Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2017 - 6 ZB 16.691

bei uns veröffentlicht am18.07.2017

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 – W 3 K 14.1391 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 9.562,51 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (in seinem klageabweisenden Teil) zuzulassen‚ ist unbegründet.

Die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO, die der Kläger innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt.

Der Kläger wurde vom beklagten Markt auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 30. Juli 2013 mit Bescheid vom 12. August 2013 für sein Grundstück FlNr. ... zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der „Kreisstraße WÜ 59/WÜ 60 ‚Am M. Weg/G.-bühl‘ – Abschnitt I/Richtung K.“ (im Folgenden: Ortsdurchfahrt) in Höhe von 15.799,15 € herangezogen. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, B.v. 4.6.2014 – W 3 S. 14.329 – und BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1469 –). Der (Untätigkeits-)Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 19. November 2015 teilweise stattgegeben. Es hat den Bescheid insoweit aufgehoben, als eine Vorauszahlung von mehr als 9.562,51 € verlangt wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorauszahlungsverlangen dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die Ortsdurchfahrt reiche als beitragsfähige Einrichtung von dem straßenrechtlich durch die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 17. Mai 1985 festgesetzten Beginn bis zu dem Bereich, in dem die Straße „Gäßlein“ auf die „Hauptstraße“ treffe. Dieser nach natürlicher Betrachtungsweise durchgehende Straßenzug sei mit ca. 530 m länger als der Beklagte es bei der Berechnung der Vorauszahlungen angenommen habe. Bei dem Ausbau der Gehwege über eine Teillänge von etwa 370 m handele es sich gleichwohl um eine beitragsfähige Erneuerung bzw. Verbesserung dieser Einrichtung. Der Höhe nach sei das Vorauszahlungsverlangen nur zum Teil rechtmäßig. Denn bei der Aufwandsverteilung seien im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung durch den Beklagten zum einen eine Reihe weiterer Grundstücke als bevorteilt zu berücksichtigen und zum anderen das Grundstück FlNr. 1082 höher zu belasten, was den auf das klägerische Grundstück FlNr. ... entfallenden Anteil verringere. Das klägerische Grundstück selbst habe der Beklagte hingegen zu Recht wegen gewerblicher Nutzung mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS veranschlagt.

Die Einwände, die der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil vorbringt, führen nicht zur Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. Mit dem Verwaltungsgericht ist das Vorauszahlungsverlangen weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten bereits durchgeführten Baumaßnahmen an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG darstellen und dieser mithin nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag verlangen darf (und muss).

aa) Beitragsfähige Einrichtung ist entgegen der Sichtweise des Klägers die Ortsdurchfahrt insgesamt, nicht die fahrbahnbegleitenden Gehwege, bei denen es sich nur um eine unselbstständige Teileinrichtung dieser Straße handelt.

Wie der Senat bereits im Eilverfahren unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben hat, gehören zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59/WÜ 60, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1469 – juris Rn. 8 m.w.N.). Auch wenn eine Gemeinde die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb ihre Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann. Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg.

Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung – vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) – auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen und insoweit unstreitig den etwa 530 m langen Straßenzug zwischen dem straßenrechtlich festgesetzten Beginn der Ortsdurchfahrt und dem Bereich, in dem die Straße „Gäßlein“ auf die „Hauptstraße“ trifft, als die bei natürlicher Betrachtungsweise maßgebliche Einrichtung angesehen.

bb) Der Ausbau der Gehwege entlang dieser Ortsdurchfahrt stellt eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, die in die Straßenbaulast des Beklagten fällt und für die dieser kraft Gesetzes einen Beitrag von den bevorteilten Grundstückseigentümern erheben soll (zur Beitragserhebungspflicht vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl 2017, 200 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass die Gehwege nicht über die gesamte Fahrbahnlänge angelegt sind und von dem Beklagten nur auf einer Länge von 370 m ausgebaut werden. Denn der Teilstreckenausbau erfasst – weit – mehr als ein Viertel der gesamten Straßenlänge und überschreitet damit offenkundig die Schwelle zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung und schon beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 17 m.w.N.).

cc) Das klägerische Grundstück FlNr. ... gehört zum Kreis der bevorteilten und damit beitragssowie damit vorauszahlungspflichtigen Grundstücke, auch wenn auf seiner Höhe kein Gehweg mehr angelegt ist.

Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung auf die jeweilige Einrichtung (hier: Ortsdurchfahrt) insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG – vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung – auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Es ist ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die erneuerten oder verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 – 6 B 08.1483 – juris Rn. 16). Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Straßenseite erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die ausgebauten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 16 m.w.N.). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind – allein – zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B.v. 4.9.2013 – 6 ZB 12.2621 – juris Rn. 5; U.v. 14.4.2011 – 6 BV 08.3182 – BayVBl 2012, 24 m.w.N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück FlNr. ... ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es in relevanter Weise – baulich wie gewerblich – genutzt werden. Der Sondervorteil, der die Auferlegung eines Beitrags rechtfertigt, liegt in der qualifizierten Möglichkeit, die Ortsdurchfahrt mit den teils erneuerten, teils verbesserten Gehwegen – etwa bei einem Fußweg in die Ortsmitte – in Anspruch zu nehmen.

b) Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte das klägerische Grundstück FlNr. ... zu Recht wegen gewerblicher Nutzung mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS veranschlagt hat.

aa) Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind dann, wenn in einem Abrechnungsgebiet von einer Ortsstraße (oder Ortsdurchfahrt) auch, d.h. neben anders genutzten Grundstücken, solche Grundstücke erschlossen werden, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, für diese Grundstücke die nach § 8 Abs. 2 ABS entsprechend der Anzahl der Vollgeschosse zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Die Belastung mit einem solchen grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) setzt demnach nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn. 6 m.w.N.). Da der Nutzungsfaktor für bebaute Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wie dasjenige des Klägers, nach der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen – nicht der zulässigen – Vollgeschosse zu bestimmen ist (§ 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS), kommt es auf einen Vergleich der tatsächlich vorhandenen, gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Flächen mit den tatsächlich vorhandenen (nicht den zulässigen), anderweitig genutzten Flächen an.

Für diesen Flächenvergleich ist, wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet jedoch, wie der Senat bereits im Eilverfahren hervorgehoben hat, nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1470 – juris Rn. 14). Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Den Umfang des Ziel- und Quellverkehrs bestimmt regelmäßig – aber eben nicht ausnahmslos – die Gebäude-, nicht die Freiflächennutzung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 98.2837 – BayVBl 2002, 469).

Aus diesem Grund sind etwa private Grünflächen auf einem gemischt genutzten Grundstück hinsichtlich ihrer Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent und können, wenn etwa das Gebäude überwiegend (zu mehr als einem Drittel) gewerblich genutzt wird, die Auferlegung eines Artzuschlags nicht in Frage stellen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Freiflächennutzung nicht in dieser Weise indifferent, sondern eindeutig gewerblich ausgerichtet ist und typischerweise Ziel- und Quellverkehr auslöst. Solche spezifische gewerbliche Freiflächennutzung ist ausnahmsweise beim Flächenvergleich zu berücksichtigen und kann damit auch dann zu einem Artzuschlag führen, wenn innerhalb des Gebäudes der gewerblich genutzte Teil für sich betrachtet unter der satzungsmäßigen Grenze liegt (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2000 – 6 B 97.112 – juris Rn. 29; Driehaus in ders. Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 471a).

Für den Flächenvergleich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten zugrunde zu legen. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden (BayVGH, U.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 23). Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung prognostisch zu bewerten, ob bei Entstehend der Beitragspflichten ein Artzuschlag anzusetzen sein wird.

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist das klägerische Grundstück FlNr. ... mit einem Artzuschlag zu belasten, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Vorauszahlungsbescheids am 12. August 2013 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt worden ist.

Zwar hat der Kläger substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen in dem Hauptgebäude und der Garage der Anteil der gewerblich genutzten im Verhältnis zu den wohngenutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter einem Drittel liegt. Dabei kann dahin stehen, ob der gewerblich genutzte Teil entsprechend der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zusammenstellung der Betriebsprüfungsstelle von August 2012 55,18 qm beträgt oder entsprechend dem Klagevorbringen nur 35,44 qm. Ebenso kann es offen bleiben ob die zu Wohnzecken genutzten Flächen entsprechend der Zusammenstellung der Betriebsprüfungsstelle 296,52 qm (212,52 qm im Hauptgebäude + 84 qm in der Garage) betragen oder ob das leer stehende Obergeschoss (106,98 qm) hiervon abzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 98.2837 – BayVBl 2002, 469 f.) bzw. der Abstellraum im Keller (16,25 qm) oder gar das als private Lagerfläche genutzte Dachgeschoss hinzuzurechnen sind.

Die Einzelheiten der Geschossflächenberechnung für das Hauptgebäude und die Garage sind deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, dass beim Flächenvergleich neben dem Hauptgebäude mit Garage auch die gewerblich genutzten Nebengebäude und die – erhebliche – spezifische gewerbliche Freiflächennutzung zu berücksichtigen sind und danach der gewerbliche Anteil in jedem Fall über einem Drittel liegt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem insgesamt 1.655,00 qm großen Grundstück neben dem Hauptgebäude noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle von 4 x 13 m (52 qm), ferner drei überdachte Holzlagerregale mit den Maßen 20 x 2,5 m (50 qm), 8 x 1,5 m (12 qm) und 10 x x1,5 m (15 qm) und schließlich eine nicht genau bemessene Lagerfläche für Zimmereimaterialien und Betriebsmittel. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das westlich gelegene, ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1075, auf dem der Kläger eine Zimmerei betreibt (Gegenstand des Parallelverfahrens 6 ZB 16.677). Die weitaus überwiegende Grundstücksfläche (etwa 1.100 qm zwischen dem zur abgerechneten Ortsstraße ausgerichteten Hauptgebäude im Norden und der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 60 im Süden) werden ausweislich der in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Lichtbilder und der weiteren Unterlagen gemeinsam mit dem Grundstück FlNr. 1075 gewerblich genutzt. Die Lichtbilder zeigen von der Ortsdurchfahrt aus eine Zufahrt auf das einheitliche Betriebsgelände, welche die gesamte Fläche zwischen dem Hauptgebäude auf dem Grundstück FlNr. ... und der Betriebshalle auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1075 einnimmt. An die Zufahrt schließt sich ein einheitlicher, befestigter Betriebshof mit Stell- und Lagerflächen an, wobei sich der weit überwiegende Teil der befestigten Freiflächen zusammen mit den Holzlagerregalen auf dem Grundstück FlNr. ... befindet. Selbst wenn man zugunsten des Klägers nur ein Fünftel dieser Freifläche (ca. 200 qm) als spezifisch gewerblich genutzt ansieht, errechnet sich zusammen mit der gewerblich genutzten Fläche im Hauptgebäude (mindestens 35,44 qm) und in der Lagerhalle (52 qm) sowie den drei Holzlagerregalen (insgesamt 77 qm), eine gewerblich genutzte Fläche von 364,44 qm. Das ist im Vergleich zu den wohngenutzten Flächen in jedem Fall weit mehr als ein Drittel, dass § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS als Grenze für die Auferlegung eines Artzuschlags festlegt.

Dass der Kläger seinen Angaben nach inzwischen den Betrieb verkleinert und die gewerblich genutzte Fläche auf dem Grundstück FlNr. ... reduziert hat, ist für die Beurteilung des streitigen Vorauszahlungsbescheids unbeachtlich. Ob sich die Änderungen auf die Höhe des endgültigen Beitrags auswirken können, hängt davon ab, wann die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind oder noch entstehen.

2. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe greifen ebenfalls nicht durch.

a) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die angesprochenen Fragen zur Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme an den Gehwegen, zur Beitragspflicht der nicht an die ausgebauten Teilstrecken grenzendenden Grundstücke und zur Veranschlagung des klägerischen Grundstücks mit einem Artzuschlag lassen sich aus den oben genannten Gründen aufgrund des Gesetzes sowie der Senatsrechtsprechung ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

b) Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, ob der Ausbau der Gehwege an einer Ortsdurchfahrt nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG beitragsfähig sein kann und ob das klägerische Grundstück bevorteilt wird, sind, soweit sie überhaupt verallgemeinernd beantwortet werden können, geklärt. Entsprechendes gilt mit Blick auf den erforderlichen Flächenvergleich bei gemischt genutzten Grundstücken zur Auferlegung eines satzungsrechtlichen Artzuschlags.

c) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der (Rechtssatz-)Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine solche Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (BayVGH, B.v. 26.8.2016 – 6 ZB 15.2238 – juris Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es.

d) Schließlich muss auch die Rüge ohne Erfolg bleiben, das Verwaltungsgericht hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Nutzung der Flächen im Hauptgebäude und der Garage in verfahrensfehlerhafter Weise nicht nachkommen müssen. Auf der Grundlage seiner – zutreffenden – Rechtsauffassung durfte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung ablehnen, es komme auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 3 K 14.1391

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. November 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitrag;

Vorauszahlung;

Markt Neubrunn;

Straßenzug G.

Erneuerung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße;

Bestimmung der Einrichtung;

Abrechnungsgebiet;

Artzuschlag;

gewerbliche Nutzung;

gewerblich genutzte Freiflächen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Markt Neubrunn, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Hauptstr. 27, 97277 Neubrunn,

- Beklagter -

beteiligt: Regierung von Unterfranken Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Straßenausbaubeitrags (Vorauszahlung),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter F., die ehrenamtliche Richterin W. aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Erhebung einer Vorauszahlung auf den Beitrag zur Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5.../Wü 6... (G. - ... - G. Richtung K.) zulasten von Grundstück Fl.Nr. 1...0 wird insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorauszahlung als 9.562,51 EUR erhoben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 1...0 der Gemarkung Neubrunn, welches an der Kreisstraße Wü 6... Grombühl und an der Kreisstraße Wü 5... Grombühl gelegen ist. Der Beklagte baut die Gehwege entlang von Kreisstraßen im Gemeindegebiet aus. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.

