Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2015 - W 3 K 14.1281

bei uns veröffentlicht am19.11.2015

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 397,24 EUR erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für sein Grundstück Fl.Nr. …40 der Gemarkung Großostheim.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …40 der Gemarkung Großostheim, das an der E …straße anliegt. Außerdem liegen die Grundstücke Fl.Nrn. …6, …5, …7, …53, …4, …51, …41, …50 und …39 an der E …straße an. Bei der 74,5 m langen E …straße handelt es sich um eine in die U … Straße einmündende Stich Straße. Sie befindet sich auf den Grundstücken Fl.Nr. …44 und …45. Das Grundstück Fl.Nr. …45 steht im Eigentum des - nicht mit dem Kläger identischen - Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. …39, während das Grundstück Fl.Nr. …44 im (Mit-) Eigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …40, …41, …50 und …51 steht. Für das Grundstück Fl.Nr. …45 ist ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Fl.Nr. …40 und Fl.Nr. …41 im Grundbuch eingetragen. Die E …straße ist nach Mitteilung des Beklagten (Schriftsatz vom 24. Februar 2015, S. 5, Bl. 74 der Gerichtsakte) nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Grundstücke Fl.Nrn. …7, …4, …5 und …53 liegen darüber hinaus an der Straße „K … Ring“ an; für sie ist kein Nutzungsrecht im Hinblick auf die Grundstücke der E …straße (Fl.Nrn. …44 und …45) im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 wurde der Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag von 3.671,34 EUR (Beitragssatz von 12,4410 EUR/m², 295,10 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche) für die Herstellung, Erneuerung bzw. Verbesserung der U … Straße (Einmündung W …Straße bis Grenze Fl.Nr. …3) herangezogen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2014 zurückgewiesen.

II.

Mit seiner am 11. Dezember 2014 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,

Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die E …straße als privater Eigentümer Weg keine öffentliche Einrichtung darstelle, da sie ausschließlich von ihren Anwohnern errichtet worden sei. Der Beklagte habe sich an den Kosten hierfür ebenso wenig beteiligt wie an den laufenden Unterhaltungskosten. Die E …straße stelle auch ein eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes dar. Aus der Straßenführung und dem Vorhandensein von Parkplätzen könne nur auf eine selbstständige Straße geschlossen werden. Da es in dem angefochtenen Bescheid heiße, dass ein Beitrag für die Herstellung, Erneuerung bzw. Verbesserung erhoben werde, erschlösse sich auch nicht, welche Maßnahme konkret abgerechnet werden sollte. Außerdem handele es sich bei den abgerechneten Maßnahmen um nicht beitragsfähige Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten. Auch wenn die U … Straße nach Kenntnis des Klägers Frostaufbrüche und der Gehweg „reparierte Stellen“ aufgewiesen habe, stelle sich gerade auch aus diesem Grund die Frage, ob überhaupt beitragsfähige Maßnahmen vorlägen. Darüber hinaus sei das Abrechnungsgebiet unzutreffend ermittelt worden, weil nicht alle an der U … Straße anliegenden Grundstücke zu einem Beitrag herangezogen worden seien.

Der Beklagte ließ beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die abzurechnende Anlage umfasse nicht die gesamte U … Straße, weil die W …Straße aufgrund ihrer Breite und ihrer Verkehrsfunktion einen deutlichen Einschnitt bilde und damit das südliche Ende der abzurechnenden Anlage markiere und weil es - über die reine natürliche Betrachtungsweise hinausgehend - der Berücksichtigung folgender weiterer Umstände bedürfe: Der … K … und der I … lägen mit einzelnen Grundstücken ihres jeweiligen Betriebsgeländes direkt an der (nicht sanierten) Strecke der U … Straße an, die 1977 und 1994 durch Verlängerung der U … Straße ab dem Grundstück Fl.Nr. …3 bis zur Ortsentlastungs Straße erstmalig hergestellt worden sei. Diverse weitere Grundstücke des jeweiligen Betriebsgeländes seien gefangene Hinterliegergrundstücke. Da in Bezug auf diese Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahmemöglichkeit der U … Straße, zumindest der nachträglich angebauten Verlängerungsstrecke, vorlägen, wäre die Verteilungsfläche bei Bestimmung der abzurechnenden Anlage allein nach der reinen natürlichen Betrachtungsweise insbesondere um die gesamten Betriebsflächen K … und I … zu ergänzen. Die Summe der maßgeblichen Buchgrundstücke der beiden Betriebe betrage ohne weitere Gewichtung nach Nutzung, Mehrfacherschließung und Nutzungsfaktor bereits ca. 110.000 m². Im Vergleich dazu betrage die Summe aller Grundstücke der streitgegenständlichen Abrechnung - ebenfalls ungewichtet - ca. 13.000 m². Nach ersten Berechnungen würden sich dann ca. 90% des beitragsfähigen Aufwands auf die beiden vorgenannten Betriebe verteilen, deren Grundstücke letztlich von der eigentlichen Baumaßnahme nicht betroffen seien, während sich der auf die von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke jeweils entfallende Beitrag auf ein Mindestmaß reduzieren würde, was die Aufwertung dieser Grundstücke durch die Ausbaumaßnahme nicht adäquat abbilden würde. Dieses Ergebnis sei grob unangemessen. Es sei daher nicht sachgerecht, die Anlage allein nach einer rein natürlichen Betrachtungsweise zu bestimmen. Vielmehr sei die Anlage entsprechend dem von der Beklagtenseite aufgestellten Bauprogramm zu definieren. Danach ende die Baumaßnahme an der Grenze zwischen dem Altteil der U … Straße und der später hergestellten Verlängerungsstrecke. Eine Fortführung der Baumaßnahme sei aufgrund des guten Zustands der Verlängerungsstrecke nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Historie (unterschiedliche Herstellungszeitpunkte) und der ausbaubeitragsrechtlichen Folgen werde eine erneute Trennung der Straße für die sachgerechteste Lösung für alle Beteiligten gehalten. Eine andere Verteilung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. November 2015 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Dezember 2014 wendet, ist nur insoweit begründet, als in dem angefochtenen Bescheid von dem Kläger ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 397,26 EUR für das Grundstück Fl.Nr. …40 der Gemarkung Großostheim erhoben wird. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil sich der angefochtene Bescheid im Übrigen im Ergebnis als rechtmäßig erweist und den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Beklagten sind Art. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), i.V.m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 9. April 2010, geändert durch Änderungssatzung vom 22. Oktober 2014 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i.d.F. d. Bek. vom 5.Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Ausbaubeitragssatzung vom 9. April 2010 geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Gegebenheiten ergibt sich für das Grundstück des Klägers Fl.Nr. …40 lediglich ein Ausbaubeitrag in Höhe von 397,26 EUR statt der in dem angefochtenen Bescheid erhobenen 3.671,34 EUR. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass die öffentliche Anlage im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Ausbau der Beklagte Beiträge erheben darf, in dem angefochtenen Bescheid unzutreffend bestimmt wurde.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Anlage zugrunde, die die U … Straße von der Kreuzung U … Straße/W …Straße bis zum Ausbauende auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …86 und …6 einschließlich der E …straße umfasst. Die öffentliche Anlage im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Ausbau der Beklagte Beiträge erheben darf, bildet jedoch die U … Straße ab dem Grundstück Fl.Nr. …95 im Süden bis zum Beginn des Wendebereichs am nördlichen Ende der Straße auf Höhe der Grundstücke Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2 sowie die E …straße.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahmen. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 7, 701; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.).

Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.228 - juris Rn. 4; B.v. 8.4.2010 - ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung die U … Straße ab dem Grundstück Fl.Nr. …95 im Süden bis zum Beginn des Wendebereichs am nördlichen Ende der Straße auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …14 und …2 sowie die E …straße umfasst. Dies ergibt sich aus folgenden Erkenntnissen, die das Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie der Lagepläne gewonnen hat:

Die U … Straße beginnt im Süden als Sackgasse vor dem unmittelbar an der Straße anliegenden Grundstück Fl.Nr. …95. Von hier aus führt die U … Straße geradlinig Richtung Norden, wo sie in einen Wendebereich mit Verkehrsinsel zur nach Osten abzweigenden D …straße einmündet. Bis zu diesem Punkt verläuft die U … geradlinig und ohne Zäsuren, die sie in unterschiedliche Anlagen zerfallen lassen könnten. Dies gilt insbesondere für die Kreuzung mit der W …Straße und das Ausbauende auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …86 und …6.

Die Kreuzung der U … Straße mit der W …Straße vermag nicht beim unbefangenen Beobachter den Eindruck einer sich über die Kreuzung hinweg fortsetzenden einheitlichen Anlage zu erschüttern. Die von der Beklagtenseite aufgeworfene Frage, welche Verkehrsfunktion der W …Straße zukommt, kann dahinstehen, weil es auf Verkehrsfunktion und Verkehrsbedeutung dieser Straße im Rahmen der Beurteilung der Ausdehnung der Anlage, für die Straßenausbaubeiträge erhoben werden dürfen, nicht ankommt. Denn in keinem Fall umfasst diese Anlage die W …Straße. Daher kann die Verkehrsfunktion der W …Straße für die Beurteilung der Frage, ob die Kreuzung U … Straße/W …Straße die U … Straße in zwei Anlagen zerfallen lässt, keine Rolle spielen. Etwas anderes gilt für bauliche Merkmale der W …Straße wie die Breite der Fahrbahn, unabhängig davon, ob diese auf eine bestimmte Verkehrsfunktion zurückzuführen sind. Diese sind für die inmitten stehende Frage der Ausdehnung der ausgebauten Anlage dann von Bedeutung, wenn sie einem unbefangenen Beobachter als eine Zäsur erscheinen, die die U … Straße an der Kreuzung in zwei Anlagen zerfallen lässt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere erscheint die W …Straße im Vergleich zur U … Straße nicht deutlich breiter oder schmaler. Vielmehr stellt sich die Kreuzung als eine ganz „normale“ Kreuzung im innerörtlichen Bereich einer Gemeinde von der Größe des Marktes dar, die keinen Zäsurcharakter hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass sich in der U … Straße unmittelbar nördlich der Kreuzung eine (unter anderem mit einem Baum) begrünte Ausbuchtung befindet. Diese Ausbuchtung akzentuiert zwar den Kreuzungsbereich, hebt ihn aber nicht derart hervor, dass der Eindruck entsteht, dass die Anlage an der Kreuzung ende und jenseits der Kreuzung eine neue Anlage beginnen würde. Dies ergibt sich aus der Größe der Ausbuchtung und dem Umstand, dass die Kreuzung und der sich nach der Kreuzung geradlinig fortsetzende Teil der U … Straße trotz der Begrünung (insbesondere des Baums) jeweils (d.h. aus beiden Richtungen) gut einsehbar und deutlich erkennbar sind. Die Grüninsel erweckt dadurch beim unbefangenen Beobachter lediglich den Eindruck, den Verkehr vor der Kreuzung verlangsamen zu sollen, aber nicht den Eindruck, dass die U … Straße an der Kreuzung in zwei Anlagen zerfällt.

Ebenso wenig zerfällt die U … Straße am Ausbauende auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …86 und …6 in unterschiedliche Anlagen. Zwar endet an dieser Stelle der zweiseitige Gehweg der U … Straße und setzt sich in Richtung Norden lediglich als einseitiger Gehweg fort. Hiermit geht jedoch keine Verbreiterung der Fahrbahn einher. Anstelle des westseitigen Gehwegs befindet sich ab hier ein privater Grünstreifen; die Fahrbahn führt geradlinig weiter. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die verschiedenen Bereiche der U … Straße eine einheitliche Anlage bilden. Es ist keinerlei Zäsur erkennbar, die die Straße an dieser Stelle in zwei Anlagen zerfallen lassen würde.

Somit setzt sich die Anlage, für die Ausbaubeiträge erhoben werden dürfen, an dieser Stelle Richtung Norden fort, wo die U … Straße in eine Wendeschleife einmündet, die zu der von hier aus Richtung Osten führenden D …straße gehört. Im Wendebereich wird die Fahrbahnfläche durch eine große, ovalförmige begrünte Verkehrsinsel aufgeteilt. Aus der Wendeschleife heraus führt eine Straße nach Norden geradlinig weiter, während die D …straße aus der zu ihr gehörenden Wendeschleife Richtung Osten leicht bogenförmig weiterführt. Diese Konstellation und insbesondere die leicht schräge Lage der Verkehrsinsel zwischen den sich teilenden Fahrbahnflächen mit Spitzpunkten im Westen und im Nordosten erwecken beim unbefangenen Beobachter den Eindruck, dass die ausgebaute Anlage U … Straße am Beginn des Wendebereichs (also auf Höhe der Grundstücke Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2) endet.

Die U … Straße erweist sich damit bei natürlicher Betrachtungsweise im vorstehend dargestellten Umfang als eine einzige Anlage. Zu dieser Anlage gehört auch die E …straße, in der das klägerische Grundstück liegt. Bei der E …straße handelt es sich zwar um einen Privatweg. Jedoch sind auch Anlieger eines Privatwegs zu Straßenausbaubeiträgen heranzuziehen, wenn der Privatweg ein unselbstständiges Anhängsel der abzurechnenden Anlage bildet (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2465 - juris Rn. 50; B.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2534 - juris Rn. 47; Be.v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1699 und 6 CS 116 CS 11.1697 - beide juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 - juris Rn. 27; VG Ansbach, U.v. 23.4.2015 - AN 3 K 14.01554 - juris Rn. 25). Auch in Bezug auf solche Wege gilt, dass einem Grundstück eine vorteilsrelevante, die Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt wird. Das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein; es kommt straßenausbaubeitragsrechtlich allein darauf an, ob es sich insoweit um eine selbstständige Verkehrseinrichtung handelt (vgl. BayVGH v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20). Bei der E …straße handelt es sich gerade nicht um eine selbstständige Verkehrseinrichtung, weil es sich um eine geradlinig verlaufende Stich Straße von nur 74,5 m Länge handelt.

Schon aus diesem Grund stellt die E …straße keine eigenständige Verkehrseinrichtung, sondern ein unselbstständiges Anhängsel der U … Straße dar. Darüber hinaus kann die E …straße als Privatweg von dem Beklagten nicht ausgebaut werden, da insoweit die Straßenbaulast gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht bei der Gemeinde, sondern bei den Eigentümern des Weges liegt. Mithin können Ausbaumaßnahmen an diesem Weg unter keinen denkbaren Umständen zu irgendwelchen Beiträgen führen, so dass die hier abzurechnende U … Straße im Hinblick auf die an der E …straße anliegenden Grundstücke die nächste erreichbare ausbaubeitragsrechtlich selbstständige Straße ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.4.2015 - AN 3 K 14.01554 - juris). Damit ist die allein auf Privatgrundstücken liegende, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete E …straße einer privaten Zufahrt vergleichbar, die die anliegenden Grundstücke nicht von der ausbaubeitragsrechtlich abzurechnenden Straße abzukoppeln vermag.

