Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014 - AN 11 K 13.1183 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin steht als Beamtin des mittleren nichttechnischen Postdienstes (Postobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 war die Klägerin aus dienstlichen Gründen von der Postbank zur Deutschen Post AG Niederlassung Brief N. (im Folgenden: Beklagte) versetzt worden. Die Versetzungsverfügung ist bestandskräftig geworden. Seit 12. Februar 2003 war sie, unterbrochen durch eine Beurlaubung wegen Elternzeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007, wiederholt befristet, zuletzt bis zum 31. Januar 2013 nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ Gesellschaft für Personal- und Beratungsdienstleistungen mbH (im Folgenden: interServ GmbH), mit der sie einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Beurlaubung zur interServ GmbH mit Ablauf des 31. Januar 2013 ende. Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des „Bescheids“ vom 18. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2013 sowie auf Feststellung, dass der Sonderurlaub der Klägerin nicht am 31. Januar 2013 geendet habe, sondern darüber hinaus fortbestehe, mit Urteil vom 29. Januar 2014 abgewiesen. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beurlaubung der Klägerin nach § 13 SUrlV mit Ablauf des 31. Januar 2013 geendet habe. Die zuletzt ausgesprochene Beurlaubung vom 21. Juli 2010 enthalte keine Aussage über eine automatische Verlängerung der Beurlaubung nach Ablauf des Beurlaubungszeitraums.

Der Zulassungsantrag hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass ihre Versetzung von der Postbank zur Deutschen Post AG Niederlassung Brief N. nichtig sei. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Frage, ob der Sonderurlaub der Klägerin am 31. Januar 2013 geendet hat oder darüber hinaus fortbesteht, nicht jedoch die mit Bescheid vom 20. Juli 2011 erfolgte Versetzung der Klägerin von der Postbank zur Deutschen Post AG Niederlassung Brief N. Es ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die Versetzung auf das Ende des Sonderurlaubs Einfluss haben soll. Abgesehen davon ist die Versetzungsverfügung mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden. Dass der Klägerin erst nach Ablauf ihres Sonderurlaubs am 31. Januar 2013 mit Bescheid vom 6. Februar 2013 das abstrakt-funktionelle Amt einer Postobersekretärin bei der Deutschen Post AG Niederlassung Brief N. übertragen worden ist, macht ihre Versetzung nicht nichtig im Sinn des § 44 VwVfG. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, zumal die Klägerin selbst vorträgt, sie habe die Nichtigkeit der Versetzung „vor dem 31.1.2013“ nicht erkennen können.

Der Sonderurlaub der Klägerin hat mit Ablauf des 31. Januar 2013 geendet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Klägerin war auf ihren Antrag hin von der Postbank seit dem 12. Februar 2003 mehrfach gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV befristet für eine Tätigkeit bei der interServ GmbH unter Wegfall der Besoldung beurlaubt worden. Die letzte Beurlaubung erfolgte am 21. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2013. Mit Ablauf des 31. Januar 2013 endete somit die Beurlaubung. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine weitere Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV noch steht ihr insoweit Vertrauensschutz auf Gewährung weiteren Sonderurlaubs zur Seite. Die zuletzt am 21. Juli 2010 ausgesprochene Beurlaubung vom 31. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2013 enthält - ebenso wie die zuvor gewährten Beurlaubungen vom 10. Januar 2007 und vom 10. November 2008 - keinerlei Zusage über eine beabsichtigte Verlängerung der Beurlaubung. Dass die früher ausgesprochenen Beurlaubungen vom 28. Februar 2003 und vom 31. Januar 2005 neben einer Befristung den Passus enthielten, dass „die Beurlaubung sich jeweils um 2 Jahre verlängere“, ist demgegenüber unbeachtlich.

Das mit der Beurlaubung nach § 13 SUrlV zunächst verfolgte Ziel, die Klägerin bei der interServ GmbH zu beschäftigen, kann nicht mehr erreicht werden. Die Beklagte hat mit ihrem Hinweis auf das Ende der Beurlaubung mit Ablauf des 31. Januar 2013 in der Mitteilung vom 18. Januar 2013 die Konzernbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich/Sozialplan anlässlich der Wechsel von Beschäftigten der interServ GmbH zur Deutschen Post AG, Niederlassungen Brief, zwischen dem Konzern Deutsche Post AG und dem Konzernbetriebsrat des Konzerns Deutsche Post AG berücksichtigt. Danach reduziert die interServ GmbH zur Konsolidierung des Geschäftes zum 1. Juni 2012 die Beschäftigtenzahlen. Die Maßnahme soll durch den Wechsel von Beschäftigten der interServ GmbH zur Deutschen Post AG erfolgen und unter anderem Reduzierungen des Personalbestands im Betrieb der interServ GmbH am Standort N., an dem die Klägerin bis zum 31. Januar 2013 beschäftigt war, beinhalten (§ 1 Nr. 4). Es ist nicht zu beanstanden, die Klägerin wieder in den besoldeten Beamtendienst zu übernehmen, weil die interServ GmbH am Standort N. keinen Bedarf mehr an der Arbeitsleistung der Klägerin hat.

