Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2015 - W 3 K 14.1391

bei uns veröffentlicht am19.11.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 3 K 14.1391

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. November 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitrag;

Vorauszahlung;

Markt Neubrunn;

Straßenzug G.

Erneuerung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße;

Bestimmung der Einrichtung;

Abrechnungsgebiet;

Artzuschlag;

gewerbliche Nutzung;

gewerblich genutzte Freiflächen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Markt Neubrunn, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Hauptstr. 27, 97277 Neubrunn,

- Beklagter -

beteiligt: Regierung von Unterfranken Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Straßenausbaubeitrags (Vorauszahlung),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter F., die ehrenamtliche Richterin W. aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Erhebung einer Vorauszahlung auf den Beitrag zur Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5.../Wü 6... (G. - ... - G. Richtung K.) zulasten von Grundstück Fl.Nr. 1...0 wird insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorauszahlung als 9.562,51 EUR erhoben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 1...0 der Gemarkung Neubrunn, welches an der Kreisstraße Wü 6... Grombühl und an der Kreisstraße Wü 5... Grombühl gelegen ist. Der Beklagte baut die Gehwege entlang von Kreisstraßen im Gemeindegebiet aus. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.

Die Straße G. führt als Kreisstraße Wü 6... von Westen kommend in den bebauten Bereich des Marktes Neubrunn hinein. Etwa 170 m nach Beginn der mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Mai 1985 festgesetzten Ortsdurchfahrt trifft sie auf eine von Nordwesten in den Ort Neubrunn hineinführende Straße, die ebenfalls den Namen G. trägt. Hierbei handelt es sich um die Kreisstraße Wü 5... Diese weist vom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... eine Länge von etwa 150 m auf. Nach dem Zusammentreffen beider Straßen führt die Straße unter dem Namen G. (als Kreisstraße Wü 5...) weiter Richtung Südosten. Nach den Einmündungen der G.-straße (von Südwesten) und der Sch.-straße (von Nordosten) trägt sie den Namen A. Nach der leicht versetzten Einmündung der beiden Äste der Ringstraße von Nordosten und von Südwesten her schwenkt die Straße in einer leichten Linkskurve von Nordwesten nach Westen und trägt nun den Namen G. (nunmehr als Kreisstraße Wü 1...). Sie führt sich verengend und ansteigend in den Ortskern von Neubrunn hinein. Hier vereinigt sie sich mit der von Südwesten nach Nordosten führenden H.-straße und führt weiter unter diesem Namen zunächst nach Ost-Nordosten. Östlich des Ortskerns von Neubrunn schwenkt die Straße, nunmehr unter der Bezeichnung W... Straße, nach Nordosten, während ab dieser Stelle die U... Straße nach Osten führt (als Kreisstraße Wü ...7).

In den Jahren 1986/1987 baute der Beklagte bereichsweise die Gehwege an der Hauptstraße (Kreisstraße Wü 1... und Kreisstraße Wü 5...) aus, 1996 die Gehwege an den Straßen G. und R.-straße (Kreisstraße Wü 1...).

Der Beklagte führt derzeit Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Straße G. (Kreisstraße Wü 6...) aus. Zudem führt er Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Straßen G. (Kreisstraße Wü 5...) und A. - beginnend an der westlichen Grenze der Ortsdurchfahrt und endend an der Kreuzung A./G. mit der R.-straße - durch.

Das im Miteigentum des Klägers (im Rahmen einer Erbengemeinschaft) stehende Grundstück Fl.Nr. 1...0 liegt mit seiner südlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 6... G. und mit seiner nördlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 5... G. im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5.../Wü 6... „A./G.“ - Abschnitt I/Richtung K. in Höhe von 15.799,15 EUR (Grundstücksgröße: 1.655 qm; Nutzungsfaktor: 1,6; Gewerbeaufschlag: 50%; hiervon zwei Drittel wegen Mehrfacherschließung; Beitragssatz: 3,97763 EUR pro qm).

Hiergegen erhob der Kläger am 12. September 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.

II.

Am 8. April 2014 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid des Marktes Neubrunn vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5...Wü 6... A./G. - Abschnitt I/Richtung K. betreffend Grundstück Fl.Nr. 1...0, Gemarkung Neubrunn anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Ausbau des Gehwegs begründe für das Grundstück Fl.Nr. 1...0 keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 5 KAG. Der Gehweg erschließe die Südseite des genannten Grundstücks nicht, weil er spätestens am südlichen Ende der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1...0 und 1...2, in der Realität sogar zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1...2 und 1...3 ende. Der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite ende dort, wo die verlängerte Grundstücksgrenze Fl.Nr. 1...2/1...3 auf die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 1...9/1 treffe und damit nicht gegenüber dem Grundstück Fl.Nr. 1...0. Im Bereich des Grundstücks des Klägers seien lediglich unbefestigte Bankette vorhanden, die nicht zum Befahren oder Begehen gedacht seien. Damit habe das Grundstück des Klägers aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gehwege keinen besonderen Vorteil.

Zu Unrecht habe der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlung einen Artzuschlag i. S. einer Erhöhung für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt. Das Grundstück Fl.Nr. 1...0 werde nicht überwiegend und auch nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt. Die Wohnfläche des Hauses betrage 462 qm, hiervon seien lediglich knapp 34 qm gewerblich genutzt. Auch die beiden Garagen mit zwei Geschossen seien privat genutzt. Lediglich ein kleiner Schuppen mit einer Grundfläche von 52 qm werde als Lagerhalle gewerblich genutzt. Zudem seien die diesbezüglichen Regelungen der einschlägigen Ausbaubeitragssatzung zu unbestimmt und somit nichtig.

Zu beachten sei, dass die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 1...0 und Fl.Nr. 1...2 nicht identisch seien, so dass schon deshalb das Grundstück Fl.Nr. 1...0 nicht - wie der Beklagte meine - als gefangenes Hinterliegergrundstück herangezogen werden könne.

Der Beklagte führte hierzu aus, die Gehwege seien ausbaubedürftig gewesen, weil sie auf das nach heutigem Stand der Straßenbaukunst erforderliche Maß hätten verstärkt werden müssen, um ihre Belastbarkeit zu erhöhen. Vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide seien zwei „Ausbau-/Abrechnungsabschnitte“ gebildet worden. Hierbei handele es sich um den Abschnitt I - Kreisstraße Wü 6..., beginnend an der Nordgrenze der Einmündung der Ringstraße (Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 1...) und endend etwa Mitte der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 1.../1; Abschnitt II - Kreisstraße Wü 5... beginne nördlich der Südgrenzen der Grundstücke Fl.Nr. ...31 und 1...4 und ende an der Westspitze des Grundstücks Fl.Nr. ...41. Das Grundstück Fl.Nr. 1...0 sei mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit drei Vollgeschossen, einer doppelstöckigen Garage und Lagergebäuden mit Hochregalen bebaut. Das Untergeschoss des Gebäudes mit Garagen (Untergeschoss) werde gewerblich als Büro und Lager mit mehr als 150 qm genutzt. Die gewerbliche Nutzung betreffe auch die überdachten Hochregale und das Lagergebäude sowie die Freifläche mit Zimmereimaterialien und Betriebsmitteln. Damit sei das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt, so dass ein Artzuschlag festzusetzen sei. Das Grundstück Fl.Nr. 1...0 sei über das im Eigentum von Frau T. M. stehende Grundstück Fl.Nr. 1...2 zur Kreisstraße Wü 6... erschlossen, so dass es als gefangenes Hinterliegergrundstück zu berücksichtigen sei.

Im Verfahren W 3 S 14.329 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 4. Juni 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 6 CS 14.1469 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

III.

Am 30. Dezember 2014 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen:

Der Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5.../6... „A./G.“ - Abschnitt I/Richtung K. wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass immer noch nicht über den Widerspruch vom 11. September 2013 entschieden worden sei.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da der Ausbau des Gehwegs für das Grundstück Fl.Nr. 1...0 keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil begründe. Der Gehweg ende bereits an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 1...2 und 1083. Die Bankette seien beitragsrechtlich irrelevant. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts Würzburg im Eilverfahren sei bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung nicht auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen abzustellen, sondern allein isoliert auf die Gehwege. Da das Grundstück Fl.Nr. 1...0 nicht an den neuen Gehweg angrenze, könne es auch keinen besonderen Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts haben. Gleiches gelte für den Gehweg an der südlichen Straßenseite.

Zu Unrecht sei ein Artzuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt worden. Das Wohnhaus werde überwiegend privat genutzt, lediglich zwei kleinere Zimmer im Kellergeschoss seien als Büroräume genutzt. Zudem werde lediglich der Schuppen mit einer Grundfläche von 52 m² als Lagerhalle genutzt. Damit sei keine überwiegende gewerbliche Nutzung erkennbar. Auch sei in Frage zu stellen, dass eine gewerbliche Nutzung schon dann anzunehmen sei, wenn das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werde. Die auf dem Grundstück befindlichen Holzregale seien beitragsrechtlich irrelevant. Es sei maßgeblich allein auf die Geschossflächen abzustellen. Zudem sei zu Unrecht keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden.

Zu Unrecht seien die Grundstücke Fl.Nrn. ...20 und ...22 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt worden. Sie seien nicht dem Außenbereich zuzuordnen.

Es sei auch in Frage zu stellen, ob der Beklagte bei der Berechnung der Vorauszahlungen den richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt habe. Die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5... ende keineswegs dort, wo sie mit der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 6... zusammentreffe.

Darüber hinaus habe der Beklagte anstelle einer Asphaltdecke die Gehwege mit einer teureren Pflasterung in Granit versehen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Die Widerspruchsbehörde teilte mit Schreiben vom 15. September 2015 mit, es sei nicht mehr beabsichtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 S 14.329, W 3 S 14.330, W 3 S 14.331, W 3 S 14.332 und W 3 S 14.333, auf die Gerichtsakten W 3 K 14.1392, W 3 K 14.1393, W 3 K 14.1394 und W 3 K 14.1395 sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamts Würzburg, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013, mit welchem dieser vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5.../Wü 6... „A./G.“ - Abschnitt I/Richtung K. erhebt.

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da die Widerspruchsbehörde über den am 12. September 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. August 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden hat und mit Schreiben vom 15. September 2015 mitgeteilt hat, keinen Widerspruchsbescheid mehr zu erlassen.

Die Klage ist zum Teil begründet. Soweit der angegriffene Bescheid eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 9.562,51 EUR erhebt, erweist er sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen, also in Höhe von 9.562,51 EUR, erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) - KAG - können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gehwege an Ortsdurchfahrten, für welche einem Landkreis die Straßenbaulast obliegt (Art. 48 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958)). Im vorliegenden Fall obliegt dem Landkreis Würzburg die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet des Beklagten, da der Beklagte gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersichtlich nicht mehr als 25.000 Einwohner hat.

Für die Verbesserung oder Erneuerung derartiger Einrichtungen, also auch derartiger Gehwege, sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Für die Verbesserung oder Erneuerung, aber auch für die erstmalige Herstellung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße kommt die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht nicht in Betracht, da die in der Straßenbaulast des Landkreises stehende Fahrbahn der Kreisstraße bereits Erschließungsfunktion hatte und endgültig hergestellt war (BayVGH, U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z. B. U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206 m. w. N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Januar 2014, Nr. 2.7.11.3). Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. Juli 2013 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtlich liegen keine Fehler auf der Hand.

Insbesondere liegt auch kein Fehler hinsichtlich des § 8 Abs. 11 und Abs. 12 ABS vor, in denen der Gewerbezuschlag von 50% geregelt ist. Diese Vorschriften entsprechen dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris, Rn. 6 ff.) nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 9.562,51 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage dem Grunde nach für die Neuherstellung bzw. Erneuerung der Gehwege am Straßenzug G./A./G. beitragspflichtig. Der Höhe nach kann der Beklagte allerdings nicht 15.799,15 EUR, sondern lediglich 9.562,51 EUR verlangen, im Wesentlichen deshalb, weil der umlagefähige Aufwand auf mehr Grundstücke und damit auf mehr beitragspflichtige Grundstücksflächen als herangezogen zu verteilen ist. Dies ergibt sich daraus, dass als maßgebliche öffentliche Einrichtung der Straßenzug G./A./G. und nicht lediglich der Straßenzug G./A. anzusehen ist.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 als Beschwerdeentscheidung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg v. 4.6.2014 - W 3 S 14.329 - zum vorliegenden Verfahren beigezogen). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5).

Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats- oder Kreis-) Straßen und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind. Für deren Verbesserung oder Erneuerung können die Gemeinden aber nur Beiträge im Rahmen ihrer Straßenbaulast erheben. In Gemeinden mit höchstens 25.000 Einwohnern erstreckt sich, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Straßenbaulast der Gemeinde für die entsprechende Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße grundsätzlich nur auf die Gehwege. Bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung ist jedoch auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen und nicht isoliert auf die Gehwege abzustellen (VG Bayreuth, U. v. 27.11.2013 - B 4 K 12.213 - juris; BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rd.Nr. 6). Maßgeblich ist also die durch die (teilweise neue) kommunale Einrichtung verbesserte Kreisstraße selbst (BayVGH, U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Denn auch, wenn der Beklagte die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert und verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgeblich kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Gemessen an diesem Maßstab gelangt das Gericht auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen des Bayern-Atlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) sowie insbesondere auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbilder und der in diesem Rahmen gewonnenen eigenen Ortskenntnis zu der Erkenntnis, dass maßgebliche Anlage - von K. kommend - der Straßenzug G. ab Beginn der Ortsdurchfahrt/A./Gäßlein ist.

Unproblematisch beginnt der maßgebliche Straßenzug an dem straßenrechtlich festgesetzten Beginn der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 6... Die Ortsdurchfahrt beginnt an einer von der südwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 1...5 ausgehenden und sich von dort nach Süden erstreckenden Linie (vgl. Bescheid der Regierung von Unterfranken v. 17.5.1985).

Der Straßenzug wird nicht durch die Einmündung der Kreisstraße Wü 5... - G. - von Nordwesten her unterbrochen. Denn diese Einmündung bildet keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage der gewonnenen eigenen Ortskenntnis. Vielmehr ist erkennbar (vgl. Lichtbilder Nr. 7, 8, 23 und 27 der vom Kammervorsitzenden vor Ort gefertigten Lichtbilder; die im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls auf diese Fotoserie), dass die Ortsdurchfahrt Wü 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der Wü 5... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Dies ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl.Nrn. ...31 und ...31/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt Wü 5... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt Wü 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt Wü 5... hervor. Demgegenüber ergibt sich auf der Wü 5... von H... kommend und sich auf die Einmündung zubewegend, dass insbesondere die schon erwähnte nierenförmige Aufweitung des östlichen Gehwegs hier vor allem im Zusammenhang mit der Verschwenkung des südwestlichen Gehwegs, der Kreisstraße Wü 5... im Einmündungsbereich nach Süden und Südwesten, deutlich macht, dass die Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise hier endet und in eine andere Anlage einmündet (vgl. Lichtbilder 9, 15, 22). Derselbe Eindruck entsteht ebenfalls, wenn man sich auf der Kreisstraße Wü 5... von Südosten kommend in Richtung Nordwesten auf diese Einmündung zubewegt (vgl. Lichtbilder 23, 25 und 27).

