. September 2012 vom Kläger eine Vorausleistung für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ für das Grundstück FlNr. 1615/4 in Höhe von 4.334‚22 Euro. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 der Klage stattgegeben und antragsgemäß den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 aufgehoben. Das klägerische Grundstück werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ nicht erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB‚ da der Eigentümerweg eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB darstelle. Dieser habe zwar nur eine Ausdehnung von unter 100 m; da er jedoch nach einem Verlauf von ca. 60 m rechtwinklig abknicke‚ könne er nicht mehr als eine „typische Zufahrt“ angesehen werden. Zwar sei bei dem Eigentümerweg als Stichstraße grundsätzlich von einer hohen Abhängigkeit von der nächsten Erschließungsanlage auszugehen; vorliegend sei indes unstreitig‚ dass Kraftfahrzeuge von der Straße Am Rain aus nach einer lediglich auf wenige Meter im Einmündungsbereich beschränkten Nutzung der Rehbergstraße nur über die sog. Isarbrücke (Dammkarstraße) einen Anschluss an das weiterführende Straßennetz des Beklagten hätten‚ weil es sich bei der Rehbergstraße nicht um eine Durchgangsstraße handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend‚ bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Verkehrsanlage. Der Sichtbarkeit des Endes einer Stichstraße komme nicht die Bedeutung zu, die ihr das Verwaltungsgericht beigemessen habe. Mit einer Gesamtlänge von nur ca. 86 m liege der Eigentümerweg unterhalb der 100 m-Grenze, ab welcher im Regelfall von einer selbstständigen Erschließungsanlage ausgegangen werden könne. Zudem würden durch ihn nur zwei Grundstücke erschlossen. Auch nach dem optischen Eindruck komme dem Weg lediglich eine bloße Zufahrtsfunktion zu der auf dem klägerischen Grundstück stehenden Doppelgarage zu. Dass die Anlieger des Eigentümerwegs die Rehbergstraße in aller Regel in nördlicher Richtung nicht benutzten und sich deren Nutzung bei einer Abfahrt über die Isarbrücke auf wenige Meter beschränke‚ sei erschließungsbeitragsrechtlich nicht relevant.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der Straße „Am Rain“ handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Sie entspreche im Wesentlichen den gesetzlichen Anforderungen‚ die für öffentliche Erschließungsanlagen gälten. Der Eigentümerweg sei die alleinige Verbindung zu dem über die gesamte Länge des Grundstücks FlNr. 1615/2 führenden Fußweg. Dieser Fußweg trage die Bezeichnung „Zum Rain“ und sei als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet. Die Grundstücke FlNr. 1615/2 und 1615/3 seien zudem in ihrer ganzen Länge für den Freistaat Bayern‚ vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, mit einer Dienstbarkeit belastet.

Der Senat hat am 29. September 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage, des Eigentümerwegs und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Bevollmächtigten der Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. Oktober und 7. November 2016 abschließend Stellung genommen; beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten‚ über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet‚ ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1‚ Abs. 9 KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 1. November 2010. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1615/4 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Erschließungsbeitrags- und damit zugleich der Vorausleistungspflicht für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße, auch wenn es ausschließlich an dem Eigentümerweg „Am Rain“ liegt. Bei der Rehbergstraße handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße‚ deren erstmalige Herstellung zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich nicht mehr streitig ist. Das klägerische Grundstück wird - als Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn - von der Rehbergstraße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB‚ weil der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt (1.)‚ welche die an ihr gelegenen Grundstücke an die Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ anbindet (2.).

1. Bei dem Eigentümerweg „Am Rain“, einer von den Grundstückseigentümern dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellten und von dem beklagten Markt gewidmeten öffentlichen befahrbaren Straße (vgl. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG), handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, sondern lediglich um eine unselbstständige Zuwegung ohne Verbindungsfunktion.

Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Unselbstständige Zufahrten werden in der Regel angelegt‚ um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbstständige Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbstständige Zufahrt‚ sondern die Anbaustraße‚ in die diese Zufahrt einmündet. Besondere Bedeutung für die Unterscheidung zwischen (schon) selbstständigen Erschließungsanlagen und (nur) unselbstständigen Zuwegungen kommt dabei der Ausdehnung der Anlage zu‚ ihrer Beschaffenheit‚ der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße‚ in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht‚ weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist‚ von der sie abzweigt‚ sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt‚ bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt (vgl. BVerwG‚ U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 6 ZB 08.1042 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich - vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles - alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U. v. 23.6.1995 - a. a. O. Rn. 13; BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Senat‚ dass es sich bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich um eine unselbstständige Zuwegung handelt.

Für diese Annahme spricht entscheidend der Umstand, dass der Eigentümerweg keine Verbindungsfunktion hat und seine (Gesamt-)Länge lediglich ca. 86 m beträgt, also doch erheblich unter der Regellänge von 100 m liegt. Zu berücksichtigen ist ferner‚ dass er lediglich zwei Baugrundstücke (FlNrn. 1615/4 und 1615/2) erschließt und auf keinem dieser Baugrundstücke eine besonders massive Bebauung vorhanden ist. Ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr‚ der ein Argument für die Selbstständigkeit einer Stichstraße trotz ihrer geringen Länge wäre‚ kann deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden. Die Straße „Am Rain“ bietet keine Weiterfahrmöglichkeit und ist als Stichstraße ausschließlich von der Hauptstraße abhängig, von der sie abzweigt. Ihre Funktion besteht allein darin‚ die beiden Baugrundstücke an die nächste öffentliche Verkehrsanlage anzubinden.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden‚ dass die Straße „Am Rain“ zunächst ca. 60 m in Nord-Süd-Richtung verläuft (wo sich die Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück FlNr. 1615/2 anschließt) und dann rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt, so dass das Ende des Stichweges von der Einmündung in die Rehbergstraße aus nicht zu sehen ist. Bei der oben dargelegten 100-m-Regel zur Abgrenzung zwischen erschließungsbeitragsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen handelt es sich nicht um eine starre Längenvorgabe. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert jeweils eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse und sieht den Verlauf eines Stichwegs zwar als wesentliches Beurteilungskriterium‚ aber nicht als das allein entscheidende an (vgl. BVerwG‚ B. v. 29.8.2000 - 11 B 48.00 - NVwZ-RR 2001‚ 180/181; VGH BW‚ U. v. 22.5.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 62; OVG NW‚ B. v. 1.9.2000 - 15 A 1104/09 - juris Rn. 6 f.). Mit Blick auf die Straße „Am Rain“ wird der Gesamteindruck des im Einmündungsbereich stehenden Betrachters maßgeblich durch den Umstand mitgeprägt‚ dass die östlich unmittelbar im Anschluss an die anliegenden Grundstücke aufragende steile und bewaldete Bergwand eine Fortführung der in diese Richtung abknickenden Stichstraße verhindert. Für den objektiven Betrachter ist aufgrund dieser von der öffentlichen Straße aus sichtbaren Verhältnisse klar erkennbar‚ dass nicht nur der von der Rehbergstraße aus sichtbare Teil des Eigentümerwegs bereits nach kurzem Verlauf endet, sondern auch der abknickende Teil keine wesentliche Länge aufweisen kann. Das gilt umso mehr, als das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teilstück aus einer etwa 4,20 m breiten, asphaltierten Fahrbahn besteht, während das rechtwinklig abknickende und auf das klägerische Grundstück führende Teilstück nur 3,5 m breit ist und auf der weit überwiegenden Länge zur Hälfte aus Rasengittersteinen besteht, was den Zufahrtscharakter optisch verstärkt.

Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist der Senat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit davon überzeugt‚ dass der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt, weil einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck einer eigenständigen Anlage‚ sondern lediglich eines „Anhängsels“ vermittelt wird.

2. Die unselbstständige Straße „Am Rain“ führt entgegen der Ansicht des Klägers auf die Rehbergstraße, nicht etwa auf die Dammkarstraße; auch das hat die Ortsbesichtigung zur Überzeugung des Senats ergeben. Das klägerische Grundstück ist deshalb für die Herstellung der Rehbergstraße als der nächst erreichbaren - selbstständigen- Erschließungsanlage beitrags- und vorausleistungspflichtig.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab gehört der Straßenbereich vor der Dammkarbrücke, wo sich die von Westen her über die Brücke kommende Dammkarstraße, die Rehbergstraße und die Straße „Am Rain“ treffen, noch zur Rehbergstraße. Die in Nord-Süd-Richtung entlang der Isar verlaufende Rehbergstraße setzt sich fast gradlinig in den - ebenfalls entlang der Isar verlaufenden - Eigentümerweg „Am Rain“ fort. Das ist deutlich zu erkennen‚ wenn man auf der Rehbergstraße stehend in Richtung Isarbrücke (Dammkarstraße) blickt‚ wobei der Eigentümerweg optisch wie die Verlängerung der Rehbergstraße wirkt.

Die Dammkarstraße hingegen endet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung unmittelbar am östlichen Ende der Isarbrücke‚ also noch vor der Einmündung des Eigentümerwegs „Am Rain“ in das öffentliche Verkehrsnetz. Dieser Eindruck drängt sich auf, weil die Isarbrücke von allen Seiten aus betrachtet als augenfällige Zäsur das Ende der nach Osten verlaufenden Dammkarstraße an der Stelle markiert, an der sie auf den entlang der Isar in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug von Rehbergstraße und Eigentümerweg „Am Rain“ trifft. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt‚ dass die die Dammkarstraße begleitenden Gehwege ebenfalls an dieser Stelle enden. Der Weg „Am Rain“ mündet mithin in die Rehbergstraße. Dass diese unmittelbar danach auf die Dammkarbrücke schwenkt, die Anlieger der Straße „Am Rain“ also die Rehbergstraße (die nach Norden ohne Weiterfahrmöglichkeit endet) nur auf der kurzen Verschwenkung nach Westen in die Dammkarstraße benutzen, ist für die Frage der Beitragspflicht unerheblich. Erschlossen werden Grundstücke (nur) durch die nächsterreichbare Anbaustraße (Rehbergstraße), nicht aber durch die übernächste (Dammkarstraße).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO‚ der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.334‚22 Euro festgesetzt.

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2012 (... und ...) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vollstreckbar.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. ... Straße ..., Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... „Nähe ...“ der Gemarkung ... in ... Das Grundstück ... Straße ... liegt unmittelbar an der ... Straße an, das Grundstück „Nähe ...“ mit einer Größe von 185 qm grenzt nördlich an das Grundstück ... Straße ... und östlich an das Grundstück Fl.Nr. ... an, dieses Grundstück zweigt mit einer Länge von 33 m als ... bezeichnet und gewidmet in nordwestlicher Richtung von der ... Straße ab. Das Grundstück ... grenzt in nördlicher Richtung an die beiden Grundstücke ... Straße ... und „Nähe ... an. Dieses Grundstück wird im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt und ist mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut.

Jeweils mit Bescheiden vom 18. Oktober 2012 zog die Beklagte den Kläger für die Verbesserung bzw. Erneuerung der ... Straße für die genannten Grundstücke zu einem Straßenausbaubeitrag heran, wobei für das Grundstück ... Straße ... ein Beitrag in Höhe von 4.750,91 EUR, für das Grundstück ... ein Beitrag in Höhe von 54.088,53 EUR und für das Grundstück „Nähe ...“ ein solcher von 910,75 EUR festgesetzt worden ist. Aufgrund der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten wurde die ... Straße als Haupterschließungsstraße innerhalb des öffentlichen Verkehrsnetzes der Beklagten eingestuft, der Beitragssatz pro Quadratmeter beträgt 2,59103 EUR. Die Grundstücksfläche für die Grundstücke ... bzw. „Nähe ...“ wurden mit dem Nutzungsfaktor 1,9 vervielfältigt, da auf den Grundstücken eine viergeschossige Bebauung zulässig ist, bei dem Grundstück ... Straße ... wurden die Grundstücksfläche mit einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung mit dem Nutzungsfaktor 1,6 vervielfältigt.

Die gegen die genannten Bescheide eingelegten Widersprüche, auf deren Begründung Bezug genommen wird, wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ... Straße sei in diesem Bereich zutreffend als Haupterschließungsstraße eingestuft worden, da der überwiegende Bezug für den inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr nicht gegeben sei, die Verkehrsplanung habe diese Einschätzung flankiert, auch das Staatsministerium des Innern habe mit Schreiben vom 10. Mai 2010 die Auffassung geteilt, dass die Straßenqualifizierung zutreffend sei.

Grundstück Fl.Nr. ... sei nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten ein „echtes Hinterliegergrundstück“, da es erst nach Überquerung von zwei weiteren Flurstücken... und ... erreicht werden könne. Die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... stellten jedoch eine wirtschaftliche Einheit dar. Es bestehe einerseits Eigentümeridentität, andererseits sei die Fl.Nr. ... nur im Zusammenspiel mit der Fl.Nr. ... sinnvoll nutzbar, die Fl.Nr. ... partizipiere außerdem an dem ihr entstehenden Vorteil der Anbindung an die ... Straße. Das Grundstück Fl.Nr. ... als nordwestlicher Ast der ... sei ein gewidmetes Straßengrundstück, welches eine Länge von etwa 30 m habe. Aufgrund des vorhandenen Zufahrtscharakters sei dies keine eigenständig abrechenbare Anlage, sie sei vielmehr als Anhängsel der ... Straße zu sehen und somit dieser zuzurechnen und mit dieser abzurechnen. Aus rechtlicher Sicht seien daher die Ausbaubeitragsbescheide rechtmäßig.

Mit einem am 26. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ließ der Kläger gegen die genannten Bescheide Klage erheben und beantragen,

die Bescheide der Stadt ... über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags vom 18. Oktober 2012 betreffend die Grundstücke Fl.Nr. ... (AN 3 K 13.01358), Fl.Nr. ... (AN 3 K 13.01381) und Fl.Nr. ... (AN 3 K 13.01382) und insoweit auch den Widerspruch des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2013 im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtswidrig.

a) Fl.Nr. ...