Bei natürlicher Betrachtungsweise stellen sich somit die U … Straße von Grundstück Fl.Nr. …95 bis zum Wendebereich im Norden und die E …straße als eine einheitliche Anlage dar. Es sind auch keine spezifischen ausbaubeitragsrechtlichen Umstände erkennbar, die gebieten würden, die Ausdehnung der Anlage ausnahmsweise abweichend von ihrem natürlichen Erscheinungsbild zu bestimmen. Insbesondere dienen die vorgenannten Bereiche der Straße keinen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die bei der Berechnung der Straßenausbaubeiträge zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen würden. Auch die von der Beklagtenseite angeführten historischen Gründe für die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Ausdehnung der abzurechnenden Anlage stellen keine spezifischen ausbaubeitragsrechtlichen Umstände in diesem Sinne dar. Soweit der Beklagte vortragen ließ, dass der nördliche Bereich der U … Straße erst nach dem südlichen Bereich der Straße in den Jahren 1977/1994 erstmals hergestellt worden sei, wofür seinerzeit auch Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, ist dies für die streitgegenständliche Beitragserhebung unerheblich. Denn dies würde nur dann eine Differenzierung zwischen einzelnen Bereichen der U … Straße gebieten, wenn für den einen Bereich der U … Straße Ausbaubeiträge zu erheben wären und für den anderen allenfalls Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Dies ist indes nicht der Fall, weil jedenfalls zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ausbaus sowohl die ursprüngliche U … Straße als auch die später hinzugefügte Verlängerungsstrecke bereits erstmals hergestellt waren. Damit können für sämtliche Bereiche der U … Straße Ausbaubeiträge erhoben werden.

Gegen diese Ausdehnung der Anlage kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Bestimmung der Ausdehnung der abzurechnenden Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise stehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit rechtfertigt es nicht, die Ausdehnung einer Anlage abweichend von ihrem natürlichen Erscheinungsbild so zu bestimmen, dass besonders große Grundstücke oder Betriebsflächen von der Beitragserhebung ausgeschlossen werden. Wenn ein Grundstück tatsächlich so groß sein sollte, dass der Vorteil, der ihm aus der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit einer Anlage erwächst, in einem extremen Missverhältnis steht zu der Höhe des Beitrags, mit dem das Grundstück herangezogen wird, weil der Sondervorteil im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG nicht notwendig proportional zur Grundstücksgröße steigt, kann dies allenfalls im Rahmen der Bestimmung des Sondervorteils und der hieran orientierten Aufwandsverteilung und Beitragshöhe als solcher eine Rolle spielen, nicht aber bei der Bestimmung der Ausdehnung der abzurechnenden Anlage.

Nach alledem bilden die U … Straße vom Grundstück Fl.Nr. …95 bis zu dem Wendebereich, der zu der D …straße gehört, und die E …straße eine einheitliche Anlage.

Die abgerechneten Baumaßnahmen stellen auch eine Erneuerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die durchgeführten Baumaßnahmen nicht notwendig gewesen wären, weil die Straße nicht erneuerungsbedürftig gewesen wäre. Schon der Ablauf der üblichen Nutzungszeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei einer „normalen“ Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7), indiziert die Erneuerungsbedürftigkeit. Diese Vermutung konnte auch nicht widerlegt werden. Vielmehr spricht auch das Vorbringen des Klägers selbst hinsichtlich des Zustands der Straße, wonach zum Beispiel in der Straßenfläche Frostaufbrüche vorhanden gewesen seien, für die Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage, soweit diese ausgebaut wurde.

Der für diese Erneuerung angefallene Aufwand kann daher nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten auf die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke verteilt werden. Gegen die vom Beklagten ermittelte Höhe des umlagefähige Aufwands von 203.624,31 EUR (beitragsfähiger Aufwand abzüglich eines Gemeindeanteils von 30% gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS) sind Bedenken weder substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

Dieser umlagefähige Aufwand ist auf sämtliche Grundstücke des Abrechnungsgebiets zu verteilen. Plant eine Gemeinde - wie hier - den Ausbau einer nicht nur unbedeutenden Teilstrecke einer Anlage, die mindestens ein Viertel der gesamten Anlage umfassen muss (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris), und sieht vom Ausbau der restlichen Teilstrecke ab, weil diesbezüglich ein Ausbaubedarf für absehbare Zeit nicht besteht oder noch kein konkretes Bauprogramm beschlossen wurde, ist der umlagefähige Aufwand auf sämtliche Grundstücke umzulegen, von denen eine Zugangsmöglichkeit zur Einrichtung besteht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 14). Abweichend von diesen Grundsätzen ermöglichen zwar Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 KAG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ABS die Bildung von Abrechnungsabschnitten. Eine solche Abschnittsbildung liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil die beklagte Gemeinde keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Demnach umfasst das Abrechnungsgebiet sämtliche an der U … Straße in dem Bereich von Grundstück Fl.Nr. …95 bis zu den Grundstücken Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2 anliegenden Grundstücke, die drei vorgenannten Grundstücke sowie das Grundstück Fl.Nr. …70 eingeschlossen, ohne das Grundstück Fl.Nr. …4 sowie die an der E …straße anliegenden Grundstücke ohne die Grundstücke Fl.Nrn. …7, …4, …5 und …53. Außerdem umfasst das Abrechnungsgebiet die zum … K … gehörenden Betriebsgrundstücke, auch soweit diese lediglich Hinterliegergrundstücke zur abzurechnenden Anlage bilden.

Das Grundstück Fl.Nr. …95 liegt unmittelbar an der abzurechnenden Anlage an. Soweit ein Betreten des Grundstücks von der Anlage aus nicht möglich ist, weil es durch eine strauchartige Begrünung und einen Zaun sowie eine bauliche Anlage (Tank mit garagenförmiger Nebeneinrichtung) von der Anlage abgetrennt wird, handelt es sich hierbei um ein von dem Eigentümer des Grundstücks selbst geschaffenes und damit nicht beachtliches tatsächliches Hindernis.

Auch das unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. …95 angrenzende, punktförmig an die abzurechnende Anlage angrenzende Grundstück Fl.Nr. …70 ist bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein gefangenes Hinterliegergrundstück, das ausschließlich über die U … Straße erschlossen wird. Nur zu dieser besteht ein durch ein Notwegerecht (§ 917 BGB) gesicherter Zugang. Ein Zugang zur A … Straße über das Grundstück Fl.Nr. …95 ist nicht gegeben; die Grundstücke stehen auch im Eigentum unterschiedlicher Rechtspersönlichkeiten.

Von den an der E …straße anliegenden Grundstücken sind diejenigen nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, die auch an eine andere Straße (den K … Ring) angrenzen und für die keine Nutzungsrechte im Hinblick auf die E …straße, die auf den privaten Grundstücken Fl.Nr. …44 und Fl.Nr. …45 liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, bestehen. Denn von diesen Grundstücken besteht in rechtlicher Hinsicht keine Zugangs- und damit keine Inanspruchnahmemöglichkeit zu der abzurechnenden Anlage. Dies trifft auf die Grundstücke Fl.Nrn. …7, …4, …5 und …53 zu.