Die Straße G. führt als Kreisstraße Wü 6... von Westen kommend in den bebauten Bereich des Marktes Neubrunn hinein. Etwa 170 m nach Beginn der mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Mai 1985 festgesetzten Ortsdurchfahrt trifft sie auf eine von Nordwesten in den Ort Neubrunn hineinführende Straße, die ebenfalls den Namen G. trägt. Hierbei handelt es sich um die Kreisstraße Wü 5... Diese weist vom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... eine Länge von etwa 150 m auf. Nach dem Zusammentreffen beider Straßen führt die Straße unter dem Namen G. (als Kreisstraße Wü 5...) weiter Richtung Südosten. Nach den Einmündungen der G.-straße (von Südwesten) und der Sch.-straße (von Nordosten) trägt sie den Namen A. Nach der leicht versetzten Einmündung der beiden Äste der Ringstraße von Nordosten und von Südwesten her schwenkt die Straße in einer leichten Linkskurve von Nordwesten nach Westen und trägt nun den Namen G. (nunmehr als Kreisstraße Wü 1...). Sie führt sich verengend und ansteigend in den Ortskern von Neubrunn hinein. Hier vereinigt sie sich mit der von Südwesten nach Nordosten führenden H.-straße und führt weiter unter diesem Namen zunächst nach Ost-Nordosten. Östlich des Ortskerns von Neubrunn schwenkt die Straße, nunmehr unter der Bezeichnung W... Straße, nach Nordosten, während ab dieser Stelle die U... Straße nach Osten führt (als Kreisstraße Wü ...7).

In den Jahren 1986/1987 baute der Beklagte bereichsweise die Gehwege an der Hauptstraße (Kreisstraße Wü 1... und Kreisstraße Wü 5...) aus, 1996 die Gehwege an den Straßen G. und R.-straße (Kreisstraße Wü 1...).

Der Beklagte führt derzeit Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Straße G. (Kreisstraße Wü 6...) aus. Zudem führt er Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Straßen G. (Kreisstraße Wü 5...) und A. - beginnend an der westlichen Grenze der Ortsdurchfahrt und endend an der Kreuzung A./G. mit der R.-straße - durch.

Das im Miteigentum des Klägers (im Rahmen einer Erbengemeinschaft) stehende Grundstück Fl.Nr. 1...0 liegt mit seiner südlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 6... G. und mit seiner nördlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 5... G. im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5.../Wü 6... „A./G.“ - Abschnitt I/Richtung K. in Höhe von 15.799,15 EUR (Grundstücksgröße: 1.655 qm; Nutzungsfaktor: 1,6; Gewerbeaufschlag: 50%; hiervon zwei Drittel wegen Mehrfacherschließung; Beitragssatz: 3,97763 EUR pro qm).

Hiergegen erhob der Kläger am 12. September 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.

II.

Am 8. April 2014 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid des Marktes Neubrunn vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5...Wü 6... A./G. - Abschnitt I/Richtung K. betreffend Grundstück Fl.Nr. 1...0, Gemarkung Neubrunn anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Ausbau des Gehwegs begründe für das Grundstück Fl.Nr. 1...0 keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 5 KAG. Der Gehweg erschließe die Südseite des genannten Grundstücks nicht, weil er spätestens am südlichen Ende der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1...0 und 1...2, in der Realität sogar zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1...2 und 1...3 ende. Der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite ende dort, wo die verlängerte Grundstücksgrenze Fl.Nr. 1...2/1...3 auf die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 1...9/1 treffe und damit nicht gegenüber dem Grundstück Fl.Nr. 1...0. Im Bereich des Grundstücks des Klägers seien lediglich unbefestigte Bankette vorhanden, die nicht zum Befahren oder Begehen gedacht seien. Damit habe das Grundstück des Klägers aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gehwege keinen besonderen Vorteil.

Zu Unrecht habe der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlung einen Artzuschlag i. S. einer Erhöhung für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt. Das Grundstück Fl.Nr. 1...0 werde nicht überwiegend und auch nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt. Die Wohnfläche des Hauses betrage 462 qm, hiervon seien lediglich knapp 34 qm gewerblich genutzt. Auch die beiden Garagen mit zwei Geschossen seien privat genutzt. Lediglich ein kleiner Schuppen mit einer Grundfläche von 52 qm werde als Lagerhalle gewerblich genutzt. Zudem seien die diesbezüglichen Regelungen der einschlägigen Ausbaubeitragssatzung zu unbestimmt und somit nichtig.

Zu beachten sei, dass die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 1...0 und Fl.Nr. 1...2 nicht identisch seien, so dass schon deshalb das Grundstück Fl.Nr. 1...0 nicht - wie der Beklagte meine - als gefangenes Hinterliegergrundstück herangezogen werden könne.

Der Beklagte führte hierzu aus, die Gehwege seien ausbaubedürftig gewesen, weil sie auf das nach heutigem Stand der Straßenbaukunst erforderliche Maß hätten verstärkt werden müssen, um ihre Belastbarkeit zu erhöhen. Vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide seien zwei „Ausbau-/Abrechnungsabschnitte“ gebildet worden. Hierbei handele es sich um den Abschnitt I - Kreisstraße Wü 6..., beginnend an der Nordgrenze der Einmündung der Ringstraße (Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 1...) und endend etwa Mitte der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 1.../1; Abschnitt II - Kreisstraße Wü 5... beginne nördlich der Südgrenzen der Grundstücke Fl.Nr. ...31 und 1...4 und ende an der Westspitze des Grundstücks Fl.Nr. ...41. Das Grundstück Fl.Nr. 1...0 sei mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit drei Vollgeschossen, einer doppelstöckigen Garage und Lagergebäuden mit Hochregalen bebaut. Das Untergeschoss des Gebäudes mit Garagen (Untergeschoss) werde gewerblich als Büro und Lager mit mehr als 150 qm genutzt. Die gewerbliche Nutzung betreffe auch die überdachten Hochregale und das Lagergebäude sowie die Freifläche mit Zimmereimaterialien und Betriebsmitteln. Damit sei das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt, so dass ein Artzuschlag festzusetzen sei. Das Grundstück Fl.Nr. 1...0 sei über das im Eigentum von Frau T. M. stehende Grundstück Fl.Nr. 1...2 zur Kreisstraße Wü 6... erschlossen, so dass es als gefangenes Hinterliegergrundstück zu berücksichtigen sei.

Im Verfahren W 3 S 14.329 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 4. Juni 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 6 CS 14.1469 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

III.

Am 30. Dezember 2014 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen:

Der Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5.../6... „A./G.“ - Abschnitt I/Richtung K. wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass immer noch nicht über den Widerspruch vom 11. September 2013 entschieden worden sei.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da der Ausbau des Gehwegs für das Grundstück Fl.Nr. 1...0 keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil begründe. Der Gehweg ende bereits an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 1...2 und 1083. Die Bankette seien beitragsrechtlich irrelevant. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts Würzburg im Eilverfahren sei bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung nicht auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen abzustellen, sondern allein isoliert auf die Gehwege. Da das Grundstück Fl.Nr. 1...0 nicht an den neuen Gehweg angrenze, könne es auch keinen besonderen Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts haben. Gleiches gelte für den Gehweg an der südlichen Straßenseite.

Zu Unrecht sei ein Artzuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt worden. Das Wohnhaus werde überwiegend privat genutzt, lediglich zwei kleinere Zimmer im Kellergeschoss seien als Büroräume genutzt. Zudem werde lediglich der Schuppen mit einer Grundfläche von 52 m² als Lagerhalle genutzt. Damit sei keine überwiegende gewerbliche Nutzung erkennbar. Auch sei in Frage zu stellen, dass eine gewerbliche Nutzung schon dann anzunehmen sei, wenn das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werde. Die auf dem Grundstück befindlichen Holzregale seien beitragsrechtlich irrelevant. Es sei maßgeblich allein auf die Geschossflächen abzustellen. Zudem sei zu Unrecht keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden.

Zu Unrecht seien die Grundstücke Fl.Nrn. ...20 und ...22 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt worden. Sie seien nicht dem Außenbereich zuzuordnen.

Es sei auch in Frage zu stellen, ob der Beklagte bei der Berechnung der Vorauszahlungen den richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt habe. Die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5... ende keineswegs dort, wo sie mit der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 6... zusammentreffe.

Darüber hinaus habe der Beklagte anstelle einer Asphaltdecke die Gehwege mit einer teureren Pflasterung in Granit versehen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Die Widerspruchsbehörde teilte mit Schreiben vom 15. September 2015 mit, es sei nicht mehr beabsichtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 S 14.329, W 3 S 14.330, W 3 S 14.331, W 3 S 14.332 und W 3 S 14.333, auf die Gerichtsakten W 3 K 14.1392, W 3 K 14.1393, W 3 K 14.1394 und W 3 K 14.1395 sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamts Würzburg, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013, mit welchem dieser vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5.../Wü 6... „A./G.“ - Abschnitt I/Richtung K. erhebt.

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da die Widerspruchsbehörde über den am 12. September 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. August 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden hat und mit Schreiben vom 15. September 2015 mitgeteilt hat, keinen Widerspruchsbescheid mehr zu erlassen.

Die Klage ist zum Teil begründet. Soweit der angegriffene Bescheid eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 9.562,51 EUR erhebt, erweist er sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen, also in Höhe von 9.562,51 EUR, erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) - KAG - können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gehwege an Ortsdurchfahrten, für welche einem Landkreis die Straßenbaulast obliegt (Art. 48 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958)). Im vorliegenden Fall obliegt dem Landkreis Würzburg die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet des Beklagten, da der Beklagte gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersichtlich nicht mehr als 25.000 Einwohner hat.

Für die Verbesserung oder Erneuerung derartiger Einrichtungen, also auch derartiger Gehwege, sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Für die Verbesserung oder Erneuerung, aber auch für die erstmalige Herstellung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße kommt die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht nicht in Betracht, da die in der Straßenbaulast des Landkreises stehende Fahrbahn der Kreisstraße bereits Erschließungsfunktion hatte und endgültig hergestellt war (BayVGH, U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z. B. U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206 m. w. N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Januar 2014, Nr. 2.7.11.3). Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. Juli 2013 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtlich liegen keine Fehler auf der Hand.

Insbesondere liegt auch kein Fehler hinsichtlich des § 8 Abs. 11 und Abs. 12 ABS vor, in denen der Gewerbezuschlag von 50% geregelt ist. Diese Vorschriften entsprechen dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris, Rn. 6 ff.) nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 9.562,51 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage dem Grunde nach für die Neuherstellung bzw. Erneuerung der Gehwege am Straßenzug G./A./G. beitragspflichtig. Der Höhe nach kann der Beklagte allerdings nicht 15.799,15 EUR, sondern lediglich 9.562,51 EUR verlangen, im Wesentlichen deshalb, weil der umlagefähige Aufwand auf mehr Grundstücke und damit auf mehr beitragspflichtige Grundstücksflächen als herangezogen zu verteilen ist. Dies ergibt sich daraus, dass als maßgebliche öffentliche Einrichtung der Straßenzug G./A./G. und nicht lediglich der Straßenzug G./A. anzusehen ist.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 als Beschwerdeentscheidung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg v. 4.6.2014 - W 3 S 14.329 - zum vorliegenden Verfahren beigezogen). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5).

Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats- oder Kreis-) Straßen und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind. Für deren Verbesserung oder Erneuerung können die Gemeinden aber nur Beiträge im Rahmen ihrer Straßenbaulast erheben. In Gemeinden mit höchstens 25.000 Einwohnern erstreckt sich, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Straßenbaulast der Gemeinde für die entsprechende Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße grundsätzlich nur auf die Gehwege. Bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung ist jedoch auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen und nicht isoliert auf die Gehwege abzustellen (VG Bayreuth, U. v. 27.11.2013 - B 4 K 12.213 - juris; BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rd.Nr. 6). Maßgeblich ist also die durch die (teilweise neue) kommunale Einrichtung verbesserte Kreisstraße selbst (BayVGH, U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Denn auch, wenn der Beklagte die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert und verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgeblich kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Gemessen an diesem Maßstab gelangt das Gericht auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen des Bayern-Atlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) sowie insbesondere auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbilder und der in diesem Rahmen gewonnenen eigenen Ortskenntnis zu der Erkenntnis, dass maßgebliche Anlage - von K. kommend - der Straßenzug G. ab Beginn der Ortsdurchfahrt/A./Gäßlein ist.

Unproblematisch beginnt der maßgebliche Straßenzug an dem straßenrechtlich festgesetzten Beginn der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 6... Die Ortsdurchfahrt beginnt an einer von der südwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 1...5 ausgehenden und sich von dort nach Süden erstreckenden Linie (vgl. Bescheid der Regierung von Unterfranken v. 17.5.1985).

Der Straßenzug wird nicht durch die Einmündung der Kreisstraße Wü 5... - G. - von Nordwesten her unterbrochen. Denn diese Einmündung bildet keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage der gewonnenen eigenen Ortskenntnis. Vielmehr ist erkennbar (vgl. Lichtbilder Nr. 7, 8, 23 und 27 der vom Kammervorsitzenden vor Ort gefertigten Lichtbilder; die im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls auf diese Fotoserie), dass die Ortsdurchfahrt Wü 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der Wü 5... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Dies ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl.Nrn. ...31 und ...31/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt Wü 5... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt Wü 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt Wü 5... hervor. Demgegenüber ergibt sich auf der Wü 5... von H... kommend und sich auf die Einmündung zubewegend, dass insbesondere die schon erwähnte nierenförmige Aufweitung des östlichen Gehwegs hier vor allem im Zusammenhang mit der Verschwenkung des südwestlichen Gehwegs, der Kreisstraße Wü 5... im Einmündungsbereich nach Süden und Südwesten, deutlich macht, dass die Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise hier endet und in eine andere Anlage einmündet (vgl. Lichtbilder 9, 15, 22). Derselbe Eindruck entsteht ebenfalls, wenn man sich auf der Kreisstraße Wü 5... von Südosten kommend in Richtung Nordwesten auf diese Einmündung zubewegt (vgl. Lichtbilder 23, 25 und 27).

Der Straßenzug führt unter dem Namen G. weiter Richtung Südosten. Er wird nicht von der Kreuzung mit der G.-straße (von Südwesten her)/Sch.-straße (von Nordosten her) unterbrochen.