Mit dem Bescheid verlange die Beklagte vom Kläger einen Beitrag in Höhe von 4.750,91 EUR. Diese Beitragshöhe resultiere aus der Berechnung der Beklagten, wonach die Grundstücksfläche mit dem Faktor 1,6 multipliziert werde. Diese Berechnung sei jedoch falsch, da die Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche offensichtlich fehlerhaft sei, da auf dem Grundstück lediglich eine eingeschossige Bebauung mit Dach vorhanden sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass eine Veränderung der Bebauung auch in Zukunft nicht möglich sei, da das auf dem Grundstück befindliche Gebäude denkmalgeschützt sei. Dieses sei der Beklagten auch sehr wohl bekannt, habe sie doch der vom Kläger in der Vergangenheit mehrfach beantragten Genehmigung zur Erweiterung seiner Geschossflächen gerade mit dem Argument des Denkmalschutzes stets eine Absage erteilt.

b) Fl.Nr. ...:

Hier sei mit dem angefochtenen Bescheid ein Beitrag in Höhe von 54.088,53 EUR gefordert worden, obgleich dieses Grundstück entgegen der Ansicht der Beklagten nicht beitragspflichtig sei. Dies deshalb, da es sich bei diesem Grundstück um ein echtes Hinterliegergrundstück handele, welches an den beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen der ... Straße nicht partizipiere. Das Grundstück grenze nicht an die beitragspflichtige ... Straße an. Vielmehr sei das Grundstück zum einen durch das Grundstück Fl.Nr. ... und sodann noch durch das Grundstück Fl.Nr. ... von der ... Straße abgegrenzt. Es liege somit zwei Grundstücke von der Ausbaustraße ... Straße entfernt, so dass der von der Beklagten behauptete Bezug zur Ausbaustraße fehle.

Ausweislich des Widerspruchsbescheids würden die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ..., welche im Eigentum des Klägers stünden, als wirtschaftliche Einheit behandelt, so dass das Grundstück Fl.Nr. ... über das Grundstück Fl.Nr. ... erschlossen und beitragspflichtig sei. Hier werde jedoch von Seiten der Beklagten verkannt, dass bereits die wirtschaftliche Verbindung der Fl.Nr. ... mit dem Grundstück Fl.Nr. ... unrechtmäßig sei, da das Grundstück Fl.Nr. ... vielmehr dem Flurstück ... zuzuschlagen sei, da es als dessen verlängerter Arm fungiere. Sollte das Gericht dieser Einschätzung nicht folgen, so wäre jedenfalls das Grundstück Fl.Nr. ... als eigenständige Erschließungsanlage einzustufen mit der Folge, dass die Beklagte nicht das Grundstück Fl.Nr. ... bei den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen der ... Straße heranziehen dürfe.

c) Fl.Nr. ...

Bezüglich dieses Grundstücks verlange die Beklagte einen Ausbaubeitrag in Höhe von 910,75 EUR. Diese Beitragshöhe resultiere aus der Berechnung der Beklagten, wonach die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit 1,9 wegen einer möglichen viergeschossigen Bebauung zu multiplizieren sei. Zum einen befinde sich auf dem Grundstück keinerlei Bebauung, eine solche werde dort auch nicht errichtet werden können, da wie oben beschrieben, das Grundstück Fl.Nr. ... lediglich als verlängerter Arm der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindlichen ... diene. Eine Bebauung mit vier Geschossen sei auch letztlich aufgrund der Größe des Grundstücks und der Widmung als Straße schlicht unmöglich. Im Übrigen sei auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Beklagten für die Versorgungsleitungen eingetragen, so dass eine tatsächliche Bebauung grundsätzlich schon ausscheide.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 beantragte die Beklagte,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorausschickend sei zu erklären, dass die betroffenen Flurstücke im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lägen, für die Verteilung des Aufwands sei § 8 Abs. 8 Nr. 1 Ausbaubeitragssatzung einschlägig.

Im Einzelnen ergebe sich Folgendes:

Fl.Nr. ...: Wie auf den Aufnahmen der beiliegenden CD zu entnehmen sei, bestehe das Anwesen auf der Fl.Nr. ... aus einem älteren Gebäude mit zwei Geschossen. Hierbei handele es sich augenscheinlich nicht um Vollgeschosse im Sinne der BayBO. Da diese Geschosse ebenso genutzt werden könnten wie in einem Gebäude mit Vollgeschossen, sei bei der Satzungsänderung im Jahr 2011 die Möglichkeit des Ansatzes von Geschossen in die Satzung aufgenommen worden. Eine künftige Nutzung jedweder Art sei im Straßenausbaubeitragsrecht nicht relevant, da es sich bei einem Straßenausbaubeitrag gleichsam um eine „Momentaufnahme“ der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts handele.

Fl.Nr. ...:

Das Grundstück Fl.Nr. ... des Klägers, sei sowohl über das im Besitz des Klägers stehende Grundstück Fl.Nr. ... als auch über das Grundstück Fl.Nr. ..., gewidmet in der Straßenklasse ... und unter dem Namen ..., von der ... Straße erschlossen. Dieser Bereich der ... sei nur rund 33 m lang und daher keine eigene Erschließungsanlage. Im Rahmen der Ausbauarbeiten der ... Straße sei auch dieser Stich ausgebaut worden. Wie der Kläger richtig anerkenne, stünden die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... in seinem Eigentum, wobei das Grundstück Fl.Nr. ... selbstständig nicht genutzt werden könne. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 ABS handele es sich bei den Flurstücken... und ... um eine wirtschaftliche Einheit. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten dürfe das Grundstück Fl.Nr. ... nicht dem Flurstück ... zugeschlagen werden, da es sich nicht um ein gewidmetes Straßenstück handele bzw. nicht im Eigentum der Stadt ... stehe.

Fl.Nr. ...:

Wie bereits zu Flurstück ... ausgeführt, handele es sich bei Flurstück ... um ein Flurstück, welches mit Fl.Nr. ... eine wirtschaftliche Einheit bilde. Die Angaben des Klägers, die Fl.Nr. ... wäre immer noch als Straße gewidmet, sei nicht zutreffend. Dieses Flurstück sei im Jahre 2006 von der Stadt an den Kläger veräußert und entwidmet worden.

Die streitbefangenen Grundstücke und die abgerechnete Straßenbaumaßnahme wurden am 2. April 2014 vom Gericht in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift über die Augenscheinseinnahme und die gefertigten Lichtbilder wird insoweit Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung gab das Gericht zu erkennen, dass das als „...“ bezeichnete Straßengrundstück Fl.Nr. ... im Sinne des Straßenausbaubeitrags möglicherweise eine eigenständige Anlage darstelle mit der Folge, dass die Grundstücke Fl.Nr. ... (Fl.Nr. ...) und Fl.Nr.... (Fl.Nr. ...) bezüglich der ... Straße nicht beitragspflichtig wären. Das Gericht forderte die Beklagte daher auf, insoweit eine Vergleichsberechnung vorzulegen.