Das 34 m² große, mit einer Transformatorenstation bebaute Grundstück Fl.Nr. …4, das auf der östlichen Seite an die U … Straße angrenzt, auf der nördlichen Seite an das Grundstück Fl.Nr. …2 angrenzt und auf den übrigen zwei Seiten von dem Grundstück Fl.Nr. …3 umgeben ist, bleibt bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil es - auch wenn keine entsprechende öffentliche Zweckbestimmung vorliegt - ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 123 Abs. 2, § 127 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Transformatorenstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten sollte (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 18).

Im Hinblick auf das Betriebsgelände des … K … gilt Folgendes: Das Grundstück Fl.Nr. …83 liegt unmittelbar an der abzurechnenden Anlage an und ist daher bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Von den übrigen Grundstücken des Betriebsgeländes liegt keines unmittelbar an der abzurechnenden Anlage an. Es handelt sich um gefangene Hinterliegergrundstücke, die über das Anliegergrundstück Fl.Nr. …83 und die jeweils zwischen dem einzelnen Hinterliegergrundstück und dem Anliegergrundstück liegenden weiteren (Hinterlieger-) Grundstücke durch die U … Straße erschlossen werden. Außerdem besteht über das zum Betriebsgelände gehörende Grundstück Fl.Nr. …1 und das im Gemeindeeigentum stehende, nicht als öffentliche Straße gewidmete Grundstück …1/1 ein tatsächlicher Zugang zur W …straße, der allerdings, soweit ersichtlich, rechtlich nicht gesichert ist. Der Zugang zur U … Straße über das Grundstück Fl.Nr. …83 bildet jedenfalls die Hauptzufahrt für das gesamte Betriebsgelände. Daher sind sämtliche zum Betriebsgelände gehörenden Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen.

Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn es sich im Hinblick auf den tatsächlich genutzten Zugang zur W …straße unabhängig von dessen rechtlicher Sicherung um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handeln sollte. Unter nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken versteht man Grundstücke, die einerseits an ein Anliegergrundstück der abzurechnenden Anlage und andererseits unmittelbar selbst an eine oder mehrere andere eigenständige Anlagen angrenzen. Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24). Auf Grundlage dieses Maßstabs wären die Grundstücke, aus denen sich das Betriebsgelände des …betriebs zusammensetzt, selbst dann bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, wenn es sich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handeln würde, weil eine tatsächlich angelegte Zufahrt zur abzurechnenden Anlage besteht und das gesamte Betriebsgelände sogar gerade auf diese Zufahrt ausgerichtet ist, so dass zu erwarten ist, dass auch von den Hinterliegergrundstücken aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird. Damit wächst auch den Hinterliegergrundstücken durch die ihnen gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der abzurechnenden Anlage ein nennenswerter ausbaubeitragsrechtlicher Sondervorteil zu, unabhängig davon, ob es sich um gefangene oder nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handelt.

Nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind dagegen die Grundstücke des I …, da die einzige Zufahrt der Grundstücke einschließlich Hinterliegergrundstücke dieses Geländes zur U … Straße nördlich der Grundstücke Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2 und damit nicht im Bereich der abzurechnenden Anlage liegt.

Mit der Frage, welche Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind, ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wie hoch der auf das jeweilige Grundstück entfallende Beitrag ist. Sind die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, sind gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG die Beiträge entsprechend abzustufen. Beitragsmaßstäbe sind nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen sowie Kombinationen hieraus. Diese Bestimmungen werden in der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten konkretisiert. Wenn - wie hier - in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, sieht die Satzung des Beklagten eine Aufwandsverteilung auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiet nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor vor (sog. kombinierter Vollgeschossmaßstab, § 8 Abs. 2 ABS). Aus § 8 Abs. 3 ABS folgt, dass als Grundstücksfläche grundsätzlich der Flächeninhalt des Buchgrundstücks gilt, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 5 ABS erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen (sog. Eckgrundstücks- oder auch Mehrfacherschließungsermäßigung, § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS). Dies gilt allerdings nach § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS nicht für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. Damit scheidet eine solche Eckgrundstücksermäßigung aus für das gewerblich genutzte Grundstück Fl.Nr. …95, die zum Betriebsgelände des … K … gehörenden Grundstücke und das Grundstück Fl.Nr. …14, das nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überwiegend Büroräume beherbergt. Da das Grundstück Fl.Nr. …70 lediglich über einen Zugang zur U … Straße verfügt, nicht dagegen auch zur A … Straße, kommt auch für dieses Grundstück keine Eckgrundstücksermäßigung in Betracht. Den sowohl an der Er …straße als auch an der U … Straße anliegenden Grundstücken (Fl.Nr. …6 und Fl.Nr. …39) ist ebenfalls keine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren, weil die E …straße gegenüber der U … Straße keine eigenständige ausbaubeitragsrechtliche Anlage darstellt. Dagegen ist die Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an verschiedene ausbaubeitragsrechtliche Anlagen angrenzen, wie das Grundstück Fl.Nr. …9, nur mit zwei Dritteln anzusetzen.

Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsfaktoren ist zu beachten, dass diese sich nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um je 50 v.H. erhöhen, wenn ein Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Dies gilt auch für die Nutzungsfaktoren für die Grundstücke Fl.Nr. …14, Fl.Nr. …95 und die Grundstücke des Betriebsgeländes des …betriebs.

Einer Heranziehung der Grundstücke des Abrechnungsgebiets nach Maßgabe der sich aus den dargestellten Grundsätzen ergebenden Flächen und Nutzungsfaktoren steht der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit nicht entgegen. Auch wenn auf Grundlage dieses Maßstabs die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. …95 und der … K … den Großteil des Aufwands zu tragen haben, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Angesichts der Größe dieser Grundstücke bzw. Betriebsflächen und des ihnen daher durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der abzurechnenden Anlage vermittelten besonders hohen Vorteils vermag das erkennende Gericht kein solches Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe, dem Sondervorteil und der Beitragslast anderer Eigentümer von Grundstücken im Abrechnungsgebiet zu erkennen, der gebieten würde, die jeweils heranzuziehende Fläche und damit den Beitrag für das Grundstück Fl.Nr. …95 und die Grundstücke des …betriebs zulasten der anderen Grundstückseigentümer des Abrechnungsgebiets oder der Allgemeinheit zu mindern.

Ausgehend von den vorstehend beschriebenen Gegebenheiten errechnet sich unter Zugrundelegung der Grundstücksangaben in der letzten Vergleichsberechnung des Beklagten (vorgelegt mit Schriftsatz vom 13. November 2015) im Übrigen, die insoweit weder vom Kläger beanstandet wurden noch sonst erkennbare Fehler enthalten, bei allerdings nur einmaliger (statt wie in der Vergleichsberechnung zweifacher) Berücksichtigung des Grundstücks Fl.Nr. …3 ein Abrechnungsgebiet von 151.259,90 m² und damit ein Beitragssatz in Höhe von 1,34619 EUR/m². Somit beträgt der Ausbaubeitrag für das klägerische Grundstück 397,26 EUR (1,34619 EUR/m² x 295,10 m²). Bis zu dieser Höhe durfte daher vom Kläger ein Ausbaubeitrag erhoben werden. Soweit mit dem angefochtenen Beitragsbescheid ein Beitrag in dieser Höhe erhoben wird, erweist sich der Bescheid somit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten. Soweit ein darüber hinausgehender Beitrag erhoben wird, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Klage war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 und Ziffer 3, soweit sie die Klägerin betrifft, werden aufgehoben.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je die Hälfte.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Der Beigeladene ist Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., T.-Straße ... der Gemarkung ..., das mit einem Reihenhaus bebaut ist, sowie des Grundstücks Fl.Nr. ..., das mit einer Garage bebaut ist, sowie zu 1/11 Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., das als Garagengrundstück genutzt wird.

