Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2015 - W 3 K 14.1281

published on 19/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2015 - W 3 K 14.1281
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Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 397,24 EUR erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für sein Grundstück Fl.Nr. …40 der Gemarkung Großostheim.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …40 der Gemarkung Großostheim, das an der E …straße anliegt. Außerdem liegen die Grundstücke Fl.Nrn. …6, …5, …7, …53, …4, …51, …41, …50 und …39 an der E …straße an. Bei der 74,5 m langen E …straße handelt es sich um eine in die U … Straße einmündende Stich Straße. Sie befindet sich auf den Grundstücken Fl.Nr. …44 und …45. Das Grundstück Fl.Nr. …45 steht im Eigentum des - nicht mit dem Kläger identischen - Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. …39, während das Grundstück Fl.Nr. …44 im (Mit-) Eigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …40, …41, …50 und …51 steht. Für das Grundstück Fl.Nr. …45 ist ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Fl.Nr. …40 und Fl.Nr. …41 im Grundbuch eingetragen. Die E …straße ist nach Mitteilung des Beklagten (Schriftsatz vom 24. Februar 2015, S. 5, Bl. 74 der Gerichtsakte) nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Grundstücke Fl.Nrn. …7, …4, …5 und …53 liegen darüber hinaus an der Straße „K … Ring“ an; für sie ist kein Nutzungsrecht im Hinblick auf die Grundstücke der E …straße (Fl.Nrn. …44 und …45) im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 wurde der Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag von 3.671,34 EUR (Beitragssatz von 12,4410 EUR/m², 295,10 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche) für die Herstellung, Erneuerung bzw. Verbesserung der U … Straße (Einmündung W …Straße bis Grenze Fl.Nr. …3) herangezogen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2014 zurückgewiesen.

II.

Mit seiner am 11. Dezember 2014 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,

Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die E …straße als privater Eigentümer Weg keine öffentliche Einrichtung darstelle, da sie ausschließlich von ihren Anwohnern errichtet worden sei. Der Beklagte habe sich an den Kosten hierfür ebenso wenig beteiligt wie an den laufenden Unterhaltungskosten. Die E …straße stelle auch ein eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes dar. Aus der Straßenführung und dem Vorhandensein von Parkplätzen könne nur auf eine selbstständige Straße geschlossen werden. Da es in dem angefochtenen Bescheid heiße, dass ein Beitrag für die Herstellung, Erneuerung bzw. Verbesserung erhoben werde, erschlösse sich auch nicht, welche Maßnahme konkret abgerechnet werden sollte. Außerdem handele es sich bei den abgerechneten Maßnahmen um nicht beitragsfähige Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten. Auch wenn die U … Straße nach Kenntnis des Klägers Frostaufbrüche und der Gehweg „reparierte Stellen“ aufgewiesen habe, stelle sich gerade auch aus diesem Grund die Frage, ob überhaupt beitragsfähige Maßnahmen vorlägen. Darüber hinaus sei das Abrechnungsgebiet unzutreffend ermittelt worden, weil nicht alle an der U … Straße anliegenden Grundstücke zu einem Beitrag herangezogen worden seien.