Kreuzungsbereiche sind danach zu betrachten, ob ihnen trennende Funktion zukommt. Trennende Funktion kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im wesentlichen gleichartig sind, sich in ihrem Charakter (Straßenbreite, Ausstattung, Erschließungsfunktion) jenseits der Kreuzung nicht verändern. Eine trennende Wirkung tritt ein, wenn eine Straße dominant ist und der Eindruck entsteht, dass sie den kreuzenden Straßenzug zerschneidet (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: August 2015, Rn. 2151).

Im vorliegenden Fall erscheint die G.-straße/Sch.-straße im Vergleich zur Straße G.l/A. nicht deutlich breiter oder schmaler. Vielmehr stellt sich die Kreuzung als eine ganz normale Kreuzung im innerörtlichen Bereich einer Gemeinde von der Größe eines Marktes dar, die keinen Zäsurcharakter hat. Unterstützt wird dieser Eindruck dadurch, dass sowohl die G.-straße als auch die Sch.-straße im Einmündungsbereich von der Straße G./A. jeweils durch eine dreizeilige Granitpflaster-Reihe optisch abgetrennt ist (vgl. Lichtbilder 25 und 27).

Entgegen der Ansicht des Beklagten endet der maßgebliche Straßenzug G.A./G. auch nicht an der Kreuzung mit der Ringstraße.

Legt man den oben genannten Maßstab für die Beurteilung der Frage an, ob einer Kreuzung eine trennende Funktion zukommt, ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der Kreuzung des Straßenzugs G./A./G. mit der Ringstraße nicht um eine Kreuzung im eigentlichen Sinne handelt. Das Gericht gelangt insbesondere auf der Grundlage eigener Ortskenntnis zu dem Ergebnis, dass die Einmündung des nordöstlichen Arms der Ringstraße im Verhältnis zur Einmündung des südwestlichen Arms der Ringstraße um etwa 5 m bis 6 m versetzt ist (vgl. Lichtbilder 28 bis 34). Allein dies vermittelt schon den Eindruck, dass die beiden Arme der Ringstraße eher dem Straßenzug G./A./G. untergeordnet, maximal gleichgeordnet, keinesfalls aber übergeordnet sind. Unterstrichen wird dies durch die Abgrenzung des nordöstlichen Arms der Ringstraße im Einmündungsbereich durch eine zweizeilige Granitpflaster-Reihe (vgl. Lichtbild 29).

Zu beachten ist weiterhin, dass der Straßenzug G./A./G. zunächst in Bezug auf Straßenbreite und Straßenausstattung unverändert über die Einmündungsbereiche der beiden Arme der Schulstraße hinweg fortgeführt wird.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man bei der Beurteilung, ob der maßgebliche Straßenzug im Einmündungsbereich der beiden Arme der Ringstraße endet oder sich darüber hinaus fortsetzt, auch die Einmündung der Krummen Gasse sowie die Tatsache berücksichtigt, dass das Haus auf Grundstück Fl.Nr. ...6 (Gasthaus ...) etwas zurückgesetzt errichtet ist (vgl. hierzu Lichtbilder 29, 34, 35, 38). Die Aufweitung des Gehwegs aufgrund der Tatsache, dass das Gasthaus ... etwas zurückgesetzt erbaut ist, führt nicht einmal ansatzweise dazu, dass man von einem kleinen Platz sprechen könnte, der - wenigstens im Zusammenhang mit der Einmündung der Straßen Ringstraße und K. Gasse - den Verlauf des Straßenzugs G.A./G. unterbrechen könnte. Zudem ist in diesem Bereich durch die Abgrenzung des Gehwegs von der Fahrbahn mittels Bordstein klar zwischen beiden Teilanlagen unterschieden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine platzartige Aufweitung erkennbar ist. Zudem ist die Einmündung der ... Gasse durch eine mehrzeilige Granitpflasterrinne in Kombination mit einem über einen Meter breiten gepflasterten Bereich (vgl. Lichtbild 34) besonders deutlich vom Straßenzug G./A./G. abgesetzt. Dies bedeutet, dass auch in der Gesamtschau der Bereich zwischen den Einmündungen der beiden Arme der Ringstraße und der Einmündung der ... Gasse nicht als so markanter Einschnitt gesehen werden kann, dass hier der Straßenzug G./A. endete. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass jenseits dieses Bereiches die Straße G. zunächst in einer der Straße A. entsprechenden Breite und Ausstattung fortgeführt wird, bevor sie sich verengt (vgl. Lichtbild 38).

Auch die Veränderung der Straßenbreite und Straßenausstattung im Verlauf der Straße G. für sich gesehen führt nicht dazu, dass der maßgebliche Straßenzug in diesem Bereich enden könnte.

Wie schon dargestellt, führt der Straßenzug nach der Einmündung der beiden Arme der Ringstraße und der ... Gasse zunächst auf einigen Metern (etwa 50 m ab der Einmündung des südwestlichen Arms der Ringstraße, etwa 25 m ab der Einmündung der ... Gasse) in unveränderter Breite und Ausstattung weiter. Erst dann verengt sich die Fahrbahn, der nördliche Gehweg fällt auf eine Länge von etwa 55 m vollständig weg, der südliche Gehweg wird auf etwa derselben Länge deutlich schmaler, Grund hierfür ist die heranrückende Bebauung (vgl. Lichtbilder 36 bis 40 und 42). In diesem Bereich steigt die Straße zudem an. Anschließend weitet sie sich wieder und führt in das Zentrum des Ortes mit dem Rathaus (vgl. Lichtbilder 39, 41).

Dieser Bereich hinterlässt in der Gesamtbetrachtung nicht den Eindruck, dass hier eine neue Straße begänne. Vielmehr wird hier eine einheitliche Straße durch eine bebauungsbedingte Engstelle geführt. Dies ergibt sich daraus, dass die Verengung der Straße nicht schon im Bereich der Einmündungen Ringstraße und ... Gasse beginnt, sondern merklich später. Dies ergibt sich weiter daraus, dass eine als solche erkennbar einzelne Engstelle einer Straße - auch wenn diese etwa eine Länge von 55 m aufweist - als solche nicht dazu führt, dass am Beginn der Engstelle nach der natürlichen Betrachtungsweise die eine Anlage endete und die andere begänne. Auch aus der entgegengesetzten Richtung kommend (vgl. Lichtbilder 42, 40, 38), also sich von Osten nach Westen bewegend, entsteht der bloße Eindruck einer Engstelle, nicht dagegen der Eindruck, in oder in der Nähe der Engstelle oder gar im Bereich der Einmündung Krumme Gasse und der Einmündungen der beiden Arme der Ringstraße ende eine Straße und eine andere beginne.

Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu der Frage, ob im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts eine mit einer Engstelle versehene Straße noch funktionsfähig ist oder ob ihr jegliche Erschließungsfunktion abgesprochen werden muss (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: August 2015, Rn. 11 und Rn. 75 jeweils m. w. N.). Wenn demnach also aufgrund beengter innerörtliche Verhältnisse eine Straße zwangsläufig und erkennbar vorübergehend in ihrer Breite reduziert ist, ohne dass sich diese Reduzierung der Breite an bestimmten Einmündungspunkten von Seitenstraßen festmachen ließe, kann dies nicht dazu führen, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise eine neue Anlage beginnt. Dies würde zudem dem Grundsatz widersprechen, dass eine Atomisierung des Straßennetzes vermieden werden soll.

Aus diesen Gründen ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass der maßgebliche Straßenzug nicht an der Kreuzung mit der Ringstraße endet. Allerdings endet er nach der Erkenntnis des Gerichts in dem Bereich, in dem die Straße G. auf die Hauptstraße trifft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bewegt man sich auf der Straße G. von Westen nach Osten, gelangt man durch die beschriebene Engstelle hindurch (Lichtbild 39) am Ende der Straße G. in einen aufgeweiteten Bereich hinein. Hier trifft die Straße G. auf die Hauptstraße (Lichtbild 41). Dieser Bereich ist - auch wegen des teilweise seitlich abfallenden Geländes - dadurch geprägt, dass die Bebauung deutlich zurückweicht. Zwischen der Straße G. und der Hauptstraße befindet sich ein kleiner dreieckiger unbebauter Platz (Lichtbild 44), auf dem Personenkraftwagen abgestellt werden können. Dieser Bereich wird zudem durch ein großes und repräsentativ gestaltetes Rathaus dominiert. Unmittelbar östlich des Rathauses befindet sich im Bereich der Einmündung der L.-straße, südlich der H.-straße, ein weiterer kleinerer Platz mit einem Denkmal (Lichtbild 48). All dies zusammen genommen vermittelt auf der Straße G. kommend den Eindruck eines bewusst aufgeweitet gestalteten Ortszentrums (Lichtbild 41). Zudem ist aus dieser Perspektive wegen des ansteigenden Geländes die Fortführung der Straße zunächst kaum erkennbar (Lichtbild 41).

Aus der entgegengesetzten Richtung kommend - also sich auf der Hauptstraße nach Westen bewegend - fällt ebenfalls die platzartige Aufweitung ins Auge (Lichtbild 46). Zudem ist es aus dieser Perspektive völlig unklar, ob sich die Hauptstraße an der Gabelung H.-straße/G. in Richtung Westen in der Hauptstraße oder in der Straße G. fortsetzt. Die Hauptstraße schwingt nach links, die Straße G. gleichermaßen und zugleich abfallend nach rechts. Der weitere Verlauf beider Straßen ist zunächst nicht erkennbar (Lichtbild 46, 47), direkt vor dem Rathaus stehend (Lichtbild 44) als vergleichbar gestaltet erkennbar. Die weiße Straßenmarkierung (Lichtbild 43 und 44) ist, da jederzeit veränderbar, dabei unbeachtlich.

Auf der H.-straße von Südwesten nach Nordosten kommend (Lichtbild 45), ist die Straße G. aufgrund der Topographie des Geländes kaum wahrnehmbar. Hier entsteht der Eindruck, die Hauptstraße südwestlich des Rathauses setze sich in der H.-straße östlich des Rathauses fort.

Alle diese Konstellationen zusammengenommen - die Aufweitung im Bereich des Rathauses, die gleichwertige Gabelung in H.-straße und G. beim Blick von Osten nach Westen und der Eindruck der Fortführung der H...tstraße beim Blick aus der H.-straße südwestlich des Rathauses nach Osten - führen zu der Erkenntnis des Gerichts, dass der Straßenzug G./A./G. beim Zusammentreffen mit der H.-straße nach der natürlichen Betrachtungsweise endet.

Bei dem Ausbau der Gehwege entlang dieses Straßenzugs handelt es sich um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, soweit die bestehenden Gehwege erneuert worden sind. Es ist weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um reine Reparaturarbeiten an einem schon vorhandenen nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg handeln könnte. Damit ist der Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, für die Baumaßnahmen von den Anliegern des Straßenzugs G.A./G. Ausbaubeiträge und somit auch hierauf bezogene Vorauszahlungen zu verlangen.

Bei den Baumaßnahmen - lediglich - im Bereich der Straßen G. und Am Mühlweg handelt es sich um einen Teilausbau des Straßenzugs G./A./G.

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf den Straßenzug als rechtlich eigenständige Anlage in seiner gesamten Länge, sondern lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und beitragsfähiger Erneuerung andererseits abzugrenzen ist. Neben hier nicht maßgeblichen qualitativen Gesichtspunkten spielt insbesondere der quantitative Aspekt eine Rolle. Der Bayer. Verwaltungsgerichthof geht davon aus, dass bei einem Teilstreckenausbau eines Straßenzugs eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme in der Regel erst dann angenommen werden kann, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung nicht auf die gesamte Einrichtung übergreift (vgl. im Einzelnen BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Fall sind die Gehwege des etwa 530 m langen Straßenzugs auf einer Länge von etwa 370 m und damit auf mehr als einem Viertel der gesamten Länge erneuert worden. Damit liegt ein Teilstreckenausbau vor, zumal der Beklagte deutlich gemacht hat, dass die restlichen am Straßenzug gelegenen Gehwege nicht erneuerungsbedürftig sind.

Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerseite gegen die Verlegung von aus ihrer Sicht nicht erforderlichem Granitpflaster. Bei der Beurteilung der Frage, ob die anfallenden Kosten angemessen sind, steht einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Unangemessen sind die entstandenen Kosten erst dann, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich unvertretbar sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 46 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das auf den Gehwegen verlegte Pflaster stellt sich dem Gericht nicht als Granitpflaster, sondern als Betonpflaster dar. Eine Pflasterung an sich ist eine durchaus übliche, keineswegs luxuriöse Art der Befestigung.

Zu Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 ABS einen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 60% angenommen, so dass als beitragsfähiger Aufwand zu Recht 40% der beitragsfähigen Kosten auf die anliegenden Grundstücke verteilt worden sind.

Ergibt sich aus diesen Ausführungen eine künftige Beitragspflicht und damit auch das Recht des Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag dem Grunde nach, so ist die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen dennoch zu beanstanden.

Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 103.225,80 EUR auf insgesamt 20.481 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt und hieraus einen Beitragssatz in Höhe von 3,97763 EUR pro m² errechnet. Demgegenüber hätte der Beklagte der Berechnung des Beitragssatzes jedoch 42.877 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde legen müssen, woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 2,40748 EUR pro m² errechnet.

Dies ergibt sich daraus, dass zusätzlich zu den vom Beklagten bislang berücksichtigten an den Straßen G. (Richtung K.) und am Mühlweg gelegenen Grundstücksflächen auch die an der Straße G. gelegenen Grundstücksflächen berücksichtigt werden müssen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der vom Beklagten auf entsprechende Bitte des Gerichts gefertigten, mit Schreiben vom 10. November 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung.

Zusätzlich sind die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 1...0 und 1...2 als Außenbereichsgrundstücke gemäß § 8 Abs. 5 ABS mit jeweils 5% ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da diese mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen sind und damit bei der Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen. Entgegen der Meinung der Klägerseite können sie jedoch nicht als zum Innenbereich gehörig angesehen werden. Für beide Grundstücke ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem die beiden Grundstücke im Sinne einer Baulücke gelegen wären (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 - Rn. 18 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S 14.329).