Jeweils mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 wurden der Beigeladene und auch dessen Ehefrau für die Erneuerung und Verbesserung der D.-straße für das Wohngrundstück Fl.Nr. ... zu einer Vorauszahlung in Höhe von 1.224,58 EUR, für das Garagengrundstück und für das Grundstück Fl.Nr. ... zu einer Vorauszahlung in Höhe von 138,22 EUR bzw. von 92,96 EUR herangezogen.

Der Garagenhof und die darauf befindliche Garage liegen unmittelbar an der D.-straße an, das Wohngrundstück Fl.Nr. ... grenzt an das als Eigentümerweg gewidmete Wegegrundstück Fl.Nr. ... an, dieser Eigentümerweg mündet im Westen in die T.-Straße ein, setzt sich nach Osten fort, knickt im rechten Winkel nach Süden ab und mündet in die D.-straße ein. Von der Einmündung in die D.-straße bis zum Wohngrundstück des Beigeladenen beträgt die Entfernung ca. 55 m. Gemäß Eintragungsverfügung vom 1. April 1981 sind die jeweiligen Eigentümer Baulastträger des Eigentümerwegs.

Mit Schriftsatz vom 1. November 2013 ließen der Beigeladene und dessen Ehefrau gegen die genannten Bescheide Widerspruch erheben und daneben mit einem am 10. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... (AN 3 S 14.00066) und hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... (AN 3 S 14.00069) anzuordnen.

Auf die umfangreiche Begründung des Widerspruchs und der Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 11. März 2014, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wurden die Anträge abgelehnt. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (6 CS 14.716) mit Beschluss vom 4. Juni 2014, auf dessen Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 hob die Regierung von Mittelfranken den Bescheid der Klägerin vom 4. Oktober 2013 über die Festsetzung von Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge für das Grundstück Fl.Nr. ... in Höhe von 1.224,58 EUR auf (Ziffer 1).

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 2) und der Klägerin 5/6 der Kosten des Widerspruchsverfahren auferlegt (Ziffer 3).

Zur Begründung hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides wird ausgeführt, der Bescheid vom 4. Oktober 2013 hinsichtlich Grundstück Fl.Nr. ... sei rechtswidrig, da das Grundstück nicht von der D.-straße erschlossen werde. Dieses Grundstück liege an keiner befahrbaren Straße direkt an. Es werde im Norden über einen längeren Privatweg mit der T.-Straße verbunden, im Süden verlaufe ebenfalls ein Privatweg von ca. 60 m Länge, ca. 3 m Breite gerade zur T.-Straße. Ein weiterer Privatweg (W 3, Länge ca. 60 m, leicht geknickt, Breite ca. 1,5 m) laufe von der D.-straße nach Norden, berühre den südlichen Privatquerweg an dessen Ende und treffe auf den nördlichen Privatquerweg ebenfalls an dessen Ende. Dort ende dieser Weg, an diesem Weg liege das Grundstück Fl.Nr. ... nicht an. Bei dem Bescheid vom 4. Oktober 2013 bezüglich des Erschlossenseins des Grundstücks Fl.Nr. ... sei man offensichtlich von der sogenannten Wohnwegerechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, da man ersichtlich die erschlossenen Grundstücke an dem Weg auf solche mit weniger als 80 m Distanz zur D.-straße begrenzt habe. In diesen Fällen vermittelten Wohnwege von begrenzter Länge den Grundstücken eine Bebaubarkeit von der Anliegerstraße (hier: D.-straße) aus. Erschlossen sei ein Grundstück von einer Erschließungsanlage, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße den Grundstückseigentümern besondere Vorteile biete. Einem Grundstück werde im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare Verkehrseinrichtung vermittelt. Im Straßenausbaubeitragsrecht werde also ein Grundstück grundsätzlich durch die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung erschlossen. Dies könne auch ein öffentlicher oder privater Weg sein. Ohne Bedeutung bleibe es, wenn dieser Weg nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden könne. Ein selbstständiger Weg kopple ein Grundstück von davor liegenden anderen Anlagen ab (BayVGH v. 14.4.2011). Ausschlaggebend für den Begriff der Selbstständigkeit sei der Gesamteindruck der Einrichtung. Besondere Bedeutung komme deren Ausdehnung und Beschaffenheit, sowie dem Maß der Abhängigkeit zu. Selbstständige Anlagen seien augenfällige Elemente des gemeindlichen Straßennetzes. Als Regelmaß für die Länge von Stichstraßen habe sich eine Länge von 100 m herausgebildet. Bis dahin sehe eine Stichstraße ungefähr wie eine Zufahrt aus. Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011 sei zu entnehmen, dass bei Verbindungswegen eine Unselbstständigkeit nicht in Betracht komme. Grund hierfür dürfte sein, dass ein Verbindungsweg keiner anderen Straße eindeutig als deren unselbstständiger Teil zugeordnet werden könne, denn er münde in zwei Straßen ein. Fraglich erscheine vorliegend die Natur der Wege, über die man vom vorliegenden Grundstück aus befahrbare Straßen erreichen könne. Der Weg 1 sei über 100 m lang und ausreichend breit. Aufgrund des Knicks sei am Anfang dessen Ende nicht zu sehen. Die Argumente sprächen für eine Selbstständigkeit dieses Weges. Dies würde bedeuten, dass das vorliegende Grundstück jedenfalls von dieser (privaten) Anlage erschlossen sei. Der Weg 2 sei nur 60 m lang, am Anfang könne man dessen Ende sehen. Dies spräche eher für eine Unselbstständigkeit, also eine Zugehörigkeit zur T.-Straße. Der dritte Weg zweige von der D.-straße ab, aufgrund seiner geringen Länge, seiner engen Ausführung und geringen Breite stelle er eher einen zurechenbaren Teil der D.-straße dar, berühre aber das streitbefangene Grundstück nicht.

Im Erschließungsbeitragsrecht werde eine solche Fragestellung im Rahmen der Wohnwegrechtsprechung gelöst. Nach Art. 4 BayBO sei ein Grundstück nur bebaubar, wenn es an einer befahrbaren Straße liege. Allerdings würden nicht befahrbare Wohnwege (auch nicht öffentlich gewidmete) mit begrenzter Länge die Bebaubarkeit eines Grundstücks sichern. Dort würden also Grundstücke von einer befahrbaren Straße erschlossen, wenn sie über Wohnwege mit dieser verbunden seien. Eine Abkoppelung durch den Wohnweg finde nicht statt. Der Vorteil im Erschließungsbeitragsrecht beruhe jedoch auf der Bebaubarkeit eines Grundstücks, welche das Vorhandensein einer befahrbaren Straße voraussetze. Im Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts lägen allerdings schon bebaubare (und auch bebaute) Grundstücke vor. Die Bebaubarkeit spiele keine Rolle. Zur Nutzung anderer Vorteile bedürfe es keiner befahrbaren Straße. Es genüge eine Erschließung auch durch eine unbefahrbare Anlage. Entscheidend sei hierbei somit nicht, ob ein Grundstück über ein Wegesystem mit einer Anbaustraße verbunden sei, sondern welche Anlage (ob befahrbar oder nicht befahrbar, privat oder öffentlich, BayVGH v. 14.4.2011) die dem Grundstück nächste sei. Die Wohnwegerechtsprechung komme somit nicht zum Zug.