Der Straßenzug führt unter dem Namen G. weiter Richtung Südosten. Er wird nicht von der Kreuzung mit der G.-straße (von Südwesten her)/Sch.-straße (von Nordosten her) unterbrochen.

Kreuzungsbereiche sind danach zu betrachten, ob ihnen trennende Funktion zukommt. Trennende Funktion kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im wesentlichen gleichartig sind, sich in ihrem Charakter (Straßenbreite, Ausstattung, Erschließungsfunktion) jenseits der Kreuzung nicht verändern. Eine trennende Wirkung tritt ein, wenn eine Straße dominant ist und der Eindruck entsteht, dass sie den kreuzenden Straßenzug zerschneidet (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: August 2015, Rn. 2151).

Im vorliegenden Fall erscheint die G.-straße/Sch.-straße im Vergleich zur Straße G.l/A. nicht deutlich breiter oder schmaler. Vielmehr stellt sich die Kreuzung als eine ganz normale Kreuzung im innerörtlichen Bereich einer Gemeinde von der Größe eines Marktes dar, die keinen Zäsurcharakter hat. Unterstützt wird dieser Eindruck dadurch, dass sowohl die G.-straße als auch die Sch.-straße im Einmündungsbereich von der Straße G./A. jeweils durch eine dreizeilige Granitpflaster-Reihe optisch abgetrennt ist (vgl. Lichtbilder 25 und 27).

Entgegen der Ansicht des Beklagten endet der maßgebliche Straßenzug G.A./G. auch nicht an der Kreuzung mit der Ringstraße.

Legt man den oben genannten Maßstab für die Beurteilung der Frage an, ob einer Kreuzung eine trennende Funktion zukommt, ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der Kreuzung des Straßenzugs G./A./G. mit der Ringstraße nicht um eine Kreuzung im eigentlichen Sinne handelt. Das Gericht gelangt insbesondere auf der Grundlage eigener Ortskenntnis zu dem Ergebnis, dass die Einmündung des nordöstlichen Arms der Ringstraße im Verhältnis zur Einmündung des südwestlichen Arms der Ringstraße um etwa 5 m bis 6 m versetzt ist (vgl. Lichtbilder 28 bis 34). Allein dies vermittelt schon den Eindruck, dass die beiden Arme der Ringstraße eher dem Straßenzug G./A./G. untergeordnet, maximal gleichgeordnet, keinesfalls aber übergeordnet sind. Unterstrichen wird dies durch die Abgrenzung des nordöstlichen Arms der Ringstraße im Einmündungsbereich durch eine zweizeilige Granitpflaster-Reihe (vgl. Lichtbild 29).

Zu beachten ist weiterhin, dass der Straßenzug G./A./G. zunächst in Bezug auf Straßenbreite und Straßenausstattung unverändert über die Einmündungsbereiche der beiden Arme der Schulstraße hinweg fortgeführt wird.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man bei der Beurteilung, ob der maßgebliche Straßenzug im Einmündungsbereich der beiden Arme der Ringstraße endet oder sich darüber hinaus fortsetzt, auch die Einmündung der Krummen Gasse sowie die Tatsache berücksichtigt, dass das Haus auf Grundstück Fl.Nr. ...6 (Gasthaus ...) etwas zurückgesetzt errichtet ist (vgl. hierzu Lichtbilder 29, 34, 35, 38). Die Aufweitung des Gehwegs aufgrund der Tatsache, dass das Gasthaus ... etwas zurückgesetzt erbaut ist, führt nicht einmal ansatzweise dazu, dass man von einem kleinen Platz sprechen könnte, der - wenigstens im Zusammenhang mit der Einmündung der Straßen Ringstraße und K. Gasse - den Verlauf des Straßenzugs G.A./G. unterbrechen könnte. Zudem ist in diesem Bereich durch die Abgrenzung des Gehwegs von der Fahrbahn mittels Bordstein klar zwischen beiden Teilanlagen unterschieden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine platzartige Aufweitung erkennbar ist. Zudem ist die Einmündung der ... Gasse durch eine mehrzeilige Granitpflasterrinne in Kombination mit einem über einen Meter breiten gepflasterten Bereich (vgl. Lichtbild 34) besonders deutlich vom Straßenzug G./A./G. abgesetzt. Dies bedeutet, dass auch in der Gesamtschau der Bereich zwischen den Einmündungen der beiden Arme der Ringstraße und der Einmündung der ... Gasse nicht als so markanter Einschnitt gesehen werden kann, dass hier der Straßenzug G./A. endete. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass jenseits dieses Bereiches die Straße G. zunächst in einer der Straße A. entsprechenden Breite und Ausstattung fortgeführt wird, bevor sie sich verengt (vgl. Lichtbild 38).

Auch die Veränderung der Straßenbreite und Straßenausstattung im Verlauf der Straße G. für sich gesehen führt nicht dazu, dass der maßgebliche Straßenzug in diesem Bereich enden könnte.

Wie schon dargestellt, führt der Straßenzug nach der Einmündung der beiden Arme der Ringstraße und der ... Gasse zunächst auf einigen Metern (etwa 50 m ab der Einmündung des südwestlichen Arms der Ringstraße, etwa 25 m ab der Einmündung der ... Gasse) in unveränderter Breite und Ausstattung weiter. Erst dann verengt sich die Fahrbahn, der nördliche Gehweg fällt auf eine Länge von etwa 55 m vollständig weg, der südliche Gehweg wird auf etwa derselben Länge deutlich schmaler, Grund hierfür ist die heranrückende Bebauung (vgl. Lichtbilder 36 bis 40 und 42). In diesem Bereich steigt die Straße zudem an. Anschließend weitet sie sich wieder und führt in das Zentrum des Ortes mit dem Rathaus (vgl. Lichtbilder 39, 41).

Dieser Bereich hinterlässt in der Gesamtbetrachtung nicht den Eindruck, dass hier eine neue Straße begänne. Vielmehr wird hier eine einheitliche Straße durch eine bebauungsbedingte Engstelle geführt. Dies ergibt sich daraus, dass die Verengung der Straße nicht schon im Bereich der Einmündungen Ringstraße und ... Gasse beginnt, sondern merklich später. Dies ergibt sich weiter daraus, dass eine als solche erkennbar einzelne Engstelle einer Straße - auch wenn diese etwa eine Länge von 55 m aufweist - als solche nicht dazu führt, dass am Beginn der Engstelle nach der natürlichen Betrachtungsweise die eine Anlage endete und die andere begänne. Auch aus der entgegengesetzten Richtung kommend (vgl. Lichtbilder 42, 40, 38), also sich von Osten nach Westen bewegend, entsteht der bloße Eindruck einer Engstelle, nicht dagegen der Eindruck, in oder in der Nähe der Engstelle oder gar im Bereich der Einmündung Krumme Gasse und der Einmündungen der beiden Arme der Ringstraße ende eine Straße und eine andere beginne.

Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu der Frage, ob im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts eine mit einer Engstelle versehene Straße noch funktionsfähig ist oder ob ihr jegliche Erschließungsfunktion abgesprochen werden muss (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: August 2015, Rn. 11 und Rn. 75 jeweils m. w. N.). Wenn demnach also aufgrund beengter innerörtliche Verhältnisse eine Straße zwangsläufig und erkennbar vorübergehend in ihrer Breite reduziert ist, ohne dass sich diese Reduzierung der Breite an bestimmten Einmündungspunkten von Seitenstraßen festmachen ließe, kann dies nicht dazu führen, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise eine neue Anlage beginnt. Dies würde zudem dem Grundsatz widersprechen, dass eine Atomisierung des Straßennetzes vermieden werden soll.

Aus diesen Gründen ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass der maßgebliche Straßenzug nicht an der Kreuzung mit der Ringstraße endet. Allerdings endet er nach der Erkenntnis des Gerichts in dem Bereich, in dem die Straße G. auf die Hauptstraße trifft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bewegt man sich auf der Straße G. von Westen nach Osten, gelangt man durch die beschriebene Engstelle hindurch (Lichtbild 39) am Ende der Straße G. in einen aufgeweiteten Bereich hinein. Hier trifft die Straße G. auf die Hauptstraße (Lichtbild 41). Dieser Bereich ist - auch wegen des teilweise seitlich abfallenden Geländes - dadurch geprägt, dass die Bebauung deutlich zurückweicht. Zwischen der Straße G. und der Hauptstraße befindet sich ein kleiner dreieckiger unbebauter Platz (Lichtbild 44), auf dem Personenkraftwagen abgestellt werden können. Dieser Bereich wird zudem durch ein großes und repräsentativ gestaltetes Rathaus dominiert. Unmittelbar östlich des Rathauses befindet sich im Bereich der Einmündung der L.-straße, südlich der H.-straße, ein weiterer kleinerer Platz mit einem Denkmal (Lichtbild 48). All dies zusammen genommen vermittelt auf der Straße G. kommend den Eindruck eines bewusst aufgeweitet gestalteten Ortszentrums (Lichtbild 41). Zudem ist aus dieser Perspektive wegen des ansteigenden Geländes die Fortführung der Straße zunächst kaum erkennbar (Lichtbild 41).

Aus der entgegengesetzten Richtung kommend - also sich auf der Hauptstraße nach Westen bewegend - fällt ebenfalls die platzartige Aufweitung ins Auge (Lichtbild 46). Zudem ist es aus dieser Perspektive völlig unklar, ob sich die Hauptstraße an der Gabelung H.-straße/G. in Richtung Westen in der Hauptstraße oder in der Straße G. fortsetzt. Die Hauptstraße schwingt nach links, die Straße G. gleichermaßen und zugleich abfallend nach rechts. Der weitere Verlauf beider Straßen ist zunächst nicht erkennbar (Lichtbild 46, 47), direkt vor dem Rathaus stehend (Lichtbild 44) als vergleichbar gestaltet erkennbar. Die weiße Straßenmarkierung (Lichtbild 43 und 44) ist, da jederzeit veränderbar, dabei unbeachtlich.

Auf der H.-straße von Südwesten nach Nordosten kommend (Lichtbild 45), ist die Straße G. aufgrund der Topographie des Geländes kaum wahrnehmbar. Hier entsteht der Eindruck, die Hauptstraße südwestlich des Rathauses setze sich in der H.-straße östlich des Rathauses fort.

Alle diese Konstellationen zusammengenommen - die Aufweitung im Bereich des Rathauses, die gleichwertige Gabelung in H.-straße und G. beim Blick von Osten nach Westen und der Eindruck der Fortführung der H...tstraße beim Blick aus der H.-straße südwestlich des Rathauses nach Osten - führen zu der Erkenntnis des Gerichts, dass der Straßenzug G./A./G. beim Zusammentreffen mit der H.-straße nach der natürlichen Betrachtungsweise endet.

Bei dem Ausbau der Gehwege entlang dieses Straßenzugs handelt es sich um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, soweit die bestehenden Gehwege erneuert worden sind. Es ist weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um reine Reparaturarbeiten an einem schon vorhandenen nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg handeln könnte. Damit ist der Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, für die Baumaßnahmen von den Anliegern des Straßenzugs G.A./G. Ausbaubeiträge und somit auch hierauf bezogene Vorauszahlungen zu verlangen.

Bei den Baumaßnahmen - lediglich - im Bereich der Straßen G. und Am Mühlweg handelt es sich um einen Teilausbau des Straßenzugs G./A./G.

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf den Straßenzug als rechtlich eigenständige Anlage in seiner gesamten Länge, sondern lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und beitragsfähiger Erneuerung andererseits abzugrenzen ist. Neben hier nicht maßgeblichen qualitativen Gesichtspunkten spielt insbesondere der quantitative Aspekt eine Rolle. Der Bayer. Verwaltungsgerichthof geht davon aus, dass bei einem Teilstreckenausbau eines Straßenzugs eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme in der Regel erst dann angenommen werden kann, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung nicht auf die gesamte Einrichtung übergreift (vgl. im Einzelnen BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Fall sind die Gehwege des etwa 530 m langen Straßenzugs auf einer Länge von etwa 370 m und damit auf mehr als einem Viertel der gesamten Länge erneuert worden. Damit liegt ein Teilstreckenausbau vor, zumal der Beklagte deutlich gemacht hat, dass die restlichen am Straßenzug gelegenen Gehwege nicht erneuerungsbedürftig sind.

Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerseite gegen die Verlegung von aus ihrer Sicht nicht erforderlichem Granitpflaster. Bei der Beurteilung der Frage, ob die anfallenden Kosten angemessen sind, steht einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Unangemessen sind die entstandenen Kosten erst dann, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich unvertretbar sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 46 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das auf den Gehwegen verlegte Pflaster stellt sich dem Gericht nicht als Granitpflaster, sondern als Betonpflaster dar. Eine Pflasterung an sich ist eine durchaus übliche, keineswegs luxuriöse Art der Befestigung.

Zu Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 ABS einen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 60% angenommen, so dass als beitragsfähiger Aufwand zu Recht 40% der beitragsfähigen Kosten auf die anliegenden Grundstücke verteilt worden sind.

Ergibt sich aus diesen Ausführungen eine künftige Beitragspflicht und damit auch das Recht des Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag dem Grunde nach, so ist die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen dennoch zu beanstanden.

Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 103.225,80 EUR auf insgesamt 20.481 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt und hieraus einen Beitragssatz in Höhe von 3,97763 EUR pro m² errechnet. Demgegenüber hätte der Beklagte der Berechnung des Beitragssatzes jedoch 42.877 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde legen müssen, woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 2,40748 EUR pro m² errechnet.

Dies ergibt sich daraus, dass zusätzlich zu den vom Beklagten bislang berücksichtigten an den Straßen G. (Richtung K.) und am Mühlweg gelegenen Grundstücksflächen auch die an der Straße G. gelegenen Grundstücksflächen berücksichtigt werden müssen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der vom Beklagten auf entsprechende Bitte des Gerichts gefertigten, mit Schreiben vom 10. November 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung.

Zusätzlich sind die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 1...0 und 1...2 als Außenbereichsgrundstücke gemäß § 8 Abs. 5 ABS mit jeweils 5% ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da diese mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen sind und damit bei der Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen. Entgegen der Meinung der Klägerseite können sie jedoch nicht als zum Innenbereich gehörig angesehen werden. Für beide Grundstücke ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem die beiden Grundstücke im Sinne einer Baulücke gelegen wären (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 - Rn. 18 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S 14.329).