Beamtenrechtlich ist es unbeachtlich, dass das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der interServ GmbH nach dem vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg in der Sitzung vom 29. Januar 2014 geschlossenen Vergleich nicht durch das Auslaufen der Sonderbeurlaubung zum 31. Januar 2013 beendet worden ist. Die Beendigung des Sonderurlaubs nach dessen Fristablauf ist unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Beamtenverhältnis und das Arbeitsverhältnis bestehen im Fall einer Beurlaubung nebeneinander. Die zeitlich beschränkte Beurlaubung im fortbestehenden Beamtenverhältnis soll die Beschäftigung eines Beamten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ermöglichen (vgl. auch § 4 Abs. 3 PostPersRG). Die Beurlaubung soll eine Pflichtenkollision vermeiden, indem ein beurlaubter Beamter gegenüber seinem öffentlichen Dienstherrn keiner Dienstleistungspflicht mehr unterliegt. Urlaubsbewilligung und Arbeitsverhältnis sind jedoch strikt zu trennen. Etwaige arbeitsvertragliche Verpflichtungen der interServ GmbH sind im beamtenrechtlichen Verfahren nicht relevant, zumal diese nicht prozessbeteiligt ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2014 - 6 ZB 13.1546 - BA S. 4/5; OVG NW, B. v. 24.8.2005 - 1 B 444.05 - juris Rn. 22).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten


Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - 6 ZB 13.1546

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.4968 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 ZB 14.523.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Dez. 2014 - B 5 E 14.875

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist als Technischer

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.4968 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes (Postobersekretär der Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Beklagten. Seit Juli 2002 war er wiederholt befristet, zuletzt bis zum 9. April 2013, nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ Gesellschaft für Personal- und Beratungsdienstleistungen mbH (im Folgenden: interServ GmbH), mit der er einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen hat.

Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2012 verfügten Widerruf seiner Urlaubsbewilligung zur interServ GmbH gem. § 15 Abs. 1 SUrlV mit Wirkung zum 31. Mai 2012, die mit der geplanten Reduzierung der Beschäftigtenzahlen und der Schließung des Betriebs (u. a.) am Standort M. begründet worden war. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2012 zurück, wobei sie die Ermessenserwägungen nach § 15 Abs. 1 SUrlV ergänzte und den Widerruf „hilfsweise“ auch auf § 15 Abs. 2 SUrlV stützte.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der Bescheid vom 24. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2012 rechtswidrig gewesen sei, mit Urteil vom 24. Mai 2013 abgewiesen. Es hat die - aufgrund des Ablaufs der Geltungsdauer der Beurlaubung am 9. April 2013 - erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Der Arbeitsplatz des Klägers bei der interServ GmbH sei durch die Entscheidung, den Betriebsstandort zu schließen, weggefallen. Damit sei die Urlaubsbewilligung nach § 15 Abs. 2 SUrlV zwingend zu widerrufen, weil der Kläger nicht mehr in der Funktion beschäftigt werde, zu deren Ausübung er beurlaubt worden sei. Wer die Widerrufsgründe herbeigeführt oder zu vertreten habe, sei unerheblich. Zumindest habe die Beklagte die Urlaubsbewilligung aus zwingenden dienstlichen Gründen nach § 15 Abs. 1 SUrlV widerrufen können und dabei ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Nach § 15 Abs. 1 SUrlV kann die Urlaubsbewilligung widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen. Gemäß § 15 Abs. 2 SUrlV ist die Urlaubsbewilligung zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

Das Verwaltungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, dass ein zwingender Widerrufsgrund im Sinn des § 15 Abs. 2 Alt. 1 SUrlV vorliegt, sobald der beurlaubte Beamte nicht mehr in der Funktion beschäftigt wird, zu deren Ausübung er beurlaubt wurde, und es unerheblich ist, wer in diesem Zusammenhang die Widerrufsgründe herbeigeführt oder zu vertreten hat (vgl. OVG NW, B. v. 24.8.2005 - 1 B 444.05 - juris Rn. 11; B. v. 1.9.2004 - 1 B 1305.04 - juris Rn. 12). Nach anderer Ansicht setzt der Widerruf nach § 15 Abs. 2 Alt. 1 SUrlV wegen zweckwidriger Verwendung voraus, dass die Verwendung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist (vgl. VGH BW, B. v. 28.8.2007 - 4 S 1055.07 - juris Rn. 5; Hess VGH, B. v. 28.1.2008 - 1 TG 2392.07 - juris Rn. 6).