Das vorliegende Grundstück liege zum einen an Weg 1 an, und werde von diesem erschlossen. Dieser stelle eine selbstständige Anlage dar und kopple somit von anderen Anlagen (T.-Straße und .-straße) ab. Würde man eine Unselbstständigkeit annehmen, wäre er allenfalls Teil der T.-Straße. Das Grundstück liege weiterhin am Weg 2 an, hier sei von dessen Unselbstständigkeit auszugehen, dieser sei Teil der T.-Straße und kopple ab. Am dritten Weg, welcher unselbstständiger Teil der D.-straße sei, liege das betroffene Grundstück aber nicht an. Soweit man den Weg 3 als Teil eines zwei Straßen verbindenden Gesamtwegs sehen wollte, könne ein solcher Verbindungsweg aber nicht einer der beiden Straßen zugeordnet werden und müsse daher eine eigene Verkehrsanlage darstellen. Dies würde dann das Grundstück von der D.-straße abkoppeln und auch somit die Beitragspflicht für die D.-straße verhindern.

Mit einem am 25. September 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung,

den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 in Ziffer 1 und insoweit betreffend Ziffer 3 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorausgegangen seien der Entscheidung der Regierung von Mittelfranken im Rechtsbehelfsverfahren, die Verfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 S 14.00066 und AN 3 S 14.00069 sowie das Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. In keinem dieser Verfahren sei die Heranziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke angezweifelt worden. Die Thematik habe in den Verfahren keinerlei Anklang gefunden. Der von der Regierung von Mittelfranken in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids getroffenen Entscheidung könne somit nicht gefolgt werden.

Das Wohngrundstück des Beigeladenen erfahre einen nicht unerheblichen Vorteil durch die tatsächliche Inanspruchnahme der D.-straße. Konkret diene diese als einzige Zufahrtsmöglichkeit zum Garagenhof Fl.Nr. ... sowie zur Garage des Beigeladenen. Es sei naheliegend, dass der Beigeladene von dort aus über den Weg Fl.Nrn. ... und ... von der D.-straße aus Zugang zu seinem Hausgrundstück nehme und nicht den weitaus längeren Weg zurück über die D.-straße erst in die T.-Straße und dann über die Wege Fl.Nrn. ... oder ... zu seinem Hausgrundstück. Die Inanspruchnahmemöglichkeit der D.-straße liege damit auf der Hand und werde nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit auch in nicht unerheblichem Maße beansprucht. Es werde deshalb auch im Interesse der anderen Beitragspflichtigen daran festgehalten, dass der Beigeladene als tatsächlicher Nutzer der D.-straße zum Kreis der Beitragspflichtigen gehört.

Bei den Wegen handele es sich um öffentlich gewidmete Eigentümerwege und nicht wie von der Regierung angenommen um Privatwege. Die Straßenbaulast liege damit nicht bei der Stadt ..., sondern bei den jeweiligen Eigentümern der Wegegrundstücke. Die Argumentation der Regierung, die Wege könnten eventuell Bestandteil der D.-straße bzw. der T.-Straße sein, könne damit nicht nachvollzogen werden.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 führte die Regierung von Mittelfranken aus, die von der Regierung von Mittelfranken als Widerspruchsbehörde angeführten Gründe, welche zur Aufhebung des Bescheids bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... geführt hätten, seien in den genannten Gerichtsentscheidungen nicht abgehandelt worden, weil der Beigeladene diese zur Begründung nicht herangezogen habe.

Es bestünden auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung der Stadt ..., dass der Beigeladene bei Benutzung seiner Garage sein Wohnhaus über den von der D.-straße abzweigenden Weg aufsuche. Jedoch führe nicht jede regelmäßige Benutzung eines Wegs zum Erschlossensein des Zielgrundstücks von diesem Weg bzw. von noch weiter hinter diesem Weg liegenden Straßen. Im Straßenausbaubeitragsrecht werde ein Grundstück grundsätzlich durch die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung erschlossen. Das streitbefangene Grundstück Fl.Nr. ... liege an jeweils einem nördlich und einem südlich von ihm anliegenden Weg direkt an. Stellten diese Wege selbstständige Verkehrsanlagen dar - wie von der Stadt ... im letzten Absatz ihrer Klagebegründung dargelegt - würden sie jede Erschließung des Grundstücks durch weitere Straßen oder Wege ausschließen. Würden diese unselbstständige Teile einer anderen Erschließungsanlage darstellen, wäre das Grundstück von dieser anderen Straße erschlossen. Hinweise, dass diese andere Straße die D.-straße sein könnte, seien nicht erkennbar, da diese Wege nicht direkt zur D.-straße führen würden. Sie würden in einem rechten Winkel in einen anderen Weg einmünden, der dann zur D.-straße führe. Der Wegfall des Grundstücks Fl.Nr. ... aus dem Kreis der erschlossenen Grundstücke würde natürlich zu einem erhöhten Beitrag für die erschlossenen Grundstücke führen. Dies treffe jedoch die Nichtberücksichtigung aller Grundstücke, egal, ob sie nun tatsächlich von der D.-straße erschlossen seien oder nicht und könne kein Argument für das Erschlossensein des streitbefangenen Grundstücks sein. Entscheidend sei lediglich, ob das Grundstück erschlossen sei oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da Ziffer 1 und Ziffer 3, soweit diese die Klägerin betrifft, des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 rechtwidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insoweit war daher der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 aufzuheben.

Das Wohngrundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... wurde zu Recht zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung bzw. Erneuerung der D.-straße herangezogen. Weder das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach im Beschluss vom 11. März 2014 noch insoweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 4. Juni 2014 hatten Zweifel daran, dass das Grundstück Fl.Nr. ... grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Grundstücken bezüglich eines Straßenausbaubeitrags für die D.-straße gehört, auch wenn die grundsätzliche Beitragspflicht dieses Grundstücks in den genannten Gerichtsverfahren von der Beigeladenenseite nicht thematisiert worden ist. Das erkennende Gericht ging ebenso wie offensichtlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Grundstück des Beigeladenen Nr. ... zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Verbesserung bzw. die Erneuerung der D.-straße gehört, denn sonst wäre es unverständlich, wenn die Gerichte sich zwar mit den Argumenten des Beigeladenen in den vorhergegangenen Verfahren auseinandergesetzt hätten, nicht jedoch aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch ohne Thematisierung durch den Beigeladenen zur grundsätzlichen Beitragspflicht des Grundstücks nicht Stellung genommen hätten, wenn sich dies als das grundlegende Problem erwiesen hätte.