Zu berücksichtigen ist auch das Grundstück Fl.Nr. 1...5, das ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen ist. Denn die Ortsdurchfahrt und damit die maßgebliche Anlage beginnt - wie schon oben ausgeführt - an der südwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 1...5, welches damit zur Gänze an der Anlage gelegen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich in diesem Bereich keine Gehwege befinden, da - wie oben ausgeführt - auf den Straßenzug als solchen und nicht auf die Gehwege selbst abzustellen ist. Das Grundstück Fl.Nr. 1...5 ist aufgrund des auf dem Grundstück befindlichen 7 m hohen Sägespanbunkers gemäß § 8 Abs. 10 ABS mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 zu veranlagen; zusätzlich ist aufgrund der gewerblichen Nutzung der Nutzungsfaktor gemäß § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% zu erhöhen, da das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird.

Das Grundstück Fl.Nr. 1...2 ist bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Geschossflächen mit 1.944 m² und nicht lediglich - wie vom Beklagten berechnet - mit 1.123,25 m² zu berücksichtigen. Mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1467 - n.V.) ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. § 8 Abs. 10 ABS findet hier keine Anwendung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen ist. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle ist im Beschwerdeverfahren 6 CS 14.1467 zum Verfahren des Verwaltungsgerichts Würzburg W 3 S 14.332 vom __45___mittelbar bestätigt worden, in dem ausgeführt worden ist, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich.

Im Einzelnen wird hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auf die mit Schreiben des Beklagten vom 19. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung des Beklagten Bezug genommen, wobei der dortigen Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen in Höhe von 41.797,04 m² noch 1.079,96 m² hinzuzurechnen sind, da in der Vergleichsberechnung das Grundstück Fl.Nr. 1...2 nicht mit 1.944 m², sondern lediglich mit 864,04 m² berücksichtigt worden ist.

Aus alldem ergeben sich 42.877 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche und bei einem umlagefähigen Aufwand von 103.225,80 EUR ein Beitragssatz in Höhe von 2,40748 EUR pro m².

Zu Recht hat der Beklagte das im vorliegenden Verfahren vom angegriffenen Bescheid betroffene Grundstück Fl.Nr. 1...0 mit 3.972 m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu einer Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag herangezogen. Das 1.655 m² große Grundstück ist unstreitig mit 3 Vollgeschossen bebaut, so dass zunächst ein Nutzungsfaktor von 1,6 anzuwenden ist (§ 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS i. V. m. § 8 Abs. 2 ABS). Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für das Grundstück einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 juris Rn. 6 m. w. N.). Dem Grundsatz nach ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegungen ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 zum Verfahren des VG Würzburg, B. v. 4.6.2014 - W 3 S 14.329).

Von diesem Maßstab ausgehend ist festzustellen, dass das Grundstück Fl.Nr. 1...0 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Hierbei stellt das Gericht nicht auf den reinen Vergleich der Geschossflächen ab. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich greift im vorliegenden Fall vom Ansatz her zu kurz. Es ist vielmehr die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung im Vergleich einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 x 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 x 2,5 m; 8 x 1,5 m; 10 x 1,5 m). Der Beklagte hat zudem von der Klägerseite unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert werden. Gleiches ergibt sich auch aus den vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildern (Lichtbild 5 und 12). Diese erhebliche gewerbliche Nutzung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von der Klägerseite auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1...5 geführten Zimmereibetrieb. Auch unter Berücksichtigung einer Wohnnutzung innerhalb des auf dem Grundstück Fl.Nr. 1...0 befindlichen Gebäudes misst das Gericht der hinzutretenden gewerblichen Freiflächennutzung ein ausschlaggebendes Gewicht für den Artzuschlag zu (vgl. BayVGH, U. v. 8.6.2000, 6 B 97.112 - juris Rn. 29), dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Vortrag der Klägerseite im Wohnhaus nicht nur eine reine Wohnnutzung stattfindet, sondern einzelne Räume gewerblich (Büroräume im Kellergeschoss) genutzt werden. Dem in der mündlichen Verhandlung diesbezüglichen gestellten Beweisantrag II. musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden.

Ist das klägerische Grundstück bei der Erhebung einer Vorauszahlung mit 3.972 m² zu berücksichtigen, ergibt sich unter Anwendung des richtigen Beitragssatzes in Höhe von 2,40748 EUR pro m² eine Vorauszahlung in Höhe von 9.562,51 EUR. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten rechtmäßig. Soweit die Festsetzung der Vorauszahlung diesen Betrag übersteigt, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist insoweit aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerseite im Vorverfahren ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerseite notwendig war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.799,15 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.329 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.949,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks Fl. Nr. ... für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ .../... ‚Am M.-weg/G.‘ - Abschnitt I/Richtung K.“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ .../...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 15.799,15 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der abzurechnenden Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ .../6... handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zählt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ .../6..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab sprechen jedenfalls überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Vorauszahlungen den im Wesentlichen richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt hat. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich vom straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt WÜ 6... aus Richtung K. über die einmündende Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ ... hinweg bis zur kreuzenden Ringstraße um einen einzigen durchgehenden, etwa 360 m langen Straßenzug handeln. Die aus Nordwesten hinzukommende Ortsdurchfahrt der WÜ ... bildet nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern (wohl) keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Vielmehr lässt insbesondere die Gestaltung des Einmündungsbereichs nach dem Ausbauplan erkennen, dass die Ortsdurchfahrt WÜ 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der WÜ ... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl. Nrn. ... und .../1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt WÜ ... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt WÜ 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt WÜ ... hervor. Enden dürfte der Straßenzug WÜ .../6... („G.“/„Am M.-weg“) erst, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, an der kreuzenden Ringstraße, zumal die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf („Gäßlein“) in Straßenführung und -breite jedenfalls nach den Lageplänen eine deutlich andere Gestalt annimmt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört das Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, auch wenn der Gehwegausbau nicht bis auf seine Höhe fortgeführt ist.

Beitragsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die Baumaßnahme die Straße insgesamt verbessert, was hier außer Frage steht. Hingegen ist es ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats - allein - zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5; U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück Fl. Nr. ... ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es - baulich wie gewerblich - genutzt werden.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher auch insoweit nicht an.

(1) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück Fl. Nr. ... zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ...5 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(2) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Grundstücke Fl. Nrn. ...0 und ...2 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt sprechen zwar gute Gründe dafür, dass beide Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zugunsten des Antragstellers sind jedoch marginal und können im Eilverfahren vernachlässigt werden. Denn beide Grundstücke sind (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und werden, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wären sie daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei Grundstücksflächen von etwa 1.000 m² und 1.200 m² wären das lediglich ca. 110 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz (von bislang 25.951,56 m²) vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B. v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.329 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.949,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks Fl. Nr. ... für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ .../... ‚Am M.-weg/G.‘ - Abschnitt I/Richtung K.“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ .../...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 15.799,15 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der abzurechnenden Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ .../6... handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zählt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ .../6..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab sprechen jedenfalls überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Vorauszahlungen den im Wesentlichen richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt hat. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich vom straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt WÜ 6... aus Richtung K. über die einmündende Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ ... hinweg bis zur kreuzenden Ringstraße um einen einzigen durchgehenden, etwa 360 m langen Straßenzug handeln. Die aus Nordwesten hinzukommende Ortsdurchfahrt der WÜ ... bildet nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern (wohl) keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Vielmehr lässt insbesondere die Gestaltung des Einmündungsbereichs nach dem Ausbauplan erkennen, dass die Ortsdurchfahrt WÜ 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der WÜ ... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl. Nrn. ... und .../1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt WÜ ... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt WÜ 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt WÜ ... hervor. Enden dürfte der Straßenzug WÜ .../6... („G.“/„Am M.-weg“) erst, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, an der kreuzenden Ringstraße, zumal die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf („Gäßlein“) in Straßenführung und -breite jedenfalls nach den Lageplänen eine deutlich andere Gestalt annimmt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört das Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, auch wenn der Gehwegausbau nicht bis auf seine Höhe fortgeführt ist.

Beitragsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die Baumaßnahme die Straße insgesamt verbessert, was hier außer Frage steht. Hingegen ist es ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats - allein - zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5; U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück Fl. Nr. ... ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es - baulich wie gewerblich - genutzt werden.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher auch insoweit nicht an.

(1) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück Fl. Nr. ... zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ...5 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(2) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Grundstücke Fl. Nrn. ...0 und ...2 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt sprechen zwar gute Gründe dafür, dass beide Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zugunsten des Antragstellers sind jedoch marginal und können im Eilverfahren vernachlässigt werden. Denn beide Grundstücke sind (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und werden, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wären sie daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei Grundstücksflächen von etwa 1.000 m² und 1.200 m² wären das lediglich ca. 110 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz (von bislang 25.951,56 m²) vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B. v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2014 - M 2 K 14.1641 -wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine im Umland von München gelegene kreisangehörige Gemeinde mit etwa 9.000 Einwohnern, wendet sich gegen eine rechtsaufsichtliche Maßnahme, mit der die von ihrem Gemeinderat beschlossene Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung beanstandet wurde.

1. Nachdem das Landratsamt München als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde wiederholt auf die Soll-Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zur Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung und Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen hingewiesen hatte, beschloss der Gemeinderat der Klägerin am 23. April 2009 erstmals eine Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags. An deren Stelle trat die am 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 1. Dezember 2010.

Am 21. November 2013 beschloss der Gemeinderat mit 11 zu 7 Stimmen „eine Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 01.01.2011“ ohne weitere textliche Festlegung. In dem zugrunde liegenden Antrag einer Gemeinderatsfraktion heißt es, dass aufgrund der Reduzierung des Schuldenstands (von 7.967.740 € am 31.12.2006 auf 3.375.278 € am 31.12.2013) und der Erhöhung der Rücklagen (von 2.363.278 € am 31.12.2006 auf 8.731.505 € am 31.12.2013) „die Notwendigkeit einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht gegeben“ sei; einen Satzungsentwurf enthielt der Antrag nicht. Der erste Bürgermeister fertigte am 21. Januar 2014 folgende Aufhebungssatzung aus:

§ 1 Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) wird aufgehoben.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Aufhebungsatzung wurde am 22. Januar 2014 in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Die Niederlegung wurde in der Zeit vom 22. Januar bis 25. Februar 2014 durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben.

Das Landratsamt beanstandete mit Bescheid vom 8. April 2014 die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung als rechtswidrig. Es forderte die Klägerin auf, den in der Sitzung des Gemeinderats am 21. November 2013 gefassten Beschluss zur Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung aufzuheben und eine neue Ausbaubeitragssatzung zu erlassen. Für den Fall, dass die Klägerin bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids dieser Aufforderung nicht nachkommt, drohte es ferner die Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde an. Zur Begründung dieser Maßnahmen führte das Landratsamt aus: Die Voraussetzungen für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten lägen vor. Die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach seien Gemeinden grundsätzlich zur Erhebung von Ausbaubeiträgen und dementsprechend auch zum Erlass entsprechender Satzungen verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen dürften sie Ausbaumaßnahmen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Die hierzu erforderlichen besonderen Umstände habe die Klägerin nicht überzeugend darlegen können. Die rechtsaufsichtliche Beanstandung, das Aufhebungsverlangen und die Verpflichtung zum Neuerlass einer Straßenausbaubeitragssatzung entsprächen pflichtgemäßer Ermessensausübung.

2. Die daraufhin erhobene Klage blieb überwiegend ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2014 den Bescheid des Landratsamtes vom 8. April 2014 nur insoweit aufgehoben, als von der Klägerin der Erlass einer neuen Straßenausbaubeitragssatzung gefordert und für den Fall des Nichterlasses die Ersatzvornahme angedroht wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die rechtsaufsichtliche Beanstandung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. November 2013 sei auf der Grundlage von Art. 112 Satz 1 Alt. 1 GO rechtmäßig. Denn der Gemeinderatsbeschluss verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG. Die Gemeinden seien nach dieser Vorschrift in der Regel verpflichtet, für die Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge von den bevorteilten Grundstückseigentümern zu erheben, und dürften Ausbaumaßnahmen nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Dadurch werde der Gestaltungsspielraum, der den Gemeinden durch Art. 62 Abs. 2 GO über den Vorrang der Einnahmebeschaffung aus besonderen Entgelten allenfalls verbleibe, weiter eingeschränkt. Ein atypischer Sachverhalt, der die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung ausnahmsweise rechtfertigen könne, liege nicht vor. Er ergebe sich nicht aus der Haushaltslage der Klägerin. Da diese selbst im Rahmen der Anhörung angegeben habe, sie wolle nach Abschluss der bereits in Angriff genommenen Baumaßnahmen an zwei Straßen im Gemeindegebiet ab dem Haushaltsjahr 2015 wieder eine Ausbaubeitragssatzung erlassen, gehe sie selbst nicht davon aus, aufgrund einer besonders günstigen Haushaltslage jedenfalls mittelfristig auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten zu können. Im Übrigen ergebe sich aus den Haushaltsdaten, dass sich die finanzielle Situation der Klägerin zwar als solide, aber keineswegs als in atypischer Weise herausragend darstelle. So seien im Finanzplanungszeitraum bis 2017 Nettokreditaufnahmen geplant, es stünden erhebliche Investitionen an und es sei von einem deutlichen Rückgang der allgemeinen Rücklage auszugehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Gewerbesteueraufkommen, das erheblich zu den Einnahmen der Klägerin beitrage, konjunkturellen Einflüssen unterliege.