Der Beklagte ließ beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die abzurechnende Anlage umfasse nicht die gesamte U … Straße, weil die W …Straße aufgrund ihrer Breite und ihrer Verkehrsfunktion einen deutlichen Einschnitt bilde und damit das südliche Ende der abzurechnenden Anlage markiere und weil es - über die reine natürliche Betrachtungsweise hinausgehend - der Berücksichtigung folgender weiterer Umstände bedürfe: Der … K … und der I … lägen mit einzelnen Grundstücken ihres jeweiligen Betriebsgeländes direkt an der (nicht sanierten) Strecke der U … Straße an, die 1977 und 1994 durch Verlängerung der U … Straße ab dem Grundstück Fl.Nr. …3 bis zur Ortsentlastungs Straße erstmalig hergestellt worden sei. Diverse weitere Grundstücke des jeweiligen Betriebsgeländes seien gefangene Hinterliegergrundstücke. Da in Bezug auf diese Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahmemöglichkeit der U … Straße, zumindest der nachträglich angebauten Verlängerungsstrecke, vorlägen, wäre die Verteilungsfläche bei Bestimmung der abzurechnenden Anlage allein nach der reinen natürlichen Betrachtungsweise insbesondere um die gesamten Betriebsflächen K … und I … zu ergänzen. Die Summe der maßgeblichen Buchgrundstücke der beiden Betriebe betrage ohne weitere Gewichtung nach Nutzung, Mehrfacherschließung und Nutzungsfaktor bereits ca. 110.000 m². Im Vergleich dazu betrage die Summe aller Grundstücke der streitgegenständlichen Abrechnung - ebenfalls ungewichtet - ca. 13.000 m². Nach ersten Berechnungen würden sich dann ca. 90% des beitragsfähigen Aufwands auf die beiden vorgenannten Betriebe verteilen, deren Grundstücke letztlich von der eigentlichen Baumaßnahme nicht betroffen seien, während sich der auf die von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke jeweils entfallende Beitrag auf ein Mindestmaß reduzieren würde, was die Aufwertung dieser Grundstücke durch die Ausbaumaßnahme nicht adäquat abbilden würde. Dieses Ergebnis sei grob unangemessen. Es sei daher nicht sachgerecht, die Anlage allein nach einer rein natürlichen Betrachtungsweise zu bestimmen. Vielmehr sei die Anlage entsprechend dem von der Beklagtenseite aufgestellten Bauprogramm zu definieren. Danach ende die Baumaßnahme an der Grenze zwischen dem Altteil der U … Straße und der später hergestellten Verlängerungsstrecke. Eine Fortführung der Baumaßnahme sei aufgrund des guten Zustands der Verlängerungsstrecke nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Historie (unterschiedliche Herstellungszeitpunkte) und der ausbaubeitragsrechtlichen Folgen werde eine erneute Trennung der Straße für die sachgerechteste Lösung für alle Beteiligten gehalten. Eine andere Verteilung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. November 2015 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Dezember 2014 wendet, ist nur insoweit begründet, als in dem angefochtenen Bescheid von dem Kläger ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 397,26 EUR für das Grundstück Fl.Nr. …40 der Gemarkung Großostheim erhoben wird. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil sich der angefochtene Bescheid im Übrigen im Ergebnis als rechtmäßig erweist und den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Beklagten sind Art. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), i.V.m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 9. April 2010, geändert durch Änderungssatzung vom 22. Oktober 2014 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i.d.F. d. Bek. vom 5.Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Ausbaubeitragssatzung vom 9. April 2010 geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Gegebenheiten ergibt sich für das Grundstück des Klägers Fl.Nr. …40 lediglich ein Ausbaubeitrag in Höhe von 397,26 EUR statt der in dem angefochtenen Bescheid erhobenen 3.671,34 EUR. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass die öffentliche Anlage im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Ausbau der Beklagte Beiträge erheben darf, in dem angefochtenen Bescheid unzutreffend bestimmt wurde.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Anlage zugrunde, die die U … Straße von der Kreuzung U … Straße/W …Straße bis zum Ausbauende auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …86 und …6 einschließlich der E …straße umfasst. Die öffentliche Anlage im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Ausbau der Beklagte Beiträge erheben darf, bildet jedoch die U … Straße ab dem Grundstück Fl.Nr. …95 im Süden bis zum Beginn des Wendebereichs am nördlichen Ende der Straße auf Höhe der Grundstücke Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2 sowie die E …straße.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahmen. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 7, 701; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.).

Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.228 - juris Rn. 4; B.v. 8.4.2010 - ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung die U … Straße ab dem Grundstück Fl.Nr. …95 im Süden bis zum Beginn des Wendebereichs am nördlichen Ende der Straße auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …14 und …2 sowie die E …straße umfasst. Dies ergibt sich aus folgenden Erkenntnissen, die das Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie der Lagepläne gewonnen hat:

Die U … Straße beginnt im Süden als Sackgasse vor dem unmittelbar an der Straße anliegenden Grundstück Fl.Nr. …95. Von hier aus führt die U … Straße geradlinig Richtung Norden, wo sie in einen Wendebereich mit Verkehrsinsel zur nach Osten abzweigenden D …straße einmündet. Bis zu diesem Punkt verläuft die U … geradlinig und ohne Zäsuren, die sie in unterschiedliche Anlagen zerfallen lassen könnten. Dies gilt insbesondere für die Kreuzung mit der W …Straße und das Ausbauende auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …86 und …6.