Es kann offen bleiben, welcher dieser beiden Rechtsauffassungen der Vorzug zu geben ist, weil die Beklagte die befristete Urlaubsbewilligung in jedem Fall nach § 15 Abs. 1 SUrlV aus zwingenden dienstlichen Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen durfte. Das mit der Beurlaubung nach § 13 SUrlV bezweckte Ziel, den Kläger bei der interServ GmbH zu beschäftigen, kann nach der Schließung des Betriebs unter anderem am Standort M. nicht mehr erreicht werden. Der Wegfall der bisher ausgeübten Tätigkeit infolge ersatzloser Standortschließung ist als zwingender dienstlicher Grund einzustufen. Die von der Beklagten vor allem im Widerspruchsbescheid vom 28. November 2012 angestellten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich an die Konzernbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich/Sozialplan anlässlich der Wechsel von Beschäftigten der interServ GmbH zur Deutschen Post AG, Niederlassungen Brief, zwischen dem Konzern Deutsche Post AG und dem Konzernbetriebsrat des Konzerns Deutsche Post AG gehalten. Danach reduziert die interServ GmbH zur Konsolidierung des Geschäftes zum 1. Juni 2012 die Beschäftigtenzahlen. Die Maßnahme soll durch den Wechsel von Beschäftigten der interServ GmbH zur Deutschen Post AG erfolgen und unter anderem Betriebsschließungen in M., D. und S. beinhalten (§ 1 Nr. 3). Bei den in der Personalliste aufgeführten Beamten, die - wie der Kläger - gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt sind, soll diese Beurlaubung mit Ablauf des 31. Mai 2012 enden (§ 3 Abs. 2). Es entspricht sachgerechter Ermessensausübung, den Kläger nach der Betriebsschließung wieder in den besoldeten Beamtendienst zu übernehmen, weil dieser seine Arbeitskraft dem nicht mehr existenten Betrieb in M. nicht mehr zur Verfügung stellen kann.

Beamtenrechtlich ist es unbeachtlich, dass nach dem Urteil des Arbeitsgerichts München vom 4. April 2013 das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der interServ GmbH noch nicht aufgelöst worden ist und der Kläger gegen die inzwischen ausgesprochenen personenbezogenen und betriebsbedingten Kündigungen durch die interServ GmbH Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht erhoben hat. Der Widerruf der Urlaubsbewilligung nach § 15 Abs. 1 SUrlV ist nämlich unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses möglich (vgl. OVG NW, B. v. 24.8.2005 - 1 B 444.05 - juris Rn. 22). Das Beamtenverhältnis und das Arbeitsverhältnis bestehen im Fall einer Beurlaubung nebeneinander. Die zeitlich beschränkte Beurlaubung im fortbestehenden Beamtenverhältnis soll die Beschäftigung eines Beamten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ermöglichen (vgl. auch § 4 Abs. 3 PostPersRG). Die Beurlaubung soll eine Pflichtenkollision vermeiden, indem ein beurlaubter Beamter gegenüber seinem öffentlichen Dienstherrn keiner Dienstleistungspflicht mehr unterliegt. Urlaubsbewilligung und Arbeitsverhältnis sind jedoch im Rahmen der Prüfung des Widerrufs nach § 15 Abs. 1 SUrlV strikt zu trennen (vgl. OVG NW, B. v. 24.8.2005 - 1 B 444.05 - juris Rn. 20; B. v. 1.9.2004 - 1 B 1305.04 - juris Rn. 14). Deshalb kommt es beamtenrechtlich nicht darauf an, ob die interServ GmbH als Vertragspartnerin des Arbeitsverhältnisses den Kläger an anderen Standorten des Unternehmens oder Entleiherbetrieben einsetzen könnte und diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtig ist, wie der Kläger vorträgt. Die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der interServ GmbH sind im beamtenrechtlichen Verfahren nicht relevant, zumal diese nicht prozessbeteiligt ist.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, „an welche Voraussetzungen der Widerruf des Sonderurlaubs nach § 15 SUrlV geknüpft ist“ und „ob die Feststellungen der Arbeitsgerichte, ob im konkreten Fall eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der interServ GmbH besteht, Auswirkungen auf die Entscheidung haben, ob ein zwingender Grund für den Widerruf der Beurlaubung vorträgt“, sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.