Unter dem 14. Mai 2014 legte die Beklagte die geforderte Vergleichsberechnung vor, aus dieser ergibt sich u. a., dass der Kläger für das Grundstück Fl.Nr. ..., ... Straße ... nunmehr einen Beitrag in Höhe von 6.953,01 EUR zu bezahlen hätte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren AN 3 K 13.01358 die Klage zurück und das Verfahren wurde mit Beschluss vom selben Tag eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschriften über die Augenscheinseinnahme vom 2. April 2014 und die Termine zur mündlichen Verhandlung vom 2. April 2014 und vom 6. November 2014 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, sind begründet, da die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2012 hinsichtlich der klägerischen Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die genannten Bescheide waren daher aufzuheben und insoweit auch der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013.

Die Grundstücke des Klägers Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... gehören nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag wegen der Verbesserung bzw. Erneuerung der ... Straße in .... Die ... Straße ist eine Haupterschließungsstraße, das davon abzweigende Straßengrundstück Fl.Nr. ..., als „...“ bezeichnete Straßengrundstück, an dem die Grundstücke des Klägers liegen, stellt eine Anliegerstraße dar. Die unselbstständige Stichstraße „...“ und die ... Straße gehören daher unterschiedlichen Straßenkatagorien an.

Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt. Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden Stich ab, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Stich als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen selbstständigen Ortsstraßen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG einerseits und unselbstständigen Zufahrten zu solchen Ortsstraßen als deren Bestandteil („Anhängsel“) andererseits ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182; juris).

Wo eine - beitragspflichtig ausgebaute - Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich daher wie bei den Anbaustraßen des Erschließungsbeitragsrechts nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Dieser Gleichlauf mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff bezeichnet indes nur die Regel, von der spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Grundsätze eine Ausnahme verlangen können. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn eine Hauptstraße und eine von ihr abzweigende, weniger als 100 m lange und deshalb erschließungsbeitragsrechtlich unselbstständige Stichstraße (Sackgasse) unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine Anlage erscheinen. Diese wertende Korrektur der natürlichen Betrachtungsweise wird erzwungen durch die unterschiedliche Verkehrsfunktion und - daraus folgend - die unterschiedliche Einstufung von Hauptstraße und Sackgasse in eine der in der Ausbaubeitragssatzung festgelegten Straßenkategorien; denn nur auf diesem Weg kann erreicht werden, dass einerseits allein die Anlieger an der Hauptstraße in den Genuss des geringeren Anliegeranteils an den Ausbaukosten kommen und andererseits die Anlieger der Sackgasse mit dem entsprechend höheren Anliegeranteil (bei freilich regelmäßig niedrigeren Ausbaukosten) belastet werden (BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 6 ZB 09.1758; juris).

Dies ist vorliegend der Fall, weil der ... Straße, von der die Stichstraße „...“ abzweigt, eine andere Verkehrsbedeutung zukommt als der Stichstraße selbst. Es handelt sich dann um zwei getrennte Anlagen. Zwar ist die Stichstraße lediglich 33 m lang, doch diese geringe Länge führt nicht dazu, diesen Stich als bloßes Anhängsel der ... Straße zu betrachten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 31. Juli 2009 - 6 ZB 07.2228 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg bestätigt, in dem dieses einen lediglich 20 m langen Weg als eigenständige Anlage angesehen hat. Wie die von der Kammer durchgeführte Augenscheinseinnahme ergeben hat, stellt sich die Stichstraße „...“ nicht als bloßes Anhängsel dar, weil sie zum einen nicht nur zufahrtsähnlichen Charakter besitzt, sondern der Erschließung von insgesamt vier Grundstücken dient, auch wenn das Grundstück Fl.Nr. ... auch unmittelbar an der ... Straße liegt, die Grundstückszufahrt jedoch erfolgt über die Stichstraße. Darüber hinaus wird auch das Grundstück Fl.Nr. ... nur von dieser Anlage erschlossen, ebenfalls die dem Kläger gehörenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und .... Auch der Ausbauzustand dieses Straßenstücks stellt sich anders dar als die ... Straße, so führt auf der östlichen Seite der Straße ein Gehweg lediglich bis zur Einfahrt des Grundstücks Fl.Nr. ..., auf der westlichen Seite befindet sich überhaupt kein Gehsteig. Zudem ist diese ... auch wesentlich schmäler als die ... Straße mit ihren beidseitigen Gehsteigen. Darüber hinaus ist der Einmündungsbereich dieser Stichstraße in die ... Straße trichterförmig aufgeweitet, auch dies führt bei einer Gesamtbetrachtung dazu, diese Straße als eigenständige Anlage wahrzunehmen und nicht als bloße Zufahrt anzusehen. Auch optisch ist diese Stichstraße von der ... Straße abgesetzt, denn der Gehweg auf der ... Straße wird im Einmündungsbereich durchgeführt, so dass die unterschiedlichen Beläge zu einer optischen Trennung führen. Zwar nicht von rechtlicher Bedeutung, doch als bestärkendes Merkmal kann vorliegend die Tatsache herangezogen werden, dass im westlichen Bereich der Einmündung der Stichstraße ein Straßenverkehrsschild mit dem Gebot „Vorfahrt achten“ steht, an dessen Halterung das Straßenschild „... Hs.Nr. ...“ angebracht ist, also die Grundstücke des Klägers sowie die beiden anderen oben genannten Grundstücke nicht Hausnummern der ... Straße tragen, also auch die Beklagte von einer gewissen Eigenständigkeit dieser Stichstraße auszugehen scheint. Wie die Augenscheinseinnahme gezeigt hat, koppelt somit diese Stichstraße als Anliegerstraße die Grundstücke des Klägers von der Haupterschließungsstraße ... Straße ab, so dass diese ausbaubeitragsrechtlich nicht zum umlagefähigen Aufwand der ... Straße herangezogen werden können.

Nach alledem waren daher die im Tenor bezeichneten Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2012 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i. V. m. §§ 708, 709 ZPO.

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2015 - B 4 K 14.355 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.875,57 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde beschloss am 24. Januar 2011, beim Ausbau der Ortsstraße Schäfersgasse einen „Ausbau- und Abrechnungsabschnitt“ von der Einmündung des Veilchenweges bis zur Einmündung des Hirtenweges zu bilden, für den Straßenausbaubeiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung abgerechnet würden. Das Abrechnungsgebiet wurde auf die an den südlichen „Abschnitt“ angrenzenden Anliegergrundstücke beschränkt. Der nördlich anschließende Teil der Schäfersgasse bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2202 (Coburger Straße) war bereits in den Jahren 1989/90 erneuert worden, in einer Zeit, als keine Straßenausbaubeitragssatzung existierte und deshalb keine Beiträge erhoben worden waren.