Zu berücksichtigen ist auch das Grundstück Fl.Nr. 1...5, das ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen ist. Denn die Ortsdurchfahrt und damit die maßgebliche Anlage beginnt - wie schon oben ausgeführt - an der südwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 1...5, welches damit zur Gänze an der Anlage gelegen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich in diesem Bereich keine Gehwege befinden, da - wie oben ausgeführt - auf den Straßenzug als solchen und nicht auf die Gehwege selbst abzustellen ist. Das Grundstück Fl.Nr. 1...5 ist aufgrund des auf dem Grundstück befindlichen 7 m hohen Sägespanbunkers gemäß § 8 Abs. 10 ABS mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 zu veranlagen; zusätzlich ist aufgrund der gewerblichen Nutzung der Nutzungsfaktor gemäß § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% zu erhöhen, da das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird.

Das Grundstück Fl.Nr. 1...2 ist bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Geschossflächen mit 1.944 m² und nicht lediglich - wie vom Beklagten berechnet - mit 1.123,25 m² zu berücksichtigen. Mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1467 - n.V.) ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. § 8 Abs. 10 ABS findet hier keine Anwendung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen ist. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle ist im Beschwerdeverfahren 6 CS 14.1467 zum Verfahren des Verwaltungsgerichts Würzburg W 3 S 14.332 vom __45___mittelbar bestätigt worden, in dem ausgeführt worden ist, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich.

Im Einzelnen wird hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auf die mit Schreiben des Beklagten vom 19. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung des Beklagten Bezug genommen, wobei der dortigen Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen in Höhe von 41.797,04 m² noch 1.079,96 m² hinzuzurechnen sind, da in der Vergleichsberechnung das Grundstück Fl.Nr. 1...2 nicht mit 1.944 m², sondern lediglich mit 864,04 m² berücksichtigt worden ist.

Aus alldem ergeben sich 42.877 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche und bei einem umlagefähigen Aufwand von 103.225,80 EUR ein Beitragssatz in Höhe von 2,40748 EUR pro m².

Zu Recht hat der Beklagte das im vorliegenden Verfahren vom angegriffenen Bescheid betroffene Grundstück Fl.Nr. 1...0 mit 3.972 m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu einer Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag herangezogen. Das 1.655 m² große Grundstück ist unstreitig mit 3 Vollgeschossen bebaut, so dass zunächst ein Nutzungsfaktor von 1,6 anzuwenden ist (§ 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS i. V. m. § 8 Abs. 2 ABS). Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für das Grundstück einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 juris Rn. 6 m. w. N.). Dem Grundsatz nach ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegungen ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 zum Verfahren des VG Würzburg, B. v. 4.6.2014 - W 3 S 14.329).

Von diesem Maßstab ausgehend ist festzustellen, dass das Grundstück Fl.Nr. 1...0 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Hierbei stellt das Gericht nicht auf den reinen Vergleich der Geschossflächen ab. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich greift im vorliegenden Fall vom Ansatz her zu kurz. Es ist vielmehr die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung im Vergleich einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 x 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 x 2,5 m; 8 x 1,5 m; 10 x 1,5 m). Der Beklagte hat zudem von der Klägerseite unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert werden. Gleiches ergibt sich auch aus den vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildern (Lichtbild 5 und 12). Diese erhebliche gewerbliche Nutzung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von der Klägerseite auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1...5 geführten Zimmereibetrieb. Auch unter Berücksichtigung einer Wohnnutzung innerhalb des auf dem Grundstück Fl.Nr. 1...0 befindlichen Gebäudes misst das Gericht der hinzutretenden gewerblichen Freiflächennutzung ein ausschlaggebendes Gewicht für den Artzuschlag zu (vgl. BayVGH, U. v. 8.6.2000, 6 B 97.112 - juris Rn. 29), dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Vortrag der Klägerseite im Wohnhaus nicht nur eine reine Wohnnutzung stattfindet, sondern einzelne Räume gewerblich (Büroräume im Kellergeschoss) genutzt werden. Dem in der mündlichen Verhandlung diesbezüglichen gestellten Beweisantrag II. musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden.

Ist das klägerische Grundstück bei der Erhebung einer Vorauszahlung mit 3.972 m² zu berücksichtigen, ergibt sich unter Anwendung des richtigen Beitragssatzes in Höhe von 2,40748 EUR pro m² eine Vorauszahlung in Höhe von 9.562,51 EUR. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten rechtmäßig. Soweit die Festsetzung der Vorauszahlung diesen Betrag übersteigt, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist insoweit aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerseite im Vorverfahren ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerseite notwendig war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.799,15 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.329 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.949,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks Fl. Nr. ... für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ .../... ‚Am M.-weg/G.‘ - Abschnitt I/Richtung K.“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ .../...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 15.799,15 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der abzurechnenden Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ .../6... handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zählt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ .../6..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab sprechen jedenfalls überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Vorauszahlungen den im Wesentlichen richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt hat. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich vom straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt WÜ 6... aus Richtung K. über die einmündende Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ ... hinweg bis zur kreuzenden Ringstraße um einen einzigen durchgehenden, etwa 360 m langen Straßenzug handeln. Die aus Nordwesten hinzukommende Ortsdurchfahrt der WÜ ... bildet nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern (wohl) keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Vielmehr lässt insbesondere die Gestaltung des Einmündungsbereichs nach dem Ausbauplan erkennen, dass die Ortsdurchfahrt WÜ 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der WÜ ... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl. Nrn. ... und .../1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt WÜ ... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt WÜ 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt WÜ ... hervor. Enden dürfte der Straßenzug WÜ .../6... („G.“/„Am M.-weg“) erst, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, an der kreuzenden Ringstraße, zumal die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf („Gäßlein“) in Straßenführung und -breite jedenfalls nach den Lageplänen eine deutlich andere Gestalt annimmt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört das Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, auch wenn der Gehwegausbau nicht bis auf seine Höhe fortgeführt ist.

Beitragsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die Baumaßnahme die Straße insgesamt verbessert, was hier außer Frage steht. Hingegen ist es ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats - allein - zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5; U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück Fl. Nr. ... ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es - baulich wie gewerblich - genutzt werden.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher auch insoweit nicht an.

(1) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück Fl. Nr. ... zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ...5 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(2) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Grundstücke Fl. Nrn. ...0 und ...2 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt sprechen zwar gute Gründe dafür, dass beide Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zugunsten des Antragstellers sind jedoch marginal und können im Eilverfahren vernachlässigt werden. Denn beide Grundstücke sind (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und werden, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wären sie daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei Grundstücksflächen von etwa 1.000 m² und 1.200 m² wären das lediglich ca. 110 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz (von bislang 25.951,56 m²) vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B. v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Erhebung einer Vorauszahlung auf den Beitrag zur Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 59 (Gr. Richtung Holzkirchhausen) zulasten von Grundstück Fl.Nr. ...75 wird insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorauszahlung als 17.730,38 EUR erhoben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...75 der Gemarkung Ne., welches an der Kreisstraße Wü 59 Gr. und an der Kreisstraße Wü 60 Gr. gelegen ist. Der Beklagte baut die Gehwege entlang von Kreisstraßen im Gemeindegebiet aus. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.

Die Straße Gr. führt als Kreisstraße Wü 59 von Nordwesten kommend in den bebauten Bereich des Marktes Ne. hinein. Etwa 150 m nach Beginn der mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 12. Juni 2012 festgesetzten Ortsdurchfahrt trifft sie auf eine von Westen in den Ort Ne. hineinführende Straße, die ebenfalls den Namen Gr. trägt. Hierbei handelt es sich um die Kreisstraße Wü 60. Diese weist vom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 59 eine Länge von etwa 170 m auf. Nach dem Zusammentreffen beider Straßen führt die Straße unter dem Namen Gr. (als Kreisstraße Wü 59) weiter Richtung Südosten, zunächst weiterhin mit dem Namen Gr. bezeichnet, später unter dem Namen Am Mü.-weg, anschließend als Kreisstraße Wü 11 unter dem Namen Gä., später unter dem Namen Hauptstraße weiter.

In den Jahren 1986/1987 baute der Beklagte bereichsweise die Gehwege an der Hauptstraße aus, 1996 die Gehwege an den Straßen Gä. und Ri.-straße.

Der Beklagte führt derzeit Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 59 Gr. und Am Mü.-weg durch. Zudem führt er Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 60 Gr. durch.

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Fl.Nr. ...75 liegt mit seiner südlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 60 Gr. und mit seiner nördlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 59 Gr. im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 59 „Gr.“ - Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen in Höhe von 18.376,77 EUR (Grundstücksgröße: 4.879 qm; Nutzungsfaktor: 1,3; Gewerbeaufschlag: 50%; Beitragssatz: 1,93154 EUR pro qm).

Hiergegen erhob der Kläger am 12. September 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.

II.

Am 8. April 2014 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Vorausleistungsbescheid des Marktes Ne. vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 59 Gr. - Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen betreffend Grundstück Fl.Nr. ...75, Gemarkung Ne. anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgetragen, gemäß § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS sei in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgeblich. Sämtliche Hallen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...75 seien eingeschossig; lediglich ein kleiner Gebäudeteil (Sozialraum, Lagerräume) beinhalte zwei Geschosse, wobei lediglich das Erdgeschoss Vollgeschoss sei; das Obergeschoss weise eine hierfür zu geringe Höhe auf. Da das Grundstück Fl.Nr. ...75 somit durchgehend nur mit einem Vollgeschoss bebaut sei, sei der Ansatz eines Nutzungsfaktors von 1,95 fehlerhaft und der Bescheid vom 12. August 2013 rechtswidrig.

Der Beklagte führte hierzu aus, die Gehwege seien ausbaubedürftig gewesen, weil sie auf das nach heutigem Stand der Straßenbaukunst erforderliche Maß hätten verstärkt werden müssen, um ihre Belastbarkeit zu erhöhen. Vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide seien zwei „Ausbau-/Abrechnungsabschnitte“ gebildet worden. Hierbei handele es sich um den Abschnitt I - Kreisstraße Wü 60, beginnend an der Nordgrenze der Einmündung der Ri.-straße (Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 11) und endend etwa Mitte der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. ...79/1; Abschnitt II - Kreisstraße Wü 59, beginne nördlich der Südgrenzen der Grundstücke Fl.Nr. ...31 und ...84 und ende an der Westspitze des Grundstücks Fl.Nr. ...41. Das Grundstück Fl.Nr. ...75 sei mit einem mehr als sieben Meter hohen Sägespanbunker und mit einem Sozialraumgebäude mit zwei Vollgeschossen bebaut. Es sei mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 und einem Gewerbezuschlag von 0,5 veranlagt worden, was einen Nutzungsfaktor von 1,95 ergebe. Eine Bewertung gemäß § 8 Abs. 10 ABS sei bislang nicht erfolgt.

Im Verfahren W 3 S 14.330 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 4. Juni 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4 November 2014 wies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 6 CS 14.1466 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

III.

Am 30. Dezember 2014 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen:

Der Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59 „Gr.“ - Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof sei kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass immer noch nicht über den Widerspruch vom 12. September 2013 entschieden worden sei.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, denn der Gehweg an der südlichen Straßenseite der Straße Gr. Richtung Holzkirchhausen sei durchgehend unter einem Meter breit. Damit die entfalle die Funktionsfähigkeit der Teilanlage. Es sei eine Breite von 0,75 m für einander begegnende Fußgänger, also eine Breite von 1,5 m erforderlich (vgl. EAE 85, S. 24, Bild 5). Die „Empfehlungen für Fußgänger und Verkehrsanlagen - EFA 2012“ seien sogar noch strenger. Hinzu komme, dass der Beklagte Tiefbordsteine verlegt habe, die im Bereich von Anliegerstraßen eingesetzt würden. Damit sei der ohnehin viel zu schmale Gehweg an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. ...75 nicht annähernd funktionsfähig.

Sämtliche Hallen auf dem Betriebsgrundstück Fl.-Nr. ...75 seien eingeschossig mit Ausnahme eines bestimmten Bereiches, in welchem sich ein Sozialraum und zwei Lagerräume befänden; letzterer Bereich beinhalte nur ein 2,8 m hohes Erdgeschoss als Vollgeschoss. Das Dachgeschoss in diesem Bereich sei kein Vollgeschoss. Hohe Gebäude ohne Zwischendecken wie auch der Sägespanbunker hätten regelmäßig nur ein Vollgeschoss, wie z. B. auch hohe Werkshallen und Maschinenhallen ohne Geschossdecken. Bauliche Anlagen, die mangels Geschossdecken über große, lichte Höhen verfügten, seien planungsrechtlich als „Gebäude mit nur einem Vollgeschoss“ zu behandeln. Eine „Zerlegung“ ihrer lichten Höhen durch „fingierte“ Zwischendecken komme nicht in Betracht. Ein Fall des § 8 Abs. 10 ABS liege nicht vor. Damit habe der Beklagte nur einen Nutzungsfaktor von 1,0 zum Ansatz bringen müssen. Hinsichtlich des Sägespanbunkers sei die Annahme, wegen der Besonderheiten des Bauwerkes sei die Zahl der Vollgeschosse nicht feststellbar, abwegig.

Zu Unrecht sei das Grundstück Fl.-Nr. ...42 bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt geblieben. Dieses sei auch noch dem Innenbereich zuzuordnen.

Maßgebliche Einrichtung sei nicht lediglich der ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks Fl.-Nr. ...41 und der Südgrenze der Grundstücke Fl.-Nrn. ...31 und ...84. Die Ortsdurchfahrt der WÜ 59 stelle sich für den unbefangenen Betrachter über den Einmündungsbereich hinaus als durchgehender Straßenzug dar, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 60 aufnehme. Die gegenteilige Ansicht des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes sei rechtsfehlerhaft. Knicke eine Straßenzug nicht (zumindest) rechtwinklig ab, sei tendenziell von einer Anlage auszugehen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Die Widerspruchsbehörde teilte mit Schreiben vom 15. September 2015 mit, es sei nicht mehr beabsichtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 S 14.329, W 3 S 14.330, W 3 S 14.331, W 3 S 14.332 und W 3 S 14.333, auf die Gerichtsakten W 3 K 14.1391, W 3 K 14.1393, W 3 K 14.1394 und W 3 K 14.1395 sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamtes Würzburg, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013, mit welchem dieser vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 59 „Gr.“ - Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen erhebt.

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da die Widerspruchsbehörde über den am 12. September 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. August 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden hat und mit Schreiben vom 15. September 2015 mitgeteilt hat, keinen Widerspruchsbescheid mehr zu erlassen.

Die Klage ist zum Teil begründet. Soweit der angegriffene Bescheid eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 17.730,38 EUR erhebt, erweist er sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen, also in Höhe von 17.730,38 EUR, erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) - KAG - können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gehwege an Ortsdurchfahrten, für welche einem Landkreis die Straßenbaulast obliegt (Art. 48 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 Gesetz vom20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958)). Im vorliegenden Fall obliegt dem Landkreis Würzburg die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet des Beklagten, da der Beklagte gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersichtlich nicht mehr als 25.000 Einwohner hat.

