vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 K 12.316, 15.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Juli 2014 - B 4 K 12.316 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße.

Er ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das zwischen der K. Straße (im Norden), der Straße Der A. Berg (im Westen) und der V.-S.-Straße (im Süden) liegt. Die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an. Ihre Fahrbahn ist von dem zunehmend tiefer liegenden Grundstück des Klägers durch einen zur Straße gehörenden, immer steiler abfallenden Grünstreifen getrennt. Mit Bescheid vom 2. März 2012 zog die beklagte Gemeinde den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für den 2009 durchgeführten Ausbau der K. Straße heran.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Beitragsbescheid mit Urteil vom 15. Juli 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Für das Grundstück des Klägers habe im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten keine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Hinblick auf die K. Straße bestanden. Es grenze zwar auf einer Länge von ca. 100 m unmittelbar an die Straßengrundstücke (FlNrn. .../4 und 859/1) an. Es sei aber von der Fahrbahn durch den nach Osten immer breiter werdenden und steiler zum Grundstück abfallenden Grünstreifen getrennt. Dieser Grünstreifen könne zwar nicht durchgehend als tatsächliches Hindernis für einen Zugang von der Straße auf das Grundstück angesehen werden‚ weil er zumindest auf den ersten ca. 20 m von Westen aus gesehen weder zu breit noch zu steil sei, um ein Betreten als unzumutbar anzusehen. Es bestehe aber ein rechtliches Zugangshindernis‚ denn im Hinblick auf die vom Gemeinderat am 13. Juli 2010 beschlossene und später auch beschlussgemäß verwirklichte Bepflanzung des Grünstreifens könne nur der Schluss gezogen werden‚ dass dieser Streifen nicht in der Weise dem Gemeingebrauch gewidmet sei‚ dass dem Kläger eine Zugangsmöglichkeit zu seinem Grundstück verschafft werden sollte. Aufgrund der Steilheit der bestehenden Böschung sei nach dem Pflanzplan eine durchgehende Hecke mit heimischen Sträuchern‚ am Anfang der K. Straße wegen der geringeren Böschungshöhe lediglich eine Baumreihe mit vier Bäumen vorgesehen worden. Darin komme der Wille der Gemeinde zum Ausdruck, dass der Grünstreifen dem Natur- und Umweltschutz sowie der Erscheinung des Ortsbildes dienen solle und er in diesem Sinn gewidmet sei. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass das klägerische Grundstück nach der erstmaligen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem ErsNchließungsbeitrag herangezogen worden sei.

Im Rahmen der vom Senat mit Beschluss vom 25. Mai 2016 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Entscheidung über den Pflanzplan entlang der K. Straße befasse sich inhaltlich nicht mit dem Thema der Beschränkung der Widmung aus dem Jahr 1978‚ mit der der maßgebliche Grünstreifen Bestandteil der gewidmeten K. Straße geworden sei. Den Gemeinderatsbeschlüssen hinsichtlich der Bepflanzung des Grünstreifens komme keinesfalls die Rechtswirkung einer Reduzierung dieser bestandskräftigen straßenrechtlichen Widmung des Gesamtgrundstückes zu. Auch könne nicht darauf abgestellt werden‚ dass das klägerische Grundstück anlässlich der erstmaligen endgültigen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden sei. Dies verbiete sich deshalb‚ weil die umfassende Widmung einschließlich des zu bepflanzenden Grünstreifens erst fünf Jahre später‚ nämlich 1978 erfolgt sei. Eine Teileinziehung‚ d.h. eine nachträgliche Beschränkung der Widmung liege vorliegend zweifelsfrei nicht vor‚ so dass das klägerische Grundstück zu Recht zu dem verlangten Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sei.

Die Beklagte beantragt‚

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 2. März 2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht‚ dass der Grünstreifen auf seiner gesamten Länge ein beachtliches tatsächliches und rechtliches Zugangshindernis darstelle und sein Grundstück deshalb nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße unterfallen könne.

Der Senat hat am 10. November 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Straße und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die dort gefertigten Lichtbilder sowie die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig‚ aber nicht begründet.

Der streitige Bescheid vom 2. März 2012, mit dem die Beklagte vom Kläger für das Grundstück FlNr. .../18 einen Ausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße verlangt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die Ausbaumaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 11. März 2003 beitragsfähig. Das Grundstück des Klägers unterliegt aber nicht der Beitragspflicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es fehlt an dem erforderlichen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, weil sich über die gesamte Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Straße und Grundstück ein beachtliches sowohl tatsächliches als auch rechtliches Zugangshindernis auf Straßengrund befindet.

1. Für einen Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH‚ U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags genügt zur Annahme eines Sondervorteils - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18). Zugrundezulegen sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht, das die das Erschließungsbeitragsrecht kennzeichnende Unterscheidung zwischen erschlossenen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bebaubaren (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) Grundstücken nicht kennt, sind nämlich an der Aufwandsverteilung und damit zugleich an der Beitragserhebung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, denen die Ausbaumaßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt einen aktuellen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel und so auch für das Grundstück des Klägers der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen). Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH‚ B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13; B.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21 m.w.N.).

2. Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind nicht erfüllt. Die begrünte Böschung, die sich auf den Straßengrundstücken (FlNrn. .../4 und .../1) zwischen Fahrbahn und der Grenze zum klägerischen Grundstück befindet, bildet auf der gesamten Länge ein tatsächliches (a) sowie rechtliches (b) Zugangshindernis, das eine Beitragspflicht ausschließt (c).

a) Dass der Grünstreifen schon aus tatsächlichen Gründen ein Betretenkönnen hindert, steht für den östlichen Grundstücksbereich außer Frage. Denn die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an, sodass das zunächst höhengleiche klägerische Grundstück zunehmend tiefer liegt und die Böschung dementsprechend immer breiter und steiler wird. Dort ist die bis zu acht Meter breite und um mehrere Meter abfallende Böschung nicht begehbar. In Betracht kommt eine Zugangsmöglichkeit nur im westlichen Bereich unmittelbar an der Abzweigung von der Straße Der A. Berg. Das verlangt zunächst die Bestimmung, wo genau die Straße Der A. Berg endet und die K. Straße beginnt. Denn dass das Grundstück - unstreitig - von ersterer aus zugänglich ist, vermittelt keine Erreichbarkeit auch von der K. Straße aus. Um der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße als der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG zu unterliegen, muss das Grundstück unmittelbar von dieser aus zugänglich sein.

Wo eine beitragsfähige Ortsstraße beginnt und wo sie in eine andere Verkehrsanlage übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B.v. 17.11.2017 - 6 ZB 16.234 - juris Rn. 4 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B.v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs beginnt die K. Straße - anders als die Planunterlagen auf den ersten Blick vermuten lassen könnten - nicht bereits an der Grenze zwischen den Straßengrundstücken FlNr. .../3 und .../26 einerseits (Der A. Berg) und der sich östlich anschließenden FlNr. .../4 andererseits, die durch den westlichen der dort auf einer Linie befindlichen drei Grenzsteine zum klägerischen Grundstück hin markiert wird. Die K. Straße beginnt vielmehr erst etwas weiter im Osten an dem östlichen der drei Grenzsteine. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben. Denn die Straße Der A. Berg schwenkt, nachdem sie vor dem klägerischen Grundstück von der W. Straße (B ...) abzweigt, zunächst leicht nach Nordosten und reicht mit ihrer Trassenführung aus sämtlichen Blickwinkeln optisch etwas in den Einmündungsbereich der K. Straße hinein. Die trichterförmige Aufweitung im Bereich des Straßengrundstücks FlNr. .../4 gehört deshalb überwiegend nicht schon zur K. Straße, sondern noch zur Straße Der A. Berg.

Am Beginn der K. Straße, also auf der Höhe des östlichen der drei Grenzsteine (Nrn. 11 und 12 der beim Augenschein gefertigten Fotos), ist der zur Straße gehörende Grünstreifen zwischen Fahrbahn und dem klägerischen Grundstück ca. 70 cm breit‚ mit Gras bewachsen und eben. Bezogen auf diesen Punkt dürfte der Grünstreifen in tatsächlicher Hinsicht noch kein beachtliches Hindernis darstellen, weil er die ortübliche Breite wohl nicht überschreitet und in zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10). Für die erforderliche Zugänglichkeit genügt eine bloß punktförmige Betrachtung aber nicht. Denn um das Heranfahren- und Betretenkönnen sicherzustellen, muss eine angemessene Breite zur Verfügung stehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO), die nicht zuletzt im Interesse des Brandschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO) mindestens 1,25 m betragen muss (vgl. OVG Lüneburg‚ B.v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bezogen auf diese Mindestbreite bildet der Grünstreifen jedoch bereits ein beachtliches tatsächliches Zugangshindernis. Denn unmittelbar nach dem Beginn der K. Straße wird der Grünstreifen nicht nur zunehmend breiter, sondern auch deutlich abschüssig und ist zudem mit einer immer breiter werdenden Hecke auch auf dem Straßengrundstück bepflanzt. Schon auf der Mindestbreite kann er deshalb, zumal bei Nässe und Schnee, nicht mehr in zumutbarer Weise und verkehrssicher überquert werden, um auf das klägerische Grundstück zu gelangen.

b) Unabhängig davon bildet der Grünstreifen‚ wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat‚ auch ein rechtliches Zugangshindernis.