Die Kreuzung der U … Straße mit der W …Straße vermag nicht beim unbefangenen Beobachter den Eindruck einer sich über die Kreuzung hinweg fortsetzenden einheitlichen Anlage zu erschüttern. Die von der Beklagtenseite aufgeworfene Frage, welche Verkehrsfunktion der W …Straße zukommt, kann dahinstehen, weil es auf Verkehrsfunktion und Verkehrsbedeutung dieser Straße im Rahmen der Beurteilung der Ausdehnung der Anlage, für die Straßenausbaubeiträge erhoben werden dürfen, nicht ankommt. Denn in keinem Fall umfasst diese Anlage die W …Straße. Daher kann die Verkehrsfunktion der W …Straße für die Beurteilung der Frage, ob die Kreuzung U … Straße/W …Straße die U … Straße in zwei Anlagen zerfallen lässt, keine Rolle spielen. Etwas anderes gilt für bauliche Merkmale der W …Straße wie die Breite der Fahrbahn, unabhängig davon, ob diese auf eine bestimmte Verkehrsfunktion zurückzuführen sind. Diese sind für die inmitten stehende Frage der Ausdehnung der ausgebauten Anlage dann von Bedeutung, wenn sie einem unbefangenen Beobachter als eine Zäsur erscheinen, die die U … Straße an der Kreuzung in zwei Anlagen zerfallen lässt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere erscheint die W …Straße im Vergleich zur U … Straße nicht deutlich breiter oder schmaler. Vielmehr stellt sich die Kreuzung als eine ganz „normale“ Kreuzung im innerörtlichen Bereich einer Gemeinde von der Größe des Marktes dar, die keinen Zäsurcharakter hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass sich in der U … Straße unmittelbar nördlich der Kreuzung eine (unter anderem mit einem Baum) begrünte Ausbuchtung befindet. Diese Ausbuchtung akzentuiert zwar den Kreuzungsbereich, hebt ihn aber nicht derart hervor, dass der Eindruck entsteht, dass die Anlage an der Kreuzung ende und jenseits der Kreuzung eine neue Anlage beginnen würde. Dies ergibt sich aus der Größe der Ausbuchtung und dem Umstand, dass die Kreuzung und der sich nach der Kreuzung geradlinig fortsetzende Teil der U … Straße trotz der Begrünung (insbesondere des Baums) jeweils (d.h. aus beiden Richtungen) gut einsehbar und deutlich erkennbar sind. Die Grüninsel erweckt dadurch beim unbefangenen Beobachter lediglich den Eindruck, den Verkehr vor der Kreuzung verlangsamen zu sollen, aber nicht den Eindruck, dass die U … Straße an der Kreuzung in zwei Anlagen zerfällt.

Ebenso wenig zerfällt die U … Straße am Ausbauende auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …86 und …6 in unterschiedliche Anlagen. Zwar endet an dieser Stelle der zweiseitige Gehweg der U … Straße und setzt sich in Richtung Norden lediglich als einseitiger Gehweg fort. Hiermit geht jedoch keine Verbreiterung der Fahrbahn einher. Anstelle des westseitigen Gehwegs befindet sich ab hier ein privater Grünstreifen; die Fahrbahn führt geradlinig weiter. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die verschiedenen Bereiche der U … Straße eine einheitliche Anlage bilden. Es ist keinerlei Zäsur erkennbar, die die Straße an dieser Stelle in zwei Anlagen zerfallen lassen würde.

Somit setzt sich die Anlage, für die Ausbaubeiträge erhoben werden dürfen, an dieser Stelle Richtung Norden fort, wo die U … Straße in eine Wendeschleife einmündet, die zu der von hier aus Richtung Osten führenden D …straße gehört. Im Wendebereich wird die Fahrbahnfläche durch eine große, ovalförmige begrünte Verkehrsinsel aufgeteilt. Aus der Wendeschleife heraus führt eine Straße nach Norden geradlinig weiter, während die D …straße aus der zu ihr gehörenden Wendeschleife Richtung Osten leicht bogenförmig weiterführt. Diese Konstellation und insbesondere die leicht schräge Lage der Verkehrsinsel zwischen den sich teilenden Fahrbahnflächen mit Spitzpunkten im Westen und im Nordosten erwecken beim unbefangenen Beobachter den Eindruck, dass die ausgebaute Anlage U … Straße am Beginn des Wendebereichs (also auf Höhe der Grundstücke Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2) endet.