Für die Verbesserung oder Erneuerung derartiger Einrichtungen, also auch derartiger Gehwege, sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Für die Verbesserung oder Erneuerung, aber auch für die erstmalige Herstellung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße kommt die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht nicht in Betracht, da die in der Straßenbaulast des Landkreises stehende Fahrbahn der Kreisstraße bereits Erschließungsfunktion hatte und endgültig hergestellt war (BayVGH, U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z. B. U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206 m. w. N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Januar 2014, Nr. 2.7.11.3). Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. Juli 2013 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtlich liegen keine Fehler auf der Hand.

Insbesondere liegt auch kein Fehler hinsichtlich des § 8 Abs. 11 und Abs. 12 ABS vor, in denen der Gewerbezuschlag von 50% geregelt ist. Diese Vorschriften entsprechen dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris, Rn. 6 ff.) nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 17.730,38 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage dem Grunde nach für die Neuherstellung bzw. Erneuerung der Gehwege an der Straße Gr. - Wü 59 bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 60 beitragspflichtig. Der Höhe nach kann der Beklagte allerdings nicht 18.376,77 EUR, sondern lediglich 17.370,38 EUR verlangen, dies deshalb, weil der umlagefähige Aufwand auf mehr beitragspflichtige Grundstücksflächen als herangezogen zu verteilen ist.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 als Beschwerdeentscheidung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg v. 4.6.2014 - W 3 S 14.329 - zum vorliegenden Verfahren beigezogen). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5).

Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats- oder Kreis-) Straßen und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind. Für deren Verbesserung oder Erneuerung können die Gemeinden aber nur Beiträge im Rahmen ihrer Straßenbaulast erheben. In Gemeinden mit höchstens 25.000 Einwohnern erstreckt sich, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Straßenbaulast der Gemeinde für die entsprechende Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße grundsätzlich nur auf die Gehwege. Bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung ist jedoch auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen und nicht isoliert auf die Gehwege abzustellen (VG Bayreuth, U. v. 27.11.2013 - B 4 K 12.213 - juris; BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rd.Nr. 6). Maßgeblich ist also die durch die (teilweise neue) kommunale Einrichtung verbesserte Kreisstraße selbst (BayVGH, U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Denn auch, wenn der Beklagte die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert und verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgeblich kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Gemessen an diesem Maßstab gelangt das Gericht auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen des Bayern-Atlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) sowie insbesondere auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbilder und der in diesem Rahmen gewonnenen eigenen Ortskenntnis zu der Erkenntnis, dass maßgebliche Anlage - von Holzkirchhausen kommend - die Straße Gr. ab Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 60 ist.

Unproblematisch beginnt der maßgebliche Straßenzug an dem straßenrechtlich festgesetzten Beginn der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 59. Die Ortsdurchfahrt beginnt an einer von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. ...75 ausgehenden und sich von dort rechtswinklig zur Straße etwa nach Nordosten erstreckenden Linie (vgl. Bescheid der Regierung von Unterfranken v. 12.6.2012).

Die Straße endet an der Einmündung in den Straßenzug Wü 59/Wü 60. Denn diese Einmündung bildet eine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Verkehrsanlage hier endet und in die Verkehrsanlage Gr. (Wü 60)/Gr. (Wü 59)/Am Mü.-weg/Gä. (vgl. Urteil im Verfahren W 3 K 14.1391) einmündet. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage der gewonnenen eigenen Ortskenntnis. Es ist erkennbar (vgl. Lichtbilder Nr. 7, 8, 23 und 27 der vom Kammervorsitzenden vor Ort gefertigten Lichtbilder; die im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls auf diese Fotoserie), dass die Ortsdurchfahrt Wü 60 in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der Wü 59 nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Dies ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl.Nrn. ...31 und ...31/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt Wü 59 und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt Wü 60 auf die Trasse der Ortsdurchfahrt Wü 59 hervor. Demgegenüber ergibt sich auf der Wü 59 von Holzkirchhausen kommend und sich auf die Einmündung zubewegend, dass insbesondere die schon erwähnte nierenförmige Aufweitung des östlichen Gehwegs hier vor allem im Zusammenhang mit der Verschwenkung des südwestlichen Gehwegs, der Kreisstraße Wü 59 im Einmündungsbereich nach Süden und Südwesten, deutlich macht, dass die Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise hier endet und in eine andere Anlage einmündet (vgl. Lichtbilder 9, 15, 22). Derselbe Eindruck entsteht ebenfalls, wenn man sich auf der Kreisstraße Wü 59 von Südosten kommend in Richtung Nordwesten auf diese Einmündung zubewegt (vgl. Lichtbilder 23, 25 und 27).

Bei dem Ausbau der Gehwege entlang dieser Straße handelt es sich um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, soweit die bestehenden Gehwege erneuert worden sind. Es ist weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um reine Reparaturarbeiten an einem schon vorhandenen nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg handeln könnte. Insbesondere kann die Klägerseite sich nicht darauf berufen, aufgrund der geringen Breite der Gehwege sei die Anlage funktionslos und damit nicht beitragsfähig.

Für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzung eines durch die Verbesserung oder Erneuerung ausgelösten Sondervorteils i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nur darauf an, dass der Gehweg die Qualität der Anlage insgesamt verbessert, indem Verkehrsgefahren für Fußgänger verringert und dadurch erschlossene Grundstücke sicherer erreichbar werden. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht, spielt keine Rolle (BayVGH, B. v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris). Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung sind etwaige einzelne Engstellen auszublenden (BayVGH, B. v. 14.7.2006 - 6 ZB 04.222 - juris).

Einer Verbesserung steht grundsätzlich auch nicht eine geringe Breite des Gehwegs entgegen. Denn die Frage, ob ein Gehweg aufgrund seiner geringen Breite funktionsunfähig ist, beantwortet sich unter Beachtung des im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Fußgängerverkehrs. Dabei sind Abweichungen von den Vorgaben der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Straßenentwurf - Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995 möglich. Diese sehen in ihren Ziffern 4.2.2 und 5.2.1.3 vor, dass straßenbegleitende Gehwege nach Möglichkeit nicht schmaler als 2 m sein sollen. Geringere Breiten - so Ziffer 5.2.1.3 EAE 85/95 - sind jedoch vertretbar, wenn bei beengten Verhältnissen andernfalls selbst bei Einengung der Fahrbahn auf Gehflächen verzichtet werden müsste. Für die Annahme der Funktionsunfähigkeit einer Anlage ist es demgegenüber erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es allerdings weder auf potentielle Engpässe noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 57 unter Bezugnahme auf OVG NRW, B. v. 1.9.2009 - 15 A 1102/09 - NVwZ-RR 09.939).

Dies bedeutet, dass von einer Funktionsunfähigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Gehwegbreite durchgängig geringer als 0,75 m ist. Denn der notwendige Verkehrsraum eines Fußgängers beträgt 0,75 m bis 0,80 m (Driehaus, a. a. O., § 32 Rn. 57; EAE 85/95, Ziffer 4.2.2, hier insbesondere Bild 5, zu den Grundmaßen für die Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Gehweganlage entlang der Straße Gr. (Wü 59) bis zur Einmündung in den Straßenzug Gr./Am Mü.-weg/Gä. die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Dies ergibt sich sowohl aus den in den einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten vorhandenen Plänen als auch aus der eigenen Ortskenntnis des Gerichts, welches festgestellt hat, dass insbesondere der bereits fertiggestellte Gehweg auf der südwestlichen Straßenseite (Lichtbild 10) die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Hieraus ergibt sich, dass die Gehweganlage in ihrer Gesamtheit funktionsfähig ist, so dass sich die Baumaßnahme als ausbaubeitragsfähig erweist. Damit ist der Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, für die Baumaßnahmen von den Anliegern des Straßenzugs Gr./Am Mü.-weg/Gä. Ausbaubeiträge und somit auch hierauf bezogene Vorauszahlungen zu verlangen.

Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerseite gegen die Verlegung von aus ihrer Sicht nicht erforderlichem Granitpflaster. Bei der Beurteilung der Frage, ob die anfallenden Kosten angemessen sind, steht einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Unangemessen sind die entstandenen Kosten erst dann, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich unvertretbar sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 46 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das auf den Gehwegen verlegte Pflaster stellt sich dem Gericht nicht als Granitpflaster, sondern als Betonpflaster dar. Eine Pflasterung an sich ist eine durchaus übliche, keineswegs luxuriöse Art der Befestigung.

Zu Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 ABS einen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 60% angenommen, so dass als beitragsfähiger Aufwand zu Recht 40% der beitragsfähigen Kosten auf die anliegenden Grundstücke verteilt worden sind.

Ergibt sich aus diesen Ausführungen eine künftige Beitragspflicht und damit auch das Recht des Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag dem Grunde nach, so ist die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen dennoch zu beanstanden.

Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 45.853,77 EUR auf insgesamt 23.739,48 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt und hieraus einen Beitragssatz in Höhe von 1,93154 EUR pro m² errechnet. Demgegenüber hätte der Beklagte der Berechnung des Beitragssatzes jedoch 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde legen müssen, woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m² errechnet.

Dies ergibt sich daraus, dass zusätzlich zu den vom Beklagten bislang berücksichtigten an der Straße Gr. (Wü 59) bis zur Einmündung in den Straßenzug Gr./Am Mü.-weg/Gä. gelegenen Grundstücksflächen folgende weiteren Grundstücksflächen berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu die vom Beklagten auf entsprechende Bitte des Gerichts gefertigten, mit Schreiben vom 10. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung).

Zusätzlich ist das Grundstück Fl.Nrn. ...42 als Außenbereichsgrundstück gemäß § 8 Abs. 5 ABS mit 5% seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da dieses mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen ist und damit bei der Aufwandsverteilung einbezogen werden muss. Entgegen der Meinung der Klägerseite kann es jedoch nicht als zum Innenbereich gehörig angesehen werden. Für dieses Grundstück ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem das Grundstück im Sinne einer Baulücke gelegen wäre (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 Rn. 17 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S 14.331).

Das Grundstück Fl.Nr. ...82 ist bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Geschossflächen mit 1.944 m² und nicht lediglich - wie vom Beklagten berechnet - mit 1.123,25 m² zu berücksichtigen. Mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1467 - n.V.) ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. § 8 Abs. 10 ABS findet hier keine Anwendung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen ist. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle ist im Beschwerdeverfahren 6 CS 14.1467 zum Verfahren des Verwaltungsgerichts Würzburg W 3 S 14.332 vom __64___mittelbar bestätigt worden, in dem ausgeführt worden ist, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich.

Im Einzelnen wird hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auf die mit Schreiben des Beklagten vom 19. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung des Beklagten Bezug genommen, wobei der dortigen Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen in Höhe von 23.524,78 m² noch 1.079,96 m² hinzuzurechnen sind, da in der Vergleichsberechnung das Grundstück Fl.Nr. ...82 nicht mit 1.944 m², sondern lediglich mit 864,04 m² berücksichtigt worden ist.

Aus alldem ergeben sich 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche und bei einem umlagefähigen Aufwand von 45.853,77 EUR ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m².

Zu Recht hat der Beklagte das im vorliegenden Verfahren vom angegriffenen Bescheid betroffene Grundstück Fl.Nr. ...75 mit 9.514,05 m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu einer Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag herangezogen. Auf das 4.879 m² große Grundstück ist aufgrund der Bebauung mit einem Sägespanbunker zunächst ein Nutzungsfaktor von 1,3 anzuwenden (§ 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS i. V. m. § 8 Abs. 10 ABS).

Den Gewerbezuschlag stellt der Kläger nicht in Frage, greift aber die Annahme an, das Grundstück sei mit zwei Vollgeschossen bebaut. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der den Sozialraum beherbergende Gebäudeteil zwei Vollgeschosse umfasst oder nicht. Denn das Grundstück ist mit einem über 7 m hohen Sägespanbunker bebaut, für den gemäß § 8 Abs. 10 ABS je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet wird, weil die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist. Dies ergibt sich aus der Optik des Sägespanbunkers (vgl. Lichtbild 19), der nicht ähnlich einer hohen Halle gestaltet ist, sondern eher vergleichbar einem kurzen Turm. Deshalb weist das Gebäude Besonderheiten sowohl hinsichtlich seiner Bauweise als auch hinsichtlich seiner Funktion und Nutzung auf, die die Zahl der Vollgeschosse nicht feststellen lässt. Die Anwendung des § 8 Abs. 10 ABS auf den Sägespanbunker und damit auf das streitgegenständliche Grundstück ist nicht zu beanstanden. Auch in der mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht dazu in der Lage, Argumente vorzubringen, die eine gegenteilige Sichtweise zuließen.

Damit ist das Grundstück Fl.Nr. ...75 zumindest wie ein Grundstück mit zwei Vollgeschossen zu behandeln, so dass der herangezogene Nutzungsfaktor nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1466 als Beschwerdeentscheidung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4.6.2014 - W 3 S 14.330, zu diesem Verfahren beigezogen, vgl. insbesondere Rn. 14 zum genannten Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs).

Auf den in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014 gestellten Beweisantrag I. kommt es deshalb nicht mehr an.

Ist das klägerische Grundstück bei der Erhebung einer Vorauszahlung mit 9.514,05 m² zu berücksichtigen, ergibt sich unter Anwendung des richtigen Beitragssatzes in Höhe von 1,86360 EUR pro m² eine Vorauszahlung in Höhe von 17.730,38 EUR. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten rechtmäßig. Soweit die Festsetzung der Vorauszahlung diesen Betrag übersteigt, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist insoweit aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil (vier Hundertstel) unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 18.376,77 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Erhebung einer Vorauszahlung auf den Beitrag zur Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... (G... Richtung H...hausen) zu Lasten von Grundstück Fl.Nr. ...0 wird insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorauszahlung als 7.402,22 EUR erhoben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...0 der Gemarkung N..., welches an der Kreisstraße Wü 5... G... und an der Kreisstraße Wü 6... G... gelegen ist. Der Beklagte baut die Gehwege entlang von Kreisstraßen im Gemeindegebiet aus. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.

Die Straße G... führt als Kreisstraße Wü 5... von Nordwesten kommend in den bebauten Bereich des Marktes N... hinein. Etwa 150 m nach Beginn der mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 12. Juni 2012 festgesetzten Ortsdurchfahrt trifft sie auf eine von Westen in den Ort N... hineinführende Straße, die ebenfalls den Namen G... trägt. Hierbei handelt es sich um die Kreisstraße Wü 6.... Diese weist vom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 5... eine Länge von etwa 170 m auf. Nach dem Zusammentreffen beider Straßen führt die Straße unter dem Namen G... (als Kreisstraße Wü 5...) weiter Richtung Südosten, zunächst weiterhin mit dem Namen G... bezeichnet, später unter dem Namen ...weg, anschließend als Kreisstraße Wü 1... unter dem Namen Gä..., später unter dem Namen H...straße weiter.