Der Gemeinderat der Beklagten hat - vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten - am 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 einen Bepflanzungsplan für den Böschungsbereich der K. Straße beschlossen. Danach soll der Bereich in seiner gesamten Ausdehnung entlang des klägerischen Grundstücks weder allgemein zum fußläufigen Begehen noch als Zugang für das klägerische Grundstück zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn die K. Straße selbst einschließlich des Grünstreifens als Straßenbestandteil straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist‚ schließt das für den Kläger noch nicht zwangsläufig das Recht ein‚ die K. Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs von seinem Grundstück aus über den Grünstreifen bzw. bestimmte Teilflächen zu erreichen. Da der Gemeingebrauch nur im Rahmen der Widmung erlaubt ist (Art. 14 BayStrWG)‚ wird der Umfang des Gemeingebrauchs durch die Widmung begrenzt. Dabei bezieht sich die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf den „Rahmen der Widmung“ nicht nur auf den Rechtsakt und die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten und des Verkehrszwecks‚ sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung des dinglichen Substrats und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit. Die verkehrsmäßige Nutzung ist insbesondere auf die Verkehrsfläche der Straße beschränkt und erstreckt sich nicht auf Bestandteile der Straße‚ auf denen nach ihrer baulichen Beschaffenheit und technischen Zweckbestimmung kein Verkehr stattfindet (vgl. ThürOVG‚ B.v. 10.2.2003 - 4 ZEO 1139/98 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Der Grünstreifen entlang der K. Straße ist zwar Straßenbestandteil‚ aber mit Blick auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 weder dazu bestimmt noch wegen der vorgegebenen Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen dazu geeignet‚ als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Ein „Sich-durchfädeln-müssen“ durch den Bewuchs entspricht nicht den Anforderungen an einen Zugang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.12.2016 - 9 B 1.15 - juris Rn. 16) und würde wegen der Gefährdung des Bewuchses auch den Gemeinderatsbeschlüssen widersprechen‚ mit denen „aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Ortsbildes und nicht zuletzt des Vertrauensschutzes in den - bisherigen - Bestand“ der ursprüngliche‚ vor Beginn der Ausbaumaßnahme existierende Zustand wiederhergestellt werden sollte. Wie die vorgelegten Fotos zeigen, befand sich vor Beginn der Ausbaumaßnahmen auf dem Grünstreifen eine üppige, undurchdringliche Bepflanzung, die den klägerischen Betrieb vor der gegenüberliegenden Wohnbebauung völlig verbarg. Eben diese Abschirmung wollte die Beklagte zum Schutze der Wohnbebauung vor dem Gewerbebetrieb erneut schaffen. Dieser im beschlossenen Pflanzplan manifestierte Wille der Beklagten verhindert gleichzeitig die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks von der K. Straße aus, da auch eine nur schmale Zuwegung die Durchbrechung des als Abschirmung gedachten Pflanzstreifens bewirken würde. Dem Kläger kann auch kein gesteigertes Recht als Straßenanlieger zustehen, weil sein Grundstück bereits eine anderweitige Zufahrt über die Straße Der A. Berg hat und zur Nutzung nicht auf einen weiteren Zugang zur K. Straße angewiesen ist.

c) Das Zugangshindernis schließt eine Beitragspflicht für das klägerische Grundstück aus.

Zwar kann ein Hindernis auf Straßengrund von der Gemeinde ohne weiteres - hier durch Erweiterung der Widmung und Anlegung eines Zugangs bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks - beseitigt werden, wobei zur Beseitigung im Regelfall bereits die rechtlich verbindliche Zusicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks ausreicht, das rechtliche und/oder tatsächliche Hindernis auf dessen Anforderung zu beseitigen. Das muss jedoch, um eine Beitragspflicht für dieses Grundstück entstehen zu lassen, spätestens bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Ausbaumaßnahme geschehen sein (BayVGH München, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 14) Das ist hier jedoch nicht erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2016 - W 3 K 14.1367 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.128‚93 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.

Der Senat ist im vorliegenden Antragsverfahren grundsätzlich auf die Prüfung der innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die demnach allein maßgeblichen, zur Begründung des Zulassungsantrags fristgerecht vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Damit hat die Klägerin weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG‚ B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851).