Mit Bescheid vom 26. November 2012 zog die Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 665/1 für die Erneuerung/Verbesserung der Schäfersgasse im südlichen Teil zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.742,37 € heran. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Coburg mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2014 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25. November 2015 den Bescheid vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 866,80 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die Schäfersgasse nach natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu ihrem Ausbauende kurz nach der Einmündung des Hirtenweges auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 eine einheitliche Ortsstraße darstelle. Die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Bildung eines 151 m langen südlichen Abschnitts ab der Einmündung Veilchenweg bis zur Einmündung Hirtenweg lägen nicht vor, weil die Beklagte kein Bauprogramm für den etappenweisen Ausbau auch des nördlichen Streckenteils aufgestellt habe. Als die Beklagte 1989/90 den nördlichen Teil der Schäfersgasse von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu dem nunmehr ausgebauten Teil erneuert habe, habe sie schon deswegen kein Bauprogramm für den weiteren Ausbau der Schäfersgasse gebraucht, weil sie sich mangels Ausbaubeitragssatzung keine Gedanken über eine Beitragspflicht und ein Abrechnungsgebiet habe machen müssen; die Anlieger der nördlichen Teilstrecke hätten damals folglich auch keine Beiträge bezahlt. Es handele sich bei einer Ausbaulänge von 151 m der insgesamt ca. 480 m langen Schäfersgasse um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke der Ortsstraße umfasse. Der Straßenausbaubeitrag sei daher aufgrund des größeren Abrechnungsgebietes entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ortsstraße Schäfersgasse, die grundsätzlich die maßgebende öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG bildet, nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise im Norden ab der Einmündung in die Coburger Straße beginnt und im Süden kurz nach der Einmündung des Hirtenwegs auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 endet, wo der Außenbereich beginnt (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Die einheitliche Ortsstraße Schäfersgasse zerfällt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch in zwei „Ausbau-Anlagen“, weil in den Jahren 1989/1990 bereits die nördliche Teilstrecke von der Einmündung in die Coburger Straße bis zum Beginn der Einmündung des Veilchenweges erneuert worden war. Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sind nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nördliche und südliche Teilstrecke jeweils Teil einer einheitlichen Einrichtung (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 9; B. v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012 § 31 Rn. 12).

Einen wirksamen Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG hat die Beklagte nicht gebildet. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Januar 2011 eine deutliche und unmissverständliche Bekundung des Willens zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts beinhaltet (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlt es - aktuell - an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der nördlichen Reststrecke sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Ausbau des nördlichen Bereichs der Schäfersgasse in absehbarer Zeit geplant wäre. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24. Januar 2011 beschlossene Abschnittsbildung ist daher schon aus diesem Grund unwirksam. Die im Zulassungsantrag geschilderte Historie der Herstellung der Schäfersgasse ändert daran nichts. Es ist beitragsrechtlich unbeachtlich, dass der nördliche Bereich der Schäfersgasse bereits in den Jahren 1989/1990 erneuert worden war und damals die mittlerweile weiter verdichtete und präzisierte Rechtsprechung des Senats zur Abschnittsbildung noch nicht bekannt gewesen ist (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10). Zu dieser Zeit verfügte die Beklagte noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung, so dass weder die beitragsrechtlichen Vorschriften Anwendung fanden noch die beitragsrechtliche Rechtsprechung einschlägig war. Auch die von der Beklagten im Zulassungsantrag zitierten Ausführungen zur Abschnittsbildung von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2. Aufl. 1987, Rn. 855 und 907) setzen die Existenz einer Beitragssatzung voraus. Die Beklagte hat somit 1989/1990 anlässlich der Erneuerung der nördlichen Teilstrecke keinen Abschnitt im beitragsrechtlichen Sinn gebildet, selbst wenn sie sich an topographischen Merkmalen orientiert haben sollte.

Bei der Erneuerung des 151 m langen südlichen Teilbereichs der insgesamt etwa 480 m langen Schäfersgasse handelt es sich jedoch um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Verwaltungsgericht zu Recht in das Abrechnungsgebiet die Anliegergrundstücke des nördlichen Teils der Schäfersgasse mit einbezogen hat (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 12).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Oktober 2015 - AN 3 K 15.720 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.007‚54 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag zunächst genannte Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt‚ dass die Beklagte den Kläger zu Recht mit Bescheid vom 24. November 2014 als Eigentümer eines Anliegergrundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.007‚54 Euro für die Erneuerung und Verbesserung der Börnestraße herangezogen hat. Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt und weiterer Prüfungen in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) An der Verfassungsmäßigkeit der dem streitigen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG über die Erhebung von (Straßenausbau-)Beiträgen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel.

Straßenausbaubeiträge sind in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung als nichtsteuerliche Abgaben mit Gegenleistungscharakter sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Davon geht der Senat in ständiger Spruchpraxis (z. B. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 31) und in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668 u. a. - BVerfGE 137, 1. Ff zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen) sowie dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf.3-VII-03 - VerfGHE 58‚ 1/22 ff.) aus. Der Kläger hält dem entgegen, es stelle eine sachwidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar, dass das Gesetz sowohl leitungsgebundene Einrichtungen als auch Straßen „derselben Beitragspflicht“ unterwerfe, obwohl letztere im Gegensatz zu ersteren dem Gemeingebrauch dienten und einen beitragsrelevanten Sondervorteil nicht auslösen könnten. Das geht fehl.

Für den Sondervorteil, der mit dem Straßenausbaubeitrag abgegolten wird, sind zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris Rn. 22; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16). Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie - entgegen der Ansicht des Klägers - aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag verfassungsrechtlich rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute (BayVGH, U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Dem Umstand, dass öffentliche Einrichtungen nicht nur von den Beitragspflichtigen, sondern - wie insbesondere Straßen - auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden können, hat der Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 3 KAG ausreichend Rechnung getragen. Danach ist in der Beitragssatzung eine Eigenbeteiligung der Gemeinde vorzusehen, wenn die Einrichtungen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommen (Satz 1). Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen (Satz 2). Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, also Straßenausbaubeitragssatzungen, haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Satz 3). Ergänzender Einzelsatzungen bedarf es nicht (Satz 4). Diesem gesetzlichen Regelungsauftrag ist die Beklagte durch die - mittelbare - Festlegung ihrer Eigenanteile differenziert nach Straßenkategorien und Teileinrichtungen in § 4 der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung - ABS) vom 16. April 2003 (zuletzt geändert durch Satzung vom 28.4.2015) ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nachgekommen.

b) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand, die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG, weil sie aufgrund des in § 2 verwendeten Begriffes „erschlossene Grundstücke“ nicht ausreichend vom Erschließungsbeitragsrecht abgekoppelt sei. Der Kläger übersieht, dass nach § 2 ABS der Beitrag gerade nicht nur - wie im Erschließungsbeitragsrecht wegen der gesetzlichen Vorgabe von Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 1 BauGB - „für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare“ Grundstücke erhoben wird, sondern ausdrücklich auch für alle „sonstig nutzbaren Grundstücke …, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme … einen besonderen Vorteil ziehen können“. Damit erfasst das spezielle ausbaubeitragsrechtliche Satzungsmerkmal „erschlossen“ in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung des Senats jede sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung; dazu zählt auch, wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS ergibt, die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich.

c) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers‚ das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und insbesondere von einer Erneuerungsbedürftigkeit der Börnestraße ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung der maßgeblichen Kriterien (dazu BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7; B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11) zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die bereits weit vor 1972 erstmals hergestellte Börnestraße schon in den Jahren 1997/1998 erneuerungsbedürftig war. Die übliche Nutzungszeit‚ die nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einer „normalen“ Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt, war bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich überschritten. Zwar stellt der Ablauf dieser üblichen Nutzungszeit zunächst lediglich ein Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar. Die Börnestraße war jedoch auch tatsächlich abgenutzt und „verschlissen“; das wird belegt sowohl durch die vorliegende Fotodokumentation zur Ortsbesichtigung am 15. Mai 1997 als auch durch die - vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen - Ausführungen im Gutachten vom 9. September 1997 und begründet unter Berücksichtigung der Indizwirkung der bisherigen Nutzungsdauer in ausreichender Weise einen Erneuerungsbedarf‚ der unabhängig von den gleichzeitig durchgeführten Kanalisationsarbeiten bestanden hat. Im Übrigen durfte die Beklagte umso mehr von einem Erneuerungsbedarf ausgehen als die Straße durch die Kanalarbeiten weiter verschlissen wird; denn ein Erneuerungsbedarf kann ohne Weiteres auch durch Kanalbauarbeiten ausgelöst werden, die zum „Lebensschicksal“ einer Straße gehören (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 2012 - juris Rn. 12).

d) Fehl geht der Einwand des Klägers‚ der schlechte Zustand der Straße sei auch dem Umstand geschuldet‚ dass die Beklagte den laufenden Straßenunterhalt nicht durchgeführt habe.

Ist die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen‚ ist ihre vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht‚ ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH‚ B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102‚ juris Rn. 9; B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 12). Selbst wenn die Beklagte die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht durchgeführt haben sollte‚ so wäre dies nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit mithin belanglos. Entscheidet sich eine Gemeinde nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit und im Hinblick auf den schlechten Zustand für eine Erneuerung‚ wäre es‚ was den Umfang des beitragsfähigen Aufwands betrifft‚ auch nicht erforderlich‚ den entstandenen Aufwand um einen Reparaturabschlag zu kürzen (vgl. Driehaus‚ Erschließungs- und Ausbaubeiträge‚ 9. Aufl. 2012‚ § 32 Rn. 22 m. w. N.). Denn eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der Nutzungszeit und tatsächlich vorliegender Abgenutztheit keine eigenständige Bedeutung (vgl. OVG NW, B. v. 22.3.1999 - 15 A 1047/99 - juris Rn. 6 bis 9).

e) Auch die im Hinblick auf das Vorliegen eines angeblichen Vertrauenstatbestandes geltend gemachten Erwägungen des Klägers führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt‚ dass die im Jahr 1998 erfolgte Anliegerinformation hinsichtlich der damals ins Auge gefassten Erneuerungsmaßnahmen nicht die Zusage enthalte‚ darüber hinausgehende weitere Verbesserungsmaßnahmen zu unterlassen oder daraus möglicherweise folgende Kostensteigerungen nicht auf die Anlieger umzulegen. In dem genannten Schreiben der Beklagten sei weder ein Beitragsverzicht noch die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen, noch sei es der Beklagten verwehrt gewesen‚ eine Änderung ihres Bauprogramms durchzuführen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hält dem mit dem Zulassungsantrag lediglich seine eigene gegenteilige Wertung entgegen‚ ohne damit aber einen weiteren Klärungsbedarf aufzuzeigen‚ dem in einem Berufungsverfahren nachgegangen werden müsste.

f) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand‚ das Verwaltungsgericht habe die Börnestraße zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft und deshalb einen zu geringen Gemeindeanteil angesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Börnestraße überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient, da sie überwiegend von dem Verkehr geprägt wird, der zu den angrenzenden Grundstücken hin- bzw. wegführt. Keine andere Straße ist auf sie angewiesen, um eine Verbindung zum sonstigen Verkehrsnetz zu erhalten, auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten Straßen „Steigwiesen“ und „Felix-Dahn-Straße“ nicht. Nach ihrer Lage nahe dem Ortsrand und angesichts ihrer relativ geringen Länge ist die Börnestraße ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, innerörtlichen oder gar überörtlichen Verkehr in nennenswertem Umfang aufzunehmen. Die der Einstufung als Anliegerstraße gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 ABS zugrundeliegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind daher nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere ausgeführt‚ dass die Börnestraße nicht den Verkehr von anderen Anliegerstraßen des Wohngebietes „sammelt“ und den Hauptverkehrsstraßen der Beklagten zuführt. Dies wird vom Kläger auch nicht entkräftet.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Beklagte an eine falsche Einordnung einer Straße (durch einen Gutachter) nicht für alle Zeit gebunden sein kann, zumal diese Einordnung nach den plausiblen Ausführungen der Beklagten offensichtlich auf einem Schreibfehler im Gutachten von 1997 beruhte, weshalb der Gutachter davon ausgegangen war‚ dass die Fahrbahn der Börnestraße 7‚5 m (und nicht wie tatsächlich nur 5,5 m) breit sei.

g) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich eine mögliche Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Grundstückseigentümern an der Hallerweiher- und Anzengruberstraße verneint. Anders als bei der Börnestraße war bei den genannten Straßen aufgrund des vorhandenen Straßenzustands ein Vollausbau weder erforderlich noch geplant‚ insbesondere weil auch bereits ein ausreichend starker Fahrbahnaufbau vorhanden war. Selbst wenn aber die Beklagte bei anderen Straßenbaumaßnahmen rechtwidrig von einer Beitragserhebung abgesehen haben sollte, könnte der Kläger daraus keinen Anspruch auf - rechtswidrige - Beitragsverschonung herleiten.

2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage‚ „inwieweit eine Gemeinde … trotz unterlassener Instandsetzungsmaßnahmen nach Ablauf der von der Rechtsprechung vorgesehenen üblichen Nutzungsdauer der Straße ohne Rücksicht auf den Grund des Verschleißes Straßenausbaubeiträge festsetzen kann“‚ ist in dem unter 1. d) dargelegten Sinn geklärt.

3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat den Einwand des Klägers, es sei nicht möglich festzustellen, welchen Anteil am Aufwand die Spartenträger übernommen hätten, wie sich dieser Anteil errechne und welche Kosten einzelnen Teileinrichtungen zugeordnet worden seien, nicht durch ein Überraschungsurteil übergangen.

Eine Entscheidung stellt sich als (unzulässiges) Überraschungsurteil dar‚ wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt‚ mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 108 Rn. 24).

Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2015 enthält keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür‚ dass das Gericht etwa davon ausgegangen sein könnte‚ die von der Beklagten bei Zusammenstellung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigte Kostenübernahme durch die beteiligten „Spartenträger“ sei unzutreffend ermittelt worden. Allein der Umstand‚ dass das Verwaltungsgericht die Beklagte nicht zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufgefordert hat‚ kann nur dahin verstanden werden‚ dass die Kammer dies für entbehrlich gehalten hat. Jedenfalls musste dies dem Kläger spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung klar gewesen sein.

Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen einen Aufklärungsmangel rügen will‚ greift das schon deshalb nicht durch‚ weil nicht vorgetragen und auch ausweislich des Verhandlungsprotokolls nicht ersichtlich ist‚ dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätte. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen‚ Beweisanträge zu ersetzen‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können‚ jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m.w.N). Dass sich dem Verwaltungsgericht die jetzt vom Kläger vermissten Ermittlungen auch ohne Stellung eines Beweisantrags von sich aus hätten aufdrängen müssen‚ legt der Zulassungsantrag nicht dar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2014 - AN 3 S 13.69 und AN 3 S 13.66 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 363,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit drei Bescheiden vom 4. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin, eine Stadt, die Antragsteller als Eigentümer eines Reihenhaus- und eines Garagengrundstücks sowie Miteigentümer eines Garagenhofgrundstücks für die Erneuerung der D.-straße zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.224,58 €, 92,96 € und 138,22 € heran. Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 4. Oktober 2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 11. März 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide. Die seitens der Antragsteller hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Schriftsätze der Antragsteller vom 25. April, 30. April und 5. Mai 2014 sind nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen; der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe ist nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr möglich und kann keine Berücksichtigung finden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).

Die mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 erhobenen Rügen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide.

Aus dem notariellen Grundabtretungsvertrag vom 14. April 1960 ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Antragsgegnerin keine Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge erheben darf. Mit diesem Vertrag hat Herr T. das Grundstück „Flur Nr. 1211 1/3 die D.-straße“ unentgeltlich „im öffentlichen Interesse zu Straßenzwecken“ an die Antragsgegnerin übertragen. Zwar ist in Nr. 2 des Vertrages geregelt, dass die Steuern, öffentlichen Abgaben und Lasten mit sofortiger Wirkung auf die Antragsgegnerin übergingen. Diese Regelung kann sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages allerdings nur auf solche Belastungen bezogen haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf dem übertragenen Grundstück geruht haben, nicht aber auf solche Beitragspflichten, die durch Jahrzehnte später auf der Straßenfläche vorgenommene Baumaßnahmen für die Anliegergrundstücke ausgelöst werden. Abgesehen davon würde ein etwaiger Verzicht auf die Erhebung künftiger Straßenausbaubeiträge sich nicht zugunsten der Antragsteller auswirken, sondern allenfalls zugunsten der Rechtsnachfolger des Herrn T. gelten und wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Gebot zur Beitragserhebung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG; § 134 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (u. a. BayVGH, B. v. 25.5.2000 - 6 ZB 00.23 - juris Rn. 3).

Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtungen begonnen worden ist. Die Erhebung von Vorauszahlungen steht mithin im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Gemeinde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Ermessen verkannt oder rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Die Antragsgegnerin erhebt ihrem Vorbringen nach bei - beitragsfähigen - Straßenausbaumaßnahmen regelmäßig Vorauszahlungen. Sollte sie für die zeitgleich mit dem Ausbau der D.-straße durchgeführte erstmalige Herstellung der Theodor-Heuss-Straße und Ziegelstraße entsprechend dem Beschwerdevorbringen keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt haben, begründet das schon wegen der unterschiedlichen Rechtsregime für beide Maßnahmen nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengehalten, sie erhebe auch insoweit Vorausleistungen.

Das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten, das zur Unzulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen führen würde, setzt nicht nur die vollständige technische Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend dem zugrunde liegenden gemeindlichen Bauprogramm voraus, sondern (u. a.) auch die Feststellbarkeit des entstandenen umlagefähigen Aufwands; dies ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde der Fall (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 35). Nach Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, lag die letzte Unternehmerrechnung zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlungen noch nicht vor. Damit waren die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, auch wenn es sich, wie die Beschwerde vermutet, bei den noch ausstehenden Rechnungen um solche von Tochterunternehmen der Antragsgegnerin handeln sollte. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 29. November 2003 (ABS) steht mit der genannten ständigen Rechtsprechung in Einklang; danach ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, wenn sie (mit dem notwendigen Grunderwerb) tatsächlich und rechtlich beendet sowie der Gesamtaufwand feststellbar ist. Warum §§ 9 und 10 ABS, die das Entstehen der Beitragsschuld und die Person des Beitragsschuldners regeln, mit den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 5 Abs. 5 und 6 KAG nicht vereinbar sein sollen, wie die Beschwerde vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18) mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass es sich bei der D.-straße um eine Anliegerstraße im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a ABS handelt, die überwiegend der Erschließung der Grundstücke und nicht dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient. Dies ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten schlichten Ausbauprofil. Nach den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos besteht hieran keinerlei Zweifel. Die lediglich etwa 120 m lange Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,50 m und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h dient erkennbar nicht innerörtlichem Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht. Dass die D.-straße auch von Besuchern des in der Theodor-Heuss-Straße gelegenen Finanzamtes benutzt werden mag, ändert daran nichts, weil es sich bei diesem Verkehr ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers handelt (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.796 - juris Rn. 11).

Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 31; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris). Die Antragsgegnerin hat die Höhe der Schätzkosten von dem planenden Ingenieurbüro ermitteln lassen. Sollten die angesetzten 1.500 € für Straßenbegleitgrün tatsächlich nicht anfallen, wie die Beschwerde vorträgt, beträfe das lediglich knapp 2% des - geschätzt - insgesamt 80.800 € umfassenden umlagefähigen Gesamtaufwands; dies ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin als Vorauszahlung lediglich 90% des zu erwartenden Beitrags festgesetzt hat.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, enthalten die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide die erforderlichen Angaben über die Art der Abgabenschuld, die abzurechnende Einrichtung, den geschuldeten Betrag, die Abgabenschuldner, die herangezogenen Grundstücke sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG, § 157 AO). Hingegen müssen im Bescheid nicht alle übrigen veranlagten Grundstücke des Abrechnungsgebiets, deren Flächen sowie die auf sie angewandten Nutzungsfaktoren angegeben werden. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern angeboten hat, die hierauf bezogenen Unterlagen im Wege der Akteneinsicht einzusehen. Diese haben davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Ein Verstoß gegen das in § 12 ABS geregelte Beteiligungsverfahren der voraussichtlichen Beitragsschuldner ist weder erkennbar noch würde er zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide führen. Nach § 12 Abs. 1 ABS sind die voraussichtlichen Beitragsschuldner vor der Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen, für die nach dieser Satzung ein Beitrag erhoben werden würde, zu beteiligen und dabei über die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtliche Höhe der Beiträge zu informieren. Dieser - gesetzlich nicht vorgesehenen und damit freiwilligen - Selbstverpflichtung ist die Antragsgegnerin in einer Informationsveranstaltung am 29. September 2011 nachgekommen. Des Weiteren wurde den betroffenen Grundstückseigentümern am 27. und 28. Februar 2013 die Möglichkeit eingeräumt, die aktuelle Planung einzusehen und Informationen über die zu erwartenden Beiträge einzuholen. Weitergehende Beteiligungsrechte der Antragsteller oder gar Mitwirkungsrechte bezüglich der Straßenplanung bestehen nicht.

Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - KStZ 2007, 135 ff.; U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 35). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch ist es vom Gestaltungsspielraum der Stadt gedeckt, in einer Anliegerstraße an Stelle eines bisher vorhandenen zweiten Gehweges einen Parkstreifen für den ruhenden Verkehr anzulegen und so eine klare Trennung vom fließenden Verkehr herbeizuführen. Dass die Antragsgegnerin entgegen der Sichtweise der Beschwerde einen Bedarf hierfür annehmen durfte, ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Fotos, wonach bereits in der Vergangenheit zumindest einer der beiden Gehwege zum Parken von Fahrzeugen benutzt wurde.

Nach § 11 ABS, dessen Inhalt auch in den Vorauszahlungsbescheiden (S. 3) wiedergegeben wird, wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Eines darüber hinausgehenden gesonderten Hinweises auf die Zustellungsfiktion bei der Zustellung des Bescheides mittels einfachen Briefs bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.804 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.458,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 für sein Grundstück FlNr. 323/21 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain in Höhe von insgesamt 12.521‚64 € herangezogen (mit fünf Bescheiden getrennt für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zu einem geringen Teil stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide insoweit aufgehoben, als höhere Vorauszahlungen als insgesamt 12.458,91 € festgesetzt wurden, im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann der Einwand, die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, die abzurechnende Ortsstraße Buchrain ende aus Rechtsgründen von der Hauptstraße her kommend an den westlichen Grenzen der Grundstücke FlNrn. 312 und 323/21, wo eine neue Verkehrsanlage beginne, nämlich der durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufende südliche Teil der Ortsstraße Buchrain.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und der -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln. Von diesem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können jedoch spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen (BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat für das südliche Ende der auszubauenden Ortsstraße eine solche rechtliche Grenze mit der - überzeugenden - Erwägung angenommen, bei dem nördlichen Teil handele es sich um eine bereits seit längerem endgültig hergestellte Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), weshalb für die nun in Rede stehenden Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) maßgebend sei; der südliche Teil hingegen, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sport- und Freizeitgelände Buchrain“ durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufe, sei bislang noch nicht entsprechend den Merkmalen in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erstmalig hergestellt, so dass für Baumaßnahmen an diesem Teil noch der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) eröffnet sei.

Dem hält der Zulassungsantrag entgegen, die Ausbauarbeiten würden sich aber nicht auf den nördlichen Teil beschränken, sondern auch auf den südlichen Teil erstrecken; mit dieser über die Grenze hinausreichenden Ausbaumaßnahme dokumentiere die Beklagte, dass sie den Ausbau tatsächlich auf einen weiteren, ihre eigenen (Wald-)Grundstücke erfassenden Bereich erstrecken wolle als sie ihn formal mit dem Abrechnungsgebiet ausgewiesen habe. Dieser Einwand verfehlt die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Auch wenn sich die tatsächlichen Bauarbeiten über die Grenze hinweg erstrecken mögen, so besteht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ein zwingender rechtlicher Unterschied, der beitragsrechtlich die Annahme von zwei selbstständig zu betrachtenden Verkehrsanlagen ge- und eine gemeinsame Abrechnung verbietet. Daraus folgt freilich zugleich, dass der für den südlichen Teil anfallende Aufwand isoliert zu betrachten ist und nicht in die Beitragsabrechnung für den in Streit stehenden nördlichen Teil der Ortsstraße Buchrain einbezogen und auf die dortigen Anliegergrundstücke umgelegt werden darf. Entgegen der Vermutung des Klägers, die er allerdings erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geäußert hat, finden sich indes für eine solche rechtswidrige Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in den Aufwand für den nördlichen Teil keinerlei Anhaltspunkte.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, die Beklagte habe bei der Berechnung der Vorauszahlung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch bezogen auf den nördlichen Teil selbst - überhöhte Kosten als beitragsfähigen Aufwand angesetzt.

a) Bei der Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass sie die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Das bedeutet u. a., dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.; B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 9 zum vergleichbaren Fall der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag).

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird wiederum begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht der angesetzte (voraussichtliche) Aufwand nicht zu beanstanden.

Die Rüge, die Kosten für die bereits 1994 erfolgte Verlegung der Sandsteintrockenmauer auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 311 seien als bloße Unterhaltungsmaßnahme nicht beitragsfähig, kann nicht überzeugen. Nach der insoweit unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts war die Versetzung der Mauer zur Verwirklichung des damals bereits vorhandenen Ausbauprogramms notwendig, um den Straßenkörper an dieser Stelle programmgemäß zu erweitern. Damit kann die Baumaßnahme entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr als bloße nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden; es handelt sich vielmehr schon deshalb um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, weil die Verlegung der (Stütz-) Mauer zwingende Voraussetzung für die geplante Verbreiterung der Straße war. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Beklagten für erforderlich gehalten wird.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten der Verkehrssicherung sachlich schlechthin unvertretbar sein könnten, sind nicht dargetan. Sie mögen, wie der Kläger behauptet, durch fehlerhafte Konzipierung und Durchführung der Baumaßnahme an der Brücke und die dadurch bewirkten Zeitverzögerungen für das gesamte Ausbauvorhaben mit verursacht sein. Das allein kann indes die Erforderlichkeit noch nicht infrage stellen.

Der Einwand, die Kosten des Kabelgrabens für die Straßenbeleuchtung seien fehlerhaft berechnet, kann ebenfalls nicht überzeugen. Ausweislich der Akten hat die Beklagte lediglich die Kosten für einen Graben mit 30 cm Sohlenbreite angesetzt, wie er unstreitig für die Straßenbeleuchtung notwendig ist. Dass der Kabelgraben tatsächlich breiter und damit teurer ausgeführt wurde, um weitere Kabel aufzunehmen, ist unbeachtlich, weil der darauf entfallende Kostenanteil nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt wurde. Ob und wie dieser Kostenanteil zwischen Beklagter, Bauunternehmer und Versorgungsträger abgerechnet wurde, ist unerheblich.

3. Keine ernstlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil vermag schließlich der Einwand zu begründen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten bei der Aufwandsverteilung auch die Grundstücke FlNrn. 632/13, 632/14 und 632/14 berücksichtigt werden.

Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (vgl. Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 407 m. w. N.). Das gilt nicht nur für alle - ohne weitere Konkretisierung - festgesetzten öffentlichen Grünflächen (BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12), sondern etwa auch für ein straßenrechtlich gewidmetes gemeindliches Parkhaus (BayVGH, U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - NVwZ-RR 2002, 880 f.).

Danach bleiben die beiden Grundstücke FlNrn. 632/13 und 632/14, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil sie im Bebauungsplan „ehemaliges Bahnhofsgelände“ als öffentliche Parkplatzfläche sowie Containerstellplätze für recycelbare Abfälle festgesetzt und damit einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind. Entsprechendes gilt - auch mit Blick auf das vom Kläger angeführte Senatsurteil (BayVGH, U. v. 18.5.1992 - 6 B 87.01614 - BayVBl 1992, 695 f.) - für das etwa 23 m² große Grundstück FlNr. 632/9, das auf drei Seiten von dem Grundstück FlNr. 632/14 umgeben und mit einer kompakten Transformatorenstation bebaut ist. Denn nach Aktenlage sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass es ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls zeigt der Zulassungsantrag keine konkreten Gesichtspunkte auf, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Kompaktstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.) überschreiten soll.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.