In den Jahren 1986/1987 baute der Beklagte bereichsweise die Gehwege an der H...straße aus, 1996 die Gehwege an den Straßen Gä... und R...straße.

Der Beklagte führt derzeit Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 5... G... und ...weg durch. Zudem führt er Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 6... G... durch.

Das im Miteigentum des Klägers (im Rahmen einer Erbengemeinschaft) stehende Grundstück Fl.Nr. ...0 liegt mit seiner südlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 6... G... und mit seiner nördlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 5... G... im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen in Höhe von 7.672,08 EUR (Grundstücksgröße: 1.655 qm; Nutzungsfaktor: 1,6; Gewerbeaufschlag: 50%; Beitragssatz: 1,93154 EUR pro qm).

Hiergegen erhob der Kläger am 12. September 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.

II.

Am 8. April 2014 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Vorausleistungsbescheid des Marktes N... vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... G... - Abschnitt II/Richtung H...hausen betreffend Grundstück Fl.Nr. ...0, Gemarkung N... anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, zu Unrecht habe der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlung einen Artzuschlag i.S. einer Erhöhung für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt. Das Grundstück Fl.Nr. ...0 werde nicht überwiegend und auch nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt. Die Wohnfläche des Hauses betrage 462 qm, hiervon seien lediglich knapp 34 qm gewerblich genutzt. Auch die beiden Garagen mit zwei Geschossen seien privat genutzt. Lediglich ein kleiner Schuppen mit einer Grundfläche von 52 qm werde als Lagerhalle gewerblich genutzt. Zudem seien die diesbezüglichen Regelungen der einschlägigen Ausbaubeitragssatzung zu unbestimmt und somit nichtig.

Der Beklagte führte hierzu aus, die Gehwege seien ausbaubedürftig gewesen, weil sie auf das nach heutigem Stand der Straßenbaukunst erforderliche Maß hätten verstärkt werden müssen, um ihre Belastbarkeit zu erhöhen. Vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide seien zwei „Ausbau-/Abrechnungsabschnitte“ gebildet worden. Hierbei handele es sich um den Abschnitt I - Kreisstraße Wü 6..., beginnend an der Nordgrenze der Einmündung der R...straße (Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 1...) und endend etwa Mitte der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. ...1; Abschnitt II - Kreisstraße Wü 5..., beginne nördlich der Südgrenzen der Grundstücke Fl.Nr. ...31 und ...4 und ende an der Westspitze des Grundstücks Fl.Nr. ...41. Das Grundstück Fl.Nr. ...0 sei mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit drei Vollgeschossen, einer doppelstöckigen Garage und Lagergebäuden mit Hochregalen bebaut. Das Untergeschoss des Gebäudes mit Garagen (Untergeschoss) werde gewerblich als Büro und Lager mit mehr als 150 qm genutzt. Die gewerbliche Nutzung betreffe auch die überdachten Hochregale und das Lagergebäude sowie die Freifläche mit Zimmereimaterialien und Betriebsmitteln. Damit sei das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt, so dass ein Artzuschlag festzusetzen sei.

Im Verfahren W 3 S. 14.331 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 4. Juni 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 6 CS 14.1470 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

III.

Am 30. Dezember 2014 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Der Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5... „G...“ – Abschnitt II/Richtung H...hausen wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass immer noch nicht über den Widerspruch vom 12. September 2013 entschieden worden sei.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, denn der Gehweg an der südlichen Straßenseite der Straße G... Richtung H...hausen sei durchgehend unter einem Meter breit. Damit entfalle die Funktionsfähigkeit der Teilanlage. Es sei eine Breite von 0,75 m für einander begegnende Fußgänger, also eine Breite von 1,5 m erforderlich (vgl. EAE 85, S. 24, Bild 5). Die „Empfehlungen für Fußgänger und Verkehrsanlagen - EFA 2012“ seien sogar noch strenger. Hinzu komme, dass der Beklagte Tiefbordsteine verlegt habe, die im Bereich von Anliegerstraßen eingesetzt würden. Damit sei der ohnehin viel zu schmale Gehweg an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. ...5 nicht annähernd funktionsfähig.

Zu Unrecht sei ein Artzuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt worden. Das Wohnhaus werde überwiegend privat genutzt, lediglich zwei kleinere Zimmer im Kellergeschoss seien als Büroräume genutzt. Zudem werde lediglich der Schuppen mit einer Grundfläche von 52 m² als Lagerhalle genutzt. Damit sei keine überwiegende gewerbliche Nutzung erkennbar. Auch sei in Frage zu stellen, dass eine gewerbliche Nutzung schon dann anzunehmen sei, wenn das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werde. Die auf dem Grundstück befindlichen Holzregale seien beitragsrechtlich irrelevant. Es sei maßgeblich allein auf die Geschossflächen abzustellen. Zudem sei zu Unrecht keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden.

Zu Unrecht sei das Grundstück Fl.Nr. ...42 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht dem Außenbereich zuzuordnen.

Maßgebliche Einrichtung sei nicht lediglich der ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks Fl.-Nr. ...41 und der Südgrenze der Grundstücke Fl.-Nrn. ...31 und ...4. Die Ortsdurchfahrt der WÜ 5... stelle sich für den unbefangenen Betrachter über den Einmündungsbereich hinaus als durchgehenden Straßenzug dar, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 6... aufnehme. Die gegenteilige Ansicht des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes sei rechtsfehlerhaft. Knicke eine Straßenzug nicht (zumindest) rechtwinklig ab, sei tendenziell von einer Anlage auszugehen.

Darüber hinaus habe der Beklagte anstelle einer Asphaltdecke die Gehwege mit einer teureren Pflasterung in Granit versehen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Die Widerspruchsbehörde teilte mit Schreiben vom 15. September 2015 mit, es sei nicht mehr beabsichtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 S. 14.329, W 3 S. 14.330, W 3 S. 14.331, W 3 S. 14.332 und W 3 S. 14.333, auf die Gerichtsakten W 3 K 14.1391, W 3 K 14.1392, W 3 K 14.1394 und W 3 K 14.1395 sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamts Würzburg, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013, mit welchem dieser vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen erhebt.

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da die Widerspruchsbehörde über den am 12. September 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. August 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden hat und mit Schreiben vom 15. September 2015 mitgeteilt hat, keinen Widerspruchsbescheid mehr zu erlassen.

Die Klage ist zum Teil begründet. Soweit der angegriffene Bescheid eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 7.402,22 EUR erhebt, erweist er sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen, also in Höhe von 7.402,22 EUR, erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) - KAG - können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gehwege an Ortsdurchfahrten, für welche einem Landkreis die Straßenbaulast obliegt (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958)). Im vorliegenden Fall obliegt dem Landkreis Würzburg die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet des Beklagten, da der Beklagte gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersichtlich nicht mehr als 25.000 Einwohner hat.

Für die Verbesserung oder Erneuerung derartiger Einrichtungen, also auch derartiger Gehwege, sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Für die Verbesserung oder Erneuerung, aber auch für die erstmalige Herstellung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße kommt die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht nicht in Betracht, da die in der Straßenbaulast des Landkreises stehende Fahrbahn der Kreisstraße bereits Erschließungsfunktion hatte und endgültig hergestellt war (BayVGH, U.v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Januar 2014, Nr. 2.7.11.3). Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. Juli 2013 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtlich liegen keine Fehler auf der Hand.

Insbesondere liegt auch kein Fehler hinsichtlich des § 8 Abs. 11 und Abs. 12 ABS vor, in denen der Gewerbezuschlag von 50% geregelt ist. Diese Vorschriften entsprechen dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris, Rn. 6 ff.) nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 7.402,22 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage dem Grunde nach für die Neuherstellung bzw. Erneuerung der Gehwege an der Straße G... - Wü 5... bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... beitragspflichtig. Der Höhe nach kann der Beklagte allerdings nicht 7.672,08 EUR, sondern lediglich 7.402,22 EUR verlangen, dies deshalb, weil der umlagefähige Aufwand auf mehr beitragspflichtige Grundstücksflächen als herangezogen zu verteilen ist.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Orts Straße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.; B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 als Beschwerdeentscheidung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg v. 4.6.2014 - W 3 S. 14.329 - zum vorliegenden Verfahren beigezogen). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5).

Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats- oder Kreis-) Straßen und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind. Für deren Verbesserung oder Erneuerung können die Gemeinden aber nur Beiträge im Rahmen ihrer Straßenbaulast erheben. In Gemeinden mit höchstens 25.000 Einwohnern erstreckt sich, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Straßenbaulast der Gemeinde für die entsprechende Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße grundsätzlich nur auf die Gehwege. Bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung ist jedoch auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen und nicht isoliert auf die Gehwege abzustellen (VG Bayreuth, U.v. 27.11.2013 - B 4 K 12.213 - juris; BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rd.Nr. 6). Maßgeblich ist also die durch die (teilweise neue) kommunale Einrichtung verbesserte Kreisstraße selbst (BayVGH, U.v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Denn auch, wenn der Beklagte die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert und verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgeblich kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Gemessen an diesem Maßstab gelangt das Gericht auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen des Bayern-Atlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) sowie insbesondere auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbilder und der in diesem Rahmen gewonnenen eigenen Ortskenntnis zu der Erkenntnis, dass maßgebliche Anlage - von H...hausen kommend - die Straße G... ab Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... ist.

Unproblematisch beginnt der maßgebliche Straßenzug an dem straßenrechtlich festgesetzten Beginn der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5.... Die Ortsdurchfahrt beginnt an einer von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. ...5 ausgehenden und sich von dort rechtswinklig zur Straße etwa nach Nordosten erstreckenden Linie (vgl. Bescheid der Regierung von Unterfranken v. 12.6.2012).

Die Straße endet an der Einmündung in den Straßenzug Wü 5.../Wü 6.... Denn diese Einmündung bildet eine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Verkehrsanlage hier endet und in die Verkehrsanlage G... (Wü 6...)/G... (Wü 5...) ...weg/Gä... (vgl. Urteil im Verfahren W 3 K 14.1391) einmündet. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage der gewonnenen eigenen Ortskenntnis. Es ist erkennbar (vgl. Lichtbilder Nr. 7, 8, 23 und 27 der vom Kammervorsitzenden vor Ort gefertigten Lichtbilder; die im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls auf diese Fotoserie), dass die Ortsdurchfahrt Wü 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der Wü 5... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Dies ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl.Nrn. ...31 und ...31/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt Wü 5... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt Wü 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt Wü 5... hervor. Demgegenüber ergibt sich auf der Wü 5... von H...hausen kommend und sich auf die Einmündung zubewegend, dass insbesondere die schon erwähnte nierenförmige Aufweitung des östlichen Gehwegs hier vor allem im Zusammenhang mit der Verschwenkung des südwestlichen Gehwegs, der Kreisstraße Wü 5... im Einmündungsbereich nach Süden und Südwesten, deutlich macht, dass die Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise hier endet und in eine andere Anlage einmündet (vgl. Lichtbilder 9, 15, 22). Derselbe Eindruck entsteht ebenfalls, wenn man sich auf der Kreisstraße Wü 5... von Südosten kommend in Richtung Nordwesten auf diese Einmündung zubewegt (vgl. Lichtbilder 23, 25 und 27).

Bei dem Ausbau der Gehwege entlang dieser Straße handelt es sich um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, soweit die bestehenden Gehwege erneuert worden sind. Es ist weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um reine Reparaturarbeiten an einem schon vorhandenen nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg handeln könnte. Insbesondere kann die Klägerseite sich nicht darauf berufen, aufgrund der geringen Breite der Gehwege sei die Anlage funktionslos und damit nicht beitragsfähig.

Für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzung eines durch die Verbesserung oder Erneuerung ausgelösten Sondervorteils i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nur darauf an, dass der Gehweg die Qualität der Anlage insgesamt verbessert, indem Verkehrsgefahren für Fußgänger verringert und dadurch erschlossene Grundstücke sicherer erreichbar werden. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht, spielt keine Rolle (BayVGH, B.v. 29.5.2001 – 6 ZB 98.1375 – juris). Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung sind etwaige einzelne Engstellen auszublenden (BayVGH, B.v. 14.7.2006 – 6 ZB 04.222 - juris).

Einer Verbesserung steht grundsätzlich auch nicht eine geringe Breite des Gehwegs entgegen. Denn die Frage, ob ein Gehweg aufgrund seiner geringen Breite funktionsunfähig ist, beantwortet sich unter Beachtung des im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Fußgängerverkehrs. Dabei sind Abweichungen von den Vorgaben der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – Arbeitsgruppe Straßenentwurf – Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995 möglich. Diese sehen in ihren Ziffern 4.2.2 und 5.2.1.3 vor, dass straßenbegleitende Gehwege nach Möglichkeit nicht schmaler als 2 m sein sollen. Geringere Breiten – so Ziffer 5.2.1.3 EAE 85/95 – sind jedoch vertretbar, wenn bei beengten Verhältnissen andernfalls selbst bei Einengung der Fahrbahn auf Gehflächen verzichtet werden müsste. Für die Annahme der Funktionsunfähigkeit einer Anlage ist es demgegenüber erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es allerdings weder auf potentielle Engpässe noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 57 unter Bezugnahme auf OVG NRW, B.v. 1.9.2009 – 15 A 1102/09 – NVwZ-RR 09.939).

Dies bedeutet, dass von einer Funktionsunfähigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Gehwegbreite durchgängig geringer als 0,75 m ist. Denn der notwendige Verkehrsraum eines Fußgängers beträgt 0,75 m bis 0,80 m (Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 57; EAE 85/95, Ziffer 4.2.2, hier insbesondere Bild 5, zu den Grundmaßen für die Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Gehweganlage entlang der Straße G... (Wü 5...) bis zur Einmündung in den Straßenzug G... ...weg/Gä... die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Dies ergibt sich sowohl aus den in den einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten vorhandenen Plänen als auch aus der eigenen Ortskenntnis des Gerichts, welches festgestellt hat, dass insbesondere der bereits fertiggestellte Gehweg auf der südwestlichen Straßenseite (Lichtbild 10) die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Hieraus ergibt sich, dass die Gehweganlage in ihrer Gesamtheit funktionsfähig ist, so dass sich die Baumaßnahme als ausbaubeitragsfähig erweist. Damit ist der Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, für die Baumaßnahmen von den Anliegern des Straßenzugs G... ...weg/Gä... Ausbaubeiträge und somit auch hierauf bezogene Vorauszahlungen zu verlangen.

Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerseite gegen die Verlegung von aus ihrer Sicht nicht erforderlichem Granitpflaster. Bei der Beurteilung der Frage, ob die anfallenden Kosten angemessen sind, steht einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Unangemessen sind die entstandenen Kosten erst dann, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich unvertretbar sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 46 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das auf den Gehwegen verlegte Pflaster stellt sich dem Gericht nicht als Granitpflaster, sondern als Betonpflaster dar. Eine Pflasterung an sich ist eine durchaus übliche, keineswegs luxuriöse Art der Befestigung.