1. Die Klägerin rügt‚ in der Urteilsbegründung fehlten Ausführungen dazu‚ welche Ausbaumaßnahmen überhaupt durchgeführt worden seien und ob diese ausreichten‚ um das Vorhaben als Ausbau zu prägen. Fest stehe nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein‚ dass die streitgegenständliche Straße bearbeitet worden sei‚ jedoch nicht in welchem Umfang. Es bleibe offen‚ wie das Verwaltungsgericht zu der Annahme komme‚ dass es sich tatsächlich um eine beitragspflichtige Erneuerung handeln würde.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Die Rüge betrifft vielmehr die gerichtliche Urteilsbegründungspflicht (§ 117 Abs. 2 Nr. 5‚ § 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Etwaige Mängel in diesem Bereich stellen indes Verfahrensfehler dar‚ die nicht geeignet sind‚ ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen‚ weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen‚ nicht auf das Verfahren (vgl. OVG LSA‚ B. v. 27.1.2006 - 1 L 14/06 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Der im Vortrag der Klägerin anklingende Verfahrensfehler unterlassener Begründung liegt ebenfalls nicht vor. Die Begründungspflicht verlangt keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem vorgetragenen oder sonst einschlägigen Gesichtspunkt‚ sondern nur eine vernünftige‚ der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung. Das Urteil muss erkennen lassen‚ dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 15.9.2016 - 9 B 13/16 - juris Rn. 12). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt etwa dann vor‚ wenn eine Begründung entweder überhaupt oder zu wesentlichen Streitpunkten unterblieben oder unverständlich und verworren ist‚ nicht aber bereits dann‚ wenn sie falsch‚ unzulänglich oder oberflächlich ist (vgl. BayVGH‚ B. v. 1.7.2008 - 20 ZB 08.1059 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Der gebotenen Begründungspflicht wird das angefochtene Urteil gerecht‚ obwohl es die von der Klägerin vermissten Ausführungen bezüglich der im Einzelnen durchgeführten Baumaßnahmen nicht enthält. Es hat jedenfalls festgestellt‚ dass die am Ansbacher Weg durchgeführten Baumaßnahmen als beitragsfähige (Teilstrecken-)Erneuerung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG anzusehen sind und keine bloßen Reparaturmaßnahmen darstellen. Dabei hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf hingewiesen‚ dass der Ansbacher Weg zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbaus im Frühjahr 2009 mindestens 30 Jahre alt gewesen ist‚ was eine Erneuerungsbedürftigkeit indiziere. Im Übrigen ergibt sich die Einordnung der Baumaßnahmen als beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme aus den in der vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Akteneinsicht im April 2013 zur Kenntnis gebrachten Aktenheftung befindlichen Planungsunterlagen. Insbesondere aus der darin befindlichen Ausschreibungsunterlage „Regelquerschnitt“ (Bl. 37 der Landratsamtsakten) lässt sich detailliert der Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entnehmen. Auch der Vergleich zwischen den in der Akte befindlichen‚ den Zustand des Ansbacher Weges dokumentierenden Fotos vor und nach der Maßnahme macht deutlich‚ dass dort nicht lediglich Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Klägerin hat dies selbst auch nie behauptet. Mit ihrem Einwand, es habe (noch) kein Sanierungsbedarf bestanden‚ da der Ansbacher Weg „noch völlig intakt“ gewesen sei, hat sie nicht geltend gemacht‚ dass tatsächlich kein grundlegender Neuausbau erfolgt sei; vielmehr hat sie damit lediglich behauptet‚ die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen. Schon aus diesem Grund bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, in den Entscheidungsgründen die Definition von Reparatur- und Ausbaumaßnahmen zu wiederholen und die - offensichtlich unbestrittenen - tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen im Urteil im Einzelnen zu benennen.

2. Auch mit dem wiederholten Vortrag‚ sie habe keine Vorteile durch die Baumaßnahmen‚ vielmehr sei sie durch den neu angelegten Parkstreifen an der Nutzung ihres Grundstücks eher behindert‚ kann die Klägerin nicht durchdringen.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Annahme eines Sondervorteils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (vgl. BayVGH‚ B. v. 30.3.2010 - 6 CS 10.457 - juris Rn. 8; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m. w. N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht genügt bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Annahme eines Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt‚ dass die Anforderungen an einen Sondervorteil für das Grundstück der Klägerin erfüllt sind. Eine ausreichend „spezifische“ Nähe zum Ansbacher Weg steht außer Frage‚ weil das Grundstück unmittelbar an die Einrichtung grenzt‚ so dass das Heranfahren und Betreten des Grundstücks vom Ansbacher Weg aus unschwer möglich ist. Der entlang ihrer Grundstücksgrenze neu angelegte Parkstreifen stellt für die Klägerin auch nicht etwa ein Zugangshindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art dar, welches der Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit des Ansbacher Weges entgegenstünde (vgl. dazu BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13). Denn die Klägerin ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, den Parkstreifen zu überfahren und über ihn Zufahrt oder Zugang zu ihrem Grundstück zu nehmen. Gegen eine mögliche tatsächliche Behinderung der Zufahrt durch (Dauer-)Parker kann die Klägerin Ansprüche aus dem Straßenverkehrsrecht geltend machen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt‚ dass es unerheblich ist‚ ob die Klägerin ihr Grundstück tatsächlich vom Ansbacher Weg aus oder anderweitig betritt. Denn maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6 m. w. N.).

3. Der Vortrag‚ „erschließende Verkehrsfläche“ im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS sei nicht der Ansbacher Weg‚ sondern allein der Weg auf Fl. Nr. 636‚ da allein von dort eine Zufahrt bestehe‚ geht schon im Ansatz fehl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS bestimmt - ersichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel - die ausgebaute und nun abzurechnende Straße als Ausgangspunkt für die Berechnung der Tiefenbegrenzung‚ unabhängig davon‚ wie viele andere Verkehrsflächen das jeweils im Abrechnungsgebiet liegende Grundstück noch zusätzlich erschließen mögen.