Die U … Straße erweist sich damit bei natürlicher Betrachtungsweise im vorstehend dargestellten Umfang als eine einzige Anlage. Zu dieser Anlage gehört auch die E …straße, in der das klägerische Grundstück liegt. Bei der E …straße handelt es sich zwar um einen Privatweg. Jedoch sind auch Anlieger eines Privatwegs zu Straßenausbaubeiträgen heranzuziehen, wenn der Privatweg ein unselbstständiges Anhängsel der abzurechnenden Anlage bildet (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2465 - juris Rn. 50; B.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2534 - juris Rn. 47; Be.v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1699 und 6 CS 116 CS 11.1697 - beide juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 - juris Rn. 27; VG Ansbach, U.v. 23.4.2015 - AN 3 K 14.01554 - juris Rn. 25). Auch in Bezug auf solche Wege gilt, dass einem Grundstück eine vorteilsrelevante, die Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt wird. Das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein; es kommt straßenausbaubeitragsrechtlich allein darauf an, ob es sich insoweit um eine selbstständige Verkehrseinrichtung handelt (vgl. BayVGH v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20). Bei der E …straße handelt es sich gerade nicht um eine selbstständige Verkehrseinrichtung, weil es sich um eine geradlinig verlaufende Stich Straße von nur 74,5 m Länge handelt.

Schon aus diesem Grund stellt die E …straße keine eigenständige Verkehrseinrichtung, sondern ein unselbstständiges Anhängsel der U … Straße dar. Darüber hinaus kann die E …straße als Privatweg von dem Beklagten nicht ausgebaut werden, da insoweit die Straßenbaulast gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht bei der Gemeinde, sondern bei den Eigentümern des Weges liegt. Mithin können Ausbaumaßnahmen an diesem Weg unter keinen denkbaren Umständen zu irgendwelchen Beiträgen führen, so dass die hier abzurechnende U … Straße im Hinblick auf die an der E …straße anliegenden Grundstücke die nächste erreichbare ausbaubeitragsrechtlich selbstständige Straße ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.4.2015 - AN 3 K 14.01554 - juris). Damit ist die allein auf Privatgrundstücken liegende, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete E …straße einer privaten Zufahrt vergleichbar, die die anliegenden Grundstücke nicht von der ausbaubeitragsrechtlich abzurechnenden Straße abzukoppeln vermag.

Bei natürlicher Betrachtungsweise stellen sich somit die U … Straße von Grundstück Fl.Nr. …95 bis zum Wendebereich im Norden und die E …straße als eine einheitliche Anlage dar. Es sind auch keine spezifischen ausbaubeitragsrechtlichen Umstände erkennbar, die gebieten würden, die Ausdehnung der Anlage ausnahmsweise abweichend von ihrem natürlichen Erscheinungsbild zu bestimmen. Insbesondere dienen die vorgenannten Bereiche der Straße keinen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die bei der Berechnung der Straßenausbaubeiträge zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen würden. Auch die von der Beklagtenseite angeführten historischen Gründe für die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Ausdehnung der abzurechnenden Anlage stellen keine spezifischen ausbaubeitragsrechtlichen Umstände in diesem Sinne dar. Soweit der Beklagte vortragen ließ, dass der nördliche Bereich der U … Straße erst nach dem südlichen Bereich der Straße in den Jahren 1977/1994 erstmals hergestellt worden sei, wofür seinerzeit auch Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, ist dies für die streitgegenständliche Beitragserhebung unerheblich. Denn dies würde nur dann eine Differenzierung zwischen einzelnen Bereichen der U … Straße gebieten, wenn für den einen Bereich der U … Straße Ausbaubeiträge zu erheben wären und für den anderen allenfalls Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Dies ist indes nicht der Fall, weil jedenfalls zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ausbaus sowohl die ursprüngliche U … Straße als auch die später hinzugefügte Verlängerungsstrecke bereits erstmals hergestellt waren. Damit können für sämtliche Bereiche der U … Straße Ausbaubeiträge erhoben werden.