Zu Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 ABS einen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 60% angenommen, so dass als beitragsfähiger Aufwand zu Recht 40% der beitragsfähigen Kosten auf die anliegenden Grundstücke verteilt worden sind.

Ergibt sich aus diesen Ausführungen eine künftige Beitragspflicht und damit auch das Recht des Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag dem Grunde nach, so ist die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen dennoch zu beanstanden.

Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 45.853,77 EUR auf insgesamt 23.739,48 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt und hieraus einen Beitragssatz in Höhe von 1,93154 EUR pro m² errechnet. Demgegenüber hätte der Beklagte der Berechnung des Beitragssatzes jedoch 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde legen müssen, woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m² errechnet.

Dies ergibt sich daraus, dass zusätzlich zu den vom Beklagten bislang berücksichtigten an der Straße G... (Wü 5...) bis zur Einmündung in den Straßenzug G... ...weg/Gä... gelegenen Grundstücksflächen folgende weiteren Grundstücksflächen berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu die vom Beklagten auf entsprechende Bitte des Gerichts gefertigten, mit Schreiben vom 10. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung).

Zusätzlich ist das Grundstück Fl.Nrn. ...42 als Außenbereichsgrundstück gemäß § 8 Abs. 5 ABS mit 5% seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da dieses mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen ist und damit bei der Aufwandsverteilung einbezogen werden muss. Entgegen der Meinung der Klägerseite kann es jedoch nicht als zum Innenbereich gehörig angesehen werden. Für dieses Grundstück ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem das Grundstück im Sinne einer Baulücke gelegen wäre (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 Rn. 17 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S. 14.331).

Das Grundstück Fl.Nr. ...2 ist bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Geschossflächen mit 1.944 m² und nicht lediglich - wie vom Beklagten berechnet - mit 1.123,25 m² zu berücksichtigen. Mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1467 - n.V.) ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. § 8 Abs. 10 ABS findet hier keine Anwendung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen ist. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle ist im Beschwerdeverfahren 6 CS 14.1467 zum Verfahren des Verwaltungsgerichts Würzburg W 3 S. 14.332 vom __3___mittelbar bestätigt worden, in dem ausgeführt worden ist, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich.

Im Einzelnen wird hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auf die mit Schreiben des Beklagten vom 19. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung des Beklagten Bezug genommen, wobei der dortigen Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen in Höhe von 23.524,78 m² noch 1.079,96 m² hinzuzurechnen sind, da in der Vergleichsberechnung das Grundstück Fl.Nr. ...2 nicht mit 1.944 m², sondern lediglich mit 864,04 m² berücksichtigt worden ist.

Aus alldem ergeben sich 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche und bei einem umlagefähigen Aufwand von 45.853,77 EUR ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m².

Zu Recht hat der Beklagte das im vorliegenden Verfahren vom angegriffenen Bescheid betroffene Grundstück Fl.Nr. ...0 mit 3.972 m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu einer Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag herangezogen. Das 1.655 m² große Grundstück ist unstreitig mit 3 Vollgeschossen bebaut, so dass zunächst ein Nutzungsfaktor von 1,6 anzuwenden ist (§ 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS i.V.m. § 8 Abs. 2 ABS). Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist es nicht zugestanden, dass der Beklagte für das Grundstück einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 juris Rn. 6 m.w.N.). Dem Grundsatz nach ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 7 m.w.N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegungen ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewebe typisch ist, annähert (BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469; B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 zum Verfahren des VG Würzburg, B.v. 4.6.2014 - W 3 S. 14.329).

Von diesem Maßstab ausgehend ist festzustellen, dass das Grundstück Fl.Nr. ...0 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Hierbei stellt das Gericht nicht auf den reinen Vergleich der Geschossflächen ab. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich greift im vorliegenden Fall vom Ansatz her zu kurz. Es ist vielmehr die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung im Vergleich einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 x 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 x 2,5 m; 8 x 1,5 m; 10 x 1,5 m). Der Beklagte hat zudem von der Klägerseite unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert werden. Gleiches ergibt sich auch aus den vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildern (Lichtbild 5 und 12). Diese erhebliche gewerbliche Nutzung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von der Klägerseite auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...5 geführten Zimmereibetrieb. Auch unter Berücksichtigung einer Wohnnutzung innerhalb des auf dem Grundstück Fl.Nr. ...0 befindlichen Gebäudes misst das Gericht der hinzutretenden gewerblichen Freiflächennutzung ein ausschlaggebendes Gewicht für den Artzuschlag zu (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2000, 6 B 97.112 - juris Rn. 29), dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Vortrag der Klägerseite im Wohnhaus nicht nur eine reine Wohnnutzung stattfindet, sondern einzelne Räume gewerblich (Büroräume im Kellergeschoss) genutzt werden. Dem in der mündlichen Verhandlung diesbezüglichen gestellten Beweisantrag II. musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden.

Ist das klägerische Grundstück bei der Erhebung einer Vorauszahlung mit 3.972 m² zu berücksichtigen, ergibt sich unter Anwendung des richtigen Beitragssatzes in Höhe von 1,86360 EUR pro m² eine Vorauszahlung in Höhe von 7.402,22 EUR. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten rechtmäßig. Soweit die Festsetzung der Vorauszahlung diesen Betrag übersteigt, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist insoweit aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil (vier Hundertstel) unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...2 der Gemarkung N..., welches an der Kreisstraße Wü 5... G... und an der Kreisstraße Wü 6... G... gelegen ist. Der Beklagte baut die Gehwege entlang von Kreisstraßen im Gemeindegebiet aus. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.

Die Straße G... führt als Kreisstraße Wü 5... von Nordwesten kommend in den bebauten Bereich des Marktes N... hinein. Etwa 150 m nach Beginn der mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 12. Juni 2012 festgesetzten Ortsdurchfahrt trifft sie auf eine von Westen in den Ort N... hineinführende Straße, die ebenfalls den Namen G... trägt. Hierbei handelt es sich um die Kreisstraße Wü 6... Diese weist vom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 5... eine Länge von etwa 170 m auf. Nach dem Zusammentreffen beider Straßen führt die Straße unter dem Namen G... (als Kreisstraße Wü 5...) weiter Richtung Südosten, zunächst weiterhin mit dem Namen G... bezeichnet, später unter dem Namen ...weg, anschließend als Kreisstraße Wü 1... unter dem Namen Gä..., später unter dem Namen H...straße weiter.

In den Jahren 1986/1987 baute der Beklagte bereichsweise die Gehwege an der H...straße aus, 1996 die Gehwege an den Straßen Gä... und R...straße.

Der Beklagte führt derzeit Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 5... G... und ...weg durch. Zudem führt er Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 6... G... durch.

Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. ...2 liegt mit seiner südlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 6... G... und mit seiner nördlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 5... G... im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 erhob der Beklagte von der Klägerin eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen in Höhe von 2.169,60 EUR (Grundstücksgröße: 1.296 qm; Nutzungsfaktor: 1,3; Abschlag für mehrfach erschlossenes Grundstück: 1/3; Beitragssatz: 1,93154 EUR pro qm).

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. September 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.

II.

Am 8. April 2014 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Würzburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Vorausleistungsbescheid des Marktes N... vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... G... - Abschnitt II/Richtung H...hausen betreffend Grundstück Fl.Nr. ...2, Gemarkung N... anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, zu Unrecht habe der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlung einen Artzuschlag i.S. einer Erhöhung für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt. Zudem sei zu Unrecht ein Nutzungsfaktor von 1,3 herangezogen worden. Auf dem Grundstück befänden sich keine zweigeschoßigen Hallen, sondern lediglich ein Schuppen bzw. eine Lagerhalle mit einer Traufhöhe von 5 m und eine weitere Halle mit einer Traufhöhe von 3,5 m. Im Übrigen bestehe das Grundstück im Wesentlichen aus einem Garten. Somit sei der Bescheid vom 12. August 2013 rechtswidrig.

Der Beklagte führte hierzu aus, die Gehwege seien ausbaubedürftig gewesen, weil sie auf das nach heutigem Stand der Straßenbaukunst erforderliche Maß hätten verstärkt werden müssen, um ihre Belastbarkeit zu erhöhen. Vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide seien zwei „Ausbau-/Abrechnungsabschnitte“ gebildet worden. Hierbei handele es sich um den Abschnitt I - Kreisstraße Wü 6..., beginnend an der Nordgrenze der Einmündung der R...straße (Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 1...) und endend etwa Mitte der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. ...1; Abschnitt II - Kreisstraße Wü 5..., beginne nördlich der Südgrenzen der Grundstücke Fl.Nr. ...31 und ...4 und ende an der Westspitze des Grundstücks Fl.Nr. ...41. Das Grundstück Fl.Nr. ...2 sei mit einem gewerblich genutzten Lagergebäude und Hochregal bebaut. Es sei als zweigeschoßiges nichtgewerblich genutztes Grundstück mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 und mit Mehrfacherschließungsermäßigung herangezogen worden. Das etwa fünf bis sechs Meter hohe Gebäude sei eingeschoßig.

Im Verfahren W 3 S. 14.333 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 4. Juni 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4 November 2014 wies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 6 CS 14.1468 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

III.

Am 30. Dezember 2014 ließ die Klägerin im vorliegenden Verfahren Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Der Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof sei kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass immer noch nicht über den Widerspruch vom 12. September 2013 entschieden worden sei.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, denn der Gehweg an der südlichen Straßenseite der Straße G... Richtung H...hausen sei durchgehend unter einem Meter breit. Damit entfalle die Funktionsfähigkeit der Teilanlage. Es sei eine Breite von 0,75 m für einander begegnende Fußgänger, also eine Breite von 1,5 m erforderlich (vgl. EAE 85, S. 24, Bild 5). Die „Empfehlungen für Fußgänger und Verkehrsanlagen - EFA 2012“ seien sogar noch strenger. Hinzu komme, dass der Beklagte Tiefbordsteine verlegt habe, die im Bereich von Anliegerstraßen eingesetzt würden. Damit sei der ohnehin viel zu schmale Gehweg an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. ...5 nicht annähernd funktionsfähig.

Zu Unrecht habe der Beklagte einen Nutzungsfaktor von 1,3 angesetzt, da auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...2 keine zweigeschossigen Hallen stünden. Hohe Gebäude ohne Zwischendecke hätten regelmäßig nur ein Vollgeschoss wie z.B. hohe Werkshallen oder landwirtschaftliche Maschinenhallen ohne Geschossdecke. Ein Fall des § 8 Abs. 10 ABS liege nicht vor. Auf dem Grundstück befinde sich lediglich ein Schuppen bzw. eine Lagerhalle, in denen Regale mit Holzwerkstoffen gelagert seien. Ansonsten werde das gesamte Grundstück nicht gewerblich genutzt, vielmehr handele es sich um eine mit Bäumen bepflanzte Wiese mit einem parkähnlichen Garten.

Zu Unrecht sei das Grundstück Fl.-Nr. ...42 bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt geblieben. Dieses sei auch noch dem Innenbereich zuzuordnen.

Maßgebliche Einrichtung sei nicht lediglich der ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks Fl.-Nr. ...41 und der Südgrenze der Grundstücke Fl.-Nrn. ...31 und ...4. Die Ortsdurchfahrt der WÜ 5... stelle sich für den unbefangenen Betrachter über den Einmündungsbereich hinaus als durchgehender Straßenzug dar, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 6... aufnehme. Die gegenteilige Ansicht des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes sei rechtsfehlerhaft. Knicke eine Straßenzug nicht (zumindest) rechtwinklig ab, sei tendenziell von einer Anlage auszugehen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Die Widerspruchsbehörde teilte mit Schreiben vom 15. September 2015 mit, es sei nicht mehr beabsichtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 S. 14.329, W 3 S. 14.330, W 3 S. 14.331, W 3 S. 14.332 und W 3 S. 14.333, auf die Gerichtsakten W 3 K 14.1391, W 3 K 14.1392, W 3 K 14.1393 und W 3 K 14.1394 sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamtes Würzburg, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013, mit welchem dieser von der Klägerin eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen erhebt.

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da die Widerspruchsbehörde über den am 12. September 2013 erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. August 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden hat und mit Schreiben vom 15. September 2015 mitgeteilt hat, keinen Widerspruchsbescheid mehr zu erlassen.

Die Klage ist jedoch begründet. Denn der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) - KAG - können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gehwege an Ortsdurchfahrten, für welche einem Landkreis die Straßenbaulast obliegt (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958)). Im vorliegenden Fall obliegt dem Landkreis Würzburg die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet des Beklagten, da der Beklagte gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersichtlich nicht mehr als 25.000 Einwohner hat.

Für die Verbesserung oder Erneuerung derartiger Einrichtungen, also auch derartiger Gehwege, sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Für die Verbesserung oder Erneuerung, aber auch für die erstmalige Herstellung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße kommt die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht nicht in Betracht, da die in der Straßenbaulast des Landkreises stehende Fahrbahn der Kreisstraße bereits Erschließungsfunktion hatte und endgültig hergestellt war (BayVGH, U.v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Januar 2014, Nr. 2.7.11.3). Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. Juli 2013 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtlich liegen keine Fehler auf der Hand.

Insbesondere liegt auch kein Fehler hinsichtlich des § 8 Abs. 11 und Abs. 12 ABS vor, in denen der Gewerbezuschlag von 50% geregelt ist. Diese Vorschriften entsprechen dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris, Rn. 6 ff.) nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig, denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage für die Neuherstellung bzw. Erneuerung der Gehwege an der Straße G... - Wü 5... bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... beitragspflichtig.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Orts Straße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.; B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 als Beschwerdeentscheidung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg v. 4.6.2014 - W 3 S. 14.329 - zum vorliegenden Verfahren beigezogen). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5).

Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats- oder Kreis-) Straßen und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind. Für deren Verbesserung oder Erneuerung können die Gemeinden aber nur Beiträge im Rahmen ihrer Straßenbaulast erheben. In Gemeinden mit höchstens 25.000 Einwohnern erstreckt sich, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Straßenbaulast der Gemeinde für die entsprechende Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße grundsätzlich nur auf die Gehwege. Bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung ist jedoch auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen und nicht isoliert auf die Gehwege abzustellen (VG Bayreuth, U.v. 27.11.2013 - B 4 K 12.213 - juris; BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rd.Nr. 6). Maßgeblich ist also die durch die (teilweise neue) kommunale Einrichtung verbesserte Kreisstraße selbst (BayVGH, U.v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Denn auch, wenn der Beklagte die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert und verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgeblich kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Gemessen an diesem Maßstab gelangt das Gericht auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen des Bayern-Atlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) sowie insbesondere auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbilder und der in diesem Rahmen gewonnenen eigenen Ortskenntnis zu der Erkenntnis, dass maßgebliche Anlage - von H...hausen kommend - die Straße G... ab Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... ist.