4. Auch der Vortrag der Klägerin‚ das - gemeindeeigene - Grundstück Fl. Nr. 630 sei in rechtwidriger Weise nicht in die Verteilung der Kosten aufgenommen worden‚ obwohl es am Ansbacher Weg anliege‚ führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn der Beklagte hat dieses Grundstück zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Das ca. 266 m2 große Grundstück hat - in etwa - die Form eines Dreiecks. Im nördlichen und östlichen Teil ist es mit dem Einmündungsbereich des Ansbacher Wegs/Marktheidenfelder Straße überbaut; auf der Restfläche befinden sich eine Grünfläche mit steinernem Kreuzdenkmal (sog. „Herrgottsgarten“). Es kann aus zwei Gründen nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Zum einen ist mit der Grundstücksfläche, die nach Abzug der mit öffentlichen Verkehrsanlagen überbauten Teile verbleibt, wegen der geringen Größe und des Zuschnitts - ausnahmsweise - keine Nutzungsmöglichkeit verbunden, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - BayVBl 2011, 49 Rn. 25). Zum anderen handelt es sich - sowohl hinsichtlich des mit einer Straße überbauten als auch mit Blick auf den als Grünfläche genutzten Teil - um Erschließungsanlagen (i. S. v. § 123 Abs. 2 BauGB), die aufgrund ihrer - förmlichen straßenrechtlichen bzw. formlosen - Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17 f.). Nur am Rande sei bemerkt, dass sich im Fall einer Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung der auf die Klägerin entfallende Anteil lediglich um ca. 22 Euro verringern würde.

Weitere‚ den Antrag auf Zulassung der Berufung möglicherweise begründende Fehler des erstinstanzlichen Urteils legt die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht dar. Der Antrag war demnach abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.852‚22 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Am Schindanger“ durch den beklagten Markt.

Das Grundstück der Klägerin FlNr. 1584/3 liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Frankenwarte Nord - 1. Änderung“ und grenzt im Südosten an den Friedbergweg, im Südwesten an die abgerechnete Straße Am Schindanger, die aus nordwestlicher Richtung kommend in den Friedbergweg einmündet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Garage befindet sich auf der Ostseite mit einer Zufahrt zum Friedbergweg. Ursprünglich war die Verkehrsanbindung von Westen her über den damaligen Schindangerweg angelegt. Als Folge der Baulandumlegung wurde die Grundstückszufahrt an die heutige Stelle verlegt. Mit Bescheid vom 5. August 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.852‚22 Euro für die Erschließungsanlage Am Schindanger heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück.

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde (auch) durch die abgerechnete Straße erschlossen. Es liege mit weit mehr als 2‚50 m Breite an der Straße Am Schindanger an. Von dieser sei trotz der hängigen Lage ein Herauffahren auf das Grundstück möglich. Die Modalitäten des Umlegungsverfahrens könnten nicht dazu führen, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend‚ in dem kurzen und unübersichtlichen Einmündungsbereich‚ in dem ihr Grundstück an die Straße Am Schindanger angrenze‚ dürfe nach verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht angehalten werden. Von dort könne ihr Grundstück auch weder betreten noch aufgrund des abfallenden Geländes in zumutbarer Weise befahren werden. Zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück bestehe ein Höhenunterschied von über 0,69 m bis 1,42 m; das tatsächliche Geländeniveau liege noch viel tiefer. Ein Zugang dürfe im Übrigen nicht angelegt werden. Denn dazu müsse eine Treppe außerhalb der Baugrenze errichtet werden, worauf die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Mithin bestehe ein beachtliches Hindernis, das ein Erschlossensein des Grundstücks und damit eine Beitragserhebung ausschließe. Abgesehen davon müsse die Klägerin nach dem Bebauungsplan und der ihr erteilten Baugenehmigung sämtliche Stellplätze auf ihrem Grundstück herstellen und nachweisen. Deswegen sehe der Bebauungsplan auch für sämtliche erschlossenen Grundstücke des Baugebiets vor, dass diese von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus angefahren werden könnten. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Erschließung ein bloßes Heranfahrenkönnen gerade nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Herauffahrenkönnen. Schließlich müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Umlegungsverfahren gegenüber ihren Rechtsvorgängern immer wieder betont habe, dass das Grundstück nicht über den Schindanger erschlossen werde. Am 22. Juli 1994 sei ein Vergleich vor der Baulandkammer geschlossen worden, wonach ihre Rechtsvorgänger einen Ausgleich in Geld in Höhe von 6.860 DM für den Umlegungsnachteil zugesprochen bekommen hätten, welcher sich daraus ergeben habe, dass das Grundstück nur noch über den Friedbergweg und nicht mehr über den Schindanger erschlossen worden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihr Grundstück so bebaut, dass dieses nur über den Friedbergweg befahrbar und begehbar sei. Jegliche Erschließung über den Schindanger sei vom Beklagten und vom Landratsamt verwehrt worden. Auch der Beklagte habe sich zunächst an den Vergleich gehalten und keinen Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag erlassen. Die nunmehrige Beitragserhebung verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 14. April 2015 die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Klägerin in Augenschein genommen. Er hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nach § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten schließt diese Verfahrensweise nicht aus (BVerwG‚ B. v. 19.1.2001 - 3 B 113.00 - juris Rn. 4 f.; s. auch Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 130a Rn. 33). Auch die Beweisaufnahme durch Augenschein am klägerischen Grundstück steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Die Beteiligten hatten im Beweistermin am 14. April 2015 und anschließend nach Übersendung der Niederschrift Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 Satz 2 VwGO vom 29. Juni 2015 geht hervor, wie der Senat das Beweisergebnis würdigt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 2015 gibt keinen Anlass für eine erneute Anhörung, eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellung der Erschließungsstraße Am Schindanger findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 11. November 1985. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Beitragspflicht, weil es bebaubar ist und durch die abgerechnete Anlage entgegen der Ansicht der Berufung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB wird (a). Der Beitragserhebung stehen auch nicht andere Gründe entgegen (b).

a) Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsstraße Am Schindanger erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

(1) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich den Friedbergweg, grenzt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d. h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m. w. N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG‚ U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13).

Für das in einem reinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Der Bebauungsplan setzt keine höheren Anforderungen an die Erreichbarkeit fest. Er weist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für die Garage an der Ostseite mit Einfahrt zum Friedbergweg aus. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan aber keine Aussage darüber, welche bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bauplanungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 7). Erst recht kann aus dieser Festsetzung nicht geschlossen werden, dass die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks nur durch den Friedbergweg, nicht aber von der Straße Am Schindanger aus erfolgen dürfe. Auch aus der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht lässt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens ableiten, weil sie in verschiedener Form auch außerhalb des Baugrundstücks erfüllt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayBO). Auf den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung kommt es nicht an; denn erschließungsbeitragsrechtlich ist nicht die konkret genehmigte bauliche Nutzung eines Grundstücks maßgebend, sondern die abstrakte Nutzbarkeit.

(3) Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Einem Heranfahrenkönnen von der Straße Am Schindanger her stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 11). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; OVG NW‚ B. v. 30.8.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 24). Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich.

Diese Grundform der bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeit ist gegeben. Auf der Straße Am Schindanger kann ohne weiteres bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf und kann dort auch zumindest kurzfristig gehalten werden. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben.

Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Eckgrundstück, weil die Straße Am Schindanger nicht rechtwinklig in den Friedbergweg einmündet, sondern in einem stumpfen Winkel. Es grenzt (nur) mit seiner Südwest-Ecke an den Einmündungsbereich. Wo die - stumpf einmündende - Straße Am Schindanger endet und der - quer verlaufende - Friedbergweg beginnt, bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Trennlinie wird durch die Straßenführung des Friedbergwegs vorgegeben und verläuft im Einmündungsbereich in der sichtbaren Flucht dieser Verkehrsanlage. Von der gegenüber liegenden (südlichen) Seite des Friedbergwegs aus gesehen reicht diese Straße 4,70 m nach Norden in den Einmündungsbereich (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 2 und Bild 13). Der jenseits dieser Fluchtlinie gelegene Straßenraum gehört entgegen der Auffassung der Klägerin bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zum Friedbergweg, sondern bereits zur einmündenden Straße Am Schindanger. Mithin beträgt die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße Am Schindanger 11,10 m (S. 2 der Niederschrift). Die Fahrbahn im Einmündungsbereich der Straße Am Schindanger ist ausreichend dimensioniert, um auf Höhe des westlichen Bereichs des klägerischen Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Friedbergwegs mit einem Kraftfahrzeug oder einem kleineren Versorgungsfahrzeug zu halten. Das hat das beim Augenscheinstermin dort abgestellte Fahrzeug - eindeutig - erkennen lassen. Die Fahrbahnbreite der Straße Am Schindanger beträgt dort 10,40 m und öffnet sich weiter in den Friedbergweg.

An dieser Stelle ist das Halten verkehrsrechtlich weder durch Einzelanordnung (Vorschriftzeichen) noch gesetzlich verboten. An Einmündungen ist zwar das Parken (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), nicht aber das Halten unzulässig. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, weil die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich im Sinn dieser Vorschrift ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (Heß in Murmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn. 6). Davon kann keine Rede sein. Denn, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, verbleibt im Einmündungsbereich für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Fahrbahnbreite von 6,30 m bis 8,10 m. Die Stelle ist zudem trotz des Gefälles nicht unübersichtlich. Ein Fahrzeugführer kann, egal von welcher Seite er auf den Einmündungsbereich zufährt, auch bei einem abgestellten Fahrzeug bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen.