Dass das Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für eine Vorauszahlung für die Erneuerung bzw. Verbesserung der D.-straße gehört, ergibt sich aus Folgendem:

Bei den Baumaßnahmen an der D.-straße handelt es sich um die Verbesserung bzw. Erneuerung einer Ortsstraße, was wohl aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen Verfahren nunmehr unstrittig ist. Dafür kann die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung (SAB-S) vom 24. November 2003 in der Fassung der 4. Änderung zur Satzung vom 17. November 2008 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet. Für den Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße, genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt dem Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute (vgl. BayVGH v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris).

Diese Anforderungen an einen beitragsrelevanten Sondervorteil sind für das Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... erfüllt. Zwar liegt das Grundstück nicht an der abzurechnenden D.-straße an, aber es erfolgt eine vorteilsrelevante „Anbindung“ des Grundstücks an die D.-straße sowohl durch den als Eigentümerweg gewidmeten Gehweg auf der gesamten Fl.Nr. ... bzw. durch den Weg, der aus dem Nord-Süd-Ast des Eigentümerwegs auf Fl.Nr. ... und dem nordöstlich abknickenden Teil des Eigentümerwegs auf Fl.Nr. ... gebildet wird. Es erscheint für das Gericht offensichtlich, dass der Beigeladene aufgrund der Lage seines Grundstücks über diese Wege die D.-straße fußläufig erreicht, z. B. um zu seinem Garagenstandort oder über die D.-straße Richtung Stadtpark zu gelangen bzw. bei einer Rückkehr mit dem Fahrzeug von der D.-straße aus auf sein Wohngrundstück zu gelangen. Insoweit wird also das Grundstück des Beigeladenen über die genannten Wege an die D.-straße angebunden und das Grundstück erfährt von der D.-straße eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit, genauso wie von der T.-Straße, da die Entfernung vom Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ... zu beiden Straßen ungefähr gleich lang ist.

Bei den genannten Wegen handelt es sich auch nicht um selbstständige Verkehrseinrichtungen, die das Grundstück des Beigeladenen beitragsrechtlich von der D.-straße „abkoppeln“ würden. Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein. Grenzt ein Grundstück an einem von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlichen oder privaten - Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt, aus (vgl. BayVGH v. 14.4.2011, a. a. O.).

Entscheidend für die Frage, ob die genannten Eigentümerwege das Grundstück des Beigeladenen von der D.-straße abkoppeln können, ist es jedoch, ob diese Wege ausbaubeitragsrechtlich als eine selbstständige Verkehrseinrichtung angesehen werden können. Dafür ist entscheidend, ob die Klägerin für den Ausbau dieser gewidmeten Eigentümerwege aufgrund ihrer Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge verlangen kann. In der Rechtsprechung des

Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird ein Abkoppeln zweier selbstständiger Einrichtungen, die auch nicht zu einer Abrechnungseinheit verbunden werden können, damit begründet, dass sie unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen bei der Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen führen. In allen Entscheidungen, die dem Gericht bekannt sind, auch bei öffentlichen oder privaten Gehwegen, handelt es sich immer um solche, für deren Ausbau die Gemeinde Straßenausbaubeiträge aufgrund ihrer Straßenausbeitragssatzung erheben konnte. So auch bei der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011, da der dort in dieser Entscheidung genannte Weg Fl.Nr. ... als selbstständiger Fußweg von der Gemeinde nach deren Satzung beitragsrechtlich abgerechnet werden konnte. Bei den vorliegenden Eigentümerwegen Fl.Nrn. ... und ... sind jedoch die Eigentümer Träger der Straßenbaulast und zum anderen enthält die Straßenausbaubeitragssatzung der Klägerin keine Grundlage, die Verbesserung bzw. Erneuerung von Eigentümerwegen straßenausbaubeitragsrechtlich abzurechnen, da § 1 der SAB-S einen Beitrag zur Deckung des Aufwands für die Verbesserung oder Erneuerung von Eigentümerwegen nicht vorsieht und damit Eigentümerwege straßenausbaubeitragsrechtlich, mit welchem Anteil auch immer, nicht abgerechnet werden können, ausbaubeitragsrechtlich also nicht relevant sind. Das Gericht hat bereits mit Urteil vom 25. Januar 2007 - AN 18 K 05.04391 - entschieden, dass sich der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004

- 6 CS 04.1417 - entnehmen lässt, dass es die unterschiedlichen Gemeindeanteile bei einer Abrechnung der Grund der Aufspaltung mehrerer Einrichtungen in selbstständige Einrichtungen ist, wenn diese unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen und damit folgerichtig bei der Abrechnung auch zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn unterschiedliche Gemeindeanteile bei Ausbauarbeiten für eine Anliegerstraße und einen Eigentümerweg nicht in Betracht kommen, da dieser Eigentümerweg von der Klägerin nicht ausgebaut werden kann, da insoweit die Straßenbaulast gemäß Art. 55 BayStrWG und der Widmungsverfügung nicht bei der Stadt, sondern bei den Eigentümern dieses Weges liegt, was bedeutet, dass Ausbaumaßnahmen an diesem Weg unter keinen denkbaren Umständen zu irgendwelchen Beiträgen führen können, so dass insoweit eine Abkoppelung im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht möglich ist und somit die ausbaubeitragsrechtlich abzurechnende Straße insoweit für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen die nächste erreichbare ausbaubeitragsrechtlich selbstständige Straße ist. Dies bedeutet vorliegend, dass somit die D.-straße wie auch die T.-Straße die jeweils nächste erreichbare selbstständige Straße für das Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... darstellt und dem Beigeladenen folgerichtig bei der Abrechnung der D.-straße auch eine Eckgrundstücksermäßigung gewährt worden ist.

Würde man der Auffassung der Regierung im Widerspruchsbescheid folgen, könnten möglicherweise auch sehr große Grundstücke, die nicht unmittelbar an einer Straße anliegen, nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden, wenn sie lediglich über private Wohnwege bzw. gewidmete Eigentümerwege an diese Straße angrenzen und diese Wege aufgrund ihrer Länge als selbstständige Verkehrseinrichtungen im Sinne des Straßenausbaubeitrags gelten würden, allerdings diese ausbaubeitragsrechtlich niemals abgerechnet werden könnten, da widmungs- bzw. satzungsgemäß diese Wege nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen bzw. satzungsgemäß nicht abgerechnet werden können. Dies würde das Vertrauen der übrigen Beitragspflichtigen wohl zu Recht massiv erschüttern, wenn solche Grundstücke künftig zu keinerlei Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden könnten, weil sie durch ausbaubeitragsrechtlich nicht relevante selbstständige Einrichtungen abgekoppelt wären.

Das Gericht hat auch an der Bildung des Abrechnungsgebiets für die Abrechnung der D.-straße keine Bedenken. Die Klägerin hat insoweit ein schlüssiges Konzept für die herangezogenen Grundstücke vorgelegt. Sie hat bei der Abrechnung der D.-straße all die Grundstücke herangezogen, die unmittelbar an dem Weg Fl.Nr. ... anliegen, also folgerichtig nicht das Grundstück Fl.Nr. ... und auch nicht ..., da dies nur mit einer Breite von 1 m, also nicht in ausreichender Breite, anliegt. Dies stellt eine nachvollziehbare Abgrenzung hinsichtlich der Grundstücke dar, für die eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der D.-straße besteht, da die weiter nördlich gelegenen Grundstücke doch im Wesentlichen nur zur T.-Straße als der nächsten selbstständigen Verkehrseinrichtung hin ausgerichtet sind. Dies gilt im Prinzip auch für die vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung genannten Grundstücke L.-straße ..., ..., ... und ..., die ebenfalls nicht in die Abrechnung für die D.-straße einbezogen worden sind. Zum einen können die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... den Eigentümerweg auf Fl.Nr. ... nicht nutzen, da insoweit eine denkmalgeschützte Mauer eine Zugangsmöglichkeit zu diesem Weg verwehrt, also Zugänge auch nicht geschaffen werden können, und das Grundstück L.-straße ... bei der Betrachtung aller Umstände nicht zur D.-straße hin ausgerichtet ist, sondern für dieses Grundstück die L.-straße die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung darstellt.