Unproblematisch beginnt der maßgebliche Straßenzug an dem straßenrechtlich festgesetzten Beginn der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... Die Ortsdurchfahrt beginnt an einer von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. ...5 ausgehenden und sich von dort rechtswinklig zur Straße etwa nach Nordosten erstreckenden Linie (vgl. Bescheid der Regierung von Unterfranken v. 12.6.2012).

Die Straße endet an der Einmündung in den Straßenzug Wü 5.../Wü 6... Denn diese Einmündung bildet eine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Verkehrsanlage hier endet und in die Verkehrsanlage G... (Wü 6...)/G... (Wü 5...) ...weg/Gä... (vgl. Urteil im Verfahren W 3 K 14.1391) einmündet. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage der gewonnenen eigenen Ortskenntnis. Es ist erkennbar (vgl. Lichtbilder Nr. 7, 8, 23 und 27 der vom Kammervorsitzenden vor Ort gefertigten Lichtbilder; die im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls auf diese Fotoserie), dass die Ortsdurchfahrt Wü 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der Wü 5... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Dies ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl.Nrn. ...31 und ...31/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt Wü 5... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt Wü 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt Wü 5... hervor. Demgegenüber ergibt sich auf der Wü 5... von H...hausen kommend und sich auf die Einmündung zubewegend, dass insbesondere die schon erwähnte nierenförmige Aufweitung des östlichen Gehwegs hier vor allem im Zusammenhang mit der Verschwenkung des südwestlichen Gehwegs, der Kreisstraße Wü 5... im Einmündungsbereich nach Süden und Südwesten, deutlich macht, dass die Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise hier endet und in eine andere Anlage einmündet (vgl. Lichtbilder 9, 15, 22). Derselbe Eindruck entsteht ebenfalls, wenn man sich auf der Kreisstraße Wü 5... von Südosten kommend in Richtung Nordwesten auf diese Einmündung zubewegt (vgl. Lichtbilder 23, 25 und 27).

Bei dem Ausbau der Gehwege entlang dieser Straße handelt es sich um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, soweit die bestehenden Gehwege erneuert worden sind. Es ist weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um reine Reparaturarbeiten an einem schon vorhandenen nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg handeln könnte. Insbesondere kann die Klägerseite sich nicht darauf berufen, aufgrund der geringen Breite der Gehwege sei die Anlage funktionslos und damit nicht beitragsfähig.

Für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzung eines durch die Verbesserung oder Erneuerung ausgelösten Sondervorteils i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nur darauf an, dass der Gehweg die Qualität der Anlage insgesamt verbessert, indem Verkehrsgefahren für Fußgänger verringert und dadurch erschlossene Grundstücke sicherer erreichbar werden. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht, spielt keine Rolle (BayVGH, B.v. 29.5.2001 – 6 ZB 98.1375 – juris). Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung sind etwaige einzelne Engstellen auszublenden (BayVGH, B.v. 14.7.2006 – 6 ZB 04.222 - juris).

Einer Verbesserung steht grundsätzlich auch nicht eine geringe Breite des Gehwegs entgegen. Denn die Frage, ob ein Gehweg aufgrund seiner geringen Breite funktionsunfähig ist, beantwortet sich unter Beachtung des im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Fußgängerverkehrs. Dabei sind Abweichungen von den Vorgaben der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – Arbeitsgruppe Straßenentwurf – Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995 möglich. Diese sehen in ihren Ziffern 4.2.2 und 5.2.1.3 vor, dass straßenbegleitende Gehwege nach Möglichkeit nicht schmaler als 2 m sein sollen. Geringere Breiten – so Ziffer 5.2.1.3 EAE 85/95 – sind jedoch vertretbar, wenn bei beengten Verhältnissen andernfalls selbst bei Einengung der Fahrbahn auf Gehflächen verzichtet werden müsste. Für die Annahme der Funktionsunfähigkeit einer Anlage ist es demgegenüber erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es allerdings weder auf potentielle Engpässe noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 57 unter Bezugnahme auf OVG NRW, B.v. 1.9.2009 – 15 A 1102/09 – NVwZ-RR 09.939).

Dies bedeutet, dass von einer Funktionsunfähigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Gehwegbreite durchgängig geringer als 0,75 m ist. Denn der notwendige Verkehrsraum eines Fußgängers beträgt 0,75 m bis 0,80 m (Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 57; EAE 85/95, Ziffer 4.2.2, hier insbesondere Bild 5, zu den Grundmaßen für die Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Gehweganlage entlang der Straße G... (Wü 5...) bis zur Einmündung in den Straßenzug G...weg/Gä... die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Dies ergibt sich sowohl aus den in den einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten vorhandenen Plänen als auch aus der eigenen Ortskenntnis des Gerichts, welches festgestellt hat, dass insbesondere der bereits fertiggestellte Gehweg auf der südwestlichen Straßenseite (Lichtbild 10) die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Hieraus ergibt sich, dass die Gehweganlage in ihrer Gesamtheit funktionsfähig ist, so dass sich die Baumaßnahme als ausbaubeitragsfähig erweist. Damit ist der Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, für die Baumaßnahmen von den Anliegern der Straße G... (Wü 5...) bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... Ausbaubeiträge und somit auch hierauf bezogene Vorauszahlungen zu verlangen.

Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerseite gegen die Verlegung von aus ihrer Sicht nicht erforderlichem Granitpflaster. Bei der Beurteilung der Frage, ob die anfallenden Kosten angemessen sind, steht einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Unangemessen sind die entstandenen Kosten erst dann, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich unvertretbar sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 46 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das auf den Gehwegen verlegte Pflaster stellt sich dem Gericht nicht als Granitpflaster, sondern als Betonpflaster dar. Eine Pflasterung an sich ist eine durchaus übliche, keineswegs luxuriöse Art der Befestigung.

Zu Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 ABS einen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 60% angenommen, so dass als beitragsfähiger Aufwand zu Recht 40% der beitragsfähigen Kosten auf die anliegenden Grundstücke verteilt worden sind.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich dem Grunde nach eine künftige Beitragspflicht und damit auch das Recht des Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag. Auch die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der vom Beklagten anzusetzende Beitragssatz geringer als der tatsächlich angesetzte, aber die für Grundstück Fl.Nr. ...2 zu veranlagende Grundstücksfläche ist höher als veranlagt.

Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 45.853,77 EUR auf insgesamt 23.739,48 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt und hieraus einen Beitragssatz in Höhe von 1,93154 EUR pro m² errechnet. Demgegenüber hätte der Beklagte der Berechnung des Beitragssatzes jedoch 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde legen müssen, woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m² errechnet.

Dies ergibt sich daraus, dass zusätzlich zu den vom Beklagten bislang berücksichtigten an der Straße G... (Wü 5...) bis zur Einmündung in den Straßenzug G...weg/Gä... gelegenen Grundstücksflächen folgende weiteren Grundstücksflächen berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu die vom Beklagten auf entsprechende Bitte des Gerichts gefertigten, mit Schreiben vom 10. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung):

Zusätzlich ist das Grundstück Fl.Nrn. ...42 als Außenbereichsgrundstück gemäß § 8 Abs. 5 ABS mit 5% seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da dieses mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen ist und damit bei der Aufwandsverteilung einbezogen werden muss. Entgegen der Meinung der Klägerseite kann es jedoch nicht als zum Innenbereich gehörig angesehen werden. Für dieses Grundstück ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem das Grundstück im Sinne einer Baulücke gelegen wäre (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 Rn. 17 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S. 14.331).

Das Grundstück Fl.Nr. ...2 ist bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Geschossflächen mit 1.944 m² und nicht lediglich - wie vom Beklagten berechnet - mit 1.123,25 m² zu berücksichtigen. Mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1467 - n.V.) ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. § 8 Abs. 10 ABS findet hier keine Anwendung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen ist. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle ist im Beschwerdeverfahren 6 CS 14.1467 zum Verfahren des Verwaltungsgerichts Würzburg W 3 S. 14.332 vom __3___mittelbar bestätigt worden, in dem ausgeführt worden ist, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich.

Im Einzelnen wird hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auf die mit Schreiben des Beklagten vom 19. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung des Beklagten Bezug genommen, wobei der dortigen Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen in Höhe von 23.524,78 m² noch 1.079,96 m² hinzuzurechnen sind, da in der Vergleichsberechnung das Grundstück Fl.Nr. ...2 nicht mit 1.944 m², sondern lediglich mit 864,04 m² berücksichtigt worden ist.

Aus alldem ergeben sich 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche und bei einem umlagefähigen Aufwand von 45.853,77 EUR ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m².

Das im vorliegenden Verfahren vom angegriffenen Bescheid betroffene Grundstück Fl.Nr. ...2 ist mit 1.944 m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu berücksichtigen (vgl. oben).

Unter Anwendung des richtigen Beitragssatzes in Höhe von 1,86360 EUR pro m² ergibt sich eine Vorauszahlung in Höhe von 3.622,84 EUR. Da der angegriffene Bescheid des Beklagten lediglich 2.169,90 EUR Vorauszahlung festsetzt, ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.329 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.949,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks Fl. Nr. ... für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ .../... ‚Am M.-weg/G.‘ - Abschnitt I/Richtung K.“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ .../...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 15.799,15 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der abzurechnenden Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ .../6... handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zählt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ .../6..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab sprechen jedenfalls überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Vorauszahlungen den im Wesentlichen richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt hat. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich vom straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt WÜ 6... aus Richtung K. über die einmündende Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ ... hinweg bis zur kreuzenden Ringstraße um einen einzigen durchgehenden, etwa 360 m langen Straßenzug handeln. Die aus Nordwesten hinzukommende Ortsdurchfahrt der WÜ ... bildet nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern (wohl) keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Vielmehr lässt insbesondere die Gestaltung des Einmündungsbereichs nach dem Ausbauplan erkennen, dass die Ortsdurchfahrt WÜ 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der WÜ ... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl. Nrn. ... und .../1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt WÜ ... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt WÜ 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt WÜ ... hervor. Enden dürfte der Straßenzug WÜ .../6... („G.“/„Am M.-weg“) erst, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, an der kreuzenden Ringstraße, zumal die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf („Gäßlein“) in Straßenführung und -breite jedenfalls nach den Lageplänen eine deutlich andere Gestalt annimmt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört das Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, auch wenn der Gehwegausbau nicht bis auf seine Höhe fortgeführt ist.

Beitragsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die Baumaßnahme die Straße insgesamt verbessert, was hier außer Frage steht. Hingegen ist es ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats - allein - zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5; U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück Fl. Nr. ... ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es - baulich wie gewerblich - genutzt werden.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher auch insoweit nicht an.

(1) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück Fl. Nr. ... zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ...5 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(2) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Grundstücke Fl. Nrn. ...0 und ...2 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt sprechen zwar gute Gründe dafür, dass beide Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zugunsten des Antragstellers sind jedoch marginal und können im Eilverfahren vernachlässigt werden. Denn beide Grundstücke sind (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und werden, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wären sie daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei Grundstücksflächen von etwa 1.000 m² und 1.200 m² wären das lediglich ca. 110 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz (von bislang 25.951,56 m²) vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B. v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. November 2013 - B 4 K 12.213 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.137,88 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin, eine Gemeinde, hatte mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 die Beigeladene zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.578,36 € für den Gehweg, die Beleuchtung und Grunderwerbskosten an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße FO ... herangezogen. Das Landratsamt F. hat auf den Widerspruch der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 4.440,48 € gemindert, weil der Aufwand für einen 1984 gebauten Gehwegteil, für die in den 90er Jahren errichtete Straßenbeleuchtung und Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn keinen beitragsfähigen Aufwand darstellten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid in seinem die Beitragsfestsetzung herabsetzenden Teil abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

a) Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße FO..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 4). Allerdings darf eine Gemeinde keine Straßenausbaubeiträge erheben, wenn sie nicht Straßenbaulastträger ist. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme im Straßenausbaubeitragsrecht können nämlich nur öffentliche Einrichtungen sein, deren Ausbau der Gemeinde als eigene Aufgabe obliegt (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - BayVBl 2007, 143/144). Bei einer Ortsdurchfahrt kommt die Erhebung von Ausbaubeiträgen mithin nur dann in Betracht, wenn und soweit die Gemeinde nach den insoweit maßgeblichen straßenrechtlichen Bestimmungen Träger der Straßenbaulast ist. Da die Klägerin die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht, ist Träger der Straßenbaulast für die auf ihrem Gebiet gelegenen Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen der Landkreis F. (Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG). Dessen Straßenbaulast erstreckt sich gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG aber nicht auf Gehwege und Parkplätze; für diese ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast (Art. 48 Abs. 1 BayStrWG). Die Straßenbeleuchtung obliegt der Gemeinde als selbstständige öffentliche Aufgabe unabhängig davon, wer Träger der Straßenbaulast ist (BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 8).

Beitragsfähig sind allerdings nicht sämtliche in die Straßenbaulast der Gemeinde fallenden Baumaßnahmen, sondern gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG nur solche, die als Verbesserung oder Erneuerung der jeweiligen Ortsstraße (oder Ortsdurchfahrt) zu qualifizieren sind. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den beitragsfähigen Aufwand gegenständlich beschränkt. Nicht über Beiträge refinanzierbar sind demnach insbesondere bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; zum Erschließungsbeitragsrecht u. a. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Dem entspricht die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin vom 16. Oktober 2002 (ABS), wonach die Beitragsschuld mit dem Abschluss „der Maßnahme“ (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung mit dem Abschluss der Teilmaßnahme entsteht. Um „die Maßnahme“ bezüglich ihrer Beitragsfähigkeit und ihrer Beendigung beurteilen zu können, ist ein Bauprogramm unerlässliche Voraussetzung.

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße (oder Ortsdurchfahrt) in ihrer gesamten Länge, sondern lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich das Problem, wie zwischen noch - beitragsfreier - Instandsetzung oder Unterhaltung einerseits und bereits - beitragsfähiger - Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung ist neben qualitativen Gesichtspunkten auch ein quantitativer Aspekt von Bedeutung, nämlich ausgehend vom einschlägigen gemeindlichen Bauprogramm das Ausmaß der Arbeiten an der jeweiligen Einrichtung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei einem Teilstreckenausbau der Straße (oder einzelner Teileinrichtungen) eine beitragsfähige Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme in der Regel erst dann angenommen werden, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 4). Der beitragsfähige Aufwand wiederum umfasst grundsätzlich die Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden, bestimmten beitragsfähigen Maßnahme entstanden sind (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 4).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bleiben die Einwendungen der Klägerin ohne Erfolg.

(1) Der Aufwand für den im Jahr 1984 errichteten, lediglich ca. 73 m langen Gehwegteil ist vom Verwaltungsgericht zu Recht als nicht beitragsfähig bewertet worden. Diese im Rahmen einer Dorferneuerung durchgeführte Baumaßnahme stellt keine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, weil sie nur - deutlich - weniger als ein Viertel der nach Angaben der Klägerin insgesamt rund 454 m langen Ortsdurchfahrt umfasst. Sie kann auch nicht als erster Teil eines umfassenderen Bauprogramms zur Herstellung eines durchgehenden Gehwegs angesehen werden, das zeitlich gestaffelt verwirklicht werden sollte. Für ein solches ist nämlich nichts ersichtlich.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung bzw. die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16).