Es bestehen auch keine beachtlichen (Betretens-)Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin. Dass das Gelände mehr oder weniger stark abfällt und das Grundstück von der höher liegenden Straße - von Osten nach Westen - durch eine 0‚69 m bis 1‚42 m hohe Stützmauer zu einem Vorgarten hin abgesichert wird‚ ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich.

Ein solches Hindernis kann der Annahme des Erschlossenseins nicht entgegenstehen, wenn es mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist. Zumutbar ist der Aufwand, den ein „vernünftiger“ Eigentümer aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d. h. um aus nicht bebaubarem Land Bauland zu machen (zum Maßstab im Einzelnen BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 8). Dass die Errichtung einer (Wege-)Treppe, mit deren Hilfe der eher geringe Höhenunterschied überwunden werden kann, in diesem Sinn zumutbar ist, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine solche Treppe auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze baurechtlich zulässig. Zwar findet § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Es kann indes dahinstehen, ob eine dem Zugang von der Straße auf das Grundstück dienende (Wege-)Treppe als bauliche Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu werten ist. Jedenfalls müsste sie dann als (grundstücksbezogene) Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder mangels gebäudegleicher Wirkung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage ohne weiteres nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden.

Ob darüber hinaus auch eine Zufahrt mit der dazu erforderlichen Aufschüttung auf dem südwestlichen Grundstücksbereich angelegt werden könnte und dürfte, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

b) Die weiteren Einwände, die die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vorbringt, können unter keinem Gesichtspunkt durchgreifen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Umstände des Umlegungsverfahrens, insbesondere der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Vergleichsvertrag vom 22. Juli 1994, würde die Beitragserhebung nach Treu und Glauben ausschließen, kann nicht überzeugen. Der Vertrag betraf eine finanzielle Kompensation für den Wegfall der ursprünglichen Zufahrt vom früheren Schindangerweg an der Westseite des Grundstücks. Ihm kann schon inhaltlich nichts dafür entnommen werden, dass er die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die neu und im fraglichen Bereich auf einer geänderten Trasse anzulegende Erschließungsstraße (Am Schindanger) ausschließen sollte. Er vermag auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 - W 3 K 14.1281 - in seinem klagestattgebenden Teil wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.274,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des beklagten Marktes, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2014 aufgehoben, soweit ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 397,24 Euro erhoben wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den stattgebenden Teil seines Urteils hat das Verwaltungsgericht - unter anderem - auf die Annahme gestützt, die abzurechnende Untere Stockstädter Straße beginne im Süden (als Sackgasse) an dem Anliegergrundstück Fl. Nr. 18395 und führe über die kreuzende Wendelin-Veith-Straße hinweg. Dem hält der Beklagte nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B. v. 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476 - juris Rn. 8 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von Lageplänen und vom Vorsitzenden der Kammer gefertigten Lichtbildern, die den Beteiligten zugeleitet worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, mit überzeugenden Erwägungen festgestellt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Untere Stockstädter Straße bis zum Anliegergrundstück FlNr. 18395 im Süden einen einzigen durchgehenden Straßenzug bildet und durch die Kreuzung mit der Wendelin-Veith-Straße nicht in zwei, jeweils selbstständige Einrichtungen geteilt wird. Maßgeblich hierfür ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Wendelin-Veith-Straße keine augenfällige Zäsur der Einrichtung Untere Stockstädter Straße darstellt. Die Untere Stockstädter Straße stellt sich im streitigen Bereich als einheitlicher Straßenzug mit etwa gleichbleibender Breite und Ausstattung dar. Der Einwand des Beklagten, die kreuzende Straße sei breiter als die Untere Stockstädter Straße, vermag keine beachtliche Zäsur im Rahmen der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise zu begründen. Denn die kreuzende Straße weist keine solche Breite auf, dass eine Unterbrechung der Unteren Stockstädter Straße augenfällig wäre. Die Tatsache, dass die Wendelin-Veith-Straße vorfahrtsberechtigt ausgeschildert ist, betrifft nicht die beitragsrechtlichen Kennzeichen (BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 6 ZB 04.465 - juris Rn. 6). Gleiches gilt für die Verkehrsfunktion der Wendelin-Veith-Straße. Bei natürlicher Betrachtungsweise könnte allenfalls - wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt - die unmittelbar nördlich der Kreuzung auf der Unteren Stockstädter Straße liegende begrünte Ausbuchtung, die zu einer Verschmälerung der Fahrbahn der Unteren Stockstädter Straße führt, als optische Zäsur zu bewerten sein. Dies hat indes das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf deren überschaubare Größe und die Einsehbarkeit der Unteren Stockstädter Straße im weiteren Verlauf mit überzeugenden Gründen abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dass sich der Zulassungsantrag inhaltlich nur gegen eines von mehreren Begründungselementen des Verwaltungsgerichts wendet, ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich, weil der Rechtsmittelantrag nicht entsprechend betragsmäßig beschränkt wurde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts auch in seinem klagestattgebenden Teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 3 S 14.1370 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 814,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Sondereigentümer zweier Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 4706/5 und Miteigentümer der (rechtlich vereinigten) Grundstücke FlNr. 4706/5 und 4706/4 zu je 17,61/1000 und 17,47/1000. Mit vier Bescheiden vom 12. November 2014 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller für dessen Miteigentumsanteile zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 363,09 €, 360,20 €, 1.272,18 € und 1.262,07 € (insgesamt 3.257,54 €) heran. Der Antragsteller erhob gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge‚ die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Straßenausbaubeitragsbescheide vom 12. November 2014 anzuordnen‚ mit Beschluss vom 3. Februar 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheide. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügen die angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheide dem Bestimmtheitsgebot.