Nach alledem war daher der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014, soweit angefochten, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 3, 159 VwGO.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.804 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.458,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 für sein Grundstück FlNr. 323/21 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain in Höhe von insgesamt 12.521‚64 € herangezogen (mit fünf Bescheiden getrennt für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zu einem geringen Teil stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide insoweit aufgehoben, als höhere Vorauszahlungen als insgesamt 12.458,91 € festgesetzt wurden, im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann der Einwand, die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, die abzurechnende Ortsstraße Buchrain ende aus Rechtsgründen von der Hauptstraße her kommend an den westlichen Grenzen der Grundstücke FlNrn. 312 und 323/21, wo eine neue Verkehrsanlage beginne, nämlich der durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufende südliche Teil der Ortsstraße Buchrain.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und der -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln. Von diesem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können jedoch spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen (BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat für das südliche Ende der auszubauenden Ortsstraße eine solche rechtliche Grenze mit der - überzeugenden - Erwägung angenommen, bei dem nördlichen Teil handele es sich um eine bereits seit längerem endgültig hergestellte Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), weshalb für die nun in Rede stehenden Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) maßgebend sei; der südliche Teil hingegen, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sport- und Freizeitgelände Buchrain“ durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufe, sei bislang noch nicht entsprechend den Merkmalen in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erstmalig hergestellt, so dass für Baumaßnahmen an diesem Teil noch der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) eröffnet sei.

Dem hält der Zulassungsantrag entgegen, die Ausbauarbeiten würden sich aber nicht auf den nördlichen Teil beschränken, sondern auch auf den südlichen Teil erstrecken; mit dieser über die Grenze hinausreichenden Ausbaumaßnahme dokumentiere die Beklagte, dass sie den Ausbau tatsächlich auf einen weiteren, ihre eigenen (Wald-)Grundstücke erfassenden Bereich erstrecken wolle als sie ihn formal mit dem Abrechnungsgebiet ausgewiesen habe. Dieser Einwand verfehlt die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Auch wenn sich die tatsächlichen Bauarbeiten über die Grenze hinweg erstrecken mögen, so besteht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ein zwingender rechtlicher Unterschied, der beitragsrechtlich die Annahme von zwei selbstständig zu betrachtenden Verkehrsanlagen ge- und eine gemeinsame Abrechnung verbietet. Daraus folgt freilich zugleich, dass der für den südlichen Teil anfallende Aufwand isoliert zu betrachten ist und nicht in die Beitragsabrechnung für den in Streit stehenden nördlichen Teil der Ortsstraße Buchrain einbezogen und auf die dortigen Anliegergrundstücke umgelegt werden darf. Entgegen der Vermutung des Klägers, die er allerdings erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geäußert hat, finden sich indes für eine solche rechtswidrige Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in den Aufwand für den nördlichen Teil keinerlei Anhaltspunkte.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, die Beklagte habe bei der Berechnung der Vorauszahlung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch bezogen auf den nördlichen Teil selbst - überhöhte Kosten als beitragsfähigen Aufwand angesetzt.

a) Bei der Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass sie die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Das bedeutet u. a., dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.; B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 9 zum vergleichbaren Fall der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag).

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird wiederum begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht der angesetzte (voraussichtliche) Aufwand nicht zu beanstanden.

Die Rüge, die Kosten für die bereits 1994 erfolgte Verlegung der Sandsteintrockenmauer auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 311 seien als bloße Unterhaltungsmaßnahme nicht beitragsfähig, kann nicht überzeugen. Nach der insoweit unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts war die Versetzung der Mauer zur Verwirklichung des damals bereits vorhandenen Ausbauprogramms notwendig, um den Straßenkörper an dieser Stelle programmgemäß zu erweitern. Damit kann die Baumaßnahme entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr als bloße nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden; es handelt sich vielmehr schon deshalb um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, weil die Verlegung der (Stütz-) Mauer zwingende Voraussetzung für die geplante Verbreiterung der Straße war. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Beklagten für erforderlich gehalten wird.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten der Verkehrssicherung sachlich schlechthin unvertretbar sein könnten, sind nicht dargetan. Sie mögen, wie der Kläger behauptet, durch fehlerhafte Konzipierung und Durchführung der Baumaßnahme an der Brücke und die dadurch bewirkten Zeitverzögerungen für das gesamte Ausbauvorhaben mit verursacht sein. Das allein kann indes die Erforderlichkeit noch nicht infrage stellen.

Der Einwand, die Kosten des Kabelgrabens für die Straßenbeleuchtung seien fehlerhaft berechnet, kann ebenfalls nicht überzeugen. Ausweislich der Akten hat die Beklagte lediglich die Kosten für einen Graben mit 30 cm Sohlenbreite angesetzt, wie er unstreitig für die Straßenbeleuchtung notwendig ist. Dass der Kabelgraben tatsächlich breiter und damit teurer ausgeführt wurde, um weitere Kabel aufzunehmen, ist unbeachtlich, weil der darauf entfallende Kostenanteil nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt wurde. Ob und wie dieser Kostenanteil zwischen Beklagter, Bauunternehmer und Versorgungsträger abgerechnet wurde, ist unerheblich.

3. Keine ernstlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil vermag schließlich der Einwand zu begründen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten bei der Aufwandsverteilung auch die Grundstücke FlNrn. 632/13, 632/14 und 632/14 berücksichtigt werden.

Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (vgl. Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 407 m. w. N.). Das gilt nicht nur für alle - ohne weitere Konkretisierung - festgesetzten öffentlichen Grünflächen (BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12), sondern etwa auch für ein straßenrechtlich gewidmetes gemeindliches Parkhaus (BayVGH, U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - NVwZ-RR 2002, 880 f.).

Danach bleiben die beiden Grundstücke FlNrn. 632/13 und 632/14, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil sie im Bebauungsplan „ehemaliges Bahnhofsgelände“ als öffentliche Parkplatzfläche sowie Containerstellplätze für recycelbare Abfälle festgesetzt und damit einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind. Entsprechendes gilt - auch mit Blick auf das vom Kläger angeführte Senatsurteil (BayVGH, U. v. 18.5.1992 - 6 B 87.01614 - BayVBl 1992, 695 f.) - für das etwa 23 m² große Grundstück FlNr. 632/9, das auf drei Seiten von dem Grundstück FlNr. 632/14 umgeben und mit einer kompakten Transformatorenstation bebaut ist. Denn nach Aktenlage sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass es ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls zeigt der Zulassungsantrag keine konkreten Gesichtspunkte auf, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Kompaktstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.) überschreiten soll.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.