Gegen diese Ausdehnung der Anlage kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Bestimmung der Ausdehnung der abzurechnenden Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise stehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit rechtfertigt es nicht, die Ausdehnung einer Anlage abweichend von ihrem natürlichen Erscheinungsbild so zu bestimmen, dass besonders große Grundstücke oder Betriebsflächen von der Beitragserhebung ausgeschlossen werden. Wenn ein Grundstück tatsächlich so groß sein sollte, dass der Vorteil, der ihm aus der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit einer Anlage erwächst, in einem extremen Missverhältnis steht zu der Höhe des Beitrags, mit dem das Grundstück herangezogen wird, weil der Sondervorteil im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG nicht notwendig proportional zur Grundstücksgröße steigt, kann dies allenfalls im Rahmen der Bestimmung des Sondervorteils und der hieran orientierten Aufwandsverteilung und Beitragshöhe als solcher eine Rolle spielen, nicht aber bei der Bestimmung der Ausdehnung der abzurechnenden Anlage.

Nach alledem bilden die U … Straße vom Grundstück Fl.Nr. …95 bis zu dem Wendebereich, der zu der D …straße gehört, und die E …straße eine einheitliche Anlage.

Die abgerechneten Baumaßnahmen stellen auch eine Erneuerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die durchgeführten Baumaßnahmen nicht notwendig gewesen wären, weil die Straße nicht erneuerungsbedürftig gewesen wäre. Schon der Ablauf der üblichen Nutzungszeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei einer „normalen“ Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7), indiziert die Erneuerungsbedürftigkeit. Diese Vermutung konnte auch nicht widerlegt werden. Vielmehr spricht auch das Vorbringen des Klägers selbst hinsichtlich des Zustands der Straße, wonach zum Beispiel in der Straßenfläche Frostaufbrüche vorhanden gewesen seien, für die Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage, soweit diese ausgebaut wurde.

Der für diese Erneuerung angefallene Aufwand kann daher nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten auf die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke verteilt werden. Gegen die vom Beklagten ermittelte Höhe des umlagefähige Aufwands von 203.624,31 EUR (beitragsfähiger Aufwand abzüglich eines Gemeindeanteils von 30% gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS) sind Bedenken weder substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

Dieser umlagefähige Aufwand ist auf sämtliche Grundstücke des Abrechnungsgebiets zu verteilen. Plant eine Gemeinde - wie hier - den Ausbau einer nicht nur unbedeutenden Teilstrecke einer Anlage, die mindestens ein Viertel der gesamten Anlage umfassen muss (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris), und sieht vom Ausbau der restlichen Teilstrecke ab, weil diesbezüglich ein Ausbaubedarf für absehbare Zeit nicht besteht oder noch kein konkretes Bauprogramm beschlossen wurde, ist der umlagefähige Aufwand auf sämtliche Grundstücke umzulegen, von denen eine Zugangsmöglichkeit zur Einrichtung besteht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 14). Abweichend von diesen Grundsätzen ermöglichen zwar Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 KAG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ABS die Bildung von Abrechnungsabschnitten. Eine solche Abschnittsbildung liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil die beklagte Gemeinde keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Demnach umfasst das Abrechnungsgebiet sämtliche an der U … Straße in dem Bereich von Grundstück Fl.Nr. …95 bis zu den Grundstücken Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2 anliegenden Grundstücke, die drei vorgenannten Grundstücke sowie das Grundstück Fl.Nr. …70 eingeschlossen, ohne das Grundstück Fl.Nr. …4 sowie die an der E …straße anliegenden Grundstücke ohne die Grundstücke Fl.Nrn. …7, …4, …5 und …53. Außerdem umfasst das Abrechnungsgebiet die zum … K … gehörenden Betriebsgrundstücke, auch soweit diese lediglich Hinterliegergrundstücke zur abzurechnenden Anlage bilden.

Das Grundstück Fl.Nr. …95 liegt unmittelbar an der abzurechnenden Anlage an. Soweit ein Betreten des Grundstücks von der Anlage aus nicht möglich ist, weil es durch eine strauchartige Begrünung und einen Zaun sowie eine bauliche Anlage (Tank mit garagenförmiger Nebeneinrichtung) von der Anlage abgetrennt wird, handelt es sich hierbei um ein von dem Eigentümer des Grundstücks selbst geschaffenes und damit nicht beachtliches tatsächliches Hindernis.

Auch das unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. …95 angrenzende, punktförmig an die abzurechnende Anlage angrenzende Grundstück Fl.Nr. …70 ist bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein gefangenes Hinterliegergrundstück, das ausschließlich über die U … Straße erschlossen wird. Nur zu dieser besteht ein durch ein Notwegerecht (§ 917 BGB) gesicherter Zugang. Ein Zugang zur A … Straße über das Grundstück Fl.Nr. …95 ist nicht gegeben; die Grundstücke stehen auch im Eigentum unterschiedlicher Rechtspersönlichkeiten.