Ein Beitragsbescheid muss hinreichend deutlich erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 157 AO). Erforderlich sind daher Angaben über den Abgabenschuldner, die abzurechnende Maßnahme, den geschuldeten Betrag, das herangezogene Grundstück sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (BayVGH, B. v . 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 13; B. v . 28.6.2010 - 6 CS 10.952 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 28 ff.). Ob ein Abgabenbescheid den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, U. v. vom 18.4.1997 - 8 C 43.95 - NVwZ 1999, 178/182 m. w. N.; BayVGH, U. v. 6.3.2002 - 6 ZS 01.2799 - juris Rn. 4).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der insgesamt vier ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheide vom 12. November 2014. Diese enthalten jeweils die abgerechnete Straßenausbaumaßnahme, als Adressaten der Abgabenschuld den Antragsteller, das herangezogene Grundstück mit Flurnummer, den für das Gesamtgrundstück insgesamt festgesetzten Straßenausbaubeitrag sowie den vom Antragsteller zu zahlenden Betrag für seinen Miteigentumsanteil, für den der Antragsteller als Wohnungs- und Teileigentümer beitragspflichtig ist (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG). Setzt man den vom Antragsteller zu zahlenden Betrag in Relation zu dem insgesamt für das jeweilige Grundstück festgesetzten Beitrag, lässt sich der jeweils von dem Bescheid betroffene Miteigentumsanteil von 17,61/1000 und 17,47/1000 und damit das betroffene Wohnungs- und Teileigentum, auf dem der Beitrag als öffentliche Last ruht (Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG), ohne weiteres ermitteln. Eine darüber hinausgehende „konkrete Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums“, wie sie das Verwaltungsgericht anspricht (BA S. 10), hält der Senat zumindest in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht für erforderlich.

2. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragsgegner von der zutreffenden Ausdehnung der abgerechneten Straße ausgegangen ist.

Da der Antragsgegner keine Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS beschlossen hat, ist als Gegenstand der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris Rn. 18).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Goethestraße von ihrer Abzweigung von der Großostheimer Straße im Norden einschließlich ihres nach Südosten schwenkenden Teils sowie der im Süden in die Großostheimer Straße wieder einmündenden Straße Auf dem Grund als die maßgebliche Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG anzusehen ist. Der nördliche und der südliche Teil der Goethestraße bilden entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwei selbstständige Einrichtungen. Vielmehr handelt es sich um einen durchgehenden Straßenzug in der Art einer Ringstraße, der nicht durch augenfällige Zäsuren unterbrochen wird. Dieser Eindruck ergibt sich eindeutig aus den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern. Danach endet der nördliche Teil der Goethestraße nicht in dem Bereich, in dem die Goethestraße in Form einer Kurve nahezu rechtwinklig in südöstlicher Richtung weiter verläuft. Vielmehr werden sowohl die Fahrbahn als auch die diese begleitenden Gehwege um die Kurve nach Südosten herumgeführt, so dass beim Verkehrsteilnehmer nicht der Eindruck entstehen kann, der durchgehende Straßenzug ende hier. Das gleiche gilt für den Bereich, in dem die Goethestraße in ihrem südlichen Teil ebenfalls in Form einer Kurve nach Osten schwenkt, sich in der Straße Auf dem Grund fortsetzt und schließlich im Osten wieder in die Großostheimer Straße einmündet. An dem Eindruck eines durchgehenden Straßenzuges ändert die vom Antragsteller angeführte unterschiedliche Bebauung entlang der Goethestraße in ihrem nördlichen und südlichen Bereich nichts. Die angrenzende Bebauung gehört nicht zu den maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung einer einzelnen Ortsstraße (vgl. OVG NW, U. v. 24.3.1999 - 3 A 2130.94 - juris Rn. 7 zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht). Gegenstand der Betrachtung sind nach ständiger Rechtsprechung vielmehr Straßenführung, Straßenlänge und -breite sowie die Ausstattung mit Teileinrichtungen (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.