Die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung könne die Klägerin auch nicht mit den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Beitragsgerechtigkeit rechtfertigen. Ein schutzwürdiges Vertrauen von Bürgern darauf, von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verschont zu bleiben, könne im Regelfall selbst dann nicht entstehen, wenn eine Gemeinde keine Ausbaubeitragssatzung erlassen habe. Erst recht gelte das, wenn eine Gemeinde, wie die Klägerin, über eine Ausbaubeitragssatzung verfüge, aber auf ihrer Grundlage keine Beiträge erhebe. Deshalb könne es nicht überzeugen, wenn die Klägerin im Sinn einer „Schlussstrichregelung“ für die beiden im Jahr 2014 noch zu sanierenden Straßen keine Ausbaubeiträge erheben wolle mit der Begründung, dass in der Vergangenheit bei der Sanierung der Ortsstraßen keine Beiträge erhoben worden seien und die Anlieger der beiden noch sanierungsbedürftigen Straßen auf einen früheren Ausbau „ihrer“ Straßen verzichtet hätten. Ob sich die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses zusätzlich daraus ergebe, dass kein konkreter Satzungstext beschlossen worden sei, bedürfe keiner Erörterung.

Die Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde, den Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2013 aufzuheben, und die hierauf bezogene Androhung der Ersatzvornahme seien ebenfalls rechtmäßig. Rechtswidrig seien indes die Anordnung, eine neue Ausbaubeitragssatzung zu erlassen, und die hierauf bezogene Androhung der Ersatzvornahme. Denn die Aufhebungssatzung sei ebenso wie der zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2013 materiell rechtswidrig und damit insgesamt nichtig. Die Straßenausbaubeitragssatzung vom 1. Dezember 2010 gelte fort. Deshalb sei die Aufforderung zum Neuerlass eine Ausbaubeitragssatzung nicht erforderlich und mithin unverhältnismäßig.

3. Die Klägerin macht mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung unter ausführlicher Darlegung ihrer Haushaltslage im Wesentlichen geltend:

Die rechtsaufsichtliche Anordnung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang rechtswidrig. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG belasse den Gemeinden bei der Entscheidung, ob sie Straßenausbaubeiträge erheben wolle, ein verfassungsrechtlich durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht geschütztes Ermessen. Der Vorschrift des Art. 62 Abs. 2 GO über die Grundsätze der Einnahmebeschaffung komme demgegenüber schon deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil es sich bei Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG um das sowohl speziellere als auch spätere Gesetz handele. Die den Gemeinden gesetzlich überlassene Entscheidung, ob Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen, betreffe den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der kommunalen Finanzhoheit, in dem der Staat nur eine Recht-mäßigkeits-, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle ausüben dürfe.

Bei dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis der Gesetzeslage sei die rechtsaufsichtliche Beanstandung aus mehreren Gründen rechtswidrig. Das Landratsamt habe zunächst in das der Gemeinde eingeräumte Ermessen und damit in den Kernbereich der kommunalen Finanzhoheit eingegriffen. Es habe sein eigenes Ermessen an die Stelle der Erwägungen der Klägerin gesetzt, was der staatlichen Aufsicht von vornherein verboten sei. Jedenfalls aber sei die rechtsaufsichtliche Maßnahme unverhältnismäßig. Sie sei bereits ungeeignet, weil sie nicht einem nach der Verfassung zulässigen Zweck diene. Den vom Landratsamt behaupteten Vorrang der Deckung von Ausbaukosten durch Beiträge vor der Deckung durch andere Einnahmen gebe es nicht. Die aufsichtliche Maßnahme sei darüber hinaus unverhältnismäßig im engeren Sinn, weil die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungshoheit der Gemeinde über ihre Einnahmen etwaige Gründe für die rechtsaufsichtliche Maßnahme eindeutig überwiege. In diesem Zusammenhang dürfe als Maßstab nicht auf eine „herausragende“ Finanzlage abgestellt werden. Es komme allenfalls darauf an, ob die finanzielle Situation der Gemeinde so günstig sei, dass ohne empfindliche Einbußen an ihrer dauernden Leistungsfähigkeit auf die Einnahmebeschaffung aus Straßenausbaubeiträgen verzichtet werden könne. Das aber sei bei der Klägerin ohne weiteres der Fall. Sie verfüge über eine überdurchschnittliche Finanzkraft nach allen dafür maßgeblichen Parametern. So habe sie keine neuen Kredite aufgenommen, (über-)erfülle ihre Rücklagenverpflichtung, verfüge seit Jahren über eine gute Liquidität ohne die Notwendigkeit der Aufnahme von Kassenkrediten und sei ohne jegliche Einschränkung in der Lage, alle Pflichtaufgaben zu erfüllen und mehrere freiwillige Aufgaben, darunter auch Großprojekte, ohne neue Kreditaufnahmen wahrzunehmen. Seit dem Jahr 2000 erhalte sie keine staatlichen Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Dass es in den Schlussbemerkungen des Vorberichts zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 heiße, die Klägerin stehe in den nächsten Jahren vor großen finanziellen Herausforderungen, solle nicht bedeuten, die dauernde Leistungsfähigkeit sei nicht gesichert. Dass ein wesentlicher Teil der gemeindlichen Einnahmen aus dem Gewerbesteueraufkommen stamme, rechtfertige es nicht, die dauernde Leistungsfähigkeit wegen möglicher konjunktureller Schwankungen infrage zu stellen. Ansonsten kämen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zugelassenen Ausnahmen praktisch nicht in Betracht.

Hinzu komme, dass bei Vorhandensein einer Ausbaubeitragssatzung den möglichen Einnahmen gemeindliche Kosten in etwa gleicher Höhe gegenüber stünden. Mit einer vergleichbaren Begründung habe die Landeshauptstadt München ihre Straßenausbaubeitragssatzung aufgehoben, ohne dass dies von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet worden sei. Der Klägerin seien im Zeitraum von 1999 bis 2014 etwa 3,3 Mio. € Straßenausbaukosten entstanden, wofür sie bei Vorliegen einer Ausbaubeitragssatzung maximal Beiträge in Höhe von etwa 2,6 Mio. € hätte erzielen können, im jährlichen Durchschnitt etwa 175.000 €. Der jährliche Anteil der möglichen Beitragseinnahmen am Haushaltsvolumen liege im Durchschnitt bei weniger als 0,5% des jährlichen Haushaltsvolumens. Sämtliche Mitarbeiter in der Gemeindeverwaltung der Klägerin seien vollständig ausgelastet. Für eine rechtssichere Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen müsse mindestens ein weiterer Mitarbeiter eingestellt werden, wodurch jährliche Kosten in Höhe von ca. 93.000 € entstünden. Schon unter Berücksichtigung dieser Personalkosten ergäbe sich bei Erlass einer Ausbaubeitragssatzung ein durchschnittlicher jährlicher Überschuss von nur ca. 46.000 €. Im Vergleich dazu erziele die Klägerin wesentlich höhere Einnahmen durch Ablösevereinbarungen im Rahmen von städtebaulichen Verträgen, was ohne zusätzliche Personalkosten zu bewältigen sei.

Die rechtsaufsichtliche Maßnahme verstoße schließlich gegen das Willkürverbot. Im Freistaat Bayern hätten 27% der Gemeinden keine Straßenausbaubeitragssatzung, im Landkreis München seien es neben der Klägerin 17 weitere von insgesamt 29 Gemeinden, die sich jedenfalls nicht in einer besseren wirtschaftlichen Situation befänden. Nur gegenüber der Klägerin einen strengeren Maßstab anzulegen, sei willkürlich. Die Beanstandung dürfe auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Erwägung aufrechterhalten werden, der Gemeinderatsbeschluss sei wegen Fehlens eines konkreten beschlossenen Satzungstextes bereits aus formalen Gründen unwirksam. Denn diese Erwägungen seien im angefochtenen Bescheid vom Landratsamt nicht angestellt worden und dürften im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden. Eine vollständige Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe sei unzulässig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Bescheid des Landratsamtes München vom 8. April 2014 in vollem Umfang aufzuheben.

Der beklagte Freistaat verteidigt die Klageabweisung im erstinstanzlichen Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Rechtsaufsichtsbehörde habe nicht in das Ermessen der Klägerin eingegriffen. Diese sei vielmehr von einem nicht vorhandenen Spielraum ausgegangen, weil ihre Haushaltslage nicht zulasse, entgegen der Soll-Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu verzichten. Verfassungsrecht sei dadurch nicht verletzt. Die verfassungsrechtlich verbürgte kommunale Finanzhoheit gewährleiste den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Als konkretisierende gesetzliche Regelung seien Art. 62 Abs. 2 und 3 GO zu berücksichtigen, die eine klare Rangfolge der den Gemeinden zugewiesenen Einnahmen festlegten. Danach stehe die Finanzierung über spezielle Entgelte, wozu auch der Straßenausbaubeitrag zähle, nach den „sonstigen Einnahmen“ an zweiter Stelle, während die Einnahmen aus gemeindlichen Steuern und Kreditaufnahmen nachrangig seien. Die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge würde sich nur dann verschieben, wenn eine andere Finanzierung wirtschaftlich und zweckmäßig wäre. Der Gesetzgeber habe sich sowohl haushaltsrechtlich als auch abgabenrechtlich zugunsten der Allgemeinheit für eine vorrangige Einnahmebeschaffung über spezielle Entgelte als Gegenleistung für besondere Vorteile entschieden.

Ein vollständiger Beitragsverzicht komme wegen Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO nur in Betracht, wenn eine Beitragserhebung entweder nicht vertretbar oder nicht geboten sei. Oberste Richtschnur müsse sein, dass die stete Aufgabenerfüllung der Gemeinde - darunter auch die Verbesserung und Erneuerung von Ortsstraßen -sichergestellt sei, wovon nur ausgegangen werden könne, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit gewährleistet sei. Unter Berücksichtigung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze des Art. 62 Abs. 2 GO sei die dauernde Leistungsfähigkeit allein mittels der „sonstigen Einnahmen“, also aus allgemeinen Haushaltsmitteln, oder der auf andere Einrichtungen entfallenden speziellen Entgelte sicherzustellen. Ausnahmsweise könne auch eine Kreditfinanzierung einbezogen werden, wenn die Finanzierung einer Maßnahme aus den „sonstigen Einnahmen“ wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Als Maßstab könne außerdem auf die Grundsätze und Kriterien zurückgegriffen werden, die für Kreditgenehmigungen nach Art. 71 GO gelten würden. Ausgehend von den Begriffen „vertretbar und geboten“ in Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO sei es schließlich möglich, bei einem absoluten Missverhältnis zwischen den zu erwartenden Einnahmen aus den Straßenausbaubeiträgen und dem für die Beitragserhebung anfallenden Verwaltungsaufwand auf die Beitragserhebung zu verzichten.

Nach diesen Grundsätzen hätte die Klägerin ihre Straßenausbaubeitragssatzung nicht aufheben dürfen. Die Klägerin trage selbst vor, dass sie ihre Einnahmen seit mehreren Haushaltsjahren zu einem nicht unerheblichen Teil aus Erhebung kommunaler Steuern, insbesondere Gewerbesteuern, erziele. Ohne die Erhebung von Ausbaubeiträgen verlagere die Klägerin die Finanzierung der durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen von den dadurch Begünstigten entgegen Art. 62 Abs. 2 Nr. 2 GO auf die Allgemeinheit, vor allem die Gewerbesteuerpflichtigen. Außerdem habe die Klägerin einen voraussichtlichen Schuldenstand zum 1. Januar 2016 von 4,348 Mio. € gehabt. Es liege keine atypische Haushaltslage vor, die es rechtfertigen könne, von einer Beitragserhebung abzusehen. Der behauptete unzumutbare Verwaltungsaufwand sei nicht substantiiert dargelegt. In dem von der Klägerin angesprochenen Fall der Landeshauptstadt München sei ein Absehen von der Beitragserhebung deshalb nicht ausgeschlossen, weil die zu erwartenden Einnahmen aus den Straßenausbaubeiträgen zur Aufgabenerfüllung der Gemeinde praktisch keinen relevanten Beitrag habe leisten können. Da die Landeshauptstadt mit 1,5 Millionen Einwohnern und einem entsprechend großen Haushaltsvolumen eine Sonderstellung einnehme, werde diese Fallgestaltung kaum in einer zweiten bayerischen Gemeinde anzutreffen sein. Die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung könne auch nicht mit Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden.

Im Übrigen bestünden auch deshalb Zweifel an der Wirksamkeit des Gemeinderatsbeschlusses und der vom ersten Bürgermeister ausgefertigten Aufhebungssatzung, weil der bekannt gemachte Satzungstext nicht vollständig mit dem beschlossenen übereinstimme. In § 2 der ausgefertigten Aufhebungssatzung sei geregelt, dass die Aufhebung am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft trete. Damit sei von der Möglichkeit des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GO Gebrauch gemacht worden, einen anderen als den in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Tag zu bestimmen, ohne dass hierzu eine Beschlussfassung vorgelegen habe. Diese Erwägungen könnten entgegen der Auffassung der Klägerin nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben werden.

Der Vorwurf des willkürlichen Einschreitens sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe ihre Ausbaubeitragssatzung aufgehoben, obwohl Kredite sowohl im Haushaltsjahr als auch in den Finanzplanungsjahren veranschlagt und Straßenausbaumaßnahmen in diesen Jahren vorgesehen gewesen seien. Einen gleich gelagerten Fall habe es im Landkreis München nicht gegeben. Falls einzelne Gemeinden nicht über eine Ausbaubeitragssatzung verfügten, werde das Landratsamt nur dann nicht rechtsaufsichtlich tätig, wenn in den betreffenden Haushaltsjahren keine Kreditaufnahmen veranschlagt oder keine (grundsätzlich beitragsfähigen) Ausbaumaßnahmen vorgesehen sein. Selbst wenn im bayernweiten Vollzug durch die Rechtsaufsichtsbehörden Beanstandungen des Nichterlasses von Beitragssatzungen zu Unrecht unterblieben sein sollten, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die vom Landratsamt München vorgelegte Aktenheftung sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Die im Berufungsverfahren noch in Streit stehenden rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des Landratsamtes München, nämlich die Beanstandung der vom Gemeinderat der Klägerin am 21. November 2013 beschlossenen Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung und die mit der Androhung der Ersatzvornahme verbundene Aufforderung, diesen Beschluss aufzuheben, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten nach Art. 112 Satz 1 GO lagen (und liegen) vor.