Von den an der E …straße anliegenden Grundstücken sind diejenigen nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, die auch an eine andere Straße (den K … Ring) angrenzen und für die keine Nutzungsrechte im Hinblick auf die E …straße, die auf den privaten Grundstücken Fl.Nr. …44 und Fl.Nr. …45 liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, bestehen. Denn von diesen Grundstücken besteht in rechtlicher Hinsicht keine Zugangs- und damit keine Inanspruchnahmemöglichkeit zu der abzurechnenden Anlage. Dies trifft auf die Grundstücke Fl.Nrn. …7, …4, …5 und …53 zu.

Das 34 m² große, mit einer Transformatorenstation bebaute Grundstück Fl.Nr. …4, das auf der östlichen Seite an die U … Straße angrenzt, auf der nördlichen Seite an das Grundstück Fl.Nr. …2 angrenzt und auf den übrigen zwei Seiten von dem Grundstück Fl.Nr. …3 umgeben ist, bleibt bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil es - auch wenn keine entsprechende öffentliche Zweckbestimmung vorliegt - ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 123 Abs. 2, § 127 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Transformatorenstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten sollte (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 18).

Im Hinblick auf das Betriebsgelände des … K … gilt Folgendes: Das Grundstück Fl.Nr. …83 liegt unmittelbar an der abzurechnenden Anlage an und ist daher bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Von den übrigen Grundstücken des Betriebsgeländes liegt keines unmittelbar an der abzurechnenden Anlage an. Es handelt sich um gefangene Hinterliegergrundstücke, die über das Anliegergrundstück Fl.Nr. …83 und die jeweils zwischen dem einzelnen Hinterliegergrundstück und dem Anliegergrundstück liegenden weiteren (Hinterlieger-) Grundstücke durch die U … Straße erschlossen werden. Außerdem besteht über das zum Betriebsgelände gehörende Grundstück Fl.Nr. …1 und das im Gemeindeeigentum stehende, nicht als öffentliche Straße gewidmete Grundstück …1/1 ein tatsächlicher Zugang zur W …straße, der allerdings, soweit ersichtlich, rechtlich nicht gesichert ist. Der Zugang zur U … Straße über das Grundstück Fl.Nr. …83 bildet jedenfalls die Hauptzufahrt für das gesamte Betriebsgelände. Daher sind sämtliche zum Betriebsgelände gehörenden Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen.

Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn es sich im Hinblick auf den tatsächlich genutzten Zugang zur W …straße unabhängig von dessen rechtlicher Sicherung um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handeln sollte. Unter nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken versteht man Grundstücke, die einerseits an ein Anliegergrundstück der abzurechnenden Anlage und andererseits unmittelbar selbst an eine oder mehrere andere eigenständige Anlagen angrenzen. Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24). Auf Grundlage dieses Maßstabs wären die Grundstücke, aus denen sich das Betriebsgelände des …betriebs zusammensetzt, selbst dann bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, wenn es sich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handeln würde, weil eine tatsächlich angelegte Zufahrt zur abzurechnenden Anlage besteht und das gesamte Betriebsgelände sogar gerade auf diese Zufahrt ausgerichtet ist, so dass zu erwarten ist, dass auch von den Hinterliegergrundstücken aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird. Damit wächst auch den Hinterliegergrundstücken durch die ihnen gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der abzurechnenden Anlage ein nennenswerter ausbaubeitragsrechtlicher Sondervorteil zu, unabhängig davon, ob es sich um gefangene oder nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handelt.

Nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind dagegen die Grundstücke des I …, da die einzige Zufahrt der Grundstücke einschließlich Hinterliegergrundstücke dieses Geländes zur U … Straße nördlich der Grundstücke Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2 und damit nicht im Bereich der abzurechnenden Anlage liegt.