Der 1984 durchgeführten Baumaßnahme lag lediglich eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Teilnehmergemeinschaft über die Kostenbeteiligung bei Dorferneuerungsmaßnahmen zugrunde. Aus dieser und den beigefügten Anlagen ergibt sich, dass ein 75 m langer und 1,50 m breiter Gehsteig an der im Lageplan vorgesehenen Stelle der Ortsdurchfahrt errichtet werden sollte. Für eine darüber hinausgehende Planung ist nichts ersichtlich. Die von der Klägerin vorgelegten Teile des „Kostenvormerkordners“ für Ortsdurchfahrten in allen Gemeindeteilen umfassen lediglich einzelne (Teil-)Maßnahmen an verschiedenen klassifizierten Straßen im Gemeindegebiet, enthalten aber kein konkretes Bauprogramm für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße FO ... als Gesamtmaßnahme. Die aus dem Jahr 2014 stammende und somit nachträglich verfasste Aussage des 2. Bürgermeisters der Klägerin stellt kein Bauprogramm dar. Im Gegenteil bestätigt sie, dass die Anlegung eines durchgehenden Gehwegs entlang der Kreisstraße FO ... seinerzeit am Widerstand verschiedener Grundstückseigentümer gescheitert und es trotz intensiver Verhandlungen nicht möglich war, den für den Gehwegausbau benötigten Grunderwerb durchzuführen; es sei nämlich nur gelungen, einen ersten „Bauabschnitt“ des Gehwegs zwischen der Ortsmitte und der Bushaltestelle zu verwirklichen. Die seit der Gebietsreform 1978 bestehende allgemeine Zielsetzung der Klägerin, durchgehende Gehwege entlang der Ortsdurchfahrten anlegen zu wollen, stellt ebenfalls weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretisiertes Bauprogramm für eine bestimmte Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme an der Ortsdurchfahrt dar. Der Beschlussbuchauszug aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 1. Oktober 2001 schließlich betrifft den 2001 bis 2003 erfolgten Weiterbau des Gehwegs in südöstlicher Richtung, dessen Aufwand vom Landratsamt als beitragsfähig angesehen wurde und der somit nicht im Streit steht.

Nachdem das mithin lediglich auf eine kurze Teilstrecke beschränkte Bauprogramm 1984 erfüllt worden ist, kann sein Inhalt nicht mehr nachträglich erweitert werden (vgl. Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 7 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann also die 1984 durchgeführte und programmgemäß abgeschlossene Errichtung eines ca. 73 m langen Gehwegteils nicht im Nachhinein in eine im Jahr 2001 beschlossene Planung zur Fortsetzung des Gehwegs einbezogen werden. Sie bleibt eine für sich zu betrachtende Einzelmaßnahme, die wegen ihres geringen Ausmaßes die Schwelle zur Beitragsfähigkeit als Erneuerung oder Verbesserung der Ortsdurchfahrt nicht überschreitet.

(2) Ebenfalls zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die 1990 und 1993/94 durchgeführten Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung entlang der Ortsdurchfahrt beitragsrechtlich gesondert zu betrachten sind und für etwaige Beitragsforderungen die Festsetzungsverjährung bei Erlass des Bescheids vom 8. Oktober 2009 bereits abgelaufen war. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Beitragssatzung vom 16. Oktober 2002 bekannt gemacht worden ist, so dass am 31. Dezember 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Abgesehen davon hat die Klägerin für einen Teil der Beleuchtung bereits mit bestandskräftigen Bescheiden aus dem Jahr 1997 Beiträge erhoben.

(3) Schließlich haben die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht die in den Jahren 2006 bis 2008 angefallenen Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgenommen, weil die Gemeinde für die Fahrbahn nicht Straßenbaulastträger ist.

Daran ändert auch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 2.1 ABS nichts, wonach der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für Überbreiten der Fahrbahn bis zu einer Breite von 6,0 m der Berechnung des Beitrags zugrunde gelegt wird. Die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 3 Satz 3 BayStrWG für eine sog. Überbreite der Fahrbahn liegen nämlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Straßenbaubehörde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt mit der Gemeinde besonders zu vereinbaren, wenn die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze führt, die erheblich breiter angelegt sind, als die Kreisstraße es erfordert. Hier ist die Ortsdurchfahrt schon nicht erheblich breiter angelegt, als es die Kreisstraße erfordert. Wie die Klägerin vorträgt, weist die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt eine Regelbreite von 5,70 m auf, während sie im Bereich der Grundstücke FlNr. 90 und 91, bei denen der Grunderwerb 2006 bis 2008 erfolgte, zwischen 6,90 m und 7,25 m breit ist. Damit steht die Breite der Fahrbahn nicht in einem außergewöhnlichen Verhältnis zu der tatsächlichen oder üblichen Breite der übrigen Strecke der Ortsdurchfahrt (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 42 Rn. 54). Da es somit bei der Straßenbaulast des Landkreises F. für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt verbleibt, sind die von der Klägerin aufgewendeten Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn nicht beitragsfähig.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage, welche „Gestaltungshöhe“ ein Bauprogramm aufweisen muss, um dessen Vorliegen bejahen zu können, lässt sich im Übrigen nicht abstrakt fallübergreifend, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.329 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.949,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks Fl. Nr. ... für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ .../... ‚Am M.-weg/G.‘ - Abschnitt I/Richtung K.“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ .../...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 15.799,15 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der abzurechnenden Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ .../6... handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zählt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ .../6..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab sprechen jedenfalls überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Vorauszahlungen den im Wesentlichen richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt hat. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich vom straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt WÜ 6... aus Richtung K. über die einmündende Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ ... hinweg bis zur kreuzenden Ringstraße um einen einzigen durchgehenden, etwa 360 m langen Straßenzug handeln. Die aus Nordwesten hinzukommende Ortsdurchfahrt der WÜ ... bildet nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern (wohl) keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Vielmehr lässt insbesondere die Gestaltung des Einmündungsbereichs nach dem Ausbauplan erkennen, dass die Ortsdurchfahrt WÜ 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der WÜ ... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl. Nrn. ... und .../1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt WÜ ... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt WÜ 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt WÜ ... hervor. Enden dürfte der Straßenzug WÜ .../6... („G.“/„Am M.-weg“) erst, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, an der kreuzenden Ringstraße, zumal die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf („Gäßlein“) in Straßenführung und -breite jedenfalls nach den Lageplänen eine deutlich andere Gestalt annimmt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört das Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, auch wenn der Gehwegausbau nicht bis auf seine Höhe fortgeführt ist.

Beitragsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die Baumaßnahme die Straße insgesamt verbessert, was hier außer Frage steht. Hingegen ist es ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats - allein - zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5; U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück Fl. Nr. ... ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es - baulich wie gewerblich - genutzt werden.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher auch insoweit nicht an.

(1) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück Fl. Nr. ... zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ...5 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(2) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Grundstücke Fl. Nrn. ...0 und ...2 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt sprechen zwar gute Gründe dafür, dass beide Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zugunsten des Antragstellers sind jedoch marginal und können im Eilverfahren vernachlässigt werden. Denn beide Grundstücke sind (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und werden, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wären sie daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei Grundstücksflächen von etwa 1.000 m² und 1.200 m² wären das lediglich ca. 110 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz (von bislang 25.951,56 m²) vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B. v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-waltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.332 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.116,97 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, die Antragstellerin als Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. 1082 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59/60 ‚Am M.-weg/Gr.‘ - Abschnitt I/Richtung Ke.“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ 59/60) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.467,87 € heran. Die Antragstellerin erhob Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013. Der Hauptsacherechtsbehelf wird vielmehr voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weshalb die Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

1. Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der abzurechnenden Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ 59/60 handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf.

a) Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59/60, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab sprechen jedenfalls überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Vorauszahlungen den im Wesentlichen richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt hat. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich vom straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt WÜ 60 aus Richtung Ke. über die einmündende Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59 hinweg bis zur kreuzenden Ringstraße um einen einzigen durchgehenden, etwa 360 m langen Straßenzug handeln. Die aus Nordwesten hinzukommende Ortsdurchfahrt der WÜ 59 bildet nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern (wohl) keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Vielmehr lässt insbesondere die Gestaltung des Einmündungsbereichs nach dem Ausbauplan erkennen, dass die Ortsdurchfahrt WÜ 60 in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der WÜ 59 nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt WÜ 59 und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt WÜ 60 auf die Trasse der Ortsdurchfahrt WÜ 59 hervor. Enden dürfte der Straßenzug WÜ 59/60 („Gr.“/„Am M.-weg“) erst, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, an der kreuzenden Ringstraße, zumal die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf („Gäßlein“) in Straßenführung und -breite jedenfalls nach den Lageplänen eine deutlich andere Gestalt annimmt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört das Grundstück der Antragstellerin (FlNr. 1082) zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, auch wenn der Gehwegausbau nicht bis auf seine Höhe fortgeführt ist.

Beitragsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die Baumaßnahme die Straße insgesamt verbessert, was hier außer Frage steht. Hingegen ist es ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats - allein - zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5; U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück FlNr. 1082 ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es - baulich wie gewerblich - genutzt werden.

2. Die von der Antragstellerin verlangte Vorauszahlung von 4.467,87 € begegnet auch der Höhe nach im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, auch nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags offen; der Hauptsacherechtsbehelf dürfte vielmehr in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher auch insoweit nicht an.

a) Der Einwand, der Antragsgegner habe bei Berechnung der Vorauszahlung einen zu hohen Nutzungsfaktor für das Grundstück der Antragstellerin angesetzt, muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.

Mit der Beschwerde ist allerdings davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. Davon geht inzwischen auch der Antragsgegner aus (S. 2 des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht vom 15.4.2014). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann § 8 Abs. 10 ABS keine Anwendung finden. Diese Sonderregelung gilt nur für den Fall, dass die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht festgestellt werden kann. Das trifft auf die Lagerhalle - anders als für den im Parallelverfahren 6 CS 14.1466 zu beurteilenden Sägespanbunker - nicht zu.

Demnach hätte der Antragsgegner bei der Aufwandsverteilung das Grundstück der Antragstellerin im Ausgangspunkt nur mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 (statt 1,3) berücksichtigen dürfen. Dieser Fehler zum Nachteil der Antragstellerin hat sich indes betragsmäßig nicht ausgewirkt, weil er durch einen gegenläufigen Fehler in (mindestens) voller Höhe saldiert wird. Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 15. April 2014 zugleich plausibel hervorgehoben, dass das Grundstück - anders als ursprünglich angenommen - zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werde, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50 v. H. (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen sei. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle wird in der Beschwerdebegründung mittelbar bestätigt, indem ausgeführt wird, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist in Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich. Denn bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück ist für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile nach ständiger Rechtsprechung maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Anders als im Parallelverfahren 6 CS 14.1470 kommt mit Blick auf die prägende gewerbliche Nutzung des Gebäudes keine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht; denn private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Ist demnach von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks auszugehen, so scheidet gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS der Ansatz einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung, wie sie in der ursprünglichen Berechnung zugunsten der Antragstellerin enthalten war, zwingend aus.

Diese gegenläufigen Berechnungsfehler wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids aus. Im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines Abgabenbescheids kommt es nämlich nicht auf die Fehlerfreiheit des zur Begründung angeführten Rechenwerks, sondern allein darauf an, ob die geforderte Abgabe der Höhe nach gemessen am materiellen Recht gerechtfertigt ist. Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich bis zur Grenze der Wesensänderung des angefochtenen Bescheids von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet, ob ein - ganz oder teilweise - fehlerhaft begründeter Beitragsbescheid mit fehlerfreier Begründung insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht zu ermittelnden Teilbetrages aufrechterhalten werden kann (BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253/254 m. w. N.). In diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler zugunsten und zum Nachteil der Herangezogenen zu saldieren. Die Grenze zur Wesensänderung eines Abgabenbescheids liegt dort, wo die Abgabenart oder der Bezugsgegenstand geändert werden, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Die von der Antragstellerin zu erbringende Vorauszahlung ist nicht zu hoch (sondern zu niedrig) berechnet, weshalb der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren wohl uneingeschränkt zu bestätigen sein wird.

b) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Grundstücke FlNrn. 1120 und 1122 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt sprechen zwar gute Gründe dafür, dass beide Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zugunsten der Antragstellerin sind jedoch marginal und können im Eilverfahren vernachlässigt werden. Denn beide Grundstücke sind (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und werden, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wären sie daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei Grundstücksflächen von etwa 1.000 m² und 1.200 m² wären das lediglich ca. 110 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz (von bislang 25.951,56 m²) vergrößern würde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.329 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.949,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks Fl. Nr. ... für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ .../... ‚Am M.-weg/G.‘ - Abschnitt I/Richtung K.“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ .../...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 15.799,15 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der abzurechnenden Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ .../6... handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zählt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ .../6..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab sprechen jedenfalls überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Vorauszahlungen den im Wesentlichen richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt hat. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich vom straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt WÜ 6... aus Richtung K. über die einmündende Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ ... hinweg bis zur kreuzenden Ringstraße um einen einzigen durchgehenden, etwa 360 m langen Straßenzug handeln. Die aus Nordwesten hinzukommende Ortsdurchfahrt der WÜ ... bildet nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern (wohl) keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Vielmehr lässt insbesondere die Gestaltung des Einmündungsbereichs nach dem Ausbauplan erkennen, dass die Ortsdurchfahrt WÜ 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der WÜ ... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl. Nrn. ... und .../1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt WÜ ... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt WÜ 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt WÜ ... hervor. Enden dürfte der Straßenzug WÜ .../6... („G.“/„Am M.-weg“) erst, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, an der kreuzenden Ringstraße, zumal die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf („Gäßlein“) in Straßenführung und -breite jedenfalls nach den Lageplänen eine deutlich andere Gestalt annimmt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört das Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, auch wenn der Gehwegausbau nicht bis auf seine Höhe fortgeführt ist.

Beitragsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die Baumaßnahme die Straße insgesamt verbessert, was hier außer Frage steht. Hingegen ist es ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats - allein - zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5; U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück Fl. Nr. ... ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es - baulich wie gewerblich - genutzt werden.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher auch insoweit nicht an.

(1) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück Fl. Nr. ... zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ...5 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(2) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Grundstücke Fl. Nrn. ...0 und ...2 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt sprechen zwar gute Gründe dafür, dass beide Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zugunsten des Antragstellers sind jedoch marginal und können im Eilverfahren vernachlässigt werden. Denn beide Grundstücke sind (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und werden, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wären sie daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei Grundstücksflächen von etwa 1.000 m² und 1.200 m² wären das lediglich ca. 110 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz (von bislang 25.951,56 m²) vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B. v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.