Das Landratsamt München durfte als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 Satz 1 GO) den Beschluss des Gemeinderats der Klägerin vom 21. November 2013 beanstanden und dessen Aufhebung verlangen, weil er rechtswidrig war. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat (und ist weiterhin) gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 GO zur Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wege verpflichtet und deshalb rechtlich daran gehindert, ihre Ausbaubeitragssatzung vom 1. Dezember 2010 als zwingend erforderliche Voraussetzung für die Beitragserhebung (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG) aufzuheben.

a) Die Befugnis der Gemeinden zur Beitragserhebung und die damit verbundene Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Beitragssatzung hat der Gesetzgeber im Kommunalabgabengesetz (i. d. F. der Bek. vom 4.4.1993, GVBl S. 264, BayRS 2024I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.3.2016, GVBl S. 36) unterschiedlich ausgestaltet. Während die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben müssen (Art. 5a Abs. 1 KAG, bis 1.4.2016: i. V. m. § 127 Abs. 1 BauGB: „Die Gemeinden erheben...“), steht die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG: „Die Gemeinden... können“). Für die hier in Streit stehende Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, dass solche Beiträge erhoben werden „sollen“, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind.

aa) Der Begriff „sollen“ in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinden sind - wie bei Soll-Vorschriften in anderen Gesetzen grundsätzlich auch (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2009 - 9 B 79.09 - juris Rn. 2; U. v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 - NVwZ 2016, 458 Rn. 21 m. w. N.) - im Regelfall verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, dürfen sie anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Das heißt, die Gemeinden sind mit Blick auf die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Diese grundsätzliche Verpflichtung umfasst sämtliche für eine Beitragserhebung erforderlichen Verfahrensschritte, zuvörderst die Pflicht zum Erlass (und zur Aufrechterhaltung) einer besonderen Abgabesatzung (Straßenausbaubeitragssatzung) als zwingender Voraussetzung für die Beitragserhebung im engeren Sinn (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Nur in Ausnahmefällen dürfen sie die genannten Straßenbaumaßnahmen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen, von der Beitragserhebung abzusehen und auf eine entsprechende Beitragssatzung zu verzichten (vgl. BayVGH, U. v. 26.10.1987 - 6 B 85 A 842 und 1075; U. v. 10.3.1999 -4 B 98.1349 - BayVBl 1999, 408; U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 24). Die Beantwortung der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern deren gesetzliche Voraussetzung. Den Gemeinden ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihre Einschätzung unterliegt vielmehr im Streitfall in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörden und Gerichte. Es handelt sich insoweit um eine rechtlich gebundene Entscheidung, an die sich bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls auf der zweiten Stufe eine nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Gemeinde anschließt.

Dieses Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut und der Unterscheidung von Kann-, Soll- und Muss-Regelungen zur Beitragserhebung, sondern wird auch durch die Gesetzesmaterialien belegt. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift im Fall der Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen bewusst dem Umstand begegnen, dass in der Vergangenheit „die Gemeinden in viel zu geringem Ausmaß von ihrem Recht, Beiträge für solche Maßnahmen festzusetzen, Gebrauch gemacht haben“ (LTDrs. 7/5192 S. 16). Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinden nach dem zum 1. April 2016 in Kraft getretenen Art. 5b KAG anstelle einmaliger Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 KAG wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen erheben „können“. Damit wird lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Beitragserhebung eröffnet, nicht aber der Soll-Befehl des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG abgeschwächt. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die „neue Option“ der wiederkehrenden Beiträge den Gemeinden entgegen kommt, „die vormals noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügten, jedoch ... zu einer Beitragserhebung ... verpflichtet gewesen wären und nach wie vor sind“ (LTDrs. 17/8225 S. 18). In dem Soll-Befehl kommt zugleich das Anliegen des Gesetzgebers zum Ausdruck, alle Grundstückseigentümer (und Erbbauberechtigte), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer verbesserten oder erneuerten Straße besondere Vorteile bietet, in allen bayerischen Gemeinden im Interesse der Beitragsgerechtigkeit möglichst gleich zu behandeln.

bb) Wann ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der den Erlass und die Vorhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung entgegen der gesetzlichen Regel des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in das Ermessen der Gemeinde stellt, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Diese Wertung wird maßgebend geprägt durch das gemeindliche Finanzverfassungsrecht im Allgemeinen und die in Art. 62 Abs. 2 und 3 GO geregelten Grundsätze der Einnahmebeschaffung im Besonderen.

Art. 22 Abs. 2 GO räumt den Gemeinden das Recht ein, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln, und verpflichtet den Gesetzgeber, den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit als Teil des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzmittel in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der Gesetzgeber durch die speziellen Ermächtigungen im Kommunalabgaben-gesetz den Gemeinden das Recht eingeräumt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch eigene Abgaben, darunter Straßenausbaubeiträge, zu erheben. Art. 62 GO enthält umgekehrt für die Gemeinden die haushaltsrechtliche Verpflichtung, die ihnen gesetzlich eingeräumten Einnahmemöglichkeiten im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft auch tatsächlich vollständig auszuschöpfen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Diese Verpflichtung steht insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO), der Sicherung der Aufgabenerfüllung (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GO) und der Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GO).

Vor diesem Hintergrund legt Art. 62 Abs. 2 und 3 GO die Reihenfolge fest, nach der sich die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zu beschaffen hat. Primäre Deckungsmittel sind die „sonstigen Einnahmen“, zu denen insbesondere die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer, die allgemeinen Finanzzuweisungen sowie staatliche Zuwendungen für bestimmte Maßnahmen und die Erträge aus dem Gemeindevermögen zählen. Soweit diese sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Abs. 2 Nr. 1) und „im Übrigen“ - also nach-rangig - aus Steuern (Abs. 2 Nr. 2) zu beschaffen. Kredite darf die Gemeinde nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Abs. 3). Die in Art. 62 Abs. 2 und 3 GO gesetzlich festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder durch eine kommunale Einrichtung einen Sondervorteil erhält, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Die Vorschrift soll zugleich der Entwicklung entgegenwirken, auf angemessene Gegenleistung zu verzichten und den Aufwand für die einem Einzelnen besonders zugutekommenden Leistungen aus allgemeinen Deckungsmitteln zu bestreiten (vgl. LTDrs. 7/3103 S. 32). Dabei handelt es sich nicht bloß um einen Programmsatz, sondern schon mit Blick auf den Gesetzeswortlaut um zwingendes Recht, das dem einzelnen Bürger zwar kein individuelles, einklagbares Recht verleiht, dessen Einhaltung aber von den Rechtsaufsichtsbehörden nach Art. 109 Abs. 1 GO zu überwachen ist. Allerdings bleibt es jeder einzelnen Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzautonomie überlassen, inwieweit sie in dem ihr durch die Haushaltsgrundsätze gesteckten äußersten rechtlichen Rahmen von den Einnahmequellen Gebrauch macht (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.2567 - BayVBl 2007, 374 f.; B . v. 20.10.2011 - 4 ZB 11.1187 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

Die Straßenausbaubeiträge gehören zu den an zweiter Rangstelle der Einnahmequellen stehenden „besonderen Entgelten“. Sie werden von den Eigentümern und Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke erhoben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer verbesserten oder erneuerten Ortsstraße oder eines beschränkt-öffentlichen Weges besondere Vorteile entstehen, die sie aus dem Kreis der Allgemeinheit herausheben (vgl. BayVGH, U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 -BayVBl 2012, 24 Rn. 18; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17). Aufgrund der Wechselwirkung zwischen den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen und der SollVorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Bereich, innerhalb dessen eine Gemeinde auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung als unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten kann (entsprechend etwa für das thüringische Landesrecht ThürOVG, U. v. 31.5.2005 - 4 KO 1499/04 - ThürVBl 2006, 63 ff.). Als Rechtfertigung für einen solch umfassenden „Komplettverzicht“ auf diese Einnahmequelle genügt es nicht, dass eine Gemeinde „haushaltsmäßig“ mehr oder weniger gut dasteht und sich den Beitragsausfall „finanziell leisten“ kann. Eine atypische Situation, welche den Verzicht auf die Beitragserhebung entgegen der Intention des Gesetzgebers („Soll“) zu rechtfertigen vermag, kann vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn die Gemeinde die in Art. 62 Abs. 2 GO festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel einhält und trotz des Beitragsverzichts sowohl die stetige Aufgabenerfüllung gesichert (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GO) als auch die dauernde Leistungsfähigkeit sichergestellt ist (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GO). Sie mag ferner wegen des gesetzlichen Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) in Betracht zu ziehen sein, wenn der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen so wesentlich übersteigt, dass durch den Erhebungsverzicht die tatsächliche Einsparung von Kosten möglich ist („defizitäre“ Beitragserhebung). Das dürfte allerdings nur im Einzelfall den Verzicht der Abrechnung einer wenig kostenintensiven Baumaßnahme bei besonders hohem Verwaltungsaufwand rechtfertigen, nicht aber das vollständige Verschließen dieser Einnahmequelle durch das Absehen von einer Beitragssatzung.

cc) Dieses Verständnis des Soll-Befehls in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG trägt der verfassungsrechtlich verbürgten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinreichend Rechnung. Sowohl Art. 28 Abs. 2 GG als auch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleisten das Selbstverwaltungsrecht und die davon umfasste Finanzhoheit der Gemeinden „im Rahmen der Gesetze“. Durch diesen Gesetzesvorbehalt ist nicht nur die in Art. 5a Abs. 1 KAG für Erschließungsbeiträge angeordnete Erhebungspflicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.1996 - 8 B 205.96 - juris), sondern auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und die in Art. 62 Abs. 2 GO festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel. Zwar schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gemeinde ein, auf finanzielle Gegenleistungen für erbrachte Leistungen zu verzichten, sichert und verbreitert dadurch aber zugleich die finanzielle Ausstattung mit eigenen Mitteln für die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Dadurch wird weder in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie eingegriffen noch die gemeindliche Finanzhoheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Das gilt umso mehr, als das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gerade für den Vorrang der Finanzierung kommunaler Aufgaben aus „besonderen Entgelten“ für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen vor der Steuererhebung streitet.

b) Gemessen an diesem Maßstab kann sich die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht auf besondere Umstände berufen, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zum Erlass und zur Vorhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung rechtfertigen.

aa) Die Haushaltssituation der Klägerin ist unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Einnahmebeschaffungsgrundsätze nicht atypisch.

Zum einen ist der Haushalt auch mittelfristig - nicht unerheblich - kreditfinanziert. Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 (mit einem Gesamthaushaltsansatz von 29,82 Mio. €) ist der Schuldenstand zum 31. Dezember 2012 mit ca. 3,59 Mio. € beziffert, für 2014 der Gesamtkreditbetrag für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf 1,50 Mio € festgesetzt und zum 31. Dezember 2017 eine Erhöhung des Schuldenstands auf 7,30 Mio. € prognostiziert. Schon mit Blick darauf, dass Kredite gemäß Art. 62 Abs. 3 GO an der letzten Rangstelle der gemeindlichen Einnahmequellen stehen, scheidet bei einem defizitären Haushalt der Verzicht auf eine Straßenausbaubeitragssatzung von vornherein aus. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem überobligatorisch hohen Rücklagenbestand noch daraus, dass die Rückführung der Kredite mit Blick auf das gegenwärtige Zinsniveau wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Zum anderen erzielt die Klägerin ihrem eigenen Vorbringen nach einen wesentlichen Teil ihrer Einnahmen aus gemeindlichen Steuern, insbesondere aus Gewerbesteuern. Der Haushaltsplan enthält für 2014 einen Ansatz von 5,5 Mio. € Gewerbesteuereinnahmen und 0,911 Mio. € Einnahmen aus der Grundsteuer A und B. Zugleich sieht er Ausgaben für den Straßenbau in Höhe von 1,62 Mio. € vor. Durch den Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verlagert die Klägerin die Finanzierung beitragsfähiger Straßenbaumaßnahmen von den Begünstigten auf die Allgemeinheit, insbesondere auf die Steuerpflichtigen. Das widerspricht dem gesetzlichen Vorrang der „besonderen Entgelte“ vor den Steuern und kann deshalb ebenfalls keinen atypischen Sonderfall begründen, der in Ausnahme von der SollVorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG den Verzicht auf eine Beitragssatzung rechtfertigen kann. Weder hat die Klägerin die Steuersätze (Hebesätze) für die Gewerbe-und Grundsteuer besonders niedrig festgesetzt, noch verfügt sie aufgrund besonderer struktureller Gegebenheiten über außergewöhnlich hohe Einnahmen vor allem aus der Gewerbesteuer. Die Hebesätze sind in § 4 der Haushaltssatzung für 2014 auf 260 v. H. für die Grundsteuer A und B und auf 300 v. H. für die Gewerbesteuer festgesetzt, während sie im bayerischen Landesdurchschnitt bei kreisangehörigen Gemeinden mit einer vergleichbaren Einwohnerzahl im Jahr 2014 im gewogenen Durchschnitt bei 333 v. H. für die Grundsteuer A, bei 327 v. H. bei der Grundsteuer B und bei 325 v. H. für die Gewerbesteuer liegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 Reihe 10.1 - Finanzen und Steuern 2014, S. 39). Die Gewerbesteuereinnahmen je Einwohner lagen bei der Klägerin 2014 mit ca. 611 € (5,5 Mio. € /9.000 Einwohner) auch nicht außergewöhnlich hoch über dem bayernweiten Durchschnitt, der sich auf 350,82 € je Einwohner für Gemeinden mit 5.000 bis unter 10.000 Einwohnern und auf 633,17 € je Einwohner bei Gemeinden mit 10.000 bis unter 20.000 Einwohnern bezifferte (vgl. Gemeindekasse Bayern 2015 Rn. 230). Der Umstand, dass die Klägerin seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erhält, kann den Verzicht auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn ob und in welcher Höhe sich für die einzelne Gemeinde eine Schlüsselzuweisung errechnet, hängt von deren Steuerkraft ab, in deren Berechnung unter anderem die - nivellierten - Einnahmen aus der Grund- und der Gewerbesteuer einfließen (vgl. Art. 2, 4 FAG). Letztere haben aber gerade Nachrang gegenüber den „besonderen Entgelten“.