Mit der Frage, welche Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind, ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wie hoch der auf das jeweilige Grundstück entfallende Beitrag ist. Sind die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, sind gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG die Beiträge entsprechend abzustufen. Beitragsmaßstäbe sind nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen sowie Kombinationen hieraus. Diese Bestimmungen werden in der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten konkretisiert. Wenn - wie hier - in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, sieht die Satzung des Beklagten eine Aufwandsverteilung auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiet nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor vor (sog. kombinierter Vollgeschossmaßstab, § 8 Abs. 2 ABS). Aus § 8 Abs. 3 ABS folgt, dass als Grundstücksfläche grundsätzlich der Flächeninhalt des Buchgrundstücks gilt, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 5 ABS erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen (sog. Eckgrundstücks- oder auch Mehrfacherschließungsermäßigung, § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS). Dies gilt allerdings nach § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS nicht für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. Damit scheidet eine solche Eckgrundstücksermäßigung aus für das gewerblich genutzte Grundstück Fl.Nr. …95, die zum Betriebsgelände des … K … gehörenden Grundstücke und das Grundstück Fl.Nr. …14, das nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überwiegend Büroräume beherbergt. Da das Grundstück Fl.Nr. …70 lediglich über einen Zugang zur U … Straße verfügt, nicht dagegen auch zur A … Straße, kommt auch für dieses Grundstück keine Eckgrundstücksermäßigung in Betracht. Den sowohl an der Er …straße als auch an der U … Straße anliegenden Grundstücken (Fl.Nr. …6 und Fl.Nr. …39) ist ebenfalls keine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren, weil die E …straße gegenüber der U … Straße keine eigenständige ausbaubeitragsrechtliche Anlage darstellt. Dagegen ist die Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an verschiedene ausbaubeitragsrechtliche Anlagen angrenzen, wie das Grundstück Fl.Nr. …9, nur mit zwei Dritteln anzusetzen.

Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsfaktoren ist zu beachten, dass diese sich nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um je 50 v.H. erhöhen, wenn ein Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Dies gilt auch für die Nutzungsfaktoren für die Grundstücke Fl.Nr. …14, Fl.Nr. …95 und die Grundstücke des Betriebsgeländes des …betriebs.

Einer Heranziehung der Grundstücke des Abrechnungsgebiets nach Maßgabe der sich aus den dargestellten Grundsätzen ergebenden Flächen und Nutzungsfaktoren steht der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit nicht entgegen. Auch wenn auf Grundlage dieses Maßstabs die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. …95 und der … K … den Großteil des Aufwands zu tragen haben, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Angesichts der Größe dieser Grundstücke bzw. Betriebsflächen und des ihnen daher durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der abzurechnenden Anlage vermittelten besonders hohen Vorteils vermag das erkennende Gericht kein solches Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe, dem Sondervorteil und der Beitragslast anderer Eigentümer von Grundstücken im Abrechnungsgebiet zu erkennen, der gebieten würde, die jeweils heranzuziehende Fläche und damit den Beitrag für das Grundstück Fl.Nr. …95 und die Grundstücke des …betriebs zulasten der anderen Grundstückseigentümer des Abrechnungsgebiets oder der Allgemeinheit zu mindern.

Ausgehend von den vorstehend beschriebenen Gegebenheiten errechnet sich unter Zugrundelegung der Grundstücksangaben in der letzten Vergleichsberechnung des Beklagten (vorgelegt mit Schriftsatz vom 13. November 2015) im Übrigen, die insoweit weder vom Kläger beanstandet wurden noch sonst erkennbare Fehler enthalten, bei allerdings nur einmaliger (statt wie in der Vergleichsberechnung zweifacher) Berücksichtigung des Grundstücks Fl.Nr. …3 ein Abrechnungsgebiet von 151.259,90 m² und damit ein Beitragssatz in Höhe von 1,34619 EUR/m². Somit beträgt der Ausbaubeitrag für das klägerische Grundstück 397,26 EUR (1,34619 EUR/m² x 295,10 m²). Bis zu dieser Höhe durfte daher vom Kläger ein Ausbaubeitrag erhoben werden. Soweit mit dem angefochtenen Beitragsbescheid ein Beitrag in dieser Höhe erhoben wird, erweist sich der Bescheid somit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten. Soweit ein darüber hinausgehender Beitrag erhoben wird, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Klage war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/04/2015 00:00

Tenor 1. Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 und Ziffer 3, soweit sie die Klägerin betrifft, werden aufgehoben. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene
published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.804 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu
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published on 17/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 - W 3 K 14.1281 - in seinem klagestattgebenden Teil wird abgelehnt. II. Der Beklagte t
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.