Das Rangverhältnis der Einnahmequellen lässt sich nicht dadurch infrage stellen, dass Art. 62 Abs. 2 Nr. 2 GO den Vorrang der „besonderen Entgelte“ unter den Vorbehalt des Vertretbaren und Gebotenen stellt. Zunächst ist der den Gemeinden damit eingeräumte Beurteilungsspielraum durch die Soll-Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG weitgehend eingeschränkt. Zudem führen die regelmäßig nicht unerheblichen Aufwendungen der Gemeinde für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer Straßen zu einem beachtlichen Sondervorteil in Gestalt einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit bei den Eigentümern und Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke. Die Klägerin beziffert auf der Grundlage der in den letzten 15 Jahren durchgeführten Straßenbaumaßnahmen das mögliche Beitragsaufkommen auf 165.000 € im jährlichen Durchschnitt. Es ist kein tragfähiger sozialer oder finanzwirtschaftlicher Grund ersichtlich, zugunsten des bevorteilten Personenkreises auf die Erhebung besonderer Entgelte zum Vorteilsausgleich mit der Folge zu verzichten, dass die in Rede stehenden Mittel von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen. Einer übermäßigen Belastung der Beitragspflichtigen kann die Gemeinde durch die Zulassung einer Verrentung oder Ratenzahlung begegnen (Art. 5 Abs. 10 KAG), einer unbilligen Härte im Einzelfall aufgrund sorgfältiger Prüfung durch einen Beitrags(teil)erlass Rechnung tragen. Dass den Gemeinden gerade wegen des Nachrangs der Steuereinnahmen in aller Regel der Verzicht auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung verwehrt sein dürfte, entspricht dem Zweck des Gesetzes.

bb) Eine atypische Situation ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das mögliche jährliche Beitragsaufkommen von durchschnittlich 165.000 € sei im Vergleich zum Haushaltsvolumen marginal und werde durch den Erhebungsaufwand nahezu aufgezehrt, weil alle Gemeindemitarbeiter völlig ausgelastet seien und zur Beitragserhebung ein weiterer Mitarbeiter zu jährlichen Kosten von 93.000 € eingestellt werden müsste.

Die „Gegenrechnung“ ist schon nicht nachvollziehbar. Nach dem Vorbringen der Klägerin werden beitragsfähige Maßnahmen nicht etwa jährlich durchgeführt, weshalb das mögliche Beitragsaufkommen zwischen 0 € und 430.000 € im Jahr schwankt. Mithin würde für die Beitragsabrechnung kein kontinuierlicher, sondern nur fallweiser Arbeitsaufwand entstehen, der in einer Gemeinde mit der Größenordnung der Klägerin offenkundig auch keinen Mehrbedarf von einer ganzen Stelle in der genannten Höhe auslösen würde. Das gilt umso mehr, als die Klägerin ihre Straßenbaumaßnahmen bereits jetzt und unabhängig vom Vorhandensein einer Beitragssatzung kostenmäßig prüfen und abwickeln (lassen) muss; damit wird aber der Sache nach der erste und durchaus arbeitsaufwändige Teil einer Beitragsabrechnung, nämlich die Zusammenstellung des beitragsfähigen Aufwands, ohnehin durchgeführt. Jedenfalls aber ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen generell nur defizitär vollziehen kann und deshalb ausnahmsweise (schon) vom Erlass einer entsprechenden Abgabesatzung absehen dürfte. Dass die möglichen Beitragseinnahmen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Haushalts mehr oder weniger gering sind, kann die Klägerin nicht vom SollBefehl des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG entbinden. Das ist nicht etwa atypisch, sondern liegt in der Natur des Beitrags als teilweise Aufwandserstattung für bestimmte Infrastrukturmaßnahmen.

cc) Besondere Umstände, welche die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung rechtfertigen, ergeben sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugunsten bestimmter Beitragsschuldner.

Die Klägerin macht geltend, sie sei deshalb zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung berechtigt, weil bestimmte Grundstückseigentümer sich bereits vor dem Erlass dieser Beitragssatzung im Vertrauen auf die fortdauernde Beitragsfreiheit damit einverstanden erklärt hätten, dass „ihre“ Straße erst später ausgebaut werde. Dieses Argument greift, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht durch. Das Vertrauen der Betroffenen darauf, entgegen der vom Gesetzgeber angeordneten grundsätzlichen Erhebungspflicht nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, ist - vor Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG - nicht schutzwürdig. Art. 5 Abs. 8 KAG lässt es ausdrücklich und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu, Beiträge sogar für solche beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen zu erheben, die bereits vor dem Inkrafttreten einer (wirksamen) Ausbaubeitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sind. Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Gemeinde rechtlich nicht gehindert ist, den zeitlichen Geltungsbereich ihrer Beitragssatzung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu beschränken und bereits seit längerem - in satzungsloser Zeit - endgültig abgeschlossene Ausbaumaßnahmen von der Beitragserhebung auszunehmen (BayVGH, U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 25). Das gilt indes nicht für den Fall künftiger Baumaßnahmen, auch wenn sie früher hätten durchgeführt werden sollen, dann aber mit „Zustimmung“ der Anlieger zurückgestellt wurden.

dd) Fehlt es demnach an einer atypischen Situation, bleibt es bei der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wege Beiträge zu erheben und eine entsprechende Beitragssatzung vorzuhalten. Der Beschluss des Gemeinderats vom 21. November 2013 einer „Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 01.01.2011“ war demnach rechtswidrig. Das gilt auch insoweit, als die aufgehobene Satzung die Beitragserhebung nicht nur für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG genannten Maßnahmen regelt, sondern darüber hinaus auf der Grundlage der Kann-Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG etwa auf Grünanlagen und Kinderspielplätze erstreckt (vgl. § 5 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 ABS). Von einer bloßen, auf den Bereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG beschränkten Teilrechtswidrigkeit des Aufhebungsbeschlusses kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nicht angenommen werden kann, dass der Beschluss vom Gemeinderat auch ohne den zur Rechtswidrigkeit führenden Teil getroffen worden wäre.

2. Das Landratsamt hat mit seiner Entscheidung, den rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2013 wegen „des nicht unerheblichen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG“ zu beanstanden und dessen Aufhebung zu verlangen, das ihr durch Art. 112 Satz 1 GO eröffnete rechtsaufsichtliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

a) Für eine gleichheitswidrige Handhabung des Beanstandungsrechts ist nichts ersichtlich.

Der Einwand der Klägerin, sie sei trotz ihrer überdurchschnittlich guten Finanzlage willkürlich aus dem Kreis von insgesamt 18 Gemeinden allein im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes München und 27% der Gemeinden im Freistaat Bayern ohne Straßenausbaubeitragssatzung herausgegriffen worden, geht fehl. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine Gemeinde uneingeschränkt auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV grundrechtlich verbürgten allgemeinen Gleichheitssatz oder „nur“ auf das objektive Willkürverbot berufen kann. Ebenso kann offen bleiben, ob der Gleichheitssatz beim Vollzug der rechtsaufsichtlichen Vorschriften nur die jeweilige Behörde für ihren konkreten Zuständigkeitsbereich (so etwa Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 9 m. w. N.) oder aber den Freistaat Bayern als den Träger der öffentlichen Gewalt für seinen Zuständigkeitsbereich aufgrund der Möglichkeit zur Vollzugsvereinheitlichung durch Verwaltungsvorschriften verpflichtet (in diese Richtung Osterloh/Nußberger, in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 81 und Fn. 164; P. Kirchhof in Maunz/Dürig, GG, 2015, Art. 3 Abs. 1 Rn. 162 m. w. N.). Selbst bei Zugrundelegung des für die Klägerin günstigeren Prüfungsmaßstabs kann eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. Die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde und erst recht der Freistaat Bayern muss rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Gemeinde vorliegen, nicht stets „flächendeckend“ beanstanden, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360; B. v. 24.7.2014 -4 B 34.14 - juris Rn. 4). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass es im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes München keinen gleichgelagerten Fall gebe, in dem eine Gemeinde, die über eine Straßenausbaubeitrags-satzung verfüge, diese wieder aufhebe, obwohl sie im aktuellen Haushaltsjahr und in den Finanzplanungsjahren Kredite veranschlage; das Landratsamt bleibe nur dann untätig, wenn eine Gemeinde keine Kreditaufnahme veranschlage oder keine grundsätzlich beitragsfähigen Baumaßnahmen vorsehe. Es ist mit dem Gleichheitssatz ohne weiteres vereinbar, wenn die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde die Aufhebung einer bestehenden - hier im Übrigen wiederholt angemahnten - Straßenausbaubeitragssatzung im Einzelfall zum Anlass nimmt, auf die Einhaltung der gesetzlichen Pflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und des Grundsatzes der Subsidiarität von Krediten (Art. 62 Abs. 3 GO) hinzuwirken. Selbst wenn der Gleichheitssatz im Vollzug der staatlichen Kommunalaufsicht behördenübergreifende Geltung beanspruchen sollte, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine andere bayerische Gemeinde trotz einer gerade auch in den besonderen Umständen vergleichbaren Fallgestaltung unbeanstandet geblieben wäre. Damit ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin durch das Landratsamt München ausgeschlossen, zumal weder die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Beanstandung noch nachträglich das überprüfende Gericht verpflichtet waren oder sind, von Amts wegen mögliche Bezugsfälle zu ermitteln. Im Übrigen wäre es auch als rechtmäßig anzuerkennen, wenn das Landratsamt den Fall der Klägerin als „Musterfall“ ausgewählt hätte, um erst nach einer Bestätigung seiner Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360).

b) Das Landratsamt war ferner nicht daran gehindert, die Klägerin nur zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses, nicht aber auch zur Aufhebung der vom ersten Bürgermeister in Vollzug dieses Beschlusses ausgefertigten und amtlich bekannt gemachten Aufhebungssatzung aufzufordern.

Die (ausgefertigte und bekannt gemachte) Aufhebungssatzung kann schon deshalb kein beachtliches Hindernis bilden, weil sie, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, aus denselben Gründen wie der zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss (oben Nr. 1) inhaltlich gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG verstößt und deshalb nichtig ist. Im Übrigen ist sie bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Denn die vom ersten Bürgermeister am 21. Januar 2014 nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO ausgefertigte Originalurkunde der Satzung (vgl. Anlage K10 zur Klagebegründung vom 4.6.2014) stimmt nicht mit dem vom Gemeinderat am 21. November 2013 beschlossenen Satzungstext (Anlage K9) überein. Der Gemeinderat hatte ohne weitere inhaltliche Festlegungen lediglich „eine Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 01.01.2011“ beschlossen. Die Ausfertigung umfasst hingegen einen Satzungstext mit zwei Paragraphen. Das mag hinsichtlich § 1 noch hingenommen werden, weil dessen ausgefertigter Text mit dem Beschluss des Satzungsgebers trotz der Wortlautunterschiede jedenfalls inhaltlich übereinstimmt. § 2 der ausgefertigten Satzung verändert indes den Satzungsbeschluss des Gemeinderats inhaltlich und überschreitet die Grenzen zulässiger Berichtigungen (vgl. BVerfG, B. v. 15.2.1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1/18 f.). Während nämlich der Gemeinderat keine Regelung zum Inkrafttreten der Aufhebungssatzung beschlossen und es mithin bei der gesetzlichen Festlegung in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GO belassen hatte (Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft), ergänzte der erste Bürgermeister den ausgefertigten Satzungstext um die davon abweichende Bestimmung, dass die Aufhebungssatzung am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft tritt.

3. Ebenfalls rechtmäßig ist schließlich die Androhung der Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. November 2013 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids nicht nachkommt. Die Befugnis der Rechtsaufsichtbehörde zu dieser Androhung ergibt sich mittelbar aus Art. 113 Satz 1 GO. Die der Klägerin gesetzte Frist ist angemessen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung:

„Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 839,99 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald durch den beklagten Markt.

Die Orts Straße Gemeindewald, die ein Gewerbegebiet an der Staats Straße 2045 erschließt, verläuft U-förmig und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einschließlich einer 49,30 m langen Stich Straße eine Länge von insgesamt 926,95 m. Sie war vom Beklagten in ihrem südwestlichen Teil, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 A liegt, auf einer Länge von etwa 200 m in den 1960er Jahren erstmals endgültig hergestellt worden. In den Jahren 2011 bis 2013 erneuerte der Beklagte in diesem Bereich auf einer Länge von 216,64 m die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung. Die Teileinrichtung Gehweg, die für sich betrachtet 857,40 m lang ist, wurde auf einer Länge von 225 m erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 4. März 2015 beim Beklagten ein.

Die Klägerin wurde als Eigentümerin des (Anlieger-)Grundstücks FlNr. 719/101 von dem Beklagten mit Bescheid vom 22. Juli 2015 für die Erneuerung der Orts Straße Gemeindewald zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 € herangezogen. Nachdem über ihren Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war, erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Urteil vom 15. September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Ausbaumaßnahme stelle eine beitragspflichtige Erneuerung und Verbesserung dar, weil die Fahrbahn einschließlich Unterbau, Parkflächen und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtungen neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst worden seien. Die Orts Straße Gemeindewald sei im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 A bereits in den 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer abgelaufen gewesen. Der Beitragspflichtigkeit stehe nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn und damit nur 23,37% der Gesamtfahrbahnlänge erneuert worden seien. Die Länge der Ausbaumaßnahme reiche knapp an die für einen Teilstreckenausbau geltende 25%-Grenze heran, übersteige aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-) Baukosten in Höhe von 321.808,50 € angehe, den Rahmen einer bloßen beitragsfreien Unterhaltungsmaßnahme. Der Gehweg weise eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausgebaute Teilstrecke eine Länge von 225 m auf. Der Gehweg sei somit auf 26,24% seiner Gesamtlänge erneuert worden. Bezüglich der Beleuchtungseinrichtung komme es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an. Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen stelle grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar. Der Beitrag sei aber zu hoch bemessen. Zum einen seien Kosten in Höhe von 5.036,48 €, die der Beklagte für die Berechnung der Beiträge an ein Abrechnungsbüro gezahlt habe, nicht beitragsfähig. Zum anderen müsse das Abrechnungsgebiet im Ergebnis zugunsten der Klägerin geändert werden. Einerseits müssten bei der Aufwandsverteilung insbesondere noch die Grundstücke FlNr. 721/42 und 768/6 berücksichtigt werden, und zwar mangels baulicher Nutzungsmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 4 ABS mit 50% ihrer Fläche. Andererseits habe der Beklagte in der Vergleichsberechnung nunmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin auch des Hinterliegergrundstücks FlNr. 719/102 für die gemeinsam mit dem Anliegergrundstück FlNr. 719/101 genutzte Teilfläche von 540,50 m² einen Straßenausbaubeitrag zu leisten habe. Danach entfalle auf die Klägerin (für beide Grundstücke) ein Beitrag von 5.840,94 €

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag allerdings nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Sie geht davon aus, dass auf sie für die Gehwegerneuerung ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 839,99 € entfalle. Sie ist aber weiterhin der Ansicht, die Baumaßnahmen an Fahrbahn und Straßenbeleuchtung seien nicht beitragsfähig, sondern stellten eine beitragsfreie Instandsetzung dar. Denn diese hätten nur 23,37% der Gesamtlänge der Teileinrichtungen betroffen und lägen damit - anders als beim Gehweg - unterhalb der Beachtlichkeitsschwelle von 25%. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei keine Ausnahme von der nach der Rechtsprechung maßgeblichen 25%-Regel zu machen, zumal die Orts Straße Gemeindewald mit 926,95 m keineswegs außergewöhnlich lang sei. Die 25%-Regel gelte auch für die Teileinrichtung Beleuchtung. Vorliegend seien lediglich wenige Lichtmasten auf einer Fahrbahnlänge von weniger als einem Viertel versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Grundstück FlNr. 768/6 vom Verwaltungsgericht nur mit 50% der Fläche einbezogen worden sei. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 9 hierfür eine Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern fest. Diese Festsetzung sei jedoch funktionslos geworden, weil diese in der Realität einer Zufahrt zum Parkplatz des gewerblich mit einem Einrichtungshaus genutzten Grundstücks FlNr. 719/82 gewichen sei. Da das Grundstück FlNr. 768/6 wirtschaftlich einheitlich mit FlNr. 719/82 genutzt werde, sei es mit 100% seiner Fläche zuzüglich Gewerbezuschlag zu veranlagen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 839,99 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die erneuerte Teilstrecke geringfügig den Regelwert von 25% der Gesamtlänge unterschreite, werde das mit der Intensität, d.h. Qualität des dort durchgeführten Erneuerungsprogramms mehr als kompensiert. Das neu gebaute Teilstück erreiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten einen Anteil von 24,6%, gerundet somit 25% der gesamten Straßenfläche. Darüber hinaus sei die Orts Straße vormals technisch und erschließungsbeitragsrechtlich zu völlig unterschiedlichen Zeiten und damit in Gestalt zweier Anlagen entstanden; das Erneuerungsbedürfnis habe sich aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters auf den „ersten Abschnitt“ konzentriert. Hätte der Beklagte über 25% der Gesamtlänge der Fahrbahn erneuert, wäre er gezwungen gewesen, über den tatsächlichen Erneuerungsbedarf hinaus zu sanieren. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung seien drei zusätzliche Lampen gesetzt worden, um eine bessere Ausleuchtung der Anlage zu erreichen. Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück FlNr. 768/6 sei in seinem größeren Flächenanteil nach wie vor unbebaut und insgesamt nicht gewerblich bebaubar oder nutzbar. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne deshalb keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag nicht mehr in vollem Umfang weiter. Sie will den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2015 nur noch insoweit aufheben lassen, als der Beklagte für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald einen Beitrag von mehr als 839,99 € verlangt. Im Übrigen greift sie das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an mit der Folge, dass der Beitragsbescheid über 839,99 € bestandskräftig geworden ist und insoweit nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die - betragsmäßig beschränkte - Berufung ist zulässig und begründet. Der Beitragsbescheid ist in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei sämtlichen von dem Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 der Ausbaubeitragssatzung - ABS - des Beklagten vom 2. August 2007 handelt. Deshalb ist die Beitragsforderung, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Aufgrund des beschränkten Klageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings an der vollständigen Aufhebung des Bescheids gehindert (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO).

1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Dem entspricht die in § 1 ABS getroffene Regelung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar, sondern abschließend von der Gemeinde zu tragen.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11; U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Orts Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13; U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Orts Straße erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Orts Straße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.). Dieser Orientierungswert gilt nicht nur für flächenmäßige Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Geh- und Radwege oder Grünstreifen, sondern der Sache nach auch für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung. Er bezieht sich auf eine „normale“ Straße und mag bei außergewöhnlich kurzen oder langen Straßen Abweichungen nach oben oder unten erfahren (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV - 08.3043 - juris Rn. 14). Außerdem sind von dem Grundsatz vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen denkbar. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken, zum Beispiel die Errichtung einer die Straße verbessernden Stützmauer oder einer Wendeanlage (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16, 17 ff.).

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die vom Beklagten 2011 bis 2013 durchgeführten und nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen an der Fahrbahn, der Beleuchtung und dem Gehweg der Orts Straße Gemeindewald insgesamt nicht beitragsfähig.

Die Orts Straße Gemeindewald stellt bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer unterschiedlichen Entstehungszeit eine einheitliche Orts Straße dar, die neben dem U-förmigen Hauptzug noch die Stich Straße zwischen den Grundstücken FlNr. 721/44 und 768/7 als unselbstständiges Anhängsel umfasst. Sie ist nach den sorgfältigen und unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt 926,95 m lang, wobei auf den Hauptzug 877,65 m und auf die Stich Straße 49,30 m entfallen. Die Ausbaumaßnahmen bleiben für jede der betroffenen Teileinrichtungen in quantitativer Hinsicht - wenn auch mehr oder weniger geringfügig - hinter dem Orientierungswert von einem Viertel der gesamten Straßenlänge von 926,95 m zurück. Auch in der Gesamtschau besteht kein tragfähiger Grund, um von der genannten Regel abzuweichen und gleichwohl - zulasten der Grundstücksanlieger - eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung der Orts Straße Gemeindewald anzunehmen.

a) Bezüglich der Fahrbahn umfasst der ausgebaute Teil 216,64 m und somit lediglich 23,37% der gesamten Straßenlänge. Die Straße ist weder außergewöhnlich kurz noch außergewöhnlich lang. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten liegen auch mit Blick auf die Qualität der Ausbaumaßnahme (Komplettsanierung) und deren absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen Baukosten sowie den fehlenden Erneuerungsbedarf auf der Reststrecke keine Besonderheiten vor, die das Unterschreiten des Orientierungswerts kompensieren könnten.

Dem Beklagten kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, zur Bewertung der Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus käme es statt auf einen bloßen Längenvergleich maßgebend auf das Verhältnis der erneuerten zu den übrigen Flächen der jeweiligen Teilstrecke an. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der ausgebauten Teilstrecke zur gesamten Straßenlänge. Abgesehen davon würde auch bei einem solchen Flächenvergleich der Orientierungswert nicht erreicht, weil die Fläche des ausgebauten Teils - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten - nur 24,6% der Gesamtfläche ausmacht und mithin ebenfalls unter dem Orientierungswert liegt. Die Tatsache, dass es sich bei der Orts Straße Gemeindewald um eine „klassische Anliegerstraße“ handelt, die ausschließlich Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet hat, vermag die fehlende Quantität der Ausbaumaßnahme ebenfalls nicht zu ersetzen, sondern wirkt sich lediglich auf die Eigenbeteiligung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1.1 ABS aus.

b) Die Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung sind ebenfalls nicht beitragsfähig. Auch für diese Teileinrichtung gilt der Orientierungswert von mindestens einem Viertel der gesamten Straßenlänge (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Nach den Angaben der Beteiligten erstrecken sich die teilweise neu aufgestellten und teilweise versetzten Straßenleuchten lediglich auf den Bereich der Fahrbahnerneuerung, also wiederum nur auf 23,37% der gesamten Straßenlänge. Auch insoweit liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen.

c) Nicht beitragsfähig sind schließlich die Ausbauarbeiten am Gehweg, die sich auf eine Teilstrecke von 225 m beschränkt haben.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten kommt es nicht auf das Verhältnis zur Länge dieser Teileinrichtung (857,40 m), sondern zur gesamten Straßenlänge (926,95 m) an. Die Baumaßnahme am Gehweg hat demnach nicht 26,24%, sondern nur 24,27% der gesamten Straßenlänge betroffen. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist, wie oben ausgeführt, grundsätzlich die jeweilige Orts Straße als öffentliche Einrichtung. Ob der Ausbau einer Teilstrecke in quantitativer Hinsicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt und damit die Schwelle zur Beitragsfähigkeit überschreitet, bestimmt sich folglich auch für Teileinrichtungen, die sich - wie insbesondere Gehwege - typischerweise über die gesamte Länge einer Straße erstrecken, nach dem Verhältnis des ausgebauten Teils zur Straße insgesamt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Orientierungswert von 25% mit Blick auf die Teileinrichtung Gehweg zum Nachteil der Beitragspflichtigen abgesenkt werden sollte, wenn diese Teileinrichtung nicht über die gesamte Straßenlänge angelegt ist. Wird etwa der nur 100 m lange Gehweg an einer 500 m langen Orts Straße vollständig, also auf 100% seiner Länge, saniert, betrifft das gleichwohl lediglich 20% der gesamten Straße und ist mithin in quantitativer Hinsicht ebenso wenig beitragsfähig, wie der Ausbau von einem nur 100 m langen Teilstück der Fahrbahn.

3. Auch wenn die Straßenausbaumaßnahmen an der Orts Straße Gemeindewald schon dem Grunde nach nicht beitragsfähig sind, sei mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten zur Verteilung des - unterstellt beitragsfähigen - Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke noch folgendes ausgeführt:

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Grundstück FlNr. 768/6 mit seiner gesamten Grundstücksfläche zuzüglich des Gewerbezuschlags bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden nämlich öffentliche Grünflächen, die selbst Erschließungsanlagen im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB darstellen, aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus, wenn sie aufgrund ihrer Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 15; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall. Dass das Grundstück mittlerweile auf einer Fläche von ca. 146 m² mit einer Zufahrt zum dahinterliegenden Möbelmarkt auf dem Grundstück FlNr. 719/82 befestigt wurde, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ist die Zufahrt nämlich erst nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung angelegt worden. Abgesehen davon ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht schon dadurch funktionslos geworden, dass auf etwa einem Viertel des Grundstücks eine befestigte Zufahrt angelegt worden ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Nutzung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 719/82 scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehören.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts können Berechnungsfehler in der ursprünglichen Aufwandsverteilung zum Nachteil des klägerischen Grundstücks FlNr. 719/101 nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und ursprünglich übersehene Hinterliegergrundstück FlNr. 719/102 rechnerisch einbezogen wird. Dieses wäre zwar als gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Da es sich aber um ein selbstständig nutzbares Buchgrundstück handelt, wäre - trotz einer etwaigen einheitlichen Nutzung mit dem Anliegergrundstück - eine eigenständige Beitragsforderung entstanden, die bislang nicht durch Beitragsbescheid festgesetzt und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

4. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.331 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.918,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 1080 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59 ‚G.‘ - Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ 59) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.672,08 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6 ff. und 13 des Beschlusses) und wie von der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die abzurechnende Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ 59 eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG dar, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers grenzt an die Ortsdurchfahrt an und zählt damit zweifellos zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher nicht an.

(1) Der Antragsgegner ist nach Aktenlage von der richtigen Ausdehnung der abzurechnenden Ortsdurchfahrt als dem maßgeblichen Ermittlungsraum für die Berechnung der Vorauszahlungen ausgegangen.

Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt im Rahmen ihrer straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG) reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte, ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841 (westlicher Ortsausgang) und der Südgrenze der Grundstücke FlNrn. 831 und 1084 (Einmündungsbereich mit Ortsdurchfahrt WÜ 60) als die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung. Zwar mag der Verlauf der Y-förmig aufeinander treffenden Ortsdurchfahrten der WÜ 59 und WÜ 60 sowie ihre straßenrechtliche Zuordnung auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die von Nordwesten nach Südosten führende Ortsdurchfahrt der WÜ 59 über den Einmündungsbereich hinaus einen durchgehenden Straßenzug darstellt, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 60 aufnimmt. Der Einmündungsbereich ist aber nach den vorliegenden Karten und Lichtbildern, insbesondere mit Blick auf den Ausbauplan, bautechnisch augenfällig anders gestaltet, nämlich so, dass die Ortsdurchfahrt der WÜ 59 - nach Abschluss der Bauarbeiten - an der Einmündung endet. Sie wird ihrerseits von dem aus Westen kommenden und an der Einmündung nach Südosten schwenkenden, einheitlich wirkenden Straßenzug (Ortsdurchfahrt der WÜ 60 und WÜ 59 südöstlicher Teil) aufgenommen. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des Gehwegs im Einmündungsbereich vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er stellt eine deutliche Zäsur dar, die den Verlauf der Ortsdurchfahrt WÜ 59 optisch deutlich unterbricht und zugleich die Verschwenkung des Straßenzugs zur Ortsdurchfahrt WÜ 60 markant hervorhebt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B.v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück FlNr. 1080 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1075 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U.v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(3) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner das Grundstück FlNr. 842 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Endet die Ortsdurchfahrt, wovon das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist und wofür die vorliegenden Unterlagen sprechen, an der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841, so gehört das nordwestlich angrenzende und (wohl) bereits außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Grundstück FlNr. 842 nicht mehr zum Kreis der erschlossenen Grundstücke, weil es an die abzurechnende Ortsdurchfahrt nicht angrenzt. Selbst wenn die Ortsdurchfahrt aber weiter nach Nordwesten reichen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6 f.) und dieses Grundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müsste, so wären die Auswirkungen zugunsten des Antragstellers marginal und jedenfalls im Eilverfahren zu vernachlässigen. Denn das Grundstück FlNr. 842 ist (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und wird, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wäre es daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei einer Grundstücksfläche von maximal 1.000 m² wären das lediglich 50 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wieder gut zu machenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B.v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.